KSR Skriptum Nr. 9 - moritzbrinkmann.de
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RHEINISCHE FRIEDRICH-WILHELMSUNIVERSITÄT BONN Fachbereich Rechtswissenschaft Prof. Dr. Moritz Brinkmann, LL.M. (McGill) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, dt. und europ. Zivilverfahrensrecht sowie Insolvenzrecht http://moritzbrinkmann.de § 12 Die Grundschuld Bülow, Rn. 109 ff.; Prütting, § 66; Marc-Philippe Weller, Die Sicherungsgrundschuld, JuS 2009, 969 ff. A. Funktion und Bedeutung B. Die Fremdgrundschuld I. Die Bestellung der Grundschuld II. Die Übertragung der Grundschuld C. Die Sicherungsgrundschuld I. Begriff und Bedeutung II. Die Sicherungsabrede 1. Funktion der Sicherungsabrede 2. Folgen des Fehlens oder der Unwirksamkeit der Sicherungsabrede 3. Einreden aus der Sicherungsabrede A hat gegen E eine Forderung, die am 1.10.2013 fällig ist. Für diese Forderung hat der E dem A an seinem Grundstück eine Grundschuld bestellt. Am 1.3.2013 droht A mit der Zwangsvollstreckung in das Grundstück. III. Der Rückübertragungsanspruch E hat dem X eine Grundschuld zur Sicherung eines Darlehens bestellt. Als das Darlehen fällig ist, zahlt E die Summe an X. Welche Ansprüche hat er in Ansehung der Grundschuld gegen X? IV. Die Tilgung von Sicherungsgrundschuld und Forderung Konstellation 1) E hat dem X eine Grundschuld zur Sicherung eines Darlehens bestellt. Als das Darlehen fällig ist, zahlt E die Summe an X. Welche Ansprüche hat er in Ansehung der Grundschuld gegen X? Konstellation 2) E hat dem X eine Grundschuld bestellt für ein Darlehen, das dieser dem S gewährt hat. S zahlt das Darlehen an X zurück. Konstellation 3) E hat dem X eine Grundschuld bestellt für ein Darlehen, das dieser dem S gewährt hat. Weil Zahlungen des S ausbleiben, zahlt E zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an X. V. Die Übertragung der Sicherungsgrundschuld 1. Die Übertragung von Sicherungsgrundschuld und Forderung E hat an seinem Grundstück dem A eine Grundschuld für eine Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 80.000,- € bestellt. Aus Refinanzierungsgründen tritt A Forderung nebst Grundschuld an X ab. Kann sich E gegenüber der Inanspruchnahme durch X damit verteidigen, dass er vor der Abtretung einen Teilbetrag von 20.000,- € an A bezahlt hat, auch wenn X hiervon nichts wusste? 2. Beschränkung der Abtretbarkeit der Grundschuld VI. Die Konkurrenz der Grundschuld mit anderen Sicherungsrechten 1. Das Anwartschaftsrecht im Haftungsverband Stühle im Hotel (BGHZ 35, 85) R. ist Eigentümer eines Grundstücks. Auf diesem errichtete er ein Hotel. Die Bekl. hatte ihm Kredite gegeben, wofür R. der Bekl. am 28. 7. 1953 eine Grundschuld an dem Grundstück von 300 000 DM bestellte. Der Kaufpreis für das Hotelinventar war bei Anschaffung nicht vollständig bezahlt worden. Die Verkäufer hatten sich das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten. Auch der Kl. hatte dem R. Kredit gewährt und zwar zur Finanzierung der Anschaffung des Inventars. Am 7. 11. 1954 schlossen der Kl. und R. einen Sicherungsübereignungsvertrag, der u.a. folgende Bestimmung enthält: „Hiermit übereignet Herr R. sicherungshalber an Herrn K.-B. die Hoteleinrichtungsgegenstände laut umseitiger Aufstellung. Herr K.-B. nimmt diese Übereignung ausdrücklich an.“ Den Restkaufpreis für die Einrichtungsgegenstände hat R. an die Lieferanten mit den von der Bekl. gegebenen Kreditmitteln bezahlt. R. geriet in Vermögensverfall. Die Bekl. hat als Grundschuldgläubigerin die Zwangsversteigerung des Hotelgrundstücks betrieben. Erfasst die Beschlagnahme iRd Zwangsversteigerung (§ 20 ZVG) auch das Inventar? 2. Ausgleich zwischen verschiedenen Sicherungsgebern Gesellschafter unter sich (BGHZ 108, 179) D ist mit einem Anteil von 60 % Gesellschafter der P-GmbH und zugleich deren Geschäftsführer. Er hat zugunsten der Volksbank V zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der V gegen die P-GmbH an seinem Grundstück eine Grundschuld über 100.000 € bestellt. Die B, die an der P-GmbH einen Geschäftsanteil von 40 % hat und ebenfalls zur Geschäftsführerin bestellt worden war, hat für die Verpflichtungen der P-GmbH gegenüber der Volksbank eine Bürgschaft in Höhe von 80.000 € übernommen. In der Folgezeit geriet die P-GmbH in Vermögensverfall. Ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Volksbank betrugen 100.000 €. Die Volksbank griff auf die ihr von D eingeräumte Sicherungsgrundschuld zu und erhielt 100.000 € von D. Die B wurde von V nicht in Anspruch genommen. Welche Rechte hat D gegen B? Prof. Dr. Moritz Brinkmann Kreditsicherungsrecht SS 2013 S. 25