B e k a n n t m a c h u ng
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B e k a n n t m a c h u ng Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 43 „Gewerbegebiet Landwehr – 6. Erweiterung“, der Stadt Hörstel, Stadtteil Bevergern; Bekanntmachung der Offenlage gem. § 3 (2) des Baugesetzbuches (BauGB) Der Rat der Stadt Hörstel hat in seiner Sitzung am 04.02.2015 folgenden Beschluss gefasst: „Die Verwaltung wird mit der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes gem. § 3 (2) BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB beauftragt.“ Übereinstimmungsbestätigung: Gem. § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem Beschluss des Rates der Stadt Hörstel vom 04.02.2015 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist. Bekanntmachungsanordnung: Der vorstehende Beschluss zur öffentlichen Auslegung wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll die bebauungsplanmäßige Ausweisung des Gewerbegebietes Landwehr in Bevergern vollendet werden. Der Geltungsbereich der Planung ist in dem nachstehenden Auszug aus der Deutschen Grundkarte durch eine gebrochene schwarze Linie umrandet. Kartengrundlage: Flurkarte, vervielfältigt mit Genehmigung des Kreises Steinfurt –Katasteramt- vom 27.1.1998 Nr. T 120 Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB liegt der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 43 „Gewerbegebiet In der Landwehr – 6. Erweiterung“, Bevergern, einschließlich Begründung mit Umweltbericht in der Zeit vom 07.04.2015 bis zum 07.05.2015 öffentlich aus und können im Rathaus in Riesenbeck, Sünte-Rendel-Str. 14, 48477 HörstelRiesenbeck, Zimmer 2.17, während der allgemeinen Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden. Während der Auslegungsfrist besteht die Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu informieren sowie sich zur Planung zu äußern und schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Stellungnahmen abzugeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben. Bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ist ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Neben dem Planentwurf einschließlich des nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u. a. nach den Umweltschutzgütern i. S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliederten Umweltberichts liegen nach Einschätzung der Stadt Hörstel folgende wesentliche Informationen vor: - Abfallwirtschaft, Bodenschutz (Kreis Steinfurt, Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Hinz Ingenieure) - Straßenverkehr (Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen) - Wald (Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, Regionalforstamt Münsterland) - Versorgungseinrichtungen (Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, RWE WestfalenWeser-Ems Netzservice GmbH) - „Untersuchung zur Beseitigung von Niederschlagswasser gemäß § 51 a LWG“, Ingenieurbüro Schmelzer, Ibbenbüren, 16.09.2003 - „Bodenuntersuchung“, HGT Ingenieurgesellschaft mbH, Münster, 21.05.2013 Hörstel, 24.03.2015 Stadt Hörstel Der Bürgermeister Heinz Hüppe STADT HÖRSTEL Stadtteil Bevergern Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 43 „Gewerbegebiet Landwehr – 6. Erweiterung“ DGK 3711-02, 3711-03 Verfahrensstand: § 3 (2) BauGB / § 4 (2) BauGB Stand: Januar 2015 2 INHALTSVERZEICHNIS I. Begründung 1. Aufstellungsbeschluss und räumlicher Geltungsbereich 2. Einordnung in übergeordnete Planungen 3. Planungsanlass 4. Inhalte des Bebauungsplanes 4.01 Geplante Nutzung 4.02 Einzelhandel 4.03 Erschließung 4.04 Immissionsschutz 4.05 Natur und Landschaft 4.06 Vergnügungsstätten 4.07 Ver- und Entsorgung, Gewässer 4.08 Altlasten 4.09 Denkmalschutz, Bergbau 4.10 Flächenbilanz II. Umweltbericht Einleitung Inhalt und Ziele der Planung Ziele des Umweltschutzes und ihre Berücksichtigung Beschreibung der Umwelt Menschen, betroffene Bevölkerung Landschaft, Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt, Artenschutz Boden und Wasser, Bodenschutz Luft, Klima und Klimaschutz Kultur- und sonstige Sachgüter Wirkungsgefüge / Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern Beschreibung der Umweltschutzmaßnahmen Vermeidung, Verminderung, Verringerung, Ausgleich Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen Eingriffsbilanzierung Übersicht über anderweitige Lösungsmöglichkeiten Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren, Methodik, Quellen Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der planbedingten erheblichen Umweltauswirkungen Zusammenfassung 3 I. Begründung 1. Aufstellungsbeschluss und räumlicher Geltungsbereich Der Rat der Stadt Hörstel hat in seiner Sitzung am 20.12.2010 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 43 „Gewerbegebiet Landwehr - 6. Erweiterung“ aufzustellen. Die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB und § 4 (1) BauGB erfolgte bereits in 2011. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse wurde die konkrete Bauleitplanung seiner Zeit zurück gestellt. Diesbezüglich konnten zwischenzeitlich Einigungen herbeigeführt werden. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus der Darstellung auf dem Deckblatt und ist im Bebauungsplan geometrisch eindeutig festgesetzt. 2. Einordnung in übergeordnete Planungen Im Regionalplan Münsterland ist der Verfahrensbereich als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt. Gem. LEP IV ist der Planbereich der Zone „C“ zuzuordnen, in der langfristig von einer Lärmbelastung zwischen 62 dB (A) und 67 dB (A) auszugehen ist. In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Flugplatz inzwischen geschlossen wurde und mit einer Aufhebung der Lärmschutzzone zu rechnen ist. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Hörstel ist der Planbereich als gewerbliche Baufläche (29. Flächennutzungsplanänderung) dargestellt. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 3. Planungsanlass Mit dieser Bebauungsplanung Nr. 43 „Gewerbegebiet Landwehr - 6. Erweiterung“ soll die bebauungsplanmäßige Ausweisung des Gewerbegebietes Landwehr in Bevergern vollendet werden. Die Grundsatzentscheidung zur Darstellung des Gesamtbereiches als gewerbliche Baufläche ist bereits mit der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes im Jahre 2006 erfolgt. Zur Vorbereitung des Bebauungsplanes ist im Jahre 2012 bereits eine Genehmigung zur Verlegung des Gewässers 1010 eingeholt worden. Mit der Bebauungsplanung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um sowohl Neuansiedlungen als auch für bereits ansässige Betriebe Erweiterungen zu ermöglichen. Insbesondere ermöglicht die Planung aber auch den Bau einer direkten Anbindung des Gewerbegebietes an die Landstraße 591 (Rodder Straße) gegenüber der „Tuchmacherstraße“. Hierdurch kann das seit vielen Jahren bestehende Problem gelöst werden, dass der gesamte LKWund PKW-Verkehr von und zu den Betrieben an der Straße „In der Landwehr“ über die bestehende spitzwinklige Zufahrt abgewickelt werden muss. Dieses hat in der Vergangenheit, insbesondere aufgrund des hohen LKW-Aufkommens, zu erheblichen Belästigungen für die in der Nachbarschaft lebende Wohnbevölkerung geführt. Eine direkte Anbindung des Gewerbegebietes an die L 591 für den Verkehr in und aus Richtung Rodde wird daher auch von den Betrieben seit langer Zeit gefordert. 4 4. Inhalte des Bebauungsplanes 4.01 Geplante Nutzung Im Rahmen dieser Bebauungsplanung werden die Bauflächen als Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO festgesetzt. Die mit AZ: 67-WW-8900296 aus 2012 genehmigte Gewässerverlegung wird analog der Genehmigung in den Bebauungsplan aufgenommen; dabei wird das Gewässer, soweit es den Planbereich berührt als Wasserfläche nebst entsprechenden Uferstreifen zur Unterhaltung und Entwicklung im Bebauungsplan festgesetzt. Die vorhandene Wallhecke entlang der L 591 östlich der geplanten Neuanbindung wird im Bebauungsplan mit einem Erhaltungsgebot belegt. Westlich der v.g. Neuanbindung ist für eine notwendige Linksabbiegespur die Aufweitung der Verkehrsfläche und damit die entsprechende Angleichung des Wegeseitengrabens nebst Bewuchs erforderlich. An dieser Stelle sind entsprechend Neuanpflanzungen vorgegeben. Der Ersatz für die etwa 80 m lange das Altgewässer an der Plangebietsgrenze im Nordosten begleitende Hecke erfolgt im Zuge der genehmigten Gewässerverlegung. Innerhalb der Bauflächen ist eine maximale Zweigeschossigkeit in Verbindung mit einer maximalen Grundflächenzahl von 0,8 und Geschossflächenzahl von 1,6 zulässig. Die Grundflächenzahl orientiert sich an den zulässigen Höchstwerten der Baunutzungsverordnung, um im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden eine optimale Nutzung des Plangebietes zu ermöglichen und dabei den Gesamtflächenverbrauch zu begrenzen. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden mit einem 5 m Abstand zu den Verkehrsflächen und zu den Anpflanzungen durch Baugrenzen festgelegt. Dies ermöglicht eine weitgehend flexible Bebauung der Gewerbegrundstücke. Die Gebäudehöhe wird in Ergänzung zur vorgegebenen Zweigeschossigkeit auf maximal 12 m begrenzt. Ausnahmen können für untergeordnete Nebenanlagen und technische Einrichtungen (z.B. Lüftungsschächte, Schornsteine etc.) zugelassen werden. Im Gewerbegebiet wird eine offene Bauweise festgesetzt, in der Gebäude bis zu einer Länge von 50 m zulässig sind. Um jedoch auch längere Gebäude zu ermöglichen, die in Gewerbegebieten typisch sind, wird abweichend hiervon durch textliche Festsetzung die Überschreitung der in § 22 Abs. 2 Bau NVO genannten Höchstlänge von 50 m allgemein zugelassen. 4.02 Einzelhandel Die Einzelhandelsuntersuchung für die Stadt Hörstel ist abgeschlossen, so dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben im Interesse der Wahrung und Sicherung der Versorgungsstrukturen im Stadtgebiet Hörstel nunmehr unter Berücksichtigung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die Stadt Hörstel, erstellt von Stadt + Handel (Stand: Ratsbeschluss vom 04.02.2009) wie folgt geregelt wird: Innerhalb des Plangebietes ist der Einzelhandel mit zentrenrelevanten sowie zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten der nachstehenden Hörsteler Sortimentsliste (Stand: Februar 2009) unzulässig (§ 1 (5), (9) BauNVO). Ausnahmen können für Verkaufsstellen von Handwerks-, produzierenden und weiterverarbeitenden Gewerbebetrieben zugelassen werden, wenn sie keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche hervorrufen sowie eine unmittelbare räumliche und sachliche Zuordnung zum Hauptbetrieb besteht. Zudem muss eine deutliche flächen- und umsatzmäßige Unterordnung zum Hauptbetrieb gegeben sein. Die maximale Verkaufsfläche darf dabei 150 m² nicht überschreiten. 5 Die Begrenzung auf maximal 150 m² wird abgeleitet von der ortstypischen durchschnittlichen Flächengröße der in der Innenstadt vorhandenen Betriebe, welche zu rd. 80 % eine Verkaufsflächengröße von unter 150 m² aufzeigen. Welche Sortimente in Hörstel als zentrenrelevant, zentren- und nahversorgungsrelevant oder als nicht zentrenrelevant gelten ist der nachfolgenden Hörsteler Liste zu entnehmen. Tabelle: Sortimentsliste für die Stadt Hörstel („Hörsteler Liste“) Stand: Ratsbeschluss vom 04.02.2009 Kurzbezeichnung Sortiment Nr. nach 1 WZ 2003 Vollständige Sortimentsbezeichnung nach WZ 2003 Zentrenrelevante Sortimente 1 Augenoptik 52.49.3 Augenoptiker Bekleidung (ohne Sportbekleidung) 52.42 Einzelhandel mit Bekleidung Bettwaren aus 52.41.1 Einzelhandel mit Haushaltstextilien (daraus nur: Einzelhandel mit Bettwaren) Blumen aus 52.49.1 Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen und Saatgut (NUR: Blumen) Bücher aus 52.47.2 Einzelhandel mit Büchern und Fachzeitschriften (NUR: Bücher) Computer (PC-Hardware 52.49.5 und -Software) Einzelhandel mit Computern, Computerteilen, peripheren Einheiten und Software Elektrohaushaltsgeräte Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten, anderweitig nicht genannt (NUR Einzelhandel mit Elektrokleingeräten einschließlich Näh- und Strickmaschinen und Einzelhandel mit Elektrogroßgeräten) aus 52.45.1 Foto- und optische Er- 52.49.4 zeugnisse und Zubehör Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeugnissen (ohne Augenoptiker) Glas/ Porzellan/ Keramik 52.44.4 Einzelhandel mit keramischen Erzeugnissen und Glaswaren Haus-/ Bett-/ Tischwäsche aus 52.41.1 Einzelhandel mit Haushaltstextilien (darunter NICHT: Einzelhandel mit Bettwaren und Matratzen) Heimtextilien/Gardinen 52.44.7 Einzelhandel mit Heimtextilien Hausrat aus 52.44.3 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen (darunter NICHT: Einzelhandel mit Bedarfsartikeln für den Garten, Möbeln und Grillgeräten für Garten und Camping, Kohle-, Gas- und Ölöfen) Kinderwagen 52.44.6 Einzelhandel mit Holz-, Flecht- und Korbwaren (daraus nur: Einzelhandel mit Kinderwagen) Kurzwaren/ Schneidereibedarf/ Handarbeiten sowie Meterware für Bekleidung und Wäsche 52.41.2 Einzelhandel mit Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten sowie Meterware für Bekleidung und Wäsche WZ 2003 = Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistisches Bundesamtes, Ausgabe 2003 6 Zentrenrelevante Sortimente Leuchten/ Lampen 52.44.2 Einzelhandel mit Beleuchtungsartikeln Medizinische und orthopädische Geräte (einschl. Hörgeräte) 52.32.0 Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Geräten Musikinstrumente und Musikalien 52.45.3 Einzelhandel mit Musikinstrumenten und Musikalien Papier/ Büroartikel/ Schreibwaren sowie Künstler- und Bastelbedarf 52.47.1 Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikeln aus 52.49.9 Sonstiger Facheinzelhandel (NUR: Einzelhandel mit Organisationsmitteln für Bürozwecke) Schuhe, Lederwaren 52.43 Einzelhandel mit Schuhen und Lederwaren Spielwaren 52.48.6 Einzelhandel mit Spielwaren Sport- und Campingartikel (ohne Campingmöbel und Angelbedarf) 52.49.8 Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln (ohne Campingmöbel) Telekommunikationsartikel 52.49.6 Einzelhandel mit Telekommunikationsendgeräten und Mobiltelefonen Teppiche (ohne Teppichböden) aus 52.48.1 Einzelhandel mit Tapeten und Bodenbelägen (daraus nur: Einzelhandel mit Teppichen) Uhren/ Schmuck 52.48.5 Einzelhandel mit Uhren, Edelmetallwaren und Schmuck Unterhaltungselektronik 52.45.2 Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik und Zubehör Waffen/ Jagdbedarf/ Angeln aus 52.49.9 Sonstiger Facheinzelhandel a.n.g. (daraus nur: Einzelhandel mit Handelswaffen, Munition, Jagd- und Angelgeräten) Wohneinrichtungsbedarf (ohne Möbel), Bilder/ Poster/ Bilderrahmen/ Kunstgegenstände aus 52.48.2 Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstgewerblichen Erzeugnissen, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikel aus 52.44.6 Einzelhandel mit Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren (darunter NICHT: Möbel aus Holz, Kork, Flechtwerk oder Korbwaren) Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente Drogerie, Kosmetik/ Parfümerie Nahrungs- und Genussmittel (inkl. Getränke) 52.33 Einzelhandel mit Parfümeriewaren und Körperpflegemitteln aus 52.49.9 Sonstiger Facheinzelhandel, anderweitig nicht genannt (NUR: Einzelhandel mit Waschmitteln für Wäsche, Putz- und Reinigungsmitteln, Bürstenwaren und Kerzen) 52.11.1 Einzelhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren, ohne ausgeprägten Schwerpunkt Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren 52.2 Pharmazeutische Artikel (Apotheke) 52.31.0 Apotheken Zeitungen/ Zeitschriften aus 52.47.2 Einzelhandel mit Büchern und Fachzeitschriften (NUR Fachzeitschriften) 52.47.3 Einzelhandel mit Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen 7 Nicht Zentrenrelevante Sortimente aus 52.46 Einzelhandel mit Metallwaren, Anstrichmitteln, Bau- und Heimwerkerbedarf (daraus nicht: Garten- und Campingartikel, Kfzund Fahrradzubehör) und aus 52.44.3 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen (daraus nur: Kohle-, Gasund Ölöfen) und aus 52.48.1 Einzelhandel mit Tapeten und Bodenbelägen (daraus nicht: Einzelhandel mit Teppichen) und aus 52.45.1 Einzelhandel elektrotechnischen Erzeugnissen (daraus nur: Einzelhandel mit anderweitig nicht genannten elektrotechnische Erzeugnissen) Baustoffe Aus 52.46.3 Einzelhandel mit Bau- und Heimwerkerbedarf (daraus nur: Baustoffe) Fahrräder 52.49.7 Einzelhandel mit Fahrrädern, Fahrradteilen und -zubehör Gartenartikel (ohne Gartenmöbel) aus 52.44.3 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen (daraus nur: Bedarfsartikel und Grillgeräte für den Garten) und aus 52.46.1 Einzelhandel mit Eisen-, Metall- und Kunststoffwaren (daraus nur: Rasenmäher, Eisenwaren und Spielgeräte für den Garten) Kfz-Zubehör 50.30.3 Einzelhandel mit Kraftwagenteilen und -zubehör Möbel 52.44.1 Einzelhandel mit Wohnmöbeln und aus 52.49.9 Sonstiger Facheinzelhandel (daraus nur: Einzelhandel mit Büromöbeln) und aus 52.44.3 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen (daraus nur: Möbel für Garten und Camping) und aus 52.44.6 Einzelhandel mit Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren (daraus nur: Einzelhandel mit Korbmöbeln) aus 52.49.1 Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen und Saatgut (daraus nur: Einzelhandel mit Pflanzen und Saatgut) Baumarkt-Sortiment im engeren Sinne Pflanzen/ Samen Zoologischer Bedarf und 52.49.2 Einzelhandel mit zoologischen Bedarf und lebenden Tieren lebende Tiere 1 WZ 2003 = Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistisches Bundesamtes, Ausgabe 2003 Der Einzelhandelsausschluss dient dazu, den bestehenden zentralen Versorgungsbereich durch zukünftige Ansiedlungen optimal zu stärken. 4.03 Erschließung Die Erschließung erfolgt, ausgehend von der Straße „In der Landwehr“ im Norden des Planbereiches. Von hier aus wird eine Planstraße zur Erschließung der Erweiterungsflächen nach Süden geführt. Diese Planstraße erhält eine Neuanbindung an die L 591 (Rodder Straße). Die Detailplanung für den Anbindungspunkt an die L 591 wird mit dem Straßenbaulastträger abgestimmt. Zur Regelung der rechtlichen und technischen Einzelheiten ist im weiteren Verfahren der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Hörstel und der Regionalniederlassung Münsterland (Straßenbaulastträger der L 591) auf der Grundlage eines Ausbauentwurfes erforderlich. Entlang der L 591 (Rodder Straße) wird ein Zu- und Ausfahrtsverbot festgesetzt. Dies macht deutlich, dass Einzelanbindungen an die L 591 nicht zulässig sind. 8 Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der L 591 ist in Bezug auf Werbeanlagen nachstehender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen worden: Werbeanlagen sind gem. 25 / 28 StrWG (Straßen- und Wegenetz) NRW im 20 m Bereich zur Landesstraße L 591 (gemessen ab Straßenbegrenzungslinie) nicht zulässig. Im 20 - 40 m Bereich bedürfen sie der Zustimmung des Straßenbaulastträgers der Landesstraße. Bei evtl. Werbeanlagen am Gebäude ist der Straßenbaulastträger in jedem Einzelfall zu beteiligen. Um der späteren Ausbauplanung nicht vorzugreifen, wird im Bebauungsplan lediglich die Verkehrsfläche ohne nähere Einzelheiten hinsichtlich der Ausbaumerkmale (z.B. Fahrbahnbreite, Gehwege, Parkflächen etc.) festgelegt; dabei ist die innere Erschließungsstraße mit 11 m Breite für die Anlage von Stellplätzen/Parkbuchten für Sattelzüge ausreichend bemessen. Zudem ist zwischen der Planstraße und dem bebauten Grundstück In der Landwehr 39 eine 5 m breite Verkehrsgrünfläche festgesetzt, die geeignet ist, um hier ggfs. eine bepflanzte Wallanlage zu realisieren. Im Rahmen der Ausbauplanung werden alle Möglichkeiten zum Anpflanzen von hochstämmigen Laubgehölzen innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen mit Rücksicht auf Versorgungsleitungen genutzt. 4.04 Immissionsschutz Hinsichtlich der zulässigen Betriebsarten erfolgt eine Gliederung nach dem „Abstandserlass“; dabei wird die derzeit aktuelle Fassung des Abstandserlasses aus 2007 zugrunde gelegt. Zum besseren Verständnis wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Abstandsliste nicht abschließend ist. So fehlen in der Abstandsliste z.B. gewerbliche Anlagen, die selbst in Wohn- oder gemischt genutzten Gebieten zulässig sind. Durch die im Bebauungsplan vorgenommene Gliederung wird gewährleistet, dass die jeweiligen Betriebsarten in Abhängigkeit von den durch sie verursachten Emissionen einen ausreichenden Abstand zu umliegenden Nutzungen einhalten, so dass hier keine unzumutbaren Immissionen durch gewerbliche Betriebe zu erwarten sind. Dies gilt besonders für die im nahen Umfeld im Außenbereich gelegenen Wohngebäude, Haus Nr. 39 an der Straße In der Landwehr und Haus Nr. 68 an der Rodder Straße; dabei sind diese Gebäude hinsichtlich ihrer Immissionsempfindlichkeit Dorfgebieten gleichzusetzen. Im Sinne einer größeren Flexibilität wird den Gewerbebetrieben ermöglicht, die durch die Gliederung vorgegebenen Mindestabstände zu unterschreiten, wenn sie durch besondere Maßnahmen den notwendigen Immissionsschutz sicherstellen. Aus diesem Grund wird durch eine Ausnahmeregelung nach § 31 Abs. 1 BauGB ermöglicht, den "Regelabstand" für Anlagen-/ Betriebsarten des nächst größeren Abstandes der Abstandsliste zu unterschreiten, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass z. B. durch besondere technische Maßnahmen etc. der erforderliche Immissionsschutz für die zu schützenden Gebiete sichergestellt wird. 4.05 Natur und Landschaft Der von dieser Bebauungsplanung betroffene Bereich wird vorrangig ackerbaulich genutzt. Um eine Einbindung in die Landschaft zu gewährleisten wird im Bebauungsplan eine Randeingrünung vorgegeben. Für das Plangebiet selbst sind keine FFH-, Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete sowie keine Wasserschutzgebiete, Naturdenkmale, Flächen aus dem Biotopkataster des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) oder Biotope, die nach § 62 LG NRW geschützt sind, angegeben. Auf die nahegelegenen Naturschutzgebiete wird im Umweltbericht näher eingegangen. 9 Sonstige besondere Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind für den Planbereich nicht bekannt. Nach Kartenlage befindet sich im nördlichen Teilplanbereich ein besonders schützenswerter Boden (Plaggenesch). Obwohl das Vorhandensein von Plaggenesch seitens des Fachingenieurbüros Hinz GmbH, Münster nicht bestätigt werden konnte, wird hierauf im Umweltbericht besonders eingegangen. Erhebliche Auswirkungen des vorliegenden Bebauungsplanes auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes werden nach heutigem Stand nicht gesehen, zumal die Plangebietsfläche an vorhandene Gewerbeflächen anschließt und ausschließlich landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen in Anspruch genommen werden. Mit der geplanten baulichen Nutzung dieses Bereiches wird ein Eingriff in Natur und Landschaft, insbesondere durch die Versiegelung bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen, hervorgerufen. Das sich aus der Gegenüberstellung von Bestand und Planung ergebene Kompensationsdefizit (siehe Umweltbericht) wird extern innerhalb des stadteigenen Ausgleichsflächenpools ausgeglichen. Der Ausgleichsflächenpool wird nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes entsprechend fortgeschrieben. 4.06 Vergnügungsstätten Innerhalb des Plangebietes wird die Errichtung von Vergnügungsstätten ausgeschlossen, da dieses Gebiet neben der Erweiterung vorhandener Betriebe vorwiegend der Aufnahme von produzierenden bzw. be- oder verarbeitenden Gewerbebetrieben dienen soll. Eine Ansiedlung von Vergnügungsstätten liefe dieser städtebaulichen Zielsetzung zuwider. Darüber hinaus stehen für diese Betriebe in anderen Bereichen der Stadt Hörstel ausreichende Flächen zur Verfügung. 4.07 Ver- und Entsorgung, Gewässer Die Versorgung des Plangebietes mit elektrischer Energie und Gas wird durch die zuständigen Versorgungsträger sichergestellt. Die Trinkwasserversorgung erfolgt über das zu erweiternde Wasserleitungsnetz. Der Planbereich wird vom Gewässer 1010 des Unterhaltungsverbandes Bevergerner Aa berührt. Die Verlegung des Gewässers nach Westen bzw. nach außerhalb des Planbereiches ist mit AZ: 67-WW-8900296 aus 2012 genehmigt. Soweit das Gewässer auch künftig den Planbereich berührt, ist das Gewässer als Wasserfläche nebst entsprechenden Uferstreifen zur Unterhaltung und Entwicklung in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Gem. § 51 a des Landeswassergesetzes ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit möglich ist. Nach § 51 a LWG steht neben der Versickerung von Niederschlagswasser gleichrangig die Möglichkeit zur ortsnahen Einleitung in ein Gewässer, so dass auf der Grundlage des Bodengutachtens, erstellt von Hinz Geo Technik GmbH, Projekt Nr. 3688-1 die anfallenden Niederschlagsmengen über südlich der Landesstraße L 591 vorhandene Regenklär- sowie Regenrückhaltebecken gemeinsam mit den Niederschlagsmengen aus dem Planbereich Nr. 51 Gewerbegebiet Kreimershoek im Gewässer 1010 Vorflut finden sollen. 10 Die anfallenden Schmutzwasser werden über das Kanalisationsnetz der gemeindlichen Kläranlage zugeführt, die über eine ausreichende Reinigungsleistung verfügt. Für die Erstellung oder wesentliche Änderung von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Abwasserbeseitigung und die ihr zugrundeliegende Planung wird eine Genehmigung gem. § 58 LWG eingeholt. Gewerbebetriebe mit anderen als häuslichen Abwässern müssen ihre Abwässer erforderlichenfalls so vorbehandeln, dass sie der Kanalisation und Kläranlage schadlos zugeführt werden können. Innerhalb des Gemeindegebietes werden in ausreichendem Maße an geeigneten Stellen Depot-Container zur Sammlung wiederverwertbarer Abfallstoffe aufgestellt. Aus Gründen der notwendigen Flexibilität wird jedoch auf eine Festsetzung entsprechender Standorte im Bebauungsplan verzichtet. Unter Beachtung der Bestimmungen des geltenden Abfallgesetzes werden die anfallenden Abfallstoffe eingesammelt und ordnungsgemäß entsorgt. 4.08 Altlasten Für den Planbereich sind zurzeit keine Bodenbelastungen durch Altlasten, Altstandorte oder Altablagerungen und keine entsprechenden Verdachtsflächen i.S. des Runderlasses vom 14.03.2005 (SMBl.NW.S.582) bekannt. 4.09 Denkmalschutz, Bergbau Innerhalb des Planbereiches als auch im Umfeld befinden sich keine Baudenkmale noch sonstige Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) bzw. Objekte, die im Verzeichnis des zu schützenden Kulturgutes der Stadt Hörstel von 1983, ausgestellt vom Westfälischen Amt für Denkmalpflege, enthalten sind. Sollten Bodendenkmäler entdeckt werden, wird durch entsprechenden Hinweis im Bebauungsplan sichergestellt, dass dies der Gemeinde und dem Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich angezeigt wird. Der Planbereich liegt über einem verliehenen Bergwerksfeld, ohne dass bisher der Abbau umgegangen ist, umgeht oder in absehbarer Zeit umgehen wird. Hierauf wird im Bebauungsplan hingewiesen. Auf eine zeichnerische Darstellung wird jedoch aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet. 4.10 Flächenbilanz Gesamtgröße des Plangebietes davon als: Gewerbegebiet Verkehrsflächen (innere Erschließung) Verkehrsfläche (Rodder Straße) Wasserfläche/Gewässer Wasserfläche/Unterhaltung + Entwicklung Verkehrsgrünfläche = 62.753 qm = 100,0 % = = = = = = 47.129 4.427 5.280 2.090 2.913 914 qm = qm = qm = qm = qm = qm = 75,1 7,1 8,4 3,3 4,6 1,5 % % % % % % 11 II. Umweltbericht Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau am 20. Juli 2004 ist für alle Bauleitpläne eine Umweltprüfung vorzunehmen, sofern nicht die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch vorliegen. Nach § 1 des Baugesetzbuches sind bei der Aufstellung, Änderung oder Aufhebung der Bauleitpläne insbesondere die unter Abs. 6 aufgeführten Belange zu berücksichtigen. Hierzu gehören neben anderen Belangen (z.B. Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Bedürfnisse der Wirtschaft etc.) auch die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens sowie des Klimas. Hinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft ist die Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten. Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Die Eingriffsregelung wird integriert im Umweltbericht abgearbeitet. Mit der BauGB-Novelle 2011 sind der Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel in Anknüpfung an den Nachhaltigkeitsgrundsatz in § 1 Abs. 5 BauGB sozusagen als Programmsatz in das städtebauliche Leitbild integriert worden. Dabei „soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.“ Die Belange des Klimaschutzes sind daher bei der Aufstellung von Bauleitplänen verstärkt in die Abwägung einzustellen. Einleitung Inhalt und Ziele der Planung Mit dieser Bebauungsplanung Nr. 43 „Gewerbegebiet Landwehr - 6. Erweiterung“ der Stadt Hörstel sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um sowohl Neuansiedlungen als auch für bereits ansässige Betriebe Erweiterungen zu ermöglichen. Insbesondere ermöglicht die Planung aber auch den Bau einer direkten Anbindung des Gewerbegebietes an die Landstraße 591 (Rodder Straße) gegenüber der „Tuchmacherstraße“. Hierdurch kann das seit vielen Jahren bestehende Problem gelöst werden, dass der gesamte LKW- und PKW-Verkehr von und zu den Betrieben an der Straße „In der Landwehr“ über die bestehende spitzwinklige Zufahrt abgewickelt werden muss. Zur Vorbereitung des Bebauungsplanes ist im Jahre 2012 bereits eine Genehmigung zur Verlegung des Gewässers 1010 eingeholt worden. Der Verfahrensbereich umfasst eine Fläche von insgesamt rd. 6,3 ha. Die Bauflächen werden als Gewerbegebiet gemäß § 8 Bau NVO mit einer max. Grundflächenzahl von 0,8, einer Geschoßflächenzahl von max. 1,6 und einer max. zweigeschossigen Bebauung festgesetzt. Hinsichtlich der zulässigen Betriebsarten erfolgt eine Gliederung nach dem „Abstandserlass“; dabei wird die derzeit aktuelle Fassung des Abstandserlasses aus 2007 zugrunde gelegt. Die Erschließung erfolgt ausgehend von der Straße „In der Landwehr“ im Norden. Von hier aus wird eine Planstraße, die im Bebauungsplan als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen wird, zur Erschließung der Erweiterungsflächen nach Süden geführt und erhält eine Neuanbindung an die L 591 (Rodder Straße). Der von dieser Bebauungsplanung betroffene Bereich wird vorrangig ackerbaulich genutzt. Um eine Einbindung in die Landschaft zu gewährleisten wird im Bebauungsplan zur freien Landschaft hin eine Randeingrünung vorgegeben. 12 Für das Plangebiet selbst sind keine FFH-, Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete sowie keine Wasserschutzgebiete, Naturdenkmale, Flächen aus dem Biotopkataster des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) oder Biotope, die nach § 62 LG NRW geschützt sind, angegeben. Mit der geplanten baulichen Nutzung dieses Bereiches wird ein Eingriff in Natur und Landschaft, insbesondere durch die Versiegelung bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen, hervorgerufen. Das sich aus der Gegenüberstellung von Bestand und Planung ergebene Kompensationsdefizit (siehe Umweltbericht) wird extern innerhalb des stadteigenen Ausgleichsflächenpools ausgeglichen. Ziele des Umweltschutzes und ihre Berücksichtigung Für die Bauleitplanung relevant sind die folgenden, in den Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes. Bundesnaturschutzgesetz, Landschaftsgesetz NRW: Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass 1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, 2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 3. die Pflanzen- und Tierwelt sowie 4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind. Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Baugesetzbuch: Mit Grund und Boden soll sparsam umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenverdichtung zu nutzen sowie Bodenversiegelung auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung: Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen 1. die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden, 2. das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit berücksichtigt wird. Bundesimmissionsschutzgesetz inkl. Verordnungen: Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädigenden Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen). 13 TA Lärm: Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge. DIN 18005: Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig. Die genannten Ziele werden nachfolgend in der Bewertung der Umweltauswirkungen sowie der Festlegung der Umweltschutzmaßnahmen berücksichtigt. Beschreibung der Umwelt Menschen, betroffene Bevölkerung Der Planbereich liegt im Einflussbereich der im Süden gelegenen L 591 (Rodder Straße) und der vorhandenen gewerblichen Nutzung im Nordosten, Osten sowie südlich der Rodder Straße. Angrenzend an den Planbereich ist im Südosten das Wohngebäude Haus Nr. 68 an der Rodder Straße und im Nordwesten das Wohngebäude Haus Nr. 39 an der Straße In der Landwehr vorhanden. Diese Wohngebäude sind dem Außenbereich zuzuordnen. Landschaft, Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt, Artenschutz Der Planbereich liegt bei rd. 41 m über NN und stellt sich als ein relativ offener Landschaftsraum mit einigen gliedernden sowie randlichen Gehölzstrukturen dar. Südöstlich und nordwestlich außerhalb des Planbereiches befindet sich jeweils ein Wohngebäude mit Gartengelände. Die landwirtschaftlichen Flächen werden als Acker genutzt. Der Planbereich wird vom Gewässer 1010 des Unterhaltungsverbandes Bevergerner Aa berührt. Die Verlegung des Gewässers nach Westen bzw. nach außerhalb des Planbereiches ist mit AZ: 67-WW-8900296 aus 2012 genehmigt. An der Westgrenze des Plangebietes führt ein unbefestigter Wirtschaftsweg von der L 591 in die Feldflur. Parallel zu diesem Wirtschaftweg verläuft ein Fließgewässer. Es stocken sieben Hybridpappeln (BHD: ca. 80 cm) dort. Im Verlauf des Fließgewässers befindet sich ein kleines, flaches Stillgewässer. Die Ufer sind teilweise mit Erlen bestanden. Typische Röhricht- oder Verlandungsbereiche sind an dem offenbar künstlich angelegten Gewässer nicht vorhanden. Aus dem Stillgewässer strömt Wasser in das angrenzende Fließgewässer. Neben den Gehölzen entlang des Fließgewässers wachsen am Rand des Plangebietes weitere Hecken und Gehölzstreifen. So stockt in Teilbereichen entlang der L 591 eine Hecke aus überwiegend Stieleiche, Erle und Birke (BHD: ca. 20 – 40 cm). Das Plangebiet befindet sich im Bereich des Flurbereinigungsverfahren Hörstel. Es liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes LP-Nr. 6 „Ibbenbüren-Süd / Hörstel-Süd“, für den ein Aufstellungsbeschluss gefasst wurde. Entsprechend der standörtlichen und klimatischen Gegebenheiten ist die vorherrschende potentielle natürliche Vegetation im Bereich der Plaggenesche der Flattergras-Buchenwald (MilioFagetum).Wie bei allen Buchenwäldern ist auch in dieser Waldgesellschaft die Buche der beherrschende Waldbaum. Nur stammweise sind Eichen und Hainbuchen beigemischt. In der Krautschicht kommen Flattergras, Sauerklee, Buschwindröschen und Efeu vor. Gehölze der Pionier- und Ersatzgesellschaften sind Schlehe (Prunus spinosa), Hartriegel (Cornus mas), 14 Hundsrose (Rosa canina), Hasel (Corylus avellana), Weißdorn (Crataegus oxyacantha und monogyna), Zitterpappel (Populus tremula) und Sandbirke (Betula pendula). Auf den Standorten des Podsol-Gley und des Typischen Gley ist die vorherrschende potentielle natürliche Vegetation der Feuchte Eichen-Birkenwald (Betulo-Quercetum molinietosum). Kennzeichnende Bäume und Sträucher der natürlichen Waldgesellschaft sind u.a. Stieleiche (Quercus robur), Sandbirke (Betula pendula), Eberesche (Sorbus aucuparia), Faulbaum (Rhamnus frangula) und Brombeeren (Rubus spec.). Als Gehölze der Pionier- und Ersatzgesellschaften kommen die Ohrweide (Salix aurita) und das Waldgeißblatt (Lonicera periclymenum) hinzu. Im weiteren Umfeld des Plangebietes liegen im Süden das Naturschutzgebiet NSG „Saltenwiese“ sowie im Norden die Naturschutzgebiete NSG „Torflöcher am Galgenkamp“, NSG „Swattet Möörken“ und „NSG Moßmörken“. Weitere Schutzgebiete wie FFH- oder Landschaftsschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Naturdenkmale oder Biotope, die gem. § 62 LG NRW geschützt sind, sind für das Plangebiet und das Umfeld nicht angegeben. Bei den Naturschutzgebieten NSG „Torflöcher am Galgenkamp“, NSG „Swattet Möörken“ und „NSG Moßmörken“ handelt es sich um reich strukturierte Feuchtgebiete mit Kleingewässern, flachen Mulden, Röhrichten und naturnahen Gehölzen. Im NSG „Torflöcher am Galgenkamp“ finden sich zudem größere Grünlandbereiche. Die drei Naturschutzgebiete sind insbesondere für Amphibien sehr wertvoll. Das NSG „Saltenwiese“ ist ein kleines Feuchtwiesenschutzgebiet in dem u.a. der Große Brachvogel und der Kiebitz brüten. Die nördlich gelegenen Naturschutzgebiete sind Teil der Biotopverbundfläche VB-MS-3711-002 mit landesweiter Bedeutung. Das Naturschutzgebiet NSG „Saltenwiese“ ist Teil der Biotopverbundfläche VB-MS-3711-007, ebenfalls mit landesweiter Bedeutung Eine weitere Biotopverbundfläche (VB-3710-004) mit regionaler Bedeutung umfasst Flächen im Westen und Südwesten außerhalb des Plangebietes, u.a. auch die schützenswerte Biotopfläche BK-3711-0218 aus dem Biotopkataster des LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz). Die Biotopkatasterfläche BK-3711-0218 repräsentiert einen der ehemals im Landschaftsraum häufigen, heute nur noch selten ausgebildeten größeren hofnahen Grünlandkomplexe. Zusammen mit den alten Wallhecken ist damit ein typischer Ausschnitt der bäuerlichen Kulturlandschaft ausgebildet. Artenschutz (Vorprüfung) Als Arbeitshilfe für die Berücksichtigung der Belange des Artenschutzes in der Bauleitplanung hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) eine Liste der planungsrelevanten Arten in NRW sowie großmaßstäbliche Angaben über deren Vorkommen in den einzelnen Regionen des Landes herausgegeben (FIS). Darüber hinaus führt das LANUV ein Fundortkataster der planungsrelevanten Arten, deren Inhalte projektbezogen Verwendung finden. Nach der Liste der „Planungsrelevanten Arten“ in NRW für das Messtischblatt 3711 (Hörstel) Quadrant 1 bieten die im Plangebiet vorhandenen bzw. unmittelbar angrenzenden Lebensraumtypen: Fließgewässer, Kleingehölze, Bäume, Gebüsche, Hecken, Äcker und Stillgewässer potentiell geeignete Lebensräume für 2 Fledermaus-, 2 Amphibien- und 28 Vogelarten sowie eine Libellenart. 15 Im Fundortkataster des LANUV für das Vorkommen von planungsrelevanten Arten liegen für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 43 „Gewerbegebiet Landwehr - 6. Erweiterung“ keine Angaben vor (LINFOS 01/2015). Es gibt lediglich Angaben zu planungsrelevanten Vogel- und Amphibienarten in den Naturschutzgebieten NSG „Saltenwiese“, NSG „Torflöcher am Galgenkamp“, NSG „Swattet Möörken“ und „NSG Moßmörken“; dabei ist hier besonders herauszustellen, dass zwischen den Naturschutzgebieten und dem dieser Planung zugrundeliegenden Bereich bereits Gewerbeflächen zwischengelagert bzw. die Naturschutzgebiete in großer Entfernung zum Planbereich gelegen sind. Erhebliche Auswirkungen des vorliegenden Bebauungsplanes auf die Belange des Artenschutzes werden nach heutigem Stand nicht gesehen. Boden und Wasser, Bodenschutz Altlasten, Altstandorte, Altablagerungen In der Bauleitplanung ist die Bodenschutzklausel im Sinne des § 1a(2) BauGB in Verbindung mit § 1 ff. Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und § 1 ff. Landesbodenschutzgesetz (LbodSchG) zu beachten. Insbesondere sind Bodenversiegelungen zu begrenzen, schädliche Bodenveränderungen sind zu vermeiden, Wieder-/ Umnutzungen von versiegelten, sanierten Flächen genießen Vorrang. Besonders zu schützen sind Böden mit hochwertigen Bodenfunktionen gemäß § 2 (1) BBodSchG. Bauflächen und besonders auch Gewerbegebiete lassen sich heute oft nur unter großen Problemen neu ausweisen. Hinzu kommt, dass die Gemeinden den gesetzlichen Auftrag haben, mit Grund und Boden sparsam umzugehen. 16 Das Plangebiet liegt in der naturräumlichen Untereinheit 534.30 „Brochterbecker Osningvorland“ im Naturraum „Osnabrücker Osning“, der hier nach Westen hin in einem schmalen Zug ausstreicht. Die dort verbreiteten geologischen Ablagerungen sind Lehme und Sand und machen mit den vorherrschenden mäßig bis schwach basenhaltigen Braunerden das „Brochterbecker Osningvorland“ zu einem fast reinen Ackerbaugebiet. Nach Norden befindet sich unmittelbar der Übergang zur naturräumlichen Untereinheit 581.13 der „Hopstener Sandplatte“ im Naturraum „Plantlünner Sandebene“. Nach Süden hin schließt sich der Naturraum Ostmünsterland mit der naturräumlichen Untereinheit 540.37 dem „Elter Sand“ an. Nach der „Karte der schutzwürdigen Böden NRW (BK 50)“ des Geologischen Dienstes NRW zeigt sich dieser naturräumliche Übergang in unterschiedlichen Böden des Plangebietes. Während in den nordöstlichen und östlichen Teilen des Plangebietes (nördlich des Fließgewässers) sowie in den nach Osten angrenzenden Gewerbeflächen Graue und zum Teil Graubraune Plaggenesche anstehen, sind die südwestlichen Teilflächen sowie großflächig die angrenzenden Gebiete vom Podsol-Gley und Typischen Gley geprägt. Bei dem Grauen Plaggenesch tlw. auch Graubraunen Plaggenesch im Plangebiet handelt es sich um einen schutzwürdigen Boden nach dem BBodSchG. Die als L3710_oE831 bezeichnete Einheit hat die Schutzwürdigkeitsstufe 3 (besonders schutzwürdig). Die Schutzwürdigkeit ergibt sich aus der hohen Archivfunktion des anstehenden Plaggenesch für Natur- und Kulturgeschichte. Die Podsol-Gleye und Typische Gleye bestehen aus 3 - 10 dm mächtigem Mittel- und Feinsanden, stellenweise auch schwach schluffigen Sanden aus Terrassenablagerungen des Jungpleistozän, zum Teil auch aus Flugsandablagerungen des Jungpleistozän bis Holozän. In tieferen Bodenschichten finden sich Mittelsande und Feinsande, stellenweise auch schluffige Sande aus Terrassenablagerungen (Jungpleistozän). Die Böden weisen eine geringe Sorptionsfähigkeit und eine hohe Wasserdurchlässigkeit auf. Im Plangebiet oder direkt angrenzend sind z. Z. keine Bodenbelastungen durch Altlasten / Altstandorte / Altablagerungen und keine entsprechenden Verdachtsflächen i. S. des Runderlasses vom 14.3.2005 (MBI. NW. S. 582) bekannt. Der Planbereich wird vom Gewässer 1010 des Unterhaltungsverbandes Bevergerner Aa berührt. Luft, Klima und Klimaschutz Mit der BauGB-Novelle 2011 sind der Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel in Anknüpfung an den Nachhaltigkeitsgrundsatz in § 1 Abs. 5 BauGB sozusagen als Programmsatz in das städtebauliche Leitbild integriert worden. Dabei „soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.“ Die Belange des Klimaschutzes sind daher bei der Aufstellung von Bauleitplänen verstärkt in die Abwägung einzustellen. Der betroffene Bereich weist gegenwärtig keine große Bedeutung hinsichtlich der klimatischen Verhältnisse im Ortsbereich von Bevergern (Luftaustausch, Kaltluftentstehung) auf. Die vorhandene Vegetation hat lediglich Auswirkungen auf das Mikroklima durch Luftregeneration (Bindung von CO2 und Staub). Diese ist aufgrund des geringen Anteils an der Gesamtfläche des Bebauungsplangebietes allerdings gering. Das Plangebiet liegt im Einflussbereich der angrenzenden L 591 und der umliegenden Gewerbegebiete. Es sind daher Vorbelastungen durch Schadstoffimmissionen gegeben. 17 Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Kultur- und sonstige Sachgüter Denkmalpflege und Denkmalschutz Es sind keine Baudenkmale noch sonstige Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes (DSchGNW) bzw. Objekte, die im Verzeichnis des zu schützenden Kulturgutes der Stadt Hörstel von 1983, ausgestellt vom Westfälischen Amt für Denkmalpflege enthalten sind, innerhalb des Planbereiches und im Umfeld vorhanden. Bodendenkmale (kulturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauerwerk, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) sind nicht bekannt, könnten aber bei Ausschachtungsarbeiten entdeckt werden. Der Planbereich liegt über einem verliehenen Bergwerksfeld, ohne dass bisher der Abbau umgegangen ist, umgeht oder in absehbarer Zeit umgehen wird. Wirkungsgefüge / Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern Die von der Ortsdurchgangsstraße L 591 (Rodder Straße) und den angrenzenden gewerblichen Nutzungen ausgehenden Immissionen stellen sowohl für die Menschen, Tiere und Pflanzen als auch für Luft und Klima eine Vorbelastung dar. Beschreibung der Umweltschutzmaßnahmen Vermeidung, Verminderung, Verringerung, Ausgleich • Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist der Stadt Hörstel und dem Landschaftsverband Westfalen – Lippe, Westf. Museum für Archäologie / Amt für Bodendenkmalpflege, Münster, unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mind. drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15, 16 DSchG). Ein entsprechender Hinweis ist in den Bebauungsplan aufgenommen worden. • Um eine gute Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild zu erreichen ist eine maximale Gebäudehöhe und eine Randeingrünung zur freien Landschaft hin vorgegeben. • Gem. § 51 a des Landeswassergesetzes ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit möglich ist. Es ist beabsichtigt, das anfallende Niederschlagswasser schadlos abzuführen bzw. in vorhandene Gewässer einzuleiten. • Zum Schutz des Gewässers ist ein Uferstreifen zur Unterhaltung und Entwicklung festgesetzt. • Durch einen sachgerechten Umgang mit Abfällen und Abwasser auf der Grundlage geltender Gesetze werden Belastungen der Umwelt vermieden. • Es erfolgt eine Gliederung des Gewerbegebietes auf der Grundlage des Abstandserlasses 2007, um unzumutbare Immissionen durch gewerbliche Betriebe zu vermeiden. 18 • Zur Verminderung der Eingriffe in Natur und Landschaft werden entsprechende Vorgaben zur Stellplatzgestaltung, Grundstücksbepflanzung, Neuanpflanzungen, Gebote zum Erhalt von Gehölzen in den Bebauungsplan aufgenommen. Zudem wird den Bauherren im Bebauungsplan empfohlen, regenerative Energien (z.B. Solarenergie) zu nutzen und unbelastetes Niederschlagswasser (z.B. von Dachflächen) für Bewässerungszwecke zu verwenden. • Zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Arten werden entsprechende Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen. • Das ermittelte Kompensationsdefizit wird extern auf der stadteigenen Ausgleichsfläche in der Gemarkung Saerbeck, Flur 15, Flurstück 11 ausgeglichen. Der Flächenpool der Stadt Hörstel wird nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes entsprechend fortgeschrieben. Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen Bei einem Unterbleiben der Planung, der sog. Nullvariante, würde die bisherige Nutzung fortgeführt. Daraus würden sich keine abweichenden Umweltauswirkungen gegenüber der heutigen Situation ergeben. Bei Durchführung der Planung ist folgende Entwicklung des Umweltzustands zu erwarten. Menschen, betroffene Bevölkerung Zum Schutz der dem Außenbereich zuzuordnenden Gebäude an der Straße In der Landwehr und Rodder Straße sowie mit Rücksicht auf umliegende Nutzungen erfolgt im Bebauungsplan hinsichtlich der zulässigen Anlagen-/Betriebsarten eine Gliederung auf der Grundlage des Abstandserlasses aus 2007. Durch diese Gliederung wird gewährleistet, dass die jeweiligen Betriebsarten in Abhängigkeit von den durch sie verursachten Emissionen einen ausreichenden Abstand zu umliegenden Nutzungen einhalten. Erhebliche nachhaltige Umweltauswirkungen für die Menschen im als auch im Umfeld des Plangebietes sind nicht zu erwarten. Landschaft, Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt, Artenschutz Hinsichtlich der Tier- und Pflanzenwelt bedeutet die geplante Bebauung der Freiflächen einen Verlust an Lebensraum. Da die Bauflächen jedoch ausschließlich auf landwirtschaftlichen Flächen mit geringer Artenvielfalt realisiert werden sollen und darüber hinaus das Vorkommen seltener Arten in diesem Bereich nicht bekannt ist, sind wesentliche Beeinträchtigungen der Tier- und Pflanzenwelt sowie der biologischen Vielfalt nicht zu erwarten. Erhebliche oder nachhaltige negative Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sind aufgrund der festgesetzten Höhenbeschränkungen für die Gebäude nicht zu erwarten. Erhebliche Auswirkungen des vorliegenden Bebauungsplanes auf die Belange des Artenschutzes werden nach heutigem Stand nicht gesehen, zumal lediglich Angaben zu planungsrelevanten Vogel- und Amphibienarten in den Naturschutzgebieten NSG „Saltenwiese“, NSG „Torflöcher am Galgenkamp“, NSG „Swattet Möörken“ und „NSG Moßmörken“ vorliegen und diesbezüglich besonders herauszustellen ist, dass zwischen den Naturschutzgebieten und dem die- 19 ser Planung zugrundeliegenden Bereich bereits Gewerbeflächen zwischengelagert bzw. die Naturschutzgebiete in großer Entfernung zum Planbereich gelegen sind. Vorsorglich ist jedoch zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Arten nachstehender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen worden: Zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten dürfen Maßnahmen gemäß § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG (Beschneiden bzw. auf den Stock setzen von Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen etc.) ausschließlich in der Zeit vom 01.10. bis zum 28.02. erfolgen. Erhebliche Beeinträchtigungen der Lebensstätten von Vögeln und Fledermäusen können so weitgehend vermieden werden. Aus Artenschutzgründen (§ 44 Abs. 1 BNatschG ff) ist es erforderlich, unmittelbar vor den Bauarbeiten zu prüfen, ob sich geschützte Tierarten oder deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Baubereich befinden. In diesen Fällen ist das Vorkommen unmittelbar beim Umwelt- und Planungsamt, Untere Landschaftsbehörde, des Kreises Steinfurt anzuzeigen. Weitere Informationen können im Internet beim LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen) eingesehen werden. Boden und Wasser, Bodenschutz Auswirkungen auf den Boden sind insofern zu erwarten, als durch die Errichtung der Gebäude mit ihren Zufahrten und sonstigen versiegelten Flächen der Oberboden abgetragen und die Bodenoberfläche versiegelt wird, so dass diese Flächen keine ökologische Regelungsfunktion mehr übernehmen können. Nach der „Karte der schutzwürdigen Böden NRW (BK 50)“ befindet sich besonders schutzwürdiger Boden (Plaggenesch) im nordöstlichen Planbereich. Von der Hinz Geotechnik ist mit Projekt Nr. 3688-1 bei ursprünglicher Einleitung der Beplanung des Gesamtgewerbebereiches ein Bodengutachten erstellt worden. Zu diesem Gutachten führen die Hinz Ingenieure GmbH mit Schreiben der vom 28.07.2011 ergänzend wie folgt aus: „nach Überprüfung unserer bodenmechanischen Ansprachen der Rammkernsondierungen RKS 2 und 3 können wir Ihnen mitteilen, dass die dort angetroffenen Böden nicht den in der Literatur beschriebenen bodenkundlichen Beschreibungen des „Plaggenesch“ entsprechen.“ Auch wenn sich durch das Fachbüro Hinz das Vorhandensein von Plaggenesch nicht bestätigt hat, wird hier erneut zum Ausdruck gebracht, dass die grundsätzliche Entscheidung diesen Bereich baulich zu nutzen bereits mit der Darstellung im Flächennutzungsplan stattgefunden hat. Dies auch, da es sich bei dem Planbereich um eine Fortführung/Arrondierung handelt, deren Nutzung durch die angrenzend vorhandene gewerbliche Bebauung vorbestimmt ist. Insbesondere ermöglicht die Planung auch den Bau einer direkten Anbindung des Gewerbegebietes an die Landstraße 591 (Rodder Straße) gegenüber der „Tuchmacherstraße“. Damit ist die Inanspruchnahme des Bodens unvermeidbar. Darüber hinaus werden die Belange des Bodenschutzes gegenüber den städtebaulichen Belangen, die für eine bauliche Nutzung an dieser Stelle sprechen, zurückgestellt. Gleichwohl wird ein Eingriff in den Bodenhaushalt vorbereitet, der im Rahmen der allgemeinen Kompensationsbewertung berücksichtigt wird. Der Planbereich wird vom Gewässer 1010 des Unterhaltungsverbandes Bevergerner Aa berührt. Die Verlegung des Gewässers nach Westen bzw. nach außerhalb des Planbereiches ist mit AZ: 67-WW-8900296 aus 2012 genehmigt. Soweit das Gewässer auch künftig den Planbereich berührt, ist das Gewässer als Wasserfläche nebst entsprechenden Uferstreifen zur Unterhaltung und Entwicklung in den Bebauungsplan aufgenommen. 20 Die anfallenden Niederschlagsmengen sollen über südlich der Landesstraße L 591 vorhandene Regenklär- sowie Regenrückhaltebecken gemeinsam mit den Niederschlagsmengen aus dem Planbereich Nr. 51 Gewerbegebiet Kreimershoek im Gewässer 1010 Vorflut finden. Eine Niederschlagsversickerung ist aufgrund der gewerbebedingten hohen Versiegelungsintensität nicht möglich. Gleichwohl wird durch einen Hinweis die Empfehlung ausgesprochen, unbelastetes Niederschlagswasser für Bewässerungszwecke zu verwenden. Erhebliche oder nachhaltige Auswirkungen auf das Grundwasser sind nicht zu erwarten. Luft, Klima und Klimaschutz Mit Blick auf eine klimaangepasste Bauleitplanung wird folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: Aus Gründen des Klimaschutzes und der Wirtschaftlichkeit ist vom Bauherrn ein Energiestandard der Gebäude anzustreben, der über dem Anforderungsniveau der geltenden Bestimmungen (z.B. Energieeinsparverordnung – EnEV) liegt. Es empfiehlt sich, zur Planung der im Einzelfall sinnvollen Maßnahmen frühzeitig einen qualifizierten Energieberater (z.B. Energieberatung der Verbraucherzentrale, Wärmeschutzsachverständigen) hinzuzuziehen. Des Weiteren wird den Bauherren empfohlen, regenerative Energien (z.B. Solarenergie) zu nutzen. Erhebliche oder nachhaltige Auswirkungen auf die Luft und das Klima sind durch die Aufstellung dieses Bebauungsplanes nicht zu erwarten, da durch die vorgesehene Bebauung unter Berücksichtigung der vorgegebenen Höhenbeschränkungen keine wesentlichen Beeinträchtigungen des Luftaustausches, der Besonnung etc. zu erwarten sind. Kultur- und sonstige Sachgüter Denkmalpflege und Denkmalschutz Da im Plangebiet keine Baudenkmale vorhanden sind und die Vorgehensweise für den Fall des Fundes von Bodendenkmalen im Bebauungsplan festgelegt ist, sind erhebliche oder nachhaltige Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter nicht zu erwarten. Eingriffsbilanzierung Die Eingriffsbilanzierung erfolgt entsprechend der durch die Landesregierung Nordrhein- Westfalen herausgegebenen "Arbeitshilfe für die Bauleitplanung - Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft". Die Bewertung des Untersuchungsraumes wird auf der Grundlage von Biotoptypen vorgenommen. Die Biotoptypen, denen jeweils ein festgesetzter Grundwert zugeordnet ist, sind in der Biotoptypenwertliste (siehe Arbeitshilfe NRW) vorgegeben. Der Grundwert der Biotoptypenwertliste bewertet den Regelfall. Bei atypischer Ausprägung der Flächen sind die Qualitätsunterschiede durch einen Korrekturfaktor auszugleichen. Diese Arbeitshilfe sieht eine Bewertung der Eingriffssituation auf der Grundlage der nachstehenden Tabelle in folgenden Schritten vor: A) Bewertung der Ausgangssituation des Untersuchungsraumes B) Bewertung des Zustands des Untersuchungsraumes gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes C) Erstellung einer Gesamtbilanz 21 A.) Ausgangszustand des Untersuchungsraumes für den Planbereich Biotop Fläche (m2) Acker Hecke an der Rodder Straße Gewässer 1010 Uferstreifen / Unterhaltung-Entwicklung Rodder Straße Summe 51.390 1.080 2.090 2.913 5.280 62.753 Grundwert Gesamt- GesamtA korrekturwert faktor Einzelflächenwert 2 1 2 102.780 5 1 5 5.400 unverändert auf der Grundlage der wasserrechtlichen Genehmigung 0 1 0 0 Gesamtflächenwert A Summe 108.180 B.) Zustand des Untersuchungsraumes gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes Biotop Fläche (m2) Versiegelte Flächen / bebaubare Flächen Gewerbeflächen nicht bebaut einschließlich Anpflanzungen Hecke an der Rodder Straße zuzüglich Ergänzungspflanzung, abzügl. Neuanbindung Verkehrsgrünflächen Versiegelte Verkehrsflächen Planstraße Anpflanzung von Straßenbäumen Gewässer 1010 Uferstreifen / Unterhaltung-Entwicklung Rodder Straße Summe Grundwert Gesamt- GesamtP korrekturwert faktor Einzelflächenwert 36.871 9.218 0 2 0 1 0 2 0 18.436 1.040 5 1 5 5.200 914 4.027 400 2.090 2.913 5.280 62.753 3 1 3 2.742 0 1 0 0 5 1 5 2000 unverändert auf der Grundlage der wasserrechtlichen Genehmigung 1 0 1 0 Gesamtflächenwert A Summe 28.378 C.) Gesamtbilanz (Gesamtflächenwert B - Gesamtflächenwert A) 28.378 – 108.180 = - 79.802 Aus der Gegenüberstellung von Bestand und Planung ergibt sich ein Kompensationsdefizit von 79.802 Werteinheiten.Dies Defizit wird extern auf der stadteigenen Ausgleichsfläche in der Gemarkung Saerbeck, Flur 15, Flurstück 11 ausgeglichen. Der Ausgleichsflächenpool wird nach Rechtsverbindlichkeit der Bebauungsplanung entsprechend fortgeschrieben. Übersicht über anderweitige Lösungsmöglichkeiten Die Entscheidung, den Planbereich gewerblich zu nutzen, wurde mit der entsprechenden aktuellen Darstellung im Flächennutzungsplan getroffen. Dies auch, da es sich bei dem Planbereich um eine Fortführung/Arrondierung handelt, deren Nutzung durch die angrenzend vorhandene gewerbliche Bebauung vorbestimmt ist. Mit der Bebauungsplanung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um sowohl Neuansiedlungen als auch für bereits ansässige Betriebe Erweiterungen zu ermöglichen. 22 Insbesondere ermöglicht die Planung aber auch den Bau einer direkten Anbindung des Gewerbegebietes an die Landstraße 591 (Rodder Straße) gegenüber der „Tuchmacherstraße“. Hierdurch kann das seit vielen Jahren bestehende Problem gelöst werden, dass der gesamte LKWund PKW-Verkehr von und zu den Betrieben an der Straße „In der Landwehr“ über die bestehende spitzwinklige Zufahrt abgewickelt werden muss. Zur Vorbereitung des Bebauungsplanes ist im Jahre 2012 bereits eine Genehmigung zur Verlegung des Gewässers 1010 eingeholt worden. Eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen, wie sie gemäß § 4 (2) Landesbodengesetz NRW favorisiert wird ist nicht möglich, da hierfür die in Frage kommenden Flächen nicht verfügbar sind. Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren, Methodik, Quellen Die Eingriffsbilanzierung erfolgt entsprechend der durch die Landesregierung NordrheinWestfalen herausgegebenen "Arbeitshilfe für die Bauleitplanung - Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft" und der Numerischen Bewertung von Biotoptypen in der Eingriffsregelung und in der Bauleitplanung in NRW. Die Gliederung hinsichtlich der zulässigen Anlagen-/ Betriebsarten erfolgt auf der Grundlage der Abstandsliste (2007) zum Runderlass des Ministers für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 06.06.2007 (SMBI. NRW.283). Einzelhandelsregelungen erfolgen auf der Grundlage des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Hörstel, erstellt von Stadt & Handel, Dortmund (Stand: Ratsbeschluss vom 04.02.2009) Die Einordnung von schützenswerten Böden erfolgt auf der Grundlage der Bodenuntersuchung der Hinz Geo Technik GmbH, Projekt Nr. 3688-1 vom 21.05,2003 mit ergänzender Stellungnahme der Hinz Ingenieure GmbH vom 28.07.2011. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen, online unter: http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/start Information und Technik Nordrhein-Westfalen, online unter: http://www.geoserver.nrw.de Geodatenatlas Kreis Steinfurt, online unter: http://kreis-steinfurt.map-server.de Geologischer Dienst NRW Auskunftssystem BK50 - Karte der schutzwürdigen Böden - Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Bei der Zusammenstellung der Unterlagen sind keine Schwierigkeiten aufgetreten, die herauszustellen wären. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der planbedingten erheblichen Umweltauswirkungen Das Monitoring dient der Überwachung der umweltrelevanten Auswirkungen des Bebauungsplanes. Insbesondere soll es ein frühzeitiges Erkennen unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen ermöglichen, um geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können. 23 Die umweltrelevanten Auswirkungen beschränken sich im Wesentlichen auf die Versiegelung landwirtschaftlicher Flächen. Diese Eingriffe werden durch Maßnahmen gemäß der Eingriffsregelung überwiegend extern ausgeglichen. Die Umsetzung der Planung erfolgt durch entsprechende Auflagen in der baurechtlichen Genehmigung; dabei werden detaillierte Auflagen unter Beteiligung der Umweltschutzbehörden (Immissionsschutz, Arbeitsschutz etc.) in den Genehmigungsbescheid aufgenommen. Darüber hinaus wird auf die Informationspflicht der Umweltbehörden verwiesen, sollten durch diese unvorhergesehene Umweltauswirkungen festgestellt werden. Zusammenfassung Das Plangebiet weist aufgrund seiner Lage Besonderheiten auf: - Das Gebiet ist aufgrund der direkt angrenzenden L 591 bereits durch Verkehrslärm und Abgase vorbelastet. - Das Plangebiet schließt direkt an Gewerbeflächen an. - Die Grundsatzentscheidung zur Darstellung des Gesamtbereiches als gewerbliche Baufläche ist bereits mit der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes im Jahre 2006 erfolgt. - Zur Vorbereitung des Bebauungsplanes ist im Jahre 2012 bereits eine Genehmigung zur Verlegung des Gewässers 1010 eingeholt worden. - Die Planung ermöglicht eine direkte Anbindung des Gewerbegebietes an die Landstraße 591 (Rodder Straße) gegenüber der „Tuchmacherstraße“, so dass der LKW- und PKWVerkehr nicht wie bisher insgesamt über die bestehende spitzwinklige Zufahrt an der Straße „In der Landwehr“ abgewickelt werden muss. - Bauflächen werden ausschließlich auf landwirtschaftlichen Flächen mit geringer Artenvielfalt realisiert. - Für das Plangebiet selbst sind keine FFH-, Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete sowie keine Wasserschutzgebiete, Naturdenkmale, Flächen aus dem Biotopkataster des LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz) oder Biotope, die gem. § 62 LG NRW geschützt sind, angegeben. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von dem Vorhaben ausgehenden Auswirkungen sich im Wesentlichen auf die Bebauung und Versiegelung landwirtschaftlicher Flächen beziehen. Diese Eingriffe werden durch Maßnahmen gemäß der Eingriffsregelung vornehmlich außerhalb des Plangebietes ausgeglichen. Aufgrund der vorhandenen Vorbelastungen und des stattfindenden Ausgleichs resultieren aus dem vorliegenden Bebauungsplan keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen. Aufgestellt im Juli 2011 Überarbeitet im Januar 2015 H. Spallek, Dipl.-Ing. Stadtplanerin + Architektin Rudolf-Diesel-Straße 7 49479 Ibbenbüren Stadt Hörstel Der Bürgermeister