Richtlinien der Stadt Bad Soden-Salmünster über die Vergabe
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Richtlinien der Stadt Bad Soden-Salmünster über die Vergabe
Richtlinien der Stadt Bad Soden-Salmünster über die Vergabe städtischer Grundstücke Vergabe von Wohnbaugrundstücken 1. Grundlagen Zur Bereitstellung von Wohnbaugrundstücken entwickelt die Stadt Bad Soden-Salmünster neue Wohnbaugebiete. Die Stadt Bad Soden-Salmünster betreibt hierbei eine aktive Grundstückspolitik, um insbesondere folgende langfristige, strategische Stadtentwicklungsziele zu verfolgen: • • • • Erhalt und Stärkung der Stadt als attraktiver Lebensstandort Erhalt des demographischen Gleichgewichts durch Neuansiedlung nicht ortsansässiger, junger Familien Erhalt und Stärkung einer sozial ausgewogenen Infrastruktur Erhalt und Stärkung der örtlichen Kaufkraft und damit verbunden die Stärkung der heimischen Wirtschaft 1.1 Städtische Grundstücke werden entsprechend § 109 HGO nur dann veräußert, wenn sie nicht zur Erfüllung kommunaler Aufgaben benötigt werden. 1.2 Zur Sicherung der örtlichen Bauplatzversorgung soll in neuen Baugebieten ein Verteilungsmaßstab von 60 % Grundstücke für ortsansässige Bewerber und 40 % Grundstücke für sonstige Bewerber regelmäßig nicht zum Nachteil der ortsansässigen Bewerber unterschritten werden. 1.3 Für Grundstücke, welche entsprechend Nr. 1.1 zum Verkauf stehen, hat der Magistrat mindestens einmal jährlich eine Ausschreibung vorzunehmen. In der Ausschreibung ist auf die Vergaberichtlinien zu verweisen. Die Ausschreibung ist im ortsüblichen Bekanntmachungsorgan der Stadt bekannt zu machen. Darüber hinaus kann die Ausschreibung auch in örtlichen und überörtlichen Publikationen oder im Internet erfolgen. 2. Vergabe nach sozialen Kriterien 2.1 Voraussetzungen Die Vergabe städtischer Wohnbaugrundstücke erfolgt im Rahmen der sozialen Vergabe ausschließlich gemäß den nachstehenden Kriterien: a) Die Bewerber müssen verheiratet sein oder in einer sonstigen rechtlich gleichgestellten Lebensgemeinschaft leben. Als Ehepaar gelten auch eheähnliche Beziehungen, welche nachweisbar seit mindestens 3 Jahren bestehen und einen gemeinsamen Wohnsitz für diesen Zeitraum glaubhaft nachweisen können. b) Alleinerziehende mit einem oder mehreren kindergeldberechtigten Kind/Kindern werden wie Ehepaare behandelt. c) Die Vergabe richtet sich nach sozialen Kriterien und setzt voraus, dass das zu versteuernde Gesamteinkommen der Familie 77.000,00 € (bei berufstätigen Ehe-/Paaren sowie Alleinerziehende mit einem oder mehreren Kindern und bereits berufstätigen Kindern); 67.000,00 € (bei berufstätigen Ehe-/Paaren sowie Alleinerziehende mit einem oder mehreren Kindern); pro Jahr nicht übersteigt. d) Die Vergabe setzt ferner voraus, dass die Bewerber im Stadtgebiet nicht über Wohneigentum oder Wohnbaugrundstücke in Bad Soden-Salmünster verfügen. 2.2 Bewerberauswahl Die Reihenfolge der Vergabe der Grundstücke richtet sich nach der durch den jeweiligen Bewerber erreichten Punktzahl (die höchste Punktzahl gibt den Ausschlag), die auf der Grundlage folgender persönlicher Merkmale ermittelt wird: Lebensschwerpunkt a) b) c) d) e) Hauptwohnsitz oder alleinige Wohnung in Bad Soden-Salmünster Arbeitsplatz von mindestens einem Bewerberteil (einschl. Erziehungsurlaub) in Bad Soden-Salmünster Gewerbetreibender mit Hauptsitz Bad Soden-Salmünster Gebürtig aus dem Stadtteil in dem der Bauplatz liegt Ausübung eines gemeinnützigen Ehrenamtes durch den Antragsteller (z. B. aktives Feuerwehrmitglied der Einsatzabteilung, etc.) 10 Punkte 10 Punkte 10 Punkte 10 Punkte 10 Punkte Kinder a) b) Kinder vor Vollendung des 18. Lebensjahres (nachgewiesene Schwangerschaften werden berücksichtigt, wenn die Geburt des Kindes lt. ärztlichen Attest innerhalb von 6 Monaten nach der Bewerbung zu erwarten ist) Kinder nach Vollendung des 18. und vor Vollendung des 27. Lebensjahres, die im Haushalt der Bewerber leben 20 Punkte je Kind 5 Punkte je Kind Behinderungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen a) Behinderung / Pflegebedürftigkeit über 70 % (Pflegebedürftigkeit i. S. d. Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG)) jeweils 10 Punkte (insgesamt jedoch max. 20 Punkte) Einkünfte / Vermögensverhältnisse Gesamtbetrag der Einkünfte, Einnahmen aus Kapitalvermögen in den letzten 3 Jahren (Einkommenssteuerbescheide bzw. Verdienstbescheinigungen sind beizufügen) a) b) c) bis 50.000,00 € pro Jahr bis 40.000,00 € pro Jahr bis 30.000,00 € pro Jahr 10 Punkte 20 Punkte 30 Punkte Bei Punktegleichheit entscheidet vorrangig die Punktzahl der Kinder sowie die Dauer der Wohnansässigkeit des Bewerbers in Bad Soden-Salmünster und erst anschließend der Gesamtbetrag der Einkünfte. 2.3 Preisermittlung im Rahmen der Sozialvergabe Im Rahmen der Preisfindung sind die marktüblichen Gegebenheiten zu beachten. Grundlage für den Preis sind hiernach die vom Gutachterausschuss des MKK ermittelten Richtwerte für Baugrundstücke. Hiervon werden Abschläge wie folgt gewährt: a) Ortsansässigkeit 10 % Ein Bewerber gilt als ortsansässig, wenn er eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: - Als Kind bis zum 18. Lebensjahr mindestens 10 Jahre in Bad Soden-Salmünster mit 1. Wohnsitz war, - seit mindestens 4 Jahren in Bad Soden-Salmünster wohnhaft und mit 1. Wohnsitz gemeldet ist, - seit mindestens 4 Jahren Gewebetreibender mit Hauptsitz Bad Soden-Salmünster ist bzw. - seit mindestens 4 Jahren Arbeitnehmer in Bad Soden-Salmünster ist b) Pro kindergeldberechtigtem Kind (gemeinsamer Wohnsitz mit dem Antragsteller) je 10 % c) Bei einem zu versteuernden Gesamteinkommen der Familie bis 50.000,00 € (bei berufstätigen Ehe-/Paaren sowie Alleinerziehenden mit mehreren Kindern) wird für ein drittes Kind ein weiterer Abschlag von 10 % gewährt. 10 % Die Summe aller Abschläge beträgt insgesamt höchstens 40 %. 2.4 Bauverpflichtung / Nutzung Die Vergabe erfolgt unter den nachfolgenden Detailbedingungen: a) Die Erwerber haben mit der Bebauung des Grundstücks durch ein Eigenheim spätestens nach 2 Jahren zu beginnen und dieses spätestens nach 5 Jahren fertigzustellen. b) Eigennutzungsgebot und Veräußerungsverbot für 10 Jahre (ab Vertragsabschluß). c) Dingliche Sicherung der Rückübertragung auf die Stadt bei Nichteinhaltung von Auflagen oder falschen Angaben bzw. auf Wunsch der Stadt Wertabschöpfungsmöglichkeit der Stadt sowie Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Grundstückskaufpreises. Beide Vertragsparteien vereinbaren in diesem Punkt den Rechtswegeausschluss. 3. Vergabe von Grundstücken an Bewerber, die nicht die Voraussetzungen nach Nr. 2 der Richtlinien erfüllen 3.1 An Personen, welche nicht die Voraussetzungen nach Nr. 2 erfüllen, erfolgt die Vergabe eines städtischen Grundstücks nur im Einzelfall und nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Bewerbung keine weiteren Bewerbungen von dem unter Nr. 2 genannten Personenkreis vorliegen. 3.2 Die Vergabe setzt voraus, dass ein angemessenes Mindestgebot abgegeben wird. Die Angemessenheit ist durch die Verwaltung im Einzelfall anhand der aktuellen Verkaufsdaten zu ermitteln. 3.3 Die Nummer 2.4 a gilt für diesen Abschnitt entsprechend. 4. Vergabe von Gewerbegrundstücken, Sondernutzungs- (z.B. Sportgrundstücke) sowie landwirtschaftliche Grundstücke für Bauzwecke 4.1 Gewerbegrundstücke und sonstige Grundstücke werden nur an Bewerber vergeben, welche dauerhafte gewerbliche bzw. sonstige Nutzungskonzepte nachweisen. 4.2 Die Vergabe setzt voraus, dass ein angemessenes Mindestgebot abgegeben wird. Die Angemessenheit ist durch die Verwaltung im Einzelfall anhand der aktuellen Verkaufsdaten zu ermitteln. 4.3 Die Vergabe setzt voraus, dass der Erwerber sich rechtsverbindlich verpflichtet die nachstehenden Vorgaben zu beachten: a) Baubeginn spätestens 1 Jahr nach Abschluss des notariellen Vertrages, Fertigstellung nach spätestens 3 Jahren. b) Grundlage des Vertrages für die Verkäufe in Gewerbe- und Industriegebieten ist die Bebauung des Vertragsgrundbesitzes mit einem Gewerbebetrieb nebst maximal einer Betreiberwohnung. Es ist grundsätzlich nicht Wille des Verkäufers, dass auf dem Vertragsgrundbesitz Wohnungen geschaffen werden. Die Integration einer Wohnung im Sinne der §§ 8 Abs. 3 Nr. 1 bzw. 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in den Gewerbebetrieb ist ausnahmsweise möglich. c) Die Wohnung muss gegenüber dem Gewerbebetrieb untergeordnet sein. d) Sollte der Käufer vertragswidrig Wohnungen errichten, welche nicht dem konkreten Gewerbebetrieb dienen, verpflichtet er sich, an die Stadt Bad Soden-Salmünster einen Betrag von 600 Euro pro Quadratmeter Geschossfläche zu zahlen. Dieser Betrag ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Feststellung fällig. Der Käufer gewährt zum Zwecke der Überprüfung der Wohnflächen der Wohnung einem Beauftragten der Stadt Bad Soden-Salmünster jederzeit nach vorheriger Anmeldung Zutritt zum Grundstück, dem Betriebsgebäude sowie der Wohnung. e) Der Käufer ist verpflichtet, eine spätere Nutzungsänderung oder Änderung der Wohnung im Gewerbegebiet dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Wird die zulässige Wohnfläche im Sinne der §§ 8 und 9 BauNVO überschritten oder von der zulässigen Nutzung im Sinne der genannten Vorschriften abgewichen, vereinbaren die Vertragsteile einen Ausgleichsbetrag von 600 Euro je Quadratmeter Geschossfläche. Die Vertragsteile berücksichtigen dabei die gestiegenen Lebenshaltungskosten, orientiert an einem 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalt mit mittlerem Einkommen. f) Für den Fall, dass sich die Vertragsteile nicht einigen können, entscheidet der Gutachterausschuss des Main-Kinzig-Kreises über die Höhe des Ausgleichszahlungsbetrages unter Ausschluss des Rechtsweges. g) Dingliche Sicherung der Rückübertragung des Grundstückes an die Stadt, falls die Bedingungen zu a bis f nicht eingehalten werden. Darüber hinaus steht der Stadt die Möglichkeit zu, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Grundstückskaufpreises auszusprechen. Beide Vertragsparteien vereinbaren zu diesem Zweck den Ausschluss des Rechtsweges. Anlagen zu diesen Richtlinien: - Formblatt Punktebewertung