Grundstücksschaffung
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Grundstücksschaffung
Unterschrift des Betreuers Diplomarbeit Grundstücksschaffung - Vergleich des Österreichischen und Schwedischen Systems Ausgeführt am Department für Geodäsie und Geoinformation, Forschungsgruppe Geoinformation der Technischen Universität Wien unter der Anleitung von Privatdoz. Dipl.-Ing. Dr. techn. Gerhard Navratil und Dr. Jesper M. Paasch durch Marlies Schallert Matrikel-Nr. 0727416 Wien, am 24.03.2014 1 Kurzfassung Die wichtigsten Institutionen in der Grundstücksschaffung sind das Grundbuch und der Kataster. In Österreich wird das Grundbuch von den Bezirksgerichten und der Kataster von den Vermessungsämtern geführt. In Schweden hingegen werden diese beiden Institutionen seit 2008 von einer einzigen Behörde, der schwedischen Kataster, Kartographie und Grundbuchsbehörde (Lantmäteriet), geführt. Diese Zusammenlegung verändert die Komplexität des Verfahrens der Grundstücksschaffung. Durch einen Vergleich der Systeme in den beiden Ländern sollen mögliche Verbesserungen durch eine solche Zusammenlegung ermittelt werden. Zudem soll das Verfahren der Grundstücksschaffung im Allgemeinen auf Unterschiede im Verfahren, bei der Verfahrensdauer und bei den Kosten für das Verfahren untersucht werden. Anfangs wird ein Überblick über das Grundbuch und den Kataster, mit allen zuständigen Behörden und der relevanten Gesetzgebung, in Österreich wie in Schweden gegeben. Vertiefend wird dann auf das Verfahren der Grundstücksschaffung im Allgemeinen eingegangen. Für die detaillierte Analyse der beiden Systeme wird eine Fallstudie einer Grundstücksschaffung erstellt. Dieses fiktive, jedoch realistische Praxisbeispiel gewährleistet die gleichen Voraussetzungen in beiden Systemen. In Österreich gestaltet sich das Verfahren aufgrund unterschiedlicher Gesetzte in jedem Bundesland anders. Durch das Fallbeispiel kann auf regionale Unterschiede im Verfahren eingegangen werden. Aus der Analyse der Fallstudie können folgende Schlüsse gezogen werden: Die Zusammenlegung von Kataster und Grundbuch in der vorliegenden Form bringt noch keinen Vorteil. Die zuständigen Behörden wurden zwar in einer übergeordneten Behörde zusammengefasst, die Führung unterliegt aber weiterhin zwei unterschiedlichen Abteilungen innerhalb dieser Behörde. Diese Abteilungen besitzen eine unterschiedliche Zahl an Sitzen und unterschiedliche Personen sind mit deren Führung betraut. Wird das gesamte Verfahren der Grundstücksschaffung betrachtet, weist keines der Systeme einen Vorteil in Bezug auf die Komplexität auf. In einzelnen Teilschritten des Verfahrens sind jedoch in beiden Systemen Vor- bzw. Nachteile zu erkennen. Ein zunächst vermuteter Vorteil des schwedischen Systems aufgrund eines wesentlich geringeren bürokratischen Aufwands kann nicht bestätigt werden. Die Verfahrensdauer ist für die einzelnen Schritte des Verfahrens in beiden Systemen gleich. In Schweden muss jedoch eine Einspruchsfrist von vier Wochen eingehalten werden. Dadurch ergibt sich eine längere gesamte Verfahrensdauer im schwedischen System. In Bezug auf die Kosten bringt das schwedische System einen eindeutigen Vorteil für die Grundeigentümer. Die Kosten für das Verfahren der Grundstücksschaffung, als auch die Steuer für den Grunderwerb sind hier wesentlich geringer als in Österreich. 2 Abstract Real Property Formation - A comparison of the Austrian and Swedish system The main institutions in Real Property Formation are the land register and the cadastre. In Austria the land register is maintained by district courts and the cadastre by the surveying authority. In Sweden solely one authority since 2008, the Swedish cadastral, cartography and land register authority (Lantmäteriet), has maintained both institutions. This merger changes the complexity of the Real Property Formation procedure. By comparing the systems in both countries possible improvements in the merger can be found. Additionally the procedure of Real Property Formation shall be investigated for general differences in the implementation of the procedure, in the duration of proceedings and the costs for the procedure. In the beginning an overview of the land register and the cadastre, including all responsible authorities and legislation, is given for both countries. For a better understanding the general process of Property Formation is described. For a detailed analysis of the two systems a case study of a Property Formation process is created. This fictive but realistic practical example ensures the same conditions in both systems. Due to different legislation in each province of Austria, the procedure is different in each. Throughout the case study regional differences can be taken into account. Throughout the analysis of the case study the following conclusions can be made: The merging of the cadastre and land register in the present form does not give an improvement. Even though the responsible authorities were merged in one superior authority, the maintenance is still conducted by two different departments in the authority. These departments hold a different number of offices and different employees are responsible for the maintenance. Considering the whole procedure of Property Formation, none of the systems offers an advantage in case of complexity. In single parts of the procedure in both systems advantages and disadvantages can be found. A first assumed advantage of the Swedish system based on an essential smaller bureaucratic effort could not be confirmed. The duration of proceedings for the single steps of the procedure is the same in both systems. In Sweden a period of appeal of four weeks has to be held. Therefore the entire duration for the procedure is longer in the Swedish system. Relating to the costs the Swedish system gives a clear advantage for the property owner. The costs for the Real Property Formation process, as well as the tax for the transfer of property are significantly less. 3 Inhaltsverzeichnis Kurzfassung .................................................................................................................................................. 1 Abstract ......................................................................................................................................................... 2 1 Einleitung ............................................................................................................................................. 5 2 Grundlagen der Systemanalyse ....................................................................................................... 7 3 Grundstücksschaffung ...................................................................................................................... 11 3.1 3.1.1 Österreich .......................................................................................................................... 13 3.1.2 Schweden ...........................................................................................................................23 3.1.3 Vergleich ............................................................................................................................ 31 3.2 4 Verfahren bei der Grundstücksschaffung ........................................................................... 34 3.2.1 Österreich ......................................................................................................................... 34 3.2.2 Schweden ........................................................................................................................... 38 3.2.3 Vergleich ............................................................................................................................ 41 Fallstudie ........................................................................................................................................... 44 4.1 Beschreibung der Fallstudie .................................................................................................. 44 4.2 Ausarbeitung der Fallstudie - Österreich ............................................................................ 47 4.2.1 Verfahren .......................................................................................................................... 47 4.2.2 Verfahrensdauer und Fristen ......................................................................................... 53 4.2.3 Kostenaufstellung ............................................................................................................ 55 4.3 5 Institutionen der Grundstücksschaffung .............................................................................. 11 Ausarbeitung der Fallstudie - Schweden ............................................................................. 59 4.3.1 Verfahren ........................................................................................................................... 59 4.3.2 Verfahrensdauer und Fristen ......................................................................................... 66 4.3.3 Kostenaufstellung ............................................................................................................ 68 Analyse der Systeme ....................................................................................................................... 70 5.1 Systemgrenzen......................................................................................................................... 70 5.2 In- und Output ......................................................................................................................... 70 4 5.3 6 Elemente, Beziehungen und zeitliche Effizienz ................................................................ 70 5.3.1 Analyse nach den Verfahrensschritten ........................................................................ 72 5.3.2 Analyse nach den beteiligten Parteien ......................................................................... 76 5.4 Kostenvergleich ....................................................................................................................... 80 5.5 Schlüsse ...................................................................................................................................... 81 Zusammenfassung und Ausblick ................................................................................................... 83 Danksagung ................................................................................................................................................ 85 Literaturverzeichnis ................................................................................................................................. 86 Abbildungsverzeichnis............................................................................................................................. 93 Tabellenverzeichnis ................................................................................................................................. 94 Anhang ........................................................................................................................................................ 95 5 1 Einleitung Grund und Boden ist in der heutigen Zeit eine wichtige Ressource. Er dient den Menschen als Rohstoffquelle zum Beispiel in Form von Erdöl, Ackerland und Holz. Oft wird er auch schlicht als Ort für Freizeitaktivitäten genutzt. Die Verwendung als Raum für Industrieanlagen und Wohngebäude ist für die Bevölkerung von größter Wichtigkeit. Durch eine Veränderung der Siedlungsgewohnheiten ist es unumgänglich sich über die Verteilung dieser Ressource Gedanken zu machen. Eine Abwanderung vieler Menschen in Ballungszentren führt in diesen Gegenden zu einer Knappheit an Grund und Boden. Durch eine optimierte Nutzung kann einer solchen Knappheit entgegengewirkt und die nötige Infrastruktur gewährleistet werden. Dazu wird Grund und Boden in unterschiedliche Bereiche eingeteilt. Eine Gemeinde kann zum Beispiel in Bau-, Agrar-, Forstgebiete und für Freizeit genutzte Gebiete eingeteilt werden. Auch Verkehrswege und schützenswerte Gebiete, wie Nationalparks werden klar definiert. Um eine möglichst effiziente Nutzung zu erreichen, müssen bestehende Grundstücke in ihrer Form oft verändert werden. Ein zu bebauendes Grundstück muss zum Beispiel eine Mindestgröße aufweisen. In Hinblick auf steuerliche Belastungen sind größere Grundstücke benachteiligt. Für die Bebauung eignen sich rechtwinkelige Grundstücke besser als solche mit spitzen Winkeln. Derartige Überlegungen sind bei der Veränderung der Grundstücke zu berücksichtigen. Zu einer Veränderung der Grundstücksform wird ein Verfahren benötigt, das die relevanten Einflüsse prüft und bereitstellt. Zu diesen Einflüssen zählen unter anderem benötigte Pläne, Genehmigungen, Urkunden und Zustimmungserklärungen der Eigentümer. Dieses Verfahren durchläuft verschiedene Schritte, beginnend bei der Entscheidung zur Veränderung des Grundstücks bis hin zur Eintragung der Änderungen in ein Register. Die Komplexität des Verfahrens hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab. Im Zuge dieser Arbeit sollen diese Faktoren ermittelt und genauer untersucht werden. Das Verfahren zur Grundstücksschaffung wird durch technische und rechtliche Neuerungen immer wieder verändert. Um diesen Prozess der Weiterentwicklung effizient zu gestalten, lohnt es sich einen Blick über die Landesgrenzen zu werfen. Der Ablauf einer Grundstücksbildung in Österreich unterscheidet sich in unterschiedlichem Maße von den Verfahren in anderen Ländern. Durch einen Vergleich ergibt sich die Möglichkeit, Ideen für das eigene System zu adaptieren und somit die Effizienz zu steigern. Die wichtigsten Institutionen in der Grundstücksbildung sind die Eintragung des Eigentums in das Grundbuch und der Kataster. Im Grundbuch sind alle Eigentumsverhältnisse sämtlicher Grundstücke eingetragen; dazu gehören die Eigentümer, sowie deren Rechte und Pflichten (z.B. Hypotheken, Geh- und Fahrrecht). Der Kataster beschreibt unter anderem die geometrischen Attribute der Grundstücke, wie etwa Lage und Größe. In Österreich wird das Grundbuch von den Bezirksgerichten und der Kataster von den Vermessungsämtern geführt. In Schweden hingegen werden diese beiden Institutionen seit 2008 von einer Behörde, dem Lantmäteriet, geführt. Diese Zusammenlegung verändert die Komplexität des Verfahrens der Grundstücksschaffung. Durch einen Vergleich der Systeme in den beiden Ländern sollen nun mögliche Verbesserungen durch eine solche Zusammenlegung ermittelt werden. Zudem soll das Verfahren der Grundstücksschaffung im Allgemeinen auf Unterschiede im Verfahren, bei der Verfahrensdauer und bei den Kosten für das Verfahren untersucht werden. 6 Dazu werden in Kapitel 2 zunächst wichtige Begriffe der Systemanalyse, wie Komplexität und Effizienz, genauer beleuchtet. Das Kapitel 3 beschäftigt sich mit der Definition des Begriffs Grundstücksschaffung. Um den Aufbau und die Funktionsweise des Eigentumseintrags und des Katasters in beiden Systemen verstehen zu können, werden zunächst alle Teilbereiche dieser Institutionen genau beschrieben und verglichen. Dazu zählen die Administration, Raumplanung, Vermessung, Rechtsgrundlage und Eigentumseintragungen im Allgemeinen. Ein Überblick über den Ablauf des Verfahrens im Allgemeinen wird ebenfalls gegeben. Dabei werden die einzelnen Verfahrensschritte beschrieben und im Anschluss die beiden Systeme miteinander verglichen. Für einen detaillierteren Vergleich des Verfahrens der Grundstücksschaffung wird in Kapitel 4 ein Fallbeispiel erarbeitet. Es sind, je nach Region, unterschiedliche Gesetze zu berücksichtigen. Durch die Wahl einer ähnlichen Region in beiden Ländern sollen die gleichen Voraussetzungen in beiden Systemen gewährleistet werden. Die einzelnen Schritte eines solchen Verfahrens werden dann in beiden Systemen detailliert angegeben. Zudem werden die Verfahrensdauer und die Kosten für das Verfahren gegenübergestellt. Das Kapitel 5 beschäftigt sich abschließend mit der Analyse der Systeme. Diese soll die Beantwortung der folgenden Fragen ermöglichen: • • Bringt im Speziellen die Zusammenlegung der Institutionen Kataster und Eintragung des Eigentums zu einer Behörde einen Vorteil in Hinblick auf die Komplexität des Verfahrens, die Verfahrensdauer und die Kosten für das Verfahren? Bringt eines der beiden Systeme im Allgemeinen Vorteile in Hinblick auf die Komplexität des Verfahrens, die Verfahrensdauer und die Kosten für das Verfahren? 7 2 Grundlagen der Systemanalyse Um seine Umgebung einfacher begreifen zu können teilt der Mensch sie in Systeme ein. Alle Vorgänge die der Mensch um sich herum erfährt sind natürlich miteinander verbunden. Eine abgegrenzte Betrachtung als System hilft ihm jedoch die Vorgänge besser zu erfassen. Merkmale dieser Systeme sind eine Vielzahl von Elementen und Verknüpfungen, sowie das Zusammenspiel und die Wechselwirkungen der Elemente. Um ein System einfach zu gestalten, muss ein umfassendes Verständnis der Merkmale des Systems vorhanden sein, nur so kann das System verbessert werden. Das Erreichen dieses Verständnisses ist das Ziel der Systemanalyse. Dabei werden alle relevanten Eigenschaften für den Menschen nachvollziehbar gemacht. Manche dieser Eigenschaften können bei entsprechend komplexen Systemen jedoch nicht erfasst werden (Häuslein 2004, 17 ff). Um den Begriff System zu definieren, können unterschiedliche Zugänge gewählt werden: Definition 1 (Heinrich 2007, S. 7): ‘‘Ein System besteht aus einer Menge von Elementen. Diese Elemente sind durch Beziehungen (Relationen) miteinander verbunden. Die Systemgrenze trennt es von seiner Umwelt. Der Einfluss der Umwelt (also die Eingaben in das System) auf ein System stellt den Input des Systems dar, während der Einfluss eines Systems auf seine Umwelt (also die Ausgaben des Systems) den Output darstellt ‘‘(siehe Abbildung 2.1). Abbildung 2.1: Darstellung von Systemen (Heinrich 2007, S. 7) Definition 2 gibt einen objektorientierten Zugang zum Begriff System (Heinrich 2007, S. 7): ‘‘Ein System ist ein Teil der Welt, der von einer Person oder einer Gruppe von Personen während eines bestimmten Zeitraums und zu einem bestimmten Zweck als eine aus Elementen (Objekten) gebildeten Einheit betrachtet wird. Dabei wird jede Komponente durch Merkmale (Attribute) und durch Aktionen (Methoden), die in Beziehung zu diesen Merkmalen und zu den Merkmalen anderer Elemente stehen, beschrieben. ‘‘ Eine wichtige Eigenschaft von Systemen ist deren Komplexität. Dem Begriff der Komplexität wird die Bedeutung Vielschichtigkeit und das Ineinander vieler Merkmale zugewiesen (Duden 2013). Ein komplexes System wird auch oft mit den Begriffen Unverständlichkeit und 8 Schwierigkeit in Verbindung gebracht. Damit ist gemeint, dass ein System eine hohe Komplexität aufweist, wenn es schwer zu durchschauen ist und sich das Lösen von Aufgaben schwierig gestaltet. Die Komplexität hängt im Zusammenhang mit diesen Begriffen stark vom Betrachter und dem Kontext des betrachteten Systems ab. Um dieser Subjektivität entgegen zu wirken wurden in verschiedenen Disziplinen1 unterschiedliche Maße für die Komplexität eingeführt. Es gibt auch den Ansatz die Begriffe Unverständlichkeit und Schwierigkeit durch Kontrolle und Kompliziertheit zu ersetzen. Kontrolle bedeutet eine mögliche Einflussnahme auf die Bedingungen und die eigene Aktivität. Die Kontrollierbarkeit wird stark von der Funktionalität, der Transparenz und der Vorhersagbarkeit des Systems beeinflusst. Ein System wird als kompliziert betrachtet, sobald es schwierig zu kontrollieren ist, d.h. es ist komplex. Zudem muss eine der folgenden Bedingungen zutreffen (Flückiger und Rauterberg 1995): • • • • • • Kleine Funktionalität Große Intransparenz Große Unvorhersehbarkeit Zu wenig Entscheidungsmöglichkeiten Zu viele Entscheidungsmöglichkeiten Nicht nötige oder angemessene Komplexität Nahezu jedes System ist durch zu wenig oder zu viele Entscheidungsmöglichkeiten charakterisiert. Ein kompliziertes System ist laut dieser Definition demnach immer auch komplex. Um sehr komplexe Systeme zu analysieren bietet sich auch die Möglichkeit der Unterteilung in Subsysteme, welche dann wieder als eigene Systeme betrachtet und untersucht werden. Abbildung 2.2 zeigt die Unterteilung des Systems Motor in seine Subsysteme. Motor Zündung Verteiler Benzinzuführung Zündkerzen Benzinpumpe Luftfilter Vergaser Abbildung 2.2: Darstellung eines Systems als Hierarchie von Subsystemen (Krallmann, Frank und Gronau 1999, S. 28) Eine Klassifizierung der Systeme kann durch die folgenden Eigenschaften geschehen (Häuslein 2004, S. 35 f): • 1 Zustandsänderung: Systeme können statischer oder dynamischer Natur sein. Diese Eigenschaft hängt jedoch vom jeweiligen Betrachtungszeitraum ab. Betrachtet wird dabei ob sich das System selbst während des Zeitraums verändert oder nicht. Mathematik, Physik, Neurobiologie, etc. 9 • • • • • Außenbeziehungen: Bei einem offenen System sind die Systemgrenzen durchlässig, das heißt, dass nicht weiter untersuchte Einflüsse außerhalb des Systems in Beziehung mit diesem stehen. Dem gegenüber steht das geschlossene System. Entstehungsart: künstlich (durch Menschenhand geschaffen) oder natürlich Seinsbereich: real oder ideell Konkretisierungsgrad: konkret oder abstrakt Vorhersehbarkeit der Ausprägung von Eigenschaften: Ein deterministisches System reagiert in gleichen Situationen immer gleich. Das Verhalten eines stochastischen Systems ist hingegen zumindest in Teilbereichen zufallsabhängig. Um Systeme einfacher analysieren zu können werden oft Modelle verwendet. Diese Modelle sind zweckgebundene Abbildungen der Systeme. Diese Abbildungen können isomorpher oder homomorpher Natur sein. Isomorph bedeute, dass jedem Systembestandteil eindeutig ein entsprechender Modellbestandteil gegenübersteht und umgekehrt. Bei der homomorphen Abbildung ist ebenso jedem Systembestandteil ein Modellbestandteil eindeutig zugeteilt, jedoch nicht umgekehrt. Das heißt, einzelne Teile des Systems werden im Modell nicht dargestellt. Somit kann die Zweckmäßigkeit der Modelle gesichert werden. Da es sich bei Modellen ebenfalls um Systeme handelt, können die Begriffe und Merkmale von Systemen direkt übernommen werden. So gibt es zum Beispiel Modellelemente und eine Modellstruktur. Es gibt verschieden Möglichkeiten Modelle abzubilden. Zunächst sollte die gewählte Abbildungsform die Zweckmäßigkeit des Modells in Hinblick auf das Untersuchungsziel gewährleisten. Nur wenn dies zutrifft ist die Gültigkeit eines Modells gegeben. (Häuslein 2004, S. 36 f) Für das System der Grundstücksschaffung kann die Komplexität als eine strukturelle Komplexität verstanden werden. Diese hängt von der Zahl der Systemelemente und der Anzahl der Systemrelationen ab. Die dazugehörige Kennzahl K zur Charakterisierung der Systemkomplexität errechnet sich aus der Anzahl der Relationen nR und der Anzahl der Elemente nE (Häuslein 2004, S. 30): = Formel 2.1 Um diese Kennzahl zu verdeutlichen sind im Folgenden zwei Beispiele angeführt (Krallmann, Frank und Gronau 1999, S. 26): • ‘‘In einem zentralen Schreibdienst sind 15 Schreibkräfte beschäftigt. Der Leiter des Schreibdienstes ist für die Zuteilung der Schreibaufgaben zuständig. Zur effizienten Erfüllung der Aufgaben sind keine formalen Beziehungen zwischen den Schreibkräften erforderlich. Es bestehen somit nur zwischen dem Leiter und den einzelnen Schreibkräften formale Beziehungen ‘‘ (siehe Abbildung 2.3). = = 15 ≈1 16 Abbildung 2.3: Strukturelle Komplexität des Systems Zentraler Schreibdienst (Krallmann, Frank und Gronau 1999, S. 26) 10 • ‘‘Die Leiterin einer Forschungsgruppe betreut ein Team von fünf Wissenschaftlern. Da eine erfolgreiche Forschungs- und Entwicklungstätigkeit jedoch in hohem Maße auf der Zusammenarbeit der Team-Mitglieder basiert, sind nicht nur Beziehungen zwischen der Leiterin und den einzelnen Wissenschaftlern erforderlich, sondern zwischen allen Team-Mitgliedern‘‘ (siehe Abbildung 2.4). = = 15 = 2,5 6 Abbildung 2.4: Strukturelle Komplexität des Systems Forschungsgruppe (Krallmann, Frank und Gronau 1999, S. 26) Es kann auch die zeitliche Komplexität untersucht werden. Diese hängt von den zeitlichen Abhängigkeiten der einzelnen Elemente ab (welcher Verfahrensschritte erfolgt zu welchem Zeitpunkt). Im Folgenden werden diese als zeitliche Effizienz des Systems bezeichnet. Dabei wird eine kürzere Verfahrensdauer als zeitlich effizienter eingestuft. Der Prozess der Grundstücksschaffung wird im Folgenden als ein abgeschlossenes System mit einer Menge von Elementen und einer Menge von Beziehungen zwischen den Elementen betrachtet. Um dieses System als abgeschlossen betrachten zu können, muss das verwendete Fallbeispiel sehr detailliert beschrieben werden. Andere Einflüsse auf das System, welche nicht im Beispiel angesprochen werden, werden nicht betrachtet. Die Komplexität des Systems soll dadurch in einem für die Arbeit angemessenen Rahmen bleiben. Solche Einflüsse könnten z.B. eine strittige Grenze bei der Grenzverhandlung oder nicht definierte Eigentumsverhältnisse sein. Das Fallbeispiel dient somit der Bestimmung der Systemgrenze. Auf den konkreten Fall angewandt wird bei der Zerlegung der Systeme, also des Verfahrens, in seine Bestandteile auf die folgenden Parameter besonders Wert gelegt: • • • • Systemelemente Beziehungen der Elemente zueinander Systemstruktur Zeitliche Effizienz Unter Systemstruktur wird die Hierarchie des Systems verstanden: Was geschieht zu welchem Zeitpunkt und in welcher Reihenfolge. 11 3 Grundstücksschaffung In Schweden (Lantmäteriet 2009) als auch in Österreich ist das gesamte Bundesgebiet zur Gänze in einzelne Grundstücke unterteilt. Jedem dieser Grundstücke wird durch die Raumplanung eine Nutzung zugeteilt. Diese Nutzungen können unter anderem Bauland, Industrieland oder Grünland sein. Um die ausgewiesene Nutzung optimal zu gestalten, müssen die Grundstücke oft in ihrer Form verändert werden. Dies geschieht vor allem in urbanen Gebieten, wo zum Beispiel neue Bauplätze eine bestimmte Größe aufweisen müssen. Eine Veränderung von Grundstücksgrenzen wird als Grundstücksschaffung bezeichnet. Eine solche Schaffung eines Grundstücks kann nur mit Hilfe von Personen, welche über die nötige technische und rechtliche Ausbildung verfügen, durchgeführt werden. Alle diese Aspekte sind für die zu untersuchenden Gebiete - Österreich und Schweden - gleichermaßen gültig. Im Folgenden werden die Institutionen der Grundstücksschaffung und das Verfahren im Allgemeinen für beide Länder erläutert. 3.1 Institutionen der Grundstücksschaffung Das Verfahren der Grundstücksschaffung besteht im Wesentlichen aus zwei Schritten. Der erste Schritt beschäftigt sich mit den technischen Aspekten. Dabei erfolgt die Schaffung der neuen Grundstücke in der Natur, in Plänen und in Grundstücksverzeichnissen. Er wird im Folgenden als Katasterteil benannt. Im zweiten Schritt werden die Eigentumsverhältnisse geregelt und eingetragen. Die beiden Teile können, wie im Folgenden gezeigt wird, nicht als getrennte unabhängige Systeme angesehen werden. Es werden Daten und Informationen zwischen ihnen ausgetauscht. bestehendes Grundstück Verfahren im Kataster Eintragung in das Grundbuch neues Grundstück Abbildung 3.1: Schritte von einem bestehenden Grundstück zu einem neu gebildeten Grundstück In Abbildung 3.1 sind die Schritte der Grundstücksschaffung in Bezug auf die Bildung eines neuen Grundstücks dargestellt. Das Verfahren beginnt mit der Entscheidung zur Grundstücksschaffung. Auf Basis des bestehenden Grundstücks wird ein Verfahren im Kataster eingeleitet. Unter einem solchen Verfahren versteht man im Allgemeinen Vorgänge, die sich mit den Grundstücksgrenzen befassen. Beispiele dafür sind die Vereinigung von Grundstücken, die Wiederherstellung von Grundstücksgrenzen und die Ersichtlichmachung 12 von Grundstücksgrenzen. Bei der Schaffung von neuen Grundstücken spricht man von einer Teilung. Ein Kataster ist im Allgemeinen ein Register, welches eine Vielzahl an Informationen mit Raumbezug bereitstellt. Im vorliegenden Fall handelt sich es um einen Liegenschaftskataster welcher Informationen zu Grundstücken enthält. Anfänglich wurde der Kataster zum Zweck der Besteuerung eingeführt, somit konnten leere Staatskassen wieder gefüllt werden. Da ein Grundstück weder verschoben noch verborgen werden kann, eignete sich diese Ressource ausgezeichnet für diesen Zweck. Als Grundlage der Besteuerung dienten die Flächen der Grundstücke, diese wurden zusammen mit den Eigentümern in ein Verzeichnis aufgenommen. Heute ist der Aspekt der Besteuerung in den Hintergrund getreten (Wessely, et al. 2013). Der Kataster wurde sukzessive erweitert und hat sich von einem reinen Besteuerungskataster zu einem Mehrzweckkataster entwickelt. Er dient nun zur Bereitstellung einer Vielzahl von Informationen, die von den verschiedensten Disziplinen genutzt werden. Er gibt Auskunft über die Lage und Größe sämtlicher Grundstücke und dient daher als Informationsquelle für Eigentümer, staatliche Einrichtungen und die Wirtschaft. Die enthaltenen Informationen werden im Folgenden noch genauer erläutert (siehe Kapitel 3.1.1.2. bzw. 3.1.2.2). Bei jeder Veränderung der Grundstücksgrenzen werden diese Änderungen im Kataster eingetragen (Abart, Ernst und Twaroch 2011, S. 30 ff). Die Eigentumsverhältnisse, sowie die Rechte und Pflichten die mit einem Grundstück zusammenhängen, sind in einem eigenen Register, dem Grundbuch erfasst (siehe Kapitel 3.1.1.3 bzw. 3.1.2.2). Nachdem das Verfahren im Kataster durchgeführt wurde, müssen die Veränderungen auch im Grundbuch eingetragen werden. Durch die Eintragung des Eigentums in das Grundbuch, wird die Grundstücksschaffung rechtskräftig. Ab diesem Zeitpunkt sind Rechte gegenüber Dritten durchsetzbar. Um eine Übereinstimmung mit den geplanten Nutzungen der Grundstücke zu gewährleisten, unterliegen Veränderungen von Grundstücken klaren Vorschriften. Für die Festlegung der Nutzungen einzelner Grundstücke ist die Raumplanung verantwortlich. Diese Festlegung wird als Widmung bezeichnet. Dabei sollen die Bedürfnisse an die Infrastruktur in ländlichen als auch städtischen Gebieten analysiert und ausgearbeitet werden. Die Einteilung erfolgt zum Beispiel in Bauland, Agrar-, Forstwirtschafts-, Verkehrs- und Industriegebiete. Je nach Detaillierungsgrad werden diese Gebiete noch weiter unterteilt. Die Eignung der Grundstücke für die geplante Nutzung muss dabei untersucht werden. Ein als Bauland gewidmetes Grundstück sollte zum Beispiel nicht in einer Gefahrenzone liegen. Die Widmungen werden in einem Plan dargestellt. Bauliche Vorschriften für bebaubare Gebiete werden in Gesetzestexten und im selben oder in einem zusätzlichen Plan dargestellt. Bei jeder Grundstücksschaffung muss auf diese raumplanerischen Ziele Rücksicht genommen werden. Die Institutionen der Grundstücksschaffung und ihre behördlichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen werden im Folgenden für Österreich und Schweden getrennt beschrieben. Anschließend werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten in einem Vergleich diskutiert. 13 3.1.1 Österreich Um einen Eindruck über das Land Österreich zu erhalten, werden kurz einige statistische Eckdaten dargelegt. Das Land Österreich hat eine Fläche von 83.871 km² und 8.451.860 Einwohner (Statistik Austria 2013a). Der Westen und Süden des Landes sind vorwiegend gebirgig, der Osten und Norden vorwiegend flach bis hügelig. Es liegt in Mitteleuropa angrenzend an die Staaten Deutschland, Schweiz, Lichtenstein, Italien, Tschechien, Slowakei, Ungarn und Slowenien (siehe Abbildung 3.2). Die Amtssprache ist Deutsch mit Kroatisch, Slowenisch und Ungarisch als regionale Amtssprachen. Die Landeshauptstadt ist Wien. Die Staatsform ist eine parlamentarische Bundesrepublik mit Abbildung 3.2: Lage Österreich einer semipräsidentiellen Demokratie als Regierungsform (Wikipedia 2013b) (Central Intelligence Agency 2014a). Administrativ ist es in neun Bundesländer, 95 politische Bezirke und 2.354 Gemeinden unterteilt. Es gibt noch eine Vielzahl an weiteren administrativen Einteilungen2. Von diesen ist im Weiteren nur die Einteilung des Staatsgebietes in 133 Gerichtsbezirke (Statistik Austria 2012) von Bedeutung. Den Ländern, Gemeinden und Bezirksgerichten obliegen im Verfahren der Grundstücksschaffung unterschiedliche Zuständigkeiten, welche noch genauer erläutert werden. 3.1.1.1 Raumplanung Die Nutzungen der einzelnen Grundstücke werden in einem Flächenwidmungsplan dargestellt. Jede Gemeinde muss diesen Plan flächendeckend erstellen. Die Landesregierung muss die Übereinstimmung mit den Gesetzen prüfen und den Plan genehmigen. Den Ländern fällt zudem die überörtliche Raumplanung für besondere Nutzungen (z.B. Autobahn), Gebiete mit Naturschutzbeschränkungen und gefährdete Gebiete zu. Da das Raumordnungsgesetz der Kompetenz der Länder unterliegt, gibt es neun, in Inhalt und Darstellung unterschiedliche, Flächenwidmungspläne (Abart, Ernst und Twaroch 2011, S. 226). Dem Bund (Staat) kommen nur sektorale Zuständigkeiten zu. Das bedeutet, er kann die Planung nur durch Gesetze in seinem Zuständigkeitsbereich (z.B. im Wasserrecht oder Gewerberecht) beeinflussen. Zur Koordination der Raumordnung auf gesamtstaatlicher Ebene wurde die ÖROK – Österreichische Raumordnungskonferenz eingerichtet (Amt der Kärntner Landesregierung kein Datum). Abbildung 3.3 zeigt die Zuständigkeiten für die übergeordnete und örtliche Raumplanung und ihre planerischen Produkte. 2 z. B. Arbeitsmarktbezirke, Finanzamtsbereiche 14 Bundesländer überörtliche Raumplanung Prüfung der Gesetze örtliche Raumplanung Gemeinden Flächenwidmungsplan Bebauungsplan Abbildung 3.3: Hierarchie der überörtlichen und örtlichen Raumordnung und ihre planerischen Produkte Für die Bebauung von Grundstücken ist auch der Bebauungsplan relevant. Er regelt die Art und Weise einer möglichen Bebauung (z.B. Bauweise und erlaubte Höhe). Er wird von der Gemeinde auf Basis des Flächenwidmungsplans erstellt. Die genauen Bestimmungen sind in den Bauordnungen der Länder verankert. Es gibt also auch neun verschiedene Bebauungspläne. (Abart, Ernst und Twaroch 2011, S. 227) Der Flächenwidmungs- und der Bebauungsplan werden nach Bedarf geändert und als Verordnung erlassen. Zuvor wird ein neuer Plan sechs Wochen für Jedermann zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. In dieser Frist können schriftliche Stellungnahmen zu dem neuen Plan eingebracht werden. Diese Stellungnahmen müssen jedoch nicht zwangsläufig berücksichtigt werden. Nach dem Erlassen der Verordnung ist keine Berufung mehr möglich. (Bauordnung für Wien 1929, §2) Konflikte zwischen geplanten Bauvorhaben und Änderungen des Flächenwidmungsplans sollen möglichst vermieden werden. Dazu können die folgenden Instrumente genutzt werden: • Gewährleistung der Bebaubarkeit eines Grundstücks: Laut §9 der Bauordnung für Wien (1929) kann in Gebieten mit Baulandwidmung und einem Bebauungsplan eine Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen beantragt werden. Diese ist 18 Monate gültig und in dieser Zeit darf der Flächenwidmungsplan für das betroffene Gebiet nicht geändert werden. Somit ist die Bebauung während dieses Zeitraums auf jeden Fall möglich. • Gewährleistung der möglichen Änderung des Flächenwidmungsplans (Bauordnung für Wien 1929, §8): Ist für ein bebaubares Gebiet eine Änderung des Flächenwidmungsplans geplant, so kann über dieses Gebiet eine Bausperre verhängt werden. Das bedeutet, dass in der Zeitspanne ihrer Gültigkeit keine Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen erfolgt. Es kann also in dieser Zeit nicht gebaut werden. In Wien kann eine solche Bausperre für maximal drei Jahre erlassen werden. Die nächste Bausperre für dasselbe Gebiet kann dann erst wieder in fünf Jahren erfolgen. Ausnahme ist die Planung einer bedeutenden Verkehrsader. Die Bausperre wird vom Gemeinderat erteilt. Sie ist in den Bauordnungen der Länder verankert und es gibt somit unterschiedliche Ausführungen für jedes Bundesland. Laut Wiener Bauordnung wird für jedes Gebiet in dem kein Bebauungsplan vorliegt eine automatische Bausperre auf unbegrenzte Zeit ausgesprochen. 15 3.1.1.2 Kataster Der Ursprung des Katasters zum Zwecke der Besteuerung liegt im Mailänder Kataster (18. Jahrhundert). Damals wurden in den unter österreichischer Verwaltung liegenden italienischen Provinzen alle Gebäude und produktiven Grundstücke aufgenommen (Abart, Ernst und Twaroch 2011, S. 78). Der Kataster wurde durch Landesaufnahmen des gesamten Staatsgebiets immer wieder aktualisiert und verbessert. Heute muss bei dem Begriff Kataster zwischen Grundsteuerkataster und Grenzkataster unterschieden werden. Grundsteuerkataster Zu Beginn der Einführung des Katasters, hatte dieser lediglich den Zweck die Besteuerung der Grundstücke zu ermöglichen. Aus dieser Zeit stammen die Grundstücke, die im Grundsteuerkataster eingetragen sind. Die letzte Vermessung solcher Grundstücke kann bis zu 200 Jahre zurückliegen. Die Genauigkeit ihrer Grenzen ergibt sich aufgrund der damaligen technischen Möglichkeiten und Anforderungen auf bis auf einige Meter (Abart, Ernst und Twaroch 2011, 80 ff). Aufgrund dieser Unsicherheit und Veränderungen der Erdoberfläche, können Grenzen aus dem Grundsteuerkataster nur als Anhaltspunkte gesehen werden. Es gibt keinen rechtlichen Anspruch auf die Richtigkeit der Grenzen. Wenn nötig wird der genaue Verlauf der Grenze im Zuge einer Grenzverhandlung (siehe Kapitel 3.2.1.4) festgelegt. Grenzkataster Im Vermessungsgesetz von 1968 wurde die Einführung des Grenzkatasters beschossen. Grenzpunkte, die sich im Grenzkataster befinden, sind eindeutig mit Koordinaten und einer Lagegenauigkeit im cm Bereich festgelegt. Die Grundeigentümer haben sich über die Grenzen im Zuge einer Grenzverhandlung selbst geeinigt (siehe Kapitel 3.2.1.4). Ist eine Grenze einmal im Grenzkataster koordinativ bestimmt, kann sie nicht mehr angefochten werden. Grenzstreitigkeiten oder Ersitzungen von Teilen von Grundstücken sind somit nicht mehr möglich. Selbst wenn ein Grenzzeichen versetzt worden oder verloren gegangen ist, kann die Grenze immer wieder im Bereich der Lagegenauigkeit wiederhergestellt werden. Der Grenzkataster dient somit auch dem privatrechtlichen Eigentumsschutz. Die Lage und der Umfang dieser Grundstücke ergeben sich rechtsverbindlich aus den Koordinaten. (Abart, Ernst und Twaroch 2011, S. 119 ff) Eine Überführung der Grundstücke aus dem Grundsteuerkataster in den Grenzkataster erfolgt nur in Zusammenhang mit einem Katasterverfahren. Dies kann zum Beispiel eine Grundstücksschaffung oder eine Grenzfeststellung sein. Sind nur einzelne Grenzen (z.B. eines anliegenden Grundstücks) in den Grenzkataster überführt, bleibt das Grundstück im Grundsteuerkataster. ‘‘Sind alle an ein Grundstück angrenzenden Grundstücke bereits im Grenzkataster enthalten, so hat das Vermessungsamt die Umwandlung hinsichtlich dieses Grundstücks von Amts wegen vorzunehmen‘‘ (Vermessungsgesetz 1968, §19). Laut Kollenprat (2008) befinden sich derzeit etwa 12% aller Grundstücke im Grenzkataster. Bei diesen Grundstücken handelt es sich vorwiegend um kleinere Baugründe in urbanen Gebieten und 16 landwirtschaftliche Flächen nach Flurbereinigungen3. Diese landwirtschaftlichen Flächen besitzen zwar meist eine große Fläche, das Verfahren der Flurbereinigung kommt jedoch nicht häufig zum Einsatz. Darum sind erst etwa 2% der Fläche Österreichs im Grenzkataster eingetragen. Ganz Österreich ist in einzelne Katastralgemeinden eingeteilt. Diese bilden die zugrunde liegenden Verwaltungseinheiten für den Kataster und die Grundbücher. Die Katastralgemeinden umfassen als Ganzes oder mit anderen Katastralgemeinden zusammen das Gebiet einer politischen Gemeinde. Jede Katastralgemeinde hat einen Namen und eine Nummer. Die fünfstellige Nummer setzt sich ursprünglich aus der Nummer des zuständigen Vermessungsbezirks, der Nummer des zuständigen Gerichtsbezirks und einer fortlaufenden Nummer für die unterschiedlichen Katastralgemeinden innerhalb des Gerichtsbezirks zusammen. Durch Auflassungen von Vermessungsämtern und Bezirksgerichten kann aus der Kennzahl heute nicht immer eindeutig auf den zuständigen Vermessungsbezirk bzw. das Bezirksgericht geschlossen werden. Jedes Grundstück bekommt eine eigene Grundstücksnummer. Die Grundstücksnummern werden für jede Katastralgemeinde in fortlaufender Nummerierung vergeben. Bei Teilungen von Grundstücken werden Nummern in Bruchform verwendet (z.B. 423/1, 423/2, …). Bauflächen sind mit einem Punkt vor der Nummer gekennzeichnet (z.B. .423/1). Geführt wird der Kataster von den Vermessungsämtern. Diese sind Zuständig für die Katastralgemeinden in ihrem Sprengel, für die Vergabe der Grundstücksnummern und sie dienen als Anlaufstelle für Informationssuchende (Abart, Ernst und Twaroch 2011, S. 122 ff). Heute stellt der Kataster in Form eines öffentlichen Verzeichnisses eine Reihe an verschiedenen Informationen bereit. Der Grenzkataster besteht aus folgenden Teilen (Abart, Ernst und Twaroch 2011, S. 139 ff): • • • • • • 3 Grundstücksverzeichnis: Informationen zu den Grundstücken (z.B. Grundstücksnummer, Nutzungsart, Fläche, Veränderungshinweise4) Katastralmappe: Graphische Darstellung aller Grundstücke (z.B. Grenzen, Grundstücksnummern, Festpunkte, Benennung von Verkehrswegen) in digitaler Form Koordinatenverzeichnis Geschäftsregister: Register aller Geschäftsfälle mit allen katasterrelevanten Urkunden (z.B. Pläne, Bescheide) Adressregister: geocodierte Adressen5 Regionalinformationen: rechtliche, technische und statistische Angaben über bestimmte Regionen Bei einem Flurbereinigungsverfahren werden landwirtschaftliche Flächen zusammengelegt und neu aufgeteilt. Ungünstige Agrarstrukturen (z.B. ungünstige Grundstücksform, unzugängliche Verkehrserschließung) können dadurch behoben werden. 4 Jeder Veränderung des Grundstücks wird eine Nummer zugeordnet, diese wird Veränderungshinweis genannt. Durch Abfrage dieser Nummern können zum Beispiel Pläne im Archiv gefunden werden. 5 Bezeichnung der Gemeinde, Ortschaft, angrenzende Straßen, Orientierungsnummer (z.B. Hausnummer), Katastralgemeinde und Grundstücksnummer, repräsentative Koordinaten im System der Landesvermessung, Postleitzahl und Vulgo- oder Hofnamen, Eignung für Wohnzwecke, sonstige Angaben, Adresscode. 17 Die wichtigsten Informationen die sich daraus ergeben sind (Abart, Ernst und Twaroch 2011, 119): • • Der Nachweis der Grenzen der Grundstücke Ersichtlichmachung bestimmter Grundstücksmerkmale Benutzungsart) (z.B. Lage, Fläche, Für Grundstücke im Grenzkataster gilt derselbe Vertrauensschutz und damit Rechtsschutz wie bei Eintragungen im Grundbuch (siehe Kapitel 3.1.1.3). Das bedeutet, auf die Richtigkeit der Informationen des Katasters kann sich jeder verlassen (Abart, Ernst und Twaroch 2011, S. 121). 3.1.1.3 Eintragung des Eigentums Die Eintragung des Eigentums erfolgt in ein Register, dem Grundbuch. Durch die Eintragung wird ersichtlich wem ein Grundstück gehört und welche Rechte und Pflichten mit dem Grundstück oder dem Grundstückseigentümer verbunden sind. Das sind unter anderem Pfandrechte (z.B. Hypotheken) oder Geh- und Wegerechte. Eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse wird erst durch die Eintragung in das Grundbuch rechtsgültig. Erst dann kann das Recht gegenüber Dritten durchgesetzt werden (Abart, Ernst und Twaroch 2011, S.189). Es gibt dabei wenige Ausnahmen, wie zum Beispiel den Eigentumserwerb durch Enteignung oder Ersitzung. Bei diesen Fällen des außerbücherlichen Eigentums kommt der Eintragung in das Grundbuch nur noch deklarative Bedeutung zu (Bayer 2012, S. 40). Das Grundbuch besteht aus einem Hauptbuch, einem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen, einer Urkundensammlung und diversen Hilfsverzeichnissen (Abart, Ernst und Twaroch 2011, S. 191 ff). 1. Hauptbuch Das Hauptbuch ist in Katastralgemeinden und Grundbuchseinlagen gegliedert. Die Einlagen bestehen aus folgenden Teilen: • Aufschrift: zuständiges Bezirksgericht, Benennung des Grundbuchs, zuletzt durchgeführte Veränderung • Gutsbestandsblatt: Grundstücke mit Grundstücksnummern, Lage, Fläche, Benutzungsart, Rechte, Veränderungen des Grundbuchskörpers • Eigentumsblatt: Eigentümer, Verweis auf die Urkunde zum Eigentumserwerb, Beschränkungen der Vermögensverwaltung • Lastenblatt: Belastungen (z.B. Pfandrechte, Dienstbarkeiten) 2. Verzeichnis der gelöschten Eintragungen In diesem Verzeichnis werden von der Löschung aus dem Hauptbuch betroffene Eintragungen archiviert. 3. Urkundensammlung Hier werden Urkunden, die die Grundlage für die grundbücherliche Eintragung darstellen, gesammelt. 4. Hilfsverzeichnisse Dazu zählen unter anderem das Anschriftenverzeichnis, das Personenverzeichnis und das Grundstücksverzeichnis. Diese Verzeichnisse dienen der Abfragemöglichkeit aus der Grundstücksdatenbank. So können über einen Suchbegriff (z.B. Katastralgemeinde plus Grundstücksnummer) gesuchte Liegenschaften gefunden werden. 18 Durch Anmerkungen und Ersichtlichmachungen wird auf bestimmte rechtlich relevante Tatsachen hingewiesen. Dies können zum Beispiel die Anmerkung der Rangordnung6 oder die Ersichtlichmachung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen sein (Bayer 2012, S. 75). Es gibt drei wesentliche Grundsätze, die das Grundbuch zu einem wichtigen Instrument bei Eigentumsfragen machen: 1. Eintragungsgrundsatz: Dingliche Rechte können nur durch die Eintragung in das Grundbuch erworben werden. Diese dinglichen Rechte sind: Eigentum, Wohnungseigentum, Pfandrecht, Baurecht, Dienstbarkeiten, Reallasten. 2. Vertrauensgrundsatz: Auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs kann jeder vertrauen (Abart, Ernst und Twaroch 2011, S. 189). 3. Öffentlichkeitsgrundsatz: Jeder kann in das Grundbuch Einsicht nehmen und sich Auszüge erstellen lassen (Abart, Ernst und Twaroch 2011, S. 197). Das Grundbuch wird von den Bezirksgerichten geführt (Abart, Ernst und Twaroch 2011, S. 189). Die Einsichtnahme und Abfrage sind bei folgenden Stellen möglich: • • • • • Grundbuchsgerichte7 Bestimmte Gemeinden8 Vermessungsamt Notare, Rechtsanwälte und Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Abfrage über das Internet9 Es kann Einsicht in das Hauptbuch, das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen und die Urkundensammlung genommen werden. Dazu wird ein Ausdruck aus der Grundstücksdatenbank erstellt. Urkunden welche sich noch nicht in der Grundstücksdatenbank (also noch nicht digital vorhanden sind) befinden, können nur bei dem Bezirksgericht in dem sie aufbewahrt werden eingesehen werden (Abart, Ernst und Twaroch 2011, S. 199 ff). Die Grundstücksdatenbank verbindet die Informationen von Grundbuch und Kataster (siehe Abbildung 3.4). Alle digital erfassten Daten dieser beiden Register sind in ihr enthalten. Geführt wird sie von den jeweils zuständigen Stellen (Bezirksgericht und Vermessungsamt) (Abart, Ernst und Twaroch 2011, S. 189). 6 Die Grundbuchsgesuche werden in der Reihenfolge bearbeitet, in der sie bei Gericht einlangen. Diese Reihenfolge ist zum Beispiel wichtig, wenn mehrere Hypotheken auf ein Haus aufgenommen werden. Die Bank, welche zuerst eingetragen ist, wird bei Insolvenz zuerst bedacht. Die Rangordnung dient zudem dem Schutz des Käufers vor, nach dem Kauf getätigten, Änderungen der Eigentumsverhältnisse. 7 Eine Einsichtnahme ist bei allen Bezirksgerichten, mit Ausnahme des Bezirksgerichts für Handelssachen in Wien, möglich. 8 Seit 1. Jänner 2013 kommt es zu einer Zusammenlegung von Bezirksgerichten. An Standorten die zukünftig keine Bezirksgerichte mehr besitzen, kann auf Wunsch die Möglichkeit zur Grundbuchsabfrage eingerichtet werden. (Bezirksgerichtliche Organisation 1991) 9 Es gibt mehrere Dienstleister, die Grundbuchsabfragen online zur Verfügung stellen. Ein eigener Account wird dafür nicht benötigt. 19 Eigentumsverhältnisse technische Grundstücksdaten Grenzkataster GDB Grundbuch GDB .... Grundstücksdatenbank Abbildung 3.4: Informationen von Grundbuch, Grenzkataster und der Grundstücksdatenbank 3.1.1.4 Rechtskraft eines Grundstückskaufs Um käuflich Eigentum an einer Liegenschaft zu erwerben, muss beim zuständigen Grundbuchsgericht um Einverleibung des Eigentumsrechts angesucht werden. Erst durch die Einverleibung ist das Recht gegenüber Dritten gültig. Die reine Unterzeichnung eines Kaufvertrags genügt dazu nicht. Für die Einverleibung wird eine gültige, beglaubigte Urkunde benötigt. Dem Gesuch wird daher der Kaufvertrag beigelegt. Bei der Teilung von Grundstücken und gleichzeitigem Verkauf, kann ein gemeinsames Gesuch eingebracht werden. Grundsätzlich kann der Vertrag von den Vertragsparteien selbst aufgesetzt werden. Für die Eintragung in das Grundbuch wird lediglich die Beglaubigung der Unterschriften verlangt. Diese Beglaubigung bezeugt nur, dass die Unterschrift auch tatsächlich von der Person selbst getätigt wurde und sagt nichts über den Vertragsinhalt aus. Es ist deshalb ratsam einen Notar oder Rechtsanwalt hinzuzuziehen, der den Vertrag aufsetzt. Er klärt dabei die Eigentumsverhältnisse im Voraus und sammelt alle nötigen Informationen, um einen gültigen Vertrag ohne Nachteil für eine der beteiligten Parteien zu erstellen (Bundeskanzleramt Österreich 2013). 3.1.1.5 Behörden und Ämter Bei dem Verfahren der Grundstücksschaffung sind viele verschiedene Behörden und Ämter involviert. Die Kompetenzen dieser Einrichtungen können sowohl bei den Ländern als auch beim Bund liegen. Die Abbildung 3.5 zeigt die für den Kataster und die Eigentumsverhältnisse zuständigen Behörden und die zuständige Kompetenzebene. 20 Ebene der Zuständigkeit Kataster Eintragung des Eigentums Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen Bundesebene Bezirksgerichte Vermessungsämter Landesebene Landesbehörden Magistratsabteilungen Landwirtschaftbehörde Forstbehörde u.v.a. Abbildung 3.5: Institutionen der Grundstücksschaffung mit ihren Zuständigkeitsebenen Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen BEV ist eine dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend nachgeordnete Bundesbehörde. Ihr Hauptsitz befindet sich in Wien. Sie ist österreichweit mit 64 Dienststellen vertreten. Sie gliedert sich in die Abteilungen (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen 2013b): • • • • • Information und Marketing Recht und Ressourcen Eichwesen Eich- und Vermessungsämter Vermessungswesen Die Schwerpunkte des Fachbereichs Vermessung und Geoinformation sind: • • • • • • • Führung des Grundstückskatasters Schaffung und Erhaltung der amtlichen Vermessungspunkte Echtheitspositionierungsdienst: Austrian Positioning Service (APOS) Führung des digitalen Landschafts- und Geländehöhenmodells Erstellung der amtlichen österreichischen Landkarten Orthophotos und Luftbilder Vermessungs- und Verwaltungsarbeiten im Zusammenhang mit der Staatsgrenze Diese Schwerpunkte werden von den Abteilungen der Vermessungsämter und des Vermessungswesens erarbeitet. Den derzeit 41 Sprengeln der Vermessungsämter kommen dabei folgende Aufgaben zu (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen 2013c): • • Kundenservice o Beratung und Information über Produkte und Dienstleistungen o Abgabe von Geobasisdaten o Katasterarchive Tätigkeiten gemäß Vermessungsgesetz o Grenzkataster und Grundsteuerkataster o Prüfung und Bescheinigung von Plänen o Beurkundungen für Grundbuchseinträge o Grenzverhandlungen und Grenzvermessungen 21 • • Aktualisierung und Georeferenzierung von Geobasisdaten o Katastralmappe und Grundstücksdaten o Daten aus dem Adressregister o Grundstücksgrenzen und Bodennutzungen o Digitales Landschaftsmodell o Bodenschätzungsdaten Vermessungstechnische Grundlagen o Bereitstellung von Lage- und Höhefestpunkten o Verknüpfung und Darstellung des geodätischen Bezugssystems o Staatsgrenze und Verwaltungsgrenzen Im Teilungsverfahren (Grundstücksschaffung) ist das Vermessungsamt für die Übereinstimmung mit den Angaben des Katasters, die Durchführbarkeit im Kataster und die Zuweisung der erforderlichen neuen Grundstücksnummern verantwortlich. Zudem werden die Änderungen im Kataster nach der grundbücherlichen Durchführung durch das Vermessungsamt eingetragen. Bei Verfahren im Kataster sind auch immer wieder Behörden des Landes involviert. Es muss zum Beispiel bei Verfahren in Waldgebieten die Forstbehörde zustimmen oder die übergeordnete Raumplanung der Länder berücksichtigt werden. In Wien ist bei Teilungen im Bauland die Wiener Bauordnung zu berücksichtigen. Der dafür nötige Antrag auf Bewilligung wird bei der Magistratsabteilung 64 MA 64 (Dienststelle für Rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten) eingebracht. Der MA 64 unterliegen in Bau- und Grundstücksangelegenheiten die folgenden Aufgaben (Magistrat der Stadt Wien 2013a): • • • • • • • • Amtswege - Bewilligungen und Bescheide Aussteckung der Fluchtlinien Bebauungsbestimmungen - Bekanntgabe Enteignung nach dem Baurecht - Antrag Entschädigungen für Straßengrundabtretungen - Zuerkennung Grundabteilungen - Kenntnisnahme Grundabteilungen sowie Schaffung von Bauplätzen, Baulosen oder Kleingärten mit Grundstücksveränderung - Bewilligung Grundeinlösung - Antrag Die Führung des Grundbuchs unterliegt den Bezirksgerichten. Diese Gerichte unterliegen dem Bundesministerium für Justiz (Bundesministerium für Justiz 2013). 22 3.1.1.6 Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlagen für den Kataster und die Eintragung des Eigentums werden auf Bundesoder auf Landesebene erstellt und sind im Folgenden mit einer kurzen Inhaltsangabe aufgelistet. Der Bund ist für die Führung des Katasters und des Grundbuchs verantwortlich, die folgenden Rechtsgrundlagen sind demnach bundesweit gültig: • Vermessungsgesetz (1968) Zur Führung des Katasters bildet das Bundesgesetz über die Landvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz) die zentrale Rechtsgrundlage. In diesem Gesetz sind die Aufgaben der Landesvermessung, der Inhalt des Grenzkatasters, Bestimmungen zu Vermessungsaufgaben, mitwirkende Behörden und deren Befugnisse, sowie Verwaltungsabgaben und Kosten geregelt. • Vermessungsverordnung (2010) Die Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend über Vermessungen und Pläne (Vermessungsverordnung) gibt Auskunft über die Vorschriften die bei der Vermessung und der Erstellung von Plänen eingehalten werden müssen. • Allgemeines Grundbuchsgesetz (1955) Die Rechtsgrundlage für die Grundbücher bildet das Bundesgesetz über die Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsgesetz). Darin sind der Aufbau und Inhalt des Grundbuchs, die verschiedenen Arten der Eintragung und der Umgang mit ihnen, sowie das Verfahren in Grundbuchssachen definiert. • Liegenschaftsteilungsgesetz (1929) Bei der Teilung von Liegenschaften ist zudem das Bundesgesetz über grundbücherliche Teilungen, Ab- und Zuschreibungen (Liegenschaftsteilungsgesetz) zu beachten. In diesem werden die Voraussetzungen für die Teilung von Grundstücken, Bestimmungen zur Abschreibung von Grundstücksteilen und dessen Verfahren, sowie die Übereinstimmung des Grundbuchs mit dem Grundkataster geregelt. • Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (1811) Im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (Zweiter Teil, Erste Abteilung) sind wichtige Begriffe, wie Besitzer und Eigentum beschrieben. Des Weiteren enthält es Rechtsvorschriften für den Erwerb von Eigentum und die im Grundbuch eingetragenen Rechte und Pflichten. Bei der Schaffung von Grundstücken muss auch die von den Ländern geführte Raumordnung berücksichtigt werden. Wichtige Instrumente sind dabei der von den Gemeinden erstellte Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplan. Die rechtliche Grundlage dieser Pläne unterscheidet sich je nach Bundesland. • Bauordnung für Wien (1929) Eines dieser Landesgesetze ist das Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuch (Bauordnung für Wien). Dabei sind bei Teilungen von Grundstücken vor allem die Bestimmungen für die Raumplanung und die Anforderung an bebaubare Grundstücke (z.B. Größe, Anschluss an das Straßennetz) zu beachten. 23 3.1.2 Schweden Um einen Eindruck über das Land Schweden zu erhalten, werden kurz einige statistische Eckdaten dargelegt. Das Land Schweden hat eine Fläche von 450.295 km² und 9.647.386 Einwohner. Der Großteil des Landes ist flach bis hügelig mit Gebirgen im Westen. Westen Es liegt in Nordeuropa angrenzend an die Staaten Norwegen und Finnland, sowie die Ostsee,, den Finnischen Meerbusen und das Kattegat10 (siehe Abbildung 3.6).. Die Amtssprache ist Schwedisch mit Finnisch und Samisch als regionale egionale Amtssprachen. Die Landeshauptstadt ist Stockholm. Stockholm Die Staatsform ist eine parlamentarische arlamentarische Erbmonarchie mit einer parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (Central Intelligence Agency Abbildung 3.6: Lage Schweden (Wikipedia 2013c) 2014b). Administrativ ist Schweden in 21 Provinzen und 290 Gemeinden gegliedert g (Swedish Government Offices 2011).. Vor allem den Gemeinden obliegen im Verfahren der Grundstücksschaffung Zuständigkeiten, welche welche noch genauer erläutert werden. werden 3.1.2.1 Raumplanung Die örtliche Raumplanung obliegt den Gemeinden. Sie besitzen dabei ein Planungsmonopol. Das heißt nur ur in Ausnahmefällen11 kann der Staat eine Änderung gegen die Planung der Gemeinde entscheiden. Zudem haben die Gemeinden in fast allen Belangen ein Vetorecht bei übergeordneten Planungsfragen. Die übergeordnete Raumplanung wird vom Staat ausgeführt. Sie umfasst nationale Interessen wie Verkehrsinfrastruktur, Küstengebiete und Wasserkraftanlagen. Der Staat hat zudem die Aufgabe größere Bauvorhaben zu untersuchen untersuchen und zu bewilligen. bewilligen Außerdem muss er die Gemeinden bei der Umsetzung der nationalen Interessen unterstützen. Für diese Unterstützung werden vom Staat Provinzverwaltungsräte eingesetzt. Diese beraten sich mit den Gemeinden wenn ein Plan erstellt wird und prüfen die Wahrung hrung der nationalen Interessen (Baltic Sea Region Interreg III B Project 2013). 2013) In Abbildung 3.7 sind die Ebenen der Raumordnung mit den zuständigen Institutionen dargestellt. Die wichtigsten planerischen Mittel sind der Gemeindeplan und der Entwicklungsplan. 10 11 Meeresgebiet zwischen Dänemark und Schweden Wenn der Plan mit nationalen Interessen im i Konflikt steht. 24 Staat Provinzverwaltungsrat überörtliche Raumplanung Beratung, Prüfung der Umsetzung der überörtlichen Raumplanung Gemeinden örtliche Raumplanung umfassender /detaillierter Gemeindeplan Vetorecht detaillierter Entwicklungsplan Abbildung 3.7: Ebenen der Raumordnung und ihre planerischen Mittel Alle Gemeinden müssen einen umfassenden Gemeindeplan erstellen, der das gesamte Gemeindegebiet abdeckt. Dieser Plan ist rechtlich nicht bindend und dient lediglich der Veranschaulichung geplanter Veränderungen. Der Plan muss mindestens einmal in der Regierungsperiode (4 Jahre) erstellt werden. Zusätzlich können für Teile der Gemeinde detaillierte umfassendere Pläne erstellt werden. Folgende Punkte sind im Gemeindeplan ersichtlich zu machen: • • • • geplante Nutzung von Wasser und Land Zielsetzungen der Gemeinde über die Entwicklung und Erhaltung der Umwelt Umgang mit nationalen Interessensgebieten, die sich im Gemeindegebiet befinden Überwachung des vom Staat vorgegebenen Qualitätsstandards für die Umwelt In bestimmten Gebieten muss zusätzlich ein detaillierter Entwicklungsplan erarbeitet werden. Dies gilt für neu erschlossene Gebiete, den Bau von Gebäuden mit großem Einfluss auf die Umgebung und Neubauten in Siedlungsgebieten. Der detaillierte Entwicklungsplan ist rechtlich bindend und muss mit den übergeordneten Planungszielen übereinstimmen. Durch den detaillierten Entwicklungsplan werden Rechte und Pflichten zwischen den Gemeinden und Grundstückseigentümern ersichtlich gemacht. Das bedeutet zum Beispiel, dass ein Eigentümer das Recht hat auf seinem Grund zu bauen, er verpflichtet sich aber auch, die Bestimmungen für eine Bebauung einzuhalten. Der Plan hat eine Wirkungsdauer von fünf bis 15 Jahren. Während dieser Zeit sind die Rechte, die im Plan ausgewiesen sind, geschützt. Kommt es durch die Änderung des detaillierten Entwicklungsplans (z.B. Verringerung des Grundwerts durch Umwidmung) zu finanziellen Einbußen für Grundeigentümer so müssen diese vom Staat entschädigt werden. Bei gemeindeübergreifenden Themen wird ein Regionalplan von einem regionalen Planungsausschuss ausgearbeitet. In Gebieten ohne detaillierten Entwicklungsplan werden oft spezielle Gebietsregulierungen erarbeitet. Diese sind ebenfalls rechtlich bindend und dienen der Durchsetzung der Gemeindepläne in diesen Regionen. Der detaillierte Entwicklungsplan spielt in bebaubaren Gebieten eine große Rolle, da er Bauland und Straßen ausweist. Er liefert außerdem Informationen über die Möglichkeit der Bebauung (z.B. Gebäudehöhe). Die Bauvorschriften werden von der Gemeinde erstellt, die zudem für die Erteilung von Baubewilligungen zuständig ist. Sie muss dabei die Übereinstimmung mit den verschiedenen Plänen prüfen (Baltic Sea Region Interreg III B Project 2013). 25 3.1.2.2 Kataster und Eintragung des Eigentums Der Kataster hat seinen Ursprung im 16ten Jahrhundert. Damals wurde er von König Gustav Vasa zur Besteuerung des Landes eingeführt. Im Laufe der Zeit wurden immer mehr Informationen zu den Grundstücken und Eigentümern erfasst. Heute ist der Kataster Teil eines umfassenden Registers, das alle relevanten Daten zu den Grundstücken und Eigentümern beinhaltet. Dieses Register ist das Liegenschaftsregister. Zusätzlich zum Kataster (Allgemeiner Teil) und zum Grundbuch enthält es noch drei weitere Register (siehe Abbildung 3.8) (Andreasson 2009): Liegenschaftsregister Allgemeiner Teil Grundbuch Adressregister Gebäuderegister Eigentumssteuerschätzung Abbildung 3.8: Einteilung des Liegenschaftsregisters in seine fünf Unterregister Die Informationen aus dem Register dienen der • • Förderung und Kontrolle einer nachhaltigen und effizienten Landnutzung Bereitstellung von Informationen für die Landeignung, Landnutzungsplanung, Landbesteuerung, Umweltkontrolle und Gewerbeentwicklung Die für die Grundstücksschaffung relevanten technischen Daten befinden sich im allgemeinen Teil, die Eigentumsverhältnisse sind im Grundbuch eingetragen. Im Folgenden sind die Informationen der Register aufgelistet: 1. Allgemeiner- oder Katasterteil Der Katasterteil ist das offizielle Grundstücksregister. Für alle Grundstücke werden die folgenden Informationen gesammelt (Real Property Register Ordinance 2000, Section 3 & 21 ff): • Grundstücksbezeichnung • geschätzte Fläche • Lage (Koordinatenpaar des Grundstückszentrums) • Nutzung • bereits durchgeführte Grundstücksveränderungen 26 • • • • • • • • Bestimmungen von Eigentumsverhältnissen12 (Verweis auf Aktennummern) Vermessungen samt Plänen und Protokollen Katasterindexmappe: graphische Darstellung der Grundtücke, digital je nach Gebiet im Maßstab 1:500 bis 1:100.000 verfügbar (Andreasson 2009). Spezialnamen: in bestimmten Fällen können z.B. alte Familiennamen eingetragen werden Angabe von speziellen Gebieten: z.B. Fischereiland, Teil einer gemeinsamen Anlage In manchen Fällen der Verweis auf ein Recht: z.B. Nutzungsrecht für elektrische Installationen Art des Grundstücks: Grundstück oder gemeinsame Anlage Pläne aus der Raumplanung (Real Property Register Ordinance 2000, Section 27). Jede Gemeinde begründet ein Registergebiet mit demselben Umfang und Namen wie die Gemeinde. Dieses Registergebiet ist in weitere Distrikte unterteilt. Die Bezeichnung der Grundstücke eines Distrikts erfolgt auf Grundlage einer Einteilung in Blöcke und Nummern. Ein solcher Block kann ein oder mehrere Grundstücke enthalten. Die einzelnen Grundstücke erhalten eine zusätzliche Nummer. Gemeinsame Anlagen werden mit einem Buchstaben ersichtlich gemacht (Real Property Register Ordinance 2000, Section 5 ff). Somit können die Grundstücke eindeutig identifiziert werden. Unter einer gemeinsamen Anlage wird gemeinsames Bodeneigentum verstanden, das mehreren Eigentümern zu bestimmten Teilen gehört. Die Eigentümer sind dann gemeinsam für die Erhaltung dieser Anlage verantwortlich. Beispiele dafür sind Zufahrtsstraßen, Parkplätze, Wasseranlagen und Forstgebiete (Mattson 2011a). 2. Grundbuch Das Grundbuch beschäftigt sich mit den Grundstückseigentümern und anderen Rechten, die nicht bereits im Katasterteil angeführt sind. Die Eintragung erfolgt separat für jede Grundstückseinheit. Es werden auch Informationen vom Katasterteil über die Lage des betreffenden Grundstücks übernommen. Für jedes Grundstück oder gemeinsame Anlage wird ein Akt angelegt und Veränderungen in Form von Anmerkungen beigefügt (Real Property Register Ordinance 2000, Section 41). Das Grundbuch enthält die folgenden Daten (Real Property Register Ordinance 2000, Section 42): • • • • • 12 Registrierte Eigentümer Site leasehold13 Bewilligung Site leasehold13 Besitz Hypotheken Nutzungsrechte, Dienstbarkeiten, Pachtrechte Damit ist die Ermittlung von unklaren Eigentumsverhältnissen gemeint. Dies kann zum Beispiel eine Ermittlung des Grenzverlaufs oder die Überprüfung einer Dienstbarkeit sein. 13 "Site lease" bedeutet hier, dass das Land einer Gemeinde gehört, die es vermietet. Der Benutzer kann sein eigenes Haus darauf bauen und besitzen. Er zahlt dafür eine jährliche "Miete". Diese Methode kommt aus den 1930er-50er Jahren. Sie wurde eingeführt, um Bürgern ein eigenes Haus zu ermöglichen und gleichzeitig die Eigentumskontrolle über das Grundstück zu behalten. Für den Benutzer ergeben sich fast dieselben Rechte und Pflichten wie beim Eigentum (Pfandrecht, Nutzungsrechte, usw.) (Paasch 2013/14). 27 • • Anmerkungen: Datum und Aktennummer. Anmerkungen können zum Beispiel eine bevorstehende Enteignung oder Zwangsversteigerung sein. Auch der Abschluss eines solchen Verfahrens wird angemerkt (Real Property Register Ordinance 2000, Section 49). Frühere Konditionen: Verweise auf frühere Veränderungen im Grundbuch, die keine Relevanz für die aktuelle Eintragung mehr haben. Der Verweis bleibt auch nach der Löschung aus dem Grundbuch erhalten (Real Property Register Ordinance 2000, Section 50). Zudem werden auch etwaige rechtliche Restriktionen des Eigentümers (z.B. Konkurs) angezeigt. Beim Eigentumserwerb durch Kauf wird auch der Kaufpreis registriert. Nicht mehr gültige Einträge werden aus dem Grundbuch gelöscht (Real Property Register Ordinance 2000, Section 50) und in einem eigenen Verzeichnis abgelegt (Paasch 2013/14). Der letzte Eintrag ins Grundbuch wird für jede Grundbuchsbehörde vermerkt. Eingetragen werden zudem abgewiesene und ruhend gelegte Verfahren (Real Property Register Ordinance 2000, Section 42). 3. Adressregister Ein Großteil des Eigentums ist bereits mit der Grundstücksadresse im Liegenschaftsregister eingetragen. In ländlichen Gebieten kann es vorkommen, dass relevante Grundstücke noch nicht in das Register aufgenommen sind. Erfasst werden die Bezeichnung des Grundstücks laut Kataster, gemeinsame Anlagen und ob die Adresse genutzt wird oder nicht. Die Eintragung erfolgt durch die Gemeinden oder das Lantmäteriet (Andreasson 2009). 4. Gebäuderegister Dieses Register beinhaltet grundlegende Informationen über Häuser und andere Gebäude auf jedem Grundstück (z.B. Gebäudetyp, Nutzung). Die Kennung der Grundstücke auf dem sich das Gebäude befindet erfolgt mit der Kennung aus dem Kataster und der Adresse aus dem Adressregister. Jedes Gebäude hat eine eigene Identität und kann geographisch durch seine Zentrumskoordinaten lokalisiert werden. Es gibt jedoch keine Pläne oder Fotos zu den Gebäuden. Das Register wird kontinuierlich von den Gemeinden auf den neuesten Stand gebracht. Auch das Lantmäteriet kann Eintragungen machen (Andreasson 2009). 5. Eigentumssteuerschätzung Die nationale Steuerbehörde ist verantwortlich für die generelle Steuerschätzung der meisten Grundstücke. Grund und Gebäude werden dabei separat geschätzt. Die Informationen werden jährlich gesammelt (Andreasson 2009). Wichtige Prinzipien des Registers: 1. Öffentlichkeit: Das Register ist öffentlich und die meisten Informationen können über das Internet abgerufen werden. Katasterbehörden und andere Organisationen (z.B. Banken und Bezirke) haben direkten Zugriff auf die Register über spezielle Terminals. Jeder hat das Recht bei einem dieser Organisationen einen Auszug aus dem Register zu erhalten (Andreasson 2009). 2. Eintragungsgrundsatz im Grundbuch: Es besteht die Pflicht, den Erwerb von Eigentum im Grundbuch eintragen zu lassen14. Dies muss in einer Frist von drei Monaten ab dem Erwerb (z.B. Abschluss Kaufvertrag) erfolgen (Land Code 1970, Chp. 20). Bei einem 14 Es gibt wenige Ausnahmen, z.B. wenn ein Grundstück geerbt wird. 28 Katasterverfahren erfolgt die Eintragung automatisch durch den zuständigen Lantmätare. Erst durch die Eintragung im Liegenschaftsregister ist das Verfahren vollendet. 3. Der Inhalt des Grundbuchs ist rechtlich gesichert und wird vom Staat garantiert (Lantmäteriet 2009). Für den Datenschutz des Liegenschaftsregisters ist das Lantmäteriet verantwortlich. Eine Suche nach dem Namen der Grundstückseigentümer oder ihrer nationalen Registrierungsnummer ist nicht erlaubt (Real Property Register Ordinance 2000). 1995 wurde der schriftliche Teil des Liegenschaftsregisters vollständig digitalisiert. Die Katasterindexmappe steht kurz vor ihrer Vervollständigung (Andreasson 2009). Seit dem 1. Jänner 2004 ist ein Gesetz in Kraft, welches die Einführung eines 3D Katasters ermöglicht. Die Grundstücke können dadurch nicht nur horizontal, sondern auch vertikal unterteilt werden. Dies kann zum Beispiel beim Bau von Brücken und Tunneln von Vorteil sein. Ein Gebiet kann in verschiedene Ebenen eingeteilt werden, von denen jede eine andere Widmung und einen anderen Eigentümer haben kann. Verwendung findet das System auch bei Mehrparteienhäusern. Die Klärung der Leitungs- und Zugangsrechte bei Wohnanlagen gestaltet sich dabei jedoch oft aufwendig (Åstrand 2008). 3.1.2.3 Rechtskraft eines Grundstückskaufs Grundsätzlich gilt der Eintragungsgrundsatz in das Grundbuch. Wird ein Grundstück verkauft, so ist der Käufer verpflichtet den Erwerb in das Grundbuch eintragen zu lassen. Der Erwerb des Grundstücks ist bereits vor der Eintragung rechtsgültig. Der neue Eigentümer hat drei Monate Zeit einen Antrag um Eintragung in das Grundbuch zu stellen. Geschieht dies nicht, wird von der zuständigen Behörde eine Geldstrafe verhängt. Wird dem Eintragungsgrundsatz dann immer noch nicht Folge geleistet, behält der Kauf dennoch seine Rechtsgültigkeit. Da ein Grundstück ohne Eintragung nicht mit einer Hypothek belastet werden kann, werden die meisten Eigentumsübertragungen jedoch ohnedies eingetragen. Wurde dem Eintragungsgrundsatz nicht nachgegangen, muss der zuständige Lantmätare bei einem zukünftigen Katasterverfahren dafür sorgen, dass die aktuellen Eigentümer gefunden werden. Muss das zum Kauf stehende Grundstück erst noch durch ein Katasterverfahren gebildet werden, geschieht die Eintragung der neuen Eigentumsverhältnisse automatisch während des Verfahrens. Dieses Verfahren ist erst mit der Eintragung in das Liegenschaftsregister beendet. Der Vertrag kann bereits vor dem Einleiten des Verfahrens abgeschlossen werden, gültig wird er jedoch erst mit der Bewilligung des Verfahrens. Es muss erst gewährleistet werden, dass das Katasterverfahren überhaupt durchführbar ist (z.B. ob eine Grundstücksteilung überhaupt möglich ist) (Paasch 2013/14). Die formalen Vorgaben an einen Kaufvertrag sind sehr beschränkt, deshalb kann er auch ohne Hilfe eines Juristen oder Maklers erstellt werden. Eine Beglaubigung durch einen Notar ist nicht nötig (Lantmäteriet 2009). Es genügt die Unterschrift von zwei Zeugen. Diese Unterschrift ist nicht verpflichtend. Fehlt sie, wird dadurch jedoch die Registrierung im Grundbuch verzögert (Paasch 2013/14). 29 3.1.2.4 Behörden und Ämter Abbildung 3.9 zeigt die bei der Grundstücksschaffung involvierten Behörden. Es werden die Behörden nach ihrer Zuständigkeit (Bundes oder Gemeindeebene), nach ihrem Wirken im Kataster und nach der Eintragung des Eigentums unterteilt. Ebene der Zuständigkeit Kataster Eintragung des Eigentums nationale Kartographie, Kataster und Grundbuchsbehörde (Lantmäteriet) Bundesebene Abteilung Grundstücksschaffung Abteilung Eigentumsregistrierung andere Bundesbehörden z.B. Naturschutzbehörde Wasserbehörde Gemeindeebene Gemeindeamt Abbildung 3.9: Die bei der Grundstücksschaffung involvierte Behörden und ihre Zuständigkeiten Der Kataster und das Grundbuch werden von einer Organisation geleitet, der Schwedischen nationalen Kartographie, Kataster und Grundbuchsbehörde (Lantmäteriet). Ihr Hauptsitz befindet sich in Gävle. Das Lantmäteriet unterliegt dem Ministerium für Gesundheit und soziale Angelegenheiten (Paasch 2013/14). Fast der gesamte rechtliche Rahmen, betreffend Kataster und Grundbuch, unterliegt jedoch dem Justizministerium (Lantmäteriet 2009). Das Lantmäteriet ist mit den folgenden Aufgaben betraut: • • • • • Bereitstellung von geographischen Informationen Feststellen von Ortsnamen Zuständigkeit für das geodätische Referenzsystem Aufsicht über die Liegenschaftsverwaltung Eintragung des Eigentums Es teilt sich in drei Abteilungen, denen die folgenden Aufgabenbereiche unterliegen: 1. Grundstücksschaffung: • • Aufteilung der Grundstücke Informationen bei Fragen zum Grundbesitz Sämtliche Katastervermessungen, wie zum Beispiel Grundstücksteilung und Grenzwiederherstellung werden von dieser Abteilung durchgeführt. Die Abteilung hat vier staatlich geführte Regionalsitze. In 38 Gemeinden besteht eine lokale Gemeindekatasterbehörde. Das Lantmäteriet hat dabei eine Überwachungsfunktion gegenüber den Gemeindebehörden inne. 30 2. Informationsbereitstellung: • • • • • • Erstellung und Veröffentlichung von geographischen und Liegenschaftsinformationen Sammlung, Aufbewahrung und Administration solcher Informationen Erstellung einer Vielzahl von Karten (z.B. Straßenkarten, topographische Karten) Verantwortung für das nationale geodätische Referenzsystem Luftbildarchiv Erdschwerefeld Diese Abteilung hat vier Sitze über das Staatsgebiet verteilt. 3. Eigentumsregistrierung: • Umgang mit Belangen der Eigentumseintragung: Hypotheken, Dienstbarkeiten und andere Rechte z.B. Eigentumsurkunden, Die Abteilung hat sieben Sitze. Die Aufgaben werden bei Bedarf mit der Unterstützung von privaten Firmen ausgeführt. Über Swedesurvey betreibt das Lantmäteriet auch Auslandsprojekte. Im Hauptsitz des Lantmäteriet befindet sich auch eine Abteilung für Steuern und Gebühren (Wikipedia 2013a). In Gebieten mit einem detaillierten Entwicklungsplan müssen auch die Gemeinden als Monopol in der Raumplanung berücksichtigt werden. Während eines Katasterverfahrens muss die Gemeinde die Übereinstimmungen mit ihren Raumplanungszielen prüfen. Dazu zählt auch die Prüfung der baulichen Anforderungen an das Grundstück. Befinden sich die Grundstücke in Interessensgebieten von anderen Behörden (z.B. Naturschutzbehörde, Wasserbehörde), müssen diese bei der Grundstücksschaffung ebenfalls berücksichtigt werden (Mattson 2011b). 3.1.2.5 Rechtsgrundlagen Im Folgenden werden die für die Grundstücksschaffung wichtigsten Rechtsvorschriften kurz mit ihrem Inhalt angeführt. Alle diese Rechtsvorschriften gelten für das gesamte Staatsgebiet: 15 • Real Property Formation Act (1970) Der Real Property Formation Act beschäftigt sich mit dem Begriff des Grundstücks und den Voraussetzungen für ein Katasterverfahren (z.B. Ab- und Zuschreibungen, Erstellen einer Dienstbarkeit). Er behandelt außerdem die Ermittlung von Eigentumsverhältnissen15 und den Ablauf eines Einspruchsverfahrens bei Gericht. Es werden zudem Vorschriften für den Katasterteil des Liegenschaftsregisters gegeben. • Land Code (1970) Der Land Code beinhaltet Bestimmungen über alle das Grundstück betreffenden Rechtsvorschriften. Dies sind zum Beispiel der Erwerb eines Grundstücks, der Umgang mit Rechten und Pflichten und das Mieten eines Grundstücks. Außerdem wird die Eintragung von Eigentumsverhältnissen behandelt. Dabei wird das Bestehen von Dienstbarkeiten, Grenzverläufen und anderen Eigentumsverhältnissen ermittelt. 31 • Real Property Register Act (2000) Der Real Property Register Act enthält Bestimmungen zu den Daten im Liegenschaftsregister. Dort wird auch der Umgang mit vertraulichen persönlichen Daten geregelt. • Real Property Register Ordinance (2000) Die Real Property Register Ordinance bestimmt den Inhalt, die Kompetenzen und die Führung der Register des Liegenschaftsregisters. • Land Registration Ordinance (2000) Die Land Registration Ordinance gibt zusätzliche Bestimmungen zum Inhalt des Grundbuchs. Dazu zählt die vorläufige Eintragung in das Liegenschaftsregister nach der Entscheidung im Katasterverfahren und vor Beginn der Einspruchsfrist. Zudem ist die Ausstellung eines Zertifikats über die Entscheidung im Katasterverfahren geregelt. • Adjudication and Legalisation Act (1971) Es kann vorkommen, dass die Besitzer eines Grundstücks oder eines Teils einer gemeinsamen Anlage nicht eindeutig bestimmt werden können. Vor oder während der Durchführung eines Katasterverfahrens müssen diese Eigentumsverhältnisse jedoch bestimmt werden. Dazu ist ein eigenes Verfahren nötig, für das der Adjudication and Legalisation Act die rechtliche Grundlage bildet. Die rechtlichen Grundlagen für die Raumplanung bilden der Environmental Code (1998), der Planning and Building Act (2010) und die Planning and Building Ordinance (1987). Die im Environmental Code enthaltenen Rechtsvorschriften sollen eine Entwicklung der Umwelt unter verschiedenen Gesichtspunkten ermöglichen. Diese sind unter anderem der Schutz von Leben und Umwelt, der Schutz der Natur, der Schutz von historisch wichtigen Gebieten und die vorausschauende Nutzung von Ressourcen (Land und Wasser). Der Planning and Building Act reguliert den Planungsprozess. Bei Veränderungen wie Neubauten, Änderung der Nutzung von Land und Gebäuden oder dem Abriss von Gebäuden müssen die Bestimmungen dieses Gesetzesakts berücksichtigt werden (Baltic Sea Region Interreg III B Project 2013). 3.1.3 Vergleich Raumplanung Die Raumordnung ist in Österreich Angelegenheit der Bundesländer. Es gibt deshalb neun unterschiedliche Ausführungen. In Schweden hingegen geht die gesamte Raumordnung vom Staat aus. In beiden Ländern haben die Gemeinden ein Monopol in Planungsfragen. Es müssen zwar die Vorgaben der überörtlichen Raumordnung berücksichtigt werden, die zentralen Planungsfragen sind jedoch den Gemeinden vorbehalten. In Schweden haben die Gemeinden zudem das Recht ein Veto gegen bestimmte Entscheidungen der überörtlichen Raumplanung einzulegen16. Sie besitzen demnach noch mehr Einfluss als in Österreich. Die beiden grundlegenden planerischen Mittel17 enthalten weitgehend dieselben Informationen. Enthalten sind die Widmungen und in bebaubaren Gebieten die Bebauungsvorschriften. In beiden Ländern sind die Gemeinden auch für die Erteilung einer 16 Gegen überregionale Themen wie Naturreservate kann kein Veto eingelegt werden. In Österreich der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, in Schweden der Gemeinde- und der detaillierte Entwicklungsplan. 17 32 Baubewilligung zuständig. Für die neuerliche Änderung der Pläne sind in Österreich keine Fristen abzuwarten, in Schweden hingegen ist ein Plan über eine bestimmte Zeitspanne gültig. Entstehen dem Grundeigentümer Nachteile durch eine Umwidmung während dieser Zeitspanne, so bekommt er eine finanzielle Entschädigung. Kataster und Eintragung des Eigentums Geschichtlich gesehen begann die Einführung des Katasters in beiden Ländern zum Zweck der effizienteren Eintreibung von Steuern. Auch in der weiteren Entwicklung wurden dieselben Ziele verfolgt. Der Kataster sollte umfassende Informationen über sämtliche Grundstücke des Staatsgebietes liefern. Die Informationen der Kataster in den beiden Ländern sind im Grunde gleich, es werden die Nutzungen, Flächen, Spezialnamen und weitere Informationen gesammelt. In Form der digitalen Katastralmappe bzw. der digitalen Indexmappe ist auch eine planerische Darstellung der Grundstücke in beiden Ländern vorhanden. Ein großer Unterschied besteht jedoch in der Angabe der Koordinaten. In Schweden sind die Zentrumskoordinaten jedes Grundstücks angegeben In Österreich sind die Lagekoordinaten sämtlicher Grenzpunkte registriert. In Schweden ist zudem einen 3D Kataster im Liegenschaftskataster und im Grundbuch integriert. Dadurch können Grundstücke auch vertikal unterteilt werden. Die Umsetzung dieses Katasters ist bis dato jedoch erst ansatzweise erfolgt (Paasch 2013/14). Die Einführung eines 3D Katasters wird in Österreich zurzeit diskutiert, ist jedoch noch nicht gesetzlich geregelt. Das Liegenschaftsregister enthält zudem ein eigenes Gebäuderegister, in dem alle Gebäude mit ihren Zentrumskoordinaten und Informationen über z.B. den Gebäudetyp angeführt sind. In Österreich werden zwar bei verschiedenen Vermessungen auch Gebäude aufgenommen und in der Katastralmappe eingezeichnet, eine flächendeckende Auflistung fehlt im Kataster jedoch18. Als Katasterverfahren zählt in Schweden auch die Bildung einer Hypothek. Der Lantmätare ist dann für deren Erstellung zuständig. In Österreich werden Hypotheken ausschließlich von der Bank erstellt. Die Eintragung des Eigentums erfolgt in beiden Ländern in das Grundbuch. In Österreich ist die Führung von Kataster und Grundbuch strikt getrennt. Eine Verbindung der Informationen der beiden Register erfolgt über die Grundstücksdatenbank. In Schweden obliegt die Führung einer Behörde. Innerhalb dieser Behörde sind jedoch unterschiedliche Abteilungen für Grundbuch und Kataster zuständig. Als Teil des Liegenschaftsregisters sind die Informationen von Grundbuch und Kataster, wie bei der Grundstücksdatenbank, gesammelt abrufbar. Die Eintragungen in das Grundbuch decken sich in beiden Ländern weitgehend. Es werden sämtliche Rechte und Pflichten, die am Eigentümer oder am Grundstück bestehen, registriert. Zudem werden sämtliche Urkunden archiviert. In Österreich werden in einem Verzeichnis gelöschter Eintragungen die nicht mehr gültigen Einträge aufbewahrt. In Schweden werden diese Einträge aus dem Grundbuch gelöscht und ebenfalls in einer eigenen Kartei aufbewahrt. 18 In Österreich existiert zwar ein Gebäude- und Wohnungsregister, dieses ist jedoch nicht öffentlich zugänglich. Zugriff haben unter anderem die Länder, das Bundesministerium für Finanzen und das Zentrale Melderegister. Gewartet wird das Register von den Gemeinden, die ebenfalls Zugriffsrechte haben (Statistik Austria 2013b). 33 In beiden Ländern ist das Grundbuch öffentlich einzusehen. In Österreich gelten zudem der Eintragungs- und der Vertrauensgrundsatz. Das heißt, alle Veränderungen der Eigentumsverhältnisse müssen im Grundbuch eingetragen werden, um Rechtskraft zu erlangen. Jeder kann sich auf die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Angaben im Grundbuch verlassen. In Schweden existiert zwar ebenfalls ein Eintragungsgrundsatz19, es ist jedoch auch möglich ein Grundstück zu erwerben ohne dies im Grundbuch eintragen zu lassen. Kommt es später zu einem Katasterverfahren, so müssen die tatsächlichen Grundeigentümer erst ermittelt werden. Für die Aktualität der Angaben im Grundbuch kann also nicht garantiert werden. Das Lantmäteriet gewährleistet allerdings die Richtigkeit der von ihm eingetragenen Informationen. Laut der Real Property Register Ordinance (2000) muss eine Partei, wenn sie den Verdacht hat, dass eine Eintragung fehlerhaft sein könnte, dies dem Lantmäteriet mitteilen. Handelt es sich um einen Fehler, der nicht sofort korrigiert werden kann, die Zuverlässigkeit des Registers gefährdet oder eine Unsicherheit in der legalen Position begründet, so muss sofort eine entsprechende Anmerkung im Liegenschaftsregister gemacht werden. Nach der Änderung des Eintrags kann die Anmerkung wieder gelöscht werden. Behörden und Ämter Die Führung des Katasters obliegt in Österreich dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. Die praktische Führung erfolgt durch die Vermessungsämter, die Abteilungen des Bundesamtes bilden. Das Grundbuch wird von den Bezirksgerichten geführt. Es werden also die Institutionen der Grundstücksschaffung von zwei voneinander unabhängigen Behörden geführt. In Schweden werden die beiden Institutionen von einer einzigen Behörde, dem Lantmäteriet, geführt. Innerhalb dieser Behörde sind jedoch unterschiedliche Abteilungen für die Führung des Katasters und des Grundbuchs verantwortlich. Da die Abteilung Grundstücksschaffung vier regionale und 38 kommunale Sitze, die Abteilung Grundbuch jedoch nur sieben regionale Sitze hat, ist auch hier eine räumliche Trennung der Zuständigkeiten vorhanden. Katastervermessungen werden in Schweden von einer Behörde, dem Lantmäteriet, durchgeführt. In Österreich sind dafür mehrheitlich private Vermesser verantwortlich. Manche Vermessungen werden jedoch in ihrem Interessensgebiet auch von Behörden des Landes, der Agrar- oder Forstbehörde durchgeführt. In beiden Ländern sind zudem verschiedene Behörden zu konsultieren, welche die Übereinstimmung mit der Raumplanung und Bauvorschriften prüfen müssen. Auf diese Behörden wird im Verfahren der Grundstücksbildung noch genauer eingegangen. Gesetzgebung In Österreich werden alle Schritte der Grundstücksschaffung eindeutig in Gesetzen festgelegt. Der Vermesser hat sich bei der Gestaltung des Teilungsplans und der Grenzverhandlung an klare gesetzliche Vorgaben zu halten. Auch die Kompetenzen der einzelnen Behörden sind eindeutig festgelegt. Für die Erlangung von Genehmigungen und den Ablauf bei den Behörden gibt es strikte Vorgaben. 19 Es gibt in beiden Ländern Ausnahmen, wie z.B. den Erwerb durch Erbschaft. 34 In Schweden sind die Kompetenzen der Behörden ebenfalls klar geregelt. Die Durchführung des Verfahrens kann dabei jedoch je nach Verfahren vom Lantmätare relativ individuell gestaltet werden. Allzu strikte Vorgaben wie in Österreich fehlen zum Beispiel bei der Erstellung von Teilungsplänen. Es müssen während des Katasterverfahrens zwar die Interessen aller beteiligten Parteien vertreten werden, einen vorgegebenen Ablauf bei der Einbeziehung von Behörden gibt es jedoch nicht. Es liegt im Ermessen des Lantmätare, wann und wie oft er Kontakt mit den Eigentümern und Behörden pflegt. 3.2 Verfahren bei der Grundstücksschaffung Im Folgenden wird das Verfahren der Grundstücksschaffung in Österreich und Schweden beschrieben. Dabei werden die einzelnen Verfahrensschritte im Allgemeinen dargelegt um einen Überblick zu bekommen. Zudem wird die Rolle des Vermessers, der Grundstücksgrenzen und des Teilungsplans in beiden Ländern kurz erläutert. Eine detaillierte Behandlung eines konkreten Beispiels folgt in Kapitel 4. 3.2.1 Österreich 3.2.1.1 Verfahren im Allgemeinen Eine Teilung kann nur auf Grundlage eines Plans eines Vermessungsbefugten oder der Vermessungsbehörde durchgeführt werden. Befinden sich die betroffenen Grundstücksgrenzen noch im Grundsteuerkataster, so müssen diese zunächst in den Grenzkataster überführt werden. Dies geschieht im Zuge einer Grenzverhandlung (siehe Kapitel 3.2.1.4). Dabei wird der neue Grenzverlauf mit den betroffenen Parteien vor Ort festgelegt. Anschließend wird vom Vermesser ein Teilungsplan erstellt und die Grenzen in der Natur abgesteckt. Die Prüfung des rechtlichen und formellen Inhalts des Teilungsplans obliegt dem Vermessungsamt. Ein positiver Bescheid ist eine Voraussetzung für die Eintragung im Grundbuch. Anfallende Dienstbarkeiten werden durch Verträge zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern geschlossen. Für Hypotheken sind ausschließlich die Banken zuständig. Das Verfahren kann im Allgemeinen in vier Abschnitte eingeteilt werden: 1. Planerstellung Der Grundeigentümer gibt die Teilung eines Grundstücks durch einen Vertrag mit einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen in Auftrag. Teilungen von öffentlichen Grundstücken bzw. in der Land- und Forstwirtschaft werden von den dafür zuständigen Behörden selbst durchgeführt oder ein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen wird von der Behörde beauftragt. Der Vermesser beginnt anschließend mit den Recherchen zu den betreffenden Grundstücken. Dabei werden zum Beispiel die Lage und die Eigentümer der Grundstücke durch eine Abfrage aus der Grundstücksdatenbank ermittelt und Erhebungen am Vermessungsamt durchgeführt. Der Vermesser erstellt einen vorläufigen Teilungsplan in dem die geplante Grundstücksschaffung dargestellt wird (bestehender und neu geplanter Grenzverlauf). Der Grenzverlauf wird dann in der Natur ersichtlich gemacht. Sind die Parteien mit dem Grenzverlauf einverstanden, wird der Plan unverändert an das Vermessungsamt 35 weitergeleitet. Ist dies nicht der Fall muss der Plan geändert und den Parteien nochmals vorgelegt werden. Befinden sich Grundstücke noch im Grundsteuerkataster, muss der Verlauf der von der Grundstücksschaffung betroffenen Grenzen im Zuge einer Grenzverhandlung festgelegt werden. Zur Verhandlung werden alle beteiligten Parteien vor Ort zu den Grundstücken einberufen. Mit Hilfe von diversen Unterlagen zum Grenzverlauf (z.B. alte Pläne), alten Grenzzeichen und einer Absteckung der Grenzen laut Kataster einigen sich die Eigentümer über den Grenzverlauf. Über die Festlegung des Grenzverlaufs ist ein Protokoll zu erstellen und die Zustimmung aller Eigentümer zum Verlauf einzuholen. 2. Planprüfung Bei einem Teilungsplan handelt es sich um eine öffentliche Urkunde. Das Vermessungsamt hat zu prüfen, ob dieser dem Vermessungsgesetz (gesetzliche Auflagen) und der Vermessungsverordnung (formale Auflagen) entspricht. Dies beinhaltet eine Überprüfung der Gegenüberstellung20, zeichnerische Darstellung und den Anschluss an das Festpunktfeld. Zusätzlich muss die Übereinstimmung mit den bisherigen Katasterangaben und die Durchführbarkeit im Kataster geprüft werden. Der Antrag auf die Prüfung des Plans wird vom Planverfasser, dem Eigentümer oder einem Bevollmächtigten gestellt. Die Vermessung zur Erstellung des Plans darf nicht länger als zwei Jahre zurück liegen21. Bei Grundstücken im Grundsteuerkataster ist das Protokoll über den Grenzverlauf und die Zustimmungserklärungen beizulegen. Werden Mängel im Plan festgestellt, wird dies dem Planverfasser in Form eines Prüfberichts mitgeteilt. Die Mängel müssen in einer angemessenen22 Frist beseitigt werden, ansonsten wird der Antrag zurückgewiesen. Weist der Plan keine Mängel auf, wird vom Vermessungsamt ein positiver Bescheid ausgestellt. Ein Einspruch gegen diesen Bescheid ist möglich. Der Bescheid beinhaltet die neuen Grundstücksnummern, die für den Eintrag ins Grundbuch benötigt werden. Er ist 18 Monate ab der Ausstellung durch das Vermessungsamt gültig. Der Antrag auf Verbücherung des Plans (Eintragung in das Grundbuch) muss also innerhalb dieser Frist beim Grundbuchsgericht einlangen. Je nach Bundesland und Widmung der Grundstücke sind zusätzliche Bewilligungen verschiedener Behörden einzuholen. Dies ist zum Beispiel bei Teilungen im Bauland in Wien erforderlich. Dabei wird geprüft ob der Plan die von der Bauordnung gegebenen Vorschriften einhält. Auch Teilungen in land- und forstwirtschaftlichen Gebieten unterliegen speziellen Vorschriften. 3. Grundbuchsverfahren Der Antrag auf grundbücherliche Durchführung wird beim zuständigen Grundbuchsgericht gestellt. Dazu müssen der Teilungsplan, die Planbescheinigung, die Zustimmungserklärungen zum Grenzverlauf und etwaige zusätzliche Bewilligungen der Behörden beigelegt werden. Das Grundbuchsgericht prüft die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (Einschränkungen z.B. durch Baurecht, Forstrecht, Raumordnungsrecht). Vom Rechtspfleger des zuständigen Gerichts werden dann die neuen Eigentumsverhältnisse eingetragen. Über den Antrag wird per Bescheid entschieden 20 Dabei werden die bisherigen und die neu zu bildenden Grundstücke einander gegenüber gestellt (bezüglich Eigentümer, Nutzung und Flächeninhalt). 21 Ausnahmen sind möglich, wenn sich der Naturstand nicht geändert hat. Auch hierbei sind bestimmte Fristen einzuhalten. 22 Siehe Kapitel 4.2.2 36 (Grundbuchsbeschluss). Erst nach der Eintragung im Grundbuch ist die Teilung rechtskräftig und kann gegenüber Dritten durchgesetzt werden. 4. Durchführung im Kataster Nach dem Erhalt des Grundbuchsbeschlusses werden vom Vermessungsamt die Änderungen im Grundstücksverzeichnis und die Aktualisierung der Katastralmappe vorgenommen. (Abart, Ernst und Twaroch 2011, 177 ff). 3.2.1.2 Rolle des Vermessers In Österreich wird für die Planerstellung bei Katasterverfahren eine Zulassung zum staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen vorausgesetzt. Die fachliche Befähigung ist durch die Absolvierung eines dem Vermessungswesen nahestehenden Studiums, eine praktische Betätigung im Bereich Kataster (mindestens 3 Jahre)23 und die bestandene Ziviltechnikerprüfung nachzuweisen (Ziviltechnikergesetz 1993, §6). Die genauen Bestimmungen für die Zulassung sind im Ziviltechnikergesetz (1993) enthalten. Zudem gibt es noch andere Vermessungsbefugte, die zur Erstellung von Plänen für die grundbücherliche Durchführung einer Teilung berechtigt sind. Diese Vermessungsbefugte sind die Agrarbehörden, Dienststellen des Bundes oder eines Landes und durch Verordnung bemächtigte Gemeinden. Diese müssen Bedienstete beschäftigen, die über die nötigen Kenntnisse verfügen (Abart, Ernst und Twaroch 2011, 115 ff). 3.2.1.3 Rolle der Grundstücksgrenzen und des Teilungsplans In Österreich existieren zwei Arten von Grundstücksgrenzen. Befinden sich die Grenzen bereits im Grenzkataster, sind die angegeben Koordinaten von Grenzpunkten rechtsgültig und können nicht mehr angefochten werden. Das heißt, es gelten vorwiegend die Koordinaten und nicht die Topographie vor Ort24. Die Grenzen können somit immer wieder eindeutig festgelegt werden, auch wenn Grenzzeichen verschwinden oder versetzt wurden (Abart, Ernst und Twaroch 2011, 119 ff). Bei der Angabe der Grenzen müssen Spannungen im Festpunktfeld berücksichtigt werden, weshalb sich die Genauigkeit der Grenzpunkte im cm-Bereich befindet (Vermessungsverordnung 2010, §6). Befinden sich Grenzpunkte jedoch noch im Grundsteuerkataster, müssen diese bei einer Veränderung des Grundstücks mit Hilfe einer Grenzverhandlung in den Grenzkataster überführt werden. Aufgrund der historischen Entwicklung können solche Grenzen nur mit Hilfe von bestehenden Dokumenten (Plänen aus früheren Vermessungen, Skizzen, Urkunden, etc.) auf einige Meter genau eingegrenzt werden (Abart, Ernst und Twaroch 2011, 156 ff). In Form der digitalen Katastralmappe ist eine grafische Darstellung alle Grundstücke mit Grundstücksnummer und weiteren Informationen vorhanden (Maßstab 1:1000, 1:2000 oder 23 Mindestens ein Kalenderjahr davon muss im Bereich der Grenzvermessung für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen gemäß dem Liegenschaftsteilungsgesetz erbracht werden (Ziviltechnikergesetz 1993, §8). 24 Liegt ein Grenzzeichen oder eine Naturgrenze (z.B. Zaun) innerhalb der zulässigen Ungenauigkeit bei der Übertagung der Papiergrenzen in die Natur, so ist das Grenzzeichen bzw. die Naturgrenze maßgeblich (Abart, Ernst und Twaroch 2011, 121 f). 37 1:5000). Die Genauigkeit der Grenzen entspricht jener aus dem Grenzkataster bzw. aus dem Grundsteuerkataster25 (Abart, Ernst und Twaroch 2011, S. 141 ff). Für jede Veränderung von Grundstücksgrenzen wird ein eigener Teilungsplan angefertigt. Dieser wird zur grundbücherlichen Durchführung benötigt. Er unterliegt den genauen Vorschriften der Vermessungsverordnung und des Vermessungsgesetzes, unabhängig vom Verfahren muss die gleiche Norm zur graphischen Darstellung eingehalten werden (Abart, Ernst und Twaroch 2011, S. 177). 3.2.1.4 Grenzverhandlung Zu der Grenzverhandlung werden alle Eigentümer der betreffenden Grundstücke etwa 14 Tage (Stix 2013) vor Stattfinden der Verhandlung geladen. Kann ein Eigentümer nicht persönlich teilnehmen, so kann er eine Vertretung ernennen, die eine unterschriebene Vollmacht zur Verhandlung mitbringen muss. Der Vermesser stellt alle vorhandenen Behelfe zur Ermittlung des Grenzverlaufs zur Verfügung (z. B. alte Pläne und Orthophotos). Alle bisherigen Veränderungen der Grundstücke sind im Archiv der Vermessungsämter in planlicher Form aufbewahrt und können dort eingesehen und kopiert werden. Diese Behelfe sollen den geschichtlichen Verlauf aufzeigen. In der Natur wird nach vorhandenen Grenzzeichen gesucht. Sind keine auffindbar, werden meist die Grenzen aus dem Grundsteuerkataster zur Veranschaulichung abgesteckt. Die geladenen Eigentümer setzen nun mit Unterstützung des Verhandlungsführers (Vermessers) die Grenzen fest, welche auch sogleich vermarkt werden. Für jeden einzelnen Grenzpunkt sind alle Unterschriften der betreffenden Eigentümer einzuholen, diese belegen die Zustimmung zum ermittelten Grenzverlauf. Über die Grenzverhandlung ist eine Niederschrift zu verfassen. Diese Niederschrift beinhaltet unter anderem Name und Adresse der beteiligten Eigentümer/Bevollmächtigten, die vom Planverfasser bereitgestellten Behelfe, eine Darstellung oder Beschreibung der festgelegten Grenzen, die notwendigen Unterschriften bzw. eine Erklärung über nicht zu erlangende Unterschriften und eine Beurkundung des Protokolls (Abart, Ernst und Twaroch 2011, 156 ff). Erscheint eine Partei nicht zur Grenzverhandlung, so wird sie über den von den erschienenen Eigentümern bestimmten Grenzverlauf informiert. Die Partei hat die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen Einspruch zu erheben, ansonsten gelten die Grenzen als anerkannt (Vermessungsgesetz 1968, §18a). Stimmt ein Eigentümer dem Grenzverlauf nicht zu, so wird im Regelfall eine andere technische Lösung des Problems angestrebt (z.B. anderer Verlauf der Grenzen). Falls dies nicht möglich ist, muss ein gerichtliches Verfahren bei einem Bezirksgericht eingeleitet werden. Dabei wird nach dem letzten ruhigen Besitzstand26 entschieden. Ist dieser nicht mehr feststellbar, so legt ein Richter die Grenze nach seinem Ermessen fest. Diese Entscheidung hat allerdings nur einen vorläufigen Charakter. Ist eine der Parteien mit der Entscheidung unzufrieden, so kann sie ihr Eigentumsrecht mit einer Klage im Zivilprozess durchsetzen. 25 Für Grundstücksgrenzen aus dem Grundsteuerkataster sollen sich bei der graphischen Darstellung möglichst keine offensichtlichen Differenzen zum unveränderten Naturstand (aus Orthophotos) ergeben. 26 Ein ruhiger Besitzstand liegt vor, wenn die Grundeigentümer mit einem Grenzverlauf seit Jahren einverstanden sind und keine Grenzstreitigkeiten vorliegen. 38 Diese Festlegung kann dann nicht mehr angefochten werden (Imre & Schaffer Rechtsanwälte 2013). 3.2.2 Schweden 3.2.2.1 Verfahren im Allgemeinen Die Teilung von Grundstücken wird von einem vom Lantmäteriet bzw. einem von der Gemeindekatasterbehörde bestellten öffentlichen Vermesser (dem Lantmätare) durchgeführt. Dieser ist verantwortlich für die Vermessung, Vermarkung, den Umgang mit existierenden und neuen Rechten und Pflichten (z.B. Dienstbarkeit) und gegebenenfalls auch für den Umgang mit Hypotheken27. Zudem ist er für die Einleitung der Eintragung im Grundbuch zuständig. Der Antrag auf Grundstücksschaffung wird bei der zuständigen Behörde des Lantmäteriet bzw. einer lokalen Katasterbehörde vom Grundstückseigentümer eingereicht. Diese bestellt den zuständigen Lantmätare. Zu Beginn des Verfahrens muss er beurteilen, ob eine Teilung in der im Antrag enthaltenen Form, durchführbar ist oder nicht. Der Lantmätare allein hat die Entscheidungskraft über die weitere Durchführung des Verfahrens. Es sind also auch Entscheidungen gegen den Willen der Eigentümer möglich. In schwierigen Fällen kann er Experten oder Berater hinzuziehen. Das Verfahren kann in vier Teile eingeteilt werden: 1. Prüfung der Durchführbarkeit Der Teilungsprozess beginnt mit der Antragsstellung des Kunden bei einer Katasterabteilung des Lantmäteriet bzw. einer Katasterbehörde einer Gemeinde. Der Antrag sollte das betreffende Grundstück klar identifizieren und die gewünschten Messungen und eine zukünftige Nutzung darlegen. Der Antrag wird von der Behörde formal geprüft. Bei einem positiven Urteil wird ein Lantmätare mit dem Fall beauftragt. Der Lantmätare prüft, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die Grundstücksschaffung gegeben sind. Dies beinhaltet die Sammlung von Informationen über das Grundstück und über den/die Eigentümer und die Kontrolle, ob die Teilung der übergeordneten Planung, den Angaben im bisherigen Kataster und gesetzlichen Vorlagen entspricht. Dazu werden, wenn nötig, die betreffenden Behörden zu Rate gezogen. Zudem muss überprüft werden, ob die neu gebildeten Grundstücke Anschluss an das Straßen- und Abwassernetz haben und ob sie etwaigen Mindestgrößen entsprechen. Die Eignung des Grundstücks für die vorgesehene Nutzung soll ebenfalls untersucht werden. 2. Vermessung Der Grenzverlauf wird durch den Lantmätare festgelegt. Er bezieht sich dabei auf vorhandene Katasterpläne und schriftliche Beschreibungen der Grenzverläufe. Wenn es das Verfahren verlangt, werden Grenzen in der Natur sichtbar gemacht und neue Grenzen vermarkt. Nicht notwendig ist dies zum Beispiel, wenn es sich bei dem Katasterverfahren um die reine Bildung einer Dienstbarkeit handelt. In den meisten Fällen wird ein Katasterplan angefertigt. In bestimmten Fällen genügt aber auch die schriftliche Darlegung des Sachverhalts. 27 Der Lantmätare ist für die Begutachtung, Registrierung und Verwaltung der Hypotheken verantwortlich. In Ausnahmefällen hilft er auch bei der Erstellung von Hypotheken (Paasch 2013/14). 39 Der Lantmätare kann zudem über den Umgang mit bestehenden Hypotheken entscheiden28. Wenn es für das Verfahren hilfreich ist, wird eine Sitzung mit den involvierten Parteien abgehalten. Dort wird die Situation genau erläutert und alle Parteien können ihre Interessen darlegen. Von jeder Sitzung wird ein Protokoll verfasst. Bei aufwendigeren Verfahren können auch mehrere Sitzungen von Nöten sein. Der Lantmätare hat bei der Gestaltung des Teilungsablaufs relativ freie Hand, muss dabei aber die Interessen aller Parteien berücksichtigen. 3. Katasterentscheidung Auf Grundlage der Erkenntnisse aus der Prüfung der Durchführbarkeit, der Gespräche mit den beteiligten Parteien und der Vermessung trifft der Lantmätare eine Katasterentscheidung. Diese Entscheidung beinhaltet die neuen Grenzen und Eigentumsverhältnisse, zudem wird ein vorläufiger Eintrag ins Liegenschaftsregister erstellt. Alle beteiligten Parteien werden innerhalb von sieben Tagen nach der Entscheidungsfindung darüber informiert. Jede Partei hat das Recht, gegen die Entscheidung Berufung29 einzulegen. 4. Eintragung in das Liegenschaftsregister Nach Ablauf der Einspruchsfrist von vier Wochen wird die Registrierung vom Lantmätare beauftragt. Die neuen Eigentumsverhältnisse werden im Grundbuchteil des Liegenschaftsregisters eingetragen. Der Lantmätare führt ebenfalls die Eintragung der Veränderungen im Katasterteil durch. Erst mit der Registrierung wird die Teilung rechtskräftig gegenüber Dritten, zudem wird die Steuerbehörde über die Veränderungen informiert. Am Ende werden alle Teilungsdokumente (Plan, Protokoll über die Sitzung, Antrag, rechtliche Entscheidungen) digital archiviert und eine Kopie an die Parteien übermittelt (Vaskovich 2012, S. 100 ff). 3.2.2.2 Rolle des Vermessers In Schweden werden alle Katasterverfahren von öffentlich bestellten Vermessern (Lantmätare) durchgeführt. Diese sind bei der Kartographie, Kataster und Grundbuchsbehörde bzw. einer Gemeindekatasterbehörde angestellt. Die Aufgabengebiete eines Lantmätare umfassen die Katastervermessung im klassischen Sinne aber unter anderem auch die Bildung von Dienstbarkeiten und Nutzungsrechten, sowie den Umgang mit Enteignungen und Pfandrechten. Es wird zwischen der reinen Katastervermessung und dem Katasterverfahren samt rechtlicher Rahmenbedingungen unterschieden. Traditionell wird die Vermessung von einem Vermessungsingenieur durchgeführt und die restlichen Aufgaben von einem Lantmätare. Mittlerweile führen jedoch viele Lantmätare die Vermessungen selbst aus. In manchen Fällen werden externe Vermesser unter der Leitung eines Lantmätare eingesetzt. Um ein Lantmätare zu werden, ist keine bestimmte Genehmigung vorgeschrieben, es reicht ein Abschluss einer Universität. Spezielle Ausbildungen zum Lantmätare gibt es zum Beispiel 28 Eine hypothekenbelastete Partei gilt in einem solchen Verfahren nicht als interessierte Partei und wird deshalb auch nicht zu einer Sitzung eingeladen. 29 Einspruch kann bei einem Land- und Umweltgericht erhoben werden. Dies sind Gerichte, die sich auf Belange der Eigentumseintragung, der Planung, von Bauangelegenheiten und Umwelt- und Wasserthemen spezialisiert haben (Domstolsverket - Gerichtsbehörde 2012). 40 in Stockholm am KTH Royal Institute of Technology oder an der Universität in Lund. Somit können auch Juristen Lantmätare sein, diese führen dann jedoch keine Vermessungen durch (Paasch 2013/14). Ist eine am Verfahren beteiligte Partei nicht mit dem eingesetzten Lantmätare einverstanden, kann sie Einspruch erheben. Der Einspruch muss unmittelbar, nachdem die Partei vom Einsatz des Lantmätare oder eines Ausschlussgrundes Kenntnis erlangt erfolgen. Sobald der Einspruch eingereicht wurde, werden von dem betroffenen Lantmätare nur noch dringende Aufgaben durchgeführt, die keinen Aufschub erlauben. Wird dem Einspruch stattgegeben und der Lantmätare vom Verfahren abgezogen, sind bereits erfolgte Bescheide oder Vermessungen trotzdem rechtsgültig (Real Property Formation Act 1970, Chap. 4 Section 6). Expertenhilfe Da die Lantmätare einen sehr vielfältigen Einsatzbereich abdecken, können sie in bestimmten Fällen auch Experten zu Rate ziehen. Falls die Mehrheit der beteiligten Parteien oder der Lantmätare es für nötig erachtet, kann auch ein Anwalt, der die Parteien vertritt, hinzugezogen werden (Real Property Formation Act 1970, Chap. 4 Section 34). Beauftragte Insofern der Lantmätare oder der Auftraggeber es für nötig erachtet, kann er zwei (oder bei aufwendigeren Verfahren auch mehrere) Beauftragte hinzuziehen. Dies sind Personen mit gutem Ruf, die sich mit dem im Verfahren behandelten Sachverhalt und den lokalen Gegebenheiten sehr gut auskennen. Die Beauftragten werden von der Gemeinde ernannt. (Real Property Formation Act 1970, Chap. 4 Section 1 ff). Die Beauftragten haben das gleiche Entscheidungsrecht wie der Lantmätare. Sind sich die Beauftragten und der Lantmätare nicht einig, entscheidet eine Mehrheitsabstimmung (Paasch 2013/14). Feldeinsatz durch Grundeigentümer Der Grundeigentümer kann im Verfahren als Hilfe im Feld eingesetzt werden. Er kann zum Beispiel beim Entfernen von Büschen oder zum Tragen von Geräten eingesetzt werden. Der Eigentümer ist nicht verpflichtet dies zu tun und wird dafür auch nicht entgeltlich entschädigt. Da sich dadurch jedoch die Kosten für das Verfahren verringern (ansonsten werden Mitarbeiter des Lantmäteriet damit betraut), wird diese Möglichkeit oft in Anspruch genommen. In Entwicklungsgebieten und im städtischen Raum ist ein Feldeinsatz durch den Grundeigentümer nicht von Nöten, in ruralen Gebieten wird er jedoch gern vom Lantmätare angenommen (Real Property Formation Act 1970, Chap. 4 Section 37). 3.2.2.3 Rolle der Grundstücksgrenzen und des TeilungsPlans In Schweden gibt es keine koordinativ festgelegten Grenzen im Sinne des Grenzkatasters. Während eines Katasterverfahrens werden die neuen Grenzen gesetzlich festgelegt und wenn nötig vermarkt. Wird der Grenzverlauf bestimmt, so wird zuerst auf die in der Natur vermarkte Grenze Bezug genommen. Auch bei Unstimmigkeiten mit einem bestehenden Katasterplan gilt der Verlauf von intakten Grenzzeichen. Sind keine Grenzzeichen mehr vorhanden, so wird der Grenzverlauf mittels Katasterplänen, Dokumenten, dem derzeitigen 41 Besitzer und sonstigen Hinweisen (z.B. Hecke oder Zaun) wieder hergestellt. Tritt der seltene Fall auf, dass der Verlauf im Katasterverfahren nicht vermarkt wurde, so wird hauptsächlich auf die Angaben im Plan und in Dokumenten Bezug genommen. Auf sonstige Hinweise zum Grenzverlauf wird dabei nicht eingegangen. Es gibt eine flächendeckende Katasterindexmappe, die alle Grundstücke beinhaltet. Die Genauigkeit variiert dabei von einigen cm bis zu 20 Meter, je nach Gebiet (rural, urban). Diese Karte dient nur der Illustration und hat keine Rechtswirkung. Die Katasterpläne sind im Gegensatz dazu einzelne zu den Vermessungen angefertigte Pläne in unterschiedlichen Maßstäben und somit nicht flächendeckend vorhanden (Andreasson 2009). Der Katasterplan muss einen dem Verfahren angemessenen Detailierungsgrad aufweisen. Für bestimmte Katasterverfahren muss kein Plan erstellt werden (z.B. Bilden einer Dienstbarkeit). Die Grenzen werden in jedem Fall auch schriftlich festgehalten und genauestens beschrieben. Dieses Katasterprotokoll inklusive Katasterplan ist rechtswirksam (Real Property Formation Act 1970, Chap. 4 Section 28). 3.2.2.4 Sitzung mit den beteiligten Parteien Bei einem Katasterverfahren beruft der Lantmätare eine Sitzung mit den Eigentümern aller betroffenen Grundstücke ein. Auch Eigentümer einer Dienstbarkeit und anderer Rechte können je nach Verfahren geladen werden. Sind Behörden in den Fall involviert, werden auch diese geladen. Bei dieser Sitzung wird der Antrag auf ein Katasterverfahren erläutert und Informationen über bisherige und zukünftige Aktionen (z.B. Vermessungen) gegeben. Alle Parteien haben die Möglichkeit, ihre Sichtweise und Wünsche im Verfahren darzulegen. Sie können auch relevantes Material, wie Urkunden und Pläne vorlegen. Die Sitzung soll an einem für alle gut erreichbaren Ort stattfinden, dies muss nicht notwendigerweise vor Ort beim Grundstück sein. Bei aufwendigeren Verfahren können auch mehrere Sitzungen nötig sein. Unter bestimmten Umständen kann das Verfahren auch ohne eine Sitzung abgehalten werden. Ist dies der Fall, muss Parteien, die dem Verfahren nicht zugestimmt haben, die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden (Real Property Formation Act 1970, Chap. 4 Section 14 ff). Ein solches Verfahren ohne Sitzung kann zum Beispiel eine einfache Teilung eines Grundstücks oder ein Zusammenschluss von Grundstücken sein. Der Lantmätare steht dann trotzdem im Kontakt mit den Parteien, dies zählt jedoch nicht als offizielle Sitzung. Über die Sitzung wird ein Protokoll erstellt (Paasch 2013/14). 3.2.3 Vergleich Verfahren im Allgemeinen In Österreich ist der Ablauf des Verfahrens der Grundstücksschaffung stets derselbe. Es wird ein Teilungsplan erstellt, eine Reihe von Genehmigungen verschiedener Behörden eingeholt und die Teilung abschließend im Grundbuch und im Kataster eingetragen. Unterschiede gibt es lediglich bei der Dauer der Verfahrensschritte und der Anzahl einzuholender Genehmigungen (je nach Gebiet in dem sich die Grundstücke befinden). Stimmt eine der Behörden der Teilung nicht zu, kann diese nicht durchgeführt werden. In Schweden sind die grundlegenden Schritte wie der Antrag auf Grundstücksteilung, die Katasterentscheidung, die Einspruchsfrist und die Eintragung im Grundbuch und Kataster 42 ebenfalls für jedes Verfahren gleich. Der Lantmätare kann über die Gestaltung und den zeitlichen Ablauf der restlichen Verfahrensschritte weitgehend selbst entscheiden. Es liegt unter anderem in seinem Ermessen ob ein Katasterplan erstellt, eine Sitzung mit den Eigentümern abgehalten werden soll und in welchem Ausmaß der Kontakt zu den Behörden stattfindet. Der Lantmätare muss die Interessen aller beteiligten Parteien im Teilungsverfahren berücksichtigen. Die endgültige Entscheidung trifft jedoch der Lantmätare. Er kann dabei auch gegen die Wünsche der beteiligten Parteien entscheiden, diese können später gegen die Entscheidung Einspruch erheben. Rolle des Vermessers In Österreich ist das Verfahren im Kataster und die Eintragung in das Grundbuch behördlich voneinander getrennt. Das Verfahren im Kataster wird von einem Ingenieurkonsulenten (oder einem anderen Vermessungsbefugten) für Vermessungswesen durchgeführt. Er erstellt den Teilungsplan nach Vorgabe der Gesetze und setzt dabei die Interessen der Eigentümer um. Zudem kümmert er sich um das Erlangen der Genehmigungen der Behörden. Die Eintragung in das Grundbuch wird von den Bezirksgerichten durchgeführt. Den Antrag dazu stellt der Grundeigentümer oder eine Person in seiner Vertretung (meist ein Notar). In Schweden hat der mit dem Verfahren betraute öffentlich bestellte Vermesser (Lantmätare) die Verantwortung für das Verfahren und die Entscheidung über seine Durchführbarkeit. Er agiert überparteilich und hat die Interessen aller Parteien im Verfahren zu vertreten. Er führt die Vermessungen und die Erstellung des Katasterplans durch. Zudem ist er für die Eintragung der Veränderungen in das Liegenschaftsregister verantwortlich (Katasterteil und Grundbuch). Die Eintragung in den Katasterteil erfolgt durch den Lantmätare, die Eintragung in das Grundbuch wird von einem Mitarbeiter der Abteilung Eigentumsregistrierung auf seine Weisung hin durchgeführt30. Die Ingenieurkonsulenten sind selbständige Personen der Privatwirtschaft. Es steht dem Eigentümer frei, sich einen Ingenieurkonsulenten auszuwählen und auch Angebote von verschiedenen Konsulenten einzuholen. Es gibt jedoch gesetzliche Vorgaben, dass nicht jeder Vermesser jeden Auftrag annehmen darf (z.B. Vermessungen für die eigene Familie).Der Lantmätare wird vom Lantmäteriet mit dem Verfahren betraut, die beteiligten Parteien haben dabei jedoch die Möglichkeit in bestimmten Fällen für den Einsatz eines anderen Vermessers zu plädieren. Dies kann zum Beispiel ein persönliches Interesse des Vermessers sein (z.B. Verwandte sind am Verfahren beteiligt). Der Ingenieurkonsulent in Österreich hat eine rein geodätische Ausbildung. Die rechtliche Ausbildung wird nur kurz angeschnitten und zählt während des Studiums nicht zu den relevanten Prüfungsfächern. Erst bei ablegen der Ziviltechnikerprüfung kommt es zu einer Vertiefung in diesem Gebiet. Der Ingenieurkonsulent ist ausschließlich für das Verfahren im Kataster (Grundstücksgrenzen) zuständig und hat nichts mit der Bildung von etwaigen Rechten und Pflichten zu tun. Die Bildung dieser Rechte obliegt zum Beispiel dem Notar oder einem Gericht. Aufgrund seiner weitgreifenden Kompetenz braucht der Lantmätare eine entsprechend umfangreiche Ausbildung auch im Bereich der Gesetzgebung. Er ist für die Bildung von Rechten und Pflichten in Bezug auf das Grundstück oder den Eigentümer verantwortlich (z.B. Hypotheken, Geh- und Fahrrecht). Wenn nötig kann er Experten zu Rate ziehen, die ihn im Verfahren unterstützen. Diese Experten sind ähnlich den Sachverständigen, 30 Der Lantmätare kann die Eintragung in das Grundbuch auch selbst durchführen, meist wird aber ein eigens dafür beschäftigter Mitarbeiter damit betraut. 43 die bei komplexen Fällen in Österreich als Berater bei einem Verfahren vor Gericht hinzugezogen werden können. Der Sachverständige erstellt ein Gutachten über den Sachverhalt, die Entscheidung über den Ausgang des Verfahrens liegt jedoch alleine beim zuständigen Richter. Rolle der Grundstücksgrenzen und des Teilungsplans In Österreich erfolgt zur Zeit die Anlegung des Grenzkatasters. Bei jeder Grundstücksbildung und Grenzfestlegung werden die neu gebildeten Grenzen mit ihren Koordinaten eindeutig festgelegt. Grenzen, die sich bereits im Grenzkataster befinden sind jederzeit in der Natur wiederherstellbar. In Schweden sind zwar die Koordinaten der Grenzpunkte meist ebenfalls angegeben, sie sind jedoch nicht rechtlich geschützt. Bei der Ermittlung von Grenzen werden zunächst vorhandene Grenzzeichen und der Verlauf der Grenzen in der Natur berücksichtigt. In Österreich ist für jede Grenzveränderung ein Teilungsplan zu erstellen, dieser unterliegt genauen gesetzlichen Vorgaben. In Schweden wird für jede Veränderung der Grenzen ein schriftliches Dokument angelegt. Ein Katasterplan ist je nach Verfahren zu erstellen. Vom Gesetz her wird der genaue Inhalt des Dokuments, bzw. des Katasterplans nicht vorgeschrieben, lediglich die Veränderungen sollen klar ersichtlich sein. Grenzverhandlung bzw. Sitzung mit beteiligten Parteien Für die Umwandlung vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster wird vom Ingenieurkonsulenten eine Grenzverhandlung mit den Eigentümern einberufen. Bei dieser Verhandlung werden die Grenzen mit Hilfe von diversen Behelfen (alte Pläne, Luftbilder) von den Eigentümern festgesetzt. Bei Grenzen, die sich bereits im Grenzkataster befinden, ist eine solche Grenzverhandlung nicht vonnöten. Die neuen Grenzen werden trotzdem für die Eigentümer in der Natur ersichtlich gemacht. Die Grenzverhandlung findet vor Ort bei den Grundstücken statt und die Eigentümer werden etwa 14 Tage zuvor davon in Kenntnis gesetzt. In Schweden erfolgen je nach Umfang des Verfahrens eine oder mehrere Sitzungen mit allen beteiligten Parteien. Dazu zählen die Grundeigentümer und Behörden, die für das Interessensgebiet zuständig sind. Bei diesen Sitzungen können die Parteien ihre Sicht der Dinge darlegen, die Entscheidung über die Durchführung liegt dann beim Lantmätare. Der Gesetzgeber stellt frei, ob und wie viele Sitzungen nötig sind. Der Ort, an dem die Sitzung abgehalten wird, wird ebenfalls vom Lantmätare festgelegt. 44 4 Fallstudie Die wichtigsten Schritte der Grundstücksschaffung wurden bereits in Kapitel 3 kurz beschrieben. Für eine genaue Untersuchung und Analyse der beiden Systeme muss jedoch noch weiter in die Materie eingedrungen werden. Um die gleichen Voraussetzungen in beiden Verfahren zu gewährleisten wird ein fiktives, jedoch realistisches Praxisbeispiel erstellt. Somit kann auf regionale Unterschiede im Verfahren eingegangen werden (z.B. unterschiedliche Bauordnungen in den österreichischen Bundesländern). Das Fallbeispiel definiert die folgenden Parameter: • • • • • • Art der Grundstücksschaffung Lage Größe Fluchtlinien Aufschließung Eigentumsverhältnisse Kapitel 4.2 und Kapitel 4.3 behandeln die detaillierte Ausarbeitung der Fallstudie aus Kapitel 4.1. Mit den dort angeführten Rahmenbedingungen kann das Verfahren der Grundstücksschaffung in Österreich, sowie in Schweden detailliert beschrieben werden. Die Ausarbeitung teilt sich in die Beschreibung des Verfahrens, die Verfahrensdauer und die Kosten für das Verfahren. 4.1 Beschreibung der Fallstudie Die betreffenden Grundstücke (A und B) liegen in einem als Wohngebiet (Bauland) gewidmeten Gebiet. Dieses befindet sich in einem Wiener bzw. Stockholmer Außenbezirk. Die beiden Grundstücke befinden sich in Privatbesitz. Die Grundstücke sind bereits durch eine Straße aufgeschlossen, für die eine Aufschließungsabgabe getätigt wurde. Die Ausgangssituation samt den in Österreich relevanten Fluchtlinien ist in Abbildung 4.1 dargestellt. Die Fluchtlinien sind Teil der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne. Sie bezeichnen die von der Raumordnung geplanten Grenzen verschiedener Widmungen. Die in weiß gehaltenen Linien stellen den tatsächlichen Verlauf der Grundstücksgrenzen dar. Die Baulinie (rot) grenzt die im Bauland gelegenen öffentlichen Verkehrsflächen gegen alle übrigen Grundflächen des anliegenden Baulands ab. Das heißt sie macht alle bestehenden und geplanten öffentlichen Verkehrsflächen sichtbar (Bauordnung für Wien 1929, §5 (6)). In diesem Beispiel sind dies die bestehende Straße links der Grundstücke A, B und E und die neu geplante Straße unterhalb des Grundstücks B. Da sich die Grundstücke im Baulandgebiet befinden handelt es sich um keine Gefahrenzone oder ein schützenswertes Gebiet. Die Grundstücke sind unbebaut und unbelastet. Das heißt sie sind frei von Pfandrechten (z.B. Hypotheken), Servituten (z.B. Geh- und Fahrrechte) und Reallasten (z.B. Fruchtgenussrecht). Sie sind zudem frei von obligatorischen Rechten (z.B. Vorverkaufsrecht, Belastungs- und Veräußerungsverbot). Die Grenzen zur bereits bestehenden Straße links, an die Grundstücke A, B und E grenzend, befinden sich bereits im Grenzkataster. Die restlichen Grenzen der Grundstücke A, B, D und E befinden sich noch im Grundsteuerkataster. 45 Abbildung 4.1: Ausgangssituation Kataster- und Fluchtlinienplan Aus dem Grundstück B sollen nun zwei neue Bauplätze geschaffen werden (B und C) (siehe dazu Abbildung 4.2). In Österreich sind die Voraussetzungen für einen Bauplatz in der Bauordnung des jeweiligen Bundeslands festgelegt. Laut der Bauordnung für Wien (1929 §16) muss ein Bauplatz eine Größe von mindestens 500m² aufweisen. Um dieser Anforderung entsprechen zu können müssen von dem nebenliegenden Grundstück A Teile einbezogen werden. Zusätzlich soll ein öffentlicher Zufahrtsweg (neue Straße) gebildet werden. In Österreich sind die Grundstücksteile für öffentliche Straßen unentgeltlich von den Grundeigentümern an den Staat Österreich abzutreten. Die Fläche dieser Grundstücksteile ist in der jeweiligen Bauordnung festgelegt. Laut der Bauordnung für Wien (1929 §17) muss die unentgeltliche Abtretung bei beidseitiger Bebauungsmöglichkeit bis zur Hälfte der Verkehrsfläche erfolgen. Dies gilt bis zu einer Breite von 20m. Darüber hinaus gehende Abtretungen werden vom Staat entschädigt. Durch die Abtretung bis zur Hälfte der Verkehrsfläche kommt es im Verlauf der Trennungslinie an Kreuzungen zur Bildung von Hyperbeln oder Parabeln. Die genaue Form hängt von der Art der Kreuzung ab (Winkel bzw. Rundungen der zusammenlaufenden Straßen). Auf diese exakte Darstellung der Trennungslinie wurde in den vorliegenden Skizzen jedoch verzichtet. Die Abtretung der Flächen erfolgt bei jeder Veränderung von Grundstücken. Vom Grundstück B sind also Teile unentgeltlich an das öffentliche Gut abzutreten (gelbe und gelb/rot schraffierte Fläche). Die gelb/rot schraffierte Fläche befindet sich im Besitz eines Dritten (Eigentümer E) und muss erst von diesem erworben und anschließend an das öffentliche Gut unentgeltlich abgetreten werden. In Schweden müssen keine Grundstücksteile unentgeltlich abgetreten werden. Für die für den Bau der öffentlichen Straße benötigten Grundstücksteile wird vom Staat eine entsprechende Entschädigung in Form einer Geldleistung erbracht (Paasch 2013/14). 46 Die Teilungssituation samt den Abtretungsflächen an das öffentliche Gut ist in Abbildung 4.2 dargestellt. In rot sind die neu zu schaffenden Grundstücksgrenzen dargestellt. Die rot durchgestrichenen schwarzen Linien zeigen die Grenzen, die gelöscht werden sollen. Abbildung 4.2: Teilungssituation mit Abtretung an das öffentliche Gut Das entstandene Grundstück B soll im Eigentum des bisherigen Eigentümers B bleiben. Das Grundstück C soll in das Eigentum der Partei C übergehen (Verkauf). Der Verkauf soll ohne Mitwirken eines Maklers und ohne die Bildung einer neuen Hypothek erfolgen. Die Eigentümer der einzelnen Grundstücke sind durch eine gültige Eigentumsurkunde eindeutig bestimmt (siehe Tabelle 4.1). Grundstück A Grundstück B Grundstück D Grundstück E Zukünftiges Grundstück C Tabelle 4.1: Eigentumsverhältnisse Eigentümer A Eigentümer B Eigentümer D Eigentümer E Eigentümer C 47 4.2 Ausarbeitung der Fallstudie - Österreich 4.2.1 Verfahren Auftrag Am Beginn des Grundstücksschaffungsverfahrens steht der Auftrag zur Erstellung eines Teilungsplans. Der Grundstückseigentümer (Eigentümer B) beauftragt dazu einen Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen. Dieser arbeitet ein Angebot aus. Es können Angebote von verschiedenen Vermessungsbüros eingeholt werden. Der Vertrag kommt durch eine übereinstimmende Willenserklärung zustande, diese wird durch ein Angebot und die Annahme des Angebots begründet. Um der übereinstimmenden Willenserklärung zu genügen, hat das Angebot die zu erbringenden Leistungen des Auftragsgebers und des Auftragnehmers genau zu beschreiben (Poduschka 2012, S. 33 f). Vorarbeiten des Ingenieurkonsulenten Der Ingenieurkonsulent bzw. seine Mitarbeiter beginnen mit der Recherche der betreffenden Grundstücke in der Grundstücksdatenbank, diese beinhaltet Kataster und Grundbuchsdaten. Somit können die Eigentumsverhältnisse und die Lage der Grundstücke ermittelt werden. Bei einer Erhebung am Vermessungsamt31, werden alte Pläne zu den Grundstücken gesucht und kopiert. Als weitere Informationsquellen dienen die digitale Katastralmappe, sowie zahlreiche hilfreiche Produkte der Landesvermessungsämter (z.B. Mehrzweckkarte, Orthophotos). Dabei wird ersichtlich welche Grundstücke sich noch im Grundsteuerkataster befinden und ob eine Grenzverhandlung abgehalten werden muss. Da sich die Grundstücke A, B, D und E noch nicht im Grenzkataster befinden ist eine Grenzverhandlung notwendig. Vor der Verhandlung wird ein vorläufiger Teilungsplan erstellt. Dazu wird der Naturstand mit allen relevanten Details (z.B. Grenzzeichen, Zäune) aufgenommen und im Plan dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte werden aus dem Kataster entnommen und ebenfalls im vorläufigen Plan eingezeichnet. Die Grenzen aus dem Grundsteuerkataster können noch die Genauigkeit der Urmappe besitzen (Abweichungen bis zu einigen Metern). Die Eigentümer werden bei der Grenzverhandlung auf diese Genauigkeiten hingewiesen. Zur Grenzverhandlung werden alle Eigentümer der betreffenden Grundstücke geladen (Eigentümer A, B, D und E). Der Vermesser legt alle Behelfe, wie alte Photos und Pläne, dar. Damit wird der geschichtliche Verlauf der Grenze gezeigt. Mithilfe des Vermessers und den Behelfen, legen die Eigentümer die Grenzen dann persönlich vor Ort fest. Die Parteien müssen für jeden Grenzpunkt eine Zustimmungserklärung unterschreiben. Mit dieser Erklärung stimmen sie ausdrücklich der Lage dieses Grenzpunkts, wie er ihnen in der Natur gezeigt wurde, zu. Über die Grenzverhandlung ist ein Protokoll zu erstellen (siehe auch Kapitel 3.2.1.4 Grenzverhandlung) (Abart, Ernst und Twaroch 2011, S. 156 ff). Teilungsplan Sind die Grenzen eindeutig geklärt, kann der endgültige Teilungsplan erstellt werden. Dieser enthält die Grenzen vor der Teilung und die neu zu bildenden Grenzen. Dabei müssen auch an 31 Sind die Pläne im Archiv des Vermessungsamtes bereits abgegriffen und nicht mehr gut lesbar, kann auch Einsicht beim Grundbuchsgericht genommen werden. 48 das öffentliche Gut abzutretende bzw. einzubeziehende Flächen eingezeichnet werden. Dies ist bei den neu zu schaffenden Grundstücken B und C der Fall. Wird eine neue öffentliche Straße errichtet, kommt §17 der Bauordnung für Wien (1929) zur Anwendung. Dieser regelt die Grundabtretungen zu Verkehrsflächen bei Abteilungen im Bauland. Da an die neue Verkehrsfläche erstmals angebaut werden soll, sind diese unentgeltlich abzutreten. Teile der abzutretenden Grundfläche befinden sich im Eigentum eines Dritten (Eigentümer E). Diese Fläche muss somit erst von Eigentümer E erworben und anschließend abgetreten werden (Bauordnung für Wien 1929, §17).32 Der Plan muss den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes, der Vermessungsverordnung, dem Liegenschaftsteilungsgesetz und der Wiener Bauordnung entsprechen. Der Plan wird nach seiner Fertigstellung in das Urkundenarchiv der Bundeskammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten33 elektronisch eingebracht. Planbescheinigung Der Antrag auf Planbescheinigung wird vom Planverfasser (dem Ingenieurkonsulenten) beim Vermessungsamt eingereicht. Der Antrag erfolgt automationsgestützt über ein eigenes Internetportal. „Die Pläne von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen sind direkt aus dem Urkundenarchiv der Ziviltechniker zu übermitteln. Auf Antrag des Planverfassers können schon vor der Planerstellung vorläufige neue Grundstücksnummern und Grenzpunktnummern reserviert werden“ (Abart, Ernst und Twaroch 2011, S. 178). Dem Antrag beizulegen sind (Vermessungsverordnung 2010, §11): • • Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs inklusive der Zustimmungserklärungen der Eigentümer zum einvernehmlich festgelegten und dargestellten Grenzverlauf. Falls eine Zustimmungserklärung nicht zu erlangen ist, ist eine Erklärung des Planverfassers darüber beizulegen. Das Koordinatenverzeichnis ist auch als Koordinatendatei bereitzustellen. Ist eine Umwandlung von Grundstücken vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster durchzuführen, wird der Planbescheinigung ein entsprechender Antrag beigelegt (Vermessungsgesetz 1968, §18). Die Prüfung unterteilt sich in: • 32 formale Eingangsprüfung: Dabei wird der Teilungsplan auf einen Hinweis auf die Berechtigung des Planverfassers, Plandatum und Geschäftszahl des Planverfassers und die rechtlich erforderliche elektronische Signatur des Ingenieurkonsulenten überprüft (Abart, Ernst und Twaroch 2011, S. 178). „Die Vermessung zur Erstellung des Plans darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Andernfalls hat der Plan eine Erklärung zu „Die Abtretungsverpflichtung gilt allerding als erfüllt, wenn der Abteilungswerber an die Gemeinde eine Geldleistung in der Höhe des vollen Grundwertes, sowie einen angemessenen Beitrag zu den Kosten, die der Gemeinde im Rahmen des Grundabteilungsverfahrens erwachsen, entrichtet“ (Bauordnung für Wien 1929, §17 (4a)). Diese Maßnahme wird allerdings nur angewandt, wenn der Eigentümer den Verkauf seines Grundstücksteils verweigert (Rosenthaler 2013). 33 Das BAIK-Archiv erlaubt ein sicheres Eingeben und Abfragen von Daten und den Urkundenverkehr mit Gerichten und Behörden. Alle von Ziviltechnikern errichteten öffentlichen Urkunden, die für die Einstellung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder sonst zur öffentlichen Einsicht bestimmt sind (dazu zählt auch der Teilungsplan), sind in diesem Archiv zu speichern (Bundeskammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten 2014). 49 enthalten, dass der dargestellte Grenzverlauf mit dem Naturstand übereinstimmt“ (Abart, Ernst und Twaroch 2011, S. 181). Diese wiederum darf nicht älter als drei Monate alt sein. „Der Antrag wird unter der Geschäftszahl des Vermessungsamtes bei allen betroffenen Grundstücken im Grundstücksverzeichnis angemerkt“ (Abart, Ernst und Twaroch 2011, S. 182). • katastertechnische Prüfung: Dabei wird die Einhaltung der Bestimmungen des Vermessungsgesetzes und der Vermessungsverordnung überprüft (Abart, Ernst und Twaroch 2011, S. 183). Werden Mängel im Plan festgestellt, werden diese dem Planverfasser in Form eines Prüfberichts übermittelt. Die Mängel sind innerhalb einer Frist von drei Wochen34 zu beheben, andernfalls wird der Antrag auf Planbescheinigung abgewiesen. Werden keine Mängel festgestellt wird die Bescheinigung in einfacher Bescheidform ausgestellt. Der Bescheid ist 18 Monate ab Ausstellung gültig. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Antrag auf Verbücherung des Plans beim Grundbuchsgericht35 einlangen. Die geplante Teilung wird im Kataster vorgemerkt (Abart, Ernst und Twaroch 2011, S. 185 f). Der Teilungsplan und die Bescheinigung werden beim Vermessungsamt in das Geschäftsregister aufgenommen. Gemeinsam mit der Trennstücktabelle werden sie dem Grundbuch auf elektronischem Weg übermittelt (Vermessungsgesetz 1968, §39). Abteilungsbewilligung Laut §13 der Bauordnung für Wien (1929) ist die Schaffung eines oder mehrerer Bauplätze bewilligungspflichtig. Der Antrag wird bei der MA64 eingebracht. Dem Antrag sind beizulegen (Bauordnung für Wien 1929, §15): • • • • Grundbuchsauszüge aller betroffenen Grundstücke sieben Exemplare des Teilungsplans schriftliche Zustimmung zur Grundstücksschaffung aller beteiligten Grundstückseigentümer Erklärung des Grundstückseigentümers, ob die an das öffentliche Gut abzutretenden Flächen aus dem Eigentum eines Dritten von ihm erworben werden oder eine Geldleistung an die Gemeinde erbracht wird Da der Antrag nicht vom Eigentümer sondern vom Ingenieurkonsulenten eingebracht wird, muss eine Zustimmungserklärung des Eigentümers darüber beigelegt werden. Bei der Beurteilung des Abteilungsvorhabens werden die Bestimmungen der Wiener Bauordnung überprüft. Dabei wird vor allem auf die Übereinstimmung des Plans mit den Bestimmungen des Bebauungsplans, die Anbindung an öffentliche Verkehrsflächen und die Bauplatzgröße geprüft (Bauordnung für Wien 1929, §16 f). Verträge Für das neu gebildete Grundstück C wird ein Kaufvertrag zwischen den Eigentümern B und C erstellt. Da für die grundbücherliche Durchführung ein Dokument mit beglaubigter Unterschrift benötigt wird, wird ein Notar hinzugezogen. Für die einzubeziehende Fläche vom 34 35 Je nach Umfang der Mängel kann auch eine längere Frist gesetzt werden (Mayer 2014). Eintragung im Grundbuch 50 Eigentümer A und die abzutretende Fläche vom Eigentümer E werden Zustimmungserklärungen der Eigentümer erstellt. Diese bezeugen, dass die Eigentümer mit den Veränderungen einverstanden sind. Über die Ablösesumme einigen sie sich mit einem Vertrag, dieser muss aber nicht notariell beglaubigt werden (Navratil 2013). Die Kaufverträge für Grundstücke sollten unter anderem folgende Informationen enthalten (Arbeiterkammer 2012): • • • • • Name des Käufers und Verkäufers Betroffene Grundstücke Übergabe der Grundstücke Kaufpreis und Bezahlung Einwilligung zur Eintragung im Grundbuch36 (Zustandekommen der dinglichen Rechtswirkung) Der Notar übernimmt bei der Vertragserstellung die Verantwortung für folgende Punkte (Österreichische Notariatskammer 2014): • • • • Kontrolle der Angaben im Grundbuch (z.B. ist das Grundstück noch mit einer Hypothek belastet, ist der Verkäufer tatsächlich auch der Eigentümer des Grundstücks) Hilfestellung beim Aufsetzen der Verträge treuhändige Verwahrung des Kaufpreises Beglaubigung der Unterschriften Er übernimmt zudem die Einreichung des Grundbuchsgesuchs beim Grundbuchsgericht. Grundbücherliche Durchführung Neue Grundstücke entstehen erst durch die grundbücherliche Durchführung des Teilungsplans, auch wenn sie zuvor schon im Kataster vorgemerkt wurden (Abart, Ernst und Twaroch 2011, S. 188). Der Antrag auf grundbücherliche Durchführung wird beim zuständigen Grundbuchsgericht gestellt. Bei der grundbücherlichen Eintragung von Eigentumsrechten handelt es sich um eine Einverleibung. Das heißt ein bestimmtes Recht geht ohne weitere Bedingungen auf eine Person über (unbedingter Rechtserwerb) (Abart, Ernst und Twaroch 2011, S. 196). Die zur Einverleibung benötigten Urkunden müssen einer vorgeschriebenen Form entsprechen. Wichtig ist dabei vor allem, dass die Einverleibung nur auf Grund von Privaturkunden, auf denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind, geschehen kann. Die Beglaubigung kann wegfallen, wenn eine Partei durch eine Behörde in ihren Interessen vertreten wird (z.B. durch einen Sachwalter) (Bayer 2012, S. 99 f). Der Grundbuchsantrag kann in Papierform oder in elektronischer Form eingebracht werden. Aufgrund der Formstrenge des Grundbuchsrechts sind die Formulierungen des Antrags sehr fehleranfällig. Der Antrag wird daher in Vertretung von einem Notar eingebracht, welcher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet ist. Dazu wird ein eigenes Programm zur Verfügung gestellt. 36 Diese Einwilligung wird auch als Aufsandungserklärung bezeichnet und kann auch separat vom Kaufvertrag gegeben werden (Bundeskanzleramt 2014b). 51 Um einen Grundbuchsantrag einzubringen sind folgende Schritte notwendig (Bayer 2012, S. 107 ff): • • • • • • Kennzeichnung als Grundbuchsantrag Notar wird als Vertreter des Antragsstellers (Eigentümer B) eingesetzt und kann sich dabei auf eine erteilte Bevollmächtigung berufen, die den urkundlichen Nachweis einer Vollmacht ersetzt. Alle von den grundbücherlichen Veränderungen betroffenen Personen sind mit Geburtsdatum und Wohnort anzuführen. Zuordnung einer Rolle für jede Person (z.B. neuer Eigentümer) Urkundenliste: Kaufvertrag, Abteilungsbewilligung Auf die Speicherung des Teilungsplans und der Planbescheinigung im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde ist hinzuweisen. Dem Antrag sind diese Urkunden nicht beizulegen (Liegenschaftsteilungsgesetz 1929, §2). Dem Antrag beim Grundbuchsgericht muss auch ein Staatsbürgerschaftsnachweis beigelegt werden. Da es sich bei den Käufern um Österreichische Staatsbürger handelt, muss keine Genehmigung der Grundverkehrsbehörde eingeholt werden (Bundeskanzleramt Österreich 2013). Bei der grundbücherlichen Durchführung einer Abteilung von Grundflächen auf Bauplätze muss im Grundbuch angemerkt werden, welche Grundflächen die einzelnen Bauplätze bilden (Bauordnung für Wien 1929, §13). In einem Gesuch können beliebig viele Begehren angeführt werden. Es ist also nur ein Gesuch für die gesamte grundbücherliche Durchführung der Teilung nötig. Nach vollständigem Einlangen der Daten beim Grundbuchsgericht, erhält das Gesuch einen Zeitstempel. Somit kann dem Rangordnungsprinzip des Grundbuchs Folge geleistet werden. Zudem werden die zu entrichtenden Gebühren angeführt (Bayer 2012, S. 107 ff). Nach der Prüfung des Antrags beschließt das Grundbuchsgericht über den Antrag mit einem Grundbuchsbeschluss. Nach einem schriftlichen Auftrag des Gerichts wird die Eintragung von den Angestellten tatsächlich durchgeführt (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, §95 und §102). Alle beteiligten Parteien (A, B, C, D und E) und Behörden (u.a. Vermessungsamt, MA64, Finanzamt, Notar) werden von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt. Durchführung im Kataster Nach Erhalt des Grundbuchsbeschlusses werden im Vermessungsamt die Änderungen im Grundstücksverzeichnis und die Aktualisierung der Katastralmappe vorgenommen (Abart, Ernst und Twaroch 2011, S. 188). Bei Grundstücken, deren Grenzen zur Gänze vermessen sind und zu deren Grenzen von den Grundstücksnachbarn die Zustimmung zum Grenzverlauf gegeben ist, wird nach Vorliegen des Grundbuchsbeschlusses mit Bescheid die Umwandlung vom Grundsteuerkataster in den rechtsverbindlichen Grenzkataster verfügt (Vermessungsgesetz 1968, §17). In Abbildung 4.3 ist der Ablauf der Grundstücksschaffung schematisch dargestellt. Die Pfeile zeigen die Beziehungen der beteiligten Personen und Behörden zueinander. 52 Grundeigentümer Ingenieurkonsulent Auftrag Auftragssprüfung Vermessungsamt MA 64 Notar Grundbuchsgericht Recherche Aufnahme Naturstand, vorläufiger Teilungsplan Ladung zur Grenzverhandlung Grenzverhandlung Grenzverhandlung Teilungsplan Antrag Planbescheinigung Aufnahme Teilungsplan und Bescheinigung ins Geschäftsregister Prüfung Planbescheinigung Antrag auf Abteilungsbewilligung Prüfung Abteilungsbewilligung Konstultation Notar Erstellung Kaufverträge Unterzeichnung Kaufverträge Beglaubigung Grundbuchsgesuch Änderung Grundstücksverzeichnis, Aktualisierung der DKM Abbildung 4.3: Modell der Grundstücksschaffung in Österreich mit allen nötigen Schritten und den zuständigen Stellen Prüfung Grundbuchsgesuch Eintragung ins Grundbuch 53 4.2.2 Verfahrensdauer und Fristen Im Folgenden werden die einzelnen Schritte des detaillierten Verfahrens auf ihre benötigte Zeitspanne hin untersucht. Für die Bewilligungen der Behörden gibt es gesetzliche Auflagen zur Verfahrensdauer. Diese sind jedoch meist zu hoch angesetzt. Es werden deshalb Angaben von Personen, die in der Praxis mit dem Verfahren vertraut sind, verwendet. Konsultation des Ingenieurkonsulenten Der Kunde konsultiert einen oder mehrere Ingenieurkonsulenten und holt sich ein Angebot ein. Ist er damit einverstanden kommt durch die Annahme des Angebots der Auftrag zustande. Dieser Vorgang dauert je nach Komplexität einige Tage bis zu einigen Wochen. Im vorliegenden Fall wird eine Woche für den Vertragsabschluss angenommen. Vorarbeiten des Ingenieurkonsulenten Für die Recherche zu den Grundstücken in der Grundstücksdatenbank und bei anderen Quellen ist ein Zeitrahmen von einem Tag anzunehmen. Dazu zählen die Erhebungen aller verfügbaren Urkunden auf dem Vermessungsamt, der Grundstücksdatenbank und bei anderen Informationsquellen und die Vorbereitung des Außendienstes und eine mögliche Begehung. Die Vermessung der Liegenschaft dauert bei kleineren Projekten im Regelfall einen Tag. Die anschließende Berechnung, Einarbeitung von Urkunden und Berücksichtigung von baubehördlichen Auflagen für die Erstellung des vorläufigen Teilungsplans (Teilungsentwurf) dauert ca. drei bis vier Tage. Grenzverhandlung Zur Grenzverhandlung werden die Eigentümer zwei bis drei Wochen zuvor geladen. Die Verhandlung vor Ort und die Einmessung und Absteckung der neuen Grenzen dauert etwa einen Tag. Teilungsplan Sind alle Grenzen einvernehmlich festgelegt, wird der Teilungsplan erstellt. Bei strittigen Grenzen muss der Eigentümer, welcher dem Verlauf nicht zustimmt innerhalb von sechs Wochen ein gerichtliches Verfahren einleiten. Das Verfahren kann sich dann noch lange hinziehen. Die Endausfertigung und Einreichung des Teilungsplans dauert um die zwei Tage. Zusammengefasst ist ab Auftragserteilung bis zur Einreichung der Anträge zur Planprüfung (im problemlosen Fall) in Wien ein Zeithorizont von vier Wochen anzusetzen (Stix 2013). Planbescheinigung Die Vermessung die zum Teilungsplan geführt hat darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen, außer der Naturstand hat sich nicht verändert. Der Zeithorizont für die Prüfung des Plans beim Vermessungsamt sollte laut allgemeinem Verwaltungsverfahrensgesetz maximal sechs Monate betragen. In der Realität beträgt dieser im Durchschnitt drei bis fünf Wochen, dies gilt natürlich nur für mängelfreie Pläne (Ernst 2013). Der ausgestellte Bescheid ist 54 18 Monate gültig. Innerhalb dieser Zeit muss der Antrag auf grundbücherliche Durchführung beim Grundbuchsgericht eingelangt sein (Vermessungsgesetz 1968, §39). Werden Mängel im Plan festgestellt, erhält der Planverfasser zunächst einen Verbesserungsauftrag mit einer Frist von drei Wochen. Je nach Umfang der Mängel kann allerdings eine längere Frist festgelegt werden. Auch eine Fristverlängerung durch den Planverfasser ist möglich. Wenn dem Verbesserungsauftrag nicht oder nicht zur Gänze nachgekommen wird, erfolgt eine nachweisliche Aufforderung zur Mängelbehebung, in der auf die rechtlichen Konsequenzen (Zurückweisung des Antrags) hingewiesen wird. Hierbei wird wieder eine Frist zur Behebung der Mängel gesetzt. Diese beträgt in der Regel ebenfalls drei Wochen. Wird dieser Aufforderung wiederum nicht oder nicht zur Gänze entsprochen, wird der Antrag auf Bescheinigung des Teilungsplans zurückgewiesen (Mayer 2014). Im vorliegenden Fallbeispiel wird von einem mängelfreien Plan ausgegangen. Abteilungsbewilligung Über die Abteilungsbewilligung ist bei der MA 64 innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden (Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, §73). Die Bewilligung ist zwei Jahre ab Zustellung des Bescheids gültig. In dieser Zeit muss das Verfahren grundbücherlich durchgeführt werden, ansonsten erlischt die Bewilligung. Wird in den zwei Jahren eine Baubewilligung erwirkt, erlischt die Abteilungsbewilligung erst mit Erlöschen der Baubewilligung (Bauordnung für Wien 1929, §20). In der Realität dauern die Bescheide der MA 64 in Wien, je nach Komplexität der Teilung zwischen vier Wochen im einfachsten Fall und drei Monaten, falls Grundtransaktionen mit der Stadt Wien, vertreten durch die MA 6937 als Vertragserrichter, notwendig sind. Nur in Ausnahmefällen kann die Ausstellung der Abteilungsbewilligung bis zu sechs Monate dauern (Stix 2013). Konsultation Notar Für die Erstellung des Vertrags und die Einbringung des Grundbuchsgesuchs benötigt ein Notar in etwa ein bis zwei Tage (Altmann 2013). Grundbücherliche Durchführung Alle für die Durchführung nötigen Urkunden sind nach Möglichkeit dem elektronischen Antrag auf Einverleibung beizufügen. Urkunden die sich nicht zum elektronischen Austausch eignen, müssen innerhalb einer Woche nachgereicht werden (Bayer 2012, S. 110). Wird vom Gericht ein Formfehler entdeckt, muss dieser innerhalb einer Woche korrigiert werden (Gebührengesetz 1957, §82a). Für ein Verfahren dieser Größenordnung kann mit gleichzeitiger Einreichung eines Grundstückskaufs von einer Bearbeitungsdauer von zwei Wochen ausgegangen werden. Die tatsächliche Verfahrensdauer hängt jedoch stark vom zuständigen Grundbuchsgericht ab und bewegt sich zwischen ein bis vier Wochen (Auer 2013). 37 Magistratsabteilung für Liegenschaftsmanagement: Verwaltung der Liegenschaften im Besitz der Stadt Wien. 55 Durchführung im Kataster Die Änderungen im Grundstücksverzeichnis und die Aktualisierung der Katastralmappe durch das Vermessungsamt erfolgt am selben oder am nächsten Tag nach dem Erhalt des Grundbuchsbeschlusses und benötigt einen Tag (Mayer 2014). In Abbildung 4.4 ist die Dauer für die einzelnen Verfahrensschritte graphisch dargestellt. Da die Schritte im Allgemeinen nicht direkt Tag für Tag hintereinander ablaufen, wird für eine Zeitspanne von weniger als einer Woche trotzdem eine Dauer von einer Woche veranschlagt. Es ergibt sich dadurch eine Gesamtverfahrensdauer von 13 Wochen bzw. 3,25 Monaten. Wochen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 Konsultation des Ingenieurkonsulenten Vorarbeiten des Ingenieurkonsulenten Ladung zur Grenzverhandlung Grenzverhandlung und Teilungsplan Planbescheinigung Abteilungsbewilligung Arbeiten des Notars Grundbücherliche Durchführung Durchführung im Kataster Abbildung 4.4: Dauer der einzelnen Verfahrensschritte 4.2.3 Kostenaufstellung Für die Kostenaufstellung wird angenommen, dass das neue Grundstück C einen Kaufpreis von 400.000 Euro aufweist. Dieser Wert ergibt sich aus dem durchschnittlichen m² Preis für Wien von 796,77 Euro (Raiffeisen Bausparkasse 2013) und einer Grundstücksgröße von 500m². Das Grundstück B nach der Teilung hat ebenfalls eine Größe von 500m². Arbeiten des Ziviltechnikerbüros Für die Arbeiten des Ziviltechnikerbüros wird ein Stundensatz von 120 Euro für den Ingenieurkonsulenten und 90 Euro für den Techniker angenommen. Nach der für die einzelnen Tätigkeiten benötigten Stundenzahl (Rosenthaler 2013) ergeben sich die Gesamtkosten zu 2.430 Euro (siehe Tabelle 4.2). Die Stundensätze sind so angelegt, dass die Kosten für Sekretariatsarbeiten, sowie allfällige weitere Kosten (z.B. Grundbuchsauszüge, Einbringen des Teilungsplans in das BAIK-Archiv) bereits enthalten sind. 56 Kostenart Ingenieurkonsulent [h] Techniker [h] Anzahl Techniker Euro Vorarbeiten 3 1 Vermessung 4 2 Teilungsentwurf 3 1 Grenzverhandlung 3 3 2 Teilungsplan 3 1 Behördenwege 2 1 270 720 270 900 270 180 2.430 Tabelle 4.2: Kosten für die Arbeiten des Ziviltechnikerbüros Planbescheinigung Die Kosten für die Planbescheinigung setzen sich zusammen aus (siehe auch Tabelle 4.3) (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen 2013a): • • • Bundesgebühr für den Antrag Grundaufwand je Plan Bundesgebühr für Bogen38 als Beilage 39 o Folgende Beilagen werden beigefügt: Teilungsplan in zweifacher Ausfertigung, Zustimmungserklärungen, Grenzverhandlungsprotokoll. o Da zu einem Teilungsplan auch Informationen wie die Gegenüberstellung, Name und Adressen der Eigentümer gehören ist anzunehmen, dass der Höchsttarif von 21,80 Euro zu verwenden ist. Kostenart Bundesgebühr Antrag Grundaufwand Bundesgebühr Bogen Beilage Euro 14,30 83,00 21,80 119,10 Tabelle 4.3: Kosten für die Planbescheinigung Abteilungsbewilligung Die Kosten für die Abteilungsbewilligung setzen sich zusammen aus (siehe auch Tabelle 4.4) (Magistrat der Stadt Wien 2013b): • • Bundesgebühr für den Antrag Verwaltungsabgabe je angefangener 10m² Bauplatz: o 38 Bei zwei Bauplätzen von 500m² ergibt das einen Wert von 100 (= ). ‘‘Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 mm X 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die festen Stempelgebühren im zweifachen Betrag zu entrichten. Bei inhaltlich fortlaufendem Text bleiben unbeschriebene Seiten bei der Berechnung der Anzahl der Bogen außer Ansatz. ‘‘ (Gebührengesetz 1957, §5) 39 ‘‘Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ……………… 3,90 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage. ‘‘ (Gebührengesetz 1957, §14) 57 Bei einem Satz von 0,36 Euro ergibt das 36 Euro Verwaltungsabgabe. Dieser Wert liegt unter der Mindestabgabe von 37,78 Euro Bundesgebühr für Bogen38 als Beilage 39: o Teilungsplan in siebenfacher Ausgabe (Annahme Plangröße A3) o vollständige Grundbuchsauszüge der betroffenen Liegenschaften o Im Falle der Verpflichtung zur Abtretung von Fremdgrund ins öffentliche Gut: Erklärung, ob diese Fläche erworben oder ob dafür eine Geldleistung entrichtet wird, samt einer Berechnung des Ausmaßes dieser Fläche. o Auch hier können die Höchstkosten von 21,80 Euro angenommen werden. o • Kostenart Bundesgebühr Antrag Verwaltungsabgabe Bundesgebühr Bogen Beilage Euro 14,30 37,78 21,80 73,88 Tabelle 4.4: Kosten für die Abteilungsbewilligung Notariatskosten Die Kosten für die Arbeit des Notars werden über eine Wertgebühr mit folgender Bemessungsgrundlage ermittelt (Notariatstarifgesetz 1973): Kaufvertrag: 1. bis einschließlich 70 Euro 9,20 Euro, 2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 18,20 Euro, 3. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 5,30 Euro mehr, 4. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 15,60 Euro mehr, 5. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 23 Euro mehr, 6. über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 38,60 Euro mehr, 7. über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 48,40 Euro mehr, 8. über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 58,10 Euro mehr, 9. über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 116,20 Euro mehr, 10. über 363 360 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 116,20 Euro mehr, 11. über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 116,20 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche. 58 • Daraus ergibt sich ein zu zahlender Grundwert von 18,20 Euro (Bemessungsgrundlage 2) und weitere zu zahlende Kosten von 1.278,20 Euro aus der Bemessungsgrundlage 10 (400.000 – 18,20= 399.981,80 dividiert durch 36.340 ergibt einen Wert von 11, 11*116,20 = 1.278,20). Grundbuchseintrag: • • Die Zeitgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde 9,90 Euro. Angenommen wird eine Arbeitszeit von zwei Stunden, was einem Wert von vier entspricht. Aus diesen Angaben ergeben sich die in Tabelle 4.5 aufgeführten Gesamtkosten von 1.296,40 Euro. Kostenart Grundtarif Weiter Kosten Grundbuchseintrag Wert Euro 11 4 Euro 116,20 9,90 18,20 1.278,20 39,60 1.296,40 Tabelle 4.5: Kosten für die Tätigkeiten des Notars Grundbuchsantrag Die Kosten für den Grundbuchsantrag setzen sich aus den Kosten für den Antrag und einer Abgabe für die Eintragung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts zusammen (siehe auch Tabelle 4.6). Diese Abgabe ist für den Kauf des neuen Grundstücks C zu tätigen. Sie berechnet sich als Prozentsatz des Werts des Rechts (sprich aus dem Grundstückspreis mit Wert 400.000 Euro) (Bundeskanzleramt Österreich 2013). Kostenart Grundbuchsantrag Eintragung Wert Prozentsatz Euro 400.000 1,1 42 4.400 4.442 Tabelle 4.6: Kosten für den Grundbuchsantrag Grunderwerbsteuer Die Grunderwerbsteuer ist bei jedem Erwerb eines inländischen Grundstücks zu bezahlen. Die Steuerschuld entsteht bereits beim Abschluss des Kaufvertrags. Als Bemessungsgrundlage dient im vorliegenden Fall der Wert des Grundstücks. Die Grunderwerbsteuer beträgt 3,5%40 dieser Bemessungsgrundlage. Bezahlt wird die Steuer vom Käufer C (Bundeskanzleramt 2014a). Die Grunderwerbsteuer ergibt sich laut Kostenart Wert Prozentsatz Euro Grunderwerbsteuer 400.000 3,5 14.000 Tabelle 4.7: Kosten Grunderwerbsteuer 40 Ist der Käufer ein naher Verwandter des Käufers beträgt der Prozentsatz 2%. Bei Schenkungen und Erbschafte errechnet sich die Grunderwerbsteuer aus dem Einheitswert. 59 Gesamtkosten Werden alle Kosten zusammengerechnet, ergeben sich die Kosten für das gesamte Verfahren zu 8.361,38 Euro (siehe Tabelle 4.8). Für den Käufer kommen zusätzlich die Kosten der Grunderwerbsteuer von 14.000 Euro hinzu. Kostenart Arbeiten des Ingenieurkonsulenten Planbescheinigung Abteilungsbewilligung Notariatskosten Grundbuchsantrag Euro 2.430,00 119,10 73,88 1.296,40 4.442,00 8.361,38 Tabelle 4.8: Gesamtkosten 4.3 Ausarbeitung der Fallstudie - Schweden 4.3.1 Verfahren Kaufvertrag Es gibt zwei Möglichkeiten den Kaufvertrag abzuschließen (Ferlan, Sumrada und Mattson 2007, S. 49): • Der Kaufvertrag kann bereits vor dem Antrag auf Grundstücksbildung unterzeichnet werden. Der Antrag auf Grundstücksbildung wird dann vom Käufer oder Verkäufer eingebracht. Dies muss innerhalb von sechs Monaten ab dem Kauf des Grundstücks erfolgen. Ist dies nicht der Fall, wird der Kauf ungültig. 41 • Der Kaufvertrag wird erst während des Verfahrens unterzeichnet. Die Bezahlung und Unterzeichnung des Kaufvertrags muss jedoch in beiden Fällen vor dem der endgültigen Eintragung in das Grundbuch erfolgen. Der Kaufvertrag muss schriftlich ausgearbeitet werden und folgende Informationen enthalten: • • • • Unterschrift der beteiligten Parteien Genaue Grundstücksbezeichnung Verbindlicher Kaufpreis Eine Erklärung, dass der Eigentümer das Grundstück übergibt und verkauft Fehlt eine dieser Angaben, ist der Vertrag ungültig. Die Unterschrift des Verkäufers wird von zwei Zeugen durch ihre Unterschrift bestätigt (Ferlan, Sumrada und Mattson 2007, S. 43 f). Sobald der Käufer C den Kaufvertrag unterschrieben hat, zählt auch er als am Verfahren beteiligte Partei (Paasch 2013/14). 41 Der Vertrag kann zwar vor Beginn des Verfahrens aufgesetzt werden, er wird jedoch erst rechtsgültig sobald das Verfahren bewilligt wird. Es muss erst geklärt werden, ob die Teilung überhaupt möglich ist. Um den vorläufigen Kaufvertrag zu schützen, kann eine ruhende Registrierung im Grundbuch erfolgen. 60 Antrag auf Grundstücksbildung Die Einleitung des Verfahrens geschieht auf Antrag des Grundeigentümers B oder des Käufers C bei der zuständigen Katasterbehörde (Lantmäteriet Stockholm). Der Antrag erfolgt in schriftlicher Form, wobei der Antragsteller die folgenden Angaben zu geben hat: • • • • • • gewünschte Eigentumsbildung (hier: Bildung von zwei Grundstücken im Bauland) ihm gehörende Grundstücke alle anderen beteiligten Grundstücke Namen und e-Mail Adressen der Eigentümer Besitzer einer Dienstbarkeit, Nutzungsrecht oder Rechte auf elektrische Energie Unterschrift des Antragsstellers oder seines Vormundes Zudem muss er alle für das Verfahren relevanten Dokumente im Original oder in beglaubigter Kopie beifügen. Zur übersichtlicheren Beschreibung der gewünschten Eigentumsbildung kann auch ein Plan oder eine Skizze des Sachverhalts beigelegt werden. Der Antrag wird dann von der Behörde auf Formmängel geprüft. Ist der Antrag mangelhaft, wird der Antragssteller aufgefordert die Mängel zu beheben (Real Property Formation Act 1970, Chap. 4 Section 8 f). Das Grundstücksschaffungsverfahren wird von einem öffentlich bestellten Vermesser (Lantmätare) durchgeführt (Real Property Formation Act 1970, Chap. 4 Section 1). Dieser wird von der zuständigen Behörde mit dem Fall betraut. Ausgewählt wird ein Lantmätare, der in der Region in dem die betreffenden Grundstücke liegen, beschäftigt ist (Real Property Formation Act 1970, Chap. 4 Section 7). Prüfung der Durchführbarkeit Zu Beginn des Verfahrens kontaktiert der Lantmätare die beteiligten Eigentümer (A, B und C) und macht eine Begehung vor Ort um sich einen Eindruck von der Situation zu verschaffen. Anschließend sammelt er sämtliche Informationen zu den Grundstücken (z.B. vorhandene ältere Pläne). Mit Hilfe dieser Informationen prüft er die Durchführbarkeit des Verfahrens (Ferlan, Sumrada und Mattson 2007, S. 47). Man kann dabei eine rechtliche und eine technische Prüfung unterscheiden: • Prüfung von Rechten und Pflichten: Dazu werden alle beteiligten Eigentümer aufgefordert, ihnen bekannte Besitzer einer Dienstbarkeit, eines Nutzungsrechts und von Rechte auf elektrische Energie anzugeben. Mit Hilfe dieser Daten können die Eigentumsverhältnisse der beteiligten Parteien ermittelt werden. Der Lantmätare muss außerdem prüfen, ob der Antragssteller auch wirklich der Eigentümer des Grundstücks ist (Real Property Formation Act 1970, Chap. 4 Section 11). Bei dem vorliegenden Verfahren sind alle Eigentümer eindeutig als solche identifizierbar. • Prüfung der Übereinstimmung mit der Raumplanung: Da sich die Grundstücke in einem Gebiet mit einem detaillierten Entwicklungsplan befinden, muss dieser bei der Grundstücksbildung beachtet werden. Dabei wird die Widmung der Grundstücke überprüft und somit ermittelt ob die gewünschte Teilung möglich ist. Zudem müssen der Eigentumsregulierungsplan, Naturschutzregulierungen und etwaige Gebietsregulierungen vom Lantmätare ermittelt und berücksichtigt werden (Vaskovich 2012, S. 101 f). Eine Bewilligung aufgrund des Environmental Code ist hier 61 nicht nötig, da es sich um kein für die Umwelt, kulturell oder historisch wichtiges Gebiet handelt (Paasch 2013/14). • Prüfung der technischen Durchführbarkeit: Die neu zu bildenden Grundstücke sollen je nach Widmung bestimmte Anforderungen an Lage, Größe oder anderen Voraussetzungen erfüllen. Das heißt, ein als Bauland gewidmetes Grundstück muss eine bestimmte Größe und Form haben, die einen Hausbau ermöglicht. Außerdem muss im Bauland der Anschluss an das Straßennetz und eine Versorgung mit Wasser und eine Abwasserentsorgung gewährleistet sein (Vaskovich 2012, S. 101 f) . Der Lantmätare prüft zudem die Gültigkeit des Kaufvertrags (Ferlan, Sumrada und Mattson 2007, S. 49). Konsultation der Gemeinde Der Lantmätare entscheidet grundsätzlich darüber, ob die Teilung möglich ist oder nicht und über die Fortführung des Verfahrens. Er muss jedoch die Gemeinde konsultieren, damit diese die Nutzung und Größe der neuen und ursprünglichen Grundstücke beurteilen kann. Wird von der Gemeinde beschlossen, dass die Grundstücksschaffung nicht entsprechend durchführbar ist, ist das Verfahren beendet42. Die Konsultation einer öffentlichen Behörde ist ein Instrument der Raumplanung und muss vom Lantmätare unbedingt eingehalten werden (Ferlan, Sumrada und Mattson 2007, S. 47). Für die Beratung mit der Gemeinde gibt es keine vorgeschriebene Form. Das heißt, es muss zum Beispiel kein Antrag eingebracht und auch keine Bewilligung ausgestellt werden (Paasch 2013/14). Da sich die Grundstücke im Bauland befinden und den geforderten Ansprüchen an Größe und Nutzung entsprechen, können Einsprüche seitens der Gemeinde ausgeschlossen werden. Kompensation für einbezogene Grundstücksteile Es werden die folgenden Grundstücksteile einbezogen: • In dem betreffenden Gebiet wird durch den detaillierten Entwicklungsplan der Bau einer Straße vorgeschrieben. Dies ist eine öffentliche Straße und wird nicht, wie in Schweden oft üblich, als gemeinsame Anlage43 oder durch eine Dienstbarkeit geführt. Für den Bau müssen Teile des Grundstücks B abgetreten werden. Der Staat muss an den Grundeigentümer B eine Ausgleichszahlung leisten. • Um die vorgeschriebene Grundstücksgröße der Grundstücke B und C gewährleisten zu können, werden Teile des Grundstücks A einbezogen. Der Grundeigentümer B muss an den Eigentümer A eine Ausgleichszahlung leisten. Für diese Grundstücksteile wird vom Lantmätare eine Rechnung erstellt. Darin wird die Höhe der Ausgleichszahlungen vorgeschrieben44. Bestimmt wird diese aus dem Ertrag und Marktwert des Gebiets in dem sich das Grundstück befindet. Für die Bezahlung wird ein Datum festgelegt, zu dem ein bestimmter Teil dieser Ausgleichszahlungen beglichen werden muss (Paasch 2013/14). 42 In bestimmten Fällen kann der Lantmätare auch gegen die Entscheidung der Gemeinde eine Fortsetzung des Verfahrens beschließen, dies ist jedoch sehr selten der Fall. 43 Siehe 3.1.2.2. 44 Es ist auch möglich eine Kompensation in Form von Grundstücksteilen zu erhalten (Real Property Formation Act 1970, Chap. 5 Section 9 ff). 62 Sitzung mit den Eigentümern Da bei dem Verfahren mehrere Eigentümer involviert sind, wird eine Sitzung abgehalten. Geladen sind dazu die Eigentümer A, B und C. Bei dieser Sitzung wird die geplante Teilung genau dargelegt. Dabei informiert der Lantmätare über den Antrag und bereits durchgeführte und noch geplante Messungen. Allen beteiligten Parteien wird dann die Möglichkeit gegeben dazu Stellung zu nehmen. Sie können auch relevantes Material wie Urkunden vorlegen. Der Lantmätare erhält dabei einen Eindruck der Interessen der einzelnen Parteien, die er während des Verfahrens zu berücksichtigen hat. Über die endgültige Festlegung der Grenzen entscheidet der Lantmätare jedoch alleine. Im vorliegenden Fall findet die Sitzung vor Ort bei den Grundstücken statt. Alle Parteien werden rechtzeitig von einer bevorstehenden Sitzung informiert. Dies geschieht entweder durch Bekanntgabe bei der vorhergehenden Sitzung oder innerhalb einer angemessenen Zeit vor der Sitzung durch den Lantmätare (Real Property Formation Act 1970, Chap. 4 Section 14). Die Anzahl der benötigten Sitzungen hängt vom Umfang des Verfahrens ab. Bei einer Grundstücksteilung im beschriebenen Ausmaß kann davon ausgegangen werden, dass eine Sitzung genügen wird. Vermessung Nach der Konsultation der Behörden und Eigentümer wird der Katasterplan erstellt und alle mit der Grundstücksbildung verbundenen technischen Aufgaben und Evaluierungen durchgeführt. Der Katasterplan muss dabei so detailliert dargestellt werden, wie es das Verfahren verlangt (Real Property Formation Act 1970, Chap. 4 Section 28). Jeder Schritt des Verfahrens wird protokolliert und alle Dokumente und Protokolle in einer Akte gesammelt (Real Property Formation Act 1970, Chap. 4 Section 16). Die Veränderungen der Grundstücksgrenzen müssen im Plan bzw. den Dokumenten einwandfrei ersichtlich sein. Die neuen Grenzen werden abgesteckt und im nötigen Ausmaß vermarkt. Der Verlauf einer Grenze muss dabei mit dem Bescheid übereinstimmen. Die Vermarkung kann auch erst nach Abschluss des Verfahrens durchgeführt werden. In diesem Fall werden die betroffenen Parteien schriftlich informiert (Real Property Formation Act 1970, Chap. 4 Section 27). Ende des Verfahrens und Einspruchsfrist Sobald alle Fragen bezüglich der Bezahlung des Verfahrens geklärt und alle mit dem Verfahren verbundenen Aufgaben erledigt sind wird das Verfahren mit einem Abschlussbescheid als beendet erklärt (Real Property Formation Act 1970, Chap. 4 Section 29). Dieser beschreibt alle Veränderungen der Grundstücke und Eigentumsverhältnisse (Real Property Formation Act 1970, Chap. 4 Section 25). Im Anhang sind zwei Beispiele eines Abschlussbescheids über die Grundstücksschaffung beigefügt. Der Bescheid enthält im Detail die folgenden Informationen: • • • • • • Zuständiger Lantmätare Betreff: Gegenstand des Protokolls, Betroffene Grundstücke und Region in der sie liegen Bearbeitende Behörde Betroffene Parteien: Grundstück, Eigentümer, eventuell Vollmacht Betreffende andere Protokolle Darlegung des Sachverhalts inklusive durchgeführter Vermessungen 63 • • • Alle durchzuführenden Veränderungen mit rechtlicher Begründung Eventuelle Ausgleichszahlungen der Eigentümer, des Staates oder der Gemeinde Hinweis auf die Möglichkeit zum Einspruch und an welche Stelle dieser gerichtet werden muss Alle Parteien45 (Eigentümer A, B, C) werden darüber schriftlich informiert. Diese Mitteilung muss innerhalb von sieben Tagen ab der Entscheidung erfolgen. Nach der Entscheidung erfolgt ein erster vorbereitender Eintrag in das Liegenschaftsregister (Katasterteil und im textuellen Teil des Grundbuchs) durch den Lantmätare (Vaskovich 2012, S. 102). Der Lantmätare muss den Parteien bis zum Ende der Einspruchsfrist (vier Wochen) alle relevanten Dokumente bereitstellen. Diese können sich somit über den gesamten Verlauf des Verfahrens informieren. Auf Anfrage einer beteiligten Partei müssen die Grundstücksgrenzen vom Lantmätare ersichtlich gemacht werden (Real Property Formation Act 1970, Chap. 4 Section 30). Eintrag ins Liegenschaftsregister Erst mit der Eintragung im Liegenschaftsregister sind die Grundstücke neu geschaffen und das Katasterverfahren beendet. Grundbuch Alle Rechtstitel in Bezug auf die Eigentumsbildung werden im Grundbuch des Liegenschaftsregisters eingetragen. Die Eintragung muss vom Lantmätare (Real Property Register Ordinance 2000, Section 43) zum frühest möglichen Zeitpunkt eingeleitet werden (Real Property Register Ordinance 2000, Section 52). Er sammelt alle nötigen Dokumente und sendet sie an die zuständige Grundbuchsbehörde des Lantmäteriet. Dazu wird von ihm ein elektronischer Antrag gestellt, wobei der Inhalt und Verfasser eines elektronischen Dokuments automatisch erfasst werden. Dem Antrag müssen alle relevanten Dokumente beigefügt und die Übereinstimmung mit dem Original nach den gesetzlichen Angaben beglaubigt werden (Land Code 1970, Chap. 19 Section 10 ff). Der Antrag muss im Allgemeinen folgendes enthalten (Real Property Register Ordinance 2000, Section 44): • • • • • • • Name und falls vorhanden die Nationale Registrierungsnummer des Antragstellers Datum der Antragstellung und Aktennummer Angaben über den Erwerb und das Datum des Kaufvertrags Kaufpreis Adresse Telefonnummer (privat oder geschäftlich) Wird ein Vertreter/Bevollmächtigter eingesetzt, sind die oben genannten Informationen auch für diesen anzugeben. Nach Einlangen des Antrags führen Mitarbeiter der Behörde die vollständige Eintragung der Daten im Grundbuch durch (Paasch 2013/14). Alte ungültig gewordene Einträge werden im Zuge der Eintragung gelöscht. Pläne und Urkunden werden gescannt und in einem digitalen 45 Die Gemeinde hat nur ein Einspruchsrecht wenn es sich um ein Verfahren in einem Gebiet ohne detaillierten Entwicklungsplan handelt. Im vorliegenden Fall können die Gemeinde und die Regionalbehörde den Beschluss nach dem Ende des Verfahrens gerichtlich klagen und prüfen lassen (Paasch 2013/14). 64 Archiv aufbewahrt, während die Originale in einem sicheren Depot gelagert werden (Ferlan, Sumrada und Mattson 2007, S. 49). Abschließend wird die Steuerbehörde über die Transaktion und die Bildung der neuen Grundstücke informiert (Ferlan, Sumrada und Mattson 2007, S. 50). Katasterteil Bei der Eintragung in den Katasterteil des Liegenschaftsregisters werden die neuen Grenzen in der digitalen Indexmappe eingetragen. Der Eintrag sollte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Katasterverfahrens erfolgen (Real Property Formation Act 1970, Chap. 19 Section 3). Der Lantmätare wird über die Eintragung im Grundbuch informiert und kann dann die Änderungen im Kataster vornehmen (Real Property Formation Act 1970, Chap. 19 Section 6). Nach dem Ende der Einspruchsfrist wird ein Zertifikat (Land Registration Ordinance 2000, Section 7) ausgestellt, welches mit einer Kopie aller Dokumente (u.a. Auszug aus der Katasterindexmappe) den Parteien zugesandt wird (Vaskovich 2012, 104). In Abbildung 4.5 ist der Ablauf der Grundstücksschaffung schematisch dargestellt. Die Pfeile zeigen die Beziehungen der beteiligten Personen und Behörden zueinander. 65 Zeugen Grundeigentümer Erstellen Kaufverträge Erstellen Kaufverträge Antrag Abteilung Grundstücksschaffung Gemeinde Prüfung der Durchführbarkeit Prüfung Eignung der Grundstücke Abteilung Grundbuch Prüfung Antrag Bestellung des Vermessers Bereitstellung relevanter Informationen Lantmätare Recherche Einladung zur Sitzung Sitzung Sitzung Vermessung, Plan- und Dokumenterstellung Einsichtnahme und Einspruchsrecht Abschlussbescheid, Vorläufiger Eintrag ins Eigentumsregister Eintragung Grundbuch Eintragung Katasterteil Abbildung 4.5: Modell der Grundstücksschaffung in Schweden mit allen nötigen Schritten und den zuständigen Stellen 66 4.3.2 Verfahrensdauer und Fristen Im Folgenden sind die für die einzelnen Schritte benötigten Zeitspannen und die einzuhaltenden Fristen aufgelistet. Bei der Verfahrensdauer werden zunächst für jeden Schritt die durchschnittlich benötigten Zeitspannen angegeben. Anschließend werden die für das Fallbeispiel angenommenen Werte angeführt. Da keine statistischen Daten zur Verfahrensdauer zu erlangen waren, beziehen sich die Werte auf Schätzungen aus der Praxis von Experten des schwedischen Katastersystems. Kaufvertrag Da für die Erstellung des Kaufvertrags keine öffentliche oder amtliche Beglaubigung nötig ist (Ferlan, Sumrada und Mattson 2007, S. 44), kann der Vertrag innerhalb eines Tages erstellt werden. Antrag bei der Katasterbehörde Dazu zählen: • • • Einreichung des Antrags beim Lantmäteriet Formale Eingangsprüfung Ernennung des zuständigen Lantmätare Dieser Vorgang dauert etwa zwei Tage. Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, so wird der Antragsteller aufgefordert diese zu beheben. Dadurch kann die Prüfung auch mehr Zeit in Anspruch nehmen (Paasch 2013/14). Da die folgenden Schritte im Verfahren weitgehend parallel laufen, werden hier die benötigten Zeitspannen für jeden Schritt ab der positiven Annahme des Antrags und der Ernennung des Lantmätare angegeben. Prüfung der Durchführbarkeit Dabei werden Informationen über die Eigentümer und Grundstücke gesammelt. Anschließend wird entschieden, ob das gewünschte Verfahren durchgeführt werden kann. Dies dauert in der Regel zwei bis drei Wochen (Paasch 2013/14). Da es sich um ein vergleichsweise einfaches Verfahren handelt, kann eine Dauer von zwei Wochen angenommen werden. Konsultation der Gemeinde Der Lantmätare konsultiert die Gemeinde um deren Interessen einzubeziehen. Je nach Verfahren und Auslastung der Gemeinde kann dies ein bis drei Monate dauern (Paasch 2013/14). Auch hier wird eine kurze Verfahrensdauer von einem Monat angenommen. Kontakt mit den beteiligten Parteien Je nach Umfang des Verfahrens werden eine oder mehrere Sitzungen mit den Eigentümern abgehalten. Dies dient zur Wahrung ihrer Interessen. Je nach Fortschritt der anderen Verfahrensschritte sind Sitzungen in einer Zeitspanne von bis zu drei Monaten möglich. 67 In der hier behandelten Fallstudie ist lediglich eine Sitzung nötig. Die Einladung zur Sitzung wird etwa zwei Wochen in Anspruch nehmen. Vor der Sitzung werden die Eigentümer vom Lantmätare kontaktiert und um Informationen gebeten. Gesamt wird für den Kontakt mit den beteiligten Parteien ein Zeitrahmen von sechs Wochen angenommen (Paasch 2013/14). Technische Vermessung, Protokolle und Katasterplan Die nötigen Vermessungen wie Aufnahme, Absteckung und Vermarkung erfolgen je nach Verfahrensfortschritt. Abschließend wird ein Katasterplan erstellt. Der gesamte Verlauf des Verfahrens wird in einem Protokoll festgehalten. Auch der neue Grenzverlauf wird protokolliert. Abschließend wird ein Bescheid über die Grundstücksschaffung erlassen. Gesamt benötigen diese Schritte bis zu fünf Monate. Folgende Vermessungen werden im vorliegenden Fall durchgeführt: • • Ersichtlichmachung der bisherigen und neuen Grenzen Aufnahme und Vermarkung der neuen Grenzen Für das angegebene Fallbeispiel wird für diese Aufgaben ein Zeitraum von acht Wochen veranschlagt (Paasch 2013/14). Abschlussbescheid Nachdem Fragen über die Bezahlung des Verfahrens geklärt und alle nötigen Verfahrensschritte beendet sind, wird das Verfahren mittels eines Bescheids beendet. Dieser Bescheid wird meist sechs bis acht Monate nach dem Beginn des Verfahrens erlassen. Da es sich hier um ein weniger aufwendiges Verfahren handelt, kann mit einem Abschlussbescheid neun Wochen nach Beginn der Untersuchungen gerechnet werden. Die beteiligten Parteien werden innerhalb von sieben Tagen von dem Bescheid in Kenntnis gesetzt (Paasch 2013/14). Einspruchsfrist Alle beteiligten Parteien haben nach Erhalt des Bescheids eine vierwöchige Einspruchsfrist (Paasch 2013/14). Eintragung in das Grundbuch Die Eintragung wird von einem Mitarbeiter der Grundbuchsbehörde durchgeführt. Zuvor werden die nötigen Dokumente vom Lantmätare vorbereitet. Dies benötigt etwa eine Woche (Paasch 2013/14). Eintragung in den Katasterteil des Liegenschaftsregisters Die Eintragung sämtlicher Informationen in den Kataster durch den Lantmätare erfolgt meist zwei Tage nach der Eintragung im Grundbuch und benötigt einen Tag (Paasch 2013/14). In Abbildung 4.6 sind die Zeitspannen für die einzelnen Verfahrensschritte graphisch dargestellt. Die kleinste angegebene Zeiteinheit entspricht einer Woche. Ein Katasterverfahren laut der angegebenen Fallstudie dauert demnach 18 Wochen bzw. 4,5 Monate. 68 Woche 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 Kaufvertrag Antrag bei der Katasterbehörde Prüfung der Durchführbarkeit Konsultation der Gemeinde Kontakt mit beteiligten Parteien Vermessung, Protokolle, Katasterplan Abschlussbescheid Zustellung des Bescheids Einspruchsfrist Eintragung Grundbuch Eintragung Katater Abbildung 4.6: Zeitspanne für die einzelnen Verfahrensschritte in Wochen 4.3.3 Kostenaufstellung Für die Kostenaufstellung wird, wie im österreichischen Teil, von einem Verkaufswert von 400.000 Euro ausgegangen. Leistungen des Lantmäteriet Ein normales Standardverfahren mit der Bildung von neuen Grundstücken kostet zwischen 25.000 und 30.000 schwedische Kronen. Dies entspricht in etwa 2.700 bis 3.700 Euro. In diesem Preis sind sämtliche Büroarbeiten, Vermessungen, Sitzungen, die Eintragung im Grundbuch und die Prüfung des Kaufvertrags inbegriffen. Diese Kosten sind unabhängig vom Grundstückspreis und gründen sich auf Erfahrungswerten für die zu verrichtenden Arbeiten. Es können dabei ein fixer Kostensatz oder die aktuellen Arbeitsstunden verrechnet werden (Paasch 2013/14). Für die Grundstücksschaffung laut dem behandelten Fallbeispiel wird ein Betrag von 3.200 Euro für die Leistungen des Lantmäteriet angenommen (siehe Tabelle 4.9). Die Kosten werden vom Eigentümer nach Beendigung des Verfahrens bezahlt. Somit soll einer Verzögerung des Verfahrens durch ausständige Rechnungen vermieden werden (Ferlan, Sumrada und Mattson 2007, S. 49). Kostenart Leistungen Lantmäteriet Euro 3.200 Tabelle 4.9: Kosten für die Leistungen des Lantmäteriet 69 Stämpleskatt Die Stämpleskatt kann als eine Art Eigentumserwerbsteuer gesehen werden. Sie muss bei jeder Transaktion einer Immobilie einmalig bezahlt werden. Sie stellt einem Prozentsatz des Kaufpreises der Immobilie dar. Für Privatpersonen beträgt der Prozentsatz 1,5 %46 (Paasch 2013/14). Bezahlt werden muss die Gebühr vom Käufer C. Die Gesamtkosten für die Grunderwerbsteuer beträgt 6.000 Euro (siehe Tabelle 4.10). Kostenart Stempleskatt Wert Prozentsatz Euro 400.000 1,5 6.000 Tabelle 4.10: Kosten für die Stempleskatt Gesamtkosten Die pauschalen Kosten für das gesamte Verfahren der Grundstücksschaffung belaufen sich auf 3.200 Euro. Der Käufer hat zusätzlich die Sempleskatt von 6.000 Euro zu bezahlen. 46 Für Firmen und Organisationen beträgt die Stempleskatt 4,5%, für die Bildung von Hypotheken im Grundeigentum bzw. einer site leasehold beträgt sie 2% des Kaufpreises. Bei einer Schenkung oder Erbschaft muss eine Grundgebühr bezahlt werden. 70 5 Analyse der Systeme Im Folgenden werden die Verfahren in den beiden Ländern als zwei unterschiedliche Systeme angesehen. Die Analyse der Systeme erfolgt auf Basis der detaillierten Ausarbeitung der Fallstudie aus Kapitel 4. In Anlehnung an Abbildung 2.1 werden die Elemente, Beziehungen, Systemgrenzen und der In- und Output der Systeme dargelegt. Die Analyse soll wie bereits in Kapitel 1 erwähnt zur Beantwortung der folgenden Fragen beitragen: • Bringt im Speziellen die Zusammenlegung der Institutionen Kataster und Eintragung des Eigentums zu einer Behörde einen Vorteil in Hinblick auf die Komplexität des Verfahrens, die Verfahrensdauer und die Kosten für das Verfahren? • Bringt eines der beiden Systeme im Allgemeinen Vorteile in Hinblick auf die Komplexität des Verfahrens, die Verfahrensdauer und die Kosten für das Verfahren? 5.1 Systemgrenzen Die Grenzen der Systeme sind bereits durch das detaillierte Fallbeispiel in Kapitel 4 definiert. Es werden ausschließlich die für dieses Beispiel gültigen Verfahrensschritte mit den vorgegebenen Rahmenbedingungen analysiert. Es handelt sich um künstliche Systeme, die vom Staat geschaffen werden. Die Systeme werden als statisch angenommen, da nur eine Momentaufnahme betrachtet wird. Das heißt, das Verfahren wird mit der Gesetzgebung und Kompetenzverteilung, wie sie zum Untersuchungszeitpunkt (August 2013 bis Februar 2014) vorliegen, untersucht. 5.2 In- und Output Der In- und Output ist im Allgemeinen für beide Systeme gleich: Input: • Gewünschte Teilung laut Kunde Output: • • Neu gebildete Grundstücke Eingetragenes Eigentum Als Input können weiters gesetzliche Vorgaben und die Kompetenzen der beteiligten Parteien gesehen werden, diese unterscheiden sich allerdings in beiden Ländern. Ein Vergleich dazu wurde bereits in Kapitel 3.1.3 gegeben. 5.3 Elemente, Beziehungen und zeitliche Effizienz Im Folgenden werden die Elemente und Beziehungen der Elemente zueinander in beiden Systemen detailliert analysiert und miteinander verglichen. Die Elemente für beide Systeme sind in Tabelle 5.1 aufgelistet. 71 Österreich Grundeigentümer Ingenieurkonsulent Vermessungsamt Magistratsabteilung 64 Notar Grundbuchsgericht Schweden Grundeigentümer Lantmätare Katasterbehörde Abteilung Grundstücksschaffung Gemeinde Zeugen für Kaufvertrag Katasterbehörde Abteilung Eigentumsregistrierung Tabelle 5.1: Elemente der Systeme (Österreich und Schweden) Die Abbildung 5.1 dient dem Überblick der Beziehungen zueinander im gesamten Verfahren. Dadurch wird ersichtlich, welche Partei mit welcher interagiert. Österreich Ingenieurkonsulent Magistratsabteilung 64 Notar/Rechtsanwalt Vermessungsamt Grundeigentümer Grundbuchsgericht Schweden Grundeigentümer Katasterbehörde - Abteilung Grundstücksschaffung Zeugen Lantmätare Gemeinde Katasterbehörde - Abteilung Eigentumseintragung Abbildung 5.1: Beziehungen der Elemente in den Systemen (Österreich und Schweden) 72 Im Gesamten sind in beiden Systemen sechs Elemente beteiligt. Diese interagieren miteinander über sechs Beziehungen. In Anlehnung an die Formel 2.1 ergibt sich somit für beide Systeme eine Komplexität K von 1. Dieser Kennzahl zufolge weist keines der Systeme einen Vorteil in Bezug auf seine Komplexität gegenüber dem Anderen auf. Um Vor- bzw. Nachteile einzelner Teilbereiche der Systeme beurteilen zu können hilft es, die Verfahrensschritte in Subsysteme zu unterteilen. Dadurch kann auch die zeitliche Effizienz übersichtlich analysiert werden. Die Einteilung und Untersuchung der Subsysteme erfolgt zum einen nach den Verfahrensschritten und zum anderen nach den Elementen. 5.3.1 Analyse nach den Verfahrensschritten Im Folgenden werden die einzelnen Verfahrensschritte mit ihren Elementen, Beziehungen und ihrer Verfahrensdauer angegeben. Auswahl des zuständigen Vermessers In Österreich sind private Vermesser (Ingenieurkonsulenten) für Katasteraufträge von Privatpersonen zuständig. Der Ingenieurkonsulent kann dabei vom Kunden selbst ausgewählt werden und der Auftrag kommt durch einen Vertrag zustande. In Schweden wird ein Antrag bei der Katasterbehörde gestellt, die dann einen zuständigen öffentlich bestellten Vermesser (Lantmätare) beauftragt. Die zuständige Abteilung ist dabei die Grundstücksschaffung (siehe Abbildung 5.2). Österreich Eigentümer B Schweden Ingenieurkonsulent Eigentümer B Abteilung Grundstücksschaffung Lantmätare Abbildung 5.2: Elemente bei der Auswahl des Vermessers Schon beim ersten Verfahrensschritt wird hier ein Unterschied der Systeme ersichtlich. In Österreich ist eine vom Staat unabhängige Institution in Form einer juristischen Person des Privatrechts beauftragt, während in Schweden eine staatliche Behörde betraut wird. Die Konsultation des Ingenieurkonsulenten und das Aufsetzen des Vertrags zur Durchführung der Vermessungsarbeiten dauert ca. eine Woche. Das Einbringen des Antrags bei der Katasterbehörde bis zur Ernennung des Lantmätare benötigt ebenfalls eine Woche (siehe Tabelle 5.2). Österreich Vertrag Wochen 1 Schweden Antrag Wochen 1 Tabelle 5.2: Verfahrensdauer bei der Auswahl des Vermessers 73 Vermessung Die Vermessung wird vom Ingenieurkonsulent in Österreich bzw. vom Lantmätare in Schweden geplant und durchgeführt. Sie sind jeweils für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich. Da in Schweden die Prüfung der Durchführbarkeit, die Konsultation der Gemeinde, die Sitzungen mit den Eigentümern und die Vermessungsaufgaben zeitgleich betreut werden, ist die absolute Dauer länger angegeben als in Österreich (siehe Tabelle 5.3). Die reinen Vermessungsaufgaben sind im Grunde gleich wie in Österreich. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass für die Sammlung der Informationen zu den Grundstücken vor der Vermessung, die Sitzung, die Absteckung, die Erstellung des Katasterplans und des Protokolls, sowie das Abhalten der Grenzverhandlung durch den Lantmätare wie im österreichischen Verfahren vier Wochen benötigt werden. Für die Ladung der Parteien zu der Sitzung, kann ebenfalls derselbe Zeithorizont wie für die Grenzverhandlung angenommen werden (zwei Wochen). Österreich Vermessung Ingenieurkonsulent Ladung Grenzverhandlung Wochen 4 2 Schweden Vermessung Lantmätare Ladung Sitzung Wochen 8 6 Tabelle 5.3: Verfahrensdauer Vermessungsaufgaben Prüfung durch Behörden In Österreich wird der erstellte Teilungsplan zur Prüfung an das Vermessungsamt und an die MA 64 übergeben. In Schweden ist eine Konsultation der Gemeinde vorgeschrieben, wobei die Machbarkeit der Teilung geprüft wird (siehe Abbildung 5.3). Österreich Schweden Vermessungsamt Ingenieurkonsulent Lantmätare Gemeinde Magistratsabteilung 64 Abbildung 5.3: Elemente bei der Prüfung durch die Behörden In Österreich kommt es zu einer Prüfung der Arbeit des Ingenieurkonsulenten durch zwei unabhängige Behörden, eine wird vom Staat und eine vom Land Wien durchgeführt. Die Interaktion erfolgt über Anträge und Bewilligungen. Das Vermessungsamt prüft die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Erstellung und zum Inhalt des Teilungsplans, sowie die Befähigung des Planverfassers. Die MA 64 prüft die Übereinstimmung des Plans mit den Vorgaben der Bauordnung für Wien. In Schweden bedarf die Konsultation der Gemeinde durch den Lantmätare keines formstrengen Antrags, der Kontakt erfolgt je nach Bedarf. Von der Gemeinde werden die Anforderungen an die Teilung und die Übereinstimmung mit planerischen Zielen geprüft. Die Darstellung des Teilungsplans und die Vermessung werden vom Lantmätare eigenverantwortlich durchgeführt und nicht mehr kontrolliert. 74 Der Antrag auf Planbescheinigung beim Vermessungsamt sowie der Antrag auf Abteilungsbewilligung bei der MA 64 können zeitgleich eingebracht und bearbeitet werden. Die Dauer der Prüfung beträgt somit insgesamt vier Wochen. Der Kontakt und die Prüfung durch die Gemeinde in Schweden nehmen ebenfalls vier Wochen in Anspruch (siehe Tabelle 5.4). Österreich Planbescheinigung Abteilungsbewilligung Wochen 3 4 Schweden Konsultation der Gemeinde Wochen 4 Tabelle 5.4: Verfahrensdauer bei der Prüfung durch die Behörden Kaufvertrag In beiden Ländern sind bei der Erstellung des Kaufvertrags die beiden Eigentümer B und C, sowie eine Partei zur Bestätigung der Unterschrift beteiligt (siehe Abbildung 5.4). Österreich Schweden Eigentümer A Eigentümer A zwei Zeugen Notar Eigentümer C Eigentümer C Abbildung 5.4: Elemente bei der Erstellung eines Kaufvertrags In Österreich ist die Beglaubigung der Unterschrift für die Einverleibung im Grundbuch zwingend notwendig. Um zu gewährleisten, dass keine Partei benachteiligt wird, wird der Vertrag mehrheitlich von einem Notar aufgesetzt. Die Bezeugung der Unterschrift in Schweden ist hingegen nur obligatorisch. Fehlt sie, wird das Verfahren jedoch in die Länge gezogen. Die Unterschrift muss dann vom Lantmätare bei der Prüfung des Kaufvertrags auf ihre Richtigkeit untersucht werden. Der Vertrag wird von den Parteien selbst aufgesetzt und seine Gültigkeit später im Katasterverfahren vom Lantmätare geprüft. Der juristischen Person des Notars im österreichischen System stehen natürliche Personen in Form von zwei Zeugen im schwedischen System gegenüber. Für die Erstellung des Kaufvertrags wird jeweils eine Woche angenommen (siehe Tabelle 5.5). Österreich Vertragserrichtung Wochen 1 Schweden Wochen Vertragserrichtung 1 Tabelle 5.5: Verfahrensdauer für die Errichtung eines Kaufvertrags Eintragung des Eigentums Der Antrag zur grundbücherlichen Durchführung erfolgt in Österreich durch einen Notar in Vertretung des Eigentümers B. Das Grundbuchsgericht prüft den Antrag und führt die Eintragung durch. 75 In Schweden wird die Eintragung vom Lantmätare veranlasst, dieser stellt alle nötigen Unterlagen bereit und gibt den Auftrag zur Eintragung an die Abteilung Eigentumsregistrierung der Katasterbehörde (siehe Abbildung 5.5). Österreich Notar Schweden Grundbuchsgericht Lantmätare Abteilung Eigentumsregistrierung Abbildung 5.5: Elemente bei der Eintragung des Eigentums Vom Antrag durch den Notar bis zum Grundbuchsbeschluss verstreichen zwei Wochen, der Auftrag des Lantmätare und die Eintragung in das Grundbuch benötigen hingegen nur eine Woche (siehe Tabelle 5.6). Österreich Grundbuchsbeschluss Wochen 2 Schweden Eintragung Wochen 1 Tabelle 5.6: Verfahrensdauer bei der Eintragung des Eigentums Änderungen im Kataster In Österreich wird nach dem Erteilen des Grundbuchsbeschlusses vom Grundbuchsgericht die Änderung der Daten im Kataster durch das Vermessungsamt veranlasst. In Schweden werden die Änderungen im Kataster vom Lantmätare eingetragen. Zuvor wird er von der Abteilung Eigentumsregistrierung über die Eintragung im Grundbuch informiert (siehe Abbildung 5.6). Die Änderungen benötigen in beiden Systemen eine Woche (siehe Tabelle 5.7). Österreich Grundbuchsgericht Schweden Vermessungsamt Abteilung Eigentumseintragung Lantmätare Abbildung 5.6: Elemente bei der Eintragung der Änderungen im Kataster Österreich Änderungen Wochen 1 Schweden Änderungen Wochen 1 Tabelle 5.7: Verfahrensdauer bei der Eintragung der Änderungen im Kataster Abschlussbescheid und Einspruchsfrist In Schweden wird eine Woche nach Beendigung der Vermessungsaufgaben ein Abschlussbescheid erstellt. Nach Erhalt des Bescheids haben die beteiligten Parteien eine vierwöchige Einspruchsfrist um gegen den Bescheid zu berufen. Erst nach Ablauf dieser Frist kann die Eintragung in das Grundbuch und den Katasterteil erfolgen. Dies führt zu einer zusätzlichen Verfahrensdauer von sechs Wochen (siehe Tabelle 5.8). Da in Österreich der Grenzverlauf von den Eigentümern selbst festgelegt wird, ist auch keine Entscheidung gegen ihren Willen möglich47. Das Einhalten einer Einspruchsfrist ist dadurch nicht von Nöten. 47 Ausnahmen bilden strittige Grenzen, die auf dem Gerichtsweg festgelegt werden. 76 Schweden Wochen Abschlussbescheid 1 Zustellung 1 Einspruchsfrist 4 Tabelle 5.8: Verfahrensdauer Abschlussbescheid und Einspruchsfrist Unterschiede in der Verfahrensdauer Das Verfahren benötigt in Österreich gesamt 13 Wochen und in Schweden 18 Wochen. In Schweden ergibt sich durch den Abschlussbescheid und die Einspruchsfrist eine zusätzliche Verfahrensdauer von sechs Wochen. Grundsätzlich ist die Dauer für die restlichen einzelnen Verfahrensschritte in beiden Systemen gleich (siehe Tabelle 5.9). Ein Unterschied ist lediglich bei der Eintragung im Grundbuch zu erkennen, diese erfolgt in Schweden innerhalb einer Woche, in Österreich werden dafür zwei Wochen benötigt. Die gesamte Verfahrensdauer bezieht sich in beiden Systemen auf Annahmen für das untersuchte Fallbeispiel. Bei Verfahren mit abweichender Komplexität verändert sich auch die Verfahrensdauer. Die Dauer für die Verfahrensschritte basiert auf Angaben von Experten beider Systeme. Im schwedischen System konnten keine statistischen Werte gefunden werden, des handelt sich daher um reine Schätzungen. Verfahrensschritt Auswahl Vermesser Vermessung Prüfung durch Behörden Kaufvertrag Eintragung des Eigentums Änderungen im Kataster Abschlussbescheid und Zustellung Einspruchsfrist Gesamt Österreich [Wochen] Schweden [Wochen] 1 1 4 4 4 4 1 1 2 1 1 1 2 4 13 18 Tabelle 5.9: Auflistung der Dauer der einzelnen Verfahrensschritte im Vergleich 5.3.2 Analyse nach den beteiligten Parteien Im Folgenden werden die Aufgaben der einzelnen Parteien im Verfahren in Bezug auf die Beziehungen mit den restlichen beteiligten Elementen erläutert. Grundeigentümer In Österreich beginnt der Aufwand des Eigentümers B zunächst mit dem Auftrag an einen Ingenieurkonsulent. Anschließend wird er gemeinsam mit den Eigentümern A, D und E zur Grenzverhandlung geladen. Mit den Eigentümern A und E muss er sich um eine Übereinkunft zum Grundstückspreis der abzutretenden bzw. einzubeziehenden Flächen kümmern. Nach Vollendung des Teilungsplans wird der Kaufvertrag mit dem zukünftigen Eigentümer C unter Beteiligung eines Notars aufgesetzt. Da der Notar auch mit dem Grundbuchsgesuch betraut wird, enden mit dem Kaufvertrag die Aufgaben des Eigentümers B im Verfahren. Der Käufer C muss lediglich zur Vertragserrichtung beim Notar erscheinen. Die Eigentümer A, D und E werden zur Grenzverhandlung geladen, zudem müssen sich die Eigentümer A und 77 E, wie bereits erwähnt, mit dem Eigentümer B über einen Kaufpreis ihrer Grundstücksteile einigen (siehe Tabelle 5.10). Element Eigentümer A Eigentümer B Eigentümer C Eigentümer D Eigentümer E Beziehung Grenzverhandlung Übereinkunft mit B Auftrag an Ingenieurkonsulent Grenzverhandlung Kaufvertrag mit C beim Notar Übereinkunft mit A Übereinkunft mit E Kaufvertrag mit B beim Notar Grenzverhandlung Grenzverhandlung Übereinkunft mit B Anzahl 2 5 1 1 2 Tabelle 5.10: Beziehungen der Grundeigentümer im österreichischen Verfahren In Schweden beginnt das Verfahren mit dem Antrag des Eigentümers B bei der Katasterbehörde. Der Kaufvertrag mit dem Eigentümer C wird bereits vor dem Verfahren im Beisein von zwei Zeugen abgeschlossen. Während des Verfahrens muss der Eigentümer B nur noch zur Sitzung erscheinen und hat keine weiteren Aufgaben. Der Eigentümer A ist verpflichtet, ihm bekannte Unterlagen an den Lantmätare zu übergeben und an der Sitzung teilzunehmen. Der Eigentümer C nimmt ebenfalls an der Sitzung teil und ist bei der Vertragsunterzeichnung beteiligt. Die Eigentümer D und E gelten im Verfahren nicht als beteiligte Parteien, da ihre Grundstücksgrenzen nicht verändert werden (siehe Tabelle 5.11). Element Eigentümer A Eigentümer B Eigentümer C Eigentümer D Eigentümer E Beziehung Sitzung Unterlagen an Lantmätare Antrag bei Katasterbehörde Sitzung Kaufvertrag mit C und zwei Zeugen Sitzung Kaufvertrag mit B und zwei Zeugen Anzahl 2 3 2 0 0 Tabelle 5.11: Beziehungen der Grundeigentümer im schwedischen Verfahren In beiden Systemen ist der Eigentümer B die Partei, die das Verfahren einleitet. Da sich der Eigentümer B in Österreich persönlich über die Abgeltung der von ihm zu erwerbenden Flächen mit den Eigentümern A und E einigen muss, entsteht hier ein Mehraufwand gegenüber dem schwedischen System. In Schweden wird die Ausgleichssumme vom Lantmätare vorgeschrieben. Der Aufwand für die Grenzverhandlung in Österreich ist dem der Sitzung in Schweden gleichzusetzen. In Schweden gelten die Eigentümer D und E jedoch nicht als beteiligte Parteien, sie sind also vom Verfahren gänzlich ausgeschlossen. 78 Der Eigentümer A wird vom Lantmätare zu Beginn um alle relevanten Unterlagen, welche sich in seinem Besitz befinden gebeten. In Österreich können solche Unterlagen zur Grenzverhandlung mitgebracht werden, der Ingenieurkonsulent kann sich jedoch aufgrund des Vertrauensgrundsatzes auf die Angaben im Grundbuch und Kataster verlassen und ist nicht auf externe Unterlagen angewiesen. Da der Eigentümer C im schwedischen System nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags als beteiligte Partei gilt, wird er auch zur Sitzung geladen und kann aktiv am Verfahren teilnehmen. In Österreich wird vom Eigentümer C lediglich der Kaufvertrag unterzeichnet. Die Teilung wird zuvor ohne sein Mitwirken durchgeführt. Vermessungsbefugte Zu Beginn des Verfahrens macht der Ingenieurkonsulent dem Eigentümer B ein Angebot für die Vermessungsaufgaben. Er lädt die Eigentümer A, B, D und E zur Grenzverhandlung und fungiert dabei als Verhandlungsführer. Nach dem Erstellen des Teilungsplans holt er die Planbescheinigung beim Vermessungsamt, sowie die Abteilungsbewilligung bei der MA 64 ein. Zum Schluss sendet er die ausgefertigten Unterlagen an die genannten Eigentümer. Er hat demnach Kontakt zu den Eigentümern und zu den Behörden Vermessungsamt und MA 64 (siehe Tabelle 5.12). Element Beziehung Ingenieurkonsulent Angebot an B Ladung zur Grenzverhandlung an A,B,D,E Halten der Grenzverhandlung mit A,B,D,E Einholen der Planbescheinigung (Vermessungsamt) Einholen der Abteilungsbewilligung (MA64) Unterlagen an A,B,D,E Anzahl 15 Tabelle 5.12: Beziehungen des Ingenieurkonsulent Der Lantmätare hält Kontakt zur Gemeinde sowie zu den Eigentümern A, B und C. Er lädt die Eigentümer zu einer Sitzung und hält diese selbst ab. Er alleine entscheidet über den Ausgang des Verfahrens, die Mitteilung über die Entscheidung sendet er an die Eigentümer. Nach dem Ende der Einspruchsfrist erteilt er den Auftrag zur grundbücherlichen Eintragung an die Abteilung Grundbuch. Nach der Eintragung führt er die Änderungen im Katasterteil durch und sendet die Unterlagen in Form eines Zertifikats an die Eigentümer und an die Gemeinde (siehe Tabelle 5.13). Element Lantmätare Beziehung Kontakt mit der Gemeinde Kontakt mit A,B,C Sitzung mit A,B,C Mitteilung der Entscheidung an A,B,C Auftrag zur Eintragung an Abteilung Grundbuch Zertifikat an A,B,C Zertifikat an die Gemeinde Tabelle 5.13: Beziehungen des Lantmätare Anzahl 15 79 Der Kontakt der Vermessungsbeauftragten zu den Eigentümern ist in beiden Systemen im Allgemeinen identisch, die Eigentümer werden zur Grenzverhandlung bzw. zur Sitzung geladen. Der Vermesser leitet die Verhandlung bzw. die Sitzung. Zudem werden die abschließenden Unterlagen zur Teilung an die beteiligten Eigentümer übergeben. Unterschiedlich ist jedoch die Zahl der beteiligten Eigentümer, aufgrund des Verfahrens im Grenzkataster gelten in Österreich fünf, in Schweden hingegen nur drei Eigentümer als beteiligte Parteien. Behörden Das Vermessungsamt und die MA 64 bekommen jeweils per Antrag die Aufgabe den Teilungsplan zu prüfen. Nach dieser Prüfung wird ein Prüfbericht bzw. die Abteilungsbewilligung an den Ingenieurkonsulenten übermittelt. Das Grundbuchsgericht entscheidet per Bescheid über die Eintragung des Eigentums, dieser Bescheid wird an das Vermessungsamt und an die Grundeigentümer gesandt (siehe Tabelle 5.14). Element Vermessungsamt Magistratsabteilung 64 Grundbuchsgericht Beziehung Prüfbericht an Ingenieurkonsulent Bewilligung an Ingenieurkonsulent Grundbuchsbescheid an Vermessungsamt Grundbuchsbescheid an A,B,C,D,E, Notar Anzahl 1 1 7 Tabelle 5.14: Beziehungen der österreichischen Behörden Die Abteilung Grundstücksschaffung des Lantmäteriet teilt dem Eigentümer B die Entscheidung über die Annahme des Antrags auf Grundstücksschaffung mit. Sie ernennt zudem den für das Verfahren zuständigen Lantmätare. Die Abteilung Grundbuch gibt nach durchgeführter Eintragung eine Meldung an den Lantmätare (siehe Tabelle 5.15). Element Abteilung Grundstücksschaffung Gemeinde Abteilung Grundbuch Beziehung Entscheidung über Antrag an B Ernennung des zuständigen Lantmätare Kontakt mit dem Lantmätare Meldung der Eintragung im Grundbuch an Lantmätare Anzahl 2 1 1 Tabelle 5.15: Beziehungen der schwedischen Behörden Die Beziehungen der Kontrollorgane finden in beiden Fällen ausschließlich zu den Vermessungsbefugten statt. Das Grundbuchsgericht bzw. die Abteilung Grundbuch arbeiten selbständig und stehen mit den anderen Parteien nur über die Mitteilung der Eintragung in Kontakt. Sonstige Parteien Für die Bezeugung der Vertragsunterschrift werden in Schweden zwei Zeugen und in Österreich ein Notar benötigt. Diese kommen dabei mit den Eigentümern B und C in Kontakt. Der Notar übernimmt zudem das Einbringen des Grundbuchsgesuchs beim Grundbuchsgericht (siehe Tabelle 5.16 und Tabelle 5.17). 80 Element Notar Beziehung Kaufvertrag zwischen B und C Grundbuchsgesuch an Grundbuchsgericht Anzahl 3 Tabelle 5.16: Beziehungen des Notars in Österreich Element Zeugen Beziehung Kaufvertrag zwischen B und C Anzahl 2 Tabelle 5.17: Beziehungen der Zeugen in Schweden Zusammenfassung der Anzahl an Beziehungen Zusammengefasst stehen zehn Elemente und 38 Beziehungen in Österreich acht Elementen und 28 Beziehungen in Schweden gegenüber (siehe Tabelle 5.18). Laut Formel 2.1 ergibt sich somit eine Komplexität K = 3,8 für das österreichische System und K = 3,5 für das schwedische System. Die Abweichung von 0,3 zwischen den Systemen entspricht bei 10 Elementen drei Beziehungen. Dieser Unterschied von drei Beziehungen ergibt sich aus der Sendung derselben Informationen an mehrere Parteien. Dies kann nicht als großer Mehraufwand gewertet werden. Der Unterschied in der Komplexität kann hier demnach vernachlässigt werden. So ergibt sich auch bei einer detaillierten Untersuchung der Verfahren dieselbe Komplexität für die beiden Systeme. Element Eigentümer A Eigentümer B Eigentümer C Eigentümer D Eigentümer E Ingenieurkonsulent Lantmätare Vermessungsamt Magistratsabteilung 64 Grundbuchsgericht Abteilung Grundstücksschaffung Gemeinde Abteilung Grundbuch Notar Zeugen Gesamt Anzahl Beziehungen Österreich Schweden 2 2 5 3 1 2 1 2 15 15 1 1 7 2 1 1 3 2 38 28 Tabelle 5.18: Auflistung der Interkation aller Elemente in beiden Systemen 5.4 Kostenvergleich In Österreich sind die Kosten für die Eintragung eines Eigentumsrechts abhängig vom Wert dieses Rechts (hier der Kaufpreis für das Grundstück C). Es wird ein prozentueller Anteil dieses Werts in Rechnung gestellt. Auch die Kosten für den Notar sind abhängig vom Kaufpreis. Die Kosten für die Vermessungsaufgaben und die einzuholenden Bewilligungen 81 machen nur etwa ein Drittel der Kosten für das gesamte Verfahren der Grundstücksschaffung aus. In Schweden kann für das Verfahren ein Pauschalpreis in Rechnung gestellt werden. Dieser umfasst unter anderem die Eintragung in das Grundbuch und die Kontrolle des Kaufvertrags durch den Lantmätare. Diese Kosten sind nicht abhängig vom Kaufpreis. Die Steuer für den Erwerb des Grundstücks hat in beiden Ländern der Käufer C zu bezahlen. Die Steuer berechnet sich aus einem Protzentsatz des Kaufpreises. In Österreich beträgt dieser Protzentsatz 3,5%, in Schweden hingegen nur 1,5%. Die Tabelle 5.19 zeigt die genauen Kosten für das Verfahren der Grundstücksschaffung und die Steuer für den Grunderwerb. Eine detaillierte Auflistung der Kosten ist bereits in Kapitel 4.2.3 bzw. in Kapitel 4.3.3 gegeben. Kostenart Österreich [Euro] Schweden [Euro] Differenz [Euro] Verfahren Grundstücksschaffung 8.361 3.200 5.161 Steuer für den Grunderwerb 14.000 6.000 8.000 Tabelle 5.19: Vergleich der Kosten in Österreich und Schweden 5.5 Schlüsse Zusammenlegung der Grundbuchsbehörde mit der Katasterbehörde Die Führung des Grundbuchs und des Katasters obliegt in Schweden zwar einer Behörde, jedoch werden die beiden Institutionen von zwei unterschiedlichen Abteilungen innerhalb dieser Behörde geleitet. Beide Abteilungen besitzen zudem eine unterschiedliche Anzahl an Sitzen. Die Eintragung des Eigentums in das Grundbuch und die Eintragung der Änderungen im Kataster werden weiterhin von unterschiedlichen Personen durchgeführt. Die schnellere Verfahrensdauer bei der Grundbuchseintragung im schwedischen System gegenüber dem österreichischen System ist auf die interne Organisation der Eintragung (keine Prüfung eines Antrags) bzw. auf die Auslastung der Abteilung zurückzuführen, jedoch nicht auf die Zusammenlegung der Kataster- und Grundbuchsbehörde. Für das Verfahren der Grundstücksschaffung bringt eine Zusammenlegung der beiden Institutionen in der vorliegenden Form keinen Vorteil in Hinblick auf die Komplexität des Verfahrens oder die Verfahrensdauer. Komplexität In Schweden sind zwar weniger Elemente und Beziehungen als in Österreich im System vorhanden, in Bezug auf die Komplexität innerhalb des gesamten Systems ergibt sich dadurch jedoch nur ein geringer Unterschied. Auch die detailliertere Analyse der Systeme bestätigt die Aussage aus Kapitel 5.3: Keines der Systeme weist einen Vorteil in Bezug auf seine Komplexität auf. Diese Aussage trifft jedoch nur bei einer ganzheitlichen Betrachtung des Systems zu. Durch den Grenzkataster ergibt sich eine zusätzliche Anzahl an beteiligten Elementen im österreichischen System. Diese Parteien haben einen Mehraufwand im Vergleich zum schwedischen System zu leisten. Es handelt sich dabei jedoch um einen einmaligen Mehraufwand. In zukünftigen Katasterverfahren ist eine Konsultation von benachbarten Eigentümern von Grundstücken im Grenzkataster nicht mehr nötig. Durch die Überführung 82 einer Grenze vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster ergibt sich für den Besitzer zudem der Vorteil, dass seine Grenze ab diesem Zeitpunkt rechtlich geschützt ist und nicht mehr angefochten werden kann. In Österreich müssen sich die Eigentümer selbst über die Entschädigung für abzutretende bzw. einzubeziehende Flächen einigen, während in Schweden der Lantmätare darüber entscheidet. Dadurch ergibt sich ebenfalls ein Mehraufwand für die Parteien. Für das restliche Verfahren kann kein Vor- bzw. Nachteil bei einem der beiden Systeme gesehen werden. Beide besitzen dieselbe Anzahl an Elementen und keines weist einen wesentlichen Unterschied bei den Beziehungen auf. Verfahrensdauer Wird die gesamte Verfahrensdauer betrachtet so ergibt sich durch die im schwedischen System einzuhaltende Einspruchsfrist und die damit verbundenen Mitteilung an die beteiligten Parteien eine längere Verfahrensdauer. Hier bietet der Grenzkataster im österreichischen System den Vorteil, dass die Zustimmung der Grundeigentümer zu den Grundstücksgrenzen direkt bei der Grenzverhandlung eingeholt wird48. Davon abgesehen ist die Verfahrensdauer für die restlichen Verfahrensschritte in beiden Systemen gleich (mit Ausnahme der bereits erwähnten Grundbuchseintragung). So ergibt sich trotz des in Schweden wesentlich geringeren bürokratischen Aufwandes kein Vorteil. Auch die Beteiligung von juristischen Personen des Privatrechts (Ingenieurkonsulent und Notar) bringt keinen Vor- bzw. Nachteil. Mit der Prüfung durch zwei unabhängige Behörden ist in Österreich zwar ein Element mehr an diesem Verfahrensschritt beteiligt als in Schweden, da die Prüfung jedoch zeitgleich erfolgt, ergibt sich auch hier kein Nachteil für das österreichische System. Kosten für das Verfahren Da in Österreich die Notariatskosten und der Grundbuchseintrag abhängig vom Kaufpreis sind, ist das Verfahren der Grundstücksschaffung wesentlich teurer als in Schweden. Im in Bezug auf das Fallbeispiel beträgt die Differenz der Kosten für das Verfahren 5.161 Euro. Die Steuer für den Erwerb eines Grundstücks beträgt in Österreich 3,5% des Kaufpreises, in Schweden hingegen nur 1,5% des Kaufpreises. Dieser Unterschied resultiert in Mehrkosten von 8.000 Euro in Österreich. Für den Kunden bringt das schwedische System in Bezug auf die Verfahrenskosten, als auch bei der Steuer für den Eigentumserwerb einen Vorteil im Vergleich zum österreichischen System. 48 Die vorliegenden Angaben für die Verfahrensdauer beziehen sich in beiden Fällen auf ein nicht strittiges Verfahren laut des angegebenen Fallbeispiels. Bei anderen Fällen kann die Verfahrensdauer beträchtlich länger sein. 83 6 Zusammenfassung und Ausblick Ziel der Arbeit war eine Untersuchung der Zusammenlegung von Kataster und Grundbuch in einer Behörde. In Österreich sind diese beiden Institutionen strikt voneinander getrennt. Es sind zwei von einander unabhängige Behörden mit ihrer Führung betraut. Der Kataster wird von den Vermessungsämtern geführt, das Grundbuch von den Bezirksgerichten. In Schweden kam es 2008 zu einer Zusammenlegung des Katasters und des Grundbuchs in einer Behörde, der schwedischen Kataster, Kartographie und Grundbuchsbehörde. Um die möglichen Vorteile dieser Zusammenlegung erfassen zu können, wurde das Verfahren der Grundstücksschaffung mit all seinen Verfahrensschritten in beiden Ländern untersucht. Ein besonderes Augenmerk wurde dabei auf die beteiligten Parteien (Personen und Behörden) und ihre Beziehungen zueinander gelegt. Die detaillierte Untersuchung stützte sich auf die Unterschiede in der Komplexität der Systeme, in der Verfahrensdauer und den Kosten für das Verfahren. Die Daten in Grundbuch und Kataster sind in beiden Systemen im Wesentlichen die gleichen. Die für das Verfahren wichtigen Pläne aus der Raumordnung beinhalten ebenfalls im Wesentlichen die gleichen Informationen. Die relevante Gesetzgebung geht in Österreich in bestimmten Bereichen vom Staat und in Anderen von den Bundesländern aus. Dadurch ergeben sich je nach Region unterschiedliche Vorschriften. In Schweden geht die gesamte Rechtssprechung vom Staat aus. Das Verfahren der Grundstücksschaffung wird in Österreich mehrheitlich von privaten Vermessern durchgeführt. Diese haben die Kompetenz das Verfahren im Kataster praktisch durchzuführen. Eine Prüfung des dafür benötigten Teilungsplans erfolgt durch verschiedene Behörden. Die Eintragung der Daten in den Kataster wird vom Vermessungsamt vorgenommen. In Schweden ist für das Verfahren immer ein von der Behörde bestellter öffentlicher Vermesser zuständig. Dieser hat weitreichende Kompetenzen. Er muss für das Verfahren wichtige Behörden kontaktieren, hat aber die alleinige Entscheidungskraft über den Ausgang des Verfahrens. Eine Prüfung seiner Arbeit durch Behörden erfolgt nicht. Aus der Analyse eines erstellten Fallbeispiels konnten die folgenden Schlüsse gezogen werden: • In seiner Gesamtheit betrachtet, weist keines der Systeme einen Vorteil in Bezug auf die Komplexität auf. In Hinblick auf die beteiligten Parteien kann der Nach- bzw. Vorteil des Grenzkatasters in Österreich angemerkt werden. An einer Grenzverhandlung müssen auch die Eigentümer von nicht primär von der Grundstücksschaffung betroffenen Grundstücken teilnehmen. In Schweden hingegen sind nur die direkt von der Grundstücksschaffung betroffenen Eigentümer im Verfahren involviert. Dieser einmalige Mehraufwand der Eigentümer in Österreich hat in Bezug auf die Komplexität jedoch den Vorteil, dass bei zukünftigen Verfahren keine Grenzverhandlung zu bereits zugestimmten Grenzen mehr durchgeführt werden muss. Ein Vorteil für die Eigentümer im schwedischen System ergibt sich bei der Ausgleichszahlung für abzutretende und einzubeziehende Flächen. Diese Zahlungen werden vom Vermesser vorgeschrieben. In Österreich müssen sich die Eigentümer selbst darüber einigen. • Ein zunächst vermuteter Vorteil des schwedischen Systems aufgrund eines wesentlich geringeren bürokratischen Aufwands konnte nicht bestätigt werden. 84 • Die Verfahrensdauer ist für die einzelnen Schritte des Verfahrens für beide Systeme gleich. In Schweden muss jedoch eine Einspruchsfrist von vier Wochen eingehalten werden. Dadurch ergibt sich für das behandelte Fallbeispiel eine längere Verfahrensdauer im schwedischen System. • In Bezug auf die Kosten bringt das schwedische System einen eindeutigen Vorteil für die Grundeigentümer. Die Kosten für das Verfahren der Grundstücksschaffung, als auch die Steuer für den Grunderwerb sind hier wesentlich geringer als in Österreich. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Zusammenlegung von Kataster und Grundbuch in der vorliegenden Form noch keinen Vorteil bringt. Die zuständigen Behörden wurden zwar in einer übergeordneten Behörde zusammengefasst, die Führung unterliegt aber weiterhin zwei unterschiedlichen Abteilungen innerhalb dieser Behörde. Diese Abteilungen besitzen eine unterschiedliche Zahl an Sitzen und es sind unterschiedliche Personen mit deren Führung betraut. In der Arbeit wurden mögliche interne Einsparungen durch die Zusammenlegung der Behörden nicht untersucht. Neben personellen Einsparungen könnte eine Umverteilung der Kompetenzen und Ressourcen unter anderem einer doppelten Archivierung von Daten entgegenwirken. Auch eine geänderte Sichtweise der am Verfahren beteiligten Parteien wurde nicht untersucht. Die strikte behördliche Trennung zwischen Kataster und Grundbuch führt auch zu einer Trennung im Denken der Menschen. Eine Zusammenlegung der Behörden könnte ein erster Schritt zu einem allgemeinen Verständnis der Zusammengehörigkeit von Kataster und Grundbuch sein. Es ist deshalb wünschenswert weitere Untersuchungen in diese Richtung durchzuführen. 85 Danksagung An dieser Stelle möchte ich all jenen danken, die mich während des Erstellens dieser Arbeit unterstützt haben. Mein besonderer Dank gilt: • Meinem Diplomarbeitsbetreuer Privatdoz. Dipl.-Ing. Dr. techn. Gerhard Navratil für seine Anregungen und die tatkräftige Unterstützung bei der Beantwortung jeglicher Fragen. • Dr. Jesper Mayntz Paasch für seine geduldige Hilfestellung bei Fragen zum schwedischen System. • Sämtlichen Experten des österreichischen Grundbuchs und Katasters für ihre schnelle Beantwortung von detaillierten Fragen. • Sämtliche Experten des Lantmäteriet, im speziellen Olof Unger, die für die Beantwortung detaillierter Fragen zur Verfügung standen. • Meiner Familie und meinen Studienkollegen für die mentale und finanzielle Unterstützung während des gesamten Studiums. 86 Literaturverzeichnis (Abart, Ernst und Twaroch 2013) Abart Günther, Julius Ernst und Christoph Twaroch. 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September 2013). 93 Abbildungsverzeichnis Abbildung 2.1: Darstellung von Systemen (Heinrich 2007, S. 7) 7 Abbildung 2.2: Darstellung eines Systems als Hierarchie von Subsystemen (Krallmann, Frank und Gronau 1999, S. 28) 8 Abbildung 2.3: Strukturelle Komplexität des Systems Zentraler Schreibdienst (Krallmann, Frank und Gronau 1999, S. 26) 9 Abbildung 2.4: Strukturelle Komplexität des Systems Forschungsgruppe (Krallmann, Frank und Gronau 1999, S. 26) 10 Abbildung 3.1: Schritte von einem bestehenden Grundstück zu einem neu gebildeten Grundstück 11 Abbildung 3.2: Lage Österreich (Wikipedia 2013b) 13 Abbildung 3.3: Hierarchie der überörtlichen und örtlichen Raumordnung und ihre planerischen Produkte 14 Abbildung 3.4: Informationen von Grundbuch, Grenzkataster und der Grundstücksdatenbank 19 Abbildung 3.5: Institutionen der Grundstücksschaffung mit ihren Zuständigkeitsebenen 20 Abbildung 3.6: Lage Schweden (Wikipedia 2013c) 23 Abbildung 3.7: Ebenen der Raumordnung und ihre planerischen Mittel 24 Abbildung 3.8: Einteilung des Liegenschaftsregisters in seine fünf Unterregister 25 Abbildung 3.9: Die bei der Grundstücksschaffung involvierte Behörden und ihre Zuständigkeiten 29 Abbildung 4.1: Ausgangssituation Kataster- und Fluchtlinienplan 45 Abbildung 4.2: Teilungssituation mit Abtretung an das öffentliche Gut 46 Abbildung 4.3: Modell der Grundstücksschaffung in Österreich mit allen nötigen Schritten und den zuständigen Stellen 52 Abbildung 4.4: Dauer der einzelnen Verfahrensschritte 55 Abbildung 4.5: Modell der Grundstücksschaffung in Schweden mit allen nötigen Schritten und den zuständigen Stellen 65 Abbildung 4.6: Zeitspanne für die einzelnen Verfahrensschritte in Wochen 68 Abbildung 5.1: Beziehungen der Elemente in den Systemen (Österreich und Schweden) 71 Abbildung 5.2: Elemente bei der Auswahl des Vermessers 72 Abbildung 5.3: Elemente bei der Prüfung durch die Behörden 73 Abbildung 5.4: Elemente bei der Erstellung eines Kaufvertrags 74 Abbildung 5.5: Elemente bei der Eintragung des Eigentums 75 Abbildung 5.6: Elemente bei der Eintragung der Änderungen im Kataster 75 94 Tabellenverzeichnis Tabelle 4.1: Eigentumsverhältnisse Tabelle 4.2: Kosten für die Arbeiten des Ziviltechnikerbüros Tabelle 4.3: Kosten für die Planbescheinigung Tabelle 4.4: Kosten für die Abteilungsbewilligung Tabelle 4.5: Kosten für die Tätigkeiten des Notars Tabelle 4.6: Kosten für den Grundbuchsantrag Tabelle 4.7: Kosten Grunderwerbsteuer Tabelle 4.8: Gesamtkosten Tabelle 4.9: Kosten für die Leistungen des Lantmäteriet Tabelle 4.10: Kosten für die Stempleskatt Tabelle 5.1: Elemente der Systeme (Österreich und Schweden) Tabelle 5.2: Verfahrensdauer bei der Auswahl des Vermessers Tabelle 5.3: Verfahrensdauer Vermessungsaufgaben Tabelle 5.4: Verfahrensdauer bei der Prüfung durch die Behörden Tabelle 5.5: Verfahrensdauer für die Errichtung eines Kaufvertrags Tabelle 5.6: Verfahrensdauer bei der Eintragung des Eigentums Tabelle 5.7: Verfahrensdauer bei der Eintragung der Änderungen im Kataster Tabelle 5.8: Verfahrensdauer Abschlussbescheid und Einspruchsfrist Tabelle 5.9: Auflistung der Dauer der einzelnen Verfahrensschritte im Vergleich Tabelle 5.10: Beziehungen der Grundeigentümer im österreichischen Verfahren Tabelle 5.11: Beziehungen der Grundeigentümer im schwedischen Verfahren Tabelle 5.12: Beziehungen des Ingenieurkonsulent Tabelle 5.13: Beziehungen des Lantmätare Tabelle 5.14: Beziehungen der österreichischen Behörden Tabelle 5.15: Beziehungen der schwedischen Behörden Tabelle 5.16: Beziehungen des Notars in Österreich Tabelle 5.17: Beziehungen der Zeugen in Schweden Tabelle 5.18: Auflistung der Interkation aller Elemente in beiden Systemen Tabelle 5.19: Vergleich der Kosten in Österreich und Schweden 46 56 56 57 58 58 58 59 68 69 71 72 73 74 74 75 75 76 76 77 77 78 78 79 79 80 80 80 81 95 Anhang Im Anhang befinden sich zwei Beispiele für einen Abschlussbescheid im schwedischen Katasterverfahren. 2007-10-02 FBL-ex 5 Ä052304 Frida Trotest Avstyckning från Tönnånger 24:1 samt anslutning enligt 42 a § anläggningslagen. Kommun: Österhamn Änglands län Utan sammanträde Fastighet Ägare Tönnånger 24:1, lagfaren Magnus Carlfors ägare Anmärkning Sökande Blivande Tönnånger 24:2, lagfaren ägare Blivande Tönnånger 24:2, andel 1/2, ägare enligt köp Ann-Christine Carlsson Sökande Blivande Tönnånger 24:2, andel 1/2, ägare enligt köp Per Carlsson Sökande Älgnäs ga:1 Älgnäs samfällighetsförening Jonas Orre, ordförande Se ansökan, aktbilaga A. Genom avstyckning bildas en fastighet lämpad för bostadsändamål. Styckningslotten är obebyggd. Förhandsbesked för en helårsbostad har lämnats av byggnadsnämnden i Österhamns kommun, 2007-02-21, § 123. Godtagbara anordningar för vatten och avlopp bedöms kunna ordnas inom styckningslotten. Rätt till utfarten för styckningslotten tryggas dels genom att det bildas ett nytt servitut avseende befintlig väg på stamfastigheten, dels genom anslutning till befintlig gemensamhetsanläggning, Älgnäs ga:1. Ordföranden i Älgnäs samfällighetsförening, Jonas Orre, har meddelat att samfällighetsföreningen inte har något att erinra mot anslutningen eller det beräknade andelstalet samt att föreningen inte yrkar på 2007-10-02 någon ersättning med anledning av anslutningen. Avstyckningen grundas på köpeavtal, aktbilaga FÅ. Avstyckningen är väsentligen utan betydelse för fordringshavare och övriga rättsägare. Tönnånger 24:1 belastas av ett inskrivet servitut för kraftledning mm, 1985-06-19, aktnr 1243. Det är uppenbart att servitutet inte berör styckningslotten och den ska därför inte belastas av servitutet. Fastighetsbildning ska ske enligt karta och beskrivning, aktbilagor KA och BE. Nybildad fastighet ska inte belastas av oinskriven fordran med förmånsrätt i styckningsfastigheten. Nybildad fastighet ska inte belastas av inteckningarna i stamfastigheten. Anslutning till befintlig gemensamhetsanläggning ska ske enligt beskrivning, aktbilaga BE. Någon ersättning ska inte betalas med anledning av anslutningen till den befintliga gemensamhetsanläggningen. Förrättningskostnaden ska betalas av Ann-Christine Carlsson och Per Carlsson med hälften vardera. Ann-Christine Carlsson. Förrättningen avslutas. Den som är missnöjd med Lantmäterimyndighetens beslut eller åtgärder kan överklaga dessa genom att lämna eller skicka en skrivelse till: Lantmäterimyndigheten Änglands län (adress) Fastighetsdomstolen behandlar sedan överklagandet. Skrivelsen måste ha kommit in till Lantmäterimyndigheten inom fyra veckor från avslutningsdagen, d.v.s. senast den 30 oktober 2007. Kommer skrivelsen in för sent kan överklagandet inte behandlas. Ange att ni överklagar och vilket beslut eller vilken åtgärd ni överklagar. Anteckna förrättningens ärendenummer Ä052304 och redogör för vad ni anser ska ändras och varför. 2007-10-02 Vid protokollet ............................................................................................................................... Frida Trotest 2007-10-04 FBL-ex 7 Ä052332 Frida Trotest Avstyckning från Kvarnåsen 2:3, fastighetsbestämning berörande Kvarnåsen 2:3 och 2:5, fastighetsreglering berörande Kvarnåsen 2:3 m fl, , anläggningsåtgärd berörande styckningslotterna samt överenskommelse enligt 43 § anläggningslagen. Kommun: Söderbo Änglands län Utan sammanträde Fastighet Ägare Blivande Kvarnåsen 2:15, Nanny Maria Abelsen lagfaren ägare Anmärkning Sökande Blivande Kvarnåsen 2:16, lagfaren ägare Blivande Kvarnåsen 2:17, lagfaren ägare Kvarnåsen 2:3, lagfaren ägare Kvarnåsen 2:5, andel 1/2, lagfaren ägare Bertil Niemann Sökande Kvarnåsen 2:5, andel 1/2, lagfaren ägare Lena Niemann Sökande Se ansökan, aktbilaga A, och överenskommelsen om fastighetsbestämning, aktbilaga ÖK 1. Gränsen mellan Kvarnåsen 2:3 och 2:5 är oklar. Den har tillkommit genom hemmansklyvning akt 21-SÖB-338 och är lagligen bestämd. En gränsmarkering har återfunnits i punkten 2983. I övrigt har gränsen stakats ut och markerats med ledning av hemmansklyvningskartan. Överenskommelse om gränsens sträckning, se aktbilaga ÖK 1. Genom fastighetsreglering överförs en samfälld källa och del av en samfälld väg, vilka inte längre brukas av delägarna för gemensamt ändamål, till den angränsande fastigheten Kvarnåsen 2:3. Ersättning för den samfällda marken behöver inte fastställas utan yrkande. 2007-10-04 Underrättelse om ansökningen har lämnats till en av delägarna i samfälligheterna. Något yrkande om ersättning har inte framställts. Genom avstyckning bildas tre fastigheter varaktigt lämpade för bostadsändamål. Styckningslotterna är obebyggda. Förhandsbesked om bygglov för helårsbostäder har meddelats av byggnadsnämnden i Söderbo kommun, 2007-02-21, § 321. Rätten till utfart för styckningslotterna ordnas dels genom att en ny gemensamhetsanläggning för väg inrättas, dels genom en överenskommelse om inträde i den befintliga gemensamhetsanläggningen Vallhalla ga.1. Va-frågan löses genom att en ny gemensamhetsanläggning för vattenbrunn och avloppsanläggning inrättas. De fastigheter som är berörda av att det inrättas nya gemensamhetsanläggningar har samma ägare. Fördelarna med gemensamhetsanläggningarna överväger de kostnader och olägenheter som anläggningarna medför. Fastighetsregleringen, avstyckningen samt inrättandet av gemensamhetsanläggningar är väsentligen utan betydelse för fordringshavare och övriga rättsägare. Fastighetsbestämning ska ske enligt karta och beskrivning, aktbilagor KA och BE. Fastighetsbildning ska ske enligt karta och beskrivning, aktbilagor KA och BE. De nybildade fastigheterna ska inte belastas av oinskriven fordran med förmånsrätt i styckningsfastigheten. De nybildade fastigheterna ska inte belastas av inteckningarna i stamfastigheten. Gemensamhetsanläggningar ska inrättas enligt karta och beskrivning, aktbilagor KA och BE. Överenskommelsen om inträde i gemensamhetsanläggningen Vallhalla ga:1 har godkänts, se aktbilaga ÖK 2. Tillträde vad avser fastighetsregleringen och de för gemensamhetsanläggning upplåtna utrymmena ska ske när fastighetsbildningsbeslutet vunnit laga kraft. Någon ersättning ska inte betalas med anledning av fastighetsregleringen eller anläggningsåtgärden. 2007-10-04 Förrättningskostnaderna fördelas enligt följande: Kostnaderna för fastighetsbestämningen ska betalas av Maria Abelsen med hälften och av Bertil Niemann och Lena Niemann med en fjärdedel var. Förrättningskostnaderna i övrigt ska betalas av Maria Abelsen. Maria Abelsen och Bertil Niemann. Förrättningen avslutas. Den som är missnöjd med Lantmäterimyndighetens beslut eller åtgärder kan överklaga dessa genom att lämna eller skicka en skrivelse till: Lantmäterimyndigheten Änglands län (adress) Fastighetsdomstolen behandlar sedan överklagandet. Skrivelsen måste ha kommit in till Lantmäterimyndigheten inom fyra veckor från avslutningsdagen, d.v.s. senast den 1 november 2007. Kommer skrivelsen in för sent kan överklagandet inte behandlas. Ange att ni överklagar och vilket beslut eller vilken åtgärd ni överklagar. Anteckna förrättningens ärendenummer Ä052332 och redogör för vad ni anser skall ändras och varför. Vid protokollet ............................................................................................................................... Frida Trotest