Abwasser- und Bodenbehandlung - Fachbereich Maschinenbau

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Abwasser- und Bodenbehandlung - Fachbereich Maschinenbau
FH Düsseldorf
Maschinenbau und Verfahrenstechnik
Abwasser- und Bodenbehandlung
wasserrechtliche Anforderungen
Abwasser- und Bodenbehandlung
Teil 4
Wasserrechtliche Anforderungen
Prof. Dr. rer. nat. K.-E. Köppke
SS 2015
Hierachie des Umweltrechts
EU-Recht
Regelung zwischen
Bund und Länder
Verfassung
Bundesgesetze - Landesgesetze
-AbwV
-VAUwS
-StörfallV
- BImSchG
- WHG
- KrW-/AbfG
- LWG
Verordnungen
Verwaltungsvorschriften
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-WRRL
-IED-Richtlinie
-…
- TA Luft
- TA Lärm
- TA Siedlungsabfall
- TA Abfall
SS 2015
Abwasser- und Bodenbehandlung
wasserrechtliche Anforderungen
Hierachie der wasserrechtlichen Vorgaben
EU
Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), Industrieemissionsrichtlinie (IED)
BUND
Gesetze
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Abwasserabgabengesetz
Länder
Kommune
Verordnungen
Verwaltungsvorschriften
Abwasserverordnung (AbwV)
Verordnung über Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen (VAUwS)
Gesetze
Verordnungen
Landeswassergesetze
Indirekteinleiterverordnung
Verwaltungsvorschriften
kommunale Entwässerungssatzung
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SS 2015
Indirekteinleitung - Direkteinleitung
Indirekteinleiter
- leitet über die öffentliche Kläranlage in ein
Gewässer ein
- muss sich um die Abwasserbehandlung
nicht kümmern
- muss den Stand der Technik einhalten
Direkteinleiter
- das Abwasser gelangt unmittelbar vom
Gelände in ein Gewässer
- muss selbst für die Abwasserbehandlung
sorgen
- muss den Stand der Technik einhalten
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kommunale
Kläranlage
betriebseigene
Kläranlage
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Abwasser- und Bodenbehandlung
wasserrechtliche Anforderungen
Grundsätzlich darf gereinigtes Schmutzwasser und
Niederschlagswasser nur mit einer wasserrechtlichen Erlaubnis in ein
Gewässer eingeleitet werden.
Wenn das Schmutzwasser gefährliche Stoffe enthält, wird eine
wasserrechtlichen Erlaubnis auch zur Einleitung in die öffentliche
Kanalisation benötigt.
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Abwasser- und Bodenbehandlung
wasserrechtliche Anforderungen
3 Prinzipien der Umweltgesetzgebung:
Vorsorgeprinzip:
Umweltbelastungen sollen durch vorbeugende
Maßnahmen vermieden werden. Eine
Gefahrenabwehr reicht allein nicht aus.
Verursacherprinzip: Der Verursacher trägt Verantwortung und Kosten zur
Vermeidung, Beseitigung und zum Ausgleich von
Umweltbelastungen
Kooperationsprinzip: An der Lösung von Umweltproblemen sollen alle
gesellschaftlichen Gruppen einschließlich der direkt
Betroffenen mitwirken.
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Abwasser- und Bodenbehandlung
wasserrechtliche Anforderungen
Das Vorsorgeprinzip basiert auf folgenden 3 Säulen:
• Emissionsvermeidungsansatz
• Immissionsbezogener Qualitätsansatz z.B für Einzelstoffe
• Medienübergreifende Betrachtung
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Abwasser- und Bodenbehandlung
wasserrechtliche Anforderungen
Die rechtlichen Vorgaben nach diesen 3 Säulen legen den
Stand der Technik fest:
Definition des Standes der Technik:
Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher
Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer
Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur
Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen
Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen
auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt
insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik
sind insbesondere die im Anhang aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
Für die Definition des Standes der Technik sind nach WHG (ebenso wie alle
anderen Umweltgesetze) folgende 10 Kriterien heranzuziehen:
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SS 2015
Kriterien zur Definition des Standes der Technik:
1. Einsatz abfallarmer Technologie
2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe
3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen
Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und ggf. der Abfälle
4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im
industriellen Maßstab erprobt wurden
5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen
6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen
7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen
8. Für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit
9. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten
Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz
10. Die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die
Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern
11. Die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu
verringern
12. Die von der Kommission gemäß Art. 16 Abs. 2 der IVU-Richtlinie oder von
internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.
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SS 2015
Wie ist der Stand der Technik in den drei Säulen
- Emissionsvermeidung
- Immissionsbegrenzung und
- medienübergreifende Betrachtung
im Einzelnen konkretisiert?
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SS 2015
Emissionsvermeidungsansatz:
Abwasserverordnung AbwV mit
branchenbezogenen Anhängen
Hier sind Mindestanforderungen
festgelegt!
Beispiele für die branchenbezogenen Anhänge
Anhang 1
kommunale Kläranlagen
Anhang 22
Chemische Industrie
Anhang 28
Herstellung von Papier und Pappe
Anhang 38
Texilindustrie
Anhang 40
Metallver- und -bearbeitung
Anhang 51
Abwasser aus der Ablagerung oberirdischer Abfälle
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Abwasser- und Bodenbehandlung
wasserrechtliche Anforderungen
Prinzipieller Aufbau eines branchenbezogenen Anhangs der
Abwasserverordnung
A Anwendungsbereich
B Allgemeine Anforderungen
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
E Anforderungen für den Ort des Anfalls
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
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B Allgemeine Anforderungen: Chemische Industrie nach Anhang 22
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der
Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:
- Einsatz Wasser sparender Verfahren, wie Gegenstromwäsche,
- Mehrfachnutzung und Kreislaufführung, z. B. bei Wasch- und
Reinigungsvorgängen,
- Indirektkühlung, z.B. anstelle des Einsatzes von Einspritzkondensatoren oder
Einspritzkühlern zur Kühlung von Dampfphasen,
- Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der
Abluftreinigung,
- Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch Aufbereitung von
Mutterlaugen und durch optimierte Verfahren,
- Einsatz schadstoffarmer Roh- und Hilfsstoffe.
Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem
Abwasserkataster zu erbringen.
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Abwasser- und Bodenbehandlung
wasserrechtliche Anforderungen
Der Stand der Technik in der Abwasserverordnung
(Emissionsvermeidungsansatz) wird beschrieben durch:
• Konkrete technische Anforderungen, die eingehalten werden müssen
(z.B. Einsatz wassersparender Maßnahmen)
• Grenzwerte für einzelne Abwasserparameter
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SS 2015
Immissionsbezogener Qualitätsansatz (Anhang X der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL):
Liste prioritärer Stoffe der Wasserrahmenrichtlinie
1.Alachlor (C14H20ClNO2)
2.Benzol
3.Chlorfenvinphos (C12H14Cl3O4P)
4.1,2-Dichlorethan
5.Dichlormethan
6.Fluoranthen (C16H10)
7.Nickel und seine Verbindungen
8.Trichlormethan
Prioritär gefährliche Substanzen
9.Bromierte Diphenylether
…………………
Weitere Stoffe
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SS 2015
Der Stand der Technik in der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) wird
beschrieben durch:
• Verbot der Einleitung von prioritären und prioritär gefährlichen Stoffe bis
2020
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SS 2015
Medienübergreifende Betrachtung
Definition des Standes der Technik:
Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand
fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische
Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und
Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer
umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder
Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein
hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei
der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die im Anhang
aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
Prof. Dr. rer. nat. K.-E. Köppke
SS 2015
Rohstoffverbrauchsminimierung und
Energieeffizienz (9)
Einsatz weniger gefährlicher Stoffe (2)
Inputströme
(Rohstoffe, Hilfsstoffe,
Energie usw.)
Einsatz abfallarmer Technologie (1)
Rückgewinnung und Wiederverwertung
von Stoffen (3) *
Vorsorge gegen Unfälle (11)
Zeitpunkt der Inbetriebnahme (7)
Zeitbedarf zur Einführung der
BVT (8)
Produktionsbetrieb
Fortschritte in Technologie und
Wissenschaft (5)
vergleichbare Verfahren (4)
veröffentlichte Informationen
(z.B. BREFs) (12)
Rückgewinnung und Wiederverwertung
von Abfällen (3) *
Emissionen (Art, Auswirkungen,
Menge) (6)
Gesamtwirkungen von Emissionen (10)
Stroffströme zur
Verwertung
Stoffströme zur
Beseitigung/
Behandlung
* Das Kriterium 3 umfasst die Rückgewinnung und Wiederverwertung von Stoffen und bezieht sich somit auf den
Produktionsbetrieb selbst. Gleichzeitig gilt die Anforderung auch für Abfälle, die den Produktionsbetrieb verlassen.
Der Stand der Technik bei der medienübergreifenden Betrachtung wird
beschrieben durch:
• Verbot der medienübergreifender Schadstoffemissionen
• Abwägung und Suche nach dem Optimum zur Emissionsminderung
(Abwägungs- und Optimierungsprozess)
• Informationen und Beschreibung des Stand des Technik (europäisch:
beste verfügbare Technik – best available technique) in den
sogenannten Best Available Technique Reference Documents
kurz: BREF
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SS 2015
Für die chemische Industrie relevante sektorale BVT-Merkblätter
(BREF)
Im EU-Amtsblatt veröffentlichte BVT-Merkblätter:
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Chloralkaliindustrie
Industrielle Kühlsysteme
Organische Grundchemikalien
Abwasser- und Abgasbehandlung/-management in
der chemischen Industrie
Lagerung gefährlicher Substanzen und staubender
Güter
Organische Feinchemikalien
Anorganische Grundchemikalien: Feste und andere
Anorganische Spezialchemikalien
Polymerherstellung
Anorganische Grundchemikalien: Ammoniak, Säuren
und Düngemittel
Prof. Dr. rer. nat. K.-E. Köppke
SS 2015