darast und umgebung – 12. änderung

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darast und umgebung – 12. änderung
Planungs- und Ingenieurgesellschaft
für Bauwesen mbH
Baugrundinstitut nach DIN 1054
Burgauer Straße 30
86381 Krumbach
Tel. 08282 994-0
Fax: 08282 994-409
E-Mail: [email protected]
BEBAUUNGSPLAN MIT
INTEGRIERTEM
GRÜNORDNUNGSPLAN
„DARAST UND UMGEBUNG –
12. ÄNDERUNG“
MARKT BAD GRÖNENBACH
BEGRÜNDUNG
VORENTWURF
PROJEKT-NR. 9953 05
9953 Begründung Vorentwurf
Projekt-Nr. 9953 05
24. März 2015
Inhaltsverzeichnis
1
Aufstellungsverfahren
4
1.1
1.2
1.3
1.4
Aufstellungsbeschluss
Bebauungsplanvorentwurf
Bebauungsplanentwurf
Satzungsbeschluss
4
4
4
4
2
Einfügung in die Bauleitplanung des Marktes Bad Grönenbach
4
2.1
2.2
2.3
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Bebauungs- und Grünordnungsplan „Darast und Umgebung“
Anlass und Ziel des Bebauungs- und Grünordnungsplan „Darast und Umgebung – 12.
Änderung“
4
5
3
Bestand innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches
6
4
Erschließung
6
5
Kiesabbautiefe
6
6
Grundwasserschutz
7
7
Immissionsschutz
7
8
Ver- und Entsorgung
8
9
Grünordnung/Rekultivierung
8
10
Bodendenkmalpflege
12
11
Umweltbericht
12
5
11.1 Einleitung
12
11.1.1 Kurzdarstellung der wichtigsten Ziele des Bauleitplans
12
11.1.2 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplanungen festgelegten umweltrelevanten Ziele
und ihrer Begründung
12
11.2 Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen einschl. der Prognose
bei Durchführung der Planung
13
11.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
14
11.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
14
11.4.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung
14
11.4.2 Maßnahmen zum Ausgleich
14
11.5 Alternative Planungsmöglichkeiten
16
11.6 Methodisches Vorgehen und technische Schwierigkeiten
16
11.7 Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
16
11.8 Zusammenfassung
17
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12
Planungsstatistik
17
13
Beteiligte Behörden/Sonstige Träger öffentlicher Belange
17
14
Bestandteile des Bebauungsplanes
18
15
Verfasser
18
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24. März 2015
1
Aufstellungsverfahren
1.1
Aufstellungsbeschluss
Der Marktgemeinderat Bad Grönenbach hat in seiner Sitzung vom 21. Oktober 2014 die
Aufstellung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan „Darast und Umgebung – 12. Änderung“ beschlossen und ortsüblich bekanntgemacht.
1.2
Bebauungsplanvorentwurf
In der Sitzung vom 24. März 2015 beschloss der Marktgemeinderat, dem Bebauungs- und
Grünordnungsplanvorentwurf zuzustimmen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
fand in der Form einer öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanvorentwurfes in der Zeit
vom 8. April 2015 bis 8. Mai 2015 im Rathaus des Marktes Bad Grönenbach statt.
Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde in der Zeit vom 8. April
2015 bis 8. Mai 2015 Gelegenheit gegeben, zum Vorentwurf Stellung zu nehmen.
1.3
Bebauungsplanentwurf
In der Sitzung vom __________ beschloss der Marktgemeinderat, dem Bebauungsplanentwurf zuzustimmen (Billigungs- und Auslegungsbeschluss).
Die öffentliche Auslegung wurde ortsüblich bekanntgemacht.
Der Entwurf des Bebauungsplanes lag vom __________ bis __________ im Rathaus
Markt Bad Grönenbach öffentlich aus.
Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde in der Zeit vom
__________ bis __________ Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben.
1.4
Satzungsbeschluss
Der Marktgemeinderat des Marktes Bad Grönenbach hat in der Sitzung vom __________
den Bebauungsplan als Satzung beschlossen.
2
Einfügung in die Bauleitplanung des Marktes Bad Grönenbach
2.1
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der Markt Bad Grönenbach verfügt über einen seit dem 7. Mai 1990 rechtswirksamen
Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan, in dem das Plangebiet entsprechend seiner Lage innerhalb des Vorranggebietes Kies und Sand KS-UA-9 Darast (gemäß Ziel B IV 3.2.4.1 des Regionalplans Donau-Iller) als Kiesabbaufläche mit dem Rekultivierungsziel „landwirtschaftliche Nutzfläche“ dargestellt ist. Der Bebauungsplan ist damit
im Bereich der Kiesabbauflächen aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes
entwickelt.
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2.2
24. März 2015
Bebauungs- und Grünordnungsplan „Darast und Umgebung“
Mit dem seit 1989 rechtskräftigen Bebauungs- und Grünordnungsplan „Darast und Umgebung“ haben die Darast-Gemeinden Woringen und Wolfertschwenden sowie der Markt
Bad Grönenbach ein einheitliches Konzept zur Regelung des Kiesabbaus und der Rekultivierung im Vorranggebiet Kies und Sand KS-UA-9 Darast (RP Donau-Iller) verwirklicht.
Die Aufstellung dieses Bauleitplanes war erforderlich, um künftig negative Entwicklungen
für Natur und Landschaft durch ein übergreifendes Konzept zur Steuerung von Abbau und
Rekultivierung auszuschließen.
Die in diesem Bebauungs- und Grünordnungsplan festgesetzten „Flächen für Abgrabungen“ entsprechen der 1. Abbaustufe bei der Verwirklichung des Gesamtkonzeptes der
vollständigen Auskiesung des Abbaubereiches. Der Abbaubereich ist entsprechend des
Bedarfes durch förmliche Bebauungsplanänderungsverfahren zu erweitern.
Bisher wurden im Abbaugebiet „Darast“ auf dem Gemeindegebiet von Bad Grönenbach
elf förmliche Änderungsverfahren durchgeführt (1. Änderung – 1992: Änderung Böschungsbereiche und geringfügige Erweiterung der Abbauflächen, 2. Änderung – 2000:
Festsetzung von „Sondergebieten zur Verarbeitung und Veredelung von Kies - Baustoffgewerbe“, 3. Änderung – 2003: Regelung der zukünftigen Nutzung für ein Altablagerungsgrundstück und für Flächen zur Oberflächenwasserentsorgung, 4. Änderung – 2001:
Erweiterung des Abbaubereiches auf Flächen westlich der Kreisstraße MN 22, 5. Änderung – 2004: Erweiterung des Abbaubereiches auf Flächen an bestehende Kiesgruben
angrenzend, zwei weitere Änderungen als planungsrechtliche Voraussetzung für
Photovoltaikanlagen in Kiesgruben (6. und 7. Änderung), 8. Änderung – 2007: Erweiterung des Abbaubereiches auf Flächen an bestehende Kiesgruben angrenzend, 9. Änderung: Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für eine weitere PhotovoltaikAnlage. 10. Änderung – 2013 Erweiterung des Abbaubereiches auf Flächen an bestehende Kiesgruben angrenzend, 11. Änderung - Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für eine weitere Photovoltaik-Anlage.
2.3
Anlass und Ziel des Bebauungs- und Grünordnungsplan „Darast und Umgebung – 12. Änderung“
Der vorliegende Bebauungs- und Grünordnungsplan liegt vollständig innerhalb des Geltungsbereiches des seit 1989 rechtskräftigen Bebauungs- und Grünordnungsplanes
„Darast und Umgebung“ des Marktes Bad Grönenbach und überplant Teilbereiche der
Bebauungspläne „Darast und Umgebung – 8. Änderung“ vom 21. Februar 2008 und
„Darast und Umgebung – 10. Änderung“ vom 20. August 2013:

Erweiterung des Abbaubereiches auf Bad Grönenbacher Flur (Gemarkung Zell) im
Bereich westlich von Zellereinöde um ca. 4,9 ha entsprechend der o. g. Gesamtkonzeption zur vollständigen Auskiesung des Vorranggebietes KS-UA-9 Darast durch
Erweiterung einer bestehenden Kiesgrube.
Bei dem Kiesabbauvorhaben sind die einheitlichen Grundsätze zur Realisierung des
Abbaus und die mittlerweile aufgrund geänderter naturschutzfachlicher Anforderungen aktualisierten Rekultivierungsgrundsätze des o. g. gemeindeübergreifenden Bebauungs- und Grünordnungsplanes als Zielvorgaben zu beachten. Die betroffenen
Grundstücke gehören einem Kiesunternehmen und stellen so einen zusammenhängenden größeren Kiesabbaubereich dar.
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Bestand innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches
Plangebiet Kiesabbau
Die geplante Erweiterung der Abgrabungsfläche liegt westlich von Zellereinöde und westlich des Wirtschaftsweges Flur-Nr. 163/1. Sie umfasst landwirtschaftlich genutzte Grundstücke Flur-Nr. 150 und 151 sowie Teilflächen der Grundstücke Flur Nr. 165/4 und 150/1
der Gemarkung Zell. Die Teilflächen sind keine neuen Abbaubereiche. Sie wurden in den
Geltungsbereich aufgenommen, um die Anpassung an den bestehenden, unmittelbar
nördlich und westlich anschließenden Abbaubereich und die dazugehörigen Böschungsbereiche herbeizuführen.
Die bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude auf dem Grundstück Flur-Nr. 150 werden
zur Ermöglichung des Kiesabbaus entfernt. Entsprechende vertragliche Vereinbarungen
und dingliche Sicherungen sind bereits mit den Nutzern getroffen worden.
In Nord-Süd Richtung verläuft durch das Plangebiet eine 20 kV-Leitung die die noch bestehenden Gebäude im Plangebiet, sowie die nördlich des Plangebietes gelegenen Gebäude versorgt.
Nördlich und südlich sowie im Westen schließen sich landwirtschaftliche Nutzflächen an.
Im Nordwesten schließt das Plangebiet unmittelbar an die bestehende Kiesgrube an, in
der im nördlichen Teil eine Freiflächensolaranlage angesiedelt ist.
Die nächsten Anwesen außerhalb der neu geplanten Abbaufläche befinden sich ca. 15 m
nördlich des Plangebietes im Bereich Zellereinöde. Im Osten befindet sich eine weitere
Kiesgrube, die nördlich von Zellereinöde bis an den Wirtschaftsweg Flur-Nr. 153/3 heranreicht.
4
Erschließung
Plangebiet Kiesabbau
Die neu geplante Abbaufläche schließt unmittelbar nordwestlich und westlich an eine bestehende Kiesgrube bzw. bereits planungsrechtlich gesicherte Abbaugebiete an. Insofern
ist für die überplanten Grundstücke eine Erschließung aus Richtung Westen über die vorhandene Kiesgrubenzufahrt vorgegeben.
5
Kiesabbautiefe
Die Kiesabbautiefe im Abbaugebiet Darast ist generell auf 3 m über dem Grundwasserhöchststand begrenzt. Die konkrete Festlegung der Abbausohle erfolgt im Rahmen der
einzelnen Genehmigungsverfahren.
Die Richtlinien für Anlagen zur Gewinnung von Kies, Sand und Steinen und Erden legen
als maximale Kiesabbautiefe bei Trockenbaggerungen das Maß von max. 2 m über
Grundwasserhöchststand fest. Entsprechend der Lage des Abbaugebietes im Memminger
Trockental als Grundwasserüberschussgebiet von überregionaler Bedeutung mit überdurchschnittlicher Ergiebigkeit und Qualität wird die Kiesabbautiefe aus Gründen des
Grundwasserschutzes höher festgesetzt.
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Mit der zwingend vorgeschriebenen Kiesabbautiefe auf 3 m über dem Grundwasserhöchststand kann eine potentielle Grundwassergefährdung minimiert werden. Zudem
weisen die Grundwasserpegelstände im Darast eine hohe Schwankungsbreite auf. Mit der
Begrenzung der Abbautiefe auf 3 m über Grundwasserhöchststand können künftige rekultivierte Flächen vor Vernässungen weitestgehend geschützt werden.
6
Grundwasserschutz
Die Plangebiete liegen im Anstrombereich der Trinkwasserschutzgebiete der Gemeinde
Woringen und der Stadt Memmingen. Für die Anstrombereiche können Auflagen wie für
Trinkwasserschutzzonen IIIb als Richtschnur herangezogen werden; diese Auflagen werden eingehalten:
7

Im Rahmen der Abbautätigkeit ist darauf zu achten, dass Lagerungs-, Arbeits- und
Fahrbereiche dicht und medienbeständig zu befestigen sind und Bereiche, in denen
mit grundwassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, überdacht werden.

Für die Lagerung wassergefährdender Stoffe wird gleichzeitig auf die Bestimmung
der VAWS (Entwurf) hingewiesen.

Die Versickerung des unverschmutzten Oberflächenwassers sollte in Anbetracht des
geringen Flurabstandes zum Grundwasser nur über die belebte Bodenzone in Form
von Flächen- und Muldenversickerung erfolgen. Bei geringen Flurabständen ist eine
Versickerung über Schachtbrunnen auszuschließen.

Für die Entwässerung von befestigten Hof- und Verkehrsflächen sind die „Richtlinien
für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten
(RiStWag)" anzuwenden. Als Maßstab können die Ausführungen zur Zone Illb herangezogen werden, wobei mittlere Untergrundverhältnisse zugrunde gelegt werden
können. Die belebte Bodenzone muss eine Mindeststärke von 0,3 m aufweisen.

Im Einzelfall ist die Notwendigkeit einer Löschwasserrückhaltung zu prüfen.

Die Gründungssohle von etwaigen baulichen Anlagen muss über dem höchsten
Grundwasserspiegel liegen.

Angesichts der Nähe zu den Trinkwasserversorgungen (Stadt Memmingen, Gemeinde Woringen) sind sowohl die Stadtwerke Memmingen als auch der Zweckverband
der Wasserversorgung der Woringer Gruppe an künftigen Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen.

Zur Überprüfung der Grundwassersituation sind in den derzeit rechtskräftigen Bebauungs- und Grünordnungsplänen „Darast und Umgebung" der Darast-Gemeinden
Grundwasserbeobachtungsbrunnen vorgeschlagen. Die konkrete Lage noch nicht
verwirklichter Messstellen ist mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt abzustimmen, welches im gesamten Abbaugebiet Darast ein großräumiges Grundwassermessstellennetz aufzubauen beabsichtigt.
Immissionsschutz
Plangebiet Kiesabbau
Die im Plangebiet vorhandenen Gebäude auf dem Grundstück Flur-Nr. 150 werden zur
Ermöglichung des Kiesabbaus entfernt.
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Nördlich des Plangebietes befinden sich außerhalb der förmlich festgesetzten Flächen für
Abgrabungen landwirtschaftliche Betriebe mit dazugehörigen Wohngebäuden. Das am
nächsten gelegene Wohngebäude befindet sich nördlich des geplanten Abbaugebietes
auf der Westseite des landwirtschaftlichen Wirtschaftsweges Flurstück-Nr. 163/1. Der
Mindestabstand liegt mit ca. 15 m in einem Bereich, in dem die Einhaltung der Immissionsrichtwerte gemäß TA-Lärm für Mischgebiete (150 m) nicht mehr sicher realisiert werden kann.
Gemäß den schalltechnischen Festsetzungen der rechtskräftigen Bebauungs- und Grünordnungspläne „Darast und Umgebung“ der Darastgemeinden darf angesichts der umfangreichen Abbautätigkeit für die im Außenbereich zulässigen Wohngebäude der Planungsrichtpegel für gemischte Nutzungen jeweils in der Tages- und Nachtzeit jedoch um
bis zu 5 dB(A) überschritten werden.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei weiterem Voranschreiten des Kiesabbaus im Vorranggebiet K/S UA 9 „Darast" die Wohnnutzung langfristig aus dem Gebiet verlagert wird
und neue Gebäude sich erst nach dem Erlöschen der Abbautätigkeit ansiedeln.
Der Bad Grönenbacher Ortsteil Zell liegt ca. 800 m westlich des geplanten Abbaugebietes
und ist durch einen Höhenrücken visuell und immissionsschutzfachlich vom geplanten
Abbaugebiet sowie den Zufahrtswegen abgeschirmt.
Schallschutzmaßnahmen sind daher nicht erforderlich.
8
Ver- und Entsorgung
Aufgrund des Charakters der Flächen sind Einrichtungen der Ver- und Entsorgung in den
einzelnen Plangebieten nicht erforderlich.
Die in Nord-Süd Richtung durch das Plangebiet verlaufende 20 kV-Leitung die die noch
bestehenden Gebäude im Plangebiet, sowie die nördlich des Plangebietes gelegenen
Gebäude versorgen, sind vor dem Kiesabbau entsprechend zu verlegen.
9
Grünordnung/Rekultivierung
Nach § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich zu erwartender
Eingriffe in Natur und Landschaft bei der bauleitplanerischen Abwägung besonders zu berücksichtigen. Um diesem Sachverhalt Rechnung zu tragen, wurden bereits im Bebauungs- und Grünordnungsplan „Darast und Umgebung" von 1989 umfangreiche Rekultivierungsgrundsätze für die Abbaubereiche festgesetzt.
Bei der Eingriffsbilanzierung ist zu berücksichtigen, dass der Trockenkiesabbau einen
temporären Eingriff darstellt. Durch die Rekultivierungsgrundsätze ist festgelegt, dass die
Flächen nach Auskiesung entsprechend den naturschutzfachlichen Vorgaben rekultiviert
werden. Dadurch ist ein Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft auf den jeweiligen Abbaugrundstücken selbst gewährleistet.
Als Maßstab für die Ausgleichsverpflichtung dient die Zielvorgabe im Rekultivierungskonzept des Regionalverbandes Donau-Iller. Demnach ist im Landkreis Unterallgäu in Abstimmung mit der Abbauindustrie ein Mindestbiotopanteil von 30 % der Eingriffsfläche als
ökologische Ausgleichsflächen zu gestalten und dauerhaft zu erhalten. Dieser Mindestbiotopanteil ist hauptsächlich als Rohbodenstandort mit wechselfeuchten Mulden bzw. Sukzessionsflächen auszuführen.
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Die Rekultivierungsgrundsätze, niedergelegt im rechtskräftigen Bebauungs- und Grünordnungsplan „Darast und Umgebung – Markt Bad Grönenbach" werden durch die vorliegende Bebauungsplanänderung entsprechend den aktuellen naturschutzfachlichen Vorgaben
angepasst. Der Verlauf der Böschungen wurde an die bestehenden Festsetzungen für die
angrenzenden Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches angepasst.
Rekultivierte landwirtschaftliche Nutzfläche
Nachdem eine intensive ackerbauliche Nutzung der rekultivierten Flächen aus Gründen
des Grundwasserschutzes, der veränderten Bodenverhältnisse und der zu erwartenden
kleinklimatischen Situation nach dem Ende des Abbaus nicht in Frage kommt, sind geeignete Grünlandnutzungen zu entwickeln.
Durch den Kiesabbau wird eine erhebliche Verfestigung des Untergrundes stattfinden.
Deshalb muss die Abbausohle vor Auftrag der Rekultivierungsschicht ausreichend und
nachhaltig gelockert werden. Der Auftrag der Rekultivierungsschicht hat schichtweise und
während der Frostperiode zu erfolgen, falls der Rekultivierungsauftrag nicht schichtenweise im Rückwärtskippverfahren unter Auflockerung der Fahrspuren auf der zuvor aufgebrachten Schicht aufgetragen werden kann, um eine Verdichtung des Oberbodens weitgehend zu verhindern. Auch muss darauf geachtet werden, dass die Arbeiten bei trockener Witterung und trockenem Boden ausgeführt werden.
Wegen fehlender Vorflut ist ein Einbau von Drainagen in der landwirtschaftlichen Nutzfläche nicht zulässig.
Die rekultivierte landwirtschaftliche Nutzfläche ist durch den Auftrag von 0,75 m Abraum
und 0,25 m Mutterboden herzustellen. Die Ansaat der landwirtschaftlichen Nutzflächen
(Grünland) hat mit geeigneter Saatmischung zu erfolgen.
Die Ansaat sollte in der Zeit von Mitte Mai bis Juni erfolgen. Die Düngung mit Phosphatkali und Kalk ist nach den Ergebnissen der Bodenuntersuchung vor der Einsaat durchzuführen. Die Stickstoffdüngung richtet sich nach den festgestellten Pflanzenentzügen. Sie hat
ganz gezielt zu den einzelnen Aufwüchsen zu erfolgen. Die Nährstoffe in den organischen
Düngern sind entsprechend anzurechnen. Drei bis vier Wochen nach Ansaat ist ein Unkrautschnitt durchzuführen. Sämtliche Rekultivierungsarbeiten sind durch das Landratsamt Unterallgäu zu kontrollieren.
Sukzessionsböschungen
Die Böschungsbereiche werden, da sie bei Fortschreiten der Kiesausbeute teilweise weiter abgebaut werden, als Sukzessionsböschungen festgelegt. Das neue Geländeniveau
entspricht einer Neigung von ca. 1:2.
Eine Begrünung erfolgt ausschließlich durch natürliche Sukzession auf Kiesrohboden.
Anpflanzungen
Die rekultivierten landwirtschaftlichen Flächen sollen, besonders entlang von Wegen und
Grenzen, mit Einzelbäumen durchgrünt werden. Dafür sprechen folgende Gründe:

Bäume sind wichtige Gliederungselemente in der Feldflur

als ökologische Inseln in den Agrarflächen sind sie wichtige Lebensräume für Tiere.
Dabei sollten sie möglichst gleichmäßig verteilt werden (Biotopvernetzung). Zur Anpflanzung geeignete Gehölze sind:
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Hauptbaumarten
Acer pseudoplatanus - Bergahorn
Fraxinus excelsior - Esche
Quercus robur - Stieleiche
Nebenbaumarten
Acer campestre - Feldahorn
Carpinus betulus - Hainbuche
Salix caprea - Salweide
Sorbus aucuparia - Eberesche
Malus communis - Wildapfel
Pyrus communis - Wildbirne
Prunus avium - Vogelkirsche
Pflanzgrößen
Bäume
Heister 2 x verpflanzt 125 cm - 150 cm
Eine Festsetzung von Gehölzstandorten erfolgt nicht, um entsprechend der noch nicht
bekannten Aufteilung der rekultivierten Landwirtschaftsfläche keine Bewirtschaftungshindernisse zu schaffen.
Ausgleichsfläche Kiesabbau
Entsprechend den aktualisierten Rekultivierungsgrundsätzen sind mindestens 30 % der
Eingriffsfläche des Kiesabbaus als Biotopfläche zu gestalten. Dementsprechend ist im
Bebauungsplan im südlichen Bereich der Sukzessionsböschung eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft als
Ausgleichsfläche Kiesabbau festgesetzt.
Die Ausgleichsfläche ist so abgegrenzt, dass der naturschutzfachlich erforderliche Ausgleich vollständig innerhalb des mit dem vorliegenden Bebauungsplan planungsrechtlich
gesicherten Kiesabbaubereiches angeordnet werden kann. Dies hat den Vorteil, dass

keine Ausgleichsflächen außerhalb des Kiesabbaubereiches gesucht werden müssen

die Ausgleichsflächen jeweils den Kiesunternehmen auf ihre eigenen Grundstücken
zugeordnet werden können und

der Ausgleich am Ort des Eingriffs erfolgt

ein größerer, zusammenhängender Bereich mit Biotopgestaltung realisiert werden
kann
Entsprechend den Vorgaben des Rekultivierungskonzeptes in der Region Donau-Iller sind
als Rekultivierungsmaßnahmen Rohbodenstandorte mit wechselfeuchten Mulden bzw.
Sukzessionsflächen zur Entwicklung von blütenreichen Hochstaudenfluren vorgesehen.
Entsprechend diesem Entwicklungsziel ist für den Bereich der Ausgleichsfläche kein Auftrag von Rekultivierungssubstrat auf der Kiesabbausohle sinnvoll.
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Um eine größtmögliche Wirksamkeit der naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen zu
erzielen, soll die Maßnahmengestaltung in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde erfolgen.
Im Bereich der Grundstücks Flur-Nrn. 165/4 und 150/1 ist bereits eine naturschutzfachliche Ausgleichsmaßnahme gesichert. Es handelt sich hierbei um einen Böschungsbereich
der südwestlich an den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes angrenzenden Kiesgrube. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan wird der Abbau dieses Böschungsbereiches planungsrechtlich gesichert. Dadurch wird verhindert, dass eine Restböschung
in einem ansonsten großflächig abgebauten Bereich erhalten bleibt.
Nachdem die dort gesicherte Ausgleichsfläche zwar bereits dem Ökoflächenkataster gemeldet ist, jedoch noch nicht hergestellt wurde, muss mit dem vorliegenden Bebauungsplan sowohl das bestehende Ausgleichserfordernis als auch die Eingriffe durch den Kiesabbau an diesen Flächen ausgeglichen werden. Nach erfolgtem Kiesabbau wird der gesamte Bereich der im vorliegenden Bebauungsplan enthaltenen Teilfläche der Grundstücke Flur Nrn. 165/4 und 150/1 als Ausgleichsfläche festgesetzt. Zudem wird durch die
Einbeziehung dieser Ausgleichsfläche in das Ausgleichskonzept des vorliegenden Bebauungsplanes eine einheitliche Gestaltung nach naturschutzfachlichen Gesichtspunkten
geschaffen, die ökologisch höher zu bewerten ist als die naturschutzfachliche Gestaltung
der bisher vorgesehenen „Restböschung“. Damit ist sichergestellt, dass mit dem Ersatz
der bisher gesicherten Ausgleichsfläche an gleicher Stelle sowohl die Ausgleichsfläche
selbst als auch der kiesabbaubedingte Eingriff ausgeglichen sind.
Die über den vorliegenden Bebauungsplan planungsrechtlich gesicherte Ausgleichsfläche
für den Kiesabbau hat eine Gesamtgröße von 14.740 m², der zusätzliche Eingriffsbereich
Kiesabbau beläuft sich auf 49.133 m². Damit ist die Zielvorgabe von 30 % Mindestbiotopanteil erfüllt.
Mutterbodenmieten
Bei der Freilegung des Abbaubereiches ist der Bodenabtrag getrennt von anderen Bodenbewegungen durchzuführen. Der Oberboden und der Abraum sind dann in unterschiedlichen Mieten zu lagern, bis sie für die Rekultivierungsmaßnahmen wiederverwendet werden. Das Oberbodenlager sollte abseits von Baubetrieb liegen, dabei darf der
Oberboden nicht befahren oder durch anderweitige Maßnahmen verdichtet werden. Die
Oberbodenmieten sollten nicht hoher als 1,50 m sein, Unterbodenmieten können höher
angelegt werden. Sie sind gegen Verunkrautung und sonstige Verunreinigungen zu
schützen. Zur Erhaltung der Bodenqualität ist eine Begrünung vorzusehen. Die Zwischenbegrünung dient zur Förderung der Bodengare und Krümelung, zur Zufuhr von organischer Substanz und zusätzlich von Stickstoff bei Leguminosenanbau und schützt gleichzeitig vor starker Verunkrautung. Zur Begrünung eignet sich die Saat von Lupinen, Ölrettich, Senf, Persischer und Alexandriner Klee.
Erschließung für die landwirtschaftliche Nachfolgenutzung
Der Wirtschaftsweg Flur-Nr. 153/3 außerhalb des Plangebietes bleibt entsprechend der
Ausdehnung der Abbauflächen in östlicher Richtung für die Erschließung der nördlich des
Plangebietes gelegenen, landwirtschaftlich genutzten Gebäude weiterhin erhalten.
9953 Begründung Vorentwurf
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24. März 2015
Bodendenkmalpflege
Die fachgesetzlichen Anforderungen des Bodendenkmalschutzes sind zu beachten. Eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler unterliegen der Meldepflicht an das Bayerische
Landesamt für Denkmalpflege oder an die Untere Denkmalschutzbehörde.
Art. 8 Abs. 1 Bayerisches Denkmalschutzgesetz:
Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines
der Verpflichteten befreit die Übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund
geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den
Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 Abs. 2 Bayerisches Denkmalschutzgesetz:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche
nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
11
Umweltbericht
11.1
Einleitung
11.1.1
Kurzdarstellung der wichtigsten Ziele des Bauleitplans
Die Firma Hans Steidele GmbH beabsichtigt zur Gewinnung neuer Abbauflächen die Erweiterung bestehender Kiesgruben. Maßgaben sind hierbei die bestehenden Festsetzungen im Bebauungs- und Grünordnungsplan „Darast und Umgebung“, der großflächig den
Kiesabbau im Memminger Trockental regelt.
Die im Plangebiet enthaltenen Flurstücke sind bereits in Kapitel 3 der Begründung des
Bebauungsplanes bzw. in der Planzeichnung dargestellt. Der Kiesabbaubereich hat eine
Größe von ca. 4,9 ha.
11.1.2
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplanungen festgelegten umweltrelevanten Ziele und ihrer Begründung
Landesentwicklungsprogramm Bayern 2013 – LEP:
5.2.2 (G) Die Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild durch die Gewinnung von Bodenschätzen sollen so gering wie möglich gehalten werden. (G) Abbaugebiete sollen entsprechend einer vorausschauenden Gesamtplanung, soweit möglich
Zug um Zug mit dem Abbaufortschritt, einer Folgefunktion zugeführt werden. (Z) Für
die Vorranggebiete nach 5.2.1 sind in den Regionalplänen Folgefunktionen festzulegen.
Regionalplan der Region Donau-Iller:
Ziel B IV 3.2.4.1 Vorranggebiet für Kies und Sand KS-UA-9 Darast
9953 Begründung Vorentwurf
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Bebauungsplan und Grünordnerischer Fachbeitrag
„Darast und Umgebung – 12. Änderung", Markt Bad Grönenbach
Seite 12 von 18
Projekt-Nr. 9953 05
24. März 2015
Ziel B IV 3.2.7 Abs. 1 im Bereich besonders schutzwürdiger Grundwasservorkommen nur
Verfüllung mit örtlichem Material
Ziel B IV 3.2.7 Abs. 3 als Folgenutzung Wiederherstellung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und Schaffung eines angemessenen Biotopanteils.
Es gelten die allgemeinen gesetzlichen Grundlagen, wie das Baugesetzbuch, die Naturschutzgesetze und die Immissionsschutz-Gesetze.
11.2
Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen einschl. der
Prognose bei Durchführung der Planung
Schutzgut Mensch
Das Plangebiet hat derzeit keine Bedeutung für die Erholung. Daran ändert auch die geplante Nutzungsänderung nichts. Lärmvorbelastungen in geringem Maße ergeben sich
aus der Kiesabbautätigkeit bzw. -weiterverarbeitung im Umfeld sowie den Verkehr auf der
bisher genutzten Straßentrasse durch das Kieswerksgelände.
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Das Plangebiet wird aktuell überwiegend landwirtschaftlich genutzt.
Für die Kiesabbauflächen wird mit Aufnahme der Abbautätigkeit die landwirtschaftliche
Nutzung unterbrochen, nach erfolgtem Abbau mit anschließender Rekultivierung ist eine
landwirtschaftliche Nutzung als Grünland wieder möglich.
Schutzgut Boden
Im Bereich der Kiesabbauflächen ist vor Abbaubeginn der Kieskörper freizulegen. Der abgeschobene Boden kann für die Rekultivierung wieder verwendet werden. Dadurch werden Umweltauswirkungen auf das Schutzgut vermindert.
Schutzgut Wasser
Die Kiesabbauflächen liegen im Anstrombereich der Trinkwasserschutzgebiete von
Woringen und Memmingen. Mit einer Kiesabbausohle 3 m über dem höchsten Grundwasserstand wird eine ausreichende Überdeckung und filteraktive Schicht sichergestellt. Dieser Sachverhalt wird im Bebauungsplan festgesetzt.
Schutzgut Klima/Luft
In den Kiesabbaubereichen entstehen mit dem Abbau abflusslose Mulden, die als Kaltluftsenken wirken. Dadurch verändern sich die kleinklimatischen Anbaubedingungen für
die landwirtschaftliche Nachfolgenutzung. Dem kann durch eine Grünlandnutzung als
landwirtschaftliche Nutzung entsprochen werden.
Schutzgut Landschaft
Der Darast ist großräumig durch Kiesabbau geprägt. Kiesabbau in den Kiesabbaubereichen führt zwar zu einer Veränderung des Landschaftsbildes, stellt jedoch einen weiteren
Schritt im Zusammenhang mit dem vollständigen Abbau des Darast dar.
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Schutzgut Kultur und Sachgüter
Kulturgüter in Form von Bodendenkmalen sind in den Kiesabbaubereichen nicht bekannt.
Im Bereich der Straßentrasse sind aufgrund des bereits großflächig erfolgten
Kiesabbaues keine Bodendenkmäler zu erwarten.
Die im Plangebiet bestehende 20 kV-Leitung ist zu verlegen.
Wechselwirkungen
Es entstehen keine zusätzlichen Belastungen durch die Wechselwirkungen zwischen den
Schutzgütern innerhalb des Plangebietes.
11.3
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Plangebiet weiterhin als landwirtschaftliche
Nutzfläche erhalten bleiben.
Zur Deckung des Kiesbedarfs würden andere Flächen im Darast zuerst abgebaut.
11.4
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
11.4.1
Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung
Die Festsetzung der Böschungsneigungen in den Kiesabbaubereichen trägt zu einer
Verminderung der Auswirkungen des Kiesabbaus auf das Landschaftsbild bei.
Mit der Festsetzung der Kiesabbausohle 3 m über höchstem Grundwasserstand werden
Auswirkungen des Kiesabbaus auf das Grundwasser vermieden.
11.4.2
Maßnahmen zum Ausgleich
11.4.2.1 Bereich Kiesabbau
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich zu erwartenden
Eingriff in die Natur und Landschaft bei der bauleitplanerischen Abwägung besonders zu
berücksichtigen.
Neben den Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind die mit Bau und Betrieb des
Solarparks verursachten Eingriffe in Naturhaushalt und Landschaftsbild auszugleichen.
Wertbestimmend sind die abbaubedingten Eingriffe besonders im Hinblick auf den Verlust
von der Bodenoberfläche und die Umwandlung von Freiräumen (Schaffung von topografisch tiefer gelegten Mulden).
In Bayern wird die Bestandsbewertung und die Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzflächen bei den von Baumaßnahmen direkt betroffenen und damit erheblich und nachhaltig
beeinträchtigten Flächen in der Regel gemäß der „Eingriffsregelung in der Bauleitplanung
– ein Leitfaden“ herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen (StMLU), durchgeführt.
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Im vorliegenden Fall ist die Anwendung des „Bayerischen Leitfadens“ bei der Ermittlung
des Ausgleichsumfanges aus folgenden Gründen nicht geeignet:

Wesentliches Kriterium des Leitfadens zur Ermittlung der Eingriffsschwere ist der
Versiegelungsgrad, da sich u. a. danach der zum Ausgleich erforderliche Kompensationsfaktor misst. Mit einem Kiesabbau sind jedoch keine Bodenversiegelungen verbunden.

Gewachsener Boden wird zwar zerstört, die Bodenoberfläche kann jedoch nach Beendigung des Kiesabbaus vollständig rekultiviert werden.

Bei dem Eingriff durch Kiesabbau handelt es sich um einen nur temporären Eingriff.

Für die Kiesabbaubereiche im Gebiet der Region Donau-Iller liegt ein eigenes Rekultivierungskonzept des Regionalverbandes vor. Demnach sind um 40 % der kiesabbaubedingten Eingriffsfläche Biotopmaßnahmen durchzuführen. Im Landkreis Unterallgäu wurde abweichend hiervon ein Mindestbiotopanteil von 30 % festgelegt.
Es bietet sich an, die erforderlichen Ausgleichsflächen in der entsprechenden Größenordnung unmittelbar in der entstehenden Kiesgrube anzusiedeln. Dies hat den Vorteil, dass
der Ausgleichsflächenbedarf jeweils auf den Grundstücken der Abbauunternehmen angesiedelt werden kann und kein zusätzlicher Ausgleichflächenbedarf außerhalb der Kiesgrube erforderlich wird. Weiterhin kann bei Anordnung der Ausgleichsflächen in der Kiesgrube eine große, zusammenhängende Fläche realisiert werden, die aus ökologischer Sicht
günstiger ist als mehrere kleine, verstreut liegende Ausgleichsflächen.
Mit der Anordnung der Ausgleichsflächen in der Kiesgrube kann gleichzeitig ein Verbund
zu bereits gesicherten, aber noch nicht hergestellten Ausgleichsflächen im Westen hergestellt werden.
Bei einem Eingriffsbereich Kiesabbau in der Größenordnung von 49.133 m² ergibt sich bei
30 % Biotopanteil rechnerisch ein Ausgleichflächenbedarf von 14.740 m².
11.4.2.2 Bestandsaufnahme und -bewertung von Natur und Landschaft
Die Bewertung aller relevanten Sachgüter des Naturhaushaltes im Plangebiet kommt zu
folgendem Ergebnis:
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Tab.: Bewertung einzelner Schutzgüter
Schutzgut
Nutzung/Eigenart
Kategorie
Arten und Lebensräume
rekultivierte landwirtschaftliche Fläche
nach Kiesabbau
I unterer Wert
Boden
anthropogen überprägter Boden unter
Dauerbewuchs (aufgeschütteter Boden)
I unterer Wert
Wasser
verringerte Filterschicht durch vorangegangenem Kiesabbau (schwankender
GW-Stand)
II unterer Wert
Klima/Luft
Flächen ohne kleinklimatisch wirksame
Luftaustauschbahnen
I oberer Wert
Landschaftsbild
Kiesgrubenbereich mit Kieswerk
I unterer Wert
Insgesamt dominiert die Kategorie I. Es handelt sich um ein Gebiet mit geringer Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild.
11.5
Alternative Planungsmöglichkeiten
Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) sind auch alternative Planungsmöglichkeiten zu überprüfen, die sich allerdings nur auf das Plangebiet selbst beziehen.
Unter städtebaulichen Gesichtspunkten ist das Plangebiet ohne Konkurrenz. Der Kiesabbaubereich belegt die vorgesehenen Flächen vollständig mit kiesaffinen Nutzungen entsprechend der Vorgaben des Bebauungs- und Gründordnungsplanes „Darast und Umgebung“.
11.6
Methodisches Vorgehen und technische Schwierigkeiten
Die Analyse und Bewertung der Schutzgüter erfolgte verbal-argumentativ. Technische
Schwierigkeiten traten nicht auf.
11.7
Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Der Markt Bad Grönenbach führt folgende Monitoring-Maßnahmen zur Überwachung
möglicher Umweltauswirkungen durch:
Prüfung der Höhenlage der Kiesabbausohle für die Kiesabbaubereiche auf Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes (auf Grundlage des erforderlichen
wasserrechtlichen Antrags)
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Zusammenfassung
Der Kiesabbau entspricht der Zielsetzung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes
„Darast und Umgebung“. Die nachstehende Abbildung gibt eine Übersicht zu den wichtigsten Ergebnissen der Umweltprüfung.
Schutzgut
Erheblichkeit
Mensch
Ohne Relevanz
Tiere und Pflanzen
Ohne Relevanz
Boden
gering
Wasser
gering
Klima/Luft
Ohne Relevanz
Landschaft
Ohne Relevanz
Kultur- und Sachgüter
Ohne Relevanz
Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich tragen dazu bei, Umweltauswirkungen auf ein verträgliches Maß zu reduzieren.
12
Planungsstatistik
Gesamter Geltungsbereich
davon landwirtschaftliche Nutzfläche Bestand
landwirtschaftliche Nutzfläche Rekultivierungsziel
Sukzessionsböschung
Neue Kiesabbaufläche
davon Ausgleichsfläche
13
m²
m²
m²
m²
m²
m²
100
100
59,5
37,0
70,0
30,0
%
%
%
%
%
%
Beteiligte Behörden/Sonstige Träger öffentlicher Belange
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
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69.825
49.133
41.558
25.826
49.133
14.740
Abwasserverband Memmingen Land, Bad Grönenbach
Amt für Landwirtschaft und Forsten, Mindelheim
Amt für ländliche Entwicklung, Krumbach
Bayerischer Bauernverband, Erkheim
Bayerischer Industrieverband Steine und Erden e.V., München
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Außenstelle Schwaben der Abteilung
für Vor- und Frühgeschichte, Thierhaupten
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH PTI 23, Gersthofen
Gemeinde Wolfertschwenden
Gemeinde Woringen
Industrie- und Handelskammer, Augsburg
Kreisbrandrat Landkreis Unterallgäu
Kreisheimatpfleger Landkreis Unterallgäu
Landratsamt Unterallgäu, Sachgebiet Naturschutz
Landratsamt Unterallgäu, Immissionsschutz
Landratsamt Unterallgäu, Ortsplanung
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19
20
21
22
23
24
25
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Landratsamt Unterallgäu, Tiefbauverwaltung
Landratsamt Unterallgäu, Abfallrecht
Lechwerke AG, Augsburg
Regierung von Schwaben, Höhere Landesplanungsbehörde
Regionalverband Donau-Iller
schwaben netz gmbh, Augsburg
Stadt Memmingen
Vermessungsamt Memmingen
Wasserwirtschaftsamt Kempten
Zweckverband Wasserversorgung Woringer Gruppe
Bestandteile des Bebauungsplanes
Vorentwurf Bebauungsplan vom 24. März 2015
Begründung Vorentwurf vom 24. März 2015
15
Verfasser
Team Raumordnungsplanung
Krumbach, 24. März 2015
Bearbeiter:
Dipl.-Ing. Kanderske
Ass. jur. Beck
Bad Grönenbach, den ................
.....................................................
Unterschrift Erster Bürgermeister
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