aps - IHK Heilbronn

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ÄNDERUNG DER ZOLLVORTEILE FÜR BESTIMMTE
ENTWICKLUNGSLÄNDER (APS)
I. EINFÜHRUNG
Seit 2014 entfallen für die Ursprungswaren etlicher Länder bislang mögliche Zollvorteile bei der Einfuhr in die
EU, weil diese aus dem Fördersystem für Entwicklungsländer fallen. Dies ist die logische Konsequenz daraus,
dass das Allgemeine Präferenz-System (APS) nur bedürftigen Entwicklungsländern zugute kommen soll. Der
notwendige Präferenznachweis für die Inanspruchnahme der Zollvorteile - das Ursprungszeugnis Form A sollte bis 2017 ersetzt werden. Der neue Terminplan sieht Übergangsregelungen bis 2020 vor.
II. FÜR WELCHE LÄNDER ENTFALLEN APS-PRÄFERENZEN?
Seit 1. Januar 2014:
1.
Waren mit Ursprung in den Golfstaaten (Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Vereinigte
Arabische Emirate) und Libyen
2.
Waren mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Uruguay
3.
Waren mit Ursprung in Belarus, Russland, Kasachstan
4.
Waren mit Ursprung in Malaysia
5.
Für weitere Länder, mit denen die EU zum 20. November 2012 ein Präferenzabkommen zumindest
ratifiziert hatte, entfallen ebenfalls die Entwicklungsländerpräferenzen. Für Lieferungen aus diesen
Ländern sollte der Wegfall der APS-Präferenzen keine negativen Konsequenzen haben, da diese
Staaten die Zollpräferenzen aus den jeweiligen Präferenzabkommen nutzen können. Als
Präferenznachweis steht dann nicht mehr das Ursprungszeugnis Form A zur Verfügung, sondern nur
noch die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1.
Beispiele für Länder dieser Kategorie: Mexiko, Südafrika, Mittelmeerstaaten wie Ägypten oder
Tunesien, Cariforum-Staaten
6.
Seit 23. Februar 2014 entfallen die Zollvorteile für Aserbeidschan und Iran
Seit 1. Januar 2015: China, Malediven und Thailand.
Geregelt ist dies in der Verordnung (EU) 1421/2013. Waren mit Ursprung in Ecuador können bei Vorlage
eines Ursprungszeugnisses Form A weiterhin zollfrei oder zollbegünstigt eingeführt werden - anders als
ursprünglich vorgesehen. Geregelt wurde dies durch die Verordnung (EU) Nr. 1384/2014.
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III. GIBT ES WARENGRUPPEN DER VERBLEIBENDEN ENTWICKLUNGSLÄNDER, FÜR DIE DIE
ZOLLVORTEILE ENTFALLEN?
Der Entwicklungsländerstatus für Staaten wie Indien und Indonesien bleibt vorerst erhalten. Allerdings können
einzelne Bereiche sogenannter sensibler Waren je Land von den Zollvorteilen ausgenommen werden. Für diese
Waren entfallen die Zollvorteile seit 2014 ebenfalls, für alle anderen Waren bleiben sie vorerst erhalten.
Betroffene Länder sind Ecuador (u. a. Blumen), Indien (u. a. chemische Erzeugnisse, Häute und Leder,
Spinnstoffe, Kraftfahrzeuge), Indonesien (u. a. Öle und Fette, chemische Erzeugnisse), Nigeria (nur Häute und
Leder), Ukraine (nur Schienenfahrzeuge). Die genaue Beschreibung findet sich in der Durchführungsverordnung
(EU) 1213/2012. Um die Waren genau identifizieren zu können, benötigen Sie die Beschreibung aus Anhang V
der Verordnung 978/2012.
Die komplette Liste der seit 2014 übrig bleibenden Entwicklungsländer findet sich in Anhang II der Verordnung
(EU) 978/2012.
IV. WELCHE LÄNDER ERHALTEN SEIT 1. OKTOBER 2014 APS-ZOLLVORTEILE?
Mit Delegierter Verordnung (EU) Nr. 1016/2014 der Kommission vom 22. Juli 2014, veröffentlicht in Amtsblatt
L 283 vom 27. September 2014, wurden die folgenden Länder zum 1. Oktober 2014 in den Anhang II der
Verordnung (EU) 978/2012 aufgenommen:
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BW Botsuana
CM Kamerun
CI Côte d'Ivoire
FJ Fidschi
GH Ghana
KE Kenia
NA Namibia
SZ Swasiland
V. WELCHE LÄNDER FALLEN UNTER APS+?
Die Länder mit zusätzlichen Vorteilen (APS+ und anderes) finden sich in den folgenden Anhängen III bis IV. Die
APS+-Länder wurden in der Verordnung (EU) 1/2014 benannt. Es handelt sich um folgende Länder: Armenien,
Bolivien, Costa Rica, Ecuador, Georgien, Kap Verde, Mongolei, Peru, Pakistan und Paraguay.
Kolumbien, Peru, Costa Rica, Guatemala, El Salvador, Honduras, Nicaragua, Panama, Botsuana und Namibia
werden im Jahr 2016 gestrichen. Allerdings bestehen mit diesen Ländern in der Zwischenzeit gegenseitige
Abkommen oder sie wurden in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgenommen. Turkmenistan wird
ebenfalls im Jahr 2016 gestrichen.
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VI. WANN WIRD DAS URSPRUNGSZEUGNIS FORM A DURCH DEN REGISTRIERTEN
EXPORTEUR (REX) ERSETZT?
Es war vorgesehen, bis zum 1. Januar 2017 ein elektronisches System registrierter Ausführer, die selbst
erstellte Erklärungen zum Ursprung vorlegen dürfen, einzurichten („REX-System). Dieses System sollte die
bisherigen Ursprungszeugnisse Form A ersetzen. Die betroffenen Entwicklungsländer sind vom Zeitplan
überfordert, deswegen wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/428 vom 10. März 2015
Übergangsmaßnahmen und eine schrittweise Einführung bis zum 31. Dezember 2019 mit einem möglichen
Verlängerungszeitraum von sechs Monaten eingeführt. Ab dem 30. Juni 2020 kommen Sendungen mit
Ursprungserzeugnissen im Gesamtwert von mehr als 6.000 EUR nur dann für eine APSZollpräferenzbehandlung in Betracht, wenn ihnen eine von einem registrierten Ausführer ausgefertigte
Erklärung zum Ursprung beigefügt ist.
Die Verordnungen und weitere Informationen zum APS finden Sie anbei:
Verordnung (EU) Nr. 978/2012: Grundregelungen APS:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02012R097820150101&qid=1425284930155&from=DE
Verordnung (EU) Nr. 1213/2013: Länderspezifische Ausnahmen:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:348:0011:0013:DE:PDF
Verordnung (EU) Nr. 1/2014: APS+:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2014:001:0001:0003:DE:PDF
Verordnung (EU) 1016/2014: zusätzliche Länder seit 1.10.2014:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:JOL_2014_283_R_0007&from=DE
Verordnung (EU) 1421/2013: Wegfall von China, Ecuador, Malediven, Thailand:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:355:0001:0015:DE:PDF
Hinweis:
Diese IHK-Information soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen
Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für
die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden. Rechtlich verbindlich sind nur die amtlichen Texte.
Stand: April 2015
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