Steuerreform 2016

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Steuerreform 2016
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RECHT
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Steuerreform 2016
M
it Beschluss der Bundesregierung
am 17.3.2015 wurden die Eckpunkte zur Steuerreform 2015 bekannt gegeben. Nachfolgend ein kurzer Überblick
über die geplanten Änderungen, die auch
den ärztlichen Bereich betreffen und wie
diese Maßnahmen gegenfinanziert werden sollen.
einen Vergleichsrechner der den bisherigen
Tarif mit dem neuen
Tarifmodell vergleicht
(siehe www.bmf.gv.at
 Berechnungsprogramme  Brutto-Netto-Rechner).
Weitere Änderungen im Bereich
Einkommensteuer
•Erhöhung Arbeitnehmerabsetzbetrag,
Kinderabsetzbetrag, Negativsteuer
Kernstück der geplanten Neuerungen
(auch für Pensionisten), Pendlerzustellt die Tarifreform dar. Das neue Tarifschlag
modell soll mit nunmehr sieben Steuer- •Verdoppelung des Kinderfreibetrages
stufen eine durchschnittliche Entlastung
von 220 auf 440 Euro
von 1.000,00 Euro pro Jahr für jeden • Streichung der Bildungsprämie von 6 %
Steuerzahler bringen.
der Aufwendung und des Bildungsfreibetrages iHv 20 % der AufwenTarifmodell NEU
Bisheriger Tarif
dungen für Ihre Mitarbeiter
Änderungen im Bereich Einkommensteuer
Stufe bis Steuersatz
Stufe bis Steuersatz
11.000
18.000
31.000
60.000
90.000
1.000.000
über 1 Mio.
11.000
25.000
60.000
darüber
0 %
25 %
35 %
42 %
48 %
50 %
55 %
Kapitalertragsteuer
Im Bereich der Kapitalertragsteuer sieht die Regierung eine
Gegenfinanzierungsmöglichkeit
und will die Kapitalertragsteuer
von 25 % auf 27,5 % anheben.
Die KESt-Erhöhung wird vermutlich Dividenden, Kapitalgewinne, Zuwendungen von Stiftungen etc.
betreffen. Lediglich Zinsen auf Sparbücher und Girokonten sollen nicht betroffen sein.
Durch vorgezogene Gewinnausschüttungen einer GmbH könnte im Jahr 2015 –
wenn auch letztmalig – dieser Maßnahme
entgegengewirkt werden.
0%
36,50 %
43,21 %
50 %
Zusammengefasst:
• Senkung des Eingangssteuersatzes auf
25 %
• Erweiterung auf sieben Tarifstufen
• Steuersatz von 50 % ab einem Einkommen von 90.000,00 Euro
• Steuersatz von 55 % ab einem Einkommen von 1.000.000,00 Euro
Die Änderung soll ab dem Veranlagungsjahr 2016 gelten und wirkt sich auf
angestellte Ärzte, Einzelunternehmer (zB
Allgemeinmediziner, Facharzt) ebenso
wie auf Personalgesellschaften und deren
natürlichen Personen als Gesellschafter
(Ärzte OG) aus. Auf der Homepage des
Finanzamtes finden Sie bereits vorab
Änderungen im Bereich der Immobilien
Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer für die unentgeltliche Übertragung (Schenkung oder
Erbschaft) von Liegenschaften im Familienverband soll künftig vom Verkehrswert
berechnet werden und nicht mehr vom
dreifachen Einheitswert (Ausnahme bleiben weiterhin Land- und Forstwirtschaft
sowie Umgründungen).
Verkehrswert EUR
Steuersatz
0 bis 250.000
250.001 bis 400.000
über 400.000
0,5 %
2,0 %
3,5 %
Vor allem bei anstehenden Ordinationsübergaben oder schon geplanten
Schenkungen sollte die bevorstehende
Grunderwerbsteuererhöhung in die Steuerplanung 2015 miteinbezogen werden.
Abzuraten ist von vorgezogenen Übertragungen nur aus steuerlichen Gründen.
Es sollten primär wirtschaftliche Überlegungen für eine endgültige Entscheidung
maßgebend sein.
Erhöhung Immobilienertragsteuer
Auch die entgeltliche Übertragung von
Liegenschaften (Veräußerung) soll künftig höher besteuert werden. Dazu soll die
Immobilienertragsteuer von 25 % auf
30 % angehoben werden. Aufgrund der
gesetzlichen Regelung wirkt sich diese
Erhöhung auch auf die effektive Steuerbelastung von Altfällen (Erwerb vor
1.4.2002) aus, wodurch der bisherige
Steuersatz 3,5 % auf 4,2 % erhöht wird.
Liegenschaften (Ordination) im
Betriebsvermögen
Für Liegenschaften, die im Betriebsvermögen gehalten werden, soll eine Vereinheitlichung des Abschreibungssatzes auf 2,5 %
erfolgen. Da die gesetzliche Abschreibungsdauer der Ordinationsräumlichkeiten bisher 50 Jahre (somit 2 %) betrug,
wäre eine Vereinheitlichung und die
dadurch entstehende Entlastung durchaus zu begrüßen.
Weniger erfreulich ist die Änderung der
Richtlinienmeinung zur Aufteilung von
Liegenschaften in einen nicht abnutzbaCONSILIUM 04/15
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Foto: bilderbox
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ren Grundanteil und einen Gebäudeanteil. Geplant ist eine Erhöhung des
Grundanteils von bisher 20 % auf 30 %
des gesamten Wertes. Ein gegenteiliger
Nachweis wird nur durch die Erstellung eines kostspieligen Gutachtens zu
erbringen sein.
Änderungen im Bereich
Umsatzsteuer
Foto: bilderbox
WAHLARZTBERATUNG
(eine gemeinsame Veranstaltung der Wahlärztereferate der Ärztekammer NÖ und Wien)
27. Mai 2015, 13.00 Uhr, in der Ärztekammer für NÖ
Die geplante Erhöhung der Umsatzsteuersätze von 10 % auf 13 % soll
folgende Waren und Dienstleistungen
betreffen:
•Lebende Tiere, Tierfutter, Saatgut,
Pflanzen, Holz
•Jugendbetreuung
• Museen, kulturelle Dienstleistungen,
Filmvorführungen
• Inländischer Luftverkehr, Hotelnächtigungen
•Schwimmbäder
Wipplingerstraße 2, 1010 Wien
• Wichtige Überlegungen zur Niederlassung als
Wahlarzt
•Vorsorgeuntersuchung NEU
• Die Bedeutung des Wohlfahrtsfonds für den
Wahlarzt
• Betriebswirtschaftliche Aspekte
• Aus der Sicht des Steuerberaters
•Versicherungen
Info & Anmeldung:
Ärztekammer für NÖ:
Fr. Graner, Fr. Eisenbarth, Wahlarztreferat
Tel. 01/53751-246 bzw. 225, Fax: 01/53751-279
E-Mail: [email protected]
Ärztekammer für Wien:
Fr. Neumeister, Wahlarztreferat
Tel. 01/51501-1272, Fax: 01/51501-1450
E-Mail: [email protected]
Für die Veranstaltung besteht Anmeldepflicht!
Teilnahmegebühr: 20,- Euro
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CONSILIUM 04/15
Eine unmittelbare Auswirkung auf die
Steuerbefreiung von ärztlichen Leistungen ist hier im Moment nicht geplant.
die überwiegend Barumsätze machen,
erfolgt ab einem Nettoumsatz von
15.000,00 Euro pro Jahr die Einzelaufzeichnung verpflichtend per Registrierkasse.“ Im Ärztebereich werden durch
diese Änderung vor allem eher Wahlärzte, die überwiegend Barumsätze tätigen, betroffen sein. Ob es tatsächlich
dazu kommt, dass für die Wahlarztordination eine Registrierkasse anzuschaffen ist oder die Umsätze möglicherweise
auch in Honorarverwaltungsprogrammen dargestellt werden können bleib
vorerst noch unbeantwortet.
Darüber hinaus sollen Ärzte als Unternehmer generell einer Belegerteilungsverpflichtung unterliegen.
Betrugsbekämpfung
Gerade im Ärztebereich kommt es
aufgrund der gängigen Praxis häufig
zu Barzahlungen durch die Patienten.
Nach der bisher gültigen Barbewegungsverordnung blieb es dem Arzt überlassen, Bareinnahmen händisch einzeln
aufzuzeichnen. In der Praxis wurde die
Vorschrift durch Führung eines Einnahmenheftes, in dem jede einzelne
Einnahme aufzuzeichnen war oder
durch das Ausstellen von Honorarnoten
erfüllt.
Mit dem Vortrag an den Ministerrat
wurde die Forderung nach einer generellen Registrierkassenpflicht eingebracht.
Im genauen Wortlaut: „In Betrieben,
Als letzte Maßnahme sei noch der Entfall des Bankgeheimnisses für Unternehmer erwähnt. Betriebsprüfer sollen
dann bestehende Kontoverbindungen
über ein zentrales Bankkontenregister
abfragen können.
Fraglich ist, ob die propagierte Steuerentlastung durch die Tarifsenkung tatsächlich die deutlichen Verschärfungen
in den verschieden Bereichen kompensieren kann.
MAG. HANS-GEORG GOERTZ
MAG. MARKUS SEIDL
ECOVIS Scholler & Partner
Wirtschaftstreuhand GmbH
Schmalzhofgasse 4, 1060 Wien