Gesetz- und Verordnungsblatt

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Gesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt
für den Freistaat Thüringen
2007
Ausgegeben zu Erfurt, den 29. März 2007
Nr. 2
Inhalt
Seite
13.03.2007 Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts..................
13.03.2007 Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen sowie zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Einführung der Meldepflicht an das Gemeinsame Krebsregister..........................................................................................................
16.01.2007 Thüringer Verordnung zur Durchführung des Schullastenausgleichs für die Haushaltsjahre 2006 und 2007..........
27.02.2007 Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Prüfung im Bachelor-Modellstudiengang Öffentliche Betriebswirtschaft/Public Management als Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen
Verwaltungsdienst.......................................................................................................................................................
20.02.2007 Zweite Änderung des Beschlusses der Thüringer Landesregierung über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerien nach Artikel 76 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen......................................................
28.02.2007 Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Trennungsgeldverordnung..............................................................
20.03.2007 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags.......................................
20.03.2007 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem
Freistaat Thüringen über die Übertragung der Aufgabe "Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit" nach § 30 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die FeuerwehrUnfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen........................................................................................
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Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag
über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts
Vom 13. März 2007
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
§1
Dem am 11. Januar 2007 in Erfurt vom Freistaat Thüringen unterzeichneten Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts zwischen dem Land
Sachsen-Anhalt, dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
bekannt gemacht.
Erfurt, den 13. März 2007
Die Präsidentin des Landtags
Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski
Staatsvertrag
über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts
Das Land Sachsen-Anhalt,
der Freistaat Sachsen
gericht Aschersleben übertragen. Das Gericht führt als
Mahngericht die Bezeichnung „Gemeinsames Mahngericht
der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen“ (gemeinsames Mahngericht).
und
der Freistaat Thüringen
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe auf der Grundlage des § 689
Absatz 3 Satz 4 ZPO folgenden Staatsvertrag:
Artikel 1
(1) Die Mahnverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit für
das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt, des Freistaates
Sachsen und des Freistaates Thüringen werden dem Amts-
(2) Bis zum 31. Dezember 2008 gilt dies für das Gebiet des
Freistaates Thüringen nur für solche Mahnverfahren, in
denen der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt wird.
Artikel 2
(1) Die Mahnverfahren werden beim Amtsgericht Aschersleben maschinell bearbeitet.
(2) Das Land Sachsen-Anhalt stattet das gemeinsame
Mahngericht mit Personal und Sachmitteln aus.
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Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
Artikel 3
Artikel 6
Das gemeinsame Mahngericht bearbeitet die Mahnanträge aus dem Land Sachsen-Anhalt, dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen im Datenträgeraustauschverfahren, Belegleseverfahren, Verfahren der sonstigen Datenfernübertragung und im Online-Mahnverfahren.
Die Zuständigkeit für die Erhebung, Einnahme, Abrechnung
und Vollstreckung der Gebühren und Auslagen wird auf
das Amtsgericht Aschersleben übertragen. Dazu gehört
auch die Nachweisführung über die von Antragstellern, die
ihren allgemeinen Gerichtsstand in den Gebieten des Freistaates Sachsen und des Freistaates Thüringen haben,
tatsächlich eingezogenen Beträge. Es gilt, einschließlich
des Haushalts- und Kassenrechts, das Recht des Landes
Sachsen-Anhalt, auch soweit dieses die Zuständigkeit anderen Behörden zuweist. Die Kostenbefreiung der Antragsteller richtet sich nach dem an ihrem allgemeinen Gerichtsstand geltenden Landesrecht.
Artikel 4
(1) Das Land Sachsen-Anhalt ist Mitglied des länderübergreifenden Entwicklungsverbundes für das automatisierte
Mahnverfahren (Entwicklungsverbund). Der Freistaat Sachsen und der Freistaat Thüringen treten dem Entwicklungsverbund bei.
Artikel 7
(2) Der Freistaat Sachsen und der Freistaat Thüringen treten den für die in Artikel 3 bezeichneten Verfahren gebildeten Fachkreisen bei. Sie erwerben die Nutzungsrechte für
die erforderliche Verfahrenssoftware.
(3) Die Kosten des Freistaats Sachsen und des Freistaats
Thüringen für den Beitritt zu dem Entwicklungsverbund und
den Fachkreisen sowie für den Erwerb der Nutzungsrechte trägt das Land Sachsen-Anhalt; Gleiches gilt für die
Kosten der Weiterentwicklung und Pflege der Fachverfahren. Sie sind Bestandteil der durch die übrigen Vertragsparteien zu zahlenden Pauschalvergütung.
(4) Das Land Sachsen-Anhalt vertritt den Freistaat Sachsen und den Freistaat Thüringen im Entwicklungsverbund
und in den Fachkreisen. Die Einzelheiten der Vertretung
sowie der Abrechnung der mit der Mitgliedschaft verbundenen Kosten werden in einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung geregelt.
Artikel 5
(1) Die Kosten des gemeinsamen Mahngerichts werden
vom Land Sachsen-Anhalt getragen.
(2) Der Freistaat Sachsen und der Freistaat Thüringen
gewähren dem Land Sachsen-Anhalt für jedes Mahnverfahren, dessen Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand in ihrem Staatsgebiet hat, eine Pauschalvergütung.
Sachsen-Anhalt rechnet die von den in Satz 1 genannten
Antragstellern tatsächlich eingezogenen Gebühren und
Auslagen für das Mahnverfahren und die Vorschüsse für
das Verfahren im Allgemeinen gegenüber dem Freistaat
Sachsen und dem Freistaat Thüringen ab und zahlt die
sich daraus ergebenden Einnahmen an die Freistaaten aus.
(3) Die Einzelheiten über die Höhe der Pauschalvergütung,
der Abrechnung und der Auszahlung nach Absatz 2 Satz 2
sowie der technischen Abwicklung werden in einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung geregelt.
(4) Anpassungen der Pauschalvergütung können bei erheblichen kostenrelevanten Veränderungen tatsächlicher
und rechtlicher Art vorgenommen werden. Näheres ergibt
sich aus einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung.
Durch die Regelungen dieses Staatsvertrages wird die
Zuständigkeit für Mahnverfahren nicht berührt, bei denen
der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides vor dem Tag
des Inkrafttretens gemäß Artikel 9 Satz 2 eingereicht oder
angebracht ist.
Artikel 8
(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem der vertragsschließenden Länder mit einer Frist von 24 Monaten jeweils zum
30. April eines Jahres gekündigt werden, erstmals zum
30. April 2012. Tritt dieser Staatsvertrag erst nach dem 1. Mai
2007 in Kraft, ist die Kündigung nach Satz 1 erstmals mit
Ablauf von fünf Jahren zum Ende des Monats möglich, der
seiner Bezeichnung nach dem Datum der Hinterlegung der
letzten Ratifikationsurkunde entspricht.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird die Kündigung vom Freistaat Sachsen oder Freistaat Thüringen erklärt, ist sie an das Land Sachsen-Anhalt zu richten. Das
Land Sachsen-Anhalt richtet die Kündigungserklärung an
den von ihm gewählten Kündigungsgegner. Die Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und einer der übrigen Vertragsparteien lässt das
Vertragsverhältnis mit der anderen Vertragspartei unberührt.
(3) Für den Fall einer Änderung der Pauschalvergütung
um mehr als zehn Prozent innerhalb von drei Jahren steht
jeder Vertragspartei das Recht zur außerordentlichen Kündigung mit einer Frist von neun Monaten zum Jahresende
zu. Dem Land Sachsen-Anhalt sind in diesem Fall die aufgewandten Kosten für den Beitritt zum Entwicklungsverbund und zu den Fachkreisen sowie für den Erwerb der
Nutzungsrechte (Einmalkosten) anteilig zu erstatten, soweit sie nicht bereits durch die gezahlte Pauschalvergütung abgegolten sind.
Artikel 9
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt nach
Zustimmung der verfassungsmäßig berufenen Organe der
vertragsschließenden Länder und Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in der Staatskanzlei des Landes Sach-
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. März 2007
sen-Anhalt frühestens am 1. Mai 2007 in Kraft, andernfalls
am ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in der Staatskanzlei
des Landes Sachsen-Anhalt folgt.
Magdeburg, den 19. Dezember 2006
Für das Land Sachsen-Anhalt
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Die Ministerin der Justiz
Prof. Dr. Angela Kolb
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Dresden, den 28. Dezember 2006
Für den Freistaat Sachsen
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth
Erfurt, den 11. Januar 2007
Für den Freistaat Thüringen
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Der Justizminister
Harald Schliemann
Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags über
das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und
Thüringen sowie zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur
Einführung der Meldepflicht an das Gemeinsame Krebsregister
Vom 13. März 2007
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Thüringer Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zur
Änderung des Staatsvertrags über das Gemeinsame
Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der
Freistaaten Sachsen und Thüringen
Dem am 22. Mai 2006 in Erfurt vom Freistaat Thüringen
unterzeichneten Ersten Staatsvertrag zur Änderung des
Staatsvertrags über das Gemeinsame Krebsregister der
Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend
veröffentlicht.
Artikel 2
Änderung des Thüringer Gesetzes
zur Einführung der Meldepflicht an das Gemeinsame
Krebsregister
§ 1 des Thüringer Gesetzes zur Einführung der Meldepflicht
an das Gemeinsame Krebsregister vom 11. Februar 2003
(GVBl. S. 99 -103-) wird wie folgt geändert:
eingefügt und die Angabe "Artikel 3 Abs. 1 des Staatsvertrags" durch die Angabe "Artikel 3 Abs. 1 und 2 des
Staatsvertrags" ersetzt.
2. Folgender Satz wird angefügt:
"In den Fällen des Artikels 3 Abs. 3 des Staatsvertrags
sind die Ärzte und Zahnärzte außerdem verpflichtet,
die dort genannten ergänzenden Angaben über den
Verstorbenen der Vertrauensstelle des Gemeinsamen
Krebsregisters auf deren Verlangen zu übermitteln."
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2
Abs. 1 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags
im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht.
(2) Artikel 2 tritt am Tage nach der Bekanntmachung des
Inkrafttretens des Staatsvertrags nach Absatz 1 Satz 2 in
Kraft.
1. In Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz "(GVBl.
S. 137)" die Worte "in der jeweils geltenden Fassung"
Erfurt, den 13. März 2007
Die Präsidentin des Landtags
Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski
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Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der
Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt
und der Freistaaten Sachsen und Thüringen
Das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt und
der Freistaat Thüringen
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig zuständigen Organe den nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Änderung des Staatsvertrages über das
Gemeinsame Krebsregister
Der Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der
Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 20./24. November 1997 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Zusätzliche" gestrichen.
b) In Absatz 1 wird nach Nummer 2 der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
"3. Anlass der Diagnose."
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Krebsregistergesetzes ist dieser Staatsvertrag auch auf
Daten über solche Tumoren des zentralen Nervensystems anzuwenden, bei denen es sich um nicht
bösartige Neubildungen handelt."
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Übermittlung an andere Register und an die Zentralen Stellen im Rahmen des MammographieScreenings".
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
angefügt:
"(2) Erhält die Vertrauensstelle des Gemeinsamen
Krebsregisters Meldungen über Patienten, für die
ein anderes bevölkerungsbezogenes Krebsregister
zuständig ist, so bietet es diese Meldungen dem
anderen Krebsregister an und übermittelt sie auf
Verlangen dorthin. Bei der Vertrauensstelle verbliebene Daten über den Patienten sind anschließend
zu löschen.
(3) Im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs
durch Mammographie-Screening gemäß den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, zuletzt geändert
am 15. Dezember 2003, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 1 (S. 2) vom 3. Januar 2004, darf das
Gemeinsame Krebsregister die Kontrollnummern
der am Früherkennungsprogramm teilnehmenden
Frauen, die ihm von den zuständigen Zentralen Stellen der Länder übermittelt werden, mit den Kontrollnummern der im Register gespeicherten Krebsfälle abgleichen und die Kontrollnummern der gemeldeten Brustkrebsfälle von den Frauen, die am Früherkennungsprogramm teilgenommen haben, an die
jeweils zuständige Zentrale Stelle übermitteln."
3. Artikel 5 wird wie folgt gefasst:
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
e) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
angefügt:
"(4) Das Gemeinsame Krebsregister darf Daten anderer bevölkerungsbezogener Krebsregister über
Patienten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Bereich des Gemeinsamen Krebsregisters haben
oder gehabt haben, im Rahmen seiner Aufgaben
nach dem Staatsvertrag verarbeiten.
(5) Abweichend von § 3 Abs. 4 des Krebsregistergesetzes kann die Vertrauensstelle die elektronische Übermittlung der für sie bestimmten Daten
zulassen, wenn ein Sicherheitskonzept auf der
Grundlage einer Risikoanalyse auf dem aktuellen
Stand der Technik umgesetzt wurde. Die Verantwortung der übermittelnden Stelle für die Art der
Übermittlung bleibt unberührt."
"Artikel 5
Datenverarbeitung innerhalb des
Gemeinsamen Krebsregisters
(1) Ergeben sich bei der Verarbeitung einer eingegangenen Meldung Anhaltspunkte dafür, dass die Krebserkrankung bereits im Gemeinsamen Krebsregister erfasst ist, obwohl die Kontrollnummern nicht völlig übereinstimmen, oder dass bei übereinstimmenden Kontrollnummern die neue Meldung einen anderen Patienten betrifft, so kann der Leiter der Vertrauensstelle zur
Klärung der Zweifel die vorübergehende Entschlüsselung der Identitätsdaten der früheren Meldung anordnen. Die Anordnung ist zu dokumentieren und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die entschlüsselten Identitätsdaten sind nach der Durchführung des Abgleichs
unverzüglich zu löschen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei einem Abgleich mit einem anderen bevölkerungsbezogenen Krebsregister und bei Anfragen
von Klinikregistern nach Artikel 4 Abs. 1.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. März 2007
(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Krebsregistergesetzes beträgt die Löschungs- und Vernichtungsfrist in den Fällen des Artikels 3 Abs. 3 längstens zwölf
Monate, in den übrigen Fällen längstens sechs Monate nach der Übermittlung der Angaben."
4. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs
durch Mammographie-Screening gemäß den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien des Bundesausschusses
der Ärzte und Krankenkassen, zuletzt geändert am
15. Dezember 2003, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 1 (S. 2) vom 3. Januar 2004, darf das für die
Bildung der Kontrollnummern eingesetzte Programm
von der Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters abweichend von § 7 Abs. 4 des Krebsregistergesetzes an die zuständigen Zentralen Stellen der
Länder weitergegeben werden."
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Artikel 2
Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der
von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Senatskanzlei des Landes Berlin
hinterlegt worden ist. Die Senatskanzlei des Landes Berlin teilt den übrigen vertragschließenden Ländern den Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
(2) Die für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 20./24. November 1997
in der vom Inkrafttreten dieses Vertrages an geltenden Fassung bekannt zu machen.
Für das Land Berlin:
Berlin, den 14.03.2006
Für den Freistaat Sachsen:
Dresden, den 26.06.2006
Der Regierende Bürgermeister,
vertreten durch die Senatorin für Gesundheit,
Soziales und Verbraucherschutz
Dr. Heidi Knake-Werner
Der Ministerpräsident,
vertreten durch die
Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz
Für das Land Brandenburg:
Potsdam, den 25.04.2006
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Magdeburg, den 04.04.2006
Der Ministerpräsident,
vertreten durch die Ministerin für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Familie
Dagmar Ziegler
Der Ministerpräsident,
vertreten durch den Minister
für Gesundheit und Soziales
Gerry Kley
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Schwerin, den 13.06.2006
Für den Freistaat Thüringen:
Erfurt, den 22.05.2006
Der Ministerpräsident,
vertreten durch die Sozialministerin
Dr. Marianne Linke
Der Ministerpräsident,
vertreten durch den Minister für Soziales,
Familie und Gesundheit
Dr. Klaus Zeh
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Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
Thüringer Verordnung
zur Durchführung des Schullastenausgleichs für die Haushaltsjahre 2006 und 2007
Vom 16. Januar 2007
Aufgrund des § 18 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 9. Februar 1998 (GVBl.
S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446), verordnet das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und
dem Innenministerium:
§1
Schullastenausgleich
(1) Die kommunalen Schulträger erhalten zum Ausgleich der
ihnen nach dem Thüringer Gesetz über die Finanzierung der
staatlichen Schulen in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl.
S. 258) in der jeweils geltenden Fassung im Verwaltungshaushalt erwachsenden Ausgaben für jeden Schüler einen Beitrag
zu den laufenden sächlichen Schulkosten (Sachkostenbeitrag).
(2) Staatliche Schulen im Sinne dieser Verordnung sind nach
§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238)
und in Verbindung mit § 2 des Thüringer Förderschulgesetzes in
der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 233) jeweils in der
jeweils geltenden Fassung:
1. die Grundschulen,
2. die Regelschulen,
3. die Gymnasien,
4. die berufsbildenden Schulen der Schulformen
a) Berufsschule,
b) Berufsfachschule,
c) Höhere Berufsfachschule,
d) Fachoberschule,
e) berufliches Gymnasium und
f) Fachschule,
5. die Kollegs,
6. die Förderschulen als
a) regionale Förderzentren,
b) berufsbildende Schulteile/Klassen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie
7. die Gesamtschulen.
§2
Höhe des Sachkostenbeitrags
Der jährliche Sachkostenbeitrag beträgt für jeden Schüler
1. an Grundschulen
2. an Regelschulen
3. an Gymnasien
4. an Gesamtschulen
5. an Kollegs
6. an berufsbildenden Schulen bei
a) Vollzeitunterricht
b) Teilzeitunterricht
7. an berufsbildenden Schulen im Berufsvorbereitungsjahr
a) in den Formen BVJ 1, BVJ 2 und BVJ A
b) in der Form BVJ/k
8. mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht an allgemein
bildenden und berufsbildenden Schulen bei
a) Vollzeitunterricht
b) Teilzeitunterricht
9. an regionalen Förderzentren mit den Förderschwerpunkten
a) Hören, Sprache, Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung
b) Sehen sowie körperliche und motorische Entwicklung
c) geistige Entwicklung
10. mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei nichtintegrativer Beschulung an
berufsbildenden Schulen bei
a) Vollzeitunterricht
b) Teilzeitunterricht
11. an schulvorbereitenden Einrichtungen
im Jahr 2006
342 Euro,
316 Euro,
275 Euro,
275 Euro,
275 Euro,
im Jahr 2007
350 Euro,
336 Euro,
300 Euro,
300 Euro,
300 Euro,
305 Euro,
128 Euro,
325 Euro,
135 Euro,
431 Euro,
248 Euro,
435 Euro,
250 Euro,
650 Euro,
248 Euro,
655 Euro,
250 Euro,
431 Euro,
1 415 Euro,
1 290 Euro,
440 Euro,
1 420 Euro,
1 300 Euro,
431 Euro,
248 Euro,
218 Euro,
435 Euro,
250 Euro,
220 Euro.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. März 2007
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§3
Gleichstellungsbestimmung
§4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft
und mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
Erfurt, den 16. Januar 2007
Der Kultusminister
Goebel
Thüringer Verordnung
über die Anerkennung der Prüfung im Bachelor-Modellstudiengang
Öffentliche Betriebswirtschaft/Public Management als Laufbahnbefähigung
für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst
Vom 27. Februar 2007
Aufgrund des § 17 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) in der Fassung vom 8. September 1999 (GVBl.
S. 525), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2005
(GVBl. S. 331), verordnet die Landesregierung:
§1
Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen
Verwaltungsdienst im Sinne des § 21 Abs. 4 ThürBG erwirbt,
wer die Prüfung im Bachelor-Modellstudiengang Öffentliche
Betriebswirtschaft/Public Management an der Fachhochschule
Nordhausen nach der für diesen Studiengang geltenden Prüfungsordnung bestanden hat. Änderungen der Studien- und Prüfungsordnung bedürfen des Einvernehmens mit dem für das
Beamtenrecht zuständigen Ministerium.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2003 in
Kraft und mit Ablauf des 31. August 2013 außer Kraft. Sie gilt
letztmalig für Studierende, die das Studium im Studienjahr 2009
aufnehmen.
Erfurt, den 27. Februar 2007
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Dieter Althaus
Karl Heinz Gasser
Zweite Änderung des Beschlusses der Thüringer Landesregierung
über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerien
nach Artikel 76 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen
Vom 20. Februar 2007
Der Beschluss der Thüringer Landesregierung über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerien nach Artikel 76 Abs. 2 Satz 1
der Verfassung des Freistaats Thüringen vom 19. Oktober 2004
(GVBl. S. 829), geändert durch Beschluss vom 4. Januar 2005
(GVBl. S. 2), wird wie folgt geändert:
1. Ziffer 04 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem 5. Absatz "Kindertageseinrichtungen, frühkindliche Bildung," wird folgender neue Absatz eingefügt:
"Zusammenwirken von Bund und Ländern zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen,"
d) Der bisherige 44. Absatz "Gemeinschaftsaufgabe Forschungsförderung einschließlich Durchführung der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung" erhält folgende Fassung:
"Gemeinschaftsaufgabe Forschungsförderung nach Artikel 91b Abs. 1 des Grundgesetzes"
"Tagespflege für Kinder,"
2. Ziffer 05 wird wie folgt geändert:
b) Im bisherigen 33. Absatz wird das Wort "Gemeinschaftsaufgabe" durch die Worte "Ziel- und Bedarfsplanung für
den" ersetzt.
c) Nach dem bisherigen 34. Absatz wird folgender neue
Absatz eingefügt:
a) Im 5. Absatz werden die Worte "den Justizvollzug," gestrichen und die Worte "besonderen Rechtsverhältnisse" durch die Worte "Statusrechte und -pflichten" ersetzt.
b) Nach dem 6. Absatz wird folgender neue Absatz eingefügt:
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Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
"Strafvollzugsrecht, Jugendstrafvollzugsrecht, Untersuchungshaftvollzugsrecht,"
c) Nach dem bisherigen 7. Absatz wird folgender neue
Absatz eingefügt:
"Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte, soweit nicht die Statusrechte und -pflichten sowie die Besoldung und Versorgung betroffen sind,"
3. Ziffer 08 wird wie folgt geändert:
a) Der 29. Absatz "Tagespflege für Kinder," wird aufgehoben.
c) In dem Abschnitt "Beteiligung oder Mitwirkung bei:"
werden dem 8. Absatz "Kindertageseinrichtungen," die
Worte "Tagespflege für Kinder," angefügt.
4. In Ziffer 19 wird in der Überschrift das Gliederungszeichen "19" durch das Gliederungszeichen "10" ersetzt.
Der Beschluss tritt mit Wirkung vom 13. Februar 2007 in Kraft.
Erfurt, den 20. Februar 2007
Der Ministerpräsident
Dieter Althaus
b) Nach dem bisherigen 62. Absatz wird folgender neue
Absatz eingefügt:
"Ladenöffnungsrecht,"
Erste Verordnung
zur Änderung der Thüringer Trennungsgeldverordnung
Vom 28. Februar 2007
Aufgrund des § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Thüringer Reisekostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl.
S. 446) und
des § 10 Abs. 4 Satz 1 und des § 11 Abs. 3 des Thüringer
Umzugskostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl.
S. 446 - 450 -) verordnet das Finanzministerium:
Artikel 1
Die Thüringer Trennungsgeldverordnung vom 2. Januar 2006
(GVBl. S. 20) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 5 Satz 4 wird wie folgt geändert:
a) Das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 2 bis 4 gelten auch, wenn der Berechtigte
wegen einer Erkrankung oder eines Beschäftigungsverbots nach § 1 oder § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung oder nach entsprechendem Landesrecht vom
Dienstort abwesend ist und aufgrund eines für die Dauer der Maßnahme nach § 1 Abs. 3 abgeschlossenen Vertrags zur Weiterzahlung der Miete verpflichtet ist oder
aus anderen Gründen die Unterkunft nicht aufgegeben
werden kann."
c) Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.
3. In § 8 Abs. 3 wird die Verweisung "Absatz 1 Nr. 3" durch
die Verweisung "Absatz 1 Nr. 4" ersetzt.
b) Halbsatz 2 wird aufgehoben.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
4. In § 14 Satz 1 wird das Datum "31. Dezember 2010" durch
das Datum "31. Dezember 2011" ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Sachbezugsverordnung
vom 19. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3849)" durch
die Angabe "Sozialversicherungsentgeltverordnung
vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385)" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Sachbezugsverordnung"
durch das Wort "Sozialversicherungsentgeltverordnung" ersetzt.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
Erfurt, den 28. Februar 2007
Die Finanzministerin
Birgit Diezel
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. März 2007
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Bekanntmachung
über das
Inkrafttreten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags
Vom 20. März 2007
Aufgrund Artikel 3 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zu dem
Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 709) wird hiermit bekannt gemacht,
dass der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 9 Abs. 2
Satz 1 am 1. März 2007 in Kraft getreten ist.
Erfurt, den 20. März 2007
Die Präsidentin des Landtags
Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat
Thüringen über die Übertragung der Aufgabe "Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit" nach § 30 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die
Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen
Vom 20. März 2007
Aufgrund § 2 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zu dem
Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und
dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Aufgabe "Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit" nach § 30 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen vom 24.
Juli 2006 (GVBl. S. 391) wird hiermit bekannt gemacht,
dass der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 4 am 2. März
2007 in Kraft getreten ist.
Erfurt, den 20. März 2007
Die Präsidentin des Landtags
Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski
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Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. März 2007
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Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
Herausgeber und Verleger: Thüringer Landtag.
Druck: Gebr. Frank KG, 07545 Gera. Erscheinungsweise nach Bedarf.
Verantwortlich für den Inhalt:
1. Der Thüringer Landtag für die Gesetze.
2. Die Thüringer Staatskanzlei für die Rechtsverordnungen der Landesregierung, der Minister und sonstige Veröffentlichungen von wesentlicher
Bedeutung.
Bezugsbedingungen: Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Bezugspreis im Abonnement jährlich 43,46 Euro. Abbestellungen für das nächste Kalenderjahr
müssen bis spätestens 1. November der Landtagsverwaltung vorliegen. Auslieferung von Einzelstücken durch die Landtagsverwaltung. Preis je
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hoheitliche Tätigkeit ist.
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