Bekanntmachung - StadtNachrichten Bayreuth
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Bekanntmachung - StadtNachrichten Bayreuth
Amtliche Bekanntmachungen Seite 9 Bekanntmachung Satzung der Stadt Bayreuth über die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung) (3) Kein Anspruch besteht auf Verleihung oder Wiedererwerb von vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Wunsch oder auf Wunsch der Angehörigen anonym erfolgt. Der Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten GrabstätSie soll bereits v o r der Anfertigung oder der Veränderung der Erwerb eines Nutzungsrechts ist nicht möglich. te, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehren- (5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Bei genehmigungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm mal 30 cm grabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. einem Antrag auf Verleihung oder Wiedererwerb sind jeweils die sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stelbesonderen Umstände zu würdigen. len; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanwei§ 16 (4) Die Größe der Grabstätten sowie ihre Lage sind in Belegungssung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nach Ehrengrabstätten plänen festzulegen, die bei der Friedhofsverwaltung während der zuweisen. allgemeinen Dienststunden eingesehen werden können. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengraba) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, stätten obliegt ausschließlich der Stadt Bayreuth. der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole §13 sowie der Fundamentierung. Reihengrabstätten V. Gestaltung der Grabstätten b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bear(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der § 17 beitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung, AusfühReihe nach belegt und erst im Todesfalle nur für die Dauer der Allgemeine Gestaltungsgrundsätze rungszeichnungen sind im Maßstab 1:1 einzureichen, soRuhezeit (§ 10) des zu Bestattenden abgegeben werden. weit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fäl(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt wer- Jede Grabstätte ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen len kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder den. der §§ 19 und 27 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvordas Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der (3) Totgeborene oder bis zu vier Wochen nach der Geburt verstor- schriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, Grabstätte verlangt werden. bene Kinder sind in einem Sammelgrab zu bestatten, wenn nicht dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Tei- len und in seivon den Angehörigen etwas anderes gewünscht wird oder nach ner Gesamtanlage gewahrt wird und sein Erscheinungsbild als Grün- (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmiden besonderen Umständen des Falles eine andere Möglichkeit anlage erhalten wird. gung der Friedhofsverwaltung. Die Abs. 1 und 2 gelten entspregegeben ist. chend. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach § 18 (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich und durch Wahlmöglichkeit bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmiein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegung errichtet worden ist. macht. (1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit und Abteilungen (5) Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale sind ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dür§ 14 (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung fen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet Wahlgrabstätten mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorwerden. schriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit (bei An(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an meldung der Bestattung) kein Gebrauch gemacht, hat die Bei§ 22 denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren setzung in einer Abteilung mit besonderen GestaltungsvorAnlieferung (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem schriften zu erfolgen. Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungs(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen rechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte WahlgrabstätVI. Grabmale sind der Friedhofsverwaltung vor der Errichtung vorzulegen te möglich. a) die Gebührenempfangsbescheinigung, (2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten als § 19 b) der genehmigte Entwurf, Einfach- oder Tiefgräber. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften c) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und laufenden Ruhezeiten nur zwei Beisetzungen übereinander der Symbole. zulässig. (1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung den (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr Anforderungen der Umgebung entsprechen. liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwalmit Aushändigung der Verleihungsurkunde. (2) Für Grabmale dürfen nur Steine, Holz, Eisen oder Bronze vertung überprüft werden können. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutwendet werden. zungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich - falls er nicht (3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vor§ 23 bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine schriften einzuhalten: Fundamentierung und Befestigung öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hina) Jede handwerkliche Bearbeitung außer Politur und Feinweis auf der Grabstätte - hingewiesen. schliff ist möglich. (1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allge(5) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, Alle Seiten müssen gleichmäßig bearbeitet sein. mein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein b) Grabmale aus Stein müssen aus eigenem Stück hergestellt so zu befestigen, dass sie standsicher sind und auch beim ÖffNutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der sein und dürfen keinen Sockel haben. nen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken könRuhezeit wieder erworben worden ist. c) Flächen dürfen keine Umrandung haben. nen. Satz 1 gilt für sonstigen baulichen Anlagen entsprechend. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber d) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften kön(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondefür den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Pernen geschliffen sein. re die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedsonenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und d) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselhofsverwaltung gleichzeitig mit der Genehmigung nach § 21. ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst ben Material wie dem des Grabmals bestehen. Sie müssen im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird gut verteilt und dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein. § 24 bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht f) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die AngeUnterhaltung Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere hörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind in Farben. Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, gutem und sicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist (4) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende b) auf die - ehelichen, nichtehelichen - Kinder und Adoptivbei Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten der Verfüoder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind allkinder, gungsberechtigte (Empfänger der Grabanweisung), bei Wahlseitig gleichwertig zu gestalten und sollen in Form und Größe c) auf die Stiefkinder, grabstätten oder Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsunterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer berechtigte. die Grabstätte gelegt werden. Väter und Mütter, (5) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende und liegen- (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulie) auf die Eltern, chen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unde Grabmale aus Stein bis zu folgenden Größen zulässig: f) auf die vollbürtigen Geschwister, terhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu stehende liegende g) auf die Stiefgeschwister, schaffen. Bei Gefahr im Verzuge ist die Friedhofsverwaltung Grabmale Grabmale h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. berechtigt, auf Kosten des Verantwortlichen SicherungsmaßAnsichtsfläche Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der nahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) zu trefa) auf Reihengrabstätten bis 0,30 m² bis 0,35 m² Älteste Nutzungsberechtigter. fen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufb) auf einstelligen Wahlgrabstätten bis 0,40 m² bis 0,40 m² (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur forderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils c) auf zwei- und mehrstelligen auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 übertragen; er festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die FriedWahlgrabstätten bis 0,50 m² bis 0,75 m² bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwalhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlitung. chen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder d) auf Wahlgrabstätten in besonderer Lage bis zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzu(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach die Teile davon zu entfernen. Die Stadt Bayreuth ist nicht verlegenden Abmessungen. Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. pflichtet, die nach dieser Bestimmung entfernten Gegenstände Stehende Grabmale aus Stein müssen mindestens 18 cm stark (9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Abs. 7 und 8 entsprechend. länger als sechs Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche sein. Liegende Grabmale sind nicht in Verbindung mit stehen(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friednicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt den Grabmalen zulässig. hofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines (6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale aus Stein bis zu folgenden auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Größen zulässig: Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der (3) Die Verfügungsberechtigten oder Nutzungsberechtigten sind für a) auf Urnenreihengrabstätten nur liegende Grabmale bis Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder 0,20 m² Abstandsfläche (11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen b) auf Urnenwahlgrabstätten bis 0,25 m² Abstandsfläche zur Pflege der Grabstätte. davon verursacht wird. c) auf Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage bis zu den von (12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festan teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhe§ 25 zulegenden Abmessungen. zeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die Entfernung Stehende Grabmale aus Stein müssen mindestens 30 cm stark gesamte Grabstätte möglich. sein und einen quadratischen Grundriss haben. (1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der (7) In den Belegungsplänen können im Rahmen der Abs. 5 und 6 § 15 Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlifür die Grabmale Höchst- und Mindestabmessungen vorgeUrnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und cher Genehmigung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte schrieben werden. Urnensammelgrabstätte entfernt werden. (8) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestal- (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind tung unter Beachtung des § 17 und unter Berücksichtigung künst(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht lerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnaha) Urnenreihengrabstätten, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des men von den Vorschriften der Abs. 2 bis 7 und auch sonstige b) Urnenwahlgrabstätten, Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verbauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige c) Urnensammelgrabstätte, fügungsgewalt der Stadt Bayreuth. Sofern Wahlgrabstätten von bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 7 hinausd) Grabstätten für Erdbeisetzungen. der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige gehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. stellen. belegt und erst im Todesfall nur für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten § 20 Urnenreihengrabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften werden. § 26 (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag Allgemeines ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anverliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber passung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. § 17 (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrab- bleibt unberührt. hergerichtet und instand gehalten werden. Dies gilt entsprestätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der chend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Krän§ 21 Grabstätte; die für eine Urne benötigte Mindestfläche beläuft sich ze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an Genehmigungserfordernis auf 0,25 m². den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 6 Abs. 6 Satz 3 (4) Die Urnensammelgrabstätte ist eine gesondert ausgewiesene bleibt unberührt. Aschenstätte, in der die Beisetzung von Aschen auf eigenen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der