Katharina Henot

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Katharina Henot
Katharina Henot
Die erste Hexenverbrennung in Köln
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Inhalt
Artikel
Katharina Henot
1
Jacob Henot
3
Hartger Henot
6
Domherr
8
Leonhard II. (Taxis)
8
Reichskammergericht
10
Blutgerichtsbarkeit
18
Folter
20
Sophia Agnes von Langenberg
43
Nikolaus von Langenberg
47
Referenzen
Quellen und Bearbeiter der Artikel
51
Quellen, Lizenzen und Autoren der Bilder
52
Artikellizenzen
Lizenz
53
Katharina Henot
1
Katharina Henot
Katharina Henot (auch Henoth; * 1570/1580 in Köln; † 19. Mai 1627 in
Köln-Melaten) war eine Kölner Patrizierin, Postmeisterin und das bekannteste
Opfer der Kölner Hexenverfolgungen. Sie wurde als angebliche Hexe zunächst
erdrosselt und dann verbrannt.
Der Fall Henot
Hintergrund
Die Patrizierwitwe Katharina Henot, die mit Heinrich Neuden verheiratet
gewesen war, war eine in der Stadt allgemein bekannte und einflussreiche Frau.
Nach dem Tod ihres Vaters Jacob Henot hatte sie zusammen mit ihrem Bruder,
dem Kölner Domherren Hartger Henot, die ererbte Postmeisterei in Köln
weiterbetrieben. Bald kam es zu Schwierigkeiten mit dem Grafen Leonhard II.
von Taxis, der ein zentralisiertes Postwesen zu etablieren versuchte. Die
Postmeisterin Henot bestand jedoch auf der Beibehaltung der Familienrechte und
leitete zusammen mit ihrem Bruder Hartger einen Prozess vor dem
Reichskammergericht ein.
Statuen des Friedrich Spee und
Katharina Henot am Turm des
Kölner Rathauses
Anklage und Hexenprozess
Eine angeblich besessene Nonne brachte den Stein ins Rollen, indem sie die Postmeisterin der Hexerei beschuldigte.
Das Gerücht verbreitete sich schnell und Katharina konnte auch durch Verteidigungsschriften an die erzbischöfliche
Kommission den diversen Anschuldigungen nicht entgegenwirken. Man warf ihr vor, für die Raupenplage des
Clara-Klosters sowie für Krankheit und Tod mehrerer Menschen verantwortlich zu sein. Überraschenderweise
schaltete sich sogar der Rat der Stadt ein und ließ die Postmeisterin festnehmen. Ihr Gesuch auf Freilassung auf
Kaution wurde abgelehnt, eine angemessene Verteidigung verwehrte man ihr. Der Kurfürst, der sie an das Hohe
Weltliche Gericht verwiesen hatte, lehnte zwei Tage nach ihrer Verhaftung eine Bittschrift um Zulassung von
Verteidigern ab und blieb bei dieser Haltung.[1] Auch weiterhin, nach der Übergabe an das erzbischöfliche
Hochgericht scheiterten die Verteidigungsbemühungen der Kölnerin und ihrer Familie.
Obwohl Henot, nach mehrfacher Folter verkrüppelt und schwer krank, sich weigerte zu gestehen, wurde sie auf
Melaten in Köln verbrannt. Die Hinrichtung der Geschäftsfrau entbehrte jeder juristischen Grundlage. Nach damalig
geltendem Recht mussten Beschuldigte freigelassen werden, wenn es selbst durch Folter unmöglich war, ein
Geständnis zu erpressen.
Deutung des Prozesses
Verschiedenste Deutungen des Prozesses wurden vorgelegt. Thomas Becker resümiert: „Die Antwort dürfte nicht in
den vielfach kolportierten Verschwörungstheorien eines Komplotts zwischen Rat, Erzbischof und den Fürsten von
Taxis liegen, sondern – weniger geheimnisvoll, wenn auch nicht weniger tragisch – in den bekannten Geschehnissen
selber liegen. […] So erscheint in der Gesamtschau der Kölner Hexereiverfolgung der Jahre 1626–1630 der Prozeß
gegen Katharina Henot eingebettet zu sein in eine Kette von Verfahren im Klarissenkloster, die wiederum ihre
Entsprechung in der aufkommenden Welle von Hexenprozessen in den umliegenden Ämtern des Kurfürstentums
haben, wo seit dem Frühjahr 1626 die Scheiterhaufen brannten.“
Katharina Henot
Neue Studien von Albrecht Burkardt zum Fall der Kölner Klarisse Sophia Agnes von Langenberg, die unter der
Folter Katharina Henot der Hexerei beschuldigt hatte und selbst als Hexe im Januar 1627 in Lechenich erdrosselt
wurde, und von Franz Josef Burghardt zu deren Vater Nikolaus von Langenberg unterstützen diese Ansicht Beckers,
dass der Fall Henot im Kontext der konfessionell und ständepolitisch aufgeheizten regionalen Zeitgeschichte zu
sehen ist. Für Gerd Schwerhoff bleibt „die oft geäußerte Vermutung einer Intrige gegen die Postmeisterin von Seiten
der Konkurrenz derer von Thurn und Taxis […] Spekulation.“
Rezeption und Ehrungen
Der Fall hat eine Reihe literarischer Gestaltungen gefunden, etwa von Wolfgang Lohmeyer (Die Hexe, erstmals
München 1976 ISBN 3-570-02615-9, mehrere Auflagen). Kölner Studenten haben den Fall als Hörspiel inszeniert
(ISBN 3-938217-00-6). 1988 beantragte der Kölner Frauengeschichtsverein die Umbenennung der Henot-Straße in
Katharina-Henot-Straße. Henot ist seit dem gleichen Jahr durch eine Arbeit der Bildhauerin Marianne Lüdicke, einer
Nachfahrin von Katharina Henot, am Kölner Rathaus dargestellt. Außerdem wurde am 9. März 1992 die
Gesamtschule Köln-Kalk/Höhenberg in Städtische Katharina-Henoth-Gesamtschule umbenannt.
Die Kölner Gruppe Bläck Fööss verfasste das Lied ihrer Geschichte mit dem Titel „Katharina Henot“ im Kölner
Dialekt.
Literatur
• Engelbert Goller, Jakob Henot, Inaugural-Dissertation, Bonn 1910
• Friedrich Wilhelm Siebel, Die Hexenverfolgung in Köln, Juristische Dissertation, Bonn 1959
• Irene Franken, Ina Hoener: Hexen. Die Verfolgung von Frauen in Köln. Köln 1987
Weblinks
Literatur von und über Katharina Henot [2] im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
Artikel von Thomas Becker (Historicum.net) [3]
Aufsatz von Gerd Schwerhoff [4], Word-Format
Katharina Henoth wird als Hexe verbrannt [5], Sendung "ZeitZeichen" vom 19. Mai 2007 [6] auf den Seiten des
WDR 5
• weitere Darstellung [7]
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•
•
Referenzen
[1] Gerhard Schormann: Der Krieg gegen die Hexen: das Ausrottungsprogramm des Kurfürsten von Köln, Sammlung Vandenhoeck, 1991, ISBN
3-525-01345-0 S. 55 (http:/ / books. google. de/ books?id=ivTdMRygW20C& pg=PA55)
[2] https:/ / portal. d-nb. de/ opac. htm?query=Woe%3D129746681& method=simpleSearch
[3] http:/ / www. historicum. net/ themen/ hexenforschung/ lexikon/ alphabethisch/ h-o/ art/ Henot_Katharin/ html/ artikel/ 1606/ ca/ d7b6277f5a/
[4] http:/ / rcswww. urz. tu-dresden. de/ ~frnz/ Aufsatz2. doc
[5] http:/ / medien. wdr. de/ radio/ zeitzeichen/ WDR5_Zeitzeichen_20070519_0930. mp3
[6] http:/ / www. wdr5. de/ sendungen/ zeitzeichen/ 888974. phtml
[7] http:/ / www. mynetcologne. de/ ~nc-frankeir/ haupt. htm
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Jacob Henot
Jacob Henot
Jacob Henot (* um 1545 im Herzogtum Geldern; † 17. November 1625 in Köln) war ein Postorganisator und
Postmeister. Er stand zunächst in Diensten des Augsburger Postmeisters Seraphin II. von Taxis. Im Jahre 1586
wurde er durch Rudolf II. zum kaiserlichen Postmeister in Köln ernannt. Henot war mit Adelheid de Haen
verheiratet.
Postgeschichtliche Voraussetzungen
Nach den Aufständen in den Niederlanden in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts kam es zu
Zahlungsschwierigkeiten auf der von Spanien bezahlten Niederländischen Postlinie von Antwerpen über Brüssel,
Rheinhausen, Augsburg, Innsbruck und Trient nach Italien. Besonders die Posthalter in Württemberg weigerten sich
mehrfach, weiter die Post zu befördern. Im letzten Quartal 1576 wurde die Postzentrale in Brüssel geschlossen.
Seraphin II. von Taxis aus Augsburg suchte nach einer alternativen Verbindung nach Antwerpen und richtete daher
in Köln ein Postamt ein. Die Route führte von Köln über Wöllstein nach Augsburg. Auch Kaiser Rudolf II. verlangte
nach den Störungen in den Niederlanden eine Neuordnung der Nachrichtenübermittlung im Reich. Sein wichtigster
Helfer wurde der Kölner Postmeister Jacob Henot.
Henots Werdegang
Jacob Henot war 1571 zusammen mit seiner Frau als Niederländischer Flüchtling nach Köln gekommen. Am 17.
Oktober 1576 erwarb er die Kölner Bürgerrechte. Nach erfolgreichen Verhandlungen mit dem Kölner Rat im
November 1577 ernannte der Augsburger Postmeister Seraphin II. von Taxis seinen Assistenten Johann Menzinger
zum Postverwalter in Köln. Ihm zur Seite stellte er Jacob Henot. Gemeinsam errichteten sie eine Fußbotenpostroute
nach Wöllstein. Im Februar 1578 wurde Menzinger nach Rheinhausen versetzt, und Henot übernahm das Amt. Am
4. März 1578 kam es zur Einrichtung einer eigenen Poststafette der städtischen Botenanstalten von Augsburg über
Frankfurt und Köln nach Antwerpen. Anfang November 1578 befand sich Seraphin wieder in Köln und bestätigte
Henot in seinem Amt.
Postorganisator und Postmeister in Köln
Im Jahre 1579 unternahm der Kaiser den Versuch, unter seiner Schirmherrschaft die Streitereien in den Niederlanden
zu schlichten. Während der Kölner Pazifikationstage wandelte Henot ab Juli 1579 die Fußbotenpostroute nach
Wöllstein in einen Reitkurs um und organisierte zwischen dem 15. Juli und 3. Oktober eine Reitstafette nach
Antwerpen. Henot wollte gegenüber Seraphin unabhängig werden und bewarb sich am 20. Juli 1579 bei Kaiser
Rudolf II. um das Postamt in Köln. Seraphin reagierte und schrieb eine Gegenbewerbung. Der Kaiser entschied sich
aber am 10. Juni 1580 für Henot als Kölner Postmeister.
Nachdem Leonhard I. von Taxis in Brüssel am 25. Oktober wieder als spanischer Postmeister eingesetzt worden war,
kam es zwischen Seraphin II. und Leonhard zu Spannungen, da sich beide bei der Augsburger Postkommission um
das Generalpostmeisteramt im Reich bewarben. Henot, der Leonhard von Taxis unterstützte, erhielt daraufhin am 14.
Dezember 1580 die Bestallung als spanischer Postmeister für das Kölner Postamt. Im Gegenzug setzte sich Henot im
Jahre 1581 dafür ein, dass das Postgeneralat wieder an Leonhard vergeben wurde. Der Erzherzog von Tirol aber
lehnte beide Kandidaten ab. Nachdem Seraphin von Taxis im Jahre 1582 gestorben wat, versuchte Henot erneut, für
Leonhard I. von Taxis das Generalpostmeisteramt zu sichern. Schließlich stimmte Rudolf II. gegen Auflagen zu.
Während Henots Besuch in Brüssel von Januar bis März 1584 erklärte sich Leonhard von Taxis bereit, die
aufgelaufenen Schulden zu bezahlen und erteilte seinem Sohn Lamoral und Jacob Henot den Auftrag, 3000 Kronen
aus spanischen Mitteln an die Posthalter im Reich auszuzahlen. Lamoral aber hatte andere Ziele. Er wollte Henot
entmachten und strebte selbst das Generalpostmeisteramt im Reich an. Lamoral heiratete im April 1584 in Augsburg
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Jacob Henot
die älteste Tochter Seraphins von Taxis, verlangte von der Augsburger Postkommission das Generalpostmeisteramt
und forderte im Juli 1584 die Neubesetzung des Kölner Postamtes mit einem Vertrauten namens Johann Baptista
Bosco. Henot wehrte sich erfolgreich dagegen.
Mit Unterstützung des Tiroler Erzherzogs und der Augsburger Postkommission stimmte der Kaiser am 14. Juli 1585
zu, Lamoral zum Generalpostmeister im Reich zu machen. Durch den Einspruch des spanischen Königs Philipp II.
und Leonhards Protest aber blieb die Ernennung aus.
Kaiser Rudolf II. verpflichtete Henot, auf der Strecke Köln, Rheinhausen, Augsburg, Innsbruck und Trient nach
Italien für einen funktionierenden Postbetrieb zu sorgen und ernannte ihn am 8. August 1586 zum kaiserlichen
Postmeister in Köln. In den Jahren 1586 und 1587 bemühte sich Henot, die Posthalter wieder zur Aufnahme der
Arbeit zu motivieren. Dieser Versuch scheiterte zum Schluss an Zahlungsschwierigkeiten. Ab dem 29. Oktober 1587
kam es in den Poststationen zur erneuten Niederlegung der Arbeit. Im Jahre 1588 befand sich Henot in Prag. Man
hatte ihm das Hofpostmeisteramt in Aussicht gestellt und ließ ihn Pläne für eine Reform der Habsburger Hofpost
machen. Er scheiterte jedoch.
Im Jahre 1589 unternahm Henot einen zweiten Versuch, die Posthalter in Tirol, Italien und Württemberg zur
Wiederaufnahme der Arbeit zu bewegen. Da der Kaiser mit den geschlossenen Verträgen nicht einverstanden war,
reiste Henot Ende Dezember 1589 nach Brüssel, um Leonhard in die Vereinbarung einzubinden. In den Jahren 1590
und 1591 bemühte sich Henot zusammen mit dem Postkommissar des Kaisers in Köln, dem Grafen von
Manderscheid, die Finanzierung der Route Köln, Augsburg, Innsbruck und Trient zu sichern. Dagegen gab es
Widerstand von Lamoral von Taxis und von Joseph Calepio, dem Vertreter der Posthalter zwischen Wöllstein und
Augsburg. In Köln selbst arbeiteten der städtische Botendienst und der ehemalige Postmeister Bosco gegen Henot.
Vom 12. Mai 1592 bis Mai 1594 hielt sich Henot in Prag auf. Im Februar/März 1594 stellte er für den Kaiser eine
Soll – und – Haben – Rechnung der Postfinanzen auf. Eine von den Taxis unabhängige Reichspost zu schaffen, die
sich trotz der aufgelaufenen Schulden selbst trug, hatte sich als nicht durchführbar herausgestellt. So ernannte Rudolf
II. am 16. Juni 1595 Leonhard von Taxis zum Generalpostmeister im Reich. Dieser war als einziger in der Lage, eine
befriedigende Schuldentilgung vorzunehmen. Unter seiner Leitung war auch Spanien bereit, die Bezahlung der
Posthalter auf der Route nach Italien zu übernehmen. Henot reiste im Dezember 1595 mit seinem Sohn Hartger nach
Innsbruck und schloss am 28. Dezember 1595 mit den Posthaltern einen Vergleich. Im Januar 1596 verhandelte er in
mehreren italienischen Städten. Auch in Württemberg wurden durch Peter de Herbais und Joseph Calepio
Vereinbarungen mit den Posthaltern geschlossen. Alle diese Verträge wurden am 3. März 1596 durch den Kaiser
genehmigt.
Am 27. Juli 1596 erhielt Henot die Zusage eines jährlichen Zuschusses von 500 Gulden für die vier Poststationen
zwischen Köln und Wöllstein. Am 15. September 1596 bekam Henot einen kaiserlichen Schutzbrief. In der
Postordnung vom 16. Oktober 1596 wurden alle Posthalter auf den Brüsseler Generalpostmeister Leonhard I. von
Taxis und Jacob Henot vereidigt. Ab 5. Januar 1597 ritt die erste Ordinari-Stafette der Kaiserlichen Reichspost von
Augsburg nach Brüssel. Am 21. Juli 1597 schloss Henot mit Leonhard in Brüssel einen Dreijahresvertrag über das
Postamt in Köln.
Am 6. November 1597 gab es ein verschärftes kaiserliches Mandat gegen das Nebenbotenwesen. Das löste in den
nächsten Jahre verstärkte Proteste aller städtischer Botendienste aus. Besonders Henot ging häufig gewaltsam gegen
das Nebenbotenwesen vor. Am 29. Mai 1598 verpflichtete Henot den Frankfurter Botenmeister Weigand Uffsteiner
als kaiserlichen Postmeister in Frankfurt für den Postkurs Köln – Frankfurt Am 17. August 1600 wurde zwischen
Henot in Leonhard ein neuer Vertrag zum Postamt Köln geschlossen, der für die Lebzeit des Kölner Postmeisters
gelten sollte.
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Jacob Henot
Entlassung und Wiedereinsetzung
Von Mitte 1601 bis zum 24. März 1604 hielt sich Henot am Kaiserhof in Prag auf. Er konnte dort jedoch nicht
verhindern, dass Kaiser Rudolf am 25. Oktober 1603 ein Dekret mit Henots Absetzung als Kölner Postmeister erließ.
Ausschlaggebend war das Angebot Lamorals von Taxis, unter Verzicht auf den jährlichen Zuschuss von 500 Gulden
die Route von Köln nach Wöllstein selbst zu betreiben. Am 5. April 1604 akzeptierte der Kölner Rat den Wechsel im
Postamt Köln. Neuer Postmeister wurde Johann von Coesfeld, der mit einer Dame aus der Taxis-Familie verheiratet
war. Im Jahre 1605 bemühte sich Henot mit einer erneuten Reise nach Prag, die Wiedereinsetzung im Amt zu
erreichen. Mithilfe seiner Söhne Hartger und Seraphin versuchte er es auch beim Mainzer Kurfürsten. Ein Gutachten
vom 11. Dezember 1608 fiel zu Henots Gunsten aus. Selbst der geheime Rat des Kaisers entschied sich für ihn. Am
11. Juni 1609 sprachen sich der Kurfürst von Köln, Herzog Maximilian von Bayern, der Kurfürst von Sachsen und
der spätere Kaiser Ferdinand für eine Henots Wiedereinsetzung aus. Alle Bemühungen waren erfolglos. Nach dem
Tod Kaiser Rudolfs II. im Jahre 1612 zeigte dessen Nachfolger Matthias kein Interesse. Erst als Ferdinand II. 1619
Kaiser wurde, verbesserten sich Henots Aussichten. Anfang 1623 erneuerte Hartger Henot das Gesuch seines Vaters
und hatte Erfolg. Auf Beschluss des Reichshofrates vom 13. März 1623 wurde Jacob Henot das Postamt in Köln
endgültig zugesprochen. Kaiser Ferdinand beauftragte Karl von Manderscheid und Johann von der Hövelich mit der
Wiedereinsetzung. Sie erfolgte am 3. April 1623. Während es mit Lamoral von Taxis am 2. August und am 2.
Oktober 1623 zu einer vertraglichen Einigung kam, bekämpfte dessen Sohn Leonhard II. von Taxis weiter die
Folgen des kaiserlichen Beschlusses.
Henots Tod und die Folgen
Mit Henots Tod am 17. November 1625 in Köln verbesserte Leonhard II. von Taxis seine Position im Rechtsstreit
erheblich. Am 23. Februar 1626 nahm Johann von Coesfeld die Arbeit als Kölner Postmeister wieder auf. Vorher
hatte Henots Familie vergeblich versucht, den Tod zu verheimlichen. Im Anschluss versuchte Henots Sohn, der
Domherr Hartger Henot, erfolglos, Nachfolger seines Vaters zu werden. Am 30. Dezember 1626 legte Coesfeld dem
Kölner Rat eine neue Portotaxe vor. Nun erschien Leonhard II. in Köln und schloss mit dem Kölner Rat am 18.
Januar 1627 einen für Köln vorteilhaften Vertrag ab. Am 10. Januar 1627 wurde Jacob Henots Tochter Katharina als
Hexe verhaftet, ergebnislos gefoltert, von einem weltlichen Gericht ohne Geständnis verurteilt und am 19. Mai 1627
erdrosselt und verbrannt. Ihr Bruder, der Domherr Hartger Henot, der sich vergeblich um eine Haftentlassung und
Rekabilitierung bemüht hatte, legte alle geistigen Ämter nieder. Alle Schadenersatzprozesse gegen die Taxis wurden
eingestellt. Leonhard II. von Taxis ging als Sieger aus dem Postkrieg in Köln hervor.
Eheliche Nachkommen
Mehr als 20 Kinder, von denen die meisten im jugendlichen Alter starben. Unter den überlebenden Nachkommen
sind bekannt
• Everhard Henot († 1613), Kleriker, Dr. theol., Dekan von St. Kunibert
• Franziska (Wilhelmine Margarethe Franziska) Henot, Nonne im Kloster St. Klara, († zirka 1641), 1627 als
angebliche Hexe verhaftet.
• Hartger Henot (* 7. Februar 1571 in Köln; † 4. Dezember 1637), Jurist, Kleriker, Domherr
• Katharina Henot (* zwischen 1570 und 1580; † 19. Mai 1627, Hinrichtung als angebliche Hexe), ∞ mit Heinrich
Neuden († nach 1604). Neuden war zwischen 1595 und 1604 für Henot als Postverwalter im Kölner Postamt
tätig.
• Seraphin Henot († 1626 oder später), Tätigkeit im Postdienst in Frankfurt bis 1604. Keine Belege nach 1626.
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Jacob Henot
Literatur (Auswahl)
• Wolfgang Behringer, Im Zeichen des Merkur, Göttingen 2003 ISBN 3-525-35187-9
• Martin Dallmeier, Quellen zur Geschichte des europäischen Postwesens, Kallmünz 1977
• Engelbert Goller, Jakob Henot, Inaugural-Dissertation, Bonn 1910
Hartger Henot
Hartger Henot (* 7. Februar 1571 in Köln; † 4. Dezember 1637 ebenda) war ein Kölner Domherr, Jurist und
Doktor beider Rechte. Bis 1604 war er auch für seinen Vater, den kaiserlichen Postmeister Jacob Henot, tätig. Nach
der Hinrichtung seiner Schwester Katharina im Jahre 1627 wurde er im Zuge der Kölner Hexenverfolgung 1629 und
1631 wegen Zauberei angeklagt, ohne dass es zu einem Prozess kam.
Werdegang
Hartger Henot war ein Sohn des Kölner Postmeisters Jacob Henot und Adelheid de Haen. Er trat zum ersten Mal in
die Öffentlichkeit, als er im Dezember 1595 als Assistent seines Vaters Jacob Henot nach Innsbruck reiste und sein
Vater am 28. Dezember 1595 mit den Posthaltern einen Vergleich über die Zahlungsrückstände abschloss. Im Januar
1596 nahm Hartger Henot auch an den Verhandlungen seines Vaters Jacob in mehreren italienischen Städten teil.
Mit diesen Reisen konnte Jacob Henot die Voraussetzungen für die Gründung der Kaiserlichen Reichspost schaffen.
Am 17. August 1600 schloss Jacob Henot als Kölner Postmeister mit dem Brüsseler Generalpostmeister Leonhard I.
von Taxis einen Vertrag über die Erbfolge des Postmeisteramtes zu Köln und den Kurs Köln – Wöllstein, wonach
Henots Sohn Hartger, trotz der Priesterweihe im Jahre 1597, später dessen Nachfolger werden sollte.
Kirchliche Laufbahn
Hartger Henots kirchliche Karriere verlief trotz der Absetzung seines Vaters als kaiserlichem Postmeister im Jahre
1603/1604 weiter erfolgreich. Im Jahre 1603 wurde Hartger Henot Domherr in Köln. Danach erfolgte die Ernennung
zum Großsiegelbewahrer und Geheimrat durch den Kölner Erzbischof. Ab 1607 war er zusätzlich Dechant von St.
Andreas in Köln. Eine Ernennung zum kaiserlichen Hofrat erfolgte im Jahre 1608. Im Jahre 1609 wurde er außerdem
Kanonikus in Freising. 1610 ernannte ihn Kaiser Rudolf II. zum Auditor der Rota in Rom. Im Jahre 1612 leitete
Henot die Gesandtschaft des Kölner Erzbischofs in Bayern. Der Papst verlieh ihm die Propstei St. Maria ad Gradus
zu Mainz und Kaiser Matthias 1617 eine Propstei in Prag. Am 9. Oktober 1618 erfolgte die Ernennung zum
Protonotar (Prälat) durch den Papst.
Streit um die Postmeisterstelle in Köln
Im Jahre 1603/1604 wurde Jacob Henot als Kölner Postmeister abgesetzt und durch Johann von Coesfeld ersetzt.
Zusammen mit seinem Bruder Seraphin und seiner Schwester Katharina unterstützte Hartger Henot zwischen 1604
und 1610 seinen Vater im Kampf um die Wiedereinsetzung, indem er sich bei einigen Kurfürsten und am
kaiserlichen Hof für ihn verwandte.
Erfolg hatte er aber erst unter Kaiser Ferdinand II.. Im Jahre 1623 erreichte Hartger Henot zusammen mit seiner
Schwester Katharina vor dem Reichshofrat in Wien die Wiedereinsetzung seines etwa 80jährigen Vaters.
Die Vertreter der Familie Taxis in Brüssel und Köln, zunächst Lamoral und danach Leonhard II., sowie der Kölner
Postmeister Johann von Coesfeld wehrten sich erfolgreich durch Eingaben am Kaiserhof in Wien. Nach Jacob
Henots Tod am 17. November 1625 wurde nicht Hartger Henot als Postmeister eingesetzt, sondern Johann von
Coesfeld, der bereits zwischen 1604–1623 Kölner Postmeister war. In der nachfolgenden Auseinandersetzung im
Jahre 1626 entschied sich der Kaiser für die Taxis. Nur Schadensersatzforderungen wurden noch zugelassen, aber
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Hartger Henot
auch diese unterblieben, da Katharina Henot im Januar 1627 als Hexe verhaftet wurde. Hartger Henot bemühte sich
vergeblich um ihre Freilassung. Stattdessen musste er mit ansehen, dass auch seine Schwester Franziska inhaftiert
wurde. Daraufhin wandte sich Hartger Henot an das Reichskammergericht, da Katharinas Inhaftierung und Folterung
gegen das gültige Strafrechtsbuch der Carolina verstieß. Trotz günstigen Bescheids wurde Katharina nach
mehrfacher Folterung ohne Geständnis und Beweise verurteilt und am 19. Mai 1627 als Hexe verbrannt.
Anklage wegen Hexerei
Nach dem Justizmord an Katharina Henot legte Hartger Henot alle Ämter nieder und setzte sich in mehreren
Schriften für die Rehabilitierung seiner Schwester ein. Er wurde jedoch von Christina Plum, die sich selbst als Hexe
bezichtigt hatte, im Jahre 1629 selbst der Hexerei beschuldigt. Der Kölner Generalvikar Johannes Gelenius stellte
sich am 9. November 1629 hinter Henot. Im Jahre 1631 wurden erneut mehrere Mitglieder aus angesehenen Kölner
Familien wegen Verdachts der Hexerei denunziert und verhaftet, darunter auch Hartger Henot mitsamt zwei Nichten.
Auf Intervention des Kölner geistlichen Kurfürsten Ferdinand von Bayern, der zuvor ein vehementer Hexenverfolger
war, kam es jedoch zu keinem weiteren Prozess.
In der Kirche hatte dank der zunächst anonym veröffentlichen Cautio criminalis des Jesuiten Friedrich von Spee aus
dem Jahre 1631 ein Umdenken eingesetzt. So hatte sich Spee, ohne einen Namen zu nennen, auch auf den Fall von
Katharina Henot oder einen ähnlichen Fall bezogen.
Literatur
• Engelbert Goller, Jakob Henot, Inaugural-Dissertation, Bonn 1910
• Friedrich Wilhelm Siebel, Die Hexenverfolgung in Köln, Juristische Dissertation, Bonn 1959
Weblinks
• Aufsatz Gerd Schwerhoff, Zusammenfassung und Stellungnahme zu Siebel [1] (PDF-Datei; 184 kB)
Referenzen
[1] http:/ / rcswww. urz. tu-dresden. de/ ~frnz/ Themen/ Hexenverfolgung_Aufsatz-Schwerhoff-1996. pdf
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Domherr
Domherr
Domherr ist heute der Titel eines Domkapitulars.
Vor dem 19. Jahrhundert bezeichnete der Titel (als Synonym wurde auch der lateinische Begriff „Domicellarius“
verwendet) jedoch Männer, zumeist adelig, die eine Domherren- oder Domizellarius-Präbende besaßen. Domherren
waren also nicht unbedingt Kapitulare, ja nicht einmal unbedingt geweiht, sondern nur Beamte geistlicher Fürsten,
weshalb auch Kinder und Jugendliche, die Chor- oder Klosterschulen besuchten, nach der Firmung und
Tonsurierung Zellarii wurden. Man unterschied – manchmal auch im Chorgestühl getrennte – weltliche und
geistliche Domherren. Letztere durften die schwarze Soutane tragen und konnten in das Domkapitel aufgenommen
werden, was man aus den Lebensläufen mehrerer Würzburger Domherren (z. B. Johann Philipp von Frankenstein,
Johann Adolph von Hettersdorf oder Johann von Wolfskeel) schließen kann. Als Domkapitulare trugen sie
dunkelviolette, bis 1867 dunkelgrüne Soutanen und Pileoli.
Quellen
• http://www.kirchen-lexikon.de/
Siehe auch
• Kanoniker
Leonhard II. (Taxis)
Leonhard II. von Taxis, frz. Leonard II de Tassis, (* 5. Juli 1594 in
Brüssel; † 23. Mai 1628 in Prag) war von 1624 bis 1628
Generalerbpostmeister in Brüssel. Seit dem 29. Juni 1616 war er mit
Gräfin Alexandrine de Rye, Comtesse de Varax verheiratet. Im Jahre
1624 wurde er zusammen mit seinem Vater Lamoral von Taxis in den
Reichsgrafenstand erhoben.
Werdegang
Leonhard war der einzige überlebende Sohn Lamorals von Taxis.
Seine Erziehung übernahm zunächst sein Großvater Leonhard I. von
Taxis, der das Postwesen in den Spanischen Niederlanden und seit
1597 auch die Kaiserliche Reichspost leitete.
Am 28. August 1603 bewilligte Kaiser Rudolf II. Leonhard I. von
Taxis die Nachfolge für seinen Sohn Lamoral und seinen Enkel
Leonhard II. im Generalpostmeisteramt. Alle drei Postmeister waren
sich
einig,
die
Kaiserliche
Reichspost
und
die
Leonhard II. von Taxis, auf dem Reiterteppich
Spanisch-Niederländische Post als Unternehmen zentral zu steuern.
von 1646
Meinungsverschiedenheiten gab es nur darüber, wie unabhängig
Postmeister vor Ort sein durften. So lehnte Lamoral den Kölner
Postmeister Jacob Henot ab, während Leonhard I. bereit war, die Arbeit dieses Postmeisters zu tolerieren. Im Falle
des Frankfurter Postmeisters Johann von den Birghden unterstützte Lamoral dessen Arbeit, während Lamorals Sohn
Leonhard II. ihn schnell aus seinem Amt entfernte.
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Leonhard II. (Taxis)
Intrigen
Leonhards erste Reise erfolgte in der zweiten Hälfte 1622 an den Wiener Kaiserhof. Im Januar 1623 wurde Johann
von den Birghden in Aschaffenburg, der Residenz des Mainzer Kurfürsten, für sieben Wochen in Haft genommen.
Wiener Hofkreise verdächtigten ihn der Konspiration mit dem Pfalzgrafen bei Rhein. Birghden selbst vermutete in
einer späteren Rechtfertigungsschrift, dass Leonhard II. von Taxis dahinter steckte.
Bei seiner zweiten Reise im Frühsommer 1623 nach Wien versuchte Leonhard vor Ort, die Wiedereinsetzung des
Kölner Postmeister Jacob Henot rückgängig zu machen oder zumindest die Auswirkungen abzuschwächen. Sein
Vater dagegen machte größere Zugeständnisse. Am 2. August und am 2. Oktober 1623 kam es zu einer vertraglichen
Einigung mit Henot, die Leonhard II. jedoch ablehnte. Es gelang ihm am Kaiserhof in Wien, eine kaiserliche
Zustimmung zu verhindern.
Die Spannungen zwischen Leonhard und seinem Vater verschärften sich. Lamoral hatte sich eine Geliebte zugelegt
und benötigte zusätzliche Geldmittel. Er hatte deshalb mit einigen Postmeistern im Reich jährliche
Pauschalzahlungen vereinbart. Am 3. Juli 1623 erließ der Kaiser auf Wunsch von Leonhard ein Mandat gegen seinen
Vater. Es gelang Lamoral, die Anschuldigungen seines Sohnes zu entkräften, und so nahm der Kaiser am 5.
Dezember 1623 die Abmahnung zurück.
Am 8. Juni 1624 erhob Kaiser Ferdinand II. Lamoral und Leonhard von Taxis in den erblichen Reichsgrafenstand.
Wirken als Generalerbpostmeister
Nach Lamorals Tod am 7. Juli 1624 in Brüssel wurde das Reichspostlehen am 17. August 1624 auf Leonhard II. von
Taxis übertragen. Nachdem ihn auch der spanische König Philipp IV. am 9. Oktober 1624 als Generalpostmeister
der Spanischen Niederlande bestätigt hatte, begann Leonhard II. damit, seine geplante Verwaltungsreform
durchzusetzen.
Zunächst gewann er das Kölner Postamt zurück, wobei ihm der Tod des alten Jacob Henot am 17. November 1625
half. Henots Nachkommen Hartger und Katharina kämpften weiter. Am 23. Februar 1626 wurde der bis 1623 tätige
Taxis-Postmeister Johann von Coesfeld wieder als Leiter des Kölner Postamtes eingesetzt. Beschwerden der Erben
Henots vor dem Wiener Reichshofrat scheiterten. Während Leonhards Aufenthalt in Köln im Januar 1627 wurde
Katharina Henot als Hexe verhaftet und ohne Geständnis am 19. Mai 1627 verbrannt. Die Schöffen schienen
bestochen zu sein. Mögliche Schadensersatzforderung wurden nicht mehr gestellt, nicht zuletzt, weil sich Hartger
Henot um die Rehabilitierung seiner Schwester bemühte und selbst angeklagt wurde.
Anschließend betrieb Leonhard die Entmachtung des Postmeisters Johann von den Birghden in Frankfurt. Er
erreichte am 3. März 1627 einen kaiserlichen Erlass, Birghden aus seinem Amt zu entfernen. Dies fiel ihm relativ
leicht, weil der Frankfurter Postmeister Protestant war. Leonhard II. erschien Anfang August in Frankfurt und
betrieb Birghdens Entlassung. Am 2. November 1627 erneuerte der Kaiser seine Vorbehalte. Birghden musste
zurücktreten. Er bekam am 11. Dezember 1627 lediglich eine persönliche Ehrenerklärung des Kaisers. Am 10. März
1628 führte Leonhard dann Gerhard Vrints als Birgdens Nachfolger in sein Amt ein.
Auswirkungen seines Todes
Leonhard II. starb unerwartet am 23. Mai 1628 am kaiserlichen Hof in Prag. Darin sah Johann von den Birghden in
seiner späteren Rechtfertigungsschrift einen Akt göttlicher Gerechtigkeit:
„... aber Gott der Allmächtige ist ins Mittel kommen und handgreifflich an Tag geben, daß der Herr Graf der
gröseste undanckbare Mensch gewesen, dann welcher Gestalt er in kurtze Zeit gestorben, und in ein
zusammen geschlagenes Kästlein für Sudenten gut, nach Brüssel geführet worden. [1]
Leonhards Witwe Alexandrine, geborene von Rye (1589-1666) übernahm anschließend bis 1646 stellvertretend für
ihren minderjährigen Sohn Lamoral Claudius Franz das Reichspostgeneralat. Kaiser Ferdinand II. bestätigte sie am
9
Leonhard II. (Taxis)
10
1. August 1628 in diesem Amt.
Nachkommen
• Genoveva Anna (Taufe am 16.April 1618; † 14. Dezember 1663), ∞ am 8. Juli 1637 mit Sigismondo Sfondrati,
spanischer Generalkapitän der Artillerie († 1652)
• Lamoral Claudius Franz (Taufe 14. Februar 1621; † 13. September 1676), seit 1646 Generalerbpostmeister.
Literatur
• Wolfgang Behringer: Thurn und Taxis. Die Geschichte ihrer Post und ihrer Unternehmen. München und Zürich
1990, ISBN 3-492-03336-9
• Wolfgang Behringer: Im Zeichen des Merkur. Göttingen 2003, ISBN 3-525-35187-9
• Martin Dallmeier: Quellen zur Geschichte des europäischen Postwesens.Kallmünz 1977
• Martin Dallmeier, Martha Schad: Das Fürstliche Haus Thurn und Taxis. 300 Jahre Geschichte in Bildern. Verlag
Friedrich Pustete, Regensburg 1996, ISBN 3-7917-1492-9
• Karl Heinz Kremer: Johann von den Birghden 1582–1645. Bremen 2005, ISBN 3-934686-25-7
• Josef Rübsam: Taxis, Leonard II. Graf von. In: Allgemeine Deutsche Biographie (ADB). Band 37. Duncker &
Humblot, Leipzig 1894, S. 516 f.
Referenzen
[1] Zitat aus der Rechtfertigungsschrift von den Birghdens aus dem Jahr 1640, siehe Karl Heinz Kremer, a. a. O., Seite 301
Reichskammergericht
Das Reichskammergericht war seit seiner Gründung im Jahr 1495
unter dem deutschen König und späteren Kaiser Maximilian I. bis zu
seiner Auflösung 1806 neben dem Reichshofrat das oberste Gericht des
Heiligen Römischen Reichs. Es hatte die Aufgabe, ein geregeltes
Streitverfahren an die Stelle von Fehden, Gewalt und Krieg zu setzen.
Zuerst hatte das Gericht seinen Sitz in Frankfurt am Main. Nach
Zwischenstationen in Worms, Augsburg, Nürnberg, Regensburg,
Speyer und Esslingen am Neckar war es ab 1527 in Speyer und nach
dessen Zerstörung infolge des Pfälzischen Erbfolgekriegs von 1689 bis
1806 in Wetzlar ansässig.
Audienz am Reichskammergericht, Kupferstich,
1750
Reichskammergericht
Geschichte
Der Vorläufer des Reichskammergerichts war das königliche
Kammergericht. Im Unterschied zum Reichskammergericht tagte das
königliche Kammergericht immer dort, wo sich der König aufhielt. Ab
dem 15. Jahrhundert stellte das Adelsgeschlecht der Habsburger die
römisch-deutschen Könige. Weil die Habsburger aber weitreichende
Territorien außerhalb Deutschlands besaßen, war der habsburgische
König oft lange Zeit nicht im Reich. Somit war das höchste Gericht im
Reich oft auch nicht anwesend, was zu einer Krise in der
Rechtsprechung führte. Der König war zudem nicht nur oberster
Gerichtsherr, sondern auch Regent des Reiches. Da die Könige nicht
oft anwesend waren, wirkte sich dies auch anderweitig negativ auf die
politische Lage im Reich aus. Um die schlechte administrative Lage zu
ändern, wurden auf dem Reichstag zu Worms im Jahre 1495
weitreichende Reformen verabschiedet. Unter anderem wurde der
Ewige Landfriede erlassen, der es jedermann verbot, das alte
Sitz des Reichskammergerichts in Wetzlar
Fehderecht auszuüben und gewaltsam gegen andere Reichsuntertanen
vorzugehen. Zur Sicherung des Landfriedens und um Verstöße gegen
den Landfrieden per Gerichtsverfahren zu ahnden, wurde auf diesem Reichstag auch das Reichskammergericht
geschaffen.
Das Reichskammergericht war insoweit eine Neuschöpfung, als das Gericht nun stärker von der Person des Königs
gelöst wurde. Es sollte nicht mehr am Aufenthaltsort des Königs, sondern immer im Reich an einem ihm
zugewiesenen Gerichtsort tagen. Zum einen eröffnete dies den Reichsständen mehr Einfluss auf die letztinstanzliche
Rechtsprechung, da sie nun – ebenso wie der König – Richter (Assessoren) am Reichskammergericht stellen
konnten. Gleichzeitig wurde mit der Möglichkeit des Untertanenprozesses ein Instrument geschaffen, das die
Befugnisse der Landesherren einschränkte: Ihre Untertanen konnten nun über die territorialen Gerichte hinaus an
eine zentrale Instanz appellieren.
Die erste Reichskammergerichtsordnung vom 7. August 1495 begründete Unser [also des Königs] und des Hailigen
Reichs Cammergericht. Der Erfolg der Reichsstände gegenüber dem Kaiser zeigt sich auch bei den Regelungen für
das Gericht bezüglich Tagungsort, einer von der Residenz des Kaisers weit entfernten Reichsstadt, Finanzierung und
personeller Zusammensetzung. Erster Kammerrichter in der Geschichte des Reichskammergerichts und damit dessen
personelle Spitze war der mit Maximilian I. von Habsburg befreundete Graf Eitel Friedrich II. von Hohenzollern.[1]
Am 31. Oktober 1495 wurde das neue Reichskammergericht von Maximilian I. persönlich eröffnet. Er nahm Eitel
Friedrich und den Beisitzern (Urteilern, Assessoren) den Amtseid ab und übergab dem Kammerrichter den
Gerichtsstab als Zeichen seiner Würde. Damit repräsentierte er den König[2] als Gerichtsherrn. Der Kammerrichter
war dessen dauerhafter Stellvertreter am und im Gericht. Er reprästentierte ihn auch im Sinne der Darstellung
königlicher[3] Macht, wozu neben dem Gerichtsstab auch der erhöhte Thron unter einem Baldachin diente.[4]
Maximilian akzeptierte so, dass das höchste Reichsgericht fern vom Königshof in einer Reichsstadt seinen Sitz
einrichtete.
Die Kaiser und Könige fanden sich aber mit der Ablösung des Gerichts nicht ganz ab. Sie konnten sie nicht
rückgängig machen, doch übten sie teilweise politischen Einfluss auf das Gericht aus. Weiterhin gründete Karl V. im
ersten Drittel des 16. Jahrhunderts den Reichshofrat (RHR). Dieser war ebenfalls oberstes Reichsgericht und stand
neben dem RKG. Der Reichshofrat war personell und organisatorisch viel stärker an den Kaiser gebunden. Beide
Gerichte hatten überschneidende Zuständigkeiten und konkurrierten (und kooperierten) manchmal miteinander.
Spätestens ab der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts wird der Reichshofrat dem RKG gleichwertiges Gericht und
überflügelt dieses in der Spätzeit des Alten Reiches sogar in der Bedeutung.
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Reichskammergericht
Die anfängliche Ansiedlung des Gerichtes in der selbstbewussten Reichsstadt Frankfurt am Main wurde dort nicht
von allen begrüßt. Die Frankfurter sahen in dem Gericht ein Symbol der alten ständisch-feudalen Ordnung, das auf
Grund seiner zeremoniellen Ansprüche und Privilegien die städtische Verfasstheit empfindlich stören könnte.
Dementsprechend verhielten sich die Frankfurter gegenüber dem Gericht reserviert, empfingen es aber
standesgemäß. Auf Grund des nur anderthalbjährigen Aufenthalts in Frankfurt blieben größere Spannungen aber aus,
und die Verfasstheit der Stadt änderte sich ebenfalls nicht.
Aufbau des Gerichts
Nach mittelalterlicher Tradition stand dem Gericht der sogenannte Kammerrichter vor, der die Funktion eines
Gerichtspräsidenten ausübte. Der Kammerrichter musste kein gelehrter Jurist sein, sondern ein reichsunmittelbarer
Adliger, der vom Kaiser für dieses Amt bestimmt wurde. Der Kammerrichter leitete die als Audienzen bezeichneten
öffentlichen Sitzungen des Gerichts, führte die Dienstaufsicht über die Assessoren und legte fest, welche Fälle
welchen Assessoren zur Entscheidung zugewiesen wurden.
Die eigentlichen Urteile fällten die Assessoren (Beisitzer, Urteiler). Ihre Anzahl schwankte im Laufe der
300-jährigen Geschichte des Gerichts. Die Entscheidungen wurden in Beratungsgruppen gefällt. Für minderwichtige
Entscheidungen berieten meist vier Assessoren, an Endurteilen mussten acht Assessoren mitwirken, in ganz
wichtigen Fällen kamen alle Assessoren zusammen. In einer Beratergruppe waren zwei Assessoren (Referens und
Correferens) dafür zuständig, die Fälle genauer zu besehen und Urteilsvorschläge samt Gutachten (Voten)
auszuarbeiten, die anschließend von allen anwesenden Assessoren beraten und beschlossen wurden. Es gab meist je
eine Urteilergruppe zu acht Assessoren, die in der Audienz schnell zu fällende prozessuale Urteile trafen; eine
Urteilergruppe, die dringliche Sachen außerhalb der Audienz bearbeitete, und eine Urteilergruppe, die in
Standardfällen entschied.
Von den Assessoren wurden je einer von den Kurfürsten an das Gericht entsandt. Der römisch-deutsche König
benannte für Burgund und Böhmen je zwei und jeder der im Jahre 1500 und 1512 gebildeten Reichskreise durfte
ebenfalls einen Beisitzer zum Reichskammergericht entsenden. Außerdem wurden die letzten beiden Sitze auf
Vorschlag der Reichskreise durch den Reichstag gewählt, so dass die Assessoren des Reichskammergerichts zur
Hälfte aus Vertretern der Reichskreise bestanden.
Auch als im Jahre 1555 die Anzahl der Beisitzer auf 24 erhöht wurde, blieb die Rolle der Reichskreise entsprechend
ihrer Wichtigkeit für den Landfrieden erhalten. Seitdem durfte jeder Reichskreis einen ausgebildeten Juristen und
einen Vertreter der Reichsritterschaft entsenden, also jetzt zwei Vertreter.
Nach dem Westfälischen Frieden, in dem die Anzahl auf 50 erhöht wurde, und dem Jüngsten Reichsabschied wurde
die Hälfte der Assessoren mit Vertretern der Reichskreise besetzt. Auch wurde nach 1648 darauf geachtet, dass die
beiden Konfessionsgruppen jeweils einen der beiden Senatspräsidenten stellten sowie 26 der 50 Gerichtsassessoren
katholisch und 24 evangelisch waren.[5]
Neben Kammerrichter und Assessoren (dem eigentlichen Gericht) gehörte zum Reichskammergericht noch die
Kammergerichtskanzlei. Die Kanzlei war für die Führung der Gerichtsbücher, die Archivierung der bei Gericht
eingereichten Schriftstücke und die formelle Erstellung und Zusendung von Urteilen und sonstigen gerichtlichen
Briefen zuständig. Die Kanzlei war organisatorisch vom Gericht unabhängig. Anders als das Gericht, das über den
Kammerrichter unmittelbar vom Kaiser abhängig war, unterstand die Kanzlei über den Kanzleiverwalter dem
Kanzler des Reiches, dem Kurfürsten von Mainz.
Weiterhin waren am Gericht Anwälte (Procuratoren, Advokaten) tätig. Der anwaltliche Vertreter des Königs hieß
Fiskal.
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Reichskammergericht
Zuständigkeit
Wie bereits oben erwähnt, war das Reichskammergericht für die Einhaltung des Landfriedens zuständig. Keiner,
insbesondere keine Fürsten, Grafen, Ritter, Städte etc., durfte mit Waffengewalt gegen andere Stände vorgehen.
Geschah dies doch, konnte der Fiskal ein Strafverfahren gegen den Landfriedensbrecher einleiten. Diese Kompetenz
stand auch dem Angegriffenen zu.
Weiterhin war das Reichskammergericht als oberstes Gericht im Reich für die Überprüfung von zivilrechtlichen
Urteilen erster Instanz zuständig. Dies geschah über die Appellation. Fühlte sich ein Untertan eines Reichsstandes
durch ein Urteil eines unteren Gerichts verletzt, konnte dieser im Rahmen eines Untertanenprozesses ans
Reichskammergericht appellieren. Allerdings musste der Instanzenzug eingehalten werden. Bestand neben einem
unteren Gericht noch ein territoriales Obergericht, musste erst an dieses mittlere Gericht appelliert werden. Erst vom
Urteil dieses mittleren Gerichts aus konnte an das Reichskammergericht appelliert werden. Die unteren Gerichte
waren meist nicht in der Hand des Kaisers, sondern in der Hand von Reichsfürsten, freien Reichsstädten o. ä. Sie
sahen häufig in der Appellations-Rechtsprechung des Reichskammergerichtes einen Eingriff in ihre
Herrschaftsrechte. Deshalb suchten sie solche Appellationen aus ihrem Herrschaftsgebiet an das
Reichskammergericht zu unterbinden. Sie ließen sich, gegen Geldzahlung oder andere Dienstleistungen, vom Kaiser
ein Privileg ausstellen, das die Appellation an das Reichskammergericht als unzulässig untersagte, das sogenannte
Privilegium de non appellando. Es gab Privilegien, die Appellationen bis zu einer bestimmten Geldsumme
untersagten (privilegium limitatum), und Privilegien, die jegliche Appellation an das Reichskammergericht
untersagten (privilegium illimitatum).
Appellationen in Strafsachen waren nach § 95 des Reichsabschiedes von 1530 ausdrücklich verboten worden.
Unabhängig von diesen Appellationsbeschränkungen konnte aber jeder Reichsuntertan sich an das
Reichskammergericht wenden, wenn ihm die Rechtsprechung durch die territorialen Untergerichte verweigert
wurde.
Grundsätzlich war das Reichskammergericht also ein Appellationsgericht. Ausnahmsweise konnte es aber auch in
erster Instanz tätig werden. Dies war immer der Fall, wenn ein Gerichtsverfahren gegen reichsunmittelbare Fürsten
oder freie Reichsstädte geführt werden sollte, z. B. in Familienrechts- oder Erbstreitigkeiten.
Weiterhin konnte das Reichskammergericht gegen jeden, der nicht unmittelbar dem Reich unterworfen war (z. B.
Bauern, Städtebürger) bei Besitzstreitigkeiten in erster Instanz angerufen werden.
Angewandtes Recht
Prozessrecht
Prozessual verhandelte das Reichskammergericht nach den Bestimmungen der Reichskammergerichtsordnungen.
Das waren Gesetze, die vom Kaiser zusammen mit dem Reichstag verabschiedet wurden. In der 300-jährigen
Geschichte gab es eine Vielzahl an Reichskammergerichtsordnungen. Wichtige Ordnungen waren die von 1555 und
der Jüngste Reichsabschied von 1654. Daneben wurden durch die als Reichsabschied bezeichneten Beschlüsse des
Reichstages Prozessrechtsbestimmungen erlassen. Auch das Reichskammergericht selbst bildete das für es geltende
Prozessrecht fort, in dem es zu bis dahin noch ungeklärten Prozessrechtsfragen sogenannte Gemeine Bescheide
erließ. Das waren Urteile, die besagten, wie das Gericht in solchen prozessualen Konstellationen handeln werde.
Das in den Reichskammergerichtsordnungen, Reichsabschieden und Gemeinen Bescheiden festgelegte Prozessrecht
wurde aber meist nicht aus dem Nichts geschaffen. Diese Rechtsbestimmungen fundierten ihrerseits auf dem
Gemeinen Recht. Das Gemeine Recht ist zum einen das Recht der (katholischen) Kirche, dem Corpus Iuris
Canonici. Die römisch-katholische Kirche war im Mittelalter und auch noch (wenn auch schwindend) in der frühen
Neuzeit die organisatorisch und kulturell am höchsten entwickelte Institution. Sie hatte ein schon seit langem
effektiv funktionierendes Gerichtswesen, welches als Vorbild für die meisten obersten Gerichte Europas galt. Die
13
Reichskammergericht
Prozessrechtsregelungen, die für die Kirchengerichte galten, waren im Mittelalter und in der frühen Neuzeit
wissenschaftlich an den Universitäten bearbeitet worden. Jeder Jurist lernte diese Gesetze und wendete sie in der
Praxis an. Genauso war es mit weltlichem Recht, das noch aus dem antiken römischen Reich überkommen war,
Corpus Iuris Civilis, das ebenfalls im Mittelalter wissenschaftlich bearbeitet worden war.
An dem römisch-kanonischen Recht orientierten sich also die gesetzlichen Bestimmungen für die Judikatur des
Reichskammergerichts, genauso wie diese das Reichskammergericht selbst bei der Entscheidungsfindung beachtete.
Im Prozess galt der Schriftlichkeitsgrundsatz; jedes Argument und jeder Antrag musste als Brief an das Gericht
gesandt werden, was oftmals zu Verfahrensverzögerungen führte. Zwar gab es bereits ein Versäumnisverfahren, das
die Möglichkeit bereitstellte, den Prozessgegner, der seine prozessualen Handlungen nicht vornehmen wollte, zu
zwingen, jedoch war dieses Versäumnisverfahren sehr umständlich und langwierig. Viele Prozesse dauerten somit
jahrelang oder gelangten nie zu einer Entscheidung.
Ein weiteres Problem war die Durchsetzung kammergerichtlicher Urteile. Das Reichskammergericht konnte
lediglich bei Nichtbefolgung seiner Urteile auf Antrag der obsiegenden Partei Strafen aussprechen, die Urteile aber
nicht mittels hoheitlicher Vollstreckungsorgane im Wege des staatlichen Zwangs durchsetzen. Derjenige, der ein
Urteil des Reichskammergerichts erlangt hatte, musste zu anderen Behörden des Reichs bzw. zu territorialen
Herrschaftsträgern gehen und dort um Hilfe ersuchen.
Der erste, der den Prozess vor dem Reichskammergericht systematisch darstellte, war Noe Meurer in seiner Schrift
Practica von deß Cammer Gerichts-Ordnung vnd Proceß (1566). Meurer war am Reichskammergericht in Speyer ab
1549 zunächst als Advokat und Notar und dann von 1557 bis 1563 als Assessor tätig.
Materielles Recht
Inhaltlich standen dem Gericht keine Reichsgesetze, wie die Reichskammergerichtsordnungen oder die
Reichsabschiede, zur Verfügung, sondern es urteilte nach dem Gemeinen Recht, welches nicht nur prozessrechtliche
Bestimmungen, sondern auch materiell-rechtliche Bestimmungen enthielt. Die Grundlage des Gemeinen Rechts war
das Corpus iuris civilis. Diese praktische, zeitgemäße Anwendung des Römischen Rechts in Wissenschaft und
Praxis bezeichnet man als usus modernus pandectarum. Indem das Reichskammergericht das Gemeine Recht
anwandte, verdrängte es das zuvor in Deutschland geltende Gewohnheitsrecht. Bereits die
Reichskammergerichtsordnung von 1495 besagte, dass das Reichskammergericht nur dasjenige Gewohnheitsrecht
anwenden musste, welches von den Prozessparteien vor das Gericht gebracht wurde. Ein solches geschah eher selten
und das Reichskammergericht wandte die gewohnheitsrechtlichen Regeln sehr zurückhaltend an. Damit beförderte
es das Eindringen des wissenschaftlich bearbeiteten Gemeinen Rechts in die Rechtspraxis (sog. Rezeption des
Gemeinen Rechts). Dies ist ein wichtiges historisches Verdienst des Reichskammergerichts.
Amtstracht
Alle Richter trugen eine spanische Tracht bestehend aus schwarzen Umhängen mit Tressen und Borten besetzt,
weißen Spitzenjabots und Zierdegen. Als Kopfbedeckung diente eine Allongeperücke und ein schwarzer Hut mit
runder Krempe.
Personal des Gerichts
Präsidenten
• 1510–1520 Graf Bernhard III. von Eberstein
• 1521–1535 Graf Adam von Beichlingen († 1538)
• 1546–1555 Graf Wilhelm IV. von Eberstein (* 1497; † 1562)
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Reichskammergericht
• 1555–1557 Johann Graf von Hoya, Fürstbischof von Osnabrück (1553), Münster (1566) und Paderborn (1568); (*
1529; † 1574)
• 1629–1644 Moritz Freiherr von Büren (* 1604; † 1661)
Präsidenten des Wetzlarer Reichskammergerichts[6]
1. Präsidenten des katholischen Bekenntnisses
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1671–1693 Baron Philipp Franz Eberhard von Dalberg (* 1635; † 1693)
1694–1697 Graf Carl Ferdinand zu Manderscheid († 1697)
1698–1730 Graf Franz Adolf Dietrich von Ingelheim (* 1659; † 1742)
1732–1742 Graf Ambrosius Franz Dietrich Christian Adalbert von und zu Virmont und Bretzenheim (* 1684; †
1744)
1743–1757 Baron Philipp Carl Anton von Groschlag zu Dieburg
1757–1763 Graf Franz Joseph Spaur von Pflaum und Valeur (* 1725; † 1797)
1763–1777 Graf Johann Maria Rudolf Waldbott von Bassenheim (* 1731; † 1805)
1778–1790 Freiherr Adolf von Trott
1791–1797 Reichsgraf Philipp Carl zu Oettingen und Wallerstein (* 1759; † 1826)
1797–1803 Graf Heinrich von Reigersberg (* 1770; † 1865)
• 1804–1806 Freiherr Adam Friedrich Schenk von Stauffenberg (* 1767; † 1808)
2. Präsidenten des Augsburger Glaubensbekenntnisses
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1688–1698 Graf Johann Anton von Leiningen-Westerburg
1699–1723 Graf Friedrich Ernst von Solms (* 1671; † 1723)
1724–1764 Graf Karl von Wied-Runkel (* 1684; † 1764)
1765–1772 Burggraf Christian Albrecht Casimir von Kirchberg zu Sayn und Wittgenstein (* 1726; † 1772)
1772–1800 Freiherr Johann Siegmund Carl von und zu Thüngen (* 1730; † 1800)
1800–1806 Freiherr Franz Paul Christoph von Seckendorff (* 1750; † 1823)
Kammerrichter
• 1519–1536[7] Ludwig von Hanau-Lichtenberg (* 1487; † 1553)
• 1536–1539 Johann II. von Pfalz-Simmern, Pfalzgraf (* 1492; † 1557)
• 1548–1556 Joachim Mynsinger von Frundeck (* 1514; † 1588), Beisitzer für den oberrheinischen Kreis
Kammerrichter des Wetzlarer Reichskammergerichts
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1677–1711 Erzbischof Johann Hugo von Trier (* 1634; † 1711)
1711 Fürst Franz Alexander von Nassau-Hadamar (* 1673; † 1711)
1718–1721 Fürst Frobenius Ferdinand von Fürstenberg (* 1664; † 1741)
1722–1729 Graf Philipp Karl von Hohenlohe-Bartenstein (* 1688; † 1729)
1730–1742 Graf Franz Adolf Dietrich von Ingelheim (* 1659; † 1742)
1742–1744 Graf Ambrosius Franz Dietrich Christian Adalbert von und zu Virmont und Bretzenheim (* 1684; †
1744)
1746–1763 Graf Karl Philipp Franz zu Hohenlohe-Bartenstein (* 1702; † 1763)
1763–1797 Graf Franz Joseph Spaur von Pflaum und Valeur (* 1725; † 1797)
1797–1801 Reichsgraf Philipp Carl zu Oettingen und Wallerstein (* 1759; † 1826)
1803–1806 Graf Heinrich von Reigersberg (* 1770; † 1865)
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Reichskammergericht
Sitze des Gerichts
Folgende Reichsstädte waren Sitz des Reichskammergerichts:[8]
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1495-1497: Frankfurt a.M.,
1497-1499: Worms,
1500: Augsburg,
1501: Nürnberg,
1502: Augsburg,
1503-1509: Regensburg,
1509-1513: Worms,
1513-1514: Speyer,
1514-1520: Worms,
1521-1524: Nürnberg,
1524-1527: Esslingen am Neckar,
1527-1689: Speyer, nach dessen Zerstörung Verlegung aufgrund eines Reichstagsbeschlusses aus dem Jahr 1689
1689-1806: Wetzlar, dort befindet sich heute das Reichskammergerichtsmuseum
Literatur
• Manuel Weinberger: "Verschollen geglaubtes Planmaterial von Balthasar Neumann und seinem Baubüro, und
eine unbekannte Zeichnung aus dem Umfeld Johann Dientzenhofers", in: RIHA Journal 0003 [14 April 2010],
http://www.riha-journal.org/articles/2010/weinberger-planmaterial-balthasar-neumann (accessed 15 April
2010).
• Friedrich Battenberg: Die Wormser Kammergerichtsordnung und die Neukonstituierung der königlichen Justiz in
Frankfurt 1495. Zur Reform des Königlichen Kammergerichts, in: Archiv für hessische Geschichte und
Altertumskunde 64 (2006), S. 51-83.
• Anette Baumann: Advokaten und Prokuratoren – Anwälte am Reichskammergericht (1690–1806), Köln 2006,
ISBN 3-412-07806-9.
• Bettina Dick: Die Entwicklung des Kameralprozesses nach den Ordnungen von 1495-1555, Köln 1981.
(Wichtiges Werk über das Prozessrecht, nach dem das RKG arbeitete.)
• Bernhard Diestelkamp: Reichtskammergericht und Rechtsstaatsgedanke. Die Kameraljudikatur gegen die
Kabinettsjustiz Heidelberg, C.F. Müller, 1994, ISBN 3-811-43194-3 (Schriftenreihe / Juristische
Studiengesellschaft Karlsruhe 210).
• Jost Hausmann: Die Städte des Reichskammergerichts. In: Ders. (Hg.): Fern vom Kaiser. Städte und Stätten des
Reichskammergerichts, Köln/Weimar/Wien 1995, S. 9–36.
• Eric-Oliver Mader: Die letzten „Priester der Gerechtigkeit.“ Die Auseinandersetzung der letzten Generation von
Richtern des Reichskammergerichts mit der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. (=
Colloquia Augustana 20), Berlin 2005, ISBN 3-05-004090-4.
• Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich. Böhlau, Köln u. a. (umfangreiche
Veröffentlichungsreihe)
• Raphael Sailer: Annotata de personis Camerae Imperialis, à primo illus exordio, usq. ad annum Domini MDLVI,
Ingolstadt 1557.
• Ingrid Scheurmann: Frieden durch Recht. Das Reichskammergericht von 1495 bis 1806. Ausstellungskatalog.
Verlag Philipp von Zabern, Mainz 1994, ISBN 3-8053-1684-4.
• Rudolf Smend: Das Reichskammergericht. Weimar 1911 (Neudruck Aalen 1965). (Grundlegendes Werk über die
Geschichte der Institution RKG, wenn auch im Detail überholt, so dennoch ein unerlässliches Werk.)
16
Reichskammergericht
17
Weblinks
• Reichs-Kammergerichts-Ordnung 1495 [9] und Reichskammergerichtsordnung 1495 aus dem
Frühneuhochdeutschen übertragen [10]
• Reichskammergerichtsordnung 1555 [11] (PDF-Datei; 13,46 MB)
• Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung e.V. [12] in Wetzlar
• Veröffentlichung einer Menge weiterführender, informativer Überblicksartikel zum RKG. [13]
• Oestmann, Peter: Reichskammergericht und Hexenprozesse [14]
• Forschungsprojekt der Universität Bochum zur Rechtsprechung des Reichskammergerichts [15]
• Heiko Hahn: Reichskammergericht und Reichshofrat – Aufbau und Kompetenzen im Vergleich, Studienarbeit [16]
• Art. V, §§ 53. 54 IPO [17]
Anmerkungen
[1] Zu ihm die Monographie von Martin Dressel: Graf Eitelfriedrich II. von Zollern (1452 - 1512). Ges. für Reichskammergerichtsforschung,
Wetzlar 1995
[2] Maximilian war erst ab 1508 Kaiser
[3] bzw. später kaiserlicher
[4] Bernhard Diestelkamp, Recht und Gericht im Heiligen Römischen Reich, Klostermann, Frankfurt am Main 1999, S. 289
[5] Peter Claus Hartmann: Das Heilige Römische Reich Deutscher Nation von 1648 bis 1806 – als Modell für ein Europa der Regionen noch
heute aktuell? (http:/ / www. km. bayern. de/ blz/ eup/ 02_08/ 4. asp)
[6] Georg Schmidt-von Rhein: Das Reichskammergericht in Wetzlar. Hg. Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung. Heft 9. Wetzlar,
2000
[7] Sailer nennt ihn für 1519, führt ihn aber 1520 schon nicht mehr.
[8] Torsten Joecker: Reichsstädte als Sitz des Reichskammergerichts, in: zeitenblicke 3 (2004), Nr. 3, 13. Dezember 2004 (http:/ / www.
zeitenblicke. de/ 2004/ 03/ joecker/ index. html#quoting_6)
[9] http:/ / www. koeblergerhard. de/ Fontes/ Reichs-Kammergerichts-Ordnung1495. htm
[10] http:/ / www. smixx. de/ ra/ Reichskammergerichtsordnung_1495. pdf
[11] http:/ / www. koeblergerhard. de/ Fontes/ Reichskammergerichtsordnung1555-Text. pdf
[12] http:/ / www. reichskammergericht. de/
[13] http:/ / www. zeitenblicke. historicum. net/ 2004/ 03/ index. htm
[14] http:/ / www. historicum. net/ no_cache/ persistent/ artikel/ 1668/
[15] http:/ / www. hoechstgerichtsbarkeit. rub. de/
[16] http:/ / www. grin. com/ e-book/ 97413/ reichskammergericht-und-reichshofrat-aufbau-und-kompetenzen-im-vergleich
[17] http:/ / www. lwl. org/ westfaelische-geschichte/ portal/ Internet/ index_aufruf. php?url_home_unten=http%3A%2F%2Fwww. lwl.
org%2Fwestfaelische-geschichte%2Fportal%2FInternet%2Ffinde%2FlangDatensatz. php%3FurlID%3D740%26url_tabelle%3Dtab_quelle
Koordinaten:
50° 33′ 12″ N,
8° 30′ 7″ O
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Blutgerichtsbarkeit
18
Blutgerichtsbarkeit
Die Blutgerichtsbarkeit, auch als ius gladii („Recht des Schwertes"),
Blutbann, Hochgerichtsbarkeit (Hohe Gerichtsbarkeit) oder
Halsgerichtsbarkeit bekannt, war im Mittelalter im Heiligen
Römischen Reich die peinliche Gerichtsbarkeit („peinlich“ bezieht sich
auf das lateinische „poena“, übersetzt „Strafe“) über Straftaten, die mit
Verstümmelungen oder mit dem Tode bestraft werden konnten, also
„blutige Strafen“ waren („straffen biss ann das blut“ oder „straffen, so
an das blut gandt und das läben kostendt“).
Straftaten
„Halsgericht mit bedeckten Blößen“
Detail des Reliefs am Rathaus von Hannover
Dies waren vor allem Straftaten wie Raub und Mord, Diebstahl,
sexuelle Belästigung, Notzucht (Vergewaltigung), homosexueller Geschlechtsverkehr, Hexerei oder Zauberei und
Kindesmord. Die Hinrichtungsformen bei einem Todesurteil unterschieden sich jeweils nach dem Verbrechen (zum
Beispiel für Kindesmörderinnen das Ertränken, für Notzucht der Feuertod oder für Mord das Rädern) sowie nach der
Person des Verbrechers. Die Hinrichtung durch Enthaupten war beispielsweise lange Zeit eine „privilegierte“
Hinrichtungsmethode für Adelige.
Bei Straftaten, die durch Verstümmelung gesühnt werden sollten (sog. lybstraffen), gab es unterschiedliche
Strafformen, wie das an den Pranger stellen, Abschneiden/Anschneiden von Körperteilen (zum Beispiel Ohren,
Zunge), „Schwemmen“, Auspeitschen oder Brandmarken.
Bei Straftaten wie Beleidigungen oder Raufereien blieben die niederen Gerichte zuständig, die keine „blutige
Strafen“ verhängen, sondern „nur“ auf Geldbußen, Gefängnishaft, Ehrlosigkeit oder Verbannung erkennen durften.
Todesurteil
In der Regel wurden vor allem (besitzlose) Landstreicher, Kleinkriminelle und Menschen aus der sozialen
Unterschicht zum Tode verurteilt. Das Todesurteil wurde dann oft zum Zweck der Abschreckung in der
Öffentlichkeit vollzogen. Aus demselben Grund ließ man die Gehängten in vielen ländlichen Gegenden auch lange
Zeit gut sichtbar am Galgen hängen.
Die Blutgerichtsbarkeit wurde von den jeweiligen Herrschern an ausgewählte Gerichtsorte verliehen und
untermauerte den Machtanspruch der jeweiligen Stadt. Auf Dorf- und Stadtebene gab es meist nur die Gerichte der
Gutsherren oder die Gerichte der niederen Gerichtsbarkeit. Da die Freie Reichsstadt einem Fürstentum praktisch
gleichgestellt war, hatte auch sie das Recht auf die Hohe Gerichtsbarkeit.
Kodifikation
Das erste kodifizierte Strafrecht war die Maximilianische Halsgerichtsordnung, auch Tiroler Malefizordnung
genannt, von Maximilian I. aus dem Jahre 1499. Im Jahre 1507 wurde die Bambergische Peinliche
Halsgerichtsordnung (Constitutio Criminalis Bambergensis, CCB) erlassen. Beide flossen in die Constitutio
Criminalis Carolina (CCC), die Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. ein, die ab 1532 galt. Diese galt
zwar subsidiär, d.h. sie wurde nur herangezogen, wenn das eigene Landesrecht keine entsprechende Regelung
kannte, dennoch führte sie zur Vereinheitlichung der Kriminalprozesse.
In Österreich kam nach der Tiroler Malefizordnung 1514 die Landgerichtsordnung für Österreich unter der Enns.
Die Halsgerichtsordnungen nach der CCC basieren auf dieser, hatten aber immer salvatorische Klausel, dass sie noch
Blutgerichtsbarkeit
weiter subsidiär gelte. So 1535 die Landgerichtsordnung für Krain, die Landgerichtsordnungen für Österreich unter
der Enns (1540, 1656 „Ferdinandea“, welche am bedeutendsten im 17. Jahrhundert in Österreich war, da Karl VI.
anwies sie subsidiär zu verwenden), Österreich ob der Enns (1559, 1627, 1675 „Leopoldina“), die Steiermark (1574)
und Kärnten (1577). Diese einzelnen Verordnungen wurden 1768 durch die einheitliche Constitutio Criminalis
Theresiana ersetzt, welche in allen Habsburgischen Erblanden galt. Mit ihr wurde auch die subsidiare Verwendung
der Carolina in Österreich beendet. 1776 wurde die Folter abgeschafft und mit dem Josephinischen Strafgesetz von
1787 wird die Todesstrafe aus pragmatischen Gründen erstmals aufgehoben und der Verurteilte hat gemeinnützige
Arbeit zu leisten, die manchmal auch hohe Todesraten aufwies wie etwa das Schiffziehen.[1]
Insgesamt war im deutschsprachigen Raum die Blutgerichtsbarkeit noch teilweise bis ins 18. und 19. Jahrhundert
verbreitet. In Deutschland wurde sie erst durch die Nationalisierungs- und Kodifikationstendenzen der einzelnen
Herrschaftsgebiete durch eigentliche Strafgesetze, wie wir sie heute kennen, ersetzt, zuerst in Bayern und Preußen,
dann auch in fast sämtlichen Mittelstaaten und den meisten Kleinstaaten. Zuletzt wurde die Carolina in den beiden
Mecklenburg, in Lauenburg, Bremen und Schaumburg-Lippe 1870 direkt durch das Strafgesetzbuch für den
Norddeutschen Bund abgelöst.[2]
Blutschild und Kennzeichen der Blutgerichtsbarkeit
Das Recht der Blutgerichtsbarkeit wurde vielfach durch Zeichen und Wappen dargestellt. Seit dem späten Mittelalter
fügten viele Landesherren ihrem Wappen ein zweites schlichtes rotes Wappen, den so genannten Blutschild, bei.
Dieser war Zeichen der Hohen Gerichtsbarkeit. Auf Karten des 15. bis 18. Jahrhunderts sind Gerichtsorte oft
gesondert markiert, entweder durch einen Blutschild oder durch einen Galgen, der auch den Richtort markieren
kann.
Beispiele für einen Blutschild: Epitaph von Kurfürst Albrecht Achilles von Brandenburg in der Moritzkirche in
Ansbach und Blutschild des Markgrafen Georg Friedrich in der Schlosskirche der Plassenburg in Kulmbach.
Siehe auch
• Malefizordnung
• Todesstrafe, Hinrichtung, peinliche Befragung
Weblinks
• Volltext, PDF Peinliche Gerichtsordnung Karls V. [3]. Abgerufen am 23. Oktober 2009 (PDF, (3,24 MB))
• Auszug aus der Constitutio Criminalis Carolina [4]
• Beispiele für ein Blutschild [5]
Referenzen
[1] Josef Pauser: Landesfürstliche Gesetzgebung (Policey-, Malefiz- und Landesordnungen) (http:/ / www. univie. ac. at/ igl. geschichte/ weigl/
ws2007/ SD_Quellenkunde_0216_0256. pdf) aus: Josef Pauser, Martin Scheutz, Thomas Winkelbauer (Hrsg.): Quellenkunde der
Habsburgermonarchie (16.–18. Jahrhundert), R. Oldenbourg Verlag, Wien 2004, ISBN 3-7029-0477-8
[2] Halsgerichtsordnung (http:/ / www. zeno. org/ Meyers-1905/ A/ Halsgerichtsordnung), in: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8.
Leipzig 1907, S. 668
[3] http:/ / www. koeblergerhard. de/ Fontes/ PeinlicheGerichtsordnungKarlsV. pdf
[4] http:/ / schroeder. rewi. hu-berlin. de/ material/ quellen/ qs_10. htm
[5] http:/ / www. dr-bernhard-peter. de/ Heraldik/ regalien. htm
19
Folter
20
Folter
Folter ist das gezielte Zufügen von psychischem oder physischem Leid (Gewalt, Qualen, Schmerz) an Menschen
durch andere Menschen, meist als Mittel für einen zielgerichteten Zweck, beispielsweise um eine Aussage, ein
Geständnis, einen Widerruf oder eine wichtige Information zu einem bestimmten Sachverhalt zu erhalten oder um
den Willen und Widerstand der Folteropfer (dauerhaft) zu brechen.
Im engeren Sinne tritt Folter als eine Tat einer bestimmten Interessengruppe (beispielsweise Teile der Exekutive,
politisch-militärischen Organisationen oder Gruppen) an einem Individuum auf. Beispiele sind das Foltern zum
Erzwingen von Geständnissen seitens der Inquisition, der Polizei oder des Geheimdienstes.
Laut der UN-Antifolterkonvention ist jede Handlung als Folter zu werten, bei der Träger staatlicher Gewalt einer
Person „vorsätzlich starke körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden“ zufügen oder androhen, um
eine Aussage zu erpressen, um einzuschüchtern oder zu bestrafen.[1] Die Folter ist international geächtet; in
Deutschland ist das Foltern einer Person eine Straftat.
Foltermethoden
Gängige Foltermethoden sind unter anderem:
Sensorische Deprivation, Elektroschock, Erschöpfung (Zwangsarbeit),
anale oder vaginale Vergewaltigung und erzwungener Analverkehr
(mit diversen Gegenständen, mit verbundenen Augen, von mehreren
Personen),
pharmakologische
Folter
(Drogenmissbrauch,
Zwangsmedikation), Zwangshaltungen (Stehen, Knien, Sitzen,
Hängen, Strappado, Fesseln, Zuchtstuhl), Erniedrigung (Exkremente
essen, Urin trinken, öffentlich masturbieren), Schläge („Falanga“,
„Telefono“,
Auspeitschen),
Aufhängen
(„Papageienschaukel“),
Sauerstoffmangel
(„Submarino“,
Masken),
Schlafentzug,
Nahrungsentzug, Verbrennungen, Verstümmelungen (Haare, Nägel,
Haut, Zunge, Ohren, Genitalien, Gliedmaßen), Verhörfolter, Zahnfolter
(zum Beispiel Ausschlagen der Zähne, Bohren in die Zahnwurzel),
Zwangsuntersuchungen
(gynäkologisch,
gastroenterologisch),
Torstehen und Pfahlhängen.
Peinliches Verhör im 17. Jahrhundert
Bei der weißen Folter verursachen die Foltermethoden keine
offensichtlichen Spuren an den Opfern. Dazu gehören zum Beispiel:
• Isolationshaft
• Schlafentzug
• Reizentzug (Sensorische Deprivation) (z. B. Dunkelhaft in einer
Camera silens)
• Sauerstoffmangel-Folter
• Scheinhinrichtungen
•
•
•
•
Kitzeln
Waterboarding
Chinesische Wasserfolter
Lärmfolter
• Toilettenverbot
Waterboarding-Gestell aus dem 20. Jahrhundert
Folter
Psychologie der Folter
Menschen haben eine latente Bereitschaft zum Foltern. Diese Bereitschaft bricht sich leichter ihre Bahn, wenn die
Folter durch „ethische“ Gründe (siehe Wolfgang Daschner) oder Sachzwänge („mir blieb keine Wahl“) gerechtfertigt
oder gar „zwingend“ erscheint. Die Psychologie testet die latente Bereitschaft, anderen Menschen Grausames
anzutun, indem man das eigene Gewissen dem Gehorsam unterordnet, u. a. mit dem Milgram-Experiment
(„Abraham-Test“).
Beim Stanford-Prison-Experiment wurden gesunde, normale Studenten in die Situation von Gefängniswärtern und
Gefangenen versetzt, worauf es innerhalb weniger Tage zu Misshandlungen kam.
In einem aktuellen Aufsatz untersucht der Psychologe Philip Zimbardo von der University of California, Berkeley,
die Täterpsychologie: Unter welchen Bedingungen werden aus gewöhnlichen Menschen folternde Sadisten? Unter
anderem gibt er folgendes Zehn-Punkte-„Rezept“ an:
1. Gib der Person eine Rechtfertigung für ihre Tat. Zum Beispiel eine Ideologie, „nationale Sicherheit“, das Leben
eines Kindes.
2. Sorge für eine vertragsartige Abmachung, schriftlich oder mündlich, in der sich die Person zum gewünschten
Verhalten verpflichtet.
3. Gib allen Beteiligten sinnvolle Rollen, die mit positiven Werten besetzt sind (z. B. Lehrer, Schüler, Polizist).
4. Gib Regeln aus, die für sich genommen sinnvoll sind, die aber auch in Situationen befolgt werden sollen, wo sie
sinnlos und grausam sind.
5. Verändere die Interpretation der Tat: Sprich nicht davon, dass Opfer gefoltert werden, sondern dass ihnen
geholfen wird, das Richtige zu tun.
6. Schaffe Möglichkeiten der Verantwortungsdiffusion: Im Falle eines schlechten Ausgangs soll nicht der Täter
bestraft werden (sondern der Vorgesetzte, der Ausführende, etc.).
7. Fange klein an: Mit leichten, unwesentlichen Schmerzen. („Ein kleiner Stromschlag von 15 Volt.“)
8. Erhöhe die Folter graduell und unmerklich. („Es sind doch nur 30 Volt mehr.“)
9. Verändere die Einflussnahme auf den Täter langsam und graduell von „vernünftig und gerecht“ zu „unvernünftig
und brutal“.
10. Erhöhe die Kosten der Verweigerung, etwa indem keine üblichen Möglichkeiten des Widerspruchs akzeptiert
werden.[2]
Die These Zimbardos und ein wesentliches Ergebnis des Milgram-Experiments ist, dass unter solchen
Rahmenbedingungen die meisten Menschen bereit sind, zu foltern und anderen Menschen Leid anzutun.
21
Folter
22
Soziologie der Folter
Die politiksoziologisch und historisch ansetzende Studie von Marnia Lazreg Torture and the Twilight of the Empire.
From Algiers to Baghdad hat 2008 die These gestärkt, dass imperiale Mächte auch entgegen ihrer
Eigenwahrnehmung angesichts von Niederlagen die Folter (wieder) aufnehmen.[3]
Menschenrechte
Völkerrechtlich enthalten Artikel 5 der Menschenrechtserklärung der
Vereinten
Nationen
und
Artikel
3
der
Europäischen
Menschenrechtskonvention ein Folterverbot:
Art. 5: „Niemand darf der Folter oder grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
unterworfen werden.“
Art. 3: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Das Folterverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) ist rechtlich von größerer Bedeutung, da es – anders als die
Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen – einklagbare
Rechte begründet, die von jedermann vor dem Gerichtshof der
Menschenrechtskonvention geltend gemacht werden können. Weitere
völkerrechtliche Folterverbote finden sich in Art. 6 des Internationalen
Pakts über bürgerliche und politische Rechte und in der
Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen.
Im innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland ist ein
Verbot der Folter verfassungsrechtlich in Artikel 1 Absatz (1) GG und
in Artikel 104 Absatz (1) Satz 2 GG verankert:
Abbildung aus der Constitutio Criminalis
Theresiana, Folter durch Hochziehen mit der
Winde, auch Pfahlhängen oder Strappado genannt
Art. 1: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“
Art. 104: „Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.“
Außerdem wird das Folterverbot durch verschiedene Bestimmungen des deutschen Straf- und Strafprozessrechts im
einfachen Recht abgesichert. So wird es Vorgesetzten durch § 357 StGB verboten, ihre Mitarbeiter zu rechtswidrigen
Taten zu verleiten oder auch nur solche zu dulden. Ferner sind Aussagen, die unter der Androhung von Folter
erpresst werden, in einem Gerichtsverfahren nicht verwertbar (§ 136a StPO). Aussageerpressung ist auch selbst eine
Straftat (Amtsdelikt).
Folter
Geschichte der Folter
Deutschland
In der weltlichen Gerichtsbarkeit wurde die Folter in Deutschland seit
Anfang des 14. Jahrhunderts praktiziert. Sie entwickelte sich bis zum
Ende des Mittelalters als Mittel des Strafverfahrensrechts und wurde
meist so definiert: Ein von einem Richter rechtmäßig in Gang
gebrachtes Verhör unter Anwendung körperlicher Zwangsmittel zum
Zwecke der Erforschung der Wahrheit über ein Verbrechen. Nach
mittelalterlicher Auffassung konnte eine Verurteilung entweder auf
Grund der Aussage zweier glaubwürdiger Augenzeugen oder auf
Alte Burg Penzlin – Folterkammer
Grund eines Geständnisses (das also entgegen einer verbreiteten
Meinung nicht die einzig mögliche Urteilsgrundlage war) erfolgen.
Hingegen konnten bloße Indizien, selbst wenn sie noch so zwingend auf die Schuld des Angeklagten hinwiesen, oder
die Aussage eines einzigen – sei es auch noch so glaubwürdigen – Zeugen keine Verurteilung rechtfertigen (gegen
letzteres sprachen nach Auffassung des Mittelalters und der frühen Neuzeit einige in der Tat eindeutige Bibelstellen
wie Deuteronomium 17, 6; 19,5 und Matthäus 18, 16). Bezeichnet wurde die Folter meist als Marter, Tortur, Frage
in der Strenge bzw. Frage in der Schärfe oder als peinliche Frage (Letzteres hieß eigentlich strafrechtliches Verhör,
das Wort „Pein“ hatte damals entsprechend seiner Herkunft aus dem lateinischen poena die Bedeutung von Strafe).
Die Folter selbst war keine Strafe, sondern eine Maßnahme des Strafverfahrensrechts und sollte eine
Entscheidungsgrundlage liefern.
Die geschichtlichen Wurzeln der Folter des deutschen Spätmittelalters liegen im römischen Recht, das die Folter
ursprünglich nur gegenüber Sklaven, seit dem 1. nachchristlichen Jahrhundert aber bei Majestätsverbrechen (crimen
laesae maiestatis), also bei Hochverrat, auch gegenüber Bürgern kannte. Das deutsche Lehnwort „Folter“ leitet sich
denn auch aus dem lateinischen Wort poledrus (Fohlen) her, der Bezeichnung für ein pferdeähnliches Foltergerät.
Es gab zwei Wege, auf denen römisches Recht in das deutsche Recht des Mittelalters importiert wurde. Zum einen
war es das Kirchenrecht, das sich, entsprechend dem Zentrum der Papstkirche in Rom, von jeher am römischen
Recht orientiert hatte (Merksatz: Ecclesia vivit lege romana – die Kirche lebt nach römischem Recht). Hatten
Kirchenväter und Päpste vor der Jahrtausendwende die Anwendung von Folter noch ausdrücklich abgelehnt, so
änderte sich das im hochmittelalterlichen Kampf der Kirche gegen die häretischen Bewegungen der Katharer
(Hauptgruppe: Albigenser) und der Waldenser. 1252 erließ Papst Innozenz IV. seine berühmt-berüchtigte Bulle Ad
Extirpanda, in der er die Kommunen Norditaliens anhielt, die der Ketzerei verdächtigen Personen mit Hilfe der
Folter zum Eingeständnis ihrer Irrtümer zu zwingen, „ohne ihnen die Glieder zu zerschlagen und ohne sie in
Lebensgefahr zu bringen“. Diese später auf ganz Italien ausgedehnte und von späteren Päpsten bestätigte Anordnung
wurde im 13. Jahrhundert auch in Deutschland im kirchlichen Strafverfahren, der Inquisition, von den dazu
verpflichteten weltlichen Behörden angewandt, wie wir aus Abhandlungen gelehrter Franziskaner wissen.
Der zweite Weg, der zur Übernahme des römischen Rechts in das deutsche mittelalterliche Recht führte, war die so
genannte Rezeption. Das Recht des deutschen Mittelalters war überwiegend von – nur teilweise schriftlich
niedergelegtem – Gewohnheitsrecht geprägt, das sich örtlich und zeitlich recht unterschiedlich entwickelte und nicht
wissenschaftlich-systematisch begründet und rational durchdrungen war. In Italien dagegen griff man seit dem
beginnenden 12. Jahrhundert, vor allem an der Universität von Bologna, auf Grund einer im 11. Jahrhundert
wiederentdeckten Handschrift einer großen römischen Rechtssammlung aus dem 6. Jahrhundert (Corpus iuris civilis,
Gesamtwerk des weltlichen Rechts) auf das altrömische Recht zurück, das am Ausgang der Antike auf eine
tausendjährige Entwicklung zurückblicken konnte. Auch in Deutschland, wo weltliche Herrschaftsträger sich immer
wieder mit kirchlichen Einrichtungen und deren rechtlich geschulten Klerikern auseinanderzusetzen hatten, schickte
man nun Studenten zum Studium der – in Deutschland nicht existierenden – Rechtswissenschaft vermehrt an
23
Folter
24
italienische Hochschulen. Sie traten nach Abschluss ihrer Studien als Träger römisch-rechtlicher Vorstellungen in
die deutsche Rechtspraxis ein.
Ursachen
Erste belegte Folterfälle
Gebiet/Stadt
Jahr
Augsburg
1321
Straßburg
1322
Speyer
1322
Köln
1322
Regensburg
1338
Nürnberg
1350–1371
Freiburg i. Br.
1361
Bamberg
1381–1397
Frankfurt a. M.
2. Hälfte 14.
Jhd.
Brünn (Mähren)
1384–1390
Büdingen (Wetterau)
1391
Friedberg (Wetterau)
1395
Memmingen
1403
Mergentheim
1416
Görlitz
1416
Leipziger Schöffenstuhl 1350–1500
Breslau
1448–1509
Ofen (Buda)
1421
Hamburg
1427
München
1428
Cham (Oberpfalz)
1438
Wien
1441
Konstanz
1450
Osnabrück
1459
Hildesheim
1463
Schweidnitz
1465
Würzburg
1468
Quedlinburg
1477
Basel
1480
Ellwangen
1488
Zu diesen theoretischen Fundamenten der Folteranwendung in Deutschland kamen etwa seit dem 14. Jahrhundert
auch praktische Bedürfnisse der Verbrechensbekämpfung hinzu. Die Auflösung alter Stammes- und
Sippenstrukturen hatte zu sozialer und auch örtlicher Mobilität geführt, mit der auch eine verstärkte
Folter
Kriminalitätsentwicklung einherging. Verarmende Ritter, umherziehende Landsknechte, fahrende Scholaren,
wandernde Handwerksburschen, Gaukler, Bettler und sonstiges fahrendes Volk machten die Landstraßen unsicher,
Raubüberfälle und Morde waren an der Tagesordnung. Die sogenannten „landschädlichen Leute“ bildeten ein
teilweise organisiertes Gewerbs- und Gewohnheitsverbrechertum, das sich mehr und mehr zu einer allgemeinen
Landplage entwickelte. Es bedrohte Handel und Wandel und damit die Grundlagen des Wohlstandes vor allem in
den Städten, für die die Bekämpfung der Kriminalität daher zu einer Lebensnotwendigkeit wurde.
Das überkommene deutsche Strafverfahrensrecht war für eine wirksame Verbrechensbekämpfung weitgehend
untauglich. Es hatte auf der Vorstellung beruht, dass die Reaktion auf begangenes Unrecht allein Sache des
Betroffenen und seiner Sippe war. Verbrechensbekämpfung war überhaupt keine öffentliche Aufgabe gewesen. Die
Rechtsordnung hatte den Beteiligten zwar geregelte Formen für ihre Auseinandersetzung (Eid, Gottesurteil,
Zweikampf) zur Verfügung gestellt, aber zu einem Verfahren war es lange Zeit nur auf Klage des Betroffenen oder
seiner Sippe hin gekommen. Es hatte sich immer um Verfahren gehandelt, die erst auf eine private Klage hin
zustande kamen: Es galt das Prinzip: Wo kein Kläger, da kein Richter – dieser heute noch für den deutschen
Zivilprozess geltende Grundsatz lag lange Zeit auch dem Strafverfahrensrecht zugrunde. Für den Kampf gegen die
„landschädlichen Leute“ war dieser Verfahrenstyp weitgehend ungeeignet. Die Ingangsetzung eines Verfahrens hing
danach nämlich davon ab, ob sich jemand bereit fand, eine Klage mit allen damit auch für den Kläger verbundenen
Risiken (Rache, Schadensersatz) zu erheben.
So griff man auf einen anderen Verfahrenstypus zurück, der sich ebenfalls in der Kirche entwickelt hatte, nämlich
das sogenannte Inquisitionsverfahren (von lateinisch inquirere = erforschen), bei dem die Obrigkeit von sich aus das
Verfahren in Gang setzte und bei dem es nicht mehr um eine formale Beweisführung (durch Eid, Gottesurteil,
Zweikampf – die letzteren beiden Beweismittel hatte die Kirche im vierten Laterankonzil von 1215 ohnedies
verboten) ging, sondern um die materielle Wahrheit. Der Beweis durch zwei Augenzeugen spielte dabei in der Praxis
keine bedeutende Rolle. Er konnte nur zum Zuge kommen, wenn der Verbrecher sich bei seiner Tat von zwei
Zeugen hatte beobachten lassen und wenn er ungeschickt genug gewesen war, diese Zeugen überleben zu lassen. So
wurde gerade auch im Inquisitionsverfahren das Geständnis des Beschuldigten zur „Königin aller Beweismittel“, und
das Geständnis besorgte man sich im Zweifel eben mit Hilfe der dem importierten römischen Recht bestens
bekannten Folter.
Aus all diesen Gründen breitete sich die Folter im Laufe des Spätmittelalters nahezu im gesamten Heiligen
Römischen Reich Deutscher Nation aus, teilweise aufgrund vom Kaiser gewährter Privilegien. Die Übersicht rechts
oben gibt für eine Reihe von Orten bzw. Gebieten das Jahr oder die Zeit des ersten belegten Folterfalles an. Bei
diesen Orten oder Gebieten kann es sich nicht um Inseln der Folteranwendung in einer ansonsten folterfreien
Landschaft gehandelt haben. Nicht alle Fälle des Foltergebrauchs sind schriftlich aufgezeichnet worden, bei weitem
nicht alle Aufzeichnungen sind erhalten geblieben, und die erhalten gebliebenen sind noch nicht alle erforscht.
25
Folter
26
Gesetzliche Regelungen
Was fehlte, war eine gesetzliche Regelung des Gebrauchs der Folter.
Dies führte zu einer weitgehend willkürlichen Folterpraxis. Vielfach
waren es juristisch nicht gebildete Laienrichter, die über die Folterung
zu entscheiden hatten. Die willkürlichen Folterungen führten zu
Klagen. Das 1495 errichtete Reichskammergericht berichtete dem
Reichstag zu Lindau 1496/97, dass bei ihm Beschwerden eingegangen
seien, wonach Obrigkeiten „Leute unverschuldet und ohne Recht und
redliche Ursache zum Tode verurteilt und richten lassen haben sollen“.
1498 beschloss der Reichstag von Freiburg „eine gemeine Reformation
und Ordnung in dem Reich führzunehmen, wie man in Criminalibus
procedieren solle“. Ein auf Deutsch geschriebenes Rechtsbuch, der um
1436 in Schwäbisch Hall verfasste Klagspiegel, über lange Zeit
handschriftlich verbreitet und später vielfach gedruckt, geißelte die
Missstände der Strafjustiz und versuchte, den Beschuldigten
Anleitungen zu geben, wie sie sich gegen unfähige und willkürliche
Richter, „närrische Heckenrichter in den Dörfern“, mit juristischen
Mitteln zur Wehr setzen könnten. Die Folter, so forderte der Autor,
dürfe nur „messiglich auß vernunft“ angewendet werden.
Fünf Reichstage befassten sich mit der in Freiburg geforderten
Regelung des Strafverfahrens. Endlich war es 1532 so weit: Der in
diesem Jahr in Regensburg abgehaltene Reichstag stimmte der
„Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V.“ zu. In der Vorrede des –
auf Deutsch abgefassten – Gesetzes wurde beklagt, dass die meisten
Strafgerichte mit Personen besetzt seien, die das römische Recht
(“vnsere Keyserliche Rechte“) nicht beherrschten und dass daher an
vielen Orten Unschuldige gepeinigt und getötet würden.
Titel der Constitutio Criminalis Theresiana von
Kaiserin Maria Theresia
Besonders eingehend regelte das Gesetz die Folter. Sie durfte danach
nur angewandt werden, wenn gegen den Beschuldigten
schwerwiegende Verdachtsgründe vorlagen und wenn diese
Verdachtsgründe durch zwei gute Zeugen oder die Tat selbst durch
einen guten Zeugen bewiesen waren. Vor der Entscheidung über die
Anwendung der Folter müsse dem Angeklagten Gelegenheit zur
Entlastung
gegeben
werden.
Selbst
bei
feststehenden
Verdachtsgründen dürfe nur gefoltert werden, wenn die gegen den
Angeklagten vorliegenden Gründe schwerwiegender als die für seine
Unschuld sprechenden Gründe seien. Das Maß der Folterung habe sich
nach der Schwere der Verdachtsgründe zu richten. Ein unter der Folter
Textausschnitt aus der Constitutio Criminalis
abgelegtes Geständnis dürfe nur verwertet werden, wenn der
Theresiana
Angeklagte es mindestens einen Tag später bestätige. Auch dann
müsse der Richter es noch auf seine Glaubwürdigkeit überprüfen. Der Gebrauch der Folter entgegen den
Vorschriften des Gesetzes müsse zur Bestrafung der Richter durch ihr Obergericht führen.
Man kann der Peinlichen Gerichtsordnung vorwerfen, dass sie die Folter nicht abgeschafft hat. Aber die oft
aufgestellte Behauptung, dieses Gesetz – nach Meinung des bedeutenden Rechtswissenschaftlers Gustav Radbruch
die einzige bedeutende gesetzgeberische Leistung des alten Reiches – habe die Folter in Deutschland erst
Folter
27
ermöglicht, ist falsch. Das Gesetz hat im Gegenteil eine Reihe von Kautelen zu Gunsten des Beschuldigten
eingeführt. Gemessen an den Maßstäben der Zeit war es ein fortschrittliches Gesetz. Aber auch nach diesen
Maßstäben wies es Lücken auf. Vor allem regelte es nicht Art und Maß der Folter und die Voraussetzungen ihrer
wiederholten Anwendung, sondern überließ all dies der „ermessung eyns guten vernünfftigen Richters“. Insofern
brachten manchmal erst spätere Territorialgesetze nähere Regelungen, z. B. die bayerische Malefitz-Prozessordnung
von 1608.
Im Großen und Ganzen hat die Peinliche Gerichtsordnung, die als Reichsrecht erst mit der Auflösung des Heiligen
Römischen Reiches Deutscher Nation im Jahre 1806 das Ende ihrer Geltung fand (als Landesrecht konnte sie auch
später noch angewendet werden), ihr Ziel zurückhaltenderen Foltergebrauches wohl erreicht. In manchen Städten
und Territorien ist sie in dieser Richtung durch städtische oder Territorialgesetze noch ergänzt, aber auch teilweise
modifiziert worden. Dazu kamen die differenzierten Lehren zur Folter, die die lange Zeit auch in Deutschland
dominierende italienische Strafrechtswissenschaft entwickelte.
Hexenverfolgung
Nahezu völlig versagt hat die Peinliche Gerichtsordnung dagegen bei den massenhaften Hexenverfolgungen in der
zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts und im 17. Jahrhundert. Für diese Hexenverfolgungen war es – ebenso wie für
die zeitlich meist früheren Ritualmordbeschuldigungen gegen Juden – kennzeichnend, dass man so lange, so heftig
und so oft folterte, bis die von den Peinigern erwünschten Geständnisse vorlagen.
Verschärfend kam dabei noch hinzu, dass die so Verhörten oftmals selber dem entsprechenden Aberglauben
anhingen und mit den zu gestehenden Wahnbildern vertraut waren. „Die Folter machte die Hexenleute!“ – dieser
Satz eines Rechtshistorikers trifft den Kern der Sache. Die Begründung für die Missachtung der Peinlichen
Gerichtsordnung bei den großen Hexenverfolgungen war auf katholischer wie auf protestantischer Seite die gleiche.
Die Hexerei sei ein crimen exceptum, ein Ausnahmeverbrechen (so der katholische Weihbischof in Trier Peter
Binsfeld in seinem berühmt-berüchtigten Hexentraktat von 1589), ein crimen atrocissimum, ein Verbrechen
schrecklichster Art (so der fromme Lutheraner und sächsische Rechtsgelehrte Benedikt Carpzov in einem 1635
erschienen Kriminallehrbuch) – bei solchen Verbrechen brauche man die normalen Verfahrensregelungen nicht zu
beachten.
Nur die Rechtsprechung des Reichskammergerichts war in den 255 Fällen, in denen dieses Gericht Verfahren mit
Bezügen zum Hexereidelikt durchzuführen hatte, streng an der Peinlichen Gerichtsordnung orientiert, lehnte die
Theorie vom Ausnahmeverbrechen ab und verlangte, dass alle Indizien auf ihren Wahrheitsgehalt untersucht werden
müssten, bevor es zu einer Folterung kommen durfte. Aber mit Strafsachen konnte das Reichskammergericht nur in
Sonderfällen befasst werden.
Bahnbrechend war dann die Cautio Criminalis, eine Stellungnahme des Jesuiten Friedrich Spee gegen die Folter in
Hexenprozessen.
Folterinstrument
Siehe Hauptartikel: Folterinstrument
Abschaffung
Folter
28
Abschaffung der Folter
Gebiet/Stadt
Jahr
Preußen
1740
Baden-Durlach
1767
Mecklenburg
1769
Braunschweig
1770
Sachsen
1770
Schleswig-Holstein 1770
Oldenburg
1771
Österreich
1776
Bayer. Pfalz
1779
Pommern
1785
Sachsen-Meiningen 1786
Osnabrück
1787/88
Bamberg
1795
Anhalt-Bernburg
1801
Bayern
1806
Württemberg
1809
Sachsen-Weimar
1819
Hannover
1822
Bremen
1824
Coburg-Gotha
1828
Vereinzelte Bedenken gegen den Sinn der Folter hatte es schon im Mittelalter gegeben. Ganz überwiegend vertrat
man aber die Meinung, dass die Folter ein notwendiges Mittel zur Erforschung der Wahrheit in Strafsachen sei und
dass Gott dem Unschuldigen die Kraft verleihen werde, die Qualen der Folter ohne ein Geständnis zu überstehen.
Der geistesgeschichtliche Kampf gegen die Folter setzte aber lange vor der Aufklärung und überwiegend außerhalb
Deutschlands ein. Der Humanist, Philosoph und Theologe Juan Luis Vives, ein spanischer Judenkonvertit, lehnte die
Folter in einer bereits 1522 erschienenen Schrift als unchristlich und sinnlos ab. Der französische Philosoph Michel
de Montaigne führt in den kurz vor 1580 erschienenen Essays aus, dass man es abscheulich und grausam finden
könne, einen Menschen wegen eines noch ungewissen Verbrechens zu foltern und zweifelt darüber hinaus daran,
dass die unter Folter gewonnenen Aussagen verlässlich seien.
1602 wandte sich der reformierte (calvinistische) Pfarrer Anton Praetorius in seinem „Gründlichen Bericht Von
Zauberey und Zauberern“ gegen die Folter: „In Gottes Wort findet man nichts von Folterung, peinlichem Verhör und
Bekenntnis durch Gewalt und Schmerzen.“ „Peinliches Verhör und Folter sind schändlich, weil sie vieler und großer
Lügen Mutter ist, weil sie so oft den Menschen am Leib beschädigt und sie umkommen: Heute gefoltert, morgen
tot.“ Angesichts der grauenvollen Zustände in den Gefängnissen forderte er grundlegende Reformen: „Wenn man
Menschen in Gefängnisse einschließt, sollen es anständige Räumlichkeiten sein zur Verwahrung, aber nicht zur
Peinigung.“
Als „barbarisch, unmenschlich, ungerecht“ bezeichnete die Folter 1624 der calvinistische Geistliche Johannes
Grevius, der in den Niederlanden wirkte. 1657 entstand an der Universität Straßburg unter dem Theologieprofessor
Jakob Schaller eine Dissertation mit dem Titel: „Paradoxon der Folter, die in einem christlichen Staat nicht
Folter
angewendet werden darf“. 1681 schlug der Franzose Augustin Nicolas in einer Schrift dem französischen
Sonnenkönig Ludwig XIV. vor, die Folter als Vorbild für alle christlichen Fürsten abzuschaffen – vergeblich. Der
französische Philosoph und Schriftsteller Pierre Bayle, ein Vertreter der Idee der Toleranz, kämpfte in einer 1686
erschienenen Schrift gegen die Folter. 1705 nahm der aufklärerisch wirkende deutsche Jurist und Rechtsphilosoph
Christian Thomasius eine Doktorarbeit mit dem Titel an: „Über die notwendige Verbannung der Folter aus den
Gerichten der Christenheit“. Als Gegner der Folter äußerten sich weiterhin der französische Staatswissenschaftler
Charles de Montesquieu 1748, der französische Aufklärungsphilosoph Francois Marie Voltaire und 1764 der
italienische Jurist Cesare Beccaria. Der Sache nach – wenn auch nicht ausdrücklich – hatte gegen die Folter aber
auch der deutsche Jesuit Friedrich Spee von Langenfeld plädiert, der bereits 1631 in seiner anonym erschienenen
Schrift „Cautio Criminalis“ radikale Kritik an den Hexenverfolgungen übte.
Allmählich brach im 18. Jahrhundert der Widerstand auch der Obrigkeit und ihrer Juristen gegen die Abschaffung
der Folter zusammen. Friedrich Wilhelm I. schaffte in Preußen am 13. Dezember 1714 dafacto die Hexenprozesse
ab, in dem er bestimmte, dass jedes Urteil auf Vollziehung der Folter und jedes Todesurteil nach einem
Hexenprozess von ihm persönlich zu bestätigen war. Da diese Bestätigung nie erfolgte, gab es in Preußen keine
Hexenprozesse mehr. Den Startschuss für Deutschland gab der Preußenkönig Friedrich der Große. Bereits wenige
Tage nach seinem Amtsantritt ließ er in einer Kabinettsorder vom 3. Juni 1740 die „Tortur“ ausdrücklich abschaffen,
allerdings mit drei Ausnahmen: Hochverrat, Landesverrat und „große“ Mordtaten mit vielen Tätern oder Opfern, und
1755 wurden auch diese Einschränkungen beseitigt, ohne dass bis dahin ein solcher Ausnahmefall eingetreten wäre.
Friedrichs Denken war stark von der Toleranzphilosophie Bayles beeinflusst. Wenige Jahrzehnte später folgten ihm
andere deutsche Territorien mit der Abschaffung oder wesentlichen Einschränkung der Folter, wie die Übersicht
rechts zeigt.
Die Entwicklung im übrigen Europa verlief parallel, 1815 wurde die Folter im Kirchenstaat abgeschafft. Zuletzt
erfolgte die Abschaffung 1851 im schweizerischen Kanton Glarus, wo 1782 an Anna Göldi auch eine der letzten
Hinrichtungen wegen Hexerei in Europa vollzogen wurde.
Mit der Abschaffung der Folter war diese erledigt, nicht aber das für die Allgemeinheit und jeden redlichen Richter
wichtige Problem gelöst: Wie sollte nun erreicht werden, dass nach Möglichkeit Schuldige einer Strafe zugeführt,
Unschuldige aber freigesprochen würden? Zunächst versuchte man, an Stelle der abgeschafften Folter Schikanen zu
praktizieren, um Geständnisse zu erreichen. Man verprügelte die Beschuldigten, was kein traditionelles Mittel der
Folter war. Man versuchte es mit endlosen Verhören, mit Zureden oder Drohungen, mit der Verhängung von
Ungehorsams- oder Lügenstrafen, mit der Entziehung von Kost im Gefängnis. Rechtswissenschaftlich überzeugend
und human waren diese Lösungen nicht.
Da das Geständnis seine Rolle als Königin aller Beweismittel aber nun ausgespielt hatte, stellte sich zwangsläufig
die Frage nach dem Wert von Indizien. Die Juristen begannen, ganze Lehrbücher mit Theorien über die Indizien zu
füllen; man unterteilte in vorausgehende, gleichzeitige und nachfolgende Indizien, in notwendige und zufällige,
unmittelbare und mittelbare, einfache und zusammengesetzte, nahe und entfernte. Man sträubte sich, die Todesstrafe
auf der Grundlage von Indizienbeweisen zuzulassen, was natürlich inkonsequent war. Die Unsicherheit der
Rechtsgelehrten spiegelte sich in der Gesetzgebung des 19. Jahrhunderts. Erst allmählich erkannte man, dass es
sinnlos war, die richterliche Überzeugungsbildung in ein Korsett gesetzlicher Regelungen zu zwängen, sondern dass
die Lösung in der Anerkennung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung bestand. Dieser
Grundsatz wurde dann 1877 in die Reichsstrafprozessordnung übernommen. Noch heute gilt er in unverändertem
Wortlaut als § 261 der deutschen Strafprozessordnung: „Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das
Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.“ Das Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland enthält in Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG ein ausdrückliches Verbot der Folter, darin heißt
es: "Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden." Das Verbot ergibt sich
zudem bereits aus dem Gebot der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde (Art. 1 des Grundgesetzes). In die
deutsche Strafprozessordnung ist ein ausdrückliches Verbot der Folter – ohne Verwendung dieses Begriffes – erst
29
Folter
30
1950 eingefügt worden (§ 136 a). Die Folter des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation war nach der
Überzeugung der großen Mehrheit der Zeitgenossen rechtmäßig, sie beruhte auf öffentlich verkündeten päpstlichen
Bullen, kaiserlichen Privilegien und feierlichen Reichstagsbeschlüssen; daher kann man von einer Rechtsgeschichte
der Folter sprechen. Die in unserer Epoche noch von vielen diktatorischen und autoritären Regimen praktizierte
Folter ist dagegen unrechtmäßig, weshalb diese Regime die Anwendung von Foltermethoden regelmäßig leugnen. Es
gibt heute nur noch eine Unrechtsgeschichte der Folter.
Aktuelles
Im 20. Jahrhundert wurden während des Nationalsozialismus erneut grausame Vernehmungsmethoden zugelassen
und angewandt. In der sowjetisch besetzten Zone gab es durch sowjetische Besatzungsangehörige verschiedentlich
praktizierte Folter, insbesondere Wasserfolter. In der DDR gab es Folter verschiedenen Schweregrades, die bis zum
Tod Stalins 1953 und der – offiziellen – Abschaffung der Folter in der Sowjetunion, „die Regel, nicht die
Ausnahme“ war.[4] Bis 1989 wurde Folter durch Schläge, dauerhafte Isolation und systematischen Schlafentzug
angewandt.[5]
In der Bundesrepublik Deutschland ist jegliche Beeinträchtigung der freien Willensentschließung und
Willensbetätigung des Beschuldigten durch Misshandlung, Schlafentzug u. a. gesetzlich verboten.
Trotzdem wurde die Bundesrepublik Deutschland in der Vergangenheit mehrfach vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte für Verstöße gegen die UN-Antifolterkonvention verurteilt. Im Fall Vera Stein wurde der Klägerin
75.000 € Schadensersatz zugesprochen, weil die Bundesrepublik Deutschland einen Fall von Folter nicht
angemessen verfolgt hatte. In einem anderen Fall wurde die Bundesrepublik Deutschland wegen zwangsweiser
Verabreichung eines Brechmittels verurteilt.
Im Jahr 2002 erregte der Fall Daschner in Deutschland große Aufmerksamkeit. Der Jurastudent Magnus Gäfgen
entführte den Bankierssohn Jakob von Metzler, erstickte ihn und versteckte die Leiche unter einem Steg eines Sees.
Gäfgen wurde festgenommen und gestand die Entführung, verriet aber nicht, wo er den Jungen gefangenhielt, von
dem die Polizei annahm, er würde noch leben. Am 1. Oktober 2002 ließ der ehemalige Frankfurter Polizeipräsident
Wolfgang Daschner durch einen weiteren Beamten Folter androhen, um das Versteck des Jungen herauszufinden.
Dieser konnte nur noch tot gefunden werden, Daschner wurde im anschließenden Prozess verwarnt. Das Urteil sowie
das Verhalten Daschners wurden in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert.
2004 wurde publik, dass während der Grundausbildung bei der Bundeswehr in Coesfeld (Instandsetzungsbataillon 7)
Rekruten bei nachgestellten Geiselnahmen gefoltert wurden, indem man sie fesselte und mit Wasser abspritzte.
Weiterhin seien die Soldaten mit Elektroschockgeräten und durch Schläge in den Nacken misshandelt worden.[6] Es
wurden insgesamt 12 Fälle bekannt, gegen 30 bis 40 Ausbilder wurde disziplinarrechtlich ermittelt.[7] Der damalige
Verteidigungsminister Peter Struck kündigte eine Überprüfung der gesamten Bundeswehr auf weitere Vorfälle an.[8]
Chile
Hauptartikel Folter in Chile
Nachdem am 11. September 1973 das Militär gegen den sozialistischen Präsidenten Chiles, Salvador Allende
geputscht hatte, installierte es eine brutale Diktatur. Bald war der Oberkommandierende des Heeres, Augusto
Pinochet, die unumstrittene Führungsfigur. Die Militärs lösten noch am Tag des Putsches fast alle demokratischen
Institutionen auf und begannen damit, ihre politischen Gegner systematisch auszulöschen. Vor der Ermordung der
meist heimlich verhafteten (Desaparecidos) Menschen war es üblich, diese zu foltern, um Informationen aus ihnen
herauszupressen. Über fast 17 Jahre wurden mindestens 27.000 Menschen gefoltert.
Zeugenaussage einer Frau, gefangengenommen im Oktober 1975, im Regiment Arica in La Serena:
Ich war im fünften Monat schwanger, als ich gefangengenommen wurde. […] Stromfolter an Rücken, Vagina
und After; die Nägel von Fingern und Zehen wurden gezogen; viele Male Schläge mit Schlagstöcken und
Gewehrkolben auf den Hals; vorgetäuschte Exekutionen, sie haben mich nicht umgebracht, aber ich musste
Folter
31
zuhören, wie die Kugeln direkt neben mir eingeschlagen sind; ich wurde gezwungen, Medikamente zu nehmen;
sie haben mir Pentothal gespritzt mit der Warnung, dass ich unter der Hypnose die Wahrheit sagen würde; auf
dem Boden mit gespreizten Beinen festgehalten wurden mir Ratten und Spinnen in Vagina und After
eingeführt, ich fühlte, wie sie mich bissen, ich wachte in meinem eigenen Blut auf; sie zwangen zwei
Gefangenenärzte, mit mir Sex zu haben, beide weigerten sich, woraufhin wir drei zusammen geschlagen
wurden; ich wurde an Orte gebracht, wo ich unzählige Male und immer und immer wieder vergewaltigt
wurde, manchmal musste ich den Samen der Vergewaltiger schlucken oder ich wurde mit ihrem Ejakulat im
Gesicht und auf dem ganzen Körper beschmiert; sie zwangen mich, Exkremente zu essen, während sie mich
schlugen und traten, auf den Rücken, auf den Kopf und in die Hüfte; unzählige Male erhielt ich elektrische
Schläge …[9]
Aktuelle Diskussionen
Während in vielen nichtdemokratischen Staaten Folter trotz internationaler Ächtung weiterhin weit verbreitet ist,
geben die Rechtsstaaten der Welt sich vor, Folter unter keinen Umständen zuzulassen, mag ihre Anwendung den
Exekutivorganen in Extremsituationen als noch so verlockend erscheinen. Daher drehen sich die aktuellen
Diskussionen vor allem um die Anwendung von Folter und/oder „harten Verhörmethoden“ in demokratischen
Staaten, unter anderem im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus.
In der aktuellen Diskussion gerät ein essentieller Punkt auffällig in den Hintergrund. Eigentliche Ursache für die
Abschaffung der Folter im 18. Jahrhundert war, wie Michel Foucault in „Überwachen und Strafen“ ausführt, nicht
etwa vorrangig ein aufgeklärter Humanismus, sondern recht pragmatische Überlegungen: Folter bringt nämlich zwar
schnelle Geständnisse, dient in der Regel aber nicht der Wahrheitsfindung, da der Gefolterte naturgemäß das sagt
und sagen muss, was der Folternde hören will, bzw. erwartet (meistens nicht die Wahrheit). Dies führt regelmäßig zu
einer kurzfristigen Befriedigung des öffentlichen Bedürfnisses nach „Gerechtigkeit“, ist aber hinsichtlich der
Verbrechensbekämpfung eher hinderlich, da im Zweifel der wirklich Schuldige weiter in Freiheit sein Unwesen
treibt.
Folter in französischen Gefängnissen
In Frankreichs Gefängnissen kommt es immer wieder dazu, dass französische Polizisten Menschen in ihrem
Gewahrsam misshandeln, foltern oder gar töten. Hohe Polizeibeamte, Richter und Staatsanwälte decken den
Gewaltmissbrauch und behindern die Ermittlungen – besonders dann, wenn die Misshandelten arabischer oder
afrikanischer Herkunft sind.
Amnesty International hat über einen Zeitraum von 14 Jahren rund 30 Fälle von Gewaltmissbrauch durch die
französische Polizei verfolgt. In dem neuen Bericht sind 18 Fälle dokumentiert, darunter fünf Fälle von tödlichem
Schusswaffengebrauch und weitere fünf Fälle von Tod in Polizeigewahrsam. Gerade bei der Feststellung von
Personalien geht die Polizei äußerst brutal vor. Typisch sind Schläge mit Fäusten oder Knüppeln, die zu gebrochenen
Nasen, Augenverletzungen, Prellungen und anderen Verletzungen führten. Vielfach behaupten die Misshandelten,
auch rassistisch beleidigt worden zu sein.
Im Juli 1999 erklärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg Frankreich für schuldig,
internationale Standards zu Folter und fairen Gerichtsverfahren im Fall des marokkanisch-niederländischen
Staatsbürgers Ahmed Selmouni verletzt zu haben. Der Fall wurde mehr als sechs Monate verhandelt; Ende des
Jahres 1999 waren die angeklagten Polizisten noch im Amt.
Folter
32
Folter in Italien
Die italienischen Behörden haben am 22. Juni 2005 mindestens 45 Personen gegen ihren Willen nach Libyen
abgeschoben, wo ihnen möglicherweise schwere Menschenrechtsverletzungen wie Folter drohen.
Zudem berichtet Amnesty International über exzessive Gewaltanwendung und Misshandlungen bis hin zu Folter
durch Beamte mit Polizeibefugnissen und Strafvollzugsbedienstete. Mehrere Personen kamen in der Haft unter
umstrittenen Umständen zu Tode. Bei Polizeieinsätzen im Rahmen von Großdemonstrationen wurden Hunderte
Personen Opfer von Menschenrechtsverletzungen.
Im Rahmen des im Jahr 2001 in Genua stattgefundenen G8-Gipfels und den damit verbundenen Demonstrationen
der Globalisierungskritiker wurden viele Demonstranten in das berüchtigte Bolzaneto-Gefängnis gebracht, um dort
verhört zu werden. Zahlreiche Verhaftete berichteten anschließend von schweren Misshandlungen und Folter.
Siehe auch Bolzaneto-Prozess.
In Italien ist eine Diskussion darüber entbrannt, ob Folter unter gewissen Umständen legitim sein könne. Wenige
Tage vor der Verabschiedung einer Strafrechtsnovelle hat die Lega Nord einen Änderungsantrag eingebracht. Sie
will, dass Folter oder die Androhung von Folter nur im Wiederholungsfall strafbar sei. Es wurde argumentiert, dass
Folter oder deren Androhung bei Terroristen ein legitimes Mittel sein könnte.
Folter in Spanien
In Spanien kommt es immer wieder zu Misshandlungen und Folter (span. tortura) durch Beamte mit
Polizeibefugnissen (Nationalpolizei, Guardia Civil u. a.), Opfer sind oft Frauen, Flüchtlinge und Angehörige von
Minderheiten, so dass Amnesty International in vielen Fällen von sexistischen, fremdenfeindlichen bzw. politischen
Motiven ausgeht. Die aktuelle Existenz oder die Nichtexistenz bzw. das Ausmaß der Folter ist politisch stark
umstritten und wird immer wieder kontrovers diskutiert. Weitgehend unstrittig ist die Existenz von Folter,
politischem Mord und schweren Misshandlungen durch Polizei- und Militärangehörige bis in die 1980er Jahre, dafür
gibt es zahlreiche Beweise und auch rechtskräftige Verurteilungen bis in die höchsten staatlichen Ebenen (Generäle,
Minister usw.).[10] Zu dieser Zeit war Spanien bereits ein demokratisches Land und Mitglied der EU und der NATO.
Hintergrund der heutigen Menschenrechtslage ist die jüngste Geschichte Spaniens: Beim Übergang vom
Franquismus zur Demokratie (ab 1975) erfolgte kein Bruch mit dem diktatorischen System, was auch bedeutete, dass
kein Folterer aus dem Polizeidienst entlassen wurde und dass keine Strafverfolgung für die schweren
Menschenrechtsverletzungen während der Franco-Diktatur stattfand. In diese Übergangzeit (span. Transición) fiel
auch eine starke Aktivität der baskischen Terrororganisation ETA gegen die Institutionen des Spanischen Staates.
Die staatliche Reaktion darauf war für eine Demokratie außergewöhnlich hart. So wurden Aussagen in vielen Fällen
auch weiterhin durch Folter erpresst, auch wurden Terrorverdächtige oft aus Rache sehr schwer misshandelt. Dabei
kam es immer wieder auch zu Todesfällen in den Polizeikasernen und Gefängnissen.[11] Während der Regierungszeit
der sozialistischen PSOE, in den 1980er Jahren, wurde eine staatsterroristische Gruppe (GAL) aufgestellt, die über
viele Jahre mit Folter und Mord die ETA bekämpfte, diese Epoche ist in Spanien als Schmutziger Krieg (span.
guerra sucia) bekannt.[12] In die Kritik gerät immer wieder die inkonsequente Strafverfolgung und die im Verhältnis
zu den begangenen Taten sehr milden Strafen. Der UN-Menschenrechtsausschuss kritisiert, dass verurteilte Folterer
aus den Reihen der Sicherheitskräfte „oftmals begnadigt oder vorzeitig freigelassen werden oder ihre Strafe ganz
einfach nicht antreten.“[13]
Der UN-Sonderberichterstatter über Folter, der UN-Menschenrechtsausschuss, das europäische Komitee zur
Folterprävention (Committee for the Prevention of Torture, CPT) sowie Amnesty International und andere
Menschenrechtsorganisationen kritisieren regelmäßig die gesetzlichen Sonderbestimmungen, die eine Haft unter
Kontaktsperre (span. prisión incomunicada) ermöglichen. Diese Haftbedingungen werden, wegen der völligen
Schutzlosigkeit der Beschuldigten, als „Folterungen Vorschub leistende Praxis“[14] bezeichnet – es finden intensive
Verhöre durch Guardia Civil oder Nationalpolizei statt aber der Beschuldigte hat nicht das Recht auf einen Anwalt
Folter
oder auf die Untersuchung durch einen unabhängigen Arzt. Diese Haftbedingungen gelten bis zu fünf Tage und auch
die Vorführung beim Haftrichter erfolgt zumeist erst nach dieser Zeit. Seit 2003 kann die Kontaktsperrehaft dann
noch einmal um acht Tage verlängert werden. Von den Gefangenen kommen regelmäßig Beschuldigungen wegen
Folterungen, Misshandlungen und erpressten Aussagen während dieses Zeitraums, in zahlreichen Fällen konnten
Ärzte nach der Kontaktsperre deutliche Spuren körperlicher Gewalt feststellen. Im Jahr 2006 verabschiedete das
baskische Parlament mit absoluter Mehrheit eine Resolution in der es die spanische Regierung auffordert „die
Existenz von Folter und deren Anwendung bei einigen Fällen in systematischer Form anzuerkennen.“[15] Auch die
spanische Justiz hat immer wieder Angehörige von Polizei und Militär wegen Folterungen an Gefangenen
rechtskräftig verurteilt.[16] [17]
Nach Erkenntnissen von Amnesty International kam es zwischen 1995 und 2002 in mindestens 320 Fällen zu
rassistisch motivierten Übergriffen auf Personen aus 17 Ländern, darunter Marokko, Kolumbien und Nigeria. Opfer,
die Misshandlungen anzeigen, sehen sich häufig mit Gegenklagen der Polizeibeamten konfrontiert. Angst,
mangelnde juristische Unterstützung, Untätigkeit und Voreingenommenheit der Behörden führen dazu, dass viele
Opfer Übergriffe nicht anzeigen. Vorbestrafte Polizeibeamte oder solche, gegen die Ermittlungsverfahren laufen,
werden nicht vom Dienst suspendiert, sondern sogar von politischen Behörden unterstützt. Dagegen sind
Polizeibeamte, die sich für den Schutz der Menschenrechte eingesetzt haben, bestraft worden. So wurden gegen drei
Beamte, die 1998 in Ceuta auf Unregelmäßigkeiten bei der Festnahme und Abschiebung von marokkanischen
Kindern aufmerksam gemacht hatten, disziplinarische Maßnahmen eingeleitet.
Folter durch US-Amerikaner
Der nicht mehr amtierende Verteidigungsminister der USA, Donald
Rumsfeld, genehmigte am 2. Dezember 2002, bei mutmaßlichen
Mitgliedern von Al Kaida und afghanischen Talibankämpfern, die im
US-Militärstutzpunkt von Guantánamo auf Kuba gefangengehalten
werden, bestimmte umstrittene Verhörmethoden. Er folgte damit einem
Memorandum seines Chefjuristen William Haynes, der in Guantánamo
14 Verhörmethoden abgesegnet hatte.
Dazu zählten leichte körperliche Misshandlungen, „die nicht zu
Verletzungen führen“, Verharren in schmerzhaften Positionen, bis zu
Folter in Abu Ghraib
20-stündige Verhöre, Isolation von Gefangenen bis zu 30 Tagen,
Dunkelhaft und stundenlanges Stehen. Handschriftlich hatte Rumsfeld
notiert: „Ich stehe selbst acht bis zehn Stunden am Tag. Warum wird Stehen auf vier Stunden begrenzt?“.
Allerdings wurde ein Großteil dieser Methoden, die internationalem Recht widersprechen, sieben Wochen später von
Rumsfeld selbst wieder verboten. In einer Anordnung vom 16. April 2003 wird ausdrücklich die Einhaltung der
Vorgaben der Genfer Konventionen gefordert. Bestimmte „harte“ Verhörmethoden wie Isolationshaft oder
aggressive Befragungen konnten nur nach Genehmigung des Pentagons angewandt werden. Präsident George W.
Bush betonte, er habe niemals Folter angeordnet und werde dies auch niemals tun, weil dies gegen die
Wertevorstellungen der USA sei. Bushs Äußerungen werden durch eine veröffentlichte Notiz vom 7. Februar 2002
bestätigt, in der der Präsident ausdrücklich anordnet, die Gefangenen human und gemäß der Genfer Konvention zu
behandeln.
33
Folter
34
Am 4. Oktober 2007 sind jedoch in der New York Times geheime
Memoranden des US-Justizministeriums veröffentlicht worden, welche
im Mai 2005 verfasst wurden. In ihnen werden die folgenden
Verhörmethoden des CIA als gesetzeskonform angesehen:[18]
Folter in Abu Ghraib
•
•
•
•
•
Schläge auf den Kopf
über mehrere Stunden nackter Aufenthalt in kalten Gefängniszellen
Schlafentzug über mehrere Tage und Nächte durch die Beschallung mit lauter Rockmusik
Fesseln des Häftlings in unangenehmen Positionen über mehrere Stunden
Waterboarding: Der Häftling wird auf ein Brett gefesselt, ein feuchtes Tuch auf seinen Kopf gelegt und mit
Wasser übergossen. Durch den aufkommenden Würgereflex entsteht für ihn der Eindruck, er würde ertrinken.
Die Methoden dürfen auch in Kombination angewendet werden.[19] Bush hat die erwähnten Methoden in einer Rede
verteidigt.[20]
Den USA wurde wiederholt von verschiedensten Seiten vorgeworfen, in Guantánamo gegen die Genfer
Konventionen zu verstoßen, was 2004 vom Pentagon in folgenden Fällen bestätigt wurde:
•
•
•
•
•
•
Drohung von Vernehmungsbeamten gegenüber einem Häftling, seine Familie zu verfolgen
Verkleben des Mundes eines Häftlings mit Klebeband wegen des Zitierens von Koranversen
Beschmieren des Gesichts eines Häftlings unter der Angabe, die Flüssigkeit sei Menstruationsblut
Anketten von Häftlingen in fötaler Position
Fälschliches Ausgeben von Vernehmungsbeamten als Mitarbeiter des Außenministeriums
Koranschändungen
Nach dem Ende der offiziellen Kampfhandlungen des dritten Golfkriegs kam das Abu-Ghuraib-Gefängnis im April
2004 in die Schlagzeilen, als der Fernsehsender CBS in einer Folge seines Fernsehmagazins „60 Minutes“ über
Folter, Missbrauch und Erniedrigungen von Gefangenen durch US-amerikanische Soldaten berichtete. Der Fall
beschäftigt seit damals die US-Justiz. Unter anderem wurde der Hauptschuldige Charles Graner zu 10 Jahren
Gefängnis verurteilt. Sicherheitsberaterin Condoleezza Rice bat die Iraker offiziell um Verzeihung: „Es tut uns sehr
leid, was mit diesen Menschen geschehen ist.“ Der Sprecher der US-Streitkräfte im Irak, General Mark Kimmitt, bat
offiziell um Entschuldigung für die „beschämenden Vorfälle“.
Amnesty International berichtet auch von Todesfällen auf dem US-Luftwaffenstützpunkt im afghanischen Bagram,
welche laut ai auf Folter hindeuten. Regelmäßig verfrachten die USA, zum Teil mit Hilfe von deutschen Beamten,
Gefangene in Drittstaaten, welche dafür bekannt sind, Gefangene zu foltern.
Laut dem amerikanischen Historiker Alfred W. McCoy fanden im Zuge des „Kriegs gegen den Terror“ von 2001 bis
2004 folgende Menschenrechtsverletzungen durch US-Behörden und das Militär statt[21] :
• Etwa 14000 irakische „Sicherheitshäftlinge“ wurden harten Verhören und häufig auch Folterungen ausgesetzt.
Folter
35
• 1100 „hochkarätige“ Gefangene wurden in Guantánamo und Bagram unter systematischen Folterungen verhört.
• 150 Terrorverdächtige wurden rechtswidrig durch außerordentliche Überstellung in Staaten verbracht, die für
die Brutalität ihrer Sicherheitsapparate berüchtigt sind.
• 68 Häftlinge starben unter fragwürdigen Umständen.
• Etwa 36 führende inhaftierte Al-Kaida-Mitglieder blieben jahrelang im gewahrsam der CIA und wurden
systematisch und anhaltend gefoltert.
• 26 Häftlinge wurden bei Verhören ermordet, davon mindestens vier von der CIA.
Der Military Commissions Act, der am 28. September 2006 vom Senat verabschiedet wurde, gestattet es
ausdrücklich, sogenannte „unlawful enemy combatants“ bestimmten „scharfen Verhörpraktiken“ auszusetzen.[22]
Nach Ansicht von Menschenrechtsorganisationen und dem UN-Sonderberichterstatter über Folter Manfred Nowak
ist dies als Folter zu werten.[23] Unter Folter erpresste Informationen dürfen auch vor Militärgerichten verwendet
werden. Damit lockern die USA nach Ansicht von Kommentatoren[24] das Folterverbot der Genfer Konventionen.
Vor allem können nach dem Gesetz Ausländer, die von den Behörden als „unlawful enemy combatants“ deklariert
werden, ohne rechtliches Gehör von Militärtribunalen verurteilt werden – ohne Offenlegung von Beweisen. Die
Verabschiedung des Gesetzes wurde in weiten Teilen der amerikanischen Öffentlichkeit mit Empörung
aufgenommen und vielfach als Verfassungsbruch bewertet. In einem Kommentar im Fernsehsender MSNBC wurde
das Gesetz als „Anfang vom Ende Amerikas“ bezeichnet (Beginning of the end of America).[25] Die New York Times
schrieb: „Und es [das Gesetz] erodiert die Grundpfeiler des Justizsystems auf eine Weise, die jeder Amerikaner
bedrohlich finden sollte“ (And it chips away at the foundations of the judicial system in ways that all Americans
should find threatening).[26]
Nach den von der Regierung Obama veröffentlichten Geheimdokumenten war die Folter in CIA-Handbüchern exakt
geregelt und von Rechtsberatern der Regierung juristisch legitimiert.[27]
General David Petraeus hat sich gegen das Foltern gefangener Terroristen ausgesprochen. Verstöße gegen die Genfer
Konvention würden sich niemals militärisch oder politisch auszahlen.[28] Um auszuschließen, dass eine staatliche
Folterpraxis mit juristischer Legitimation sich wiederholen kann, wird die Bildung einer Folterkommission
gefordert.[29]
Folter durch Iraker
Folter im Vorkriegsirak
Im Irak der Ära Saddam Hussein war Folter gängige Praxis des
Regimes.
Opfer der Folter waren in der Regel Menschen, die in politischer
Opposition zur Regierung in Bagdad stehen. Aber auch Angehörige
der Sicherheitskräfte, die verdächtigt wurden, der Opposition
anzugehören, sowie Schiiten wurden gefoltert. Wie Latif Yahya in
seiner Biografie Ich war Saddams Sohn berichtete, wurde Folter auch
einfach nur aus Spaß oder um an eine Frau zu gelangen, ausgeübt.
Zur Elektroschockfolter genutzter Stromgenerator
in einem ehemaligen irakischen Gefängnis
Zu den Methoden der Folter gehörten neben Schlägen und
Elektroschocks das Ausstechen der Augen. In vielen Fällen wurden
den Opfern auch Verbrennungen durch brennende Zigaretten beigebracht, die auf dem Körper ausgedrückt wurden.
Opfer berichten, dass ihnen Fingernägel gezogen oder ihre Hände von elektrischen Bohrern durchbohrt wurden.
Auch
sexuelle
Gewalt
gehört
zum
Folter
Repertoire der Folterer im Irak. Das reicht von der Drohung mit
Vergewaltigung bis hin zur analen Vergewaltigung mit Gegenständen.
Darüber hinaus wurden im Irak Körperstrafen wie Amputationen von
Händen oder Füßen, das Abschneiden der Ohren oder die
Brandmarkung der Stirn verhängt.
Amnesty International berichtete: „Die irakische Bevölkerung leidet
seit Jahren unter den Menschenrechtsverletzungen, die ihr ihre
Regierung zufügt: systematische Folter, extralegale Hinrichtungen,
‚Verschwindenlassen', willkürliche Verhaftungen, Vertreibung und
unfaire Gerichtsverhandlungen […] Sowohl brutalste körperliche als
auch psychologische Folter ist im Irak weit verbreitet und wird
systematisch an politischen Gefangenen angewendet. 1994 wurden per
Dekret des Revolutionären Kommandorats für mindestens 30
strafrechtliche Vergehen grausame Bestrafungen eingeführt, wie
Amputation der rechten Hand bei erstmaligem Vergehen, Amputation
des linken Fußes bei Wiederholung des gleichen Vergehens […] In
den vergangenen Jahren wurden im Irak mehrere 10.000 Menschen
Aufhängevorrichtung u. a. zur
hingerichtet. Da es keine offiziellen Statistiken bzw. Informationen
Elektroschockfolter in einem ehemaligen
über Strafprozesse gibt, ist nur schwer zu ermitteln, ob es sich hierbei
irakischen Gefängnis
um Hinrichtungen nach vermutlich grob unfairen Gerichtsverfahren
oder um extralegale Hinrichtungen handelt […] Massentötungen, extralegale Hinrichtungen: Schätzungen zufolge
sollen seit den 1980er Jahren Hunderttausende – meist Kurden und Schiiten – extralegalen Tötungen zum Opfer
gefallen sein.“
Berichte über diese hunderttausendfachen Folterungen trafen in Europa, im Gegensatz zu den Foltervorwürfen im
Nachkriegs-Irak, auf ein eher geringes Interesse.
Folter unter der gegenwärtigen irakischen Regierung
Auch der derzeitigen irakischen Regierung wird vorgeworfen, mit Foltermethoden gegen ihre Gegner vorzugehen.
Am 3. Juli 2005 berichtete der britische Observer von Folterungen irakischer Geheimkommandos an
Terrorverdächtigen. Die Recherchen ergaben laut Observer auch, dass ein geheimes Netzwerk von Folterzentren im
Irak existiert, zu dem Menschenrechtsorganisationen keinen Zugang haben. In den Gefangenenlagern würden bei
Verhören Schläge, Verbrennungen, das Aufhängen an Armen, sexueller Missbrauch und Elektroschocks angewandt.
Selbst im irakischen Innenministerium seien derartige Menschenrechtsverletzungen verübt worden. Es gebe eine
Kooperation zwischen „offiziellen“ und „inoffiziellen“ Gefangenenlagern, und Erkenntnisse über illegale
Erschießungen von Gefangenen durch die Polizei. Das britische Außenministerium erklärte zu den Vorwürfen, diese
würden „sehr ernst“ genommen. Der Missbrauch von Gefangenen sei „unannehmbar“ und werde auf höchster Ebene
bei den irakischen Behörden angesprochen.[30]
Folter durch Ägypter
Ägypten wird immer wieder der systematischen Folter durch Regierungsstellen bezichtigt.
Menschenrechtsorganisationen scheinen vor der schieren Masse kapituliert zu haben, was man daran erkennt, dass
immer wieder angeprangert wird, wenn ein Gefangener nach Ägypten ausgeliefert werden soll, jedoch selten Fälle
von Folter in Ägypten beschrieben werden. Amnesty International berichtet lapidar von Folterungen und Tötungen,
welche an der Tagesordnung seien und nicht geahndet würden. Das NADIM-Zentrum in Kairo, welches versucht,
die Folter in Ägypten zu dokumentieren, spricht von 40 Toten in der Folge von Folterungen zwischen Juni 2004 und
Juni 2005. Im Sommer 2004 konfiszierten mutmaßliche Mitarbeiter der ägyptischen Gesundheitsbehörde bei einem
36
Folter
überraschenden „Inspektionsbesuch“ Patientenakten und drohten mit Schließung, weil das Zentrum angeblich nicht
nur „medizinische“ Ziele verfolgte.
„Gefahrenabwehr“ und das absolute Folterverbot
Theoretische Vorwegnahme
Bereits 1996[31] wurden wichtige Thesen, die die Befürworter der Anwendung von Folter zur „Gefahrenabwehr“
später zugunsten des Polizeipräsidenten Daschner geltend machten, vom Staatsrechtler und Rechtsphilosophen
Winfried Brugger vorweggenommen. Dieser versuchte, die Pflicht zur Anwendung von Folter zum Zwecke der
Gefahrenabwehr anhand eines vom Soziologen Niklas Luhmann inspirierten[32] fikitiven Terroristenfalles
rechtsphilosophisch, grundrechtsdogmatisch und polizeirechtlich zu begründen.
Das Vorgehen der Frankfurter Polizei im Entführungsfall Metzler
In Deutschland findet seit einiger Zeit eine öffentlich geführte Diskussion über den Sonderfall der „Rettungsfolter“
im Zusammenhang mit dem absolut geltenden Folterverbot statt. Ausgelöst wurde diese im Zusammenhang mit der
Entführung des Frankfurter Bankierssohns Jakob von Metzler.
Vom damaligen Frankfurter Vizepolizeipräsidenten Wolfgang Daschner wurde im Herbst 2002 angeordnet, dem
Verdächtigen im Entführungsfall Metzler, Magnus Gäfgen, „massive Schmerzzufügung“ anzudrohen, und diese
gegebenenfalls auch durchzuführen. Bereits nach dieser Androhung der Folter sagte Magnus Gäfgen aus und verriet
den Ermittlern den Aufenthaltsort des Vermissten, der allerdings schon getötet worden war. (Eine Chronologie der
Ereignisse findet sich unter Daschner-Prozess.)
Die Rechtslage
Die Anwendung von Folter ist in Deutschland verboten, da die von Deutschland ratifizierte Europäische
Menschenrechtskonvention, das Grundgesetz und die Strafprozessordnung ein eindeutiges Folterverbot enthalten (s.
oben). Dabei ist die Europäische Menschenrechtskonvention nur eine von mehreren internationalen Abkommen, die
eine Ächtung bzw. ein Verbot der Folter beinhalten. Verfassungsrechtlich wird außerdem argumentiert, dass die
Schmerzandrohung der Frankfurter Polizei die Menschenwürde verletzte, die auch für Tatverdächtige Bestand habe.
Sie sei somit verfassungswidrig. Der Schutz der Menschenwürde sei im Grundgesetz absolut, d. h., er dürfe nicht
gegen andere Rechte, auch nicht gegen das Recht auf Leben oder die Menschenwürde Dritter, abgewogen werden,
da sonst die Objektformel verletzt werde. Sie verbietet es dem Staat, eine Person zum Objekt staatlichen Handelns zu
machen. Jedoch haben sich in der rechtswissenschaftlichen Diskussion (insbesondere zur Bioethik) in den letzten
Jahren vermehrt Stimmen gemeldet, die eine Abwägbarkeit oder Abstufung des Menschenwürdegrundsatzes
befürworten und damit ausdrücklich oder als logische Folge auch Folter zulassen wollen. Dies stellt einen Tabubruch
dar. Es ist auch vom derzeit kodifizierten Recht nicht gedeckt.
Wenn Vizepräsident Daschner sich auf das Recht der Polizei zum „unmittelbaren Zwang“ beruft, wird dabei
übersehen, dass nach den Regelungen des Polizei- und Ordnungsrechts Aussagen auch nicht zu Zwecken der
Gefahrenabwehr durch unmittelbaren Zwang erpresst werden dürfen (Beispiel Hessen § 52 Abs. 2 HSOG). In
anderen Bundesländern gibt es vergleichbare Regelungen. Einer moralisch-ethischen Rechtfertigung ist damit
ausdrücklich die rechtliche Grundlage entzogen. Vereinzelt wird zur Rechtfertigung „besonderer
Vernehmungsmethoden“ auf die gesetzlichen Regelungen über Notwehr und Notstand verwiesen (§§ 32 ff. StGB,
228, 904 BGB) oder gar die Rechtmäßigkeit aufgrund eines „übergesetzlichen Notstands“ behauptet. Dies ist jedoch
falsch, da vom Folterverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention nach Art. 15 Abs. 2 auch im Notstandsfall
„in keinem Fall abgewichen werden“ darf.
Die straf- und bürgerlichrechtlichen Notstandsregelungen begründen somit keine staatlichen Eingriffsbefugnisse, sie
entscheiden lediglich über Strafbarkeit und privatrechtliche Ansprüche; zudem sind sie nur einfachgesetzlicher Natur
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Folter
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und vermögen sich nicht über verfassungsrechtliche Bindungen hinwegzusetzen. Einer Berufung auf
„übergesetzliche“ – also gewissermaßen naturrechtliche – Notstandsbefugnisse ist entgegenzuhalten, dass das
Grundgesetz alle staatliche Gewalt an die geschriebene Verfassungsordnung bindet (Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3
GG).
Fazit: Individuelle Moral und allgemeines Recht
Das allgemein geltende Recht sieht ein absolutes Verbot der Folter vor. Dies gilt auch für die Androhung von Folter,
da ansonsten dieses Verbot obsolet wäre.
Zudem liegen die negativen Auswirkungen einer Folterandrohung für eine effektive Strafverfolgung auf der Hand.
Im Strafprozess gegen Magnus Gäfgen konnten die unter Folterandrohung gemachten Aussagen nicht verwertet
werden (§ 136a StPO). Gegen den Polizei-Vizepräsidenten, der die Androhung von Folter angeordnet hatte, und
gegen den Polizeibeamten, der die Androhung ausgesprochen hat, wurde vor dem Landgericht Frankfurt wegen
Nötigung in einem besonders schweren Fall verhandelt. Am 20. Dezember 2004 wurden gegen beide rechtskräftig
Geldstrafen auf Bewährung verhängt. Damit ist gerichtlich festgestellt, dass die Gewaltandrohung auch in diesem
Fall rechtswidrig und strafbar war. Der Grund für die Verurteilung war aber, trotz zum Teil anders lautender
Medienmeldungen, allerdings nur eine fehlende Erforderlichkeit (wenigst „übles“ zur Abwehr gleich taugliches
Mittel) der möglichen Notwehr. Die Frage, ob solcherart folterähnliche Handlungen abstrakt als Notwehr
gerechtfertigt sein können, ließ das Gericht offen.
Die Problematik eines „unmittelbaren Zwangs“ im Rahmen der so genannten Gefahrenabwehr beschäftigt die
Rechtswissenschaft seit langem. Sie wurde bis zum „Fall Daschner“ insbesondere am Beispiel des (fiktiven)
„Terroristenfalls“ von Niklas Luhmann diskutiert.
Zu den profiliertesten Kritikern der Folter gehört Jan Philipp Reemtsma, der sie als Zivilisationsbruch bezeichnet.
Siehe auch
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Amnesty International
Committee for the Prevention of Torture
Daumenschraube
Gehirnwäsche
Gewalt
Misshandlung
Identifikation mit dem Aggressor
Posttraumatische Belastungsstörung
Operation Condor
Rechtsordnung
Sadismus
Schwedentrunk
Spanischer Stiefel
UN-Sonderberichterstatter über Folter
Verfassungswidrigkeit
Public Committee Against Torture in Israel
Glasgow Smile
24 (Fernsehserie)
Folter
Literatur
• Franz Helbing / Max Bauer: Die Tortur. Geschichte der Folter im Kriminalverfahren aller Zeiten und Völker.
Berlin 1926 (Nachdruck Scientia-Verlag, Aalen 1973, ISBN 3-511-00937-5)
• Peter Koch / Reimar Oltmanns: Die Würde des Menschen – Folter in unserer Zeit“. Goldmann, München 1979,
ISBN 3-442-11231-1.
• Edward Peters: Folter. Geschichte der peinlichen Befragung. Europäische Verlagsanstalt, Hamburg 1991, ISBN
3-434-50004-9.
• Mathias Schmoeckel: Humanität und Staatsraison. Die Abschaffung der Folter in Europa und die Entwicklung
des gemeinen Strafprozess- und Beweisrechts seit dem hohen Mittelalter. Böhlau, Köln 2000, ISBN
3-412-09799-3.
Umfassende Darstellung der Abkehr von der Folter als logische Folge eines sich entwickelnden modernen Staatsund Justizverständnisses.
• Winfried Brugger: Vom unbedingten Verbot der Folter zum bedingten Recht auf Folter? In: JZ 2000, S. 165–173
• Lars Richter: Die Geschichte der Folter und Hinrichtung vom Altertum bis zur Jetztzeit, Tosa, Wien 2001, ISBN
3-85492-365-1.
• A. Birck / C. Pross/J. Lansen (Hrsg.): Das Unsagbare – Die Arbeit mit Traumatisierten im Behandlungszentrum
für Folteropfer Berlin. Berlin 2002
• Folterwerkzeuge und ihre Anwendung 1769. Constitutio Criminalis Theresiana, Reprint-Verlag-Leipzig, 2003,
ISBN 3-8262-2002-1.
• Dieter Baldauf: Die Folter. Eine deutsche Rechtsgeschichte. Böhlau, Köln 2004, ISBN 3-412-14604-8.
Eine auch für rechtshistorische Laien gut verständliche, gleichwohl aber wissenschaftlich fundierte Darstellung
der Rechtsgeschichte der Folter, mit zahlreichen weiteren Literaturhinweisen.
• Horst Herrmann: Die Folter. Eine Enzyklopädie des Grauens. Frankfurt am Main 2004, ISBN 3-8218-3951-1.
Die bis dato umfassendste Dokumentation von Foltermethoden und -geräten aus Geschichte und Gegenwart.
• Alfred W. McCoy: Foltern und Foltern lassen. 50 Jahre Folterforschung und -Praxis von CIA und US-Militär.
Zweitausendeins, Frankfurt 2005, ISBN 3-86150-729-3.
• Cecilia Menjivar, Nestor Rodriguez (Hrsg.): When States Kill: Latin America, the U.S., and Technologies of
Terror (Taschenbuch), Austin: Texas University Press, 2005 Inhaltsverzeichnis [33]
• Jan Philipp Reemtsma: Folter im Rechtsstaat? Hamburger Edition, Hamburg 2005, ISBN 3-936096-55-4.
• Gerhard Beestermöller (Hrsg.): Rückkehr der Folter. Der Rechtsstaat im Zwielicht? Beck, München 2006, ISBN
3-406-54112-7.
Sammelband über die rechts- und sozialwissenschaftlichen Aspekte der Folterdiskussion in Deutschland.
• Robert Zagolla: Im Namen der Wahrheit – Folter in Deutschland vom Mittelalter bis heute. be.bra, Berlin 2006,
ISBN 3-89809-067-1.
Seriöse Darstellung der Entwicklung in Deutschland von den Ursprüngen bis zur aktuellen Diskussion; entlarvt
zahlreiche Mythen.
• Björn Beutler: Strafbarkeit der Folter zu Vernehmungszwecken. Unter besonderer Berücksichtigung des
Verfassungs- und Völkerrechts. Peter Lang, Frankfurt a.M. 2006, ISBN 3-631-55723-X.
• Alexander Stein: Das Verbot der Folter im internationalen und nationalen Recht. Unter Betrachtung seiner
Durchsetzungsinstrumente und seines absoluten Charakters. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2007, ISBN
978-3-8300-3199-4.
• Carmen Horlacher: Auskunftserlangung mittels Folter. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2007, ISBN
978-3-8300-3168-0.
• Marnia Lazreg: Torture and the Twilight of the Empire. From Algiers to Baghdad, Princeton U.P., Princeton,
NJ/Oxford 2008, ISBN 0-691-13135-X
Historisch-soziologische u. psychologische Studie zur Antwort auf die Frage, warum ausgerechnet in einem „war
on terror“ Folter gerechtfertigt werde.[34]
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Folter
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Weblinks
Definitionen von Folter
• Amnesty International Sektion Schweiz: Was ist Folter? [35]
• BZFO: Folter-Definition nach Angelika Birck [36] vom Behandlungszentrum für Folteropfer Berlin, 9. Juli 2004
• Eintrag [37] in der Stanford Encyclopedia of Philosophy (englisch, inklusive Literaturangaben)
Geschichte
• http://www.historicum.net/themen/hexenforschung/lexikon/sachbegriffe/art/Folter/html/artikel/4012/ca/
e0464ea0ca/(Historicum.net/Hexenforschung, Artikel von Robert Zagolla)
Institutionen gegen Folter
• Amnesty International Sektion Deutschland: DAS FOLTERVERBOT GILT ABSOLUT! [38], Pressemitteilung,
20. Februar 2003
• Behandlungszentrum für Folteropfer Berlin e. V. [39]
• REFUGIO München [40] – Beratungs- und Behandlungszentrum für Flüchtlinge und Folteropfer
• Anti-Folter-Komitee des Europarates in Straßburg [41]
• CPT – Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter [42]
• ai-aktionsnetz Heilberufe, Ausführungen von P. Boppel (2005) über Folter/Ausbildung zum Folterer [43]
Allgemeines
• Convention des Nations unies sur la torture [44]
• „Folter im Rechtsstaat – Die Bundesrepublik nach dem Entführungsfall Jakob von Metzler“ [45] – als E-Book
aufgearbeitete Studienarbeit, Universität Gießen, 2004
• KUBARK-Handbuch, deutsch [46] und engl. [47] (PDF-Datei; 437 kB)
• http://www.bis.uni-oldenburg.de/bisverlag/haafol97/inhalt.htm
• Widerstand gegen Folter [48], Berliner Zeitung vom 16. November 2009
Presse-Artikel, Exzerpte
• „Ausweiskontrolle: Kalkulierter Schmerz“, Kolumne [49], evolver.at, Februar 2005
• „Operation Nasenschlauch“ [50], Die Zeit, Nr. 48, 24. November 2005, „UN-Ermittler untersuchen neue Vorwürfe aus
Guantánamo – und werden von den USA daran gehindert.“
• „Das Folterverbot. Eine klare Regel und eine paradoxe Praxis“ [51], Deutschlandradio, 29. Dezember 2005, von
Dieter Rulff, auch als mp3-Datei [52]
• „Zypries für Nutzung von Foltergeständnissen“ [53], Netzeitung, 25. Januar 2006
• Jan Philipp Reemtsma: „Die Fratze der Folter“ [54] Cicero, März 2006
• polar: „So ein bisschen Folter …“ [55], Juni 2006
Folter
Rechtsquellen
• Art. 3 [56] Menschenrechtskonvention
• Art. 104 [57] Grundgesetz
• § 136a [58] Strafprozessordnung
Referenzen
[1] Art. 1 Abs. 1 des „Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“ (http:/ /
www. auswaertiges-amt. de/ diplo/ de/ Aussenpolitik/ Themen/ Menschenrechte/ Download/ _C3_9CbereinkommenGegenFolter. pdf);
abgerufen am 16. Januar 2010
[2] G. Zimbardo: A Situationist Perspective on the Psychology of Evil – Understanding how Good People are Transformed into Perpetrators. In:
A. G. Miller (Hrsg.): The Psychology of Good and Evil. Guildford Press, NY, 2004
[3] Vgl. Lit.-Verz.
[4] Vgl. Karl Wilhelm Fricke: Die DDR-Staatssicherheit. Entwicklung, Strukturen und Aktionsfelder. Köln 1989, S. 135–136.
[5] Spiegel online, Artikel Härte bis zum Untergang vom 4. Mai 2009 (http:/ / einestages. spiegel. de/ static/ authoralbumbackground/ 4064/
haerte_bis_zum_untergang. html)
[6] www.wsws.org (http:/ / www. wsws. org/ de/ 2004/ dez2004/ bund-d11. shtml)
[7] ZDF.de – Folter in der Bundeswehr (http:/ / www. zdf. de/ ZDFde/ inhalt/ 7/ 0,1872,2226951,00. html)
[8] www.123recht.net (http:/ / www. 123recht. net/ article. asp?a=11133)
[9] Abschlussbericht der „Comisión Nacional de Prisón Política y Tortura“, 2005, S. 237 (http:/ / www. comisiontortura. cl/ filesapp/ 07_cap_v.
pdf)
[10] BBC: Former Spanish ministers jailed for terrorism (http:/ / news. bbc. co. uk/ 1/ hi/ world/ europe/ 168958. stm) BBC News September 12,
1998 (englisch)
[11] Der Fall des zu Tode gefolterten José Arregui dargestellt in El Pais: El informe forense reconoce que José Arregui fue torturado (http:/ /
www. elpais. com/ articulo/ espana/ ARREGUI_IZAGUIRRE/ _JOSe_/ ETA_MILITAR/ ETA/ informe/ forense/ reconoce/ Jose/ Arregui/
fue/ torturado/ elpepiesp/ 19810217elpepinac_4/ Tes/ ) El Pais 17/02/1981 (spanisch)
[12] Amnesty International: Jahresbericht 1998 – Spanien (http:/ / www2. amnesty. de/ internet/ deall. nsf/
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[13] Amnesty International: Jahresbericht 1997 – Spanien (http:/ / www2. amnesty. de/ internet/ deall. nsf/
44cc9b529851e45ac1256aa1004bb4c0/ b5269e427817cee8c1256b4f005315f9?OpenDocument)
[14] Amnesty International: Jahresbericht 1998 – Spanien (http:/ / www2. amnesty. de/ internet/ deall. nsf/
44cc9b529851e45ac1256aa1004bb4c0/ 277ded49d4581b5fc1256aa0002eae27?OpenDocument)
[15] El Correo: El Parlamento vasco insta al Gobierno a reconocer la existencia de torturas a presos (http:/ / www. elcorreodigital. com/ alava/
20061201/ politica/ parlamento-vasco-insta-gobierno_200612011837. html) vom 2. Dezember 2006 (spanisch)
[16] Ein Beispiel für Verurteilungen von Staatsorganen wegen Folter: „(…) Das Gericht befand drei der Polizisten der Anwendung der Folter an
José Ramón Quintana und José Pedro Otero für schuldig (…)“ in Amnesty International: Jahresbericht 1999 – Spanien (http:/ / www2.
amnesty. de/ internet/ deall. nsf/ 44cc9b529851e45ac1256aa1004bb4c0/ 26b1dec9b38e3290c1256aa00042d09f?OpenDocument)
[17] AMNESTY REPORT 2009, Spanien (http:/ / www. amnesty. de/ jahresbericht/ 2009/ spanien). Amnesty International, abgerufen am
28. November 2009
[18] New York Times (http:/ / www. nytimes. com/ 2007/ 10/ 04/ washington/ 04interrogate. html?_r=2& pagewanted=2& hp& oref=slogin)
[19] TAZ Online (http:/ / www. taz. de/ 1/ politik/ amerika/ artikel/ 1/ schlaege-und-kaelteschocks/ ?src=SE& cHash=a9e009b301)
[20] Wiener Zeitung (http:/ / www. wienerzeitung. at/ DesktopDefault. aspx?TabID=3856& Alias=wzo& cob=310241)
[21] Alfred W. McCoy: Folter und Foltern lassen. Zweitausendeins, Juli 2005, ISBN 3-86150-729-3, S. 109
[22] en:Military Commissions Act of 2006
[23] Pressemitteilung von Amnesty International: Congress rubber stamps torture and other abuses (http:/ / web. amnesty. org/ library/ Index/
ENGAMR511572006)
[24] USA lockern Folterverbot (http:/ / www. sueddeutsche. de/ ausland/ artikel/ 226/ 87139/ ), Süddeutsche Zeitung von 29. September 2006
[25] Keith Olbermann: Beginning of the end of America. (http:/ / www. msnbc. msn. com/ id/ 15321167/ ), MSNBC, 19. Oktober 2006
[26] A Dangerous New Order. (http:/ / www. nytimes. com/ 2006/ 10/ 19/ opinion/ 19thu1. html) New York Times, 19. Oktober 2006
[27] Tzvetan Todorov: Bushs intellektuelle Folterknechte. (http:/ / www. project-syndicate. org/ commentary/ todorov5/ German) Copyright:
Project Syndicate, 2009
[28] Sam Stein: Petraeus Takes On Cheneyism. (http:/ / www. huffingtonpost. com/ 2010/ 02/ 21/ petraeus-takes-on-cheneyi_n_470608. html)
Huffington Post, 21. Februar 2010.
[29] David Kaye: The Torture Commission We Really Need. (http:/ / www. foreignpolicy. com/ articles/ 2010/ 03/ 25/
the_torture_commission_we_really_need?page=0,1) Foreign Policy, 25. März 2010.
[30] Peter Beaumont: Revealed: grim world of new Iraqi torture camps (http:/ / www. guardian. co. uk/ Iraq/ Story/ 0,,1520253,00. html). The
Observer, 3. Juli 2005.
[31] Winfried Brugger: Darf der Staat ausnahmsweise foltern?. In: Der Staat 35 (1996), S. 67–97.
41
Folter
42
[32] Niklas Luhmann: Gibt es in unserer Gesellschaft noch unverzichtbare Normen?. Müller, Heidelberg 1993, ISBN 3-8114-6393-4.
[33] http:/ / www. utexas. edu/ utpress/ excerpts/ exmenwhe. html
[34] Vgl. Michael Humphrey, Rez. in: International Sociology, Bd. 24, H. 2, 2009, S. 213–216.
[35] http:/ / www. amnesty. ch/ de/ themen/ folter/ was-ist-folter
[36] http:/ / www. angelika-birck. info/ Folter. html
[37] http:/ / plato. stanford. edu/ entries/ torture/
[38] http:/ / www2. amnesty. de/ internet/ deall. nsf/ 51a43250d61caccfc1256aa1003d7d38/
bfa452c956bf85f2c1256cd4003a5afa?OpenDocument
[39] http:/ / www. bzfo. de/
[40] http:/ / www. refugio-muenchen. de/
[41] http:/ / www. coe. int/ T/ d/ Com/ Dossiers/ Themen/ Anti%2DFolter%2DKomitee/
[42] http:/ / www. cpt. coe. int/ german. htm
[43] http:/ / www. ai-aktionsnetz-heilberufe. de/ texte/ texte/ weitere_texte. html
[44] http:/ / www. ohchr. org/ french/ law/ cat. htm
[45] http:/ / www. bourcarde. eu/ Seiten/ Online-Texte/ Folter_Im_Rechtsstaat. htm
[46] http:/ / www. ulla-jelpke. de/ uploads/ Kubark. pdf
[47] http:/ / www. hiddenmysteries. com/ freebook/ neuro/ ktoc. html
[48] http:/ / www. berlinonline. de/ berliner-zeitung/ archiv/ . bin/ dump. fcgi/ 2009/ 1116/ politik/ 0026/ index. html
[49] http:/ / www. evolver. at/ ?story=1756
[50] http:/ / www. zeit. de/ 2005/ 48/ Folteropfer?page=all
[51] http:/ / www. dradio. de/ dkultur/ sendungen/ politischesfeuilleton/ 452556/
[52] http:/ / ondemand-mp3. dradio. de/ file/ dradio/ 2005/ 12/ 29/ dkultur_200512290722. mp3
[53]
[54]
[55]
[56]
[57]
[58]
http:/ / www. netzeitung. de/ spezial/ kampfgegenterror/ 379107. html
http:/ / www. cicero. de/ 97. php?ress_id=1& item=1039
http:/ / www. polaronline. de/ article. php3?id_article=418
http:/ / dejure. org/ gesetze/ MRK/ 3. html
http:/ / dejure. org/ gesetze/ GG/ 104. html
http:/ / dejure. org/ gesetze/ StPO/ 136a. html
Sophia Agnes von Langenberg
Sophia Agnes von Langenberg
Sophia Agnes von Langenberg (* 1597 oder 1598; † 30. Januar 1627) in Lechenich war eine Nonne (Klarissin) im
Kloster St. Klara in Köln und wurde als Hexe hingerichtet. Sophias Weg von einer als „lebende Heilige“ verehrten,
zu einer als Hexe zum Tode Verurteilten, erlangte überregionale Aufmerksamkeit.
Geschichte
Eintritt ins Kloster
Sophia war eine Tochter des Nikolaus von Langenberg aus
Wipperfürth und der Gertrud Degener. [1] Im Jahre 1614 trat sie in das
Kloster St. Klara in Köln ein. [2] 1615, mit etwa 17 Jahren, legte sie
ihre Profess ab.[3] In den ersten Jahren als Klarissin führte sie ein
asketisches Leben nach den Idealen der Franziskaner, wozu die
besondere Verehrung der Eucharistie, die kontemplative Betrachtung
des Leidens Christi, und der Wunsch, mit Christus zu leiden,
gehörten.[3] Sophia stand in Köln im Ruf einer lebenden Heiligen,
deren fürbittendes Gebet andere Menschen zu heilen vermochte. Dieser
Ruf, den Sophia von Langenberg in Köln besaß, wurde von ihren
Beichtvater, einem Franziskanerpater, verbreitet. Er verfasste eine
Biografie, in der er die Heiligkeit Sophias zu begründen versuchte. [4]
Aufzeichnungen des Franziskanerpaters
Während ihrer langen schweren Krankheit in den Jahren 1621/22, die
sie an die Schwelle des Todes führte, hatte sie nach ihren eigenen
Kloster und Kirche Sankt Clara, Köln.
Mercatorplan 1571
Aussagen eine Reihe von Visionen gehabt. In einem von ihrem
Beichtvater ab August 1621 bis April 1622 geführten Tagebuch
wurden die Visionen Sophias als Jenseitsreisen dargestellt, auf denen sie von Christus ihre Berufung erhalten hatte,
in ihr irdisches Leben zurückzukehren und geduldig zu leiden, nicht so sehr für ihre Sünden als für die Sünden der
Welt und für die christliche Kirche. Er werde dann ihre Bitten für das Heil ihrer Nächsten erhören.[3] Der sie
betreuende Pater und Vertraute berichtete auch über Sophias Schilderungen, dass sie erfolgreiche Abwehr gegen die
Versuchungen des Teufels, der ja Heilige in der Nachfolge Christi ausgesetzt wären, geleistet habe. [5] In diesen
Aufzeichnungen wurden Klagen der Sophia wiedergegeben, die sich mit den ihrer Ansicht nach "betrübten Stand der
Christenheit", den sie auf das Versagen der Kirchenoberen und auch auf die - gemessen am geistigen Armutsgebot
des Ordensgründers - zu hohe Bildung führender Franziskaner zurückführte. Sie prophezeite den Menschen den Zorn
Gottes, sollten sie nicht die geforderte radikale Umkehr vollziehen.[6]
Ihr Ruf als „lebende Heilige“ wurde noch gefestigt, nachdem im Februar 1622 eine Nonne der St. Vinzenz Klause
auf Sofias Fürbitte von einem schmerzhaften Beinleiden plötzlich genesen war. [7]
43
Sophia Agnes von Langenberg
Maßnahmen des päpstlichen Nuntius
Erste Zweifel an ihrer Heiligkeit äußerte der päpstliche Nuntius Pietro Francesco Montoro in Köln. Er konfiszierte
die von ihrem Beichtvater verfasste Biografie sowie die Tagebuchaufzeichnungen desselben Verfassers über das
Leben Sophias und sandte sie nach Rom.[3] [8] Als im April 1622, am Ostersonntag, ein Kruzifix in Sophias Zelle
plötzlich zu bluten begann, sahen die Franziskaner ein Mirakel.[9] Der päpstliche Nuntius Pietro Francesco Montoro
in Köln untersagte den Franziskanern eine öffentliche Bekanntmachung der Erscheinung. Der von ihm ernannten
Untersuchungskommission blieben Zweifel an der Echtheit des Wunders. Grund zur Annahme einer möglichen
teuflischen Täuschung gaben Sophias bekannt gewordenen dämonischen Versuchungen und ihre Herkunft. Ihr Vater
war der Berater eines protestantischen Fürsten, ihrer Mutter wurde eine Verwicklung in Zauberei nachgesagt. Nach
der Untersuchung wurde das konfiszierte Kruzifix auf Anordnung des Nuntius aus dem Kloster entfernt. [10]
In der Folge beanstandete der Nuntius in seinen Berichten an die Kurie in Rom die liberale Handhabung der
klösterlichen Klausur.[3] [11] Im Fall der Sophia sah er die Problematik ihrer dämonischen Versuchungen in
Zusammenhang mit den ungehinderten Besuchen des sehr jungen Beichtvaters, und unterband 1622 diesen
Kontakt.[12]
Untersuchungen und Zuständigkeiten
Wie an vielen Orten, gab es in dieser Zeit auch in dem Kölner Franziskanerinnenkloster St. Klara mehrere Fälle von
Besessenheit. Bei dem von den Franziskanern ausgeübten Exorzismus bezichtigten die „besessenen Nonnen“ Sophia,
sie verhext zu haben. [13] So eskalierte der zum Fall Sophia von Langenberg gewordene Streit zu einem Machtkampf
zwischen dem päpstlichen Nuntius und dem Kurfürsten und Erzbischof von Köln um die Oberaufsicht in den
Franziskanerkonventen. Nach päpstlichen Privilegien unterstanden die Franziskaner nicht der erzbischöflichen
Jurisdiktion. Generalvikar Johannes Gelenius, der 1626 im Auftrag des Kurfürsten Ferdinand eine erneute
Untersuchung des vier Jahre zurückliegenden „Mirakels“ forderte, berief sich gegenüber dem neu ernannten Nuntius
Pier Luigi Carafa darauf, dass nach kirchlichem Recht Wunder vom Bischof auf Echtheit zu überprüfen seien. Der
Nuntius gestattete, das Mirakel des blutenden Kreuzes zu untersuchen, ohne zu ahnen, dass damit eine Welle von
Hexenprozessen ausgelöst werden würde. [14]
Inhaftierung
Um weitere Turbulenzen zu vermeiden, entschloss sich Generalvikar
Johannes Gelenius, Sophia Agnes von Langenberg aus dem Kloster zu
entfernen. Am 28. Mai 1626 wurde sie vom Generalvikar persönlich
ins kurfürstliche Schloss nach Lechenich gebracht und dort inhaftiert.
Der Kellner erhielt Anweisung, für eine ihrem Stand entsprechende
Unterkunft und Verpflegung Sorge zu tragen. [15] Acht Monate
verbrachte Sophia in einen beheizbaren Raum des Schlosses, dessen
Teilbereich als Geistliches Haus bezeichnet wurde. Es war der
Inhaftierten erlaubt, eine Magd zu haben, die ihr bis zu ihrem Tode
diente. Vom 24. Oktober 1626 bis zum 10. Januar 1627 war auch ein
Lechenich 1646, nach Matthäus Merian
Priester in ihrer Nähe. [16] Kurfürst Ferdinand hatte die Anweisung
gegeben, das „Mirakel“ zu untersuchen und Klarheit zu finden, auch mit Hilfe der Tortur, um zu einem definitiven
Urteil zu kommen. Er wollte jedoch nicht ohne Einverständnis des Heiligen Offiziums handeln. Als er im November
1626 das Schreiben erhielt, das ihn autorisierte, die Folter anzuwenden, begannen die Verhöre.[3]
44
Sophia Agnes von Langenberg
Verhöre, Folter und Bezichtigungen
Seine mit der Untersuchung des Falles beauftragten Schöffen des
kurfürstlichen Hohen Weltlichen Gerichtes in Köln, die Herren Dr.
Blankenberg und Dr. Romeswinkel, führten mehrere Verhöre durch, zu
denen die beiden Kommissare anreisten. [17] Unter der Folter
bezichtigte Sophia die Kölner Postmeisterin Katharina Henot der
Hexerei im Kloster St. Klara. Die Mitteilung des Kurfürsten Ferdinand
an den Hofrat, die in Lechenich inhaftierte Langenbergerin habe
Katharina Henot bezichtigt, mit ihr im Kloster St. Klara in Köln
„Maleficia und Zauberwerk“ verübt zu haben, [18] war für den
Peinliches Verhör
kurfürstlichen Hofrat Anlass, am 11. Dezember 1626 die Anklage
gegen Katharina Henot dem Offizial zu übergeben. [19] Die Anklage
führte in Köln am 9. Januar 1627 zur Verhaftung Katharina Henots, die am 19. Mai 1627 in Köln Melaten
hingerichtet wurde. Katharinas Schwester Franziska Henot, Konventualin des Klosters St. Klara in Köln, wurde
vermutlich nach einer Bezichtigung durch Sofia von Langenberg, vom 22. Januar 1627 bis 18. Februar 1628 in
Lechenich inhaftiert.
Verurteilung, Hinrichtung und Bestattungsort
Sophia von Langenberg wurde wegen Hexerei und anderer Excesse
zum Tode verurteilt. Verschiedenen einflussreichen Fürbittern gelang
es nicht, ihre Verurteilung und Hinrichtung zu verhindern. Sie
erreichten jedoch, dass die Klarissin nach der Hinrichtung nicht
verbrannt, sondern beerdigt wurde. Sofia von Langenberg wurde am
30. Januar 1627 im Zwengell des Schlosses stranguliert und
Heddinghoven, Flurkarte um 1752
anschließend zu Hettikoven beerdigt.[20] In Heddinghoven lag damals
um die Heddinghovener Kapelle der Begräbnisplatz für die
Verstorbenen der Lechenicher Vororte Konradsheim und Blessem. Vermutlich ist Sofia an einem Platz außerhalb der
Umfriedung beerdigt worden.
Vermerke
Die von den Klarissinnen verursachten Kosten hatte das Kloster St. Klara zu tragen. Die Rechnung für Sofia von
Langenberg betrug insgesamt 1642 Gulden,[20] für Franziska Henot 1841 Gulden. Die Rechnung für die nach
Lechenich abkommandierten Kommissare betrug 1247 Gulden.[21]
Historische Bedeutung
Sophia von Langenberg gehörte zu den Personen, die - zumindest vorübergehend - zu Lebzeiten in ihrem Umfeld als
Heilige verehrt wurden ("lebende Heilige"). Da sie diesen Ruf nicht über ihren Tod hinaus erhalten konnte und die
Kirche ihre Visionen nicht anerkannte, zählt sie zu den sogenannten "falschen Heiligen". Der Prozess gegen Sophia
Agnes von Langenberg ist nach dem bisherigen Forschungsstand der einzige, in dem eine Geistliche als Hexe
öffentlich angeklagt und auch hingerichtet wurde.
Regionalgeschichtlich beginnt mit ihr die Reihe der Hexenprozesse im kurkölnischen Amte Lechenich,[22] denen ab
1627 zahlreiche Frauen und Männer zum Opfer fielen[23]
45
Sophia Agnes von Langenberg
Literatur
• Albrecht Burkardt: Sophia Agnes von Langenberg. „Fausse saint“ à Cologne (1621-1627). In: Rives
Nord-Méditarranéennes, 2e série 3 (1999), S. 29-39. Online-Ausgabe [24]
• Albrecht Burkardt: A false living saint in Cologne in the 1620s. The case of Sophia Agnes von Langenberg. In:
Illness and Healing Alternatives in Western Europe (Hrsg. M. Gijswijt-Hofstra, H. Marland, H. de Waardt),
London 1996, S. 80-97.
• Albrecht Burkardt: Die Visionen der Sophia Agnes von Langenberg. In: Confessional Sanctity (Hrsg. J. Beyer, A.
Burkardt, F. van Lieburg, M. Wingens), Mainz 2003, S. 271-290.
• Franz Josef Burghardt: Die Langenberg aus Wipperfürth im 16. - 18. Jahrhundert. In: Zeitschrift des Bergischen
Geschichtsvereins 101 (2009), S. 21-69.
Weblinks
• Sophia Agnes von Langenberg als "falsche Heilige" (frz.) [24]
• Thomas Becker (Bonn): Sophia Agnes von Langenberg im Prozess gegen Katharina Henot [3]
Referenzen
[1] Franz Josef Burghardt: Die Langenbergs zu Wipperfürth im 16. bis 18. Jahrhundert S. 21-69
[2] Albrecht Burkardt: A false living saint in Cologne in the 1620s S. 88
[3] Albrecht Burkardt: Sophia Agnes von Langenberg „fausse sainte“ à Cologne dans les années 1620. Hier nach (http:/ / rives. revues. org/
document156. html)
[4] Geheimarchiv des Vatikans (ASV), Kölner Nuntiatur 83, zitiert nach: Burkardt, Visionen, S. 272 und Burkardt, A false living saint, S. 82-85
[5] Albrecht Burkardt: A false living saint in Cologne in the 1620s S. 85
[6] Burkardt, Visionen, S. 286-287
[7] Albrecht Burkardt: A false living saint, S. 80-82
[8] Geheimarchiv des Vatikans (ASV), Kölner Nuntiatur 83, zitiert nach: Burkardt, Visionen, S. 272
[9] Albrecht Burkardt: A false living saint, S. 86
[10] Albrecht Burkardt: A false living saint, S. 87-89
[11] Albrecht Burkardt: A false living saint, S. 88
[12] Albrecht Burkardt: A false living saint, S. 89. Burkardt, Visionen, S. 289
[13] Albrecht Burkardt: A false living saint, S. 90
[14] Albrecht Burkardt: A false living saint, S. 91-92
[15] HSTAD Kurköln IV 3486 Bl.121
[16] HSTAD Kurköln IV 3486 Bl.127
[17] HSTAD Kurköln IV 3486 Bl. 127 und Bl.129
[18] F.W. Siebel: Die Hexenverfolgung in Köln. Bonn 1959. Seite 51-54
[19] HSTAD Kurköln III Bd. 22 Bl. 578b
[20] HSTAD Kurköln IV 3486 Bl. 129-130
[21] HSTAD Kurköln III Bd. 23 Bl. 247b
[22] Hanna Stommel: Hexenverfolgung im ehemaligen kurkölnischen Amt Lechenich. Jahrbuch der Stadt Erftstadt 2002. Seite 24-46
[23] K. und H. Stommel, Quellen zur Geschichte der Stadt Erftstadt Bd. IV. Erftstadt 1996. Nr. 2332-2363
[24] http:/ / rives. revues. org/ document156. html
46
Nikolaus von Langenberg
Nikolaus von Langenberg
Nikolaus
von
Langenberg
(*
1575
oder
1576
in
Wipperfürth/Oberbergischer Kreis; † um 1627) war ein deutscher
Jurist, Diplomat und Staatsphilosoph im Dienst der Kurfürsten von
Brandenburg und des Königs von Frankreich.
Herkunft, Familie und frühe Tätigkeit
Nikolaus von Langenberg war ein Sohn des Wipperfürther
Ratsmitgliedes und Bürgermeisters Luther von Langenberg und dessen
Frau Sophia von der Leyen, deren Allianzwappen noch heute auf dem
1598 errichteten Marktbrunnen in Wipperfürth zu finden ist. Sozial
gehörte er damit zu den landtagsfähigen Ratsfamilien der vier
"Hauptstädte" (Lennep, Düsseldorf, Ratingen, Wipperfürth) im
Herzogtum Berg. In seinen Schriften und seinem umfangreich
Widmung der Dissertation des Nikolaus von
Langenberg 1597
erhaltenen Briefwechsel geht hervor, dass er über eine ausgezeichnete
humanistische Bildung mit sehr guter Kenntnis der lateinischen und
der französischen Sprache verfügte. Nach seinen eigenen Worten hatte er aber einen impulsiven Charakter, der
mehrfach zu erhebliche persönlichen Problemen führte.
Sein Bruder Melchior und sein Neffe Gottfried von Langenberg, die wie er selbst seit etwa 1615 einen geschachten
Sparren in ihrem Wappen führten, waren 1610-1823 führend in der Organisation der Herrschaft Gimborn-Neustadt
(heute die Städte Gummersbach und Bergneustadt) des Reichsgrafen Adam von Schwarzenberg tätig.
Nach einer kurzen militärischen Ausbildung studierte er Rechtswissenschaft u. a. am Collegium Juridicum in Köln
und promovierte Ende 1596 in Würzburg bei dem Strafrechtler Johann von Driesch. Anschließend trat er in den
Dienst des spanischen Statthalters der Niederlande, Erzherzog Albrecht VII. von Österreich, nahm als Gehilfe des
obersten Militärrichters (Auditor) am Kriegszug des Francisco de Mendoza am Niederrhein teil und wurde selbst
Militärrichter in den Ämtern Geldern und Straelen sowie in der Festung Rheinberg. Als solcher verfasste er 1601 ein
Pamphlet gegen die Zustände am Hof des Herzogs von Jülich-Kleve-Berg in Düsseldorf, wurde dort verhaftet und
mehrere Monate in der Festung Jülich inhaftiert. 1616 wurde er Bürger der Stadt Köln, wo er die am Rhein gelegene
Hofanlage der Grafen von Nassau-Hadamar kaufte, die 1628 von seinen Söhnen an Graf Sebastian von Hatzfeld
(Adelsgeschlecht) zu Crottorf verkauft wurde.
Ehe und Kinder: Um 1598 heiratete er Gertrud Degener, wahrscheinlich Schwester des Duisburger Ratsherrn
Heinrich D. und Tochter des Juristen Dr. Stephan Degener aus Wesel und dessen Ehefrau Sophia von Lintelo, deren
Neffe Timon von Lintelo zu den wichtigsten Reiterführern in der ersten Phase des Dreißigjährigen Krieges gehörte
("Lintelosche Reiter"). Aus dieser Ehe gingen nachweislich mindestens zehn Kinder hervor, u. a.
• Lotharius,der 1628 mit seinem Bruder Johann Wilhelm das Haus in Köln verkaufte. Rittmeister in der Armee des
Matthias Gallas, zuletzt um 1635 nachweisbar in Komotau/Nordböhmen.
• Sophia Agnes von Langenberg, die gegen den Willen des Vaters in das Kölner Klarissen-Kloster eintrat und 1627
als Hexe im Schloss der Kurfürsten von Köln in Lechenich erwürgt wurde.
• Johann Friedrich, 1623 Gehilfe des Vaters im Kriegszahlamt in Emmerich, später vermutlich Hofpfalzgraf in
Graz.
47
Nikolaus von Langenberg
Tätigkeit als brandenburgischer Diplomat und Kommissar
Nach dem Aussterben des klevischen Herzogshauses 1609 trat Langenberg, in den Dienst des Kurfürsten Johann
Sigismund (Brandenburg), wurde dessen Rat und nahm bis 1616 sehr tatkräftig dessen Interessen wahr:
• 1609 Entgegennahme der Huldigung im Herzogtum Berg.
• 1610 Verhandlungen mit der Abtei Siegburg über deren Neutralität.
• 1611 Verhandlungen mit Erzherzog Albrecht VII. von Österreich in Brüssel wegen der jülichen Herrschaften
Breskesand (Flandern) und Winnenthal (Brabant)
• 1611 Verhandlungsführer im Aachener Religionsstreit, teilweise gemeinsam mit dem französischen Diplomaten
und Staatsphilosophen Jean Hotman [1].
• 1612 Mission nach Paris, wo er am königlichen Hof über die Religionsverhältnisse in Jülich vortrug. Diese
Tätigkeit brachte ihm offenbar den Titel "Geheimer rat der Königlichen Majestät in Frankreich" ein, den er 1616
führte. Nach seiner Rückkehr musste er sich gegen Vorwürfe verteidigen, er unterhalte geheime Beziehungen mit
dem Pariser Hofprediger, dem Jesuiten Pierre Coton.
• 1612 Vertreter auf dem Münzprobationstag in Köln (Niederrheinisch-Westfälischer Reichskreis).
• 1613 Ausarbeitung einer Defensions- und Wachtordnung für das Herzogtum Berg.
Protest, Haft und Unterwerfung
Der im Vertrag von Xanten Ende 1614 vorgesehene Abzug der spanischen Truppen unter Ambrosio Spinola und der
im Auftrag Brandenburgs agierenden niederländischen Truppen unter Moritz von Oranien aus den Herzogtümern
Jülich-Kleve-Berg, der Grafschaft Mark und der Grafschaft Ravensberg erfolgte nicht. Nach der Übergabe des
Klosterberges durch den Abt von Siegburg an die Spanier reiste Langenberg im Frühjahr 1615 nach Berlin und
forderte dort im Geheimen Rat Maßnahmen Brandenburgs zur Vertreibung der Spanier aus den niederrheinischen
Territorien. Da Langenbergs Streit mit dem Siegburger Abt eskalierte, verfasste er Ostern 1616 eine Schrift
("Einfältiger Diskurs"), in der er die Untätigkeit der Adligen in den niederrheinischen Herzogtümern geißelte und sie
aufrief, mit Waffengewalt alle fremden Truppen aus dem Land zu jagen.
Als es dann seit Mitte 1616 zu wechselseitigen Beamtenentlassungen der beiden am Niederrhein regierenden, aber
verfeindeten "possidierenden Fürsten" Georg Wilhelm (Brandenburg) und Wolfgang Wilhelm (Pfalz-Neuburg) kam,
wurde Langenberg im August 1617 von den klevisch-märkischen Landräten damit beauftragt, bei Johann Sigismund
(Brandenburg) vorstellig zu werden. Im September 1617 protestierte Langenberg vor dem Kurfürsten in Königsberg
mit äußerst scharfen Worten gegen die Verhältnisse am Niederrhein und verglich die Maßnahmen der Kurprinzen
Georg Wilhelm mit denen eines Tyrannen. Dieser befahl im Juni 1618 die Verhaftung Langenbergs, dessen
Fluchtversuch aus einem "oberen Gemach" in Kleve scheiterte und der daraufhin zeitweise im Verließ der Klever
Schwanenburg eingekerkert wurde. Erst nach über zweieinhalbjähriger Haft in Kleve wurde er auf Betreiben des in
Berlin mächtig gewordenen Ministers Adam von Schwarzenberg entlassen.
1623 übertrug Schwarzenberg ihm die Leitung des brandenburgischen Kriegszahlamtes in Emmerich, das für die
Finanzierung der brandenburgischen Truppen am Niederrhein zuständig war. Da dieses Amt unabhängig von der
klevischen Regierung agierte und konsequent die Kriegssteuern eintrieb, kam Langenberg vor Ort unter starker
persönlichen Druck. Ende 1624 wurde das Kriegszahlamt aufgelöst. Langenberg wurde zwar nach einer Reise nach
Berlin dem klevischen Hofgericht in Emmerich zugewiesen, doch am Niederrhein wurde von den Kanzeln gepredigt,
er werde wegen Unterschlagungen gesucht.
Daraufhin reiste Langenberg Mitte 1625 nach Paris, wo er sich zehn Monate am königlichen Hof aufhielt. Bis
Namur als Begleiter des Fürsten Christian II. kehrte er 1626 als französischer "Rat vom Staate in Deutschland" nach
Emmerich zurück, wo sich seine Spur verliert. Kurfürst Georg Wilhelm von Brandenburg erkundigte sich im Herbst
1626 vergeblich bei der klevischen Regierung nach seinem "treuen Diener" Langenberg, der in ein
Inquisitionsverfahren verwickelt sei. Gemeint war damit offenbar der Hexenprozess gegen seine Tochter Sophia
48
Nikolaus von Langenberg
Agnes von Langenberg.
Staatsphilosophie
Langenbergs Staatsphilosophie kommt in seinen Schriften klar zum Ausdruck und kann durch die Begriffe Tradition,
religiöse Toleranz und Stoa gekennzeichnet werden:
• Landesherr und Landstände entscheiden in allen wichtigen Fragen gemeinsam zum Wohl ("gemeinen Besten")
aller Untertanen, indem der Fürst den Rat der Stände einholt. Grundsätzlich ist der Landesherr zwar bei seinen
Entscheidungen nicht an die Auffassung der Stände gebunden, doch darf er die Privilegien der Stände (z. B.
Selbstversammlungsrecht) nicht antasten, ebenso wenig die natürlichen Rechte aller Menschen. Handelt der Fürst
gegen diese Rechte und Privilegien, so ist er ein Tyrann und kann durch das Wide4rstandsrecht beseitigt werden.
• Religion ist grundsätzlich Privatsache. Daher ist auch die Religionszugehörigkeit des Landesherrn unwichtig;
dieser ist von allen Untertanen als Fürst zu akzeptieren. Umgekehrt darf der Fürst keinen Untertan wegen seiner
Religion benachteiligen. Langenberg lehnt sogar Religionsfrieden (z. B. den Augsburger Reichs- und
Religionsfrieden ab, da ein solcher bereits eine Religion zu einer Partei mache.
• Die Übel der menschlichen Gesellschaft, wie Neid, Hass und Missgunst, habe man zu ertragen und tapfer in der
Öffentlichkeit für das Gute und das Recht einzutreten. Obwohl Gott bereits den Ablauf der Welt vorherbestimmt
habe, müsse man so lange kämpfen, bis man erkenne, dass dies offensichtlich zwecklos sei.
Diese Ansichten Langenbergs sind primär durch seine Herkunft aus der bürgerlichen Oberschicht eines
Reichsterritoriums (Herzogtum Berg) bestimmt, in dem besonders am Ende des 16. Jahrhunderts die Städte eine
starke Stellung auf dem Landtag einnahmen, auf dem die Geistlichkeit überhaupt nicht vertreten war. Hinzu kam die
Bedeutung erasmischer Gedanken am Niederrhein, insbesondere durch Konrad Heresbach. Deutlich erkennbar sind
in Langenbergs Schriften die Einflüsse des Neostoizismus durch Justus Lipsius.
Schriften
gedruckt
• 1594: De eo quod metus causa gestus erit. Köln (Petreus Keschedt). Disputationsschrift des Collegium Juridicum
der Universität Köln; Bayer. Staatsbibl. München, 4 Diss. 1332 Beibd. 14.
• 1596: De maleficis conclusiones octo, iuncta conclusione una cum suis fundamentis membratim explicata, de
collectando. Würzburg (Georgius Fleischmann). Dissertation der jurist. Fakultät der Universität Würzburg; Württ.
Landesbibl. Stuttgart, Jur. Diss. 4059.
• 1616: Einfeltiger Discurs darinnen der Gülischen Landt und Leutte betrübter und gefehrlicher zustandt kurtzlich
vorgebildet, unnd auff des Herrn Abten zu Syberg, unlangst in Truck gegebene Schrifft, so viel die Chur: unnd
Fürstliche Räht und Commissarien damitten ungütlich angezogen, gleichsam nach notturft geantwort wirdt. Kleve
(ohne Angabe des Druckers). Online-Ausgabe [2]
• 1617: Außführlicher Discvrs Von der Gülchischen Landen und Leuten hochbetrübten und gantz gefährlichen
Zustand: Auch notwendige Antwort Auff deß Herrn Abten zu Syberg unlängst in offenen druck gegebene Schrift,
darinnen die Chur- unnd Fürstliche Rähte und Commissarien ungütlich angezogen werden. Auß dem Clevischen
Exemplar nachgetruckt. o. O. (ohne Angabe des Druckers). Neu hrg. und bearb. von Franz Josef Burghardt mit
Register in: „... kein der schlechtesten Oerter einer“ Beiträge zur Geschichte der Stadt Wipperfürth. Festschrift
zum 25-jährigen Bestehen des Heimat- und Geschichtsvereins Wipperfürth e. V., Hrsg. Heimat- und
Geschichtsverein Wipperfürth e. V., Wipperfürth 2006. S. 45-100.
handschriftlich
• 1617: Vortrag unndt Werbung Wie dieselbe, für dem Durchleuchtigst Hochgebornen Meinem Gnedigsten Herrn,
Marggraven zue Brandenburg [...] erst mundtlich, hernacher schrifftlich unterthenigst abgelegt unndt ubergeben
... Betreffendt Der Gulischen unndt Clevischen Landtschafften gefährlichen Verlauff, unndt ietzt
49
Nikolaus von Langenberg
hochbeschwärlichen Zustandt. Königsberg i. Pr. Erscheint in: Annalen des Hist. Vereins für den Niederrhein
2009.
• 1619: Supplication D. Langenbergen. Kleve. Bittschrift an Kurfürst Georg Wilhelm von Brandenbgurg; Geh. StA
PK Berlin, I HA, Rep. 34, Nr. 64h (unfol.), 50 Bl.
Literatur
• Erich Kahl: Unser Marktbrunnen. Die Geschichte des Wipperfürther „Stadtkumps“. Wipperfürth 2003.
• Franz Josef Burghardt: Die Langenberg aus Wipperfürth im 16. - 18. Jahrhundert. In: Zeitschrift des Bergischen
Geschichtsvereins 101 (2009), S. 21-69.
• Franz Josef Burghardt: Brandenburg und die niederrheinischen Stände 1615-1620. In: Forschungen zur
brandenburgischen und preußischen Geschichte NF 17 (2007), S. 1-95
• Franz Josef Burghardt: Tradition - Toleranz - Stoa. Zur politischen Philosophie im nördlichen Rheinland am
Vorabend des Dreißigjährigen Krieges. Erscheint in: Rheinische Vierteljahresblätter 2011.
• Franz Josef Burghardt: Die Anfänge der schwarzenbergischen Herrschaft Gimborn-Neustadt 1610-1624. In:
Beiträge zur Oberbergischen Geschichte, Bd. 9 (2007), S. 33-44.
Weblinks
• Die Rückkehr des Nikolaus von Langenberg [3] (PDF-Datei; 1,33 MB)
• Sophia Agnes von Langenberg als "falsche Heilige" (frz.) [24]
• Familien Degener und von Lintelo [4]
Referenzen
[1]
[2]
[3]
[4]
http:/ / fr. wikipedia. org/ wiki/ Jean_Hotman
http:/ / miami. uni-muenster. de/ servlets/ DSOViewerServlet?DocID=264& DvID=263
http:/ / www. hgv-wipp. de/ Daten/ Nr. %20103. pdf
http:/ / familien-und-ahnenforschung. de/ lintelo. htm
50
Quellen und Bearbeiter der Artikel
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C.Löser, Capoeirista, Centic, Cleverboy, Cosal, Diba, Elya, Enslin, Fab, Fehlerteufel, Florian.Keßler, Flosch, Frank Schulenburg, Freimut Bahlo, Gudrun Meyer, HIMBA, HJLeander, Hansjörg,
Heinte, Herrgott, Hydro, Iccander, J.-H. Janßen, Jbb, John Doe, Koerpertraining, Krje, Liondancer, Machahn, Magadan, Manny, Merderein, Michail, Mihai Andrei, Milgesch, Minderbinder,
Muesse, Nixred, Normalo, Onkelkoeln, Ovrandow, Panter Rei, Peter200, Pflastertreter, Plantek, Rbrausse, Reinhard Dietrich, S.K., SBT, SKopp, SML, Sozi, Stechlin, StephanK, Sundar1,
Sven-steffen arndt, Symposiarch, Talaborn, ToddyB, Tsor, UHT, Varulv, Victor Leon, Volkes Stimme, Westfalenbaer, ZeBrain, 65 anonyme Bearbeitungen
Blutgerichtsbarkeit Quelle: http://de.wikipedia.org/w/index.php?oldid=75007930 Bearbeiter: Alleswissender, Auchwaswisser, BLueFiSH.as, Baikonur, Beyer, Bondom, Broderick, Bubo bubo,
Buchling, Cäsium137, Dansker, Dendrolo, FelixReimann, Fg68at, Florian.Keßler, Gf1961, Glorfindel Goldscheitel, Gudrun Meyer, Henriette Fiebig, Historiograf, Jed, Kauko, Kku, Lambdacore,
MBq, Mario todte, Nixred, PVB, Parakletes, Pluralis, Pm, Polczentenra, Port(u*o)s, Powerbiker1, Rainbowfish, RokerHRO, Sebastian Klein, Str1977, Taxiarchos228, TomK32, Torex, UHT,
Vikipedija, Witichis, Wolfgang1018, Zaungast, Zollernalb, 28 anonyme Bearbeitungen
Folter Quelle: http://de.wikipedia.org/w/index.php?oldid=75534964 Bearbeiter: *Surak*, 1.06, 1.07, 1.11, 3ecken1elfer, ACK, AOL-Fan, APPER, Abc2005, Abendstrom, Abfall-Reiniger,
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Cleverboy, Collector1805, Complex, Csett86, Cymothoa exigua, Cú Faoil, D, DLiebisch, Daniel FR, Das Peterle, DasBee, Dbenzhuser, DerHexer, Diba, Dickbauch, Dishayloo, Docht, Don
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Sophia Agnes von Langenberg Quelle: http://de.wikipedia.org/w/index.php?oldid=73306779 Bearbeiter: Andim, BoyBoy, Diyias, HOWI, Hanna Stommel, Henriette Fiebig, Hhdw1, MAY,
Machahn, Moppel88, Papa1234, Rr2000, Sr. F, Tröte, Turris Davidica, 1 anonyme Bearbeitungen
Nikolaus von Langenberg Quelle: http://de.wikipedia.org/w/index.php?oldid=71303499 Bearbeiter: Abrisskante, Andim, Fano, HaSee, Kriddl, MAY, Moppel88, Timk70, Wangen, 3 anonyme
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Quellen, Lizenzen und Autoren der Bilder
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Bild:Audienz Reichskammergericht.jpg Quelle: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:Audienz_Reichskammergericht.jpg Lizenz: unbekannt Bearbeiter: Merops, Michail, Sir Iain,
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Datei:Hannover Halsgericht.JPG Quelle: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:Hannover_Halsgericht.JPG Lizenz: unbekannt Bearbeiter: Benutzer:Wahrerwattwurm
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Swan, Ingolfson, Marek Peters, Sherurcij
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Zeichnung Emands 1752
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Version 1.2, November 2002
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0. PREAMBLE
The purpose of this License is to make a manual, textbook, or other functional and useful document "free" in the sense of freedom: to assure everyone the effective freedom to copy and redistribute it, with or without modifying it,
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This License is a kind of "copyleft", which means that derivative works of the document must themselves be free in the same sense. It complements the GNU General Public License, which is a copyleft license designed for free
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1. APPLICABILITY AND DEFINITIONS
This License applies to any manual or other work, in any medium, that contains a notice placed by the copyright holder saying it can be distributed under the terms of this License. Such a notice grants a world-wide, royalty-free
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A "Modified Version" of the Document means any work containing the Document or a portion of it, either copied verbatim, or with modifications and/or translated into another language.
A "Secondary Section" is a named appendix or a front-matter section of the Document that deals exclusively with the relationship of the publishers or authors of the Document to the Document's overall subject (or to related matters)
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The "Invariant Sections" are certain Secondary Sections whose titles are designated, as being those of Invariant Sections, in the notice that says that the Document is released under this License. If a section does not fit the above
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The "Cover Texts" are certain short passages of text that are listed, as Front-Cover Texts or Back-Cover Texts, in the notice that says that the Document is released under this License. A Front-Cover Text may be at most 5 words, and a
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The "Title Page" means, for a printed book, the title page itself, plus such following pages as are needed to hold, legibly, the material this License requires to appear in the title page. For works in formats which do not have any title
page as such, "Title Page" means the text near the most prominent appearance of the work's title, preceding the beginning of the body of the text.
A section "Entitled XYZ" means a named subunit of the Document whose title either is precisely XYZ or contains XYZ in parentheses following text that translates XYZ in another language. (Here XYZ stands for a specific section
name mentioned below, such as "Acknowledgements", "Dedications", "Endorsements", or "History".) To "Preserve the Title" of such a section when you modify the Document means that it remains a section "Entitled XYZ" according
to this definition.
The Document may include Warranty Disclaimers next to the notice which states that this License applies to the Document. These Warranty Disclaimers are considered to be included by reference in this License, but only as regards
disclaiming warranties: any other implication that these Warranty Disclaimers may have is void and has no effect on the meaning of this License.
2. VERBATIM COPYING
You may copy and distribute the Document in any medium, either commercially or noncommercially, provided that this License, the copyright notices, and the license notice saying this License applies to the Document are reproduced
in all copies, and that you add no other conditions whatsoever to those of this License. You may not use technical measures to obstruct or control the reading or further copying of the copies you make or distribute. However, you may
accept compensation in exchange for copies. If you distribute a large enough number of copies you must also follow the conditions in section 3.
You may also lend copies, under the same conditions stated above, and you may publicly display copies.
3. COPYING IN QUANTITY
If you publish printed copies (or copies in media that commonly have printed covers) of the Document, numbering more than 100, and the Document's license notice requires Cover Texts, you must enclose the copies in covers that
carry, clearly and legibly, all these Cover Texts: Front-Cover Texts on the front cover, and Back-Cover Texts on the back cover. Both covers must also clearly and legibly identify you as the publisher of these copies. The front cover
must present the full title with all words of the title equally prominent and visible. You may add other material on the covers in addition. Copying with changes limited to the covers, as long as they preserve the title of the Document
and satisfy these conditions, can be treated as verbatim copying in other respects.
If the required texts for either cover are too voluminous to fit legibly, you should put the first ones listed (as many as fit reasonably) on the actual cover, and continue the rest onto adjacent pages.
If you publish or distribute Opaque copies of the Document numbering more than 100, you must either include a machine-readable Transparent copy along with each Opaque copy, or state in or with each Opaque copy a
computer-network location from which the general network-using public has access to download using public-standard network protocols a complete Transparent copy of the Document, free of added material. If you use the latter
option, you must take reasonably prudent steps, when you begin distribution of Opaque copies in quantity, to ensure that this Transparent copy will remain thus accessible at the stated location until at least one year after the last time
you distribute an Opaque copy (directly or through your agents or retailers) of that edition to the public.
It is requested, but not required, that you contact the authors of the Document well before redistributing any large number of copies, to give them a chance to provide you with an updated version of the Document.
4. MODIFICATIONS
You may copy and distribute a Modified Version of the Document under the conditions of sections 2 and 3 above, provided that you release the Modified Version under precisely this License, with the Modified Version filling the role
of the Document, thus licensing distribution and modification of the Modified Version to whoever possesses a copy of it. In addition, you must do these things in the Modified Version:
•
A. Use in the Title Page (and on the covers, if any) a title distinct from that of the Document, and from those of previous versions (which should, if there were any, be listed in the History section of the Document). You may use
the same title as a previous version if the original publisher of that version gives permission.
B. List on the Title Page, as authors, one or more persons or entities responsible for authorship of the modifications in the Modified Version, together with at least five of the principal authors of the Document (all of its principal
authors, if it has fewer than five), unless they release you from this requirement.
•
C. State on the Title page the name of the publisher of the Modified Version, as the publisher.
•
D. Preserve all the copyright notices of the Document.
•
E. Add an appropriate copyright notice for your modifications adjacent to the other copyright notices.
•
F. Include, immediately after the copyright notices, a license notice giving the public permission to use the Modified Version under the terms of this License, in the form shown in the Addendum below.
•
G. Preserve in that license notice the full lists of Invariant Sections and required Cover Texts given in the Document's license notice.
•
H. Include an unaltered copy of this License.
•
I. Preserve the section Entitled "History", Preserve its Title, and add to it an item stating at least the title, year, new authors, and publisher of the Modified Version as given on the Title Page. If there is no section Entitled
"History" in the Document, create one stating the title, year, authors, and publisher of the Document as given on its Title Page, then add an item describing the Modified Version as stated in the previous sentence.
•
J. Preserve the network location, if any, given in the Document for public access to a Transparent copy of the Document, and likewise the network locations given in the Document for previous versions it was based on. These
may be placed in the "History" section. You may omit a network location for a work that was published at least four years before the Document itself, or if the original publisher of the version it refers to gives permission.
•
K. For any section Entitled "Acknowledgements" or "Dedications", Preserve the Title of the section, and preserve in the section all the substance and tone of each of the contributor acknowledgements and/or dedications given
therein.
•
L. Preserve all the Invariant Sections of the Document, unaltered in their text and in their titles. Section numbers or the equivalent are not considered part of the section titles.
•
M. Delete any section Entitled "Endorsements". Such a section may not be included in the Modified Version.
•
N. Do not retitle any existing section to be Entitled "Endorsements" or to conflict in title with any Invariant Section.
•
O. Preserve any Warranty Disclaimers.
If the Modified Version includes new front-matter sections or appendices that qualify as Secondary Sections and contain no material copied from the Document, you may at your option designate some or all of these sections as
invariant. To do this, add their titles to the list of Invariant Sections in the Modified Version's license notice. These titles must be distinct from any other section titles.
You may add a section Entitled "Endorsements", provided it contains nothing but endorsements of your Modified Version by various parties--for example, statements of peer review or that the text has been approved by an organization
as the authoritative definition of a standard.
You may add a passage of up to five words as a Front-Cover Text, and a passage of up to 25 words as a Back-Cover Text, to the end of the list of Cover Texts in the Modified Version. Only one passage of Front-Cover Text and one of
Back-Cover Text may be added by (or through arrangements made by) any one entity. If the Document already includes a cover text for the same cover, previously added by you or by arrangement made by the same entity you are
acting on behalf of, you may not add another; but you may replace the old one, on explicit permission from the previous publisher that added the old one.
The author(s) and publisher(s) of the Document do not by this License give permission to use their names for publicity for or to assert or imply endorsement of any Modified Version.
•
5. COMBINING DOCUMENTS
You may combine the Document with other documents released under this License, under the terms defined in section 4 above for modified versions, provided that you include in the combination all of the Invariant Sections of all of
the original documents, unmodified, and list them all as Invariant Sections of your combined work in its license notice, and that you preserve all their Warranty Disclaimers.
The combined work need only contain one copy of this License, and multiple identical Invariant Sections may be replaced with a single copy. If there are multiple Invariant Sections with the same name but different contents, make the
title of each such section unique by adding at the end of it, in parentheses, the name of the original author or publisher of that section if known, or else a unique number. Make the same adjustment to the section titles in the list of
Invariant Sections in the license notice of the combined work.
Lizenz
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In the combination, you must combine any sections Entitled "History" in the various original documents, forming one section Entitled "History"; likewise combine any sections Entitled "Acknowledgements", and any sections Entitled
"Dedications". You must delete all sections Entitled "Endorsements".
6. COLLECTIONS OF DOCUMENTS
You may make a collection consisting of the Document and other documents released under this License, and replace the individual copies of this License in the various documents with a single copy that is included in the collection,
provided that you follow the rules of this License for verbatim copying of each of the documents in all other respects.
You may extract a single document from such a collection, and distribute it individually under this License, provided you insert a copy of this License into the extracted document, and follow this License in all other respects regarding
verbatim copying of that document.
7. AGGREGATION WITH INDEPENDENT WORKS
A compilation of the Document or its derivatives with other separate and independent documents or works, in or on a volume of a storage or distribution medium, is called an "aggregate" if the copyright resulting from the compilation
is not used to limit the legal rights of the compilation's users beyond what the individual works permit. When the Document is included in an aggregate, this License does not apply to the other works in the aggregate which are not
themselves derivative works of the Document.
If the Cover Text requirement of section 3 is applicable to these copies of the Document, then if the Document is less than one half of the entire aggregate, the Document's Cover Texts may be placed on covers that bracket the
Document within the aggregate, or the electronic equivalent of covers if the Document is in electronic form. Otherwise they must appear on printed covers that bracket the whole aggregate.
8. TRANSLATION
Translation is considered a kind of modification, so you may distribute translations of the Document under the terms of section 4. Replacing Invariant Sections with translations requires special permission from their copyright holders,
but you may include translations of some or all Invariant Sections in addition to the original versions of these Invariant Sections. You may include a translation of this License, and all the license notices in the Document, and any
Warranty Disclaimers, provided that you also include the original English version of this License and the original versions of those notices and disclaimers. In case of a disagreement between the translation and the original version of
this License or a notice or disclaimer, the original version will prevail.
If a section in the Document is Entitled "Acknowledgements", "Dedications", or "History", the requirement (section 4) to Preserve its Title (section 1) will typically require changing the actual title.
9. TERMINATION
You may not copy, modify, sublicense, or distribute the Document except as expressly provided for under this License. Any other attempt to copy, modify, sublicense or distribute the Document is void, and will automatically terminate
your rights under this License. However, parties who have received copies, or rights, from you under this License will not have their licenses terminated so long as such parties remain in full compliance.
10. FUTURE REVISIONS OF THIS LICENSE
The Free Software Foundation may publish new, revised versions of the GNU Free Documentation License from time to time. Such new versions will be similar in spirit to the present version, but may differ in detail to address new
problems or concerns. See http:/ / www. gnu. org/ copyleft/ .
Each version of the License is given a distinguishing version number. If the Document specifies that a particular numbered version of this License "or any later version" applies to it, you have the option of following the terms and
conditions either of that specified version or of any later version that has been published (not as a draft) by the Free Software Foundation. If the Document does not specify a version number of this License, you may choose any version
ever published (not as a draft) by the Free Software Foundation.
ADDENDUM: How to use this License for your documents
To use this License in a document you have written, include a copy of the License in the document and put the following copyright and license notices just after the title page:
Copyright (c) YEAR YOUR NAME.
Permission is granted to copy, distribute and/or modify this document
under the terms of the GNU Free Documentation License, Version 1.2
or any later version published by the Free Software Foundation;
with no Invariant Sections, no Front-Cover Texts, and no Back-Cover Texts.
A copy of the license is included in the section entitled
"GNU Free Documentation License".
If you have Invariant Sections, Front-Cover Texts and Back-Cover Texts, replace the "with...Texts." line with this:
with the Invariant Sections being LIST THEIR TITLES, with the
Front-Cover Texts being LIST, and with the Back-Cover Texts being LIST.
If you have Invariant Sections without Cover Texts, or some other combination of the three, merge those two alternatives to suit the situation.
If your document contains nontrivial examples of program code, we recommend releasing these examples in parallel under your choice of free software license, such as the GNU General Public License, to permit their use in free
software.