Einspruchsentscheidung vom 23.11.2006
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Einspruchsentscheidung vom 23.11.2006
I FINANZAMT TUTTLINGEN Finanzamt Tuttlingen. Postfach 180.78502 Tuttlingen. 23. NOV. Bearbeiter: Herr Fader Tuttlingen 2006 Telefon: 07461/98-0 Herrn Jochen Pleines Dachsweg 6 78532 Tuttlingen Durchwahl: 277 Telefax: 403 Zimmer. 77 Aktenzeichen: 21333100405 SG:2I5 Rechtsbehelfslisten Nr: 225/06-07 Zusendung durch einfachen Brief (Inland) Einspruchsentscheidung Über den Einspruch von Herrn Jochen Pleines. Dachsweg 6, 78532 Tuttlingen wegen wird entschieden: Einkommensteuer 2005 Der Einspruch wird als unbegründet zurückgewiesen. Im Übrigen ergeht die Steuerfestsetzung hinsichtlich der Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 (BGBI. I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten Vorschriften, der Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG), der Anwendung des § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende). der Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschödigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältniss.eder Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG und der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3,4, 4a EStG) gemäß § 165 Abs. 1 AG teilweise vorläufig. - OIenstgebäude Anschrift: Zeughausstr. 87 - 91 Sprechzeiten der Infonnations-ILAanahmestellr in der Zeughausstr. 87:. Montag-Miuwoch 08:00Uhr-I5:30Uhr Donnerstag 08:00 Uhr-I 7:30 Uhr Freitag 08:00 Uhr-I 2:00 Uhr 8ankinstitut Kreissparknsse Tuttlingen Deutsche Bundesbank Konto-Nr. 251 694015 02 Filiale Villingen-Schwenningen E-Mail: [email protected] BLZ 643 500 70 694 00000 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung können Sie Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, Gresserstraße 21,79102 Freiburg (Postfachanschrift: Postfach 5280,79019 Freiburg), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erheben. Die Klage ist gegen das vorstehend bezeichnete Finanzamt zu richten. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen die Entscheidung bekannt gegeben worden ist (§ 47 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung). Bei Zusendung der Entscheidung durch einfachen Brief an einen Empfänger innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt. es sei denn, dass die Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 LV.m. § 366 Abgabenordnung). Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage beim vorstehend bezeichneten Finanzamt oder bei dem Finanzamt. das den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. innerhalb der Frist angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ihr sollen die Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwal- tungsaktesundder EinsprUchsentscheidung beigefügtwerden. ... . Hinweis: Soweit die Vollziehung des/der dieser Einspruchsentscheidung zugrunde liegenden Verwaltungsakte(s) nach § 361 Abgabenordnung ausgesetzt bzw. aufgehoben worden ist, endet die VolIziehungsaussetzung einen Monat nach Bekanntgabe dieser Einspruchsentscheidung. Ausgesetzte Beträge werden zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung fällig. Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des/der angefochtenen Verwaltungsakte(s) nicht gehemmt. Sie können jedoch für die Dauer eines Klageverfahrens beim vorstehend bezeichneten Finanzamt erneut Aussetzung der Vollziehung beantragen. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Finanzgericht ist nur zulässig. wenn das Finanzamt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt oder über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht (§ 69 Abs. 3 und 4 Finanzgerichtsordnung). Erläuterungen AO BewG - Abgabenordnung BewDV -Bewertungsgesetz - Durchführungsverordnung zum BFH - Bundesfinanzhof 8GB BStBI EFG --- der Abkürzungen ErbStG EStG EStDV Bewertungsgesetz - Bürgerliches Gesetzbuch Bundessteuerblatt - Entscheidungen der Finanzgerichte Erbschaftsteuergesetz Einkommensteuergesetz - EinkommensteuerDurchfiihrungsverordnung - - EStR - Einkommensteuer-RichtlinienKraftStG FA FG GewStG GewStDV - Finanzamt - Finanzgericbt - Gewerbesteuergesetz - Gewerbesteuer- GewStR GrEStG HGB KraftStDV Durchführungsverordnung - Gewerbesteuer-Richtlinien Grunderwerbsteuergesetz Handelsgesetzbuch - KraftfahrzeugsteuerDurchfiihrungsverordnung - Seite 2 KStG KStDV KStR LStDV UmwStG UStG UStDV - Kraftfahrzeugsteuergesetz Körperschaftsteuergesetz - KörperscbafisteuerDurchführungsverordnung - KörperschaftssteuerRichtlinien - LohnsteuerDurchfiihrungsverordnung Umwandlungssteuergesetz - Umsatzsteuergesetz - UmsatzsteuerDurchfiihrungsverordnung - - I. Streitig ist, ob die Renteneinnahmen zutreffend versteuert wurden. Der Einspruchsführer (Ef.), der am 06.06.1944 geboren wurde, wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er bezieht seit 01.01.2005 als Pensionär Versorgungsbezüge. Ferner bezieht er ebenfalls seit 01.01.2005 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente in Höhe von 5.139 € (12 x 428,32 €). In der Einkommensteuererklärung wurde beantragt, einen Anteil dieser Rente, der auf freiwilligerBeitragsleistung beruht, mit einem Ertragsanteil von 22 % zu versteuern. Im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 13.03.2006 wurde von der gesamten Rente ein Anteil in Höhe von 50 % versteuert. Hiergegen richtet sich der Einspruch vom 23.03.2006. Zur Begründung trägt der Ef. vor, dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu 50 % als steuerpflichtig behandelt worden sei. Soweit ein Anteil der Rente jedoch auf freiwilligenBeiträgen beruhe, sei eine Besteuerung über einen Ertragsanteil von 22 % hinaus verfassungswidrig. Leibrenten aus privaten Versicherungsverträgen würden jetzt auch dann, wenn die Prämien aufgrund der Berücksichtigung bei den Sonderausgaben nicht versteuert worden seien, nur mit dem Ertragsanteil (hier. 22%) zu versteuern. Im Gegensatz hierzu würden ab 2005 Rentenanteile auch aufgrund freiwilligerBeitragsleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit 50 % versteuert. Dies würde selbst dann geschehen, wenn die freiwilligenBeiträge nachweislich ganz aus aus versteuertem Einkommen gezahlt worden seien. Die aktuelle Besteuerung von Rentenanteilen der gesetzlichen Rentenversicherung aus freiwilligenBeiträgen würde deshalb gegen 1. den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG 2. das Verbot der Doppelbesteuerung von Einkommen 3. gegen den Vertrauensschutz verstoßen. Eine deshalb beim Petitionsausschuss eingegebene Petition (Pet 2-15-08-6110-038040) sei am 21.09.2006 abschlägig beschieden worden. Er sei zu Beginn seiner Berufstätigkeit rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Im Jahr 1974 hätte er als Beamtenanwärter eine Inspektorenausbildung begonnen und sei seit dieser Zeit als Beamter rentenversicherungsfrei. Aufgrund der Vorversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung von 93 Monaten sei er auch als Beamter zur freiwilligen Versicherung berechtigt gewesen. Diese Möglichkeit hätte er genutzt und hätte bis zum 31.12.2004 für 438 Monate freiwilligeBeiträge in Höhe von insgesamt 22.227,74 € in die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet. Die Rente von monatlich 428,32 € würde sich aus einem Anteil aufgrund der Pflichtbeiträge von 150,20 € (6,3168 Entgeltpunkte) und aufgrund von freiwilligen Beiträgen von 278,12 € (11,6964 Entgeltpunkte) zusammensetzen. Von der gesamten Rente im Jahre 2005 in Höhe von 5.139,84 € hätte somit aufgrund von Pflichtbeiträgen 1.802,40 € und aufgrund von freiwilligenBeiträgen 3.337,44 € bezogen. Von der Rente aus den Pflichtbeiträgen wären 50 % und somit 901 € zu versteuern. Die Rente aus den freiwilligen Beiträgen wäre nur mit dem Ertragsanteil von 22 % und somit in Höhe von 734 € zu Seite 3 versteuern. Damit würde der steuerpflichtige Rentenanteil insgesamt 1.635 € statt den bisher versteuerten 2.569 € betragen. 11. Der Einspruch ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde zutreffend versteuert. Nach § 22 Nr. 1a} aa} gehören zu den sonstigen Einkünften u.a. auch Leibrenten und andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil dieser Rente ist der Jahresbetrag der Rente. Der der Besteuerung unterliegende Anteil beträgt bei einem Rentenbeginn bis 2005 50 %. Ob diese Gesetzeslage verfassungswidrig ist, kann dahinstehen, da die Verwaltung-bei velfassun€}srechtlichen-Zweifelnkein Verwerftmgsrecl:1that -- . Im angefochtenen Bescheid wurde die Rente entsprechend dieser aktuellen Gesetzeslage berücksichtigt. Der Einspruch konnte daher keinen Erfolg haben. ~ :\J \ , \ -[ ' Mattes Seite4