Amtsblatt - Landkreis Sonneberg

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Amtsblatt - Landkreis Sonneberg
Amtsblatt
des Landkreises Sonneberg
30. September 2011
22. Jahrgang, Ausgabe 9/2011
Einweihung der Berufsfachschule Glas in Lauscha
Inhalt
Nach rund einjähriger Bauzeit konnte am 9. September
2011 die grundauf sanierte
und mit einem Teilneubau
versehene Berufsfachschule Glas in Lauscha ihrer
Bestimmung
übergeben
werden. Bauherr an der zur
Staatlichen Berufsbildenden
Schule Sonneberg (SBBS)
gehörenden und deutschlandweit einmaligen Einrichtung war der Landkreis
Sonneberg als Schulträger.
Nichtamtlicher Teil
„Endlich passt die äußere
Hülle und das Innenleben
zu den kunstvollen Glasprodukten, die im Rahmen
der dreijährigen Ausbildung
durch die Schülerinnen und
Schüler geschaffen werden.
Endlich ist unsere Glasfachschule die kleine, feine
Lehrwerkstatt der Lauschaer
Glaskunst und des Lauschaer
Christbaumschmuckes, die
wir uns alle über viele Jahre
hinweg so sehr erhofft haben. Und endlich wird die
Berufsfachschule Glas dem
Geist der Väter gerecht, die
das Glas im Jahr 1597 nach
Lauscha gebracht haben,
von wo es seinen Siegeszug
in die Welt antrat“, freute
sich die Bauherrin, Landrätin Christine Zitzmann, die
unumwunden zugab, „stolz
wie ein Spanier“ zu sein.
Schmuckes Äußeres: der sanierte Altbau im Vorder- und der
rote Teilneubau im Hintergrund
3
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5
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7
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Amtlicher Teil
Symbolische Schlüsselübergabe durch Architekt Klaus Gelbricht an den Hausherrn, SBBS-Schulleiter Jürgen Frieß
Die Modernisierung war
dringend notwendig, da zuvor lediglich sporadische
Werterhaltungsmaßnahmen
durchgeführt wurden.
Fortsetzung auf Seite 3
Grußwort der Landrätin
Fortsetzung: Einweihung
der Berufsfachschule Glas
Einweihung des Medienkabinetts am Gymnasium
Sonneberg
Bürgersprechstunde des
Petitionsausschusses im
Landratsamt Sonneberg
Jubilare
Kleiner Rückblick auf den
Tag der offenen Tür des
Landratsamtes
Startschuss für das Bundesprogramm „TOLERANZ
FÖRDERN – KOMPETENZ STÄRKEN“
Angebote der VHS
Vermietung von attraktiven Gewerberäumen
Auch die Lehrwerkstätten des Untergeschosses, in denen die
Schüler vor der Flamme arbeiten, wurden modernisiert
Satzung des Deutschen
Spielzeugmuseums
Gebührensatzung des Deutschen Spielzeugmuseums
Beschlüsse Kreistag
Förderung des Ehrenamtes
Information des Gesundheitsamtes für Betreiber
einer Trinkwasserinstallation zur Untersuchungspflicht auf Legionellen
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Das nächste
Amtsblatt
des Landkreises Sonneberg
erscheint am
29. Oktober 2011
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NICHTAMTLICHER TEIL
Fortsetzung: Einweihung der Berufsfachschule Glas in Lauscha
Von nun an werden die angehenden Glasbläserinnen und Glasbläser in einem ansprechenden und modernen Schulgebäude ihren
Beruf erlernen können und auch die Lehrkräfte finden bessere Lehr- und Arbeitsbedingungen vor, die der Strahlkraft des Glases
in Lauscha gerecht werden. Die großzügigen
Räumlichkeiten bieten Platz für zeitgemäße
Unterrichtsräume, berufsspezifisch ausgestattete Fachkabinette und Werkstätten sowie
für die Darstellung historischer Glaskunst.
Umgeben von einer ansprechenden Außenhülle sind sie das gelungene Resultat einer
Gesamtinvestition in Höhe von 1,875 Mio.
Euro. Dankenswerter Weise wurden hiervon
über das Thüringer Ministerium für Bau,
Landesentwicklung und Verkehr 1,05 Mio.
Euro aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gefördert, wofür
Staatssekretärin Dr. Marion Eich-Born als
Ehrengast der Einweihung ein besonders
herzliches Dankeschön galt. Die verbleibenden 825.000 Euro trägt der Landkreis
Sonneberg. Landrätin Christine Zitzmann
dankte in diesem Zusammenhang den Mitgliedern des Kreistages Sonneberg für die
Unterstützung des Vorhabens sowie „allen
Frauen und Männern, die mit ihrem Können
zum Gelingen dieses Bauwerkes beigetragen
haben – angefangen beim Architekturbüro
Gelbricht über die verschiedenen Gewerke
des Bauhandwerks bis hin zu meinen Mitarbeitern des Hoch- und Tiefbauamtes sowie
der Schulverwaltung für die hervorragende
fachmännische Arbeit“.
Jürgen Frieß bekannte als Schulleiter der
SBBS in seinem abschließenden Grußwort,
dass dieser Meilenstein „zu 99 Prozent“
Landrätin Christine Zitzmann zu verdanken
sei: „Sie hat sich für das überfällige Vorhaben eingesetzt und die notwendigen Fördermittel eingeholt“. Gleichzeitig dankte er
den Lehrkräften und der Schülerschaft der
Berufsfachschule Glas, die sich während der
Bauphase und dem damit verbundenen zwischenzeitlichen Ein- und Auszug in die ehemalige Lauschaer Goetheschule weit über das
geforderte Maß für „ihre Schule“ einsetzten.
3
Die Landrätin
Landrätin
Christine
Zitzmann
Sehr geehrte
Bürgerinnen und Bürger,
Rundgang der Bauherrin mit Staatssekretärin
Dr. Marion Eich-Born (2.v.l.), Bildungsausschuss-Vorsitzende Traudl Garg (2.v.r.) und
Bereichsleiterin Romy Steiner (r.)
Die Landrätin schenkte Schulleiter Jürgen
Frieß ein vorher-nachher-Erinnerungsbild
ich möchte mich hiermit bei
allen Besuchern, Teilnehmern,
Ausstellern, Versorgern, Mitwirkenden und Helfern im
Hintergrund unseres diesjährigen Tags der offenen Tür von
Herzen bedanken! Sie alle haben dazu beigetragen, diesen
Tag zu einem besonders schönen Fest in und um das Landratsamt Sonneberg zu machen,
wofür ich Ihnen sehr dankbar
bin!
Ein besonderer Dank gilt hierbei der DAK und all jenen
Besuchern, die anlässlich unseres mittlwerweile sechsten
Tags der offenen Tür beim
DAK-Städtewettkampf für den
guten Zweck geradelt sind.
121,3 Kilometer haben wir
unter maßgeblicher Hilfe des
Radsportvereins
Sonneberg
„erstrampelt“ (siehe Foto unten). Dies wiederum fließt nun
in eine Spende der Sparkasse
Sonneberg an den Kinder- und
Jugendschutzdienst „Tauzeit“.
Hierfür sage ich „vielen lieben
Dank“!
Tolle Umrahmung durch die Musikschule
Ihre Landrätin
Impressum
Herausgeber amtlicher und nichtamtlicher Teil:
Landkreis Sonneberg
Verlag und Druck:
Trautmann Druck, Verlag & Werbung
Cuno-Hoffmeister-Straße 17
96515 Sonneberg
Telefon: 03675-742977
Verantwortlich für den amtlichen und
nichtamtlichen Teil:
Landrätin Christine Zitzmann
Redaktion:
Landratsamt Sonneberg
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit / Michael Volk (V.i.S.d.P.)
Bahnhofstraße 66
96515 Sonneberg
Telefon: 03675-871560 / Fax: 03675-871324
E-Mail: [email protected]
Für die Richtigkeit von Informationen der Zweckverbände bzw.
anderer Institutionen außerhalb des Landratsamtes Sonneberg
zeichnen diese selbst verantwortlich.
Verantwortlich für den Anzeigenteil:
Kerstin Laske
(erreichbar unter dem Verlag)
Auflage:
31.000
Erscheinungsweise:
Das Amtsblatt des Landkreises Sonneberg erscheint in der
Regel monatlich.
Redaktionsschluss:
In der Regel 10 Tage vor Erscheinen des Amtsblattes des Landkreises Sonneberg. Für unverlangt eingesandte Manuskripte
wird keine Verantwortung übernommen. Rücksendung erfolgt
nur bei Rückporto.
Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen:
Das Amtsblatt des Landkreises Sonneberg wird kostenlos an
alle Haushalte des Landkreises Sonneberg verteilt. Der Einzelbezug ist über den Verlag zum Preis von 3,00 EUR pro Ausgabe möglich. Die Publikation steht zusätzlich im Internet als
pdf-Version unter www.landkreis-sonneberg.de als kostenloser
Download zur Verfügung.
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NICHTAMTLICHER TEIL
5
Einweihung des Medienkabinetts am Gymnasium Sonneberg
Jubilare
Mit der Fertigstellung des Medienkabinetts
konnte am 6. September 2011 das letzte Puzzlestück zu einem rundum sanierten Staatlichen Gymnasium „Hermann Pistor“ Sonneberg in der Dammstraße übergeben werden.
Wir gratulieren den Jubilaren des Monats September
2011!
„Es ist das Haus, das mir von heute an die
wenigsten Kopfschmerzen bereitet, denn
hier gibt es keinen Sanierungsstau mehr“,
erklärte Landrätin Christine Zitzmann. „Gerade die Schülerinnen und Schüler werden
vom neuen Medienkabinett profitieren, denn
Medienkompetenz gewinnt mehr und mehr
an Bedeutung. Deshalb ist heute ein guter
Tag für den Landkreis Sonneberg und unser
Staatliches Gymnasium Sonneberg.“
Ausgestattet ist das neue Medienkabinett mit
16 PCs mit LED Bildschirmen und entsprechender Software, einem Netzwerkdrucker,
einer elektronischen Tafel mit Beamer sowie
einem Server mit Betriebssystem und Zugriffslizenzen. Die Gesamtinvestition beläuft
sich damit auf 19.770 Euro, die der Landkreis
Sonneberg über Fördermittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
(EFRE) finanzieren konnte.
Die Komponenten wurden nach Ausschreibung über die Firmen Stegner & Stötzer
(Sonneberg) sowie Bechtle (Weimar) beschafft und entsprechen allesamt dem neuesten technologischen Stand. Die softwaremäßige Einrichtung und Betreuung der Technik
wird durch Mitarbeiter des kreiseigenen Medienzentrums sowie durch die Lehrer Günter
Schott und Thomas Welsch realisiert.
90. Geburtstag
03.09.2011 Herr Walter
Grosch, Sonneberg
05.09.2011 Herr Fritz Siegel,
Siegmundsburg
05.09.2011 Frau Lonny Knabner, Steinach
09.09.2011 Herr Heinz Friedrich, Sonneberg
11.09.2011 Frau Ilse Welsch,
Sonneberg
14.09.2011 Frau Lieselotte
Schwarz, Sonneberg
Schulleiter Gerd Maier demonstriert Landrätin Christine Zitzmann die Funktion eines so
genannten „Whiteboards“, einer digitalen
und interaktiven Tafel. Sieben dieser „Whiteboards“ werden im Sonneberger Gymnasium
rege genutzt und freuen sich ob ihrer Anwendungsmöglichkeiten großer Beliebtheit.
15.09.2011 Frau Mathilde
Müller, Sonneberg
17.09.2011 Frau Emilie Arnold, Lauscha
19.09.2011 Frau Agnes Scheler, Blechhammer
26.09.2011 Frau Liddi Löffler, Gefell
28.09.2011 Frau Martha Dattan, Sonneberg
29.09.2011 Frau Ingeborg
Schunk, Sonneberg
30.09.2011 Herr Rudolf Kerner, Sonneberg
Diamantene Hochzeit
06.09.2011 Eheleute Inge &
Hans Luther, Meng.-Hämmern
08.09.2011 Eheleute Ingrid &
Manfred Popp, Rauenstein
09.09.2011 Eheleute Maria &
Karl Scheffler, Sonneberg
Von rechts: Die Schülerinnen Lisa Schindler und Saskia Karpfenberger freuen sich gemeinsam mit der Landrätin über die neue Medientechnik. Nicht minder positiv gestimmt zeigten
sich Amtsleiter Uwe Scheler von der Schulverwaltung, Schulleiter Gerd Maier, Lehrer Günter
Schott und Karl-Heinz Boller vom Amt für Informatik (Medienzentrum).
Bürgersprechstunde des Petitionsausschusses im Landratsamt
Der Petitionsausschuss des Thüringer Landtags bietet regelmäßig Sprechstunden für
Bürger an. Die Sprechstunden werden vom
Vorsitzenden des Petitionsausschusses, Fritz
Schröter, und anderen Landtagsabgeordneten
durchgeführt. Die nächste auswärtige Bürgersprechstunde des Petitionsausschusses findet
am Dienstag, dem 11. Oktober 2011, von
14 bis 18 Uhr im Landratsamt Sonneberg
(Bahnhofstraße 66, Zimmer 240) statt.
Interessierte Bürger werden gebeten, unter den Rufnummern 0361/3772135 bzw.
0361/3772076 Termine für die Sprechstunde
zu vereinbaren.
15.09.2011 Eheleute Ida &
Ali Nußmann, Steinheid
22.09.2011 Eheleute Ida &
Fritz Eichhorn, Steinach
23.09.2011 Eheleute Brigitte & Heinz Weschenfeller,
Lauscha
Eiserne Hochzeit
08.09.2011 Eheleute Ilona &
Armin Brand, Sonneberg
28.09.2011 Eheleute Elisabeth & Hans Wolfram, Hasenthal
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NICHTAMTLICHER TEIL
7
Kleiner Rückblick auf den Tag der offenen Tür das Landratsamtes Sonneberg 2011
Mit einem bunten Programm und vielen
Gästen wurde am 2. September der sechste Tag der offenen Tür des Landratsamtes Sonneberg gefeiert, für den allen
Mitwirkenden großer Dank gilt.
Neben dem DAK-Städtewettkampf für
den guten Zweck (siehe Seite 3) gab es
mit der Unterzeichnung der „Kooperationsvereinbarung zur Verbesserung der
Ordnung und Sicherheit im öffentlichen
Personennahverkehr im Landkreis Sonneberg“ zwischen Landkreis, seiner
kommunalen Omnibus Verkehrs Gesellschaft mbH (OVG), seinem Jobcenter,
der Polizeiinspektion Sonneberg und der
`Fortbildungsakademie der Wirtschaft
gGmbH, Akademie Jena, Außenstelle
Sonneberg` einen weiteren Höhepunkt:
partner der Fahrgäste sein und den respektvollen und achtsamen Umgang
im Bus fördern. Ziel ist vor allem, die
Ordnung und Sicherheit im Busverkehr
zu verbessern. Gerade bei Fahrten, bei
denen viele Schüler unterwegs sind, ist
eine Unterstützung des Fahrpersonals der
OVG sinnvoll.
Die Disziplin im Fahrzeug verbessert
sich, die Atmosphäre während der Fahrt
entspannt sich für Fahrer und Fahrgast.
Zudem wird auch älteren und schwerbehinderten Fahrgästen durch den Busbegleiter das Ein- und Aussteigen aus dem
Bus erleichtert.
Hier einige Impressionen vom Tag der
offenen Tür des Landratsamtes 2011:
Großer Infostand der Pilzberater
Mit der Vereinbarung wird das Projekt
„Busbegleiter“ im Rahmen des Bundesprogramms „Bürgerarbeit“ vor Ort
umgesetzt. Die Busbegleiter sollen das
Fahrpersonal unterstützen und Ansprech-
Die Alphornbläser vom Hönbacher Verein „Alpenecho“ um Siegfried Motschmann sorgten für einen zünftigen Auftakt
des Bühnenprogramms in der Sonneberger Bahnhofstraße.
Beim Fotowettbewerb „Ehrenamt“ ergab
das Gästevotum den 1. Preis für den Feuerwehrverein Föritz. Platz 2 und 3 gingen an den Feuerwehrverein Rabenäußig
und an den Deutschen Alpenverein.
Bundesprogramm „TOLERANZ FÖRDERN – KOMPETENZ STÄRKEN“ gestartet
Am 17. Mai 2011 hat der Landkreis Sonneberg den Zuwendungsbescheid für das
Bundesprogramm „TOLERANZ FÖRDERN – KOMPETENZ STÄRKEN“
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erhalten und
wird nun in einer Laufzeit von drei Jahren (2011 bis 2013) aktiv werden.
Das Programm zielt darauf ab, ziviles
Engagement, demokratisches Verhalten
und den Einsatz für Vielfalt und Toleranz zu fördern. Zunächst soll es um die
Entwicklung, Implementierung und Umsetzung eines Lokalen Aktionsplanes im
Landkreis Sonneberg gehen.
Innerhalb der Entwicklungsphase gab es
zwei Auftaktveranstaltungen. Diese fanden im Gymnasium Sonneberg am 29.
August und im Gymnasium Neuhaus am
Rennweg am 1. September mit verschiedenen Werkstätten statt. In den Werkstätten wurde zu den Themen Kinder,
Jugendliche, Bildung und Kultur, Arbeit
und Wirtschaft, Sport und Gesundheit so-
wie Öffentlicher Raum diskutiert. An dem
Austausch über vorgegebene Fragestellungen waren freie und kommunale Träger, Kinder-, Jugend- und Senioreneinrichtungen, Vereine, politische Vertreter,
Kirchenvertreter, Ämter, Schulen, sowie
Vertreter aus Wirtschaft, Gewerkschaft
und Zivilgesellschaft vertreten. Kernziele dieser „Starterkonferenzen“ waren
der Austausch und die Information über
das Bundesprogramm, Mitgestaltung des
Lokalen Aktionsplanes, gemeinsames
Entwickeln von Strategien für Toleranz
und Vielfalt, für demokratisches Handeln
und gegen rechtsextreme, fremdenfeindliche und antisemitische Tendenzen vor
Ort.
Parallel zu oben genannten Aktivitäten
läuft eine Situations- und Ressourcenanalyse durch Herrn Fengler von Radio
Lotte Weimar e.V. mit dem Ziel, vorhandene Strukturen, Potentiale und Ressourcen sowie „weiße Flecken“ darzustellen
und um einen Befund zu erstellen, der
als eine Grundlage des Lokalen Akti-
onsplanes dient. Ergebnisse erhält Herr
Fengler mit Hilfe von Interviews und
Beobachtungen. Erste Auswertungen ergaben, dass sich alle Befragten gern im
Landkreis aufhalten und einen Handlungsbedarf erkennen. Jedoch gibt es
kaum gemeinsame Gegenstrategien oder
Ansätze gegen Extremismus, was den
Bedarf an der Auseinandersetzung mit
Toleranz deutlich macht.
Eine Antragstellung ist ab Mitte September für nichtstaatliche Organisationen,
die ihre Gemeinnützigkeit nachweisen
und das Projekt fachgerecht umsetzen
können, möglich. Keinen Antrag können
Schulen, Einzelpersonen oder Initiativen
ohne Rechtsform stellen. Die Unterlagen
(Stammblatt 1 + Finanzplan) sowie weitere Informationen erhält man bei der Lokalen Koordinierungsstelle (Jugendamt
Sonneberg). Ansprechpartner ist Kristin
Grützmacher, die unter der Telefonnummer 03675/871-249 oder via E-Mail an
[email protected] erreichbar ist.
Kreisjugendamt
AMTLICHER TEIL
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Satzung des Deutschen Spielzeugmuseums
Auf der Grundlage der §§ 98 und 99 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Januar
2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. Mai 2010 (GVBl. S. 113/114) hat der Kreistag
des Landkreises Sonneberg in seiner Sitzung am 29. Juni 2011
folgende Satzung beschlossen:
1. Abschnitt
Allgemeine Regelungen
1)
2)
§1
Name und Sitz
Der Landkreis Sonneberg ist Träger der kommunalen musealen Einrichtung mit dem Namen:
„Deutsches Spielzeugmuseum“.
Das Deutsche Spielzeugmuseum hat seinen Sitz in Sonneberg.
g) die Herausgabe von Veröffentlichungen für kulturelle und
wissenschaftliche Zwecke;
h) die Gewährleistung einer breiten Öffentlichkeitsarbeit;
i) die unterstützende Zusammenarbeit mit Schulen, Institutionen und Organisationen des Tourismus, musealen Einrichtungen und der Spielzeugindustrie im Landkreis Sonneberg.
1)
2)
3)
a)
§2
Rechtsstatus und Organisation
1) Das Deutsche Spielzeugmuseum ist eine öffentliche und
gemeinnützige, rechtlich unselbstständige, Einrichtung des
Landkreises Sonneberg, die im Haushaltsplan des Landkreises Sonneberg geführt wird.
2) Das Deutsche Spielzeugmuseum untersteht direkt dem
Landrat.
3) Organisatorisch umfasst das Deutsche Spielzeugmuseum:
1. die Sammlung (ständige, öffentlich zugängliche Ausstellungsstücke einschließlich archivierter Gegenstände usw.) und
2. die Bibliothek (ständige, öffentlich zugängliche Bücher
bzw. Dokumente einschließlich archivierter Dokumente).
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
1)
2)
a)
b)
c)
d)
e)
f)
§3
Aufgaben
Das Deutsche Spielzeugmuseum ist ein der Spielzeuggeschichte gewidmetes kulturhistorisches Spezialmuseum,
dessen Aufgaben sich aus den international geltenden Normen der Museumsarbeit ableiten. Für seine Besucher ist es
in erster Linie eine Kultur-, Bildungs- und Freizeiteinrichtung.
Zu den wesentlichen Aufgaben des Deutschen Spielzeugmuseums gehören:
die wissenschaftliche begründete, ästhetisch niveauvolle
und pädagogisch-didaktisch fundierte Präsentation eines
wesentlichen Teiles der Sammlung in einer für die breite
Öffentlichkeit zugänglichen ständigen Ausstellung;
die selbstständige Erarbeitung bzw. die Organisation interessanter und niveauvoller Sonderausstellungen im eigenen
Haus und für Dritte;
die Unterbreitung eines Angebotes museumspädagogischer
Leistungen sowie die Durchführung kultureller und wissenschaftlicher Veranstaltungen;
der zielgerichtete Erwerb von musealen Objekten, Fachliteratur und elektronischen Informationen entsprechend dem
Profil des Museums;
die wissenschaftlich begründete Erfassung und Erschließung des Sammlungs- und Bibliotheksbestandes (Inventarisierung, Katalogisierung, Fotodokumentation);
die sachgerechte Magazinierung der Sammlungs- und Bibliotheksbestände sowie deren konservatorische und restauratorische Betreuung;
§4
Museumsleitung
Der Museumsleiter und sein Stellvertreter sind hauptamtlich tätig. Sie werden vom Landrat berufen.
Der Museumsleiter ist für die organisatorische und fachliche Leitung auf der Basis des ICOM-Codex für Museen,
der Richtlinien des Museumsverbandes Thüringen e.V.,
dieser Satzung sowie der Beschlüsse des Kreistages Sonneberg zuständig.
Zu den wesentlichen Aufgaben des Museumsleiters gehören insbesondere:
die laufende Geschäftsführung und Leitung des Deutschen
Spielzeugmuseums;
die konzeptionelle Tätigkeit in den Ausstellungsbereichen;
die Durchsetzung der Gebühren- und Verwaltungskostensatzung und der Hausordnung;
die Auswahl der Sammlungsobjekte unter Beachtung der
zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel;
die Mitwirkung bei der Auswahl der Mitarbeiter;
die Öffentlichkeitsarbeit;
die Kontaktpflege zu Bildungs-, Weiterbildungs-, kulturellen- und künstlerischen Einrichtungen, Vereinen und anderen Museen des Landkreises und darüber hinaus;
bei Bevollmächtigung die Vertretung des Deutschen Spielzeugmuseums in Verbandsorganisationen;
die Publikationstätigkeit.
§5
Mitarbeiter
Zum Deutschen Spielzeugmuseum gehören die im Stellenplan
des Landratsamtes vorgesehenen hauptamtlichen Mitarbeiter.
1)
2)
1)
§6
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
Der Landkreis Sonneberg als Träger des Deutschen Spielzeugmuseums kann Mitglied im Thüringer Museumsverband e.V. (Verband Deutscher Museen) und anderen
kulturhistorisch und geschichtlich tätigen Verbänden und
Vereinen sein.
Der Landkreis Sonneberg als Träger des Deutschen Spielzeugmuseums kann mit anderen Museumsorganisationen,
Vereinen und Verbänden Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit treffen.
§7
Hausverbot
Besucher, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung, der
Gebühren- und Verwaltungskostensatzung und der Hausordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können von der Benutzung des Deutschen Spielzeugmuseums
und der Bibliothek durch ein Hausverbot ausgeschlossen
werden. Gleiches gilt, wenn sich ein Besucher den Anweisungen der Museumsleitung bzw. der Mitarbeiter des Deutschen Spielzeugmuseums wiederholt oder schwerwiegend
widersetzt.
AMTLICHER TEIL
2)
3)
1)
2)
Zur Anordnung eines einmaligen, sofort vollziehbaren,
Hausverbotes sind die Museumsleitung bzw. alle weiteren
Mitarbeiter des Deutschen Spielzeugmuseums befugt. Das
Hausverbot kann formlos angeordnet werden.
Ein länger andauerndes Hausverbot darf nur der Museumsleiter schriftlich anordnen. Die sofortige Vollziehung kann
angeordnet werden. Das Hausverbot kann vorzeitig aufgehoben werden.
§8
Gebühren
Für die Benutzung des Deutschen Spielzeugmuseums und
der Bibliothek werden Gebühren und Verwaltungskosten
erhoben.
Die Einzelheiten regelt die Gebühren- und Verwaltungskostensatzung des Deutschen Spielzeugmuseums.
aus den Beständen der Sammlung und der Bibliothek an,
soweit der Erhaltungszustand der Vorlagen dies zulässt.
§ 13
Wiedergabe, Veröffentlichungen
Jede Wiedergabe/Veröffentlichung von Text- und Bildmaterial (genehmigte Foto- und Filmaufnahmen, Fotokopien
und andere Reproduktionen) bedarf der vorherigen Genehmigung der Museumsleitung. Dies gilt auch für sekundäre
Reproduktionen auf der Basis bereits existierender Wiedergabeformen. Hierzu ist eine gesonderte Vereinbarung zu
schließen, in welcher auch die zu entrichtenden Gebühren
festgelegt werden. Für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen ist der Benutzer verantwortlich.
Alle in Veröffentlichungen zitierten und verwendeten Texte
und Bilder aus dem Bestand des Deutschen Spielzeugmuseums sind als solche herkunftsmäßig zu bezeichnen. Von
jeder Veröffentlichung, die überwiegend aufgrund ihrer
Benutzung zustande gekommen ist, ist dem Deutschen
Spielzeugmuseum ein Exemplar am Sitz kostenlos zur Verfügung zu stellen.
1)
2)
§9
Hausordnung
Der Landrat erlässt eine Hausordnung für das Deutsche Spielzeugmuseum, die im Foyer des Deutschen Spielzeugmuseums
auszuhängen ist.
§ 10
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten des Deutschen Spielzeugmuseums legt die
Museumsleitung fest. Zudem sind die Öffnungszeiten des
Deutschen Spielzeugmuseums im Foyer auszuhängen.
2. Abschnitt
Spezielle Regelungen für die Bibliothek
1)
§ 11
Zuschüsse
Der Landkreis Sonneberg trägt die durch Gebühreneinnahmen
und andere Einnahmen nicht gedeckten Personal- und Sachkosten des Deutschen Spielzeugmuseums.
1)
2)
3)
4)
5)
§ 12
Foto- und Filmaufnahmen, Vervielfältigungen
Die Anfertigung von Foto- und Filmaufnahmen in den
Räumen des Deutschen Spielzeugmuseums ist grundsätzlich nicht gestattet.
Das Fotografieren und Filmen für kommerzielle und wissenschaftliche Zwecke ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Museumsleitung gestattet. Die schriftliche
Genehmigung ist bei der Museumsleitung rechtzeitig zu
beantragen.
Die Anfertigung von Bildmaterial (Foto, Film etc.) des
Deutschen Spielzeugmuseums zur nicht kommerziellen
Nutzung für Online-Dienste ist nur nach vorheriger Genehmigung der Museumsleitung gestattet. Die schriftliche
Genehmigung ist bei der Museumsleitung rechtzeitig zu
beantragen. Dem Deutschen Spielzeugmuseum ist die URL
der Internetseite mitzuteilen. Als Bildquelle ist „Deutsches
Spielzeugmuseum“ anzugeben und ein Link auf „www.
spielzeugmuseum-sonneberg.de“ zu setzen.
Im Rahmen der aktuellen Berichterstattung ist das Fotografieren und Filmen gebührenfrei. Zuvor haben sich die
Personen beim Einlass auszuweisen. Anlässe für aktuelle
Berichterstattungen werden per Mitteilung oder Presseinformation durch die Museumsleitung der Presse gegenüber
bekannt gegeben.
Im Rahmen der gegebenen technischen Möglichkeiten
fertigt das Deutsche Spielzeugmuseum Vervielfältigungen
(Fotokopien und andere Reproduktionen) nach Vorlagen
9
2)
3)
•
•
•
•
4)
§ 14
Allgemeines
Die Bibliothek ist eine wissenschaftliche Fachbibliothek,
deren Bestand vor allem Literatur zur Spielzeuggeschichte und zur Geschichte der Stadt und des Landkreises Sonneberg umfasst. Zum Bestand gehören eine Vielzahl von
Schrift- und Bildgut, hand-, maschinenschriftliche und gedruckte Dokumente sowie kartographische und audiovisuelle Materialien. Das der Bibliothek angegliederte Archiv
umfasst unter anderem auch Nachlässe und Sammlungen.
Die Bibliothek ist eine Präsenzbibliothek, d.h. die Nutzung
der Bestände ist nur in der Einrichtung auf Antrag möglich.
Es erfolgt keine Herausgabe außer Haus. Eine Ausnahme
kann für die Benutzung zum Zwecke von Ausstellungen
oder im begründeten Einzelfall erteilt werden. Hierüber
ist jeweils eine gesonderte Vereinbarung zu treffen, die die
Modalitäten der Herausgabe und ggf. eine zu entrichtende
Benutzungsgebühr enthält. Eine weitere Ausnahme sind
Entleihungen im nationalen und internationalen Fernleihverkehr.
Die Bibliothek bietet folgende Leistungen:
Bereitstellung von Büchern und Archivalien in den Räumen der Bibliothek des Deutschen Spielzeugmuseums;
Erteilung mündlicher und schriftlicher Auskünfte auf der
Grundlage der Kataloge und Bestände;
Anfertigungen von Reproduktionen und Fotokopien nach
Vorlagen aus den Beständen;
Leistungen im Rahmen des nationalen und internationalen
Fernleihverkehrs;
Der Benutzer ist verpflichtet, den Anordnungen der Mitarbeiter des Deutschen Spielzeugmuseums nachzukommen.
§ 15
Benutzungsberechtigung und Zulassungsbedingungen
1) Die Bibliothek kann von jedermann im Rahmen dieser
Satzung genutzt werden. Für die Benutzer stehen die frei
zugänglichen Buchbestände zur Verfügung. Darüber hinaus besteht kein allgemeiner Anspruch des Benutzers auf
AMTLICHER TEIL
10
2)
Akteneinsicht oder Vorlage bestimmter nicht frei zugänglicher Archivalien des Deutschen Spielzeugmuseums.
Für die Benutzung der Bibliothek ist eine rechtzeitige Anmeldung erforderlich. Diese erfolgt bei dem für die Bibliothek zuständigen Mitarbeiter des Deutschen Spielzeugmuseums unter Vorlage des Personalausweises oder eines
sonstigen amtlichen Identitätsausweises. Notwendig für
die Anmeldung ist die Angabe des Namens, der Anschrift
und des Geburtsdatums. Durch die Anmeldung erkennt
der Benutzer diese Satzung, die Gebührensatzung und die
Hausordnung des Deutschen Spielzeugmuseums an. Die
Museumsleitung und die Mitarbeiter des Deutschen Spielzeugmuseums sind ohne förmliche Anmeldung nutzungsberechtigt.
§ 16
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden von der Museumsleitung des Deutschen Spielzeugmuseums festgelegt, die im
Foyer des Deutschen Spielzeugmuseums auszuhängen sind.
1. Abschnitt
Allgemeine Regeln
§1
Allgemeines
Für die Benutzung des Deutschen Spielzeugmuseums und
seiner Einrichtungen werden gemäß § 8 der Satzung des Deutschen Spielzeugmuseums Gebühren und Verwaltungskosten erhoben.
§2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Benutzer des Deutschen Spielzeugmuseums. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§3
Gebührenhöhe
Die Gebührenhöhe ist in der dieser Gebühren- und Verwaltungskostensatzung beigefügten Gebühren- und Verwaltungskostentabelle des Deutschen Spielzeugmuseums festgelegt.
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am ersten Tag des Monats der auf den Tag
der Bekanntmachung folgt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 07.03.1996 außer Kraft.
§ 18
Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten
jeweils in männlicher und weiblicher Form.
1)
a)
b)
c)
d)
e)
Sonneberg, den 07.09.2011
Landkreis Sonneberg
Zitzmann
Landrätin des Landkreises Sonneberg
Hinweis: Sofern Anlagen Bestandteil von Bekanntmachungen sind, werden diese im Landratsamt Sonneberg,
Zimmer 248 und 249 zur Einsicht ausgelegt. Diese können
dort während der allgemeinen Dienststunden eingesehen
werden.
2)
3)
4)
Gebühren- und Verwaltungskostensatzung
des Deutschen Spielzeugmuseums
Auf der Grundlage der §§ 97 Abs. 2, 98 und 99 Thüringer
Kommunalordnung (ThürKO) i. d. F. der Bekanntmachung
vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113, 114), der
§§ 1, 2,10 - 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes i. d.
F. der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S.
301), des 7. Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61) und § 8 der
Satzung des Deutschen Spielzeugmuseums Sonneberg hat der
Kreistag des Landkreises Sonneberg in seiner Sitzung am 24.
August 2011 folgende Satzung beschlossen:
5)
6)
§4
Befreiung und Ermäßigung von Gebühren
Freien Eintritt haben:
Kinder unter 3 Jahren
Kindergartenkinder- und Schülergruppen der Schulen des
Landkreises Sonneberg sowie Schülergruppen im Schüleraustausch an Schulen des Landkreises Sonneberg,
Inhaber des Sonneberger Sozialpasses,
Mitglieder des Sonneberger Museums- und Geschichtsvereins gegen Vorlage eines entsprechenden Ausweises,
Inhaber der Ehrenamtscard.
Für Museumsbesucher, die staatliche Zuschüsse erhalten,
gilt die Gebührenbefreiung nach Abs. 1 Satz 1 a) bis e)
bzw. die Gebührenermäßigung nach Nr. 1.2. und 1.5. der
dieser Satzung beigefügten Gebühren- und Verwaltungskostentabelle nur in Höhe des den Zuschuss übersteigenden
Betrages.
Einrichtungen, mit denen das Deutsche Spielzeugmuseum
im regelmäßigen Informations- und Datenaustausch steht,
werden von der Erhebung von Gebühren befreit.
Schüler und Studenten, die das Museum für wissenschaftliche Zwecke nutzen, werden hinsichtlich der von ihnen
jeweils angefertigten Arbeit von der Gebührenpflicht der
Nr. 5 und 6 der dieser Satzung beigefügten Gebühren- und
Verwaltungskostentabelle befreit.
Bildveröffentlichungen für wissenschaftliche Arbeiten zur
Erlangung eines akademischen Grades oder für Dissertationen im Eigendruck und Selbstverlag sind gebührenfrei.
Ebenfalls gebührenfrei sind Veröffentlichungen innerhalb
von Ausstellungen.
Die nicht kommerzielle Nutzung von Bildmaterial (Foto,
Film etc.) des Deutschen Spielzeugmuseums für OnlineDienste ist gebührenfrei.
Im Rahmen der aktuellen Berichterstattung ist die Anfertigung und Veröffentlichung von Bildmaterial gebührenfrei.
§5
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn der Benutzung
beziehungsweise mit dem Antrag auf Erbringung der jeweiligen Leistung.
AMTLICHER TEIL
11
Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit
der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
2) Die Gebühren und Auslagen sind sofort fällig, es sei denn
die Leistung des Museums wird in schriftlicher bzw.
elektronischer Form erbracht und auf dem Postweg bzw.
elektronisch bekannt gegeben. In diesem Falle ergeht ein
Kostenbescheid mit Festsetzung eines Fälligkeitstermins.
§ 12
Aushang und Bekanntmachung
Diese Satzung einschließlich der Gebühren- und Verwaltungskostentabelle wird neben der Bekanntmachung im Amtsblatt
des Landkreises Sonneberg auch im Foyer des Deutschen
Spielzeugmuseums ausgehängt.
§6
Rahmengebühren
Rahmengebühren nach Pkt. 6.1. der Gebühren- und Verwaltungskostentabelle werden von der Museumsleitung näher
bestimmt. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe
der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen
Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.
Sonneberg, den 07.09.2011
Landkreis Sonneberg
2. Abschnitt
Spezielle Regelungen für die Bibliothek
§7
Gebührenschuldner
Schuldner der Gebühren sind die Benutzer der Bibliothek.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
1)
2)
3)
4)
§8
Gebührenhöhe und Auslagenhöhe
Die Benutzung der Bibliothek durch Einsichtnahme im Lesesaal ist gebührenfrei.
Für besondere Leistungen der Einrichtung werden Gebühren gemäß der beigefügten Gebühren- und Verwaltungskostentabelle erhoben.
Entstandene Auslagen hat der Benutzer in voller Höhe dem
Deutschen Spielzeugmuseum zu erstatten.
Sollte die vorliegende Satzung keine gesonderten Regelungen treffen, so gilt im Übrigen die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung nebst Anlagen.
§9
Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
3) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Antrag auf Erbringung der jeweiligen Leistung. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu
erstattenden Betrages.
4) Die Gebühren und Auslagen sind mit ihrem Entstehen und
der Mitteilung der festgesetzten Höhe zur Zahlung fällig.
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am ersten Tag des Monats der auf den Tag
der Bekanntmachung folgt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 06.11.2001 außer Kraft.
§ 11
Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten
jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Zitzmann
Landrätin des Landkreises Sonneberg
Anlage: Gebühren- und Verwaltungskostentabelle Museum
und Bibliothek
Nr.
Gegenstand
1.
Eintrittspreise Museum
1.1. Erwachsene
1.2 Kinder ab 3 Jahren, Schüler,
Auszubildende, Studenten,
Bundesfreiwilligendienstleistende, Schwerbehinderte, die im Besitz eines
entsprechenden Ausweises
sind, Empfänger von Hilfen
nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB
II) und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB
XII), von Leistungen nach
dem Wohngeldgesetz, von
Kinderzuschlag nach dem
Bundeskindergeldgesetz und
Personen, die Leistungen
nach § 2 Abs.1 AsylbLG
erhalten
1.3. Familienkarte mit maximal 2
Erwachsenen und maximal 5
Kindern
1.4. Erwachsene in Gruppen von
mindestens 20 Personen
1.5. Personen des unter 1.2. benannten Personenkreises in
Gruppen von mindestens 10
Personen
2.
Eintrittspreise Museum
Bemessungsgrundlage
Gebühr /
Auslagen
Person
Person
4,00 €
2,00 €
Familie
8,50 €
Person
2,50 €
Person
1,50 €
2.1. Einführungsvorträge
Vortrag
10,00 €
2.2. Führungen
Führung
20,00 €
Inbetriebnahme
Inbetriebnahme
0,20 €
3.
Geldautomaten
3.1. Benutzung der Eisenbahnanlage
3.2. Benutzung der Schaufensterfiguren
1,00 €
AMTLICHER TEIL
12
Nr.
Gegenstand
4.
Reproduktionen
4.1
Bilddateien (Zielgröße etwa
18 x 24 cm bei 300 dpi)
• Format TIFF auf CD-ROM
zum Druck
• Format JPEG per E-Mail
Anfertigung von Kopien:
S/W DIN A3
S/W DIN A4
RohScan (ausgenommen
sämtliche Musterbücher)
Format 20 x 29, 300 dpi
Datenablage auf CD oder
DVD
Digitaldrucke in Fotoqualität
und mit hoher Bildstabilität
DIN A 4
leihweise Überlassung von
Diapositiven (Ektachrome)
für maximal 4 Monate
Ausführung reprographischer
Arbeiten durch Dritte
Sonderleistungen (besonderer Aufwand für Verpackung,
Versicherung, Beförderung
Beratung, Recherchen,
diverse Leistungen
Erteilung einer aufwändigen
mündlichen oder schriftlichen Fachauskunft und
Recherchearbeiten, Literaturzusammenstellungen
Anfertigung und Veröffentlichung von Bildmaterial
(Foto, Film etc.)
Anfertigung von Bildmaterial
Genehmigte Anfertigung
von Bildmaterial (Foto, Film
etc.) für kommerzielle und
wissenschaftliche Zwecke
4.2
4.3
4.4.
4.5.
4.6.
4.7.
4.8.
5
5.1
6.
6.1.
Veröffentlichung von Bildmaterial für kommerzielle
und wissenschaftliche Zwecke in Printmedien und
elektronischen Medien
6.2.1 Einmalige Veröffentlichung
mit einer Auflage bis 500
Exemplare
6.2.2. Einmalige Veröffentlichung
mit einer Auflage über 500
Exemplare
6.2.3. Fachbeiträge in wissenschaftlichen Zeitschriften
BemesGebühr /
sungsAuslagen
grundlage
Stück
10,00 €
Stück
10,00 €
Seite
Seite
0,40 €
0,20 €
Stück
Stück
4,00 €
20,00 €
Stück
10,00 €
Stück
50,00 €
berechnete
Kosten
berechnete
Kosten
in voller
Höhe
in voller
Höhe
Nr.
Gegenstand
6.2.4. Veröffentlichungen auf
Covern, Buchumschlägen,
Deckblättern, Postkarten,
Stickern etc.
6.2.5 Veröffentlichungen in
Filmen und im Fernsehen
(ohne Werbung/PR)
6.2.6. Kommerzielle Nutzung von
Bildmaterial im Internet,
Download-Angebote, Ebook u.ä.
6.2.7. Nutzung von Bildmaterial
für kommerzielle Werbung (alle Bildträger mit
Werbecharakter) inklusive
Internetpräsentation
12,00 €
5,00 €
- 500,00
€
verwendete Vorlage
50,00 €
verwendete Vorlage
50,00 €
verwendete Vorlage
500,00 €
150,00 €
Beschluss – Nr. 144/14/2011
Bestätigung der geänderten Tagesordnung der Sitzung des
Kreistages vom 29.06.2011
Der Kreistag beschließt:
„Die geänderte Tagesordnung der Sitzung des Kreistages vom
29.06.2011 wird bestätigt.“
Siegel
Beschluss – Nr. 145/14/2011
Genehmigung des öffentlichen Teils der Niederschrift der
Sitzung des Kreistages vom 29.06.2011
Der Kreistag beschließt:
„Der öffentliche Teil der Niederschrift der Sitzung des Kreistages vom 29.06.2011 wird genehmigt.“
Zitzmann, Landrätin
Rahmengebühr
Anfertigung/
Bedeutung
Gebühr /
Auslagen
Beschlüsse des Kreistages Sonneberg vom 29.06.2011
Zitzmann, Landrätin
je angefangene
Stunde
Bemessungsgrundlage
verwendete Vorlage
Siegel
Beschluss – Nr. 146/14/2011
Satzung des Deutschen Spielzeugmuseums Sonneberg
Der Kreistag beschließt:
„Die Satzung des Deutschen Spielzeugmuseums Sonneberg
wird beschlossen.“
Zitzmann, Landrätin
Siegel
6.2
verwendete Vorlage
25,00 €
verwendete Vorlage
50,00 €
verwendete Vorlage
10,00 €
Beschluss – Nr. 147/14/2011
Gebührensatzung des Deutschen Spielzeugmuseums Sonneberg
Der Kreistag beschließt:
„Die Gebührensatzung des Deutschen Spielzeugmuseums Sonneberg wird beschlossen.“
Zitzmann, Landrätin
Siegel
Beschluss – Nr. 148/14/2011
Satzung der Musikschule des Landkreises Sonneberg
Der Kreistag beschließt:
„Die Satzung der Musikschule des Landkreises Sonneberg
AMTLICHER TEIL
wird beschlossen.“
Zitzmann, Landrätin
der Werkleitung für den Zeitraum vom 06.08.2011 bis
31.12.2010 Entlastung erteilt.“
Siegel
Zitzmann, Landrätin
Beschluss – Nr. 149/14/2011
Satzung über die Gebühren für die Musikschule des Landkreises Sonneberg
Der Kreistag beschließt:
„Die Satzung über die Gebühren für die Musikschule des
Landkreises Sonneberg wird beschlossen.“
Zitzmann, Landrätin
Siegel
Beschluss – Nr. 150/14/2011
Zurückverweisung einer Beschlussvorlage in den Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport
Der Kreistag beschließt:
„Die Beschlussvorlage ‚Satzung zur Regelung der Kostenerstattung und Elternbeteiligung an den Schülerbeförderungskosten’ wird in den Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport
zurückverwiesen.“
Zitzmann, Landrätin
Siegel
Beschluss – Nr. 151/14/2011
Änderung des Kreistagsbeschlusses Nr. 139/13/2011 – Gebührensatzung für die Volkshochschule des Landkreises
Sonneberg
Der Kreistag beschließt:
„Die Anlage zum Beschluss des Kreistages Nr. 139/13/2011
vom 13.04.2011 wird wie folgt geändert:
§ 4 Ermäßigung erhält folgenden Wortlaut:
Auf schriftlichen Antrag an den Leiter der Volkshochschule
wird für Schüler und Studenten bei Vorlage des Schülerausweises bzw. des Studentenausweises sowie für Hilfeempfänger
von Leistungen nach SGB II und SGB XII bei Vorlage der entsprechenden Nachweise eine Ermäßigung von 25 % gewährt,
sofern keine andere teilnehmerbezogene oder sonstige staatliche Förderung in Anspruch genommen wird.“
Zitzmann, Landrätin
Siegel
Beschluss – Nr. 155/14/2011
Finanzierung des Bildungs- und Teilhabepaketes – Haushaltsdurchführung 2011
Der Kreistag beschließt:
„1. Die finanzielle Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes (BuT) wird entsprechend der Anlage 1 bestätigt.
2. Für den Haushaltsvollzug 2011 wird die Zweckbindung
der Einnahmen nach § 17 ThürGemHV (unechte Deckungsfähigkeit – Haushaltsvermerk 3 – Haushaltsstelle
48200.19101) und nach § 18 ThürGemHV die gegenseitige
Deckungsfähigkeit der Ausgaben (Haushaltsvermerk 1 –
Haushaltsstellen lt. Anlage 1) bestätigt.“
Zitzmann, Landrätin
Siegel
Beschluss – Nr. 156/14/2011
Genehmigung außerplanmäßiger Ausgaben des Verwaltungshaushaltes 2011 – Bauunterhalt Liegenschaft MaxPlanck-Straße
Der Kreistag beschließt:
„Die außerplanmäßigen Ausgaben im Verwaltungshaushalt
2011 in Höhe von 108,2 T Euro bei der Haushaltsstelle
88040.50001 – Unterhaltung von Grundstücken und baulichen
Anlagen – werden bestätigt.“
Siegel
Siegel
Beschluss – Nr. 152/14/2011
Feststellung des Jahresabschlusses 2009 der Volkshochschule des Landkreises Sonneberg und Ergebnisverwendung
Der Kreistag beschließt:
„Der geprüfte Jahresabschluss 2009 des Eigenbetriebes ‚Volkshochschule des Landkreises Sonneberg’ wird festgestellt. Der
Jahresfehlbetrag in Höhe von 29.467,82 Euro ist gemäß
§ 8 Abs. 2 Thüringer Eigenbetriebsverordnung auf neue Rechnung vorzutragen.“
Zitzmann, Landrätin
Siegel
Beschluss – Nr. 154/14/2011
Feststellung der Jahresrechnung 2009 und Entlastung der
Landrätin und der Beigeordneten
Der Kreistag beschließt:
„Die Jahresrechnung 2009 des Landkreises Sonneberg wird
nach § 80 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung festgestellt.
Die Landrätin und die Beigeordneten werden entlastet.“
Zitzmann, Landrätin
Zitzmann, Landrätin
13
Siegel
Beschluss – Nr. 153/14/2011
Feststellung des Jahresabschlusses 2010 der Volkshochschule des Landkreises Sonneberg und Teilentlastung der
Werkleitung
Der Kreistag beschließt:
„Der geprüfte Jahresabschluss 2010 des Eigenbetriebes ‚Volkshochschule des Landkreises Sonneberg’ wird festgestellt und
Beschluss – Nr. 157/14/2011
Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben des
Vermögenshaushaltes 2011
Der Kreistag beschließt:
„Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Vermögenshaushaltes 2011 gemäß Anlage 1 werden bestätigt.“
Zitzmann, Landrätin
Siegel
Beschluss – Nr. 158/14/2011
Änderung der Besetzung des Ausschusses für Landkreisentwicklung, Wirtschaftsangelegenheiten und ÖPNV
Der Kreistag beschließt:
„Entsprechend dem bindenden Vorschlag der CDU/FDP –
Fraktionsgemeinschaft wird der Ausschuss für Landkreisentwicklung, Wirtschaftsangelegenheiten und Öffentlicher Personennahverkehr des Kreistages Sonneberg mit dem Mitglied
Herrn Wilhelm Rainer Häusler und dessen Stellvertreter Herrn
Helmut Hammerschmidt neu besetzt.“
Zitzmann, Landrätin
Siegel
14
AMTLICHER TEIL
Die Landrätin
Förderung des Ehrenamtes
Es gibt Vieles, das ohne ehrenamtliches Engagement nicht
möglich wäre. Für unser demokratisches Gemeinwesen ist die
Bereitschaft, sich ehrenamtlich zu engagieren eine wesentliche
Säule. Deshalb möchte der Landkreis Sonneberg besonders
verdienstvollen und langjährig ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern für ihren Einsatz und ihr Engagement im
Sport, im Jugend- oder Seniorenclub, bei der Freiwilligen Feuerwehr, bei freiwilligen sozialen und karitativen Diensten, in
Kirchengemeinden, in Chören oder Kulturvereinen, bei Initiativen im Umwelt- oder Tierschutz danken.
Viele Bürgerinnen und Bürger aus unserem Landkreis engagieren sich uneigennützig in einem Verein, einem Verband, einer sozialen Einrichtung, in Bürgerinitiativen, Selbsthilfegruppen oder in der Nachbarschaftshilfe. Es gibt aber auch viele,
die ganz individuell selbstlose Hilfe am Nächsten leisten.
Diesen Menschen wollen wir im Rahmen einer gemeinsamen
Veranstaltung Dank sagen.
Deshalb rufe ich alle auf, mir Bürgerinnen und Bürger unseres
Landkreises zu nennen, die sich in besonderer Weise engagieren oder schon eine sehr lange Zeit ehrenamtlich aktiv sind und
auf diesem Wege noch nicht geehrt wurden. In diesem Jahr sollen vor allem Menschen geehrt werden, die schon zehn Jahre
und länger ehrenamtlich aktiv sind.
Vorschlagsberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger sowie
Vereine und Institutionen des Landkreises Sonneberg.
Die Vorschläge bitte ich schriftlich bis spätestens 21.10.2011
an das Landratsamt Sonneberg, Herrn Oberender, Bahnhofstraße 66, 96515 Sonneberg einzureichen (bei Rückfragen: Tel.
03675-871224).
Bitte melden Sie formlos den Namen des zu Ehrenden mit seiner Anschrift sowie einer kurzen Begründung (Inhalt und Dauer der ehrenamtlichen Tätigkeit,
Tätigkeit besondere Initiativen, zeitlicher Aufwand für die ehrenamtliche Tätigkeit pro Woche).
Zitzmann, Landrätin
Gesundheitsamt
Information für Betreiber einer Trinkwasserinstallation
zur Untersuchungspflicht auf Legionellen
Zum 01.11.2011 tritt die „Erste Verordnung zur Änderung der
Trinkwasserverordnung“ vom 03.05.2011 (veröffentlicht im
Bundesgesetzblatt 2011 Teil I Nr. 21, S. 748 ff.) in Kraft.
Zweck der Trinkwasserverordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen zu schützen, die sich aus
Verunreinigungen von Wasser für den menschlichen, insbesondere häuslichen, Gebrauch ergeben können. Trinkwasserversorgungsanlagen unterliegen der Überwachung durch das Gesundheitsamt.
In § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e) der „Ersten Verordnung zur
Änderung der Trinkwasserverordnung“ werden Trinkwasserversorgungsanlagen auch als „Anlagen der Trinkwasserinstal-
lation ... (ständige Wasserverteilung)“, wie sie sich in der Regel in Gebäuden befinden, definiert. Für den Unternehmer oder
sonstigen Inhaber (nachfolgend Betreiber genannt) einer solchen Trinkwasserinstallation ergeben sich nach der Trinkwasserverordnung bestimmte Pflichten.
Neuerungen ergeben sich für Betreiber von Trinkwasserinstallationen nach Inkrafttreten der „Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“, wenn
die Trinkwasserabgabe im Rahmen einer gewerblichen
Tätigkeit (selbständige, regelmäßige in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit, wie zum Beispiel die
Vermietung von Wohn- oder Gewerberäumen) oder einer
öffentlichen Tätigkeit (Trinkwasserbereitstellung für einen
unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche
Beziehungen verbundenen Personenkreis) erfolgt und
sich in der Trinkwasserinstallation Duschen oder andere
Aerosol (feine, nebelartige Wassertröpfchen) erzeugende
Einrichtungen befinden und
die Trinkwasserinstallation über eine Großanlage zur
Trinkwassererwärmung nach DVGW – Arbeitsblatt W 551
verfügt.
Treffen die oben genannten Kriterien alle zu, ist Folgendes zu
beachten:
Nach § 13 Abs. 5 der „Ersten Verordnung zur Änderung der
Trinkwasserverordnung“ sind bereits bestehende Trinkwasserinstallationen dieser Art dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen.
Des Weiteren sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 der „Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“ die erstmalige
Inbetriebnahme oder die Wiederinbetriebnahme einer solchen
Trinkwasserinstallation spätestens 4 Wochen im Voraus sowie
die Stilllegung einer solchen Anlage oder Teilen von ihr innerhalb von drei Tagen dem Gesundheitsamt anzuzeigen.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 der „Ersten Verordnung zur Änderung
der Trinkwasserverordnung“ sind außerdem bauliche oder
betriebstechnische Veränderungen an diesen Trinkwasserinstallationen, die wesentliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit
des Trinkwassers haben können, dem Gesundheitsamt spätestens 4 Wochen im Voraus anzuzeigen.
Ein Verstoß gegen diese Anzeigepflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Die „Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“ enthält in § 14 Abs. 3 nunmehr eine Regelung zur Untersuchungspflicht auf Legionellen im Warmwasser von Trinkwasserinstallationen, die den oben genannten Kriterien entsprechen. Legionellen sind Bakterien, die beim Menschen
durch das Einatmen von damit verunreinigten feinen Wassertröpfchen Krankheiten auslösen können.
Die Untersuchung auf Legionellen ist nach Inkrafttreten der
„Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“
zunächst grundsätzlich einmal jährlich durchführen zu lassen.
Sind bei diesen jährlichen Untersuchungen in drei aufeinander
folgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt wurden,
kann das Gesundheitsamt unter bestimmten Bedingungen auch
längere Untersuchungsintervalle zulassen.
AMTLICHER TEIL
Die Entnahme der Proben zur Untersuchung des Warmwassers
auf Legionellen hat gemäß den diesbezüglich geltenden „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ zu erfolgen. Diese technischen Regeln enthält das DVGW – Arbeitsblatt W 551.
Demnach sind für eine sogenannte „Orientierende Untersuchung“ auf Legionellen je eine Probe am Warmwasseraustritt
des Trinkwassererwärmers und am dortigen Wiedereintritt der
Zirkulationsleitung (Warmwasserrücklauf) sowie aus jedem
Steigstrang bzw. Zirkulationsstrang des Warmwasser – Leitungssystems zu entnehmen. Möglich ist jedoch auch die
Durchführung einer sogenannten „Weitergehenden Untersuchung“, die einen größeren Probenumfang beinhaltet und somit
eine genauere Untersuchung des Systems ermöglicht. Die Probenahme hat nach DIN EN ISO 19458 / Zweck b zu erfolgen.
Die Menge des vor dem Befüllen des Probengefäßes abgelaufenen Wassers darf 3 Liter nicht übersteigen. Durch den Betreiber einer Trinkwasserinstallation ist sicherzustellen, dass die
oben genannten Probenahmestellen vorhanden, geeignet und
zum Zeitpunkt der Probenahme zugänglich sind. Für genauere
Informationen dazu steht Ihnen das Gesundheitsamt auf
Wunsch beratend zur Seite.
Die Entnahme und Untersuchung der Legionellenproben darf
gemäß § 14 Abs. 6 der „Ersten Verordnung zur Änderung der
Trinkwasserverordnung“ nur durch eine Untersuchungsstelle
erfolgen, die in einer aktuell bekannt gemachten Landesliste
15
nach § 15 Abs. 4 Satz 2 dieser Verordnung aufgeführt ist. Eine
Liste der in Thüringen ansässigen Untersuchungsstellen, die
diese Probenahmen und Untersuchungen durchführen können,
finden Sie im Thüringer Staatsanzeiger (aktuell: Nr. 5 / 2011,
S. 161) oder unter der Internet-Adresse http://www.thueringen.
de/de/tmsfg/gesundheit/gesundheitsdienst/trinkwasseruntersuchung/content.html.
Auch ein Verstoß gegen die oben genannten Untersuchungspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 der „Ersten Verordnung zur Änderung
der Trinkwasserverordnung“ ist eine bei den oben genannten
Untersuchungen auf Legionellen festgestellte Nichteinhaltung
der diesbezüglichen Anforderung (Überschreitung des sog.
„Technischen Maßnahmewertes“ von 100 Legionellen in 100
ml einer Probe) dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen.
Die Nichteinhaltung dieser Anzeigepflicht stellt ebenfalls eine
Ordnungswidrigkeit dar.
Für Rückfragen zu dieser Thematik steht Ihnen das Gesundheitsamt Sonneberg unter den folgenden Telefonnummern oder
persönlich während der Öffnungszeiten gerne zur Verfügung:
03675 / 871 240 (Herr Beck), 03675 / 871 241 (Herr Neugebau
er), 03675 / 871 458 (Frau Schmidt).
Dr. med. S. Matthes,
Leitende Amtsärztin
ENDE AMTLICHER TEIL
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Grundlagen im Stricken (10.10. / H 536 + H 537)
Fit am Computer
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Senioren am PC - Einstieg in die PC-Welt (24.10. / B 530)
PC-Fragestunde für Senioren (07.10. / B 535)
Word 2010 - Grundlagen (05.10. / B 540)
Tabellenkalkulation mit Excel - Grundlagen (10.10. / B 550)
Schulabschlüsse erwerben
Abitur / Realschulabschluss / Qualifizierter Hauptschulabschluss
(ab Oktober / L 501 / L 503 / L 504)
Gesünder leben
Autogenes Training (12.10. / G 520)
Aktiv und Gesund - Präventives Herz-Kreislauf-Training (25.10.
/ G 671 + G 674)
Aquajogging (30.09. / G 861 + G 862)
Kreativ sein
Töpferkurs - Seifenschale und Duftstein (04.10. / H 551)
Attraktiv und selbstsicher durch die Wahl der richtigen Farben
(10.10. / H 581)
Vermietung attraktiver Gewerberäume
Im Ärztehaus in der Sonneberger Bismarckstraße vermietet
der Landkreis Sonneberg attraktive Praxis- bzw. Büroräume (ca.
200 qm) in zentraler Lage.
Interessenten melden sich bitte in der Kämmerei des Landratsamtes Sonneberg, Sachgebiet Liegenschaften (Telefon
03675/871-337).
Sprachen lernen
Englisch (A1-IV) - Fortsetzungskurs (06.10. / S 516)
Englisch für Fortgeschrittene (B2-II) (04.10. / S 542)
English „in brief“ - a brief summary (13.10. / S 561)
English easy Conversation - Fortsetzung (dienstags / S 571)
Französisch (A1-I) (donnerstags / S 600)
Spanisch (A1-IV/A2-I) (mittwochs / S 710)
Das Programmheft Herbstsemester 2011 liegt zudem ab sofort
in allen Sparkassenfilialen und öffentlichen Einrichtungen des
Landkreises Sonneberg aus. Interessenten melden sich bitte bei
der Volkshochschule desLandkreises Sonneberg unter Telefon 03675/871-620.