aps - IHK Heilbronn
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ÄNDERUNG DER ZOLLVORTEILE FÜR BESTIMMTE ENTWICKLUNGSLÄNDER (APS) I. EINFÜHRUNG Seit 2014 entfallen für die Ursprungswaren etlicher Länder bislang mögliche Zollvorteile bei der Einfuhr in die EU, weil diese aus dem Fördersystem für Entwicklungsländer fallen. Dies ist die logische Konsequenz daraus, dass das Allgemeine Präferenz-System (APS) nur bedürftigen Entwicklungsländern zugute kommen soll. Der notwendige Präferenznachweis für die Inanspruchnahme der Zollvorteile - das Ursprungszeugnis Form A sollte bis 2017 ersetzt werden. Der neue Terminplan sieht Übergangsregelungen bis 2020 vor. II. FÜR WELCHE LÄNDER ENTFALLEN APS-PRÄFERENZEN? Seit 1. Januar 2014: 1. Waren mit Ursprung in den Golfstaaten (Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate) und Libyen 2. Waren mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Uruguay 3. Waren mit Ursprung in Belarus, Russland, Kasachstan 4. Waren mit Ursprung in Malaysia 5. Für weitere Länder, mit denen die EU zum 20. November 2012 ein Präferenzabkommen zumindest ratifiziert hatte, entfallen ebenfalls die Entwicklungsländerpräferenzen. Für Lieferungen aus diesen Ländern sollte der Wegfall der APS-Präferenzen keine negativen Konsequenzen haben, da diese Staaten die Zollpräferenzen aus den jeweiligen Präferenzabkommen nutzen können. Als Präferenznachweis steht dann nicht mehr das Ursprungszeugnis Form A zur Verfügung, sondern nur noch die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1. Beispiele für Länder dieser Kategorie: Mexiko, Südafrika, Mittelmeerstaaten wie Ägypten oder Tunesien, Cariforum-Staaten 6. Seit 23. Februar 2014 entfallen die Zollvorteile für Aserbeidschan und Iran Seit 1. Januar 2015: China, Malediven und Thailand. Geregelt ist dies in der Verordnung (EU) 1421/2013. Waren mit Ursprung in Ecuador können bei Vorlage eines Ursprungszeugnisses Form A weiterhin zollfrei oder zollbegünstigt eingeführt werden - anders als ursprünglich vorgesehen. Geregelt wurde dies durch die Verordnung (EU) Nr. 1384/2014. 1 III. GIBT ES WARENGRUPPEN DER VERBLEIBENDEN ENTWICKLUNGSLÄNDER, FÜR DIE DIE ZOLLVORTEILE ENTFALLEN? Der Entwicklungsländerstatus für Staaten wie Indien und Indonesien bleibt vorerst erhalten. Allerdings können einzelne Bereiche sogenannter sensibler Waren je Land von den Zollvorteilen ausgenommen werden. Für diese Waren entfallen die Zollvorteile seit 2014 ebenfalls, für alle anderen Waren bleiben sie vorerst erhalten. Betroffene Länder sind Ecuador (u. a. Blumen), Indien (u. a. chemische Erzeugnisse, Häute und Leder, Spinnstoffe, Kraftfahrzeuge), Indonesien (u. a. Öle und Fette, chemische Erzeugnisse), Nigeria (nur Häute und Leder), Ukraine (nur Schienenfahrzeuge). Die genaue Beschreibung findet sich in der Durchführungsverordnung (EU) 1213/2012. Um die Waren genau identifizieren zu können, benötigen Sie die Beschreibung aus Anhang V der Verordnung 978/2012. Die komplette Liste der seit 2014 übrig bleibenden Entwicklungsländer findet sich in Anhang II der Verordnung (EU) 978/2012. IV. WELCHE LÄNDER ERHALTEN SEIT 1. OKTOBER 2014 APS-ZOLLVORTEILE? Mit Delegierter Verordnung (EU) Nr. 1016/2014 der Kommission vom 22. Juli 2014, veröffentlicht in Amtsblatt L 283 vom 27. September 2014, wurden die folgenden Länder zum 1. Oktober 2014 in den Anhang II der Verordnung (EU) 978/2012 aufgenommen: BW Botsuana CM Kamerun CI Côte d'Ivoire FJ Fidschi GH Ghana KE Kenia NA Namibia SZ Swasiland V. WELCHE LÄNDER FALLEN UNTER APS+? Die Länder mit zusätzlichen Vorteilen (APS+ und anderes) finden sich in den folgenden Anhängen III bis IV. Die APS+-Länder wurden in der Verordnung (EU) 1/2014 benannt. Es handelt sich um folgende Länder: Armenien, Bolivien, Costa Rica, Ecuador, Georgien, Kap Verde, Mongolei, Peru, Pakistan und Paraguay. Kolumbien, Peru, Costa Rica, Guatemala, El Salvador, Honduras, Nicaragua, Panama, Botsuana und Namibia werden im Jahr 2016 gestrichen. Allerdings bestehen mit diesen Ländern in der Zwischenzeit gegenseitige Abkommen oder sie wurden in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgenommen. Turkmenistan wird ebenfalls im Jahr 2016 gestrichen. 2 VI. WANN WIRD DAS URSPRUNGSZEUGNIS FORM A DURCH DEN REGISTRIERTEN EXPORTEUR (REX) ERSETZT? Es war vorgesehen, bis zum 1. Januar 2017 ein elektronisches System registrierter Ausführer, die selbst erstellte Erklärungen zum Ursprung vorlegen dürfen, einzurichten („REX-System). Dieses System sollte die bisherigen Ursprungszeugnisse Form A ersetzen. Die betroffenen Entwicklungsländer sind vom Zeitplan überfordert, deswegen wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/428 vom 10. März 2015 Übergangsmaßnahmen und eine schrittweise Einführung bis zum 31. Dezember 2019 mit einem möglichen Verlängerungszeitraum von sechs Monaten eingeführt. Ab dem 30. Juni 2020 kommen Sendungen mit Ursprungserzeugnissen im Gesamtwert von mehr als 6.000 EUR nur dann für eine APSZollpräferenzbehandlung in Betracht, wenn ihnen eine von einem registrierten Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung beigefügt ist. Die Verordnungen und weitere Informationen zum APS finden Sie anbei: Verordnung (EU) Nr. 978/2012: Grundregelungen APS: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02012R097820150101&qid=1425284930155&from=DE Verordnung (EU) Nr. 1213/2013: Länderspezifische Ausnahmen: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:348:0011:0013:DE:PDF Verordnung (EU) Nr. 1/2014: APS+: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2014:001:0001:0003:DE:PDF Verordnung (EU) 1016/2014: zusätzliche Länder seit 1.10.2014: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:JOL_2014_283_R_0007&from=DE Verordnung (EU) 1421/2013: Wegfall von China, Ecuador, Malediven, Thailand: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:355:0001:0015:DE:PDF Hinweis: Diese IHK-Information soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden. Rechtlich verbindlich sind nur die amtlichen Texte. Stand: April 2015 3