ENTWURF DES VERSCHMELZUNGSPLANS gemäß Art. 20 SE-VO

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ENTWURF DES VERSCHMELZUNGSPLANS gemäß Art. 20 SE-VO
ENTWURF DES VERSCHMELZUNGSPLANS
gemäß Art. 20 SE-VO
für die Verschmelzung zur Aufnahme
zwischen der TOM TAILOR Holding AG, Hamburg, Deutschland,
- nachfolgend "TOM TAILOR Holding AG" oder "aufnehmende Gesellschaft" genannt und der
Tom Tailor Wien AG, Wien, Österreich
- nachfolgend "TT Wien" oder "übertragende Gesellschaft" genannt Präambel
Die TOM TAILOR Holding AG und die TT Wien sollen im Wege der Verschmelzung
in die Rechtsform einer Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE)
überführt werden. Dabei soll die TT Wien auf die TOM TAILOR Holding AG verschmolzen werden, die im Zuge der Verschmelzung die Rechtsform einer SE annimmt.
Dies vorangestellt vereinbaren und legen die TOM TAILOR Holding AG und die TT
Wien fest was folgt:
§1
Beteiligte Gesellschaften
(1)
Die TOM TAILOR Holding AG ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts
Hamburg, Deutschland, unter HRB 103641 eingetragene Aktiengesellschaft
deutschen Rechts mit Sitz in Hamburg, Deutschland. Ihr Grundkapital beträgt EUR 26.027.133,00 und ist in 26.027.133 auf den Namen lautende
Stückaktien (nachfolgend auch "Tom Tailor - Aktien" genannt) eingeteilt.
(2)
Die TT Wien ist eine im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter
FN 432874 f eingetragene Aktiengesellschaft österreichischen Rechts mit
Sitz in Wien, Österreich. Ihr Grundkapital beträgt EUR 70.000,00, welches
in 70.000 auf den Namen lautende Stückaktien (nachfolgend auch "TT Aktien" genannt) eingeteilt ist. Die TT Wien ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der TOM TAILOR Holding AG.
§2
Verschmelzung der TT Wien auf die TOM TAILOR Holding AG
(1)
Die TT Wien als übertragender Rechtsträger wird im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme ohne Liquidation gemäß Art. 17 Abs. 2 lit. a) der
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 (nachfolgend "SE-VO" genannt) auf die TOM TAILOR Holding AG als übernehmenden Rechtsträger verschmolzen.
(2)
Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung geht das gesamte Aktiv- und
Passivvermögen der TT Wien im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die
1
TOM TAILOR Holding AG über. Die TT Wien erlischt und die TOM TAILOR
Holding AG nimmt die Rechtsform einer SE an.
§3
Wirksamwerden der Verschmelzung, Verschmelzungsstichtag
(1)
Die Verschmelzung wird mit der Eintragung in das Handelsregister am Sitz
der TOM TAILOR Holding AG wirksam.
(2)
Die Schlussbilanz der TT Wien wird zum 30. April 2015, 24:00 Uhr, aufgestellt. (nachfolgend „Verschmelzungsstichtag“ genannt). Vom 1. Mai
2015, 0:00 Uhr an gelten alle Handlungen der TT Wien für Zwecke der
Rechnungslegung als für Rechnung der TOM TAILOR Holding SE vorgenommen. Für den Fall, dass es zu einer Eintragung der Verschmelzung bei
der TOM TAILOR Holding AG nicht bis zum 31. Dezember 2015 kommt,
wird die TT Wien stattdessen zum 31. Dezember 2015, 24:00 Uhr, eine
Schlussbilanz aufstellen Für diesen Fall wird vereinbart, dass die Übernahme des Vermögens der TT Wien für Zwecke der Rechnungslegung,
abweichend von Satz 2 dieses Absatzes, mit Wirkung zum 1. Januar 2016,
0:00 Uhr erfolgt und von diesem Zeitpunkt an alle Handlungen der TT Wien
für Zwecke der Rechnungslegung als für Rechnung der TOM TAILOR Holding SE vorgenommen gelten. In diesem Fall gilt, abweichend von Satz 2
dieses Absatzes, der 31. Dezember 2015, 24:00 Uhr, statt dem 30. April
2015, 24:00 Uhr, als Verschmelzungsstichtag.
§4
Annahme der Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft,
Firma, Sitz, Satzung
(1)
Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister am Sitz der
TOM TAILOR Holding AG nimmt diese kraft Gesetzes die Rechtsform einer
SE an (Art. 17 Abs.2 Satz 2 und Art. 29 Abs.1 lit. d) SE-VO).
(2)
Die Firma der Europäischen Aktiengesellschaft lautet „TOM TAILOR Holding SE“.
(3)
Die TOM TAILOR Holding SE hat ihren Sitz in Hamburg, Deutschland.
(4)
Die TOM TAILOR Holding SE erhält die in Anlage zu § 4 Abs. 4 im Entwurf
beigefügte Satzung, die Bestandteil dieses Verschmelzungsplans ist. Jedoch gelten die nachfolgend in den Absätzen 5 bis 11 dargestellten Besonderheiten aus denen sich Änderungen der Anlage zu § 4 Abs. 4 ergeben
können.
(5)
Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Rechtsformwechsels der TOM
TAILOR Holding AG in eine SE entspricht die in § 6 Abs. 1 der Satzung der
TOM TAILOR Holding SE genannte Grundkapitalziffer und Einteilung in
Stückaktien der Grundkapitalziffer und Einteilung in Stückaktien der TOM
TAILOR Holding AG zu diesem Zeitpunkt.
(6)
Das Bedingte Kapital 2013 der TOM TAILOR Holding AG wird in Höhe eines Betrages von EUR 2.400.000,00 oder, falls dies ein niedrigerer Betrag
ist, dem Betrag des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Rechtsformwechsels der TOM TAILOR Holding AG in eine SE noch vorhandenen Be2
dingten Kapitals 2013 der TOM TAILOR Holding AG, zum Bedingten Kapital 2013 der TOM TAILOR Holding SE. In der Satzung der TOM TAILOR
Holding SE in § 6 Abs. 10 entspricht der Betrag des Bedingten Kapitals
2013 dem vorbezeichneten Betrag. Die in dem Bedingten Kapital in Bezug
genommene Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen wird, soweit
sie nicht schon ausgenutzt wurde oder ausgelaufen ist, ebenfalls aufrechterhalten.
(7)
Das Genehmigte Kapital 2013 I der TOM TAILOR Holding AG wird zum
Genehmigten Kapital 2013 I der TOM TAILOR Holding SE. In der Satzung
der TOM TAILOR Holding SE in § 6 Abs. 8 entspricht der Betrag des Genehmigten Kapitals 2013 I dem Betrag des noch vorhandenen Genehmigten Kapitals 2013 I gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung der TOM TAILOR Holding AG.
(8)
Das Genehmigte Kapital 2013 II der TOM TAILOR Holding AG wird zum
Genehmigten Kapital 2013 II der TOM TAILOR Holding SE. Der Hauptversammlung der TOM TAILOR Holding AG am 3. Juni 2015, die auch über
diesen Verschmelzungsplan entscheiden soll, wird unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagen, das Genehmigte Kapital 2013/II aufzuheben und
ein neues Genehmigtes Kapital 2015 zu schaffen und eine entsprechende
Änderung von § 4 Abs. 4 der Satzung der TOM TAILOR Holding AG zu beschließen. Wird durch die Hauptversammlung die Änderung des Genehmigten Kapitals 2013/II in das Genehmigte Kapital 2015 wirksam beschlossen,
so gilt dieses geänderte Genehmigte Kapital für die TOM TAILOR Holding
SE fort. Wird vor Wirksamwerden der Verschmelzung gemäß diesem Verschmelzungsplan die entsprechende Änderung in § 4 Abs. 4 der Satzung
der TOM TAILOR Holding AG eingetragen, gilt der geänderte § 4 Abs. 4
der Satzung der TOM TAILOR Holding AG auch für die TOM TAILOR Holding SE fort und demgemäß sieht die als Anlage beigefügte Satzung der
TOM TAILOR Holding SE in § 6 Absatz 9 eine Bestimmung zu einem genehmigten Kapital vor, die dem Genehmigten Kapital 2015 entspricht. Wird
durch die Hauptversammlung am 3. Juni 2015 nicht die Aufhebung des genehmigten Kapitals 2013/II sowie die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2015 beschlossen oder wird die entsprechende Satzungsänderung
nicht vor Wirksamwerden der Verschmelzung gemäß diesem Verschmelzungsplan eingetragen, wird vom vorherigen Satz und dem anliegenden
Satzungsentwurf abweichend der derzeitige § 4 Abs. 4 der Satzung der
TOM TAILOR Holding AG – ggf. unter Berücksichtigung einer Fassungsänderung unter Ausnutzung der Ermächtigung an den Aufsichtsrat gemäß den
Regelungen in diesem § 4 des Verschmelzungsplans – als § 6 Abs. 9 der
Satzung der TOM TAILOR Holding SE beibehalten bis es zu einer wirksamen Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2013/II und der Schaffung eines
neuen genehmigten Kapitals kommt, die auch noch nach Wirksamwerden
der Verschmelzung auf Grundlage eines Beschlusses der Hauptversammlung vom 3. Juni 2015 erfolgen kann.
3
(9)
Der Hauptversammlung der TOM TAILOR Holding AG am 3. Juni 2015, die
auch über
diesen Verschmelzungsplan entscheiden soll, wird unter
Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagen, eine Änderung der Satzung der
TOM TAILOR Holding AG zur Erhöhung der Vergütung der Mitglieder des
Aufsichtsrats zu beschließen. Wird durch die Hauptversammlung diese
Satzungsänderung wirksam beschlossen, so gilt dieser Beschluss auch für
die TOM TAILOR Holding SE fort. Wird vor Wirksamwerden der Verschmelzung gemäß diesem Verschmelzungsplan die entsprechende Änderung in § 16 Abs. 1 der Satzung der TOM TAILOR Holding AG eingetragen,
gilt der geänderte § 16 Abs. 1 der Satzung der TOM TAILOR Holding AG
auch für die TOM TAILOR Holding SE fort und demgemäß sieht die als Anlage beigefügte Satzung der TOM TAILOR Holding SE in § 12 Abs. 1 eine
entsprechende Regelungen der Aufsichtsratsvergütung vor. Wird durch die
Hauptversammlung am 3. Juni 2015 nicht die Änderung der Satzung der
TOM TAILOR Holding AG zur Erhöhung der Vergütung der Mitglieder des
Aufsichtsrats wirksam beschlossen oder wird die entsprechende Satzungsänderung nicht vor Wirksamwerden der Verschmelzung gemäß diesem
Verschmelzungsplan eingetragen, wird vom vorherigen Satz und dem anliegenden Satzungsentwurf abweichend der derzeitige § 16 Abs. 1 der Satzung der TOM TAILOR Holding AG als § 12 Abs. 1 der Satzung der TOM
TAILOR Holding SE beibehalten, bis es zu einer wirksamen Änderung der
Satzung der TOM TAILOR Holding AG zur Erhöhung der Vergütung der
Mitglieder des Aufsichtsrats kommt, die auch noch nach Wirksamwerden
der Verschmelzung auf Grundlage eines Beschlusses der Hauptversammlung vom 3. Juni 2015 erfolgen kann.
(10)
Der Hauptversammlung der TOM TAILOR Holding AG am 3. Juni 2015, die
auch über
diesen Verschmelzungsplan entscheiden soll, wird unter
Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagen, über die Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu beschließen.
Wird durch die Hauptversammlung diese Ermächtigung wirksam beschlossen, so gilt dieser Beschluss auch für die TOM TAILOR Holding SE fort.
(11)
Der Aufsichtsrat der TOM TAILOR Holding SE wird ermächtigt und angewiesen, etwaige sich aus den vorangehenden Absätzen ergebende Änderungen der Fassung der Satzung der TOM TAILOR Holding SE, einschließlich solcher, von denen das Registergericht die Eintragung der formwechselnden Verschmelzung abhängig macht, sowie auch Änderungen von Paragraphen- und Absatznummerierungen und –verweisen, jeweils nur, soweit sie die Fassung der Satzung betreffen, auch vor der Eintragung der
TOM TAILOR Holding SE in das Handelsregister vorzunehmen.
§5
Keine Barabfindung der TT Wien - Aktionäre
Da die TOM TAILOR Holding AG die Alleinaktionärin der TT Wien ist, wird ein
Barabfindungsangebot nicht unterbreitet.
§6
Umtauschverhältnis
Da die TOM TAILOR Holding AG Alleinaktionärin der TT Wien ist, findet ein Aktientausch nicht statt, so dass ein Umtauschverhältnis nicht festgelegt werden muss.
4
§7
Kapitalerhöhung
Eine Kapitalerhöhung findet nicht statt.
§8
Übertragung der Aktien
Anlässlich der Verschmelzung werden keine Aktien der TOM TAILOR Holding AG
übertragen.
§9
Sondervorteile und Sonderrechte
(1)
Weder den Mitgliedern des Leitungs-, Verwaltungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgans der TT Wien oder der TOM TAILOR Holding AG noch den Abschlussprüfern oder sonstigen Sachverständigen wurden oder werden anlässlich der Verschmelzung besondere Vorteile im Sinne von Art. 20 Abs. 1
lit. g) SE-VO gewährt.
(2)
Die TOM TAILOR Holding AG ist Alleinaktionärin der TT Wien. Es gibt keine anderen Aktionäre oder Inhaber von anderen Wertpapieren der TT
Wien, denen Sonderrechte gegen die TT Wien zustehen. Zu Lasten der
TOM TAILOR Holding SE werden deshalb keine Sonderrechte oder Sondervorteile gewährt.
(3)
Es werden im Rahmen der Verschmelzung keine Sonderrechte im Sinne
von Art. 20 Abs. 1 lit. f) SE-VO gewährt und es sind keine Maßnahmen vorgesehen, die zu solchen Sondervorteilen führen können.
§ 10
Rechte von Gläubigern und Minderheitsaktionären
(1)
Die TOM TAILOR Holding AG ist alleinige Aktionärin der TT Wien und der
Sitz der TOM TAILOR Holding SE wird wie auch der Sitz der TOM TAILOR
Holding AG in Hamburg liegen und somit aus deutscher Sicht im Inland. Die
Sicherungsrechte gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a) SE-VO i.V.m. §§ 8 Satz 1, 13
Abs. 1 und 2 SEAG kommen daher nicht zur Anwendung. Gläubigern der
TOM TAILOR Holding AG steht somit kein Recht auf Sicherheitsleistung für
etwaige Ansprüche zu.
(2)
Im Übrigen wird bezüglich der Rechte von Gläubigern und Minderheitsaktionären der sich verschmelzenden Gesellschaften auf die Anlage zu
§ 10 (2) verwiesen.
§ 11
Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer
(1)
Die Verschmelzung hat für die Arbeitnehmer der TOM TAILOR Holding AG
die Folge, dass der Arbeitgeber mit Eintragung der Verschmelzung in das
Handelsregister die neu firmierende TOM TAILOR Holding SE sein wird.
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Bei der TOM TAILOR Holding AG bestehen kein Betriebsrat und keine
sonstige Arbeitnehmervertretung. Ein Betriebsrat sowie ein Wirtschaftsausschuss bestehen auf Ebene der Tom Tailor GmbH. Diese werden nach der
Verschmelzung unverändert fortbestehen, so dass sich durch die Verschmelzung insoweit keine Änderungen für Arbeitsnehmer ergeben.
(2)
Die TT Wien beschäftigt keine Arbeitnehmer und hat keine Arbeitnehmervertretung. TT Wien ist nicht tarifgebunden, so dass sich durch die Verschmelzung keinerlei Änderungen für Arbeitnehmer ergeben.
(3)
Es sind keine Maßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG vorgesehen.
§ 12
Auswirkungen der Verschmelzung auf Firmenwert und Gewinnrücklagen der
TOM TAILOR Holding AG
Die Verschmelzung hat keine Auswirkungen auf Firmenwert und Gewinnrücklagen
der TOM TAILOR Holding AG.
§ 13
Angaben zum Verfahren zur Vereinbarung
über die Beteiligung der Arbeitnehmer
(1)
Um die erworbenen Rechte der Arbeitnehmer der TOM TAILOR Holding
AG und der TT Wien auf Beteiligung an Unternehmensentscheidungen zu
sichern, ist im Zusammenhang mit der Verschmelzung und der Gründung
einer SE ein Verfahren über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der TOM
TAILOR Holding SE durchzuführen. Die Durchführung dieses Verfahrens ist
gemäß Art. 12 Abs. 2 SE-VO Voraussetzung dafür, dass die TOM TAILOR
Holding SE im Handelsregister eingetragen wird. Ohne die Durchführung
dieses Verfahrens kann die Verschmelzung demnach nicht wirksam werden. Ziel dieses Verfahrens ist der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung, insbesondere über das Verfahren zur Unterrichtung, Anhörung und
Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer werden in den Verhandlungen von einem Besonderen Verhandlungsgremium vertreten.
Das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer ist geprägt von dem
Grundsatz der Sicherung der erworbenen Rechte der Arbeitnehmer der an
der Gründung der SE beteiligten Unternehmen sowie vom Grundsatz des
Vorrangs der Verhandlungs- vor der Auffanglösung. Da die TOM TAILOR
Holding SE ihren Sitz in Deutschland haben wird, sind für dieses Verfahren
die Vorschriften des SE-Beteiligungsgesetzes (nachfolgend "SEBG" genannt) maßgeblich. Der Umfang der Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE
wird durch die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 8 SEBG bestimmt. Beteiligung der Arbeitnehmer stellt danach den Oberbegriff für jedes Verfahren
dar, insbesondere aber die Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung,
das es Vertretern der Arbeitnehmer ermöglicht, auf die Beschlussfassung
innerhalb der Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Unterrichtung meint in diesem Zusammenhang die Unterrichtung von Arbeitnehmervertretern durch
die Leitung der SE über Angelegenheiten, welche die SE selbst oder eine
ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe
auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen. Der Begriff Anhörung bezeichnet neben der Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter zu
6
entscheidungserheblichen Vorgängen auch den Austausch zwischen Arbeitnehmervertretern und Unternehmensleitung und die Beratung mit dem
Ziel der Einigung. Die Unternehmensleitung bleibt jedoch in ihrer Entscheidung frei. Die weitestgehende Einflussnahme wird durch die Mitbestimmung gewährt; sie bezieht sich entweder auf das Recht, Mitglieder des
Aufsichtsrats zu bestellen oder zu wählen oder alternativ auf das Recht,
diese selbst vorzuschlagen oder Vorschlägen Dritter zu widersprechen.
(2)
Weder bei der TOM TAILOR Holding AG noch bei der TT Wien gibt es derzeit unternehmerische Mitbestimmung, d.h. es gibt keine Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat. Es bestehen weder auf Ebene der TOM TAILOR Holding AG noch bei der TT Wien Betriebsräte oder sonstige Arbeitnehmervertretungen. Auf Ebene der Tom Tailor GmbH besteht ein Wirtschaftsausschuss sowie ein Betriebsrat. Dieses bestehende Maß an Arbeitnehmerbeteiligung wird durch die Umwandlung in eine SE nicht angerührt. Maßgeblich für die Ausgestaltung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der
SE sind die bestehenden Beteiligungsrechte in den Gesellschaften, die die
SE gründen.
(3)
Die Einleitung des Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer erfolgt gemäß den Bestimmungen des SEBG, welches vorsieht, dass die Leitungen
der beteiligten Gesellschaften, d.h. der Vorstand der TOM TAILOR Holding
AG und der Vorstand der TT Wien, gem. § 4 Abs. 2 SEBG die Arbeitnehmervertretung bzw., soweit einschlägig, die Arbeitnehmer zur Bildung eines
Besonderen Verhandlungsgremiums auffordern und über das Gründungsvorhaben informieren (§ 4 SEBG). Das Verfahren muss – durch die vorgeschriebene Information – unaufgefordert und unverzüglich eingeleitet werden. Die vorgeschriebenen Informationen der Arbeitnehmer ergeben sich
sowohl aus den Anforderungen der SEBG als auch – hinsichtlich der Arbeitnehmer österreichischer Gesellschaften – aus den entsprechenden Regelungen in Österreich und erstrecken sich insbesondere auf
(4)
(i)
die Identität und Struktur der TOM TAILOR Holding AG und der TT
Wien AG, etwaig betroffener Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten,
(ii)
die in diesen Gesellschaften und Betrieben etwaig bestehenden Arbeitnehmervertretungen,
(iii)
die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer und die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer und
(iv)
die Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den
Organen dieser Gesellschaften zustehen.
Gesetzlich ist vorgesehen, dass innerhalb eines Zeitraumes von zehn Wochen nach Einleitung des Verfahrens durch die vorgeschriebene Information die Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums gewählt oder
bestellt werden (§ 11 SEBG). Dieses Gremium soll aus Vertretern der Arbeitnehmer aus allen betroffenen EU-Mitgliedstaaten und betroffenen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR) zusammengesetzt sein.
Die Bildung und Zusammensetzung des Besonderen Verhandlungsgremiums richtet sich im Grundsatz nach den Vorschriften des deutschen
Rechts, also insbesondere nach §§ 4 ff. SEBG. Für die Wahl bzw. Bestel7
lung der Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums aus den einzelnen EU-Mitgliedstaaten und den EWR-Vertragsstaaten sind die jeweiligen nationalen Vorschriften einschlägig. Da weder ein Konzernbetriebsrat
noch ein Gesamtbetriebsrat besteht, besteht das Wahlgremium nach § 8
Abs. 2 SEBG aus den Mitgliedern des Betriebsrates der Tom Tailor GmbH.
Die Entsendung etwaiger österreichischer Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums hätte hingegen beispielsweise durch Beschluss eines
gemäß § 218 des österreichischen Arbeitsverfassungsgesetzes zur Entsendung berechtigten Organs der Arbeitnehmerschaft zu erfolgen.
(5)
Nachdem die Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums benannt
worden sind, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Wochen nach Einleitung des Verfahrens durch die vorgeschriebene Information (vgl. § 11
Abs. 1 SEBG), können die Vorstände der beteiligten Gesellschaften, also
der TOM TAILOR Holding AG und der TT Wien, zur konstituierenden Sitzung des Besonderen Verhandlungsgremiums einladen.
Die Verhandlungen beginnen mit der sogenannten Einsetzung des Besonderen Verhandlungsgremiums, d.h. mit dem Tag, zu dem die Vorstände der
beteiligten Gesellschaften zu der konstituierenden Sitzung des Besonderen
Verhandlungsgremiums eingeladen haben. Gesetzlich ist für die Verhandlungen eine Dauer von bis zu sechs Monaten vorgesehen, die allerdings
durch einvernehmlichen Beschluss der Verhandlungsparteien auf bis zu ein
Jahr verlängert werden kann. Ein Anspruch auf Verlängerung der sechsmonatigen Verhandlungsfrist (§ 20 SEBG) besteht allerdings nicht.
Auch wenn die Frist für die Wahl oder die Bestellung einzelner oder aller
Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums aus Gründen, die die
Arbeitnehmer zu vertreten haben, überschritten wird, findet das Verhandlungsverfahren statt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SEBG). Es liegt im Interesse der
Arbeitnehmer, die Wahl oder die Bestellung der Mitglieder des Besonderen
Verhandlungsgremiums innerhalb der Zehn-Wochen-Frist abzuschließen.
Nicht von den Arbeitnehmern zu vertretende Verzögerungen können zu einer Verlängerung des Verfahrens führen.
Während der laufenden Verhandlungen gewählte oder bestellte Mitglieder
sind nicht endgültig ausgeschlossen; sie können sich jederzeit an dem Verhandlungsverfahren beteiligen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SEBG). Allerdings muss
ein verspätet hinzukommendes Mitglied den Verhandlungsstand akzeptieren, den es vorfindet.
Für den Fall, dass die Arbeitnehmer untätig bleiben und kein Besonderes
Verhandlungsgremium bilden, kann der Vorstand nach Ablauf der zehnwöchigen Frist des § 11 Abs. 1 S. 1 SEBG dennoch zur konstituierenden Sitzung einladen und den Beginn der sechsmonatigen Frist gemäß
§ 20 SEBG herbeiführen.
(6)
In einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer sollen mindestens Angaben zu den Durchführungsmodalitäten des Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer festgelegt werden. Entsprechend
dem in Art. 40 Abs. 3 SE-VO, § 17 Abs. 1 SEAG enthaltenen Gebot wird
die Satzung der TOM TAILOR Holding SE (Anlage zu § 4 (4)) die Größe
des Aufsichtsrats regeln. Die entsprechende Satzungsbestimmung sieht einen Aufsichtsrat von zwölf Mitgliedern vor. Sechs Mitglieder hiervon sollen
von der Arbeitnehmerseite besetzt werden.
8
(7)
Was die Festlegung des Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der
Arbeitnehmer betrifft, ist in der Vereinbarung festzulegen, ob ein SEBetriebsrat gebildet wird. Dies ist beabsichtigt. Daher sollen die Zahl seiner
Mitglieder und die Sitzverteilung, die Unterrichtungs- und Anhörungsbefugnisse, das zugehörige Verfahren, die Häufigkeit der Sitzungen, die bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel, der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit sowie die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll und das dabei anzuwendende
Verfahren, vereinbart werden.
Die Verhandlungsparteien sind nicht gezwungen, einen SE-Betriebsrat zu
errichten, sie können auch ein anderes Verfahren vereinbaren, durch das
die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer gewährleistet wird.
In der Vereinbarung soll außerdem festgelegt werden, dass auch vor strukturellen Änderungen der SE weitere Verhandlungen über die Beteiligung
der Arbeitnehmer in der SE aufgenommen werden.
(8)
Zum Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer
ist ein Beschluss des Besonderen Verhandlungsgremiums nötig, das
grundsätzlich mit der Mehrheit seiner Mitglieder, die zugleich die Mehrheit
der vertretenen Arbeitnehmer repräsentieren muss, beschließt.
(9)
Das besondere Verhandlungsgremium kann beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. Hierfür ist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, d.h. der Beschluss
muss von einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, die mindestens
zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedsstaaten vertreten, befürwortet werden.
Die gesetzliche Auffanglösung des SEBG würde in diesem Fall dann keine
Anwendung finden. Vielmehr würden die Vorschriften über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, die in den betroffenen EUMitgliedstaaten und den EWR-Vertragsstaaten gelten, Anwendung finden.
Mit dem Beschluss, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen, endet das Verfahren über die
Beteiligung der Arbeitnehmer.
(10)
Sofern eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer innerhalb
der vorgesehenen Frist nicht zustande kommt, findet die gesetzliche Auffanglösung Anwendung; diese kann auch von vornherein als vertragliche
Lösung vereinbart werden (vgl. § 22 SEBG).
Hinsichtlich der Sicherung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der
Arbeitnehmer der TOM TAILOR Holding SE hätte die gesetzliche Auffanglösung zur Folge, dass ein SE-Betriebsrat zu bilden wäre, dessen Aufgabe in der Sicherung der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in
der SE bestünde. Er wäre zuständig für die Angelegenheiten, die die SE
selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem
anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen.
Jährlich wäre der SE-Betriebsrat über die Entwicklung der Geschäftslage
und die Perspektiven der SE zu unterrichten und anzuhören. Über außergewöhnliche Umstände wäre er zu unterrichten und auf Antrag anzuhören.
Der SE-Betriebsrat informiert die Arbeitnehmer der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über Inhalt und Ergebnisse der Unterrichtungs- und
Anhörungsverfahren. Die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats und die
9
Wahl seiner Mitglieder würde grundsätzlich den Bestimmungen über die
Zusammensetzung und Bestellung der Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums folgen.
Für die unternehmerische Mitbestimmung soll vereinbart werden, dass von
zwölf Aufsichtsratsmitgliedern sechs Aufsichtsratssitze von der Arbeitnehmerseite besetzt werden. Dies soll mit dem Besonderen Verhandlungsgremium in der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer nach
§ 21 SEBG vereinbart werden. Mittelfristig ist angestrebt, den Aufsichtsrat
auf acht Aufsichtsratssitze zu verkleinern, von denen vier von der Arbeitnehmerseite besetzt werden.
(11)
Während des Bestehens der SE ist im Fall der gesetzlichen Auffanglösung
alle zwei Jahre vom Vorstand der SE zu prüfen, ob Veränderungen in der
SE, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben eine Änderung der Zusammensetzung des SE-Betriebsrates erforderlich machen. Im Fall der gesetzlichen Auffanglösung hat der SE-Betriebsrat außerdem vier Jahre nach seiner Einsetzung mit der Mehrheit seiner Mitglieder darüber zu beschließen,
ob Verhandlungen über eine Vereinbarung zur Arbeitnehmerbeteiligung in
der SE aufgenommen werden sollen oder die bisherige Regelung weiter
gelten soll. Sofern der Beschluss gefasst wird, über eine Vereinbarung über
die Arbeitnehmerbeteiligung zu verhandeln, tritt für diese Verhandlungen
der SE-Betriebsrat an die Stelle des Besonderen Verhandlungsgremiums.
(12)
Sofern strukturelle Änderungen der SE geplant sind, die dazu geeignet
sind, Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer zu mindern, finden auf Veranlassung des Vorstands der SE oder des SE-Betriebsrats Verhandlungen über
die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer der SE statt. Die Verhandlungen
mit dem Vorstand der SE können anstelle des neu zu bildenden Besonderen Verhandlungsgremiums einvernehmlich vom SE-Betriebsrat gemeinsam mit Vertretern der von der geplanten strukturellen Änderung betroffenen Arbeitnehmer, die bisher nicht vom SE-Betriebsrat vertreten werden,
geführt werden. Kommt in diesen Verhandlungen keine Einigung zustande,
sind die §§ 22-33 SEBG über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes zu beachten und die §§ 34-38 SEBG über die Mitbestimmung kraft Gesetzes anzuwenden.
(13)
Die durch die Bildung und Tätigkeit des Besonderen Verhandlungsgremiums entstehenden erforderlichen Kosten tragen die TOM TAILOR Holding
AG und die TT Wien gesamtschuldnerisch sowie nach ihrer Gründung die
TOM TAILOR Holding SE. Die Kostentragungspflicht umfasst die sachlichen und personellen Kosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des
Besonderen Verhandlungsgremiums entstehen. Insbesondere sind für die
Sitzungen in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel (z.B. Telefon,
Fax, notwendige Literatur), Dolmetscher und Büropersonal zur Verfügung
zu stellen sowie die erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums zu übernehmen.
(14)
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren,
insbesondere die Vorschriften des SEBG, bleiben von den Angaben in diesem § 13 Abs. 1 bis Abs. 13 unberührt.
10
§ 14
Unterbleiben von Angaben aufgrund der Aufnahme einer 100 %igen Tochtergesellschaft
Da die TOM TAILOR Holding AG die Alleinaktionärin der übertragenden Gesellschaft ist, unterbleibt die Gewährung von Anteilen. Die Angaben gemäß Art. 20
Abs. 1 lit. b) SE-VO (Umtauschverhältnis der Aktien und gegebenenfalls die Höhe
der Ausgleichsleistung), Art. 20 Abs. 1 lit. c) SE-VO (Einzelheiten hinsichtlich der
Übertragung der Aktien der SE) und Art. 20 Abs. 1 lit. d) SE-VO (Zeitpunkt, von
dem an die Aktien der SE das Recht auf Beteiligung am Gewinn gewähren, sowie
alle Besonderheiten in Bezug auf dieses Recht) entfallen (Art. 31 Abs. 1 SE-VO).
Da aus diesem Grund auch kein Barabfindungsangebot unterbreitet werden muss,
entfallen auch die diesbezüglichen Angaben im Verschmelzungsplan.
§ 15
Kosten
Die TOM TAILOR Holding AG trägt die zur Vorbereitung und Durchführung der
Verschmelzung sowie die im Zusammenhang mit diesem Verschmelzungsplan stehenden Kosten, soweit sich aus diesem Verschmelzungsplan nichts Abweichendes
ergibt.
Anlage zu § 4 (4) des Verschmelzungsplans: Satzung der TOM TAILOR Holding SE
Satzung
Bylaws
TOM TAILOR Holding SE
TOM TAILOR Holding SE
mit Sitz in Hamburg
with registered office in Hamburg
(Gesellschaft)
(Company)
I. Allgemeine Bestimmungen
I. General Provisions
§1
§1
Firma, Sitz und Geschäftsjahr
Corporate Name, Registered Office
and Fiscal Year
(1)
The corporate name of the
Company is TOM TAILOR
Holding SE.
(1)
Die Firma der Gesellschaft lautet
TOM TAILOR Holding SE.
(2)
Sitz der Gesellschaft ist Hamburg.
(2)
The registered office of the
Company is in Hamburg.
(3)
Für die Hauptverwaltung kann
ein vom Sitz abweichender Ort
im gleichen Mitgliedstaat gewählt werden. Sitz und Hauptverwaltung können gemäß den
(3)
For the head office a place other than the registered office
may be chosen. Registered office and head office may be
transferred according to statuto11
gesetzlichen Vorschriften verlegt
werden. Sie müssen sich jedoch
stets auf dem jeweils aktuellen
Gebiet der Europäischen Gemeinschaft befinden.
(4)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist
ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31. Dezember des Jahres in dem die Gesellschaft im
Handelsregister
eingetragen
wird.
ry law. However they have to be
situated within the respective
current territory of the European
Community.
(4)
The fiscal year is the calendar
year. The first fiscal year is a
short fiscal year and ends on 31
December of the year in which
the company is registered in the
commercial register.
§2
§2
Gegenstand des Unternehmens
Object of the Company
(1)
Gegenstand des Unternehmens
sind der Erwerb, die Veräußerung sowie das Halten und Verwalten von eigenen Beteiligungen an anderen Unternehmen
im In- und Ausland, die im Bereich der Ein- und Ausfuhr sowie
des Transit-, Groß- und Einzelhandels von Textilien und Modeartikeln aller Art sowie der
damit
zusammenhängenden
Nebengeschäfte tätig sind, insbesondere das Halten und Verwalten der Tom Tailor GmbH,
Hamburg. Die Gesellschaft kann
in den vorgenannten Tätigkeitsbereichen auch selbst tätig werden.
(1)
The object of the Company is
the acquisition, the disposition
as well as the holding and the
administration of own interests
in other companies in Germany
and abroad operating in the
field of import and export as
well as the transit, wholesale
and retail trade of textiles and
fashion products of all kind as
well as related supplementary
business operations, in particular the holding and the administration of Tom Tailor GmbH,
Hamburg. The Company is entitled to operate on its own in the
aforementioned fields of activity.
(2)
Die Gesellschaft ist berechtigt,
alle Geschäfte zu betreiben, die
geeignet sind, dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder
mittelbar zu dienen. Sie kann
Zweigniederlassungen im Inund Ausland errichten und Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, unter einheitliche Leitung
zusammenfassen oder sich auf
die Verwaltung ihrer Beteiligung
beschränken. Sie kann ihren
Betrieb ganz oder teilweise in
verbundene Unternehmen ausgliedern.
(2)
The Company may engage in
any business which is suitable
directly or indirectly to support
the object of the Company. The
Company
may
establish
branches and organize its subsidiaries under joint control or
may restrict itself to the administration of its participations.
The Company may transfer its
business to affiliated companies
in whole or in part.
12
§3
§3
Bekanntmachungen
Announcements
Gesellschaftsblatt im Sinne des § 25
AktG ist ausschließlich der Bundesanzeiger. Bekanntmachungen, die nicht
aufgrund Gesetzes oder der Satzung in
den Gesellschaftsblättern bekannt zu
machen sind (freiwillige Bekanntmachungen), können im Bundesanzeiger
oder auch ausschließlich auf der Website der Gesellschaft erfolgen.
Publication media of the Company
(“Gesellschaftsblatt”) in terms of Section 25 of the German Stock Corporation Act is the federal gazette only.
§4
§4
Mitteilungen und Aufforderungen
Notices and requests
Mitteilungen und Aufforderungen an die
Aktionäre werden an die der Gesellschaft zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet. Die Gesellschaft ist zur
Übermittlung von Informationen an die
Aktionäre im Wege der Datenfernübertragung nach Maßgabe des § 30b Abs.
3 WpHG berechtigt.
Notices and requests to shareholders
will be directed at the last address given to the Company. The Company is
authorised to convey information to
shareholders by means of electronic
data communication in accordance with
Section 30b, para. 3 of the German
Securities Trading Act.
§5
§5
Organe der Gesellschaft
Corporate Bodies
Die Leitungsstruktur der Gesellschaft
entspricht dem dualistischen System.
Die Organe der Gesellschaft sind:
der Vorstand (Leitungsorgan),
The board structure of the Company is
the two-tier system. Corporate bodies
of the Company are:
the Management Board (management organ)
the Supervisory Board (supervisory organ) and
the General Meeting of shareholders.
-
der Aufsichtsrat (Aufsichtsorgan) und
die Hauptversammlung.
II. Grundkapital und Aktien
Announcements for which there is no
legal or statutory requirement to publish
them in the publication media of the
Company (voluntary announcements)
may be published in the federal gazette
or also exclusively on the website of the
Company.
II. Share capital and shares
13
§6
§6
Grundkapital und Aktien, Sacheinlage, Gewinnverwendung, Form
Share capital, contribution in kind,
profit appropriation, Layout
(1)
Das Grundkapital der Gesellschaft
beträgt
EUR
26.027.133,00
(in
Worten:
sechsundzwanzig Millionen siebenundzwanzigtausend einhundertdreiunddreißig Euro) und ist
eingeteilt in 26.027.133,00 (in
Worten: sechsundzwanzig Millionen siebenundzwanzigtausend
einhundertdreiunddreißig)
auf
den Namen lautende Stückaktien.
(1)
The share capital of the Company
amounts
to
EUR
26,027,133.00 (in words: Euro
twenty-six million twenty-seven
thousand one hundred thirtythree) and is subdivided into
26,027,133 (in words: twentysix million twenty seven thousand one hundred thirty-three)
registered no-par value shares.
(2)
Das Grundkapital der Gesellschaft wird erbracht durch
Formwechsel der TOM TAILOR
Holding AG in die TOM TAILOR
Holding SE im Wege der Verschmelzung der TOM TAILOR
Wien AG, Österreich, auf die
TOM TAILOR Holding AG. Im
Rahmen der Verschmelzung
geht das gesamte Aktiv- und
Passivvermögen
der
TOM
TAILOR Wien AG auf die TOM
TAILOR Holding AG über und
die TOM TAILOR Holding AG
nimmt die Rechtsform der SE
an.
(2)
The share capital of the Company is paid in as a consequence of the transformation
(Formwechsel) of TOM TAILOR
Holding AG into TOM TAILOR
Holding SE by means of merger
of TOM TAILOR Wien AG, Austria, onto TOM TAILOR Holding
AG. The entirety of the net assets and liabilities of TOM
TAILOR Wien AG are transferred onto TOM TAILOR Holding AG and TOM TAILOR Holding AG takes the legal form of
an SE.
(3)
In Höhe von EUR 5.000.000
wurde das Grundkapital erbracht durch den Formwechsel
des bisherigen Rechtsträgers,
der Tom Tailor Holding GmbH.
(3)
In the amount of EUR
5,000,000 the share capital is
paid in as a consequence of the
transformation (Formwechsel)
of the legal predecessor, Tom
Tailor Holding GmbH.
(4)
Die Aktien lauten auf den Namen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär, wer in
das Aktienregister eingetragen
ist. Die Aktionäre haben der Gesellschaft zur Eintragung ins Aktienregister, soweit es sich um
(4)
The shares of the Company are
registered shares. In relation to
the Company, persons entered
as shareholders in the shareholders' register shall be
deemed to be shareholders. In
order to be entered in the Com14
natürliche Personen handelt, ihren Namen, ihr Geburtsdatum
und ihre Anschrift, soweit es
sich um juristische Personen
handelt, ihre Firma, ihre Geschäftsanschrift und den Sitz,
sowie in jedem Fall die Zahl der
von ihnen gehaltenen Aktien
anzugeben. Die Aktionäre haben zudem ihre elektronische
Postadresse (E-Mail) anzugeben, sofern sie eine haben. Die
Aktionäre haben der Gesellschaft jede Änderung der Angaben gemäß dem vorangehenden Satz unverzüglich mitzuteilen.
pany’s share register, shareholders must inform the Company of the number of shares
held by them, as well as, in the
case of individuals, their name,
address and date of birth or, in
the case of legal entities, their
company name, business address and registered office. In
addition, the shareholders must
give notice of their electronic
mail address (e-mail), if any.
Shareholders shall inform the
Company of any changes of the
personal information according
to the aforementioned sentence
without delay.
(5)
Trifft im Falle einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss
keine Bestimmungen darüber,
ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so lauten sie ebenfalls auf den Namen.
(5)
If, in case of a capital increase,
the resolution on the increase of
capital does not determine
whether the shares issued are
bearer or registered shares, the
shares shall be registered
shares as well.
(6)
Bei Ausgabe neuer Aktien kann
eine von § 60 Abs. 1 und 2 AktG
abweichende Gewinnanteilberechtigung festgesetzt werden.
Dies gilt auch bei der Ausgabe
neuer Aktien im Wege der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals.
(6)
If new shares are issued, a profit participation which differs from
that specified in Section 60 para. 1 and 2 of the German Stock
Corporation Act may be defined. This also applies to the
issuance of shares by way of
utilizing an authorised capital.
(7)
Die Form der Aktienurkunden
und der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine bestimmt der
Vorstand. Das Gleiche gilt für
etwa ausgegebene Schuldverschreibungen und Zins- und Erneuerungsscheine. Die Gesellschaft kann einzelne Aktien in
Aktienurkunden zusammenfassen, die eine Mehrzahl von Aktien verbriefen (Globalaktien,
Sammelurkunden). Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen, soweit nicht eine
Verbriefung nach den Bestim-
(7)
The layout of the share certificates as well as of dividend and
renewal certificates will be determined
by
Management
Board.
The same applies to bonds, interest and renewal certificates if
issued.
Multiple shares may be evidenced by one certificate (collective / global certificate).
Unless required under the rules
of a stock exchange where the
15
mungen erforderlich ist, die für
eine Wertpapierbörse gelten, an
der die Aktie zum Handel zugelassen ist. Ebenso ist der Anspruch auf Ausgabe von Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen ausgeschlossen.
(8)
Der Vorstand ist ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft
bis zum 2. Juni 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
durch Ausgabe neuer, auf den
Namen lautender Stückaktien
gegen Bareinlagen, ganz oder in
Teilbeträgen, einmalig oder
mehrmals um bis zu insgesamt
EUR 7.262.710,00 zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2013 I).
Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum
Bezug (auch im Wege des mittelbaren Bezugs gemäß § 186
Abs. 5 Satz 1 AktG) anzubieten.
shares are listed, the shareholders’ right to have their
shares evidenced by certificates
is excluded. The right to demand the issuance of dividend
and renewal coupons shall also
be excluded.
(8)
The Management Board is authorised, with the consent of the
Supervisory Board, to increase
the Company’s share capital in
the period until June 2, 2018 by
a total of up to EUR 7,262,710
(Authorised Capital 2013 I), in
one lump sum or by separate
partial amounts at different
times, by issuing new registered
no-par value shares in exchange for cash. The new
shares must be offered to
shareholders for subscription
(also by way of indirect subscription pursuant to Section
186 para. 5 sent. 1 of the German Stock Corporation Act).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht ganz oder teilweise
auszuschließen, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen.
The Management Board is,
however, authorised, with the
consent of the Supervisory
Board, to exclude shareholders’
subscription rights fully or partially to exclude fractional
amounts from the right of subscription.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der
Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten
Kapital 2013 I festzulegen. Der
Aufsichtsrat ist ermächtigt, die
Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem
Genehmigten Kapital 2013 I zu
ändern.
The Management Board is authorised, with the consent of the
Supervisory Board, to stipulate
the other details of the implementation of capital increases
out of the Authorised Capital
2013 I. The Supervisory Board
is authorised to amend the Bylaws in accordance with the
scope of the respective capital
increase out of the Authorised
Capital 2013 I.
16
(9)
Der Vorstand ist ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft
bis zum 2. Juni 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
durch Ausgabe neuer, auf den
Namen lautender Stückaktien
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen,
einmal oder mehrmals um bis zu
insgesamt EUR 5.205.426 zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital
2015). Die neuen Aktien sind
grundsätzlich den Aktionären
zum Bezug (auch im Wege des
mittelbaren Bezugs gemäß §
186 Absatz 5 Satz 1 AktG) anzubieten.
(9)
The Management Board is authorised, with the consent of the
Supervisory Board, to increase
the Company’s share capital in
the period until June 2, 2020 by
a total of up to EUR 5,205,426
(Authorised Capital 2015), in
one lump sum or by separate
partial amounts at different
times, by issuing new registered
no-par value shares in exchange for cash and/or noncash. The new shares must be
offered to shareholders for subscription (also by way of indirect
subscription pursuant to Section
186 para. 5 sent. 1 of the German Stock Corporation Act).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht in folgenden Fällen
ganz oder teilweise auszuschließen:
The Management Board is,
however, authorised, with the
consent of the Supervisory
Board, to exclude shareholders’
subscription rights fully or partially in the following cases:
aa)
um Spitzenbeträge vom
Bezugsrecht auszunehmen;
aa)
to exclude fractional
amounts from the right
of subscription;
bb)
bei Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlagen zur
Gewährung von Aktien
zum Zweck des Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von anderen
Vermögensgegenständen oder Rechten;
bb)
in the case of capital increases in ex-change for
non-cash contributions
to grant shares for the
purpose of acquiring enterprises, parts of enterprises, participating interests in other enterprises or other assets or
rights;
cc)
bei Barkapitalerhöhungen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der
bereits börsennotierten
Aktien nicht wesentlich
unterschreitet und die
cc)
in the case of cash capital increases if the issue
price of the new shares
is not significantly lower
than the stock market
price of the listed shares
and the total shares is17
unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß §
186 Absatz 3 Satz 4
AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des
Grundkapitals
nicht
überschreiten, und zwar
weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch
im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des
Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (i)
während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter
oder
entsprechender
Anwendung des § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder veräußert werden oder die
(ii) zur Bedienung von
Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder
Optionsrechten
bzw.
Wandlungs- oder Optionspflichten
ausgegeben werden oder ausgegeben werden können,
sofern die Schuldverschreibungen nach dem
Wirksamwerden dieser
Ermächtigung in entsprechender
Anwendung des § 186 Absatz 3
Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
sued with the exclusion
of subscription rights
pursuant to Section 186
para. 3 sent. 4 of the
German Stock Corporation Act do not exceed
10 % of the share capital, neither at the time
when this authorisation
takes effect nor at the
time it is exercised. This
limit of 10 % of the
share capital is to include shares (i) issued
or sold during the period
of this authorisation with
the exclusion of subscription rights under direct or indirect application of Section 186 para.
3 sent. 4 of the German
Stock Corporation Act or
(ii) issued or to be issued to honour bonds
with conversion or warrant rights or conversion
or warrant obligations if
the bonds are issued
with the exclusion of
subscription rights after
this authorisation takes
effect pursuant to Section 186 para. 3 sent. 4
of the German Stock
Corporation Act.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der
Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem
Genehmigten
Kapital
2015 festzulegen. Der
Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der
Satzung entsprechend
dem Umfang der jeweili-
The Management Board
is authorised, with the
consent of the Supervisory Board, to stipulate
the other details of the
implementation of capital increases out of the
Authorised Capital 2015.
The Supervisory Board
is authorised to amend
the Bylaws in accordance with the scope of
18
gen
Kapitalerhöhung
aus dem Genehmigten
Kapital 2015 zu ändern.
(10)
Das Grundkapital ist um bis zu
EUR 2.400.000,00 durch Ausgabe von bis zu Stück
2.400.000 auf den Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2013).
Die bedingte Kapitalerhöhung
dient ausschließlich der Gewährung von Rechten an die Inhaber von Aktienoptionsrechten
aus dem Langfristigen Aktienoptionsprogramm, zu deren Ausgabe der Vorstand mit Beschluss der Hauptversammlung
vom 3. Juni 2013 ermächtigt
wurde. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Aktienoptionsrechten, die aufgrund
der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 3. Juni 2013
gewährt wurden, diese Aktienoptionsrechte ausüben und die
Gesellschaft die Aktienoptionsrechte nicht durch Lieferung eigener Aktien oder durch Barzahlung erfüllt.
Die neuen Aktien nehmen vom
Beginn des Geschäftsjahres an
am Gewinn teil, für das zum
Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss
der Hauptversammlung über die
Verwendung des Bilanzgewinns
gefasst worden ist.
the respective capital increase out of the Authorised Capital 2015.
(10)
The share capital has been increased conditionally by up to
EUR 2,400,000.00 through the
issue of up to 2,400,000 no-par
value registered shares (Conditional Capital 2013). The conditional capital increase solely
serves to grant rights to the
holders of stock option rights
from the Long-term Stock Option Program, which the Management Board is authorised to
issue by resolution of the Annual General Meeting of June 3,
2013. The conditional capital increase will be effected only to
the extent that the holders of
stock option rights granted under the authorisation by the Annual General Meeting of June 3,
2013 exercise these stock option rights and the Company
does not satisfy the stock option
rights by delivering own shares
or by way of cash payment.
The new shares participate in
the profit from the beginning of
the fiscal year, for which the
Annual General Meeting has
not yet adopted a resolution on
the appropriation of profits at
the time the new shares are issued.
19
Der Vorstand der Gesellschaft
ist ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Durchführung
der bedingten Kapitalerhöhung
festzulegen, es sei denn, es sollen Aktienoptionsrechte und Aktien an Mitglieder des Vorstands
der Gesellschaft ausgegeben
werden; in diesem Fall legt der
Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest.
The Management Board of the
Company is authorised, subject
to the consent of the Supervisory Board, to define the further
details of the capital increase,
unless stock option rights and
shares are to be issued to the
members of the Company’s
Management Board; in this
case, the further details of the
capital increase are defined by
the Supervisory Board.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem bedingten Kapital 2013 zu ändern.
The Supervisory Board is authorised to amend the Bylaws in
accordance with the amount of
the capital increase from the
Conditional Capital 2013.
III. Vorstand
III. The Management Board
§7
§7
Zusammensetzung, Geschäftsordnung, Beschlussfassung
Composition, Rules of Procedure,
Resolutions
(1)
Der Vorstand führt die Geschäfte der SE in eigener Verantwortung.
(1)
The Management Board conducts the business of the SE in
its own responsibility.
(2)
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Im Übrigen werden die Zahl der Mitglieder, der Aufgabenkreis und
die Amtszeit des Vorstandes
durch den Aufsichtsrat bestimmt. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes darf
sechs Jahre nicht überschreiten.
Der Aufsichtsrat kann einen
Vorsitzenden des Vorstandes
und einen Stellvertreter des
Vorsitzenden bestellen. Weiterhin können auch stellvertretende
Vorstandsmitglieder
bestellt
werden.
(2)
The Management Board shall
comprise at least two persons.
Otherwise, the number of members, the responsibilities and
the term of office of the Management Board shall be determined by the Supervisory
Board. The term of office of the
members of the Management
Board may not exceed six
years. The Supervisory Board
may elect the Chairman of the
Management Board and a Deputy of the Chairman. Furthermore deputy members of the
Management Board may be appointed.
20
(3)
Der Aufsichtsrat gibt dem Vorstand eine Geschäftsordnung. In
dieser hat der Aufsichtsrat vorzusehen, dass der Vorstand zur
Vornahme bestimmter Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf, insbesondere
zur Vornahme von Geschäften
von grundlegender Bedeutung,
wie z.B. Entscheidungen oder
Maßnahmen, die die Vermögens-, Finanz-, oder Ertragslage
der Gesellschaft grundlegend
verändern. Der Aufsichtsrat
kann weitere Arten von Geschäften von seiner Zustimmung
abhängig machen.
(3)
The Supervisory Board shall issue Rules of Procedure for the
Management Board. These
Rules of Procedure must provide that certain transactions or
types of transactions, in particular transactions of fundamental
significance like decisions or
measures which fundamentally
change the asset, financial or
earnings situations of the company, may only be conducted
with the consent of the Supervisory board. The Supervisory
Board may make further types
of transactions contingent upon
its approval.
(4)
Die Beschlüsse des Vorstands
werden mit einfacher Stimmenmehrheit aller vorhandenen
Stimmen gefasst, soweit nicht
Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung etwas anderes
zwingend bestimmen. Ist einfache Stimmenmehrheit ausreichend, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4)
Resolutions of the Management
Board are to be adopted by
simple majority of the votes unless a larger majority is required
by mandatory law, the Bylaws
or the Rules of Procedure. If
simple majority is sufficient and
equality of votes occurs, the
chairman's vote is decisive.
§8
§8
Geschäftsführung und Vertretung
der Gesellschaft
Conduct of Business Representation
of the Company
(1)
Die Mitglieder des Vorstandes
haben die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der
Gesetze, der Satzung, der Geschäftsordnung für den Vorstand und des Geschäftsverteilungsplans zu führen.
(1)
The Members of the Management Board must manage the
Company's business in accordance with the law, the Articles of
Association, and the Bylaws,
the Rules of Procedure for the
Management Board and the
rules of allocation of responsibilities among Management Board
members.
21
(2)
Die Gesellschaft wird durch zwei
Vorstandsmitglieder oder durch
ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der
Aufsichtsrat kann bestimmen,
dass Vorstandsmitglieder einzelvertretungsbefugt sind.
(2)
The Company shall either be
legally represented by two
members of the Management
Board or by one member of the
Management Board and one
procurist vested with power of
commercial representation under German law (Prokurist). The
Supervisory Board may determine that individual members of
the Management Board are entitled to solely represent the
Company.
(3)
Jedes Vorstandsmitglied kann
durch Beschluss des Aufsichtsrates generell oder im Einzelfall
von dem Verbot der Mehrfachvertretung des § 181 2. Alternative BGB befreit werden. § 112
AktG bleibt unberührt.
(3)
Each member of the Management Board may be released
and exempted – in general or in
a specific case – from the restrictions imposed by Section
181 2nd alternative of the German Civil Code by resolution of
the Supervisory Board. Section
112 of the German Stock Corporation Act shall continue to
apply.
(4)
Für die Ausführung folgender
Geschäfte und Maßnahmen ist
die vorherige Zustimmung des
Aufsichtsrates erforderlich:
(4)
For the following
types of
transactions and measures may
be entered into only upon the
Supervisory Board's approval:
a)
Der Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensbeteiligungen und
Unternehmensteilen
(ausgenommen Finanzbeteiligungen),
wenn im Einzelfall der Verkehrswert oder in Ermangelung
des Verkehrswertes der Buchwert 10 % des Eigenkapitals der
Bilanz erreicht oder übersteigt,
die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen (ausgenommen Finanzbeteiligungen)
sofern im Einzelfall der Verkehrswert oder in Ermangelung
des Verkehrswertes der Buchwert der veräußerten Beteiligung 10 % des Eigenkapitals
der Bilanz erreicht oder übersteigt,
a)
Acquisition of companies, participations in companies, and
parts of companies (except for
financial investments), if in the
individual case the Acquisition
of companies, participations in
companies, and parts of companies (except for financial investments) if in the individual
case the market value or, in the
absence of a market value, the
book value reaches or exceeds
10% of the equity of the last
consolidated balance sheet.
22
b)
Die Erschließung neuer Geschäftsfelder.
b)
The development of new business segments.
c)
Solche Geschäfte, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Gesellschaft oder Risikoexposition der Gesellschaft
grundlegend verändern.
c)
Transactions that fundamentally
change the net assets, financial
position or results of operations
of the Company
Der Aufsichtsrat kann weitere
Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen.
The Supervisory Board may
specify additional types of
transaction for which its approval is required.
IV. Aufsichtsrat
IV. The Supervisory Board
§9
§9
Zusammensetzung, Amtsdauer, Vorsitzender und Stellvertreter
Composition, Term of Office, Chair
and Deputy of Chairman
(1)
Der Aufsichtsrat überwacht die
Führung der Geschäfte durch
den Vorstand. Er ist nicht berechtigt, die Geschäfte der SE
selbst zu führen.
(1)
The Supervisory Board supervises the management of the
company by the Management
Board. It may not itself exercise
the power to manage the SE.
(2)
Der Aufsichtsrat besteht aus
zwölf Mitgliedern, die von der
Hauptversammlung
bestellt
werden. Von den zwölf Mitgliedern sind sechs Mitglieder auf
Vorschlag der Arbeitnehmer zu
bestellen. Die Hauptversammlung ist an die Vorschläge zur
Bestellung der Arbeitnehmervertreter gebunden.
(2)
The Supervisory Board comprises twelve members which
will be elected by the General
Meeting. Of the twelve members, six members are to be
elected upon proposals of the
employees. The proposals for
the appointment of the employee representatives are binding
on the general meeting of
shareholders.
(3)
Zu den Mitgliedern des ersten
Aufsichtsrats werden bis zur
Beendigung der Hauptversamm-
(3)
The following persons are appointed as members of the first
supervisory board with a term of
23
lung, die über die Entlastung für
das erste Geschäftsjahr der Gesellschaft beschließt, längstens
jedoch für drei Jahre, bestellt:
office ending upon the conclusion of the general meeting
which resolves on the ratification of actions for the first financial year of the Company, however, for no longer than a term
of three years.
1. Herr Uwe Schröder, Geschäftsführer der Schröder
Consulting GmbH in Hamburg, wohnhaft in Hamburg.
1. Mr. Uwe Schröder, Managing Director of Schröder
Consulting GmbH in Hamburg, residing in Hamburg.
2. Herr Thomas SchlytterHenrichsen, Geschäftsführer der ACapital Beteiligungs-beratung GmbH in
Frankfurt am Main, wohnhaft
in
KönigsteinFalkenstein.
2. Mr. Thomas SchlytterHenrichsen, Managing Director of ACapital Beteiligungsberatung GmbH in
Frankfurt am Main, residing
in
KönigsteinFalkenstein.
3. Herr Andreas Karpenstein,
Partner und Geschäftsführer der Deloitte Legal
Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH in Düsseldorf, wohnhaft in Düsseldorf.
3. Mr. Andreas Karpenstein,
Partner and Managing Director of Deloitte Legal
Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH in Düsseldorf, residing in Düsseldorf.
4. Herr Patrick Lei Zhong,
Senior Investment Director
der Fosun Group in
Shanghai/China, wohnhaft
in Shanghai/China.
4. Mr. Patrick Lei Zhong,
Senior Investment Director
of Fosun Group in Shanghai/China,
residing
in
Shanghai/China.
5. Frau Carrie Liu, Executive
Director der Fosun Group
in
Shanghai/China,
wohnhaft
in
Shanghai/China.
5. Mrs. Carrie Liu, Executive
Director of Fosun Group in
Shanghai/China, residing
in Shanghai/China.
6. Herr Jerome Griffith, President und Chief Executive
Officer der Tumi Holdings
Inc. in South Plainfield,
New
Jersey/USA,
wohnhaft in East Hampton,
New York/USA.
6. Mr. Jerome Griffith, President and Chief Executive
Officer of Tumi Holdings
Inc. in South Plainfield,
New Jersey/USA, residing
in East Hampton, New
York/USA.
Das erste Geschäftsjahr der
Gesellschaft ist das Geschäftsjahr in dem die Verschmelzung
zur TOM TAILOR Holding SE im
Handelsregister
der
TOM
TAILOR Holding AG eingetra-
The first fiscal year of the Company is the fiscal year of the
Company in which the conversion of TOM TAILOR Holding
AG into TOM TAILOR Holding
SE is entered in the commercial
24
gen wird. Die auf Vorschlag der
Arbeitnehmer zu bestellenden
weiteren sechs Mitglieder des
Aufsichtsrats sind nach Beendigung des Verfahrens über die
Beteiligung der Arbeitnehmer zu
bestellen.
register of the Company. The
six members of the first supervisory board who are to be appointed upon a proposal of the
employees are to be appointed
after the completion of the procedure for the involvement of
the employees.
(4)
Die Aufsichtsratsmitglieder werden, vorbehaltlich der Regelung
in § 6 Absatz 3 der Satzung, für
die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung gewählt, die
über ihre Entlastung für das
vierte Geschäftsjahr nach dem
Beginn der Amtszeit beschließt.
Das Geschäftsjahr, in dem die
Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Wiederbestellungen
sind mehrfach für den in Satz 1
genannten Zeitraum zulässig.
Die Wahl oder Bestellung des
Nachfolgers eines vor Ablauf
der Amtszeit ausgeschiedenen
Mitglieds erfolgt für den Rest der
Amtszeit des ausgeschiedenen
Mitglieds, soweit im Falle der
Bestellung das Gericht bzw. im
Fall der Wahl, die Hauptversammlung die Amtszeit des
Nachfolgers nicht abweichend
festlegt.
(4)
Members of the Supervisory
Board are, except as provided
in Section 6 para. 3 of the Bylaws, elected for a term until the
conclusion of the Shareholders'
Meeting resolving on the ratification of the actions of the Supervisory Board in respect of
the fourth financial year following the beginning of the term of
office. The fiscal year in which
the term of office commences is
not counting towards this period. Multiple reappointments are
permissible for the period mentioned in sentence 1. The election or appointment of a successor prior to the expiration of
a term of office of a retired supervisory board member occurs, to the extent that in case
of the appointment by the court
the court or in case of the appointment by the shareholders'
meeting the shareholders' meeting does not determine a different term of office for the successor, for the rest of the term
of office of the retired supervisory board member.
(5)
Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist
auch ohne wichtigen Grund
durch schriftliche Mitteilung an
den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder, im Falle einer Amtsniederlegung durch den Vorsitzenden, an dessen Stellvertreter
niederlegen. Der Vorsitzende
des Aufsichtsrates, im Falle einer Amtsniederlegung durch
den Vorsitzenden dessen Stell-
(5)
Each member of the Supervisory Board may resign from office
with four weeks prior notice,
even without cause, by means
of written notification to the
Chairman of the Supervisory
Board or, in case the Chairman
resigns, his Deputy. The Chairman of the Supervisory Board
or, in case the Chairman resigns, his Deputy, can consent
to this period of notice being
shortened.
25
vertreter, kann einer Kürzung
der Frist zustimmen.
(6)
Im Anschluss an die Hauptversammlung, mit deren Ablauf das
Amt des vorherigen Aufsichtsratsvorsitzenden endet, oder,
wenn aus sonstigen Gründen
kein Aufsichtsratsvorsitzender
bestimmt ist, wählt der Aufsichtsrat in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden
Sitzung, oder durch Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung, aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Stellvertreter haben die
Rechte und Pflichten des Vorsitzenden
des
Aufsichtsrates,
wenn dieser verhindert ist. Sofern ein Stellvertreter Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer
ist, steht ihm das Recht zum
Stichentscheid gemäß Art. 50
Abs. 2 SE-VO nicht zu. Die Sitzung bzw. die Beschlussfassung
wird von dem an Lebensjahren
ältesten
Aufsichtsratsmitglied
geleitet. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des Stellvertreters entspricht ihrer Amtszeit als
Mitglieder des Aufsichtsrats.
(6)
Following the General Meeting
at the conclusion of which the
office of the Chairman of the
Supervisory Board ends, or, in
case no the Chairman of the
Supervisory Board is appointed
due to other reasons, the Supervisory Board elects a chairman and a deputy chairman of
the Supervisory board in a Supervisory Board meeting for
which a special invitation is not
required or by a resolution taken outside a meeting. The deputy chairman of the supervisory
board shall have the same
rights and duties as the chairman if the latter is prevented
from holding office. If a deputy
chairman is an employee representative, he shall not be entitled to a casting vote, persuant
to Section 50 para. 2 SE Regulation. The Supervisory Board
meetings as well as Supervisory
Board resolutions shall be
chaired by the most senior Supervisory Board member in
terms of age. The term of office
for the chairman and deputy
chairman shall correspond with
their term of office as members
of the Supervisory Board.
(7)
Scheiden der Vorsitzende oder
sein Stellvertreter vorzeitig aus
dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat
unverzüglich
eine
Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.
(7)
In the event the Chairman or
Deputy Chairman retires prematurely from office during the
term of office, the Supervisory
Board has to conduct a new
election for the remaining term
of office of the Chairman or
Deputy Chairman.
§ 10
§ 10
Sitzungen, Einberufung, Beschlussfassung und Vertretung
Meetings, Convention, Passing of
Resolutions and Representation
26
(1)
Der Aufsichtsrat soll in der Regel eine Sitzung im Kalendervierteljahr, er muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten. Er hat ferner dann Sitzungen abzuhalten, wenn es gesetzlich erforderlich ist oder
sonst im Interesse der Gesellschaft geboten erscheint. Zur
Durchführung der Sitzung des
Aufsichtsrates, die über die Billigung des Jahresabschlusses
entscheidet, hat der Aufsichtsrat
zusammenzutreten (Präsenzsitzung).
(1)
The supervisory board shall
have a meeting once per calendar quarter and must have a
meeting twice per calendar halfyear. Additional meetings shall
be held if required by law or if it
appears necessary to do so in
the best interests of the Company. For the Supervisory
Board meeting in which the Supervisory Board decides upon
the approval of the financial
statement the members of the
Supervisory Board must meet in
person.
(2)
Aufsichtsratsbeschlüsse werden
in der Regel in Sitzungen gefasst. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden unter Angabe
der Tagesordnung durch den
Vorsitzenden mit einer Frist von
7
Tagen
in
Textform
(§ 126b BGB) einberufen. Bei
der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der
Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In
dringenden Fällen kann der
Vorsitzende die Frist abkürzen
und formlos einberufen.
(2)
Resolutions of the Supervisory
Board are generally passed in
meetings. The meetings of the
Supervisory Board are convened in text form (Section
126b of the German Civil Code)
given 7 days notice. When calculating the period of notice required, the day on which the invitation is sent and the day of
the meeting itself are not counted. In urgent cases, the Chairman may reduce the period of
notice and convene the meeting
informally.
(3)
Außerhalb von Sitzungen sind (3)
Beschlussfassungen auf Anordnung des Vorsitzenden durch
schriftliche,
fernschriftliche,
fernmündliche, per Telefax,
elektronisch per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher
Telekommunikationsmittel, insbesondere per Videokonferenz
abgegebene Stimmen zulässig,
ebenso wie Aufforderungen zur
Stimmabgabe in entsprechender
Form, wenn alle Mitglieder des
Aufsichtsrat mit dieser Form der
Beschlussfassung einverstanden sind oder wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden
Outside meetings, resolutions
as well as the invitation to vote,
may, by order of the Chairman
of the Supervisory Board, be
adopted in writing by telex, by
telephone, by fax, electronically
via e-mail or by way of other
conventional means of telecommunication, in particular via
video conference, if all members of the Supervisory Board
agree with this procedure of
passing the resolution or if no
member objects to this procedure within an adequate period
of time determined
by the
Chairman of the Supervisory
Board or the chairman of the
27
bzw. vom Leiter der jeweiligen
Beschlussfassung bestimmten
angemessenen Frist widerspricht. Darüber hinaus können
unter der gleichen Bedingung
Aufsichtsratsbeschlüsse
auch
durch andere vergleichbare
Formen der Beschlussfassung
oder durch eine Kombination
verschiedener Formen der Beschlussfassung erfolgen.
respective voting. Furthermore
resolutions of the Supervisory
board may under the same
conditions be adopted in any
other similar manner suitable for
the adoption of resolutions or by
a combination of different forms
of adoption of resolutions.
(4)
Der Vorsitzende bestimmt den
Sitzungsort. Mit der Einberufung
sind die Gegenstände der Tagesordnung mit Beschlussvorschlägen mitzuteilen. Ist ein Gegenstand der Tagesordnung
nicht ordnungsgemäß angekündigt worden, darf hierüber nur
beschlossen werden, wenn kein
Aufsichtsratsmitglied
widerspricht.
(4)
The venue of the meeting shall
be determined by the Chairman
of the meeting. The items on
the agenda must be communicated simultaneously with the
invitation to the meeting. If an
item of the agenda has not
been communicated, resolutions on the item may only be
adopted if no member of the
Supervisory
Board
objects
thereto.
(5)
Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn sämtliche
Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen waren und mindestens
drei Mitglieder an der Sitzung
teilnehmen (§ 108 Abs. 2 Satz 3
AktG). Die Beschlüsse bedürfen, soweit das Gesetz, die Satzung oder die Geschäftsordnung keine größere Mehrheit
zwingend
bestimmen,
der
Mehrheit
der
abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden und, bei dessen Nichtteilnahme an der Beschlussfassung, die Stimme seines Stellvertreters den Ausschlag (Stichentscheid). Einem Stellvertreter,
der Arbeitnehmervertreter ist,
steht ein Recht zum Stichentscheid nicht zu.
(5)
The Supervisory Board shall
constitute a quorum only if, after
all members have been invited,
at least three members participate in the meeting (Section
108 para. 3 German Stock Corporation Act). Resolutions of the
Supervisory Board are carried
by a simple voting majority of
the votes cast, unless otherwise
specified by law, the Bylaws or
the Rules of Procedure. In the
case of a parity of votes, the
vote of the Chairman, or, if he
does not participate in the passing of the resolution, the vote of
the Deputy Chairman shall be
decisive. If the Deputy Chairman is an employee representative, he shall not be entitled to a casting vote.
(6)
Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden in dessen
Namen von dem Vorsitzenden
(6)
Declarations of intent of the Supervisory Board are made on
behalf of the Supervisory Board
28
und, wenn dieser verhindert ist,
von seinem Stellvertreter abgegeben.
by the Chairman or, if he is unavailable, by the Deputy Chairmen.
(7)
Erklärungen des Aufsichtsrates
und seiner Ausschüsse werden
namens des Aufsichtsrates von
dessen Vorsitzenden und im
Falle seiner Verhinderung von
seinem Stellvertreter abgegeben. Nur der Vorsitzende des
Aufsichtsrates und im Falle seiner Verhinderung, sein Stellvertreter ist ermächtigt, an den Aufsichtsrat gerichtete Erklärungen
entgegenzunehmen.
(7)
Declarations by the Supervisory
Board and its committees shall
be made by the Chairman or, if
he is unavailable, by the Deputy
Chairmen. Only the Chairman
or, if he is unavailable, by the
Deputy Chairmen are empowered to receive any declarations
addressed to the Supervisory
Board.
(8)
Über Sitzungen und Beschlüsse
des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden
bzw. seinem Stellvertreter zu
unterzeichnen. In der Niederschrift sind Ort und Datum der
Sitzung, die Art der Beschlussfassung, die Teilnehmer, die
Gegenstände der Tagesordnung
und der wesentliche Inhalt der
Verhandlungen und Beschlüsse
des Aufsichtsrats festzustellen.
Außerhalb von Sitzungen gefasste Beschlüsse werden von
dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats schriftlich festgestellt
und allen Aufsichtsratsmitgliedern zugeleitet.
(8)
Minutes are to be made of
meetings and resolutions of the
Supervisory Board. The minutes
are to be signed by the Chairman or the Deputy Chairman.
The minutes shall state the
place and date of the meeting,
the manner of the meeting, participants, the items on the
agenda and the main content of
deliberations and the resolutions of the Supervisory Board,
stating the results of votes.
Resolutions passed other than
at meetings are stated by the
Chairman of the Supervisory
Board in writing and forwarded
to all Members of the Supervisory Board.
(1)
§ 11
§ 11
Aufgaben, Befugnisse
Duties and Rights
Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands
nach näherer Maßgabe der
Bestimmungen des Aktiengesetzes zu überwachen. Weiterhin hat der Aufsichtsrat alle Aufgaben, die ihm durch das Gesetz oder die Satzung zugewie-
(1)
The Supervisory Board monitors the execution of company
business by the Management
Board in accordance with the
law and the Bylaws of the Company. Furthermore the Supervisory Board shall have all the
functions assigned to it by the
29
sen werden.
law and the Bylaws of the Company.
(2)
Die Aufsichtsratsmitglieder ha- (2)
ben Stillschweigen zu bewahren
über vertrauliche Angaben und
Geheimnisse der Gesellschaft,
insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die den
Aufsichtsratsmitgliedern durch
ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden und zwar auch
über die Beendigung des Amtes
als Aufsichtsrat hinaus. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit
über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Bei Ablauf des
Mandats sind alle vertraulichen
Unterlagen an den Vorsitzenden
des Aufsichtsrats zurück zu geben. Die Mitglieder des Aufsichtsrats stellen sicher, dass
die von Ihnen eingeschalteten
Mitarbeiter und Berater die Verschwiegenheitspflicht in gleicher
Weise einhalten.
The members of the Supervisory Board must maintain secrecy
regarding confidential information of the Company, especially enterprise or business secrets, which become known to
the members of the Supervisory
Board in their service; this obligation continues beyond the
end of office as a member of
the Supervisory Board. The
members of the Supervisory
Board are particularly obliged to
maintain secrecy concerning
confidential reports and confidential consultations. At the end
of Supervisory Board membership, all confidential documents
must be returned to the Chairman of the Supervisory Board.
The members of the Supervisory Board shall ensure that any
employees and advisors they
involve in Company matters also comply with the obligation to
maintain secrecy.
(3)
Zu Änderungen der Satzung, die
lediglich die Fassung betreffen,
ist der Aufsichtsrat ermächtigt.
(3)
The Supervisory Board shall be
authorised to amend the Articles of Association in so far as
such amendments merely relate
to the wording.
(4)
Der Aufsichtsrat kann sich eine
Geschäftsordnung geben.
(4)
The Supervisory Board may
give itself rules of procedure.
(5)
Der Aufsichtsrat kann aus seiner
Mitte Ausschüsse bilden und
ihnen – soweit gesetzlich zulässig – auch Entscheidungsbefugnisse übertragen.
(5) The Supervisory Board may establish among itself committees
and may grant them – to the extent legally possible – decision
rights.
§ 12
§ 12
Vergütung
Remuneration
30
(1)
Die Mitglieder des Aufsichtsrats
erhalten für das jeweilige Geschäftsjahr neben einem Ersatz
ihrer Auslagen eine Vergütung
(zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt),
die für das einzelne Mitglied
EUR 48.000, für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats EUR
165.000 und für den Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats EUR 90.000 beträgt.
(1)
Apart from being reimbursed for
their expenses, the members of
the Supervisory Board shall receive a remuneration (plus statutory value added tax in case
such tax is incurred) for the relevant financial year, which shall
amount to EUR 48,000 for each
individual
member,
EUR 165,000 for the Chairman
of the Supervisory Board and
EUR 90,000 for the Deputy of
the Chairman of the Supervisory Board.
(2)
Aufsichtsratsmitglieder, die während des laufenden Geschäftsjahres in den Aufsichtsrat eintreten oder aus dem Aufsichtsrat
ausscheiden, erhalten eine entsprechende anteilige Vergütung.
(2)
Members of the Supervisory
Board who, during the current
financial year, join or leave the
Supervisory Board shall receive
a corresponding pro rata portion
of the remuneration.
(3)
Die Vergütung wird nach Ablauf
der Hauptversammlung fällig,
die den Konzernabschluss für
das jeweilige Geschäftsjahr entgegennimmt oder über seine Billigung entscheidet.
(3)
The remuneration shall be paid
at the close of the General
Meeting, which accepts or decides on the annual consolidated financial statements.
V. Hauptversammlung
V. General Meeting
§ 13
§ 13
Ort, ordentliche Hauptversammlung,
Einberufung und Recht zur Teilnahme
Place, Ordinary General meeting,
Covening, Participation Right
(1)
Die Hauptversammlung findet
nach Wahl des Vorstandes am
Sitz der Gesellschaft, in einer
deutschen Großstadt (d.h. einer
Stadt mit mindestens 100.000
Einwohnern) oder am Sitz einer
Wertpapierbörse innerhalb des
europäischen
Binnenmarktes
statt, an der die Aktien der Gesellschaft zum amtlichen Handel
zugelassen sind, sofern sich im
(1)
The General Meeting shall at
the discretion of the Management Board be held at the
Company's registered office, in
a city in the Federal Republic of
Germany with over 100,000 inhabitants or at the corporate
seat of a stock exchange within
the European internal market, at
which stocks of the Company
are admitted for official quota31
Staat der des Sitzes der Wertpapierbörse eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft der Gesellschaft befindet.
tion, if a branch or a subsidiary
of the Company is situated in
the country of this stock exchange
(2)
Die Hauptversammlung, die
über die Verwendung des Bilanzgewinnes, die Entlastung
der Mitglieder des Vorstandes
und des Aufsichtsrates, die Bestellung des Abschlussprüfers
und – in den gesetzlichen Fällen
– die Feststellung des Jahresabschlusses oder die Billigung
des Konzernabschlusses beschließt (ordentliche Hauptversammlung), findet innerhalb der
ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.
(2)
The General Meeting which resolves on the use of net profits,
the formal approval of the Management Board and Supervisory Board members' actions, the
choice of auditors and, in the
cases prescribed by law and on
the approval of the financial
statements and the consolidated financial statements (Annual
General Meeting) is to be held
within the first six months after
the conclusion of a financial
year.
(3)
Die Hauptversammlung wird
durch den Vorstand oder in den
gesetzlich
vorgeschriebenen
Fällen durch den Aufsichtsrat
einberufen. Die Übermittlung
von Mitteilungen nach § 125
AktG ist auf den Weg elektronischer
Kommunikation
beschränkt. Der Vorstand ist berechtigt, nicht aber verpflichtet,
diese Information auch auf anderem Wege zu versenden. Die
Hauptversammlung muss mindestens dreißig Tage vor dem
Tag, bis zu dessen Ablauf sich
die Aktionäre anzumelden haben, einberufen werden. Der
Tag der Einberufung und der
letzte Tag der Anmeldefrist,
werden dabei nicht mitgerechnet. Die Einberufung erfolgt
durch Bekanntmachung im Gesellschaftsblatt.
(3)
The General Meeting shall be
convened by the Management
Board or – in cases stipulated
by statutory law – by the Supervisory Board. The transmission
of notifications pursuant to Section 125 the German Stock
Corporation Act is restricted to
means of electronic communication. The Management Board
is entitled, but not obliged, to
send these information by other
means. The General Meeting
shall be convened no less than
thirty days prior to the day by
the end of which the Company
must have received the shareholders' registration. The day of
convening and the last day of
the registration period are not
counted in this respect. The
meeting shall be convened by
way of a notice in the Company’s designated publication.
(4)
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich
rechtzeitig angemeldet haben
und im Aktienregister eingetra-
(4)
All shareholders registered in
the share register on the day of
the General Meeting and who
applied for participation in due
time are eligible to attend in the
General Meeting and to exer32
gen sind. § 67 AktG bleibt unberührt. Eine Anmeldung ist nicht
für diejenigen Aktionäre erforderlich, die ihre Stimmen nach §
13 Abs. 5 durch Briefwahl abgeben. Eintragungen im Aktienregister können jedoch für eine
angemessen kurze Frist vor der
Hauptversammlung ausgesetzt
werden. Der letzte Tag, an dem
Eintragungen vor der jeweiligen
Hauptversammlung noch vorgenommen werden, wird in der
zugehörigen Einladung bekannt
gemacht. Die Anmeldung muss
der Gesellschaft unter der in der
Einladung hierfür mitgeteilten
Adresse in Textform (§ 126b
BGB) und in deutscher oder
englischer Sprache spätestens
bis zum Ablauf des letzten Tages der gesetzlichen Anmeldefrist vor der Hauptversammlung
zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des
Zugangs sind nicht mitzurechnen.
cise their right to vote. A registration is not required for those
shareholders who cast their
votes through postal vote in accordance with Section 13 para
5.
New entries in the share register may be suspended for a
reasonably short period of time
before the General Meeting.
The last day on which entries in
the share register are made before the respective General
Meeting will be published in the
convening notice. The registration for participation in each
General Meeting must be received by the Company in textual form (Section 126b of the
German Civil Code) and in
German or English language at
the address notified for this purpose in the convening notice no
later than at the end of the last
day of the statutory registration
period.
The day of the Annual General
Meeting and the day on which
the registration is received are
not counted.
(5)
Der Vorstand kann vorsehen,
dass Aktionäre ihre Stimmen
auch ohne an der Versammlung
teilzunehmen, schriftlich oder im
Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Die Einzelheiten der
Briefwahl werden vom Vorstand
bestimmt. Das Stimmrecht kann
auch durch Bevollmächtigte
ausgeübt werden. Wenn weder
ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung bevollmächtigt
wird, ist die Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) oder auf einem von der Gesellschaft näher
zu bestimmenden elektronischen Weg zu erteilen. Die Einzelheiten für die Erteilung dieser
Vollmachten werden zusammen
mit der Einberufung in den Gesellschaftsblättern bekanntgemacht.
(5)
The Management Board may
allow that shareholders may
give their votes without participating in the General Meeting,
in writing or through electronic
communication (postal vote).
The details of such postal vote
are specified by the Management Board. Votes may be cast
by proxy. If neither a bank nor a
shareholders’ association is
named as a proxy, authority to
vote by proxy must be submitted in textual form (Section
126b of the German Civil Code)
or by electronic means in a way
to be determined by the Company. Details regarding the appointment of proxies are published together with the convocation of the general meeting in
the Company’s designated publications.
33
(6)
Die Einberufung der Hauptversammlung sowie die Aufstellung
der
Tagesordnung
können
schriftlich von einem oder mehreren Aktionären unter Angabe
des Zwecks und der Gründe
verlangt werden, sofern sein
oder ihr Anteil am gezeichneten
Kapital der Gesellschaft mindestens 5 % beträgt. Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen 5 % des gezeichneten Kapitals erreichen, können verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung der Hauptversammlung bekannt gemacht
werden.
(6)
The convening of the General
Meeting as well as the drawingup of the agenda therefor may
be requested in writing by one
or more shareholders who together hold at least 5% of the
subscribed capital (Art. 55 para.
1 SE Regulation, Section 50 para. 1 SEAG). Shareholders
whose shares alone or together
constitute 5% of the share capital may request that certain
items for the adoption of a resolution of a general meeting of
shareholders be published.
(7)
Die Teilnahme eines Aufsichtsratsmitglieds an der Hauptversammlung darf im Wege der
Bild- und Tonübertragung erfolgen, wenn das betroffene Aufsichtsratsmitglied
(7)
A member of the Supervisory
Board may take part in the
General Meeting by means of
audio-visual transmission if
such member
•
seinen Wohnsitz außerhalb der
Bundesrepublik
Deutschland
hat, oder
•
has its place of residence outside the Federal Republic of
Germany, or
•
versichert, aus persönlichen oder beruflichen Gründen verhindert zu sein.
•
assures that it is occupied for
personal reasons or with business matters.
§ 14
§ 14
Vorsitz in der Hauptversammlung
(Versammlungsleitung) und Frageund Rederecht der Aktionäre
Chair at the general meeting of
shareholders (Meeting Leadership)
and shareholders' question right and
right to speak
(1)
Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des
Aufsichtsrats oder ein anderes,
vom Vorsitzenden dazu be-
(1)
The General Meeting shall be
presided over by the Chairman
of the Supervisory Board or by
another member of the Supervi34
stimmtes Mitglied des Aufsichtsrats oder eine sonstige, vom
Vorsitzenden des Aufsichtsrats
dazu bestimmte Person oder,
sofern der Vorsitzende eine solche Bestimmung nicht getroffen
hat, ein von den anwesenden
Aufsichtsratsmitgliedern zu benennendes Aufsichtsratsmitglied
(jeweils der „Versammlungsleiter“).
sory Board as determined by
the Chairman of the Supervisory Board or any other person as
determined by the Chairman of
the Supervisory Board or, if the
Chairman of the Supervisory
Board has not made any such
appointment, by a member of
the Supervisory Board to be
elected by the members of the
Supervisory Board attending the
meeting (in each case the
“Chairman of the Meeting”).
(2)
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und bestimmt im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Reihenfolge, in
der die Gegenstände der Tagesordnung erledigt werden sowie die Form der Abstimmung.
(2)
The chairperson shall chair the
proceedings and shall determine both the order of the
agenda and the order and form
of voting.
(3)
Der Versammlungsleiter hat das
Recht, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er
ist insbesondere berechtigt, zu
Beginn der Hauptversammlung
oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen
Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den
einzelnen Tagesordnungspunkt
oder für den einzelnen Redner
zu setzen.
(3)
The Chairman of the Meeting
may establish reasonable time
limits for the shareholders’ right
to ask questions and address
the General Meeting. In particular, the Chairman shall be entitled to fix, at the beginning of
the General Meeting or during
its course, reasonable time
frames for the entire General
Meeting, for deliberations on the
individual items of the agenda
or for the individual contributions made by askers and
speakers.
(4)
Im Einzelnen ist der Versammlungsleiter befugt, das Frageund Rederecht der Aktionäre
zeitlich nach Maßgabe des Folgenden zu beschränken:
(4)
The chairman is authorized to
limit the time for shareholders'
rights to pose questions and to
speak in accordance with the
provisions set out below:
a)
Ist nach der in der Hauptversammlung zur Behandlung anstehenden Tagesordnung - einschließlich etwaiger Minderheitsverlangen nach § 122 AktG
a)
If according to the agenda of
the general meeting - including
minority requests (if any) in accordance with Section 122
German Stock Corporation Act 35
- nur über einzelne oder mehrere der folgenden Gegenstände:
a resolution has to be passed
on any or all of the following
items:
Verwendung des Bilanzgewinns,
Entlastung der Mitglieder des
Vorstands, Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats, Wahl
des Abschlussprüfers und Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien Beschluss zu fassen,
kann der Versammlungsleiter
das Rede- und Fragerecht der
Aktionäre in solcher Weise zeitlich beschränken, dass die
Hauptversammlung insgesamt
nicht länger als sechs Stunden
dauert. Bei der Berechnung der
Dauer der Hauptversammlung
bleiben die Zeiträume außer Betracht, die auf Unterbrechungen
der Hauptversammlung und die
Rede des Vorstands sowie die
Ausführungen des Vorsitzenden
vor Beginn der Generaldebatte
entfallen.
utilization of balance sheet profits, the formal discharge of the
members
of
Management
Board; discharge of the members of the Supervisory Board,
the appointment of the auditor
and the authorization to acquire
own shares the chairman of the
general meeting may impose a
time limit on the shareholders'
right to speak and ask questions so that the overall duration
of the general meeting does not
exceed six hours. When determining the duration of the
Shareholders' Meeting, time lost
due to interruptions to the
Shareholders' Meeting and due
to the speech given by a member of the Management Board
prior to the commencement of
the general debate, shall not be
taken into account.
b)
Ist nach der in der Hauptversammlung zur Behandlung anstehenden Tagesordnung - einschließlich etwaiger Minderheitsverlangen nach § 122 AktG
- auch über andere Gegenstände als nach voranstehendem lit.
a) Beschluss zu fassen, kann
der Versammlungsleiter das
Rede- und Fragerecht der Aktionäre in solcher Weise zeitlich
beschränken, dass die Hauptversammlung insgesamt nicht
länger als zehn Stunden dauert.
Lit. a) Satz 2 gilt entsprechend.
b)
If according to the agenda of
the general meeting - including
minority requests (if any) in accordance with Section 122
German Stock Corporation Act
a resolution also needs to be
adopted in relation to issues
other than under letter a) the
Chairman of the meeting may
limit the shareholders' right to
speak and ask questions so that
the overall duration of the General Meeting does not exceed
ten hours. Letter a) sentence 2
shall apply accordingly.
c)
Der Versammlungsleiter kann
die Rede- und Fragezeit eines
Aktionärs je Wortmeldung auf
15 Minuten beschränken und,
wenn sich im Zeitpunkt der Worterteilung an den Aktionär mindestens drei weitere Redner angemeldet haben, auf zehn Minuten. Der Versammlungsleiter
kann die Rede- und Fragezeit,
die einem Aktionär während der
c)
The Chairman of the meeting
may set a time limit of 15
minutes per shareholder for
asking questions and speaking
for each request for leave to
speak and, to 10 minutes if at
the time of the beginning of his
speech at least three other
speakers have applied for time.
The chairman may limit a
shareholder's total time for
36
Versammlung insgesamt zusteht, auf 45 Minuten beschränken.
speaking and raising questions
during the General Meeting to
45 minutes.
d)
Die Beschränkungen nach lit. a)
bis c) können vom Versammlungsleiter jederzeit, auch zu
Beginn der Versammlung angeordnet werden. Der Versammlungsleiter hat bei der Ausübung
des ihm eingeräumten Ermessens die konkreten Umständen
der Hauptversammlung zu beachten. Er hat sich insbesondere an den Geboten der Sachdienlichkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung zu orientieren.
d)
The restrictions of letters a) to
c) may be stipulated by the
chairman at any time, including
at the beginning of the meeting.
When exercising the discretion
granted the Chairman shall
consider the specific circumstances of the general meeting.
His discretion shall be oriented
at the commandments of relevance, of proportionality and
equal treatment.
e)
Beschränkungen nach Maßgabe
der vorstehenden lit a) bis d)
gelten als angemessen im Sinne
des § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG.
e)
The restrictions pursuant to the
above letters a) to d) are
deemed to be fair and reasonable within the meaning of Section 131 para. 2 sent. 2 German
Stock Corporation Act.
(5)
Unabhängig von dem Recht des
Versammlungsleiters, das Frage- und Rederecht der Aktionäre nach Maßgabe von Abs. 3
und 4 zu beschränken, kann der
Versammlungsleiter um 22:30
Uhr des Versammlungstags den
Debattenschluss anordnen und
mit den Abstimmungen zu den
Tagesordnungspunkten beginnen. Nach Anordnung des Debattenschlusses sind weitere
Fragen nicht mehr zulässig.
(5)
Notwithstanding the right of the
chairman of the meeting to restrict the shareholders' right to
pose questions and hold the
floor in accordance with paragraphs 3 and 4, the chairman
may at 10:30 p.m. on the day of
the meeting, order that the debate be concluded and may
commence with the casting of
votes in relation to the items on
the agenda. Upon the ordering
of the conclusion of the debate,
further questions are no longer
permissible.
(6)
Das Recht des Versammlungsleiters, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre über die
Bestimmungen in Abs. 3 bis 5
hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einzuschränken, bleibt von den
(6)
The right of the Chairman of the
meeting to further limit the
shareholders' right to pose
questions and hold the floor beyond paragraphs 3 to 5 in accordance with the statutory law
shall remain unaffected by the
37
Regelungen in Abs. 3 bis 5 unberührt.
pro visions in paragraphs 3 to 5.
§ 15
§ 15
Beschlussfassung
Resolutions
(1)
Jede Stückaktie gewährt in der
Hauptversammlung eine Stimme.
(1)
Each share grants one vote in
General Meeting
(2)
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht
zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder diese
Satzung ein anderes bestimmt,
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, sofern das Gesetz außer der
Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit der
einfachen Mehrheit des bei der
Beschlussfassung vertretenen
Grundkapitals gefasst. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
(2)
Unless required otherwise by
mandatory law or the Bylaws,
the resolutions of General Meeting are adopted by the simple
majority of all votes cast and, to
the extent that the law requires
a majority of the capital, by the
simple majority of the share
capital represented. Abstentions
shall not be deemed to constitute a vote cast.
(3)
Das Stimmrecht sowie die anderen mit der Aktie verbundenen
Partizipationsrechte
können
durch Bevollmächtigte ausgeübt
werden. Vollmachten bedürfen
der für börsennotierte Gesellschaften
gesetzlich
vorgeschriebenen Form.
(3)
The voting right as well as all
other participation rights that
are connected with the share
may be exercised through proxies. Proxy documents require
the form stipulated by law for
listed companies.
(4)
Für eine Änderung der Satzung
bedarf es einer Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen oder der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern
mindestens die Hälfte des
Grundkapitals vertreten ist. Diese einfache Mehrheit genügt
nicht für die Änderung des Gegenstandes des Unternehmens,
für einen Beschluss über die
Sitzverlegung gemäß Art. 8 Abs.
(4)
Changes of the Bylaws require
majority of two thirds of the
votes validly cast, or, if at least
one half of the share capital is
represented, the simple majority
of the votes cast. This simple
majority is not sufficient for the
amendment of the object of the
Company Corporation, a resolution on the cross-border relocation of the registered seat of the
Company pursuant to art. 8 para. 6 of the SE Regulation as
38
6 der Verordnung (EG) Nr.
2157/2001 – SE-VO – sowie für
Fälle, für die eine höhere Kapitalmehrheit vorgeschrieben ist.
(5)
Die Gesellschaft kann Informationen an Aktionäre auch im Wege elektronischer Medien übermitteln.
well as to cases for which a
higher capital majority is compellingly prescribed by law.
(5)
The Company may transmit information to its shareholders by
means of data transmission.
VI. Rechnungslegung und Gewinnverwendung
VI. Accounting and Profit Appropriation
§ 16
§ 16
Jahresabschluss
Annual Financial Statements
(1)
Der Vorstand hat in den ersten
drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres den Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinnund Verlustrechnung sowie Anhang) für das vergangene Geschäftsjahr und einen Lagebericht für die Gesellschaft aufzustellen sowie unverzüglich nach
ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer
vorzulegen. Zugleich hat der
Vorstand dem Aufsichtsrat den
Vorschlag vorzulegen, den er
der Hauptversammlung für die
Verwendung des Bilanzgewinns
machen will.
(1)
The Management Board shall,
within the first three months of
each financial year, prepare the
annual statement of accounts
(balance sheet as well as profit
and loss account, notes to the
annual statement of accounts)
and the management report for
the preceding financial year,
and submit them to the Supervisory Board and to the auditor
without delay. At the same time,
the Management Board shall
present to the Supervisory
Board the proposal for the appropriation of the balance sheet
profit it intends to make to the
General Meeting.
(2)
Der Aufsichtsrat hat dem Vorstand innerhalb eines Monats,
nachdem ihm der Jahresabschluss, der Lagebericht und
der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zugegangen sind, seinen Bericht
aufzugeben. Geschieht dies
nicht fristgemäß, so hat der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich eine weitere Frist von
höchstens einen Monat zu setzen. Wird der Aufsichtsratsbe-
(2)
Within one month of receipt of
the annual financial statements,
the management report, and the
profit appropriation proposal,
the Supervisory Board shall
render its report to the Managing Board. If the report is not
submitted to the Management
Board within this period, the
Management
Board
shall
promptly specify an additional
period of not more than one
month within which the Supervi39
richt dem Vorstand auch vor Ablauf dieser weiteren Frist nicht
zugeleitet, so gilt der Jahresabschluss als vom Aufsichtsrat
nicht gebilligt.
(3)
Nach Eingang des Berichts des
Aufsichtsrats über das Ergebnis
seiner Prüfung hat der Vorstand
unverzüglich die ordentliche
Hauptversammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten
sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden hat.
Sie beschließt über die Bestellung des Abschlussprüfers, die
Entlastung des Vorstands und
des Aufsichtsrats sowie über die
Verwendung des Bilanzgewinns.
sory Board must submit its report. If the report is not submitted to the Management Board
prior to the expiration of such
additional period of time either,
the annual statement of accounts shall be deemed not to
have been approved by the Supervisory Board.
(3)
After having received the report
of the Supervisory Board on the
findings of its examination, the
Management Board shall immediately call an ordinary General Meeting within the first six
months of each fiscal year. It
shall resolve on the appointment of the auditor, on the formal discharge of the members
of the Management Board and
the Supervisory Board as well
as on the distribution of net
profits
§ 17
§ 17
Rücklagen
Reserves
Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den
Jahresabschluss fest, so können sie
den Jahresüberschuss ganz oder teilweise in andere Gewinnrücklagen einstellen. Die Einstellung eines größeren
Teils als der Hälfte des Jahresüberschusses ist jedoch nicht zulässig,
wenn die anderen Gewinnrücklagen die
Hälfte des Grundkapitals übersteigen
oder soweit sie nach der Einstellung die
Hälfte übersteigen würden. Vom Jahresüberschuss sind dabei jeweils die Beträge, die in die gesetzliche Rücklage
einzustellen sind, und ein Verlustvortrag
vorab abzuziehen.
Should the Managing Board and the
Supervisory Board approve the annual
financial statements, they may transfer
all or part of the net income to other
earnings reserves. The transfer of a
share larger than one half of the net income for the year shall not be permissible to the extent that the other earnings reserves after the transfer would
exceed one half of the share capital or
they would exceed half of the share
capital after the allocation to other earnings reserves. Any amount that has to
be transferred to the statutory reserve
and any accumulated loss brought forward are to be deducted from the net
income prior to the allocation to other
earnings reserves.
§ 18
§ 18
40
Gewinnverwendung
Profit Appropriation
(1)
Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung
des sich aus dem festgestellten
Jahresabschluss
ergebenden
Bilanzgewinns. Sie kann auch
eine andere Verwendung bestimmen, als sie in § 58 Abs. 3
S. 1 des Aktiengesetzes vorgesehen ist.
(1)
The General Meeting decides
on the appropriation of the net
profit for the year resulting from
the approved financial statements. The General Meeting
may also resolve on a profit allocation that deviates from the
one defined in Section 58 para.
3 sent. 1 of the German Stock
Corporation Law.
(2)
Die Hauptversammlung kann
neben oder anstelle einer Barausschüttung auch eine Ausschüttung von Sachwerten beschließen, wenn es sich bei den
auszuschüttenden Sachwerten
um solche handelt, die auf einem Markt im Sinne von § 3
Abs. 2 AktG gehandelt werden.
(2)
The General Meeting may, besides or instead of a cash distribution, resolve upon the appropriation of the retained earnings
by way of a dividend in kind if
the dividend in kind can be
traded on a market as defined
by Section 3 para. 2 of the
German Stock Corporation Act.
(3)
Nach Ablauf eines Geschäftsjahres kann der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrates
im Rahmen des § 59 AktG eine
Abschlagdividende an die Aktionäre ausschütten.
(3)
At the end of a fiscal year, the
Managing Board shall be entitled - with the approval of the
Supervisory Board - to distribute
an interim dividend to the
shareholders within the framework of Section 59 of the German Stock Corporation Act.
VII.
VII.
Final Provisions
Schlussbestimmungen
§ 19
§ 19
Gründungsaufwand
Incorporation Expenses
Die Gründungskosten der Tom Tailor
Holding GmbH (die formwechselnde
Rechtsvorgängerin der Gesellschaft)
hatte, bis zu einem Betrag von EUR
2.500, die Gesellschaft getragen. Die
Gesellschaft trägt die Kosten ihrer Um-
Costs incurred in connection with the
incorporation of Tom Tailor Holding
GmbH (the legal successor of the
Company that changed its legal form)
shall be borne by the Company up to
an amount of EUR 2,500. The Compa41
wandlung und Gründung in Höhe von
bis zu EUR 150.000. Der vorangehende
Satz bezieht sich auf die Gründung in
der Rechtsform der AG. Der Gründungsaufwand in Bezug auf die Verschmelzung der TOM TAILOR Holding
AG und der Tom Tailor Wien AG wird
von der Gesellschaft bis zu einem Betrag von EUR 350.000,00 getragen.
ny bears the costs of its conversion and
incorporation in an amount of up to
EUR 150,000. The preceding sentence
refers to the formation in the legal form
of a stock corporation. With regard to
the merger of TOM TAILOR Holding
AG and Tom Tailor Wien AG into the
formation expenses up to an amount of
Euro 350,000 shall be borne by the
Company.
§ 20
§ 20
Gerichtsstand
Venue
Durch Zeichnung oder Erwerb von Aktien oder Zwischenscheinen unterwirft
sich der Aktionär für alle Streitigkeiten
mit der Gesellschaft oder deren Organen dem ordentlichen Gerichtsstand der
Gesellschaft.
The subscription or the acquisition of
shares or interim shares shall have the
effect that the shareholder is subject to
the Company’s place of jurisdiction with
regard to all disputes with the Company
or its organs.
§ 21
§ 21
Sprachliche Fassung
Applicable Version
Die deutsche Fassung dieser Satzung
ist allein maßgeblich; die englische
Fassung ist lediglich als Übersetzungshilfe beigefügt.
Only the German version of these Bylaws shall be binding; the English translation has been added for convenience
only.
§ 22
§ 22
Salvatorische Klausel
Severability Clause
Sollte eine der Bestimmungen dieser
Satzung nichtig oder unwirksam sein
oder werden, so wird die Gültigkeit der
Satzung im Übrigen hiervon nicht berührt. Die nichtige oder ungültige Bestimmung soll durch eine Bestimmung
ersetzt werden, die in ihrem wirtschaftlichen Sinngehalt der nichtigen oder ungültigen Bestimmung entspricht.
If a provision of these Bylaws should be
or become void or invalid, this shall not
affect the validity of the other provisions. The void or invalid provision shall
be replaced by such a provision that reflects the economic purpose of the void
or invalid provision.
42
Anlage zu § 10 (2) des Verschmelzungsplans: Bekanntmachung gemäß
Art. 21 SE-VO zu weiteren Rechten von Gläubigern und Minderheitsaktionären (Teil 1)
Bekanntmachung nach Art. 21 SE-VO
Im Wege der Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) durch Verschmelzung zur Aufnahme ohne Liquidation gemäß Art. 17 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der
Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend auch "SE-VO"), soll die TOM
TAILOR Wien AG (nachfolgend auch "TT Wien"), Wien, Österreich, auf die TOM
TAILOR Holding AG (nachfolgend auch "TOM TAILOR Holding AG"), Hamburg,
verschmolzen werden und die TOM TAILOR Holding AG die Rechtsform einer SE
annehmen.
Deshalb werden gemäß Art. 21 lit. a) bis e) SE-VO die folgenden Angaben bekannt
gemacht:
1.
TOM TAILOR Wien AG
a)
Rechtsform, Firma und Sitz der TOM TAILOR Wien AG (Art. 21 lit. a) SEVO)
Rechtsform: Aktiengesellschaft
Firma:
Tom Tailor Wien AG
Sitz:
Wien, Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter der Nr. FN 432874 f
b)
Register, bei dem die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/EWG genannten
Unterlagen hinterlegt worden sind, sowie die Nummer der Eintragung in das
Register (Art. 21 lit. b) SE-VO)
Firmenbuch des Handelsgerichts Wien, Österreich, unter der Nr. FN
432874 f. Dort sind die Unterlagen nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie
68/151/EWG hinterlegt.
2.
TOM TAILOR Holding AG
a)
Rechtsform, Firma und Sitz der TOM TAILOR Holding AG (Art. 21 lit. a) SEVO)
Rechtsform: Aktiengesellschaft
Firma:
TOM TAILOR Holding AG
Sitz:
Hamburg, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Hamburg unter HRB 103641
43
b)
Register, bei dem die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/EWG genannten
Unterlagen hinterlegt worden sind, sowie die Nummer der Eintragung in das
Register (Art. 21 lit. b) SE-VO)
Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg, Deutschland, unter der HRB
103641. Dort sind die Unterlagen nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie
68/151/EWG hinterlegt.
c)
Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger der
TOM TAILOR Holding AG gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a) bis c) SE-VO sowie
die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten
kostenlos eingeholt werden können (Art. 21 lit. c) SE-VO)
Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a) SE-VO findet das Recht des Mitgliedsstaates,
das jeweils für die sich verschmelzenden Gesellschaften gilt, wie bei einer
Verschmelzung von Aktiengesellschaften unter Berücksichtigung des
grenzüberschreitenden Charakters der Verschmelzung zum Schutz der Interessen der Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften Anwendung.
Zum Schutz der Interessen der Gläubiger findet mithin § 22 des deutschen
Umwandlungsgesetzes ("UmwG") Anwendung. Danach ist den Gläubigern
Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn
sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der TOM TAILOR Holding AG nach
§ 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund
und Höhe schriftlich anmelden. Die Eintragung der Verschmelzung gilt als
bekannt gemacht mit Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung
mit ihrem ganzen Inhalt im elektronischen Bundesanzeiger und durch mindestens ein weiteres Blatt. Die Bekanntmachung gilt als erfolgt mit Ablauf
des Tages, an dem jeweils das letzte der die Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen ist.
Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der jeweiligen Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Gemäß § 22 Abs. 2 UmwG steht das
Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, den Gläubigern nicht zu, die im
Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
Auch für Anleihegläubiger der TOM TAILOR Holding AG (insbesondere
Gläubiger von Wandel-, Options- und Gewinnanleihen) sowie für Inhaber
von mit Sonderrechten ausgestatteten Wertpapieren außer Aktien (z.B. Inhaber von Genussscheinen der TOM TAILOR Holding AG) gemäß Art. 24
Abs. 1 lit. b), c) SE-VO gelten die vorstehend beschriebenen Gläubigerschutzrechte entsprechend.
Die speziellen Gläubigerschutzrechte nach §§ 8, 13 des deutschen Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom
8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
("SEAG") finden keine Anwendung, weil der künftige Sitz der TOM TAILOR
Holding SE in Deutschland ist.
44
Unter folgender Anschrift können kostenlos weitere Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der Gesellschaft eingeholt
werden:
TOM TAILOR Holding AG
Garstedter Weg 14, 22453 Hamburg
d)
Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsaktionäre der TOM TAILOR Holding AG gemäß Art. 24 Abs. 2 SE-VO sowie
die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten
kostenlos eingeholt werden können (Art. 21 lit. d) SE-VO).
Gemäß Art. 24 Abs. 2 SE-VO kann jeder Mitgliedsstaat in Bezug auf die
sich verschmelzenden Gesellschaften, die seinem Recht unterliegen, Vorschriften erlassen, um einen angemessenen Schutz der Minderheitsaktionäre, die sich gegen die Verschmelzung ausgesprochen haben, zu gewährleisten.
Aktionäre der TOM TAILOR Holding AG können gegen den Beschluss der
ordentlichen Hauptversammlung der TOM TAILOR Holding AG vom 3. Juni
2015 Nichtigkeits- und Anfechtungsklage erheben.
Die Nichtigkeitsklage muss gemäß § 14 Abs. 1 UmwG binnen eines Monats
nach der Beschlussfassung erhoben werden. Sie kann nur auf im Gesetz
genannte Nichtigkeitsgründe gestützt werden. Ausschließlich zuständig ist
für die Nichtigkeitsklage das Landgericht Hamburg als das Landgericht, in
dessen Bezirk die TOM TAILOR Holding AG ihren Sitz hat.
Die Anfechtungsklage muss ebenso binnen eines Monats nach Beschlussfassung der Hauptversammlung der TOM TAILOR Holding AG erhoben
werden. Sie kann grundsätzlich auf jede Verletzung des Gesetzes oder der
Satzung gestützt werden. Anfechtungsbefugt ist jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär der TOM TAILOR Holding AG, wenn er
gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Nicht erschienene Aktionäre sind nur dann anfechtungsbefugt, wenn sie zu der
Hauptversammlung zu unrecht nicht zugelassen worden sind, die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist, oder
soweit die Anfechtungsklage auf das Erlangen von Sondervorteilen, § 243
Abs. 2 des deutschen Aktiengesetzes ("AktG"), gestützt ist. Ausschließlich
zuständig ist für die Anfechtungsklage das Landgericht Hamburg als das
Landgericht, in dessen Bezirk die TOM TAILOR Holding AG ihren Sitz hat.
Wird der Hauptversammlungsbeschluss aufgrund Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt, wirkt das Urteil für
und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. Eine Nichtigkeitserklärung des
Beschlusses kommt nicht in Betracht, wenn der Beschluss zwischenzeitlich
aufgrund eines Freigabeverfahrens nach § 16 Abs. 3 UmwG in das Handelsregister am Sitz der TOM TAILOR Holding AG eingetragen und die
Verschmelzung dadurch wirksam geworden ist. In diesem Fall wäre die
TOM TAILOR Holding SE nach § 16 Abs. 3 S. 6 UmwG verpflichtet, dem
Antragsgegner des Freigabeverfahrens den Schaden zu ersetzen, der ihm
aus der auf dem Freigabebeschluss beruhenden Eintragung der Verschmelzung entstanden ist. Die Beseitigung der Wirkungen der Eintragung
der Verschmelzung im Handelsregister am Sitz der TOM TAILOR Holding
45
AG bzw. SE kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Etwaige Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung der Verschmelzung nach § 20 Abs. 1 UmwG unberührt.
Die Verfahrensbeendigung, gleich aus welchem Grund, ist von der TOM
TAILOR Holding AG unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu
machen, § 248a S. 1 AktG. Die Bekanntmachung der Verfahrensbeendigung hat nach §§ 248a S. 2, 149 Abs. 2 und 3 AktG deren Art, alle mit ihr
im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden im vollständigen Wortlaut sowie die Namen der Beteiligten zu enthalten. Etwaige Leistungen der TOM TAILOR Holding AG und ihr zurechenbare Leistungen Dritter müssen gesondert beschrieben und hervorgehoben
werden. Die vollständige Bekanntmachung ist Wirksamkeitsvoraussetzung
für alle Leistungspflichten. Die Wirksamkeit von verfahrensbeendigenden
Prozesshandlungen bleibt hiervon unberührt. Trotz Unwirksamkeit bewirkte
Leistungen können zurückgefordert werden. Die vorstehenden Regelungen
gelten entsprechend für Vereinbarungen, die zur Vermeidung eines Prozesses geschlossen werden.
Aktionären der TOM TAILOR Holding AG steht kein Barabfindungsrecht
nach § 7 SEAG zu. § 7 SEAG setzt voraus, dass die SE ihren Sitz aus
deutscher Sicht im Ausland hat. Das ist nicht der Fall, da die TOM TAILOR
Holding AG aufnehmende Gesellschaft ist und der künftige Sitz der TOM
TAILOR Holding SE in Deutschland sein wird.
Unter folgender Anschrift können kostenlos erschöpfende Auskünfte über
die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Minderheitsaktionäre eingeholt werden:
TOM TAILOR Holding AG
Garstedter Weg 14, 22453 Hamburg
3.
Firma und Sitz der SE (Art. 21 lit. e) SE-VO)
Die durch die Verschmelzung der TOM TAILOR Wien AG auf die TOM TAILOR
Holding AG entstehende SE wird unter TOM TAILOR Holding SE firmieren und ihren Sitz in Hamburg, Deutschland, haben.
Anlage zu § 10 (2) des Verschmelzungsplans (Teil 2)
TOM TAILOR Wien AG
Bekanntmachung
Die TOM TAILOR Wien AG mit Sitz in Wien, Österreich, soll auf die TOM TAILOR
Holding AG mit Sitz in Hamburg, Deutschland, im Weg einer Verschmelzung durch
Aufnahme gemäß Art. 17 Abs. 2 lit a) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ("SEVO") verschmolzen werden. Gemäß Art. 21 SE-VO i.V.m. § 19 des Gesetzes über
das Statut der Europäischen Gesellschaft ("SEG") und § 221 a Abs 1 AktG wird
hiermit folgendes bekannt gemacht:
Übertragende Gesellschaft ist die TOM TAILOR Wien AG ("TT Wien"), eine Aktiengesellschaft österreichischen Rechts mit dem Sitz in Wien, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 432874 f. Dort sind auch die Urkunden
gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/EWG hinterlegt.
46
Übernehmende Gesellschaft ist die TOM TAILOR Holding AG, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Hamburg, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 103641. Dort sind auch die Urkunden gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/EWG hinterlegt.
Durch diese Verschmelzung erlischt die TT Wien und nimmt die aufnehmende
TOM TAILOR Holding AG die Rechtsform einer SE an. Die dadurch gegründete SE
wird die Firma "TOM TAILOR Holding SE" führen. Sie soll ihren Sitz in Hamburg,
Deutschland haben. Auf die näheren Ausführungen im Verschmelzungsplan wird
verwiesen.
Der Verschmelzungsplan wurde nach Prüfung durch den Aufsichtsrat der übertragenden Gesellschaft beim Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter
FN 432874 f eingereicht.
Auf Verlangen wird jedem Gläubiger der TT Wien unverzüglich und kostenlos eine
Abschrift der folgenden Unterlagen erteilt:
-
Verschmelzungsplan;
-
Jahresabschlüsse und Lageberichte der TOM TAILOR Holding AG sowie
gegebenenfalls die Corporate Governance-Berichte für die letzten drei Geschäftsjahre;
-
geprüfte Schlussbilanz der TT Wien sowie
-
Verschmelzungsbericht der TT Wien.
Klarstellend wird festgehalten, dass weder bei der TT Wien noch bei der TOM
TAILOR Holding AG eine Verschmelzungsprüfung durchgeführt wurde
(Art. 31 Abs. 1 SE-VO, § 232 Abs. 1 AktG, § 9 Abs. 2 deutsches Umwandlungsgesetz - UmwG) und auch kein Prüfungsbericht durch den Aufsichtsrat erstellt wurde.
Darüber hinaus wurde bei der TOM TAILOR Holding AG kein Verschmelzungsbericht des Vorstandes erstellt (Art. 31 Abs. 1 SE-VO, § 8 Abs. 3 Satz 1 2. Alt.
UmwG). Weiter wird festgehalten, dass die TOM TAILOR Holding AG zu 100 % an
der TT Wien beteiligt ist. Daher entfällt ein Barabfindungsangebot und die Angaben
über die Rechte der Minderheitsaktionäre gemäß Art. 21 lit.d) SE-VO und
§ 21 SEG (Barabfindung). Auf die Auslegung der Verschmelzungsunterlagen gemäß § 221 a Abs. 2 AktG am Sitz der übertragenden Gesellschaft und deren Zusendung hat die Alleinaktionärin, TOM TAILOR Holding AG, verzichtet.
Die Hauptversammlung der TT Wien wird voraussichtlich am 15. Juni 2015 über die
Verschmelzung Beschluss fassen.
Den Gläubigern der TT Wien ist, wenn sie sich spätestens binnen einem Monat
nach dem Verschmelzungsbeschluss durch die Hauptversammlung der TT Wien,
das heißt bis zum 15. Juli 2015, schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin
entstehende Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Bescheinigung gemäß Art. 25 Abs. 2 SE-VO darf überdies erst
dann ausgestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten gleichwertige Rechte gewährt werden.
Den Gläubigern der TT Wien ist des Weiteren, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Durchführung der Verschmelzung
bzw. Löschung der übertragenden Gesellschaft gemäß Art. 28 SE-VO i.V.m. § 24
47
Abs. 5 SEG zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu,
wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung
auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht
solchen Gläubigern nicht zu, die im Insolvenzverfahren ein Recht auf vorzugsweise
Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und
behördlich überwachten Deckungsmasse haben.
Unter folgender Anschrift können kostenlos weitere Auskünfte über die Modalitäten
der Ausübung der Rechte der Gläubiger der TT Wien eingeholt werden:
TOM TAILOR Wien AG
Parkring 2
A-1010 Wien
z.Hd. Herrn Johannes Prinz
Wien, im Mai 2015
Der Vorstand der TOM TAILOR Wien AG
[Ende des Entwurfs des Verschmelzungsplans]
48