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DisputeResolution 15 // Verfahrensrecht/Schiedsgerichtsbarkeit Ausgabe 1 // 18. März 2015 Auf dünnem Eis Im Blickpunkt: Die Causa Pechstein, oder: Welche Bahnen zieht die internationale Sportschiedsgerichtsbarkeit? Von Dr. Frank Roth Sachverhalt Während das OLG München zumindest im Ergebnis der Vorinstanz folgte, ging es noch einen Schritt weiter als das LG München und verneinte auch die materielle Bindung der Zivilgerichte an einen Schiedsspruch, mit welchem der Court of Arbitration for Sports (CAS) im November 2009 eine von Claudia Pechstein selbst eingereichte Schiedsklage zurückgewiesen hatte. Mit ihrer Schiedsklage zum CAS setzte sich die Sportlerin gegen die von einer Disziplinarkommission wegen unerlaubten Blutdopings für zwei Jahre verhängte Dopingsperre zur Wehr. Claudia Pechstein unterlag nicht nur vor dem CAS, sondern auch mit ihrer gegen den Schiedsspruch eingelegten Beschwerde und einer Revision vor dem schweizerischen Bundesgericht. Der sportliche und sportmedizinische Hintergrund und die Personalie verleihen dem Fall Kolorit. In schieds verfahrensrechtlicher Hinsicht spannender ist aber, mit welchen unterschiedlich nuancierten Argumenten die Münchener Gerichte die internationale Sportschiedsgerichtsbarkeit in ihre Schranken verwiesen haben und wie sich dieser Standpunkt zur aktuellen breiteren Erörterung des Schiedswesens als Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit verhält. In der Schiedsszene hatte bereits die Entscheidung des LG München überwiegend Ab lehnung erfahren, nicht zum geringen Teil allerdings Eisschnelllauf: Mit der Causa Pechstein werden weitere Facetten des in die Kritik geratenen Schiedswesens sichtbar. © 36clicks/Thinkstock/Getty Images Vor den Gerichten in München durchbrach die Sportlerin Claudia Pechstein sozusagen im Eisschnelllauf die ehernen Banden der Sportschiedsgerichtsbarkeit. In einem Urteil vom 15.01.2015 versagte das OLG München der Schiedsklausel, welcher sich die Sportlerin im Januar 2009 zur Teilnahme an den Mehrkampfweltmeisterschaften in Hamar/Norwegen unterworfen hatte, die Geltung. Mit ihrer Zivilklage begehrt die Sportlerin im Wesentlichen Schadenersatz wegen einer gegen sie verhängten Dopingsperre, die zuvor von einem in der Schweiz tagenden Sportschiedsgericht für rechtmäßig erachtet wurde. DisputeResolution 16 // Verfahrensrecht/Schiedsgerichtsbarkeit Ausgabe 1 // 18. März 2015 von Praktikern, die durchaus auch in eigener Sache dem Schiedswesen im Sport zur Seite sprangen. Die Argumentation des LG München – freie Fortbildung schweizerischen Rechts Das LG München wählte für seine Ansicht, dass die Schiedsabrede der Anrufung der staatlichen Gerichte nicht entgegenstehe, in der Tat eine Begründung, die Widerspruch provoziert. Da die Schiedsvereinbarung Schweizer Recht unterlag, setzte sich das Landgericht mit der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts auseinander, das die Schiedsvereinbarung als verbindlich anerkannt hatte. In freier Fortbildung des Rechts der Schweiz zog das Landgericht den Trumpf des Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die auch in der Schweiz gilt. Nach Art. 6 Abs 1 Satz 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Mit der hierin enthaltenen Gewährleistung eines fairen Verfahrens sei es, so das LG München, unvereinbar, wenn sich ein Sportler der Schiedsgerichtsbarkeit unfreiwillig unterwerfe und damit des Zugangs zu den staatlichen Gerichten begebe. Die Unfreiwilligkeit leitete das Gericht daraus ab, dass der Zugang zum internationalen Sportwettkampf und damit die Berufsausübung nur Sportlern offenstehe, die mit der Athletenvereinbarung zugleich eine Schiedsabrede träfen. Wagte sich das LG München bei der Frage der Schieds einrede etwas weit aus seinem Sprengel und über die Grenze zur Schweiz, griff es bei der Begründetheit der Klage jedoch zu kurz. Das Gericht lehnte es ab, sich mit Schadenersatzansprüchen wegen einer etwaigen Unrechtmäßigkeit der Sperre zu befassen, weil dem die Rechtskraft des die verhängte Sperre bestätigenden Schiedsspruchs entgegenstehe und keine Anerkennungshindernisse gegen den Schiedsspruch bestünden. Das erschien angesichts des hohen argumentativen Aufwands, den die Zulassung der Klage erforderte, nicht wirklich konsistent. Vielleicht war es auch die Angst vor der eigenen Courage. Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung? Aber auch die Argumentation zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung ist nicht unproblematisch, da sie auf der Prämisse beruht, dass das LG München das Schweizer Recht unter Berücksichtigung der EMRK besser kenne als das höchste Gericht der Schweiz. Inhaltlich ist zu hinterfragen, ob der bloße Umstand, dass mit Abschluss einer Schiedsvereinbarung der primäre Zugang zu den staatlichen Gerichten abgeschnitten ist, bereits ein Übel darstellt, das nur wirksam begründen kann, wer frei von wirtschaftlichen Zwängen handelt. Nach § 1025 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31.07.1997 geltenden Fassung war ein Schiedsvertrag unwirksam, wenn eine Partei ihre wirtschaftliche oder soziale Überlegenheit dazu ausgenutzt hatte, die andere Partei zu seinem Abschluss oder zur Annahme von Bestimmungen zu nötigen, die ihr im Verfahren, insbesondere hinsichtlich der Ernennung oder Ablehnung der Schiedsrichter, ein Übergewicht über die andere Partei einräumten. Der Gesetzgeber nahm von dieser Regelung Abstand, weil er grundsätzlich von der Gleichwertigkeit zwischen staatlicher Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit ausgeht. Unter dieser Annahme erschien der Maßstab der Freiwilligkeit, der die Unterwerfung unter ein Übel impliziert, nicht mehr zeitgemäß. Auf die Definition der „Freiwilligkeit“ … Überhaupt stellt sich die Frage, was es mit der Freiwilligkeit auf sich hat, da in einem existentiell aufgeladenen Sinn freiwillig kaum je eine Vereinbarung zustande kommen dürfte. Einer Bindung unterwirft sich, wer von der anderen Seite etwas will, was diese ohne eine entsprechende Bindung nicht zugestehen würde. Ein Sportler, der die Teilnahme an internationalen Wettkämpfen zu seiner Profession macht, tut dies nicht unabhängig vom institutionellen Rahmen, den nationale und internationale Verbände geschaffen haben. Weil aber dieser Rahmen überhaupt erst die berufliche Betätigung im internationalen Wettkampfsport eröffnet, besteht die Freiheit einer entsprechenden Betätigung von vornherein nur unter den durch den Rahmen gesetzten Bedingungen. Aufgrund einer scheinbaren strukturellen All-macht der Verbände nun zugunsten der Athleten eine Art Wahlrecht zwischen staatlicher Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit zu fordern, wäre mit dem Grundsatz der Privatautonomie schwer in Einklang zu bringen. Auch sind die Vorzüge einer einheitlichen internationalen Sportschiedsgerichtsbarkeit für den Sport und damit auch die Sportler selbst kaum von der Hand zu weisen. DisputeResolution 17 // Verfahrensrecht/Schiedsgerichtsbarkeit Ausgabe 1 // 18. März 2015 … kommt es nach Ansicht des Gerichts nicht an Das Oberlandesgericht war sich dieser Bedenken bewusst und wählte eine Begründung, die ihren Ausgangspunkt nicht in der Freiwilligkeit der Schiedsvereinbarung hat. Vielmehr stellte das Gericht klar, dass von Freiwilligkeit bereits dann auszugehen sei, wenn tatsächlich eine Zustimmung zur Durchführung eines Schiedsverfahrens anstelle eines Gerichtsverfahrens vorliege. Eine vorhandene Zustimmung, von der auch im Fall Pechstein auszugehen ist, wird auch durch wirtschaftliche Notwendigkeiten nicht zu einer unfreiwilligen Zustimmung. Stattdessen geht das Oberlandesgericht davon aus, dass das Verlangen der Verbände, der Schiedsvereinbarung zugunsten des CAS zuzustimmen, auf einem Missbrauch an Marktmacht beruhe. Als Eisenkern der zeitgemäßen Compliance-Rute erweist sich damit einmal mehr das Kartellrecht. Mit seinem Begründungsansatz konnte das Oberlandesgericht wesentliche Einwände, denen sich die Ausgangsentscheidung aussetzte, auf schlankem Fuß – oder passender: auf gut geschliffenen Kufen – entgehen. Der Senat wendete nicht das Recht der Schweiz an, sondern über Art. 34 EGBGB zwingendes deutsches Kartellrecht. Mit individuellen Freiheitsgraden beim Abschluss der Athletenvereinbarung musste sich das Gericht also nicht befassen, weil das Kartellrecht ohne Ansehen der Person und auch ohne Rücksicht auf den Umstand, dass die Sportlerin selbst das Schiedsverfahren eingeleitet hatte, Geltung beansprucht. Nicht die Freiwilligkeit der Schiedsvereinbarung und die Wertigkeit von Schiedsverfahren gegenüber dem Zugang zu staatlichen Gericht steht zur De- batte. Entscheidend war für das Gericht vielmehr, dass der Verband seine Marktmacht durch eine einseitig die Verbandsinteressen zu Lasten der Sportler begünstigende Verfassung des Schiedsgerichts missbraucht habe. In der Tat sprechen im konkreten Fall die Besetzung der geschlossenen Schiedsrichterliste und das Letztentscheidungsrecht bei der Benennung des Vorsitzenden unüberhörbar die Sprache der Verbandsraison. Der Senat musste damit nicht die Schiedsgerichtsbarkeit und die Justizgewährleistung durch die staatlichen Gerichte gegeneinander ausspielen und konnte sogar die Vorzüge der Sportschiedsgerichtsbarkeit loben. Problematisch war allein die unausgewogene institutionelle Ausgestaltung des CAS, an welcher der Senat den Missbrauch der Zugangskontrolle zum internationalen Wettkampfsport ablas. Während sich das LG München noch an die Rechtskraft des Schiedsspruchs gebunden sah, lehnte das Oberlandesgericht dessen Anerkennung kurzerhand ab. Mit einer Anerkennung des Schiedsspruchs würde der Missbrauch von Marktmacht, unter dem die Schiedsabrede zustande gekommen war, perpetuiert. Zum kartellrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch gehört es auch, dass sich der beklagte Internationale Fachverband für Eisschnelllauf nicht auf den auf der Schiedsvereinbarung beruhenden Schiedsspruch beruft. Mangels Anerkennungsfähigkeit ist das Gericht bei der Prüfung, ob sich der Verband schadenersatzpflichtig gemacht hat, nicht an die Feststellungen des CAS zur Rechtmäßigkeit der Dopingsperre gebunden. Das OLG München ließ im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung die Revision zu. Stellungnahme Mit seiner außerhalb des Schiedsverfahrensrechts angesiedelten Lösung im Kartellrecht stärkt das Oberlandesgericht letztlich den Grundsatz der Parteiautonomie und nimmt das Schiedswesen vor allzu leichtfertigen Angriffen in Schutz. Das ist in Anbetracht des in der Öffentlichkeit weitverbreiteten Generalverdachts gegen das Schiedswesen (Stichwort TTIP) viel wert. Grundsätzlich hat der Senat völlig zu Recht nichts daran auszusetzen, dass die Teilnahme an internationalen Sportwettkämpfen vom Abschluss einer Schiedsvereinbarung abhängig gemacht wird. Nur muss das hierin bestimmte Verfahren von einem neutralen Schiedsgericht geführt werden, auf dessen Zusammensetzung beide Seiten gleichermaßen Einfluss nehmen können – Voraussetzungen, die bei verständiger Betrachtung konsensfähig sein sollten. Mit Spannung darf nun erwartet werden, welchen Weg zwischen Verbands- und Individualinteresse in der Sportschiedsgerichtsbarkeit der Bundesgerichtshof in der dritten Instanz wählen wird. Da sich auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte inzwischen mit der Rechtmäßigkeit der schweizerischen Urteile zu beschäftigen hat, wird die Causa Pechstein alle am Schiedsverfahrensrecht Interessierten wohl noch eine Weile in F Atem halten. Dr. Frank Roth, Rechtsanwalt, Partner, DLA Piper UK LLP, Köln [email protected] www.dlapiper.com