Richard-Rother-Realschule Kitzingen

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Richard-Rother-Realschule Kitzingen
Staatliche Realschule Scheßlitz
März 2010
Abschlussprüfung Schuljahr 2009/2010
Informationen und Hinweise für Schüler, Schülerinnen und Eltern
1. Die Aufgabenstellung für die Abschlussprüfung an den bayerischen Realschulen
geschieht zentral durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
Ebenso erfolgt die Wertung der Prüfungsarbeiten nach Normen, auf die die einzelnen
Schulen keinen Einfluss haben. Dieses zentrale Verfahren objektiviert den Aussagewert
der Abschlussprüfung und gewährleistet, dass der Realschulabschluss von Industrie,
Handwerk und Verwaltung anerkannt wird.
Die Abschlussprüfung ist sowohl vom zeitlichen Ablauf festgelegt als auch vom Verfahren
her, das in der Realschulordnung (RSO) geregelt ist. Die nachfolgenden Punkte müssen
von den Eltern und Prüflingen bei der Abschlussprüfung beachtet werden.
2. Verhinderung bei der Abschlussprüfung (§ 76 RSO)
Erkrankungen, die die Teilnahme an der Prüfung verhindern, sind der Schule sofort mit
ärztlichem Attest mitzuteilen. Das Attest muss die aktuellen krankheitsbedingten und zugleich prüfungsrelevanten körperlichen, geistigen und/ oder seelischen Funktionsstörungen
aus ärztlicher Sicht so konkret und nachvollziehbar beschreiben, dass der Prüfungsausschuss daraus schließen kann, ob am Prüfungstag tatsächlich Prüfungsunfähigkeit bestanden hat. Eine ärztliche Bescheinigung, die sich darauf beschränkt, dem Prüfling Prüfungsunfähigkeit zu attestieren, ist für die Annahme der Prüfungsunfähigkeit nicht ausreichend.
Nachträglich vorgebrachte Gründe, dass ein Schüler während der Prüfung oder eines
Teils er Prüfung krank gewesen sei und deshalb die Prüfungsleistung nicht gewertet werden
soll, können nicht anerkannt werden. Versäumt ein Schüler eine schriftliche, mündliche
oder praktische Prüfung ohne hinreichenden Grund, so wird die Note 6 erteilt. Dies gilt
auch für eine freiwillige mündliche Prüfung.
3. Bedient sich ein Prüfling bei der Abschlussprüfung unerlaubter Hilfe oder macht er den
Versuch dazu, so wird die Arbeit abgenommen und die Note 6 erteilt. Als Versuch gilt
auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. Ebenso
kann verfahren werden (Note 6), wenn ein Mitschüler einen anderen abschreiben lässt.
In schweren Fällen des Unterschleifs wird der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen;
diese gilt dann als nicht bestanden. Wird ein Unterschleif erst nach Abschluss der Prüfung
bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit Note 6 zu bewerten
(§ 78 RSO). In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. Ein
unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
4. Bewertungen der Leistungen gemäß § 53 Abs. 2 RSO
Es wird deutlich darauf hingewiesen, dass bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit
die äußere Form (Schriftbild und Darstellung) berücksichtigt wird.
5. Befreiung von der Abschlussprüfung (§ 67 RSO)
SchülerInnen, die schon auf Grund der Jahresfortgangsnoten das Abschlusszeugnis nicht
erhalten können, werden von der Prüfung befreit. Sie werden bis Schuljahresende in eine
der Wahlpflichtfächergruppe entsprechende Klasse der 9. Jahrgangsstufe versetzt.
6. Nachholen der Abschlussprüfung (§ 77 RSO)
Für den Fall, dass einzelne Prüfungsteile oder die ganze Prüfung aus anerkannten Gründen
versäumt wurden, werden die Nachtermine vom 08. Sept. – 14. Sept. 2010 angesetzt.
7. Wiederholung der Abschlussprüfung (§ 75 RSO)
Die Abschlussprüfung kann zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden, ebenso
mit Genehmigung des Schulleiters die 10. Jahrgangsstufe, es sei denn, dass durch diese
Wiederholung die Höchstausbildungsdauer von acht Jahren seit der 5. Jahrgangsstufe
an weiterführenden Schulen überschritten wird (§ 43 RSO).
8. Mündliche Prüfungen
Der Prüfungsstoff ist der Unterrichtsstoff der 10. Jahrgangsstufe und Grundwissen. Die
Note wird unmittelbar nach der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsnote wird die Gesamtnote gebildet:
a) in Vorrückungsfächern, die keine Prüfungsfächer sind (§ 69 Abs. 1 RSO)
An dieser mündlichen Prüfung können SchülerInnen freiwillig teilnehmen, wenn die
Leistungen im einzelnen Fach mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden
sind. Die Prüfung findet rechtzeitig vor der schriftlichen Prüfung statt und dauert ca.
20 Minuten. Der Prüfungsausschuss setzt danach erneut die Jahresfortgangsnote fest.
b) in Prüfungsfächern
nach § 69 Abs. 2 RSO:
Unterscheiden sich Jahresfortgangsnoten und schriftliche Prüfung um eine Notenstufe
und entscheidet sich der Prüfungsausschuss für die schlechtere Note, kann eine freiwillige Meldung zur mündlichen Prüfung erfolgen. Die Prüfung dauert ca. 20 Minuten.
nach § 69 Abs. 3 RSO:
Falls nach der schriftlichen Prüfung der Leistungsstand nach Meinung des
Prüfungsausschusses nicht hinreichend geklärt ist, muss sich der Prüfling einer
mündlichen Prüfung unterziehen.
c) nach § 69 Abs. 4 Nr. 3 RSO
Ist die Abschlussprüfung schon nach Ende der schriftlichen Prüfung nicht bestanden,
entfällt die Möglichkeit einer mündlichen Prüfung.
9. Bestehen bzw. Nichtbestehen der Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn höchstens in einem Vorrückungsfach die
Note 5 vorkommt und in keinem Vorrückungsfach die Note 6.
Ein Notenausgleich wird vom Prüfungsausschuss nach § 73 RSO gewährt werden,
wenn in zwei Vorrückungsfächern die Noten 5 vorliegen bzw. in einem Vorrückungsfach
die Note 6 vorliegt (Ausnahme: Deutsch Note 6!). Für die Gewährung von Notenausgleich
müssen mindestens folgende Voraussetzungen vorliegen:
entweder in einem Vorrückungsfach die Gesamtnote 1
oder
in zwei Vorrückungsfächern die Gesamtnote 2
oder
mindestens Gesamtnote 3 in vier Vorrückungsfächern
Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung wird ein Jahreszeugnis ausgestellt, das die
Leistungen des Schuljahres ohne Einbeziehung der Noten der Abschlussprüfung enthält.
Die folgende Zeugnisbemerkung ist nach § 74 Abs. 3 RSO aufzunehmen: „Die Schülerin/ der Schüler hat sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen.“
10. Die SchülerInnen erscheinen 20 Minuten vor Prüfungsbeginn an den Prüfungsräumen,
da die Vorbereitungsarbeiten (Platzverlosung, Schreiben des Kopfes etc.) eine gewisse
Zeit in Anspruch nehmen.
11. Im Fach Deutsch ist dem Aufsatz auf einem Einzelblatt eine Gliederung beizugeben.
12. Arbeitszeiten für die schriftlichen Prüfungen (§ 68 Abs. 1 RSO)
Deutsch
240 Minuten
Mathematik
150 Minuten
Englisch
105 Minuten (zusätzlich ca. 30 Minuten Hörverständnis)
Französisch
100 Minuten (zusätzlich ca. 30 Minuten Hörverständnis)
Physik
120 Minuten
Betriebwirtschaftslehre/ 120 Minuten
Rechnungswesen
Werken
90 Minuten
Wegen der langen Arbeitszeiten im Fach Deutsch können Getränke und Pausenbrote in
die Prüfungsräume mitgenommen werden. Sie dürfen nicht während der Prüfungszeit
besorgt werden.
13. Die Prüflinge dürfen den Prüfungsraum während der Prüfung nur mit Erlaubnis einer
aufsichtsführenden Lehrkraft verlassen. Die Erlaubnis wird zur selben Zeit nur jeweils
einem Prüfling erteilt (§ 68 Abs. 4 RSO). Der Zeitpunkt des Verlassens des Prüfungsraumes sowie die Rückkehr werden sowohl auf der Arbeit als auch im Protokoll vermerkt.
14. In den Prüfungsräumen werden die Plätze ausgelost. Prüfungsarbeiten werden nur auf
dem von der Schule zur Verfügung gestellten Papier geschrieben. Ebenso wird
Konzeptpapier gestellt. Der Prüfling braucht zu den Prüfungstagen nur Schreibzeug
bzw. die für M und Ph notwendigen Zeichengeräte mitzubringen. Eventuell
mitgenommene Taschen müssen an der Stirnseite des Prüfungsraumes abgestellt
werden; auf keinen Fall dürfen sie unter dem Tisch aufbewahrt werden. Es wird
nochmals darauf hingewiesen, dass schon das Mitführen eines ausgeschalteten
Mobilfunktelefons das Bereithalten eines unerlaubten Hilfsmittels darstellt.
15. Unterricht nach der Prüfung:
Nach den Prüfungstagen findet der Unterricht nach Sonderplan statt. Die SchülerInnen
sind nach der Abschlussprüfung bis zum Freitag, 16. Juli, zum Schulbesuch verpflichtet.
Die offizielle Verabschiedung findet am Freitag, 23. Juli statt.
16. Alkoholkonsum auf dem Schulgelände bzw. im Umfeld der Schule ist vor oder auch nach
der Prüfung grundsätzlich verboten.
17. Prüfungstermine
Speaking- Test in Englisch:
Montag – Mittwoch
22.03. - 24.03.2010,
ab 08:00 nach Plan
Sprechfertigkeitsprüfung in Französisch 10E/Praktische Prüfung Werken 10B und 10F:
Montag - Donnerstag
14.06. - 16.06.2010,
ab 08:00 nach Plan
Donnerstag 17.06.2010
08:00
Bekanntgabe der Jahresfortgangsnoten
Freitag
18.06.2010
08:00
Montag
21.06.2010
08:00
Endgült. Meldung zur mündl. Prüfung in
Nichtprüfungsfächern (§ 69 Abs. 1 RSO)
Mündliche Prüfung in Nichtprüfungsfächern nach Sonderplan
Schriftliche Abschlussprüfungen
Donnerstag 24.06.2010
08:15 - 12:15
Deutsch
Freitag
25.06.2010
08:30 - 09:00
09:45 - 11:30
Englisch - Hörverständnis
Übersetzung mit Textaufgabe
Montag
28.06.2010
08:30 - 11:00
Mathematik I und II
Dienstag
29.06.2010
08:30 - 10:30
Physik und Betriebswirtschaftslehre/
Rechnungswesen
Mittwoch
30.06.2010
08:30 - 09:00
09:15 - 10:55
08:30 - 10:00
Französisch - Hörverständnis
Übersetzung mit Textaufgabe
Werken
08:00
08:45
11:00
Bekanntgabe der Prüfungsnoten
Vorläufige Meldung zur mündl. Prüfung
in Prüfungsfächern (§ 69 Abs. 2 RSO)
Aushang des vorläufigen Prüfungsplanes
12.07.2010
08:00
11:00
Endgültige Meldung zur mündl. Prüfung
Aushang des endgültigen Prüfungsplanes
Di/Mi 13./14.07.2010
07:40
mündliche Prüfungen nach Sonderplan
Bücherabgabe
Freitag
Montag
Freitag
09.07.2010
23.07.2010
ab 17:00
Verabschiedung, Gottesdienst und Festakt
gez. Ralf Motel, Schulleiter