Abwasser- und Bodenbehandlung - Fachbereich Maschinenbau
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Abwasser- und Bodenbehandlung - Fachbereich Maschinenbau
FH Düsseldorf Maschinenbau und Verfahrenstechnik Abwasser- und Bodenbehandlung wasserrechtliche Anforderungen Abwasser- und Bodenbehandlung Teil 4 Wasserrechtliche Anforderungen Prof. Dr. rer. nat. K.-E. Köppke SS 2015 Hierachie des Umweltrechts EU-Recht Regelung zwischen Bund und Länder Verfassung Bundesgesetze - Landesgesetze -AbwV -VAUwS -StörfallV - BImSchG - WHG - KrW-/AbfG - LWG Verordnungen Verwaltungsvorschriften Prof. Dr. rer. nat. K.-E. Köppke -WRRL -IED-Richtlinie -… - TA Luft - TA Lärm - TA Siedlungsabfall - TA Abfall SS 2015 Abwasser- und Bodenbehandlung wasserrechtliche Anforderungen Hierachie der wasserrechtlichen Vorgaben EU Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), Industrieemissionsrichtlinie (IED) BUND Gesetze Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Abwasserabgabengesetz Länder Kommune Verordnungen Verwaltungsvorschriften Abwasserverordnung (AbwV) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAUwS) Gesetze Verordnungen Landeswassergesetze Indirekteinleiterverordnung Verwaltungsvorschriften kommunale Entwässerungssatzung Prof. Dr. rer. nat. K.-E. Köppke SS 2015 Indirekteinleitung - Direkteinleitung Indirekteinleiter - leitet über die öffentliche Kläranlage in ein Gewässer ein - muss sich um die Abwasserbehandlung nicht kümmern - muss den Stand der Technik einhalten Direkteinleiter - das Abwasser gelangt unmittelbar vom Gelände in ein Gewässer - muss selbst für die Abwasserbehandlung sorgen - muss den Stand der Technik einhalten Prof. Dr. rer. nat. K.-E. Köppke kommunale Kläranlage betriebseigene Kläranlage SS 2015 Abwasser- und Bodenbehandlung wasserrechtliche Anforderungen Grundsätzlich darf gereinigtes Schmutzwasser und Niederschlagswasser nur mit einer wasserrechtlichen Erlaubnis in ein Gewässer eingeleitet werden. Wenn das Schmutzwasser gefährliche Stoffe enthält, wird eine wasserrechtlichen Erlaubnis auch zur Einleitung in die öffentliche Kanalisation benötigt. Prof. Dr. rer. nat. K.-E. Köppke SS 2015 Abwasser- und Bodenbehandlung wasserrechtliche Anforderungen 3 Prinzipien der Umweltgesetzgebung: Vorsorgeprinzip: Umweltbelastungen sollen durch vorbeugende Maßnahmen vermieden werden. Eine Gefahrenabwehr reicht allein nicht aus. Verursacherprinzip: Der Verursacher trägt Verantwortung und Kosten zur Vermeidung, Beseitigung und zum Ausgleich von Umweltbelastungen Kooperationsprinzip: An der Lösung von Umweltproblemen sollen alle gesellschaftlichen Gruppen einschließlich der direkt Betroffenen mitwirken. Prof. Dr. rer. nat. K.-E. Köppke SS 2015 Abwasser- und Bodenbehandlung wasserrechtliche Anforderungen Das Vorsorgeprinzip basiert auf folgenden 3 Säulen: • Emissionsvermeidungsansatz • Immissionsbezogener Qualitätsansatz z.B für Einzelstoffe • Medienübergreifende Betrachtung Prof. Dr. rer. nat. K.-E. Köppke SS 2015 Abwasser- und Bodenbehandlung wasserrechtliche Anforderungen Die rechtlichen Vorgaben nach diesen 3 Säulen legen den Stand der Technik fest: Definition des Standes der Technik: Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die im Anhang aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Für die Definition des Standes der Technik sind nach WHG (ebenso wie alle anderen Umweltgesetze) folgende 10 Kriterien heranzuziehen: Prof. Dr. rer. nat. K.-E. Köppke SS 2015 Kriterien zur Definition des Standes der Technik: 1. Einsatz abfallarmer Technologie 2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe 3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und ggf. der Abfälle 4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt wurden 5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen 6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen 7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen 8. Für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit 9. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz 10. Die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern 11. Die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern 12. Die von der Kommission gemäß Art. 16 Abs. 2 der IVU-Richtlinie oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen. Prof. Dr. rer. nat. K.-E. Köppke SS 2015 Wie ist der Stand der Technik in den drei Säulen - Emissionsvermeidung - Immissionsbegrenzung und - medienübergreifende Betrachtung im Einzelnen konkretisiert? Prof. Dr. rer. nat. K.-E. Köppke SS 2015 Emissionsvermeidungsansatz: Abwasserverordnung AbwV mit branchenbezogenen Anhängen Hier sind Mindestanforderungen festgelegt! Beispiele für die branchenbezogenen Anhänge Anhang 1 kommunale Kläranlagen Anhang 22 Chemische Industrie Anhang 28 Herstellung von Papier und Pappe Anhang 38 Texilindustrie Anhang 40 Metallver- und -bearbeitung Anhang 51 Abwasser aus der Ablagerung oberirdischer Abfälle Prof. Dr. rer. nat. K.-E. Köppke SS 2015 Abwasser- und Bodenbehandlung wasserrechtliche Anforderungen Prinzipieller Aufbau eines branchenbezogenen Anhangs der Abwasserverordnung A Anwendungsbereich B Allgemeine Anforderungen C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung E Anforderungen für den Ort des Anfalls F Anforderungen für vorhandene Einleitungen Prof. Dr. rer. nat. K.-E. Köppke SS 2015 B Allgemeine Anforderungen: Chemische Industrie nach Anhang 22 Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist: - Einsatz Wasser sparender Verfahren, wie Gegenstromwäsche, - Mehrfachnutzung und Kreislaufführung, z. B. bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, - Indirektkühlung, z.B. anstelle des Einsatzes von Einspritzkondensatoren oder Einspritzkühlern zur Kühlung von Dampfphasen, - Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung, - Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch Aufbereitung von Mutterlaugen und durch optimierte Verfahren, - Einsatz schadstoffarmer Roh- und Hilfsstoffe. Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem Abwasserkataster zu erbringen. Prof. Dr. rer. nat. K.-E. Köppke SS 2015 Abwasser- und Bodenbehandlung wasserrechtliche Anforderungen Der Stand der Technik in der Abwasserverordnung (Emissionsvermeidungsansatz) wird beschrieben durch: • Konkrete technische Anforderungen, die eingehalten werden müssen (z.B. Einsatz wassersparender Maßnahmen) • Grenzwerte für einzelne Abwasserparameter Prof. Dr. rer. nat. K.-E. Köppke SS 2015 Immissionsbezogener Qualitätsansatz (Anhang X der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL): Liste prioritärer Stoffe der Wasserrahmenrichtlinie 1.Alachlor (C14H20ClNO2) 2.Benzol 3.Chlorfenvinphos (C12H14Cl3O4P) 4.1,2-Dichlorethan 5.Dichlormethan 6.Fluoranthen (C16H10) 7.Nickel und seine Verbindungen 8.Trichlormethan Prioritär gefährliche Substanzen 9.Bromierte Diphenylether ………………… Weitere Stoffe Prof. Dr. rer. nat. K.-E. Köppke SS 2015 Der Stand der Technik in der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) wird beschrieben durch: • Verbot der Einleitung von prioritären und prioritär gefährlichen Stoffe bis 2020 Prof. Dr. rer. nat. K.-E. Köppke SS 2015 Medienübergreifende Betrachtung Definition des Standes der Technik: Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die im Anhang aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Prof. Dr. rer. nat. K.-E. Köppke SS 2015 Rohstoffverbrauchsminimierung und Energieeffizienz (9) Einsatz weniger gefährlicher Stoffe (2) Inputströme (Rohstoffe, Hilfsstoffe, Energie usw.) Einsatz abfallarmer Technologie (1) Rückgewinnung und Wiederverwertung von Stoffen (3) * Vorsorge gegen Unfälle (11) Zeitpunkt der Inbetriebnahme (7) Zeitbedarf zur Einführung der BVT (8) Produktionsbetrieb Fortschritte in Technologie und Wissenschaft (5) vergleichbare Verfahren (4) veröffentlichte Informationen (z.B. BREFs) (12) Rückgewinnung und Wiederverwertung von Abfällen (3) * Emissionen (Art, Auswirkungen, Menge) (6) Gesamtwirkungen von Emissionen (10) Stroffströme zur Verwertung Stoffströme zur Beseitigung/ Behandlung * Das Kriterium 3 umfasst die Rückgewinnung und Wiederverwertung von Stoffen und bezieht sich somit auf den Produktionsbetrieb selbst. Gleichzeitig gilt die Anforderung auch für Abfälle, die den Produktionsbetrieb verlassen. Der Stand der Technik bei der medienübergreifenden Betrachtung wird beschrieben durch: • Verbot der medienübergreifender Schadstoffemissionen • Abwägung und Suche nach dem Optimum zur Emissionsminderung (Abwägungs- und Optimierungsprozess) • Informationen und Beschreibung des Stand des Technik (europäisch: beste verfügbare Technik – best available technique) in den sogenannten Best Available Technique Reference Documents kurz: BREF Prof. Dr. rer. nat. K.-E. Köppke SS 2015 Für die chemische Industrie relevante sektorale BVT-Merkblätter (BREF) Im EU-Amtsblatt veröffentlichte BVT-Merkblätter: Chloralkaliindustrie Industrielle Kühlsysteme Organische Grundchemikalien Abwasser- und Abgasbehandlung/-management in der chemischen Industrie Lagerung gefährlicher Substanzen und staubender Güter Organische Feinchemikalien Anorganische Grundchemikalien: Feste und andere Anorganische Spezialchemikalien Polymerherstellung Anorganische Grundchemikalien: Ammoniak, Säuren und Düngemittel Prof. Dr. rer. nat. K.-E. Köppke SS 2015