Dienstordnung für Lehrer, Erzieher und

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Dienstordnung für Lehrer, Erzieher und
Dienstordnung für Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische
Fachkräfte an den staatlichen Schulen in Thüringen
Verwaltungsvorschrift des Thüringer Kultusministeriums
Vom 19. Juli 2001
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeine Rechte und Pflichten
2. Abschnitt Lehrer
§ 3 Lehrer
§ 4 Pädagogische Förderung und Beratung
§ 5 Unparteilichkeit
§ 6 Unterrichtungsplanung
§ 7 Informationspflicht
§ 8 Aufsichtspflicht und Hausrecht
§ 9 Unterrichtseinsatz
§ 10 Arbeitszeit
§ 11 Mehrarbeit
§ 12 Fortbildung
§ 13 Abwesenheit
§ 14 Urlaub
§ 15 Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung
§ 16 Nebentätigkeit
§ 17 Verschwiegenheit und Auskunftserteilung
§ 18 Eingaben und Beschwerden
§ 19 Annahme von Geschenken
§ 20 Rauschmittel
§ 21 Lehrer mit besonderen Aufgaben
§ 22 Fachberater
§ 23 Beratungslehrer
§ 24 Fachleiter und lehrbeauftragte Fachleiter
§ 25 Sonstige besondere Aufgaben
§ 26 Klassenlehrer
3. Abschnitt Schulleitung
§ 27 Schulleiter
§ 28 Der Schulleiter ist Vorgesetzter
§ 29 Zusammenarbeit mit dem Schulträger
§ 30 Schulbesuch
§ 31 Informationspflicht
§ 32 Sonstige Aufgaben
§ 33 Anwesenheit des Schulleiters
§ 34 Vertreter des Schulleiters
4. Abschnitt Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte
§ 35 Erzieher an Horten
§ 36 Hortleitung
§ 37 Hortkoordinator
§ 37 a Erzieher an Internaten
§ 38 Sonderpädagogische Fachkräfte und Koordinator der Sonderpädagogischen Fachkräfte
§ 39 Sonstige Regelungen
5. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
§ 40 Teilzeitbeschäftigung
§ 41 Schwerbehinderte Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte
§ 42 Dienstsiegel
§ 43 Schulen in freier Trägerschaft
6. Abschnitt Inkrafttreten
§ 44 In-Kraft-Treten
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Personenbezeichnungen in dieser Verwaltungsvorschrift gelten für beide Geschlechter.
(2) Diese Dienstordnung gilt für Lehrer, Schulleiter, Erzieher an staatlichen Schulen und für
Sonderpädagogische Fachkräfte an staatlichen Förderschulen sowie sonstiges Personal mit
entsprechenden Aufgaben.
(3) Sie faßt die wichtigsten Aufgaben zusammen, die sich aus den Bestimmungen des
Schulrechts und des öffentlichen Dienstrechts und des Tarifrechts für die Tätigkeit der
Lehrer, Schulleiter, Erzieher und Sonderpädagogischen Fachkräfte ergeben. Diese
Dienstordnung gilt als innerdienstliche Geschäftsordnung für die Schulen, Horte und
Internate; sie soll den Schulen praktische Hilfe geben, ihren Auftrag aufgabengerecht zu
erfüllen. Spezielle Regelungen bleiben unberührt.
§ 2 Allgemeine Rechte und Pflichten
(1) Die Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogischen Fachkräfte tragen einzeln und in ihrer
Gesamtheit, zusammen mit dem Schulleiter, die Verantwortung dafür, daß die Schule ihre
Aufgaben erfüllt. Sie arbeiten mit den am Schulleben Beteiligten - insbesondere mit den
Schülern, Erziehungsberechtigten und dem Schulträger - zusammen.
Bei den Berufsschulen erstreckt sich die Zusammenarbeit auch auf die Innungen und
Ausbildungsbetriebe.
(2) Grundgesetz, Landesverfassung, Gesetze, Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
Unfallverhütungsvorschriften, Bestimmungen des Tarifrechts, Richtlinien, Lehrpläne,
Konferenzbeschlüsse und Weisungen der Schulaufsichtsbehörden sind Grundlage für die
dienstliche Tätigkeit des Schulleiters, der Lehrer, der Erzieher und der
Sonderpädagogischen Fachkräfte. Sie sind verpflichtet, sich über die für sie maßgeblichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kenntnis zu setzen.
2. Abschnitt
Lehrer
§ 3 Lehrer
(1) Der Lehrer unterrichtet und erzieht die ihm anvertrauten Schüler und beurteilt ihre
Leistungen in eigener Verantwortung im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften,
Konferenzbeschlüsse und Weisungen. Er ist in seiner pädagogischen Verantwortung frei
in der Wahl seiner Unterrichtsmethoden. Er erfüllt seine Aufgabe im vertrauensvollen
Zusammenwirken mit den Schülern und den Erziehungsberechtigten.
(2) Lehrer sollen die Entwicklung ihrer Schüler in einer Weise fördern, die auch auf deren
besondere Lernschwierigkeiten und persönliche Verhältnisse Rücksicht nimmt. Sie sind
verpflichtet, sich um eine objektive und umfassende Beurteilung zu bemühen.
§ 4 Pädagogische Förderung und Beratung
(1) Lehrer fördern Schüler im Unterricht und leiten sie zu selbständiger Arbeit an. Sie
unterstützen die Schüler dabei, Initiativen und Anregungen im Hinblick auf Unterricht
und Schulleben zu entwickeln und Verantwortung in den Gremien zu übernehmen.
(2) Zu den pädagogischen Aufgaben gehört die Beratung der Schüler sowie ihrer
Erziehungsberechtigten, soweit sie dies wünschen. Die Beratung umfaßt auch die
Information über Ziel und Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts, die ihm
zugrundeliegenden Bestimmungen und die Maßstäbe der Leistungsberatung. Die Lehrer
geben den Schülern auf Wunsch in einem persönlichen Gespräch Auskunft über ihren
Leistungsstand. Sie informieren die Erziehungsberechtigten über die Entwicklung der
schulischen Leistungen und beraten in Erziehungsfragen. An Sprechtagen und in
Sprechstunden für Erziehungsberechtigte sowie an besonders vereinbarten Terminen
stehen die Lehrer den Erziehungsberechtigten für Rücksprachen zur Verfügung.
(3) Lehrer sollen mit Beratungsstellen, insbesondere dem schul-psychologischen Dienst und
der Berufsberatung zusammenarbeiten.
§ 5 Unparteilichkeit
(1) Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte haben ihre Aufgaben unparteiisch
wahrzunehmen. Sie sind in ihrem Unterricht zur ausgewogenen Darstellung verpflichtet.
Strittiges muß auch im Unterricht kontrovers vorgestellt werden.
(2) Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte haben das Recht, im Unterricht ihre
persönliche Meinung zu äußern; sie müssen diese aber als solche deutlich machen. Dabei
haben sie darauf zu achten, daß eine eigenständige Meinungsbildung der Schüler nicht
gefährdet wird.
(3) Eine Verletzung der Empfindungen Andersdenkender ist zu vermeiden.
§ 6 Unterrichtsplanung
(1) Qualifizierter Unterricht erfordert sorgfältige, auf die einzelne Lerngruppe abgestimmte
Planung, Vor- und Nachbereitung. Grundlage für die Unterrichtsplanung sind die
(2)
(3)
(4)
(5)
Richtlinien, Lehrpläne und Unfallverhütungsvorschriften. Erkenntnisse der Fach- und
Erziehungswissenschaften sind zu berücksichtigen. Der von der Fachkonferenz
beschlossene Stoffverteilungsplan ist der individuellen Unterrichtsplanung des Lehrers
zugrunde zu legen.
Der Lehrer überprüft, ob die Lernziele erreicht worden sind und die Schüler den Lehrstoff
in der Schule und zu Hause verarbeitet haben. In einer der jeweiligen Altersstufe der
Schüler angemessenen Weise überwacht er die Heftführung, kontrolliert die
Schülerarbeiten und wirkt durch regelmäßige Korrekturen auf die Beseitigung von
Mängeln hin.
Klassenarbeiten soll der Lehrer in einem Zeitraum von zwei Wochen korrigieren und mit
den Schülern besprechen. Klassenarbeiten sind zwei Jahre, Abiturarbeiten zehn Jahre,
sonstige Abschlußarbeiten fünf Jahre aufzubewahren. Werkstücke im Zusammenhang mit
Abschlußarbeiten werden nach Abschluß der Prüfung an den Schüler zurückgegeben.
Klassenbücher sind zwei Jahre aufzubewahren.
Der Lehrer führt über die Leistungen jedes Schülers schriftliche Aufzeichnungen.
Unbeschadet der Aufgaben der Klassenkonferenz bleiben die Lehrer einer Klasse
untereinander in Kontakt, um dem Erziehungs- und Bildungsauftrag zu erfüllen.
§ 7 Informationspflicht
(1) Der Lehrer informiert die Schüler und auf Wunsch die Erziehungsberechtigten über seine
Unterrichtsplanung und über sonstige Vorhaben und gibt ihnen Gelegenheit zu
Vorschlägen und Aussprachen.
(2) Auf Wunsch der Schüler erteilt er diesen Auskünfte über ihre Leistungen. Den
Erziehungsberechtigten erteilt er auf Wunsch Auskünfte über die Leistungen der Schüler,
für die ihnen die elterliche Sorge obliegt.
§ 8 Aufsichtspflicht und Hausrecht
(1) Der Lehrer, der Erzieher und die Sonderpädagogische Fachkraft nimmt die
Aufsichtspflicht der Schule wahr. Dabei ist das Alter der Schüler zu berücksichtigen,
sowie das Ziel der Schule, die Schüler zu Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit zu
erziehen.
(2) Unbeschadet des Hausrechts des Schulleiters übt der Lehrer in seinem Unterrichtsraum
und in seinem Aufsichtsbereich das Hausrecht aus.
(3) Beim Unterricht im Fach Sport, in naturwissenschaftlichen und technischen
Experimentalfächern und im Werken sind die besonderen Unfallverhütungsvorschriften
und sicherheitstechnischen Regeln zu beachten.
(4) Jeder Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkraft ist verpflichtet, von ihm
festgestellte oder ihm bekannt gewordene Gefahrenquellen für die Sicherheit im
Schulgebäude oder auf dem Schulgelände dem Schulleiter zu melden. Bei Gefahr im
Verzug hat er unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen.
(5) Sie können Schülern Anweisungen erteilen, sofern diese deren Unterrichtsarbeit oder
deren Verhalten betreffen.
(6) Der Lehrer überwacht den Schulbesuch der Schüler.
(7) Über Befreiung von einzelnen Unterrichtsstunden oder Schulveranstaltungen wegen
körperlicher Beeinträchtigung entscheidet der jeweils zuständige Lehrer.
§ 9 Unterrichtseinsatz
(1) Lehrer unterrichten in der Regel in den Fächern, für die sie eine Lehrbefähigung oder eine
Unterrichtserlaubnis erworben haben. Ihre Einsatzwünsche sollen im Rahmen der
Möglichkeiten der Unterrichtsorganisation angemessen berücksichtigt werden. Lehrer
sind bei Bedarf und dem Vorliegen entsprechender Voraussetzungen verpflichtet,
Unterricht auch in den Fächern zu erteilen, für die sie keine Lehrbefähigung oder
Unterrichtserlaubnis besitzen; dies gilt nicht für die Erteilung von Religionsunterricht.
(2) Lehrer sind verpflichtet, auf Anordnung der Schulleitung auch Vertretungsunterricht zu
erteilen. Sie sind zu einer angemessenen fachlichen Vorbereitung und Durchführung
dieses Unterrichts verpflichtet. Die zu Vertretenden sollen in der Regel sicherstellen, daß
die für den ordnungsgemäßen Vertretungsunterricht erforderlichen Unterlagen und
Informationen zur Verfügung stehen. Lehramtsanwärter können im Einvernehmen mit
dem Seminarleiter zu Vertretungsunterricht herangezogen werden.
(3) Auf Anordnung der Schulaufsichtsbehörde können Lehrer im Rahmen der gesetzlichen
oder tarifvertraglichen Bestimmungen verpflichtet werden, Unterricht auch an anderen
Schulen zu erteilen.
(4) Zu den Aufgaben der Lehrer gehören die üblichen mit Unterricht und Erziehung
zusammenhängenden Arbeiten. Zum Beispiel beaufsichtigen und korrigieren sie
Schülerarbeiten, achten auf die Erledigung der Hausaufgaben, erteilen Noten, fertigen
Zeugnisse aus und führen Unterrichtsnachweise in Klassenbüchern. Sie wirken mit bei der
Vorbereitung und Durchführung von schulischen Prüfungen, Konferenzen und
Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts. Die Teilnahme an Schulwanderungen,
Schullandheimaufenthalten, Studienfahrten oder an sonstigen schulischen Veranstaltungen
gehört zu den dienstlichen Aufgaben des Lehrers.
(5) Unterricht und sonstige schulische Veranstaltungen außerhalb der Schulanlage bedürfen
auch bei kürzerer Abwesenheit von der Schule der Genehmigung des Schulleiters.
Generelle Genehmigungen für häufig wiederkehrende Abwesenheiten sind möglich. Für
Unterricht und sonstige schulische Veranstaltungen außerhalb der Schulanlage am
Schulort sind vom Schulleiter Nachweise zu führen. Die Zuständigkeit für die Anordnung
von Dienstreisen bleibt unberührt. Der Schulleiter stellt sicher, daß die durch den Ausfall
stundenplanmäßigen Unterrichts betroffenen Lehrer rechtzeitig verständigt werden.
(6) Zu den Aufgaben der Lehrer gehört auch, Verwaltungs- und Organisationsaufgaben zu
übernehmen, an Konferenzen und Dienstbesprechungen teilzunehmen sowie an der
Vorbereitung des neuen Schuljahres mitzuwirken, soweit erforderlich auch in der
Ferienzeit.
(7) Lehrer können im Rahmen ihrer gesetzlichen Arbeitszeit verpflichtet werden, an der
Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung, an staatlichen Prüfungen und an Prüfungen nach
dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung mitzuwirken.
§ 10 Arbeitszeit
Für Lehrer gilt grundsätzlich die wöchentliche Arbeitszeit des übrigen öffentlichen Dienstes.
Sie erteilen die festgelegte und im einzelnen bestimmte Anzahl der wöchentlichen
Pflichtstunden. Wenn der stundenplanmäßige Unterricht wegen Abwesenheit der zu
Unterrichtenden nicht erteilt werden kann (z.B. Abgangsklassen, Schülerfahrten,
Exkursionen, Berufspraktika) oder durch Abschlußprüfungen (z.B. Abiturprüfungen)
vorzeitig endet, sind die nicht erteilten Unterrichtsstunden insbesondere für
Vertretungszwecke zu verwenden.
§ 11 Mehrarbeit
Mehrarbeit im Schuldienst liegt vor, wenn eine Lehrkraft Unterricht über die nach ihrem
Lebensalter allgemein festgelegte Pflichtstundenzahl hinaus erteilt. Die Lehrkraft ist im
Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften zur Leistung von Mehrarbeit
verpflichtet, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit
auf Ausnahmefälle beschränkt.
Mehrarbeit ist schriftlich anzuordnen oder zu genehmigen. Sie ist auf das unumgänglich
notwendige Mindestmaß zu beschränken. Bei der Anordnung von Mehrarbeit sind die
besonderen Schutzrechte bestimmter Beschäftigungsgruppen (Schwerbehinderte,
Schwangere) zu beachten, besondere dienstliche und persönliche Verhältnisse Betroffener
sollen berücksichtigt werden.
Die Abgeltung von Mehrarbeit ist entsprechend den gesetzlichen und tariflichen Vorschriften
vorzunehmen, vorrangig durch Freizeitausgleich. Näheres wird gesondert geregelt.
Die vorstehenden Regelungen finden auf Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte
entsprechende Anwendung, wobei statt auf die Pflichtstundenzahl auf die Präsenzzeit
abzustellen ist.
§ 12 Fortbildung
(1) Lehrer sind zur Fortbildung verpflichtet.
(2) Freistellungen für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen können vom Schulleiter
nur dann gewährt werden, wenn es sich um eine Veranstaltung des Thüringer Instituts für
Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien handelt oder wenn die Veranstaltung
vom Kultusministerium anerkannt worden ist.
§ 13 Abwesenheit
(1) Erkrankt ein Lehrer, ein Erzieher oder eine Sonderpädagogische Fachkraft oder ist er aus
zwingenden Gründen verhindert, seinem Dienst nachzukommen, so gibt er dem
Schulleiter davon unverzüglich Kenntnis unter Angabe der Gründe und der
voraussichtlichen Dauer der Verhinderung. Dauert die Erkrankung länger als drei Tage,
legt er ein ärztliches Attest spätestens am darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag vor, aus
dem die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ersichtlich sein muß. In besonderen
Einzelfällen kann die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher verlangt werden.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der
Bedienstete verpflichtet, unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der
Schulleiter informiert hiervon die Schulaufsichtsbehörde.
(2) Über jeden Bediensteten ist vom Schulleiter ein Nachweis über Abwesenheit vom Dienst
(Beurlaubung, Krankheit, sonstiges Fernbleiben) zu führen; dieser Nachweis ist auf
Verlangen der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu übermitteln.
(3) Bei unberechtigtem Fernbleiben vom Dienst ist unverzüglich das Schulamt zu
verständigen.
§ 14 Urlaub
(1) Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den gesetzlichen bzw. tarifrechtlichen
Bestimmungen.
(2) Lehrer nehmen den ihnen zustehenden Urlaub in den Schulferien. Der Urlaubsanspruch ist
mit den Ferien abgegolten. Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinaus gehen,
dienen der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie
der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen.
§ 15 Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung
(1) Die Gewährung von Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung richtet sich nach den
einschlägigen gesetzlichen und tariflichen Vorschriften.
(2) Im Einzelfall dürfen vom Schulleiter Arbeitsbefreiungen von bis zu drei Arbeitstagen bei
Vorliegen der Voraussetzungen gewährt werden. Der Schulleiter hat dem zuständigen
Staatlichen Schulamt über die Anzahl der im abgelaufenen Schuljahr gewährten
Arbeitsbefreiungen nach Satz 1 unter Darlegung der Gründe, die zur Gewährung dieser
Arbeitsbefreiungen führten, auf dem Abwesenheitsblatt zu berichten.
§ 16 Nebentätigkeit
(1) Die Übernahme von Nebentätigkeit richtet sich nach den geltenden Bestimmungen. Sie ist
schriftlich über den Schulleiter der Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen und gegebenenfalls
von ihr genehmigen zu lassen.
(2) Dem Lehrer ist nicht gestattet, bezahlten privaten Nachhilfeunterricht an Schüler der
Klassen zu erteilen, in denen er regelmäßig unterrichtet. An Prüfungen eines Schülers, den
er im Privatunterricht vorbereitet hat, darf er als Mitglied des Prüfungsausschusses nicht
teilnehmen.
§ 17 Verschwiegenheit und Auskunftserteilung
(1) Der Lehrer, der Erzieher und die Sonderpädagogische Fachkraft hat, auch nach
Beendigung des Dienstverhältnisses, über die ihm bei seiner Tätigkeit bekanntgewordenen
dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder
ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Auskünfte über dienstliche Angelegenheiten an Presse, Rundfunk und Fernsehen erteilt
nur der Schulleiter oder der von ihm für den Einzelfall beauftragte Lehrer.
(3) Bis zur endgültigen Festlegung der Zeugnisnoten nach den für die einzelnen Schularten
geltenden Bestimmungen dürfen Schülern oder Erziehungsberechtigten keine Auskünfte
über das Vorrücken oder über Zeugnisnoten erteilt werden.
(4) Die Schule ist nicht berechtigt, anderen Personen als den Erziehungsberechtigten
Auskunft über einen Schüler und seine Leistungen zu geben. Von dieser Regelung kann
abgewichen werden, wenn ein Erziehungsberechtigter oder der volljährige Schüler
ausdrücklich zustimmt. Die Auskunftspflicht gegenüber Ausbildenden oder Arbeitgebern
nach den schulrechtlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.
§ 18 Eingaben und Beschwerden
(1) Jeder Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkraft kann sich mit Eingaben auf
dem Dienstweg an die übergeordnete Schulbehörde wenden.
(2) Beschwerden über den Schulleiter kann der Lehrer, Erzieher und die Sonderpädagogische
Fachkraft unmittelbar an das zuständige Schulamt senden. Für den Schulleiter gilt
entsprechendes.
§ 19 Annahme von Geschenken
(1) Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte dürfen Belobigungen und
Geschenke in bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit von Schülern oder deren
Erziehungsberechtigten nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen oder sich
versprechen lassen. Hiervon ausgenommen sind Schülerarbeiten und Aufmerksamkeiten,
die lediglich einen ideellen Wert darstellen.
(2) Werden dem Lehrer, Erzieher oder der Sonderpädagogischen Fachkraft Belohnungen und
Geschenke in bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit angeboten, so hat er dies dem
Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
(3) Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte dürfen Schüler nicht zu privaten
Dienstleistungen heranziehen.
§ 20 Rauschmittel
Der Besitz und Genuß von Rauschmitteln und alkoholischen Getränken sowie das Rauchen ist
innerhalb der Schulanlage untersagt. In den Lehrerzimmern kann das Rauchen gestattet
werden, wenn kein Lehrer, Erzieher oder Sonderpädagogische Fachkraft widerspricht.
§ 21 Lehrer mit besonderen Aufgaben
(1) Lehrer mit besonderen pädagogischen Aufgaben stellen die Erfüllung ihrer besonderen
Aufgabe sicher.
(2) Sie unterstützen den Schulleiter und die Lehrer durch Beratungen, Gutachten,
Fachkonferenzen, Unterrichtsbesuche oder in sonstiger geeignter Weise in Absprache mit
dem Schulleiter.
(3) Sie nehmen selbständig Verwaltungsaufgaben aus ihrem besonderen Aufgabenbereich
wahr. Sie informieren den Schulleiter über alle wichtigen Vorgänge aus ihrem
Tätigkeitsbereich.
(4) Bei der Lehrerausbildung können Lehrer als Mentoren mitwirken. Der Schulleiter benennt
im Einvernehmen mit dem Seminarleiter des jeweiligen schulartbezogenen
Studienseminars und im Benehmen mit dem Lehramtsanwärter einen Mentor. Der Mentor
hat die Aufgabe, den Lehramtsanwärter in Fragen der Schulpraxis zu betreuen.
§ 22 Fachberater
(1) Der Fachberater hat in Zusammenarbeit mit den Fachkonferenzen die regionale Fort- und
Weiterbildung inhaltlich zu gestalten und in der überregionalen Fort- und Weiterbildung
mitzuwirken.
(2) Der Fachberater berät die Lehrer in fachlicher Hinsicht und bespricht mit ihnen
didaktische Fragen. Fachberatung darf nicht dazu führen, daß der Lehrer in der Freiheit
seiner Unterrichtsgestaltung eingeengt wird. Die Verantwortung des Lehrers wird durch
die Tätigkeit des Fachberaters nicht aufgehoben.
(3) Der Fachberater übt nicht die Tätigkeit eines Vorgesetzten, sondern die eines Beraters aus.
Seine Aufgaben schließen keine Aufsichtsbefugnis über die Unterrichtsführung der Lehrer
und kein Weisungsrecht ein. Der Fachberater hat auf Weisung der Schulaufsichtsbehörde
im Unterricht zu hospitieren. Der jeweilige Lehrer oder ein Schulleiter kann einen
Fachberater zu Hospitationen über des Schulamt anfordern, um sich beraten zu lassen.
(4) Der Fachberater kann auf Wunsch der Fachkonferenz selbst oder auf Wunsch des
Schulleiters an der Fachkonferenz teilnehmen.
(5) Der Fachberater ist Ansprechpartner bei der Begabtenförderung in seinen Fächern.
§ 23 Beratungslehrer
(1) Beratungslehrer nehmen ihre Aufgabe im Rahmen eines umfassenden Beratungssystems
wahr.
(2) Der Beratungslehrer berät Schüler und Erziehungsberechtigte in Fragen der
Schullaufbahnwahl und arbeitet dabei mit der Schulleitung und den Lehrern eng
zusammen. Er wird zu Rate gezogen vor allem in Fragen der Durchlässigkeit zwischen
den Schularten und innerhalb der verschiedenen Ausbildungsrichtungen einer Schulart,
bei der Wahl von Fächern und Kursen, bei den Übergängen von einer Stufe zur anderen
und bei der Entscheidung über anzustrebende schulische Abschlüsse. Er wirkt mit bei der
beruflichen Orientierung und gegebenenfalls bei der studienvorbereitenden Beratung. Er
hilft im Einvernehmen mit den Lehrern der Klasse den Schülern bei Lern- und
Leistungsschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten, soweit Verfahren und
Möglichkeiten hierzu im pädagogischen Bereich liegen.
(3) Er arbeitet eng und vertrauensvoll mit dem Schulpsychologischen Dienst, mit dem
Mobilen Sonderpädagogischen Dienst, mit dem Amtsarzt, mit
Erziehungsberatungsstellen, dem Jugend- und Sozialamt sowie den zuständigen Beratern
des Arbeitsamtes zusammen.
(4) Er nimmt bei Bedarf an Elternversammlungen teil und informiert über allgemeine oder
alters- bzw. klassenspezifische Erziehungsfragen und Fragen der Berufswahlvorbereitung.
§ 24 Fachleiter und lehrbeauftragte Fachleiter
(1) Fachleiter und lehrbeauftragte Fachleiter erteilen als Lehrer an einer vom
Kultusministerium als Ausbildungsschule für Lehramtsanwärter bestimmten Schule
Unterricht und nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben der Lehreraus-, Lehrerfort- und
Lehrerweiterbildung im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
sowie der Anordnung des Kultusministeriums und des zuständigen Staatlichen
Studienseminars für Lehrerausbildung in eigener pädagogischer Verantwortung wahr.
Lehrbeauftragte Fachleiter nehmen diese Aufgaben zeitlich befristet für die Dauer ihrer
Beauftragung wahr; die Beauftragung erfolgt durch das Kultusministerium oder eine von
ihm bestimmte Dienststelle. Fachleiter nehmen diese Aufgabe zeitlich unbefristet wahr.
(2) Zum Aufgabenbereich der Fachleiter und lehrbeauftragten Fachleiter gehören
insbesondere
1. die pädagogische, fachdidaktische und fachmethodische Ausbildung der
Lehramtsanwärter in Theorie und Praxis,
2. die Mitwirkung bei der Durchführung der Zweiten Staatsprüfung
3. die Erteilung von Unterricht an einer Ausbildungsschule als Grundlage einer
praxisbezogenen Ausbildung,
4. im Falle der Prüferberufung die Mitwirkung bei der Durchführung der Ersten
Staatsprüfung, den Erweitungsprüfungen und Prüfungen in einem weiteren Fach,
5. die Begleitung von Schulpraktika, die von Lehramtsstudenten im Rahmen ihres
Lehramtsstudiums zu absolvieren sind.
6. die Wahrnehmung von im Einzelfall durch das Kultusministerium festgelegten
Aufgaben in der ersten Phase der Lehrausbildung im Bereich der Fachdidaktik und der
Erziehungswissenschaften,
7. Mitwirkung bei der Lehrerfort- und Lehrerweiterbildung sowie bei im Einzelfall
festgelegten Aufgaben im Rahmen von Schulversuchen und Projekten der
Schulentwicklung,
8. Wahrnehmung von Aufgaben bei der Begleitung der Berufseingangsphase bei Lehrern.
(3) Fachleiter und lehrbeauftragte Fachleiter leiten und gestalten die Fachseminare
entsprechend den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den
Anordnungen des Kultusministeriums und des Staatlichen Studienseminars für
Lehrerausbildung eigenverantwortlich. Sie besuchen regelmäßig Unterricht und
Lehrproben der Lehramtsanwärter und führen die dazugehörigen Ausbildungsgespräche.
Sie sind verpflichtet, sich den Lehramtsanwärtern ihres Fachseminars für Hospitationen
im eigenen Unterricht sowie für Beratungen und Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Die
Fachleiter und lehrbeauftragten Fachleiter sollen im Rahmen von Besprechungen über
Ausbildungsfragen untereinander und mit den Mentoren und Fachlehrern an den
Ausbildungsschulen zusammenarbeiten.
(4) Fachleiter unterrichten mindestens acht Wochenstunden an einer Ausbildungsschule.
Unter Berücksichtigung des Umfangs der nach Absatz 1 bis 3 anfallenden Aufgaben kann
das Kultusministerium bei entsprechendem Bedarf im Einzelfall eine höhere
Unterrichtsverpflichtung festlegen. Für lehrbeauftragte Fachleiter gelten Satz 1 und 2
entsprechend.
§ 25 Sonstige besondere Aufgaben
(1) Die in Lehrplankommissionen berufenen Lehrer nehmen eigenverantwortlich die sich
daraus ergebenden Aufgaben wahr.
(2) Nach § 22 Sozialgesetzbuch VII ist an jeder Schule vom Schulleiter eine geeignete Person
zum Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
§ 26 Klassenlehrer
(1) Der Schulleiter betraut für jede Klasse einen oder zwei Lehrer mit der Führung der Klasse.
(2) Der Klassenlehrer ist Ansprechpartner der Schüler seiner Klasse und deren
Erziehungsberechtigten in schulischen Angelegenheiten.
Der Klassenlehrer hält Kontakt zu den Erziehungsberechtigten der Schüler seiner Klasse.
Er informiert die Erziehungsberechtigten über das Absinken der Leistungen eines
Schülers, insbesondere nach Aushändigung des Zeugnisses zum Schulhalbjahr und bei
Gefährdung der Versetzung des Schülers.
Mindestens einmal im Schuljahr, möglichst in den ersten drei Monaten des Schuljahres,
beruft der Klassenlehrer die Klassenelternversammlung ein und führt sie durch.
Er arbeitet mit dem Schüler- und Elternsprecher der Klasse zusammen.
Die in einer Klasse tätigen Lehrer arbeiten mit dem Klassenlehrer zusammen.
Der Klassenlehrer sorgt für eine gleichmäßige Verteilung der Klassenarbeiten und
sonstigen schriftlichen Aufgaben über das ganze Schuljahr.
Er hat in allen schulischen Gremien, in denen Probleme seiner Klasse beraten werden, die
Möglichkeit zur Mitsprache und zum Vortrag von Schüler- und Klassenangelegenheiten.
Er beruft die Klassenkonferenz ein und führt sie durch.
Er informiert den Schulleiter über die Entwicklungen und über besondere Vorkommnisse
in seiner Klasse.
Er schlägt vor, welche Schüler eine besondere Belobigung oder Auszeichnung für ihr
Verhalten oder für ihre Leistung erhalten sollen.
Der Klassenlehrer kann gegenüber der Schulleitung Erziehungs- oder
Ordnungsmaßnahmen für einzelne Schüler der Klasse vorschlagen.
Der Klassenlehrer achtet in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie den
Erziehern und Sonderpädagogischen Fachkräften auf Sauberkeit in den Unterrichtsräumen
und auf die pflegliche Behandlung der Einrichtungsgegenstände.
Er entscheidet über die Beurlaubung von Schülern bis zu drei Unterrichtstagen.
Bei Schulwanderungen, Schullandheimaufenthalten und Studienfahrten begleitet der
Klassenlehrer in der Regel die Klasse.
Er führt die seine Klasse betreffenden Schuldokumente.
(3) Im Kurssystem der gymnasialen Oberstufe gelten diese Regelungen für den
Stammkursleiter entsprechend.
Es gehört zu seinen Aufgaben, die Erfüllung der Pflicht- und Wahlbedingungen der
Schüler zu Beginn und am Ende eines jeden Kurshalbjahres zu prüfen sowie die
Unterlagen für die Zulassung zur Abiturprüfung bzw. für die Abiturprüfung gemeinsam
mit dem Oberstufenleiter vorzubereiten.
3. Abschnitt
Schulleitung
§ 27 Schulleiter
(1) Der Schulleiter hat sich in besonderer Weise um die Zusammenarbeit zwischen Lehrern,
Schülern und Erziehungsberechtigten zu bemühen.
(2) Er leitet die Schule verantwortlich. Dabei hat er die geltenden Rechtsvorschriften, die
Weisungen der Schulbehörden zu beachten und die Beschlüsse der Konferenzen zu
berücksichtigen.
(3) Er hat sich darum zu bemühen, daß neue Erkenntnisse der Pädagogik, Didaktik und der
Fachwissenschaften in die Arbeit der Schule einbezogen werden; dabei sind die
Anregungen der Konferenzen und der einzelnen Lehrer angemessen zu berücksichtigen.
(4) Für Schüler und Erziehungsberechtigte hält er regelmäßige Sprechstunden ab. Er beruft
die klassenübergreifenden Elternversammlungen ein und leitet sie.
(5) Der Schulleiter soll über wesentliche Vorgänge rechtzeitig die Konferenzen, den
Schulträger oder die Schulaufsichtsbehörde informieren. In Fragen, die andere Behörden
betreffen, hat er mit diesen zusammenzuarbeiten - bei Fragen der Schulgesundheitspflege
mit dem Gesundheitsamt, bei der Berufsberatung mit dem Arbeitsamt.
(6) Zu den Aufgaben des Schulleiters gehören die Regelung von Vertretungen und
Aufsichten.
Der Schulleiter ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung schulischer
Veranstaltungen.
Der Schulleiter vertritt die Schule nach außen, insbesondere gegenüber den Schülern, den
Erziehungsberechtigten, dem Schulträger und der Öffentlichkeit. Wird die Schule
verklagt, hat er die Schulaufsichtsbehörde hiervon zu unterrichten.
Widersprüche, Eingaben und Beschwerden leitet der Schulleiter dem Schulamt mit einer
Stellungsnahme zur weiteren Bearbeitung zu, soweit die Schule diesen nicht abhilft.
Der Schulleiter arbeitet mit der Personalvertretung der jeweiligen Schule vertrauensvoll
zusammen und leitet ihr die für ihre Arbeit erforderlichen Informationen zu.
Der Schulleiter ist für die Zusammenarbeit mit anderen Schulen zuständig.
Der Schulleiter übt das Hausrecht in der Schule aus; die Rechte des Schulträgers bleiben
unberührt.
Der Schulleiter kann unter Mitwirkung des Schulträgers und der Schulkonferenz eine
Hausordnung erlassen.
Dem Schulleiter obliegt die Organisation und Überwachung der Unfallverhütung im
inneren Schulbereich sowie die Sorge für die Beachtung der Vorschriften der
Gefahrstoffverordnung und des Datenschutzes.
Er ist für die Zusammenarbeit mit dem gesetzlichen Unfallversicherungsträger zuständig.
Der Schulleiter meldet alle Unfälle der Schulaufsicht und den zuständigen Behörden.
Straftaten, besondere erzieherische Probleme und besondere Vorkommnisse in Bezug auf
Ergebnisse von Klassenarbeiten meldet er dem staatlichen Schulamt.
Der Schulleiter hat für die Einhaltung der Lehrpläne Sorge zutragen.
Er setzt den Stundenplan fest.
§ 28 Der Schulleiter als Vorgesetzter
(1) Der Schulleiter ist Vorgesetzter der an der Schule tätigen Beamten, Angestellten und
Arbeiter. Er hat ihnen gegenüber Weisungsrecht im Rahmen seiner Zuständigkeit. Er ist
verpflichtet, die Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogischen Fachkräfte in ihrer
beruflichen Entwicklung zu fördern.
(2) Er leitet ihren Einsatz in der Schule. Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße
Wahrnehmung der Unterrichts- und sonstiger Dienstpflichten der Lehrer, Erzieher und
Sonderpädagogischen Fachkräfte, der Bildungs-, Erziehungs- und Verwaltungsarbeit. Ist
das dienstliche Verhalten eines Beschäftigten zu beanstanden, hat er die Pflicht, ihn zur
Änderung seines Verhaltens aufzufordern. Tritt eine Änderung nicht ein, so ist der
Schulaufsichtsbehörde bzw. dem Schulträger zu berichten.
(3) Der Schulleiter soll sich über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule
informieren und die Lehrer beraten. Hierzu kann er Unterrichtsbesuche durchführen und
sich schriftliche Unterrichtsausarbeitungen und Aufzeichungen vorlegen lassen.
Er erstellt dienstliche Beurteilungen der Lehrer und übrigen Landesbediensteten auf
Anforderung der Schulaufsicht. Zur Ausstellung von Dienstzeugnissen ist er nicht befugt.
(4) Er achtet unter anderem darauf, daß die Anforderungen in den einzelnen Fächern das
rechte Maß einhalten. Der Schulleiter achtet auf die Angemessenheit der
Aufgabenstellung und der Benotung durch die Lehrer. Stellt er nach Rücksprache mit dem
Lehrer gegebenenfalls mit dem Leiter der Fachkonferenz der Schule fest, daß die
Anforderungen in einer Klassenarbeit für die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder
der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war, kann er die Klassenarbeit für ungültig
erklären und die Anfertigung einer neuen anordnen. Er achtet darauf, dass mit Ausnahme
der Berufsschulen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen nur eine Klassenarbeiten
abgehalten wird.
(5) Ihm obliegt die Leitung der Ausbildung der Lehramtsanwärter an der von ihm geleiteten
Schule (Ausbildungsschule) im Einvernehmen mit dem Seminarleiter des jeweiligen
schulartbezogenen Studienseminars. Der Schulleiter fördert in Fragen der
Lehrerausbildung die Zusammenarbeit der Ausbildungsschule mit dem zuständigen
Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung. Er regelt im Einvernehmen mit dem
Seminarleiter des jeweiligen schulartbezogenen Studienseminars den Einsatz der an der
Ausbildungsschule tätigen Fachleiter und lehrbeauftragten Fachleiter gemäß den
geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den Weisungen des
Kultusministeriums. Dabei ist auf die den Fachleitern und lehrbeauftragten Fachleitern
außerhalb der Ausbildungsschule obliegenden dienstlichen Verpflichtungen Rücksicht zu
nehmen.
(6) Der Schulleiter beruft die Lehrerkonferenz und die Schulkonferenz ein und leitet sie. Er
führt bei Bedarf Dienstbesprechungen über schulische Fragen mit den Lehrern der Schule
durch.
§ 29 Zusammenarbeit mit dem Schulträger
(1) Der Schulleiter arbeitet vertrauensvoll mit dem Schulträger zusammen.
(2) Der Schulleiter wirkt auf die Bereitstellung ausreichender Mittel und die Beschaffung des
notwendigen Schulbedarfs hin. Er führt die Aufsicht über das Schulvermögen und sorgt
für die ordnungsgemäße Behandlung. Er hat darauf hinzuwirken, daß die für die Erfüllung
des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule notwendigen Bedingungen
gewährleistet sind.
§ 30 Schulbesuch
(1) Der Schulleiter überwacht gemeinsam mit den Lehrern die Erfüllung der Schulpflicht.
(2) Er entscheidet über die Beurlaubung von Schülern für vier bis l5 Unterrichtstage sowie
über die Befreiungen vom Unterricht in einzelnen Fächern. Er entscheidet über vorzeitige
Unterrichtsbeendigung an besonders heißen Tagen und an den Tagen mit Zeugnisausgabe,
gegebenenfalls in Absprache mit benachbarten Schulen.
Der Schulleiter entscheidet über die Aufnahme eines Schülers, der Beendigung des
Schulverhältnisses bei Schülern, die nicht mehr der Schulpflicht an allgemeinbildenden
Vollzeitschulen unterliegen, sowie die Einleitung des Verfahrens zur Prüfung der
Sonderschulbedürftigkeit. Er kann bei der Aufnahme eines Schülers, soweit keine
besonderen Bestimmungen bestehen, Regelungen im Einzelfall treffen.
§ 31 Informationspflicht
(1) Der Schulleiter unterrichtet die Lehrer und übrigen Bediensteten über wichtige oder
allgemein interessierende Rundschreiben und Mitteilungen.
(2) Der Schulleiter unterrichtet seinen ständigen Vertreter über alle wichtigen
Angelegenheiten und berät diese mit ihm.
(3) Der Schulleiter informiert insbesondere die Schulkonferenz und die Lehrerkonferenz, falls
erforderlich auch den einzelnen Lehrer, sowie die Schulelternvertretung und die
Schülervertretung über wesentliche Angelegenheiten der Schule. Hierzu zählen auch
dienstliche Vorschriften, Anordnungen und Veröffentlichungen der
Schulaufsichtsbehörden. Soweit diese für die Wahrnehmung der Aufgaben der
betreffenden Mitwirkungsorgane von Bedeutung sind, ist deren Mitgliedern die
Einsichtnahme in der Schule zu ermöglichen.
§ 32 Sonstige Aufgaben
Der Schulleiter entscheidet, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen Organen, über
den Verkauf von Speisen und alkoholfreien Getränken; über Sammlungen; das Tragen von
Anstecknadeln; Plaketten; Aufklebern und ähnlichen Zeichen; die Verteilung von
Druckschriften - die Regelungen über die Schülerzeitung bleiben unberührt -; das Aushängen
von Plakaten; über Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schule, soweit sie nicht
zum Unterricht gehören; über Veranstaltungen nicht zur Schule gehöriger Personen in der
Schule im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule sowie über
Informationsbesuche nicht zur Schule gehöriger Personen im Unterricht.
§ 33 Anwesenheit des Schulleiters
Der Schulleiter muß in der Regel in der Hauptunterrichtszeit in der Schule anwesend sein. Im
übrigen richtet sich seine Anwesenheit nach den dienstlichen Erfordernissen. Auch während
der Ferien muß die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte der Schulleitung in ausreichendem
Maße gesichert sein.
§ 34 Vertreter des Schulleiters
(1) Bei Verhinderung des Schulleiters übernimmt seine Vertretung der stellvertretende
Schulleiter bzw. bei dessen Verhinderung oder wenn kein Vertreter eingesetzt ist, bis zur
Regelung durch die Schulaufsichtsbehörde der dienstälteste hauptamtliche Lehrer, bei
gleichem Dienstalter der nach Lebensjahren älteste Lehrer; bei Schulen mit Lehrern in
unterschiedlichen Laufbahnen der dienstälteste Lehrer der höheren Laufbahn; für
angestellte Lehrer gilt der vorstehende Halbsatz entsprechend.
(2) Bei Verhinderung des Schulleiters hat sein Vertreter dieselben Rechte und Pflichten wie
der Schulleiter.
(3) Der Vertreter übernimmt verantwortlich in Absprache mit dem Schulleiter einzelne
Verwaltungsbereiche mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Aufgaben, die
durch die Schulordnung ausdrücklich dem Schulleiter übertragen sind, können nicht dem
ständigen Vertreter als eigener Verwaltungsbereich übertragen werden.
4. Abschnitt
Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte
§ 35 Erzieher an Horten
(1) Der Erzieher betreut, fördert und erzieht die ihm anvertrauten Kinder in eigener
Verantwortung. Der Erzieher ist Ansprechpartner der Kinder, Eltern und Lehrer und
arbeitet mit ihnen eng zusammen.
(2) Erzieher haben in ihrer Präsenszeit die Arbeit mit den Kindern durchzuführen, vor- und
nachzubereiten.
(3) Der Erzieher nimmt die Aufsichtspflicht des Hortes wahr. Dabei ist das Alter der
Hortkinder zu berücksichtigen sowie das Ziel, die Kinder zu Selbständigkeit und
Eigenverantwortlichkeit zu erziehen.
(4) Unbeschadet des Hausrechts des Schulleiters übt der Erzieher in seinem Hortraum und in
seinem Aufsichtsbereich das Hausrecht aus.
(5) Die Erzieher nehmen während der Schließzeiten des Hortes in den Sommerferien Urlaub.
Der Schulleiter genehmigt den Urlaub, der den Erziehern darüber hinaus zusteht.
(6) Die Erzieher sind zur Fortbildung verpflichtet. Freistellung für den Besuch von
Fortbildungsveranstaltungen können vom Schulleiter nur dann gewährt werden, wenn es
sich um eine Veranstaltung des Thüringer Instituts für Lehrerfortbildung,
Lehrplanentwicklung und Medien handelt oder wenn die Veranstaltung vom
Kultusministerium anerkannt worden ist.
(7) Bei der Erzieherausbildung können Erzieher als Mentoren mitwirken. Der Mentor wird
vom Schulleiter bestellt. Aufgabe des Mentors ist es, den Praktikanten in Fragen der
Erziehungspraxis und Betreuungsarbeit zu beraten.
§ 36 Hortleitung
(1) Der Schulleiter einer Grundschule ist zugleich Leiter des Hortes, wenn ein Hort an der
Schule geführt wird. Er hat die Verantwortung für die pädagogische und erzieherische
Arbeit des Hortes.
(2) Der Schulleiter legt die Öffnungszeiten des Hortes nach Anhörung der
Schulelternvertretung mit Genehmigung des Schulamtes im Einvernehmen mit dem
Schulträger fest.
§ 37 Hortkoordinator
(1) Ein Erzieher wird auf Vorschlag des Schulleiters von der zuständigen
Schulaufsichtsbehörde zur Unterstützung des Schulleiters als Koordinator benannt.
(2) Der Koordinator hat die Geschäfte des Hortes wahrzunehmen. Er ist im Rahmen der
Gesamtverantwortung des Schulleiters für die pädagogische, inhaltliche und
organisatorische Ausgestaltung der Hortarbeit zuständig. Er ist im Rahmen seiner
Zuständigkeit gegenüber den als Erziehern Tätigen weisungsbefugt.
§ 37 a Erzieher an Internaten
Für Erzieher an Internaten gelten die §§ 35 bis 37 entsprechend.
§ 38 Sonderpädagogische Fachkräfte und Koordinatoren der Sonderpädagogischen Fachkräfte
(1) Sonderpädagogische Fachkräfte an Förderschulen sind im Ganztagslernförderbereich
tätig. Sie wirken als pädagogische Begleitung unter der Verantwortung des Lehrers im
Unterricht unterstützend mit und übernehmen neben den Lehrern notwendige Aufsichten.
In besonderen Ausnahmefällen erteilen sie eigenständigen Unterricht.
(2) Die Sonderpädagogischen Fachkräfte nehmen in den ihnen nach den gesetzlichen oder
tariflichen Bestimmungen zustehenden Urlaub in den Schulferien. Der Urlaubsanspruch
ist mit den Ferien abgegolten. Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen,
dienen der Fort- und Weiterbildung sowie der Wahrnehmung dienstlicher Pflichten,
insbesondere dem Einsatz in der sonderpädagogischen Ferienbetreuung.
(3) Der Koordinator der Sonderpädagogischen Fachkräfte an Förderschulen koordiniert den
Einsatz der Sonderpädagogischen Fachkräfte und berät bei inhaltlicher Arbeit
entsprechend der behindertenspezifischen Bedeutung der Einrichtung.
§ 39 Sonstige Regelungen
Für Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte gelten im übrigen die Regelungen der §§ 5 ;
7 ; 8 Abs.l, 4 und 5 ; l3 ; l4 Abs. l ; l5 ; l6 Abs. l ; l7 sowie l8 bis 20 entsprechend.
5. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 40 Teilzeitbeschäftigung
(1) Die dienstlichen Verpflichtungen teilzeitbeschäftigter Lehrer, Erzieher und
Sonderpädagogischer Fachkräfte erstrecken sich auf ihre Unterrichtsverpflichtung bzw.
Erzieherarbeit, auf Klassenleitung, Aufsichtsführung, Konferenzen und Prüfungen.
Sonstige dienstliche Aufgaben wie die Pausenaufsicht sollen in angemessenem Verhältnis
zu der Arbeitsermäßigung wahrgenommen werden.
(2) Bei der Stundenplangestaltung, bei der Anordnung von Vertretungsunterricht sowie der
Übertragung besonderer Aufgaben ist auf die besondere Situation teilzeitbeschäftigter
Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogischer Fachkräfte Rücksicht zu nehmen.
§ 41 Schwerbehinderte Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte
Bei der Organisation des Unterrichts und der Erziehungsarbeit und sonstiger schulischer
Veranstaltungen sowie bei der Zuweisung besonderer Aufgaben ist die besondere Stellung der
schwerbehinderten Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogischen Fachkräfte und der
Bediensteten, die Schwerbehinderten gleichgestellt sind, zu berücksichtigen. Dies gilt
insbesondere bei der Gestaltung des Stundenplanes, bei der Zuweisung von zusätzlichen
Vertretungsstunden oder bei der Einteilung von Aufsicht in den Pausen, für Unterrichtsgänge,
Schulwanderungen, Schullandheimaufenthalten sowie bei Studienfahrten.
§ 42 Dienstsiegel
(1) Jede Schule führt ein Dienstsiegel. Das Dienstsiegel ist so zu verwahren, daß Verlust und
Mißbrauch ausgeschlossen sind.
(2) Die Zeugnisse sind, soweit dies in der Schulordnung vorgesehen ist, mit dem Dienstsiegel
von Hand zu versehen. Im übrigen wird das Dienstsiegel nur auf wichtigen Schriftstücken
und Mitteilungen verwendet.
(3) Die Beglaubigungen von Mitteilungen, Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen
und Negativen und die Beglaubigungen von Unterschriften richten sich nach dem
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
§ 43 Schulen in freier Trägerschaft
Schulen in freier Trägerschaft wird empfohlen, nach dieser Dienstordnung zu verfahren.
6. Abschnitt
Inkrafttreten
§ 44 In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft.
Erfurt, den 19. Juli 2001
Hermann Ströbel
Staatssekretär