Rechtliche Aspekte und Gestaltungsmöglichkeiten beim Übertritt

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Rechtliche Aspekte und Gestaltungsmöglichkeiten beim Übertritt
„Rechtliche Aspekte und Gestaltungsmöglichkeiten
beim Übertritt in die Nacherwerbsphase“
Praxis-Handreichung
erstellt im Rahmen des
Leitvorhabens „Zielgruppenorientiertes Übergangsmanagement“
durch das Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb)
Thomas Freiling, Birgit Schulte
September 2008
Rechtliche Aspekte und Gestaltungsmöglichkeiten beim Übertritt in die Nacherwerbsphase
Inhaltsverzeichnis
1.
Einleitung .................................................................................................................... 3
2.
Beschäftigung in der Nacherwerbsphase: Vertragliche Aspekte............................ 4
2.1
Vertragsarten ................................................................................................4
2.2
Beraterverträge .............................................................................................5
2.3
Altersbefristung des Arbeitsvertrages ..........................................................6
3.
Zuverdienstgrenzen für Rentenempfänger ............................................................... 7
3.1
Kürzungen der Rente für Rentner unter 65 Jahren ........................................7
3.2
Überschreiten der Zuverdienstgrenzen und Änderung
der Höhe des Zuverdienstes .........................................................................8
4.
Sozialabgaben und Steuern....................................................................................... 8
4.1
Rentner .........................................................................................................9
4.2
Arbeitgeber ...................................................................................................9
5.
Finanzielle Konsequenzen für den Arbeitnehmer
bei vorzeitigem Renteneintritt (vor 65 Jahren) ....................................................... 10
5.1
Rentenabschläge ........................................................................................10
5.2
Vermeidung von Rentenabschlägen............................................................11
6.
Zeitwertkonten als Instrument zum flexiblen Ausstieg.......................................... 11
6.1
Störfall ........................................................................................................13
6.2
Umwandlung von Zeitguthaben in betriebliche Altersvorsorge (bAV)..........13
6.3
Festschreibung der umgesetzten Arbeitszeitkonten
in der Betriebsvereinbarung........................................................................13
7.
Zusammenfassung und Ausblick ............................................................................ 14
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Rechtliche Aspekte und Gestaltungsmöglichkeiten beim Übertritt in die Nacherwerbsphase
1.
Einleitung: Rechtliche Aspekte
Die sich abzeichnende demografische Entwicklung stellt die
betriebliche Personalpolitik vor vielfältige Herausforderungen.
Auf dem Arbeitsmarkt stehen künftig weniger qualifizierte
Nachwuchskräfte bereit – gleichzeitig stehen enorme Verrentungswellen bevor, da die sogenannte Baby-Boomer-Generation in den nächsten Jahren das Rentenalter erreichen wird.
Die alternden Belegschaften mit ihrem Erfahrungswissen stellen für Unternehmen einen großen Wert dar. Ältere Mitarbeiter
besitzen Wissen, Fähigkeiten und Kompetenzen, die einen
Wettbewerbsvorteil für Unternehmen darstellen. Neben wichtigem spezifischem Fachwissen verfügen sie über Kenntnisse
zur Unternehmenskultur und sind somit Kenner wichtiger innerbetrieblicher Abläufe und betriebsspezifischer Kommunikationskulturen.
Der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ist aktuell
noch durch einen verhältnismäßig starken Bruch gekennzeichnet: Arbeitnehmer scheiden grundsätzlich zu einem festgelegten Datum irreversibel aus dem Betrieb aus.
Mit einer Flexibilisierung des Übergangs, davon ist auszugehen, werden Härten abgeschwächt. Es entstehen zeitliche
Spielräume durch die sowohl im Interesse der Betriebe als
auch der einzelnen Arbeitnehmer passgenaue und vom Modell
der Haupt- und Vollerwerbstätigkeit abweichende Modelle umgesetzt werden können. Für Unternehmen gehen so das Wissen und die Kompetenzen ihrer Mitarbeiter nicht von einem
Tag auf den anderen in Rente. Es können so Maßnahmen eingeleitet werden, um das ausscheidende Wissen der Mitarbeiter
zu erfassen, es auf andere Mitarbeiter zu übertragen und so
und für das Unternehmen zu erhalten. Für den ausscheidenden Mitarbeiter verliert sein Wissen mit dem Renteneintritt
nicht mit einem Schlag an Bedeutung.
Das Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) untersucht
im Leitvorhaben „Zielgruppenorientiertes Übergangsmanagement“ bereits bestehende Möglichkeiten, den Übergang in die
Nacherwerbsphase, und auch die Nacherwerbsphase selbst,
flexibel mit einer weiteren Beschäftigung zu gestalten. Die Erkenntnisse aus diesem Zusammenhang bilden die Basis für
den nachfolgenden Text. Ziel ist es, einen Überblick über relevante rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen, sowie
Anregungen für betriebsorganisatorische Gestaltung eines
Übergangs in die Rentenphase zu geben. Für Unternehmen
sollen so Hinweise zu bereits bestehenden Möglichkeiten zur
flexiblen Gestaltung des Übergangs ihrer Mitarbeiter in die
Rentenphase gegeben werden.
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Rechtliche Aspekte und Gestaltungsmöglichkeiten beim Übertritt in die Nacherwerbsphase
2.
Beschäftigung in der Nacherwerbsphase:
Vertragliche Aspekte
Der Renteneintritt ist durch das Ende der Haupterwerbstätigkeit gekennzeichnet. Der zentrale Arbeitsvertrag ist beendet
und der Arbeitnehmer geht in das staatliche Bezugssystem
der Rente über. Die Finanzierung des Einzelnen wird nun
hauptsächlich aus dieser Quelle geleistet. Um einen Arbeitnehmer auch nach seinem Renteneintritt beschäftigen zu können und diesem so eine zusätzliche Finanzierungsquelle zu
ermöglichen, bestehen unterschiedliche Vertragsvereinbarungen. Durch eine Beschäftigung wichtiger Mitarbeiter auch nach
ihrem Übertritt in die Rente besteht für ein Unternehmen die
Möglichkeit sein spezifisches Wissen zu Rate zu ziehen und
seine Erfahrungen auch anderen Mitarbeitern zugänglich zu
machen. In Abhängigkeit von der jeweiligen Tätigkeit, sei es
als selbständiger Berater oder auch in abhängiger Beschäftigung, z.B. als Fahrer für einen Kurierdienst, kommen zur
Beschäftigung von Rentnern in der Nacherwerbsphase verschiedene Vertragsarten in Betracht.
2.1
Vertragsarten
Die Vertragsarten, die mit einem Rentner abgeschlossen werden können, unterscheiden sich nach ihrer Zielsetzung, ihrem
Zeitrahmen sowie der Reichweite der Abhängigkeit des Vertragsnehmers und damit der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers. Beim Abschluss eines Vertrages gilt es daher, vorab Ziel
und Rahmen genau abzustecken, um sich für die adäquate
Vertragsform entscheiden zu können. Die folgende Auflistung
soll dabei eine Hilfestellung geben.
Der Dienstvertrag stellt ein Dauerschuldverhältnis dar, bei
dem der Arbeitnehmer über einen Zeitraum an das Unternehmen gebunden wird. Er arbeitet dabei aber selbständig und ist
dem Arbeitgeber gegenüber nicht weisungsgebunden.
Der Arbeitsvertrag stellt eine Unterart des Dienstvertrages
dar, bei der der Vertragsnehmer dem Arbeitgeber gegenüber
weisungsgebunden ist und sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befindet. Auch dieser Vertrag wird, wie der
Dienstvertrag, über einen Zeitraum abgeschlossen.
Der Werkvertrag wird über die Herstellung eines definierten
Werkes geschlossen. Der Vertragnehmer arbeitet bei dieser
Vertragsform selbständig und ist so nicht weisungsgebunden.
Eine ähnliche Vertragsart wie der Werkvertrag, die sich aber
durch die Art der ausgeübten Tätigkeit von diesem unterscheidet, ist der Geschäftsbesorgungsvertrag. Hierbei wird der
Vertrag über die Besorgung einer Dienstleistung geschlossen.
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Rechtliche Aspekte und Gestaltungsmöglichkeiten beim Übertritt in die Nacherwerbsphase
Vertrag
Besonderheit
Gesetz
Dienstvertrag
Dauerschuldverhältnis, aber in Abgrenzung zum
Arbeitsvertrag keine abhängige Beschäftigung;
z.B. Beratervertrag, regelmäßige Fahrertätigkeit
Unterart des Dienstvertrages:
Persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom
Arbeitgeber, Weisungsrecht des Arbeitgebers;
z.B. Pförtner in abhängiger Beschäftigung, Fahrer für
Kurierdienst
Unternehmer schuldet dem Besteller die Herstellung
eines Werkes, das heißt die Herbeiführung eines
bestimmten Erfolges körperlicher oder nichtkörperlicher Art und der Besteller als Gegenleistung dem
Unternehmer den Werklohn;
z.B. Bauvertrag, Anfertigung eines Möbelstückes
Beauftragter verpflichtet sich zur entgeltlichen Besorgung eines ihm vom Auftraggeber übertragenen
Geschäftes;
z.B. Erstellung einer Steuererklärung, Beaufsichtigung
eines Kindes
§§ 611 ff BGB
Arbeitsvertrag
Werkvertrag
Geschäftsbesorgungsvertrag
§§ 611 ff BGB
i. V. m. Arbeitsvertrag
§§ 631 ff BGB
§ 675 BGB
Abbildung 1: Vertragsverhältnisse nach Renteneintritt
2.2
Beraterverträge
In der Praxis werden verrentete Mitarbeiter häufig über Beraterverträge für Unternehmen tätig. Die Berater setzen hierbei
ihr fachliches Wissen mit unterschiedlichem Ziel und entsprechend unterschiedlichen Rechtsfolgen ein.
Beraterverträge können in Form von Dienstverträgen oder
Werkverträgen abgeschlossen werden. Bei einem Dienstvertrag wird das bloße Wirken, die Arbeitsleistung als solche geschuldet. Bei einem Werkvertrag wird ein bestimmtes Arbeitsergebnis geschuldet, das in der Regel gegenständlich fassbar
ist.
Die Übergänge zwischen den Vertragsformen sind fließend
und weisen in der Praxis häufig Elemente aus beiden Grundformen auf. Häufig wird ein Beratervertrag aber schon deshalb
ein Dienstvertrag sein, weil es sich um einen fortlaufenden
Leistungsaustausch (Dauerschuldverhältnis) handelt, während
beim Werkvertrag nur ein einmaliger Austausch von Leistung
und Gegenleistung stattfindet (vgl. Abbildung 1: Vertragsverhältnisse nach Renteneintritt). Wichtig ist deshalb, dass Art und
Umfang des Beratungsauftrages eindeutig formuliert werden,
um Streit hierüber zu vermeiden.
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Dienstvertrag
§ 611 BGB
Werkvertrag
§ 631 BGG
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Zur Veranschaulichung werden hier noch einmal die zentralen
Unterscheidungsmerkmale zwischen beiden Vertragsformen
dargestellt:
Abbildung 2: Beratervertrag
2.3
Altersbefristung des Arbeitsvertrages
Wird ein Arbeitsvertrag zwischen Unternehmen und dem verrenteten Mitarbeiter geschlossen durch welchen der Arbeitnehmer in einem dauerhaften abhängigen Vertragsverhältnis
steht, so liegt es meist im Interesse beider Seiten, diesen nicht
unbefristet zu gestalten. Da sich die Prioritäten des Arbeitnehmers in der Rentenphase gängigerweise verschieben, liegt die
Erwerbstätigkeit im Regelfall nicht mehr dauerhaft im Zentrum
der Aufmerksamkeit. Die Befristung eines Arbeitsvertrages, als
Ergänzung zu den oben genannten Vertragsformen, scheint
also als willkommene Möglichkeit zur Umsetzung dieser veränderten Ansprüche.
Grundsätzlich ist die befristete Beschäftigung eines Arbeitnehmers, mit dem zuvor bereits ein unbefristetes oder befristetes
Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, nur mit Sachgrund
möglich. Bis 2006 gab es vom Gesetzgeber für den Abschluss
eines befristeten Arbeitsvertrages ohne Sachgrund mit Personen, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, erleichterte Voraussetzungen. Diese wurden allerdings geändert, nachdem
der Europäische Gerichtshof diese Regelung als diskriminierend einstufte.
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Teilzeit- und Befristungsgesetz
§ 14
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3. Zuverdienstgrenzen für Rentenempfänger
Beim Abschluss eines Arbeitsverhältnisses mit einem verrenteten Mitarbeiter sind nicht nur Vertragsarten zu berücksichtigen. Für einen Rentner gelten Zuverdienstgrenzen. Mit dem
Bezug der Rente scheiden Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben aus, ihr Einkommen wird nun nicht mehr über eine Erwerbstätigkeit, sondern zum Großteil aus der staatlichen Rentenversicherung finanziert. Der Erhalt der vollen Regelrente bei
Ausübung einer Nebentätigkeit ist dabei vom Alter des Rentenempfängers und der Höhe des Nebenverdienstes abhängig.
Für Personen über 65 Jahren, die das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht oder überschritten haben, gelten keine Zuverdienstgrenzen. Ein Zuverdienst hat für sie lediglich im Hinblick auf Steuern und Sozialabgaben Konsequenzen (vgl.
Punkt 3). Altersrentner, die bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente beziehen, haben die Möglichkeit monatlich bis zu 400 EUR brutto ohne Rentenkürzung hinzuzuverdienen1.
3.1
Kürzungen der Rente für Rentner unter 65 Jahren
Vor Erreichen der Regelaltersgrenze ist die Höhe des jeweiligen Zuverdienstes ohne eine Kürzung des Rentenbezugs von
der jeweiligen Rentenart (Altersrente, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Hinterbliebenenrente) abhängig. Die
Berechnung wird individuell vorgenommen. Dabei spielt der
versicherten Gehalt der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn
der ersten Altersrente (umgerechnet in Entgeltpunkte) und der
Beschäftigungsort (alte Bundesländer oder neue Bundesländer) eine Rolle.
Ab einem Hinzuverdienst von 400 EUR monatlich, wird statt
der Vollrente eine Teilrente gezahlt, die je nach der Höhe des
Hinzuverdienstes als 2/3-Teilrente (= 2/3 der Vollrente), 1/2Teilrente (= 1/2 der Vollrente) oder 1/3-Teilrente (= 1/3 der
Vollrente) geleistet wird. Je höher der Hinzuverdienst ist, desto
niedriger ist die mögliche Teilrente. Wird die Hinzuverdienstgrenze für die 1/3-Teilrente überschritten, wird die Rente entzogen.
Exemplarisch werden in Abbildung 3 die Zuverdienstgrenzen
für den Durchschnittsverdiener mit einem Einkommen von
30.000 EUR in den letzten Erwerbsjahren, differenziert nach
alten und neuen Bundesländern, dargestellt.
1
Die Erhöhung von vormals EUR 355 auf EUR 400 gilt rückwirkend zum 1.1.2008 seit
dem 15.02.2008.
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HinzuverdienstGrenzen
§ 34 SGB VI
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Mindesthinzuverdienstgrenzen eines Durchschnittverdieners (ca. 30.000 EUR / Jahr)
bei Altersrenten und Rente wg. voller Erwerbsminderung seit dem 01.01.2008
Bezeichnung
Alte Bundesländer in EUR
Neue Bundesländer in EUR
Vollrente
400,00
400,00
2/3-Teilrente
969,15
819,00
1/2-Teilrente
1.416,45
1.197,00
1/3-Teilrente
1.863,75
1.575,00
Abbildung 3: Mindesthinzuverdienstgrenzen
Bei einem Hinzuverdienst von bis zu 969,15 EUR erhält
demnach der Rentner mit einem jährlichen Einkommen von
ca. 30.000 EUR während der letzten drei Arbeitsjahre eine
2/3 Teilrente, wenn sein Arbeitsort in den alten Bundesländern liegt. Bei einem monatlichen Einkommen von bis zu
1.416,45 EUR erhält er eine 1/2 Teilrente und ab einem Einkommen von 1.863,75 EUR wird seine Rente gestrichen.
Liegt sein Arbeitsort in den neuen Bundesländern erhält der
Rentner bis zu einem Zuverdienst von 819,00 EUR die 2/3
Teilrente. Bei einem Einkommen von bis zu von 1.197,00
EUR wird ihm die 1/2-Teilrente ausbezahlt. Übersteigt sein
Einkommen die Grenze von 1.575 EUR wird ihm seine
Rente gestrichen.
3.2
Überschreiten der Zuverdienstgrenzen und Änderung der Höhe des Zuverdienstes
Die Hinzuverdienstgrenzen dürfen zweimal im Kalenderjahr
bis zum Doppelten der jeweiligen Hinzuverdienst-Grenze
überschritten werden. Davon profitieren Rentner beispielsweise, wenn der Arbeitgeber Urlaubs- oder Weihnachtsgeld
zahlen möchte oder Überstunden vergütet.
Hinweis: Hinzuverdienst-grenzen können
zweimal im Jahr
überschritten werden.
Ändert sich die Höhe des Zuverdienstes dauerhaft, so kann
der Rentner einen Antrag auf Neuberechnung seiner Rente
stellen. Diese wird dann rückwirkend zum Zeitpunkt ab dem
Erhalt des veränderten Einkommens gezahlt.
4.
Sozialabgaben und Steuern
Im Allgemeinen fallen mit einer (abhängigen) Beschäftigung
Beitragsabgaben an die staatlichen Sicherungssysteme der
Renten-, Kranken-, Pflege- und Sozialversicherung an. Diese
Beiträge werden in der Regel zu gleichen Anteilen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer entrichtet. Mit dem Renteneintritt
wechselt der Arbeitnehmer vom Status her auf die Bezugsseite
der Sicherungssysteme – er enthält Leistungen aus diesen
Systemen. Mit diesem Statuswechsel verändern sich auch die
Beitragspflichten, die im Falle einer Erwerbstätigkeit einsetzen.
Diese Änderungen wirken sich sowohl auf die Arbeitgeberseite
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Sozialversicherung bei
Beschäftigung
SGB IV §7
Befreiung von der
gesetzlichen Krankenversicherung
SGB V §7
Befreiung von der
Gesetzlichen Rentenversicherung
SGB VI §5
Rechtliche Aspekte und Gestaltungsmöglichkeiten beim Übertritt in die Nacherwerbsphase
als auch auf den Rentner aus und hängen wiederum vom Alter
des Rentners und der Höhe des jeweiligen Einkommens ab.
Ist das Vertragsverhältnis als selbstständige Tätigkeit gestaltet
(z.B. als Werkvertrag) fallen außerdem Steuern an, die vom Arbeitnehmer entrichtet werden müssen, sobald im Jahr eine
Höchstgrenze überschritten wird.
4.1
Rentner
Wenn der Nebenverdienst die 400 EUR-Grenze eines Minijobs
überschreitet, fallen für Altersrentner unter 65 Jahren Sozialversicherungsbeiträge im vollen Umfang an. Über 65 Jahren
sind vom Rentner lediglich Beiträge zur Kranken ("KV")- und
Pflegeversicherung ("PV") zu zahlen. Es handelt sich dabei um
einen ermäßigten Beitragssatz.
Steuerfreibetrag
gemäß
§ 32 a EStG
Zusätzliches Einkommen eines Rentners aus einer selbständigen Tätigkeit muss unabhängig vom Alter versteuert werden,
sobald es den Freibetrag von 7.664 EUR pro Kalenderjahr
übersteigt.
4.2
Arbeitgeber
Für Tätigkeiten, die den Umfang eines Minijobs (400 EUR monatlich) übersteigen, fallen für den Arbeitgeber (unabhängig
vom Alter des Rentners) die üblichen Sozialversicherungsabgaben an (jeweils die Hälfte der Rentenversicherung, Sozialversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung).
Abbildung 4: Übersicht Sozialabgaben und Zuverdienst
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Geringfügige
Beschäftigung
SGB IV §8
Arbeitgeberanteil bei
Versicherungsfreiheit
SGB IV §172
Rechtliche Aspekte und Gestaltungsmöglichkeiten beim Übertritt in die Nacherwerbsphase
Die oben stehende Abbildung fasst die unter Punkt 3 und 4
dargestellten Aspekte noch einmal zusammen: Ein monatlicher
Nebenverdienst von bis zu 400 EUR hat für den Rentenbezug
keinerlei Auswirkungen. Ab einem Zuverdienst von 400 EUR
hat der Gesetzgeber nach Alter unterschiedene Regelungen
getroffen:
Vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter (aktuell 65 Jahre)
wird dem Rentner entsprechend seines monatlichen Zuverdienstes eine Teilrente ausbezahlt (vgl. Punkt 3). Zudem ist
seine Tätigkeit in vollem Maße sozialversicherungspflichtig –
sowohl für den Rentner als auch den Arbeitgeber. Hat der
Rentner das gesetzliche Rentenalter vollendet, fällt für ihn ein
ermäßigter Beitragssatz an – der Arbeitgeber zahlt nach wie
vor den allgemeingültigen Satz.
Ab einem Nebenverdienst von 7.665 EUR im Jahr fallen Steuern für den Rentner an. Diese Steuergrenze ist unabhängig
vom Alter bemessen.
5.
Finanzielle Konsequenzen für den Arbeitnehmer
bei vorzeitigem Renteneintritt (vor 65 Jahren)
Das gesetzliche Rentenalter liegt in Deutschland bei 65 Jahren. Nur wenige Arbeitnehmer sind jedoch bis zu diesem Alter
beruflich aktiv. Das tatsächliche Renteneintrittsalter lag 2006
für Männer bei 63,3 Jahren, für Frauen lag es ein Monat darunter, bei 63,2 Jahren2. Die meisten Menschen treten also vor
dem gesetzlichen Rentenalter aus dem Erwerbsleben aus und
beziehen Rente. Der vorzeitige Rentenbezug wird vom Gesetzgeber gegenwärtig mit Abschlägen auf die Rentenhöhe
belegt, das heißt – wer früher in Rente geht hat den Rest seines Lebens weniger Rente. Im Sinne der Flexibilisierung des
Ausstiegs ist dies kontraproduktiv.
5.1
Rentenabschläge
Konkret beziehen sich die Rentenabschläge auf alle Formen
des vorgezogenen Rentenbezugs aus der Rentenversicherung. Das gilt also für Empfänger einer Erwerbsminderungsrente (z.B. im Falle von Krankheit), Empfänger von Arbeitslosengeld, die im Anschluss eine vorgezogene Altersrente beziehen, ebenso wie für Personen ab 63 Jahren, die nach 35
Erwerbsjahren die Möglichkeit haben, vorzeitig in Rente zu
gehen. Alle Fälle führen zu einer Verringerung der Rentenhöhe, wodurch der Gesetzgeber versucht, die verkürzte Beitragszeit und die möglicherweise längere Bezugsdauer von Leistungen aus dem Rentensystem abzufedern. Es gilt dabei zu be-
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Voraussetzung für
Rentenbezug
SGB IV § 34
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rücksichtigen, dass die Abschläge auf den bis zum vorzeitigen
Austritt erworbenen Anspruch bezogen werden.
Grob lässt sich die Berechnung der Rentenabschläge in der
Formel „pro Monat des vorzeitigen Bezugs eine Minderung um
0,3 Prozent“ zusammenfassen.
Beispiel
Frau H. geht aus der Arbeitslosigkeit heraus mit 64 Jahren vorzeitig in
Rente. Ihr Rentenbeitrag sinkt dadurch monatlich um 3,6 Prozent (12 x
0,3 Prozent = 3,6 Prozent).
5.2
Vermeidung von Rentenabschlägen
Möchte ein Arbeitnehmer vorzeitig in Rente gehen, hat er die
Möglichkeit, den Abschlag durch eine finanzielle Kompensation
an die Rentenkasse zu vermeiden. Der Versicherte entrichtet
vor dem Rentenbeginn einen entsprechenden Zusatzbeitrag,
mit dem er die Rentenabschläge quasi „zurückkauft“. Da dieser
Beitrag aber vergleichsweise hoch ausfällt, wird von dieser
Möglichkeit gegenwärtig relativ selten Gebrauch gemacht. Der
Betrag zur Kompensation berechnet sich nach den oben beschriebenen Abschlägen. Zur Verdeutlichung dient das folgende Beispiel eines Durchschnittsverdieners, der vorzeitig in
Rente gehen möchte:
Zusatzbeitrag zur
Kompensation von
Abschlägen
§ 187 a SGB VI
Beispiel
Ein Durchschnittsverdiener, der nach 45 Versicherungsjahren fünf Jahre
vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gehen möchte – und damit
nach geltendem Recht einen Rentenabschlag von 18 Prozent hinnehmen
müsste – hätte zur Vermeidung dieses Rentenabschlages einen einmaligen Betrag von mehr als 55.000 EUR zu entrichten.
6.
Zeitwertkonten als Instrument zum flexiblen Ausstieg
In den vorherigen Abschnitten wurden die Konsequenzen des
vorzeitigen Übertritts in die Rente (Punkt 5), rechtliche Rahmenbedingungen, wie Vertragsgestaltung und Zuverdienstgrenzen (Punkt 2 und 3) und steuerliche Konsequenzen
und Beitragspflichten (Punkt 4) im Falle der bereits vollzogenen Verrentung dargestellt. Mit dem Hinweis auf Zeitwertkonten verweisen wir nun auf eine Möglichkeit den Übergang in
den Ruhestand zu vollziehen ohne in das Bezugssystem der
Rentenempfänger überzuwechseln.
Bei Zeitwertkonten handelt es sich um Arbeitszeitkonten, in die
der Mitarbeiter Arbeitsentgelt oder Arbeitszeit einbringen kann,
um damit eine bezahlte Freistellung zu finanzieren. Das
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Flexi-Gesetz
§ 7 Abs.1a SGB IV
Dem versicherungspflichtigen Entgelt
nicht zuzurechnende
Zuwendungen
z.B. Leistungen in
einen Pensionsfonds
SVeV §1
(Sozialversicherungsentgeltverordnung)
Rechtliche Aspekte und Gestaltungsmöglichkeiten beim Übertritt in die Nacherwerbsphase
Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen ("Flexigesetz") stellt den sozialversicherungsrechtlichen Rahmen dafür.
In ein Zeitwertkonto kann der Mitarbeiter entweder Arbeitszeit
oder Arbeitsentgelt einbringen oder beides zusammen. Konkret
können so z.B. Überstundenvergütungen, Urlaubsabgeltungen,
Weihnachts- und Urlaubsgeld, laufende Bezüge und Zeit (wie
Urlaubstage oder Überstunden) eingebracht werden, wobei tarifvertragliche Beschränkungen zu beachten sind. Diese Beschränkungen beziehen sich auf die Höhe des Zeitguthabens,
das eingebracht werden kann und auf den Zeitraum, in dem
das Konto gegebenenfalls wieder ausgeglichen werden muss.
Das Konto kann in Zeit oder in Geld geführt werden.
Schematisch lässt sich das Prinzip von Zeitwertkonten folgendermaßen darstellen (vgl. Abbildung 5):
Abbildung 5: Zeitwertkonto/Arbeitszeitkonto
Laufendes Entgelt, Resturlaubstage, Einmalzahlungen, Mehrarbeit und Sonderzahlungen werden in das Konto eingebracht.
Im Störfall (siehe Punkt 6.1) wird das Guthaben ausbezahlt.
Den Regelfall stellt aber eine Entnahme in Form von Freistellung dar. Dies können ein vorzeitiger Ruhestand, die Reduzierung der Arbeitszeit bei gleichem Gehalt oder eine befristete
Freistellung, beispielsweise in Form eines Sabbaticals sein.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, das Zeitguthaben durch
die Einbringung in die betriebliche Altersvorsorge (bAV) in
Entgelt umzuwandeln (siehe Punkt 6.2).
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Rechtliche Aspekte und Gestaltungsmöglichkeiten beim Übertritt in die Nacherwerbsphase
6.1
Störfall
Ziel eines jeden Zeitwertkontos ist die (bezahlte) Freistellung
von der Arbeit. Der Arbeitnehmer geht dabei in früheren Lebensphasen in Vorleistung und hat so die Möglichkeit in späteren Lebensphasen die Arbeitszeit bei gleichem Entgelt zu reduzieren.
Es besteht jedoch die Eventualität, dass es nicht zum vereinbarten Entnahmemodus kommt – wenn ein so genannter
Störfall eintritt. Störfälle sind beispielsweise das vorzeitige
Ende der Arbeitsbeziehung, das vorzeitige Ausscheiden des
Arbeitnehmers aus Altersgründen, Invalidität oder Tod. Das
Wertguthaben wird in diesen Fällen in einer Summe ausgezahlt.
6.2
Auszahlung
in Störfällen
Umwandlung von Zeitguthaben in betriebliche Altersvorsorge (bAV)
Neben der einmaligen Auszahlung existiert im Störfall die Möglichkeit, Zeitguthaben in betriebliche Altersvorsorge (bAV) umzuwandeln.
Sinnvoll ist diese Umwandlung von Zeitwertguthaben in die
bAV dann, wenn keine Sozialversicherungsbeiträge auf das
Guthaben entrichtet werden müssen. Um dies zu vermeiden,
muss zum einen die Umwandlungsmöglichkeit bereits beim
Abschluss der Zeitwertkontenvereinbarung in diese aufgenommen werden. Zum anderen darf die Umwandlung erst
dann erfolgen, wenn das Arbeitsverhältnis wegen eines Versorgungsfalls beendet wird oder es sich um ohnehin beitragsfreies Wertguthaben handelt.
Verknüpfung
von
Zeitwertguthaben
mit bAV
Zur Umwandlung kann auf ein bereits eingerichtetes Entgeltumwandlungsmodell der betrieblichen Altersversorgung zurückgegriffen werden. Dieses muss die Einzahlungen selbst,
sowie die Höhe der Einzahlungen flexibel zulassen. Sollten
diese Gegebenheiten nicht vorhanden sein, muss ein neues
Versorgungsmodell speziell für diese Umwandlungsmöglichkeit
in der betrieblichen Altersversorgung geschaffen werden. Damit wird das Modell Zeitwertkonto mit dem der betrieblichen
Altersversorgung aufeinander zugeschnitten.
6.3
Festschreibung der umgesetzten Arbeitszeitkonten
in der Betriebsvereinbarung
Für Zeitwertkontenmodelle gibt es nur gesetzliche Rahmenregelungen auf allgemeiner Ebene. Die konkrete Ausgestaltung
mit Regelungen über die Art des Guthabens, welches eingebracht werden kann und Ober- und Untergrenzen des Kontos
sowie die Entnahmeregelungen, wird grundsätzlich in Form einer Betriebsvereinbarung festgelegt. Eine Betriebsvereinba-
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Sicherung
durch
Betriebsvereinbarungen
Rechtliche Aspekte und Gestaltungsmöglichkeiten beim Übertritt in die Nacherwerbsphase
rung ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über
die Rechte und Pflichten sowie verbindliche Normen für alle
Arbeitnehmer eines Betriebes.
7.
Zusammenfassung und Ausblick
Der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand stellt Arbeitnehmer und das Unternehmen vor Herausforderungen, die
längerfristig organisiert und bewältigt werden müssen. Die Flexibilisierung des Übergangs durch flexibel nutzbare Arbeitszeitkonten oder die Möglichkeit auch nach dem Renteneintritt
zu arbeiten, kann dabei eine Hilfestellung geben. In rechtlicher
Hinsicht existieren bereits Möglichkeiten der Überlappung von
Arbeits- und Ruhestandsphase. Die zentralen Hinweise der
vorliegenden Handreichung werden hier noch einmal zusammengefasst dargestellt.
In der Rentenphase kann ein Unternehmen einen Rentner weiterhin beschäftigen. Es existieren dabei verschiedene Vertragsformen, die unter Punkt 2 dargestellt wurden. Sie unterscheiden sich nach der Weisungsgebundenheit des Vertragsnehmers sowie den konkreten Arbeitsinhalten des abgeschlossenen Vertrags. Es ist daher in jedem Falle ratsam, vor Abschluss des Vertrages Ziel, Umfang und Inhalt genau zu
bestimmen um sich dann für die adäquate Vertragsart zu entscheiden und Missverständnisse zu vermeiden. Befristete (abhängige) Vertragsverhältnisse mit ehemaligen Beschäftigten
können nur geschlossen werden, wenn ein Sachgrund vorliegt.
Geht ein Rentner einer weiteren Beschäftigung nach, so gelten
für ihn, bis er das gesetzliche Renteneintrittsalter vollendet hat
(65 Jahre) Zuverdienstgrenzen (vgl. Punkt 3). Diese berechnen
sich nach Lage des Beschäftigungsortes im Bundesgebiet
West oder Ost und dem monatlichem Einkommen in den letzten drei Erwerbsjahren vor Renteneintritt. Je nach Höhe des
Zuverdienstes wird die Rente als entsprechende Teilrente ausbezahlt. Die Zuverdienstgrenzen dürfen zwei Mal im Jahr um
das Doppelte überschritten werden.
Mit einer Beschäftigung, die das Volumen eines monatlichen
Einkommen über 400 EUR überschreitet, fallen Abgaben an
die Sozialversicherungssysteme und den Staat an (vgl. Punkt
4). Bis der Arbeitnehmer das gesetzliche Renteneintrittsalter
vollendet hat, werden Abgaben mit dem vollen Satz zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer entrichtet. Ab
einem Alter von 65. Jahren zahlt der Arbeitnehmer nur noch
reduzierte Beiträge in die Renten- und Pflegeversicherung.
Steuern fallen ab einem jährlichen Einkommen von 7.665 EUR
an.
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Rechtliche Aspekte und Gestaltungsmöglichkeiten beim Übertritt in die Nacherwerbsphase
Arbeitnehmer, die Rente vor dem Erreichen des gesetzlichen
Renteneintrittsalter Rente beziehen, müssen Rentenabschläge
in Kauf nehmen. Sie können die Abschläge durch eine einmalige Zahlung einer finanziellen Kompensation an die Rentenkasse vermeiden (vgl. Punkt 5).
Arbeitszeitkonten stellen eine Möglichkeit dar, noch vor dem
Renteneintritt bei vollem Gehalt Arbeitsstunden zu reduzieren
(Vgl. Punkt 6). Dabei bringt der Arbeitnehmer Zeit- oder Entgeltwerte auf einem betrieblichen Konto ein, die er zu einem
späteren Zeitpunkt in Form von Freistellung entnehmen kann.
Konkrete Entnahme- und Einzahlregelungen werden dazu in
der Betriebsvereinbarung von Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretern festgelegt. Wichtig ist es in diesem Zusammenhang,
konkrete Regelungen zur Entnahme im Falle eines Störfalls
festzulegen.
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