Einspruchsentscheidung vom 23.11.2006

Transcription

Einspruchsentscheidung vom 23.11.2006
I
FINANZAMT TUTTLINGEN
Finanzamt Tuttlingen.
Postfach 180.78502
Tuttlingen. 23. NOV.
Bearbeiter: Herr Fader
Tuttlingen
2006
Telefon: 07461/98-0
Herrn
Jochen Pleines
Dachsweg 6
78532 Tuttlingen
Durchwahl: 277
Telefax: 403
Zimmer. 77
Aktenzeichen: 21333100405
SG:2I5
Rechtsbehelfslisten Nr: 225/06-07
Zusendung durch einfachen Brief (Inland)
Einspruchsentscheidung
Über den Einspruch von Herrn Jochen Pleines. Dachsweg 6, 78532 Tuttlingen
wegen
wird entschieden:
Einkommensteuer 2005
Der Einspruch wird als unbegründet zurückgewiesen.
Im Übrigen ergeht die Steuerfestsetzung hinsichtlich der Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom
29.12.2003 (BGBI. I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten Vorschriften, der Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b
Abs. 3 EStG), der Anwendung des § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende). der Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der
steuerfreien Aufwandsentschödigung nach § 12 des Gesetzes
über die Rechtsverhältniss.eder Mitglieder des Deutschen
Bundestages, der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei
den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a
EStG und der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3,4, 4a EStG) gemäß § 165 Abs. 1 AG
teilweise vorläufig.
-
OIenstgebäude
Anschrift:
Zeughausstr.
87
- 91
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in der Zeughausstr. 87:.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung können Sie Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, Gresserstraße 21,79102 Freiburg (Postfachanschrift: Postfach 5280,79019 Freiburg), schriftlich oder
zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erheben. Die Klage ist gegen das vorstehend
bezeichnete Finanzamt zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen
die Entscheidung bekannt gegeben worden ist (§ 47 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung).
Bei Zusendung der Entscheidung durch einfachen Brief an einen Empfänger innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt. es sei denn, dass
die Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 LV.m. § 366 Abgabenordnung).
Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage beim vorstehend bezeichneten
Finanzamt oder bei dem Finanzamt. das den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. innerhalb der
Frist angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den
Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung
über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die
zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher
Ausfertigung eingereicht werden. Ihr sollen die Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwal-
tungsaktesundder EinsprUchsentscheidung
beigefügtwerden.
...
.
Hinweis: Soweit die Vollziehung des/der dieser Einspruchsentscheidung zugrunde liegenden Verwaltungsakte(s) nach § 361 Abgabenordnung ausgesetzt bzw. aufgehoben worden ist, endet die VolIziehungsaussetzung einen Monat nach Bekanntgabe dieser Einspruchsentscheidung. Ausgesetzte Beträge werden zu
diesem Zeitpunkt zur Zahlung fällig.
Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des/der angefochtenen Verwaltungsakte(s) nicht gehemmt.
Sie können jedoch für die Dauer eines Klageverfahrens beim vorstehend bezeichneten Finanzamt erneut
Aussetzung der Vollziehung beantragen. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Finanzgericht
ist nur zulässig. wenn das Finanzamt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise
abgelehnt oder über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne Mitteilung eines zureichenden
Grundes in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht (§ 69 Abs. 3
und 4 Finanzgerichtsordnung).
Erläuterungen
AO
BewG
- Abgabenordnung
BewDV
-Bewertungsgesetz
- Durchführungsverordnung zum
BFH
- Bundesfinanzhof
8GB
BStBI
EFG
---
der Abkürzungen
ErbStG
EStG
EStDV
Bewertungsgesetz
- Bürgerliches Gesetzbuch
Bundessteuerblatt
- Entscheidungen der
Finanzgerichte
Erbschaftsteuergesetz
Einkommensteuergesetz
- EinkommensteuerDurchfiihrungsverordnung
-
-
EStR
- Einkommensteuer-RichtlinienKraftStG
FA
FG
GewStG
GewStDV
- Finanzamt
- Finanzgericbt
- Gewerbesteuergesetz
- Gewerbesteuer-
GewStR
GrEStG
HGB
KraftStDV
Durchführungsverordnung
- Gewerbesteuer-Richtlinien
Grunderwerbsteuergesetz
Handelsgesetzbuch
- KraftfahrzeugsteuerDurchfiihrungsverordnung
-
Seite 2
KStG
KStDV
KStR
LStDV
UmwStG
UStG
UStDV
- Kraftfahrzeugsteuergesetz
Körperschaftsteuergesetz
- KörperscbafisteuerDurchführungsverordnung
- KörperschaftssteuerRichtlinien
- LohnsteuerDurchfiihrungsverordnung
Umwandlungssteuergesetz
- Umsatzsteuergesetz
- UmsatzsteuerDurchfiihrungsverordnung
-
-
I.
Streitig ist, ob die Renteneinnahmen zutreffend versteuert wurden.
Der Einspruchsführer (Ef.), der am 06.06.1944 geboren wurde, wird mit seiner Ehefrau
zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er bezieht seit 01.01.2005 als Pensionär
Versorgungsbezüge. Ferner bezieht er ebenfalls seit 01.01.2005 aus der gesetzlichen
Rentenversicherung eine Rente in Höhe von 5.139 € (12 x 428,32 €). In der Einkommensteuererklärung wurde beantragt, einen Anteil dieser Rente, der auf freiwilligerBeitragsleistung beruht, mit einem Ertragsanteil von 22 % zu versteuern. Im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 13.03.2006 wurde von der gesamten Rente ein Anteil in Höhe von 50 %
versteuert.
Hiergegen richtet sich der Einspruch vom 23.03.2006.
Zur Begründung trägt der Ef. vor, dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu 50 % als steuerpflichtig behandelt worden sei. Soweit ein Anteil der Rente jedoch
auf freiwilligenBeiträgen beruhe, sei eine Besteuerung über einen Ertragsanteil von 22 %
hinaus verfassungswidrig. Leibrenten aus privaten Versicherungsverträgen würden jetzt
auch dann, wenn die Prämien aufgrund der Berücksichtigung bei den Sonderausgaben
nicht versteuert worden seien, nur mit dem Ertragsanteil (hier. 22%) zu versteuern. Im
Gegensatz hierzu würden ab 2005 Rentenanteile auch aufgrund freiwilligerBeitragsleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit 50 % versteuert. Dies würde selbst
dann geschehen, wenn die freiwilligenBeiträge nachweislich ganz aus aus versteuertem
Einkommen gezahlt worden seien. Die aktuelle Besteuerung von Rentenanteilen der
gesetzlichen Rentenversicherung aus freiwilligenBeiträgen würde deshalb gegen
1. den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG
2. das Verbot der Doppelbesteuerung von Einkommen
3. gegen den Vertrauensschutz
verstoßen.
Eine deshalb beim Petitionsausschuss eingegebene Petition (Pet 2-15-08-6110-038040)
sei am 21.09.2006 abschlägig beschieden worden.
Er sei zu Beginn seiner Berufstätigkeit rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen.
Im Jahr 1974 hätte er als Beamtenanwärter eine Inspektorenausbildung begonnen und sei
seit dieser Zeit als Beamter rentenversicherungsfrei. Aufgrund der Vorversicherung in der
gesetzlichen Rentenversicherung von 93 Monaten sei er auch als Beamter zur freiwilligen
Versicherung berechtigt gewesen. Diese Möglichkeit hätte er genutzt und hätte bis zum
31.12.2004 für 438 Monate freiwilligeBeiträge in Höhe von insgesamt 22.227,74 € in die
gesetzliche Rentenversicherung entrichtet.
Die Rente von monatlich 428,32 € würde sich aus einem Anteil aufgrund der Pflichtbeiträge von 150,20 € (6,3168 Entgeltpunkte) und aufgrund von freiwilligen Beiträgen von
278,12 € (11,6964 Entgeltpunkte) zusammensetzen. Von der gesamten Rente im Jahre
2005 in Höhe von 5.139,84 € hätte somit aufgrund von Pflichtbeiträgen 1.802,40 € und
aufgrund von freiwilligenBeiträgen 3.337,44 € bezogen. Von der Rente aus den Pflichtbeiträgen wären 50 % und somit 901 € zu versteuern. Die Rente aus den freiwilligen
Beiträgen wäre nur mit dem Ertragsanteil von 22 % und somit in Höhe von 734 € zu
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versteuern. Damit würde der steuerpflichtige Rentenanteil insgesamt 1.635 € statt den
bisher versteuerten 2.569 € betragen.
11.
Der Einspruch ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde zutreffend versteuert.
Nach § 22 Nr. 1a} aa} gehören zu den sonstigen Einkünften u.a. auch Leibrenten und
andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Bemessungsgrundlage
für den der Besteuerung unterliegenden Anteil dieser Rente ist der Jahresbetrag der
Rente. Der der Besteuerung unterliegende Anteil beträgt bei einem Rentenbeginn bis
2005 50 %. Ob diese Gesetzeslage verfassungswidrig ist, kann dahinstehen, da die
Verwaltung-bei velfassun€}srechtlichen-Zweifelnkein Verwerftmgsrecl:1that -- .
Im angefochtenen Bescheid wurde die Rente entsprechend dieser aktuellen Gesetzeslage
berücksichtigt.
Der Einspruch konnte daher keinen Erfolg haben.
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