20150415_114_Bek_§_3 I
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20150415_114_Bek_§_3 I
B e k a n n t m a c h u ng Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 114 „Alte Molkerei westlicher Teil“ der Stadt Hörstel, Stadtteil Hörstel hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Der Rat der Stadt Hörstel hat in seiner Sitzung am 25.03.2015 folgenden Beschluss gefasst: „Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 114 „Alte Molkerei westlicher Teil“ gem. § 12 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 BauGB und § 13 BauGB wird beschlossen. Die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligungen gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird beschlossen.“ Übereinstimmungsbestätigung: Gem. § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem Beschluss des Rates der Stadt Hörstel vom 25.03.2015 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist. Bekanntmachungsanordnung: Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Der Geltungsbereich der Planung ist in dem nebenstehenden Kartenauszug durch eine gebrochene schwarze Linie umrandet. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB durchgeführt. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht nach § 2a BauGB wird abgesehen. Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird der Öffentlichkeit im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu informieren. Gleichzeitig besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB. Zu diesem Zweck liegt der Planentwurf nebst Begründung in der Zeit vom 20.04.2015 bis 20.05.2015 im Rathaus Riesenbeck, Sünte-Rendel-Straße 14, Zimmer 2.17, während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich aus. Hörstel, 15.04.2015 Stadt Hörstel Der Bürgermeister gez. Heinz Hüppe STADT HÖRSTEL Begründung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 114 „Alte Molkerei westlicher Teil“ Weitere Bestandteile der Begründung - Schalltechnischer Bericht, Nr. 213169-01.02, vom 03.03.2014, erstellt von Kötter Consulting Engineers GmbH & Co. KG, Rheine - Raumordnerische Verträglichkeitsanalyse für die Ansiedlung eines Drogeriefachmarktes in Hörstel, vom 07.04.2014, erstellt von Stadt + Handel, Dortmund DGK 3611-34 Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13 a BauGB Stand: 25. Februar 2015 -2- INHALTSVERZEICHNIS 1. Planungsanlass, Planerfordernis, Planverfahren 2. Aufstellungsbeschluss, räumlicher Geltungsbereich, übergeordnete Planung 3. Inhalte des Bebauungsplanes 3.1 Nutzung 3.2 Erschließung, Ver- und Entsorgung, Gewässer 3.3 Altlasten, Kampfmittel, Denkmalschutz 3.4 Natur und Landschaft, Artenschutz, Klimaschutz, Bodenschutz, Immissionsschutz 3.5 Eingriffsregelung, Umweltbericht 3.6 Flächenbilanz, bodenordnende Maßnahmen, Kosten, Quellen -31. Planungsanlass, Planerfordernis, Planverfahren Der Vorhabenträger Gerhard Brüning aus Lingen beabsichtigt die Errichtung eines Drogeriefachmarktes nebst Wohnungen auf dem ehemaligen Molkereigelände an der Bahnhofstraße in Hörstel. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 81 „Ehemaliges Gelände Droste“ (siehe nachstehenden Auszug). -4Dieser setzt für das Vorhabengrundstück ein Mischgebiet (MI) in zweigeschossiger Bauweise fest und schließt Einzelhandel mit näher aufgeführten innenstadttypischen Sortimenten aus. Unter anderem werden auch Drogerieartikel ausgeschlossen. Da diese Vorgaben teilweise dem geplanten Neubauvorhaben – Errichtung eines Drogeriefachmarktes nebst Wohnungen – entgegenstehen wird zur Realisierung des Vorhabens ein Vorhabenbezogener Bebauungsplan gem. § 12 BauGB mit der Bezeichnung Nr. 114 „Alte Molkerei westlicher Teil“ erstellt. Auf diese Weise können Festsetzungen konkret auf das geplante Projekt bezogen detailliert dargestellt und zur Rechtskraft gebracht werden. Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan besteht zusätzlich aus einem Vorhaben- und Erschließungsplan und einem ergänzenden Durchführungs- und Erschließungsvertrag, indem weitere Festsetzungen und Regelungen zur Projektausführung und Kostenübernahme des Investors getroffen werden. Bei dem Planbereich handelt es sich um eine Wiedernutzung eines freigeräumten Geländes (Altbebauung ist zwischenzeitlich beseitigt worden) und dient einer Maßnahme der Innenentwicklung. Es soll das beschleunigte Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt werden. Nach § 13 a (1) BauGB darf das beschleunigte Verfahren unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden: - Die nach § 19 (2) BauNVO festgesetzte Grundfläche muss weniger als 20.000 m² betragen. Dieser Grenzwert wird durch die Größe des Plangebietes von ca. 3.030 m² deutlich unterschritten. - Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet. - Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht beeinträchtigt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 (2) und (3) Satz 1 BauGB entsprechend. Im beschleunigten Verfahren wird von einer Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB sowie von dem Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB abgesehen. Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplanung Nr. 114 „Alte Molkerei westlicher Teil“ wird ein Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 81 „Ehemaliges Gelände Droste“ überplant. Es erfolgt somit lediglich eine Überplanung und keine förmliche (Teil-) Aufhebung des Altbebauungsplanes Nr. 81„Ehemaliges Gelände Droste“. Dies bedeutet für den Fall, dass der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 114 später aufgehoben werden bzw. seine Rechtswirksamkeit verlieren sollte, der Bebauungsplan Nr. 81 für den entsprechenden Teilbereich -weil dieser nicht förmlich aufgehoben worden ist- wieder aufleben wird. -52. Aufstellungsbeschluss, räumlicher Geltungsbereich, übergeordnete Planung Mit Schreiben vom 05. Februar 2015 hat der Vorhabenträger, Herr Gerhard Brüning, die Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für die Errichtung eines kleinflächigen Drogeriefachmarktes nebst maximal sechs Wohnungen beantragt. Der Rat der Stadt Hörstel hat in seiner Sitzung am Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 114 aufzustellen. „Alte Molkerei beschlossen, den westlicher Teil“ Der räumliche Geltungsbereich für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist identisch mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan. Der Geltungsbereich wird durch eine gerissene Linie im Bebauungsplan eindeutig festgesetzt und ist zudem der vorangehenden zeichnerischen Darstellung auf dem Deckblatt zu entnehmen. Im Regionalplan Münsterland Siedlungsbereich dargestellt. ist der Verfahrensbereich als Allgemeiner Der Standort befindet sich in integrierter Siedlungslage jedoch außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches. Entsprechend den Ausführungen in der raumordnerischen Verträglichkeitsanalyse, erstellt von Stadt + Handel vom 07.04.2014 ist die Ansiedlung eines Drogeriefachmarktes nach Auskunft der Stadt Hörstel innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches der Stadt Hörstel schon aus Platzgründen nicht möglich. Da am Standort neben bzw. über dem Drogeriefachmarkt auch Wohnungen realisiert werden sollen, zudem Wohnbebauung unmittelbar angrenzt, stellt die Ansiedlung eines kleinflächigen Drogeriefachmarktes mit einer Verkaufsfläche von max. 580 m² eine Stärkung für die Nahversorgung dar. Darüber hinaus ist nach den Ausführungen der Verträglichkeitsanalyse die Gesamtverkaufsfläche in Hörstel im Sortiment Drogeriewaren in den letzten Jahren von 1.600 m² auf 1.100 m² zurückgegangen. Daraus folgend besteht ein Verkaufsflächenpotenzial im Sortiment Drogeriewaren. Nach dem Ergebnis der Auswirkungsanalyse ist bei einer Verkaufsfläche des Drogeriefachmarktes von rd. 580 m² auch nicht mit wesentlichen Beeinträchtigungen für die zentralen Versorgungsbereiche zu rechnen. Gemäß Landesentwicklungsplan IV ist der Planbereich der Lärmschutzzone „C“ des Flugplatzes Hopsten zuzuordnen, in der langfristig von einer Lärmbelastung zwischen 62 dB (A) und 67 dB (A) auszugehen ist. In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Flugplatz inzwischen geschlossen wurde und mit einer Aufhebung der Lärmschutzzone zu rechnen ist. Im Flächennutzungsplan sind die Verfahrensflächen als Gemischte Baufläche dargestellt. Die Festsetzungen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen. -63. Inhalt des Bebauungsplanes 3.1 Nutzung Der Planbereich liegt innerhalb der Ortslage von Hörstel und wird im Westen vom Seitenarm der Bahnhofstraße begrenzt. Im Norden grenzt vorhandene und im Osten geplante Wohnbebauung innerhalb eines Allgemeinen Wohngebietes an. Im Süden ist der Parkplatz des vorhandenen Discountermarktes gelegen. Der Verfahrensbereich selbst betrifft den ehemals mit einem Molkereigebäude intensiv bebauten, jedoch zwischenzeitlich freigeräumten Bereich ohne Vegetation, der zeitweise im Randbereich von parkenden Autos genutzt wird. Entsprechend den städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt Hörstel ist für das Plangebiet eine gemischte Nutzung wie folgt vorgesehen: In dem mit DROG gekennzeichneten Bereich ist im Erdgeschoss ausschließlich ein kleinflächiger Drogeriefachmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 580 m² zulässig. Oberhalb des Erdgeschosses sind nur Wohnungen (insgesamt maximal 6 Wohnungen) zulässig. Die Bauflächen selbst sind durch Baugrenzen im östlichen Planbereich so festgesetzt, dass eine Bindung gegenüber dem Vorhaben- und Erschließungsplan entsteht und die städtebaulich beabsichtigten Raumkanten sichergestellt werden. Dem Bauobjekt nach Westen zur Bahnhofstraße vorgelagert sind die Stellplatzflächen, die eine private Grünfläche umschließen; dabei erfolgt die Ausweisung als Grünfläche um einer intensiven Überbauung bzw. Nutzung vorzubeugen und den Weitblick auf den Bürgerpark zu bewahren. Die Stellplatzreihe im Nordwesten ist für Mitarbeiter und Bewohner des Vorhabens vorgesehen und soll über die angrenzend ausgewiesene private Zuwegung angefahren werden. Die darüber hinaus vorgesehenen Stellplätze sind dem Drogeriefachmarkt zugeordnet. Um eine Durchgrünung der Stellplatzanlage zu erreichen ist zudem im Bebauungsplan folgendes festgesetzt: Auf bzw. am Rand der im Plan festgesetzten Stellplatzflächen sind insgesamt mindestens 10 mittelgroße heimische oder eingebürgerte Laubbäume (2.3.Ordnung) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Für das geplante Gebäude des Drogeriefachmarktes wird eine eingeschossige Bebauung und darauf aufbauend im östlichen Teilbereich für die geplanten Wohnungen eine zweigeschossige Bebauung mit einer Dachneigung von maximal 15° vorgegeben. Mit der festgesetzten Gebäude-, Trauf- und Firsthöhenbegrenzung wird über die Geschossigkeit hinaus Einfluss auf die Höhenentwicklung der Gebäude genommen. Auf Grund des stark nach Nordosten abfallenden Geländes sind diese Höhen auf Meter über Normalhöhennull festgelegt, um hier einen exakten Bezug zu den in der Örtlichkeit vorhandenen Höhen der Erschließungsstraßen bzw. des Geländes zu erhalten. Innerhalb des Baugebietes ist eine offene Bauweise in Verbindung mit einer maximalen Grundflächenzahl von 0,6 und Geschossflächenzahl von 1,0 festgelegt; dabei soll bei der Ermittlung der Grundflächenzahl die Fläche des Baugrundstückes unter Einschluss der privaten Grünfläche maßgebend sein. -7Mit dem Ziel, den durch die Anzahl von Wohnungen ausgelösten Stellplatzbedarf nicht auf den Bereich der öffentlichen Erschließung zu verlagern wird folgende Vorgabe in den Bebauungsplan aufgenommen: Je Wohneinheit (WE) sind mind. 1,5 Stellplätze auf den jeweils zugehörigen Grundstücken nachzuweisen; dies entspricht bei 1 WE >= 2,0 Stellplätze, bei 2 WE >= 3,0 Stellplätze . In diesem Zusammenhang kann festgestellt werden, dass neben den vorgesehenen 6 Stellplätzen für die Wohnungen entlang der nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze weitere Stellplätze an der privaten Zuwegung im Norden des Planbereiches festgemacht werden können. 3.2 Erschließung, Ver- und Entsorgung, Gewässer Die Erschließung des Planbereiches erfolgt wie bisher über einen Seitenarm der Bahnhofstraße. Weitere Details sind dem Vorhaben- und Erschließungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu entnehmen. Die Versorgung des Planbereiches mit elektrischer Energie, Gas und Telekommunikation wird durch die zuständigen Versorgungsträger sichergestellt. Die Trinkwasserversorgung erfolgt über das Wasserleitungsnetz. Die anfallenden Abwässer werden über das vorhandene Kanalisationsnetz der Kläranlage zugeführt. Unter Beachtung der Bestimmungen des geltenden Abfallgesetzes werden die anfallenden Abfallstoffe eingesammelt und ordnungsgemäß entsorgt. Innerhalb des Gemeindegebietes werden in ausreichendem Maße an geeigneten Stellen Depot-Container zur Sammlung wiederverwertbarer Abfallstoffe aufgestellt. Aus Gründen der notwendigen Flexibilität wird jedoch auf eine Festsetzung entsprechender Standorte im Bebauungsplan verzichtet. Gewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. 3.3 Altlasten, Kampfmittel, Denkmalschutz Im Verfahrensbereich oder direkt angrenzend sind z.Zt. keine Bodenbelastungen durch Altlasten / Altstandorte / Altablagerungen und keine entsprechenden Verdachtsflächen i.S. des Runderlasses vom 14.03.2005 (SMBI.NW.S.582) bekannt. Auch Hinweise auf Kampfmittelvorkommen sind nicht bekannt. Baudenkmale oder Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetztes (DSchG) bzw. Objekte, die im Verzeichnis des zu schützenden Kulturgutes der Stadt Hörstel, ausgestellt vom Westfälischen Amt für Denkmalpflege, enthalten sind, sind innerhalb des Planbereiches nicht vorhanden. Bodendenkmale (kulturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauerwerk, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) sind für den Verfahrensbereich nicht bekannt. Da jedoch archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen werden können, ist ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen worden. -83.4 Natur und Landschaft, Artenschutz, Klimaschutz, Bodenschutz, Immissionsschutz Natur und Landschaft Der Planbereich betrifft den ehemals mit einem Molkereigebäude intensiv bebauten jedoch zwischenzeitlich freigeräumten Bereich ohne Vegetation. Mit der Planung werden die Voraussetzungen für eine Wiedernutzung von versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen im Sinne des § 4 (2) Landesbodenschutzgesetz vorbereitet, so dass hierdurch ein Beitrag zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden geleistet wird. Im Planbereich und im näheren Umfeld liegen keine Naturschutz-, Landschaftsschutzoder Wasserschutzgebiete sowie Naturdenkmale. Flächen aus dem Biotopkataster des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) sowie gem. § 62 Landschaftsgesetz NRW geschützte Biotope oder Biotopverbundflächen sind für den Verfahrensbereich und die unmittelbare Umgebung nicht bekannt. Artenschutz (Vorprüfung) Als Arbeitshilfe für die Berücksichtigung der Belange des Artenschutzes in der Bauleitplanung hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) eine Liste der planungsrelevanten Arten in NRW sowie großmaßstäbliche Angaben über deren Vorkommen in den einzelnen Regionen des Landes herausgegeben (FIS). Darüber hinaus führt das LANUV ein Fundortkataster der planungsrelevanten Arten, deren Inhalte projektbezogen Verwendung finden. Im Fundortkataster des LANUV für das Vorkommen von planungsrelevanten Arten sind für den Verfahrensbereich und dessen unmittelbare Umgebung keine Einträge verzeichnet (LINFOS 01/2015). Es liegen keine weiteren Informationen über das Vorkommen planungsrelevanter Arten bzw. sonstiger geschützter Arten im Plangebiet vor. Es gibt weiterhin keine Hinweise seitens der beteiligten und zuständigen Behörden auf das Vorkommen dieser Arten. Da es sich um ein freigeräumtes und von Bebauung bzw. Nutzungen umgebenes Areal ohne Vegetation handelt werden erhebliche Auswirkungen des vorliegenden Bebauungsplanes auf die Belange des Artenschutzes nach heutigem Stand nicht gesehen. Eine Betroffenheit durch den Verlust von Lebensräumen oder eine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungsstätten sind voraussichtlich nicht zu erwarten. Klimaschutz Mit der BauGB-Novelle 2011 sind der Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel in Anknüpfung an den Nachhaltigkeitsgrundsatz in § 1 Abs. 5 BauGB sozusagen als Programmsatz in das städtebauliche Leitbild integriert worden. Dabei „soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.“ Die Belange des Klimaschutzes sind daher bei der Aufstellung von Bauleitplänen verstärkt in die Abwägung einzustellen. Mit Blick auf eine klimaangepasste Bauleitplanung wird folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: -9Aus Gründen des Klimaschutzes und der Wirtschaftlichkeit ist vom Bauherrn ein Energiestandard der Gebäude anzustreben, der über dem Anforderungsniveau der geltenden Bestimmungen (z.B. Energieeinsparverordnung – EnEV) liegt. Es empfiehlt sich, zur Planung der im Einzelfall sinnvollen Maßnahmen frühzeitig einen qualifizierten Energieberater (z.B. Energieberatung der Verbraucherzentrale, Wärmeschutzsachverständigen) hinzuzuziehen. Bodenschutz In der Bauleitplanung ist die Bodenschutzklausel im Sinne des § 1 a Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 1 ff. Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und § 1 ff. Landesbodenschutzgesetz (LbodSchG) zu beachten. Insbesondere sind Bodenversiegelungen zu begrenzen, schädliche Bodenveränderungen sind zu vermeiden, Wieder- / Umnutzung von versiegelten, sanierten Flächen genießen Vorrang ebenso wie Möglichkeiten der Innenentwicklung, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungs-möglichkeiten zählen können. Mit Blick auf den sparsamen Umgang mit Grund und Boden kommt somit der Wiedernutzung dieser ursprünglich intensiv genutzten gemischten zwischenzeitlich freigeräumten Bauflächen eine besondere Bedeutung zu. Immissionsschutz Die Vereinbarkeit des geplanten Drogeriefachmarktes nebst Wohnungen mit den umliegenden Nutzungen ist im Vorfeld zum noch anstehenden Baugenehmigungsverfahren über den Schalltechnischen Bericht, Nr. 213169-01.02, vom 03.03.2014, erstellt von Kötter Consulting Engineers GmbH & Co. KG, Rheine aufgezeigt worden. In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass diesem Schalltechnischen Bericht die ursprünglich geplante größere Verkaufsfläche (VK = 669 m²) zu Grunde liegt. Auf der Grundlage der Städtebaulichen Verträglichkeitsanalyse von Stadt + Handel, Dortmund, vom 07.04.2014 werden im Rahmen dieser vorhabenbezogenen Bebauungsplanung lediglich die Voraussetzungen für die Errichtung eines Drogeriefachmarktes mit einer maximalen Verkaufsfläche von 580 m² nebst Wohnungen geschaffen. Zusammenfassend kann nach dem Schalltechnischen Bericht festgehalten werden, dass durch den geplanten Drogeriefachmarkt auch unter Berücksichtigung der Lärmvorbelastung durch den vorhandenen Discountermarkt, den Bäcker und den Blumenladen, unter der Voraussetzung der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen (s.u.) keine unzulässigen Geräuschimmissionen innerhalb und außerhalb des Plangebietes verursacht werden. Dabei werden im Schalltechnischen Bericht folgende Lärmschutzmaßnahmen aufgezeigt: „Im Rahmen der Bebauung des Rossmann-Marktes mit Wohnungen sind die Fahrwege der Stellplatzanlage des Drogeriemarktes zu asphaltieren oder mit fasenfreiem Pflaster auszuführen. Des Weiteren dürfen im Südgiebel keine Fenster in schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen angeordnet werden. In Bezug auf die geplante Bebauung im Plangebiet Nr. 100 sind Lärmminderungsmaßnahmen im Bereich der Verladung und des Containerstellplatzes erforderlich. Die Verladezone ist einzuhausen und die Nordwand der Einhausung bis zu einer Höhe von 2,50 m hoch schallabsorbierend zu verkleiden. Des Weiteren ist entlang der Rampe neben dem Containerstellplatz - 10 eine 2,30 m hohe Lärmschutzwand erforderlich, die zur Seite des Lidl hin ebenfalls hoch schallabsorbierend auszuführen ist. Im Folgenden sind alle Lärmschutzmaßnahmen zusammengefasst und beschrieben, die den Berechnungen und Beurteilungen zugrunde liegen und zur Richtwerteinhaltung erforderlich sind. a) Fahrwege Parkplatz Rossmann Die Fahrwege des Parkplatzes sind mit einem ebenen, fasenfreien Pflaster oder Asphalt auszuführen. b) Klimageräte und Lüftung Rossmann Begrenzung der Schallleistungspegel der vier Klimageräte auf einen Wert von je Lw <= 63 dB (A), keine Tonhaltigkeit, Anordnung an der Westfassade unterhalb des Balkons Betrieb gemäß Anlage 5 zum Gutachten in Verbindung mit der Alarmanlage (kein Nachtbetrieb) Begrenzung der Schallleistungspegel der Zu- und Abluft je Öffnung auf Lw <= 55 dB (A) keine Tonhaltigkeit, Anordnung an der Ostfassade Wird im schalltechnisch ungünstigen Sinn von Anzahl, Lage, Schallleistungspegel und/oder Betriebszeit abgewichen, ist eine Neuberechnung erforderlich. c) Fenster im Südgiebel Rossmann keine Fenster in schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen d) Einhausung der Verladezone Lidl Die Verladezone ist vollständig einzuhausen und die Nordwand der Einhausung bis zu einer Höhe von 2,50 m über Parkplatzniveau hoch schallabsorbierend zu verkleiden. Die Verladung muss bei geschlossenem Tor erfolgen. Die Bauausführung und Schalldämm-Maße der Bauteile gemäß Abschnitt 6.2.2 a) des Gutachtens sind zu beachten. e) Lärmschutzwand entlang der Rampe Lidl Entlang der Rampe neben dem Containerstellplatz ist eine 2,30 m hohe Lärmschutzwand erforderlich, die zur Seite des Lidl hin ebenfalls hoch schallabsorbierend auszuführen ist. Die Lärmschutzwand ist entlang der Grundstücksgrenze 2,00 m hoch aufzuführen und unter einem Winkel von 45° zum Lidl hin auf 2,30 m abzuwinkeln. Die Lage der Lärmschutzwand sowie der Einhausung sind in Anlage 2 zum Gutachten dargestellt. f) Ausführung der Lärmschutzwand und der schallabsorbierenden Verkleidung Die Ausführung der Lärmschutzwand sowie der hoch schallabsorbierenden Verkleidung müssen gemäß den Zusätzlichen Technischen Vertragsbe- - 11 dingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen (ZTV-Lsw 06) erfolgen. Das heißt, die Schalldämmung der Wände muss > 24 dB gemäß DIN EN 17932 betragen. Die hoch schallabsorbierenden Verkleidungen der Lärmschutzwand an der Rampe sowie der Nordwand der Verladezone müssen der Absorptionsgruppe A3 gemäß DIN EN 1793-1 entsprechen.“ Die Umsetzung der Planung erfolgt im Zuge eines nachfolgenden baurechtlichen Genehmigungsverfahrens durch entsprechende Auflagen; dabei werden detaillierte Auflagen unter Beteiligung der Umweltschutzbehörden in den Genehmigungsbescheid aufgenommen. 3.5 Eingriffsregelung, Umweltbericht Mit dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden die Voraussetzungen für die Errichtung eines kleinflächigen Drogeriefachmarktes nebst Wohnungen geschaffen; dabei handelt es sich um die Wiedernutzung eines freigeräumten Geländes (Altbebauung ist zwischenzeitlich beseitigt worden) und dient einer Maßnahme der Innenentwicklung. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete). Mit dieser Planung wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben vorbereitet oder begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Da der Planbereich den Voraussetzungen des § 13 a (1) Satz 2 Nr. 1 BauGB entspricht, gelten Eingriffe, die aufgrund der Bebauungsplanung zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a (3) Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Ausgleichsmaßnahmen sind somit nicht zu leisten und ein Umweltbericht ist nicht erforderlich. Zur Verminderung der Eingriffe in Natur und Landschaft wird den Bauherren empfohlen, regenerative Energien (z.B. Solarenergie) zu nutzen sowie unbelastetes Niederschlagswasser (z.B. von Dachflächen) für Bewässerungszwecke zu verwenden (Regentonne). 3.6 Flächenbilanz, bodenordnende Maßnahmen, Kosten, Quellen Gesamtgröße des Planbereiches 3.030 m² davon: Drogeriefachmarkt, Wohnungen, Stellplätze Private Grünfläche 2.556 m² 474 m² Bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderlich. Die Planbereichsflächen befinden sich im Eigentum des Vorhabenträgers. Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan besteht zusätzlich aus einem Vorhaben- und Erschließungsvertrag, in dem weitere Festsetzungen und Regelungen zur Projektausführung und Kostenübernahme des Investors getroffen werden. - 12 Quellen: Schalltechnischer Bericht, Nr. 213169-01.02, vom 03.03.2014, erstellt von Kötter Consulting Engineers GmbH & Co. KG, Rheine Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Hörstel, (Stand: Ratsbeschluss vom 04.02.2009) Raumordnerische Verträglichkeitsanalyse für die Ansiedlung eines Drogeriefachmarktes in Hörstel, vom 07.04.2014, erstellt von Stadt + Handel, Dortmund Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, Geschützte Arten in NRW, online unter: http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/start Information und Technik Nordrhein-Westfalen, online unter: http://www.geoserver.nrw.de Geodatenatlas Kreis Steinfurt, online unter: http://kreis-steinfurt.map-server.de Geologischer Dienst NRW Auskunftssystem BK50 – Karte der schutzwürdigen Böden – Aufgestellt: 25. Februar 2015 H. Spallek, Dipl.-Ing. Stadtplanerin + Architektin Rudolf-Diesel-Straße 7 49479 Ibbenbüren Stadt Hörstel Der Bürgermeister Anlage 2