Schwanberg. - Revista Verlag
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46. Jahrgang - Nr. 25 26. Juni 2015 Sommerkonzert des Gesangverein Schwebheim Mitwirkende: Gesangverein Geldersheim Gesangverein Fortschritt Niederwerrn Shantychor Würzburg kleine Überraschungen... 04. Juli 2015 um 19:30 Uhr in der TSV Sporthalle am Sportplatz in Schwebheim Alle Musikfreunde sind herzlich willkommen! Schwebheim Wichtige Kontakte u. Öffnungszeiten Ärztlicher Bereitschaftsdienst Sofern Ihr behandelnder Arzt bzw. Hausarzt nicht erreichbar ist, können Sie in dringenden Erkrankungsfällen einen Arzt des ärztlichen Bereitschaftsdienstes über Tel. 116 117 erreichen. Apotheken-Notdienst Hotline kostenlos aus dem deutschen Festnetz 0800 00 22833 vom Handy (max. 69 Cent/Min.) 22833 im Internet aktuell unter www.apotheken.de oder www.aponet.de Gemeindeverwaltung, Kirchplatz 2 Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08.00-12.00 Uhr Montag 13.00-17.00 Uhr Donnerstag 13.00-17.30 Uhr Dienstag u. Mittwoch Nachmittag bis auf weiteres geschlossen! Telefon: (0 97 23) 9101- 0 Vermittlung/Bürgerbüro (0 97 23) 9101-10 Sektretariat/Amtsbote (0 97 23) 9101-20 Finanzverwaltung Telefax: (0 97 23) 9101-33 e-Mail-Adresse: [email protected] Internet: www.schwebheim.de Postfach-Anschrift: Postfach 70, 97525 Schwebheim Mainbogen: www.schweinfurter-mainbogen.de Jugend-Info: www.schwebheim.de/schwebheim2000/jugend.php Kompostanlage Grettstadter Weg Öffnungszeiten (März bis einschließlich November) mittwochs 16.00 - 17.00 Uhr / samstags 14.00 - 15.30 Uhr Bauhof, Moritz-Fischer-Str. 11 - telefonische Erreichbarkeit - Montag mit Freitag 09.00 - 09.15 Uhr Telefon: 84 32 Gemeindebibliothek, Grundschule, Schulstraße 20 (auch in den Ferien geöffnet) Montag 09.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 19.00 Uhr Dienstag 14.00 bis 19.00 Uhr Mittwoch 09.00 bis 12.00 Uhr Donnerstag 14.00 bis 19.00 Uhr Freitag 09.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 19.00 Uhr Telefon: 9123-12 Hallenschwimmbad, Schulstr. 20 Sonntag 07.30 - 12.00 Uhr Montag geschlossen Dienstag 17.00 - 20.00 Uhr Mittwoch Spiel und Spaß 15.00 - 17.00 Uhr Donnerstag Frauenschwimmen 20.00 - 22.00 Uhr Freitag 17.00 - 20.00 Uhr Samstag 14.00 - 18.00 Uhr Schwimmkurs für Kinder Montag o. Mittwoch 17.00 - 18.00 Uhr Telefon: 9123-21 Schlosskindergarten Evangelische Kindertagesstätte am Schloss, Fräuleinsgartenweg 3, Telefon: 09723-7240 Evangelische Kindertagesstätte in der Heide Heideweg 16, Telefon: 09723-1797 Grundschule, Schulstr. 20 Schulsekretariat: [email protected] Hausmeister 9123-11 Sekretariat 9123-22 FAX-Anschluß: 9123-32 Mehrzweckhalle: 9123-31 Volksschule Sennfeld - Mittelschule Verbandsschule - Gartenstr. 2, Sennfeld Telefon (0 97 21) 6 82 88 Fax: (0 97 21) 60 96 87 e-Mail: [email protected] Jugendtreff - Öffnungszeiten im Kellergeschoss der Mehrzweckhalle, Schulstraße 20 Mo. 18 - 22 Uhr Alfred Di. 18 - 22 Uhr Marcel Mi. 18 - 22 Uhr Viktor Do. 18 - 22 Uhr Alex Schwebheim Sa. 16 - 20 Uhr Alex So. 17 - 21 Uhr Viktor An gesetzlichen Feiertagen ist der Jugendtreff IMMER geschlossen! Falls keine Besucher da sind, wird der Jugendtreff nach 1 STUNDE GESCHLOSSEN! AWO Seniorenzentr. Schwebh., Pfefferminzweg 7 Tel. 09723/93406-0 / Fax 09723/93406-50 E-mail: [email protected] Ansprechpartner Hospizarbeit: Brigitte Schubart awohn - Ambulanter Pflegedienst Schwebheim Dr.-Rotter-Straße 11a, 97525 Schwebheim Tel.: 09723-9327863, Fax: 09723-9370058 Email: [email protected] Bürozeiten: 8.00 bis 12.00 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung Energieberatung Als Ersatz für die Hotline steht Ihnen ab sofort für alle Fragen zum Energiesparen oder zum Einsatz erneuerbarer Energien Herr Jürgen Ramming, Energieberater, unter der Telefonnummer 09221/8239-18 Montag bis Donnerstag von 8.00 -12.00 Uhr und 13.30-16.00 Uhr zur Verfügung. Es kann auch außerhalb dieser Beratungszeiten unter dieser Telefonnummer ein Rückruf vereinbart werden. Energiebüro im Judenhof 4 ist erst wieder ab 25. November geöffnet. Standesamt Mainbogen Gemeinde Sennfeld, Hauptstraße 11, 97526 Sennfeld Telefon: 09721-76 51 28, Fax: 09721-76 51 78 E-mail: [email protected] Webseite: http://www.schweinfurter-mainbogen.de Ansprechpartnerin: Frau Kummer Montag 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 -16.00 Uhr Dienstag / Mittwoch / Freitag08.00 - 12.00 Uhr Donnerstag 13.30 - 17.30 Uhr Kontaktbereichsbeamte der Polizeiinspektion Schweinfurt für Schwebheim Polizeihauptmeister Zirkelbach, Tel. (0 97 21) 202 - 0 o. 20 22 300 Polizei 110 Feuerwehr und Rettungsdienst 112 Frauenhaus Schweinfurt, Tel. (0 97 21) 78 60 30 Tierheim des Tierschutzvereines, Tel. 77 70 Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe Tel. (0 97 25) 700-0 Unterfränkische Überlandzentrale (STROM) Telefon (0 93 82) 604-0 Gasversorgung Unterfranken GmbH Handel und Vertrieb, 97076 Würzburg, Nürnberger Str. 125 Tel. (09 31) 27 94-3, Fax (09 31) 27 94-566 E-Mail: [email protected], Internet: www.gasuf.de Störungsdienst außerhalb der Geschäftszeit: 01 80 - 219 20 81 Kläranlage Heidenfeld Tel. (0 97 23) 93 42 06-0 Diakonieverein Schwebheim, Kirchplatz 8 Diakoniestation (Gemeindeschwester) Tel. 15 81 - Fax: 2001 Schweinfurter Straße 1 Nachteinsatz (nur für Notfälle) Tel. (0 97 21) 77 28 55 Bürgerhilfe Schwebheim, Judenhof 4 Jeden Freitag von 10.00 - 12.00 Uhr im Bürgerhilfehaus, Judenhof 4, Tel. Nr. 09723-9370446. Tafeltransport: Roland Fischer Tel.: 09723/2154 Fahrdienst: Peter Guse Tel.: 09723/8343 Hospizarbeit: Diakon Jens Johanni Tel: 09723/5848 Sozialarbeit: Lothar Schwarz Tel. 0176/96770591 Malteser Hilfsdienst Gruppe Schwebheim - Lothar Schwarz Telefonseelsorge Schweinfurt / Würzburg Tel. 0 80 01 11 01 11 Sommerwette Liebe Bürgerinnen und Bürger, der REWE –Markt hat uns wieder eine Wette angeboten! u Die Gemeinde erhält 1.000,00 € für einen gemeinnützigen Zweck, wenn wir es schaffen 100 Personen in Rot gekleidet am Markt zu versammeln, die nach Anweisung vom Team „Tanz an“ einen Tanz einstudieren. Eine anspruchsvolle Aufgabe! Ich bitte alle, die uns unterstützen wollen, am 27. Juni 2015 um 16.00 Uhr zum REWE – Parkplatz zu kommen. Genauso wichtig und willkommen sind natürlich alle, die unsere „Tänzer“ anfeuern wollen. Es wäre schön, wenn wir als Dorfgemeinschaft diese Wette für einen guten Zweck für uns entscheiden könnten. Dr. Volker Karb 1. Bürgermeister Schwebheim Schwebheim desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorstellungen vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen. Amtliche Nachrichten Bekanntmachung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (Entwässerungssatzung - EWS - ) der Gemeinde Schwebheim Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 18.06.2015 nachstehende Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Schwebheim beschlossen. Sie wird hiermit gemäß Artikel 26 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern öffentlich bekanntgemacht. (2) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Teileigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner. (3) Hinterliegergrundstücke, die baulich genutzt werden können, werden zum Beitrag nach dieser Satzung herangezogen. SATZUNG für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (Entwässerungssatzung - EWS -) der Gemeinde Schwebheim §3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung: Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO), Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes erlässt die Gemeinde Schwebheim folgende Satzung: 1. Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser (einschließlich Jauche und Gülle), das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das häusliche Abwasser. §1 Öffentliche Einrichtung (1) Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung). Einrichtung zur (2) Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt die Gemeinde. (3) Ohne Einwilligung der Gemeinde ist es nicht gestattet, Arbeiten an der öffentlichen Entwässerungseinrichtung vorzunehmen, insbesondere die öffentlichen Kanäle anzubrechen, Schieber zu betätigen, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste abzunehmen, in einen öffentlichen Kanal einzusteigen oder aus ihm Abwasser zu entnehmen. (4) Zur Entwässerungseinrichtung der Gemeinde gehören nicht die Grundstücksanschlüsse. §2 Grundstücksbegriff, Verpflichtete (1) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum 2. Kanäle sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. Schächte, Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe. 3. Schmutzwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Schmutzwasser. 4. Mischwasserkanäle sind zur Aufnahme und Ableitung von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt. Rentensprechtage – Auskunft und Beratung – Rentensprechtage (Rente und Rehabilitation) der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern (früher LVA , DRV-Unterfranken ) und der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher BfA) (Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung) im Rathaus der Stadt Schweinfurt, Markt 1, 97421 Schweinfurt Bitte vereinbaren Sie so frühzeitig wie möglich (ca. 3 bis 4 Wochen vorher) einen Beratungstermin. Bereits bei der Anmeldung unter 09721/18172 (DRV-Bund-Beratung) bzw. 0931/8023030 (DRVNordbayern-Beratung) müssen Sie Ihre Rentenversicherungsnummer angeben. Ohne Termin können Sie in der Regel nicht beraten werden, ggf. müssen Sie längere Wartezeiten in Kauf nehmen. Für Beratungsgespräche steht die Zeit von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr zur Verfügung. Zum Termin bringen Sie bitte Ihre Versicherungsunterlagen und Ihren Personalausweis oder Reisepass mit, für Beratung für den Ehepartner zusätzlich eine schriftliche Vollmacht. Das Sprechzimmer befindet sich in der Eingangshalle des Rathauses in Schweinfurt, Markt 1 und ist am Sprechtag ausgeschildert. Schwebheim 5. Regenwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Niederschlagswasser. 6. Sammelkläranlage ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer. 7. Grundstücksanschlüsse sind - bei Freispiegelkanälen: (3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht, die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht. - bei Druckentwässerung: die Leitungen vom Kanal bis zum Abwassersammelschacht. - bei Unterdruckentwässerung: die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des Hausanschlussschachts. 8. Grundstücksentwässerungsanlagen sind - bei Freispiegelkanälen: die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis einschließlich des Kontrollschachts. Hierzu zählt auch die im Bedarfsfall erforderliche Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung eines Grundstücks (§ 9 Abs. 4). - Bei Druckentwässerung: die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis einschließlich des Abwassersammelschachts. - Bei Unterdruckentwässerung: die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis zum Hausanschlussschacht. 9. Kontrollschacht ist ein Übergabeschacht, der zur Kontrolle und Wartung der Anlage dient. 10. Abwassersammelschacht (bei Druckentwässerung) Schachtbauwerk mit Pumpen- und Steuerungsanlage. ist ein 11. Hausanschlussschacht (bei Unterdruckentwässerung) ist ein Schachtbauwerk mit einem als Vorlagebehälter dienenden Stauraum sowie einer Absaugventileinheit. 12. Messschacht ist eine Einrichtung für die Messung Abwasserabflusses oder die Entnahme von Abwasserproben. des 13. Abwasserbehandlungsanlage ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers vor Einleitung in den Kanal zu vermindern oder zu beseitigen. Hierzu zählen insbesondere Kleinkläranlagen zur Reinigung häuslichen Abwassers sowie Anlagen zur (Vor-) Behandlung gewerblichen oder industriellen Abwassers. 14. Fachlich geeigneter Unternehmer ist ein Unternehmer, der geeignet ist, Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen fachkundig auszuführen. Voraussetzungen für die fachliche Eignung sind insbesondere - die ausreichende berufliche Qualifikation und Fachkunde der verantwortlichen technischen Leitung, - die Sachkunde des eingesetzten Personals und dessen nachweisliche Qualifikation für die jeweiligen Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen, - die Verfügbarkeit der benötigten Werkzeuge, Maschinen und Geräte, - die Verfügbarkeit und Kenntnis der entsprechenden Normen und Vorschriften, - eine interne Qualitätssicherung (Weiterbildung, Kontrollen und Dokumentation). §4 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 alles Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten. Schwebheim (2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundesund landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die Gemeinde. 1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres von der Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt oder 2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist. (4) Die Gemeinde kann den Anschluss und die Benutzung versagen, wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. §5 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. (2) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen, wenn Abwasser anfällt. (3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind. (4) Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen. (5) Auf Grundstücken, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden. (6) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt nicht für Niederschlagswasser, sofern dessen Versickerung oder anderweitige Beseitigung ordnungsgemäß möglich ist. §6 Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang (1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. (2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsrecht erteilt werden. §7 Sondervereinbarungen (1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen. (2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist. §8 Grundstücksanschluss (1) Der Grundstücksanschluss wird von den Grundstückseigentümern hergestellt, verbessert, erneuert, geändert und unterhalten sowie stillgelegt und beseitigt. § 9 Abs. 2 und 6 sowie die §§ 10 mit 12 gelten entsprechend. (2) Die Grundstückseigentümer werden von der Gemeinde verpflichtet, die zu errichtenden Grundstückanschlüsse von einer anerkannten Tiefbaufirma herstellen zu lassen. Weiter ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, der Gemeinde die beauftragte Baufirma zu nennen und vor Abschluss dieser Maßnahme die Gemeinde zu informieren. (3) Die Gemeinde ist berechtigt, nach Abschluss der Kanalbaumaßnahme und des Straßenbaus eine zeitlich beschränkte Aufbruchsperre zu erlassen. (4) Jeder Grundstückseigentümer dessen Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind. §9 Grundstücksentwässerungsanlage (1) Jedes Grundstück, das an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen. Wird das Schmutzwasser über die Entwässerungseinrichtung abgeleitet, aber keiner Sammelkläranlage zugeführt, ist die Grundstücksentwässerungsanlage mit einer Abwasserbehandlungsanlage auszustatten. (2) Die Grundstücksentwässerungsanlage und die Abwasserbehandlungsanlage im Sinn der Abs. 1 Satz 2 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern, zu unterhalten, stillzulegen oder zu beseitigen. Für die Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 ist darüber hinaus der Stand der Technik maßgeblich. (3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht zu errichten. Die Gemeinde kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist. Bei Druckentwässerung oder Unterdruckentwässerung gelten Sätze 1 und 2 nicht, wenn die Kontrolle undWartung der Grundstücksentwässerungsanlage über den Abwassersammelschacht oder den Hausanschlussschacht durchgeführt werden kann. (4) Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, kann die Gemeinde vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers bei einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems für die Gemeinde nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist. (5) Gegen den Rückstau des Abwassers der Entwässerungseinrichtung hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen. (6) Die Grundstücksentwässerungsanlage sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden. Die Gemeinde kann den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen. § 10 Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage (1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt und geändert wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen: a) Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1 : 1.000, b) Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1 : 100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Abwasserbehandlungsanlage ersichtlich sind, c) Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf NormalNull (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind, d) wenn Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt werden, ferner Angaben über - Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst werden soll, - Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse, - die Abwasser erzeugenden Betriebsvorgänge, - Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers, - die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen. Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen. Die Pläne haben den bei der Gemeinde aufliegenden Planmustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind vom Grundstückseigentümer und Planfertiger zu unterschreiben. Die Gemeinde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen anfordern. (2) Die Gemeinde prüft, ob die geplante Grundstücksentwässerungsanlage den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. Ist das der Fall, so erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück; die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Planunterlagen ihre Zustimmung schriftlich verweigert. Entspricht die Grundstücksentwässerungsanlage nicht den Bestimmungen dieser Satzung, setzt die Gemeinde dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung und erneuten Einreichung der geänderten Unterlagen bei der Gemeinde; Satz 3 gilt entsprechend. (3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung nach Abs. 2 erteilt worden ist oder als erteilt gilt. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt. (4) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen. § 11 Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage (1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens spätestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr in Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, so ist der Beginn innerhalb 24 Stunden schriftlich anzuzeigen. (2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Der Grundstückseigentümer hat zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen. (3) Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässerungsanlage vor Verdeckung der Leitungen auf satzungsgemäße Errichtung und vor ihrer Inbetriebnahme auf Mängelfreiheit durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. Dies gilt nicht, soweit die Gemeinde die Prüfungen selbst vornimmt; er hat dies vorher anzukündigen. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Werden die Leitungen vor Durchführung der Prüfung auf satzungsgemäße Errichtung der Grundstücksentwässerungsanlage verdeckt, sind sie auf Anordnung der Gemeinde freizulegen. Schwebheim (4) Soweit die Gemeinde die Prüfungen nicht selbst vornimmt, hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde die Bestätigungen nach Abs. 3 vor Verdeckung der Leitungen und vor Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage unaufgefordert vorzulegen. Die Gemeinde kann die Verdeckung der Leitungen oder die Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage innerhalb eines Monats nach Vorlage der Bestätigungen oder unverzüglich nach Prüfung durch die Gemeinde schriftlich untersagen. In diesem Fall setzt die Gemeinde dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Gründe für die Untersagung eine angemessene Nachfrist für die Beseitigung der Mängel; Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 gelten entsprechend. (5) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 2, die Bestätigungen des fachlich geeigneten Unternehmers oder die Prüfung durch die Gemeinde befreien den Grundstückseigentümer, den ausführenden oder prüfenden Unternehmer sowie den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage. (6) Liegt im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Bestätigung eines privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft über die ordnungsgemäße Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage gemäß den Richtlinien für Zuwendungen für Kleinkläranlagen vor, ersetzt diese in ihrem Umfange die Prüfung und Bestätigung nach Abs. 3 und Abs. 4. § 12 Überwachung (1) Der Grundstückseigentümer hat die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse, Messschächte und Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme auf eigene Kosten durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen; für Anlagen in Wasserschutzgebieten bleiben die Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung unberührt. Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde die Bestätigung innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Prüfung unaufgefordert vorzulegen. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung durchzuführen; Satz 2 gilt entsprechend. Die Frist für die Nachprüfung kann auf Antrag verlängert werden. (2) Für nach § 9 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Abwasserbehandlungsanlagen gelten die einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 60 Abs. 1 und 2 BayWG für Kleinkläranlagen. (3) Der Grundstückseigentümer hat Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen. (4) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, der Entwässerungseinrichtung zugeführt, kann die Gemeinde den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt und die Ergebnisse der wasserrechtlich vorgeschriebenen Eigen- oder Selbstüberwachung der Gemeinde vorgelegt werden. (5) Unbeschadet des Abs. 1 bis 4 ist die Gemeinde befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen sowie Messungen und Untersuchungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn sie die Gemeinde nicht selbst unterhält. Die Gemeinde kann jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der Entwässerungseinrichtung und Gewässerverunreinigungen ausschließt. Führt die Gemeinde aufgrund der Sätze 1 oder 2 eine Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, der Messschächte oder der vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse auf Mängelfreiheit durch, beginnt die Frist nach Abs. 1 Satz 1 mit Abschluss der Prüfung durch die Gemeinde neu zu laufen. Schwebheim (6) Die Verpflichtungen nach dem Abs. 1 bis 5 gelten auch für den Benutzer des Grundstücks. § 13 Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück Sobald ein Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, sind nicht der Ableitung zur Entwässerungseinrichtung dienende Grundstücksentwässerungsanlagen sowie dazugehörige Abwasserbehandlungsanlagen in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück über die Entwässerungseinrichtung entsorgt wird. § 9 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 14 Einleiten in die Kanäle (1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden. In Mischwasserkanäle darf sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser eingeleitet werden. (2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden kann, bestimmt die Gemeinde. § 15 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen (1) In die Entwässerungseinrichtung dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die - die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen, - die Entwässerungseinrichtung oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen, - den Betrieb der Entwässerungseinrichtung erschweren, behindern oder beeinträchtigen, - die landwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder - sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken. (2) Dieses Verbot gilt insbesondere für 1. feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin oder Öl, 2. infektiöse Stoffe, Medikamente, 3. radioaktive Stoffe, 4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel, 5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können, 6. Grund- und Quellwasser, 7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten, 8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke, 9. Absetzgut, Räumgut, Schlämme oder Suspensionen aus Abwasserbehandlungsanlagen und Abortgruben unbeschadet städtischer Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme, 10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis eigener Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgut- verändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Polycyclische Aromaten, Phenole. Ausgenommen sind a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind; b) Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die Gemeinde in den Einleitungsbedingungen nach Absatz 3 und 4 zugelassen hat; c) Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes eingeleitet werden dürfen. 11. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben, - von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird, - das wärmer als + 35 Grad C ist, - das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist, - das aufschwimmende Öle und Fette enthält, - das als Kühlwasser benutzt worden ist. nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten BrennwertHeizkesseln, 13. nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten BrennwertHeizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW. (2) Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt, die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen aus der Eigen- oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt und die Ergebnisse der Gemeinde vorgelegt werden. Die Gemeinde kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 4 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden. (3) Die Einleitungsbedingungen nach Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen der Sondervereinbarung festgelegt. § 18 Haftung (1) Die Gemeinde haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden. 12. (4) Über Absatz 3 hinaus kann die Gemeinde in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungseinrichtung oder zur Erfüllung der für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des der Gemeinde erteilten wasserrechtlichen Bescheides, erforderlich ist. (5) Die Gemeinde kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Gemeinde kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anordnungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen. (6) Die Gemeinde kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende Wirkung verlieren oder den Betrieb der Entwässerungseinrichtung nicht erschwert wird. In diesem Fall hat er der Gemeinde eine Beschreibung nebst Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen. (7) Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln oder aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW in die Entwässerungseinrichtung ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren und der Gemeinde über die Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage jährlich eine Bescheinigung eines Betriebes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SchornsteinfegerHandwerksgesetz oder eines geeigneten Fachbetriebs vorzulegen. (8) Besondere Vereinbarung zwischen der Gemeinde und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Absatzes 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der Entwässerungseinrichtung ermöglichen, bleiben vorbehalten. (9) Wenn Stoffe im Sinne des Absatzes 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die Entwässerungseinrichtung gelangen, ist dies der Gemeinde sofort anzuzeigen. § 16 Abscheider Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten (z. B. Benzin, Öl oder Fette) mit abgeschwemmt werden können, ist das Abwasser über in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaute Leichtflüssigkeits- bzw. Fettabscheider abzuleiten. Die Abscheider sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichteten, zu betreiben und regelmäßig zu warten. Die Gemeinde kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Eigenkontrolle, Wartung, Entleerung und Generalinspektion verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen. § 17 Untersuchung des Abwassers (1) Die Gemeinde kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen. (2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus dem Benützen der Entwässerungseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. (3) Die Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der Entwässerungseinrichtung einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen. (4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der Gemeinde für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten ist, sowie stillzulegen und zu beseitigen ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. § 19 Grundstücksbenutzung (1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde. (2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstückes zu benachrichtigen. (3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind. § 20 Betretungsrecht (1) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks haben zu dulden, dass zur Überwachung ihrer satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde zu angemessener Tageszeit, Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang Schwebheim betreten; auf Verlangen haben sich diese Personen auszuweisen. Ihnen ist ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt nicht für Probenahmen und Abwassermessungen. (2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Betretungs- und Überwachungsrechte bleiben unberührt. § 21 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich 1. eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 und 3, § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 15 Abs. 9, § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 20 Abs. 1 Satz 2 festgelegten oder hierauf gestützten Anzeige-, Auskunfts-, Nachweis- oder Vorlagepflichten verletzt, 2. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung der Gemeinde mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt, 3. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 vorlegt, 4. entgegen § 11 Abs. 3, Abs. 4 Sätze 1 und 3 vor Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch einen fachlich geeigneten Unternehmer oder vor Vorlage von dessen Bestätigung oder vor Prüfung durch die Gemeinde die Leitungen verdeckt oder einer Untersagung der Gemeinde nach § 11 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 die Grundstücksentwässerungsanlagen nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen überprüfen lässt, 6. entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwasser oder sonstige Stoffe in die Entwässerungseinrichtung einleitet oder einbringt, 7. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 den mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde nicht ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen gewährt. (2) Nach anderen Rechtsvorschriften Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt. bestehende § 22 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel (1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. § 23 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Anlagen im Sinn des § 12 Abs. 1 Halbsatz 1, die bei Inkrafttreten der Satzung bereits bestehen und bei denen nicht nachgewiesen wird, dass sie in den letzten 15 Jahren vor Inkrafttreten der Satzung nach den zur Zeit der Prüfung geltenden Rechtsvorschriften geprüft wurden, sind spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Satzung zu prüfen. Für nach § 12 Abs. 2 zu überwachende Kleinkläranlagen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, gilt Art. 60 Abs. 4 BayWG. (3) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.01.1997 außer Kraft. Schwebheim, den 26. Juni 2015 GEMEINDE SCHWEBHEIM gez. Dr. Volker Karb, 1. Bürgermeister 10 Schwebheim Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates am Donnerstag, 18.06.2015 im Sitzungssaal des Rathauses der Gemeinde Schwebheim Die 17 Mitglieder waren ordnungsgemäß geladen. Anwesend waren: 1. Bürgermeister Dr. Volker Karb Gemeinderatsmitglieder: 2. Bürgermeisterin Karin Model, 3. Bürgermeisterin Kerstin Weingart, Frank Böhm, Peter Guse, Hedi Seifert, Mario Söllner, Lothar Schwarz, Mario Müller, Christian Hennings, Vera Pauli, Jutta Keller, Herbert Holzmann, Dr. Anton Götschl, Thorsten Grimm, Katja Möhring, Christian Stahn Nichtanwesend: Vorsitzender: 1. Bürgermeister Dr. Volker Karb Schriftführer: Gerald Riedl Weiterhin anwesend: Thomas Dellermann, Tobias Metz (Busunternehmen), Erich Kram, Günther Lauerbach Beginn der Sitzung: 19.30 Uhr Die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates war Tagesordnungspunkten gegeben und wurde festgestellt. zu allen 1. BAUGESUCHE UND BAUANGELEGENHEITEN 1.1 „Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage“ auf Grundstück Fl. Nr. 572/11, Sonnenweg 5 (Bebauungsplan Nr. 35 „Strüdlein OstDie Antragsteller wünschen auf dem Grundstück Sonnenweg 5, ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage zu errichten. Das Bauvorhaben liegt im Bebauungsplan Nr. 35 „Strüdlein Ost“. Haus und Garage liegen innerhalb des Baufensters. Es sind zwei versetzte Pultdächer geplant, die innerhalb der Festsetzungen des Bebauungsplanes grundsätzlich auch möglich sind. Jedoch soll die tiefer liegende Traufe - wie in vergleichbaren Fällen im Baugebiet schon in Aussicht gestellt bzw. genehmigt - aus ökologischen Erwägungen heraus auf der Nord- statt auf der Südseite des Gebäudes liegen. In Kombination mit der geplanten Dachform unterstützt diese Dachneigung auch die Wirksamkeit der Photovoltaikanlage, die auf dem südlichen Teil des Daches geplant ist. Darüber hinaus beabsichtigen die Bauantragsteller die Firsthöhe des Pultdaches mit der Höhe von 7,50 m ab Oberkante des Geländes auszuführen. Der Bebauungsplan sieht einen Sockel von maximal 50 cm und eine Firsthöhe von maximal 7,00 m vor. In vergleichbaren Fällen hat der Gemeinderat bereits zugestimmt, beides zu einer maximalen Gesamthöhe des Bauwerkes ab Oberkante Gelände zusammenzufassen. Demzufolge entspricht das geplante Gebäude hinsichtlich der Gesamthöhe einer vom Gemeinderat bei einem anderen Bauvorhaben bereits in Aussicht gestellten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Beschluss: Der Gemeinderat stimmt dem Baugesuch mit der beantragten Dachform und Dachneigung sowie der beantragten geänderten Firsthöhe von max. 7,50 m ab Oberkante des Geländes zu. 1.2 Nachbarbeteiligung zum Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Fl.- Nr. 295 in der Gemarkung Oberspiesheim. Der Antragsteller hat beim Landratsamt Schweinfurt einen Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage in der Gemeinde Kolitzheim, Gemeindeteil Oberspiesheim gestellt. Die Gemeinde Schwebheim ist als Anrainer an die Gemarkung Kolitzheim-Oberspiesheim berechtigt, eine Stellungnahme zu dem Vorhaben abzugeben. Bei der geplanten Windenergieanlage auf der Gemarkung Oberspiesheim handelt es sich um eine 800 KW–Anlage mit einer Gesamthöhe inklusive Rotor von ca. 99,70 m. Die Verwaltung empfiehlt dem Antrag stattzugeben. Die geplante Windenergieanlage steht rund 6 km von Schwebheim entfernt. Immissionsbegründete Beeinträchtigungen durch die Windenergieanlage sind daher nicht zu erwarten. Beschluss: Die Gemeinde Schwebheim hat keine Einwände gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des beantragten Vorhabens. 2. ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG 2.1 Antrag auf Abbrennen von Feuerwerken und pyrotechnischen Gegenständen durch fachkundige Personen zu gewerblichen Zwecken auf Gemeindegrund Der Bürgermeister berichtete, welche Beschlüsse zu Feuerwerks-Anfragen bisher im Gemeinderat gefasst wurden. Die rechtlichen Grundlagen zu dieser Thematik bilden § 23 und § 24 der Sprengstoffverordnung: • Grundsätzlich gilt gesetzlich, dass Feuerwerke nur am 31. Dezember und 1. Januar zugelassen sind. Das restliche Jahr über sind Feuerwerke gesetzlich grundsätzlich verboten. Hierzu gibt es jedoch Ausnahmeregeln. Im Bereich nicht-professioneller Feuerwerke ist die Gemeinde hierbei die zuständige Behörde, die hoheitlich darüber entscheiden kann, ob zu bestimmten und begründeten Anlässen Feuerwerke im Einzelfall auch unterjährig zugelassen werden. • Der Gemeinderat hat dazu im privaten Bereich zuletzt eine strikte Regelung verfolgt und 2010 auch mit großer Mehrheit beschlossen, Feuerwerke bei privaten Feierlichkeiten grundsätzlich nicht zuzulassen. Dies gilt unter anderem auch für Geburtstage – auch für 18. oder runde Geburtstage –, Hochzeiten, Taufen und sonstige private Feierlichkeiten. Gründe waren neben dem Lärm- und Anwohnerschutz und den Verunreinigungen im Dorf, für die sich anschließend niemand zuständig fühlt, auch der Schutz von Kleinkindern, die Angst bekommen, in ähnlicher Weise der Schutz von Tieren und nicht zuletzt generell das erhebliche Unfall- und Gefährdungspotential hinsichtlich Personenschäden und Brandschutz. • Ausnahmen hat der Rat bisher im Einzelfall allerdings schon für gewerbliche Zwecke gemacht. Hierauf beruhte zum Beispiel bis letztes Jahr auch die Feuerwerksvorführung am REWE-Markt. Im Jahr 2012 wurde eine gewerbliche Anfrage für ein Feuerwerk am Kirchplatz dagegen vom Gemeinderat einstimmig abgelehnt. Beim vorliegenden Antrag ist die Situation nun aber komplexer, denn hier ist die Gemeinde nicht in ihrer hoheitlichen Funktion gefragt, sondern als Eigentümer des öffentlichen Gemeindegrunds. Hintergrund ist folgende gesetzliche Regelung: Personen, die eine sogenannte „Erlaubnis“ oder einen sogenannten „Befähigungsschein“ inne haben und die damit gesetzlich als Personen mit professioneller Fachkunde angesehen werden, dürfen gemäß § 23 Abs. 2 SprengV pyrotechnische Gegenstände auch in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember abbrennen, ohne dass sie dafür grundsätzlich der Zustimmung der Gemeinde bedürfen. Die Erlaubnis fällt bei diesem Personenkreis also nicht in den hoheitlichen Entscheidungsspielraum des Gemeinderats, sondern ist gesetzlich vorgegeben. Wenn Personen aus diesem Kreis ein Feuerwerk beabsichtigen, müssen sie dies der zuständigen Behörde – in diesem Fall in der Regel die Gewerbeaufsicht bei der Regierung von Unterfranken – innerhalb bestimmter Fristen lediglich anzeigen. Die aktuelle Anfrage stammt von Herrn Jürgen Debong, der zu dem fachkundigen Personenkreis zählt. Die Fachkundenachweise liegen in Kopie vor. Konkret geht es um ein bodennahes Feuerwerk am Plan im Rahmen seines Gewerbes für eine Kundin anlässlich ihres 60. Geburtstags. Da die Entscheidung hierzu zugleich auch Präzedenzfallcharakter für vergleichbare Fälle in der Zukunft hat, bat der Bürgermeister den Gemeinderat um eine grundsätzliche Positionsbestimmung zu diesem Thema. Die Gemeinde sei also gefragt, ob sie solchen Feuerwerke durch professionelle, fachkundige Pyrotechniker auf ihrem Grund und Boden grundsätzlich zustimmt. Eine Möglichkeit wäre dabei auch, eine Zustimmung mit Bedingungen und Auflagen zu verbinden, etwa hinsichtlich der Zeiten, der Örtlichkeiten, der Art und des Umfangs der Feuerwerke. Gesetzliche Vorgaben wie zum Beispiel Mindestabstände zu Gebäuden, Immissionsschutz, Naturschutz, besondere Richtlinien bei Trockenheit usw. gelten natürlich ohnehin und sind von alledem unberührt. Im Gemeinderat war man einhellig der Meinung, dass es bei der strikten Haltung bleiben sollte, Feuerwerke generell möglichst restriktiv zu handhaben. D.h. bei privaten Anfragen wie bisher außer an Sylvester generell nicht zuzustimmen und entsprechend nun auch für Anfragen von fachkundigen Personen generell öffentlichen Grund und Boden nicht zur Verfügung zu stellen, auch nicht in Verbindung mit besonderen Bedingungen, Richtlinien oder Auflagen. Die Gemeinderäte Frank Böhm und Katja Möhring betonten mit Blick auf die konkrete Anfrage nochmals die große Brandgefahr am Kirchplatz und bezüglich der anliegenden Scheunen. Gemeinderat Herbert Holzmann sieht bei einem solchen Abbrennen auch eine große Umweltverschmutzung und stellt sich auch die Frage, wer dann den Kirchplatz reinigt. Beschluss 1: Dem Antrag von Herrn Debong, als fachkundige Person mit „Erlaubnis“ und „Befähigungsschein“, pyrotechnische Gegenstände auf Gemeindegrund abzubrennen, wird nicht stattgegeben. Diese Entscheidung gilt sowohl für den konkret angefragten Einzelfall als auch generell für vergleichbare zukünftige Anfragen. Da für Feuerwerke, die durch Pyrotechniker mit entsprechendem Fachkundenachweis auf privatem Grund geplant sind, losgelöst von diesem Beschluss nicht die Gemeinde, sondern in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt die zuständige Behörde ist, fasste der Gemeinderat darüber hinaus noch folgenden Beschluss: Beschluss 2: DieVerwaltung wird beauftragt, diesen Beschluss dem Gewerbeaufsichtsamt mitzuteilen. Dabei soll auch die Bitte zum Ausdruck kommen, dass die Gewerbeaufsicht Anfragen zu beabsichtigten Feuerwerken auf privatem Grund durch fachkundige Personen in Schwebheim im Rahmen ihres Ermessensspielraums hinsichtlich Art, Umfang, Zeit und Lärm möglichst restriktiv behandelt. Nachrichtlich weist der Gemeinderat zur nochmaligen Klarstellung zudem auf folgendes hin: Für private Anfragen durch nicht-professionelle Veranstalter gilt weiterhin die alte Beschlusslage des Gemeinderats, nach der private Feuerwerke grundsätzlich nur am 31. Dezember und 1. Januar zulässig sind. Die Verwaltung ist angehalten, dies generell so umzusetzen. 3. BERICHT ÜBER DIE VERKEHRSSCHAU VOM 8. JUNI 2015 Der Bürgermeister berichtete über die Verkehrsschau. Für die Gemeinde haben der Bürgermeister und der Bauhofleiter Elmar Weiß teilgenommen. Das Landratsamt war durch Herrn Kröckel vertreten, die Polizeiinspektion durch Herrn Reuß und Herrn Weiß. Gemeinsam wurden zahlreiche Verkehrsfragen vor Ort begutachtet. Dabei wurden folgende Sachverhalte erörtert: • • Im Bereich des REWE-Marktes wird der Fuß- und Radweg entlang der Ortsverbindungsstraße aus Richtung Röthlein vor allem vormittags häufig durch parkende LKWs blockiert. Dies zwingt Radfahrer, Kinderwägen, Rollator- und Rollstuhlfahrer mitunter zu gefährlichen Ausweichmanövern auf die Straße. Eine entsprechende Anfrage wurde auf der letzten Bürgerversammlung auch von Herrn Höller vorgebracht. Bei der Besichtigung vor Ort wiesen die Fachbehörde und Polizei darauf hin, dass der Fuß- und Radweg optisch noch besser gekennzeichnet werden sollte, um ihn klarer von einem herkömmlichen Seitenstreifen abzugrenzen. Verwechslungsgefahr besteht demnach auch dadurch, dass in dem betroffenen Bereich im Gegensatz zu den anschließenden Abschnitten keine Abwasserrinne verläuft, sondern der Rad- und Fußweg lediglich durch eine Linie von der Fahrbahn getrennt ist. Vom Landratsamt, das an der Ortsverbindungsstraße ebenso wie entlang der Ortsdurchfahrt für alle verkehrsrechtlichen Anordnungen zuständig ist, wurde daraufhin unmittelbar ein zusätzliches Hinweisschild in Auftrag gegeben. Dieses wurde bereits kurzfristig an der dortigen Straßenlaterne angebracht. Die Gemeinde hat außerdem zusätzlich noch ein entsprechendes Piktogramm direkt auf dem Rad- und Fußweg ergänzt, um die Situation noch klarer zu kenn-zeichnen. Gemeinderat Peter Guse bat in der Gemeinderatssitzung vom 19.3.2015 zu prüfen, ob an der Bushaltestelle vor dem Pennymarkt Schwebheim 11 • • • • ein Regenschutz bzw. eine Unterstellmöglichkeit geschaffen werden könnte. Aus Sicht der Fachbehörden spricht nichts dagegen, solch eine Unterstellmöglichkeit auf dem Seitenstreifen direkt an der Bushaltestelle aufzustellen. Die Verwaltung hat Angebote für eine solche Unterstellmöglichkeit in verglaster Ausführung eingeholt. Der Bürgermeister gab entsprechendes Katalogmaterial in Umlauf. Ein Fertigmodell kostet ca. 4.200 €. Der Gemeinderat war mit dem Vorschlag einverstanden. Um bei einem gleichen Bild der Unterstellmöglichkeiten zu bleiben, regte Gemeinderat Frank Böhm an, zunächst auch bei der ortsansässigen Firma anzufragen, die bereits an anderer Stelle Bushäuschen errichtet hat. Dies wird nun vor einer Bestellung zunächst noch geprüft. Gemeinderat Thorsten Grimm hatte in der Sitzung vom 16.4.2015 gebeten, die Kreuzung Röthleiner Straße – Gulbranssonstraße bei der nächsten Verkehrsschau zu begutachten. Um gefährlichen Situationen vorzubeugen, sollte die Vorfahrtsregelung dort aus seiner Sicht noch deutlicher kenntlich gemacht werden. Bei der Besichtigung vor Ort waren sich Polizei und Fachbehörde einig, dass die bestehende Rechts-vor-Links-Regelung an dieser Kreuzung angemessen ist. Diese sei zudem durch die bestehende Beschilderung mit jeweils einem Rechts-Vor-Links-Schild an jeder der vier Straßeneinmündungen hinreichend klar und gut erkennbar gekennzeichnet. Durch die angrenzenden Gehwege und die weiträumigen Abrundungen der Bebauung sei die Kreuzung für heranfahrende Autos auch gut einsehbar. Ein Bedarf für eine andere Beschilderung wird daher von den Verkehrsfachleuten übereinstimmend nicht gesehen. Auch der Vorschlag, die bestehende Regelung durch “Vorfahrt“- und „Vorfahrt gewähren“-Schilder zu ersetzen, wird nicht befürwortet. Autofahrer entlang der „Vorfahrt“Route würden so sonst noch mehr dazu verleitet, mit hohem Tempo auf die Kreuzung zuzufahren. Gemeinderat Thorsten Grimm ergänzte, dass eines der VorfahrtAchten-Schilder von einem Baum zugewachsen und damit schlecht ersichtlich ist. Der Baum sollte entsprechend zurückgeschnitten werden oder das Schild in einen besser sichtbaren Bereich versetzt werden. In der Bürgerversammlung wurde die Einmündung Hopfengärten– Gulbranssonstraße und der dortige gepflasterte Bereich bemängelt. Verschiedene Gemeinderäte sprachen sich jedoch unter anderem mit Verweis auf nahegelegene, besser begeh- und befahrbare andere Wege gegen die seitens der Verwaltung geprüften Umbauvorschläge aus. Gleichzeitig kam im Zuge dieser Beratung der Aspekt auf, dass die Vorfahrtregelung an dieser Stelle sehr unübersichtlich ist. Dem stimmte die Verkehrspolizei vor Ort insofern zu, als das Schild „Verkehrsberuhigter Bereich“ in der Straße „An den Hopfengärten“ ungünstig weit von der Kreuzung angebracht ist. Für vorbeifahrende Fahrzeuge in der Gulbranssonstraße sei es damit schlecht erkennbar. Da mit dem Schild „Ende des Verkehrberuhigten Bereichs“ zudem eine Vorfahrtregelung verbunden ist (beim Herausfahren aus dem verkehrsberuhigtem Bereich ist Fahrzeugen aus anderen Richtungen immer Vorfahrt zu gewähren), könne es für den ausfahrenden Verkehr zudem Irritationen geben, ob das Schild nahe genug an der Kreuzung sitzt um diese Regelung auszulösen oder ob an der Kreuzung wieder „Rechts-Vor-Links“ gilt. Ein möglicher Lösungsvorschlag wäre, das Schild so weit nach vorne an die Kreuzung zu versetzen, dass es damit einerseits von beiden Seiten gut sichtbar ist und zugleich eindeutig die Vorfahrt regelt. Diesem Vorschlag ist die Gemeinde gefolgt. Damit ergibt sich nun eindeutig, dass bei Ausfahrt aus der Straße „An den Hopfengärten“ den Fahrzeugen auf der Gulbranssonstraße aus beiden Richtungen Vorfahrt einzuräumen ist. Überlegungen im Zuge des neuen „Linksmainischen Radwegs“ entlang der Hauptstraße auf der Streckenführung von der Kreuzung nach Röthlein bis zum Kirchplatz einen Radweg einzuzeichnen, wurden von Polizei und Landratsamt abgelehnt. Der verkehrsberuhigte Bereich entlang der Gulbranssonstraße war wiederholt Thema in der Bürgerversammlung und im Gemeinderat. Kritisiert wird dort, dass trotz der rechtlich gebotenen 12 Schwebheim • Schrittgeschwindigkeit oft zu schnell gefahren wird. Zudem wird die Parksituation mit zunehmender Bebauung angespannter und die beiden Bodenschwellen am nördlichen Beginn der verkehrsberuhigten Zone werden zum Teil kontrovers gesehen. Nicht zuletzt für die Busse und insbesondere die Niederflurbusse, die entlang der Gulbranssonstraße fahren, haben sich die Schwellen schon als sehr problematisch erwiesen. Der Gemeinderat hatte sich zuletzt gegen einen Vorschlag ausgesprochen, die jetzigen Schwellen gegen langgezogene Schwellen auszutauschen. Stattdessen wurde im Gemeinderat überlegt, die Verkehrsberuhigung ähnlich wie in der Schulstraße dadurch zu erreichen, dass Autos in Schlangenlinien um Kübel, Baumscheiben oder ähnliches fahren müssen. Bei der Besichtigung vor Ort wurde beraten, wie dies konkret gestaltet werden könnte. Die Polizei wies darauf hin, dass durch die bereits vorhandenen Baumscheiben jetzt schon ein schlangenlinienartiges Fahren vorgesehen ist. Die Straße als ganzes ist aber weithin sehr gut einsehbar und verleitet durch die breite Fahrbahn ihren alleeartigen Charakter dazu, schneller zu fahren als erlaubt. Aus diesem Grund wurde vorgeschlagen, statt zusätzlicher Hindernisse auf der Fahrbahn zunächst die bestehenden Baumscheiben zu nutzen, um ähnlich wie an der Schule durch zusätzliche Elemente den sehr weiträumigen Charakter optisch einzudämmen und aufzulockern. Zusätzlich können auf der Fahrbahn Piktogramme angebracht werden, die außerdem auf den verkehrsberuhigten Bereich hinweisen und damit ebenfalls optisch dazu beitragen, den Eindruck einer breiten Straße zu vermindern. Die Kosten pro Element bzw. Piktogramm liegen im niedrigen bis mittleren dreistelligen Bereich. Im Gemeinderat wurden diese Überlegungen dennoch einhellig unterstützt. Diese Vorgehensweise steht zudem im Einklang mit einer Anregung aus der Bürgerversammlung, die Hinweisgebung auf den verkehrsberuhigten Bereich entlang der Gulbranssonstraße besser zu gestalten. Seitens des Busunternehmens wurde zuletzt nochmals auf die Problematik mit den Schwellern hingewiesen. Es wurde bereits überlegt, bei der Regierung eine andere Route zu beantragen um die Schwellen zu umfahren. In der Sitzung war auch Tobias Metz vom Busunternehmen Metz anwesend. Der Bürgermeister gab ihm das Wort. Herr Metz teilte mit, dass in einem Jahr an vier Fahrzeugen Schäden zu verzeichnen waren. Hier handelt es sich besonders um Schäden bei den Achsschenkeln der Busse. Er erklärte, dass beim Heranfahren der Busse an die Schwellen bereits bei der ersten Achse abgebremst werden muss, und das gleiche 15 Meter weiter bei der zweiten Achse des Busses. Durch dieses Abbremsen und wieder Gas geben entstehen zusätzliche Abgase und mehr Lärm. Gemeinderat Thorsten Grimm regte an, zu prüfen ob nicht größere Schwellen mit einem Ausmaß von 2 x 2 m die gleiche Wirkung erreichen, aber für die Busse besser befahrbar wären. Er ist der Auffassung, dass die jetzigen Schwellen ohnehin komplett abgebaut werden sollten. In der Gesamtschau kam der Gemeinderat daraufhin einhellig zu der Überzeugung, dass die jetzigen Schwellen durch die nun geplanten Maßnahmen mit Piktogrammen und Elementen in den Baumscheiben nicht nur ergänzt, sondern komplett ersetzt werden sollten. Herr Metz schlug noch vor, die einzelnen Schritte mit Auswertungen durch das Geschwindigkeitsmessgerät zu begleiten, um dann entsprechende Auswertungen zu haben. Gemeinderat Christian Stahn fragte an, ob nicht eine Verkehrsberuhigung auch durch entsprechende zusätzliche Begrünung mit Hecken erreicht werden könne, oder durch das Aufstellen von Bänken im Baumbereich, so Gemeinderätin Jutta Keller. Eine nachhaltige bodennahe Begrünung der Baumscheiben etwa mit Hecken scheitert allerdings daran, dass die Bäume in den Scheiben nahezu das gesamte Wasser entziehen. Geschäftsleiter Thomas Dellermann brachte daher noch den Vorschlag, ob man Kübelpflanzen auf die vorhandenen Baumscheiben setzten könne. Auch die Parksituation im Bereich Dr.-Rotter-Straße / Klößberg / Hauptstraße hat sich mit zunehmender Bebauung in den letzten Jahren mehr und mehr erschwert. Zusätzlich ist die Situation durch das Parkverbot, das mit der neuen Bushaltestelle auf Höhe der Seniorenwohnanlage an der Hauptstraße verbunden ist, für die Anwohner in dieser Hinsicht noch schwieriger geworden. So • • wiesen Anwohner in der Dr.-Rotter-Straße etwa darauf hin, dass Kraftfahrzeuge zu manchen Zeiten auch direkt im Kreuzungsbereich und auf dem Gehweg parken. Der Vorschlag eines Anwohners aus der Dr.-Rotter-Straße, dort den Bordstein weiter zu erhöhen, wurde von der Polizei aber nachdrücklich abgelehnt. Bei der Vor-Ort-Besichtigung konnten die Argumente, weshalb das Parkverbot an der Einmündung zur Hauptstraße und an der Bushaltestelle notwendig ist, plausibel nachvollzogen werden. Möglichkeiten, neue Parkplätze in diesem Bereich zu schaffen, gibt es kaum. Die Polizei wies darauf hin, dass entlang der Moritz-FischerStraße in vertretbarer Laufreichweite Parkmöglichkeiten bestehen. Der Bürgermeister regte an, ob zusätzliche Parkmöglichkeiten dorfauswärts an der Hauptstraße auf dem jetzigen Grünstreifen geschaffen werden könnten. Aus fachlicher Sicht sei es hierzu nötig, den Grünstreifen zu asphaltieren, so die Behördenvertreter. Eine einfache Schotterung oder ähnliches reiche dafür dagegen nicht. Zudem ist der Streifen Eigentum des Freistaates Bayern, so dass weder die Gemeinde noch das Landratsamt kurzfristig einen entsprechenden Ausbau veranlassen können. Auch im übrigen Gemeindegebiet gab es verschiedene Stellen mit konkreten Nachfragen zur Parksituation vor Ort. Diese wurden mit der Verkehrspolizei und dem Landratsamt vor Ort individuell begutachtet und besprochen. Viele davon betrafen die Ortsdurchfahrt, häufig in Verbindung mit Ein- und Ausfahrten zu anliegenden Grundstücken oder Straßeneinmündungen. Weitere Nachfragen kamen unter anderem auch zum Grettstadter Weg / Eibischweg und von der Schulstraße. Den Übergang des Fahrradwegs über die Schulstraße auf Höhe der Kleingartenanlage sieht die Polizei in Verbindung mit dem dortigen Parkverbot hinreichend gut gekennzeichnet. Die Parksituation an der Heideschule will sich die Verkehrspolizei zu den üblichen Anfahrtszeiten der Schulbusse nochmals gesondert ansehen. Allgemeine Fragen zu reinen Hinweisschildern wurden zusammenfassend wie folgt beantwortet: Hinweisschilder auf innerörtliche Ziele sind im Bereich des öffentlichen Verkehrs in Größe und Aussehen grundsätzlich normiert. Größere oder anders gestaltete Hinweisschilder wären seitens der Fachbehörden zu beanstanden. 4. SATZUNG FÜR DIE ÖFFENTLICHE ENTWÄSSERUNGSEINRICHTUNG DER GEMEINDE SCHWEBHEIM („EWS“) 4.1 Beratung und Beschluss über eine neue Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung Die „EWS“ ist die Grundlage für die Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde Schwebheim. Die aktuelle Satzung stammt vom 17.01.1997 und entspricht nicht mehr in allen Bereichen der aktuellen Technik und Rechtsprechung. Von der Verwaltung wurden die Entwässerungssatzung und die Beitragssatzung daher aktualisiert und soweit wie möglich an die Mustersatzung des Innenministeriums angepasst. Dies ist zugleich eine Vorarbeit für die Abrechnung der Kläranlagenerweiterung und die dazu noch zu beratende Beitragssatzung, die auf dieser allgemeinen EWS aufbaut. Die Entwürfe der Satzungen wurden der Kommunalberatung „Dr. Schulte / Röder – Kommunalberatung“ zum Prüfen übersandt und zwischen Herrn Häfner von der Kommunalberatung, Bürgermeister Dr. Volker Karb und Herrn Riedl besprochen. Der Satzungsentwurf wurde jedem Gemeinderatsmitglied ausgehändigt und vom Bürgermeister und Herrn Riedl erläutert: • § 1 Abs. 4 wurde im Vergleich zur alten Satzung neu eingefügt, um noch deutlicher zu machen, dass die Grundstücksanschlüsse nicht zur Entwässerungseinrichtung gehören. • Ausdrücklich erläutert wurden in § 3 die Begriffe Grundstücksanschlüsse und Grundstücksentwässerungsanlagen sowie die verschiedenen Kanäle (Schmutz-, Misch-, Regenwasserkanäle usw.) • Weiter neu eingefügt wurde unter § 5 Abs. 6, das der Anschlussund Benutzungszwang nicht für Niederschlagswasser gilt, sofern dessen Versickerung oder anderweitige Beseitigung ordnungsgemäß möglich ist. • Ganz wichtig ist der § 9 Abs. 5 der regelt, dass sich der Eigentümer gegen den Rückstau des Abwassers der Entwässerungseinrichtung selbst zu schützen hat. Dies entspricht auch der bisherigen Satzung. • Bei § 11 Abs. 3 wird die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage vorgeschrieben. Der Eigentümer hat die Grundstücksentwässerungsanlage vor Verdeckung der Leitungen auf satzungsgemäße Errichtung und vor Inbetriebnahme auf Mängelfreiheit durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. Bisher wurde die Überprüfung des Grundstücksanschlusses vom Personal des Bauhofes übernommen. Eine Druckprüfung kann vom Bauhofpersonal allerdings nicht vorgenommen werden. Gemeinderat Mario Söllner schlug vor, bei der Baugenehmigung den Bauherrn darauf hinzuweisen, dass diese Druckprüfung des Grundstücksanschlusses von einer geeigneten Firma durchzuführen ist. Von der Gemeinde sollte -in Absprache mit dem Bauherrneine geeignete Firma beauftragt werden, diese Druckprüfung durchzuführen und das Ergebnis der Gemeinde vorzulegen. Eine solche Prüfung kostet zwischen 200 und 250 € und ist der Gemeinde vom Eigentümer zu erstatten. • • Bei § 12 wurde im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen die Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen von 10 auf 20 Jahre erhöht. Jeder Grundstückseigentümer ist somit verpflichtet alle 20 Jahre seine Grundstücksentwässerungsanlage zu überprüfen. In diesem Zusammenhang wurde von Herrn Riedl auch der § 23 Abs. 2 erläutert, welcher regelt, dass wenn in den letzten 15 Jahren seit Inkrafttreten dieser Satzung keine Prüfung der Grundstücksanschlüsse erfolgte, diese spätestens in fünf Jahren nach Inkrafttreten der neuen Satzung (d. h. im Juli 2020) zu erfolgen hat. Bei § 20 „Betretungsrecht“ gab es eine ausführliche Diskussion. Die Gemeinderäte Thorsten Grimm und Lothar Schwarz äußersten Bedenken gegen die Formulierung der Mustersatzung, welche der Gemeinde ein Betretungsrecht auf privaten Gebäuden und Grundstücken einräumt. Der Bürgermeister ließ hierzu auch eine Wortmeldung von Zuhörer Herrn Erich Kram zu, der diese Bedenken teilte und auf die grundgesetzlich garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung hinwies. Herr Riedl teilte hierzu mit, dass es bisher noch nie Probleme gab, Wohnungen zu betreten, um zu überprüfen ob z. B. das Dachgeschoss ausgebaut ist oder bei konkretem Verdacht, ob verbotene Substanzen eingeleitet werden. Außerdem wird in § 20 geregelt, dass nach Möglichkeit der Grundstückseigentümer vorher verständigt werden soll. Herr Riedl vertrat die Meinung, dass man die Formulierung zum Betretungsrecht privater Gebäude und Wohnungen nicht streichen sollte, da es sich um die Übernahme aus der Mustersatzung des Bayerischen Innenministeriums handelt. Geschäftsleiter Thomas Dellermann ergänzte, dass eine solche Mustersatzung im Vorfeld auch von den entsprechenden Fachleuten und Juristen geprüft und empfohlen wird und dass man diese nicht ohne gewichtigen Grund ändern sollte. • Rückfragen gab es später zudem von Herrn Kram zu § 7, der das Thema „Sondervereinbarungen“ betrifft. Herr Riedl erläuterte, dass es zurzeit nur eine Sondervereinbarung für das gesamte Ortsgebiet Schwebheim gibt, und zwar für ein Objekt am Ortsrand. Grundsätzlich greifen jedoch die Regelungen zum Thema „Anschluss- und Benutzungszwang“ für alle Grundstücke. • Nach § 23 Abs. 1 tritt die neue Satzung eine Woche nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Nach der Diskussion stellte der Bürgermeister die Satzung zunächst in der vorgetragenen weiten Form, dass heißt ohne die zwischenzeitlich diskutierten Streichwünsche zur Abstimmung. Schwebheim 13 Beschluss: Der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung („Entwässerungssatzung“, EWS) der Gemeinde Schwebheim wird wie vorgetragen zugestimmt. Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 5. „ÜZ PLUS eG“ -Zeichnungsfrist für zusätzliche GenossenschaftsanteileBereits Ende des Jahres 2014 hatte die ÜZ Plus eG darüber informiert, dass sie weitere Investitionen in ihrem Bereich „regenerative Energieerzeugungsanlagen“ plant und der Gemeinde eine Aufstockung ihrer Beteiligung anbietet. Die Gemeinde Schwebheim ist Mitglied und hat bisher einen Anteil von 1.000 Euro gezeichnet. Aufgrund der letzten Satzungsänderung bei der ÜZ Plus eG ist es nun möglich, dass jedes Mitglied künftig bis zu 25 Anteile zu je 1.000 Euro zeichnen kann. Aktuell besteht nun eine Zeichnungsmöglichkeit, die sich auf maximal 10 Anteile bezieht und für die Finanzierung folgender Projekte dienen soll: 1. PV-Dachanlage mit 35,67 kWp 2. Finanzbeteiligung an der Windpark Obbach GmbH & Co. KG 3. Errichtung eines eigenen Windrads im Raum Schwanfeld Der Investitionsbedarf hierfür beträgt rund 2,5 – 3 Mio. Euro. Im Gemeinderat war man der Auffassung weitere Anteile zu zeichnen, um dem ökologischen Gedanken weiter zu unterstützen. Die Gemeinderäte Christian Hennings und Christian Stahn befürworten den Kauf von weiteren 10 Anteilen zudem auch deshalb, weil es sich bei der ÜZ Plus um eine regionale Genossenschaft handelt und das finanzielle Risiko als klein zu werten ist. Gemeinderat Frank Böhm fragte nach, ob die Gemeinde nicht selbst eine größere Anlage aufbauen könnte. Das hat die Gemeinde in der Vergangenheit schon in verschiedenen Anlagen getan, nun liegen derzeit aber keine weiteren geeigneten und konkreten Projektideen vor, so Bürgermeister Dr. Volker Karb. Herr Riedl gab noch zu Bedenken, dass es sich hier nicht um eine Pflichtaufgabe der Gemeinde handelt, sich zu beteiligen, da doch die Steuermittel der Bürger hier verwendet werden. Auch der Bürgermeister wies vorsorglich darauf hin, dass dem Wunsch der Gemeinde, den ökologischen Gedanken weiter aktiv zu unterstützen, mit der Zeichnung weiterer Anteile in diesem Fall ein entsprechendes, normales Unternehmensrisiko gegenübersteht. Zudem hat jedes Mitglied nur ein Stimmrecht, unabhängig von der Anzahl der gezeichneten Anteile. Gemeinderat und Verwaltung waren sich jedoch einig, dass unter dem Aspekt des Umweltschutzes und der regionalen Förderung ein verhältnismäßig geringer Betrag in Höhe von 10.000 € zu verantworten ist. Beschluss: Die Gemeinde Schwebheim erwirbt weitere 10 Anteile bei der ÜZ Plus eG. 6. INFORMATIONEN UND ANFRAGEN 6.1 Abrechnung der Kulturwochen 2015 Bürgermeister Dr. Volker Karb teilte mit, dass die Kulturwochen mit einem Gewinn von ca. 1.500 € abgerechnet werden konnten. Hauptgrund dieses Gewinnes sind die beiden Veranstaltungen für das Wirtshaussingen. Weiter gut besucht waren auch die Kabarettveranstaltung und die Veranstaltung mit dem Chor Da Capo. Gemeinderätin Hedi Seifert sprach Frau Dereser und dem Organisationsteam ein großes Lob aus, auch für die Gestaltung des Saales. Richtwerte für Grundstückspreise im Landkreis Schweinfurt Stand: 31.12.2014 Die vom Gutachterausschuss des Landratsamtes festgelegten Grundstückspreise für jede einzelne Gemeinde liegen in der Zeit vom 06. Juli 2015 bis 07. August 2015 im Rathaus, Zimmer 03, Kirchplatz 2, Schwebheim, zur Einsichtnahme aus. Wir weisen außerdem darauf hin, dass jeder - außerhalb dieser Offenlage - im Landratsamt in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Auskünfte über die Richtwerte verlangen kann. Die Richtwertliste ist auch abrufbar unter Landkreis Schweinfurt: www.lrasw.de / suchen: Bodenrichtwerte / Stand: 31.12.2014 Gemeinde Schwebheim Dr. Volker Karb, 1. Bürgermeister Spülung des Wasserrohrnetzes Die RMG (Zweckverband zur Wasserversorgung Rhön-Maintal-Gruppe) in Poppenhausen, Tel. 09725/7000, teilte mit, dass die Spülung des Wasserrohrnetzes in Schwebheim am Montag, 29. Juni Dienstag, 30. Juni Mittwoch, 01. Juli Donnerstag, 02. Juli jeweils von 08.00 bis 16.00 Uhr stattfindet. Während der Spülung des Ortsnetzes kann es zu gelegentlichen Druckschwankungen kommen. Unter Umständen können auch Eintrübungen des Wassers auftreten. Es wird um Verständnis für diese notwendige Maßnahme gebeten. gez. RMG Poppenhausen Veranstaltungskalender der Gemeinde Schwebheim für Juli 2015 Do 02.07. 14.30 Uhr, VdK, Stammtisch, Gasth. Weimer, Hauptstr. 39 Sa 04.07. ab 10.00 Uhr, Evang. Kirchengem., Papierbündelsammlung Sa 04.07. 19.30 Uhr, Gesangverein, Sommerkonzert, TSV 04, Sporthalle, Schweinfurter Straße 29 Sa 04.07.+ TSV 04, Sommerfest, TSV 04 - Gelände, Schweinfurter So 05.07. Straße 29 So 05.07. 10.00 Uhr, Ev. Kirchengemeinde, Kath. Kirchenverwaltung, Ökumenischer Gottesdienst, Ökumenischer Kindergottesdienst, Ki-Ko-Team und Ki-Ki-Team, TSV 04, Schweinfurter Straße 29 6.2 Anfragen von Gemeinderatsmitgliedern a) Gemeinderätin Jutta Keller -JugendtreffGemeinderätin Jutta Keller fragte nach, wie weit die Renovierungsarbeiten im Jugendtreff sind. Aktuell laufen die Schleif- und Versiegelungsarbeiten am Fußboden. Damit liegt die Gemeinde im Zeitplan der letzten Besprechung, so der Bürgermeister. Sa 11.07. Fr 24.07. 14.00 bis 18.00 Uhr, Sternapotheke, Kinder-Aktions-Tag, Sternapotheke, Heideweg 5 7. ANFRAGEN VON ZUHÖRERN -keine- Sa 25.07. 17.00 Uhr Gesangverein, Abschlussfest, Arkadensaal, Hauptstraße 25 14 Schwebheim 16.00 Uhr, Reservistenkameradschaft, Grillnachmittag, Biotop am Schuttplatz So 19.07.+ Kath. Kirchenverwaltung, Pfarrfest, Kath. Pfarrzentrum, Mo 20.07. Obere Heide 4 Bürgerhaus/ Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, ganz sicher sind Sie schon des öfteren an unserem Feuerwehrgerätehaus vorbeigefahren und haben vielleicht auch schon miterlebt, wie unsere Feuerwehr eine Übung absolvierte oder gar zu einem Ernstfall ausrücken musste. Ganz sicher haben Sie dabei gedacht “Gut, dass es unsere Feuerwehr gibt, dass sie rund um die Uhr bereit steht, um uns im Notfall zu helfen”. Aber haben Sie selbst auch schon einmal darüber nachgedacht, wie wichtig Sie für die Freiwillige Feuerwehr wären? Wie wichtig Ihr persönliches und ehrenamtliches Engagement für uns als Kommune wäre? Natürlich ist uns – der Gemeindeverwaltung und der örtlichen Feuerwehr – bewusst, dass berufliches und privates Engagement nicht immer den Freiraum lassen, den man auf den ersten Blick für dieses zugegeben anspruchsvolle Ehrenamt benötigt. Aber wenn Sie einmal ganz selbstkritisch in sich gehen, würde sich sicher die Zeit finden, die Sie für Ihre aktive Mitarbeit in der Freiwilligen Feuerwehr benötigen. Eigentlich ist es ein gutes Beispiel für Geben und Nehmen – Sie geben einen Teil Ihrer Freizeit der Feuerwehr und erhalten im Gegenzug eine Vielzahl neuer Eindrücke, neuer Bekanntschaften, neuer Herausforderungen und den Respekt von uns allen. Die aktuelle Werbekampagne des Landesfeuerwehrverbandes titelt mit dem Spruch „Mach Dein Kind stolz. Komm zur Freiwilligen Feuerwehr”. Unser Feuerwehrkommandant und ich sind uns sicher, dass nicht nur Kinder stolz auf ihre Eltern sein werden wenn sie zur Feuerwehr gehen, sondern auch Ehepartner, Kollegen und Freunde diesem Entschluss Respekt zollen. Wir würden uns freuen, wenn unser Appell an Sie erfolgreich wäre, wenn Sie sich einmal unverbindlich mit unserem Feuerwehrkommandanten in Verbindung setzen um sich ein Bild von unserer Feuerwehr, deren Aufgaben, ihrer Ausrüstung und ihrer von Freundschaft geprägten Gemeinschaft machen zu können. In diesem Sinne wünschen wir uns, dass möglichst viele Bürger unserer lebenswerten Gemeinde den Weg zur Freiwilligen Feuerwehr finden werden. Dr. Volker Karb 1. Bürgermeister Harald Böhm 1. Kommandant Schwebheim 15 Information der Gemeinde Schwebheim: Gemeinde erwirbt Teile der Grünflächen des Schloss-Areals inklusive einer Schlossscheune Schwebheim, 24. Juni 2015 - Die Gemeinde Schwebheim informiert, dass sie sich mit der Eigentümerfamilie der Schlossanlage geeinigt hat, umfangreiche Teile der Grünanlagen rund um das Schwebheimer Schloss zu erwerben. Für den Erwerb liegt eine entsprechende Beschlusslage des Gemeinderats vor, die in den vergangenen Monaten jeweils in nichtöffentlicher Sitzung ausgearbeitet wurde. Eine solche nicht-öffentliche Beratung ist bei Grundstücksgeschäften rechtlich generell vorgeschrieben. Die Gebäude im Innenbereich der Schloss-Anlage sind allesamt nicht Teil des Grunderwerbs, sondern verbleiben im Privateigentum. Das erworbene Areal hat eine Gesamtfläche von knapp 20.400 Quadratmeter und schließt unter anderem große Teile der Streuobstwiesen nördlich und östlich des Schlosses ein, ebenso den Baumbestand entlang des Schlosswegs, Grünanlagen auf der Südseite und den Teich vor dem Feuerwehrhaus. Enthalten ist zudem auch die südöstliche Schlossscheune. Der Kaufvertrag ist bereits notariell beurkundet. Der grundbuchmäßige Eigentumsübergang kann jedoch erst erfolgen, wenn noch eine Reihe notwendiger Vermessungsarbeiten durchgeführt sind. Als Bewertungsgrundlage für die Preisfindung diente ein unabhängiges Wertgutachten des Landratsamts Schweinfurt, in dem die erworbenen Bereiche überwiegend wie ortsnahe Grünflächen im Außenbereich bewertet wurden. Hinsichtlich der zukünftigen Nutzungen stehen für große Teile der erworbenen Flächen denkmalfachliche Belange im Vordergrund. Eine bauliche Nutzung im Umgriff des Schlosses steht daher bis auf Weiteres nicht zur Diskussion. Vielmehr liegt auch der Gemeinde der Schutz des Gesamtensembles und der freie Blick auf das Schloss am Herzen. Für den südlichen Teil des Areals eröffnen sich durch den Grunderwerb jedoch in Verbindung mit den benachbarten gemeindlichen Liegenschaften verschiedene neue Handlungsoptionen. Bürgermeister Dr. Volker Karb sagte hierzu: „Mit dem Erwerb dieser Flächen können wir an einer zentralen Stelle im alten Dorfkern einen wichtigen Beitrag zum Erhalt unseres historischen Ortsbilds leisten. Zusätzlich tun sich gerade im südlichen Bereich entlang des Feuerwehrhauses, der Schlossscheunen und der ortsgeschichtlichen Sammlung für die Gemeinde nun auch neue Gestaltungsoptionen auf. Langfristig sind Angebote über größere Flächen im Ortskern für die Gemeinde ohnehin immer eine interessante Option. All dies waren auch die wesentlichen Aspekte bei den Beratungen im Gemeinderat.“ Der Dank des Bürgermeisters galt daher auch den Mitgliedern des Gremiums: „Der Rat hat die kulturellen Belange und die Frage nach den Nutzungsmöglichkeiten stets sehr sorgsam abgewogen und dabei auch strikt auf einen sparsamen Umgang mit den Haushaltsmitteln geachtet. Am Ende ist auf Grundlage des neutralen Wertgutachtens aus meiner Sicht ein sehr guter und für alle Seiten fairer Abschluss herausgekommen.“ Für die Eigentümerfamilie führte Marcel Neubert federführend die Gespräche. Marcel Neubert sagte zum Verkauf: „Unsere Familie und die Gemeinde haben sich das letzte Jahr über sehr gut aufeinander zubewegt. Das Schloss ist seit über 500 Jahren in Familienhand. Unser Interesse ist, das Areal als Ganzes gemeinsam bestmöglich zu erhalten und zu entwickeln. Wir werden nun daran arbeiten, auch den Innenbereich nach und nach weiterzuentwickeln, um größere Teile zukünftig denkmalkonform wieder wohnwirtschaftlich nutzbar zu machen. Dabei hoffen wir auf eine ebenso gute Zusammenarbeit mit der Gemeinde.“ Zum weiteren Vorgehen ist zu beachten, dass an der erworbenen Scheune vor einer gemeindlichen Nutzung noch verschiedene Renovierungsarbeiten notwendig sind. Für die Eigentümer der inneren 16 Schwebheim Teil der Südkemenate und dessen Anbau sind renovierungsbedürftig, bieten aber Entwicklungspotential. Die Gebäude der inneren Schlossanlage sind allesamt nicht Teil des aktuellen Grunderwerbs durch die Gemeinde, sondern bleiben weiterhin im Privateigentum. Bis heute ist das Schloss jedoch ein wichtiges kulturelles Erbe und Wahrzeichen der Gemeinde im historischen Ortskern. Schlossanlage wurde ein Geh- und Fahrtrecht aus Richtung der Neuen Gasse eingeräumt. Im Bereich entlang des Schlosswegs weisen verschiedene alte Bäume einen erheblichen Pflegebedarf auf. Wenn der Baumbestand, der an dieser Stelle sicherlich auch für das Gesamtbild prägend ist, möglichst unverändert erhalten bleiben soll, kann der Bereich daher aus Verkehrssicherungsgründen zunächst nicht ohne Weiteres für den allgemeinen Fußgängerverkehr freigegeben werden. All diese Aspekte hat der Gemeinderat in seine Überlegungen zum Grundstückserwerb ausgewogen einfließen lassen. Im südlichen Teilbereich gehen die ersten Überlegungen dahin, den Umgriff um den Teich, den Feuerwehrvorplatz und die Schlossscheunen mittel- bis langfristig neu zu gestalten. Ziel sollte es dabei sein, eine ortsgestalterische Aufwertung mit einer praktischen Nutzung des Bereichs, etwa durch die Feuerwehr, zweckmäßig in Einklang zu bringen. Für Vorschläge aus der Bevölkerung, wie dies konkret aussehen könnte, sind Gemeinderat und Verwaltung offen. Eine entsprechende Bürgerbeteiligung ist erwünscht. Bevor solche Überlegungen etwa im Rahmen einer Bürgerversammlung vor Ort besprochen werden können, sind aber zunächst noch einige Arbeitsschritte nötig. So sind als nächstes in jedem Fall die Vermessungsarbeiten durchzuführen, die Vermessungsergebnisse einvernehmlich anzuerkennen, der grundbuchmäßige Eigentumsübergang zu vollziehen und anschließend an verschiedensten Stellen auf dem Areal die nötigen Pflege- und Verkehrssicherungsarbeiten durchzuführen. Dr. Volker Karb Bürgermeister Hintergrundinformationen zur Schlossanlage und den Schlossscheunen Die ursprüngliche Anlage des Schwebheimer Wasserschlosses wurde um 1440 von Balthasar von Wenkheim erbaut. 1513 kaufte es Wilhelm von Bibra mit der dazugehörenden Domäne. Im Bauernkrieg wurde das Schloss im Jahr 1525 in großen Teilen zerstört, doch schon im Jahr darauf begann der Wiederaufbau. Wesentliche Teile wie z.B. die Treppentürme mit Übergang, die Tore, der Wirtschaftshof mit Verwalterhaus und die Schlossscheunen mit den Ställen baute Heinrich von Bibra in den Jahren 1575-1600 neu. Über den Wassergraben führte im Süden eine Zugbrücke. Die einzelnen Gebäude der historischen Schlossanlage sind heute unterschiedlich gut erhalten. Teile der Schlossanlage wurden im 2. Weltkrieg zerstört. Doch auch der Zahn der Zeit hat über die Jahrzehnte an der Substanz genagt. An der Nordkemenate wurden Mitte der 1990er Jahre mit umfangreichen öffentlichen Fördermitteln Maßnahmen zur Bestandssicherung durchgeführt. 2001 führte die Eigentümerfamilie weitreichende Restaurationsarbeiten im Inneren durch. Vom „Hirschkopf“, dem ehemaligen Gesindeteil im Osten der Schlossanlage, sind dagegen nur noch die Grundmauern gut erkennbar erhalten. Der historische Die Schloss-Scheunen, von denen die südöstliche Teil des aktuellen Grunderwerbs ist, gehörten früher zu den Ökonomie-Gebäuden des Schlosses derer von Bibra. Sie wurden zusammen mit fünf anderen Scheunen um 1578 von Heinrich von Bibra erbaut. Durch Blitzeinschläge sind sie in den Jahren 1629 und 1837 zweimal zerstört worden und auch bei Fliegerangriffen während des Zweiten Weltkrieges wurden sie 1944 schwer beschädigt. Im Rahmen der Flurbereinigung erwarb die Gemeinde 1985 die beiden westlichen Scheunen. Die erste wurde abgebrochen und als Feuerwehrhaus neu aufgebaut. Der angrenzende Scheunen-Bereich wurde zur Heimat der ortgeschichtlichen Sammlung, die der Ortsgeschichtliche Arbeitskreis regelmäßig pflegt und mit viel Liebe zum Detail stetig weiterentwickelt. Kontakt in der Gemeinde Schwebheim: Gemeinde Schwebheim - Rathaus Kirchplatz 2 97525 Schwebheim Tel.: 09723 9101-0 Fax: 049 9723 910-133 Email: [email protected] Bürgermeister: Dr. Volker Karb [email protected] Bauamt: Ruthard Vogel [email protected] Bilder: Gemeinde Schwebheim und Marcel Neubert Schwebheim 17 Volkshochschule Volkshochschule Schweinfurt -Außenstelle Kulturwerk SchwebheimFrühjahr-Semester Einzelveranstaltung: Voranzeige: Naturkundliche Begehung: Naturlehrpfad - Riedholz (In Zusammenarbeit mit den Naturfreunden Schwebheim) Norbert Denzer Samstag, 18. Juli 2015, 14.00 Uhr Treffpunkt: Unterstellhäuschen am Unkenbach Keine Anmeldung, Teilnahme kostenlos. Aus dem Dorfgeschehen Bayerischer Bauernverband Landfrauen Wir starten mit unserem Landfrauenausflug nach Fulda am 06. Juli 2015 um 7.00 Uhr am Plan. Bitte die geänderte Abfahrtszeit beachten!! Ich freue mich auf einen informativen und unterhaltsamen Tag in schöner Gemeinschaft! Martha Fischer, Ortsbäuerin Aus der Region für die Region -Neue Kartoffeln, Zucchini und ErdbeerenAb sofort gibt es im Spargelhof Ludwig, am Kirchplatz 3 in Schwebheim, neue Kartoffeln, Zucchini und Erdbeeren aus der Schwebheimer Flur. „Wer weiter denkt, kauft näher ein!“ Gemeindeverwaltung Schwebheim Kirchliche Nachrichten ProChrist-Bibelkreis Dienstag, 30. Juni 2015, 19:30 bis 21:00 Uhr im Bürgerhaus, Hauptstraße 25 Das Bekenntnis des Petrus Betrachteter Text: Matthäus 16, Vers 13-20 Herzliche Einladung für jeden, der sich für die Bibel interessiert 18 Schwebheim www.schwebheim-evangelisch.de 4. Sonntag nach Trinitatis - EGZ Fest, 28.06.2015 11.00 Uhr Gottesdienst zum EGZ Fest (s.u.) Montag 29.06.2015 15.30-17.00 Uhr Jungschar für Jungs und Mädels ab 1.Klasse im EGZ 19.30 Uhr Kirchenchorprobe im Bibrasaal Mittwoch 01.07.2015 10.00-11.30 Uhr Krabbelgruppe im EGZ 14.30-16.00 Uhr Krabbelgruppe im EGZ 19.30 Uhr Posaunenchorprobe im Bibrasaal 20.00 Uhr Frauenabend im EGZ Donnerstag 02.07.2015 14.00-17.00 Uhr Seniorennachmittag im EGZ 15.30 Uhr Gottesdienst im Seniorenzentrum Samstag 04.07.2015 10.00 Uhr Papierbündelsammlung Achtung: Es findet kein ökumenischer Gottesdienst im EGZ statt! 5. Sonntag nach Trinitatis, 05.07.2015 Achtung Änderung! 10.00 Uhr Ökum. Kindergottesdienst am Sportplatz 10.00 Uhr Ökum. Gottesdienst am Sportplatz EGZ-Fest am 28.06.2015 Am Sonntag, den 28. Juni feiern wir unser EGZ Fest. Wir möchten Sie herzlich dazu einladen, dort mit Ihrer Familie und mit Freunden ein paar entspannte Stunden zu verbringen. Den Auftakt wird ein Gottesdienst machen, der von den Kindern HeidKita bereichert wird. Er beginnt um 11.00 Uhr. Nach dem Essen werden viele Aktionen stattfinden, die alle Generationen ansprechen werden. Für das leibliche Wohl ist ebenfalls bestens gesorgt, allerdings möchten wir Sie - wie jedes Jahr - darum bitten, mit möglichst vielen Kuchenspenden wieder mit für ein abwechslungsreiches Kuchenbuffet zu sorgen. Die Kuchen können direkt im EGZ ab 9.00 abgegeben werden. Papierbündelsammlung am Samstag, den 04.07.2015 Es ist wieder soweit. Die evangelische Jugend der Kirchengemeinde Schwebheim sammelt am 04.07.2015 um 10.00 Uhr Altpapier. Dazu ist Eure Mithilfe ganz groß gefragt. Wir suchen auch immer wieder offene Lieferwagen oder Traktoren mit Anhänger. Am besten gleich mit Fahrer. Wer hier helfen kann, soll sich bitte mit dem Pfarrbüro in Verbindung setzen. Bitte wie bisher das Altpapier rechtzeitig an den Straßenrand stellen oder aber selbst zum Altpapiercontainer bringen. Die Gemeinde ist dankbar für jede Hilfe. Jubelkonfirmation Die Bilder der Jubelkonfirmation können im Pfarrbüro angesehen und nachbestellt werden. Katholische Kirchengemeinde St. Hedwig, Schwebheim Pfarrbüro St. Hedwig: Tel. 0 97 23 / 79 81 – Fax 0 97 23 / 93 66 93 e-mail: [email protected] Dekan Gregor Mühleck, Tel.: 09729 / 1618 Gemeinde-Referentin Gertrud Pfister, Tel.: 09722 / 2899 Kaffeeverkauf unseres Missionskreises So. 28.06. 13. So. im Jahreskreis 10.30 Messfeier 14.30 Taufe von Linus Grau Mo. 29.06. 09.00 Morgenlob 28.Juni Do. 02.07. 18.00 Rosenkranz 18.30 Messfeier HERZLICHE EINLADUNG ZUM GEMEINDEFEST Schwebheim ist BUNT! Fr. 03.07. nachmittags Krankenkommunion 11.00 Uhr Festgottesdienst im Garten des evangelischen Gemeindezentrums (Heideweg 14) mit den Kindern der Heidekita Anschließend rund um das EGZ: Glockensuppe, Herzhaftes vom Grill, Kaffee und Kuchen und gut gekühlte Getränke Außerdem: Spiel und Spaß „für vier Generationen“ Vereinsnachrichten Arbeiterwohlfahrt Schwebheim Am Donnerstag, den 02. Juli 2015 um 18 Uhr findet eine Vorstandssit-zung des Ortsvereins der Arbeiterwohlfahrt Schwebheim im Nebenzimmer des Gasthof Weimer statt. Vorgesehene Tagesordnung: 1. Bericht des 1. Vorsitzenden seit der Jahreshauptversammlung bis heute 2. Verwendung von Spenden-geldern 3. Kaffeekränzchen 4. Posteingang und Termine 5. Verschiedenes Evangelische Kirchengemeinde Schwebheim Änderungswünsche können in der Vorstandssitzung vorgebracht werden. Ich bitte alle Mitglieder des Vorstands möglichst an dieser Sitzung teilzunehmen. 1. Vorsitzender Fraunholz Günther Im neuen Telefonbuch, das in dieser Woche verteilt wurde ist auch meine Telefonnummer wieder eingetragen. Sollte es Fragen zur Arbeiterwohlfahrt oder zum Ortsverein geben bin ich jederzeit erreichbar. Hinweis zur Schifffahrt des AWO Bezirksverband am 09. September 2015 von Würzburg nach Ochsenfurt. Der Teilnehmerbeitrag p. Person beträgt 23,00 €. Der Preis beinhaltet ein Mittagessen und einen Nachmittagskaffee an Bord des Schiffes. Für einen Zubringerbus ist gesorgt. Die genauen Abfahrtszeiten werden noch abgesprochen. Die Kosten übernimmt der AWO Kreisverband Schweinfurt-Land. Meldungen an 1. Vorsitzenden Fraunholz Günther 1. Vorsitzender der AWO Schwebheim, Fraunholz Günther Schwebheim 19 20 Schwebheim TSV04 Schwebheim, Tennisabteilung 9:00 Uhr U12, anschließend U14 Genaue Zeitplanung erfolgt nach Meldeschluss Samstag, den 18.07.2015 Es werden Einzel gespielt. Spielzeit ca.20 Min. Jeder Teilnehmer hat mind. 4 Spiele Pokale /Sachpreise Spielablauf: Preise: Sonstiges: ausreichend gesorgt. Für Mittagessen, Kaffee und Kuchen ist Gäste sind herzlich willkommen! (Meldeschluss: 16.07.15) 09723 / 930590 oder [email protected] Jack Woloch Auskunft und Meldungen: 10,-- € Nenngeld: Maximale Teilnehmerzahl pro Konkurrenz: 8 Wir behalten uns vor, je nach Anmeldungen eventuell Konkurrenzen zusammenzulegen. Großfeld U14 (m/w) 2001 und jünger (Head) Wettbewerbe: Großfeld U12 (m/w) 2003 und jünger (Stage 1) Veranstalter: Termin: U12 / U14 Schwamer JugendTennisturnier Eigenheimervereinigung Schwebheim e. V. DANK Die Vorstandschaft der Eigenheimervereinigung Schwebheim bedankt sich auf diesem Wege bei all den großen und kleinen Gästen, die trotz des ungünstigen Wetters den Weg zu uns ans katholische Pfarrzentrum gefunden haben und so unser diesjähriges Sommerfest doch noch zu einem Erfolg werden ließen. Ebenfalls ein herzliches „Vergelt's Gott“ an unsere Mitglieder, an viele Schwebheimer und teils auch auswärtige Firmen für die großzügigen Sach- bzw. Geldspenden zur Ausstattung unserer Tombola. Danke sagen wir auch der Gemeinde für die Überlassung einer Festbude. Und ein ganz besonderer Dank gilt insbesondere den Frauen, welche durch ihre ebenso zahlreichen wie leckeren Kuchen- und Tortenspenden unsere Kaffeebar zum „Erlebnis“ werden ließen. Und vor allem: Bei den vielen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern bedanken wir uns ganz, ganz herzlich für den enormen Einsatz vor, während und nach dem Sommerfest. gez. Herbert Holzmann, 1. Vorsitzender Stammtisch VdK Am Donnerstag, 02.07.2015 - Uhrzeit: 14:30 Uhr Landgasthof Weimer in Schwebheim Gäste sind willkommen. Der Vorstand Reinhard Scheller uns forstwirtschaftlich eingebracht. In den Auwäldern käme auch keine Rotbuche vor. Sie fehlt sowohl in sehr trockenen als auch in feuchten Bereichen. Da sich Schwebheim in einer klimatisch bevorzugten Region befindet, in welcher sowohl atlantische als auch kontinentale Klimabedingungen vorherrschen und ferner eine vom Süden und Norden her kommende Flora und Fauna hier gerade noch ihre Lebensbereiche vorfindet, ist auch eine außergewöhnlich hohe Artenvielfalt bei uns zu beobachten, die es wert ist, für die Zukunft erhalten und deshalb gegenwärtig streng geschützt zu werden. Quellen: Türk W. u. Schwarzmeier J., Wikipedia, Internet Hinweise: Der nächste AKAN-Stammtisch findet statt am Mittwoch, den 15. Juli 2015 um 19.00 Uhr im Naturfreundehaus. Arbeitseinsätze finden statt am Montag, den 22. Juni 2015 um 17.00 Uhr (Treffpunkt am Jägerstand am Waldsaum des Spiesheimer Holzes) und am Montag, den 29. Juni 2015 um 17.00 Uhr an den Hochstauden im Riedholz. Ferner findet eine Führung in Brönnhof mit Ernst Katzenberger statt. Treffpunkt hierfür ist Mittwoch, der 8. Juli 2015 um 16.00 Uhr am Naturfreundehaus. Zu den Veranstaltungen des AKAN sind alle Interessenten recht herzlich eingeladen. Veranstaltungen der Schweinfurter Mainbogen Gemeinden 27.06.2015 Bürgerversammlung vor Ort Sennfeld, Erster Bürgermeister/ Gemeinde 27.06.2015 18:00 Uhr Beach&Beat Obereuerheim Obereuerheim, Festplatz Teil 46 zur Geologie Schwebheims: Die Natürliche potentielle Vegetation in Schwebheim (NpV) Unter der Natürlichen potentiellen Vegetation versteht man die Vegetation, welche in unserer Region bestehen würde ohne menschliche Eingriffe. Franken wäre insgesamt ein potentielles Waldland, am Main und an seinen Nebenflüssen gäbe es schwerpunktmäßig Auwälder mit einer Weich- u. Hartholzaue, in höher gelegenen Regionen Eichen- u. Buchenwälder. Auf Schwebheimer Gemarkung würde sich in der Unkenbachaue ein arten- u. edellaubholzreicher Eschen- Feldulmen- Misch- Auwald mit Silberweiden, Strauchweiden, Bruchweiden, Eschen, Feld- u. Flatterulmen, Schwarzerlen, Traubenkirschen, Feldahorn, Elsbeeren, Wildobstbäumen (Wildapfel u. Wildbirne) und Pappelarten ausbreiten. Als einzigen Nadelbaum dürfte man die Waldkiefer finden, und zwar auf den sandhaltigen Dünen- u. Flugsandböden. Ferner würden an lichten Uferbereichen von Fließgewässern und im Bereich von Staunässeböden hochwüchsige Kräuter und Stauden wachsen, an den Waldrändern auch Hopfen und Waldrebe. Dazu würde sich ein Sternmieren- EschenHainbuchenwald gesellen, örtlich auch Sumpf- u. Bruchwälder mit Schwarzerlen und Bruchweiden und Hainmieren. Auf den angrenzenden Nieder- u. Mittelterrassen des Mains außerhalb der stets feuchten Aue würde man als Hauptbaumart neben der Hainbuche die Feldulme antreffen, begleitet vom Wohlriechenden Veilchen, vom Efeu- Ehrenpreis und vom Nabelnüsschen. Auf den darauf folgenden noch trockeneren Böden würde man dann einen Buchen- Mischwald mit Drahtschmielen, Flattergras, Hainsimsen, Waldmeister und der Waldkiefer vorfinden. Tannen (Weißtanne) und Fichten gäbe es keine. Sie wurden bei 28.06.2015 Kindergartenfest Sennfeld, Evang. Kirchengemeinde Dreieinigkeit 28.06.2015 10:00 - 20:00 Uhr Sommerfest Grafenrheinfeld, TSV Sportgelände, Hermasweg 28.06.2015 10:00 - 18:00 Uhr Tag der offenen Gärten - Lehrgarten Gochsheim Gochsheim, Lehrgarten, Am Hetzberg 1 28.06.2015 10:30 Uhr Museumsfest Gochsheim, Kirchgaden 28.06.2015 14:00 - 21:00 Uhr Evangelische Kirchweih Bergrheinfeld, Ev.-Luth. Kirche "Zum guten Hirten", Ev. Kirchengemeinde Bergrheinfeld-Grafenrheinfeld 28.06.2015 14:00 Uhr KiTa-Fest Grettstadt 02.07.2015 17:00 - 19:00 Uhr BayernTour Natur - Ausflug in das Naherholungsgebiet "Sennfelder Seenkranz" Sennfeld, Treffpunkt: Parkplatz, Sport- und Freizeitanlage 03.07.2015 Blutspenden Sennfeld, Grund- und Mittelschule Schwebheim 21 03.07.2015 09:00 - 17:00 Uhr Gochsumer Grüner Markt mit Brotbacktag und Bauernmarkt Gochsheim, Am Plan 03.07.2015 10:00 - 16:00 Uhr Brotbacktag am Gochsumer Grüner Markt mit Kaffee und Kuchen Gochsheim, Am Plan 03. - 05.07.2015 Sparkassen-Cup für G-, F-, F-Fußballjugend Grettstadt, Sportgelände 04.07.2015 15:00 Uhr u. 05.07.2015 10:30 Uhr Fischfest Grafenrheinfeld, Fahrradhalle, Am Wehrbusch 05.07.2015 Pfarrfest Sennfeld, Kath. Pfarrei St. Elisabeth 05.07.2015 09:30 Uhr Pfarr- und Kindergartenfest Obereuerheim Obereuerheim, Festplatz 05.07.2015 14:00 - 17:00 Uhr ReichsdorfMuseum Gochsheim geöffnet Gochsheim, Kirchgaden, Historischer Förderkreis 11.07.2015 Sommerfest in der Werkstadt für behinderte Menschen Sennfeld, Lebenshilfe 11.07.2015 -12.07.2015 Fischfest Dürrfeld Festplatz Feuerwehr 11.07.2015 16:00 - 23:30 Uhr Besuch der Frankenfestspiele Röttingen - Operette "Paganini" Grafenrheinfeld, Abfahrt am Kirchplatz 22 Schwebheim Sport und Freizeitanlage Sennfeld von 10.30 bis 18.00 Uhr Sonstiges Die nachfolgenden Beiträge und Anzeigen liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs der Gemeinde und sind vertraglich Angelegenheit des Revista-Verlages Sport-Mittelschule Gochsheim Die Sport-Mittelschule Gochsheim ist Stützpunktschule für die Sportart Bogenschießen. Als Sport-Mittelschule streben wir auch ein breites Angebot an diversen Sportarten für unsere Schüler an. Im Unterrichtsalltag spielt das Thema Bewegung eine wichtige Rolle. Darüber hinaus nehmen wir an einer Vielzahl von Sportwettkämpfen teil. Die Freiwilligendienste im Sport sind ein Bildungs- und Orientierungsjahr, das pädagogisch begleitet wird und Erfahrungsräume für Freiwillige eröffnet. Der Erwerb persönlicher Kompetenzen und sportlicher Lizenzen sowie Berufs- und Engagementorientierung stehen im Mittelpunkt. Freiwilliges Soziales Jahr an der Sport-Mittelschule Gochsheim Die Schule ist geschafft! Aber wie geht’s jetzt weiter? Schulabgänger können sich, wenn sie jünger als 27 Jahre sind, zwischen Schule und Ausbildung/Studium für ein FSJ entscheiden. Die Mittelschule Gochsheim sucht in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Sportjugend ab dem 24. August 2015 zwei sportbegeisterte und engagierte Menschen (m/w) für einen „Freiwilligendienst im Sport“ 38,5 Stunden pro Woche/ Befristung auf 1 Jahr/ Einsatzort Mittelschule Gochsheim Wir suchen Schulabgänger, die • sich im Bereich Sport an unserer Schule engagieren wollen. • Freude und Spaß an der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen haben. • ihre Persönlichkeit weiterentwickeln möchten. • eigene Ideen einbringen und ausprobieren möchten. Wir bieten • Einblicke in die pädagogische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen an Schulen • Kostenlose Ausbildung zum Übungsleiter (Übungsleiterschein C) • Erfahrungen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vor allem im Bereich Sport Rahmenbedingungen Freiwilliges Soziales Jahr im Sport Zielgruppe: bis 27 Jahre Starttermin: 24.08.2015 Vorläufiger Bewerbungsschluss: baldmöglichst – spätestens bis 17.07.2015 Interessiert? Dann informieren Sie sich hier: Mittelschule Gochsheim Bayerische Sportjugend im BLSV e.V. Detlef Haas E-Mail: [email protected] [email protected] www.freiwilligendienste.bsj.org 09721-649620 Telefon: (089) 15702-394 oder -454 www.mittelschule-gochsheim.de facebook: Freiwilligendienste im Sport in Bayern Der "Schwebheimer Amtsbote" erscheint wöchentlich, jeweils freitags. Herausgeber, Verlag und Druck: Revista Verlag GmbH, 97421 Schweinfurt, Am Oberen Marienbach 2 1/2, Tel. (0 97 21) 38 71 90, Fax 38 719 38, E-mail: [email protected] Verantwortlich für den amtl. Teil: Gemeindeverwaltung Schwebheim Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt und den Anzeigenteil: Florian Kohl (Revista Verlag GmbH) Mit der Einsendung oder Überlassung von Textbeiträgen und Fotos übernimmt der Verfasser bzw. Einsender die Gewähr dafür, dass durch eine Veröffentlichung keine Urheberrechte verletzt werden und überträgt damit gleichzeitig das Recht zur Veröffentlichung an die Gemeinde und an den Verlag. ISSN: 1865-8059 / Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE133897240 / Handelsregister: HRB 0117 Bezugspreis: Monatlich einschließlich Trägerlohn 4,99 Euro Postbezugspreis: Jährlich einschließlich Porto 99,55 Euro Informationen zur Abobestellung und zum Email-Abo finden Sie unter http://gemeindeblatt-schwebheim.de Für die große Anteilnahme an dem schmerzlichen Verlust, der uns durch den Tod unseres lieben Vaters, Opas und Uropas VERANSTALTUNGSVORSCHAU Rudolf Zinnheimer KICKER CAMP der DJK Abersfeld * 16.11.1920 = 28.05.2015 Von Freitag, Juli bis Sonntag, 05. Juli, findet auf dem getroffen hat,03. danken wir herzlich. Sportgelände der DJK Abersfeld das zweite Fußball Kicker Camp In stiller Trauer: statt. 40 Jungs im Alter von 7 bis 12 Jahren, werden drei Tage lang Gertraud Gehles, Anneliese Groß, unter der Obhut von Hans-Jürgen Brunner, ehemaliger Spieler des Thomas Groß mit Kindern, Norbert Groß mit Familie 1. FC Nürnberg, ihrer sportlichen Leidenschaft nachgehen und Sabine Leubner mit Familie, Robert und Mareike Groß Neues dazu lernen. Gestartet wird am Freitag um 14.00 Uhr und Schwebheim, im MaiTagen 2015 um 10.00 Uhr früh. Es gibt jeden Tag an den beiden anderen eine Rundumverpflegung mit Snacks, Mittagessen und Kaffeepausen und auch alle Gäste und Zuschauer, die mal spitzen wollen, sind herzlich willkommen, können sich bei Kaffee und Kuchen oder einer ofenfrischen Pizza (Samstag und Sonntag) etwas verwöhnen lassen. Weitere Infos bei Martina Ott, Tel. VERANSTALTUNGSVORSCHAU 09727/8903. Die Jugendabteilung der DJK Abersfeld KICKER CAMP der Abersfeld Schlosskonzert vonDJK Andy Lang in Ebenhausen Von Freitag, bis Sonntag,am05.10.Juli, aufin dem Den Start für 03. die Juli Schlosskonzerte undfindet 11.07.15 der Sportgelände der DJK Abersfeld das zweite Fußball Kicker Camp romantisch dekorierte Scheune im Ebenhäuser Schloss macht am statt. 40 Jungs der im Alter bis 12 Jahren, werden dreiund Tage lang Freitagabend ehervon für7 seine sinnlichen Texte Lieder unter der Obhut Hans-Jürgen Brunner, Spieler bekannte Andy von Lang mit seiner Band ehemaliger „Folk Freaks“. Diedes5 1. FC Nürnberg, ihrer sportlichen Leidenschaft nachgehen und Nürnberger Profimusiker um Frontmann Andy Lang kombinieren Neues dazu lernen. Gestartet wird am Freitag um 14.00 Uhr an diesem Freitag jedoch anspruchsvolles Songwriting und mit an den beiden anderen Tagen 10.00 UhrSpirit früh. Es gibtunbändige jeden Tag witzigen Arrangements, vielumirischem und eine Rundumverpflegung mit Snacks, Mittagessen und Spielfreude. Kaffeepausen und auch alle Gäste die mal Das Konzert der „Jets Revival Band“und amZuschauer, Samstagabend warspitzen leider wollen, sind herzlich willkommen, können sich bei Kaffee und schon nach wenigen Stunden ausverkauft. Auch verbilligte Kuchen oder einer ofenfrischen Pizza (Samstag und Sonntag) Kombitickets können leider keine mehr erworben werden. etwas verwöhnen lassen. Weitere bei Martina Ott, Tel. Da insgesamt nur 150 Zuhörer Platz inInfos der Schlossscheune finden 09727/8903. Die Jugendabteilung der DJK Abersfeld wird es Tickets nur im Vorverkauf geben. Dieser läuft im Moment bei „Hifi Seufert“ in der Schweinfurter Str.5 in Ebenhausen. Schlosskonzert Lang in Ebenhausen Alternativ kann von manAndy unter www.blaskapelle-ebenhausen.de/ Den Start für die Schlosskonzerte am 10. in der Aktuelles auch online Tickets erwerben undund sich11.07.15 diese bequem romantisch ScheuneKonzertbeginn im EbenhäuseristSchloss am nach Hausedekorierte schicken lassenn. jeweilsmacht um 19.30 Freitagabend eheristfürabseine sinnlichen Texte und Lieder Uhr, Einlass insder Schloss 18.30 Uhr. bekannte Andy Lang mit seiner Band „Folk Freaks“. Die 5 Nürnberger Profimusiker um Frontmann Andy Lang kombinieren 13. Gernacher Benefiz-Dorflauf am Sonntag 12. Juli 2015 an diesem Freitag jedoch anspruchsvolles Songwriting mit Der Erlös dieses Benefizlaufes geht zugunsten des Blindeninstitut witzigen Arrangements, viel irischem Spirit und unbändige Würzburg und der OBA Diakonie Schweinfurt. Spielfreude. Anmeldung: Online unter www.kab-gernach.de/Sport Das Konzert bei: der „Jets Band“Walter), am Samstagabend leider Telefonisch 09723Revival 5183 (Alois 09723 7106war (Thomas schon nach wenigen Stunden ausverkauft. Auch verbilligte Treutlein), 09723 1089 (Dieter Dietz) Kombitickets können mehrUhr erworben Anmeldung direkt vorleider Ort istkeine bis 09:30 möglich.werden. Da insgesamt nur 150 Zuhörer Platz in der Schlossscheune finden (Läufe sind bei der Online-Anmeldung ersichtlich) wird es Tickets nur im Vorverkauf geben. Dieser läuft im Moment bei „Hifi Seufert“ in der Schweinfurter Str.5 in Ebenhausen. Alternativ kann man unter www.blaskapelle-ebenhausen.de/ Achtung Vereine Aktuelles auch online Tickets erwerben und sich diese bequem Veranstaltungen, die fürlassenn. alle Leser, auch in anderen Gemeinden von nach Hause schicken Konzertbeginn ist jeweils um 19.30 Interesse sind, können kostenlos bekanntgemacht werden. Uhr, Einlass ins Schloss ist ab 18.30 Uhr. Redaktionsschluss ist jeweils donnerstags, eine Woche vor der Veranstaltung. Bitte senden Sie formlos Datum, Ort, Uhrzeit und Art der 13. Gernacher am Sonntag 12. Juli 2015 Veranstaltung an Benefiz-Dorflauf unsere E-Mail-Adresse [email protected]. Telef.Erlös oderdieses als Faxmitteilung können Terminedes nicht angenommen Der Benefizlaufes geht die zugunsten Blindeninstitut werden. Eine Auswahl behält sich der Verlag vor. Würzburg und der OBA Diakonie Schweinfurt. Anmeldung: Online unter www.kab-gernach.de/Sport Telefonisch bei: 09723 5183 (Alois Walter), 09723 7106 Schwebheim (Thomas23 meinkramdeinkram.de nützliches, weniger nützliches und die ein oder andere kostbarkeit SW: 2-Zimmer Dachgeschoß Whg, 2. OG, für Single, 52 qm² (47 qm²), Hochfeld nähe Leo-KH, ruhige Lage, EBK, neues Bad, neue Fenster, gr. Balkon, ZH, Kabel TV, ab 01.08.2015 oder 01.09.2015 zu vermieten. En. Verbr. Ausw, BJ. 1969, 140,9 kwh/m²/a, Öl. KM: 400€+NK 130€. 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