ralph, Mann aus der Familie kutza München, 7.5 - Ralph
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ralph, Mann aus der Familie kutza München, 7.5.2015 natürlicher, beseelter Mensch nach § 1 BGB (1896), Begünstigter der Person Dr. Ralph Kutza Wohnsitz: Linkstr. 82 [80933] München Herrn Präsidenten Rxxixxxx Nxixxx Amtsgericht München Pacellistr. 5 [80333] München Ihr Verhalten bzgl. Ihrer GZ [ 4 DR II xxxxxx ] und [ 1536 M xxxxx / 15 ] Mein Zeichen: Kampf gegen faschistoide Tendenzen wichtiger denn je! Wertgeschätzter Herr Rxxxxixx Nxxxix, ich stelle fest: Am 26.4.1999 kam unter mysteriösen Umständen der Leiter der Staatsanwaltschaft Augsburg Jörg Hillinger in einem Unfall mit seinem vier Wochen „alten“ Opel Astra ums Leben. Er hatte eine BAK von 0,0 Promille, dennoch wurde der Pkw auf der Staatsstraße 2027 in einen entgegenkommenden Lkw gelenkt. Ein wichtiger Airbag öffnete nicht. Bis heute halten sich Gerüchte, die Elektronik des Pkw könne manipuliert gewesen sein, z.B. beim ABS-System, auch wenn ein Bericht des Untersuchungsausschusses zur CDU-Parteispendenaffäre dies nicht offiziell bestätigen konnte (http://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP14/Drucksachen/0000009601/wp14_0010000.pdf). So machten Sie einen Karrieresprung und wurde Hillinger-Nachfolger. Sie wurden dann gleich im Jahr 2000 schwer von untergebenen Staatsanwälten im Untersuchungsausschuß zu Karlheinz Schreiber belastet. Sie würden den seit 1997 für den Fall zuständigen Staatsanwalt Winfried Maier behindern. Sie verwarfen einen Ermittlungsschritt nach dem anderen und wollten Herrn Maier dazu veranlassen, das Schreiber-Verfahren in Einzelverfahren aufzutrennen. Zwei Tage nach Amtsantritt als Leiter der Staatsanwaltschaft Augsburg ordneten Sie an, die letzte Verfügung Hillingers aus der Akte zu entfernen und in die geheime Handakte zu übernehmen. In jener Verfügung stand, Generalstaatsanwalt Hermann Froschauer fordere rechtswidrig die Aussetzung der Haftbefehle gegen Holger Pfahls und andere Beschuldigte. Sie rechtfertigten die wohl rechtswidrige Weisung amtsinterne Differenzen nicht in den Handakten zu vermerken gegenüber dem Untersuchungsausschuß mit der lapidaren Äußerung „So eine Handakte ist kein Tagebuch.“ Sie müssen sich wohl der Stützung „von oben“ sehr sicher gewesen sein. In der CSU-Zentrale in München glaubt Volkes Mund bzw. Ohr noch heute sinnbildlich enorm erleichtertes Aufatmen über das bzgl. peinlicher und spektakulärer Ermittlungsergebnisse „günstige“ vorzeitige Ableben Hillingers und Ihre Übernahme der Position wahrgenommen zu haben. Unter Ihrer Leitung wurden Ermittlungen eingestellt, die z.B. die Anzeige des RA Gerhard Strate wegen Rechtsbeugung in der Causa Gustl Mollath betrafen. In dem in den Augen vieler skandalösen Umgang mit Cornelius Gurlitt und dem sensationellen Kunstfund in Schwabing waren Sie zuständiger Leiter der Staatsanwaltschaft. Ihnen eilt also ein - mit Verlaub – durchaus „fragwürdiger“ Ruf voraus. Aus Volkes Sicht wurden Sie kurz vor der Pensionierung womöglich noch von der CSU-Spitze mit der Position des Präsidenten des Amtsgerichts München „belohnt“, auf daß sich treue Dienste noch richtig üppig auf baldige Pensionszahlungen auswirken mögen. Ob solche Vermutungen „auf der Straße“ zutreffen, vermag ich allerdings nicht zu sagen. Was ich aber selbst erleben „durfte“, stimmt hochgradig bedenklich. Ich konnte unter anderem aktuell lesen, daß Sie selbst auf einer Pressekonferenz, über die die Süddeutsche Zeitung berichtete, in beinahe weinerlichen Tonfall jammerten, wie schlimm es doch sei, daß zunehmend mehr Bürger gegenüber Ihren „Vollziehungsbeamten“ und „Gerichtsvollziehern“ gleichsam renitent aufträten. In vermeintlich schlimmen Fällen würden Sie sich höchstselbst darum kümmern, daß die Staatsanwaltschaft in München Ermittlungen beginne. Demnach habe ich es also wohl Ihnen zu verdanken, daß die StA München I im Februar ein unsägliches Ermittlungsverfahren wegen vorgeblich versuchter Nötigung eines angeblichen Vollziehungsbeamten begann. Nun, daß dieser sog. Vollziehungsbeamte (Herr Pxxxiix) sich seit Mitte November 2014 nie wieder bei mir meldete, kann allerdings logischerweise nur bedeuten, daß die von ihm mir gegenüber angedrohte Zwangsvollstreckungssache mit Auftraggeber Beitragsservice (von ARD ZDF Deutschlandradio), wie von mir dem Herren präzise geschildert, aussichtslos und unsinnig war. Der BR versuchte es Monate später sodann bzgl. des gleichen Betrags, indem er plötzlich vorgab, er selbst sei zweifellos Gläubiger. Anfang März 2015 schrieb eine mir unbekannte Person, die ohne Nachweis behauptete „Gerichtsvollzieherin (b)“ zu sein, forderte knapp 200 Euro oder aber ein Erscheinen zur Vermögensabgabe am 25.3.2015, ansonsten würde jegliches Nichterscheinen die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis zur Folge haben. Dieser Wisch war nicht eigenhändig unterschrieben und trug kein Amts- oder Gerichtssiegel und die Belehrung war unvollständig und falsch. Ich schrieb der Dame vieles Wichtige, was sie jedoch völlig ignorierte. Vielmehr schrieb sie am 25.03.2015 erneut und teilte mit, Sie veranlasse nun wegen des Nichterscheinens die Eintragung. Daraufhin schrieb ich bekanntlich am 30.03.2015 Ihnen. Da mein Schreiben erkennbar neben Rückfragen und einer Beschwerde in bezug auf die angebliche „Gerichtsvollzieherin (b)“ - was auch immer das sein soll – eine Rechtsmitteleinlegung war, mit der zumindest ein vorläufiges Aussetzen der Eintragung von mir begehrt bzw. beantragt wurde, verhielten Sie sich nun massiv rechtswidrig. Denn Sie leiteten den Vorgang nicht an die Ihnen als Präsidenten auch unterstehende Abteilung des Amtsgerichts für Zwangsvollstreckungen in das bewegliche Vermögen weiter, obwohl Sie mußten. Das ergibt sich zwingend aus dem BVerfG-Beschluß 1 BvR 166/93 vom 20.06.1995. Dem BVerfG reichten 9 Tage, die das zunächst „falsche“ adressierte Gericht zur Weiterleitung Zeit gehabt hätte. Das auf mich seltsam wirkende Schreiben der mir unbekannten Frau Kxxxxxxx, bei dem irgendeine 14-Tages-Frist mangels Unterschrift (und Siegel) ohnehin gar nicht zu laufen beginnen konnte, ging mir am 27.03.2015 zu. Am 30.03.2015 gab ich mein Schreiben an Sie eigenhändig in der Pacellistraße 5 ab. Bis „Fristende“ - falls Sie von einem (hier: fiktiven) dennoch einmal ausgehen möchten – war also leicht erkennbar sogar mehr als 9 Tage Zeit für Ihre unterbliebene Weiterleitung in die Infanteriestraße 5. Dabei sind Vollstreckungsverfahren ohnehin am Amtsgericht anhängig, siehe auch die mitgeteilte Anschrift für das etwaige Einlegen einer „sofortigen Beschwerde“ gegen den verwerfenden Beschluß vom 20.04.2015 eben durchaus in der Pacellistr. 5. Somit ist erwiesen, daß der Beschluß des BVerfG von 1995 vorliegend klar greift. Sie verletzten m.E. die Art. 20 III, 103 I GG, da Sie schwer gegen § 31 BVerfGG verstießen: „Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.“ Absurd ist eigentlich, daß man dann auf meine „sofortige Beschwerde“ vom 22.04.2015 – wieder an Sie gerichtet – dieser zunächst am 27.04.2015 für wenige Tage statt gab, um sie dann am 5.5.15 doch zu verwerfen. Können Sie mir bitte erklären, wieso dies ein und derselbe sog. Rechtspfleger glaubt entscheiden zu dürfen? Wieso soll man die „sofortige Beschwerde“ an die Pacellistraße 5 schicken oder ans Landgericht München I, wenn doch nur derjenige, dessen Entscheidung man fundiert begründet kritisierte, darüber befinden darf? Das spottet jeder Beschreibung und soll zudem womöglich offene Verhöhnung ausdrücken. Noch dazu ist dieser Rechtspfleger kein Richter. Da er den Großteil der Argumente der sofortigen Beschwerde dreist ignorierte, wurde mir hierbei erneut rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) verwehrt. Oder haben Sie, der Sie von mir am 22.04.2015 angeschrieben wurden, oder ein/e Richter/in der Pacellistraße 5 dem Rechtspfleger gleichsam vorab diktiert, was er mir antworten soll? In jedem Falle waren Sie erkennbar in der Lage, den Vorgang an die Vollstreckungsabteilung sehr schnell weiterzuleiten. Das beweist nur umso mehr Ihre Verfehlung unmittelbar ab dem 30.03.2015, als Sie dies eben gerade nicht machten. Herr Nxxxxx, da ich nicht erkennen kann, daß hier so gehandelt wurde und wird, wie man es von wahrhaftigen Richtern in einem staatlichen Gericht eines souveränen Staates im anerkannten völkerrechtlichen Sinne erwarten darf und muß, stellen sich mir dringende Fragen. Ich verlange Ihre Antwort darauf bis zum 15.05.2015. Das steht mir schon deswegen zu, weil völlig offenkundig ist, daß nur wegen Ihrer Nichtweiterleitung ab dem 30.03.2015 es zu keiner (mehr als nur wenige Tage währenden) vorläufigen Aussetzung einer Eintragung ins Schuldnerverzeichnis kam. Daher tragen Sie höchstpersönlich die Verantwortung für mich treffende wirtschaftliche Nachteile, weil mir nun u.a. Dispositionskredite nicht mehr eingeräumt werden. Eine Bank kündigte mir gar ein Girokonto. Sie trugen somit auch unverkennbar zu Rufschädigung im Wirtschafts-/Geschäftsleben bei. Ich erlaube mir, die aktuelle Fassung von AGB und Vertrag über Schadensersatz mitzuschicken. Sie gilt somit allen Beschäftigen/Bediensteten des Amtsgerichts München als bekannt gegeben. Hier also die bitte bis 15.05.2015 von Ihnen zu beantwortenden Fragen: 1. Ist das Amtsgericht München ein staatliches Gericht im völkerrechtlich anerkannten Sinne oder ist es ein anderweitiges Gericht? 2. Warum ist das Amtsgericht München als company – also Geschäft – unter anderem bei Dun & Bradstreet registriert (mit der D-U-N-S® Nummer 344551106)? 3. Haben die Richterinnen und Richter des Amtsgerichts München die Zulassung der Militärregierung Deutschland (siehe den beigefügten Auszug des SHAEF-Gesetzes Nr. 2 zu deutschen Gerichten, insbesondere Artikel V, Ziffern 8 und 9)? 4. Ist das SHAEF-Gesetz Nr. 2 obsolet? Seit wann genau und wodurch bedingt? Was trat nachweislich und und für mich als Nichtjuristen nachvollziehbar an seine Stelle? 5. Auf welchen souveränen Staat schworen ggf. die Richterinnen und Richter des Amtsgerichts München einen Eid und können Sie eine beglaubigte Kopie der Gründungsurkunde dieses Staates vorlegen? Falls Sie mir nicht antworten, so gestehen Sie mir folgende Schlußfolgerungen als korrekt zu: Das Amtsgericht München ist kein staatliches Gericht. Dies ist insofern nicht verwunderlich als der § 15 GVG bereits 1950 aufgehoben wurde, der begonnen hatte mit: „Die Gerichte sind staatlich.“ Das Amtsgericht ist international als Geschäft registriert, weil es entweder ein Firmen-, Handels-, Privat- oder Sondergericht ist, so daß dies erforderlich wurde und ist. Da es sich um ein nichtstaatliches Gericht handelt, kann ich mich ihm gegenüber auf den Beschluß des OLG Oldenburg vom 17. März 2011 mit Geschäftszeichen 8 U 139/10 berufen. Darin heißt es: „Die Beklagte kann sich als Geschäftsbank nicht auf die für nichtstaatliche Gerichte geltenden Grundsätze berufen. Solche Gerichte etwa von Körperschaften des öffentlichen Rechts sind zwar nicht grundsätzlich verboten. Ihre Einrichtung - aufgrund Gesetzes - und ihr Tätigwerden erfordern aber einen Mitwirkungs- und Unterwerfungsakt des/der Betroffenen und die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards etwa durch die Bestellung neutraler Richter. Das alles ist hier nicht gegeben.“ D.h. ich muß mich ihm nicht unterwerfen, sondern könnte dies höchstens freiwillig und ohne dauernde Verpflichtung und weitergehende Anerkenntnis machen. Die BRD ist kein souveräner Staat: Es gibt in Reisepässen keine Substantiv-Eintragung der Staatsangehörigkeit wie „Bundesrepublik Deutschland“, „Vereintes Deutschland“ oder „Deutschland“. Der Geltungsbereich des GG wurde vor Oktober 1990 aufgehoben. Schon Dr. Carlo Schmid sagte, der Parlamentarische Rat hatte weder eine Verfassung zu erarbeiten noch einen Staat zu gründen. „Bayern“ ist kein Staat, was schon klar wird aus der Proklamation Nr. 2 der Militärregierung Deutschland – Amerikanische Zone – vom 19.09.1945. Bayern ist demnach ein Verwaltungsgebiet, das lediglich als Staat bezeichnet werden darf, ohne staatlich im völkerrechtlichen Sinne zu sein. Ich bin gespannt auf Ihre Antwort und bitte darum, etwaige persönliche Animositäten und Vorbehalte hierbei auszublenden, sondern professionell und/oder pflichtgemäß zu antworten. Hochachtungsvoll ralph, Mann aus der Familie kutza