Förderung von Arbeitsgelegenheiten

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Förderung von Arbeitsgelegenheiten
Förderung von Arbeitsgelegenheiten mit
Mehraufwandsentschädigung (AGH MAE; Injob)
Merkblatt für Träger
1. Ansprechpartner:
Die Aufgabenwahrnehmung innerhalb des Jobcenters Bremen erfolgt durch das Team 472
(Maßnahmemanagement). Einzelnen Trägern werden individuelle Ansprechpartner benannt. Bei
grundsätzlichen Fragen wenden Sie sich bitte an die Teamleitung, Herrn Abendroth (Telefon 178
1337). E-Mails senden Sie bitte an:
[email protected]
2. Ziele von AGH MAE:
Öffentlich geförderte Beschäftigung nach dem SGB II (Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante) ist unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 1
Satz 3 SGB II immer nachrangig gegenüber Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung, Qualifizierung und
anderen Eingliederungsinstrumenten („ultima ratio“).
• Die vorrangige Zielsetzung von öffentlich geförderter Beschäftigung ist die (Wieder-)
Heranführung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen an den allgemeinen Arbeitsmarkt. Sie dient
insbesondere dazu, einerseits die „soziale“ Integration zu fördern als auch die
Beschäftigungsfähigkeit aufrecht zu erhalten bzw. wiederherzustellen und damit die Chance zur
Integration in den regulären Arbeitsmarkt zu erhöhen. Außerdem trägt sie dazu bei, die Qualität im
Bereich sozialer Dienstleistungen zu steigern und bestehende gesellschaftliche Problemlagen zu
mindern.
• Öffentlich geförderte Beschäftigung vermittelt Erkenntnisse über Eignungs- und Interessenschwerpunkte einschließlich Qualifikationen sowie Motivation und Arbeitsbereitschaft und liefert
somit wichtige Hinweise für die Integrationsarbeit.
• Öffentlich geförderte Beschäftigung kann auch dazu beitragen, insbesondere bei hoher Arbeitslosigkeit entsprechend den Problemschwerpunkten der regionalen und beruflichen Teilarbeitsmärkte Arbeitslosigkeit abzubauen und zumindest vorübergehend eine Beschäftigung zu ermöglichen.
3. Rechtsgrundlage:
Rechtsgrundlage der AGH MAE ist §16d SGB II. Nähere fachliche Hinweise und Empfehlungen zu
§16d sind in der Geschäftsanweisung Nr. 21 vom 14.07.2009 der Zentrale der BA unter folgendem
Link zu entnehmen.
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/HEGA-Internet/A06Schaffung/Publikation/GA-SGB-2-NR-21-2009-07-14-Anlage.pdf
Merkblatt AGH – MAE
Stand 24.02.2011
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4. Fördervoraussetzungen:
4.1 Nachrangigkeit:
AGH MAE nach § 16d SGB II sind unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II immer
nachrangig gegenüber Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung, Qualifizierung und anderen
Eingliederungsinstrumenten („ultima ratio“) und dürfen Maßnahmen der Berufsausbildung, der
Berufsvorbereitung oder der beruflichen Weiterbildung nicht ersetzen oder unterlaufen.
4.2 Öffentliches Interesse:
Die im Rahmen der AGH MAE ausgeführten Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das
Arbeitsergebnis (ein Produkt oder eine Dienstleistung) der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren
Arbeitsergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines
begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Die Gemeinnützigkeit
eines Maßnahmeträgers allein ist nicht hinreichend für die Annahme, dass die durchgeführten
Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen. Die Beschäftigung von Teilnehmern/-innen im Rahmen
der AGH MAE zu deren Integrationsverbesserung ist allein kein Nutzen für die Allgemeinheit.
Träger, die einen Antrag auf Förderung einer AGH-MAE-Massnahme stellen, haben in diesem
Zusammenhang daher nachvollziehbar und ausführlich darzulegen, worin das öffentliche
Interesse an der Erledigung der Tätigkeiten besteht. Es reicht regelmäßig nicht aus, wenn das
Tätigwerden der Teilnehmer/-innen „nur“ dem (womöglich gemeinnützigen) Träger bzw. seinen
Einsatzstellen zugute kommt, sondern es muss deutlich werden, welchem Personenkreis die
Aktivitäten zugute kommen. Hierbei kann als Grundregel folgendes festgehalten werden „Je
kleiner der begünstigte Personenkreis, umso geringer das öffentliche Interesse“. Allein die
Tatsache, dass eine Arbeitsgelegenheit für eine erwerbslose und im Leistungsbezug stehende
Person geschaffen wird, reicht also nicht aus, um das öffentliche Interesse zu begründen.
4.3 Zusätzlichkeit:
Die im Rahmen von AGH MAE ausgeführten Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die
Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt
werden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die
üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur
förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt
werden.
Grundlage der Beurteilung ist einerseits die Planung des Arbeitgebers, andererseits die bisherige
Wahrnehmung der Aufgabe. Soweit die Arbeiten innerhalb der letzten 6 Monate (bei Aufgaben
öffentlicher Körperschaften innerhalb der letzten zwei Jahre bzw. innerhalb eines der Förderung
entsprechenden Zeitraums) ausgeübt wurden, kommt eine Förderung regelmäßig nicht in
Betracht. Ausnahmen sind möglich, falls auch bisher schon öffentlich gefördert wurde (z. B. AGH
E oder AGH MAE) oder ein Entgelt nicht gezahlt wurde. Entscheidende Bedeutung für die
„Zusätzlichkeit“ kommt der vorgesehenen Tätigkeit selbst zu. Besonderes Augenmerk gilt daher
der Stellenbeschreibung.
Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung in der vorgesehenen Weise und während
des Förderzeitraums durchzuführen sind, können regelmäßig nicht gefördert werden. Rechtliche
Verpflichtungen können sich z. B. aus Gesetzen, Rechtsverordnungen, Anordnungen, oder selbst
bindenden Beschlüssen zuständiger Gremien ergeben. Besondere Darlegungslasten können sich
ergeben, wenn ein Antragsteller behauptet, die Arbeiten erst in zwei Jahren bzw. erst nach dem
Förderzeitraum durchführen zu können.
Nicht förderfähig sind auch Arbeitsplätze, zu deren Tätigkeitsbeschreibung die Wahrnehmung von
Verkehrssicherungspflichten gehört. Hierzu zählen z. B. Tätigkeiten wie Schnee räumen oder das
Zurückschneiden von Gehölzen, die Verkehrswege beeinträchtigen.
Zu den nicht förderungsfähigen Arbeiten gehören auch Obliegenheiten wie laufende
Instandsetzungs-, Unterhaltungs- und Verwaltungsarbeiten oder sonstige Arbeiten, die von der
Sache her unaufschiebbar oder nach allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen für eine
ordnungsgemäße Aufgabenerledigung unerlässlich sind. Die Zusätzlichkeit kann hingegen bejaht
werden, wenn Aufgaben unplanmäßig oder besonders intensiv durchgeführt werden sollen, und
derartige Arbeiten die Kapazitätsgrenze der vorhandenen Planstellenkräfte übersteigen.
Merkblatt AGH – MAE
Stand 24.02.2011
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Soweit die „zusätzliche“ Arbeit lediglich den Umfang einer bereits geleisteten Arbeit ändert, muss
eine klare Abgrenzung zu den bisherigen Tätigkeiten möglich sein (quantitative oder qualitative
Verbesserung). Der zu fördernde Mitarbeiter muss sich durch seine Tätigkeit von den sonstigen
Beschäftigten abgrenzen lassen. Das ist der Fall, wenn er z. B. ein eigenständiges und neues
Projekt betreut und durchführt oder einen ganz anderen – eigenständigen – Aufgabenbereich hat.
Die Unterstützung des bereits vorhandenen Personals reicht sonst nicht aus, um das notwendige
Kriterium der Zusätzlichkeit zu erfüllen.
Sofern ein Arbeitgeber die Aufgabe für einen Dritten erledigt (z. B. Übertragung der
Arbeitgeberstellung auf kommunale Beschäftigungsgesellschaften), beurteilt sich die bisherige
Wahrnehmung der Aufgabe und die Verpflichtung zur Aufgabenerfüllung nach der Rolle des
Dritten (Beispiel: Der Förderverein einer Schule bietet Regelunterricht für die
Schülerinnen/Schüler im Fach Deutsch an. Das gehört zwar nicht zu den Pflichtaufgaben des
Fördervereins, ist gleichwohl aber keine förderungsfähige Tätigkeit, denn es handelt sich hierbei
um eine Pflichtaufgabe der Schule/des Schulträgers).
Generell sind hinsichtlich der Prüfung der beiden Fördervoraussetzungen „öffentliches Interesse“
und „Zusätzlichkeit der Arbeiten“ strenge Maßstäbe anzulegen. Dies gilt insbesondere im Hinblick
auf eine strikte Abgrenzung und Trennung zwischen erwerbswirtschaftlich ausgerichteten
Tätigkeiten und den Arbeitsinhalten der AGH MAE.
4.4 Wettbewerbsneutralität:
Im Zusammenhang mit der Einrichtung von AGH MAE dürfen Unternehmen am Markt für Güter
und Dienstleistungen keine Wettbewerbsnachteile entstehen.
4.5 Keine Verdrängung regulärer Beschäftigung:
Reguläre Beschäftigung darf durch die Förderung von AGH MAE nicht verdrängt oder
beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund darf
die Schaffung neuer Arbeitsplätze,
die Wiederbesetzung vorübergehend und dauerhaft frei gewordener Stammarbeitsplätze (z. B. Mutterschutz, Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen, nach Streiks),
die notwendige Erweiterung des Personalbestandes,
die Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse oder
eine sich daran anschließende unbefristete Einstellung
durch AGH MAE nicht verhindert werden. Saisonarbeit ist nicht förderfähig.
4.6 Arbeitsmarktpoltische Zweckmäßigkeit:
Die Maßnahmeinhalte sind an den Bedarfslagen der identifizierten Zielgruppen auszurichten und
auf die individuellen Erfordernisse und Bedürfnisse der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
abzustimmen. Die Maßnahmeinhalte müssen zumindest mittelbar zur Aufnahme einer Tätigkeit
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hinführen („erste Stufe einer Integrationsleiter“).
AGH MAE sind inhaltlich so auszugestalten, dass Teilnehmer/innen über die Bereitstellung ihrer
Arbeitskraft hinaus auch in ihrer persönlichen und beruflichen Entwicklung gefördert werden (z.B.
durch feste Ansprechpartner beim Maßnahmeträger, geeignete Qualifizierungselemente,
Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche, Bewerbungstraining, Praktika).
5. Maßnahmebeschreibung:
Der Maßnahmeträger hat dem Jobcenter im Hinblick auf eine gesetzeskonforme, ordnungsgemäße
und Erfolg versprechende Durchführung der Maßnahme sowie unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit im Wettbewerbsaufruf, bzw. mit dem Förderantrag vor Beginn der Arbeiten eine
konkrete und aussagekräftige Maßnahmebeschreibung vorzulegen. Dabei ist insbesondere auf
folgende Kriterien ausführlich einzugehen:
-
Maßnahmeziel
Tätigkeitsbeschreibung / Arbeitsinhalte / Einsatzfelder
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-
Begründung für öffentliches Interesse und Zusätzlichkeit der Arbeiten einschl.
Wettbewerbsneutralität
Beschreibung von Einsatzstellen
Beginn und Dauer der Arbeiten
Umfang, Lage und Verteilung der Arbeitszeit
Einsatzort(e)
Art, Umfang und Qualität von Betreuung und Qualifizierung
Qualifikation des eingesetzten Anleiterpersonals
Höhe und Zusammensetzung der voraussichtlichen Maßnahmekosten
Finanzierung der Maßnahme (Kostenkalkulation, Einnahmen, Zuschüsse Dritter)
Begründung für die Notwendigkeit einer Maßnahmekostenpauschale und deren Höhe
6. Beschäftigungszeit:
Die Beschäftigungszeit der Teilnehmerin / des Teilnehmers sollte individuell und variabel gestaltet
werden. Um den Teilnehmer/innen Eigenbemühungen zu ihrer beruflichen Eingliederung zu
ermöglichen, darf die Beschäftigungszeit für AGH MAE 30 Stunden wöchentlich (einschl.
Qualifizierungsanteilen) nicht überschreiten.
7. Inhalte:
Wesentlicher Bestandteil einer AGH MAE ist die Ausführung von Arbeiten (Erbringung von
Dienstleistungen oder Erschaffung von Gütern), deren Ergebnisse der Allgemeinheit dienen.
Ergänzend sollten Qualifizierungsanteile und können Praktika angeboten werden.
7.1 Qualifizierung:
Qualifizierungsanteile sind in Abgrenzung zur Förderung der beruflichen Weiterbildung bis zu
einer Dauer von acht Wochen zulässig. Im Bereich U25 können die Qualifizierungsanteile höher
sein, dürfen den Arbeitsanteil aber nicht überwiegen.
7.2 Praktika:
Praktika bei Arbeitgebern erfüllen in aller Regel nicht die gesetzlichen Kriterien für AGH MAE
(öffentliches Interesse, Zusätzlichkeit). Sie erhöhen jedoch regelmäßig die Eingliederungschancen
in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Praktika sind daher bei einem oder mehreren Arbeitgebern bis
zu einer Gesamtdauer von vier Wochen im Rahmen einer AGH MAE zulässig.
8. Mehraufwandsentschädigung (MAE):
Für die Dauer der Zuweisung ist den Teilnehmer/innen eine angemessene
Mehraufwandsentschädigung zu zahlen. Die Mehraufwandsentschädigung ist kein Arbeitsentgelt /
Lohn und hat keinen Entgeltcharakter. Durch sie sollen die arbeitsbedingten Mehrbedarfe
abgedeckt werden. Als arbeitsbedingter Mehrbedarf kommen in erster Linie Fahrkosten in
Betracht, jedoch ist auch ein Mehrbedarf für Arbeitskleidung (soweit nicht vom SGB II –
Maßnahmeträger gestellt) und Wäsche, Körperreinigung, zusätzliche Kosten für Wäschewaschen
sowie Ernährung denkbar. Für den Bereich U25 beträgt die MAE aktuell 0,70 € für den Bereich
U65 1,20 € pro Teilnehmerstunde. Zuzüglich werden die anfallenden Fahrtkosten, im Regelfall als
Monatskarte, übernommen (Näheres regelt die Anlage 1 Fk zu MAE).
Die Mehraufwandsentschädigung wird nur für tatsächlich geleistete Teilnahmezeiten während der
Zuweisung gezahlt (also z.B. nicht für Krankheitszeiten, Urlaubstage oder an Wochenenden /
Feiertagen).
Die Mehraufwandsentschädigung wird für die Teilnahme an allen Bestandteilen einer AGH MAE
(Beschäftigung, Qualifizierung und ggf. Praktika) gezahlt. Sie wird monatlich über den
Maßnahmeträger an den/die Teilnehmer/in ausgezahlt. Das Jobcenter rechnet die MAE
monatlich rückwirkend mit dem Träger ab (siehe Punkt 9.3).
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9. Maßnahmekosten:
9.1 Maßnahmekostenpauschale (MKP):
Die Maßnahmekosten werden pauschal abgerechnet. Mit der Maßnahmekostenpauschale werden
Mittel für die unmittelbare Maßnahmedurchführung bereitgestellt (z.B. Personal- und
Verwaltungskosten,
Unfallund
Haftpflichtversicherung,
Betreuung,
Qualifizierung,
Arbeitskleidung, Sachkosten, sonstiger Aufwand). Als Höchstförderbetrag für Maßnahmekosten
wird ein Betrag bewilligt, der sich aus dem Produkt aus Platzzahl x mtl. Pauschale x Förderdauer
in Monaten ergibt. Die Maßnahmekostenpauschale wird nur für tatsächlich besetzte
Maßnahmeplätze gezahlt und taggenau abgerechnet.
Ein ggf. bestehendes Eigeninteresse des Trägers an der Durchführung der Maßnahme sollte bei
der Festlegung der Maßnahmekostenpauschale berücksichtigt werden. Ein Eigeninteresse kann
nicht allein aus der Tatsache geschlossen werden, dass ein Träger die Bereitstellung von
Arbeitsgelegenheiten anbietet. Gegebenenfalls erforderliche Arbeitskleidung (z.B. „Blaumann“,
Sicherheitsschuhe, Schutzhelm, Regenbekleidung) sollte der Träger zur Verfügung stellen. Die
Aufwendungen hierfür sollten Bestandteil der Maßnahmekostenpauschale sein.
9.2 MKP bei Fehlzeiten / unbesetztem Platz:
Die MKP kann nur für besetzte oder als besetzt geltende Plätze gezahlt werden. Als besetzt gilt
ein Platz vom Zeitpunkt des gemeldeten Antritts der Teilnehmerin / des Teilnehmers bis zum
Zuweisungsende für Tage, an denen:
-
die Teilnehmerin / der Teilnehmer anwesend ist
an Wochenenden und Feiertagen
bei Urlaub (bis zu 2 Arbeitstagen monatlich)
bei zusammenhängenden Tagen von Krankheit, Kur, medizinische Reha bis zu 28
Kalendertagen
bei sonstigem entschuldigtem Fehlen zusammenhängend grundsätzlich bis zu 14
Kalendertagen
bei unentschuldigten Fehlen zusammenhängend bis zu 7 Kalendertagen
Nach Ausscheiden kann die Teilnehmerin / der Teilnehmer durch das Jobcenter auch erneut
zugewiesen werden. Die maximale Zuweisungsdauer ist zu beachten. Eine Förderung über die
monatlich bewilligten Plätze hinaus ist nicht möglich.
Die MKP wird nicht gezahlt:
- für Zeiten nach Ablauf der o.g. Fristen.
- für unbesetzte Plätze.
9.3 Auszahlung:
Die Auszahlung beider Förderkomponenten erfolgt an den Träger monatlich nachträglich, nach
Abrechnung des jeweiligen Monatsberichts. Der Monatsbericht ist vom Träger spätestens bis zum
10. des Folgemonats beim Jobcenter Bremen einzureichen. Die MAE ist vom Träger unverzüglich
und ohne Abzug an den / die Teilnehmer/innen weiter zu geben.
10. Entschuldigte Fehlzeiten / Meldung an persönlichen Ansprechpartner:
Als entschuldigte Fehlzeiten zählen:
-
Krankheit
Kur und medizinische Reha
Krankheit eines Kindes unter 15 Jahren
Vorstellungsgespräch bei einem Arbeitgeber
Schließzeiten von Kindertagesstätten
Todesfall in der Familie
Behörden-Termine
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Über diese Zeiten ist durch den Träger ein Nachweis von der Teilnehmerin / vom Teilnehmer
einzufordern. Behördentermine sind grundsätzlich außerhalb der Beschäftigungszeit zu legen. Das
Anerkennen anderer Fehlzeiten als entschuldigte Fehlzeit kann in Ausnahmefällen nur in
Rücksprache mit dem zuständigen persönlichen Ansprechpartner (pAp) des Kunden (Vermitter/-in
oder Fallmanager/-in) erfolgen und ist vom Träger zu dokumentieren.
Die zuständigen Fallmanager/innen bzw. Arbeitsvermittler/innen sind grundsätzlich ab dem 3. Fehltag
zu informieren.
11. Abbruch der Maßnahme:
Nach folgenden Tatbeständen erfolgt grundsätzlich ein Maßnahmeabbruch:
-
bei zusammenhängenden Tagen von Krankheit, Kur, medizinischer Reha nach 28
Kalendertagen
bei sonstigem entschuldigtem Fehlen zusammenhängend nach 14 Kalendertagen
bei unentschuldigten Fehlen zusammenhängend nach 7 Kalendertagen
Abweichungen sind nur in begründeten Einzelfällen nach Absprache mit den zuständigen
Arbeitsvermittler/innen bzw. Fallmanager/innen möglich. Die Entscheidung ist im Monatsbericht zu
dokumentieren.
12. Ergebnisbericht/ Erfolgsbeobachtung:
Spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme hat der Träger dem Jobcenter eine(n)
Ergebnisbericht / Dokumentation vorzulegen. Hier sollen Verlauf, Arbeitsergebnisse, Wirkungen und
Erfahrungen dokumentiert werden. Bei längeren Bewilligungen ist spätestens nach 12 Monaten ein
Zwischenbericht zu erstellen.
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