Der Ordnung halber - CommissionRocket

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Der Ordnung halber - CommissionRocket
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Publisher
§ 1 Geltungsbereich
(1)
Die
nachstehenden
Geschäftsbedingungen
sind
Bestandteil
eines
jeden
Publishervertrages zwischen der Media Banked GmbH, Thierschstr. 12 RGB, 80538
München, vertreten durch deren Geschäftsführer Herrn Irek Gronert und Peter Sebald
geschäftsansässig
daselbst.
(im
Folgenden:
COMMISSIONROCKET),
und
dem
unabhängigen und selbständigen Webmaster, Affiliate oder Publisher (im Folgenden:
Publisher).
(2) COMMISSIONROCKET erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) COMMISSIONROCKET ist ein Technologieunternehmen im Bereich der Neuen Medien
und betreibt und verwaltet im Internet ein Netzwerk, durch das Anbieter von Waren und
Dienstleistungen diese insbesondere im Wege des Affiliate-Marketings bewerben können.
Der Publisher kann im Rahmen des Netzwerkes für ihm vorgestellte Anbieter die Bewerbung
übernehmen. Hierfür bindet er die ihm zur Verfügung gestellten oder eigenen Werbemittel
unter Beachtung der Voraussetzungen des § 6 (3) auf einer oder mehrerer von ihnen
betriebenen Website/s, in Emails oder eines eigenen Netzwerkes („Werbefläche") ein. Klickt
ein Endkunde auf ein Werbemittel (wird er z.B. auf die beworbene Website weitergeleitet)
und tätigt dieser eine im Einzelvertrag näher bestimmte Handlung, erhält der Publisher für
die erfolgreiche Erfüllung des Einzelvertrages bei rechtmäßigen Zustandekommens des
Vertrages eine zuvor festgelegte erfolgsabhängige Vergütung. Mit der Registrierung (vgl. §
3) erhält der Publisher die Möglichkeit zur Teilnahme am COMMISSIONROCKET Netzwerk.
Der Publisher kann sich bei den Programmen der Advertiser bewerben, um deren
Werbemittel
in
seinem
Werbeperipherie
(Werbeperipherie
bezeichnet
das
vertragsgegenständliche stationäre oder mobile Internetangebot des Publishers bzw. eines
Dritten, der die Nutzungsrechte an den Internetangeboten eines Publishers erwirbt) anzeigen
zu können.
(2)
Der
Publisher
erhält
nach
seiner
Registrierung
zu
dem
Dienst
von
COMMISSIONROCKET Zugriff auf die jeweils aktiven Werbeprogramme der Advertiser
(Merchants), an denen er teilnehmen kann und kann sich unter Beachtung der jeweiligen
1
Teilnahme- und Vergütungsvoraussetzungen und ggf. je Werbeprogramm gesondert zu
akzeptierenden Einzelteilnahmebedingungen für die Teilnahme an den Werbeprogrammen
bewerben, wobei ein Vertrag stets nur zwischen dem Publisher und COMMISSIONROCKET
nicht aber zwischen dem Publisher und dem Advertiser zustande kommt. Im Fall von
Widersprüchen zwischen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder
gesonderten Einzelbedingungen für die Teilnahme an einem Werbeprogramm mit ggf.
vorhandenen eigenen Teilnahmebedingungen des Advertisers haben die hier zuerst
genannten Regelungen stets Vorrang. Ein Advertiser kann einen Antrag eines Publishers
nach eigenem Ermessen annehmen oder ablehnen, ohne dass es eine Pflicht zum
Vertragsschluss gibt. Nach Annahme eines Angebotes zu einem konkreten Werbeprogramm
erfolgt kraft Abschluss eines Einzelvertrages, der einschließlich dessen ggf. vorhandener
Einzelfallbedingungen Bestandteil dieses Rahmenvertrages wird, eine Freischaltung durch
COMMISSIONROCKET für dieses Programm. Mit Freischaltung des Programms wird die
Möglichkeit geschaffen, Werbemittel der Advertiser auf die Werbeflächen der Publisher zu
schalten und hierfür nach dem Anklicken der Werbeflächen durch Endkunden unter
Beachtung
der
gesonderten
Vergütungsvoraussetzungen
die
erfolgsabhängige
Provisionsberechtigung zu erlangen.
(3) Bei COMMISSIONROCKET gibt es für die Publisher je nach Ausgestaltung eines
aufgelegten Werbeprogrammes folgende Vergütungsmöglichkeiten:
PPC:
Pay per Click
Hier wird die Provision pro erfolgtem Klick auf das Werbemittel (z.B. Banner) gezahlt,
wobei
die
Einzelheiten
sich
stets
nach
der
Maßgabe
eines
aufgelegten
Werbeprogrammes ergeben.
PPS:
Pay per Sale
Die Provision wird gezahlt, sobald der Kunde Umsatz (z.B. durch Warenkäufe)
erzeugt, wobei die Einzelheiten sich stets nach der Maßgabe eines aufgelegten
Werbeprogrames ergeben.
PPL:
Pay per Lead
PPC, PPS, PPL, PPV Die Provision wird pro Kontaktaufnahme durch den Kunden
gezahlt) beispielsweise bei Anforderung von Werbematerial durch den Kunden),
wobei
die
Einzelheiten
sich
stets
nach
der
Maßgabe
eines
aufgelegten
Werbeprogrammes ergeben.
2
PPV:
Pay per Video
Hier wird die Provision pro Veröffentlichung eines Videos gezahlt, wobei die
Einzelheiten sich stets nach der Maßgabe eines aufgelegten Werbeprogrammes
ergeben.
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für den Vertragsabschluss
(1) Ein Vertragsabschluss ist mit juristischen Personen, Personengesellschaften oder
natürlichen, voll geschäftsfähigen Personen möglich, die bzw. deren Verantwortliche das 18.
Lebensjahr vollendet haben und Unternehmer sind. Ein Vertragsabschluss durch
Verbraucher ist nicht möglich.
(2) Sofern eine natürliche Person sich registriert, behält sich COMMISSIONROCKET vor, die
Vorlage der Umsatzsteueridentifikationsnummer (wenn nicht vorhanden, dann ist die
Steuernummer vorzulegen), den Gewerbeschein ebenso wie der Identifikationsnachweis
anzufordern. Sofern eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (GBR, OHG, KG
usw.) einen Publisherantrag einreicht, behält sich COMMISSIONROCKET vor, – soweit bei
einer Personengesellschaft vorhanden - den entsprechenden Handelsregisterauszug über
die
Registrierung
ebenso
wie
die
Umsatzsteueridentifikationsnummer
(wenn
nicht
vorhanden, dann ist die Steuernummer vorzulegen) und den Gewerbeschein anzufordern.
Die Gesellschafter sind gegenüber COMMISSIONROCKET jeweils persönlich haftbar für das
Verhalten der juristischen Person oder Personengesellschaft.
(3) Jeder Publisher darf sich nur einmal bei COMMISSIONROCKET registrieren und nur
einen Account ("Hauptaccount") anlegen, welcher als Basis für die Provisionsauszahlung
dient. Sämtliche Aktivitäten im Rahmen des Partnerprogramms müssen einem Hauptaccount
zuordenbar sein.
(4) Der Vertragsabschluss ist nur online durch kostenlose Registrierung auf der
COMMISSIONROCKET-Website
und
entsprechender
E-Mail
Bestätigung
durch
COMMISSIONROCKET möglich. Der Publisher registriert sich hierfür zunächst nur mit
seinen Namen und seiner E-Mail-Adresse und erhält hierdurch mittels einer Antwort-E-Mail
über
einen
entsprechenden
Aktivierungslink
den
Zugang
zu
dem
Dienst
von
COMMISSIONROCKET zu Anschauungszwecken, ohne aber über den Dienst als Publisher
für Advertiser tätig werden zu können. Zur Aufnahme der werblichen Tätigkeit ist der
Publisher sodann verpflichtet, den nun für ihn bereitgestellten Publisherantrag vollständig
und ordnungsgemäß auszufüllen und an COMMISSIONROCKET in der vorgegebenen
3
Weise zu übermitteln. Zudem akzeptiert der Publisher hierbei durch entsprechendes aktives
Häkchensetzen
vor
Abschluss
des
Registrierungsvorganges
diese
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen als zur Kenntnis genommen und akzeptiert dieselben als
Vertragsbestandteil. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Publisherantrags durch die
E-Mail Bestätigung von COMMISSIONROCKET und nachfolgender Betätigung des weiteren
zur Verfügung gestellten Aktivierungslinks zustande. Der Vertrag ist nicht auf Dritte
übertragbar.
(5) Betreibt der registrierende Publisher ein eigenes Netzwerk mit eigenen Sub-Publishern,
garantiert er mit seiner Registrierung, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber
seinen Sub-Publishern mitzuteilen, jene zur Einhaltung dieser Vorgaben zu verpflichten und
die
Einhaltung
dieser
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
durchzusetzen
und
zu
überwachen. Der Publisher hat für das Verhalten seiner Sub-Publisher einzustehen und stellt
COMMISSIONROCKET von allen daraus resultierenden Ansprüchen frei.
(6) Soweit Online-Bestell- oder Auftragsformulare verwendet werden, gelten diese als
Bestandteil des Vertrages.
(7) COMMISSIONROCKET behält sich das Recht vor, Publisheranträge nach eigenem
Ermessen ohne jegliche Begründung abzulehnen. In diesem Fall werden die mit dem
Registrierungsformular übermittelten personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht.
§ 4 Status des Publishers als Unternehmer
(1) Der Publisher handelt als selbständiger und unabhängiger Unternehmer. Er ist weder
Arbeitnehmer noch Handelsvertreter oder Makler von COMMISSIONROCKET. Es bestehen
keine Umsatzvorgaben oder andere Tätigkeitspflichten. Der Publisher unterliegt mit
Ausnahme der vertraglichen Pflichten keinen Weisungen von COMMISSIONROCKET und
trägt
das
vollständige
unternehmerische
Risiko
seines
geschäftlichen
Handelns
einschließlich der Pflicht zur Tragung seiner sämtlichen geschäftlichen Kosten. Der Publisher
hat seinen Betrieb im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns einzurichten und zu betreiben.
(2) Der Publisher ist als selbständiger Unternehmer für die Einhaltung der einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der steuer- und sozialrechtlichen Vorgaben (z.B.
Einholung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Anmeldung seiner Arbeitnehmer
bei der Sozialversicherung, wie auch für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung,
eigenverantwortlich. Insoweit versichert der Publisher, alle Provisionseinnahmen, die er im
4
Rahmen seiner Tätigkeit für COMMISSIONROCKET erwirtschaftet, ordnungsgemäß an
seinem Sitz zu versteuern.
(3) Sämtliche etwaig entstehende Reisekosten, Spesen, Bürokosten, Telefonkosten oder
sonstige Ausgaben für Werbematerialien sind vom Publisher eigenverantwortlich zu
übernehmen.
§ 5 Werbemittel /_Leistungsbestimmung/ Leistungsänderung
(1)
COMMISSIONROCKET
stellt
dem
Publisher
im
Rahmen
des
jeweiligen
Partnerprogramms unterschiedliche, jeweils durch die Advertiser freigegebene Werbemittel
und sonstige Anwendungen (Tools) für die Durchführung seiner Werbetätigkeit zur
Verfügung, die der Publisher im Rahmen der jeweiligen vertraglichen Vorgaben einsetzen
darf. COMMISSIONROCKET ist nicht verpflichtet, die von den Advertisern im Rahmen der
Partnerprogramme zur Verfügung gestellten Werbemittel und/oder -umfelder auf deren
rechtliche oder vertragliche Zulässigkeit oder Richtigkeit zu überprüfen.
(2) Der Publisher darf eigene Werbemittel nur unter Beachtung der Vorgaben dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (insbesondere unter Einhaltung der Pflichten des § 6
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen) und des geltenden Rechts erstellen und
verwenden.
(3)
Sämtliche
kostenlose
Werbemittel
und
sonstigen
Zuwendungen
von
COMMISSIONROCKET können mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen werden.
(4) COMMISSIONROCKET ist bestrebt, seinen Dienst kontinuierlich weiter zu entwickeln. Im
Rahmen dieser Weiterentwicklung können einzelne Anwendungen verbessert, erweitert oder
unwesentlich verändert werden. Dies beinhaltet auch, Funktionalitäten oder andere Teile des
Dienstes teilweise oder komplett einzustellen, soweit dies nicht zu einer nicht nur
unwesentlichen Umgestaltung der Leistungen führt und/oder die Einstellung für den
Publisher nicht unzumutbar ist. Das Recht zur Leistungsänderung besteht insbesondere,
wenn diese Änderung branchenüblich ist oder durch Änderung der Gesetzeslage oder
aufgrund der Rechtsprechung eine Verpflichtung besteht.
(5)
COMMISSIONROCKET
überwacht
und
protokolliert
für
die
Advertiser
die
Vertragsabschlüsse („Tracking") und stellt dem Publisher Auswertungen und Übersichten
darüber zur Verfügung und rechnet diese ab. Das Tracking ist für die Frage, ob ein
5
Vertragsabschluss vermittelt worden ist und die sich daraus ergebende Berechnung der
Vergütung allein maßgeblich. Dem Publisher ist bekannt, dass die beim Advertiser –
insbesondere die beim Tracking-Verfahren oder Vergütungsmodalitäten - eingesetzten
technischen Tools oder Umgebung in der ausschließlichen Verantwortung des Advertisers
liegen und Fehler ausschließlich der Sphäre des Advertisers zuzuordnen sind. Der Publisher
kann sich jederzeit über bei einem Advertiser zur Anwendung gebrachten technischen Tools
informieren.
§ 6 Pflichten des Publishers im Rahmen der Werbung und Allgemeine Pflichten
(1) Der Publisher ist verpflichtet, seine persönlichen Zugangsdaten (z.B. Passwörter und
Login-Kennungen) vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Sofern Anlass zu der Vermutung
besteht, dass Dritte Kenntnis von den Zugangsdaten haben, ist COMMISSIONROCKET
unverzüglich schriftlich oder per E-Mail zu informieren.
(2) Der Publisher verpflichtet sich, seine Werbemittel und seine Werbeperipherie so zu
gestalten, dass Rechte Dritter einschließlich des Persönlichkeitsrechts nicht verletzt werden.
Ferner verpflichtet sich der Publisher, nicht gegen geltendes Recht, insbesondere des
Wettbewerbs, Urheber-, Marken-, Verbraucher,- Jugendschutz- und Datenschutzrecht zu
verstoßen oder gegen die „guten Sitten“ zu verstoßen. Dem Publisher ist insbesondere es
nicht gestattet, falsche oder irreführende Angaben über COMMISSIONROCKET, den
Advertiser oder die jeweils beworbene Ware oder Dienstleistung zu machen. Der Publisher
wird im Rahmen seiner Werbemittel nur solche Werbeaussagen machen, die inhaltlich den
Vorgaben in den offiziellen Werbemitteln von COMMISSIONROCKET oder deren Kunden
entsprechen.
(3) Der Publisher darf im Rahmen seiner Tätigkeit eigene Werbemittel nur nach Zustimmung
von
COMMISSIONROCKET
und/oder
dem
Advertiser
einsetzen.
Hierfür
legt
er
COMMISSIONROCKET das von ihm zur Nutzung beabsichtigte Werbemittel spätestens 2
Wochen vor dessen Verwendung zur Prüfung vor, wobei der Zustimmung durch
COMMISSIONROCKET oder dem Advertiser jeweils in deren freiem Ermessen liegt. Auch
bei der Verwendung eigener Werbemittel darf der Publisher insbesondere keine Rechte
Dritter (insbesondere Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- oder vergleichbare Rechte)
verletzen und/oder nicht gegen sonstige gesetzliche (insbesondere wettbewerbsrechtliche
und Jugendschutz-) Bestimmungen verletzen oder gegen die „guten Sitten“ zu verstoßen
und darf keine religiösen oder politischen Inhalte verbreiten ebenso wie keine Aussagen mit
6
beleidigendem, belästigendem, gewalttätigem, gewaltverherrlichendem, aufrührerischem
oder rassistischem oder verbotenem Inhalten verbreiten.
(4)
Dem
Publisher
ist
es
untersagt,
bei
seiner
Tätigkeit
die
Rechte
von
COMMISSIONROCKET, deren Publishern, Kunden, verbundener Unternehmen oder
sonstiger Dritter ebenso wie anderer Partnerprogramme zu verletzen.
(5) Des Weiteren gilt auch das Verbot des Versendens von unerwünschten Werbe-E-Mails,
Werbe-Faxe oder Werbe-SMS oder –MMS (Spam) ebenso wie das Verbot der
unerwünschten Telefonwerbung. Der Publisher verpflichtet sich insbesondere, alle
gesetzlichen Vorschriften, freiwilligen und üblichen Einschränkungen und Regelungen,
sowohl im Land des Werbungsempfängers als auch im Land des Versenders, zu beachten
(z.B.
Double-Opt-In,
Zustimmung
zur
Versendung
bzw.
Zusendung
von
Werbemailzusendungen). Insbesondere wird dem Publisher die Durchführung von Werbung
untersagt, bei der die Identität des Absenders oder die tatsächliche Absender-Adresse
bewusst verfälscht oder verheimlicht wird, oder Nachrichten an Empfänger gesandt werden,
die keine ausdrückliche Einwilligung zum Empfang der Nachrichten gegeben haben, sowie
Nachrichten, bei welchen dem Empfänger keine oder nur unter erschwerten Bedingungen
die Möglichkeit zur Abbestellung derselben gegeben wird.
(6) Der Publisher ist im geschäftlichen Verkehr nicht berechtigt, Marken oder Leistungen von
mitbewerbenden Unternehmen oder Partnerprogrammen negativ, herabwertend oder
sonstwie gesetzeswidrig zu nennen. In diesem Zusammenhang darf der Publisher zwar in
beliebiger Anzahl an jeder beliebigen Stelle seiner Werbeperipherie Hyperlinks zur Webseite
des Advertisers setzen. COMMISSIONROCKET kann jedoch vom Publisher die Änderung
der Platzierung des Hyperlinks verlangen, wenn diese geeignet ist den Ruf oder die
Wertschätzung der Ware oder Dienstleistung, der Marke oder des Geschäftsbetriebes von
COMMISSIONROCKET oder dem Advertiser zu beeinträchtigen.
(7) Sämtliche Präsentations-, Werbe-, Foto- und Filmmaterialien und sonstige Werke
(Inhalte) von COMMISSIONROCKET oder seinen Kunden sind urheberrechtlich geschützt.
COMMISSIONROCKET räumt dem Publisher das widerrufliche, nicht ausschließliche, nicht
übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Partnerprogramms von COMMISSIONROCKET
zur Verfügung gestellten Inhalte unter Beachtung der allgemeinen Gesetze ausschließlich im
Rahmen der Teilnahme am Partnerprogramm zum Zwecke der Ausübung der vertraglichen
Tätigkeit zu nutzen. Darüber hinaus dürfen sie von dem Publisher ohne ausdrückliche
schriftliche Einwilligung von COMMISSIONROCKET oder deren Kunden weder ganz, noch
7
in Auszügen vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht, verändert oder
bearbeitet werden. Jede Weitergabe an Dritte und jede Nutzung zu anderen Zwecken ist
untersagt.
(8) Auch die Verwendung (oder Änderung) der Kennzeichen von COMMISSIONROCKET
oder deren Kunden, der eingetragenen Marken, Produktbezeichnungen, Werktitel und
geschäftlichen Bezeichnungen von COMMISSIONROCKET oder deren Kunden ist über die
ausdrücklich genehmigte Werbetätigkeit nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung
erlaubt. Vorgenanntes gilt auch für eine Verwendung der Kennzeichen in Hyperlinks, URLs,
Suchmaschinenmarketing (z.B. Google Adwords Werbung) und im Rahmen von Social
Media Werbung. Es ist ferner ohne schriftliche Einwilligung die Anmeldung eigener Marken,
Werktitel, Internetdomains oder sonstiger Schutzrechte verboten, die das Kennzeichen von
COMMISSIONROCKET, eine Marke, Produktbezeichnungen, Werktitel oder geschäftliche
Bezeichnungen von COMMISSIONROCKET enthalten. Vorgenanntes Verbot gilt sowohl für
identische als auch ähnliche Zeichen.
(9) Es ist dem Publisher außerdem untersagt, bei seiner Nutzung der technischen
Infrastruktur des Dienstes von COMMISSIONROCKET ebenso wie bei seiner Werbetätigkeit
folgende Handlungen zu begehen:

Ausnutzen von Fehlern in der Programmierung (sog. Bugs);

Ergreifen von Maßnahmen, die zur übermäßigen Belastung der Server führen
können;

Hacking oder Cracking sowie die Förderung oder Anregung von Hacking oder
Cracking;

Verbreitung gefälschter Software sowie die Förderung oder Anregung der
Verbreitung gefälschter Software;

Hochladen oder sonstiges Übermitteln von Dateien und Daten, die Viren,
Trojaner, Würmer oder zerstörte Daten enthalten; oder Hochladen oder
sonstiges Übermitteln anderer Daten, Programmroutinen oder Inhalte, welche
der Soft- oder Hardware von COMMISSIONROCKET, deren Kunden oder
Dritten Schaden verursachen können,

Nutzen
oder
Verbreiten
von
„Auto“-Softwareprogrammen,
„Makro“-
Softwareprogrammen, oder anderen „cheat utility“-Softwareprogrammen;

Modifizieren des Partnerprogramms von COMMISSIONROCKET oder Teilen
daraus;
8

Benutzen von Software, die sogenanntes „Datamining“ ermöglicht oder auf
andere Weise im Zusammenhang mit dem Dienst stehende Informationen
abfängt oder sammelt;

Stören von Übertragungen von und zu den Diensteservern und der
Websiteserver von COMMISSIONROCKET;

Eindringen
in
die
Diensteserver
oder
Websiteserver
von
COMMISSIONROCKET.
(10) Änderungen der personenbezogenen Daten des Publishers sind unverzüglich an
COMMISSIONROCKET
per
E-Mail
mitzuteilen.
Ferner
hat
der
Publisher
COMMISSIONROCKET, den Verlust seiner Geschäftsfähigkeit oder Gewerbeberechtigung,
Beantragung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, Änderungen betreffend seiner
Umsatzsteuerpflicht, sowie Änderungen zu seinen für die Provisionsverrechnung hinterlegten
Bankdaten, unverzüglich per E-Mail mitzuteilen.
§ 7 Wettbewerbsverbot / Abwerbung / Verkauf fremder Leistungen
(1) Dem Publisher ist es ausdrücklich erlaubt, für andere Unternehmen oder auch
Partnerprogramme Werbetätigkeiten auszuüben, auch wenn diese Wettbewerber sind.
(2) Soweit der Publisher gleichzeitig für mehrere Unternehmen oder Partnerprogramme tätig
ist, verpflichtet er sich, die jeweilige Tätigkeit so zu gestalten, dass keine Verbindung oder
Vermischung mit seiner Tätigkeit, für das andere Unternehmen oder Partnerprogramm
geschieht. Insbesondere darf der Publisher andere als das COMMISSIONROCKET
Partnerprogramm und der hierzu gehörenden Produkte nicht zur selben Zeit am selben Ort
oder in unmittelbarer räumlicher Nähe z.B. auf derselben Internetseite, Facebook-Seite,
sonstige Social Media Plattform, Netzwerken oder Internetplattform anbieten oder bewerben.
(3) Dem Publisher ist es zudem untersagt, durch den Abschluss eines Publishervertrages mit
COMMISSIONROCKET gegen andere Publisher oder sonstige Vertriebsverträge, die er mit
anderen Unternehmen oder Partnerprogrammen abgeschlossen hat und deren Klauseln
noch Wirkung entfalten, zu verstoßen.
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§ 8 Geheimhaltung
Der
Publisher
hat
absolutes
Stillschweigen
über
Geschäftsgeheimnisse
von
COMMISSIONROCKET zu wahren. Diese Verpflichtung dauert auch nach Beendigung des
Publishervertrages fort.
§ 9 Bonusmanipulation / Missbrauch
Dem Publisher ist es ferner untersagt zu versuchen, die Vergütung dadurch zu erlangen,
dass er selbst oder durch Dritte unter Verwendung der ihm im Rahmen des
Partnerprogramms von COMMISSIONROCKET überlassenen Werbemittel, Tracking-Links
und/oder sonstigen technischen Hilfsmitteln mittels einer oder mehrerer der folgenden
Praktiken Vertragsabschlüsse herbeizuführen:

Vortäuschung
von
Vertragsabschlüssen,
die
in
Wirklichkeit
nicht
stattgefunden haben, z.B. durch die unberechtigte Angabe fremder oder die
Angabe falscher oder nicht existierender Daten bei Bestellung der
Dienstleistungen oder Online-Registrierung;

Verwendung von Werbeformen, die zwar Tracking ermöglichen, dabei jedoch
das Werbemittel
nicht,
nicht
wahrnehmbar
oder
nicht
in
der
von
COMMISSIONROCKET vorgegebenen Form und/oder Größe angezeigt wird;

Verwendung
von
insbesondere
Suchmaschinen,
für
COMMISSIONROCKET
markenrechtlich,
bei
geschützten
Anzeigenschaltungen
oder
Dritten
Begriffen
oder
der
rechtlich,
etwa,
in
Bewerbung
der
Werbefläche ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung;
oder

jegliche sonstige missbräuchliche, vertragswidrige oder gesetzeswidrige
Erzielung von Views, Clicks, Videos, Leads und Sales.
§ 10 Abmahnung, Vertragsstrafe, Schadensersatz, Haftungsfreistellung
(1) Bei einem ersten Verstoß gegen die in § 6 geregelten Pflichten des Publishers erfolgt
eine schriftliche Abmahnung durch die COMMISSIONROCKET unter Setzung einer Frist von
10
10 Tagen zur Behebung der Pflichtverletzung. Der Publisher verpflichtet sich, die
Abmahnkosten, insbesondere die für die Abmahnung anfallenden Anwaltskosten, zu
ersetzen. Kommt es nach Ablauf der durch die Abmahnung gesetzten Behebungsfrist erneut
zu demselben oder einem kerngleichen Verstoß oder wird der ursprünglich abgemahnte
Verstoß
nicht
beseitigt,
so
wird
eine
nach
dem
billigen
Ermessen
von
COMMISSIONROCKET festzusetzende, im Streitfall von einem Gericht zu überprüfende
Vertragsstrafe fällig. Für die Geltendmachung der Vertragsstrafe fallen zudem weitere
Anwaltskosten an, die der Publisher zu ersetzen verpflichtet ist.
(2) Es wird ausdrücklich auf § 14 Absatz (2) hingewiesen, nach dem COMMISSIONROCKET
bei einem Verstoß gegen die in §§ 3 (1) – (5), 7, 8 und 9 geregelten Pflichten ebenso wie bei
einem besonders schweren Verstoß gegen die in § 6, sonstiges geltendes vertragliches oder
gesetzliches Recht ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt
ist. Ungeachtet des in § 14 Absatz (2) geregelten sofortigen außerordentlichen
Kündigungsrechtes hat COMMISSIONROCKET das zusätzliche Recht, das auch alternativ
anstelle eine außerordentlichen Kündigung angewendet werden kann, bei Eintritt einer der
vorgenannten Pflichtenverletzungen nach seinem freien Ermessen unmittelbar eine nach
dem billigem Ermessen von COMMISSIONROCKET festzusetzende, im Streitfall von einem
Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe auszusprechen und diese Vertragsstrafe in
Verbindung mit einer Abmahnung im Sinne des Absatzes (1) auch mit verkürzter
Behebungsfrist auszusprechen. Für die Geltendmachung der Vertragsstrafe und Abmahnung
fallen zudem weitere Anwaltskosten an, die der Publisher zu ersetzen verpflichtet ist.
(3) Der Publisher haftet ungeachtet der verwirkten Vertragsstrafe zudem für alle Schäden,
die COMMISSIONROCKET durch eine Pflichtverletzung im Sinne der §§ 6 – 8 und § 9 (2)
und (3) entstehen, außer der Publisher hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
(5) Der Publisher stellt COMMISSIONROCKET, für den Fall einer Inanspruchnahme durch
einen Dritten wegen eines Verstoßes gegen eine der in § 3 (1) – (4), §§ 6 – 8 und § 9 (2) und
(3) geregelten Pflichten oder eines sonstigen Verstoßes des Publishers gegen geltendes
Recht, auf die erste Anforderung von COMMISSIONROCKET von der Haftung frei.
Insbesondere verpflichtet sich der Publisher insoweit, sämtliche Kosten, insbesondere
Anwalts-, Gerichts- und Schadensersatzkosten, zu übernehmen, die COMMISSIONROCKET
in diesem Zusammenhang entstehen.
11
§ 11 Anpassung der Provisionen
(1) COMMISSIONROCKET behält sich, insbesondere im Hinblick auf Veränderungen der
Marktlage und/oder Lizenzstruktur vor, die den Leistungen zugeordneten Provisionsanteile,
zu Beginn eines neuen Abrechnungszeitraumes zu ändern. Die Änderung teilt die
COMMISSIONROCKET dem Publisher innerhalb eines angemessenen Zeitraums von
mindestens 2 Wochen vor der Änderung mit. Anpassungen von Provisionen um mehr als 5
% zu Lasten des Publishers geben dem Publisher das Recht, der Änderung zu
widersprechen. Sofern der Publisher den Vertrag binnen vier Wochen nach dem Inkrafttreten
der Änderung nicht per E-Mail widerspricht, nimmt der Publisher die Änderung ausdrücklich
an. COMMISSIONROCKET wird gesondert auf die Widerspruchsmöglichkeit, dessen Form
und Frist und die Rechtsfolgen eines nicht form- oder fristgemäß erfolgten Widerspruchs
hinweisen.
(2) Widerspricht der Publisher der Geltung der neuen Provisionskonditionen, gilt der
Änderungswunsch von COMMISSIONROCKET als abgelehnt. Der Vertrag wird dann ohne
die vorgeschlagene Provisionsänderung fortgeführt. Das Recht der Parteien zur Kündigung
der Teilnahme am Partnerprogramm von COMMISSIONROCKET bleibt unberührt. Auf diese
Möglichkeit der Kündigung wird ebenfalls gesondert hingewiesen.
§
12
Vergütung
/
Zahlungsbedingungen
/
Provisionszahlungsmodalitäten
/
Abtretungsverbot
(1) Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält der Publisher die jeweils einzelvertraglich
festgelegte Provision. Der Anspruch auf die Zahlung der Provision entsteht nur unter
folgenden Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen:

durch die Werbetätigkeit wurden in dem Account des Publishers je nach
Einzelvertrag gültige Clicks, Views, Videos, Leads oder Sales durch/an/für
Endkunden festgestellt;

die Clicks, Views, Videos, Leads oder Sales sind protokolliert („getrackt“) worden und
je nach Einzelvertrag durch COMMISSIONROCKET und/oder dem Advertiser
freigegeben und/oder bestätigt worden;
12

es liegt kein Missbrauch (vgl. § 9) vor und die übrigen Vorgaben dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und/oder der einzelvertraglichen Teilnahmebedingungen
wurden eingehalten.
(2) COMMISSIONROCKET richtet ein Publisher-Konto ein, über das die Zahlung der
Vergütung abgewickelt wird. Die Abrechnung erfolgt im Gutschriftenverfahren, d.h. anstelle
der Rechnungsstellung schreibt COMMISSIONROCKET die jeweilige Vergütung dem
Publisher-Konto gut. Das Guthaben auf dem Publisher-Konto wird nicht verzinst. Der
Publisher wird die erteilten Abrechnungen alsbald prüfen und eventuelle Einwände
COMMISSIONROCKET unverzüglich mitteilen.
(4) Die Auszahlung der Provision erfolgt monatlich zum 15. des jeweiligen Folgemonats. Die
für die Auszahlung anfallende Bankgebühr oder sonstige Gebühr eines PaymentDienstleisters ist vom Publisher zu tragen und wird von der auszuzahlenden Vergütung
einbehalten. Mit der Auszahlung der Vergütung sind alle Kosten des Publishers für die
Aufrechterhaltung und Durchführung seines Geschäftes, soweit sie nicht gesondert
vertraglich
vereinbart
sind,
Umsatzsteueridentifikationsnummer
schriftliche
Erklärung
über
abgedeckt.
vorweist
die
oder
bestehende
Sofern
der
durch
seinen
Publisher
eine
Steuerberater
eine
Umsatzsteuerpflicht
vorlegt,
leistet
COMMISSIONROCKET die Provision zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und
andernfalls ohne der gesetzlichen Umsatzsteuer, da für diesen Fall davon auszugehen ist,
dass der Publisher ein von der Umsatzsteuer befreiter Kleinunternehmer ist.
(5) COMMISSIONROCKET hat stets das Ziel Provisionen möglichst früh an den Publisher
auszubezahlen Die Auszahlung im Sinne des (3) der Provisionen erfolgt allerdings häufig zu
einem Zeitpunkt, zu dem noch keine abschließende Prüfung hinsichtlich der Verifizierung der
Gültigkeit der Views, Clicks, Videos, Leads oder Sales durch COMMISSIONROCKET
und/oder dem Advertiser erfolgt ist. Daher wird die geleistete Provision im Sinne des (1)
zunächst als Provisionsvorschuss in Höhe von 100 % der zu leistenden Vergütung
ausgekehrt. Erfolgt binnen 3 Monaten ab Abschluss des vermittelten Geschäfts ein Storno
oder eine Nichtverifizierung eines Views, Clicks, Videos, Leads oder Sales, so wird das
Gutschriftenkonto
des
Publishers
durch
entsprechende
Rückforderung
des
Provisionsvorschusses belastet oder den zur Auszahlung gelangten Betrag zurückgefordert.
(6) Ein Provisionsanspruch entsteht erst dann, wenn die Zahlungen seitens des Advertisers
auf dem Konto der COMMISSIONROCKET gutgeschrieben sind und alle sonstigen
Auszahlungsvoraussetzungen des § 12 vorliegen. Die Auszahlung der Gutschriften erfolgt
13
für alle Publisher daher zunächst - sofern dies mit dem Advertiser separat vereinbart wurde aus dem bereits bei COMMISSIONROCKET vorhandenen Deckungsguthaben des
jeweiligen
Advertisers
bezogen
auf
das
konkrete
Werbeprogramm.
Sollte
das
Deckungsguthaben des Advertisers nicht ausreichen, die Provisionen vollständig zu erfüllen,
wird
COMMISSIONROCKET
gegebenenfalls allen
teilnehmenden
Publishern
eines
Werbeprogramms die jeweilige Provision zunächst anteilig auszahlen. Sollte der Advertiser
auch nach einer entsprechenden Aufforderung durch COMMISSIONROCKET nicht binnen
einer Frist von 10 Tagen für eine hinreichende Deckung der auszuzahlenden Provision des
Publishers Sorge tragen, ist der Publisher berechtigt und vor Inanspruchnahme von
COMMISSIONROCKET verpflichtet, seinerseits den Advertiser auf Zahlung in Anspruch zu
nehmen. COMMISSIONROCKET wird in diesem Falle seine Ansprüche gegenüber dem
Advertiser in Höhe des Anspruchs des Publishers auf dessen erstes Anfordern an diesen
abtreten. Der Publisher ist nicht verpflichtet, den Advertiser in Anspruch zu nehmen, wenn
dies wegen Vermögenslosigkeit erkennbar aussichtslos ist.
(7) COMMISSIONROCKET behält sich das Recht vor, den Publisher vor der erstmaligen
Auszahlung von Provisionen zum Nachweis seiner Identität oder des für die juristische
Person
oder
Personengesellschaft
Verantwortlichen
(in
Form
einer
Kopie
des
Personalausweises oder Reisepasses) ebenso wie zur Beibringung der in § 3 geregelten
weiteren Informationen und Dokumente (Kopie genügt) wie z.B. die Gewerbeberechtigung
oder dem Handelsregisterauszug aufzufordern. Der Nachweis hat binnen 2 Wochen nach
der Aufforderung zu geschehen.
(8) Provisionen des Publishers können, soweit ein abweichendes Konto nicht ausdrücklich
gesondert bei der Registrierung beantragt und durch COMMISSIONROCKET akzeptiert
wurde, nur auf Konten ausbezahlt werden, die auf seinen Namen oder einer
Personengesellschaft oder einer juristischen Person lauten, die in einem Vertragsverhältnis
mit der COMMISSIONROCKET stehen. Auszahlungen auf fremde Konten oder an eine
Bankverbindung, die sich außerhalb des Staates befindet, in dem der Partner registriert ist,
können nicht vorgenommen werden.
(9) COMMISSIONROCKET ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes im
Rahmen der gesetzlichen Vorgaben berechtigt. Außerdem ist COMMISSIONROCKET zur
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen der Auszahlung von Provisionen
berechtigt, wenn nicht alle nach § 3 erforderlichen Informationen und Dokumente vor der
erstmaligen Auszahlung
vorliegen,
z.B.
die
Umsatzsteueridentifikationsnummer
bei
juristischen Personen, sofern beantragt und erteilt. Für den Fall der Ausübung des
14
Zurückbehaltungsrechts von Provisionsauszahlungen seitens der COMMISSIONROCKET,
gilt als vereinbart, dass dem Publisher kein Zinsanspruch für den Zeitraum des
Provisionsrückbehaltes zusteht.
(10) COMMISSIONROCKET ist berechtigt, Forderungen, die COMMISSIONROCKET gegen
den
Publisher
zustehen,
mit
dessen
Provisionsansprüchen
ganz
oder
teilweise
aufzurechnen. Der Publisher ist zur Aufrechnung berechtigt, wenn die Gegenforderungen
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(11)
Abtretungen
und
Verpfändungen
von
Ansprüchen
des
Publishers
aus
Publisherverträgen sind ausgeschlossen. Die Belastung des Vertrages mit Rechten Dritter ist
nicht gestattet.
(12) Provisionsansprüche unterhalb einer Mindestauszahlungshöhe von 20,00 € werden
nicht ausgezahlt. Für den Fall, dass die Mindestauszahlungshöhe nicht erreicht wird, werden
die Provisionsansprüche auf dem bei COMMISSIONROCKET für den Publisher geführten
Geschäftskonto unverzinst fortgeführt und in dem Folgemonat nach Erreichen der
Mindestauszahlungshöhe an den Publisher ausgezahlt.
(13) Fehlerhafte Provisionen oder sonstige Zahlung sind COMMISSIONROCKET binnen 60
Tagen der fehlerhaften Zahlung mitzuteilen. Nach diesem Zeitpunkt gelten die Provisionen
oder sonstige Zahlung vorbehaltlich einer abweichenden zwingenden gesetzlichen Norm als
genehmigt.
§ 13 Sperrung des Publishers
(1) Für den Fall, dass der Publisher nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist von 2 Wochen
die Erfordernisse zur Auszahlung von Provisionen, alle notwendigen Informationen und
Dokumente erbringt, steht COMMISSIONROCKET die vorübergehende Sperrung des
Publishers bis zum Zeitpunkt der Erbringung der Informationen und Dokumente zu. Der
Zeitraum einer Sperre berechtigt den Publisher nicht zur außerordentlichen Kündigung oder
einen Schadensersatzanspruch, außer der Publisher hat die Sperrung nicht zu vertreten.
Provisionsansprüche, die aufgrund der genannten Gründe nicht ausbezahlt werden können,
werden innerhalb der COMMISSIONROCKET als Rückstellung gebucht und verjähren
soweit hier vertraglich keine kürzere Verjährungsfrist gilt spätestens innerhalb der
gesetzlichen Verjährungsfristen.
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(2)
Unabhängig
der
in
Absatz
(1)
genannten
Sperrungsgründe
behält
sich
COMMISSIONROCKET das Recht der Sperrung aus einem wichtigen Grund vor.
COMMISSIONROCKET behält sich insbesondere vor, den Zugang des Publishers ohne
Einhaltung einer Frist zu sperren, wenn der Publisher gegen die in §3 (1) – (4), §§ 6 – 8 und
§ 9 Absätze (2) und (3) genannten Pflichten, oder gegen sonstiges geltendes Recht verstößt,
oder
sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Soweit
ein Pflichtverstoß vorliegt
und
COMMISSIONROCKET nicht von seinem unmittelbaren Recht zur außerordentlichen
Kündigung Gebrauch macht, bleibt die Sperrung bis zur Beseitigung der Pflichtverletzung
oder Widerlegung der vorgeworfenen Pflichtverletzung durch den Publisher bestehen. Für
den Zeitraum der Sperrung aus wichtigem Grund stehen dem Publisher keine
Vergütungsansprüche zu.
§ 14 Dauer und Beendigung des Vertrages und Folgen der Beendigung
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Parteien können das
Vertragsverhältnis oder einzelne oder alle Einzelverträge jederzeit bei einer Kündigungsfrist
von 2 Wochen kündigen.
(2) Ungeachtet des Kündigungsgrundes in (1) behält sich COMMISSIONROCKET das Recht
zur Kündigung aus einem wichtigen Grund vor. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei
einem Verstoß gegen eine der in § 6 geregelten Pflichten vor, sofern der Publisher seiner
Beseitigungspflicht im Sinne des § 10 Absatzes (1) nicht fristgerecht nachkommt oder es
nach der Beseitigung der Pflichtverletzung zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu
demselben oder einem vergleichbaren Verstoß kommt. Bei einem Verstoß gegen die in §§ 3
(1) – (4), 7, 8 und 9 (2) und (3) geregelten Pflichten ebenso wie bei einem besonders
schweren Verstoß gegen die in § 6 oder sonstiges geltendes vertragliches oder gesetzliches
Recht ist COMMISSIONROCKET ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen
Kündigung
berechtigt.
Ferner
liegt
ein
außerordentlicher
Kündigungsgrund
für
COMMISSIONROCKET vor, sofern das bei der Registrierung bzw. bei der Bewerbung für
ein konkretes Programm angegebene Werbeperipherie nicht der tatsächlich verwendeten
Werbeperipherie entspricht. Dann liegt ein außerordentlicher Kündigungsgrund für jede
Partei vor, wenn gegen die andere Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder die
Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde, oder die andere Partei sonst zahlungsunfähig
ist, oder im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine eidesstattliche Versicherung über die
Zahlungsunfähigkeit abgegeben hat. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht
unbeschadet weiterer Ansprüche.
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(3) COMMISSIONROCKET hat ferner das Recht, den Publishervertrag außerordentlich zu
kündigen, sofern sich der Publisher bei COMMISSIONROCKET registriert, er aber die
Registrierung binnen eines Zeitraums von 30 Tagen nicht über den Aktivierungs-Link
freischaltet.
(4) COMMISSIONROCKET hat außerdem das Recht, den Publishervertrag außerordentlich
zu kündigen, sofern der Publisher inaktiv ist. Inaktiv ist ein Publisher, wenn er über einen
Zeitraum von 12 Monaten keine Provisionen gutgeschrieben erhält.
(5) Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung können in Textform
(auch per E-Mail) erfolgen.
(6) Ein Publisher kann sich nach einer Kündigung mit Ausnahme des Vorliegens einer
Kündigung nach Maßgabe des § 14 (2) jederzeit erneut bei COMMISSIONROCKET
registrieren.
(7) Clicks, Views, Videos, Leads oder Sales, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung über das
Werbemittel des Publishers vermittelt wurden, werden nach Zugang der Kündigung unter
Beachtung der Vorschriften von § 12 noch vergütet. Das eventuell vorhandene
Restguthaben wird dem Publisher mit der Beendigung des Vertrages gegen eine
Bearbeitungsgebühr von 2,50 € ausgezahlt. Beträgt das Guthaben zum Zeitpunkt der
Kündigung 5,00 € und weniger, findet keine Auszahlung statt.
(8) Mit der Beendigung der Teilnahme am Partnerprogramm von COMMISSIONROCKET
wird der mit der Registrierung gespeicherte Datensatz nach Ablauf der gesetzlichen
Aufbewahrungsfristen vollständig gelöscht.
(10) Wurde dem Publisher wegen eines in § 14 (2) genannten Grundes außerordentlich
gekündigt und zugleich eine Vertragsstrafe ausgesprochen, so wird das etwaige Guthaben
des Publishers auf seinem Publisher-Konto mit der Vertragsstrafe entsprechend verrechnet.
(11) Über § 14 (7) hinaus steht dem Publisher mit der Beendigung des Vertrages kein Recht
auf Provisionierung, ebenso wie kein Handelsvertreterausgleichsanspruch zu, da der
Publisher kein Handelsvertreter im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.
(12) Mit der Beendigung des Vertrages erlöschen sämtliche Nutzungsrechte des Publishers
an den durch COMMISSIONROCKET oder den Advertisern freigegebenen und für die
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vertragliche Tätigkeit zur Verfügung gestellten Werbemitteln. Der Publisher ist verpflichtet,
sämtliche technische, organisatorische und personelle Vorkehrungen zu treffen, damit ab
diesem Zeitpunkt keinerlei Werbemittel oder sonstige zur Verfügung gestellte Anwendungen
(Tools)mehr in irgendeiner Art und Weise durch den Publisher oder in seinem Auftrag
handelnde Dritte genutzt wird und sämtliche Werbemittel aus den Systemen vollständig und
unwiederbringlich gelöscht werden.
§ 15 Haftungsausschluss
(1) COMMISSIONROCKET ist für Schäden oder sonstige Störungen, die auf der
Fehlerhaftigkeit oder Inkompatibilität von Websites, Soft- oder Hardware der Nutzer oder der
Publisher beruhen, sowie für Schäden, die auf Grund der mangelnden Verfügbarkeit oder
der einwandfreien Funktionsweise des Internets entstanden sind, nicht haftbar
(2) Im Übrigen gilt, dass COMMISSIONROCKET für andere als durch Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit entstehende Schäden lediglich haftet, soweit diese auf vorsätzlichem
oder grob fahrlässigem Handeln, oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht (z.B. Zahlung der Provision) durch die COMMISSIONROCKET, ihrer
Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von
Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie aus der Vornahme von unerlaubten Handlungen.
Eine darüber hinaus gehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
(3) Die Haftung ist, außer bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder
vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der COMMISSIONROCKET, ihrer
Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, auf die bei Vertragsabschluss typischer Weise
vorhersehbaren Schäden und im Übrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen
Durchschnittsschäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, insbesondere
entgangenen Gewinn.
(4) Für Schäden, gleich welcher Art, die durch Datenverluste auf den Servern entstehen,
haftet die COMMISSIONROCKET nicht, außer im Falle eines grobfahrlässigen oder
vorsätzlichen
Verschuldens
Erfüllungsgehilfen.
der
Gespeicherte
COMMISSIONROCKET,
Inhalte
der
Publisher
ihrer
oder
Mitarbeiter
Dritter
sind
oder
für
COMMISSIONROCKET fremde Informationen im Sinne des Telemediengesetzes.
§ 16 Übertragung des Geschäftsbetriebs und/oder der Leistungserbringung
(1) COMMISSIONROCKET kann seinen Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise einschließlich
des gegenständlichen Vertrages jederzeit auf ein Nachfolgeunternehmen übertragen,
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welches die Geschäfte, die Gegenstand dieses Vertrages sind, in gleicher Weise fortsetzt
und in die bestehenden Rechte und Pflichten in vollem Umfang eintritt. Für den Fall, dass der
Publisher mit dem Übergang nicht einverstanden ist und dies COMMISSIONROCKET
unverzüglich
mitteilt,
wird
die
vertragliche
Zusammenarbeit
zum
nächstmöglichen
Kündigungstermin beendet.
(2) COMMISSIONROCKET ist ferner befugt, die eigene Leistungserbringung oder Teile
hiervon zur selbständigen Erledigung auf andere Dienstleister zu übertragen.
§ 17 Datenschutz
(1)
COMMISSIONROCKET
verwendet
die
von
dem
Publisher
übermittelten
personenbezogenen Daten (z.B. Anrede, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer,
Telefaxnummer,
Bankverbindung)
gemäß
den
Bestimmungen
des
deutschen
Datenschutzrechts zum Zwecke der Abrechnung und Erfüllung des Vertrages. Insoweit
erhebt, speichert und verarbeitet die COMMISSIONROCKET ausschließlich durch den
Partner im Rahmen seiner Angaben in dem Antragsformular zur Verfügung gestellten Daten
und erstellt insbesondere keine Nutzerverhaltensprofile.
(2) Zu dem Zweck der Vertragserfüllung, z.B. der Abrechnung oder der Auszahlung
von Provisionen, werden die personenbezogenen Daten des Publishers an Dritte, wie
z.B. die Buchhaltung oder die auszahlende Bank weitergeleitet, soweit dies zur
Erfüllung der oben genannten vertragsgemäßen Pflichten notwendig ist. Ebenfalls
werden
die
personenbezogenen
Daten
des
Publishers
zum
Zweck
der
Vertragserfüllung an den Advertiser weitergegeben. Dem Publisher ist bekannt und er
ist damit ausdrücklich einverstanden, dass der Advertiser zum Zwecke der Erfüllung
und der Umsetzung der vertraglichen Vorgaben direkten Kontakt mit ihm z.B. per EMail oder Telefon aufnehmen darf.
(3) Der Publisher hat die Möglichkeit, der Weitergabe seiner Daten jederzeit mit Wirkung für
die Zukunft zu widersprechen.
(4) Über den vorgenannten Zweck hinaus werden sämtliche der COMMISSIONROCKET
übermittelten personenbezogenen Daten des Publishers ohne dessen gesonderte
schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dass dieses aufgrund
gesetzlicher oder behördlicher Anordnung geschieht.
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(5) Nach der Kündigung und Abwicklung des Vertrages, wozu auch die vollständige Zahlung
der vereinbarten Vergütung gehört, werden die Daten des Publishers, soweit keine
gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, mit Ausnahme der Daten, für die eine Einwilligung
in eine weitere Verwendung erteilt wurde, gelöscht.
(6)
Sofern
der
Publisher
weitere
Informationen
über
die
Speicherung
seiner
personenbezogenen Daten wünscht oder die Löschung, Sperrung oder Änderung der Daten
des Interessenten gewünscht
wird,
steht
ein Support
unter
der
E-Mail-Adresse
[email protected] zur Verfügung.
§ 18 Serververfügbarkeit
(1) COMMISSIONROCKET erbringt ihre Leistungen mit höchstmöglicher Zuverlässigkeit und
Verfügbarkeit. Jede Wartung des Systems und jede Aktualisierung der Webseiten von
COMMISSIONROCKET führt jedoch dazu, dass während dieser Zeit das Partnerprogramm
nur eingeschränkt verfügbar ist oder kurzfristig sogar ausfällt; laufende Updates der
Sicherheitssysteme und Einbau neuer Möglichkeiten durch COMMISSIONROCKET
entsprechen aber gerade den Interessen des Publishers.
(2)
Eine
zeitlich
und
örtlich
uneingeschränkte,
100%-ige
Verfügbarkeit
des
Partnerprogramms von COMMISSIONROCKET ist somit unmöglich und wird zwischen den
Vertragsparteien
Vertragspartner
daher
auch
nicht
stattdessen
eine
vereinbart.
Als
Vertragsinhalt
durchschnittliche
vereinbaren
Mindestverfügbarkeit
die
des
Partnerprogramms von COMMISSIONROCKET von 97 % im Jahresdurchschnitt.
§ 19 Verjährung
Die Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis verjähren in 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu
dem der betreffende Anspruch fällig ist und der Anspruchsberechtigte die Umstände kennt,
die seinen Anspruch begründen, bzw. wenn seine Unkenntnis dieser Umstände auf grober
Fahrlässigkeit beruht. Unberührt bleiben gesetzliche Regelungen, die eine längere
Verjährungsfrist zwingend vorsehen.
§ 20 Vertragssprache
Die Vertragssprache ist deutsch.
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§ 21 Anwendbares Recht/ Abweichender Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Publisher seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Sofern der Publisher Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichem Sondervermögens ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand und der
Erfüllungsort Sitz von COMMISSIONROCKET.
§ 22 Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) COMMISSIONROCKET ist zu einer Änderung der Allgemeinen Publisherbedingungen zu
jeder Zeit ohne Nennung von Gründen berechtigt. COMMISSIONROCKET wird Änderungen
mit einer angemessenen Frist von mindesten 2 Wochen vor Inkrafttreten per E-Mail
ankündigen. Der Publisher hat das Recht, der Änderung zu widersprechen. Sofern der
Publisher den Vertrag binnen vier Wochen nach dem Inkrafttreten der Änderung nicht per EMail
widerspricht,
nimmt
der
Publisher
die
Änderung
ausdrücklich
an.
COMMISSIONROCKET wird gesondert auf die Widerspruchsmöglichkeit, dessen Form und
Frist und die Rechtsfolgen eines nicht form- oder fristgemäß erfolgten Widerspruchs
hinweisen.
(2) Widerspricht der Publisher der Geltung der neuen (geänderten) Allgemeinen
Geschäftsbedingungen,
gilt
der
Änderungswunsch
von
COMMISSIONROCKET
als
abgelehnt. Der Vertrag wird dann ohne die vorgeschlagene Änderung fortgeführt. Das Recht
der
Parteien
zur
Kündigung
der
Teilnahme
am
Partnerprogramm
von
COMMISSIONROCKET bleibt unberührt. Auf diese Möglichkeit der Kündigung wird ebenfalls
gesondert hingewiesen.
§ 23 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
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(2)
Bei
Unwirksamkeit
oder
Unvollständigkeit
einer
Klausel
dieser
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen soll nicht der gesamte Vertrag unwirksam sein. Vielmehr soll die
unwirksame Klausel durch eine solche ersetzt werden, die wirksam ist und dem Sinn der
unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche soll bei der Schließung
einer regelungsbedürftigen Lücke gelten.
Stand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: 02.04.2015
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