Gemeinsame Stellungnahme Bundesverband der Deutschen

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Gemeinsame Stellungnahme Bundesverband der Deutschen
2. April 2004
Gemeinsame Stellungnahme
Bundesverband der Deutschen Industrie
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
Deutscher Industrie- und Handelskammertag
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
Bundesverband deutscher Banken
zum Referentenentwurf eines Gesetzes
zur Unternehmensintegrität und
Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG-RefE)
1. Allgemeines
Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft unterstützen das Bestreben der
Bundesregierung, mit dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des
Anfechtungsrechts das Anfechtungs- und Hauptversammlungsrecht in Teilen neu zu
regeln.
Die deutsche Wirtschaft hat regelmäßig auf die Notwendigkeit hingewiesen, die missbräuchliche Ausnutzung der Anfechtungsklage einzudämmen. Insofern ist es zu
begrüßen, dass für besonders wichtige Anfechtungsfälle das gerichtliche Freigabeverfahren nach dem Umwandlungsgesetz eingeführt wird.
Ebenso unterstützen wir grundsätzlich die Einführung der sog. Business Judgement
Rule in das deutsche Aktienrecht. Die vom Bundesministerium der Justiz gewählte
Formulierung geht in die richtige Richtung, um inhaltlich internationalen Maßstäben zu
entsprechen. Sie bedarf aber insoweit einer Klarstellung, als Vorstandsmitglieder für
ermessensfehlerhafte Geschäftsführungsmaßnahmen nicht haften, sofern sie diese
nicht mindestens grob fahrlässig zu verantworten haben. Auch die Abgrenzung
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zwischen solchen ermessensfehlerhaften Geschäftsführungsmaßnahmen und anderen
Pflichtverletzungen, die nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG fallen, muss deutlicher werden.
Wir begrüßen das Ziel des Referentenentwurfs, im Hinblick auf die Verschärfung des
Verfolgungsrechtes nach § 147 AktG durch eine Änderung des § 93 AktG klarzustellen, dass für Fehler im Rahmen des unternehmerischen Ermessens nicht gehaftet
wird.
Diesem Anspruch wird die vorgeschlagene Formulierung indes nicht ganz gerecht.
Die Ausübung des bei einer Geschäftsführungsmaßnahme eingeräumten Ermessens
sollte sich einer Zweckmäßigkeitsprüfung durch die Gerichte entziehen. Dies sollte
auch im Gesetzeswortlaut und nicht nur in der Begründung unmissverständlich zum
Ausdruck kommen. Dann trägt der Entwurf auch dem erklärten Vorbild aus dem USRecht, der Business Judgement Rule, besser Rechnung, als es bisher der Fall ist.
Im amerikanischen Recht versucht die Business Judgement Rule einen „sicheren
Hafen“ für Organmitglieder zu schaffen, indem sie von einem rechtmäßigen Handeln
des Geschäftsleiters ausgeht und dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür
aufbürdet, dass eine der Voraussetzungen für ihre Geltung fehlt. Eine solche Business
Judgement Rule entsprechend dem amerikanischen Vorbild würden wir begrüßen.
Nach dem Referentenentwurf soll jedoch - abweichend vom amerikanischen Recht das Organmitglied die Beweislast für das Vorliegen der Business Judgement Rule
tragen. Zwar kennt unser Recht - im Gegensatz zum amerikanischen - keinen Ausforschungsbeweis. Jedoch kann der Kläger auch ohne Ausforschungsbeweis den Beweis
dafür führen, dass das Organmitglied sein Ermessen überschritten hat.
Trifft das betreffende Vorstandsmitglied seine Ermessensentscheidung (1) nicht frei
von Sonderinteressen und sachfremden Einflüssen, mithin nicht im Interesse der
Gesellschaft, oder (2) nicht auf der Grundlage angemessener Information und hat es
dies im Zeitpunkt der Ermessensausübung grob fahrlässig nicht erkannt oder sogar
vorsätzlich getan, dann - und nur dann - kann in der Verletzung der vorgenannten
Pflichten zur Wahrung des Gesellschaftsinteresses und angemessener Information
seinerseits eine eigenständige, zu Schadenersatz führende Pflichtverletzung i.S. des
§ 93 AktG liegen. Die Beweislastregel des § 93 Abs. 2 S. 2 AktG darf in diesem Fall
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allerdings nicht anwendbar sein, weil ansonsten der vom Gesetzgeber für Organmitglieder angestrebte "sichere Hafen" weitgehend entwertet würde.
Eine derartige gesetzliche Regelung trüge erheblich zur Rechtssicherheit bei. Sie setzt
der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder klare, im Voraus leicht erkennbare
und damit auch einhaltbare Grenzen und nimmt so der heute in immer stärkerem
Maße zu beobachtenden Sorge von Vorstandsmitgliedern, nachträglich in die persönliche Haftung genommen zu werden, wenn eine unternehmerische Chance sich nicht
realisiert sondern zu einem Nachteil für die Gesellschaft führt, die Berechtigung.
Einen alternativen Formulierungsvorschlag und weitere Anmerkungen zur Business
Judgement Rule haben wir in der nachfolgenden tabellarischen Übersicht unterbreitet.
Der Einführung der Business Judgement Rule stehen Ausweitungen des geltenden
Aktienrechts gegenüber. So verschärft der Gesetzentwurf in nicht unerheblichem Maße
das Klagerisiko für Vorstände und Aufsichtsräte durch die geplante Absenkung der
Klageschwellenwerte und die Möglichkeit zur Bildung eines Aktionärsforums im
Internet. Inwieweit das vorgeschaltete gerichtliche Vorverfahren die zu erwartende
Häufung von Aktionärsklagen unterbinden wird, ist offen. Die gewählten Kriterien für
die Zulassung der Klage scheinen jedenfalls nach dem derzeitigen Stand mindestens
notwendig zu sein, um Missbräuche zu verhindern. Möglicherweise reichen sie aber
hierfür nicht aus.
Mit Blick auf die geplanten weiteren Verschärfungen der Organhaftung im Bereich der
Finanzberichterstattung (sog. 2. Anlegerschutzverbesserungsgesetz) warnen die
Spitzenverbände vor einem zunehmenden Haftungsrisiko. Dadurch wird es zunehmend schwieriger, geeignete und fachlich qualifizierte Vorstände und Aufsichtsräte im
In- und Ausland zu finden, die bereit sind, sich den wachsenden rechtlichen Anforderungen zu stellen, die von ihnen verlangt werden.
Das sich in immer kürzeren Intervallen ändernde rechtliche Umfeld und die damit zum
Teil verbundenen Verschärfungen nähern sich einem Punkt, an dem eine immer stärkere Verrechtlichung unternehmerischer Entscheidungen droht. Dies hatten die
Spitzenverbände schon in ihrer Stellungnahme vom 6.6.2003 zum 10-Punkte-Programm der Bundesregierung ausgeführt. In immer stärkeren Umfang müssen sich
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Vorstände mit nationaler und europäischer Regulierung beschäftigen, die ihre unternehmerische Tätigkeit belasten und ihren Handlungsspielraum einengen. Ohne Risikobereitschaft lässt sich ein Unternehmen nicht erfolgreich führen. Mit weiteren Verschärfungen der persönlichen Außenhaftung der Vorstände und Aufsichtsräte sowie
der Begünstigung von Gruppen- oder Sammelklagen wächst die Bereitschaft zu
medienwirksamen Verfahren, selbst wenn die Klageaussichten gering sind. Damit
droht eine Entwicklung, bei der sich die gesamtschuldnerisch haftenden Organe statt
auf das unternehmerische Geschäft immer mehr auf die Vorbeugung oder Abwehr von
Aktionärsklagen konzentrieren müssten. Schon heute wird es immer schwieriger, qualifizierte und risikobereite Persönlichkeiten für Vorstands- oder Aufsichtsratsmandate
zu finden.
Zwar bietet die Versicherungswirtschaft D&O - Versicherungen an, die für den Fall
von Pflichtverletzungen der Organe Versicherungsschutz bieten. Allerdings werden
diese insbesondere auch durch steigende Abwehraufwendungen für ungerechtfertigte
Inanspruchnahmen der Organe kontinuierlich teurer. Ferner ist zu beobachten, dass
die Kapazitäten reduziert und der Versicherungsschutz bei gleichzeitig steigenden
Versicherungsprämien eingeschränkt wird. Die Zahl der den D&O-Versicherern gemeldeten Schadensfälle dürfte infolge des UMAG weiter steigen mit der Folge, dass die
Gesellschaften noch höhere Prämien zahlen müssen oder keine angemessene
Deckung erhalten.
Daher schlagen wir die Einführung einer Haftungshöchstgrenze für leicht und einfach
fahrlässig handelnde Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder vor. Dies könnte die
Versicherbarkeit erhöhen und den Betroffenen mehr Sicherheit geben. Fälle grober
Fahrlässigkeit blieben davon unberührt.
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2. Erforderliche Ergänzungen des UMAG-RefE
a)
Zusätzlicher Bedarf nach besseren Möglichkeiten zur Wahrnehmung und
Verwirklichung der Aktionärsrechte
Ziel des Gesetzentwurfes ist es u. a., den Aktionären die Ausübung ihrer Stimmrechte
zu erleichtern. Dazu bedarf es einiger ergänzender Regelungen.
Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft wollen hierzu im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens konkrete Vorschläge unterbreiten. Soweit möglich, sollen diese
Vorschläge zwischen Vertretern der Emittenten und der Kreditwirtschaft abgestimmt
werden.
In jedem Fall sollte der Versand von Hauptversammlungs-Mitteilungen an die Aktionäre ausschließlich nach § 125 AktG erfolgen, um einen zusätzlichen Nachversand
durch die Kreditinstitute zu vermeiden.
Den Ansatz zur Einführung eines Stichtages für die Anmeldung zur Hauptversammlung
(sog. record date) in § 123 AktG-E halten wir grundsätzlich für richtig. Im Einzelnen
bedarf diese Regelung jedoch einiger Ergänzungen. Diesbezüglich verfolgen die
Spitzenverbände unterschiedliche Ansätze. Der Bundesverband deutscher Banken
verweist insofern auf die Stellungnahme des Zentralen Kreditausschusses zu § 123
AktG-RefE.
b) Verweis in § 36 VAG auf § 147a AktG
Für Versicherungsvereine verweist § 36 VAG u. a. hinsichtlich der Geltendmachung
von Ersatzansprüchen auf § 147 AktG. Mit der Ergänzung des § 147 AktG durch
§ 147a AktG sollte daher auch der Verweis in § 36 VAG um § 147a AktG erweitert
werden, damit das neue Zulassungsverfahren auch auf Versicherungsvereine Anwendung finden kann und diese nicht insoweit schlechter gestellt sind als Aktiengesellschaften.
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c) Mindestanteilsbesitz als Voraussetzung für Anfechtungsklagen
Die Empfehlung der Regierungskommission Corporate Governance, einen Mindestbesitz für auf Verletzung von Informationspflichten gestützte Anfechtungsklagen einzuführen (Ziffer 139 des Kommissionsberichts), sollte umgesetzt werden. Die Argumente der Regierungskommission überzeugen. Für die Umsetzung spricht insbesondere die Tatsache, dass gerade die Aktionäre die Hauptversammlung mit z. T. unsinnigen Detailfragen in die Länge ziehen, die weniger an einer sachgerechten Behandlung
als an einer Anfechtung um jeden Preis interessiert sind. Die Redezeitbegrenzung
allein verspricht hier keinen wesentlichen Fortschritt. Aufgrund der ohnehin niedrigen
Schwellenwerte bleibt gewährleistet, dass eine ernstzunehmende Rüge weiterhin nicht
nur im Wege der Auskunftsklage, sondern auch mit der Anfechtung verfolgt werden
kann.
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3. Im Einzelnen
Nachfolgend kommentieren wir in Form einer Gegenüberstellung den Gesetzentwurf
im Einzelnen. Wir würden uns freuen, wenn unsere Anmerkungen bei den anstehenden Beratungen im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt würden.
UMAG-RefE
Stellungnahme
Artikel 1 – Änderung des Aktiengesetzes
1. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das
Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen
Entscheidung ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener
Information zum Wohle der Gesellschaft zu
handeln.“
“Business Judgement Rule”
Wir begrüßen die Einführung einer Business
Judgement Rule in das deutsche Aktienrecht. Dadurch wird klargestellt, dass dem Vorstand bei der
Geschäftsleitung ein weiter Handlungsspielraum
zusteht, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit
schlechterdings nicht denkbar ist.
Jedoch fragt sich, welchen Erkenntnisgewinn die
vorgeschlagene Formulierung gegenüber dem
geltenden deutschen Recht bringt. Sie enthält
unbestimmte Rechtsbegriffe („angemessene“
Informationen, „Wohle der Gesellschaft“), die keine
Rechtssicherheit schaffen.
Der vorgeschlagene, bisher nicht definierte Begriff
der „unternehmerischen Entscheidung“ sollte
durch den bekannten Begriff „Geschäftsführungsmaßnahmen“ ersetzt werden.
Insbesondere der Begriff „angemessene“ Information muss zumindest in der Gesetzesbegründung
eingegrenzt werden. Wünschenswert wäre eine
Konkretisierung im Gesetzestext. Organentscheidungen werden und können nicht auf einer allumfassenden Information getroffen werden. Vielmehr
sind die wesentlichen Informationen für die
Vorstandsentscheidungen entscheidend. Dies
können z.B. sein: die Rentabilität, die Risikobewertung, das Investitionsvolumen u.ä.
Es sollte ferner in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass weder der Vorstand noch der
Aufsichtsrat verpflichtet ist, vor jeder Entscheidung
die Meinung externer Sachverständiger einzuholen. Das Einholen sog. Legal Opinions oder
Fairness Opinions sollten die Ausnahme bleiben.
Es sollter ferner klargestellt werden, dass nicht
jedes Vorstandsmitglied einer Gesellschaft denselben Informationsstand haben muss. Dies ergibt
sich schon aus der Arbeitsteilung des Vorstands.
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Die Gesetzesbegründung muss auch den genauen
Anwendungsbereich und die Reichweite der Business Judgement Rule festlegen. So sollte für alle
Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter
Geschäftsführungsmaßnahmen der neue Sorgfaltsmaßstab der Business Judgement Rule gelten.
Die Kriterien der subjektiven Sorgfalt nennt der
Gesetzentwurf bisher nicht. Diese sollten genauer
in der Gesetzesbegründung beschrieben werden,
um der Praxis in der Rechtsanwendung zu helfen.
Entsprechend der internationalen Praxis sollte
nicht das Vorstandsmitglied, sondern der Kläger
die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen tragen.
Dies gilt umso mehr, als die Business Judgement
Rule ein Gegengewicht zu den geplanten Verschärfungen des Verfolgungsrechts durch Aktionärsminderheiten bilden soll. Angesichts der Konturlosigkeit der Tatbestandsmerkmale ("angemessene Information") und der damit verbundenen
Beweisprobleme droht diese Privilegierung jedoch
leer zu laufen.
Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Beweislastverteilung lässt sich nicht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung („ARAG/Garmenbeck“Entscheidung in BGHZ 135,244) ableiten. Soweit
für den Kläger Beweisprobleme aufgrund fehlender
Sachnähe entstehen, können diese anhand der
dafür von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze gelöst werden.
Eine diesen Anforderungen gerecht werdende
Business Judgement Rule könnte im Anschluss an
§ 93 Abs. 1 Satz 1 AktG wie folgt lauten:
„Geschäftsführungmaßnahmen, bei denen
Vorstandsmitgliedern ein Ermessen eingeräumt ist,
stellen keine Pflichtverletzung dar, es sei denn, sie
werden grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht frei
von Sonderinteressen oder sachfremden Erwägungen oder nicht auf der Grundlage angemessener Information getroffen. Absatz 2 Satz 2 findet in
den Fällen des Satzes 1 keine Anwendung.“
2. § 117 Abs. 7 Nr. 1 wird aufgehoben, die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.
Haftung bei Stimmrechtsausübung
Die ersatzlose Streichung von § 117 Abs. 7 Ziff. 1
AktG ist abzulehnen. Die Auswirkungen dieser
Streichung für den faktischen Konzern sind offenbar deutlich unterschätzt und in der Begründung
nicht angesprochen worden. Im Ergebnis würde
sich für den faktischen Konzern ein anderes
Haftungsmodell ergeben.
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Systematisch geht es ebenso wie bei § 117 Abs. 7
Ziff. 2 und 3 AktG um das Konkurrenzverhältnis zu
den spezialgesetzlichen Regelungen, hier insbesondere dem § 317 AktG. Das bislang zu Recht
als unproblematisch angesehene Konkurrenzverhältnis zwischen § 117 AktG und § 317 AktG
würde durch die ersatzlose Streichung der Ziff.1 zu
einer sehr problematischen Konkurrenz mit erheblichen Haftungserweiterungen für faktische Konzernverhältnisse führen, die mit den konzernrechtlichen Sonderregeln nicht im Einklang stehen. So
kann nach § 117 Abs. 5 AktG der Ersatzanspruch
auch von unbefriedigten Gläubigern bzw. vom
Insolvenzverwalter der Gesellschaft unmittelbar
geltend gemacht werden, während die Haftung
nach § 317 AktG nur gegenüber der Gesellschaft
und unter bestimmten Umständen auch gegenüber
den Aktionären besteht. Im Falle der Insolvenz
einer Tochter müsste daher die Mutter mit unkalkulierbaren Ersatzansprüchen unbefriedigter Gläubiger bzw. der Insolvenzmasse rechnen. Die Abwehr dürfte schwer fallen. Neben der nahe liegenden Vermutungswirkung im Konzernverhältnis
liefert dazu die Beweislastumkehr nach § 117 Abs.
2 AktG ein Beispiel. Die in § 117 Abs. 2 Satz 3
AktG vorgesehene Ausnahme eines gesetzmäßigen Beschlusses der Hauptversammlung geht ins
Leere, da der Anspruch nach ersatzloser Streichung der Ziff. 1 gerade darauf gestützt werden
kann, dass der betreffende Hauptversammlungsbeschluss nicht gesetzmäßig gefasst wurde.
Die Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Frage
einer Nachteilszufügung durch Ausübung des
Stimmrechts sind offensichtlich und werden durch
die Kommentarliteratur zu §§ 311 f AktG etwa am
Beispiel des Gewinnverwendungsbeschlusses
veranschaulicht. Schließlich beschränkt sich die
Haftung aus § 117 AktG nicht allein auf Organe,
sondern würde sich auch auf Angestellte erstrecken, die in der HV der Tochtergesellschaft das
Stimmrecht ausüben.
Aus diesen Gründen sollten für das faktische
Konzernverhältnis die §§ 311 ff AktG und insbes.
§ 317 AktG lex specialis bleiben und sich die
Streichung auf Sachverhalte beschränken, die
außerhalb des faktischen Konzerns liegen. §117
Abs. 7 AktG sollte dementsprechend etwa wie folgt
gefasst werden:
§ 117 Abs. 7 Nr. 1 AktG wird aufgehoben, die Nrn.
2 und 3 werden zu Nummern 1 und 2.
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Besteht kein Beherrschungsvertrag, so haftet ein
Vertreter des herrschenden Unternehmens nach
diesen Vorschriften nicht für die Ausübung des
Stimmrechts in der Hauptversammlung der abhängigen Gesellschaft“.
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3. § 122 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 142 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
Der Verweis der Begründung in § 122 Abs. 1 Satz
3 auf die Folgeänderung zu Nummer 9 lautet richtig auf Nummer 10.
4. § 123 wird wie folgt geändert:
Anmeldung zur Hauptversammlung und Hinterlegung
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠123 Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung,
Nachweis“.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt neu gefasst:
„(2) Die Satzung kann die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts davon abhängig machen, dass die
Aktionäre sich vor der Versammlung anmelden.
Sieht die Satzung eine Anmeldung vor, so tritt für
die Berechnung der Einberufungsfrist an die Stelle
des Tages der Versammlung der Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre vor der Versammlung anzumelden haben. Es genügt, wenn die
Aktionäre sich nicht später als am siebten Tag vor
der Versammlung anmelden.
(3) Bei Inhaberaktien kann die Satzung zusätzlich
bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des
Stimmrechts nachzuweisen ist. Der Nachweis des
depotführenden Kreditinstituts reicht aus. Ein Berechtigungsnachweis hat sich auf den vierzehnten
Tag vor der Versammlung zu beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt bis zur Beendigung der
Hauptversammlung als Aktionär nur, wer den
Nachweis erbracht hat. Es genügt, wenn dieser
der Gesellschaft nicht später als am siebten Tag
vor der Versammlung zugeht.
(4) Für die Berechnung der Fristen ist der Tag der
Hauptversammlung das maßgebliche Ereignis im
Sinne von § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 des
Bürgerlichen Gesetzbuches.“
Der Bundesverband deutscher Banken schließt
sich den nachfolgenden Ausführungen
ausdrücklich nicht an und verweist insofern auf die
abweichende Stellungnahme des Zentralen
Kreditausschusses zu § 123 AktG-RefE.
Die geplante Einführung einer Anmeldepflicht bis
zu einem bestimmten Stichtag (sog. record date)
anstelle einer Pflicht zur Hinterlegung wird überwiegend begrüßt. Damit wird es möglich sein, die
teilweise schwachen Präsenzen in den Hauptversammlungen deutscher Gesellschaften zu erhöhen.
Jedoch ist die vorgesehene Frist von 7 Tagen für
die Anmeldung für große Publikumsgesellschaften
zu kurz und sollte daher verlängert werden. Andernfalls würden viele Anmeldungen erst wenige
Tage vor der HV der Gesellschaft zugehen. Sie
hätten dann noch weniger Zeit für die Vorbereitung
der HV.
In diesem Zusammenhang sollte es den jeweiligen Satzungen der Gesellschaften und damit den
Aktionären überlassen bleiben, ob und mit welcher
Frist ein record date gelten soll, um der jeweiligen
Größe der Gesellschaft Rechnung tragen zu
können.
§ 123 Abs. 2 Satz 3 AktG-E sollte um folgenden
Passus ergänzt werden:
"Es genügt, wenn die Aktionäre sich nicht später
als am siebten Tag vor der Versammlung anmelden und bei Namensaktien als Aktionär im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind."
(Ergänzung in Kursivschrift).
Die Namensaktiengesellschaften wünschen ein
zeitliches Zusammenfallen der Anmeldefrist und
des „record date“. Die vorgeschlagene Ergänzung
ermöglicht dies, indem eine Eintragung von Aktionären in das Aktienregister bis 7 Tage vor der HV
ausreicht. Das Ende der Anmeldefrist und der
"record date" können und sollen bei Namensaktien
zusammenfallen. Ein Stopp von Umschreibungen
zwischen dem Anmeldeschlusstag und der HV
würde dann nicht mehr erforderlich. Da Absatz 2
insofern satzungsdispositiv ist, als die Satzung
auch eine kürzere Frist als 7 Tage vor der HV für
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den Anmeldeschluss (und damit auch für den
record date bei Namensaktien) vorsehen kann,
müssten die Namensaktiengesellschaften ihre
derzeitige aktionärsfreundliche Praxis auch nicht
umstellen. Es gibt einige Gesellschaften, die sich
mit einer Frist von 3 Tagen vor der HV begnügen.
In § 123 Abs. 3 AktG schafft der Berechtigungsnachweis für Inhaberaktien eine fiktive Aktionärseigenschaft „bis zur Beendigung der Hauptversammlung“. Dies führt dazu, dass Aktionäre teilnehmen, die nicht mehr solche sind, und auch ein
bereits ausgeschiedener Aktionär noch dividendenberechtigt sein könnte. Dies sollte geändert
werden, indem stattdessen die Fiktion der Aktionärseigenschaft nur „für Zwecke der Durchführung
der Hauptversammlung“ gilt.
Als Nachweis für die HV-Teilnahmeberechtigung
soll die Bestätigung jedweder depotführenden
Bank genügen. Dies dürfte in Hinblick auf die fehlende Überprüfbarkeit insbesondere bei Bestätigungen ausländischer Institute nicht haltbar sein.
Der lapidare Hinweis in der Begründung, die
Gesellschaft könne zweifelhafte Nachweise überprüfen und bei schwerwiegendem Verdacht die
Teilnahme verweigern, veranschaulicht das Problem mehr, als dass er zur Lösung beiträgt. Eine
unberechtigte Zurückweisung von z.B. 1-3% des
Grundkapitals dürfte für die Anfechtung aller
Beschlussfassungen genügen.
Bei der Berechnung der Fristen ist die Festlegung
des maßgeblichen Ereignisses im Sinn von § 188
Abs.2 BGB nur hinsichtlich der Einberufungsfrist
einschlägig. Bei einer nach Tagen bestimmten
Frist (z.B. der Anmeldetag gemäß § 123 Abs. 2
Satz 3 AktG-RefE) greift nicht § 188 Abs.2 BGB,
sondern § 188 Abs.1 BGB. Ferner müsste in der
an sich sinnvollen Klarstellung in § 123 Abs.4
AktG-RefE auch der letzte Anmeldetag im Sinne
des § 123 Abs.2 Satz 2 AktG-RefE berücksichtigt
werden.
Die Bezugnahme auf § 193 AktG führt zu Unsicherheiten und bedarf weiterer Klarstellung. Es
geht um die Frage, ob die Anwendung zu einer
Verkürzung oder zu einer Verlängerung der jeweiligen Frist führt, mit anderen Worten: Ist für das
Fristende der auf einen Sonn- oder Feiertag „folgende“ Werktag oder, da es sich um eine Rückwärtsrechnung handelt, der „vorhergehende“
Werktag maßgeblich?
5. § 125 Abs. 2 Nr. 1 wird gestrichen; die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu Nummern 1 und
2.
6. Nach § 127 wird folgender § 127a eingefügt:
Aktionärsforum im Internet
„§ 127a Kommunikation zwischen Aktionären
Die Einrichtung eines Aktionärsforums für klagewillige Kleinaktionäre im elektronischen Bundes-
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(1) Sind Aktionärsrechte nach dem Gesetz von
einem Mindestbesitz oder einer Stimmrechtsquote
abhängig, so kann jeder Aktionär im Aktionärsforum des elektronischen Bundesanzeigers andere
Aktionäre auffordern, sich seinem Begehren anzuschließen, wenn er glaubhaft macht, dass er der
Gesellschaft die Aufforderung im vollen Wortlaut
mindestens drei Werktage vor dem Veröffentlichungsdatum übermittelt hat.
(2) Die Kosten der Aufforderung bis zu 5 000
Zeichen sind dem Aktionär von der Gesellschaft zu
erstatten, wenn dem Begehren der Minderheit
entsprochen wird.
(3) Die Gesellschaft kann zu der Aufforderung im
elektronischen Bundesanzeiger Stellung nehmen.“
anzeiger wird abgelehnt.
Die geplante Regelung steigert die Gefahr missbräuchlicher Aktionärsklagen erheblich. Außerdem
kann eine Gesellschaft bereits durch die Aufforderung zur Teilnahme an einem Begehren über das
Internet-Forum in ihrem Image geschädigt werden.
Die Gesellschaft ist unzureichend vor beleidigenden, rechtswidrig geschäftsschädigenden oder gar
kriminellen Inhalten solcher Aufforderungen geschützt. Der vorgesehene einstweilige Rechtsschutz erscheint - schon angesichts der zu kurzen
3 Tagesfrist für Prüfungen durch die Gesellschaft unangemessen und systemwidrig.
Die Schwellenwerte in § 142 Abs. 2 und § 147
Abs. 1 AktG-RefE sind bereits so (extrem) niedrig,
dass eine weitere „Verwässerung“ des Schwellenwertes über das Aktionärsforum den Schutz der
Gesellschaft vor mutwilligen Aktionärsklagen praktisch aufhebt.
Es ist nicht ersichtlich, warum gerade der Staat mit
dem elektronischen Bundesanzeiger ein Forum für
klagewillige Kleinaktionäre bieten sollte. Sofern der
Gesetzgeber Verfahren zur Kontaktaufnahme zwischen den Aktionären unter Nutzung neuer Informationstechnologien als sinnvoll ansieht, so
reichte es aus, eine Forumbildung außerhalb
staatlicher Internetseiten nicht zu unterbinden.
Marktorientierte Foren werden sich bei Bedarf
auch entwickeln, ohne dass der Staat den elektronischen Bundesanzeiger zur Verfügung stellt.
Sofern der elektronische Bundesanzeiger hierfür
dennoch in Anspruch genommen wird, sollte er
zunächst entsprechend seinen derzeitigen AGB
("Veröffentlichungsaufträge, deren Inhalt gegen
Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die
guten Sitten verstößt, werden nicht ausgeführt") mit Blick auf die Haftungsregelungen in TDG bzw.
MDStV zumindest zusätzlich - eine eigene inhaltliche Prüfungspflicht haben.
Des Weiteren sollte der Gesellschaft nach Mitteilung der Veröffentlichungsabsicht analog zu den in
§ 126 Abs. 2 AktG aufgeführten Sachverhalten ein
"Vetorecht" gegenüber dem Bundesanzeiger eingeräumt werden mit der Folge, dass eine Veröffentlichung unterbleibt und der Aktionär sein Veröffentlichungsverlangen auf dem Rechtsweg geltend machen kann. Dies entspräche der bereits
auch in § 122 Abs. 3 AktG zu Ausdruck gekommenen Systematik wie auch der Situation, wenn die
Veröffentlichung - wie von der Regierungskommission Corporate Governance ursprünglich vorgesehen - auf der Internetseite der Gesellschaft erfolgte. Angesichts der Auslastung der Gerichte
wäre auf diese Weise wohl auch eher dem Risiko
einer "Flut" von Anträgen auf einstweilige Anordnung vorgebeugt.
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In § 127 a Abs. 2 sollte klargestellt werden, dass
die Kosten von der Gesellschaft nur erstattet
werden, wenn die Hauptversammlung oder das
Gericht dem Begehren des Aktionärs entspricht.
Die bislang vorgeschlagene Regelung könnte zu
dem falschen Schluss führen, dass eine Erstattungspflicht bereits besteht, wenn nur das Quorum
erreicht wird. Der Zusatz „im Kern“ sollte in der
Gesetzesbegründung entfallen und eine Kostenerstattung nur erfolgen, wenn dem Begehren
genau entsprochen wird.
Zusätzlich sollte bei gleich lautenden Aufforderungen auch nur die zeitlich erste erstattungsfähig
sein, um keine "Trittbrettfahrer" zu unterstützen.
Zudem ist die vorgeschlagene Reaktionszeit von
drei Werktagen zu kurz. Die der Gesellschaft zustehenden Verteidigungsmöglichkeiten gegen
einen solchen Aufruf dürfen nicht durch eine unverhältnismäßig kurze Frist ausgehöhlt werden.
Dies gilt umso mehr, als generell kein zwingender
Grund für eine besondere Dringlichkeit des Aufrufs
zu erkennen ist.
Schließlich sollte klargestellt werden, dass die
Übermittlung der Aufforderung an bestimmte –
vom Unternehmen etwa im Rahmen der Einberufung zur Hauptversammlung oder der Einreichung von Gegenanträgen benannte - Adressen
erfolgen muss.
7. § 130 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit
nach § 120 Abs. 1 Satz 2 und § 137.“
8. § 131 wird wie folgt geändert:
Begrenzung der Rede- und Fragezeit
a) In Absatz 3 werden nach der Nummer 6 der
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende
Nummern angefügt:
Die vorgeschlagene Regelung wird begrüßt.
“7. wenn ein Aktionär die durch den Versammlungsleiter zuvor angemessen festgelegte Redeund Fragezeit überschritten hat;“
Der Versammlungsleiter sollte berechtigt sein, von
vornherein, d.h. zu Beginn der Hauptversammlung,
nach eigenem Ermessen die Rede- und Fragezeit
jedes Aktionärs auf nicht weniger als 10 Minuten
zu begrenzen.
Da viele Aktionäre ganze Fragenkataloge einreichen, fragt sich auch, inwieweit eine Fragezeitbegrenzung hilft, um die zeitliche Dauer von
Hauptversammlungen einzuschränken. Der Versammlungsleiter sollte daher gesetzlich ermächtigt
werden, die Frage- und Redezeit und/oder die Zahl
der Fragen pro Aktionär zu beschränken.
Unklar bleibt, ob künftig bei Überschreitung der
festgelegten Rede- und Fragezeit eine Auskunft
auf alle gestellten Fragen oder nur auf die nach
Ablauf der Rede- und Fragezeit gestellten Fragen
verweigert werden kann oder gar das Recht zur
Auskunftsverweigerung erlischt, wenn der Versammlungsleiter nicht die Überschreitung der
Rede- und Fragezeit rügt. Normalerweise dürften
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bei konsequenter HV-Leitung nach Ablauf der
Rede- und Fragezeit ohnehin keine Fragen mehr
gestellt werden können. Insgesamt wäre es vorzuziehen, wenn in § 131 Abs. 1 in geeigneter Weise
zum Ausdruck gebracht werden würde, dass ein
Auskunftsrecht nur besteht, wenn die Auskunft
innerhalb der festgelegten Rede- und Fragezeit
verlangt worden ist.
In einem neuen § 131 Abs. 3 AktG sollte daher
folgende Regelung aufgenommen werden:
„Der Versammlungsleiter kann das Rede- und
Fragerecht der Aktionäre vom Beginn der Hauptversammlung an angemessen zeitlich beschränken“.
Der heutige Abs. 3 wird zu Abs. 4 und die dortige
Nr. 7 wie folgt gefasst:
„7.
Soweit ein Aktionär die gemäß Abs. 3 festgelegte Rede- und Fragezeit überschritten hat“.
Ferner wäre daran zu denken, die bisherige
Rechtsprechung zur Begrenzung des Fragerechts
in § 131 Abs. 1 Satz 1 einzuarbeiten und sie nicht
nur als Begrenzung des Anfechtungsrechts zu
formulieren (siehe § 243 Abs. 4 Satz 1 n.F.). So
könnte z.B. daran gedacht werden, zumindest zu
Tagesordnungspunkten, die eine Beschlussfassung vorsehen, ein Auskunftsrecht nur dann zu
gewähren, wenn wegen der wesentlichen Bedeutung der erbetenen Informationen anzunehmen ist,
dass ein objektiv urteilender Aktionär sein Verhalten von ihrem Inhalt abhängig macht. Eine derartige Regelung wäre der jetzt vorgesehenen
Beschränkung des Anfechtungsrechts gem. § 243
Abs. 4 Satz 1 n.F. vorzuziehen.
„8. soweit sich die Auskunft aus einer auf der
Internetseite der Gesellschaft zugänglichen Information ergibt; die Information muss mindestens
seit einer Woche vor Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Ende durchgängig zugänglich
sein;“
Vorabinformation auf Website
„9. soweit die Auskunft auf die Frage bereits auf
der Internetseite der Gesellschaft nach Maßgabe
von Absatz 6 erteilt worden ist.“
Die vorherige Beantwortung von Aktionärsfragen
auf der Internet-Seite der Gesellschaft kann dazu
führen, dass Aktionäre die Antworten für unzureichend halten und dann in der Hauptversammlung
detailliertere Fragen stellen und entsprechende
Antworten erwarten. Anfechtungsklagen werden
dadurch jedenfalls nicht eingeschränkt: sie können
damit begründet werden, dass die Gesellschaft die
Fragen des Aktionärs nicht genügend beantwortet
hat. Ferner ist nicht absehbar, in welchem Umfang
vor der HV Fragen gestellt werden und beantwortet werden müssen. Der personelle und organisatorische Aufwand ist insoweit schwer abzuschätzen. Es muss betont werden, dass die Beantwor-
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Satzung oder die Geschäftsordnung
gemäß § 129 kann den Vorstand ermächtigen, in
der Einberufung der Hauptversammlung für
bestimmte Tagesordnungspunkte Fragen in Textform zuzulassen. Für die Einreichung dieser
Fragen ist in der Einberufung eine Frist und eine
Adresse anzugeben. Die Fragen sind drei Tage
vor und während der Hauptversammlung auf der
Die vorgeschlagene Regelung wird begrüßt. Die
Kommunikation mit den Aktionären wird leichter.
15
Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu
machen; werden die Antworten nicht in der Hauptversammlung erteilt, so sind sie wie die Fragen
zugänglich zu machen.“
tung von Fragen im Internet den Unternehmen als
Option zur Verfügung steht.
Vor Beginn der HV in Textform gestellte Fragen
müssen mündlich in der Hauptversammlung wiederholt werden, soweit sie mündlich in der HV
beantwortet werden (also nicht bereits auf der
Internetseite beantwortet wurden). Dies sollte zumindest in der Gesetzesbegründung klargestellt
werden.
Ferner sollte die Neuregelung die Möglichkeit der
zahlenmäßigen Begrenzung der Fragen in Textform vorsehen, um der Missbrauchsgefahr („Überschwemmung mit Fragen“) vorzubeugen. Anderenfalls werden die Gesellschaften von diesem
Instrument keinen Gebrauch machen.
Die in § 131 Abs. 3 Nr. 7 und 8 AktG-RefE enthaltenen Vorschläge zum Auskunftsrecht des Aktionärs sind bereits ausreichend. § 131 Abs. 3 Nr. 9
und Abs. 6 AktG-RefE sollten deshalb gestrichen
werden.
Darüber hinaus sollte die Empfehlung der BaumsKommission aufgegriffen werden, die Anzahl der
Fragen der Aktionäre in der Hauptversammlung
durch eine Regelung in der Satzung oder
Geschäftsordnung der Gesellschaft auf höchstens
fünf zu begrenzen (Kommissionsbericht Rz.106).
Sofern mehr als fünf Fragen gestellt werden sollen,
sind diese vorab (mind. 5 Tage) schriftlich einzureichen.
Eine entsprechende Regelung könnte in § 131
AktG verankert werden:
Nach § 131 Absatz 1 Satz 1 AktG werden
die folgenden beiden Sätze neu eingefügt:
„Die Satzung oder die Geschäftsordnung
gemäß § 129 Abs. 1 kann bestimmen,
dass der Versammlungsleiter eine Höchstzahl von Fragen je Aktionär festlegen
kann, die 5 Fragen nicht unterschreiten
darf.
Nach § 131 Absatz 3 Nummer 8 AktGRefE wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
„9. soweit ein Aktionär die gemäß Absatz 1 Satz 2
festgelegte Höchstzahl an Fragen überschritten
hat.“
10. § 142 wird wie folgt geändert:
Sonderprüfungsrecht
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die vorgeschlagene Absenkung der Schwellenwerte für einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern auf 1% des Grundkapitals oder einen
Börsenwert von 100.000 EUR und der Wechsel
aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf
16
Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung eines
Vorgangs bei der Gründung oder eines nicht über
fünf Jahre zurückliegenden Vorgangs bei der
Geschäftsführung ab, so hat das Gericht auf
Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des
Grundkapitals oder einen Börsenwert von 100 000
Euro erreichen, Sonderprüfer zu bestellen, wenn
Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder
grobe Verletzungen des Gesetzes oder der
Satzung vorgekommen sind. Börsenwert ist der
nach Umsätzen gewichtete durchschnittliche
Börsenkurs der Aktien während der letzten drei
Monate vor Antragstellung nach Maßgabe der
aufgrund von § 31 Abs. 7 des Wertpapiererwerbsund Übernahmegesetzes erlassenen Rechtsverordnung.“
bb) Im neuen Satz 3 werden nach dem Wort
„hinterlegen“ die Wörter: „oder eine Versicherung
des depotführenden Kreditinstituts vorzulegen,
dass die Aktien solange nicht veräußert werden“
eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Hat die Hauptversammlung Sonderprüfer bestellt,
so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären,
deren Anteile bei Antragstellung zusammen den
hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen
Börsenwert von 100 000 Euro (Absatz 2 Satz 2)
erreichen, einen anderen Sonderprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des
bestellten Sonderprüfers liegenden Grund geboten
erscheint, insbesondere, wenn der bestellte Sonderprüfer nicht die für den Gegenstand der Sonderprüfung erforderlichen Kenntnisse hat, wenn
seine Befangenheit zu besorgen ist oder Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit bestehen.“
der alternativen Bezugsgröße – statt Grundkapital
nun Börsenwert – werden abgelehnt.
Die pauschale Senkung der Schwellenwerte wird
missbräuchlich erhobene Anträge auf ein Sonderprüfungsverfahren befördern. Solche Verfahren
sind für die Gesellschaften zeitaufwändig und
teuer.
Stattdessen schlagen wir analog zu unserer Stellungnahme zum Klagezulassungsverfahren (eingehend dazu unter 14.) eine maßvolle Abstufung
vor, namentlich Schwellenwerte in Höhe von mindestens 5% des Grundkapitals oder 1 Mio. Euro
Nennkapital Anteilsbesitz.
Das Risiko eines Missbrauchs wird insbesondere
nicht durch die vorgesehene Änderung der
Kostentragungsregelung in § 146 AktG-E ausgeglichen. Die Gesellschaft hat gegen den
Antragsteller nur dann einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, sofern er sein Antragsrecht grob
missbraucht. Die Beweislast dafür trägt die Gesellschaft. Der Nachweis für einen groben Missbrauch
dürfte schwer zu führen sein. Selbst wenn dies
gelingt, muss die Gesellschaft ihren Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsteller durchsetzen. Das Vollstreckungsrisiko trägt ebenfalls die
Gesellschaft. Es ist daher durchaus möglich, dass
sie letzten Endes die Kosten eines missbräuchlichen Antrages selbst tragen muss.
Wir schlagen daher vor, den
Kostenerstattungsanspruch in § 146 AktG-E für
jeden – auch nur fahrlässigen – Missbrauchsfall
vorzusehen. Der Antragsteller müsste dann alles
Erforderliche tun, um seiner Sorgfaltspflicht zu
entsprechen.
Den Belangen der Gesellschaft sollte außerdem –
wie von der Regierungskommission Corporate
Governance vorgeschlagen – dadurch Genüge
getan werden, dass das zuständige Gericht auf
Antrag des Vorstands die Einreichung des
Prüfungsberichts zum Handelsregister ganz oder
teilweise zu untersagen.
Im Zuge der Überarbeitung des Sonderprüfungsrechts sollte außerdem die Zuständigkeit des
Amtsgerichts im FGG-Verfahren kritisch gewürdigt
werden. Eine Zuweisung der gerichtlichen Bestellung des Sonderprüfers zum Landgericht erscheint
sachgerechter.
11. § 145 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Auf Antrag des Vorstands hat das Gericht zu
gestatten, dass die Pflichten nach Absatz 1 bis 3
17
nicht erfüllt werden müssen, soweit überwiegende
Belange der Gesellschaft dies gebieten.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
12. § 146 wird wie folgt gefasst:
㤠146 Kosten
Bestellt das Gericht Sonderprüfer, so trägt die
Gesellschaft die Gerichtskosten und die Kosten
der Prüfung. Hat der Antragsteller die Bestellung
durch mutwillig oder grobfahrlässig unrichtigen
Vortrag erwirkt, so hat der Antragsteller der
Gesellschaft die Kosten zu erstatten.“
Wir regen an, in § 146 AktG-RefE die Begriffe
„mutwillig oder grobfahrlässig“ durch „schuldhaft“
zu ersetzen.
13. § 147 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der
Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53
verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und
des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend
gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der
Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit
dem Tage der Hauptversammlung geltend
gemacht
werden.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionären,
deren Anteile zusammen den zehnten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer
Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs
andere als die nach §§ 78, 112 oder nach Satz 1
zur Vertretung der Gesellschaft berufene Personen
zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige
Geltendmachung zweckmäßig erscheint.“
Zu Absatz 2 Satz 2:
Es ist nicht nachvollziehbar, warum es für das
Minderheitsverlangen auf Bestellung eines anderen Vertreters der Gesellschaft bei den bisherigen
höheren Schwellenwerten bleiben soll. Für eine
Anpassung spricht bereits eine Vereinheitlichung
der Schwellenwerte in den §§ 122 Abs. 1, 142
Abs. 2, 147 Abs. 2 und 147 a Abs. 1 AktG.
Wir verweisen insofern auf unsere Stellungnahme
zu § 142 AktG.
c) Absatz 3 und 4 werden aufgehoben.
14. Nach § 147 wird folgender § 147a eingefügt:
Klagezulassungsverfahren
㤠147a Klagezulassungsverfahren
Die vorgeschlagene Erleichterung der Klagemöglichkeit bedarf einiger Verbesserungen.
(1) Aktionäre, deren Anteile im Zeitpunkt der
Antragstellung zusammen den einhundertsten Teil
des Grundkapitals oder einen Börsenwert von
100.000 Euro (§ 142 Abs. 2 Satz 2) erreichen,
können beantragen, im eigenen Namen die in
§ 147 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten
Ersatzansprüche der Gesellschaft gerichtlich
geltend zu machen.
Das Gericht lässt die Klage zu, wenn
Die Einführung eines gesonderten Vorverfahrens
als zusätzlicher Filter wird dem Grunde nach
begrüßt.
Jedoch kann bereits die Einleitung eines Vorverfahrens ein großes mediales Echo mit der Folge
einer negativen Bewertung der Gesellschaft an
den Kapitalmärkten herbeiführen. Möglicherweise
verpflichtet bereits die Einleitung eines solchen
18
1. die Aktionäre durch Urkunden glaubhaft
machen, dass sie die Aktien vor dem Zeitpunkt
erworben haben, in dem sie von den beanstandeten Pflichtverstößen Kenntnis erlangt haben, es sei
denn, dass der Aktienerwerb auf Gesamtrechtsnachfolge beruht,
2. sie glaubhaft machen, dass sie die Gesellschaft
unter Fristsetzung erfolglos aufgefordert haben,
selbst Klage zu erheben,
3. Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass der Gesellschaft durch Unredlichkeit
oder grobe Verletzung des Gesetzes oder der
Satzung ein Schaden entstanden ist und
4. der Geltendmachung des Ersatzanspruchs
keine überwiegenden Gründe des Gesellschaftswohls entgegenstehen.
(2) Über den Antrag auf Klagezulassung entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Vor der Entscheidung hat es
dem Antragsgegner und der Gesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen die
Entscheidung findet die sofortige Beschwerde
statt. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.
(3) Hat das Gericht dem Antrag stattgegeben,
kann die Klage nur binnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung vor dem nach Absatz 2
zuständigen Gericht erhoben werden. Sie ist gegen die in § 147 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen und auf Leistung an die Gesellschaft zu richten. Eine Nebenintervention ist nach Zulassung
der Klage nicht mehr möglich. Mehrere Klagen
sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Die Klageerhebung ist unverzüglich von der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter bekannt zu machen.
(4) Wird der Haftungsprozess in anderer Weise als
durch rechtskräftiges Urteil beendet, hat der
Vorstand die Verfahrensbeendigung unverzüglich
in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung hat die Art der Verfahrensbeendigung, alle hiermit im Zusammenhang
stehenden Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden im vollständigen Wortlaut sowie die
Namen der Beteiligten und ihren Aktienbesitz zu
enthalten. Etwaige Leistungen der Gesellschaft
und in ihrem Interesse handelnder Dritter sind
gesondert zu beschreiben und hervorzuheben.
Satz 1 bis 3 gelten entsprechend für Vereinbarungen, die zur Vermeidung eines Prozesses
geschlossen werden. Die vollständige Bekanntmachung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für alle
Leistungspflichten der Gesellschaft und in ihrem
Interesse handelnder Dritter. Die Wirksamkeit von
verfahrensbeendigenden Prozesshandlungen
bleibt hiervon unberührt. Der Vorstand hat der
Hauptversammlung über die Verfahrensbeendigung mit allen wesentlichen Umständen zu
berichten.
(5) Das Urteil wirkt, auch wenn es auf Klageabwei-
Verfahrens die Gesellschaft zur Abgabe einer adhoc-Meldung.
Insbesondere ist zu erwarten, dass sich wegen der
hohen Streitwerte und des Instanzenzuges vermehrt Klägeranwälte dieses Instruments bedienen,
um Druck auf die betroffenen Gesellschaften auszuüben und sie vorzeitig zu einem Vergleichsabschluss zu bewegen. Das geplante Vorverfahren
bietet ein erhebliches Potential zur Erpressung der
Gesellschaften. Aussichtslose Ansprüche können
medienwirksam verfolgt werden, um sie sich von
den Gesellschaften abkaufen zu lassen. Zwar
müssen eventuelle Prämienzahlungen an
klagende Aktionäre nach § 147 Abs. 4 AktG-E
veröffentlicht werden, nicht jedoch die Anwaltsgebühren (s. hierzu unsere Kommentierung zu
Punkt 22, „Publizität von Abfindungsvergleichen“).
Dies wird solche Aktionäre aber nicht davon abhalten, Klagen zu erheben.
Nicht vergessen werden darf, dass die klagenden
Aktionäre nach § 147a AktG-E keine eigenen
Rechte, sondern diejenigen der Gesellschaft, geltend machen. Prämienzahlungen an Aktionäre
sollten daher verboten werden.
Zudem werden sich vermutlich die Prämien für
Directors and Officers Liability-Versicherungen
deutlich verteuern, sollten die Klageerleichterungen Gesetz werden. Der D&O-Markt ist bereits
jetzt sehr angespannt. Versicherungsschutz ist
nicht mehr überall und ausreichend verfügbar.
Nach § 147a Abs. 1 Nr. 1 AktG-RefE müssen
Aktionäre zwar durch Urkunden den Erwerbszeitpunkt glaubhaft machen. Wenn Aktionäre im eigenen Namen Ersatzansprüche der Gesellschaft
geltend machen können sollen, dann sollten sie
ihre Aktionärseigenschaft nachweisen und nicht
nur glaubhaft machen müssen (s. hierzu § 3 Satz 3
SpruchG).
Außerdem könnte der Aktionär nach dieser Formulierung behaupten, von einer Tatsache erst
deutlich nach der Veröffentlichung dieser Tatsache
Kenntnis erlangt zu haben (z.B. wegen längerer
Urlaubsreise oder Krankheit). Ein Veröffentlichungszeitpunkt sollte daher der spätest mögliche
„Kenntnis“-Termin sein.
Wir schlagen deshalb folgende Formulierung vor:
„1. die Aktionäre durch Urkunden nachweisen,
dass sie, oder bei Gesamtrechtsnachfolge deren
Rechtsvorgänger, die Aktien vor dem Zeitpunkt
erworben haben, in dem die Aktionäre von den
beanstandeten Pflichtverstößen Kenntnis erlangt
haben oder haben mussten,...“
§ 147a Abs. 1 Nr. 2 sollte wie folgt ergänzt werden:
„2. sie glaubhaft machen, dass sie die Gesellschaft
unter angemessener Fristsetzung erfolglos aufge-
19
sung lautet, für und gegen die Gesellschaft und die
übrigen Aktionäre. Entsprechendes gilt für einen
Vergleich (Absatz 4).
(6) Die Kosten des Zulassungsverfahrens haben
die Antragsteller zu tragen, soweit ihr Antrag abgewiesen wird. Im übrigen ist über die Kostentragung im Endurteil zu entscheiden. Wird die Klage
ganz oder teilweise abgewiesen, hat die Gesellschaft den Klägern die von diesen zu tragenden
Kosten zu erstatten, sofern nicht die Kläger die
Klagezulassung durch mutwillig oder grobfahrlässig unrichtigen Vortrag erwirkt haben. Haben mehrere Aktionäre die Klagezulassung als Streitgenossen erwirkt, so sind die Kosten mehrerer Bevollmächtigter nur zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung unerlässlich
waren.“
fordert haben,...“
Wie schon in ihrer Stellungnahme vom 6.6.2003
zum 10-Punkte-Programm der Bundesregierung
vom Februar 2003 erklären sich die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft grundsätzlich
auch mit einer prozentualen Absenkung des
Schwellenwertes einverstanden.
Wenn der Gesetzgeber die Klageschwellen der
aktienrechtlichen Organhaftungsklage absenken
will, sollte er sich an vergleichbaren Schwellen in
anderen Rechtsnormen orientieren (siehe dazu
unter 10.).
Der prozentuale Anteil am Grundkapital sollte mindestens 5% betragen. Ein pauschales Absenken
dieser Klageschwelle auf 1% des Grundkapitals
halten wir nicht für angemessen.
Die alternative Klagevoraussetzung des repräsentierten Kapitals sollte zudem 1 Mio. Euro nominal
sein. Der Schwankungen unterlegene Börsenoder Marktwert sollte nicht als Bezugsgröße
dienen. Die Börsenentwicklung der letzten Zeit
zeigt, dass eine stichtagsbezogene Bewertung
aufgrund der beträchtlichen Schwankungen nicht
praktikabel sein kann. Da die Klage für die Gesellschaft erhoben wird, muss eine gewisse Kalkulierbarkeit gegeben sein.
Der Schwellenwert von 100.000 Euro erscheint als
deutlich zu niedrig bemessen. Eine pauschale
Senkung auf diese Beteiligungsschwelle führt insbesondere bei großen Gesellschaften dazu, dass
Kläger mit einem minimalen, unterhalb des Promillebereichs liegenden Beteiligungsanteil – und
damit einem ebenso geringen Teilwert am eingeklagten Schaden – zu missbräuchlichen Prozessen
geradezu verleitet werden. Eine Verstärkung
erfährt dies noch dadurch, dass solche Klagen
Pfründe für Rechtsanwälte werden könnten, die
auch im Fall der Klagabweisung nach § 147a Abs.
6 S. 3 AktG-E von der Gesellschaft zu bezahlen
sein sollen.
Außerdem würden Aktionäre von Gesellschaften
mit niedriger Börsenbewertung gegenüber Aktionären von Gesellschaften mit hoher Börsenbewertung schlechter gestellt, da es ihnen schwerer
fiele, die vorgeschlagene Anteilsschwelle von
100.000 Euro zu überschreiten. Dies läuft dem Ziel
des Gesetzes zuwider, besonders Unternehmen in
der Krise durch drohende Schadenersatzprozesse
zu einer besseren Unternehmensführung zu
bewegen. Eine Frist, innerhalb der das Klagezulassungsverfahren beantragt worden sein muss,
ist nicht vorgesehen. Dies sollte überdacht werden.
Die vorgeschlagene Kostentragungsregelung
bedeutet eine erhebliche Unsicherheit für alle
Beteiligten. Der Kostenerstattungsanspruch der
20
nicht erfolgreichen Kläger gegen die Gesellschaft
widerspricht dem geltenden Grundsatz, dass derjenige, der einen Prozess verliert, auch die Kosten
des Rechtsstreits zu tragen hat. Auch in angelsächsischen Staaten trägt der Kläger die eigenen
Prozesskosten. Zumindest sollte die Formulierung
von § 147a Abs. 6 Satz 4 AktGRefE geändert
werden. Grundsatz muss sein, dass nur ein Anwalt
tätig wird, es sei denn, der Kläger legt dar, dass
mehrere Anwälte notwendig sind. Dies sollte im
Gesetzestext stärker betont werden.
Es könnte sinnvoll sein, wie bei § 246 Abs. 3 AktGRefE eine Konzentration des Verfahrens bei
bestimmten Landgerichten vorzusehen.
Die in Abs. 4 geregelte Veröffentlichungspflicht
sollte sich gegen die Gesellschaft richten. Dies
wird dabei – je nachdem, gegen wen sich die
Klage richtete – vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat vertreten. Zu bedenken sind auch Umgehungsmöglichkeiten (Stichwort „abgekaufte
Säumnis“).
Geprüft werden sollte außerdem die Notwendigkeit
einer Klarstellung, ob bereits das Klagezulassungsverfahren oder erst das Hauptverfahren verjährungshemmende Wirkung in Bezug auf die
geltend gemachten Ansprüche hat.
Wandelschuldverschreibungen
15. In § 193 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter: „bei
Beschlüssen nach § 192 Abs. 2 Nr. 3“ durch die
Wörter: „bei Beschlüssen zur Gewährung von
Bezugsrechten an Arbeitnehmer oder Mitglieder
der Geschäftsführung nach § 192 Abs. 2 Nr. 1
oder 3“ ersetzt.
16. In § 237 Abs. 5 wird nach der Angabe „Absatzes 3“ die Angabe: „Nummer 1 und 2“angefügt.
17. Dem § 242 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Ist ein Hauptversammlungsbeschluss nach § 241
Nr. 5 oder § 249 nichtig, so kann das Urteil nach §
248 Abs. 1 Satz 3 nicht mehr eingetragen werden,
wenn gemäß § 246a Abs. 1 Satz 1 rechtskräftig
festgestellt wurde, dass Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. § 144 Abs. 2 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet keine Anwendung.“
Die vorgeschlagene Regelung begegnet keinen
Einwänden. Es wird allerdings im Hinblick auf die
Entscheidung des BGH vom 16.02.2004 (Az. II ZR
316/02) und die einsetzende Diskussion über
deren Reichweite vorgeschlagen, in der Gesetzesbegründung klarzustellen, dass andere Gestaltungsmöglichkeiten für erfolgsorientierte, auf den
langfristigen Unternehmenserfolg bezogene Vergütungsbestandteile wie z.B. die Begebung eigener Aktien oder Phantom Stocks von der
Gesetzesänderung unberührt bleiben und sich ihre
Zulässigkeit wie bisher am Angemessenheitskriterium nach § 113 AktG bzw. Ziffer 5.4.5 des
Deutschen Corporate Governance Kodex bemisst.
21
18. § 243 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur
angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender
Aktionär sein Verhalten von ihrem Inhalt abhängig
gemacht hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder
unzureichende Informationen über die Ermittlung,
Höhe oder Angemessenheit von Leistungen,
Abfindungen, Zuzahlungen oder über sonstige
Bewertungsfragen kann eine Anfechtungsklage
nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für
Bewertungsrügen die Durchführung eines Spruchverfahrens vorsieht.“
Die vorgeschlagene Regelung wird grundsätzlich
begrüßt.
Es wird vorgeschlagen, Satz 2 in Anlehnung an § 1
SpruchG wie folgt zu präzisieren (die Änderungen
sind kursiv kenntlich gemacht):
„Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von
Ausgleich, Abfindungen, Zuzahlungen
oder Umtauschverhältnissen kann eine
Anfechtungsklage nicht gestützt werden,
wenn das Gesetz für die Bestimmung solcher Leistungen und Umtauschverhältnisse die Durchführung eines Spruchverfahrens vorsieht.“
Ferner schlagen wir - entsprechend der Empfehlung der Baums-Kommission (Rz. 151) -folgenden
Satz 3 vor.
„Satz 2 gilt auch für Aktionäre der Antragsgegner gemäß § 5 Nr. 1, 2 und 4 SpruchG.“
Mit dem vorgeschlagenen neuen Satz 3 soll
erreicht werden, dass nicht nur Anfechtungsklagen
von Aktionären der beherrschten, eingegliederten
oder übertragenden Gesellschaft wegen bewertungsrelevanter Informationsmängel ausgeschlossen werden, sondern auch Anfechtungsklagen von
Aktionären des anderen Vertragsteils bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen, der
Hauptgesellschaft bei der Eingliederung und dem
übernehmenden oder neuen Rechtsträger bei den
Umwandlungsvorgängen. Diese Gesellschaften
sind die in § 5 SpruchG definierten Antragsgegner, so dass ein Verweis auf diese Vorschrift mit
Ausnahme des in Nr. 3 genannten Hauptaktionärs
ausreichend ist. Die vorgeschlagene Regelung trifft
bei einem Ausschluss von Minderheitsaktionären
nach §§ 327 a ff AktG nicht zu, da ein Beschluss
der Hauptversammlung des Hauptaktionärs hierfür
nicht erforderlich ist.
19. In § 245 Nr. 1 werden nach den Wörtern „wenn
er“ die Wörter „die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und“
eingefügt.
Mindestbesitz und Mindestbesitzzeit
Die vorgeschlagene Regelung wird begrüßt.
Die Erschwerung der Antragsbefugnis in Nr. 1 und
die Möglichkeit der Zuständigkeitskonzentration
von Anfechtungsverfahren bei bestimmten
Gerichten sind zu begrüßen.
Im Hinblick auch auf das vorgeschlagene Freigabeverfahren sollte im Sinne einer besseren Übersicht über potentiell drohende Anfechtungsklagen
in § 245 Nr. 1 AktG-RefE ferner klargestellt
werden, dass ein genereller Widerspruch gegen
alle Hauptversammlungsbeschlüsse nicht möglich
ist. Dadurch wird der Aktionär gezwungen, sich in
der Hauptversammlung zu bekennen, zu welchem
22
Tagesordnungspunkt er Widerspruch einlegt. Die
Gesellschaft erhält so einen Überblick darüber, bei
welchen Beschlüssen mit einer Anfechtung zu
rechnen ist.
Wenn das Auskunftsrecht als solches nicht durch
die Notwendigkeit eines bestimmten Quorums
oder einer bestimmten Mindestbesitzzeit eingeschränkt wird, sollte das Anfechtungsrecht wegen
Auskunftsverweigerung auch in den von § 246a
n.F. nicht erfassten Fällen eingeschränkt werden.
Die Regierungskommission Corporate Governance
hatte bereits ähnliche Überlegungen angestellt
(Rdn. 139). So könnte daran gedacht werden, eine
Anfechtung wegen Auskunftsverweigerung nur
dann zuzulassen, wenn der Aktionär ein bestimmtes Quorum (z.B. 1% des Grundkapitals oder
€ 100.000,00 Nennwert) erfüllt. Auch wenn dieses
Quorum nicht erreicht wird, verbleibt den Aktionären zur Durchsetzung ihres Auskunftsrechts das
Auskunftserzwingungsverfahren gem. § 132 AktG.
Dies wird im Regelfall einen ausreichenden Schutz
bieten, um Verletzungen des Auskunftsrecht abzuwehren. Aktionäre, die dieses Quorum nicht
erfüllen, verfolgen im Regelfall nur Anlegerinteressen und haben jedenfalls bei börsennotierten
Aktiengesellschaften in aller Regel kein berechtigtes Interesse an einer Anfechtung.
20. In § 246 Abs. 3 werden folgende Sätze 2 bis 4
eingefügt:
Gerichtliche Zuständigkeitskonzentration
Die vorgeschlagene Regelung wird begrüßt.
„Ist bei dem Landgericht eine Kammer für
Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an
Stelle der Zivilkammer. Die Landesregierung kann
die Entscheidung durch Rechtsverordnung für die
Bezirke mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte übertragen, wenn dies der Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die
Landesregierung kann die Ermächtigung auf die
Landesjustizverwaltung übertragen.“
Wenn schon keine Mindestschwelle für die
Anfechtungsbefugnis eingeführt werden soll, so
sollte in § 246 Abs. 2 AktG-RefE in Anlehnung an
§ 4 Abs. 2 Satz 3 SpruchG dem Anfechtungskläger
zumindest aufgegeben werden, dass er die Zahl
seiner Aktien in der Klage anzugeben hat. Die
Aktienzahl liefert dem erkennenden Gericht in
Verbindung mit dem Erwerbsdatum in § 245 Nr. 1
AktG-RefE ein Indiz dafür, ob eine Anfechtungsklage missbräuchlich ist.
21. Nach § 246 wird folgender § 246a eingefügt:
Freigabeverfahren
㤠246a Freigabeverfahren
Die vorgeschlagene Regelung wird grundsätzlich
begrüßt.
Wird gegen die Eintragung eines Hauptversammlungsbeschlusses über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung oder der Kapitalherabsetzung
(§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag
(§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Prozessgericht auf Antrag der Gesellschaft durch
rechtskräftigen Beschluss feststellen, dass die
Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt
lassen. Ein Beschluss nach Satz 1 darf nur ergehen, wenn die Klage unzulässig oder offensichtlich
unbegründet ist oder wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses
Voraussichtlich wird dies aber nicht ausreichen,
um einen Missbrauch des Auskunftsrechts wirklich
ausreichend einzuschränken. Schließlich führt
auch dieses Verfahren zu zeitlichen Verzögerungen. Zudem sind die Anforderungen an eine
Freigabe nicht unumstritten.
23
nach freier Überzeugung des Gerichts unter
Berücksichtigung der Schwere der mit der Klage
geltend gemachten Rechtsverletzungen zur
Abwendung der vom Antragssteller dargelegten
wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und
ihre Aktionäre vorrangig erscheint. Der Beschluss
ist für das Registergericht bindend, die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und
gegen jedermann. Der Beschluss soll spätestens
drei Monate nach Antragstellung, in dringenden
Fällen auch ohne mündliche Verhandlung, ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch
unanfechtbaren Beschluss zu begründen. Die
vorgebrachten Tatsachen, auf Grund derer der
Beschluss nach Satz 1 ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluss nach Satz
1 findet die sofortige Beschwerde statt, Satz 4 gilt
entsprechend. Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss
erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den
Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem
Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Als Ersatz
des Schadens kann die Beseitigung der Wirkung
der Eintragung nicht verlangt werden.“
22. Nach § 248 wird folgender § 248a eingefügt:
Publizität von Abfindungsvergleichen
㤠248a Anderweitige Verfahrensbeendigung
Die vorgeschlagene Regelung wird begrüßt.
Wird der Anfechtungsprozess in anderer Weise als
durch rechtskräftiges Urteil beendet, hat der
Vorstand die Verfahrensbeendigung unverzüglich
in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.
§ 147a Abs. 4 ist anzuwenden.“
Die mit der Bekanntmachungspflicht bezweckte
abschreckende Wirkung für vorgerichtliche Vereinbarungen resultiert aus der Anfechtungspraxis und
sollte daher explizit in § 248a AktG-RefE geregelt
werden, wie es die Begründung auch vorsieht.
Im Rahmen der Bekanntmachungspflicht nach
§ 147a Abs. 4 S. 2 AktG-RefE sollten, da sich vorgerichtliche Vereinbarungen im wesentlichen auf
Vergleiche erstrecken, nach dem Wort „Beteiligten“
die Worte
„ , insbesondere die Parteien des Vergleichs, “
eingefügt werden.
In der Gesetzesbegründung sollte ergänzt werden,
dass auch die Höhe der Anwaltskosten des Klägers zu veröffentlichen ist.
Wenn vom Vorstand in § 147a Abs. 4 S. 2 AktGRefE die Bekanntmachung auch des Aktienbesitzes verlangt wird, so bedarf es der Berücksichtigung, dass der Aktionär nicht verpflichtet ist, die
genaue Anzahl seiner Aktien zu nennen.
23. § 249 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage
auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptver-
24
sammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft,
so gelten § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4,
§§ 246a, 247, 248 und 248a sinngemäß.“
b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Schafft der Hauptversammlungsbeschluss
Voraussetzungen für eine Umwandlung nach § 1
des Umwandlungsgesetzes und kann die Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses nicht mehr
geltend gemacht werden, gilt dies auch für den
Hauptversammlungsbeschluss.“
24. § 250 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Erhebt ein Aktionär, der Vorstand, ein Mitglied des
Vorstands oder des Aufsichtsrats oder eine in
Absatz 2 bezeichnete Organisation oder Vertretung der Arbeitnehmer gegen die Gesellschaft
Klage auf Feststellung, dass die Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds nichtig ist, so gelten § 246
Abs. 2, 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4, §§ 247, 248 Abs. 1
Satz 2, § 248a und 249 Abs. 2 sinngemäß.“
25. § 251 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für das Anfechtungsverfahren gelten §§ 246,
247, 248 Abs. 1 Satz 2 und § 248a.“
26. § 254 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Anfechtung gelten §§ 244 bis 246, §§ 247
bis 248a.“
27. § 255 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Anfechtung gelten §§ 244 bis 248a.“
28. § 257 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Anfechtung gelten §§ 244 bis 246, §§ 247
bis 248a.“
29. § 258 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
“Er kann nur von Aktionären gestellt werden, deren
Anteile zusammen den Schwellenwert des § 142
Abs. 2 erreichen.“
b) In Satz 4 werden nach dem Wort „hinterlegen“
die Wörter: „oder eine Versicherung des depotführenden Kreditinstituts vorzulegen, dass die Aktien
solange nicht veräußert werden“ eingefügt.“
30. In § 259 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 145
Abs. 4“ durch die Angabe „§ 145 Abs. 5“ ersetzt.
31. § 275 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Anfechtung gelten § 246 Abs. 2 bis 4,
§§ 247, 248 Abs. 1 Satz 1, §§ 248a, 249 Abs. 2
sinngemäß.“
32. In § 280 Abs. 1 werden die Wörter „von mindestens fünf Personen“ gestrichen.
33. § 289 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Zustimmung der Kommanditaktionäre zur
Auflösung der Gesellschaft ist ein Beschluss der
Der Verweis auf § 145 Abs. 4 sollte nicht entfallen,
da auf den neuen § 145 Abs. 4 AktG-RefE in Satz
3 des § 259 Abs. 1 verwiesen werden sollte.
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Hauptversammlung nötig.“
34. § 315 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
“Wenn sonstige Tatsachen vorliegen, die den Verdacht einer pflichtwidrigen Nachteilszufügung
rechtfertigen, kann der Antrag auch von Aktionären
gestellt werden, deren Anteile zusammen den
Schwellenwert des § 142 Abs. 2 erreichen, wenn
sie glaubhaft machen, dass sie seit mindestens
drei Monaten vor dem Tage der Antragstellung
Inhaber der Aktien sind.“
Vgl. Anmerkungen zu § 142 Abs. 2 AktG-E.
35. § 320b Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nicht angemessen“ die Wörter „oder nicht oder nicht
ordnungsgemäß angeboten worden“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „nicht angemessen“ die Wörter „oder nicht oder nicht
ordnungsgemäß angeboten worden“ eingefügt.
c) Satz 3 wird gestrichen.
Es fehlt eine Einfügung der Wörter „oder nicht
ordnungsgemäß angeboten worden“ in § 304 Abs.
3 Satz 2 AktG.
36. § 327f wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nicht angemessen“ die Wörter „oder nicht oder nicht
ordnungsgemäß angeboten worden“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „nicht angemessen“ die Wörter „oder nicht oder nicht
ordnungsgemäß angeboten worden“ eingefügt.
c) Satz 3 wird gestrichen.
37. § 402 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Falsche
Ausstellung von Berechtigungsnachweisen“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „über die Hinterlegung von Aktien oder Zwischenscheinen“ gestrichen.
38. In § 407 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe
„§ 246 Abs. 4,“ die Angabe „§ 248a„ eingefügt.
Artikel 2 – Änderung sonstigen Bundesrechts
(1) § 16 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185),
das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„§ 16 Übergangsvorschrift zu § 123 Abs. 2, 3 und
§ 125 Abs. 2 des Aktiengesetzes
§ 123 Abs. 2 und 3 AktG und § 125 Abs. 2 in der
Fassung des Gesetzes zur Unternehmensintegrität
und Modernisierung des Anfechtungsrechts gelten
für Hauptversammlungen, die nach dem (hier einfügen: 31. Dezember des Jahres, in dem das
Gesetz verkündet wird) stattfinden. Satzungsbestimmungen, die die Hinterlegung von Aktien als
Voraussetzung für die Teilnahme oder die Ausübung des Stimmrechts bestimmen, gelten vorbehaltlich einer Satzungsänderung für Hauptversammlungen nach dem (hier einfügen: 31.
Dezember des Jahres, in dem das Gesetz verkün-
Die vorgeschlagene Übergangsregelung für die
Hinterlegung von Aktien ist unnötig kompliziert.
Stattdessen schlagen wir für den Fall, dass der
Gesetzgeber die von uns vorgeschlagene
Satzungsautonomie nicht gewährt, folgende
Regelung vor:
Für Gesellschaften, deren Satzungsbestimmungen
bislang die Hinterlegung von Aktien als Voraussetzung für die Teilnahme oder die Ausübung des
Stimmrechts bestimmen, gelten für Hauptversammlungen nach dem 31.12. 2004 die Neuregelungen. Das satzungsmäßige Erfordernis der Hinterlegung wird dadurch durch den Berechtigungsnachweis des depotführenden Kreditinstituts ersetzt. Eine solche Übergangsregelung wäre für die
Gesellschaften insbesondere im Hinblick auf die
Vorbereitung der Hauptversammlung im Jahr 2005
praktikabler.
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det wird) mit der Maßgabe, dass jedenfalls auch
der Nachweis des depotführenden Finanzinstituts
ausreicht.“
(2) In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe „§ 147 Abs. 2 und 3“ durch die Angabe
“§ 147 Abs. 2“ ersetzt.
Artikel 3 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am (1. Januar 2005) in Kraft.
J. Wulfetange,
BDI, Abteilung Recht, Wettbewerbspolitik und Versicherung
Telefon 030-2028-1405
[email protected]