Spedition HGB Spedition ADSp Spedition VBGL Lagerhalter

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Spedition HGB Spedition ADSp Spedition VBGL Lagerhalter
Spedition
HGB
Spedition
ADSp
Spedition
VBGL
Lagerhalter
Umzugstransporte
Frachtführer national
Rechtsgrundlage
§§ 453-466 HGB
ADSp i.V.m. §§ 453-466 HGB
§§ 1-43 VBGL, i.V.m. §§ 407 ff. HGB
§§ 467-475h HGB
§§ 451-451h HGB
§§ 407-450 HGB
Haftungsgrundsatz
Verschuldenshaftung mit
umgekehrter Beweislast;
bei Obhut, Fixkosten, Sammelladung,
Selbsteintritt: Gefährdungshaftung
Verschuldenshaftung mit umgekehrter
Beweislast;
bei Obhut, Fixkosten, Sammelladung,
Selbsteintritt: Gefährdungshaftung
Haftungsumfang
Güterschäden, Vermögensschäden
Güterschäden, Vermögensschäden
Frachtgeschäft einschließlich Spedition im Selbsteintritt:
Verschuldenshaftung mit umgekehrter überwiegend Gefährdungshaftung
Gefährdungshaftung für Güterschäden, ansonsten siehe §§ 425 ff HGB
Beweislast
sowie Artikel 17 ff CMR Speditions-, Logistik- und Lagergeschäft: Siehe §§
425 und 461 HGB,
ansonsten Verschuldenshaftung Logistische Dienstleistungen, die mit der
Beförderung / Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, aber nicht
speditionsüblich sind: Verschuldenshaftung
Güterschäden, Vermögensschäden
Güterschäden, Vermögensschäden
Güterschäden, Vermögensschäden
Haftungsgrenzen
unbegrenzte Haftung, individuell oder Güterschäden:
durch AGB (z.B. ADSp)
5,- EUR/kg Rohgewicht der Sendung,
enschränkbar;
beförderungsbedingte Güterschäden den für
diese Beförderung gesetzlich festgelegten
anders bei Obhut, Fixkosten,
Haftungshöchstbetrag
Sammelladung, Selbsteintritt:
Seehafenspedition: 2 SZR je kg
Güterschäden:
Lieferfristüberschreitung: 3-fache Fracht
Wert, max. 8,33 SZR/kg
Je Schadenfall 1 Mio. EUR, je
Schadenereignis 2 Mio. EUR, je nachdem
Lieferfristüberschreitung:
welcher Betrag höher ist, aber mind. 2
3fache Fracht
SZR/kg.
andere als Güterschäden:
3 fach wie bei Verlust, max EUR 100.000,Lagergeschäft: Güterschäden:
Grundsätzlich 5 EUR je kg, max. 5.000 EUR
je Schadenfall, 25.000 EUR bei
Inventurdifferenzen Andere als
Güterschäden 5.000 EUR je Schadenfall,
max. 2 Mio. EUR je Schadenereignis
Veränderung der
Haftungsgrenzen
zum Nachteil des Verbrauchers:
keine Abweichungen möglich
sonst:
- durch Individualabrede:
ohne Einschränkung
- durch AGB:
in einem Korridor zwischen 2 und
40 SZR/kg
darüber hinaus: falls für den
Verwender ungünstiger
Durch Individualabrede ohne Einschränkung Durch Individualabrede ohne Einschränkung
Wegfall der
Haftungsgrenzen
bei Obhut, Fixkosten,
Sammelladung, Selbsteintritt:
Vorsatz / Leichtfertigkeit und in dem
Bewusstsein, dass ein Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde
- mangelndes Verschulden
- bei Obhut, Fixkosten,
Sammelladung, Selbsteintritt:
unabwendbares Ereignis etc.
Vorsatz / Leichtfertigkeit und in dem
Bewusstsein, dass ein Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde
Vorsatz / Leichtfertigkeit und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde
Unabwendbares Ereignis, höhere Gewalt
Verpackungs- / Kennzeichnungsfehler, Beund Entladefehler des Auftraggebers
Verschulden des Berechtigten
Unabwendbares Ereignis, höhere Gewalt Verpackungs- /
Kennzeichnungsfehler, Be- und Entladefehler des Auftraggebers
'Verschulden des Berechtigten
äußerlich erkennbare Schäden: sofort
äußerlich nicht erkennbare Schäden: 7
Tage nach Ablieferung
Lieferfristüberschreitungen:
21 Tage nach Ablieferung (Ausschlussfrist)
bei Fixkosten, Sammelladung, Selbsteintritt:
- äußerlich erkennbare Schäden: sofort
äußerlich nicht erkennbare Schäden: 7 Tage nach Ablieferung
Lieferfristüberschreitungen:
21 Tage nach Ablieferung (Ausschlussfrist)
- 1 Jahr
- 3 Jahre bei Vorsatz/
Leichtfertigkeit
- schriftliche Haftbarhaltung hemmt
Verjährung
- 1 Jahr
- 3 Jahre bei Vorsatz/
Leichtfertigkeit
- schriftliche Haftbarhaltung hemmt
Verjährung
Transportversicherung möglich
Haftungsausschlüsse
Reklamationsfristen
Verjährung
bei Fixkosten, Sammelladung,
Selbsteintritt:
- äußerlich erkennbare Schäden:
sofort
äußerlich nicht erkennbare
Schäden: 7 Tage nach Ablieferung
Lieferfristüberschreitungen:
21 Tage nach Ablieferung
(Ausschlussfrist)
- 1 Jahr
- 3 Jahre bei Vorsatz/
Leichtfertigkeit
- schriftliche Haftbarhaltung hemmt
Verjährung
Frachtgeschäft u. Spedition im Selbsteintritt: Güterschäden: Max. 8,33 unbegrenzte Haftung, durch AGB
SZR/kg; Lieferfristüberschreitung u. sonstige Schäden: siehe 425 ff HGB u. (z.B. ADSp) einschränkbar
Artikel 17 ff CMR
Speditions-, Logistik- u. Lagergeschäft: Güterschäden: 8,33 SZR/kg,
ausgenommen multimodale Transporte unter Einschluss einer
Seebeförderung 2 SZR/kg; Lieferfristüberschreitung: 3-fache Fracht;
Sonstige Schäden: 3-facher Betrag wie Güterschaden, höchstens 100.000
EUR/ Schadenfall; Grenze für Gesamthaftung Speditionsgeschäft: Max. 1
Mio. EUR/ Schadenfall, pro Schadenereignis max. 2,5 Mio. EUR oder 2
SZR/kg Güterschäden bei verfügter Lagerung: 5 EUR/kg, höchstens 25.000
EUR/ Schadenfall; Sonst. Schäden bei verf. Lagerung: 25.000 EUR/
Schadenfall Grenze für Gesamthaftung Lagergeschäft: Max. 1 Mio. EUR/
Schadenereignis
Logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung / Lagerung von
Gütern im Zusammenhang stehen, aber nicht speditionsüblich sind:
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gelten die gesetzlichen
Bestimmungen des Werk und Dienstvertragrechts. Bei einfacher
Fahrlässigkeit keine Haftung, sofern eine Schadenversicherung (z. B. Feuer- oder
Transportversicherung) des Auftraggebers den Bedingungen nach
leisten muss, ansonsten max. 1 Mio. EUR/ Schadenfall
Transportversicherung möglich
durch Indivudualabrede sowie durch
AGB (z. B. ADSp) möglich
- mangelndes Verschulden
- 1 Jahr
- 3 Jahre bei Vorsatz/
Leichtfertigkeit
- schriftliche Haftbarhaltung hemmt
Verjährung
überwiegend Gefährdungshaftung
Güterschäden, Vermögensschäden
Güterschäden:
Wert, max EUR 620,-/cbm
Lieferfristüberschreitung:
3fache Fracht
Sonstige Vermögensschäden:
3fache des Betrages, der bei Verlust
zu zahlen wäre
Nachnahme:
Höhe der Nachnahme
Begleitpapiere:
Betrag der bei Verlust zu zahlen wäre
Güterschäden:
Wert, max 8,33 SZR/kg
Lieferfristüberschreitung:
3fache Fracht
Sonstige Vermögensschäden:
3fache des Betrages, der bei Verlust zu zahlen
wäre
Nachnahme:
Höhe der Nachnahme
Begleitpapiere:
Betrag der bei Verlust zu zahlen wäre
zum Nachteil des Verbrauchers:
keine Abweichungen möglich
sonst:
- durch Individualabrede:
ohne Einschränkung
- durch AGB:
Haftungshöhe veränderbar
zum Nachteil des Verbrauchers:
keine Abweichungen möglich
sonst:
- durch Individualabrede:
ohne Einschränkung
- durch AGB:
in einem Korridor zwischen 2 und 40 SZR/kg
darüber hinaus: falls für den Verwender
ungünstiger
Vorsatz / Leichtfertigkeit und in dem
Bewusstsein, dass ein Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde
Vorsatz / Leichtfertigkeit und in dem
Bewusstsein, dass ein Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde
- unabwendbares Ereignis
- Funktionsstörungen
- Wertgegenstände
- ungenügende Verpackung, Veroder Entladung durch den
Absender
- etc.
- unabwendbares Ereignis
- ungenügende Kennzeichnung
- mangelhafte Verpackung, etc.
Ausschlussfristen:
äußerlich erkennbare Schäden:
1 Tag nach Ablieferung
äußerlich nicht erkennbare
Schäden: 14 Tage nach Ablieferung
Lieferfristüberschreitungen:
21 Tage nach Ablieferung
äußerlich erkennbare Schäden: sofort
äußerlich nicht erkennbare Schäden: 7 Tage
nach Ablieferung
Lieferfristüberschreitungen:
21 Tage nach Ablieferung (Ausschlussfrist)
- 1 Jahr
- 3 Jahre bei Vorsatz/
Leichtfertigkeit
- schriftliche Haftbarhaltung hemmt
Verjährung
- 1 Jahr
- 3 Jahre bei Vorsatz/
Leichtfertigkeit
- schriftliche Haftbarhaltung hemmt
Verjährung
Frachtführer Straße
International
Luftfracht International
Luftfracht International
Seefracht International
Seehafenumschlag
Binnenschifffahrt
Eisenbahn International
Frachtrecht multimodaler
Transport
Rechtsgrundlage
CMR
Warschauer Abkommen (WA)
Montrealer Übereinkommen (MÜ)
§§ 476-905 HGB
Betriebsordnung der
Gesellschaft (AGB)
Cotif/ Anhang B (ER CIM)
Haftungsgrundsatz
Gefährdungshaftung
Verschuldenshaftung mit
umgekehrter Beweislast
Gefährdungshaftung; bei
Lieferfristüberschreitung:
Verschuldenshaftung mit
umgekehrter Beweislast
Verschuldenshaftung mit
umgekehrter Beweislast
nach den AGB
Budapester Übereinkommen ü. d.
Vertrag über d. Güterbeförderung in
der Binnenschifffahrt (CMNI)
Vermutete Verschuldenshaftung
Beförderung mit verschiedenartigen
Beförderungsmitteln (§§ 452 - 452 d
HGB)
Unbekannter Schadensort: wie
Frachtführer --> Frachtrecht - HGB
Bekannter Schadensort: Recht der
jeweiligen Teilstrecke, sofern
zwingend und nicht HGB vereinbart
Haftungsumfang
Güterschäden, Vermögensschäden
Güterschäden, Vermögensschäden
Güterschäden, Vermögensschäden
nach den AGB
Güterschäden, Verspätungsschaden Güterschäden, Vermögensschäden
Güterschäden, Vermögensschäden
Haftungsgrenzen
Güterschäden:
Wert, max 8,33 SZR/kg
Lieferfristüberschreitung:
Höhe der Fracht
Sonstige Vermögensschäden:
es gilt nationales Recht
Nachnahme:
Höhe der Nachnahme
Begleitpapiere:
max. Betrag der bei Verlust zu zahlen
wäre
Güterschäden,
Vermögensschäden
250 Franken (ca. 27,35 EUR)
seit 30.12.2009 19 SZR
(alt 17 SZR)
2 SZR/ kg oder 666,67 SZR/ je Stück nach den AGB
oder Einheit, je nachdem, welcher
Betrag höher ist (§660,1)
Güterschäden:
666,67 SZR je Packung bzw.
Ladungseinheit bzw. 2 SZR je kg;
26.500 SZR je Container, wobei
1.500 SZR für Container und 25.000
SZR für Güter
Lieferfristüberschreitung: Bis zur
Höhe der Fracht
Verlust oder Beschädigung:
17 SZR/kg
Lieferfristüberschreitung:
4 fache Fracht
(Art.40 § 2 [1980]/
Art.30 § 2 [1999])
Abdingbarkeit durch AGB, sofern
zwingende Bestimmungen keine
Anwendung finden
- Wertdeklaration
- Interessendeklaration
Gefährdungshaftung
Veränderung der
Haftungsgrenzen
- Wertdeklaration, Art. 24 CMR
- Interessendeklaration Art. 26 CMR
Deklaration des Lieferinteresse
(Art. 22)
Deklaration des Lieferinteresse (Art. Wertdeklaration möglich
22)
nach den AGB
- Wertdeklaration
- Interessendeklaration
Wegfall der
Haftungsgrenzen
- Vorsatz
- eine dem Vorsatz gleichstehendes
Verschulden
(es gilt nationales Recht)
-durch Vertragliche Vereinbarung
möglich
-nach Rechtsprechung ADSp
nach den AGB
Haftungsausschlüsse
- unabwendbares Ereignis
- ungenügende Kennzeichnung
- mangelhafte Verpackung etc.
- Absicht
- Leichtfertigkeit und in dem
Bewusstsein, dass ein
Schaden mit der Wahrscheinlichkeit eintreten werde
mangelndes Verschulden
Reklamationsfristen
äußerlich erkennbare Schäden:
sofort
äußerlich nicht erkennbare
Schäden: 7 Tage nach Ablieferung
Lieferfristüberschreitungen:
21 Tage nach Ablieferung
(Ausschlussfrist)
Ausschlussfristen:
- bei Beschädigung von
Gütern
14 Tage nach Annahme
- bei Lieferfristüberschreitung:
21 Tage
Ausschlussfristen:
- bei Beschädigung von Gütern
14 Tage nach Annahme
- bei Lieferfristüberschreitung:
21 Tage
nach den AGB
äußerlich erkennbare Schäden:
sofort
äußerlich nicht erkennbare
Schäden: 3 Tage nach Auslieferung
der Güter an den Empfänger
(§611)
Vorsatz, bewusste Leichtfertigkeit (im - Absicht
Bewusstsein, dass der Schaden mit - Leichtfertigkeit und in dem
Wahrscheinlichkeit eintreten werde
Bewusstsein, dass ein Schaden
mit der Wahrscheinlichkeit
eintreten werde
Unabwendbares Ereignis, nautisches unabwendbares Ereignis,
Verschulden, technisches
Beförderung in offenen Wagen,
Verschulden, Feuer an Bord
Verladen durch den Absender,
Beförderung lebender Tiere, etc.
Verpackungs- /
Kennzeichnungsfehler, Be- und
(Art.36 §§ 2 u. 3 [1980]
Entladefehler des Auftraggebers
Art.23 §§2 u. 3 [1990])
Eigenheit bzw. Beschaffenheit der
Ware
Äußerlich erkennbare Mängel:
Ausschlussfristen:
Sofort bei Ablieferung
äußerlich erkennbare Schäden:
Nicht erkennbare Mängel: 7 Tage sofort
nach Ablieferung
äußerlich nicht erkennbare
Lieferfristüberschreitung: 21 Tage Schäden: 7 Tage nach Ablieferung
nach Ablieferung
Lieferfristüberschreitungen:
60 Tage
(Art.57 § 1 [1980]/[1999])
Verjährung
- 1 Jahr
- 3 Jahre bei Vorsatz/ ein dem
Vorsatz gleichstehendes
Verschulden
- schriftliche Haftbarhaltung hemmt
Verjährung
Klageerhebung innerhalb einer
Ausschlussfrist von 2 Jahren,
ggf. Anwendung nationaler
Verjährungsvorschriften
Klageerhebung innerhalb einer
Ausschlussfrist von 2 Jahren, ggf.
Anwendung nationaler
Verjährungsvorschriften
1 Jahr seit Auslieferung der Güter
(§612)
- Eigenart der Güter
- mangelhafte Verpackung
- bewaffneter Konflikt, etc.
- Absicht
- Leichtfertigkeit und in dem
Bewusstsein, dass ein Schaden
mit der Wahrscheinlichkeit
eintreten werde
nautisches Verschulden, aus
Gefahren oder Unfällen der See,
Handlungen oder Unterlassungen
des Abladers, etc.
(§608)
nach den AGB
nach den AGB
Unbekannter Schadensort: wie
Frachtführer --> Frachtrecht - HGB
Bekannter Schadensort: Recht der
jeweiligen Teilstrecke, sofern
zwingend und nicht HGB vereinbart
vereinbart
Äußerlich erkennbare Mängel:
Sofort bei Ablieferung
Nicht erkennbare Mängel: 7 Tage
nach Ablieferung
Lieferfristüberschreitung: 21 Tage
nach Ablieferung
1 Jahr
- 1 Jahr
- 1 Jahr
Die schriftliche Geltungmachung des - 2 Jahre bei Auszahlung einer
- 3 Jahre bei Vorsatz/
Anspruchs hemmt die Verjährung
Nachnahme, Vorsatz, Leichtfertigkeit Leichtfertigkeit
und in dem Bewusstsein, dass ein
- schriftliche Haftbarhaltung hemmt
Schaden mit der Wahrscheinlichkeit
Verjährung
eintreten werde, etc.
(Art.58 § 1 [1980]/Art.48 § 1 [1999])