Thüringer Schulordnung für die Fachoberschule

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Thüringer Schulordnung für die Fachoberschule
Thüringer Schulordnung für die Fachoberschule (ThürSOFOS)
Vom 24. April 1997 (GVBl. S. 170)
Geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2008 (GVBl. S. 283)
Inhaltsübersicht
§§
Erster Teil
Allgemeines
Geltungsbereich
1
Zweiter Teil
Organisation, Aufnahme
Erster Abschnitt
Organisation
Organisationsformen
Fachrichtungen, Schwerpunkte
Stundentafeln
2
3
4
Zweiter Abschnitt
Aufnahme
Anmeldung
Aufnahmevoraussetzungen
Aufnahmeprüfung für die Fachrichtung Gestaltung
Aufnahme
Zulassungsbeschränkungen
Aufnahme von Schülern mit ausländischen Bildungsnachweisen
Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs
5
6
7
8
9
10
11
Dritter Teil
Versetzung, Zeugnisse
Erster Abschnitt
Versetzung
Versetzung
Wiederholte Leistungsfeststellung
Zweiter Abschnitt
12
12a
Zeugnisse
Zeugnisse
Zeugnisse für das Schulhalbjahr und das Schuljahr
Abschlusszeugnis, Abgangszeugnis
13
14
15
Vierter Teil
Abschlussprüfung
Gliederung und Umfang der Abschlussprüfung
Information der Schüler
Prüfungskommission, Fachprüfungskommission
Zuhörer
Verschwiegenheitspflicht
Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben
Durchführung der schriftlichen Prüfung
Bewertung der schriftlichen Prüfung
Vornoten
Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung
Festsetzung der Endnote und des Prüfungsergebnisses
Wiederholung der Abschlussprüfung
Rücktritt, Versäumnis
Täuschung
Einsichtnahme
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
Fünfter Teil
Externenprüfung
Zulassungsvoraussetzungen
Zulassungsantrag, Zulassung
Prüfung
Prüfungsergebnis, Abschlusszeugnis
31
32
33
34
Sechster Teil
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
Gleichstellungsklausel
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Erster Teil
35
36
37
Allgemeines
§ 1 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die staatlichen Fachoberschulen. Sie gilt nach Maßgabe des § 9 Abs. 2
des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 23. März 1994 ( GVBl. S. 323) in
der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen.
(2) Soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt die Thüringer Allgemeine
Schulordnung für die berufsbildenden Schulen.
Zweiter Teil
Organisation, Aufnahme
Erster Abschnitt
Organisation
§ 2 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Organisationsformen
(1) Der Unterricht erfolgt in den Klassenstufen 11 und 12 im Klassenverband in Vollzeitunterricht.
In der Klassenstufe 11 findet zusätzlich zum allgemeinen und fachtheoretischen Unterricht ein
Praktikum statt.
(2) Der Unterricht in den Wahlpflichtfächern, Arbeitsgemeinschaften sowie besonderen
Fördermaßnahmen kann klassenübergreifend, in besonderen Fällen auch klassenstufenübergreifend
sowie schulform- und schulartübergreifend eingerichtet werden. Er kann in unabweisbaren Fällen
auch für Schüler mehrerer Schulen gemeinsam durchgeführt werden. Arbeitsgemeinschaften können
für das ganze Schuljahr oder für Teile des Schuljahres eingerichtet werden. Über das Angebot von
Wahlpflichtfächern, Arbeitsgemeinschaften und besonderen Fördermaßnahmen in den staatlichen
Fachoberschulen entscheidet die Lehrerkonferenz nach Anhörung der Schulkonferenz.
§ 3 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Fachrichtungen, Schwerpunkte
(1) Es können Bildungsgänge in folgenden Fachrichtungen eingerichtet werden:
1. Wirtschaft und Verwaltung mit den Schwerpunkten Allgemeine Wirtschaft, Hotellerie und
Tourismus sowie Medienwirtschaft,
2. Technik mit den Schwerpunkten Metall-, Elektro-, Bau-, Medien- und Informationstechnik,
Allgemeine Technik und Optik,
3. Gesundheit und Soziales,
4. Gestaltung sowie
5. Ernährung und Hauswirtschaft.
(2) Die Zulassung weiterer Fachrichtungen und Schwerpunkte bedarf der Genehmigung des für das
Schulwesen zuständigen Ministeriums.
§ 4 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Stundentafeln
(1) Der Unterricht bestimmt sich nach den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 5.
(2) Der allgemeine Unterricht ist fachrichtungsübergreifend, der berufsbezogene Unterricht ist
fachrichtungsbezogen und gliedert sich in den fachtheoretischen Unterricht sowie ein Praktikum.
(3) Bei der Fremdsprache handelt es sich um eine von der 5. Klasse der Regelschule fortgeführte
Fremdsprache.
Zweiter Teil
Organisation, Aufnahme
Zweiter Abschnitt
Aufnahme
§ 5 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Anmeldung
(1) Die Anmeldung für den Schulbesuch erfolgt bis zum 31. März des Jahres.
(2) Schüler, die den nach Absatz 1 festgelegten Termin überschreiten, werden in der Regel nur im
Rahmen der nach Berücksichtigung der fristgemäß eingegangenen Anmeldungen verbleibenden
Aufnahmekapazität der Schule aufgenommen.
§ 6 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Aufnahmevoraussetzungen
(1) Die Aufnahme in die Klassenstufe 11 setzt voraus:
1. den Realschulabschluss oder
2. einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss.
(2) Die Aufnahme in die Klassenstufe 12 setzt einen der in Absatz 1 genannten Bildungsabschlüsse
und
1. den erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen anerkannten Ausbildungsberufs oder einer
mindestens zweijährigen einschlägigen schulischen Berufsausbildung mit einer staatlichen
Prüfung oder mit einer einschlägigen Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst oder
2. eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens zweijährige einschlägige
Berufserfahrung voraus.
(3) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann auf Vorschlag der Schule Ausnahmen von
den Aufnahmevoraussetzungen genehmigen, wenn der Bewerber einen den nach den Absätzen 1 und
2 geforderten Voraussetzungen gleichwertigen Bildungsstand und beruflichen Werdegang
nachweisen kann. Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden.
(4) Die Aufnahme in eine Klasse mit der Fachrichtung Gestaltung setzt zusätzlich die erfolgreiche
Teilnahme an der Aufnahmeprüfung nach § 7 voraus.
§ 7 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Aufnahmeprüfung für die Fachrichtung Gestaltung
(1) In der Aufnahmeprüfung für die Fachrichtung Gestaltung hat der Bewerber seine bildnerischpraktischen Fähigkeiten nachzuweisen. Die Aufnahmeprüfung soll etwa 270 Minuten, das
anschließende Auswertungsgespräch mit dem Bewerber soll etwa 15 Minuten dauern. Die
Aufnahmeprüfung ist auf zwei Tage zu verteilen.
(2) Eine Aufnahmekommission regelt den Ablauf des Verfahrens, bestimmt und bewertet die
Prüfungsarbeiten und unterrichtet die Bewerber über das Ergebnis der Aufnahmeprüfung. Der
Aufnahmekommission gehören an:
1. der Schulleiter oder ein Vertreter als Vorsitzender,
2. mindestens zwei vom Schulleiter berufene Lehrer, die über eine einschlägige Lehrbefähigung
verfügen sollen.
Für alle Beschlüsse der Aufnahmekommission ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Die Entscheidung über die Aufnahme wird den Eltern, bei volljährigen Bewerbern nur diesen
selbst, mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen.
§ 8 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Aufnahme
(1) Die Aufnahme eines Schülers erfolgt zum Beginn eines Schuljahres. Eine Aufnahme zu einem
anderen Zeitpunkt ist aus wichtigem Grund möglich.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter nach Maßgabe des § 6; über die Aufnahme in
eine Klasse der Fachrichtung Gestaltung entscheidet die Aufnahmekommission nach § 7 Abs. 2
Satz 1.
§ 9 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Zulassungsbeschränkungen
(1) Ist die Anzahl der Bewerber größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze,
so wird ein Auswahlverfahren nach Absatz 2 erforderlich. Das Auswahlverfahren wird von einer
Kommission durchgeführt, welcher der Schulleiter als Vorsitzender und zwei von diesem bestimmte
Lehrer der Schule angehören.
(2) Bei der Auswahl der Bewerber werden zunächst 5 v. H. der Plätze für Bewerber berücksichtigt,
für die eine Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Von den verbleibenden
Plätzen werden bis zu 15 v. H. für die Bewerber vorgehalten, die in einem früheren Schuljahr nicht
aufgenommen werden konnten. Über die Rangfolge entscheidet die Dauer der Wartezeit. Bei
gleichlanger Wartezeit entscheiden Eignung und Leistung. Die übrigen Plätze werden nach Eignung
und Leistung vergeben; sofern diese noch keine eindeutige Entscheidung ergeben, ist eine Testarbeit
von 120 Minuten zu schreiben, die sich an den Anforderungen des Realschulabschlusses unter
besonderer Berücksichtigung von Aufgabenstellungen aus dem Bereich desjenigen Bildungsganges
orientiert, den der Bewerber belegen will.
(3) Die zugelassenen Bewerber haben innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe mitzuteilen, ob
sie den zugewiesenen Platz in Anspruch nehmen. Nicht in Anspruch genommene Plätze werden
entsprechend der Rangfolge vergeben.
§ 10 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Aufnahme von Schülern mit ausländischen Bildungsnachweisen
(1) Schüler mit ausländischen Bildungsnachweisen können aufgenommen werden, wenn die
Gleichwertigkeit ihrer bisherigen Ausbildung mit der als Aufnahmevoraussetzung geforderten
Vorbildung gewährleistet ist und sie die deutsche Sprache so weit beherrschen, dass sie dem
Unterricht folgen können.
(2) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so können die Schüler in Ausnahmefällen
vorläufig in die Schule aufgenommen werden. In der Regel nach sechs Wochen prüft die
Klassenkonferenz, ob die bisher vom Schüler gezeigten Leistungen den Verbleib in der Schule
rechtfertigen und gibt dem Schulleiter eine Empfehlung ab. Über den Verbleib entscheidet der
Schulleiter endgültig; bei einem ablehnenden Beschluss muss der Schüler die Schule verlassen.
§ 11 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs
(1) Hat für einen Schüler, der den Besuch einer Fachoberschule unterbrochen hat und wieder in diese
aufgenommen werden will, unmittelbar zuvor drei Monate oder länger kein öffentlich-rechtliches
Schulverhältnis oder kein Ausbildungsvertrag mit einer Ersatzschule bestanden, so entscheidet der
Schulleiter der aufnehmenden Schule vorläufig, ob und in welche Klassenstufe der Schüler
aufgenommen wird; im Falle einer Ablehnung entscheidet er endgültig. Soweit es um die Aufnahme
in eine Klasse der Fachrichtung Gestaltung geht, entscheidet die Aufnahmekommission nach § 7
Abs. 2 Satz 1.
(2) Die Klassenkonferenz prüft in der Regel nach sechs Wochen, ob die bisher vom Schüler
gezeigten Leistungen den Verbleib in der vorläufig besuchten Klassenstufe oder in einer anderen
Klassenstufe rechtfertigen und gibt dem Schulleiter eine Empfehlung ab. Über den Verbleib
entscheidet der Schulleiter endgültig; bei einem ablehnenden Beschluss muss der Schüler die Schule
verlassen.
Dritter Teil
Versetzung, Zeugnisse
Erster Abschnitt
Versetzung
§ 12 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Versetzung
Ein Schüler wird versetzt, wenn er mindestens ausreichende Leistungen in allen Fächern erreicht hat
und sein Praktikum mit 'bestanden' bewertet worden ist. Hat ein Schüler mehr als ein Viertel des
Praktikums versäumt, so ist dieses in der Regel mit 'nicht bestanden' zu bewerten.
§ 12a ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Wiederholte Leistungsfeststellung
(1) Schüler, die nicht versetzt worden sind, weil sie in bis zu zwei Fächern eine schlechtere Note als
'ausreichend' erhalten haben, können sich innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen
Schuljahres einer wiederholten Leistungsfeststellung in jedem dieser Fächer unterziehen. Bis zur
wiederholten Leistungsfeststellung können sie die Klassenstufe weiter besuchen, in die sie versetzt
werden wollen. Das Verfahren für die wiederholte Leistungsfeststellung wird von der
Prüfungskommission festgelegt. Die neue Jahresnote ergibt sich aus dem Mittel der bisherigen
Jahresnote und der Note der wiederholten Leistungsfeststellung; entsteht dabei ein Bruchwert, so
gibt die Note der wiederholten Leistungsfeststellung den Ausschlag. Ist die neue Jahresnote
mindestens 'ausreichend', ist der Schüler versetzt und erhält darüber ein neues Zeugnis. Die
Aufgabenstellungen für die wiederholte Leistungsfeststellung sind den Themenbereichen des letzten
Schulhalbjahres, in dem das Fach unterrichtet worden ist, zu entnehmen.
(2) Schüler, die nicht versetzt worden sind, weil sie schlechtere Leistungen als nach Absatz 1 Satz 1
erbracht haben oder die die wiederholte Leistungsfeststellung nicht bestanden haben, oder weil deren
Praktikum mit 'nicht bestanden' bewertet worden ist, können erst nach erfolgreicher Wiederholung
des Schuljahres zum folgenden Schuljahr zugelassen werden.
(3) Wer sich der wiederholten Leistungsfeststellung nach Absatz 1 unterziehen oder nach Absatz 2
das Schuljahr wiederholen will, hat dies dem Schulleiter rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
(4) Schüler, die auch nach Wiederholung des Schuljahres die Versetzungsvoraussetzungen nicht
erfüllen, müssen die Fachoberschule verlassen. Sie erhalten ein Abgangszeugnis nach § 15 Abs. 2.
Dritter Teil
Versetzung, Zeugnisse
Zweiter Abschnitt
Zeugnisse
§ 13 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Zeugnisse
Für die Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den vom für das Schulwesen zuständigen
Ministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. Abgangs- und Abschlusszeugnisse sowie
Zeugnisse für das Schuljahr sind mit dem Dienstsiegel der Schule zu versehen.
§ 14 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Zeugnisse für das Schulhalbjahr und das Schuljahr
Am letzten Schultag vor den Winterferien werden Zeugnisse für das Schulhalbjahr, am letzten
Schultag vor den Sommerferien Zeugnisse für das Schuljahr ausgestellt.
§ 15 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Abschlusszeugnis, Abgangszeugnis
(1) Ein Abschlusszeugnis wird erteilt, wenn der Schüler die Abschlussprüfung nach § 26 Abs. 3
bestanden hat. Im Zeugnis der Fachhochschulreife wird die Durchschnittsnote ausgewiesen; sie ist
das arithmetische Mittel aller Endnoten der Fächer des Pflichtunterrichts. Die Durchschnittsnote
wird bis auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(2) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn ein Schüler die Schule vorzeitig oder ohne die
Abschlussprüfung nach § 26 Abs. 3 bestanden zu haben verlässt. Als Noten sind die des letzten
Zeugnisses für das Schuljahr oder die Noten für die im laufenden Schulhalbjahr erzielten Leistungen
einzutragen, sofern diese eine Beurteilung bereits zulassen. Schülern, die die Schule nach nicht
bestandener oder vor beendeter Abschlussprüfung verlassen, sind im Abgangszeugnis die Noten
einzutragen, die sich aus den Vornoten und den Prüfungsleistungen ergeben; dabei sind im
Abgangszeugnis unter "Bemerkungen" die Fächer anzugeben, in denen sich der Schüler der Prüfung
unterzogen hat. Bei Schülern, die das Schuljahr oder einzelne Prüfungsfächer nach § 27 Abs. 1 oder
2 erfolglos wiederholt haben, ist darüber in das Abgangszeugnis ein entsprechender Vermerk
aufzunehmen.
(3) Auf den Zeugnissen nach den Absätzen 1 und 2 ist das Thema der Facharbeit, die im Rahmen des
Unterrichtsfachs Wissenschaftliche Arbeitsmethoden erstellt wird, auszuweisen.
(4) Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Zeugnisses nach Absatz 1 oder 2 ist
das Schulverhältnis beendet.
Vierter Teil
Abschlussprüfung
§ 16 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Gliederung und Umfang der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
(2) Die schriftliche Prüfung findet in den Fächern Deutsch und Mathematik, der fortgeführten
Fremdsprache sowie dem Schwerpunktfach statt. Schwerpunktfach ist
1. in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung das Fach
Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen,
2. in der Fachrichtung Technik das Profilfach,
3. in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales das Fach Sozialwissenschaft,
4. in der Fachrichtung Gestaltung das Fach Gestaltungslehre und
5. in der Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft das Fach Ernährungslehre.
(3) Die schriftliche Prüfung in der Fachrichtung Gestaltung, Schwerpunktfach Gestaltungslehre,
enthält auch Aufgaben zur Prüfung praktischer Fertigkeiten.
(4) Die Bearbeitungszeit einschließlich der Einlesezeit beträgt im schriftlichen Prüfungsteil:
1.
2.
3.
4.
5.
im Fach Deutsch
in der fortgeführten Fremdsprache
im Fach Mathematik
im Schwerpunktfach nach Absatz 2 Satz 2
im Schwerpunktfach Gestaltungslehre
270 Minuten,
210 Minuten,
210 Minuten,
270 Minuten,
330 Minuten.
(5) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Fächer des Pflichtunterrichts außer Sport. Die
Sachgebiete der Prüfungsaufgaben müssen den Lehrplänen entnommen und auch bei einer
Schwerpunktbildung den beiden Halbjahren der letzten Klassenstufe zuzuordnen sein. Die
Aufgabenvorschläge werden von dem Lehrer erstellt, der das Lerngebiet im letzten Jahr der
Ausbildung unterrichtet hat (unterrichtender Lehrer). Unterrichten mehrere Lehrer in einem
Lerngebiet, wirken sie zusammen. Die Prüfungskommission ist für die Genehmigung der
Prüfungsaufgaben verantwortlich. Sie ist nicht an die Vorschläge gebunden und kann neue
Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen.
(6) Jeder Schüler wird mindestens in einem Fach mündlich geprüft. Die Festlegung der
Prüfungsfächer erfolgt nach § 25 Abs. 1 Satz 1. Eine mündliche Prüfung findet in den Fächern statt,
in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung keine ausreichend klare
Entscheidungsgrundlage für die Bildung der Endnote in dem jeweiligen Fach ergeben. In Fächern,
die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind und in denen die Vornote schlechter als
'ausreichend' lautet, können höchstens zwei mündliche Prüfungen stattfinden.
(7) Eine mündliche Prüfung findet nicht statt, wenn nach den Vornoten und den Noten der
schriftlichen Prüfung feststeht, dass der Schüler die Abschlussprüfung nicht bestehen kann. Der
Schüler ist hierüber von der Prüfungskommission zwei Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung zu
unterrichten.
§ 17 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Information der Schüler
Die Prüfungsbestimmungen werden den Schülern nach § 6 Abs. 1 zu Beginn der Klassenstufe 11,
Schülern nach § 6 Abs. 2 zu Beginn der Klassenstufe 12 erläutert.
§ 18 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Prüfungskommission, Fachprüfungskommission
(1) An jeder Fachoberschule, an der Abschlussprüfungen durchgeführt werden, ist eine
Prüfungskommission zu bilden, die aus fünf Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, besteht.
(2) Das zuständige Schulamt beruft den Schulleiter oder einen Vertreter des Schulamtes zum
Vorsitzenden der Prüfungskommission. In begründeten Fällen kann auch der Stellvertreter des
Schulleiters zum Vorsitzenden berufen werden.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder dieser
Kommission:
1. den Schulleiter der Schule, sofern ein Vertreter des Schulamtes zum Vorsitzenden berufen
worden ist,
2. Vorsitzende der Fachprüfungskommissionen sowie
3. mindestens einen Klassenlehrer der letzten Klassenstufe.
Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der
Prüfungskommission.
(4) Die Prüfungskommission hat die Aufgabe:
1. den Gesamtablauf der Prüfung, einschließlich ihrer Vorbereitung, festzulegen und deren
ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,
2. die Bewertung der Leistungen der Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage der Hinweise für die
Prüfungsaufgaben und der Lehrpläne zu sicher,
3. Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die
Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden
Beratungen sichern,
4. die Schüler mit Inhalt und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,
5. Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu
treffen.
6. Festlegungen zu protokollieren sowie
7. das Ergebnis der Abschlussprüfung nach § 26 Abs. 4 festzusetzen.
(5) Die Prüfungskommission verschafft sich Einblick in die Arbeit aller Fachprüfungskommissionen.
(6) Für jedes mündliche Prüfungsfach wird durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission
mindestens eine Fachprüfungskommission gebildet, die aus drei stimmberechtigten Mitgliedern
besteht. Die Fachprüfungskommissionen gewährleisten die ordnungsgemäße Durchführung der
mündlichen Prüfungen in den einzelnen Unterrichtsfächern und sind für die Festsetzung des
Prüfungsergebnisses nach § 26 Abs. 1 zuständig.
(7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder jeder
Fachprüfungskommission:
1. den Vorsitzenden,
2. den prüfenden Lehrer (Fachprüfer) und
3. einen weiteren Lehrer, der nach Möglichkeit auch Lehrer des jeweiligen Faches sein soll, als
Schriftführer.
Fachprüfer nach Satz 1 Nr. 2 soll der unterrichtende Lehrer sein. Aus wichtigem Grund kann der
Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer als Fachprüfer bestimmen. Über die
Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der
Fachprüfungskommission.
(8) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere
Mitglieder anwesend sind. Die Fachprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
anwesend sind.
(9) Die Prüfungskommission und die Fachprüfungskommissionen treffen ihre Entscheidungen mit
Stimmenmehrheit der Anwesenden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(10) Die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen und weitere Lehrer können in den Sitzungen
der Prüfungskommission gehört werden.
(11) Ein Vertreter des Schulamtes oder des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums kann, auch
zeitweise, an einer Sitzung der Prüfungskommission oder einer Fachprüfungskommission beratend
teilnehmen oder den Vorsitz übernehmen. Bei einer Prüfung kann er den Vorsitz einer
Fachprüfungskommission übernehmen; er übt in diesem Falle an Stelle des Vorsitzenden das
Stimmrecht aus. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Vorsitzenden der
Prüfungskommission bei Sitzungen der Fachprüfungskommissionen und bei Prüfungen.
§ 19 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Zuhörer
(1) Die Lehrer der Schule sind als Zuhörer an mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung
und der Leistungsbewertung zugelassen.
(2) Bei Schulen in freier Trägerschaft kann als Zuhörer nach Absatz 1 auch ein Vertreter des
Schulträgers teilnehmen.
(3) Mitglieder der Schulelternvertretung, der Schülersprecher oder einer seiner Vertreter, ein
Vertreter :des Schulträgers und, mit Genehmigung des Schulamtes, auch andere dienstlich
interessierte Personen können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein, jedoch nicht bei der
Beratung und der Leistungsbewertung. Voraussetzung dafür ist, dass der Schüler ihrer Anwesenheit
bei seiner Prüfung zustimmt.
§ 20 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Fachprüfungskommissionen sowie die an der
mündlichen Prüfung teilnehmenden Zuhörer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit sie nicht
im öffentlichen Dienst stehen oder Lehrer an einer staatlich anerkannten Ersatzschule sind, haben sie
sich gegenüber dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich zur Verschwiegenheit zu
verpflichten.
§ 21 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben
(1) Die Abschlussprüfung findet im letzten Halbjahr der Klassenstufe 12 statt.
(2) Die Prüfungstermine werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt
und bekannt gegeben.
(3) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Fächer sowie für die schriftlichen Nachprüfungen
werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium gestellt.
(4) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Wiederholungsprüfung werden vom unterrichtenden
Lehrer erstellt. Sie sind der Prüfungskommission mit Angabe der zugelassenen Hilfsmittel
rechtzeitig vor Beginn der Wiederholungsprüfung zur Genehmigung vorzulegen. Die
Prüfungskommission ist nicht an die Aufgabenvorschläge gebunden und kann neue Vorschläge
anfordern oder selbst Aufgaben stellen.
§ 22 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen über
Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 29 hingewiesen.
(2) Die Arbeiten werden unter Aufsicht von zwei Lehrern angefertigt.
(3 ) Über jede schriftliche Prüfung ist von einem der Aufsichtführenden eine Niederschrift
anzufertigen. Diese muss insbesondere enthalten:
1. den Vermerk über die Belehrung nach Absatz 1,
2. das Prüfungsfach,
3. die gestellten Aufgaben, die dafür vorgesehenen Hilfsmittel und die für die Bearbeitung zur
Verfügung stehende Zeit,
4. das Ergebnis der Befragung nach § 28 Abs. 2 Satz 1,
5. Täuschungen und Täuschungsversuche sowie
6. Beginn und Ende der Prüfung und die Namen der Aufsichtführenden.
(4) Für die Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete
Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Der Prüfungsteilnehmer trägt
seine Personalien mit Angabe der Schule am Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand
an jeder Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu
nummerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des
Prüfungsteilnehmers zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben.
(5) Bei den Arbeiten dürfen nur die vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigten
Hilfsmittel benutzt werden.
§ 23 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Bewertung der Schriftlichen Prüfung
(1) Alle schriftlichen Arbeiten sind vom unterrichtenden Lehrer als Erstkorrektor zu beurteilen und
mit einer Note zu bewerten. Kann aus besonderen Gründen der unterrichtende Lehrer nicht
Erstkorrektor sein, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission hierfür einen anderen Lehrer.
(2) Für die Bewertung einer schriftlichen Arbeit ist von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission
ein zweiter Lehrer zu bestimmen, wenn in der Erstkorrektur nicht mindestens die Note "ausreichend"
erteilt wurde. Bei einer von der Erstkorrektur abweichenden Bewertung entscheidet die
Prüfungskommission über die endgültige Note.
(3) Die endgültige Note wird auf der ersten Seite der Arbeit vom Erstkorrektor eingetragen und vom
Erst- und gegebenenfalls Zweitkorrektor unterschrieben; im Falle des Absatzes 2 Satz 2 obliegt dies
dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(4) Schwer wiegende und wiederholte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die
äußere Form sind in der Bewertung angemessen zu berücksichtigen.
(5) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden dem Schüler spätestens vier Unterrichtstage vor
Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
§ 24 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Vornoten
Auf der Grundlage der Schuljahresnoten und unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung
während der gesamten Ausbildung wird der Leistungsstand des Schülers in den einzelnen Fächern
des Pflichtunterrichts durch den unterrichtenden Lehrer jeweils in einer Vornote zusammengefasst.
Die Vornoten werden den Schülern spätestens am letzten Unterrichtstag bekannt gegeben.
§ 25 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung
(1) Spätestens vier Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung legen die
Fachprüfungskommissionen gemeinsam fest, in welchen Fächern jeder Prüfungsteilnehmer
mündlich geprüft wird. Die Bekanntgabe erfolgt spätestens zwei Unterrichtstage vor Beginn der
mündlichen Prüfung.
(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Prüfungsteilnehmer in der Regel 20, höchstens 30
Minuten. Für die unmittelbare Vorbereitung auf die Prüfung sind dem Prüfungsteilnehmer 20
Minuten Zeit zu gewähren. Wenn es die Aufgabenstellung erfordert, kann die
Fachprüfungskommission die Vorbereitungszeit bis auf 40 Minuten verlängern.
(3) Jeder Prüfungsteilnehmer wird einzeln geprüft. Andere Prüfungsteilnehmer dürfen sich nicht im
Prüfungsraum aufhalten.
(4) Die mündliche Prüfung nimmt der Fachprüfer des Prüfungsteilnehmers ab; aus wichtigem Grund
kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer hierfür bestimmen. Der
Vorsitzende der Fachprüfungskommission ist berechtigt, das Prüfungsgespräch zeitweise zu führen.
Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich vorgelegt. Während der
Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Prüfungsteilnehmer Aufzeichnungen als
Grundlage für seine Ausführungen machen. Im Prüfungsgespräch sind vor allem größere fachliche
Zusammenhänge zu berücksichtigen.
(5) Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission setzt auf der Grundlage der Vorschläge des
Fachprüfers und des Schriftführers die Note für die mündliche Prüfung in dem jeweiligen Fach fest.
(6) Über jede mündliche Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. Sie muss
die Namen der Mitglieder der Fachprüfungskommission und des Prüfungsteilnehmers, Beginn und
Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den Verlauf der Prüfung, einschließlich Täuschungen oder
Täuschungsversuche, und die Note enthalten. Aus der Niederschrift muss hervorgehen, in welchem
Umfang der Prüfungsteilnehmer die Prüfungsaufgaben selbstständig oder mit Hilfen lösen konnte.
Die schriftlich gestellten Aufgaben sind der Niederschrift beizufügen: Die Niederschrift ist von allen
Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterzeichnen.
§ 26 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Festsetzung der Endnote und des Prüfungsergebnisses
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung eines Prüfungsteilnehmers berät die
Fachprüfungskommission das Ergebnis der gesamten Prüfung im jeweiligen Fach und setzt dafür die
Endnote fest. Die Endnote ergibt sich aus dem Mittel der Vornote und den Noten der schriftlichen
und mündlichen Prüfung. In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote
und wird vom unterrichtenden Lehrer festgesetzt. Ergibt sich bei der Ermittlung der Endnote ein
Bruchwert, so wird er unter Berücksichtigung der Bewertungstendenz in der Vornote auf- oder
abgerundet.
(2) Die Note der mündlichen Prüfung und die Endnote im jeweiligen Fach werden dem
Prüfungsteilnehmer im Anschluss an die mündliche Prüfung von der Fachprüfungskommission
bekannt gegeben.
(3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in den Fächern des Pflichtunterrichts mindestens die
Endnote 'ausreichend' erreicht wurde.
(4) Spätestens zwei Unterrichtstage nach Beendigung der letzten mündlichen Prüfung des jeweiligen
Prüfungsjahrgangs stellt die Prüfungskommission das Ergebnis der Abschlussprüfung fest; es lautet
"bestanden" oder "nicht bestanden". Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer von der
Prüfungskommission mitzuteilen und im Falle des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.
§ 27 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Wiederholung der Abschlussprüfung
(1) Schüler, die die Abschlussprüfung in bis zu zwei Fächern mit einer schlechteren Note als
'ausreichend' abgeschlossen haben, können sie in diesen Fächern innerhalb eines Monats nach
Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres einmal wiederholen.
(2) Schüler, die schlechtere Leistungen als in Absatz 1 beschrieben erbracht oder die Prüfungsfächer
nach Absatz 1 nicht erfolgreich wiederholt haben, sind erst nach Wiederholung des letzten
Schuljahres einmal zu einer erneuten Abschlussprüfung zuzulassen. Für die Bildung der Vornoten in
allen Fächern gilt § 24 mit der Maßgabe, dass die Leistungen, die der Schüler im Wiederholungsjahr
erzielt hat, besonders zu berücksichtigen sind.
(3) Schüler, die sich der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 unterziehen oder nach Absatz 2 das
letzte Schuljahr wiederholen wollen, haben dies dem Vorsitzenden der Prüfungskommission
innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich mitzuteilen; das
Schulverhältnis verlängert sich bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Der Termin für die
Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 wird von der Prüfungskommission festgesetzt und den
Schülern rechtzeitig bekannt gegeben.
(4) Eine zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Abschlussprüfung ist nur in Ausnahmefällen
zulässig; über den Antrag entscheidet das Schulamt.
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
§ 28 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Rücktritt, Versäumnis
(1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der
Ablegung der Prüfung, eines Prüfungsteils oder einzelner Prüfungsfächer verhindert, so hat er dies in
geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen;
der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses
verlangen. Er entscheidet, ob eine vom Schüler nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt
eine solche Verhinderung vor, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen neuen
Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(2) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn jeder Prüfung zu befragen, ob sie sich gesundheitlich im
Stande fühlen, an der Prüfung teilzunehmen. Muss für einen Prüfungsteilnehmer die Prüfung aus
gesundheitlichen oder anderen stichhaltigen Gründen ausgesetzt oder abgebrochen werden, ist diese
Prüfung nachzuholen. Die Entscheidung über das Aussetzen oder den Abbruch der Prüfung liegt für
die schriftliche Prüfung beim Vorsitzenden der Prüfungskommission und für die mündliche Prüfung
beim Vorsitzenden der Fachprüfungskommission. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht,
ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Bei schriftlichen Prüfungen kann der Vorsitzende
der Prüfungskommission, bei einer mündlichen Prüfung der Vorsitzende der
Fachprüfungskommission die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Durch vom Schüler zu vertretende Umstände versäumte Prüfungen gelten als mit "ungenügend"
bewertet.
§ 29 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Täuschung
Wer bei der Prüfung in einem Fach täuscht oder zu täuschen versucht, wird von der weiteren
Prüfungsteilnahme in diesem Fach ausgeschlossen. Die gesamte Prüfung in diesem Fach gilt als mit
"ungenügend" bewertet.
§ 30 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Einsichtnahme
Der Schüler kann innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine
schriftlichen Arbeiten und in die Niederschriften über seine mündlichen Prüfungen nehmen. Dieses
Recht steht bei minderjährigen Schülern auch den Eltern zu. Die Einsichtnahme ist nur im Beisein
des Schulleiters oder eines von ihm Beauftragten zulässig. Der Schulleiter bestimmt den Tag der
Einsichtnahme.
Fünfter Teil
Externenprüfung
§ 31 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung für Externe kann zugelassen werden, wer am 1. März des Prüfungsjahres das 19.
Lebensjahr vollendet haben wird.
(2) Die Zulassung zur Prüfung für Externe setzt den Nachweis über eine abgeschlossene
einschlägige Berufsausbildung und einen schulischen Abschluss nach § 6 Abs. 1 voraus. An die
Stelle einer abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung kann eine abgeschlossene
Berufsausbildung und eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung treten.
(3) Schüler des beruflichen Gymnasiums werden frühestens nach dem Besuch von zwei Halbjahren
des Kurssystems in der Qualifikationsphase (12/II) zur Prüfung für Externe in einer einschlägigen
Fachrichtung zugelassen. Sie erhalten bei bestandener Prüfung ein Zeugnis über den schulischen Teil
der Fachhochschulreife.
(4) Schüler des beruflichen Gymnasiums nach Absatz 3 Satz 1 müssen für den Erwerb der
Fachhochschulreife über den schulischen Teil hinaus eine ausreichende berufliche Tätigkeit
nachweisen. Der Nachweis kann durch
1. ein mindestens einjähriges ununterbrochenes einschlägiges Praktikum in einem anerkannten
Ausbildungsbetrieb oder in einer öffentlichen Verwaltung, das durch ein betriebliches Zeugnis
nachzuweisen ist, oder
2. eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder gleichwertig geregelten
Ausbildungsberuf oder eine entsprechende Ausbildung in einem Beamtenverhältnis
erbracht werden. Das Praktikum nach Satz 2 Nr. 1 ist nach der von dem für das Schulwesen
zuständigen Ministerium als Verwaltungsvorschrift zu erfassenden Praktikumsordnung für die
Ausbildung von Fachoberschülern zu gestalten, durch einen Praktikantenvertrag zu begründen und
sein erfolgreicher Abschluss durch ein Praktikantenzeugnis zu belegen. An die Stelle des Praktikums
nach Satz 2 Nr. 1 kann eine mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit treten. Bei
Nachweis dieser ausreichender beruflichen Tätigkeit erteilt die Schule, an der der schulische Teil der
Fachhochschulreife erworben wurde, das Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife.
§ 32 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Zulassungsantrag, Zulassung
(1) Die Zulassung zur Prüfung für Externe ist bis zum 1. März eines Jahres bei dem Staatlichen
Schulamt zu beantragen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Prüfung stattfindet (zuständiges
Schulamt).
(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
1. Lebenslauf mit genauer Darstellung des Bildungswegs in tabellarischer Form,
2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein darf,
3. Schulabschlusszeugnisse, die die Bildungsvoraussetzungen belegen, in beglaubigter Abschrift
oder beglaubigter Kopie,
4. Nachweise über Berufsausbildung und berufliche Tätigkeit,
5. ein Bericht, aus dem hervorgeht, wie sich der Bewerber auf die Externenprüfung der
Fachoberschule vorbereitet hat; die Fächer und Gebiete, im Fach Deutsch und in der
fortgeführten Fremdsprache auch die Werke der Dichter und Schriftsteller, mit denen sich der
Bewerber besonders eingehend beschäftigt hat, sollen angegeben werden,
6. eine Erklärung darüber, ob, wo und mit welchem Erfolg der Bewerber sich gleichartigen
Prüfungen unterzogen hat und dass er nicht gleichzeitig einen anderen Antrag auf Ablegung der
Prüfung für Externe gestellt hat.
(3) Über den Zulassungsantrag entscheidet das zuständige Schulamt. Die Entscheidung wird dem
Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen.
(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber
1. die Fachhochschulreife oder die Hochschulreife bereits besitzt,
2. nicht eine für die gewählte Ausbildungsrichtung einschlägige Berufsausbildung nach § 6 Abs. 2
Nr. 2 oder Abs. 3 nachweist,
3. sich zweimal ohne Erfolg einer Prüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife unterzogen hat
oder
4. im betreffenden Schuljahr Schüler einer Fachoberschule war.
(5) Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber
1. die Zulassung nicht fristgemäß beantragt oder
2. nicht die notwendigen Unterlagen oder Erklärungen vorlegt.
(6) Das zuständige Schulamt weist die zugelassenen Bewerber einer staatlichen Fachoberschule
seines Zuständigkeitsbereiches zur Prüfung zu. Wer zugelassen wird, ist berechtigt, die Prüfung für
Externe innerhalb eines Jahres abzulegen.
§ 33 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, die beide
gleichgewichtet werden.
(2) Der Bewerber nimmt am schriftlichen Teil der Abschlussprüfung der Fachoberschule nach § 16
Abs. 2 bis 4 teil.
(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1. die vier Fächer der schriftlichen Prüfung nach § 16 Abs. 2,
2. das Fach Sozial- und Rechtskunde sowie
3. das Fach Angewandte Naturwissenschaft.
Die Dauer der mündlichen Prüfung in einem Fach beträgt je Prüfungsteilnehmer in der Regel 20,
höchstens 30 Minuten.
(4) Die Prüfungsteilnehmer werden in jedem der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fächer mündlich
geprüft. Auf die mündliche Prüfung in einem der vier Fächer nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 kann von
der Fachprüfungskommission verzichtet werden, wenn in diesem Fach in der schriftlichen Prüfung
mindestens mit "gut" bewertete Leistungen erbracht wurden.
(5) Bei Externen, die Teilnehmer an Fernlehrgängen waren, die von der Staatlichen Zentralstelle für
Fernunterricht zugelassen sind, werden auf Antrag die Noten der Fächer, die nicht Gegenstand der
schriftlichen Abschlussprüfung nach § 16 Abs. 2 sind, aus dem Zeugnis des Fernlehrgangs in das
Abschlusszeugnis übernommen, wenn jenes nicht früher als ein Jahr vor Zulassung zur
Abschlussprüfung ausgestellt wurde.
(6) Die Prüfungsbestimmungen werden den Bewerbern mit der Zulassung nach § 32 Abs. 3 bekannt
gegeben.
(7) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Vierten Teils über die Prüfungskommission,
Fachprüfungskommission, Verschwiegenheitspflicht, Durchführung und Bewertung der schriftlichen
und mündlichen Prüfung, Rücktritt, Versäumnis, Täuschung und Einsichtnahme entsprechend.
§ 34 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Prüfungsergebnis, Abschlusszeugnis
(1) Das Ergebnis der Prüfung in dem einzelnen Prüfungsfach wird von der jeweiligen
Fachprüfungskommission auf der Grundlage der Leistungen im schriftlichen und mündlichen Teil
der Prüfung festgesetzt; im Zweifel gibt die Note der schriftlichen Prüfung den Ausschlag. Die
Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens die Note 'ausreichend' erreicht wurde.
(2) Nach Beendigung der Prüfung stellt die Prüfungskommission anhand der Bewertungen nach
Absatz 1 das Ergebnis der Prüfung fest; es lautet "bestanden'" oder "nicht bestanden"'. Das
Prüfungsergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer mitzuteilen und im Falle des Nichtbestehens
schriftlich zu begründen.
(3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife für
Externe. § 31 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 bleibt unberührt.
(4) Externen, die die Prüfung nicht bestanden haben, wird eine Bescheinigung über ihre Teilnahme
und die erbrachten Leistungen unter Hinweis auf das Nichtbestehen der Prüfung ausgestellt.
(5) Externe, die die Prüfung oder einzelne Fächer nicht bestanden haben, können sie nach Maßgabe
des § 27 wiederholen; an die Stelle der Wiederholung des Schuljahres nach § 27 Abs. 2 Satz 1 tritt
die erneute Beantragung der Externenprüfung nach § 32 Abs. 1.
Sechster Teil
Schlussbestimmungen
§ 35 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Übergangsbestimmung
Für Schüler, die zum Schuljahr 2007/2008 in die Klassenstufe 12 aufgenommen werden, erfolgt die
Ausbildung nach den Stundentafeln und die Prüfung im Schuljahr 2007/2008 nach den
Bestimmungen dieser Verordnung in der vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung
der Thüringer Schulordnung für die Fachoberschule geltenden Fassung.
§ 36 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und
weiblicher Form.
§ 37 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2012 außer Kraft.
Anlage 1 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1)
Stundentafel für die Fachoberschule
Fachrichtung: Wirtschaft und Verwaltung
Fächer
Wochenstunden
Klassenstufe
11
12
_______________________
Pflichtunterricht
Allgemeiner Unterricht
Deutsch
Mathematik
Englisch
Religionslehre/Ethik
Sport
1
2
2
1
1
4
6
4
-
Fachtheoretischer Unterricht
Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen
Volkswirtschaftslehre
Angewandte Naturwissenschaft
Kommunikationstechniken
Sozial- und Rechtskunde
3
1
1
1
6
2
2
2
2
Wissenschaftliche Arbeitsmethoden
-
2
Profilfach je Schwerpunkt
Allgemeine Wirtschaft: Spezielle
Betriebswirtschaftslehre
Hotellerie und Tourismus: Hotel- und Tourismuslehre
Medienwirtschaft: Medienmanagement
2
4
Praktikum
(1)
-
2
Wahlpflichtunterricht(2)
___________________________________________________________________________
15
36
Gesamt
(1) Amtl. Anm.:
18 Wochenstunden als Zeitstunden; davon können bis zu neun Zeitstunden oder 12
Unterrichtsstunden in entsprechenden schulischen Einrichtungen gehalten werden.
(2) Amtl. Anm.:
Nach den Möglichkeiten der Schule zur Ergänzung und Vertiefung des Pflichtunterrichts.
Anlage 2 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1)
Stundentafel für die Fachoberschule
Fachrichtung: Technik
Fächer
Wochenstunden
Klassenstufe
11
12
_______________________
Pflichtunterricht
Allgemeiner Unterricht
Deutsch
Mathematik
Englisch
Religionslehre/Ethik
Sport
1
2
2
1
1
4
6
4
-
Fachtheoretischer Unterricht
Technik
2
-
Angewandte Naturwissenschaft
Kommunikationstechniken
Sozial- und Rechtskunde
Betriebswirtschaftslehre
Wissenschaftliche Arbeitsmethoden
1
1
1
-
6
2
2
2
Profilfach je Schwerpunkt
Metalltechnik:
Metalltechnik
Elektrotechnik:
Elektrotechnik
Bautechnik:
Bautechnik
Medientechnik:
Medientechnik
Informationstechnik:
Informationstechnik
Allgemeine Technik:
Allgemeine Technik
Optik:
Optik
3
8
Praktikum
(1)
-
2
Wahlpflichtunterricht(2)
___________________________________________________________________________
15
36
Gesamt
(1) Amtl. Anm.:
18 Wochenstunden als Zeitstunden; davon können bis zu neun Zeitstunden oder 12
Unterrichtsstunden in entsprechenden schulischen Einrichtungen gehalten werden.
(2) Amtl. Anm.:
Nach den Möglichkeiten der Schule zur Ergänzung und Vertiefung des Pflichtunterrichts.
Anlage 3 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Anlage 3 (zu § 4 Abs. 1)
Stundentafel für die Fachoberschule
Fachrichtung: Gesundheit und Soziales
Fächer
Wochenstunden
Klassenstufe
11
12
_______________________
Pflichtunterricht
Allgemeiner Unterricht
Deutsch
Mathematik
Englisch
Religionslehre/Ethik
Sport
1
2
2
1
1
4
6
4
-
Fachtheoretischer Unterricht
Gesundheitslehre
Sozialwissenschaft
Sozialmanagement
Angewandte Naturwissenschaft
Kommunikationstechniken
Sozial- und Rechtskunde
Wissenschaftliche Arbeitsmethoden
2
2
1
2
1
-
3
7
2
3
1
2
2
Praktikum
(1)
-
2
Wahlpflichtunterricht(2)
___________________________________________________________________________
15
36
Gesamt
(1) Amtl. Anm.:
18 Wochenstunden als Zeitstunden; davon können bis zu neun Zeitstunden oder 12
Unterrichtsstunden in entsprechenden schulischen Einrichtungen gehalten werden.
(2) Amtl. Anm.:
Nach den Möglichkeiten der Schule zur Ergänzung und Vertiefung des Pflichtunterrichts.
Anlage 4 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Anlage 4 (zu § 4 Abs. 1)
Stundentafel für die Fachoberschule
Fachrichtung: Gestaltung
Fächer
Wochenstunden
Klassenstufe
11
12
_______________________
Pflichtunterricht
Allgemeiner Unterricht
Deutsch
1
4
Mathematik
Englisch
Religionslehre/Ethik
Sport
2
2
1
1
6
4
-
Fachtheoretischer Unterricht
Gestaltungslehre
Grafische Darstellungstechniken
Angewandte Naturwissenschaft
Kommunikationstechniken
Sozial- und Rechtskunde
Betriebswirtschaftslehre
Wissenschaftliche Arbeitsmethoden
3
2
1
1
1
-
6
6
2
2
2
2
Praktikum
(1)
-
2
Wahlpflichtunterricht(2)
___________________________________________________________________________
15
36
Gesamt
(1) Amtl. Anm.:
18 Wochenstunden als Zeitstunden; davon können bis zu neun Zeitstunden oder 12
Unterrichtsstunden in entsprechenden schulischen Einrichtungen gehalten werden.
(2) Amtl. Anm.:
Nach den Möglichkeiten der Schule zur Ergänzung und Vertiefung des Pflichtunterrichts.
Anlage 5 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen
Anlage 5 (zu § 4 Abs. 1)
Stundentafel für die Fachoberschule
Fachrichtung: Ernährung und Hauswirtschaft
Fächer
Wochenstunden
Klassenstufe
11
12
_______________________
Pflichtunterricht
Allgemeiner Unterricht
Deutsch
Mathematik
1
2
4
6
Englisch
Religionslehre/Ethik
Sport
2
1
1
4
-
Fachtheoretischer Unterricht
Ernährungslehre
Hauswirtschaft
Angewandte Naturwissenschaft
Kommunikationstechniken
Sozial- und Rechtskunde
Betriebswirtschaftslehre
Wissenschaftliche Arbeitsmethoden
3
2
1
1
1
-
6
4
4
2
2
2
Praktikum
(1)
-
2
Wahlpflichtunterricht(2)
___________________________________________________________________________
15
36
Gesamt
(1) Amtl. Anm.:
18 Wochenstunden als Zeitstunden; davon können bis zu neun Zeitstunden oder 12
Unterrichtsstunden in entsprechenden schulischen Einrichtungen gehalten werden.
(2) Amtl. Anm.:
Nach den Möglichkeiten der Schule zur Ergänzung und Vertiefung des Pflichtunterrichts.