Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium

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Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium
Thüringer Schulordnung für das
berufliche Gymnasium (ThürSObG)
Vom 18. Juni 2009 (GVBl. S. 605)
Geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2011 (GVBl. S. 199)
Aufgrund des § 8 Abs. 10 Satz 2, des § 43 Abs. 5, des § 48 Abs. 2 Satz 2 und des § 60 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 7, 9 und
11 sowie Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 556), verordnet das Kultusministerium im
Benehmen mit dem Bildungsausschuss des Landtags:
Inhaltsübersicht (1)
§§
Erster Abschnitt
Allgemeines, Organisation
Geltungsbereich
1
Struktur und Abschluss des beruflichen Gymnasiums
2
Fachrichtungen, Schwerpunkte, fachrichtungsbestimmende Fächer
3
Fremdsprachenregelung
4
Leistungsbewertung, Zeugnisse
5
Zweiter Abschnitt
Aufnahme
Aufnahmevoraussetzungen
6
Übertritt von Schülern mit Realschulabschluss
7
Übertritt von Schülern mit gleichwertigem Abschluss
8
Übertritt von Bewerbern mit schulischer Unterbrechung
9
Aufnahmeprüfung
10
Ausländische Schüler und Aussiedlerschüler
11
Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs
12
Anmeldung
13
Aufnahme
14
Auswahlverfahren bei Überschreitung der Aufnahmekapazität
15
Dritter Abschnitt
Einführungsphase
Aufgabe der Einführungsphase
16
Versetzung, wiederholte Leistungsfeststellung und Aufnahme in die Qualifikationsphase
17
Vierter Abschnitt
Qualifikationsphase
Unterricht in Fächern mit grundlegendem und mit erhöhtem Anforderungsniveau sowie im Seminarfach
18
Angebot an Unterrichtsfächern
19
Unterrichtswochenstunden der Fächer des Pflichtunterrichts
20
Fächerkombinationen und Bedingungen der Belegung von Fächern des Pflichtunterrichts
21
Seminarfachleistung
22
Einrichtung von Kursen
23
Versetzung
24
Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
25
Fünfter Abschnitt
Abiturprüfung
Zweck der Abiturprüfung
26
Information der Schüler
27
Prüfungskommission, Fachprüfungskommission
28
Zuhörer
29
Verschwiegenheitspflicht
30
Gesamtqualifikation
31
Einzubringende Ergebnisse
32
Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse
33
Qualifikation im Bereich der Prüfung
34
Umfang und Gliederung der Abiturprüfung
35
Prüfungstermine
36
Meldung zur Prüfung
37
Zeugnisausgabe, Zulassung zur schriftlichen Prüfung
38
Umfang und Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung
39
Durchführung der schriftlichen Prüfung
40
Bewertung der schriftlichen Prüfung
41
Einleitung der mündlichen Prüfung
42
Durchführung der mündlichen Prüfung
43
Ergebnis der Abiturprüfung
44
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, Abgangszeugnis
45
Rücktritt, Versäumnis
46
Täuschung
47
Wiederholung der Abiturprüfung
48
Einsichtnahme
49
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
50
Gleichstellungsbestimmung
51
Inkrafttreten
52
Anlagen
Stundentafel für das berufliche Gymnasium
Einführungsphase (Klassenstufe 11)
Anlage 1
Stundentafel für das berufliche Gymnasium
Qualifikationsphase (Klassenstufen 12 und 13)
Fachrichtung: Technik
Anlage 2
Stundentafel für das berufliche Gymnasium
Qualifikationsphase (Klassenstufen 12 und 13)
Fachrichtung: Wirtschaft
Anlage 3
Stundentafel für das berufliche Gymnasium
Qualifikationsphase (Klassenstufen 12 und 13)
Fachrichtung: Gesundheit und Soziales
Anlage 4
Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung
Anlage 5
Ermittlung der Durchschnittsnote
Anlage 6
Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote (N) für den schulischen Teil der Fachhochschulreife
Anlage 7
Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote (N) für den schulischen Teil der Fachhochschulreife
Anlage 8
(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Erster Abschnitt Allgemeines,
Organisation
§ 1 ThürSObG Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die staatlichen beruflichen Gymnasien. Sie gilt nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 des
Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522) in der jeweils
geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen.
(2) Soweit in dieser Verordnung nicht etwas Anderes bestimmt ist, gilt die Thüringer Allgemeine Schulordnung für
die berufsbildenden Schulen (ThürASObbS) vom 10. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 24) in der jeweils geltenden
Fassung.
§ 2 ThürSObG Struktur und Abschluss des beruflichen
Gymnasiums
(1) Das berufliche Gymnasium führt zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und umfasst die Klassenstufen 11
bis 13. Die Klassenstufe 11 bildet die Einführungsphase, die Klassenstufen 12 und 13 bilden die
Qualifikationsphase. Der Unterricht in der Einführungsphase wird im Klassenverband erteilt. Der Unterricht in der
Qualifikationsphase erfolgt in halbjährigen Kursen und ist in Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer und Wahlfächer
gegliedert; es werden fachbezogene Kurse gebildet. Ein Kurs wird gebildet aus den Schülern, die in einem Fach
gemeinsam Unterricht haben. Die Stammkurse entsprechen den bisherigen Klassen. Für das Seminarfach können
Seminarfachgruppen gebildet werden.
(2) Die Abiturprüfung findet im vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase statt.
(3) Die Verweildauer zur Erreichung der allgemeinen Hochschulreife ist auf vier Jahre begrenzt; der für die
Wiederholung der Abiturprüfung notwendige Zeitraum wird nicht angerechnet.
§ 3 ThürSObG Fachrichtungen, Schwerpunkte,
fachrichtungsbestimmende Fächer
(1) Es können folgende Fachrichtungen eingerichtet werden:
1.
Technik mit den Schwerpunkten Elektro-, Metall-, Bau-, Physik-, Bio-, Gestaltungs- und Mediensowie Daten- und Informationstechnik,
2.
Wirtschaft,
3.
Gesundheit und Soziales.
(2) Die Einrichtung weiterer Fachrichtungen und Schwerpunkte bedarf der Genehmigung des für das Schulwesen
zuständigen Ministeriums.
(3) Die die jeweilige Fachrichtung nach Absatz 1 bestimmenden Fächer sind:
1.
Technik,
2.
Wirtschaft,
3.
Gesundheit.
§ 4 ThürSObG Fremdsprachenregelung
(1) Fortgeführte Fremdsprache ist in der Regel Englisch, Französisch, Latein, Russisch oder Spanisch. Neu
einsetzende Fremdsprache kann Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Russisch oder Spanisch sein. Auf Antrag
der Schule kann durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium eine andere Fremdsprache anstelle oder
daneben als fortgeführte oder neu einsetzende Fremdsprache genehmigt werden.
(2) Eine neu einsetzende Fremdsprache kann nur in Klassenstufe 11 begonnen werden. Die neu begonnene
Fremdsprache ist in der Qualifikationsphase als Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau zu belegen.
(3) Schüler, die in den Klassenstufen 7 bis 10 nur in einer Fremdsprache durchgehend am Unterricht
teilgenommen haben, müssen
1.
diese fortgeführte Fremdsprache im beruflichen Gymnasium beibehalten und in der
Qualifikationsphase als Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau belegen,
2.
mit Beginn der Klassenstufe 11 eine zweite Fremdsprache wählen und diese in der
Qualifikationsphase als Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau belegen; die Fremdsprache darf
in keinem Halbjahr mit 0 Punkten abgeschlossen werden.
§ 5 ThürSObG Leistungsbewertung, Zeugnisse
(1) Die in der Einführungs- und Qualifikationsphase erzielten Noten werden in Punkte umgerechnet. Für die
Umrechnung der Noten in das Punktesystem gilt folgender Schlüssel:
Note 1 (sehr gut)
entspricht
15/14/13 Punkten je nach Notentendenz,
Note 2 (gut)
entspricht
12/11/10 Punkten je nach Notentendenz,
Note 3 (befriedigend)
entspricht
9/8/7 Punkten je nach Notentendenz,
Note 4 (ausreichend)
entspricht
6/5/4 Punkten je nach Notentendenz,
Note 5 (mangelhaft)
entspricht
3/2/1 Punkten je nach Notentendenz,
Note 6 (ungenügend)
entspricht
0 Punkten.
(2) In der Einführungsphase wird das Seminarfach nicht bewertet. Für die Seminarfachleistung nach § 22 ist bei
Arbeiten, an denen mehrere Schüler beteiligt sind, die Bewertung der individuellen Leistung sicherzustellen.
(3) Es werden Halbjahres- und Jahreszeugnisse ausgestellt. Für die Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die
den von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium herausgegebenen Mustern entsprechen.
Zweiter Abschnitt Aufnahme
§ 6 ThürSObG Aufnahmevoraussetzungen
Die Aufnahme in das berufliche Gymnasium setzt voraus:
1.
den Realschulabschluss oder
2.
einen gleichwertigen Abschluss.
§ 7 ThürSObG Übertritt von Schülern mit
Realschulabschluss
(1) Schüler der Klassenstufe 10 der Regelschule oder der Klassenstufe 10 der Gemeinschaftsschule, die auf den
Realschulabschluss vorbereitet, können in die Klassenstufe 11 des beruflichen Gymnasiums übertreten, wenn sie
erfolgreich an der Aufnahmeprüfung nach § 11 teilgenommen haben. Einer Aufnahmeprüfung bedarf es nicht,
wenn sie im Zeugnis zum Schulhalbjahr in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und in einem
Wahlpflichtfach jeweils mindestens die Note "gut" erreicht haben. Einer Aufnahmeprüfung bedarf es ferner nicht,
wenn anstelle der Notenvoraussetzung eine Empfehlung der Klassenkonferenz für den Bildungsgang des
Gymnasiums vorliegt.
(2) Eine Empfehlung für das Gymnasium wird in der Regel erteilt, wenn im Zeugnis des Schulhalbjahrs in
höchstens zwei der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fächer die Note "befriedigend" und in den übrigen Fächern
mindestens die Note "gut" erreicht worden ist. Wenn in einem der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fächer mindestens
die Note "gut" und in den übrigen dieser Fächer die Note "befriedigend" erreicht worden ist, wird die Empfehlung
erteilt, wenn aufgrund des bisher gezeigten Lernverhaltens zu erwarten ist, dass der Schüler mit Erfolg das
Gymnasium besuchen wird. Die Empfehlung wird in der Regel nicht erteilt, wenn in den in Absatz 1 Satz 2 jeweils
genannten Fächern lediglich die Note "befriedigend" oder eine schlechtere Note erreicht worden ist.
(3) Für den Ablauf des Übertrittsverfahrens gilt der von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium bekannt
gegebene Terminplan. Bei Überschreitung der in dem Terminplan angegebenen Termine kann eine Aufnahme in
das berufliche Gymnasium in der Regel nur im Rahmen noch vorhandener Aufnahmekapazität nach Aufnahme der
fristgemäß angemeldeten Schüler und bei Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 erfolgen. Bei der
Anmeldung nach Beginn der Aufnahmeprüfungen kann eine Aufnahme nur bei Vorliegen der
Notenvoraussetzungen oder der Empfehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums im Rahmen noch vorhandener
Aufnahmekapazitäten erfolgen; die Aufnahmeprüfung kann nicht nachgeholt werden.
(4) Bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist auf Antrag der Eltern der Förderbedarf bei der
Empfehlung oder bei der Aufnahmeprüfung unter Hinzuziehung eines Lehrers an einer Förderschule angemessen
zu berücksichtigen.
§ 8 ThürSObG Übertritt von Schülern mit
gleichwertigem Abschluss
(1) Schüler nach § 6 Nr. 2 können unmittelbar nach dem Erwerb des gleichwertigen Abschlusses in die
Klassenstufe 11 des beruflichen Gymnasiums übertreten, wenn sie erfolgreich an der Aufnahmeprüfung nach § 11
teilgenommen haben. Einer Aufnahmeprüfung bedarf es nicht, wenn sie im Zeugnis zum Schulhalbjahr einen
Notendurchschnitt von mindestens 2,5 erreicht haben. Einer Aufnahmeprüfung bedarf es ferner nicht, wenn
anstelle der Notenvoraussetzung eine Empfehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums vorliegt.
(2) Eine Empfehlung für das Gymnasium wird in der Regel erteilt, wenn im Zeugnis des Schulhalbjahrs ein
Notendurchschnitt von mindestens 2,7 und in keinem Fach eine schlechtere Note als "ausreichend" erreicht worden
ist. Wenn ein Notendurchschnitt von mindestens 3,0 und in keinem Fach eine schlechtere Note als "ausreichend"
erreicht worden ist, wird die Empfehlung erteilt, wenn aufgrund des bisher gezeigten Lernverhaltens zu erwarten
ist, dass der Schüler mit Erfolg das Gymnasium besuchen wird. Die Empfehlung wird in der Regel nicht erteilt,
wenn der Notendurchschnitt schlechter als 3,0 ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Für den Ablauf des Übertrittsverfahrens sowie für die Rechtsfolgen bei Überschreitung der angegebenen
Termine gilt § 7 Abs. 3 und 4 entsprechend.
§ 9 ThürSObG Übertritt von Bewerbern mit schulischer
Unterbrechung
Bewerber, die die Voraussetzungen nach § 6 Nr. 1 oder 2 erfüllen und bei denen die Schulunterbrechung die Dauer
eines Jahres übersteigt, jedoch höchstens drei Jahre beträgt, können in die Klassenstufe 11 des beruflichen
Gymnasiums übertreten, wenn sie erfolgreich an der Aufnahmeprüfung nach § 10 teilgenommen haben. Einer
Aufnahmeprüfung bedarf es nicht, wenn sie im Zeugnis nach § 6 Nr. 1 oder 2 einen Notendurchschnitt von
mindestens 2,7 nachweisen und ihre Leistungen in allen Fächern mindestens mit "ausreichend" bewertet worden
sind.
§ 10 ThürSObG Aufnahmeprüfung
(1) Das zuständige Schulamt bestimmt ein berufliches Gymnasium, das die Aufnahmeprüfungen durchführt. Die
Aufnahmeprüfung besteht aus Probeunterricht an drei aufeinanderfolgenden Tagen mit jeweils vier
Unterrichtsstunden. Der Probeunterricht erfolgt in einzelnen Fächern oder fächerübergreifend und wird inhaltlich
von dem nach Satz 1 bestimmten beruflichen Gymnasium vorbereitet.
(2) Die Prüfungskommission wird vom zuständigen Schulamt bestellt und besteht aus zwei Lehrern, die am
beruflichen Gymnasium unterrichten, und einem Lehrer der Schulart, aus der der Schüler in das berufliche
Gymnasium wechseln will. Das zuständige Schulamt bestimmt einen der in Satz 1 genannten Lehrer zum
Vorsitzenden der Prüfungskommission. Der Probeunterricht in den einzelnen Unterrichtsstunden wird von einem
Mitglied der Prüfungskommission durchgeführt; die übrigen Mitglieder sind als Beobachter tätig.
(3) Die Prüfungskommission setzt am Ende der Aufnahmeprüfung das Ergebnis fest; es lautet "bestanden" oder
"nicht bestanden". Die Aufnahmeprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungskommission einstimmig
festgestellt hat, dass der Schüler für den Besuch des beruflichen Gymnasiums offensichtlich ungeeignet ist.
(4) Über die Aufnahmeprüfung wird ein Protokoll angefertigt, das den wesentlichen Verlauf der Prüfung,
Unterrichtsbeobachtungen und das Prüfungsergebnis enthält.
(5) Das prüfende berufliche Gymnasium teilt den Eltern, bei einem volljährigen Bewerber diesem, das
Prüfungsergebnis mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gegen Empfangsbestätigung schriftlich mit und erstellt eine
Übersichtsliste für das Schulamt.
§ 11 ThürSObG Ausländische Schüler und
Aussiedlerschüler
(1) Ausländischen Schülern, die sich dem Aufnahmeverfahren in das berufliche Gymnasium zunächst nicht
unterziehen wollen, kann der Schulleiter in stets widerruflicher Weise bis zum Ende des auf die Aufnahme
folgenden Schuljahrs den Besuch des Unterrichts in einzelnen oder in allen Fächern gestatten. Unterliegen solche
Schüler der Schulpflicht, so müssen sie am Unterricht in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern teilnehmen. Über den
Schulbesuch wird auf Antrag eine Bestätigung ausgestellt. Ein Zeugnis kann nur erteilt werden, wenn ein
ausländischer Schüler aufgrund der Übertrittsregelungen in den §§ 7, 8 oder 10 das berufliche Gymnasium
besucht.
(2) Absatz 1 gilt auch für Aussiedlerschüler im ersten Jahr nach der Übersiedlung. Entsprechend kann auch bei
deutschen Rückkehrern aus dem Ausland verfahren werden, die ihren Wohnsitz mehrere Jahre im Ausland hatten
und dort keine anerkannte deutsche Auslandsschule besuchen konnten.
§ 12 ThürSObG Aufnahme von Schülern nach
Unterbrechung des Schulbesuchs
(1) Hat für einen Schüler, der den Besuch eines beruflichen Gymnasiums unterbrochen hat und wieder in dieses
aufgenommen werden will, unmittelbar zuvor drei Monate oder länger kein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis
oder kein Ausbildungsvertrag mit einer Ersatzschule bestanden, so entscheidet der Schulleiter der aufnehmenden
Schule, ob, wann und in welche Klassenstufe der Schüler vorläufig aufgenommen wird.
(2) Die Klassenkonferenz prüft in der Regel nach sechs Wochen, ob die bisher vom Schüler gezeigten Leistungen
den Verbleib in der vorläufig besuchten oder in einer anderen Klassenstufe rechtfertigen und gibt dem Schulleiter
eine Empfehlung ab. Über den endgültigen Verbleib entscheidet der Schulleiter; bei ablehnender Entscheidung
muss der Schüler die Schule verlassen.
§ 13 ThürSObG Anmeldung
(1) Für die Anmeldung gilt der von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium bekannt gegebene
Terminplan. Die Regelungen für den Übertritt nach den §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.
(2) Schüler, die den nach Absatz 1 Satz 1 geltenden Termin überschreiten, werden in der Regel nur im Rahmen
der nach Berücksichtigung der fristgemäß eingegangenen Anmeldungen verbleibenden Aufnahmekapazität der
Schule aufgenommen.
(3) Schüler nach den §§ 7 oder 8 haben bei der Anmeldung das Zeugnis für das Schulhalbjahr der Klassenstufe 10
oder das dem entsprechende Zeugnis oder die Empfehlung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 oder § 8 Abs. 1 Satz 3 im
Original vorzulegen. Das Zeugnis über den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss ist in
beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Kopie unverzüglich nach Erhalt nachzureichen. Bewerber nach § 9 Satz 2
haben bei der Anmeldung das Zeugnis über einen Abschluss nach § 6 Nr. 1 oder 2 in beglaubigter Abschrift oder
beglaubigter Kopie vorzulegen.
(4) Der Bewerber entscheidet sich bei der Anmeldung für eine der in § 3 Abs. 1 genannten Fachrichtungen; bei
Wahl der Fachrichtung Technik ist der Schwerpunkt anzugeben.
§ 14 ThürSObG Aufnahme
(1) Die Aufnahme eines Schülers erfolgt zum Beginn eines Schuljahrs. Eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt
ist aus wichtigem Grund möglich.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter.
§ 15 ThürSObG Auswahlverfahren bei Überschreitung
der Aufnahmekapazität
(1) Ist die Anzahl der Bewerber größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, so wird ein
Auswahlverfahren nach Absatz 2 erforderlich. Das Auswahlverfahren wird von einer Kommission durchgeführt,
welcher der Schulleiter als Vorsitzender und zwei von diesem bestimmte Lehrer der Schule angehören.
(2) Bei der Auswahl sind 5 v.H. der insgesamt zur Verfügung stehenden Plätze Bewerbern vorbehalten, für die eine
Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Von den verbleibenden Plätzen sind 15 v.H. Bewerbern
vorbehalten, die in einem früheren Schuljahr nicht aufgenommen werden konnten. Über die Rangfolge entscheidet
die Dauer der Wartezeit. Bei gleich langer Wartezeit entscheiden Eignung und Leistung. Die übrigen Plätze werden
nach Eignung und Leistung vergeben; sofern diese Kriterien noch keine eindeutige Entscheidung ergeben, ist eine
Testarbeit von 120 Minuten zu schreiben. Die Aufgabenstellungen orientieren sich an den Anforderungen des
beruflichen Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung derjenigen Fachrichtung, die der Bewerber belegen
will.
(3) Die zugelassenen Bewerber haben innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Auswahlentscheidung
mitzuteilen, ob sie den zugewiesenen Platz in Anspruch nehmen. Nicht in Anspruch genommene Plätze werden
nach Absatz 2 vergeben.
Dritter Abschnitt Einführungsphase
§ 16 ThürSObG Aufgabe der Einführungsphase
(1) Die Einführungsphase Klassenstufe 11 hat die Aufgabe, auf die Qualifikationsphase vorzubereiten. In ihr sollen
durch eine gezielte Förderung der Schüler die vorhandenen Unterschiede im Wissensstand ausgeglichen und die
Schüler mit den besonderen Anforderungen in der Qualifikationsphase vertraut gemacht werden.
(2) Für die Einführungsphase gilt die Stundentafel nach Anlage 1.
§ 17 ThürSObG Versetzung, wiederholte
Leistungsfeststellung und Aufnahme in die
Qualifikationsphase
(1) Die Klassenkonferenz entscheidet über die Versetzung in die Qualifikationsphase. Grundlage für die Versetzung
ist die Leistungsbeurteilung am Ende der Klassenstufe 11.
(2) Die Versetzung ist auszusprechen, wenn der Schüler in allen Fächern jeweils mindestens die Note
"ausreichend" erreicht hat.
(3) Ein Schüler kann abweichend von Absatz 2 bei Vorliegen besonderer Gründe in der Person des Schülers, wie
Wechsel der Schule während des Schuljahres oder längere Krankheit, versetzt werden, wenn eine erfolgreiche
Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.
(4) Schüler, die nicht versetzt werden, weil sie in bis zu zwei Fächern der Einführungsphase eine
schlechtere Jahresnote als "ausreichend" erhalten haben, können sich innerhalb eines Monats nach
Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahrs einer wiederholten Leistungsfeststellung in diesen Fächern unterziehen.
Bis zur wiederholten Leistungsfeststellung können sie die Klassenstufe 12 besuchen. Das Verfahren für die
wiederholte Leistungsfeststellung wird vom Schulleiter festgelegt. Die Aufgabenstellungen sind den
Themenbereichen der Klassenstufe 11 zu entnehmen. Die neue Jahresnote ergibt sich aus dem arithmetischen
Mittel der bisherigen Jahresnote und der Note der wiederholten Leistungsfeststellung; entsteht dabei ein
Bruchwert, so gibt die Note der wiederholten Leistungsfeststellung den Ausschlag. Erfüllt der Schüler nach
Ablegung der wiederholten Leistungsfeststellung die Voraussetzung des Absatzes 2, ist er versetzt und erhält ein
neues Zeugnis.
(5) Wer sich der wiederholten Leistungsfeststellung nach Absatz 4 unterziehen will, hat dies unmittelbar nach
Erhalt des Jahreszeugnisses der Einführungsphase dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen.
(6) Schüler, die nicht versetzt worden sind, weil sie in mehr als zwei Fächern eine schlechtere Jahresnote als
"ausreichend" erhalten haben oder auch nach der wiederholten Leistungsfeststellung die Voraussetzung des
Absatzes 2 nicht erfüllen, können die Einführungsphase einmal wiederholen. Die Wiederholung wird auf die
Höchstverweildauer in der Oberstufe angerechnet.
(7) Schüler, die auch nach Wiederholung der Einführungsphase die Versetzungsvoraussetzungen nicht erfüllen,
müssen das berufliche Gymnasium verlassen. Sie erhalten ein Abgangszeugnis mit den Noten und Punktzahlen des
Halbjahrs 11/II.
(8) Bewerber, die bereits die Fachhochschulreife erworben haben, können in die Qualifikationsphase, Klassenstufe
12, in der entsprechenden Fachrichtung aufgenommen werden. Sie müssen Kenntnisse in einer zweiten
Fremdsprache nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 nachweisen, die mindestens den bis zur Qualifikationsphase
erworbenen Kenntnissen entsprechen.
Vierter Abschnitt Qualifikationsphase
§ 18 ThürSObG Unterricht in Fächern mit
grundlegendem und mit erhöhtem Anforderungsniveau
sowie im Seminarfach
(1) In der Qualifikationsphase wird der Unterricht in Fächern mit grundlegendem und mit erhöhtem
Anforderungsniveau sowie im Seminarfach durchgeführt.
(2) Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau sollen in grundlegende Sachverhalte, Problemkomplexe und
Strukturen eines Fachs einführen, wesentliche Arbeitsmethoden des Fachs vermitteln, bewusst und erfahrbar
machen sowie Zusammenhänge im Fach und über dessen Grenzen hinaus in exemplarischer Form erkennbar
werden lassen.
(3) Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau sind gerichtet auf eine systematische Auseinandersetzung mit
wesentlichen, die Komplexität und Vielfalt des Fachs verdeutlichenden Inhalten, Theorien und Modellen, eine
vertiefte Beherrschung der fachlichen Arbeitsmittel und -methoden, ihre selbstständige Anwendung, Übertragung
und theoretische Reflexion sowie eine Standortbestimmung des Fachs im Rahmen einer breit angelegten
Allgemeinbildung und im fachübergreifenden Zusammenhang.
(4) Im Seminarfach sollen die Schüler vertiefend zu selbstständigem Lernen und wissenschaftlichem Arbeiten
geführt werden; problembezogenes Denken soll initiiert und geschult sowie Sozialformen des Lernens trainiert
werden, die sowohl Selbstständigkeit als auch Kommunikations- und Teamfähigkeit verlangen und die Schüler
veranlassen, über ihre Stellung in der Arbeitsgruppe zu reflektieren.
(5) Der Fachunterricht in den einzelnen Schulhalbjahren baut inhaltlich und methodisch aufeinander auf.
(6) Der Schüler wählt vor Beginn der Qualifikationsphase verbindlich seine Fächer entsprechend § 21.
(7) In der Qualifikationsphase gelten die Stundentafeln nach den Anlagen 2 bis 4.
§ 19 ThürSObG Angebot an Unterrichtsfächern
(1) Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau sind Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Russisch,
Spanisch, Biologie, Chemie, Physik, Angewandte Technik (schwerpunktbezogen), Berufliche Informatik,
Sozialwissenschaft, Religionslehre, Ethik, Sport, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Sozial- und
Rechtskunde sowie Geschichte.
(2) Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau sind die Kernfächer Deutsch und Mathematik sowie Englisch,
Französisch, Latein, Russisch, Spanisch, Biologie, Chemie, Physik, Technik (schwerpunktbezogen), Wirtschaft und
Gesundheit.
(3) Berufsbezogene Fächer sind in der Fachrichtung Technik die Fächer Technik, Angewandte Technik und
Betriebswirtschaftslehre, in der Fachrichtung Wirtschaft die Fächer Wirtschaft, Berufliche Informatik und
Volkswirtschaftslehre und in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales die Fächer Gesundheit, Sozialwissenschaft
sowie Sozial- und Rechtskunde.
(4) Die Fächer des Pflichtunterrichts werden verschiedenen Aufgabenfeldern zugeordnet:
1.
dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch,
Latein, Russisch, Spanisch),
2.
dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Geschichte, Wirtschaft, Sozial- und Rechtskunde,
Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Sozialwissenschaft, Religionslehre, Ethik),
3.
dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (Mathematik, Physik, Chemie,
Biologie, Berufliche Informatik, Technik, Angewandte Technik, Gesundheit).
Das Fach Sport sowie das Seminarfach werden keinem Aufgabenfeld zugeordnet.
(5) Weitere Fächer können von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium als Fächer mit grundlegendem
oder erhöhtem Anforderungsniveau genehmigt und gegebenenfalls einem Aufgabenfeld zugeordnet werden.
(6) Wahlfächer können entsprechend den Möglichkeiten der Schule Angewandte Naturwissenschaft, Biologie,
Chemie, Physik, Wirtschaftsgeografie, Informatik, Englisch, Französisch, Russisch, Italienisch, Spanisch, Latein,
Sozialkunde sowie fächerübergreifende Angebote sein; die Entscheidung trifft der Schulleiter.
§ 20 ThürSObG Unterrichtswochenstunden der Fächer
des Pflichtunterrichts
(1) Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit jeweils vier Unterrichtswochenstunden unterrichtet.
(2) Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau werden mit jeweils zwei Unterrichtswochenstunden
unterrichtet. Abweichend hiervon werden unterrichtet:
1.
Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Russisch und Spanisch mit drei Unterrichtswochenstunden
und
2.
eine in der Klassenstufe 11 neu begonnene zweite Fremdsprache in der Klassenstufe 11 mit fünf, in
der Klassenstufe 12 mit vier und in der Klassenstufe 13 mit drei Unterrichtswochenstunden.
(3) Im Seminarfach findet der Unterricht in der Klassenstufe 11 im Umfang von einer Unterrichtswochenstunde
und in den Klassenstufen 12 und 13 im Umfang von eineinhalb Unterrichtswochenstunden statt.
§ 21 ThürSObG Fächerkombinationen und
Bedingungen der Belegung von Fächern des
Pflichtunterrichts
(1) Der Schüler belegt fünf Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau. Diese sind die Kernfächer Deutsch und
Mathematik, eine aus den Klassenstufen 5 bis 11 fortgeführte Fremdsprache, eine Naturwissenschaft und das die
von ihm besuchte Fachrichtung bestimmende Fach Wirtschaft, Technik oder Gesundheit.
(2) Schüler der Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Physiktechnik, können Physik nicht belegen.
(3) Der Schüler belegt sechs Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau. Darunter müssen sein:
1.
Angewandte Technik, Berufliche Informatik oder Sozialwissenschaft,
2.
Religionslehre oder Ethik,
3.
Sport,
4.
Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Russisch, Spanisch, Biologie, Chemie oder Physik,
5.
Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Sozial- und Rechtskunde,
6.
Geschichte.
(4) Ein Fach kann nur als Fach mit grundlegendem oder als Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau belegt werden.
(5) Der Schüler belegt das Seminarfach.
(6) Zusätzlich kann der Schüler ein Wahlfach belegen, sofern die organisatorischen Bedingungen der Schule dies
zulassen.
(7) Ist der Schüler vom Sportunterricht aufgrund eines sportärztlichen oder amtsärztlichen Attests befreit, muss er
ein weiteres Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau belegen.
§ 22 ThürSObG Seminarfachleistung
(1) Die Seminarfachleistung setzt sich zusammen aus dem Prozess der Erstellung der Seminarfacharbeit, der
Seminarfacharbeit und dem Kolloquium zur Seminarfacharbeit. Sie wird in Gruppen von drei bis fünf Schülern
erstellt; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. Die Seminarfachleistung ist schriftlich zu dokumentieren
(Seminarfacharbeit) und soll mindestens zwei Aufgabenfelder umfassen.
(2) Im Halbjahr 12/I ist von den Schülern das Thema der Seminarfacharbeit festzulegen. Es bedarf der
Genehmigung durch den Schulleiter. Diese Festlegung kann nur in besonderen Ausnahmefällen geändert werden.
(3) Die Seminarfacharbeit ist im Halbjahr 13/I fertigzustellen und zu einem von der Schule bestimmten Termin
vorzulegen.
(4) Bis zum Ende des Halbjahrs 13/II findet ein Kolloquium statt, in dem die Schüler die Ergebnisse ihrer
Seminarfacharbeit vor der Fachprüfungskommission nach § 28 Abs. 6 präsentieren und verteidigen. Das
Kolloquium dauert 30 bis 60 Minuten. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission für das Seminarfach kann im
Rahmen des Kolloquiums Fragen von Zuhörern gestatten.
(5) Die individuelle Leistung der Schüler ist die Grundlage der Bewertung. Einer gesonderten Bewertung
unterliegen
1.
der Prozess der Erstellung der Seminarfacharbeit und die Vorbereitung des Kolloquiums,
2.
die Seminarfacharbeit sowie
3.
das Kolloquium zur Seminarfacharbeit.
Für die Bewertung des Prozesses der Erstellung der Seminarfacharbeit und die Vorbereitung des Kolloquiums sowie
der Seminarfacharbeit durch den Fachlehrer gilt § 5. Für die Bewertung des Kolloquiums zur Seminarfacharbeit gilt
§ 43 Abs. 6 und 7 entsprechend. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission kann fachkompetente Personen
hören. Aus den Einzelergebnissen ist eine Gesamtnote für die Seminarfachleistung zu ermitteln, wobei der Prozess
der Erstellung der Seminarfacharbeit und die Vorbereitung des Kolloquiums mit 20 v.H. die Seminarfacharbeit mit
30 v.H. und das Kolloquium mit 50 v.H. zu gewichten sind.
§ 23 ThürSObG Einrichtung von Kursen
(1) Die Entscheidung über die Einrichtung eines Kurses trifft der Schulleiter im Benehmen mit der Lehrerkonferenz.
(2) Ein Anspruch des Schülers auf die Einrichtung eines bestimmten Kurses besteht nicht.
(3) Die Einrichtung von Kursen kann nur im Rahmen der personellen, sächlichen und räumlichen Ausstattung und
der organisatorischen Möglichkeiten der Schule erfolgen.
(4) Die Entscheidung über die Einrichtung eines Kurses in einem Fach, das nach § 19 Abs. 5 der Genehmigung
bedarf, trifft das für das Schulwesen zuständige Ministerium.
§ 24 ThürSObG Versetzung
In der Qualifikationsphase findet eine Versetzung nicht statt. Ein freiwilliger Rücktritt ist möglich.
§ 25 ThürSObG Erwerb des schulischen Teils der
Fachhochschulreife
(1) Schüler, die die Qualifikationsphase mindestens bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres besucht haben und
die Schule ohne den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife verlassen, erwerben die Fachhochschulreife, wenn sie
die in Absatz 2 genannten schulischen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende, mindestens einjährige
berufliche Tätigkeit nachweisen.
(2) Die Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife sind erfüllt, wenn von 15
anrechenbaren Halbjahresergebnissen aus zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase die
Halbjahresergebnisse in zwei Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau mit insgesamt mindestens 20 Punkten,
davon höchstens zwei mit weniger als 5 Punkten, und insgesamt neun Halbjahresergebnisse mit jeweils
mindestens 5 Punkten in die Wertung einbezogen werden können; insgesamt müssen mindestens 95 Punkte
erreicht werden. Es müssen je zwei aufeinander folgende Halbjahresergebnisse in den Fächern Deutsch, einer
fortgeführten Fremdsprache, in Mathematik, einer Naturwissenschaft (Biologie, Chemie oder Physik) und einer
Gesellschaftswissenschaft (Geschichte, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Sozial- und Rechtskunde,
Religionslehre oder Ethik) berücksichtigt werden. Von weiteren Unterrichtsfächern können höchstens je zwei
aufeinander folgende Halbjahresergebnisse in die Berechnung einbezogen werden. Halbjahresergebnisse von null
Punkten werden nicht angerechnet. Alle Halbjahresergebnisse werden einfach gewertet.
(3) Der Schulleiter stellt fest, ob die Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
vorliegen und ermittelt nach Anlage 7 die Durchschnittsnote.
(4) Schülern, die nach dem vor dem Inkrafttreten der Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium vom
18. Juni 2009 (GVBl. S. 605) geltenden Recht mindestens zwei Halbjahre die Qualifikationsphase besucht und ohne
den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife das berufliche Gymnasium verlassen haben, kann auf Antrag vom
Schulleiter der besuchten Schule der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt werden, wenn folgende
Bedingungen durch die Ergebnisse zwei aufeinander folgender Kurshalbjahre erfüllt sind:
1.
In den beiden Leistungskursfächern müssen je zwei Kurse belegt und insgesamt mindestens 40
Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein.
2.
Es müssen elf Grundkurse belegt und in diesen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen
Wertung erreicht sein.
3.
Unter den nach den Nummern 1 und 2 anzurechnenden Kursen müssen je zwei Kurse Deutsch, einer
fortgeführten Fremdsprache, einer Gesellschaftswissenschaft, Mathematik und einer
Naturwissenschaft (Biologie, Physik oder Chemie) sein. Außer aus den genannten Fächern können
aus weiteren Fächern höchstens je zwei Halbjahreskurse angerechnet werden.
4.
In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse nach Nummer 1 und in sieben der elf
anzurechnenden Grundkurse nach Nummer 2 müssen jeweils fünf Punkte der einfachen Wertung
erreicht sein.
Mit null Punkten bewertete Kurse können nicht angerechnet werden. Aus der Gesamtpunktzahl von mindestens 95
Punkten, die sich aus der Bewertung der vier Leistungs- und elf Grundkurse ergibt, wird nach Anlage 8 die
Durchschnittsnote ermittelt.
Fünfter Abschnitt Abiturprüfung
§ 26 ThürSObG Zweck der Abiturprüfung
(1) Mit dem Bestehen der Abiturprüfung wird die allgemeine Hochschulreife erworben.
(2) Die Prüfung richtet sich nach den Lernzielen und Lerninhalten der jeweiligen Fächer.
§ 27 ThürSObG Information der Schüler
Die Prüfungsbestimmungen werden den Schülern in der Klassenstufe 11 erläutert.
§ 28 ThürSObG Prüfungskommission,
Fachprüfungskommission
(1) An jedem beruflichen Gymnasium, an dem Abiturprüfungen durchgeführt werden, ist eine Prüfungskommission
zu bilden, die aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, besteht.
(2) Vom zuständigen Schulamt wird der Schulleiter oder ein von der Schulaufsichtsbehörde Bestellter als
Vorsitzender der Prüfungskommission eingesetzt.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder dieser Kommission
1.
den Schulleiter der Schule, sofern ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde zum Vorsitzenden berufen
worden ist,
2.
den Oberstufenleiter,
3.
mindestens einen Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen sowie
4.
mindestens einen Stammkursleiter der Klassenstufe 13.
Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der
Prüfungskommission.
(4) Die Prüfungskommission hat insbesondere die Aufgaben,
1.
den Gesamtablauf der Abiturprüfung, einschließlich ihrer Vorbereitung, festzulegen und deren
ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,
2.
die Bewertung der Leistungen der Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage der Hinweise für die
Prüfungsaufgaben und der Lehrpläne zu sichern,
3.
Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht
über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,
4.
die Prüfungsteilnehmer mit Inhalt und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,
5.
Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen,
6.
Festlegungen zu protokollieren sowie
7.
das Ergebnis der Abiturprüfung nach § 44 Abs. 1 und 2 festzusetzen.
(5) Die Prüfungskommission verschafft sich Einblick in die Arbeit aller Fachprüfungskommissionen.
(6) Für jedes Prüfungsfach sowie das Kolloquium zur Seminarfacharbeit wird durch den Vorsitzenden der
Prüfungskommission mindestens eine Fachprüfungskommission gebildet, die aus drei stimmberechtigten
Mitgliedern besteht. Die Fachprüfungskommissionen gewährleisten die ordnungsgemäße Durchführung der
mündlichen Prüfungen in den einzelnen Unterrichtsfächern sowie der Kolloquien.
(7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder jeder
Fachprüfungskommission
1.
den Vorsitzenden,
2.
den prüfenden Fachlehrer (Fachprüfer) und
3.
einen weiteren Fachlehrer, der nach Möglichkeit auch Lehrer des jeweiligen Fachs sein soll, als
Schriftführer.
Kann aus besonderen Gründen der zuständige Fachlehrer nicht Fachprüfer sein, bestimmt der Vorsitzende der
Prüfungskommission einen anderen Fachlehrer als Fachprüfer. Über die Teilnahme weiterer Personen mit
beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Fachprüfungskommission. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 und 3
kann der Vorsitzende der Prüfungskommission für die Seminarfachleistung andere geeignete Lehrer der Schule und
mit beratender Stimme andere kompetente Personen benennen.
(8) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere
stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Fachprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(9) Die Prüfungskommission und die Fachprüfungskommissionen treffen ihre Entscheidungen mit
Stimmenmehrheit der Anwesenden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag.
(10) Die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen und weitere Lehrer können in den Sitzungen der
Prüfungskommission gehört werden.
(11) Ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde kann, auch zeitweise, an einer Sitzung der Prüfungskommission oder
einer Fachprüfungskommission beratend teilnehmen oder den Vorsitz übernehmen. Bei einer Prüfung kann er den
Vorsitz einer Fachprüfungskommission übernehmen; er übt in diesem Falle anstelle des Vorsitzenden das
Stimmrecht aus. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Vorsitzenden der Prüfungskommission bei
Sitzungen der Fachprüfungskommissionen und bei Prüfungen.
§ 29 ThürSObG Zuhörer
(1) Die Lehrer der Schule sind als Zuhörer an mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der
Leistungsbewertung zugelassen; das zuständige Schulamt kann in besonderen Fällen dienstlich Interessierten nach
Anhörung des zu prüfenden Schülers die Anwesenheit gestatten. Am Kolloquium zur Seminarfacharbeit sind
daneben als Zuhörer bei der Präsentation der Arbeiten die Schüler des beruflichen Gymnasiums zugelassen; von
der Beratung und der Leistungsbewertung sind sie ausgeschlossen.
(2) Bei Schulen in freier Trägerschaft kann als Zuhörer an mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und
der Leistungsbewertung auch ein Vertreter des Schulträgers teilnehmen.
(3) Mitglieder der Schulelternvertretung, der Schülersprecher oder sein Stellvertreter, ein Vertreter des
Schulträgers und, mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde, in besonderen Fällen auch andere dienstlich
interessierte Personen können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein, jedoch nicht bei der Beratung und der
Leistungsbewertung. Voraussetzung dafür ist, dass der Schüler ihrer Anwesenheit bei seiner Prüfung zustimmt.
§ 30 ThürSObG Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Fachprüfungskommissionen sowie an der mündlichen Prüfung
teilnehmende Zuhörer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit sie nicht im öffentlichen Dienst stehen oder
Lehrer an einer staatlich anerkannten Ersatzschule sind, haben sie sich gegenüber dem Vorsitzenden der
Prüfungskommission schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 31 ThürSObG Gesamtqualifikation
Die Gesamtqualifikation ist Voraussetzung für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Sie ergibt sich als
Summe der Punktzahlen aus der Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse (§ 33) und im Bereich der
Prüfung (§ 34).
§ 32 ThürSObG Einzubringende Ergebnisse
(1) Der Schüler hat von den Halbjahresergebnissen aus der Qualifikationsphase insgesamt 40 in die Qualifikation
im Bereich der Halbjahresergebnisse einzubringen.
(2) Ein mit der Punktzahl 0 abgeschlossenes Halbjahr in einem Fach gilt als nicht belegt und kann nicht
eingebracht werden.
(3) Werden Halbjahre wiederholt, können nur die Ergebnisse des letzten Durchgangs in die Qualifikation im Bereich
der Halbjahresergebnisse eingebracht werden.
(4) In die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse sind verpflichtend einzubringen:
1.
die 20 Halbjahresergebnisse in den Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau und
2.
20 Halbjahresergebnisse in den Fächern mit grundlegendem Anforderungsniveau, unter denen
mindestens sein müssen:
a)
die Halbjahresergebnisse in den Fächern der mündlichen Abiturprüfung,
b)
zwei Halbjahresergebnisse in den Fächern Angewandte Technik, Berufliche Informatik oder
Sozialwissenschaft,
c)
zwei Halbjahresergebnisse in Religionslehre oder Ethik,
d)
zwei Halbjahresergebnisse in Sport (im Fall des § 21 Abs. 7 im Ersatzfach),
e)
zwei Halbjahresergebnisse in Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Russisch, Spanisch,
Biologie, Chemie oder Physik,
f)
zwei Halbjahresergebnisse in Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Sozial- und
Rechtskunde,
g)
zwei Halbjahresergebnisse in Geschichte.
Aus dem Wahlfach können Halbjahresergebnisse eingebracht werden.
(5) In die Qualifikation im Bereich der Prüfung sind die in den Prüfungen erbrachten Leistungen einzubringen; die
Punktzahlen werden vierfach gewertet. Wird ein Schüler im ersten, zweiten oder dritten Prüfungsfach auch
mündlich geprüft, ist die Punktzahl nach Anlage 5 zu ermitteln.
(6) Das Ergebnis der Seminarfachleistung kann anstatt des fünften Prüfungsfachs mit der vierfachen Wertung in
die Qualifikation im Bereich der Prüfung eingebracht werden.
§ 33 ThürSObG Qualifikation im Bereich der
Halbjahresergebnisse
Für die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse müssen mindestens 200 Punkte und können höchstens
600 Punkte erreicht werden. Dabei dürfen unter den eingebrachten Halbjahresergebnissen höchstens acht mit
weniger als fünf Punkten sein.
§ 34 ThürSObG Qualifikation im Bereich der Prüfung
Für die Qualifikation im Bereich der Prüfung müssen mindestens 100 Punkte und können höchstens 300 Punkte
erreicht werden. In mindestens drei der fünf Prüfungen müssen jeweils mindestens 5 Punkte der einfachen
Wertung erzielt werden. Wird das Seminarfachergebnis eingebracht (§ 35 Abs. 3 Satz 2), gilt dieses für die
Anwendung des Satzes 2 als Prüfung.
§ 35 ThürSObG Umfang und Gliederung der
Abiturprüfung
(1) Die Abiturprüfung erstreckt sich auf fünf Unterrichtsfächer, deren Wahl nach den Bedingungen des Absatzes 4
auszurichten ist. Sie gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Der mündliche Teil umfasst das
vierte und fünfte Prüfungsfach nach Absatz 3 und gegebenenfalls zusätzliche mündliche Prüfungen nach den
Absätzen 5 und 6. Die schriftliche Prüfung in der Fremdsprache kann einen Anteil Hörverstehen enthalten. Die
mündlichen Prüfungen in den Fächern Berufliche Informatik, Biologie, Chemie und Physik können praktische
Anteile enthalten.
(2) Die drei schriftlichen Prüfungsfächer mit erhöhtem Anforderungsniveau sind nach Wahl des Schülers
1.
Deutsch oder Mathematik,
2.
Deutsch oder Mathematik, sofern nicht als erstes Prüfungsfach gewählt, oder eine Fremdsprache oder
eine Naturwissenschaft,
3.
das fachrichtungsbestimmende Fach.
(3) Mündliche Prüfungsfächer sind nach Wahl des Schülers zwei Fächer des Pflichtunterrichts nach § 19 Abs. 1 und
2, die nicht Gegenstand seiner schriftlichen Prüfung waren. Wird das Seminarfachergebnis in die
Prüfungsqualifikation eingebracht, findet die mündliche Prüfung nur in einem Fach statt.
(4) Bei der Wahl der Prüfungsfächer müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:
1.
die fünf Prüfungsfächer müssen die drei Aufgabenfelder nach § 19 Abs. 4 Satz 1 abdecken;
2.
unter den Prüfungsfächern müssen zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache und Mathematik
sein;
3.
es dürfen höchstens zwei berufsbezogene Fächer unter den Prüfungsfächern sein;
4.
Sport, Angewandte Technik, Volkswirtschaftslehre und das Wahlfach können nicht Prüfungsfach sein.
(5) Der Schüler kann sich zu einer mündlichen Prüfung zusätzlich in einem oder mehreren seiner schriftlichen
Prüfungsfächer melden.
(6) Die Prüfungskommission kann in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung vorsehen, wenn
das Ergebnis der schriftlichen Prüfung in einfacher Wertung vom Halbjahresergebnis 13/II um mehr als 6 Punkte
abweicht. § 32 Abs. 5 Satz 2 findet Anwendung.
§ 36 ThürSObG Prüfungstermine
Die Prüfungstermine werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt und bekannt
gegeben.
§ 37 ThürSObG Meldung zur Prüfung
(1) Spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Erhalt des Zeugnisses des Halbjahres 13/I meldet sich der Schüler
schriftlich beim Schulleiter zur Prüfung.
(2) Bei der Meldung zur Prüfung benennt der Schüler seine schriftlichen und mündlichen Prüfungsfächer. Dabei
erfolgt die Benennung der zwei mündlichen Prüfungsfächer vorbehaltlich der möglichen Einbringung des
Ergebnisses der Seminarfachleistung anstelle einer mündlichen Prüfung nach § 32 Abs. 6. Spätestens am zweiten
Unterrichtstag nach Erhalt des Zeugnisses des Halbjahres 13/II bestätigt der Schüler die bereits benannten
mündlichen Prüfungsfächer oder, bei Einbringung der Seminarfachleistung, das verbleibende mündliche
Prüfungsfach.
(3) In das Halbjahr 13/II tritt ein, wer
1.
die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse (§ 33) erreichen kann und
das berufliche Gymnasium bis zum Ende des Halbjahres 13/I nicht länger als sieben Halbjahre
2.
besucht hat;
volle Schulhalbjahre, in denen der Schüler aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen oder wegen
Beurlaubung den Unterricht nicht besucht hat, zählen bei der Berechnung nicht mit; das für das
Schulwesen zuständige Ministerium kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Schüler, der die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt, darf in das Halbjahr 13/II nicht eintreten;
die von der Prüfungskommission getroffene Entscheidung teilt der Vorsitzende dem Schüler innerhalb einer Woche
unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
(5) Ein Schüler, der sich zu schriftlichen Prüfungen nicht meldet oder in das Halbjahr 13/II nach Absatz 4 nicht
eintreten darf, besucht den Unterricht des Halbjahres 12/II. Würde der erneute Besuch der Halbjahre 12/II und
13/I zu einer Überschreitung der Höchstverweildauer in der Oberstufe führen, muss der Schüler die Schule
verlassen und erhält ein Abgangszeugnis.
(6) Bei einem freiwilligen Rücktritt in der Qualifikationsphase setzt der Schüler die bisherige Arbeit an der
Seminarfacharbeit fort und nimmt im Rahmen der Prüfung der Seminarfachgruppe am Kolloquium zur
Seminarfacharbeit teil. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann in begründeten Fällen eine andere
Festlegung treffen.
§ 38 ThürSObG Zeugnisausgabe, Zulassung zur
schriftlichen Prüfung
(1) Vier Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Prüfung wird das Zeugnis des Halbjahres 13/II ausgegeben.
Mit der Ausgabe des Zeugnisses endet der Unterricht des Halbjahres 13/II.
(2) Spätestens zwei Unterrichtstage nach Zeugnisausgabe teilt der Schüler verbindlich mit, welche
Halbjahresergebnisse in die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse einbezogen werden sollen.
(3) Zur schriftlichen Prüfung wird zugelassen, wer die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse erreicht
und die Seminarfachleistung mit mindestens einem Punkt abgeschlossen hat.
(4) Über die Zulassung zur schriftlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. Der Vorsitzende teilt die
Entscheidung dem Schüler zwei Unterrichtstage nach der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses 13/II mit. Eine
Nichtzulassung ist schriftlich zu begründen.
(5) Wird der Schüler nicht zugelassen, weil er die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse nicht erreicht
oder die Seminarfachleistung mit 0 Punkten abgeschlossen hat, besucht er den Unterricht des Halbjahres 12/II,
ohne dass ein Zeugnis für dieses Halbjahr ausgestellt wird. Falls er die Oberstufe bereits im achten Halbjahr
besucht, muss er die Schule verlassen und erhält ein Abgangszeugnis.
§ 39 ThürSObG Umfang und Aufgabenstellung der
schriftlichen Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus je einer schriftlichen Arbeit im ersten, zweiten und dritten Prüfungsfach nach § 35
Abs. 2.
(2) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungsfächer werden den beruflichen Gymnasien durch das für das
Schulwesen zuständige Ministerium über das zuständige Schulamt übergeben.
(3) Die Umschläge mit den Prüfungsaufgaben dürfen erst zu Beginn der jeweiligen schriftlichen Prüfung geöffnet
werden. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.
§ 40 ThürSObG Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen über Täuschungen
und Täuschungsversuche nach § 47 Abs. 2 hingewiesen.
(2) Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht von mindestens zwei Lehrern angefertigt.
(3) Über jede schriftliche Prüfung ist von einem der Aufsichtsführenden eine Niederschrift anzufertigen, in die
Beginn und Ende der Prüfung sowie besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt 270 Minuten, in den Fächern Deutsch und Technik, Schwerpunkt Gestaltungs- und
Medientechnik, 330 Minuten; die Zeit für das etwaige Vorlesen eines Textes zählt hierzu nicht. Sollte es die
Aufgabenstellung erfordern, kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium über eine Verlängerung oder
Verkürzung der Bearbeitungszeit entscheiden.
(5) Für die Prüfungsarbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bogen
bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Der Prüfungsteilnehmer trägt seine Personalien mit
Angabe der Schule am Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand an jeder weiteren Seite sind für
Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und der
Aufgabentext sind mit dem Namen des Prüfungsteilnehmers zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben.
(6) Während der Prüfung dürfen nur die von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigten
Hilfsmittel benutzt werden.
(7) Behinderten Prüfungsteilnehmern werden ihrer Behinderung entsprechende Erleichterungen gewährt.
Erforderlichenfalls kann ein aktueller Nachweis über die Behinderung verlangt werden.
§ 41 ThürSObG Bewertung der schriftlichen Prüfung
(1) Alle schriftlichen Arbeiten sind vom unterrichtenden Fachlehrer als Erstkorrektor durchzusehen und zu
bewerten. Kann dieser aus besonderen Gründen nicht Erstkorrektor sein, bestimmt der Vorsitzende der
Prüfungskommission einen anderen Fachlehrer als Erstkorrektor.
(2) Für jede Arbeit ist eine Zweitkorrektur durch einen anderen Fachlehrer vorzunehmen, der vom Vorsitzenden
der Prüfungskommission bestimmt wird. Der Zweitkorrektor schließt sich der Bewertung des Erstkorrektors an
oder fertigt eine eigene Beurteilung und Bewertung. Schließt sich der Zweitkorrektor der Bewertung des
Erstkorrektors nicht an, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Er kann zuvor einen weiteren
Fachlehrer beiziehen.
(3) Die endgültige Bewertung, die erteilte Note und die entsprechende Punktzahl werden auf der ersten Seite der
Arbeit vom Erstkorrektor eingetragen und vom Erst- und Zweitkorrektor unterschrieben.
(4) Schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form
führen zu einem Abzug von bis zu zwei Punkten der einfachen Wertung nach § 5 Abs. 1 für die Arbeit.
§ 42 ThürSObG Einleitung der mündlichen Prüfung
(1) Prüfungen im vierten und gegebenenfalls fünften Prüfungsfach erfolgen im Anschluss an die schriftliche
Prüfung.
(2) Spätestens vier Unterrichtstage vor dem Beginn der zusätzlichen mündlichen Prüfungen werden dem Schüler
die Noten und Punktzahlen der Prüfungsarbeiten nach § 35 Abs. 2 schriftlich mitgeteilt. Einen Unterrichtstag nach
der Mitteilung kann der Schüler zusätzliche Prüfungsfächer für die mündliche Prüfung nach § 35 Abs. 5 benennen.
§ 43 ThürSObG Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung wird von der Fachprüfungskommission abgenommen.
(2) Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 20, höchstens 30 Minuten. Für die unmittelbare
Vorbereitung auf die Prüfung sind dem Prüfungsteilnehmer 20 Minuten Zeit zu gewähren. Wenn es die
Aufgabenstellung erfordert, kann die Fachprüfungskommission die Vorbereitungszeit bis auf 40 Minuten
verlängern.
(3) Jeder Prüfungsteilnehmer wird einzeln geprüft. Andere Prüfungsteilnehmer dürfen sich nicht im Prüfungsraum
aufhalten.
(4) Die Sachgebiete der von den Prüfungsteilnehmern selbstständig zu bearbeitenden Prüfungsaufgaben müssen
den Lehrplänen der Qualifikationsphase entnommen und auch bei einer Schwerpunktbildung mindestens zwei
Halbjahren der Qualifikationsphase zuzuordnen sein.
(5) Die mündliche Prüfung nimmt der Fachprüfer vor. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission ist berechtigt,
das Prüfungsgespräch zeitweise zu führen.
(6) Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich vorgelegt. Während der Vorbereitung, die
unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Prüfungsteilnehmer Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen
machen. Im Prüfungsgespräch sind vor allem größere fachliche Zusammenhänge zu berücksichtigen.
(7) Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission setzt unter Berücksichtigung der Vorschläge des Fachprüfers und
des Schriftführers die Note und die Punktzahl für die mündliche Prüfung fest.
(8) Über jede mündliche Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. Sie muss die Namen
der Mitglieder der Fachprüfungskommission und des Prüfungsteilnehmers, Beginn und Ende der Prüfung, die
Prüfungsaufgaben, den Verlauf der Prüfung und die Note mit Punktzahl enthalten. Aus der Niederschrift muss
hervorgehen, in welchem Umfang der Prüfungsteilnehmer die Prüfungsaufgaben selbständig oder mit Hilfen lösen
konnte. Die schriftlich gestellten Aufgaben sind der Niederschrift beizufügen. Sie ist von allen Mitgliedern der
Fachprüfungskommission zu unterzeichnen.
(9) § 40 Abs. 7 gilt entsprechend.
§ 44 ThürSObG Ergebnis der Abiturprüfung
(1) Die Abiturprüfung hat bestanden, wer die Qualifikation im Bereich der Prüfung (§ 34) erreicht hat.
(2) Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der Abiturprüfung fest. Es ist dem Prüfungsteilnehmer mitzuteilen
und im Fall des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.
(3) Die Prüfungskommission stellt ferner die vom Prüfungsteilnehmer erreichte Punktzahl der Gesamtqualifikation
nach § 31 fest und ermittelt nach Anlage 6 die Durchschnittsnote.
(4) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung nicht bestanden hat und sie wiederholen kann, besucht nach der
Mitteilung des Nichtbestehens den Unterricht des Halbjahres 12/II, ohne dass ein Zeugnis für dieses Halbjahr
ausgestellt wird. Der Schulleiter kann, gegebenenfalls abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ThürASObbS, eine
befristete Beurlaubung bis zum Schuljahresende aussprechen.
(5) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein
Abgangszeugnis.
§ 45 ThürSObG Zeugnis der allgemeinen
Hochschulreife, Abgangszeugnis
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Als Tag des Bestehens der
Abiturprüfung ist der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung anzugeben. Das Abiturzeugnis wird vom
Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet. Eine zweite Ausfertigung des Zeugnisses verbleibt bei der
Schule.
(2) Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Abiturzeugnisses ist das Schulverhältnis beendet.
(3) Wird ein Abgangszeugnis erteilt, sind in der Einführungsphase die Noten und Punktzahlen des Halbjahresoder Jahreszeugnisses und in der Qualifikationsphase die Noten und Punktzahlen des letzten Halbjahrs
einzutragen. Sofern die im laufenden Schulhalbjahr erzielten Leistungen bereits eine Beurteilung zulassen sind
diese zu berücksichtigen.
(4) Für die Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium
herausgegebenen Mustern entsprechen. Die Zeugnisse sind mit dem Dienstsiegel der Schule zu versehen; bei der
Prüfung durch eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft auch mit dem Dienstsiegel des
zuständigen Schulamts.
§ 46 ThürSObG Rücktritt, Versäumnis
(1) Ist ein Prüfungsteilnehmer durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der
Ablegung der Abiturprüfung oder eines Prüfungsteils (§ 35 Abs. 1 Satz 2) verhindert, so hat er dies in geeigneter
Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; der Vorsitzende der
Prüfungskommission kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Er entscheidet, ob eine vom
Prüfungsteilnehmer nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt eine solche Verhinderung vor, bestimmt
der Vorsitzende der Prüfungskommission einen neuen Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen
werden angerechnet.
(2) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn jeder Prüfung zu befragen, ob sie sich gesundheitlich imstande fühlen,
an der Prüfung teilzunehmen. Muss für einen Prüfungsteilnehmer die Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen
stichhaltigen Gründen ausgesetzt oder abgebrochen werden, ist diese Prüfung nachzuholen. Die Entscheidung über
das Aussetzen oder den Abbruch der Prüfung liegt für die schriftlichen Prüfungen beim Vorsitzenden der
Prüfungskommission, für die mündlichen Prüfungen beim Vorsitzenden der Fachprüfungskommission. Bei Krankheit
ist ein ärztliches Zeugnis unverzüglich vorzulegen; Entsprechendes gilt für den Nachweis, dass die Prüfung aus
anderen stichhaltigen Gründen ausgesetzt oder abgebrochen werden musste. Bei schriftlichen Prüfungen kann der
Vorsitzende der Prüfungskommission, bei mündlichen Prüfungen der Vorsitzende der Fachprüfungskommission im
Benehmen mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Ein freiwilliger Rücktritt nach Beginn der ersten Prüfung ist nicht zulässig.
(4) Durch vom Prüfungsteilnehmer zu vertretende Umstände versäumte Prüfungen gelten als mit der Note
"ungenügend" (0 Punkte) bewertet.
§ 47 ThürSObG Täuschung
(1) Jede Täuschung und jeder Täuschungsversuch sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
(2) Wer bei einer Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, kann von der weiteren Teilnahme an der Prüfung in
dem Fach des betreffenden Prüfungsteils ausgeschlossen werden. Die Prüfung in dem Fach dieses Prüfungsteils
kann mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) bewertet werden.
§ 48 ThürSObG Wiederholung der Abiturprüfung
(1) Ein Schüler, der die Abiturprüfung nicht bestanden hat, kann sie, sofern er die Schule weiterhin besucht,
einmal wiederholen.
(2) Der Schüler wiederholt die Klassenstufe 13 und behält seine innerhalb der Pflichtstundenzahl belegten Fächer
bei. Kann ein Schüler aus schulischen Gründen in einem Fach keinen Unterricht erhalten, ist ihm die Möglichkeit zu
geben, in diesem Fach ohne Besuch von Unterrichtsveranstaltungen in angemessenem Umfang
Leistungsnachweise zu erbringen.
(3) Für die Wiederholungsprüfung gelten dieselben Bedingungen wie für den ersten Prüfungsdurchgang.
(4) Eine zweite Wiederholung ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig; über den Antrag entscheidet das für
das Schulwesen zuständige Ministerium.
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
§ 49 ThürSObG Einsichtnahme
Der Schüler kann innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der gesamten Prüfung Einsicht in seine schriftlichen
Arbeiten und in die Niederschriften seiner mündlichen Prüfungen nehmen; gleiches gilt für die
Bewertungsunterlagen des Seminarfachs, wenn das Ergebnis der Seminarfachleistung nach § 32 Abs. 6 anstatt des
fünften Prüfungsfachs eingebracht wurde. Die Einsichtnahme ist nur im Beisein des Schulleiters oder eines von ihm
Beauftragten zulässig. Der Schulleiter bestimmt den Tag der Einsichtnahme.
Sechster Abschnitt Übergangs- und
Schlussbestimmungen
§ 50 ThürSObG Übergangsbestimmung
(1) Für Schüler, die sich mit dem Schuljahr 2008/2009 bereits in der Qualifikationsphase befinden, gilt die
Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium vom 10. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 9), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 7), fort.
(2) Für Schüler, die sich im Schuljahr 2010/2011 bereits in einem doppelt qualifizierenden Bildungsgang befanden,
gilt die Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium vom 18. Juni 2009 (GVBl. S. 605) in der vor dem
Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium
geltenden Fassung fort.
§ 51 ThürSObG Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 52 ThürSObG Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt
die Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium vom 10. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 9), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 7), außer Kraft.
Anlage 1 ThürSObG Stundentafel für das berufliche
Gymnasium
Einführungsphase (Klassenstufe 11)
(zu § 16 Abs. 2)
Nr. Fach
Wochenstundenzahl
1
Deutsch
2
fortgeführte Fremdsprache
(1)
Fachrichtung
Technik
Fachrichtung
Wirtschaft
Fachrichtung Gesundheit
und Soziales
3
3
3
3
3
3
3/5
3/5
3/5
3
Fremdsprache
4
Betriebswirtschaftslehre
1
-
-
4
Sozialkunde oder
Wirtschaftsgeografie
-
1
-
4
Sozial- und Rechtskunde
-
-
1
5
Geschichte
2
2
2
6
Mathematik
4
4
4
,
2
2
2
2. Naturwissenschaft (2) ,
2
2
2
7
1. Naturwissenschaft
(2)
(3)
8
(3)
9
Technik
4
-
-
9
Wirtschaft
-
4
-
9
Gesundheit
-
-
4
2
-
-
10 Volkswirtschaftslehre
-
2
-
10 Sozialwissenschaft
-
-
2
11 Berufliche Informatik (4)
2
2
2
12 Sport
2
2
2
13 Religionslehre/Ethik
2
2
2
14 Seminarfach (5)
1
1
1
15 Wahlpflichtfach (6)
1
1
1
10 angewandte Technik
____________________________________
Gesamt:
34/36
34/36
34/36
(1) Amtl. Anm.:
Ist die Fremdsprache eine in der Klassenstufe 11 neu begonnene Fremdsprache, wird sie mit fünf Wochenstunden
unterrichtet.
(2) Amtl. Anm.:
Naturwissenschaften sind Physik, Chemie und Biologie.
(3) Amtl. Anm.:
Schüler der Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Physiktechnik, können Physik nicht belegen.
(4) Amtl. Anm.:
Berufliche Informatik wird fachrichtungsbezogen unterrichtet.
(5) Amtl. Anm.:
Der Unterricht kann als Blockunterricht zu Seminarfachtagen zusammengefasst werden.
(6) Amtl. Anm.:
Das Wahlpflichtfach dient der Ergänzung und Vertiefung des Pflichtunterrichts und/oder der Vorbereitung des
Unterrichts in Fächergruppe 13 der Qualifikationsphase.
Anlage 2 ThürSObG Stundentafel für das berufliche
Gymnasium
Qualifikationsphase (Klassenstufen 12 und 13)
Fachrichtung: Technik
(zu § 18 Abs. 7)
Nr.
Fächergruppe
Fächerauswahl
Wochenstundenzahl
__________________________________________________________________________________
1
DE
4
2
MA
4
3
FFS
EN/FR/LA/RU/SN
(1)
4
4
NW
BI/CH/PH
5
TE
TE
4
6
te
4
ante
2
7
re/et
2
8
sp
2
fs (2) /nw (3)
en/fr/it/la/ru/sn/bi/ch/ph (1)
10
gw
bwl
2
11
gw
ge
2
9
sf (4)
12
13
Wahlfach
anw/bi/ch/ph
/wigeo/en/fr/ru/it/sn/la/sk/if
(5)
/fü
3/2
1,5
+ 2/3
(1)
Gesamt:
__________________
33,5 bis 37,5
Legende
ANTE
angewandte Technik
ANW
angewandte Naturwissenschaft
BI
Biologie
BWL
Betriebswirtschaftslehre
CH
Chemie
DE
Deutsch
EN
Englisch
ET
Ethik
FFS
fortgeführte Fremdsprache
FR
Französisch
FS
Fremdsprache
FÜ
fächerübergreifendes Angebot
GW
Gesellschaftswissenschaft
GE
Geschichte
IF
Informatik
IT
Italienisch
LA
Latein
MA
Mathematik
NW
Naturwissenschaft
PH
Physik
RE
Religionslehre
RU
Russisch
SF
Seminarfach
SK
Sozialkunde
SN
Spanisch
SP
Sport
TE
Technik
WIGEO
Wirtschaftsgeografie
Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit Großbuchstaben bezeichnet, Fächer mit grundlegendem
Anforderungsniveau mit Kleinbuchstaben.
(1) Amtl. Anm.:
Schüler der Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Physiktechnik, können Physik nicht belegen.
(2) Amtl. Anm.:
Ist fs eine in der Klassenstufe 11 neu begonnene Fremdsprache, wird diese abweichend in Klassenstufe 12 mit 4
Wochenstunden unterrichtet (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2).
(3) Amtl. Anm.:
Eine Naturwissenschaft kann nur gewählt werden, wenn der Schüler nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 eine zweite
Fremdsprache belegen muss.
(4) Amtl. Anm.:
Der Unterricht kann als Blockunterricht zu Seminarfachtagen zusammengefasst werden.
(5) Amtl. Anm.:
Das Fach Informatik mit grundlegendem Anforderungsniveau wird im Umfang von jeweils drei Wochenstunden in
den Klassenstufen 12 und 13 durchgeführt.
Anlage 3 ThürSObG Stundentafel für das berufliche
Gymnasium
Qualifikationsphase (Klassenstufen 12 und 13)
Fachrichtung: Wirtschaft
(zu § 18 Abs. 7)
Nr.
Fächergruppe
Fächerauswahl
Wochenstundenzahl
_____________________________________________________________________________
1
2
DE
4
MA
4
3
FFS
EN/FR/LA/RU/SN
4
4
NW
BI/CH/PH
4
5
GW
WI
4
6
te
bif
2
7
re/et
2
8
sp
2
fs (1) /nw (2)
en/fr/it/la/ru/sn/bi/ch/ph
10
gw
vwl
2
11
gw
ge
2
9
sf (3)
12
13
Wahlfach
anw/bi/ch/ph/wigeo/en/fr/ru/it/sn/la/sk/if
3/2
1,5
+ 2/3
(4)
/fü
Gesamt:
_________________
33,5 bis 37,5
Legende
ANW
angewandte Naturwissenschaft
BI
Biologie
BIF
Berufliche Informatik
CH
Chemie
DE
Deutsch
EN
Englisch
ET
Ethik
FFS
fortgeführte Fremdsprache
FR
Französisch
FS
Fremdsprache
FÜ
fächerübergreifendes Angebot
GE
Geschichte
GW
Gesellschaftswissenschaft
IF
Informatik
IT
Italienisch
LA
Latein
MA
Mathematik
NW
Naturwissenschaft
PH
Physik
RE
Religionslehre
RU
Russisch
SF
Seminarfach
SK
Sozialkunde
SN
Spanisch
SP
Sport
TE
Technik
VWL
Volkswirtschaftslehre
WI
Wirtschaft
WIGEO
Wirtschaftsgeografie
Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit Großbuchstaben bezeichnet, Fächer mit grundlegendem
Anforderungsniveau mit Kleinbuchstaben.
(1) Amtl. Anm.:
Ist fs eine in der Klassenstufe 11 neu begonnene Fremdsprache, wird diese abweichend in Klassenstufe 12 mit 4
Wochenstunden unterrichtet (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2).
(2) Amtl. Anm.:
Eine Naturwissenschaft kann nur gewählt werden, wenn der Schüler nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 eine zweite
Fremdsprache belegen muss.
(3) Amtl. Anm.:
Der Unterricht kann als Blockunterricht zu Seminarfachtagen zusammengefasst werden.
(4) Amtl. Anm.:
Das Fach Informatik mit grundlegendem Anforderungsniveau wird im Umfang von jeweils drei Wochenstunden in
den Klassenstufen 12 und 13 durchgeführt.
Anlage 4 ThürSObG Stundentafel für das berufliche
Gymnasium
Qualifikationsphase (Klassenstufen 12 und 13)
Fachrichtung: Gesundheit und Soziales
(zu § 18 Abs. 7)
Nr.
Fächergruppe
Fächerauswahl
Wochenstundenzahl
_____________________________________________________________________________
1
DE
4
2
MA
4
3
FFS
EN/FR/LA/RU/SN
4
4
NW
BI/CH/PH
4
5
NW
GES
4
6
gw
szw
2
re/et
2
sp
2
7
8
(1)
(2)
9
fs
10
gw
srk
11
gw
ge
/nw
en/fr/it/la/ru/sn/bi/ch/ph
12
13
sf
Wahlfach
3/2
2
2
(3)
anw/bi/ch/ph/wigeo/en/fr/it/la/ru/sn/sk/if
(4) /fü
Gesamt
1,5
+ 2/3
________________
33,5 bis 37,5
Legende
ANW
angewandte Naturwissenschaft
BI
Biologie
CH
Chemie
DE
Deutsch
EN
Englisch
ET
Ethik
FFS
fortgeführte Fremdsprache
FR
Französisch
FS
Fremdsprache
FÜ
fächerübergreifendes Angebot
GE
Geschichte
GES
Gesundheit
GW
Gesellschaftswissenschaft
IF
Informatik
IT
Italienisch
LA
Latein
MA
Mathematik
NW
Naturwissenschaft
PH
Physik
RE
Religionslehre
RU
Russisch
SF
Seminarfach
SK
Sozialkunde
SN
Spanisch
SP
Sport
SRK
Sozial- und Rechtskunde
SZW
Sozialwissenschaft
WIGEO
Wirtschaftsgeografie
Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit Großbuchstaben bezeichnet, Fächer mit grundlegendem
Anforderungsniveau mit Kleinbuchstaben.
(1) Amtl. Anm.:
Ist fs eine in der Klassenstufe 11 neu begonnene Fremdsprache, wird diese abweichend in Klassenstufe 12 mit 4
Wochenstunden unterrichtet (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2).
(2) Amtl. Anm.:
Eine Naturwissenschaft kann nur gewählt werden, wenn der Schüler nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 eine zweite
Fremdsprache belegen muss.
(3) Amtl. Anm.:
Der Unterricht kann als Blockunterricht zu Seminarfachtagen zusammengefasst werden.
(4) Amtl. Anm.:
Das Fach Informatik mit grundlegendem Anforderungsniveau wird im Umfang von jeweils drei Wochenstunden in
den Klassenstufen 12 und 13 durchgeführt.
Anlage 5 ThürSObG Tabelle für die Bildung eines
Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher
Prüfung
(zu § 32 Abs. 5 Satz 2)
Anlage 6 ThürSObG Ermittlung der Durchschnittsnote
(zu § 44 Abs. 3)
Umrechnung der Punktzahl der Gesamtqualifikation in eine Durchschnittsnote
Durchschnittsnote
Punkte
1,0
900 - 823
1,1
822 - 805
1,2
804 - 787
1,3
786 - 769
1,4
768 - 751
1,5
750 - 733
1,6
732 - 715
1,7
714 - 697
1,8
696 - 679
1,9
678 - 661
2,0
660 - 643
2,1
642 - 625
2,2
624 - 607
2,3
606 - 589
2,4
588 - 571
2,5
570 - 553
2,6
552 - 535
2,7
534 - 517
2,8
516 - 499
2,9
498 - 481
3,0
480 - 463
3,1
462 - 445
3,2
444 - 427
3,3
426 - 409
3,4
408 - 391
3,5
390 - 373
3,6
372 - 355
3,7
354 - 337
3,8
336 - 319
3,9
318 - 301
4,0
300
Anlage 7 ThürSObG Tabelle zur Errechnung der
Durchschnittsnote (N) für den schulischen Teil der
Fachhochschulreife
(zu § 25 Abs. 3)
Durchschnittsnote (N) aus der Formel
2
N=5
-
E
-
-
3
57
Punkte
Durchschnittsnote
285-261
1,0
260-255
1,1
254-249
1,2
248-244
1,3
243-238
1,4
237-232
1,5
231-227
1,6
226-221
1,7
220-215
1,8
214-210
1,9
209-204
2,0
203-198
2,1
197-192
2,2
191-187
2,3
186-181
2,4
180-175
2,5
174-170
2,6
169-164
2,7
163-158
2,8
157-153
2,9
152-147
3,0
146-141
3,1
140-135
3,2
134-130
3,3
129-124
3,4
123-118
3,5
117-113
3,6
112-107
3,7
106-101
3,8
100-96
3,9
95
4,0
Das Gesamtergebnis für den schulischen Teil der Fachhochschulreife (E) wird wie folgt ermittelt:
P
E
=
-
• 19
S
P = Erzielte Punkte in den eingebrachten Fächern in zwei Schulhalbjahren.
S = Anzahl der Halbjahresergebnisse.
Es wird auf eine volle Stelle vor dem Komma gerundet; ab n,5 wird aufgerundet.
Anlage 8 ThürSObG Tabelle zur Errechnung der
Durchschnittsnote (N) für den schulischen Teil der
Fachhochschulreife
(zu § 25 Abs. 4)
Durchschnittsnote (N) aus der Formel
2
N=5
-
P
-
-
3
57
P = Gesamtpunktzahl der eingebrachten Ergebnisse
Punkte
Durchschnittsnote
285-261
1,0
260-255
1,1
254-249
1,2
248-244
1,3
243-238
1,4
237-232
1,5
231-227
1,6
226-221
1,7
220-215
1,8
214-210
1,9
209-204
2,0
203-198
2,1
197-192
2,2
191-187
2,3
186-181
2,4
180-175
2,5
174-170
2,6
169-164
2,7
163-158
2,8
157-153
2,9
152-147
3,0
146-141
3,1
140-135
3,2
134-130
3,3
129-124
3,4
123-118
3,5
117-113
3,6
112-107
3,7
106-101
3,8
100-96
3,9
95
4,0
Erfurt, den 18. Juni 2009
Der Kultusminister
B. Müller