Stellungnahme des Deutschen Aktieninstituts

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Stellungnahme des Deutschen Aktieninstituts
DEUTSCHES AKTIENINSTITUT
Stellungnahme
zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes
zur Unternehmensintegrität und
Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)
31. März 2004
I.
Das Deutsche Aktieninstitut begrüßt das mit dem Entwurf eines Gesetzes zur
Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts verfolgte
Ziel, die Verfassung deutscher Aktiengesellschaften und damit die Rahmenbedingungen für den deutschen Kapitalmarkt und den Anlegerschutz weiter zu
verbessern. In dem vorgelegten Gesetzentwurf sind eine Reihe guter Ansätze
im Bereich der Hauptversammlung und zur Reform des Anfechtungsrechts
enthalten. Dies stellt auch eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Gesellschaftsrechts dar.
Der Gesetzentwurf soll einerseits die Durchsetzung von Aktionärsrechten erleichtern, andererseits aber eine missbräuchliche Ausnutzung dieser Rechte
zurückdrängen. Eine solche Reform liegt sowohl im Interesse der Aktionäre
als auch der Unternehmen. Dabei ist grundsätzlich auch dem von dem Gesetzentwurf verfolgten Konzept der Gewichtsverschiebung von der Anfechtungsklage als bislang bestehendes Hauptschutzinstrument hin zur Haftungsklage
zuzustimmen. So ist die Neuregelung des Anfechtungsrechts zur Eindämmung
missbräuchlicher Anfechtungsklagen sehr zu begrüßen, vor allem die Einführung eines mit Bestandswirkung ausgestatteten gerichtlichen Eilverfahrens (so
genanntes Freigabeverfahren) für Hauptversammlungsbeschlüsse über Kapitalmaßnahmen und Unternehmensverträge. Das Gleiche gilt im Grundsatz
auch für die beabsichtigte Straffung der Durchführung einer Hauptversammlung.
Alles in allem kann der Grundkonzeption des Referentenentwurfs zugestimmt
werden, in der Ausgestaltung sind unseres Erachtens jedoch noch eine Reihe
von Punkten zu überdenken.
Deutsches Aktieninstitut e.V.
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II.
Im Einzelnen nehmen wir zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung:
1.
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
(Business Judgment Rule), § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG-RefE
Die ausdrückliche Aufnahme der von der deutschen Rechtsprechung (BGHZ
135, 244 – „ARAG/Garmenbeck“) der Sache nach bereits angewendeten Business Judgment Rule in das Aktiengesetz ist positiv zu beurteilen. Trotz gewisser Bedenken hinsichtlich der Kodifizierbarkeit spricht für eine solche gesetzliche Regelung, dass hierdurch Rechtssicherheit geschaffen werden kann.
Die Gesetzesbegründung hebt mit Recht hervor, dass es geboten ist, den Bereich des unternehmerischen Ermessens und Handlungsspielraums aus dem
Tatbestand der Sorgfaltspflichtverletzung nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG auszugrenzen. Eine unternehmerische Initiative, die aufgrund der zu treffenden
Prognoseentscheidungen naturgemäß gewisse Unsicherheiten in sich trägt,
darf nicht durch unangemessene Sorgfaltspflichtanforderungen behindert
werden.
Die in der Begründung hervorgehobene Bedeutung des Ermessens- und Handlungsspielraums sollte indessen auch im Gesetzestext zum Ausdruck kommen.
So könnte der Begriff „unternehmerische Entscheidung“ etwa durch die Formulierung „Geschäftsführungsmaßnahmen, bei denen Vorstandsmitgliedern
ein unternehmerisches Ermessen eingeräumt ist“ ersetzt werden. Dies würde
auch die Abgrenzung zu unternehmerischen Handlungen, die andere Pflichten
(wie Treuepflichten) verletzen oder Gesetzes- und Satzungsverstöße darstellen, erleichtern.
Es wäre zu überlegen, ob aufgrund des angestrebten „sicheren Hafens“ nicht
auch auf die vorgeschlagene Beweislastumkehr zugunsten des Vorstandsmitglieds verzichtet werden sollte, da ein solcher Entlastungsbeweis häufig mit
besonderen Risiken behaftet ist. Bei der hier gebotenen Abwägung sollte allerdings die Tatsache, dass diese Beweislastumkehr dem derzeitigen Konzept
des § 93 AktG folgt, ebenso berücksichtigt werden wie der zivilprozessrechtliche Rahmen (Auskunfts- und Vorlagepflichten des Prozessgegners) in der USamerikanischen Rechtsordnung, die eine solche Beweislastumkehr bei der Business Judgment Rule nicht kennt und dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast der Geltungsvoraussetzungen auferlegt.
Wichtig erscheint es vor diesem Hintergrund, dass insbesondere der Begriff
„angemessene Information“ soweit wie möglich mit Leben gefüllt wird. Da
eine solche Konkretisierung durch eine gesetzliche Regelung im vorhinein
kaum möglich ist und der Gesetzgeber sich notwendigerweise unbestimmter
Rechtsbegriffe bedienen muss, wird dieses letztlich Aufgabe der Rechtsprechung sein. Da entsprechende Grundsätze zum Geschäftsleiterermessen, von
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der Rechtsprechung bereits selbst entwickelt wurden, ist das Deutsche Aktieninstitut zuversichtlich, dass auch auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung sich an dem bereits eingeschlagenen, den praktischen Bedürfnissen
Rechnung tragenden Weg der Rechtsprechung nichts ändern wird.
Über den Hinweis auf den engen Zeitrahmen, in welchem Entscheidungen
mitunter zu treffen sind, hinaus sollten jedoch in der Begründung weitere Gesichtspunkte angesprochen werden: Es könnte z.B. klargestellt werden, dass
sich ein Vorstandsmitglied oft auf die wesentlichen Informationen und die zu
diesem Zweck von seinen Mitarbeitern vorbereiteten Unterlagen verlassen
muss, ohne dass dem Vorstandsmitglied sämtliche Detailinformationen, die
der Vorstandsvorlage zugrunde liegen, vorgelegt werden können oder müssen. Zu berücksichtigen ist sicher auch, dass ungeachtet der Gesamtverantwortung des Vorstands Vorstandsmitglieder aufgrund der speziellen Zuständigkeitsbereiche naturgemäß nicht immer auf einer gleichmäßigen Informationsgrundlage entscheiden. Auch der Gefahr, dass zur Erreichung des „sicheren Hafens“ allgemein eine umfassende, formale Absicherung durch (in der
Regel nur in besonderen Einzelfällen sachlich gebotene) externe Gutachten
betrieben wird, sollte in der Begründung begegnet werden.
Was den Anwendungsbereich der Business Judgment Rule anbelangt, so ist
die Gesetzesbegründung dahingehend zu verstehen, dass auf die Situation eines Anspruches der Gesellschaft gegen die Organmitglieder abgestellt wird.
Auch nach der systematischen Stellung des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG-RefE im
Rahmen der aktienrechtlichen Binnenhaftung dürfte sich der Anwendungsbereich dieser Neuregelung wohl lediglich auf die Organinnenhaftung beschränken. Allerdings ist bei der systematischen Stellung zu berücksichtigen, dass es
sich bei § 93 Abs. 1 AktG im Vergleich zu § 193 Abs. 2 AktG um die allgemeinere Regelung handelt. Von daher gesehen könnte die Regelung der Business Judgment Rule in Abs. 1 von § 123 AktG auch so verstanden werden,
dass ganz allgemein ein Sorgfaltsmaßstab für Geschäftsführungsmaßnahmen
von Vorstandsmitgliedern eingeführt werden soll.
Ein Geschäftsleiterermessen kann auch über die Organinnenhaftung hinaus in
solchen Fällen von Bedeutung sein, in denen eine Pflichtverletzung von Vorstandsmitgliedern im Rahmen ihrer Geschäftsführung eine Haftung dieser gegenüber Dritten auslöst. So hat auch der BGH in den Urteilen zur Insolvenzverschleppung den Organmitgliedern einen „gewissen Beurteilungsspielraum“
bei der Feststellung des eine Insolvenz auslösenden Zeitpunktes zugebilligt
(BGHZ 75, 96, 111; 126, 181, 199 f.). Zudem sind deliktische Ansprüche von
Dritten gegen Vorstandsmitglieder aufgrund von Geschäftsführungsmaßnahmen denkbar, z.B. bei einem Verstoß gegen eine Produktsicherungspflicht. Eine Außenhaftung der Vorstandsmitglieder gegenüber Dritten und Aktionären
ist des Weiteren bei einer Verletzung von Schutzgesetzen i.S. von
§ 823 Abs. 2 BGB möglich. Im Falle der Inanspruchnahme Dritter oder eines
Aktionärs handelt es sich ebenfalls um Ausprägungen unternehmerischen Risikos. Vor diesem Hintergrund sollte in der Gesetzesbegründung ausdrücklich
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klargestellt werden, dass der Anwendungsbereich der Business Judgment Rule
nicht auf die Binnenhaftung des Vorstands beschränkt ist.
2.
Schadensersatzpflicht, § 117 Abs. 7 Nr. 1 AktG
Der Streichung der in § 117 Abs. 7 Nr. 1 AktG geregelten Freistellung eines
Großaktionärs von der Haftung für eine vorsätzliche Schädigung eines Organmitglieds oder leitenden Mitarbeiters, sofern diese auf der Ausübung des
Stimmrechts beruht, ist grundsätzlich zuzustimmen.
Das hiermit verbundene Entfallen des Haftungsprivilegs für Großaktionäre
wirft jedoch die Frage nach dem Verhältnis zu § 317 AktG auf. Es sollte daher
klargestellt werden, wie sich in den Fällen eines Beherrschungsvertrages die
Haftungsregelung des § 117 AktG zu der Verantwortlichkeit des herrschenden
Unternehmens und seiner gesetzlichen Vertreter gemäß § 317 AktG verhält.
3.
Änderungen im Recht der Hauptversammlung
a)
Anmeldung zur Hauptversammlung, § 123 Abs. 2 bis 4 AktG-RefE
Das Deutsche Aktieninstitut hat sich bereits in seiner Stellungnahme zu dem
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu
Transparenz- und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz - TransPuG)
grundsätzlich für die Ersetzung des Verfahrens der Hinterlegung der Aktien
zur Hauptversammlungsanmeldung durch eine stichtagsbezogene Betrachtungsweise mit einem satzungsmäßigen Berechtigungsnachweis und einer
unwiderleglichen Vermutung der Mitgliedschaft im Verhältnis zur Gesellschaft (Record Date) sowie einem einheitlichen Anmeldeerfordernis ausgesprochen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des international verbreiteten Record Date-Systems und der mit der Hinterlegung häufig verbundenen, wenn auch unzutreffenden Vorstellung ausländischer Investoren, dass
eine Veräußerung der Aktien während der Hinterlegungsfrist nicht möglich
sei. Mit der Einführung eines Stichtagsprinzips dürfte es möglich sein, die
zum Teil sehr niedrigen Präsenzen in den Hauptversammlungen zu erhöhen
und eine grenzüberschreitende Stimmrechtsausübung zu erleichtern. Dies wird
die Attraktivität deutscher Aktien bei ausländischen institutionellen Investoren steigern und die Nutzung der Stimmrechte dieser ausländischen Investoren auf der Hauptversammlung erhöhen. Trotz der an sich wünschenswerten
zeitnahen Umsetzung der Reformierung des veralteten Hinterlegungsrechts
bei Inhaberaktien war es wichtig, den im TransPuG-Entwurf bereits vorgesehenen, jedoch noch nicht praktikablen Vorschlag noch einmal mit Vertretern
aus Wissenschaft und Praxis zu erörtern.
Die jetzt vorgelegte Regelung zur Einführung eines Record Date, die auf einem Vorschlag beruht, der Ende August 2002 auf Anregung des Bundesministeriums der Justiz bei einem vom Deutschen Aktieninstitut initiierten Expertengespräch erarbeitet wurde, ist positiv zu beurteilen, auch wenn noch einige Punkte anzumerken sind. Nicht ganz unproblematisch erscheint, dass
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nach § 123 Abs. 3 Satz 2 AktG-RefE der Nachweis jedes depotführenden
Kreditinstituts ausreicht (in der Gesetzesbegründung wird auf S. 21 auf den
abweichenden Wortlaut „Finanzinstitut“ abgestellt). Es stellt sich in diesem
Zusammenhang die Frage nach der Überprüfbarkeit einer derartigen Bescheinigung, insbesondere wenn eine solche Bescheinigung von einem ausländischen Institut ausgestellt wird. Der in der Gesetzesbegründung enthaltene
Hinweis, dass die Gesellschaft zweifelhafte Nachweise nachprüfen und bei einem schwerwiegenden Verdacht gefälschte oder fälschlich ausgestellte Nachweise des betreffenden Aktionärs zurückweisen könne, vermag nicht zu überzeugen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln, wird es einer Gesellschaft
in der Regel nicht möglich sein, innerhalb kurzer Zeit einen entsprechenden
Gegennachweis zu erbringen. Mehr Rechtssicherheit könnte dadurch erreicht
werden, dass bei grenzüberschreitenden Sachverhalten in der Satzung der Gesellschaft vorgesehen werden kann, dass im Falle einer Bescheinigung durch
ein ausländisches depotführendes Institut zusätzlich der lückenlose Nachweis
der Verwahrkette erforderlich ist.
Was den bereits angesprochenen abweichenden Wortlaut „Kreditinstitut“ in
§ 123 Abs. 3 Satz 2 AktG-RefE im Vergleich zu dem in der Gesetzesbegründung benutzten Begriff „Finanzinstitut“ anbetrifft, so sollte dieser im Hinblick
auf die grenzüberschreitende Stimmrechtswahrnehmung in den neutralen
Begriff „depotführendes Institut“ abgeändert werden. Während der Begriff
„Finanzinstitut“ vor dem Hintergrund der deutschen Rechtssituation nicht
passen würde, dürfte umgekehrt der Begriff „Kreditinstitut“ nicht immer mit
der Situation ausländischer Rechtsordnungen übereinstimmen.
Soweit in § 123 Abs. 4 AktG-RefE zur Fristberechnung auf die in
§ 193 BGB enthaltene Regelung zum Fristablauf hingewiesen wird, ist dies
nicht ausreichend und führt zu Unsicherheiten. Aufgrund des Umstandes, dass
es sich hier um eine Rückwärtsrechnung ab dem Tag der Hauptversammlung
als dem maßgeblichen Ereignis handelt, stellt sich ferner die Frage, ob dies zu
einer Verlängerung oder zu einer Verkürzung der jeweiligen Frist führt, wenn
das Fristende auf einen Sonntag, Feiertag oder Sonnabend fällt. Entscheidend
sollte dabei der mit einer Frist verbundene Zweck sein. Daher sollte für die
Einberufungsfrist nach § 123 Abs. 1 AktG-RefE der vorhergehende Werktag
maßgeblich sein, da eine Verkürzung der Einberufungsfrist nicht mit dem
Schutzzweck dieser Mindestfrist vereinbar wäre. Demgegenüber kann es bei
der Anmeldefrist nach § 123 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG-RefE und dem Stichtag für den Berechtigungsnachweis gemäß § 123 Abs. 3 Satz 2 AktG-RefE nur
auf den darauffolgenden Werktag ankommen. Eine Verkürzung der Frist würde hier zu Lasten des Aktionärs gehen.
Vor dem Hintergrund, dass hinsichtlich des letzten Einberufungstages weder
eine analoge noch eine direkte Anwendung von § 193 BGB in Betracht
kommt und daher nach der bisherigen Praxis der letzte Einberufungstag – unabhängig von einem Sonntag, Feiertag oder Sonnabend - maßgeblich ist (vgl.
Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., 2004, § 193, Rn. 3, wonach auf Ladungs-
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fristen § 193 BGB nicht anwendbar ist), sollte in § 123 Abs. 4 AktG-RefE
ausdrücklich klargestellt werden, dass es insoweit auf den unmittelbar vorhergehenden Werktag ankommt. Insgesamt erscheint hier daher eine Spezialregelung gegenüber einem Verweis auf § 193 BGB vorzugswürdig.
Des Weiteren ist hinsichtlich des maßgeblichen Ereignisses nach
§ 123 Abs. 4 AktG-RefE zu berücksichtigen, dass im Falle einer Anmeldepflicht gemäß § 123 Abs. 2 Satz 2 AktG-RefE der letzte Tag der Anmeldefrist
und nicht etwa der Tag der Hauptversammlung für die Berechnung der Einberufungsfrist maßgeblich ist. § 123 Abs. 4 AktG-RefE ist daher entsprechend
um folgende Formulierung zu ergänzen: „… und im Fall von Absatz 2 Satz 2
ist der maßgebliche Zeitpunkt der Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre vor der Versammlung anzumelden haben“. Darüber hinaus ist hier nicht nur
§ 188 Abs. 2 BGB, sondern im Hinblick auf die nach Tagen berechneten Fristen für die Anmeldung und den Berechtigungsnachweis (Record Date) auch
§ 188 Abs. 1 BGB in Bezug zu nehmen.
Nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG-RefE führt der Berechtigungsnachweis bis zur
Beendigung der Hauptversammlung zu der unwiderleglichen Vermutung der
Aktionärseigenschaft im Verhältnis zur Gesellschaft. Diese gilt jedoch nur für
den Zweck der Durchführung der Hauptversammlung. Während sich aus der
Gesetzesbegründung ergibt, dass die Dividendenzahlung unmittelbar an den
materiell-berechtigten Aktionär erfolgt, wird dies aus dem Gesetzeswortlaut
nicht erkennbar. Da auch die Dividendenberechtigung von der Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Hauptversammlung abhängt, könnte insoweit
nach der unwiderleglichen Vermutung des § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG-RefE auf
eine Dividendenberechtigung eines bereits ausgeschiedenen Aktionärs geschlossen werden. Aufgrund dessen sollte eine entsprechende Klarstellung
auch im Gesetzeswortlaut selbst erfolgen.
b)
Kommunikation zwischen Aktionären, § 127a AktG-RefE
Die in § 127a AktG-RefE enthaltene Regelung, wonach künftig Aktionäre in
einem Aktionärsforum des elektronischen Bundesanzeigers Aufforderungen
veröffentlichen können, ist in verschiedenen Punkten kritisch zu sehen.
Der UMAG-Entwurf (S. 23) sieht es zu Recht als rechtspolitisch wünschenswert an, dass der Gesellschaft die in den elektronischen Bundesanzeiger einzustellende Aufforderung von dem betreffenden Aktionär vorher mitgeteilt
wird. Bei einer gegebenenfalls bestehenden Notwendigkeit, gegen die Veröffentlichung im Bundesanzeiger Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, ist die
vorgesehene Frist von drei Werktagen jedoch deutlich zu kurz. Eine derart
kurze Frist macht etwaige Verteidigungsmöglichkeiten der Gesellschaft gegen
die Veröffentlichung eines Aufrufs mit beleidigenden, rechtswidrig geschäftsschädigenden oder kriminellen Inhalten von vornherein unmöglich. Der in der
Gesetzesbegründung (S. 23) beschriebene Zweck, die Gesellschaft frühzeitig
zu unterrichten und ihr eine rasche Reaktion zur Schadensabwehr zu ermögli-
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chen, liefe daher leer. Dies gilt umso mehr, als der Aktionär nach dem Entwurf nicht verpflichtet ist, die geplante Aufforderung an eine bestimmte, für
derartige Fragen zuständige Stelle innerhalb der Gesellschaft zu senden.
Selbst wenn die zuständige Stelle der Gesellschaft sofort von einem derartigen Veröffentlichungsvorhaben Kenntnis erhält, wäre der Zeitraum von drei
Werktagen nicht ausreichend, um eine einstweilige Verfügung zu erwirken.
So wäre es erforderlich, zunächst den Sachverhalt zu klären, gegebenenfalls
Urkundsbeweise zusammenzutragen, evtl. eidesstattliche Versicherungen abzugeben, entsprechende Anträge zu formulieren und beim zuständigen Gericht einzureichen. Zudem müsste das Gericht die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen, und diese müsste dann noch zugestellt
werden. Des Weiteren ist auch kein zwingender Dringlichkeitsgrund für eine
derart kurze Frist erkennbar. Eine Verlängerung der Frist und die Verpflichtung, die Aufforderung an eine bestimmte, von der Gesellschaft benannte Adresse und Stelle dieser Gesellschaft zu übermitteln, sollte daher in den Entwurf aufgenommen werden.
Darüber hinaus ist generell entsprechend dem Vorschlag der Regierungskommission Corporate Governance (Rz. 131) und dem Verfahren bei Gegenanträgen nach § 126 Abs. 2 AktG zu erwägen, ob nicht der Gesellschaft selbst die
Befugnis, über die Veröffentlichung einer Aufforderung zu entscheiden, zustehen soll. Dies könnte dadurch geschehen, dass derartige Aufforderungen
auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht werden, verbunden mit
einem grundsätzlichen Anspruch des Aktionärs auf Veröffentlichung. In diesem Fall hätte die Gesellschaft die Möglichkeit, strafrechtlich relevante oder
sonstige rechtswidrige Inhalte im Sinne des § 126 Abs. 2 AktG oder bereits
eingereichte, inhaltlich gleichlautende Aufforderungen nicht zu veröffentlichen. Die insoweit in der Gesetzesbegründung auf S. 24 angesprochene
Schaffung eines zusätzlichen Konfliktpotentials zwischen Aktionär und Gesellschaft bei einer Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft
vermag im Ergebnis nicht zu überzeugen. Auch wenn dieses Argument nicht
ganz von der Hand zu weisen ist, so geht diese Regelung unnötigerweise zu
Lasten der Gesellschaft, ohne dass das Konfliktpotential ausgeschaltet wird.
Eine andere Verfahrensweise als bei den Gegenanträgen erscheint hier nicht
erforderlich. Sollte es nichtsdestotrotz an einer Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger festgehalten werden, wäre jedenfalls ein Zustimmungserfordernis oder zumindest ein Veto-Recht der Gesellschaft vorzusehen.
Zudem sollte nicht nur in der Begründung, sondern auch im Gesetzestext zum
Ausdruck kommen, dass die Kosten von der Gesellschaft nur dann erstattet
werden, wenn die Hauptversammlung oder das Gericht dem Begehren des Aktionärs entspricht. Die passivische Formulierung „wenn dem Begehren der
Minderheit entsprochen wird“ ist zu offen und daher unklar. Es erscheint im
Ansatz richtig, dass die Kosten auch dann erstattet werden, wenn der Aufforderung zwar nicht im exakten Wortlaut, aber „im Kern“ entsprochen wurde.
Ein gegebenenfalls später erforderlicher juristischer „Feinschliff“ darf die Kos-
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tenerstattung nicht ausschließen. Nicht geklärt ist nach dem Gesetzentwurf
allerdings, wie bei mehreren in der Sache ganz ähnlichen Aufforderungen, die
z.B. lediglich um die genaue Formulierung „ringen“, hinsichtlich der Kostenerstattung verfahren werden soll. Diese Unklarheit bestünde nicht, wenn der
Gesellschaft, wie oben erwogen, eine Entscheidungsbefugnis über die Aufnahme der Aufforderung des Aktionärs zustünde, so dass sie die Möglichkeit
hätte, inhaltlich weitgehend gleichlautende Aufforderungen nicht zu veröffentlichen.
Des Weiteren spricht aus rechtspolitischer Sicht viel dafür, das Minderheitsverlangen gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 AktG (Einzelentlastung von Vorstand
und Aufsichtsrat) von dem Anwendungsbereich des Aktionärsforums auszunehmen. Andernfalls bestünde die Möglichkeit, dass Aktionärsgruppen mit
ganz unterschiedlichen, häufig sachfremden Interessenlagen sich des Aktionärsforums einzig und allein deshalb bedienen, um der Gesellschaft „lästig zu
sein“. Diese Befürchtung entspricht jedenfalls den Erfahrungen in Hauptversammlungen der Vergangenheit in Bezug auf den Tagesordnungspunkt „Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat“.
c)
Auskunftsrecht des Aktionärs, § 131 Abs. 3, 6 AktG-RefE
Sehr zu begrüßen ist das vom UMAG-Entwurf verfolgte Ziel der Straffung der
Hauptversammlung und die diesbezüglich in § 131 Abs. 3 Nr. 7 AktG-RefE
vorgesehene Möglichkeit des Versammlungsleiters, einen zeitlichen Rahmen
nicht nur für das Rederecht, sondern auch für das Fragerecht festsetzen zu
können. Dies sollte allerdings konsequenter umgesetzt werden, als dies nach
dem bisherigen Gesetzesentwurf der Fall ist. Die in dem Entwurf vorgesehene
Regelung greift zu kurz. Es sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass dem
Versammlungsleiter bei der Beschränkung von Frage- und Rederechten ein
größerer Spielraum als bisher zusteht. Zwar geht die Neuregelung in § 131
Abs. 3 Nr. 7 AktG-RefE bereits davon aus, dass der Versammlungsleiter vor
den Rede- und Fragebeiträgen die Rede- und Fragezeiten festlegen kann. Insbesondere wenn nur wenige Wortmeldungen vorliegen, wird bisher jedoch bei
den ersten Redebeiträgen zunächst häufig nur ein Appell an die Aktionäre gerichtet, dass sich diese kurz fassen. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass eine Redezeitbegrenzung allein aus Gründen der zügigen Abwicklung der Hauptversammlung de lege lata als unzulässig angesehen wird. Es
sollte daher klargestellt werden, dass eine zeitliche Beschränkung der Redeund Fragezeit nicht erst bei absehbarer unzumutbarer Dauer der Hauptversammlung, sondern auch bereits bei Beginn der Hauptversammlung erfolgen
kann. Soweit hierdurch auch das Auskunftsrecht der Aktionäre in gewissem
Umfang (zeitlich) eingeschränkt wird, ist zu berücksichtigen, dass der individuelle Auskunftsanspruch nicht die einzige Informationsquelle der Aktionäre
ist und diesen eine Vielzahl weiterer, von der Gesellschaft anderweitig zu erteilender Informationen zur Verfügung stehen.
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Um die im Hinblick auf die möglichen Sanktionen selbst bei geringfügigen
Verfahrensfehlern erforderliche Sicherheit der Versammlungsleitung weiter zu
erhöhen, erscheint es neben der ausdrücklichen Erweiterung der Befugnisse
des Versammlungsleiters bei der zeitlichen Beschränkung von Rede- und Fragerechten geboten, dem Versammlungsleiter eine Orientierungshilfe hinsichtlich der „Angemessenheit“ der Rede- und Fragezeiten zu geben. Da
dieses nicht abstrakt durch gesetzliche Regelungen festgelegt werden kann,
bietet es sich an, hier entsprechende Leitlinien in die Gesetzesbegründung
aufzunehmen, d.h. einen Hinweis darauf, welchen Zeitrahmen sich der Gesetzgeber für den Regelfall einer Hauptversammlung durchschnittlicher Publikumsaktiengesellschaften vorstellt. Nur wenn der Versammlungsleiter eine
gewisse zeitliche Gesamtvorgabe hat, ist es ihm möglich, die Rede- und Fragezeiten von vornherein auf einen im Hinblick auf die insgesamt zur Verfügung stehende Zeit „angemessenen“ Zeitraum zu beschränken. Hier empfiehlt
es sich, dass die Gesetzesbegründung eine klare Orientierung gibt. So könnten
für das Rede- und Fragerecht der Aktionäre und die idealerweise einzuhaltende Gesamtdauer einer Hauptversammlung Leitlinien an die Hand gegeben
werden. Hinsichtlich der zeitlichen Vorgaben könnte dabei an die Größe der
Gesellschaft und an die Anzahl vorliegenden Wortmeldungen anknüpfen
werden, z.B. etwa vier bis sechs Stunden für eine Hauptversammlung bei einer durchschnittlichen Publikumsaktiengesellschaft. Bei kleineren Aktiengesellschaften kann die Gesamtdauer der Hauptversammlung dagegen gegebenenfalls nur zwei Stunden betragen. Es sollte nicht der Eindruck entstehen,
dass eine Hauptversammlung in jedem Fall vier oder sechs Stunden dauern
muss.
Die Einhaltung dieser Vorgaben ist dabei nicht nur ggf. durch eine Begrenzung des Rede und Fragerechts der Aktionäre zu gewährleisten, sondern hier
sind auch Vorstand und Versammlungsleitung gefordert. So können z. B. Versammlungsleiter und Vorstandsvorsitzender hierzu beitragen und Formalia
sowie Darstellungen aus dem vergangenen Geschäftsjahr deutlich kürzen.
Eine klare und ausdrückliche Regelung der zulässigen Beschränkung von Rede- und Fragezeiten sollte dabei nicht – wie im Entwurf bisher vorgesehen –
lediglich mittelbar über das Auskunftsverweigerungsrecht erfolgen. Ein
Auskunftsverweigerungsrecht setzt gerade voraus, dass überhaupt ein Auskunftsanspruch besteht. Systematisch sollte die Beschränkung des Rede- und
Fragerechts daher als direkte Organisationsregel für die Durchführung der
Hauptversammlung ausgestaltet werden. Das Ziel ist, Redebeiträge und Fragen von vornherein zu verkürzen und nicht nur ein Recht zur Verweigerung
der Auskunft zu übermäßig lang vorgetragenen Sachverhalten zu gewähren.
Über Sachverhalte, die aufgrund zulässiger zeitlicher Vorgaben nicht vorgetragen bzw. Fragen, die nicht gestellt werden, braucht dann auch keine Auskunft mehr erteilt zu werden. Dies entspricht zwar auch dem Sinn und Zweck
der vorgeschlagenen Regelung. Eine ausdrückliche, positivrechtliche Organisationsnorm in einer neu zu schaffenden Vorschrift oder in Absatz 1 des
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§ 131 AktG wäre jedoch klarer und würde dem Ziel des Gesetzgebers, die
Hauptversammlung zu straffen, ein größeres Gewicht verleihen.
Einen begrüßenswerten Schritt zur Entlastung der Hauptversammlung von typischen, zu erwartenden Standardfragen und der Information zu Zahlen und
statistischem Material sowie zur Verringerung der Gefahr einer Anfechtbarkeit
von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen etwaiger Informationspflichtverletzungen stellt das nach § 131 Abs. 3 Nr. 8 AktG-RefE vorgesehene Entfallen des Auskunftsrechts in Fällen, in denen die Informationen vor Beginn der
Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft für den Aktionär
zugänglich gemacht wurden, dar.
Gleiches gilt grundsätzlich auch für das Auskunftsverweigerungsrecht gemäß
§ 131 Abs. 3 Nr. 9 AktG-RefE in Bezug auf vor Beginn der Hauptversammlung auf der Internetseite beantwortete Fragen. Allerdings ist es denkbar, dass
die Antworten von den Aktionären im Einzelfall für nicht ausreichend erachtet werden und zu detaillierten Nach- bzw. Zusatzfragen in der Hauptversammlung führen können und insoweit kein Entlastungseffekt erreicht werden kann. Eine Reduzierung des Anfechtungsrisikos dürfte ebenfalls nicht generell zu erwarten sein, da denkbar ist, dass eine etwaige Anfechtungsklage
gerade auf eine unzureichende Beantwortung der Frage gestützt wird. Die mit
diesem Auskunftsverweigerungsrecht in Zusammenhang stehende Möglichkeit, nach § 131 Abs. 6 AktG-RefE durch Satzung oder Geschäftsordnung zu
bestimmen, dass in der Einberufung der Hauptversammlung für bestimmte
Tagesordnungspunkte Fragen in Textform zugelassen werden können, bedarf
zur Praxistauglichkeit einiger Klarstellungen:
Das Ziel der Regelung besteht nach der Gesetzesbegründung (S. 28) darin,
dass Fragen vorab „abgeschichtet“ werden können. Es besteht nach unserem
Verständnis aber nicht darin, dass eine in Textform gestellte Frage in jedem
Fall eine Auskunftspflicht in der Hauptversammlung auslöst. Eine Auskunftspflicht sollte nur dann bestehen, wenn die Frage in der Hauptversammlung
wiederholt wird. So zeigt auch die Erfahrung mit der Stellung von Gegenanträgen in der Praxis, dass zum Teil die Hälfte der Aktionäre, die einen Gegenantrag übersandt haben, nicht an der Hauptversammlung teilnehmen bzw.
dort ihren Gegenantrag nicht stellen. Mit einer ähnlichen Verhaltensweise
dürfte bei vorab übermittelten Fragen zu rechnen sein. Entschließt sich eine
Gesellschaft, diese Fragen erst während der Hauptversammlung zu beantworten, so kann es ihr - ebenso wie bei den Gegenanträgen - nicht zugemutet
werden, in der Hauptversammlung nicht gestellte Fragen zu verlesen und diese dann zu beantworten. Eine derartige Verfahrensweise würde die Hauptversammlung verlängern und damit gerade nicht zu einer Straffung beitragen.
Bereits aus dem Grundsatz der Mündlichkeit der Hauptversammlung, der nach
der Gesetzesbegründung über die vorgeschlagene Regelung hinaus nicht angetastet werden soll, folgt, dass in der Hauptversammlung beantwortete Fragen, dort zuvor auch mündlich gestellt werden müssen. Fragen, die in der
Hauptversammlung nicht gestellt werden, müssen dementsprechend auch
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nicht beantwortet werden. Diese Rechtsfolge einer etwaigen Nichtbeantwortung der Frage durch die Gesellschaft im Internet sollte im Gesetzeswortlaut
klargestellt werden.
Um die gerade beim Internet bestehende Gefahr einer Überschwemmung mit
Fragen zu verhindern, sollte die Satzung bezogen auf den einzelnen Aktionär
jeweils eine zahlenmäßige Beschränkung der im Internet gestellten Fragen
vorsehen können. § 131 Abs. 6 AktG-RefE sollte daher entsprechend ergänzt
werden.
Hinsichtlich der Frist für die Einreichung von Fragen gemäß § 131 Abs. 6
AktG-RefE stimmen Gesetzeswortlaut und –begründung nicht völlig überein.
Nach der Begründung darf die bei der Einberufung mitzuteilende Frist fünf
Börsentage nicht übersteigen, ohne dass dieses sich im Gesetzeswortlaut widerspiegelt. Soll eine solche Maximalfrist vorgesehen sein, so wäre Abs. 6
noch entsprechend zu ergänzen.
4.
Organinnenhaftung, Klagezulassungsverfahren, §§ 147, 147a AktG-RefE
Die Vorschaltung des Klagezulassungsverfahrens bei Haftungsklagen, die von
Aktionären für die Gesellschaft gegen deren Organe erhoben werden, ist
grundsätzlich zu begrüßen. Bei der Neuregelung der Organinnenhaftung ist
die Schwelle zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft durch Aktionäre allerdings in zu starkem Maße herabgesetzt. Insbesondere die Schwelle von 100.000 Euro Börsenwert könnte ein neues Feld
von Klagen so genannter „räuberischer Aktionäre“ eröffnen. Dieser Schwellenwert stellt in keiner Weise eine Hürde dar, zumal über die geplante Einführung des Aktionärsforums nach § 127a AktG-RefE als ein Bereich des elektronischen Bundesanzeigers ein Bündeln von Stimmen ebenfalls erleichtert
wird. Auch in der Gesetzesbegründung (S. 33) wird selbst ausdrücklich darauf
abgestellt, „dass auf wenige Aktien gestützte Klagen verhindert werden, bei
denen der Grund und die Motivation der Klage jedenfalls nicht aus der wirtschaftlichen Beteiligung an der Gesellschaft hergeleitet werden kann.“ Darüber hinaus steht die Schwelle von 100.000 Euro Börsenwert in keinem Verhältnis zu der alternativ anwendbaren Schwelle 1 % des Grundkapitals. Als
Untergrenze sollte hier ein Börsenwert von mind. 500.000 Euro angesetzt
werden.
Nach dem Wortlaut von § 147a Abs. 1 Nr. 1 AktG-RefE könnte ein Gesamtrechtsnachfolger auch dann erfolgreich die Klagezulassung beantragen, wenn
der Rechtsvorgänger die Aktien gezielt zu Zwecken der Anfechtungsklage erworben hat. Dies erscheint nicht sachgerecht. Bei der Gesamtrechtsnachfolge
sollte es daher hinsichtlich der Kenntnis der betreffenden Tatsache auf den
Zeitpunkt ankommen, in dem der Rechtsvorgänger die Aktien erworben hat.
Der Nachweis der Kenntnis des Rechtsvorgängers mag zwar für den Gesamtrechtsnachfolger im Einzelfall besonders problematisch sein. Die hiermit verbundenen rechtlichen Unsicherheiten bei der Feststellung, wann ein Aktionär
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tatsächlich Kenntnis erlangt und in welchem Zeitraum ihm noch das Klagezulassungsverfahren zur Verfügung stehen soll, bestehen grundsätzlich aber
auch in den Fällen, in denen keine Gesamtrechtsnachfolge vorliegt. Es wäre
daher zu überlegen, ob hier nicht sinnvollerweise auf das an die Veröffentlichung der betreffenden Tatsache anknüpfende Kennenmüssen abzustellen ist.
Aufgrund der in § 112 AktG enthaltenen Regelung, dass bei Rechtsgeschäften
oder Rechtshandlungen zwischen Gesellschaft und Vorstand der Aufsichtsrat
die Gesellschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern vertritt, sollte der Gesellschaft und nicht wie in § 147a Abs. 4 Satz 1 AktG-RefE vorgesehen generell dem Vorstand die Veröffentlichung eines Vergleichs auferlegt werden.
Der Kostenregelung in § 147a Abs. 6 AktG-RefE ist grundsätzlich zuzustimmen. Dies gilt im Kern auch für das Entfallen des Kostenrisikos beim Aktionär nach erfolgreicher Klagezulassung im Klagezulassungsverfahren, da der
Aktionär jedenfalls das Kostenrisiko des Klagezulassungsverfahrens trägt. Um
nach erfolgreicher Klagezulassung missbräuchlichen, die Verfahrenskosten in
die Höhe treibenden Verhaltensweisen im Hauptsacheverfahren einen Riegel
vorzuschieben, sollte jedoch die Einführung einer Streitwertbegrenzung erwogen werden.
Soweit nach § 147a Abs. 6 Satz 2 AktG-RefE eine Kostenerstattungspflicht
der Gesellschaft wegen einer durch mutwillig oder grob fahrlässig unrichtigen
Vortrag der Kläger erwirkten Klagezulassung entfällt, stellt sich die Frage, ob
sich diese Kostentragung dann auch auf die Kosten der Gesellschaft erstreckt. Da anderenfalls das Klagezulassungsverfahren abgewiesen worden
wäre und für diesen Fall gemäß § 147a Abs. 6 Satz 1 AktG-RefE die Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen haben, erscheint
dies bei einem mutwillig oder grob fahrlässigen Vortrag der Kläger angemessen. Für eine andere Behandlung ist hier kein Grund ersichtlich, so dass dies
entsprechend im Gesetzeswortlaut klargestellt werden sollte.
Ebenso wie bei der Anfechtungsklage nach § 246 Abs. 3 AktG-RefE sollte
auch bei dem Klagezulassungsverfahren erwogen werden, die Möglichkeit einer gerichtlichen Zuständigkeitskonzentration bei bestimmten Landgerichten vorzusehen.
Nach der UMAG-Begründung soll ein Klagezulassungsverfahren so lange eingeleitet werden können, wie der geltend gemachte Anspruch der Gesellschaft
nicht verjährt ist. Unklar bleibt jedoch, ob bereits die Einleitung des Klagezulassungsverfahrens verjährungshemmende Wirkung haben soll. Dieses erscheint sinnvoll. § 204 Abs. 1 BGB sollte daher entsprechend ergänzt werden.
5.
Sonderprüfung, §§ 142, 145 Abs. 4, 146 AktG-RefE
Aufgrund des Umstandes, dass eine Sonderprüfung der Informationsbeschaffung für eine spätere Haftungsklage dienen kann und daher in einem sachli-
Stellungnahme zum UMAG-Referentenentwurf
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chen Zusammenhang mit dem Klagezulassungsverfahren steht, ist die von
dem Referentenentwurf vorgenommene Anpassung der Quoren für die Bestellung eines Sonderprüfers oder die Geltendmachung von Ersatzansprüchen
sachgerecht. Aus den bereits zu § 147a AktG-RefE genannten Gründen sollte
jedoch der jetzt vorgesehene Schwellenwert von 100.000 Euro auf 500.000
Euro Börsenwert hochgesetzt werden. So verweist auch die Gesetzesbegründung zu Recht darauf, dass es sich bei der Sonderprüfung um ein für die Gesellschaft sehr teures und aufwändiges Instrument handelt. In der Regel belastet eine Sonderprüfung das Tagesgeschäft einer Gesellschaft beträchtlich.
Eine zu geringe Schwelle würde missbräuchlich erhobene Anträge für eine
Sonderprüfung fördern.
Gemäß § 145 Abs. 4 Satz 2 AktG müssen in den Prüfungsbericht auch Tatsachen aufgenommen werden, deren Bekanntwerden geeignet ist, der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, vorausgesetzt, sie sind
für die Beurteilung durch die Hauptversammlung erforderlich. Vor diesem
Hintergrund erscheint es sinnvoll, zusätzlich zu der in § 145 Abs. 4 AktGRefE vorgeschlagenen Möglichkeit für das Gericht, auf Antrag des Vorstands
die Prüfungsbefugnisse des Prüfers zu beschränken, - wie auch von der Regierungskommission Corporate Governance (Rz. 144) vorgeschlagen – eine
gesetzliche Regelung aufzunehmen, wonach das Gericht auf Antrag des Vorstands eine Einreichung des Prüfungsberichts zum Handelsregister ganz oder
teilweise untersagen kann. Trotz einer beschränkten Veröffentlichungspflicht
würde dann – im Vergleich zu einer Beschränkung der Prüfung selbst - jedenfalls eine ausführliche Prüfung durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Prüfer erfolgen.
Hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit für die Durchführung von Sonderprüfungen erscheint es sachgerechter, ein solches Verfahren der Entscheidung des Landgerichts (nach Möglichkeit durch die Kammer für Handelssachen) zu unterstellen und nicht dem derzeit als Registergericht gemäß
§ 145 Abs. 1 FGG zuständigen Amtsgericht.
6.
Modernisierung des Anfechtungsrechts, §§ 242 Abs.2, 243 Abs. 4, 245,
246 Abs. 3, 246a AktG-RefE
Das derzeit vorgesehene aktienrechtliche Schutzinstrument der Anfechtung
von Hauptversammlungsbeschlüssen hat zum Teil zu ausufernden Anfechtungsklagen geführt. Das Anfechtungsrecht ermöglicht es einem Aktionär mit
nur einer Aktie, Strukturmaßnahmen der Gesellschaft zu blockieren. Dies
stellt einen erheblichen Standortnachteil für Deutschland dar. Daher ist es
sehr zu begrüßen, dass für Hauptversammlungsbeschlüsse über Kapitalmaßnahmen und Unternehmensverträge ein mit Bestandssicherungswirkung ausgestattetes gerichtliches Eilverfahren, das so genannte Freigabeverfahren, eingeführt werden soll. Wird ein solcher Hauptversammlungsbeschluss angefochten, so kann in Zukunft im Freigabeverfahren trotz der Anfechtung die
Eintragung in das Handelsregister erwirkt werden. Hinsichtlich der Dreimo-
Stellungnahme zum UMAG-Referentenentwurf
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natsfrist für die Beschlussfassung des Gerichts ab Antragseingang ist im Interesse eines schnellen Rechtsschutzes zu hoffen, dass diese nicht zwingende
Zeitvorgabe von den Gerichten auch eingehalten wird.
Über die Einführung des Freigabeverfahrens gemäß 246a AktG-RefE hinaus
sollten jedoch noch weitere Instrumente zur Einschränkung der Missbrauchsgefahr bei Anfechtungsklagen erwogen werden. So wird ein Großteil der Anfechtungsklagen auf die Verletzung von Berichts- und Auskunftspflichten gestützt. Das scharfe Instrument der Anfechtungsklage sollte hier nur möglich
sein, wenn ein erheblicher Teil der Aktionäre die erteilten Auskünfte für
unzureichend hält. In allen anderen Fällen überwiegt das Interesse der Gesellschaft, dass Hauptversammlungsbeschlüsse nicht durch einzelne Aktionäre
mit Splitterbeteiligungen blockiert werden. Für derartige Anfechtungsklagen
sollte daher entsprechend dem Vorschlag der Regierungskommission Corporate Governance (Rz. 139) ein Mindestanteilsbesitz eingeführt werden. Die berechtigten Interessen einzelner Aktionäre sind hier über das Auskunftserzwingungsverfahren gemäß § 132 AktG hinreichend geschützt.
Soweit § 243 Abs. 4 S. 2 AktG-RefE in Bezug auf Bewertungsfragen die Rüge von Informationspflichtverletzungen den eigentlichen Bewertungsrügen
gleichstellt und jetzt für beide Fälle gleichermaßen allein das Spruchverfahren
(und nicht die Anfechtungsklage) vorsieht, ist dieses zu begrüßen. Allerdings
steht die Gesetzesbegründung in ihrer jetzigen Form in Teilaspekten in einem
gewissen Widerspruch zum Wortlaut der Neuregelung. Zwar ließe sich unter
Rückgriff auf die Begründung ohne weiteres argumentieren, dass zwischen
lediglich unvollständiger (d.h. teilweise vorhandener) Information und gänzlich fehlender Information ein Unterschied besteht und daher die Totalverweigerung von Informationen zur Anfechtung berechtigen kann. Problematisch erscheint jedoch der nach der Gesetzesbegründung ebenfalls zur Anfechtung berechtigende Fall weitreichender Fehlangaben. Weitreichende Fehlangaben werden ohne weiteres von den in § 243 Abs. 2 S. 2 AktG-RefE verwendeten Begriffen „unrichtig“ und „unzureichend“ erfasst, so dass hier ein Widerspruch zwischen Wortlaut und Begründung besteht. Es sollte daher klargestellt werden, ob und, wenn ja, in welchen Fällen eine Anfechtung aufgrund
von Fehlangaben noch möglich sein soll. Hierbei wäre zu berücksichtigen,
dass der unbestimmte Begriff „weitreichende Fehlangaben“ für die Zwecke
der grundsätzlichen Weichenstellung zwischen Spruchverfahren und Anfechtungsklage wenig praktikabel erscheint.
7.
Abfindung der ausgeschiedenen Aktionäre; § 320b Abs. 2 und gerichtliche Nachprüfung auf Abfindung, § 327f Satz 1 AktG-RefE
Soweit als Folgeänderung zu der Neufassung der Anfechtungsgründe in
§ 243 Abs. 4 AktG-RefE die Anfechtungsklage in den Fällen der §§ 320b Abs.
2 und 327f Satz 1 AktG-RefE nunmehr auch bei fehlendem oder nicht ordnungsgemäßen Angebot einer (Bar)Abfindung zugunsten des Vorrangs des
Spruchverfahrens ausgeschlossen sein soll, leuchtet nicht ohne weiteres ein,
Stellungnahme zum UMAG-Referentenentwurf
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warum hier eine Anpassung an die Vorschriften des Umwandlungsrechts geboten sein soll. Auch die Gesetzesbegründung gibt hier keinen inhaltlichen
Grund an. Immerhin geht es bei der Eingliederung und dem Squeeze-Out um
die Abfindung (unfreiwillig) aus der Gesellschaft ausgeschiedener Aktionäre.
Die formwechselnde Umwandlung als solche zieht dagegen nicht notwendigerweise ein Ausscheiden von Aktionären nach sich. §§ 207, 210 UmwG setzen vielmehr einen entsprechenden Widerspruch des Aktionärs gegen die
Umwandlung voraus, der sich auf diese Weise daher für den Weg der Barabfindung und gegen ein Fortbestehen seiner Aktionärsstellung entscheidet. Es
stellt sich daher die Frage, ob es wirklich geboten ist, über die Neuregelung
des § 243 Abs. 4 S. 2 AktG-RefE hinaus, auch die Anfechtungsklage bei der
Eingliederung und dem Squeeze-Out in noch weitergehendem Umfang einzuschränken, insbesondere wenn überhaupt keine Abfindung angeboten wird.
8.
Erfordernisse des Beschlusses (Eckpunkte eines Aktienoptionsprogramms)
Akt, § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG-RefE
Die bei der Schaffung eines bedingten Kapitals nach § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktGRefE nunmehr vorgesehene Befassung der Hauptversammlung mit den Eckpunkten von vergütungshalber gewährten Optionsrechten, die mit einer Wandelschuldverschreibung oder einer Optionsanleihe oder einem ähnlichen Instrument verknüpft sind, ist grundsätzlich zu begrüßen. Eine Ausdehnung der
in § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG-RefE geregelten Mindeststandards für Aktienoptionsprogramme auf alle vergütungshalber gewährten Optionsrechte führt jedoch dazu, dass die in § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG festgelegte Einschränkung des
Personenkreises nunmehr auch für mit einer Wandelschuldverschreibung oder
einer Optionsanleihe oder einem ähnlichen Instrument vergütungshalber gewährte Optionsrechte gelten würde. Damit wären in Zukunft Aktionsoptionsprogramme für Aufsichtsräte über die Begebung von Wandelschuldverschreibungen oder Optionsanleihen ebenso ausgeschlossen wie bei Aktienoptionsprogrammen mit vergütungshalber gewährten nackten Optionsrechten.
In diesem Zusammenhang ist auf die Empfehlung in Ziffer 5.4.5 des Deutschen Corporate Governance Kodexes hinzuweisen, nach der die Vergütung
der Aufsichtsräte auch eine auf den langfristigen Unternehmenserfolg ausgerichtete Komponente enthalten soll. Trotz einiger Bedenken ist der um Kapital- und Dividendenmaßnahmen bereinigte Aktienkurs ein Konzept zur Messung des langfristigen Unternehmenserfolges, das leicht vermittelbar und
technisch leicht umsetzbar ist. Es gewährleistet unseres Erachtens eine weitestgehende Übereinstimmung mit den Anlegerinteressen.
Das Deutsche Aktieninstitut empfiehlt daher, die Veränderung des Aktienkurses als Maßstab für die Bemessung der Vergütung der Aufsichtsräte auch weiterhin zu ermöglichen.
Stellungnahme zum UMAG-Referentenentwurf
9.
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Übergangsbestimmungen, In-Kraft-Treten
a) Ebenso wie für §§ 123 Abs. 2, 3 und 125 Abs. 2 AktG-RefE sollte auch
hinsichtlich der Regelungen zum Rede- und Fragerecht in der Hauptversammlung gemäß § 131 AktG-RefE und zum Aktionärsforum nach § 127a AktGRefE eine Übergangsbestimmung in Art. 16 EGAktG-RefE vorgesehen werden, wann diese erstmals anzuwenden sind. Auch bei diesen Vorschriften
kann die Situation bestehen, dass eine Hauptversammlung zwar nach dem 31.
Dezember eines Jahres stattfindet, die Einladung der Aktionäre zur Hauptversammlung jedoch bereits vor dem 31. Dezember des Jahres erfolgt. In einem
solchen Fall stellt sich dann die Frage, welche Regelung im Zeitpunkt der Einladung zur Hauptversammlung anzuwenden ist. Daher bedarf es also einer
entsprechenden Klarstellung bzw. Übergangsregelung in § 16 EGAktG-RefE.
b) Das in der Gesetzesbegründung angesprochene In-Kraft-Treten des
UMAG in einer hauptversammlungsarmen Zeit ist ein wichtiger Gesichtspunkt, der unbedingt auch für den Fall, dass sich der in Art. 3 des Gesetzentwurfs genannte 1. Januar 2005 als Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens – wie zwischenzeitlich seitens des Bundesministeriums der Justiz geäußert wurde –
terminlich nicht einhalten lässt, weiter verfolgt werden sollte. Auch wenn eine Neuregelung des Anfechtungsrechts, die Regelungen zum Frage- und Rederecht in der Hauptversammlung und die Einführung des Record Date wichtige Bereiche sind, die bald zur Verfügung stehen sollten, so sollte bei einer
Verschiebung des Zeitplans ein In-Kraft-Treten des Gesetzes erst nach der
Hauptversammlungssaison 2005, also zu Beginn des vierten Quartals 2005 in
Betracht gezogen werden.
10. Folgeänderungen in sonstigen Vorschriften des Bundesrechts
a)
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Soweit in § 16 Abs. 4 Satz 3 WpÜG darauf abgestellt wird, dass bei Unterschreiten der Monatsfrist zur Einberufung der Hauptversammlung nach
§ 123 Abs. 1 AktG die Anmelde- und Hinterlegungsfristen vier Tage betragen,
ist diese Regelung dahingehend anzupassen, dass die Hinterlegung zugunsten
der Einführung eines Record Date ersetzt werden soll.
b)
Versicherungsaufsichtsgesetz
Im Falle von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit wird in § 36 VAG
hinsichtlich der Geltendmachung von Minderheitenrechten auf die Minderheitsaktionären nach dem Aktiengesetz zustehenden Rechte verwiesen. Hierbei wird explizit auch auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach
§ 147 AktG verwiesen, so dass in § 36 VAG auch ein Verweis auf das in
§ 147a AktG-RefE geregelte Klagezulassungsverfahren aufzunehmen ist.