hkk privat - Auslandsreise-Krankenversicherung Zusatzversicherung

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hkk privat - Auslandsreise-Krankenversicherung Zusatzversicherung
hkk privat – AuslandsreiseKrankenversicherung
Zusatzversicherung der LVM
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Produktinformationsblatt
für die Auslandsreise-Krankenversicherung nach den beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB/ARJ)
1. Was umfasst Ihr gewünschter Versicherungsschutz?
» Während der Vertragslaufzeit
Eine Beschreibung Ihres Versicherungsschutzes finden Sie auf der
Auch für die Folgebeiträge muss das angegebene Konto ausrei-
Rückseite dieses Prospekts.
chend gedeckt sein. Im Rahmen der Familienversicherung sind uns
2. Wann müssen Sie Ihren Beitrag bezahlen?
Versicherungsschutz kann nur beginnen, wenn der Beitrag für das
erste Versicherungsjahr gezahlt ist. Bitte beachten Sie, dass der
Vertrag bei erteilter Lastschriftermächtigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1
der AVB/ARJ nur zustande kommt, wenn das bezogene Konto
Deckung aufweist.
alle neu hinzukommenden Familienmitglieder zu melden.
» Im Versicherungsfall
Ist der Versicherungsfall eingetreten, haben Sie zum Beispiel auf
Anfrage jede Auskunft zu erteilen, die die LVM-Krankenversicherung zur Prüfung ihrer Leistungspflicht benötigt.
» Einzelheiten zu Folgen der Nichtbeachtung entnehmen Sie bitte
den §§ 7 und 8 der AVB/ARJ. Beachten Sie Ihre Verpflichtungen
3. Was ist nicht versichert?
mit Sorgfalt. Ihre Nichtbeachtung kann schwerwiegende Folgen
» Wenn Sie nur deswegen ins Ausland reisen, um sich dort behandeln zu
für Sie haben. Je nach Schwere der Pflichtverletzung können Sie
lassen, ist diese Behandlung nicht versichert (Beispiel: Check-up in den
USA, Hüftgelenksersatz in der Schweiz). Das Gleiche gilt, wenn schon
vor Beginn der Reise feststeht, dass eine Behandlung notwendig wird.
» Bricht während eines Urlaubs ein Zahn ab, leisten wir nur für die
schmerzstillende Behandlung und die Versorgung mit provisorischem Zahnersatz in einfacher Ausführung, nicht jedoch für
bleibenden Zahnersatz oder ein Implantat.
» Geht im Urlaub eine Brille kaputt, leistet die LVM-Krankenversicherung keinen Ersatz für eine neue Brille. Diese Aufzählung ist nicht
abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der
Leistungseinschränkungen entnehmen Sie bitte § 5 der AVB/ARJ.
4. Welche Pflichten haben Sie und welche Folgen können
Verletzungen dieser Pflichten haben?
» Bei Vertragsabschluss
Vor Versicherungsbeginn müssen Sie der LVM-Krankenver-
Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren.
5. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein
genannten Versicherungsbeginn, jedoch nicht vor Abschluss des
Versicherungsvertrags, nicht vor Zahlung des Beitrags und nicht
vor Einreise in das Ausland. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn
des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
Einzelheiten zu Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
entnehmen Sie bitte § 10 der AVB/ARJ.
6. Wie können Sie Ihren Vertrag beenden?
Sie können das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden
Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Die Kündigung kann auf einzelne Personen beschränkt werden.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte § 9 Abs. 3 der AVB/ARJ.
sicherung eine Lastschriftermächtigung erteilen. Das angegebene
Konto muss ausreichend gedeckt sein.
Eine kleine Hilfe:
Haben Sie beim Ausfüllen der Anmeldung an alles gedacht?
Haben Sie zu allen angegebenen Personen die hkk-Krankenversicherungsnummer angegeben?
Bei Personen, die nicht hkk-versichert sind, die Krankenkasse?
Haben Sie zu allen Personen, die versichert werden sollen, auch das Geburtsdatum angegeben?
Haben Sie den gewünschten Versicherungsbeginn angegeben? Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit Eingang bei der LVM Krankenversicherung oder bei der hkk (Eingangsstempel) und nicht vor dem Unterschriftsdatum der Lastschriftermächtigung.
Haben Sie die Bankverbindung vollständig angegeben?
Ohne erfolgreiche Beitragsabbuchung kommt kein Versicherungsschutz zustande.
Haben Sie den richtigen Beitrag ermittelt?
In der Familienpolice gelten die angegebenen Altersgrenzen 59 Jahre bzw. 17 Jahre. Wenn die Versicherten anderer Krankenkassen nicht beitragsfrei
in der Familienpolice mitversichert werden können, beträgt der gesonderte Einzelbeitrag 11,00 € statt 7,50 € bzw. 22,00 € statt 15,00 €.
Haben Sie die besonderen Vereinbarungen auf der rechten Seite des Versicherungsscheins gelesen?
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rückständigen Beiträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die
nach Nr. 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die
Beträge jeweils getrennt anzugeben.
2. Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der
Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist die LVM Krankenversicherungs-AG nicht
zur Leistung verpichtet.
3. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge nach Fristablauf noch im
Verzug, kann die LVM Krankenversicherungs-AG das Versicherungsverhältnis fristlos kündigen. Die
Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf
wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist und
der Versicherungsnehmer hierauf bei der Kündigung ausdrücklich hingewiesen worden ist. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer die Zahlung innerhalb eines Monats nach der
Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden war, innerhalb
eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Nr. 2 bleibt unberührt.
§ 12 Wann können die AVB und Beiträge geändert werden?
Die AVB und die Beiträge können von der LVM Krankenversicherungs-AG zu Beginn eines neuen
Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden. Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis hinsichtlich
der betroffenen Person(en) oder auch insgesamt innerhalb von 2 Monaten vom Zugang der schriftlichen
Änderungsmitteilung an zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen.
§ 13 Wann kann die Aufrechnung erklärt werden?
Gegen Forderungen der LVM Krankenversicherungs-AG ist eine Aufrechnung nur zulässig, soweit die
Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Schadenanzeige
An
LVM Krankenversicherungs-AG
Leistungsabteilung
Kolde-Ring 21
48126 Münster
Auslandsreise-Krankenversicherung
VS-Nr.
Reisebeginn
Name des Versicherungsnehmers
PLZ/Ort
Straße
Telefon
§ 14 Welches Recht gilt? Welches Gericht ist zuständig?
(1) Geltendes Recht
Für den Vertrag gilt deutsches Recht.
Name der behandelten Person[en]
(2) Klagen des Versicherungsnehmers
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen die LVM Krankenversicherungs-AG können bei dem Gericht
am Sitz der LVM Krankenversicherungs-AG oder bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt des Versicherungsnehmers erhoben werden.
(3) Klagen der LVM Krankenversicherungs-AG
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer ist – außer bei Widerklagen
der LVM Krankenversicherungs-AG – das Gericht des Ortes ausschließlich zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Wohnsitzverlegung und unbekannter Wohnsitz
Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt
in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der EU oder des EWR ist, oder ist sein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher
Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, können Klagen aus dem Versicherungsvertrag nur am Gericht des Sitzes der LVM Krankenversicherungs-AG erhoben werden.
Bitte beachten Sie die §§ 4, 5 und 7 AVB/ARJ.
Bei welchem Unternehmen ist die behandelte Person in Deutschland privat oder gesetzlich
krankenversichert?
Name/Anschrift
Versicherungs-Nr.
§ 16 Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
Reichen Sie die Belege bitte erst dort ein und anschließend mit den Erstattungsunterlagen
bei der LVM Krankenversicherungs-AG.
Bei Unfällen bitte Unfall-Schadenanzeige anfordern.
Die Rechnungen müssen beinhalten: Name der behandelten Person,
Bezeichnung der Krankheit (Diagnose), die einzelnen Leistungen des Heilbehandlers
und die Behandlungsdaten.
(1) Verjährungsfrist
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit
dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
erlangen müsste.
Folgende Originalrechnungen
habe ich beigefügt:
§ 15 In welcher Form sind Willenserklärungen und Anzeigen abzugeben?
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber der LVM Krankenversicherungs-AG bedürfen der Schriftform, sofern Textform nicht vereinbart oder gesetzlich zugelassen ist.
Betrag/
Währung
Land
(2) Hemmung der Verjährung
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei der LVM Krankenversicherungs-AG angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung der LVM Krankversicherungs-AG dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
Hinweise zum Datenschutz
Die LVM Versicherung ist den Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die
deutsche Versicherungswirtschaft (Code of Conduct) zum 1. Februar 2013 beigetreten. Wir verpichten
uns damit, die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur im Rahmen dieser Verhaltensregeln
durchzuführen. Um unseren vertraglichen Pichten im Rahmen der Antrags-, Vertrag- oder Leistungsbearbeitung nachkommen zu können, ist es u.U. notwendig, Daten an Dienstleister weiterzugeben. Um
eine übergreifende Betreuung sicherstellen zu können, speichern wir Ihre Adressdaten und weitere vertragsübergreifende Daten nach den Vorgaben des Code of Conduct in zentralen Datenbeständen. Weitere
Informationen zur Dienstleisterliste und zum Code of Conduct erhalten Sie unter
www.lvm.de/datenschutz oder schriftlich unter
LVM Versicherung, Datenschutzbeauftragter, Kolde-Ring 21, 48126 Münster.
Erläuterung der Erkrankung und Behandlungsmaßnahmen
Nur für Versicherte der hkk:
Um die Voraussetzungen für die Gewährung von hkk-Sonderkonditionen überprüfen und diesen Antrag
bearbeiten zu können sowie eine bedarfsgerechte Information der hkk-Versicherten zu gewährleisten,
erfolgt zwischen der hkk und der LVM Krankenversicherung ein Austausch und eine Speicherung der personenbezogenen Stammdaten, der Krankenversicherungsnummer sowie von Angaben zum Bestehen und
zur Beendigung der Versicherung bei der hkk bzw. zum beantragten und bestehenden Versicherungsschutz bei der LVM Krankenversicherung. Hierzu ndet ein fortlaufender, monatlicher Datenabgleich
zwischen der hkk und der LVM Krankenversicherung statt. Ihre Einwilligung in diese Datenerhebung und
-verarbeitung ist freiwillig und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Sie ist
aber Bedingung für die Gewährung der hkk-Sonderkonditionen.
Adresse der zuständigen Aufsichtsbehörde
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn
Adresse des Ombudsmannes für die
private Krankenversicherung
PKV-Ombudsmann
Postfach 06 02 22, 10052 Berlin
Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.
Die vorstehenden Angaben sind nach bestem Wissen wahrheitsgemäß gemacht worden.
Ich nehme davon Kenntnis, dass unwahre Angaben den Verlust des Versicherungsanspruches zur Folge haben können.
Adresse des gesetzlichen Sicherungsfonds
Medicator AG, Bayenthalgürtel 26, 50968 Köln
Ort, Datum
Unterschrift
Ihr Vertragspartner ist
Die LVM Krankenversicherungs-AG,
Kolde-Ring 21, 48126 Münster, Tel 0251 702-5824, Fax 0251 702-1799
Internet: www.lvm.de, E-Mail: [email protected]
Aufsichtsratsvorsitzender: Jochen Borchert
Vorstand: Jochen Herwig (Vorsitzender), Dr. Mathias Kleuker, Dr. Volker Heinke,
Werner Schmidt, Dr. Rainer Wilmink
Sitz der Gesellschaft: Münster. Registergericht: Amtsgericht Münster, HR B 1809.
Wir sind Erstversicherer im Bereich der Krankenversicherung.
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Sicherheit auf Reisen – weltweit
Mit der LVM-Auslandsreise-Krankenversicherung sind Sie im Ausland bestens versichert. Erstattungsfähig sind die Kosten
für medizinisch notwendige Heilbehandlungen im Ausland eingetretener Krankheiten und Unfälle:
» Krankenhausaufenthalt:
Volle Kostenerstattung bei stationärer Heilbehandlung.
» Zahnbehandlung:
Kostenerstattung bei schmerzstillender Zahnbehandlung,
notwendigen Füllungen und provisorischem Zahnersatz
(jeweils in einfacher Ausführung) sowie Reparaturen von
Prothesen.
» Krankenrücktransport:
Volle Kostenerstattung bei medizinisch notwendigem
Rücktransport aus dem Ausland, auch für eine mitversicherte
Begleitperson.
» Überführung/Bestattung:
Übernahme der Bestattungskosten im Ausland oder der Überführungskosten.
» Arznei-, Heil- und Hilfsmittel:
Kostenerstattung ärztlich verordneter Arznei-, Verbandund Heilmittel sowie Hilfsmittel.
Es gelten die umseitig abgedruckten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB/ARJ). Den genauen Umfang der Leistungspflicht finden Sie dort in § 4, was nicht versichert ist in § 5
der AVB/ARJ. Bitte bewahren Sie den Versicherungsschein und
diesen Prospekt sorgfältig auf. Für die Erstattung von Krankheitskosten senden Sie die ausgefüllte Schadensanzeige mit den
Originalrechnungen an die LVM Krankenversicherungs-AG.
» Krankentransport:
Volle Kostenerstattung bei medizinisch notwendigem
Transport zum nächsterreichbaren Krankenhaus oder Arzt.
Auslandsreise-Krankenversicherung hkk 15181 (01/15)
» Ärztliche Behandlung:
Volle Kostenerstattung bei ambulanter Heilbehandlung
durch einen Arzt Ihrer Wahl.
Im Leistungsfall Tag und Nacht schnelle Hilfe!
In dringenden Fällen sind die LVM Versicherungen unter
Telefon 00 49 251/ 702 4710 immer für Sie erreichbar.
LVM Krankenversicherungs-AG
hkk.de
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Kolde-Ring 21
48126 Münster
www.lvm.de
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Auslandsreise-Krankenversicherung
gültig nur mit Lastschriftermächtigung
Auslandsreise-VS-Nr.
Für alle Reisen bis 6 Wochen Dauer im Versicherungsjahr.
Herr
Telefon-Nr.
Frau
Geburtsdatum
hkk-Versicherten-Nr.
1
2
Name/Vorname des Versicherungsnehmers (1. versicherte Person)
LVM Krankenversicherungs-AG
Kolde-Ring 21
48126 Münster
Versicherungsschein
Straße/Nummer
Postleitzahl
Ort
Beruf
Zu versichernde Personen (Name, Vorname)
1 Versicherungsnehmer
ja
nein
hkk-Versicherten-Nr.
Geburtsdatum
2
3
4
Versicherungsbeginn
Hinweis: Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Beitrag für das erste Versicherungsjahr gezahlt ist.
Bitte beachten Sie, dass der Vertrag bei erteilter Lastschriftermächtigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 der AVB/ARJ
nur zustande kommt, wenn das bezogene Konto Deckung aufweist.
Besteht für alle Personen Krankenversicherungsschutz in Deutschland?
Beitragsberechnung
Ja
Nein. Falls nein, ist insoweit eine AuslandsreiseKrankenversicherung nicht möglich.
Gesamtbeitrag
Jahresbeitrag
Personen bis 59 Jahre
7,50 € x
Personen =
€
Personen von 60-74 Jahre
15,- € x
Personen =
€
15,- €
€
Familien*
€
* Zur Familie im Sinne dieses Tarifs zählen - sofern im gemeinsamen Haushalt lebend und dem Versicherer benannt der Versicherungsnehmer und sein Ehe- bzw. Lebenspartner (jeweils bis 59 Jahre) und deren Kinder (bis 17 Jahre).
Auf Grund der in § 4 Nr. 5 VersStG geregelten Befreiung ist für diesen Beitrag keine Versicherungssteuer zu erheben/abzuführen.
Ermächtigung zum Lastschrifteinzug
Es gelten die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für
die AuslandsreiseKrankenversicherung AVB/ARJ
mit den folgenden Abweichungen:
1. Die Versicherung ist nur mit
Lastschriftermächtigung
möglich.
2. Der beantragte Versicherungsschutz beinhaltet
Sonderkonditionen für
hkk-Versicherte. Die LVM
Krankenversicherungs-AG ist
berechtigt, die Versicherung
zum Ende des Versicherungsjahres, in dem die Versicherung bei der hkk endet,
auf die jeweiligen normalen
Tarif- und sonstigen Bestimmungen umzustellen.
3. Der Vertrag endet zum
Ablauf des 1. Versicherungsjahres; er verlängert sich
stillschweigend jeweils um
ein Jahr, wenn er nicht einen
Monat vor Ablauf gekündigt
wird. Kann ein Folgebeitrag
nicht durch Bankeinzug
abgebucht werden, so endet
der Vertrag mit Ablauf
des Versicherungsjahres.
Die Verpichtung zur
Beitragszahlung für dieses
Versicherungsjahr bleibt
davon unberührt.
Bitte beachten Sie auch die
Hinweise zum Datenschutz auf
der Rückseite.
LVM Krankenversicherungs-AG
Herwig
Dr. Wilmink
KV 110 (01/2015) Original für LVM, 1. Durchschrift für VM, 2. Durchschrift für Versicherungsnehmer.
Ich möchte die Beiträge einfach und bequem abbuchen lassen und ermächtige die LVM Versicherung für die o.g. Versicherungsscheinnummer die
Zahlungen per Lastschrift bis auf Widerruf vom nachstehenden Konto einzuziehen.
SEPA-Lastschriftmandat
LVM-Gläubiger-Identikationsnummer:
Mandatsreferenznummer:
DE19LVM00000018930
Die Mandatsreferenznummer wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt.
Ich ermächtige den LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. (LVM Versicherung), Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich
meinen unten genannten Zahlungsdienstleister an, die vom LVM auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von 8 Wochen, beginnend mit dem
Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Bedingungen.
Die LVM Versicherung informiert den Versicherungsnehmer spätestens 5 Tage vor der Abbuchung schriftlich über den Abbuchungsbetrag und -termin (Vorabankündigung). Bei wiederkehrenden, gleichbleibenden Beträgen erfolgt die Information einmalig.
Sollte die LVM Versicherung aufgrund eines konkreten Abbuchungswunsches die oben genannte 5-Tagesfrist nicht einhalten können, kann die LVM Versicherung auch in anderer Form
über den Betrag und Termin informieren, auf die schriftliche Information für den folgenden Abbuchungstermin wird einmalig verzichtet. Sind die Beiträge mehrerer Verträge zum gleichen
Datum fällig, ergibt sich der Gesamtabbuchungsbetrag aus der Summe der Beiträge der einzelnen Vorabankündigungen. Eine zusätzliche Information über den Gesamtabbuchungsbetrag
erfolgt nicht.
Bankverbindung
IBAN
Nation Prüfz.
D
Bankleitzahl
Kontonummer
E
Kontoinhaber (falls vom Versicherungsnehmer abweichend)
Nachname
Vorname
Straße/Nummer
Postleitzahl/Ort
Ort, Datum
Unterschrift des Versicherungsnehmers/Kontoinhabers
Eingangsstempel/Datum
Unterschrift des hkk-Vermittlers (VM)
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die AuslandsreiseKrankenversicherung (AVB/ARJ)
§ 1 Welchen Versicherungsschutz bietet der Tarif ARJ?
(1) Gegenstand der Versicherung
Die LVM Krankenversicherungs-AG bietet Versicherungsschutz bei Auslandsreisen für Krankheiten, Unfälle und andere in diesen AVB genannte Ereignisse. Bei einem im Ausland eintretenden
Versicherungsfall erstattet sie dort entstehende Aufwendungen für Heilbehandlung und erbringt
weitere in diesen AVB vereinbarte Leistungen.
(2) Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen
Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn
nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht.
Als Versicherungsfall gelten auch:
1. die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen der Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung,
2. der Krankenrücktransport,
3. die medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaftskomplikationen, Frühgeburt und
Fehlgeburt,
4. der Tod.
(3) Vertragsgrundlagen
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus
1. dem Versicherungsschein,
2. diesen AVB,
3. ggf. zusätzlichen schriftlichen Vereinbarungen und
4. den in Deutschland geltenden gesetzlichen Vorschriften.
§ 2 Bei welchen Auslandsreisen besteht Versicherungsschutz?
(1) Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht bei Auslandsreisen weltweit mit Ausnahme von Deutschland und den
Ländern, in denen die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Dauer der Auslandsreise
1. Versicherungsschutz besteht während der ersten 6 Wochen aller Auslandsreisen innerhalb der
Vertragsdauer. Die Dauer des Versicherungsschutzes kann bei längeren Reisen auf bis zu 365 Tage
ausgedehnt werden (vgl. § 11).
2. Muss eine im Ausland begonnene Behandlung über 6 Wochen bzw. über die vereinbarte zeitliche
Erweiterung hinaus fortgesetzt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die Rückreise aus medizinischen Gründen nicht möglich ist (Nachleistungsverpichtung).
§ 3 Wer kann sich versichern?
(1) Einzelversicherung
Aufnahmefähig in der Einzelversicherung sind Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland
haben.
(2) Familienversicherung
Aufnahmefähig in der Familienversicherung sind Familien und kinderlose Paare.
1. Der Antragsteller (Versicherungsnehmer) ist aufnahmefähig, wenn er seinen ständigen Wohnsitz in
Deutschland hat.
2. Der Antragsteller (Versicherungsnehmer) kann folgende Personen mitversichern, sofern diese ihren
ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und dem Versicherer benannt werden:
a) den Ehe- oder Lebenspartner bis Alter 59,
b) den in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer wohnenden Lebensgefährten bis
Alter 59,
c) die im gemeinsamen Haushalt lebenden oder unterhaltsberechtigten Kinder (einschließlich Stief-,
Adoptiv- und Pegekinder) bis Alter 17.
3. Versicherungsschutz besteht für die mitversicherten Personen auch, wenn der Versicherungsnehmer
nicht mitreist.
4. Enfällt für eine versicherte Person eine der Voraussetzungen für den Familienbeitrag, wird für diese
versicherte Person die Versicherung im darauf folgenden Versicherungsjahr als Einzelversicherung
fortgesetzt.
§ 4 Welche Leistungen erbringt die LVM Krankenversicherungs-AG im Versicherungsfall?
(1) Allgemeine Regelungen
1. Freie Arztwahl
Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Reiseland zur Heilbehandlung zugelassenen
Ärzten und Zahnärzten frei.
2. Freie Krankenhauswahl
Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person die freie Wahl
unter den im Reiseland allgemein anerkannten Krankenhäusern, die
- unter ständiger ärztlicher Leitung stehen,
- über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen,
- nach wissenschaftlich allgemein anerkannten Methoden arbeiten und
- Krankengeschichten führen.
3. Arznei-, Verband- und Heilmittel
Arznei-, Verband- und Heilmittel müssen von den in Nr. 1 genannten Behandlern verordnet werden.
Arzneimittel müssen aus einer Apotheke oder einer anderen im Reiseland ofziell zugelassenen
Abgabestelle bezogen werden.
Folgende Präparate gelten nicht als Arzneimittel: Präparate zur Empfängnisverhütung, zur Raucherentwöhnung, zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts, zur Behandlung
der erektilen Dysfunktion, zur Verbesserung des Haarwuchses und Präparate, die vorbeugend oder
gewohnheitsmäßig genommen werden. Produkte zur Körperpege, diätetische Lebensmittel und
Nahrungsergänzungsmittel werden ebenfalls nicht erstattet.
4. Untersuchungs- und Behandlungsmethoden/Arzneimittel
Die LVM Krankenversicherungs-AG leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder
Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die in Deutschland oder im Reiseland von der Schulmedizin
überwiegend anerkannt sind. Sie leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der
Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewendet werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Die LVM KrankenversicherungsAG kann jedoch ihre Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener
schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
(2) Ambulante Leistungen
Die LVM Krankenversicherungs-AG erstattet bei ambulanter Heilbehandlung Aufwendungen für
1. ärztliche Untersuchung und Heilbehandlung,
2. ärztlich verordnete Arznei-, Verband- und Heilmittel,
3. die Miete medizinisch notwendiger und ärztlich verordneter Hilfsmittel, soweit diese aufgrund eines
während des Auslandsaufenthalts eingetretenen Versicherungsfalls erforderlich werden. Ist eine leihweise Überlassung nicht möglich, erstattet die LVM Krankenversicherungs-AG die Aufwendungen für
den Erwerb dieser Hilfsmittel zur Gewährleistung einer vorübergehenden Versorgung für die Dauer des
Auslandsaufenthalts in einfacher Ausführung. Ausgenommen von der Erstattung sind Aufwendungen
für Sehhilfen und Hörgeräte.
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(3) Leistungen im Krankenhaus
Die LVM Krankenversicherungs-AG erstattet bei stationärer Heilbehandlung Aufwendungen für
1. ärztliche Leistungen,
2. allgemeine Krankenhausleistungen,
3. Operationen einschließlich der Operationsnebenkosten,
4. Verpegung und Unterkunft im Krankenhaus.
(4) Leistungen bei Schwangerschaft
Die LVM Krankenversicherungs-AG erstattet bei bestehender Schwangerschaft ausschließlich Aufwendungen für
1. die medizinisch notwendige ambulante und stationäre Behandlung wegen Schwangerschaftskomplikationen.
2. die Entbindung bei Frühgeburt einschließlich der bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit von
Mutter und neugeborenem Kind entstehenden Kosten. Dies umfasst auch die Behandlung, Unterbringung und Pege des neugeborenen Kindes.
3. die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Fehlgeburt.
4. den nicht rechtswidrigen, medizinisch notwendigen Schwangerschaftsabbruch.
(5) Zahnärztliche Leistungen
Die LVM Krankenversicherungs-AG erstattet bei zahnärztlicher Behandlung Aufwendungen für
1. schmerzstillende Zahnbehandlung,
2. Zahnfüllungen in einfacher Ausführung, jedoch keine Inlays und Onlays.
Abweichend von dem in § 5 Abs. 1 Nr. 4) geregelten Ausschluss erstattet die LVM Krankenversicherungs-AG bei zahnärztlicher Behandlung außerdem Aufwendungen für
3. provisorischen Zahnersatz (zum Beispiel Zahnkronen, Brücken) jeweils in einfacher Ausführung,
4. Reparaturen von Prothesen.
(6) Krankentransporte
Die LVM Krankenversicherungs-AG erstattet Aufwendungen für den medizinisch notwendigen Transport
zum nächst erreichbaren geeigneten Krankenhaus oder Arzt. Erweist sich das zunächst aufgesuchte
Krankenhaus als nicht geeignet, werden auch die Transportkosten für die Verlegung aus medizinischen
Gründen in ein anderes geeignetes Krankenhaus erstattet.
(7) Krankenrücktransporte
Die LVM Krankenversicherungs-AG ersetzt die Kosten eines Krankenrücktransports aus dem Ausland,
wenn
- er medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet ist oder
- die medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung nach ärztlicher Bescheinigung voraussichtlich
einen Zeitraum von 2 Wochen übersteigen würde oder
- die Kosten der Heilbehandlung im Ausland unter Berücksichtigung der ärztlichen Prognose voraussichtlich die Kosten des Krankenrücktransportes übersteigen würden oder
- am Aufenthaltsort oder in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht
gewährleistet ist.
Wird die rückzutransportierende Person durch eine mitversicherte Person bei dem Rücktransport begleitet, so werden die hierdurch bei dem Rücktransport entstehenden Mehrkosten übernommen.
Als mitversichert gilt eine Person, wenn sie bei der LVM Versicherung nach einem Tarif mit Anspruch auf
Krankenrücktransport aus dem Ausland versichert ist.
Mehrkosten sind die durch den Krankenrücktransport zusätzlich entstehenden Kosten.
Der Krankenrücktransport erfolgt an den ständigen Wohnsitz, wahlweise auch an einen anderen Ort im
Land des ständigen Wohnsitzes der versicherten Person.
(8) Bestattung und Überführung
Die LVM Krankenversicherungs-AG erstattet im Todesfall die Kosten wahlweise für die Bestattung im
Ausland oder die Überführung an einen Ort im Land des letzten ständigen Wohnsitzes der versicherten
Person.
(9) Ersatz-Krankenhaustagegeld bei Nichtinanspruchnahme
Werden die Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung von einem anderen Kostenträger teilweise
übernommen, so zahlt die LVM Krankenversicherungs-AG neben den verbleibenden erstattungsfähigen
Restkosten ein Krankenhaustagegeld. Das Krankenhaustagegeld errechnet sich wie folgt: Höhe der
Kostenbeteiligung geteilt durch die Anzahl der Tage der stationären Behandlung - höchstens 30 Euro
täglich. Anstelle jeglicher Kostenerstattung kann ein Krankenhaustagegeld von 30 Euro pro Tag gewählt
werden.
(10) Serviceleistungen
Im Versicherungsfall erbringen wir folgende Serviceleistungen:
- telefonischer 24-Stunden-Service an 365 Tagen
- Nennung von Kliniken im Ausland
- Kostenübernahme-Garantie und Direkt-Abrechnung. Wir geben gegenüber dem Krankenhaus, soweit
erforderlich, eine Kostenübernahme-Garantie ab und übernehmen im Auftrag der versicherten Person
die Abrechnung mit dem Krankenhaus.
- Organisation des Krankenrücktransports
- Organisation der Bestattung im Ausland oder Überführung aus dem Ausland
§ 5 Wann leistet die LVM Krankenversicherungs-AG nicht oder eingeschränkt?
(1) Nicht erstattungsfähige Leistungen
Die LVM Krankenversicherungs-AG leistet nicht für:
1. psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen
2. Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen
3. Hörgeräte und Sehhilfen. Für andere Hilfsmittel leistet die LVM Krankenversicherungs-AG nur unter
den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 3.
4. folgende zahnärztliche Behandlungen:
a) Zahnprophylaxe
b) Parodontosebehandlung
c) Zahnersatz (außer in den Fällen des § 4 Abs. 5 Nr. 3 und 4)
d) Inlays und Onlays
e) Kieferorthopädie
5. Untersuchung und medizinische Behandlung wegen regelrecht verlaufender Schwangerschaft,
Maßnahmen der Schwangerschaftsvorsorge und die Entbindung. Leistungen für Schwangerschaft und
Entbindung sind abschließend in § 4 Abs. 4 geregelt.
6. Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen
7. eine durch Pegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung
(2) Keine bzw. eingeschränkte Leistungspicht
1. Für Auslandsreisen, die vor Absenden des Antragsformulars angetreten werden, besteht kein Versicherungsschutz.
2. Die LVM Krankenversicherungs-AG leistet nicht für
a) Versicherungsfälle, deren Eintritt während der Reise für den Versicherungsnehmer oder die
versicherte Person aufgrund ärztlicher Diagnose bereits bei Antritt der Reise bzw. Beantragung der
zeitlichen Erweiterung des Versicherungsschutzes fest stand. Dies gilt nicht, wenn der Tod des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Grund für den Antritt der Reise bzw. die Beantragung
der zeitlichen Erweiterung war.
b) Krankheiten und Unfallfolgen, deren Behandlung im Ausland alleiniger Grund oder einer der Gründe für den Auslandsaufenthalt war, ausgenommen sind Fälle der Nachleistungsverpichtung nach §
10 Abs. 2 Nr. 2.
c) Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen, die die versicherte Person vorsätzlich herbeigeführt hat.
d) Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch
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Kriegsereignisse oder aktive Teilnahme an Unruhen verursacht wurden, wenn das Auswärtige Amt
vor Beginn der Auslandsreise eine entsprechende Reisewarnung ausgesprochen hat.
e) Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß
erstattet.
f) ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn durch
eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder durch einen dort eingetretenen Unfall
eine Heilbehandlung notwendig wird.
3. Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme das medizinisch notwendige Maß, kann die
LVM Krankenversicherungs-AG ihre Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Stehen
die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstige Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist die LVM Krankenversicherungs-AG insoweit nicht zur Leistung
verpichtet.
§ 6 Wie erfolgt die Kostenerstattung im Versicherungsfall?
(1) Erforderliche Angaben und Nachweise
1. Die LVM Krankenversicherungs-AG ist zur Leistung nur verpichtet, wenn die erforderlichen Nachweise erbracht sind. Die Nachweise werden Eigentum der LVM Krankenversicherungs-AG.
2. Die entstandenen Aufwendungen sind durch Originalrechnungen oder durch Rechnungsduplikate mit
Erstattungsvermerk eines anderen Kostenträgers nachzuweisen.
Die Rechnungsbelege müssen folgende Angaben zur behandelten Person enthalten:
- den Vor- und Zunamen
- das Geburtsdatum
- die Bezeichnung der Krankheiten (Diagnosen)
- die einzelnen medizinischen Leistungen
- die Behandlungsdaten
Bei zahnärztlicher Behandlung ist zusätzlich die Bezeichnung der behandelten Zähne erforderlich.
Rechnungen über Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sind immer mit der zugrunde liegenden
Verordnung einzureichen. Die Rechnung muss Einzelpositionen und dazugehörige Preise ausweisen.
3. Ein notwendiger Krankenhausaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Krankenhausarztes über
Beginn und Ende der stationären Behandlung mit Bezeichnung der Krankheit nachzuweisen.
4. Für die Erstattung der Rücktransportkosten gemäß § 4 Abs. 7 ist eine Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit und die ärztliche Anordnung des Rücktransports vorzulegen.
5. Für die Erstattung von Überführungs- oder Bestattungskosten im Ausland gemäß § 4 Abs. 8 sind
neben den Kostenbelegen eine ärztliche Bescheinigung über die Todesursache und eine amtliche
Sterbeurkunde vorzulegen.
(2) Auszahlung der Versicherungsleistungen
1. Der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistungen steht dem Versicherungsnehmer zu. Der
Versicherungsnehmer kann auch eine versicherte Person in Textform als empfangsberechtigt für ihre
Versicherungsleistungen benennen. Die LVM Krankenversicherungs-AG ist dann verpichtet, insoweit
ausschließlich an diese versicherte Person zu leisten.
2. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei
der LVM Krankenversicherungs-AG eingehen, in Euro umgerechnet.
3. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
4. Die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers ergeben sich aus § 14 VVG.
(3) Erstattung bei mehreren Kostenträgern
Kann für den Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag oder
gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beansprucht werden, gehen die Ansprüche des
anderweitigen Vertrags den Ansprüchen aus diesem Vertrag vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem
dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist, unabhängig davon,
wann der Vertrag abgeschlossen wurde. Wird jedoch der Versicherungsfall zuerst der LVM Krankenversicherungs-AG gemeldet, leistet diese abweichend zu Satz 1 und 2 im tariichen Umfang und wird sich
zwecks Kostenerstattung direkt an den anderen Versicherer bzw. die GKV wenden. Die LVM Krankenversicherungs-AG wird auf Antrag des Versicherungsnehmers auf die Geltendmachung der Kostenerstattung
verzichten, soweit er nachweist, dass ihm hierdurch ein wirtschaftlicher Nachteil entsteht.
§ 7 Welche allgemeinen Mitwirkungspichten (Obliegenheiten) haben der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen? Welche Folgen treten ein, wenn diese Pichten verletzt
werden?
(1) Obliegenheiten
1. Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 2)
haben auf Verlangen der LVM Krankenversicherungs-AG jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung
des Versicherungsfalls oder der Leistungspicht der LVM Krankenversicherungs-AG und ihres Umfangs
erforderlich ist.
2. Auf Verlangen ist der LVM Krankenversicherungs-AG die Befugnis zu erteilen, alle zur Feststellung des
Versicherungsfalls oder der Leistungspicht der LVM Krankenversicherungs-AG und ihres Umfangs
notwendigen Auskünfte bei Ärzten und Krankenanstalten aller Art einzuholen. Diese sind gleichzeitig
von ihrer Schweigepicht zu entbinden. Alternativ kann der Versicherungsnehmer diese Auskünfte
einholen und an die LVM Krankenversicherungs-AG weiterleiten.
3. Auf Verlangen der LVM Krankenversicherungs-AG ist die versicherte Person verpichtet, sich durch
einen von der LVM Krankenversicherungs-AG beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
4. Auf Verlangen der LVM Krankenversicherungs-AG sind vom Versicherungsnehmer Beginn und Ende
einer jeden Auslandsreise nachzuweisen.
5. Der Versicherungsnehmer hat alle mitzuversichernden Personen bei Antragstellung namentlich anzugeben. Sollen in der Familienversicherung nach Vertragsschluss weitere Personen (z.B. Neugeborene)
mitversichert werden, sind diese unverzüglich nachzumelden.
(2) Folgen von Obliegenheitsverletzungen
Bei Verletzung einer Obliegenheit nach Abs. (1) Nr. 1 bis 4 wird die LVM Krankenversicherungs-AG mit
den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpichtung zur Leistung frei. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und
dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
§ 8 Welche besonderen Mitwirkungspichten (Obliegenheiten) haben der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen bei Ansprüchen gegen Dritte? Welche Folgen treten ein,
wenn diese Pichten verletzt werden?
(1) Obliegenheiten
1. Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche nichtversicherungsrechtlicher Art gegen Dritte, besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 86
VVG, die Verpichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz
(Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an die LVM KrankenversicherungsAG schriftlich abzutreten.
2. Der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur
Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch die LVM Krankenversicherungs-AG soweit
erforderlich mitzuwirken.
3. Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung
ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die die LVM
Krankenversicherungs-AG auf Grund des Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen erbracht hat,
gelten die in Nr. 1 und 2 geregelten Obliegenheiten entsprechend.
(2) Folgen von Obliegenheitsverletzungen
Bei Verletzung einer Obliegenheit nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 wird die LVM Krankenversicherungs-AG mit
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den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG vorgeschriebenen Einschränkungen insoweit ganz oder teilweise von der
Verpichtung zur Leistung frei, als sie infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
§ 9 Wie wird die Versicherung abgeschlossen und für wie lange?
(1) Zustandekommen des Versicherungsvertrags
Der Versicherungsvertrag kann wie folgt zustande kommen:
1. Zugang des vom Versicherungsnehmer vollständig ausgefüllten Antragsformulars der LVM Krankenversicherungs-AG beim Vermittler oder bei der LVM Krankenversicherungs-AG und Erteilung des dort
vorgesehenen SEPA-Mandats, wenn das bezogene Konto Deckung aufweist
2. Zugang des vom Versicherungsnehmer vollständig ausgefüllten Antragsformulars der LVM Krankenversicherungs-AG und Einzahlung des Beitrags beim Vermittler
3. Telefonischer Vertragsschluss bei Vorliegen eines schriftlichen SEPA-Mandats, wenn das bezogene
Konto Deckung aufweist
(2) Versicherungsbeginn
Die Versicherung beginnt zu dem bei Vertragsschluss vereinbarten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit
Abgabe der Vertragserklärung durch den Versicherungsnehmer (siehe Abs. 1).
(3) Vertragsdauer und Kündigung
1. Die Versicherung wird für die Dauer eines Versicherungsjahres abgeschlossen.
2. Wird eine Einzugsermächtigung erteilt, verlängert sich die Versicherung um jeweils ein weiteres
Versicherungsjahr, wenn sie nicht mit Frist von einem Monat vom Versicherungsnehmer oder der LVM
Krankenversicherungs-AG in Textform gekündigt wird.
3. Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem Tag des Versicherungsbeginns und endet mit dem Ablauf
des Monats des Versicherungsbeginns im Folgejahr. Die Dauer der folgenden Versicherungsjahre
beträgt jeweils ein Jahr.
4. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.
(4) Ende der Versicherung bei Tod des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertrag endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Beim Tod einer versicherten
Person endet das Versicherungsverhältnis dieser Person.
(5) Wegzug aus Deutschland
Der Versicherungsvertrag endet, wenn der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ein
Land außerhalb der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz verlegt.
Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ein Land außerhalb der EU, des EWR
oder der Schweiz, endet das Versicherungsverhältnis dieser Person.
(6) Fortsetzung unter Benennung eines neuen Versicherungsnehmers
Bei Kündigung, Vertragsbeendigung durch Tod des Versicherungsnehmers oder Wegzug des Versicherungsnehmers aus Deutschland haben die versicherten Personen das Recht, den Versicherungsvertrag
unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Das Recht zur Vertragsfortsetzung
ist innerhalb von 2 Monaten nach Beendigung des Vertrags auszuüben.
§ 10 Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?
(1) Beginn des Versicherungsschutzes
1. Versicherungsschutz setzt voraus, dass ein Versicherungsvertrag nach § 9 Abs. 1 zustande gekommen
ist.
2. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem bei Vertragsschluss vereinbarten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Beginn einer Auslandsreise.
3. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrags während einer Auslandsreise besteht für diese Auslandsreise
kein Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz besteht dann erst ab Beginn einer neuen Auslandsreise.
(2) Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz endet auch für laufende Versicherungsfälle mit Beendigung
1. der Auslandsreise, spätestens jedoch mit Ablauf der 6. Woche bzw. der vereinbarten zeitlichen Erweiterung der Auslandsreise (vgl. § 2 Abs. 2) oder
2. des Versicherungsvertrags.
Muss eine im Ausland begonnene Behandlung über 6 Wochen bzw. über die vereinbarte zeitliche
Erweiterung hinaus oder über das Ende des Versicherungsvertrags hinaus fortgesetzt werden, besteht
Versicherungsschutz, solange die Rückreise aus medizinischen Gründen nicht möglich ist (Nachleistungsverpichtung).
§ 11 Was kostet die Versicherung? Was passiert, wenn der Beitrag nicht gezahlt wird?
(1) Beitragszahlung
Der Beitrag gilt für ein Versicherungsjahr und ist jährlich zu entrichten. Der Erstbeitrag ist bei Abschluss
des Versicherungsvertrags zu zahlen, die Folgebeiträge zu Beginn eines jeden weiteren Versicherungsjahres.
(2) Beitragsberechnung und Beitragshöhe
1. Im ersten Versicherungsjahr beträgt der Beitrag
- 11,00 Euro in der Einzelversicherung für Personen bis 59 Jahre,
- 22,00 Euro in der Einzelversicherung für Personen ab 60 bis 74 Jahre,
- 44,00 Euro in der Einzelversicherung für Personen ab 75 Jahre,
- 22,00 Euro in der Familienversicherung (Familienbeitrag).
2. Ab dem zweiten Versicherungsjahr beträgt der Beitrag
- 9,00 Euro in der Einzelversicherung für Personen bis 59 Jahre,
- 18,00 Euro in der Einzelversicherung für Personen ab 60 Jahre,
- 36,00 Euro in der Einzelversicherung für Personen bei Neuabschluss ab 75 Jahre,
- 18,00 Euro in der Familienversicherung (Familienbeitrag).
3. Soll bei Reisen über 6 Wochen der Versicherungsschutz verlängert werden, so beträgt der Beitrag ab
dem 43. Tag der Reise
- 1,50 Euro pro Tag für Personen bis 59 Jahre,
- 4,50 Euro pro Tag für Personen ab 60 bis 74 Jahre,
- 9,00 Euro pro Tag für Personen ab 75 Jahre.
(3) Erhöhung des Beitrags im laufenden Vertrag
1. Für eine bereits versicherte Person erhöht sich ab 60 Jahre der Beitrag auf den für dieses Alter vorgesehenen Beitrag in der Einzelversicherung.
2. Für eine bereits in der Familienversicherung versicherte Person erhöht sich ab 18 bzw. 60 Jahre der
Beitrag auf den für dieses Alter vorgesehenen Beitrag in der Einzelversicherung.
(4) Folgen des Zahlungsverzugs beim Erstbeitrag
1. Wird der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, ist die LVM Krankenversicherungs-AG berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
2. Ist der erste Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt, ist die LVM KrankenversicherungsAG nicht zur Leistung verpichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung
nicht zu vertreten hat. Die LVM Krankenversicherungs-AG ist nur leistungsfrei, wenn sie den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im
Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
(5) Folgen des Zahlungsverzugs beim Folgebeitrag
1. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann die LVM Krankenversicherungs-AG auf Kosten
des Versicherungsnehmers die Zahlung in Textform anmahnen und dem Versicherungsnehmer eine
Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen bestimmen. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die
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