Hochschulambulanzen und KV-System: Wie verträgt sich das?

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Hochschulambulanzen und KV-System: Wie verträgt sich das?
Hochschulambulanzen und KV-System:
Wie verträgt sich das?
Frühjahrsforum der Deutschen Hochschulmedizin
Berlin, 3. April 2014
Dipl.-Med. Regina Feldmann,
Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
Frühjahrsforum der Deutschen Hochschulmedizin  03. April 2014  Seite 2 von 12
Agenda
1
Sicherstellung der (ambulanten) Versorgung
2
Aus- und Weiterbildung
Frühjahrsforum der Deutschen Hochschulmedizin  03. April 2014  Seite 3 von 12
Sicherstellung der (ambulanten) Versorgung
Ausgangslage:
g g g
Der Gesetzgeber sieht eine Pflicht für die Ermächtigung von
Hochschul-ambulanzen
Hochschul
ambulanzen vor
vor.
§ 117 SGB V Hochschulambulanzen
(1) Der Zulassungsausschuss (§ 96) ist verpflichtet, auf Verlangen von Hochschulen
oder Hochschulkliniken die Ambulanzen, Institute und Abteilungen der
Hochschulkliniken (Hochschulambulanzen) zur ambulanten ärztlichen Behandlung
der Versicherten und der in § 75 Abs.
Abs 3 genannten Personen zu ermächtigen
ermächtigen. Die
Ermächtigung ist so zu gestalten, dass die Hochschulambulanzen die Untersuchung
und Behandlung der in Satz 1 genannten Personen in dem für Forschung und Lehre
erforderlichen Umfang
g durchführen können. Das Nähere zur Durchführung
g der
Ermächtigung regeln die Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und
einheitlich durch Vertrag mit den Hochschulen oder Hochschulkliniken.
(2) (…)
Frühjahrsforum der Deutschen Hochschulmedizin  03. April 2014  Seite 4 von 12
Sicherstellung der (ambulanten) Versorgung
 Das VStG schreibt die Anrechnung auf den Versorgungsgrad vor.
 Das Instrument der Ermächtigung diente im ursprünglichen Sinne
der subsidiären Leistungserbringung i. d. R. durch
Krankenhausärzte, sofern keine Vertragsärzte die Leistungen
erbringen konnten (deshalb bisher keine Anrechnung auf
Versorgungsgrad).
 Ermächtigte Einrichtungen leisten mittlerweile einen wichtigen
Beitrag zur ambulanten Versorgung besonderer Patientengruppen.
 Wenn eine Anrechnung auf den Versorgungsgrad vorgesehen ist,
sollte der Ermächtigung eine Bedarfsprüfung vorausgehen.
 Die Berücksichtigung der ermächtigten Einrichtungen sollte im
Rahmen eines Versorgungsebenenmodells erfolgen.
Frühjahrsforum der Deutschen Hochschulmedizin  03. April 2014  Seite 5 von 12
Sicherstellung der (ambulanten) Versorgung
Koalitionsvertrag sieht weitere Institutsambulanzen vor:
 Schaffung vom medizinischen Behandlungszentren analog zu den
sozialpädiatrischen Zentren für Erwachsene mit geistiger
B hi d
Behinderung
und
d schweren
h
M
Mehrfachbehinderungen
h f hb hi d
Problem aus Sicht der KBV:
 Institutsambulanzen sollen vor allem Leistungen anbieten, die
nicht durch vertragsärztliche Versorgung abgedeckt werden.
 Ziel ist,
ist Patientengruppen zu behandeln
behandeln, die in der
vertragsärztlichen Regelversorgung nicht angemessen versorgt
werden können.
 Letztgenannter Bereich ist durch institutionelle Öffnung der
Krankenhäuser immer weiter gewachsen.
 Gleichzeitig ist festzustellen, dass Institutsambulanzen
zunehmend Aufgaben der Regelversorgung wahrnehmen.
Frühjahrsforum der Deutschen Hochschulmedizin  03. April 2014  Seite 6 von 12
Sicherstellung der (ambulanten) Versorgung
Position der KBV:
 Es ist ein Modell der Regelversorgung mit klarer
Aufgabenzuweisung und Aufgabenbegrenzung erforderlich:
 Leistungen mit Bezug auf besondere Verfahren oder spezifische
Versorgungsaufträge sollten in die ASV (§ 116b SGB V) integriert
werden.
d
 Leistungen, die der vertragsärztlichen Versorgung entsprechen, nur
nach Bedarfsprüfung durch den paritätisch besetzten
Zulassungsausschuss
g
 Perspektivisch ASV-Modell als Blaupause für sektorübergreifende
Zusammenarbeit insgesamt, Integration entsprechender
Versorgungsformen (z. B. ambulantes Operieren,
Hochschulambulanzen psych
Hochschulambulanzen,
psych. Institutsambulanzen
Institutsambulanzen, geriatrische
Institutsambulanzen etc.)
Frühjahrsforum der Deutschen Hochschulmedizin  03. April 2014  Seite 7 von 12
Sicherstellung der (ambulanten) Versorgung
Vorschlag: Das Leistungsspektrum vieler ermächtigter Einrichtungen wie
H h h l b l
Hochschulambulanzen
kkann ii. d
d. R
R. zweii B
Bereichen
i h zugeordnet
d t werden.
d
Ergänzendes Leistungsspektrum
nach §116 Abs.1 SGB V, für das die
ermächtigte Einrichtung zu
Zwecken
ec e de
der Forschung
o sc u g Lehre
e e
ermächtigt wurde
 Beibehaltung Status quo
 keine Anrechnung auf
Versorgungsgrad
Subsidiär erbrachte (Regel-)
(Regel )
Leistungen, die durch ermächtigte
Einrichtungen erbracht werden
((Erreichbarkeit
e c ba e t ode
oder
Versorgungserfordernisse)
 Diese Leistungen würden der
regulären vertragsärztlichen
Versorgung zugeordnet werden.
 Einrichtungen müssten hierzu vom
Zulassungsausschuss ermächtigt
werden. Es erfolgt eine Anrechnung
in der Bedarfsplanung.
Frühjahrsforum der Deutschen Hochschulmedizin  03. April 2014  Seite 8 von 12
Aus- und Weiterbildung
Ausgangslage:
Die Zusammensetzung der Ärzteschaft in der ambulanten Versorgung
verändert sich zu Lasten der grundversorgenden Anteile…
100%
+49%
41,6%
41,0%
41,3%
%
60%
+0,7%
Fachärztliche
Grundversorgung
(einschl
(einschl.
Kinderärzten)
-13%
Hausärztliche
Versorgung (ohne
Kinderärzte)
41,1%
20%
44,5%
40%
47,1%
Antteil in %
80%
Spezialisiertere
fachärztliche
Versorgung*
0%
Jahr
Zuordnung der Gruppen nach den Versorgungsebenen der Bedarfsplanung.
*Umfasst die spezialisierte und die gesonderte fachärztliche Versorgung; Quelle: Bundesarztregister der KBV
Frühjahrsforum der Deutschen Hochschulmedizin  03. April 2014  Seite 9 von 12
Aus- und Weiterbildung
Aus
Die Alters- und Gebietsstruktur der Ärzteschaft verschärft die Situation
in den kommenden Jahren zusätzlich.
Altersstruktur Ärzte (31.12.2012)
Anzahl
4000
3500
3000
KBV-Prognose 2012 – 2021
Durchschnittsalter: 52,7
Hausärzte -14%
Hautärzte
Kinderärzte
-4%
Augenärzte
-4%
fachärztl. Spezialisten**
HNO-Ärzte
2500
2000
1500
0%
Urologen
0%
Anästhesisten
1%
8%
Chirurgen
9%
ärztliche PT
500
Radiologen
psych.
p
y
PT
0
30
35
40
45
50
55
60
65
70
75
8
5%
Orthopäden
Fachinternisten
1000
-2%
Frauenärzte
Nervenärzte
25
-7%
fachärztl. Vertragsärzte (inkl.
Kinderärzte)
fachärztl. Grundversorger*
sonstige Ärzte
* allgemeine fachärztliche Versorgung im Sinne der Bedarfsplanung
** spezialisierte und gesonderte fachärztliche Versorgung im Sinne der Bedarfsplanung; Quelle: Bundesarztregister der KBV
12%
17%
28%
37%
45%
Frühjahrsforum der Deutschen Hochschulmedizin  03. April 2014  Seite 10 von 12
Aus- und Weiterbildung
Aus
Anerkennung von Facharztbezeichnungen
Anzahl
1400
1200
1000
800
600
Jahr
400
200
0
2008
2012
* einschl. Fachärzte für
Innere und
Allgemeinmedizin
(H
(Hausarzt)
t)
Frühjahrsforum der Deutschen Hochschulmedizin  03. April 2014  Seite 11 von 12
Aus- und Weiterbildung
Aus
Position der KBV:
 Einbindung von Hochschulambulanzen zu Zwecken der
Forschung und Lehre ist essenziell.
 Ambulanter werdende Versorgung erfordert Spiegelung der
Versorgungsrealität auch in der Aus- und Weiterbildung –
Hochschulambulanzen können Bedarf nur teilweise abdecken.
 Beabsichtigte Anrechnung von Hochschulambulanzen in die
Bedarfsplanung setzt klare Differenzierung der Leistungen zu
Zwecken der Forschung Lehre und zu Zwecken der
Sicherstellung von Versorgung voraus.
 Nota bene: Verantwortung des Bundes für Hochschulen stärken,
insbesondere im Bereich der Ausbildung.
Frühjahrsforum der Deutschen Hochschulmedizin  03. April 2014  Seite 12 von 12
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