1 2. Verordnung zur Ãnderung der Verordnung des LRA über das
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1 2. Verordnung zur Ãnderung der Verordnung des LRA über das
2. Verordnung des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bergstraße-Nord" Auf Grund der §§ 22 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBI. I S. 95), sowie der §§ 29 und 73 Abs. 4 und 5 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in der Fassung vom 13. Dezember 2005 (GBI. S. 745, ber. 2006 S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBI. S. 809) wird die Verordnung des Landratsamts Rhein-NeckarKreis über das Landschaftsschutzgebiet „Bergstraße-Nord" vom 24. Oktober 1997 (zuletzt geändert am 22.11.2004: in Kraft getreten am 12.12.2004) wie folgt geändert: Art. 1 (1) ln § 2 der Verordnung wird folgender Absatz 3 eingefügt: "Das Landschaftsschutzgebiet enthält eine Zone zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Windenergieanlagen und der hierfür erforderlichen Nebenund Erschließungsanlagen (Windenergiezone). Die Windenergiezone hat insgesamt eine Größe von 45,9 ha (2) Absatz 3 des § 2 wird zu Absatz 4. (3) ln § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt: „Die Windenergiezone ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 und in drei Detailkarten im Maßstab von 1 : 5.000 mit einer grünen, waagerechten Schraffur mit durchgezogener, verstärkter grüner Randlinie dargestellt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.“ Art. 2 ln § 6 wird folgender Absatz 5 angefügt: „Die Verbote und Erlaubnisvorbehalte der §§ 4 und 5 gelten nicht für die Errichtung oder wesentliche Änderung von immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Windenergieanlagen und der hierfür erforderlichen Neben- und Erschließungsanlagen in der Windenergiezone.“ 1 Art. 3 Die Änderungsverordnung Bürgermeisterämtern mit den geänderten Karten ist bei den der Stadt Weinheim, Obertorstrasse 9, in 69469 Weinheim, der Gemeinde Laudenbach, Untere Straße 2, in 69514 Laudenbach, der Stadt Hemsbach, Schlossgasse 41, in 69502 Hemsbach, der Gemeinde Hirschberg a.d.B., Großsachsener Straße 14, in 69493 Hirschberg der Stadt Schriesheim, Friedrichstraße 28-30, in 69198 Schriesheim. und beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis –Untere Naturschutzbehörde-, Muthstraße 4, in 74889 Sinsheim zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt. Art. 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Heidelberg, den xx.xx.xxxx . Stefan Dallinger, Landrat Verkündungshinweis: Nach § 76 Satz 1 NatSchG ist eine Verletzung der in § 74 NatSchG genannten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung schriftlich gegenüber dem Landratsamt RheinNeckar-Kreis, Kurfürsten-Anlage 38-40, in 69115 Heidelberg unter Angabe des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht wird. 2