Kombiantrag Deutscher Ring Bausparkasse AG

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Kombiantrag Deutscher Ring Bausparkasse AG
+ + + Ihr Bausparantrag für Spar-Tarif S und Finanzierungs-Tarif M + + +
Wir machen Ihnen die Entscheidung leicht:
Jetzt Bausparer werden und Wünsche erfüllen!
Ob Sparwunsch oder Immobilientraum: Mit den Bauspartarifen Spar-Tarif S und Finanzierungs-Tarif M der
Deutscher Ring Bausparkasse AG liegen Sie immer richtig! Entscheiden Sie sich jetzt für hohe Sparzinsen oder
niedrige Darlehensraten bei maximaler Flexibilität – und lassen Ihre Wünsche in Erfüllung gehen.
n
Sparen mit der Optio
zieren
auf’s schnelle Finan
Spar-Tarif S
Finanzierungs-Tarif M
Für alle, die zinsstark
sparen wollen!
Für alle, die sich Wohnwünsche
erfüllen möchten!
Erfüllen Sie sich mit einem Bausparvertrag Ihre Wünsche:
zum Beispiel die lang ersehnte Wohnungseinrichtung, ein
schickes Auto oder einen sonnigen Urlaub. Ihr Bausparguthaben wird hoch verzinst und steht Ihnen für alle Ihre
Wünsche zur Verfügung. – Und zusätzlich können Sie sich
staatliche Förderungen1) sichern oder für größere Träume
rund um die eigenen vier Wände das Bauspardarlehen nutzen!
Mit einer attraktiven Guthabenverzinsung bauen Sie ganz
flexibel Eigenkapital auf und sichern sich ein Bauspardarlehen mit garantiert niedrigen Zinsen für die spätere
Finanzierung. Darüber hinaus können Sie die staatliche
Bausparförderung nutzen!1) Unser Tipp für Modernisierung
und Renovierung: Schon mit einer kleinen monatlichen Rate
haben Sie mit dem Finanzierungs-Tarif M optimal vorgesorgt!
Ein Bausparvertrag rechnet sich!
Finanzierung zu Top-Konditionen!
Ihr Bausparvertrag wird z. B. mit vermögenswirksamen
Leistungen (VL) oder einem eigenen Beitrag bespart.
Zusätzlich gibt es Förderung vom Staat! 1) Das rechnet
sich für Sie, denn schnell kommt eine hübsche Summe
zusammen!
Sollten die Zinsen für Immobiliendarlehen steigen, sind Sie
abgesichert. Denn mit Ihrem Bauspardarlehen und den
garantierten niedrigen Zinsen brauchen Sie Zinssteigerungen bei Neubau, Kauf oder Anschlussfinanzierung nicht
zu fürchten!
Beispielrechnung
Zinsentwicklung 2)
Darlehensnutzung
Darlehensverzicht
VL vom Arbeitgeber
40,– €
40,– €
Eigener Sparbetrag
43,– €
43,– €
ca. 7.630,– €
ca. 8.180,– €
Guthaben nach 7 Jahren
Mögliches Darlehen
Gesamtauszahlung
5.000,– €
ca. 12.630,– €
ca. 8.180,– €
8%
6%
?
4%
2%
Guthaben inkl. Bausparförderung, Bausparsumme 10.000,– €
Stand 25.05.2013
Die Vorteile beim Sparen:
Hohe Verzinsung des Sparguthabens mit jährlich bis
zu 3,25 % für maximal 10 Jahre, wenn das Bauspardarlehen nicht in Anspruch genommen wird.
Sparguthaben flexibel einsetzbar
Ideal zur Anlage von vermögenswirksamen Leistungen
Gleich zwei staatliche Förderungsmöglichkeiten
Maximale Flexibilität durch optionales Bauspardarlehen
und der Möglichkeit zum schnellen Finanzieren.
Bei Nutzung des Bauspardarlehens günstiger Darlehenszins von 3,9 % p.a. Ihr Sparzins liegt dann bei 1,25 % p.a.
1)
2)
Abhängig vom Einkommen.
Hypothekendarlehen bzw. Wohnungsbaukredite, 10 Jahre Zinsfestschreibung.
Quelle: Bundesbank-Zinsstatistik, Effektivzins, Durchschnittssatz.
Ab 2003: Deutsche Bundesbank – MFI-Zinsstatistik, Effektivzins Banken Deutschland.
DRB 0017 05.13
1998
2002
2006
2010
2014
Die Vorteile beim Finanzieren:
Aufbau von Eigenkapital mit garantierter
Guthabenverzinsung
Nutzung von staatlichen Förderungen möglich1)
Ideal für die Absicherung laufender Finanzierungen
Günstiges Bauspardarlehen – bis zu 70 % der Bausparsumme (bei Mehrzuteilungsoption über 120 % möglich)
Niedrige Zins- und Tilgungsbeiträge
Vermögenswirksame Leistungen reduzieren die
monatlichen Zahlungen
Jederzeit kostenfreie Sonderzahlungen möglich
+ + + Wichtige Informationen zum Bausparen + + +
Die staatliche Bausparförderung zahlt sich aus:
Keine andere Sparform wird vom Staat so vielfältig gefördert wie das Bausparen. Mit der Arbeitnehmer-Sparzulage auf vermögenswirksame Leistungen (VL) und der Wohnungsbauprämie werden die Bausparer gleich zweifach gefördert.
Wohnungsbauprämie 1)
Arbeitnehmer-Sparzulage auf VL
Förderhöchstbetrag p. a.
Fördersatz
Maximale Förderung p. a.
470,– €
9%
42,30 €
Alleinstehend
Verheiratet
512,– €
1.024,– €
Förderhöchstbetrag p. a.2)
Fördersatz
Maximale Förderung p. a.
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf vermögenswirksame
Leistungen.
Ist der Arbeitgeberzuschuss kleiner als 40,– €, lohnt es sich,
die vermögenswirksamen Leistungen durch einen Eigenanteil
auf 40,– € aufzustocken.
Damit sichern Sie sich die maximale staatliche Förderung
(abhängig von den Einkommensgrenzen).
Werden Einkommensgrenzen (siehe Tabelle) überschritten,
können Sie ersatzweise auf die VL auch Wohnungsbauprämie
beantragen.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist jährlich vom Sparer mit der
Einkommenssteuererklärung zu beantragen.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird nach sieben Jahren Ihrem
Bausparkonto gutgeschrieben, danach wird sie jährlich im
Rahmen der steuerlichen Veranlagung festgesetzt.
Tipp: Wenn vermögenswirksame Leistungen tarifvertraglich an eine andere Sparform
8,8 %
8,8 %
45,06 €
90,11 €
Die Wohnungsbauprämie erhalten Sie auf alle Einzahlungen
auf Ihr Bausparkonto bis zum genannten Förderhöchstbetrag.
Vermögenswirksame Leistungen, für die eine ArbeitnehmerSparzulage gewährt wird, gehören nicht dazu.
Die Wohnungsbauprämie ist jährlich von Ihnen über die Bausparkasse zu beantragen.
Den Antrag erhalten Sie zusammen mit dem Jahreskontoauszug.
Die Wohnungsbauprämie wird Ihrem Bausparkonto nach
Zuteilung und Auszahlung des Bausparguthabens mit wohnwirtschaftlicher Verwendung gutgeschrieben.
Sind Sie bei Vertragsabschluss jünger als 25 Jahre, können
Sie einmal frei über die Prämie der letzten 7 Jahre verfügen.
Tipp: Auch wenn Sie zurzeit nicht für die eigenen vier Wände sparen, sichern Sie
gebunden sind, gilt dies nur für den Arbeitgeberzuschuss. Aus Ihrem Nettoeinkommen können Sie zusätzlich vermögenswirksame Leistungen auf den
Bausparvertrag durch den Arbeitgeber überweisen lassen.
sich jetzt die Wohnungsbauprämie! Vielleicht möchten Sie später doch einmal
Wohneigentum erwerben oder Ihre Mietwohnung verschönern. So bleiben Sie
flexibel und sichern sich heute alle Optionen für morgen!
Grenzen für die Bausparförderung
Einkommensgrenzen (brutto) 3)
Familienstand
Alleinstehend
Verheiratet
Arbeitnehmer
1
1
1
1
1
1
2
2
2
Anzahl Kinder
0
1
2
0
1
2
0
1
2
Arbeitnehmer-Sparzulage
24.068,– €
32.795,– € 40.149,– €
46.247,– € 53.601,– €
60.955,– € 47.297,– €
54.651,– € 62.005,– €
Wohnungsbauprämie
29.945,– €
38.671,– € 46.025,– €
58.000,– € 65.354,– €
72.449,– € 59.050,– €
66.404,– € 73.758,– €
Stand 01.04.2012
So einfach funktioniert Bausparen
1
2
Sparphase
In der Sparphase sparen Sie durch monatliche Einzahlungen
Eigenkapital an. So erwerben Sie Anspruch auf ein günstiges Bauspardarlehen. Dafür müssen Sie 30 % beim Finanzierungs-Tarif M
und 50 % beim Spar-Tarif S der Bausparsumme ansparen.
Sparphase
3
Zuteilungsphase
Sparbeiträge
Auszahlung
Guthaben
Staatliche Förderung
Darlehen
Darlehensphase
Ihr angespartes Eigenkapital bildet das sichere Fundament Ihrer
Eigenheimfinanzierung. Das zinsgünstige Bauspardarlehen mit seinen
gleichbleibend niedrigen Raten ist ein idealer Finanzierungsbaustein,
der sich mit dem Nachrang begnügt und jederzeit Sonderzahlungen
zur schnelleren Tilgung ermöglicht. Die sinnvolle Ergänzung zu Ihrem
Bauspardarlehen ist ein erstrangiges Darlehen, für das wir Ihnen
gerne ein günstiges Angebot erstellen.
1)
2)
3)
Zuteilungsphase
Nach der Sparphase – in der so genannten Zuteilungsphase – können Sie über Ihren Bausparvertrag verfügen. Ihr Bausparguthaben
als Eigenkapital und – wenn gewünscht – das Bauspardarlehen
stehen nun für die Verwirklichung Ihrer Träume bereit.
Die Wohnungsbauprämie wird nur bei einer wohnwirtschaftlichen Verwendung gewährt. Im
Wesentlichen zählen hierzu alle Maßnahmen rund um die Wohnimmobilie: z. B. eine neue Einbauküche, die Modernisierung des Badezimmers, Teppichböden und Parkett, Einbauschränke
oder eine Sonnenmarkise für den Balkon und natürlich der Erwerb der eigenen vier Wände.
Mindestsparbeitrag p. a. beträgt 50,– € je Bausparkasse.
Berücksichtigt sind die gültigen und in den jeweiligen Fällen abzugsfähigen Arbeitnehmerpauschbeträge, Sonderausgabenpauschbeträge, Vorsorgepauschalen, der Entlastungsbetrag
für Alleinerziehende, Betreuungsfreibeträge und Kinderfreibeträge. Die angegebenen
Summen gelten nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Die Angaben wurden
unter der Annahme gleich bleibender Steuergesetze erstellt und sind ohne Gewähr. Das zu
versteuernde Jahreseinkommen darf bei der Arbeitnehmer-Sparzulage bis 17.900,– €
(35.800,– €) betragen, bei der Wohnungsbauprämie bis 25.600,– € (51.200,– €). Die Werte
in Klammern gelten für Verheiratete.
Darlehensphase
Ca. 30 %
Ca. 50 %
Ca. 20 %
Ihr zinsgünstiges
Bauspardarlehen
Die TOP-ErstrangFinanzierung von der
Deutscher Ring
Bausparkasse AG
Ihr angespartes
Eigenkapital
Wichtige Hinweise
Antrag auf Abschluss
eines Bausparvertrags
Zurücksetzen
Neukunde:
Bausparvertragsnummer:
(Hier Aufkleber einfügen)
Bestandskunde:
Folgevertragsnummer
wird durch die Bausparkasse vergeben!
Persönliche Angaben
Antragsteller
Ehegatte
Vorname
Vorname
Nachname
Abweichender Nachname
Frau Herr Titel
Ehegattenvertrag gewünscht
Frau Herr Titel
Geburtsdatum
Geburtsname
Staatsangehörigkeit
Beruf
Selbstständig
Ja
Nein
Geburtsdatum
Geburtsname
Staatsangehörigkeit
Beruf
Adresse: Straße, Haus-Nr. (oder Postfach)
Adresszusatz
Postleitzahl
Land des Wohnsitzes
Wohnort
Selbstständig
Ja
Nein
Immobilien­eigen­tümer
Ja
Kontakt: Vorwahl/Telefon-Nr.
Mobil-Nr.
Nein
E-Mail-Adresse
Familienstand:
ledig
verheiratet
Anzahl der Kinder
unter 16 Jahren:
Identitätsprüfung
geschieden
Daten der ältesten
zwei Kinder:
verwitwet
dauerhaft getrennt lebend
Vorname
Geschlecht
m
w
eingetragene Lebensgemeinschaft
Geburtsdatum
Vorname
Geburtsdatum
Geschlecht
m
w
Zur Bearbeitung des Antrags bitte vollständig ausfüllen! Der/Die Antragsteller – auf eigene Rechnung handelnd – weist/weisen sich aus durch:
Nummer
Ausstellende Behörde
Geburtsort
Antragsteller:
Personalausweis
Reisepass
Ehegatte:
Personalausweis
Reisepass
Nummer
Ausstellende Behörde
Geburtsort
Original für die Bausparkasse
Bei minderjährigen Antragstellern ist zusätzlich eine Legitimation der Eltern notwendig. Bitte nutzen Sie dazu die Identitätsprüfung auf der Folgeseite.
Vertragsbezogene Angaben
Finanzierungs-Tarif M
Tarifwahl
Bausparsumme in Euro
Sparzins* p. a.
Darlehenszins* p. a. Regelsparbeitrag* je
1,25 %
3,50 % (Sollzinssatz) 1.000 Euro Bausparsumme
3,00 Euro
„FlexiGeldplan“ (AKZ 031)
Sparzins* p. a.
Darlehenszins* p. a. Regelsparbeitrag* je
1,25 % + 2,00 %
3,90 % (Sollzinssatz) 1.000 Euro Bausparsumme
3,50 Euro
Bonus**
„Unser Liebling bei den Sparzinsen“ (AKZ 081)
Regelsparbeitrag in Euro
„Geschenk-Bausparvertrag“ (AKZ 086)
Ich beantrage nach dem Vermögensbildungsgesetz vermögenswirksame Leistungen auf mein Bausparkonto zu überweisen:
Arbeitgeber/Firma
Kontonummer (= Bausparvertragsnummer)
VL des Antragstellers
VL des Ehegatten
Personalbüro, z.Hd. von
Steuer-Identifikations-Nr. des Arbeitnehmers
Straße, Haus-Nr. (oder Postfach)
Ab Datum
Postleitzahl
Personal-Nr.
oder zum nächst­
möglichen Termin
Ort
mtl.
Einzugsermächtigung/
Geplante
Besparung**
0 0 0
Abschlussgebühr in Euro
1,6 % der Bausparsumme
Spar-Tarif S
AKZ
Antrag auf
Anlage
vermögenswirksamer
Leistungen
(VL)
„RingImmoSchutzbrief“ (AKZ 084)
1/4-jährl.
1/2-jährl.
VL Euro
jährlich
Ich/Wir ermächtige/n die Deutscher Ring Bausparkasse AG widerruflich von meinem/unserem Girokonto abzubuchen:
Kontonummer (nur Girokonto)
Bankleitzahl (BLZ)
Name des Geldinstituts
Wenn Kontoinhaber nicht Antragsteller: Name des Kontoinhabers
Unterschrift des Kontoinhabers
Monat/Jahr
Euro
Monatliche Zahlung
Einmalige Zahlung
Weitere Zahlung
per Lastschrift in Höhe von
per Lastschrift
per Einzelüberweisung
per Lastschrift
per Einzelüberweisung
Schnellsparvertrag: Das Mindestsparguthaben
wird innerhalb von 12 Monaten eingezahlt.
ab dem
1./
15.
am
1./
15.
Monat/Jahr
Euro
Monat/Jahr
Euro
ab dem
1./
Der Vertrag wird im Zusammenhang
mit einer Baufinanzierung eingesetzt
mtl.
1/4jährl.
1/2jährl.
jährl.
einmalig
15.
Monat/Jahr
Früheste Zuteilung gewünscht zum:
Unterschriften und wichtige Hinweise
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht: Der/Die Antragsteller kann/können seinen/ihren Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrags innerhalb von 14 Tagen nach Aushändigung dieser von ihm/ihnen unterschriebenen Widerrufsbelehrung an ihn/sie ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an die Deutscher Ring Bausparkasse AG, 22756 Hamburg. Ende der Widerrufsbelehrung.
Eine Durchschrift dieses Antrags und die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB), die ich/wir anerkenne/n, habe/n ich/wir erhalten. Die Hinweise und die Datenschutzklausel auf der folgenden­Seite dieses
Antrags habe/n ich/wir zur Kenntnis genommen und erkenne/n diese an. Ich/Wir bestätige/n die Angaben zur Begünstigung auf der folgenden Seite. Besondere Vereinbarungen und Nebenabsprachen mit dem Vermittler
werden nicht getroffen. Den Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erhalte ich/erhalten wir zusammen mit der Bausparurkunde zugesandt. Ich bin/Wir sind über die Inhalte des EU-Verhaltens­kodex für die Vergabe wohnwirtschaftlicher
Darlehen – auch im Internet einzusehen unter www.DeutscherRing-Bausparen.de – informiert.
Unterschrift des Antragstellers bzw. beider
Bei minderjährigen Antragstellern: Unterschrift
Datum, Unterschrift des Vermittlers (ggf. Stempel)
Ehegatten bei Gemeinschaftsverträgen
der Eltern bzw. des gesetzl. Vertreters
Datum
Gesellschaft/Vertrieb
DRB 0017 PDF 07.12
Vermittlernummer (bitte unbedingt angeben)
Identitätsprüfung durch: Name des Vermittlers (leserlich)
*Gemäß den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge.
**Bei Spar-Tarif S werden § 3 Abs. 2 und 4 der ABB zur Kenntnis genommen.
Einwilligungserklärungen gemäß Bundesdatenschutzgesetz (Datenschutzklausel)
Ich willige/Wir willigen ein, dass die sich aus meinen/unseren Antragsunterlagen und aus
der Vertragsdurchführung ergebenden personenbezogenen Daten in Datensammlungen der
Deutscher Ring Bausparkasse AG bzw. gemeinsamen Datensammlungen der Deutscher Ring
Unternehmen verarbeitet und genutzt werden dürfen. Falls dieser Vertrag durch einen Vermittler
der Deutscher Ring Bausparkasse AG zustande gekommen ist, wird auch der Vermittler die im
Antrag zu diesem Vertrag enthaltenen Daten speichern. Den Namen des Vermittlers entnehmen
Sie bitte dem auf der ersten Seite dieses Antrages befindlichen Feld „Unterschriften und wichtige Hinweise“. Ein eventueller Zuständigkeitswechsel wird Ihnen mitgeteilt. Außerdem kann der
Vermittler von der Deutscher Ring Bausparkasse AG über sich ergebende Änderungen informiert
werden, soweit dies für die Vertragsentwicklung (Beratung/Betreuung) erforderlich ist. Ich bin/
Wir sind damit einverstanden, dass die Deutscher Ring Unternehmen und der Vermittler Daten
darüber hinaus für die Beratung und Betreuung auch in sonstigen Finanz- und Versicherungsdienstleistungen nutzen dürfen. Die vorstehenden Einwilligungserklärungen kann ich/können
wir ohne Einfluss auf den Vertrag streichen oder jederzeit für die Zukunft widerrufen.
Zahlungen aufs Bausparkonto
Zahlungen haben nur Gültigkeit, wenn sie bei der Bausparkasse eingegangen sind (siehe Bankverbindung). Der Vermittler ist nicht berechtigt, Zahlungen im Namen der Bausparkasse entgegenzunehmen.
Bankverbindung
Wenn Sie Ihre Einzahlungen an die Bausparkasse überweisen – und nicht die für regelmäßige Zahlungen
zweckmäßige Einzugsermächtigung wählen –, empfehlen wir, die Überweisungen (gesondert für jede
Bausparvertragsnummer) wie folgt auszufüllen:
Empfänger: Kontonummer: bei (Bank): Bankleitzahl: Name und Anschrift der/des Bausparer/s (Vertragsinhaber)
Bausparvertragsnummer
Deutscher Ring Bausparkasse AG
201 204 00
Regelungen für Überweisungen
(1) Soweit in den nachfolgenden Absätzen 2 und 3 keine spezielle Regelung getroffen ist, haftet die
Bausparkasse bei Überweisungen bei eigenem Verschulden sowie bei einem Verschulden zwischengeschalteter Kreditinstitute für einen durch die Verzögerung oder Nichtausführung einer Überweisung
entstandenen Schaden maximal in Höhe von 12.500,– Euro, es sei denn, dass die wesentliche Ursache
bei einem zwischengeschalteten Kreditinstitut liegt, das der Bausparer vorgegeben hat. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie nicht für den Zinsschaden und für
Gefahren, die die Bausparkasse besonders übernommen hat.
(2) Bei Überweisungen bis zu 75.000,– Euro haftet die Bausparkasse für das Verschulden eines Kreditinstituts, das für eine Überweisung auf ein Konto eines Kreditinstituts mit Sitz innerhalb der Europäischen
Union/der EWR-Staaten zwischengeschaltet wird, bis höchstens 25.000,– Euro je Überweisung, es sei
denn, dass die wesentliche Ursache bei einem zwischengeschalteten Kreditinstitut liegt, das der Bausparer vorgegeben hat.
(3) Bei Überweisungen über 75.000,– Euro oder wenn der Überweisende ein Kreditinstitut ist oder
wenn die Überweisung einem Konto eines Kreditinstituts mit Sitz außerhalb der Europäischen Union/der
EWR-Staaten gutgeschrieben werden soll, gelten die Fristen für das Bewirken einer Überweisung nach
§ 676 a BGB nicht. Die verschuldensunabhängige Haftung der Bausparkasse bei verspäteter, gekürzter
oder gescheiterter Überweisung nach § 676 b BGB sowie ihre Haftung für Verschulden zwischengeschalteter Kreditinstitute werden ausgeschlossen.
Einlagensicherung
Die Bausparkasse ist der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB), Burgstraße 28,
10178 Berlin, und dem Bausparkassen-Einlagensicherungsfonds e.V. (BESF), Klingelhöferstraße 4,
10785 Berlin, angeschlossen.
Die EdB schützt Einlagen bis zu 100 % ihres Wertes, maximal jedoch jeweils 100.000,– Euro pro Einleger,
der BESF darüber hinausgehend Bauspareinlagen in voller Höhe sowie sonstige Einlagen bis zur Höhe
von insgesamt 250.000,– Euro pro Einleger. Der Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die Einlage auf die Währung eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes lautet.
Anspruch auf Entschädigung haben alle Privatpersonen sowie Personengesellschaften und kleinere
Kapitalgesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB. Nicht geschützt sind die Einlagen von Kreditinstituten
und Finanzdienstleistern, Versicherungsunternehmen, mittleren und großen Kapitalgesellschaften sowie
Unternehmen der öffentlichen Hand. Die Kunden werden unverzüglich über den Eintritt des Entschädigungsfalls informiert. Der Anspruch auf Entschädigung ist durch den Kunden schriftlich innerhalb eines
Jahres nach Unterrichtung über den Entschädigungsfall bei der EdB anzumelden. Diese Anmeldung ist
auch für den weiteren Entschädigungsanspruch gegenüber dem BESF ausreichend. Mit der Erfüllung
des Entschädigungsanspruchs gehen die Ansprüche gegen die Bausparkasse auf die EdB bzw. den BESF
in der jeweiligen Entschädigungshöhe über. Der Anspruch verjährt nach 5 Jahren. Die Bausparkasse ist
befugt, den vorgenannten Entschädigungseinrichtungen oder von diesen Beauftragten alle in diesem
Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Identitätsprüfung der gesetzlichen Vertreter
Der/Die gesetzliche/n Vertreter weist/weisen sich aus durch:
Frau Herr Vorname
Nachname
Geburtsdatum
1. gesetzl. Vertreter:
Nummer
Personalausweis
Ausstellende Behörde
Geburtsort
Reisepass
Adresse abweichend vom Antragsteller
Straße, Haus-Nr.
Staatsangehörigkeit
Frau Herr Vorname
Postleitzahl
Wohnort
Nachname
Geburtsdatum
2. gesetzl. Vertreter:
Nummer
Personalausweis
Ausstellende Behörde
Geburtsort
Reisepass
Adresse abweichend vom Antragsteller
Straße, Haus-Nr.
Staatsangehörigkeit
Unterschrift 1. gesetzlicher Vertreter
Postleitzahl
Unterschrift 2. gesetzlicher Vertreter
Wohnort
Datum, Unterschrift des Vermittlers (ggf. Stempel)
Alleiniger gesetzlicher Vertreter
Begünstigung für den Todesfall
Frau
Wir begünstigen
uns gegenseitig
(nur möglich bei
Ehegattenverträgen)
Herr
Vorname des Begünstigten
Nachname des Begünstigten
Straße, Haus-Nr.
Postleitzahl
Geburtsdatum
Ich/Wir
begünstige/n:
Postanschrift:
22756 Hamburg
Telefon: 040/35 99-50
Telefax: 040/35 99 51 28
E-Mail: [email protected]
Internet: www.DeutscherRing-Bausparen.de
Sie erreichen uns
telefonisch in der Zeit
von 8 bis 18 Uhr
Kundenbesuche:
Ludwig-Erhard-Str. 22
20459 Hamburg
USt-IdNr.:
DE 276021973
Registergericht:
Amtsgericht
Hamburg
HRB 15035
Sitz Hamburg
Vorstand:
Sven C. Beyer
André Boldt
Vorsitzender des
Aufsichtsrats:
Dr. Frank Grund
Wohnort
Deutscher Ring
Bausparkasse AG, Hamburg
(BLZ 201 204 00),
Kto.-Nr. = Bausparvertragsnummer
Antrag an den Arbeitgeber auf Überweisung
vermögenswirksamer Leistungen auf einen Bausparvertrag
Antragsteller
Ehegatte
Vorname
Vorname
Nachname
Abweichender Nachname
Frau Herr Titel
Frau Herr Titel
Geburtsdatum
Geburtsname
Staatsangehörigkeit
Beruf
Selbstständig
Ja
Nein
Geburtsdatum
Geburtsname
Staatsangehörigkeit
Beruf
Adresse: Straße, Haus-Nr. (oder Postfach)
Adresszusatz
Postleitzahl
Land des Wohnsitzes
Wohnort
Selbstständig
Ja
Nein
Immobilien­eigen­tümer
Ja
Kontakt: Vorwahl/Telefon-Nr.
Mobil-Nr.
Nein
E-Mail-Adresse
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr Arbeitnehmer stellt hiermit an Sie den Antrag, Arbeitgeberleistungen bzw. Teile des Arbeitsentgeltes als
vermögenswirksame Anlage auf einen bei uns bestehenden Bausparvertrag zu überweisen. Die vermögenswirksamen Leistungen sind direkt an uns zu überweisen.
Exemplar für den Arbeitgeber
Jede Überweisung muss folgende Angaben enthalten:
Empfänger:
Kontonummer:
bei (Bank):
Bankleitzahl:
Verwendungszweck:
Auftraggeber:
Name des Arbeitnehmers (Bausparers)
Nummer des Bausparkontos
Deutscher Ring Bausparkasse AG, Hamburg
201 204 00
Kennzeichnung als vermögenswirksame Leistungen (VL)
möglichst mit Angabe von Monat/Jahr (z. B. 07/2012)
Name und Anschrift des Arbeitgebers
Beispiel: VL
Max Muster 07/2012
Mit freundlichen Grüßen
Deutscher Ring Bausparkasse AG
Antrag auf
Anlage
vermögenswirksamer
Leistungen
(VL)
Ich beantrage nach dem Vermögensbildungsgesetz vermögenswirksame Leistungen auf mein Bausparkonto zu überweisen:
Arbeitgeber/Firma
Kontonummer (= Bausparvertragsnummer)
VL des Antragstellers
VL des Ehegatten
Personalbüro, z.Hd. von
Steuer-Identifikations-Nr. des Arbeitnehmers
Straße, Haus-Nr. (oder Postfach)
Ab Datum
Postleitzahl
oder zum nächst­
möglichen Termin
Ort
mtl.
1/4-jährl.
1/2-jährl.
Personal-Nr.
VL Euro
jährlich
Beim Bausparen kann der Arbeitnehmer die vermögenswirksamen Leistungen für 2 Anlageformen anlegen lassen:
a)als Aufwendungen, die nach den Vorschriften des Wohnungsbauprämiengesetzes angelegt werden (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4 VermBG
Auszug)
• auf seinem eigenen Bausparvertrag,
• auf dem Bausparvertrag seines Ehegatten, wenn die Ehe seit Beginn des Kalenderjahres besteht und die Ehegatten nicht
dauernd­getrennt gelebt haben.
b)als Aufwendung zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit bestimmten wohnwirtschaftlichen Maßnahmen
entstanden sind, wie z. B. Zins- und Tilgungsleistungen für Bauspardarlehen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 5 Buchstabe d, VermBG).
Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf einem gesonderten Formular beantragt und vom Finanzamt – nach Prüfung des Einkommens – festgesetzt.
Unterschrift des Antragstellers bzw. beider
Ehegatten bei Gemeinschaftsverträgen
Datum
DRB 0017 PDF 07.12
Bei minderjährigen Antragstellern: Unterschrift
der Eltern bzw. des gesetzl. Vertreters
Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB)
Finanzierungs-Tarif M
Stand: 01.06.2010
Präambel: Inhalt und Zweck des Bausparens
§ 12 Kündigung des Bauspardarlehens durch die Bausparkasse
§ 1 Vertragsabschluss, Abschlussgebühr
§ 13Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung, Erhöhung von
§ 2 Sparzahlungen
Bausparverträgen
§ 3 Verzinsung des Sparguthabens
§ 14 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung
§ 4Voraussetzungen und Reihenfolge der Zuteilung
§ 15Kündigung des Bausparvertrags durch den Bausparer,
des Bausparvertrags
Rückzahlung des Bausparguthabens
§ 5 Verfahren bei Zuteilung, Vertragsfortsetzung
§ 16 Kontoführung
§ 6 Bereitstellung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen
§ 17 Kontogebühr, Entgelte und Auslagen
§ 7 Darlehensvoraussetzungen, Sicherheiten
§ 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung
§ 8 Risikolebensversicherung
§ 19 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Bausparers
§ 9 Auszahlung des Bauspardarlehens
§ 20 Sicherung der Bauspareinlagen
§ 10 Darlehensgebühr
§ 21 Bedingungsänderungen
§ 11 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens
§ 22 Wahlrechte der Bausparkasse
Präambel: Inhalt und Zweck des Bausparens
Bausparen ist zielgerichtetes Sparen, um für wohnungswirtschaftliche Verwendungen Darlehen zu erlangen, deren Verzinsung niedrig, von
Anfang an fest vereinbart und von Zinsschwankungen am Kapitalmarkt unabhängig ist.
Durch den Abschluss eines Bausparvertrags wird man Mitglied einer Zweckspargemeinschaft. Am Beginn steht dabei die Sparphase, also
eine Leistung des Bausparers zu Gunsten der Gemeinschaft. Damit erwirbt der Sparer das Recht auf eine spätere Gegenleistung in Form des
besonders zinsgünstigen Bauspardarlehens. Die Mittel hierfür stammen aus den von den Bausparern angesammelten Geldern, insbesondere
den Spar- und Tilgungsleistungen.
Der Bausparer schließt hierfür einen Bausparvertrag über eine bestimmte Bausparsumme ab. Hat er das im Vertrag vereinbarte Mindestsparguthaben angespart und bestand das Guthaben über eine ausreichende Zeitspanne, wird der Vertrag zugeteilt. Die Bausparkasse zahlt dann
das angesparte Guthaben und – nach Beleihungs- und Bonitätsprüfung – das Bauspardarlehen aus. Die Bausparsumme ist also der Betrag,
über den der Bausparer für seine Finanzierung mit Beginn der Darlehensphase verfügen kann.
Für die Reihenfolge der Zuteilung errechnet die Bausparkasse aus Sparsumme und Spardauer für jeden Bausparvertrag eine Bewertungszahl.
Der Bausparer beeinflusst also mit seinem Sparverhalten den Zeitpunkt der Zuteilung. Die Bausparverträge mit den höchsten Bewertungszahlen haben als erste Anspruch auf Zuteilung des Bausparvertrags. Ein Bausparer, der länger spart und damit eine höhere Bewertungszahl
erreicht (siehe Tilgungsbeitragstabelle § 11 Abs. 2), erhält als Gegenleistung das Recht, durch eine geringere Monatsrate eine längere Darlehenslaufzeit in Anspruch zu nehmen.
Wofür Bauspardarlehen verwendet werden können, ist im Bausparkassengesetz geregelt. Der wichtigste Verwendungszweck ist der Erwerb
von Wohneigentum durch Bau oder Kauf einer Wohnung oder eines Hauses. Zulässige wohnungswirtschaftliche Verwendungen sind z. B.
auch Aus- und Umbauten, Modernisierungen und Umschuldungen und der Erwerb von Altenwohnrechten.
Die vom Bausparer zu erbringenden Entgelte/Gebühren und Zinsen sind in der nachfolgenden Übersicht enthalten:
• Abschlussgebühr in Höhe von 1,6 % der Bausparsumme
• Sollzins in Höhe von 3,50 % des Bauspardarlehens
• Kontogebühr in Höhe von jährlich maximal 11,00 EUR
• Unter bestimmten Voraussetzungen anfallende Entgelte/Gebühren
(§ 1 Abs. 2)
(§ 11 Abs. 1)
(§ 17 Abs. 1)
(§§ 6 Abs. 2, 8, 13 Abs. 5, 15 Abs. 1, 17 Abs. 2 – 4)
Die Verzinsung des Bausparguthabens ist in § 3 geregelt.
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Sven C. Beyer
André Boldt
Vorsitzender des
Aufsichtsrats:
Dr. Frank Grund
Deutscher Ring
Bausparkasse AG, Hamburg
(BLZ 201 204 00),
Kto.-Nr. = Bausparvertragsnummer
§ 1 Vertragsabschluss , Abschlussgebühr
(1) Die Bausparkasse bestätigt dem Bausparer unverzüglich die Annahme des
Bausparantrags und den Vertragsbeginn. Die Bausparsumme soll ein Vielfaches von Tausend EUR und mindestens 5.000 EUR (Mindestbausparsumme)
betragen.
(2) Mit Abschluss des Bausparvertrags wird eine Abschlussgebühr von 1,6 %
der Bausparsumme fällig. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die
Abschlussgebühr angerechnet. Die Abschlussgebühr wird nicht – auch nicht
anteilig – zurückgezahlt oder herabgesetzt, wenn der Bausparvertrag gekün­
digt, die Bausparsumme ermäßigt oder nicht voll in Anspruch genommen wird.
§ 2 Sparzahlungen
(1) Der monatliche Bausparbeitrag bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme beträgt 3,0 ‰ der Bausparsumme (Regelsparbeitrag).
(2) Die Bausparkasse kann die Annahme von Zahlungen, die den Regelsparbeitrag übersteigen (Sonderzahlungen) von ihrer Zustimmung abhängig machen.
(3) Eine Besparung über die Bausparsumme hinaus ist nicht zulässig.
(4) Hat der Bausparer 6 Regelsparbeiträge unter Anrechnung von Sonderzahlungen nicht geleistet und ist er der schriftlichen Aufforderung der Bausparkasse zur Nachzahlung länger als 2 Monate nicht nachgekommen, kann die
Bausparkasse den Bausparvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
(4) Setzt der Bausparer seinen Vertrag fort, kann er seine Rechte aus der Zuteilung jederzeit wieder geltend machen. In diesem Fall ist der Bausparvertrag
bei dem Zuteilungstermin, der dem Ablauf von 3 Monaten nach Eingang seiner
Erklärung folgt, vorrangig zu berücksichtigen.
Machen mehrere Bausparer ihre Rechte wieder geltend, so werden sie dabei
in der Reihenfolge des Eingangs der Erklärungen gemäß den für die Zuteilung
verfügbaren Mitteln berücksichtigt.
§ 6 Bereitstellung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen
(1) Mit Annahme der Zuteilung stellt die Bausparkasse dem Bausparer sein
Bausparguthaben und das Bauspardarlehen bereit. Danach kann der Bausparer über das Bausparguthaben jederzeit, über das Bauspardarlehen nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 verfügen. Die Höhe des Bauspardarlehens
errechnet sich aus dem Unterschied zwischen Bausparsumme und Bausparguthaben.
(1a) Die Bausparkasse kann dem Bausparer nach mit der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht abgestimmten Voraussetzungen eine Absenkung
des Tilgungsbeitrags bzw. ein erhöhtes Bauspardarlehen mit modifiziertem
oder unverändertem Tilgungsbeitrag (Mehrzuteilung) anbieten. Das Angebot
auf Mehrzuteilung erhält der Bausparer zusammen mit der Zuteilungsmitteilung
gemäß § 4 Abs. 1. Das Angebot auf Mehrzuteilung läuft mit der Zuteilungsannahmefrist aus.
(5) Hat das Bausparguthaben die Bausparsumme erreicht, kann die Bausparkasse den Bausparvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
(1b) Macht der Bausparer nach Vertragsfortsetzung gemäß § 5 seine Rechte
erneut geltend, kann ihm gemäß § 6 Abs. 1a erneut die Mehrzuteilung angeboten werden.
§ 3 Verzinsung des Bausparguthabens
(2) Für das bereitgehaltene Bauspardarlehen verlangt die Bausparkasse von
dem vierten auf die Bereitstellung folgenden Monatsersten an 0,25 % Zins
monatlich.
(1) Das Bausparguthaben wird mit 1,25 % jährlich verzinst.
(2) Die Verzinsung endet mit der Bereitstellung des Bausparguthabens (§ 6 Abs. 1).
Wird die Annahme der Zuteilung widerrufen (§ 5 Abs. 1) oder gilt sie als widerrufen (§ 5 Abs. 2), so werden vom folgenden Tag an wieder Zinsen auf das
Bausparkonto vergütet. Die Zinsen werden dem Bausparguthaben jeweils am
Ende des Kalenderjahrs gutgeschrieben. Endet die Verzinsung im Laufe des
Kalenderjahrs, erfolgt die Zinsgutschrift zu diesem Zeitpunkt. Die Zinsen werden nicht gesondert ausgezahlt.
§ 4 Voraussetzungen und Reihenfolge der Zuteilung des Bausparvertrags
(1) Die Zuteilung des Bausparvertrags ist eine Voraussetzung für die Auszahlung der Bausparsumme. Die Zuteilung wird dem Bausparer mitgeteilt mit der
Aufforderung, innerhalb von 4 Wochen ab Datum der Zuteilung zu erklären, ob
er die Rechte aus der Zuteilung wahrnimmt (Zuteilungsannahme).
(2) Die Bausparkasse nimmt die Zuteilungen jeweils am letzten Tag eines jeden
Monats vor (Zuteilungstermin). Um die zuzuteilenden Bausparverträge zu ermitteln, geht die Bausparkasse wie folgt vor:
a) Die Zuteilungstermine der Kalenderquartale werden zu Zuteilungsperioden
zusammengefasst. Jeder Zuteilungsperiode ist ein Bewertungsstichtag zugeordnet. Der zugehörige Bewertungsstichtag für die Zuteilungsperiode ist für
das:
1. Quartal der 30.09. des Vorjahrs,
2. Quartal der 31.12. des Vorjahrs,
3. Quartal der 31.03. des laufenden Jahrs,
4. Quartal der 30.06. des laufenden Jahrs.
b) An den Bewertungsstichtagen wird jeweils die Bewertungszahl als Maß für
die Sparleis­tung des Bausparers ermittelt. Die Bewertungszahl des einzelnen
Bausparvertrags ist die Summe sämtlicher Habensalden (jeweilige Höhe des
Bausparguthabens) an den vom Bausparvertrag schon durchlaufenen Bewertungsstichtagen, geteilt durch die Bausparsumme.
c) Für Zuteilungen innerhalb einer Zuteilungsperiode werden nur die Bausparverträge berücksichtigt, bei denen am zugehörigen Bewertungsstichtag das
Bausparguthaben des Vertrags mindestens 30 % der Bausparsumme (Mindestsparguthaben) erreicht hat und die Bewertungszahl mindestens 4,8 (Mindestbewertungszahl) beträgt.
d) Bausparverträge, die die Voraussetzungen nach Abs. 2c erfüllen, werden zum
Zuteilungstermin zugeteilt, soweit die für die Zuteilung verfügbaren Mittel ausreichen. Die Bausparkasse errechnet für jeden Zuteilungstermin eine Zielbewertungszahl. Dies ist die niedrigste Bewertungszahl, die zur Zuteilung ausreicht.
§ 7 Darlehensvoraussetzungen , Sicherheiten
(1) Die Bausparkasse hat einen Anspruch auf die Bestellung ausreichender
Sicherheiten für ihre Forderungen aus dem Bauspardarlehen. In der Regel sind
die Forderungen durch Grundpfandrecht an einem überwiegend Wohnzwecken
dienenden inländischen Pfandobjekt zu sichern. Die Sicherung an einem Pfandobjekt in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist mit Zustimmung der Bausparkasse möglich.
(2) Das Bauspardarlehen darf zusammen mit vor- oder gleichrangigen Belas­
tungen 80 % des von der Bausparkasse festgesetzten Beleihungswerts nicht
übersteigen.
(3) Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Der Nachweis für die Gebäudeversicherung gegen die Risiken Feuer, Sturm, Hagel und Leitungswasser
zum gleitenden Neuwert kann gefordert werden.
(4) Unabhängig von der Sicherung ist Voraussetzung für die Darlehensgewährung die Kreditwürdigkeit und der Nachweis, dass die Monatsraten (§ 11 Abs. 2)
ohne Gefährdung sonstiger Verpflichtungen erbracht werden können.
(5) Die Bausparkasse kann für ihre persönlichen und dinglichen Ansprüche die
Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung verlangen.
(6) Gehen dem Grundpfandrecht der Bausparkasse Grundpfandrechte Dritter
im Range vor oder haben Grundpfandrechte Dritter den gleichen Rang wie das
Grundpfandrecht der Bausparkasse, kann sie verlangen, dass
–d
er Grundstückseigentümer seine Ansprüche gegen vor- oder gleichrangige Grundschuldgläubiger auf Rückgewähr der Grundschuld (Anspruch
auf Löschung oder Rückabtretung der Grundschuld, Verzicht auf die Grundschuld sowie Zuteilung eines etwaigen Mehrerlöses in der Zwangsversteigerung) an sie abtritt und
– v or- oder gleichrangige Grundschuldgläubiger erklären, die zu ihrer Sicherheit
dienenden Grundschulden nur für bereits ausgezahlte Darlehen in Anspruch
zu nehmen (sogenannte Einmalvalutierungserklärung).
(7) Ist der Bausparer verheiratet, kann die Bausparkasse verlangen, dass der
Ehegatte des Bausparers als Gesamtschuldner beitritt. Dies gilt nicht, wenn
die Mitverpflichtung des Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls nicht gerechtfertigt ist.
(8) Weitere Darlehensvoraussetzungen werden in den „Darlehensbedingungen“
geregelt, die bei Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart werden.
§ 8 Risikolebensversicherung
§ 5 Verfahren bei Zuteilung, Vertragsfortsetzung
(1) Der Bausparer kann die Annahme der Zuteilung (§ 4 Abs. 1) und Mehrzuteilung (§ 6 Abs. 1a) widerrufen, solange die Auszahlung der Bausparsumme noch
nicht begonnen hat.
(2) Hat der Bausparer innerhalb von 10 Kalendermonaten nach Annahme der
Zuteilung die von der Bausparkasse verlangten Unterlagen und Sicherheiten
nicht beigebracht, und hat die Auszahlung der Bausparsumme noch nicht
begonnen, so gilt die Annahme der Zuteilung als widerrufen, wenn eine dem
Bausparer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gestellte Frist von 2 Monaten
fruchtlos abläuft.
(3) Nimmt der Bausparer die Zuteilung nicht fristgemäß an oder wird die Annahme der Zuteilung widerrufen, wird der Vertrag fortgesetzt. Widerruft der Bausparer die Annahme der Zuteilung, gilt die Annahme der Mehrzuteilung ebenfalls als widerrufen.
Zum Schutz der Angehörigen des Bausparers vermittelt die Bausparkasse auf
Wunsch des Bausparers den Abschluss einer Risikolebensversicherung bei
einer Versicherungsgesellschaft.
§ 9 Auszahlung des Bauspardarlehens
(1) Der Bausparer kann die Auszahlung des Bauspardarlehens nach Erfüllung
der Voraus­setzungen gemäß § 7 entsprechend dem Baufortschritt verlangen.
(2) Hat der Bausparer das Darlehen innerhalb von 2 Jahren nach Annahme der
Zuteilung nicht voll abgerufen, wird die Bausparkasse dem Bausparer unter
Hinweis auf die Rechtsfolgen eine letzte Frist von 2 Monaten für den Abruf
des Darlehens setzen. Ist auch nach Ablauf dieser Frist das Darlehen nicht voll
abgerufen, ist die Bausparkasse zu einer Auszahlung nicht mehr verpflichtet,
es sei denn, der Bausparer hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Führt der
Bausparer jedoch den Nachweis, dass er den fruchtlosen Ablauf dieser Frist
nicht zu vertreten hat, so kann die Bausparkasse das Bauspardarlehen um 5 ‰
der Bausparsumme für jeden Monat nach dem Ablauf der in Satz 1 genannten
Zweimonatsfrist kürzen.
§ 10 Darlehensgebühr
Eine Darlehensgebühr wird nicht erhoben.
(1) Der gebundene Sollzinssatz für das Bauspardarlehen (Darlehensschuld)
beträgt 3,50 % jährlich, die effektiven Jahreszinsen nach der Preisangabenverordnung (PAngV) sind in Abs. 2 angegeben. Die Bausparkasse berechnet die
Zinsen monatlich auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Zahlungseingänge und Belastungen. Die Zinsen sind jeweils am Monatsende fällig.
(2) Zur Verzinsung und Tilgung der Darlehensschuld hat der Bausparer monatlich einen Tilgungsbeitrag (Monatsrate) zu zahlen. Der monatliche Tilgungsbeitrag bestimmt sich nach der Höhe der auf 3 Stellen nach dem Komma auf- bzw.
abgerundeten Bewertungszahl. Maßgebend ist die Bewertungszahl an dem
Bewertungsstichtag, der zu der Zuteilungsperiode (§ 4 Abs. 2a) gehört, in der
die Annahme der Zuteilung oder die Wiederbereitstellung der Bausparsumme
erfolgt ist. Diese Bewertungszahl wird dem Bausparer bei Zuteilung bzw. Wiederbereitstellung mitgeteilt. Der monatliche Tilgungsbeitrag ist in von Tausend
der Bausparsumme angegeben und beträgt bei einer Bewertungszahl von:
Monatlicher
Tilgungsbeitrag in ‰
der Bauspar­
summe
(BSS)
Effektiver Jahreszins nach der PAngV in %
ab 320
TEUR
BSS
von
319 – 51
TEUR
BSS
von
50 – 26
TEUR
BSS
Das Recht der Bausparkasse, das Darlehen aus wichtigem Grund zur sofortigen
Rückzahlung zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt
beispielsweis dann vor, wenn für die Darlehensgewährung wesentliche Angaben unzutreffend oder unvollständig gemacht worden sind.
§ 13 Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung, Erhöhung von Bausparverträgen
§ 11 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens
Bewertungszahl am
Stichtag
kasse kann in diesen Fällen den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
von
25 – 16
TEUR
BSS
von
15 – 5
TEUR
BSS
4,800 – 5,399
8,20
3,99
3,99 – 4,05 4,05 – 4,11 4,11 – 4,18 4,20 – 4,61
5,400 – 5,999
7,60
3,96
3,96 – 4,01 4,01 – 4,07 4,08 – 4,15 4,16 – 4,58
6,000 – 6,999
6,90
3,92
3,92 – 3,97 3,97 – 4,03 4,04 – 4,10 4,12 – 4,52
7,000 – 7,999
6,20
3,88
3,88 – 3,93 3,93 – 3,98 3,99 – 4,05 4,07 – 4,44
(1) Teilungen, Zusammenlegungen, Ermäßigungen oder Erhöhungen von Bausparverträgen bedürfen als Vertragsänderung der Zustimmung der Bausparkasse. Die Bausparkasse wird Vertragsänderungen nur aus bauspartechnischen
Gründen (z. B. bei Gefahr unangemessen langer Wartezeiten bei der Zuteilung)
ablehnen. Bei Vertragsänderungen wird die Bewertungszahl neu berechnet
(§ 4 Abs. 2b). Die Verträge können frühestens in der Zuteilungsperiode zugeteilt werden, für die der auf die Änderung folgende Bewertungsstichtag nach
§ 4 Abs. 2a maßgebend ist.
(2) Bei einer Teilung werden Bausparsumme und Bausparguthaben nach Wahl
des Bausparers auf neu gebildete Verträge aufgeteilt. Die Summe der Habensalden wird im Verhältnis der Guthaben auf die neu gebildeten Verträge verteilt.
(3) Bei einer Zusammenlegung werden Bausparsummen, Bausparguthaben und
Summe der Habensalden (§ 4 Abs. 2) mehrerer Verträge des gleichen Tarifs zu
einem Vertrag zusammengefasst. Der Vertragsbeginn wird neu festgesetzt. Die
dafür maßgebende neue Laufzeit ist das mit den Bausparsummen gewogene
Mittel der zurückgelegten Laufzeiten der Einzelverträge.
(4) Bei einer Ermäßigung wird die erreichte Bewertungszahl (§4 Abs. 2b) im
Verhältnis der bisherigen zu der neuen Bausparsumme heraufgesetzt.
(5) Erhöhungen bis zur Verdreifachung der ursprünglichen Bausparsumme sind
kostenfrei, wenn der Vertrag mindestens 2 Jahre bestanden hat. Für darüber
hinausgehende Erhöhungen wird eine Gebühr von 1 % des Betrags, der über die
dreifache ursprüngliche Bausparsumme hinausgeht, berechnet und dem Bausparkonto belastet. Bei einer Erhöhung der Bausparsumme innerhalb der ersten
2 Vertragsjahre wird eine Gebühr von 1,6 % der Erhöhungssumme berechnet
und dem Bausparkonto belastet. Die bis dahin abgelaufene Vertragszeit wird im
Verhältnis der bisherigen zur neuen Bausparsumme herabgesetzt.
8,000 – 8,999
5,60
3,84
3,84 – 3,89 3,89 – 3,95 3,95 – 4,02 4,03 – 4,41
9,000 – 11,539
5,20
3,82
3,82 – 3,87 3,87 – 3,92 3,93 – 3,99 4,00 – 4,36
§ 14 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung
11,540 – 12,639
4,40
3,77
3,77 – 3,82 3,82 – 3,87 3,88 – 3,94 3,95 – 4,30
ab 12,640
4,10
3,76
3,76 – 3,80 3,80 – 3,85 3,85 – 3,92 3,93 – 4,28
Der Bausparer kann sein Kündigungsrecht und den Anspruch auf Rückzahlung
des Bausparguthabens abtreten oder verpfänden. Die Abtretung, Verpfändung
und Übertragung anderer Rechte bedarf einer Zustimmung der Bausparkasse.
Einer Übertragung aller Rechte und Pflichten aus dem Vertrag (Vertragsübertragung) stimmt die Bausparkasse in der Regel zu, wenn der Übernehmer ein
Angehöriger (§ 15 Abgabenordnung) des Bausparers ist.
Die Tilgungsbeiträge sind so zu entrichten, dass sie jeweils am letzten
Geschäftstag des Kalendermonats kostenfrei bei der Bausparkasse eingegangen sind. Durch die fortschreitende Tilgung der Darlehensschuld verringern sich
die in den Monatsraten enthaltenen Zinsen zu Gunsten der Tilgung.
a) Wurde von der Möglichkeit der Mehrzuteilung gemäß § 6 Abs. 1a Gebrauch
gemacht, gilt der im Mehrzuteilungsangebot genannte von obiger Tabelle
abweichende Tilgungsbeitrag. Gleiches gilt auch für die Angabe des effektiven
Jahreszinses nach der Preisangabenverordnung, der in der Darlehenszusage
mitgeteilt wird.
b) Übersteigt das Sparguthaben bei Zuteilung das Mindestsparguthaben
(§ 4 Abs. 2c), reduziert sich der Bauspardarlehensanspruch in Höhe dieser
Überschreitung (siehe auch § 6 Abs. 1). In diesem Fall wird auf Wunsch des
Kunden auch die Monatsrate für das Bauspardarlehen reduziert. Die Reduzierung der Monatsrate erfolgt in dem gleichen Verhältnis in dem das Bauspardarlehen zum maximal möglichen Darlehensanspruch (70 % der Bausparsumme)
reduziert wurde. Wurde das Angebot der Mehrzuteilung angenommen, ist eine
weitere Ratenreduzierung ausgeschlossen.
(3) Entgelte/Gebühren und Auslagen werden der Darlehensschuld zugeschlagen und wie diese verzinst und getilgt.
(4) Die erste Monatsrate ist im ersten Monat nach vollständiger Auszahlung
des Bauspardarlehens, bei Teilauszahlung spätestens im dritten Monat nach
der ersten Teilauszahlung zu zahlen. Die Bausparkasse teilt dem Bausparer die
Fälligkeit der ersten Monatsrate mit.
(5) Der Bausparer ist berechtigt, jederzeit Sondertilgungen zu leisten. Zahlt der
Bausparer den 10. Teil des Anfangsdarlehens oder mehr in einem Betrag, mind.
500 EUR als Sondertilgung zurück, so kann er verlangen, dass die Monatsrate
zum Beginn des folgenden Quartals im Verhältnis des neuen zum bisherigen
Restdarlehen herabgesetzt wird.
§ 12 Kündigung des Bauspardarlehens durch die Bausparkasse
Die Bausparkasse kann das Darlehen in den gesetzlich geregelten Fällen zur
sofortigen Rückzahlung kündigen, wenn
a) der Bausparer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen
ganz oder teilweise und mindestens 2,5 % des Nennbetrags des Darlehens in
Verzug ist und die Bausparkasse dem Bausparer erfolglos eine zweiwöchige
Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat,
dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange,
b) in den Vermögensverhältnissen des Bausparers/Mitverpflichteten oder in
der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche
Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des
Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird; die Bauspar-
§ 15 Kündigung des Bausparvertrags durch den Bausparer, Rückzahlung
des Bausparguthabens
(1) Der Bausparer kann den Bausparvertrag jederzeit kündigen. Er kann die
Rückzahlung seines Bausparguthabens frühestens 6 Monate nach Eingang seiner Kündigung verlangen. Auf Wunsch des Bausparers zahlt die Bausparkasse
das Guthaben vorzeitig unter Einbehaltung eines Diskonts von 3 % aus.
(2) Solange die Rückzahlung des Bausparguthabens noch nicht begonnen hat,
führt die Bausparkasse auf Antrag des Bausparers den Bausparvertrag unverändert fort.
(3) Reichen 25 % der für die Zuteilung verfügbaren Mittel nicht für die Rückzahlung der Bausparguthaben gekündigter Verträge aus, können Rückzahlungen
auf spätere Zuteilungstermine verschoben werden.
§ 16 Kontoführung
(1) Das Bausparkonto wird als Kontokorrentkonto geführt, das heißt sämtliche
für den Bausparer bestimmte Geldeingänge werden dem Bausparkonto gutgeschrieben, sämtliche den Bausparer betreffende Auszahlungen, Zinsen, Entgelte/Gebühren, Auslagen und sonstige ihm zu berechnende Beträge werden
dem Bausparkonto belastet.
(2) Die Bausparkasse schließt die Konten zum Schluss eines Kalenderjahres
ab. Sie übersendet dem Bausparer in den ersten 2 Monaten nach Ablauf des
Kalenderjahres einen Kontoauszug mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass dieser als anerkannt gilt, wenn der Bausparer nicht innerhalb von 2 Monaten nach
Zugang schriftlichen Widerspruch erhebt.
§ 17 Kontogebühr, Entgelte und Auslagen
(1) Für jedes Konto des Bausparers berechnet die Bausparkasse jeweils bei
Jahresbeginn – im ersten Vertragsjahr anteilig bei Vertragsbeginn – eine Kontogebühr von 11,00 EUR.
(2) Für bestimmte Leistungen, die in einer Gebührentabelle der Bausparkasse
enthalten sind, berechnet die Bausparkasse Entgelte/Gebühren. Die Bausparkasse stellt die Gebührentabelle dem Bausparer auf Anforderung zur Verfügung. Wenn der Bausparer eine dort aufgeführte Leistung in Anspruch nimmt
und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt in der Gebührentabelle angegebenen Entgelte und Gebühren.
(3) Erbringt die Bausparkasse Leistungen, die nicht in der Gebührentabelle enthalten sind, im Auftrag des Bausparers oder in dessen mutmaßlichem Interesse
und sind diese Leistungen nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine
Vergütung zu erwarten, kann die Bausparkasse ein nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen angemessenes Entgelt verlangen.
Für eine Leistung, zu deren Erbringung die Bausparkasse kraft Gesetzes oder
aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie allein im
eigenen Interesse wahrnimmt, wird die Bausparkasse kein Entgelt berechnen,
es sei denn, es ist gesetzlich zulässig und wird nach Maßgabe der gesetzlichen
Regelungen erhoben.
(4) Die Bausparkasse ist berechtigt, dem Bausparer Auslagen in Rechnung zu
stellen, die anfallen, wenn die Bausparkasse in seinem Auftrag oder seinem
mutmaßlichen Interesse tätig wird oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet,
freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Gerichts- und Notarkosten,
Auslagen zur Schaffung der Auszahlungsvoraussetzungen).
§ 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Der Bausparer ist zu einer Aufrechnung nur befugt, wenn seine Forderung
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(2) Die Bausparkasse kann fällige Ansprüche gegen den Bausparer aus ihrer
Geschäftsverbindung auch dann gegen dessen Bausparguthaben oder sons­
tige Geldforderungen aufrechnen, wenn diese noch nicht fällig sind.
(3) Die Bausparkasse kann ihr obliegende Leistungen an den Bausparer wegen
eigener Ansprüche aus ihrer Geschäftsverbindung zurückhalten, auch wenn
diese nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
§ 19 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Bausparers
(1) Nach dem Tod des Bausparers kann die Bausparkasse zur Klärung der
Verfügungsberechtigung die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Unterlagen verlangen;
fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Bausparkasse in beglaubigter
deutscher Übersetzung vorzulegen.
(2) Die Bausparkasse kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine
beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst
zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Die Bausparkasse darf
denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als
Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender
Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bausparkasse bekannt ist, dass
der dort Genannte (z. B. nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit
nicht bekannt geworden ist.
§ 20 Sicherung der Bauspareinlagen
(1) Die Einlagen bis zu 100 % des Gegenwertes, höchstens bis zu 100.000 EUR
werden von der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes abgesichert. Die darüber hinausgehenden Bauspareinlagen sind in unbegrenzter Höhe über den Bausparkassen-Einlagensicherungsfonds e.V. gesichert. Der Ausschluss der in § 3 Abs. 2 des Einlagensicherungsund Anlegerentschädigungsgesetzes genannten Anleger (z. B. Kreditinstitute,
Versicherungen) gilt auch in diesem Fall. Auf Anfrage erhält der Bausparer
Informationen über die Bedingungen der Sicherung.
Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen
an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bausparkasse
in entsprechender Höhe Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über.
Entsprechendes gilt, wenn der Einlagensicherungsfonds die Zahlungen mangels Weisung eines Kunden auf ein Konto leistet, das zu seinen Gunsten bei
einem anderen Kreditinstitut eröffnet wird. Die Bausparkasse ist befugt, dem
Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem
Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2) Stellt die Bausparkasse den Geschäftsbetrieb ein, können die Bausparverträge mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vereinfacht abgewickelt werden. Bei einer vereinfachten Abwicklung leisten
die Bausparer keine Sparzahlungen nach § 2 mehr. Zuteilungen nach § 4 und
weitere Darlehensauszahlungen nach § 9 finden nicht mehr statt. Die Bausparguthaben werden entsprechend den verfügbaren Mitteln zurückgezahlt. Dabei
werden alle Bausparer nach dem Verhältnis ihrer Forderungen ohne Vorrang
voneinander befriedigt.
§ 21 Bedingungsänderungen
(1) Änderungen der Allgemeinen Bedingungen werden dem Bausparer schriftlich mitgeteilt oder in den Hausmitteilungen der Bausparkasse unter deutlicher
Hervorhebung bekanntgegeben.
(2) Ohne Einverständnis des Bausparers, aber mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, können die Bestimmungen der §§ 2 bis
7, 9, 11 bis 15 und 20 mit Wirkung für bestehende Verträge geändert werden.
(3) Sonstige Änderungen bedürfen des Einverständnisses des Bausparers. Dies
gilt als erteilt, wenn der Bausparer der Änderung nicht binnen 2 Monaten nach
Bekanntgabe schriftlich widerspricht und bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs hingewiesen wurde. Satz 2 gilt nicht für
den Fall einer Änderung des § 18 Abs. 2, es sei denn, die Änderung ist lediglich
redaktionell oder beruht auf einer gesetzlichen Vorgabe.
§ 22 Wahlrechte der Bausparkasse
(1) Soweit die Regelungen der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge
der Bausparkasse Gestaltungsermessen einräumen, wird die Bausparkasse
darauf achten, dass bei ihren Entscheidungen die sachgerechte Gleichbehandlung der Bausparer stets gewährleistet ist und dabei zuvor festgelegte Kriterien
und Grundzüge eingehalten werden.
(2) Bei den Regelungen in § 2 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 3 wird die Bausparkasse ihre Zustimmung nur dann nicht geben, wenn bauspartechnische
Gründe dem entgegenstehen. Diese können auch verwaltungstechnischer oder
betriebswirtschaftlicher Natur sein. Bei der Regelung in § 2 Abs. 5 wird die
Bausparkasse von dem Kündigungsrecht nur aus bauspartechnischen Gründen
Gebrauch machen.
Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB)
Spar-Tarif S
Stand: 01.04.2012
Präambel: Inhalt und Zweck des Bausparens
§ 1 Vertragsabschluss, Abschlussgebühr
§ 12 Kündigung des Bauspardarlehens durch die Bausparkasse
§ 2 Sparzahlungen
§ 13Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung, Erhöhung von
§ 3 Verzinsung des Sparguthabens
Bausparverträgen
§ 4Voraussetzungen und Reihenfolge der Zuteilung
§ 14 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung
des Bausparvertrags
§ 15 Kündigung des Bausparvertrags
§ 5 Verfahren bei Zuteilung, Vertragsfortsetzung
§ 16 Kontoführung
§ 6 Bereitstellung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen
§ 17 Kontogebühr, Entgelte und Auslagen
§ 7 Darlehensvoraussetzungen, Sicherheiten
§ 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung
§ 8 Risikolebensversicherung
§ 19 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Bausparers
§ 9 Auszahlung des Bauspardarlehens
§ 20 Sicherung der Bauspareinlagen
§ 10 Darlehensgebühr
§ 21 Bedingungsänderungen
§ 11 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens
§ 22 Wahlrechte der Bausparkasse
Präambel: Inhalt und Zweck des Bausparens
Bausparen ist zielgerichtetes Sparen, um für wohnungswirtschaftliche Verwendungen Darlehen zu erlangen, deren Verzinsung niedrig, von
Anfang an fest vereinbart und von Zinsschwankungen am Kapitalmarkt unabhängig ist.
Durch den Abschluss eines Bausparvertrags wird man Mitglied einer Zweckspargemeinschaft. Am Beginn steht dabei die Sparphase, also
eine Leistung des Bausparers zu Gunsten der Gemeinschaft. Damit erwirbt der Sparer das Recht auf eine spätere Gegenleistung in Form des
besonders zinsgünstigen Bauspardarlehens. Die Mittel hierfür stammen aus den von den Bausparern angesammelten Geldern, insbesondere
den Spar- und Tilgungsleistungen.
Der Bausparer schließt hierfür einen Bausparvertrag über eine bestimmte Bausparsumme ab. Hat er das im Vertrag vereinbarte Mindestsparguthaben angespart und bestand das Guthaben über eine ausreichende Zeitspanne, wird der Vertrag zugeteilt. Die Bausparkasse zahlt dann
das angesparte Guthaben und – nach Beleihungs- und Bonitätsprüfung – das Bauspardarlehen aus. Die Bausparsumme ist also der Betrag,
über den der Bausparer für seine Finanzierung mit Beginn der Darlehensphase verfügen kann.
Für die Reihenfolge der Zuteilung errechnet die Bausparkasse aus Sparsumme und Spardauer für jeden Bausparvertrag eine Bewertungszahl. Der Bausparer beeinflusst also mit seinem Sparverhalten den Zeitpunkt der Zuteilung. Die Bausparverträge mit den höchsten Bewertungszahlen haben als erste Anspruch auf Zuteilung. Ein Bausparer, der länger spart und damit eine höhere Bewertungszahl erreicht (siehe
Tilgungsbeitragstabelle § 11 Abs. 2), erhält als Gegenleistung das Recht, durch eine geringere Monatsrate eine längere Darlehenslaufzeit in
Anspruch zu nehmen.
Wofür Bauspardarlehen verwendet werden können, ist im Bausparkassengesetz geregelt. Der wichtigste Verwendungszweck ist der Erwerb
von Wohneigentum durch Bau oder Kauf einer Wohnung oder eines Hauses. Zulässige wohnungswirtschaftliche Verwendungen sind zum
Beispiel auch Aus- und Umbauten, Modernisierungen und Umschuldungen und der Erwerb von Altenwohnrechten.
Die vom Bausparer zu erbringenden Entgelte/Gebühren und Zinsen sind in der nachfolgenden Übersicht enthalten:
• Abschlussgebühr in Höhe von 1,6 % der Bausparsumme
• Gebundener Sollzins in Höhe von 3,9 % des Bauspardarlehens
• Kontogebühr in Höhe von jährlich 11,00 EUR
• Unter bestimmten Voraussetzungen anfallende Entgelte/Gebühren
(§ 1 Abs. 2)
(§ 11 Abs. 1)
(§ 17 Abs. 1)
(§§ 6 Abs. 2, 8, 13 Abs. 5, 15 Abs. 1, 17 Abs. 2 – 4)
Die Verzinsung des Bausparguthabens ist in § 3 geregelt.
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Dr. Frank Grund
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Bausparkasse AG, Hamburg
(BLZ 201 204 00),
Kto.-Nr. = Bausparvertragsnummer
§ 1 Vertragsabschluss, Abschlussgebühr
§ 5 Verfahren bei Zuteilung, Vertragsfortsetzung
(1) Die Bausparkasse bestätigt dem Bausparer unverzüglich die Annahme des
Bausparantrags und den Vertragsbeginn. Die Bausparsumme soll ein Vielfaches von Tausend EUR und mindestens 5.000 EUR (Mindestbausparsumme)
betragen.
(1) Der Bausparer kann die Annahme der Zuteilung (§ 4 Abs. 1) und Mehrzuteilung (§ 6 Abs. 1a) widerrufen, solange die Auszahlung der Bausparsumme noch
nicht begonnen hat.
(2) Mit Abschluss des Bausparvertrags wird eine Abschlussgebühr von 1,6 %
der Bausparsumme fällig. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die
Abschlussgebühr angerechnet. Die Abschlussgebühr wird nicht – auch nicht
anteilig – zurückgezahlt oder herabgesetzt, wenn der Bausparvertrag gekün­
digt, die Bausparsumme ermäßigt oder nicht voll in Anspruch genommen wird.
§ 2 Sparzahlungen
(1) Der monatliche Bausparbeitrag bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme beträgt 3,5 ‰ der Bausparsumme (Regelsparbeitrag).
(2) Die Bausparkasse kann die Annahme von Zahlungen, die den Regelsparbeitrag übersteigen (Sonderzahlungen), von ihrer Zustimmung abhängig machen.
(3) Eine Besparung über die Bausparsumme hinaus ist nicht zulässig.
§ 3 Verzinsung des Sparguthabens
(1) Das Bausparguthaben wird mit 1,25 % jährlich verzinst (Grundverzinsung).
(2) Die Verzinsung erhöht sich rückwirkend um einen Bonus von 2,0 % (Bonusverzinsung) auf insgesamt 3,25 % jährlich, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
– Der Bausparvertrag hat mindestens 7 Jahre bestanden.
– Es wird eine Bewertungszahl von mindestens 4,0 erreicht.
– Der Bausparvertrag wurde nicht geändert gemäß § 13.
– Der Bausparer verzichtet auf das Bauspardarlehen.
– Auf den Bausparvertrag wurden je Kalenderjahr maximal 10 % der Bausparsumme eingezahlt (Zahlungen zur Begleichung der Abschlussgebühr und
staatliche Bausparförderprämien und -zulagen sind davon ausgenommen).
Übersteigen die Einzahlungen in einem Kalenderjahr 10 % der Bausparsumme, entfällt die Bonusverzinsung vollständig für die gesamte Vertragslaufzeit.
– Der Bausparvertrag wurde nicht abgetreten oder verpfändet.
(3) Die Grundverzinsung endet mit der Bereitstellung des Bausparguthabens
(§ 6 Abs. 1). Wird die Annahme der Zuteilung widerrufen (§ 5 Abs. 1) oder gilt sie
als widerrufen (§ 5 Abs. 2), so werden vom folgenden Tag an wieder Zinsen auf
das Bausparkonto vergütet. Die Zinsen werden dem Bausparguthaben jeweils
am Ende des Kalenderjahrs gutgeschrieben. Endet die Verzinsung im Laufe des
Kalenderjahrs, erfolgt die Zinsgutschrift zu diesem Zeitpunkt.
(4) Der Bonus wird auf einem Sonderkonto geführt und gehört nicht zum Bausparguthaben. Die Bonusverzinsung wird für maximal 10 Jahre ab Vertragsbeginn gewährt. Der Bonus wird erst bei Beendigung der Grundverzinsung auf
das Bausparkonto übertragen.
(5) Die Zinsen und der Bonus werden nicht gesondert ausgezahlt.
§ 4 Voraussetzungen und Reihenfolge der Zuteilung des Bausparvertrags
(1) Die Zuteilung des Bausparvertrags ist eine Voraussetzung für die Auszahlung der Bausparsumme. Die Zuteilung wird dem Bausparer mitgeteilt mit der
Aufforderung, innerhalb von 4 Wochen ab Datum der Zuteilung zu erklären, ob
er die Rechte aus der Zuteilung wahrnimmt (Zuteilungsannahme).
(2) Die Bausparkasse nimmt die Zuteilungen jeweils am letzten Tag eines jeden
Monats vor (Zuteilungstermin). Um die zuzuteilenden Bausparverträge zu ermitteln, geht die Bausparkasse wie folgt vor:
a) Die Zuteilungstermine der Kalenderquartale werden zu Zuteilungsperioden
zusammengefasst. Jeder Zuteilungsperiode ist ein Bewertungsstichtag zugeordnet. Der zugehörige Bewertungsstichtag für die Zuteilungsperiode ist für
das:
1. Quartal der 30.09. des Vorjahrs,
2. Quartal der 31.12. des Vorjahrs,
3. Quartal der 31.03. des laufenden Jahrs,
4. Quartal der 30.06. des laufenden Jahrs.
b) An den Bewertungsstichtagen wird jeweils die Bewertungszahl als Maß für
die Sparleistung des Bausparers ermittelt. Die Bewertungszahl des einzelnen
Bausparvertrags ist die Summe sämtlicher Habensalden (jeweilige Höhe des
Bausparguthabens) an den vom Bausparvertrag schon durchlaufenen Bewertungsstichtagen, multipliziert mit dem Bewertungszahlfaktor 1,7, geteilt durch
die Bausparsumme.
c) Für Zuteilungen innerhalb einer Zuteilungsperiode können nur die Bausparverträge berücksichtigt werden, bei denen am zugehörigen Bewertungsstichtag das Bausparguthaben des Vertrags mindestens 50 % der Bausparsumme
(Mindestsparguthaben) erreicht hat und die Bewertungszahl mindestens 4,8
(Mindestbewertungszahl) beträgt.
d) Bausparverträge, die die Voraussetzungen nach Abs. 2c erfüllen, werden
zum Zuteilungstermin zugeteilt, soweit die für die Zuteilung verfügbaren Mittel ausreichen. Die Bausparkasse errechnet für jeden Zuteilungstermin eine
Zielbewertungszahl. Dies ist die niedrigste Bewertungszahl, die zur Zuteilung
ausreicht.
(2) Hat der Bausparer innerhalb von 10 Kalendermonaten nach Annahme der
Zuteilung die von der Bausparkasse verlangten Unterlagen und Sicherheiten
nicht beigebracht, und hat die Auszahlung der Bausparsumme noch nicht
begonnen, so gilt die Annahme der Zuteilung als widerrufen, wenn eine dem
Bausparer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gestellte Frist von 2 Monaten
fruchtlos abläuft.
(3) Nimmt der Bausparer die Zuteilung nicht fristgemäß an oder wird die Annahme der Zuteilung widerrufen, wird der Vertrag fortgesetzt. Widerruft der Bausparer die Annahme der Zuteilung, gilt die Annahme der Mehrzuteilung ebenfalls als widerrufen.
(4) Setzt der Bausparer seinen Vertrag fort, kann er seine Rechte aus der Zuteilung jederzeit wieder geltend machen. In diesem Fall ist der Bausparvertrag bei
dem Zuteilungstermin, der dem Ablauf von 3 Monaten nach Eingang seiner Erklärung folgt, vorrangig zu berücksichtigen.Machen mehrere Bausparer ihre Rechte wieder geltend, so werden sie dabei in der Reihenfolge des Eingangs der
Erklärungen gemäß den für die Zuteilung verfügbaren Mitteln berücksichtigt.
§ 6 Bereitstellung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen
(1) Mit Annahme der Zuteilung stellt die Bausparkasse dem Bausparer sein
Bausparguthaben und ein Bauspardarlehen in Höhe der halben Bausparsumme
bereit. Danach kann der Bausparer über das Bausparguthaben jederzeit, über
das Bauspardarlehen nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 verfügen.
a) Die Bausparkasse kann dem Bausparer nach mit der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht abgestimmten Voraussetzungen eine Absenkung
des Tilgungsbeitrags bzw. ein erhöhtes Bauspardarlehen mit modifiziertem
oder unverändertem Tilgungsbeitrag (Mehrzuteilung) anbieten.
Das Angebot auf Mehrzuteilung erhält der Bausparer zusammen mit der Zuteilungsmitteilung gemäß § 4 Abs. 1. Das Angebot auf Mehrzuteilung läuft mit der
Zuteilungsannahmefrist aus.
b) Macht der Bausparer nach Vertragsfortsetzung gemäß § 5 seine Rechte
erneut geltend, kann ihm gemäß § 6 Abs. 1a erneut die Mehrzuteilung angeboten werden.
(2) Für das bereitgehaltene Bauspardarlehen verlangt die Bausparkasse von
dem vierten auf die Bereitstellung folgenden Monatsersten an 0,25 % Zins
monatlich.
§ 7 Darlehensvoraussetzungen, Sicherheiten
(1) Die Bausparkasse hat einen Anspruch auf die Bestellung ausreichender
Sicherheiten für ihre Forderungen aus dem Bauspardarlehen. In der Regel sind
die Forderungen durch Grundpfandrecht an einem überwiegend Wohnzwecken
dienenden inländischen Pfandobjekt zu sichern. Die Sicherung an einem Pfandobjekt in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist mit Zustimmung der Bausparkasse möglich.
(2) Das Bauspardarlehen darf zusammen mit vor- oder gleichrangigen Belas­
tungen 80 % des von der Bausparkasse festgesetzten Beleihungswerts nicht
übersteigen.
(3) Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Der Nachweis für die Gebäudeversicherung gegen die Risiken Feuer, Sturm, Hagel, Leitungswasser und
bei Bedarf gegen weitere Elementarschäden zum gleitenden Neuwert kann
gefordert werden.
(4) Unabhängig von der Sicherung sind Voraussetzung für die Darlehensgewährung die Kreditwürdigkeit und der Nachweis, dass die Monatsraten
(§ 11 Abs. 2) ohne Gefährdung sonstiger Verpflichtungen erbracht werden können.
(5) Die Bausparkasse kann für ihre persönlichen und dinglichen Ansprüche die
Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung verlangen.
(6) Gehen dem Grundpfandrecht der Bausparkasse Grundpfandrechte Dritter
im Range vor oder haben Grundpfandrechte Dritter den gleichen Rang wie das
Grundpfandrecht der Bausparkasse, kann sie verlangen, dass
er Grundstückseigentümer seine Ansprüche gegen vor- oder gleichran–d
gige Grundschuldgläubiger auf Rückgewähr der Grundschuld (Anspruch auf
Löschung oder Rückabtretung der Grundschuld), Verzicht auf die Grundschuld sowie Zuteilung eines etwaigen Mehr­erlöses in der Zwangsversteigerung an sie abtritt und
– v or- oder gleichrangige Grundschuldgläubiger erklären, die zu ihrer Sicherheit
dienenden Grundschulden nur für bereits ausgezahlte Darlehen in Anspruch
zu nehmen (sogenannte Einmalvalutierungserklärung).
(7) Ist der Bausparer verheiratet oder lebt er in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kann die Bausparkasse verlangen, dass der Ehegatte/eingetragene
Lebenspartner des Bausparers als Gesamtschuldner beitritt. Dies gilt nicht,
wenn die Mitverpflichtung des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht gerechtfertigt ist.
(8) Weitere Darlehensvoraussetzungen werden in den „Darlehensbedingungen“
geregelt, die bei Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart werden.
§ 8 Risikolebensversicherung
Zum Schutze der Angehörigen des Bausparers vermittelt die Bausparkasse
auf Wunsch des Bausparers den Abschluss einer Risikolebensversicherung bei
einer Versicherungsgesellschaft.
§ 9 Auszahlung des Bauspardarlehens
(1) Der Bausparer kann die Auszahlung des Bauspardarlehens nach Erfüllung
der Voraus­setzungen gemäß § 7 entsprechend dem Baufortschritt verlangen.
(2) Hat der Bausparer das Darlehen innerhalb von 2 Jahren nach Annahme der
Zuteilung nicht voll abgerufen, wird die Bausparkasse dem Bausparer unter
Hinweis auf die Rechtsfolgen eine letzte Frist von 2 Monaten für den Abruf
des Darlehens setzen. Ist auch nach Ablauf dieser Frist das Darlehen nicht voll
abgerufen, ist die Bausparkasse zu einer Auszahlung nicht mehr verpflichtet,
es sei denn, der Bausparer hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Führt der
Bausparer den Nachweis, dass er den fruchtlosen Ablauf dieser Frist nicht zu
vertreten hat, so kann die Bausparkasse das Bauspardarlehen um 5 ‰ der
Bausparsumme für jeden Monat nach dem Ablauf der in Satz 1 genannten
Zweimonatsfrist kürzen. Die Bausparkasse wird den Bausparer bei Fristsetzung
auf diese Rechtsfolgen hinweisen.
§ 10 Darlehensgebühr
Eine Darlehensgebühr wird nicht erhoben.
§ 11 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens
(1) Der gebundene Sollzinssatz für das Bauspardarlehen (Darlehensschuld) beträgt
3,90 % jährlich, die effektiven Jahreszinsen nach der Preisangabenverordnung
(PAngV) sind in Abs. 2 angegeben. Die Bausparkasse berechnet die Zinsen monatlich auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Zahlungseingänge und Belas­
tungen. Die Zinsen sind jeweils am Monatsende fällig.
(2) Zur Verzinsung und Tilgung der Darlehensschuld hat der Bausparer monatlich einen Tilgungsbeitrag (Monatsrate) zu zahlen. Die Monatsrate bestimmt
sich nach der Höhe der auf 3 Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundeten
Bewertungszahl. Maßgebend ist die Bewertungszahl an dem Bewertungsstichtag, der zu der Zuteilungsperiode (§ 4 Abs. 2a) gehört, in der die Annahme der
Zuteilung oder die Wiederbereitstellung der Bausparsumme erfolgt ist. Diese
Bewertungszahl wird dem Bausparer bei Zuteilung bzw. Wiederbereitstellung
mitgeteilt. Die Monatsrate ist in von Tausend der Bausparsumme angegeben
und beträgt bei einer Bewertungszahl von:
Bewertungszahl am
Stichtag
Monatlicher
Tilgungsbeitrag in ‰
der Bauspar­
summe
(BSS)
Effektiver Jahreszins nach der PAngV in %
ab 320
TEUR
BSS
von
319 – 51
TEUR
BSS
von
50 – 26
TEUR
BSS
von
25 – 16
TEUR
BSS
von
15 – 5
TEUR
BSS
4,800 – 5,499
6,50
4,46
4,46 – 4,53 4,53 – 4,62 4,62 – 4,72 4,74 – 5,31
5,500 – 6,499
6,00
4,42
4,42 – 4,49 4,50 – 4,58 4,58 – 4,68 4,70 – 5,27
6,500 – 7,499
5,50
4,38
4,38 – 4,45 4,45 – 4,54 4,54 – 4,64 4,66 – 5,22
7,500 – 8,499
5,00
4,34
4,34 – 4,41 4,41 – 4,49 4,50 – 4,59 4,61 – 5,15
8,500 – 9,499
4,50
4,30
4,30 – 4,36 4,37 – 4,44 4,45 – 4,54 4,55 – 5,11
9,500 – 11,999
4,00
4,26
4,26 – 4,32 4,32 – 4,40 4,40 – 4,49 4,51 – 5,04
12,000 – 14,999
3,50
4,22
4,22 – 4,28 4,28 – 4,35 4,36 – 4,44 4,46 – 4,96
Ab 15,0
3,00
4,17
4,17 – 4,23 4,24 – 4,30 4,31 – 4,39 4,40 – 4,88
Die Monatsraten sind so zu entrichten, dass sie jeweils am letzten Geschäftstag des Kalendermonats kostenfrei bei der Bausparkasse eingegangen sind.
Durch die fortschreitende Tilgung der Darlehensschuld verringern sich die in
den Monatsraten enthaltenen Zinsen zu Gunsten der Tilgung.
Wurde von der Möglichkeit der Mehrzuteilung gemäß § 6 Abs. 1a Gebrauch
gemacht, gilt die im Mehrzuteilungsangebot genannte von obiger Tabelle
abweichende Monatsrate. Gleiches gilt auch für die Angabe des effektiven
Jahreszinses nach der PAngV, der in der Darlehenszusage mitgeteilt wird.
(3) Entgelte/Gebühren und Auslagen werden der Darlehensschuld zugeschlagen und wie diese verzinst und getilgt.
(4) Die erste Monatsrate ist im ersten Monat nach vollständiger Auszahlung
des Bauspardarlehens, bei Teilauszahlung spätestens im dritten Monat nach
der ersten Teilauszahlung zu zahlen. Die Bausparkasse teilt dem Bausparer die
Fälligkeit der ersten Monatsrate mit.
(5) Der Bausparer ist berechtigt, jederzeit Sondertilgungen zu leisten. Zahlt der
Bausparer den 10. Teil der anfänglichen Darlehensschuld oder mehr in einem
Betrag, mindestens 500 EUR, als Sondertilgung zurück, so kann er verlangen,
dass die Monatsrate zum Beginn des folgenden Quartals im Verhältnis des
neuen zum bisherigen Restdarlehen herabgesetzt wird.
§ 12 Kündigung des Bauspardarlehens durch die Bausparkasse
Die Bausparkasse kann das Darlehen in den gesetzlich geregelten Fällen zur
sofortigen Rückzahlung kündigen, wenn
a) der Bausparer mit mindestens 2 aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz
oder teilweise und mindestens 2,5 % des Nennbetrags des Darlehens in Verzug
ist und die Bausparkasse dem Bausparer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur
Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie bei
Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange,
b) in den Vermögensverhältnissen des Bausparers/Mitverpflichteten oder in
der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche
Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des
Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird; die Bausparkasse kann in diesen Fällen den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
Das Recht der Bausparkasse, das Darlehen aus wichtigem Grund zur sofortigen
Rückzahlung zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt
beispielsweise dann vor, wenn für die Darlehensgewährung wesentliche Angaben unzutreffend oder unvollständig gemacht worden sind.
§ 13 Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung, Erhöhung von Bausparverträgen
(1) Teilungen, Zusammenlegungen, Ermäßigungen oder Erhöhungen von
Bausparverträgen bedürfen als Vertragsänderung der Zustimmung der Bausparkasse. Die Bausparkasse wird Vertragsänderungen nur aus bauspartechnischen Gründen (zum Beispiel bei Gefahr unangemessen langer Wartezeiten
bei der Zuteilung) ablehnen. Bei Vertragsänderungen wird die Bewertungszahl
neu berechnet (§ 4 Abs. 2b). Die Verträge können frühestens in der Zuteilungsperiode zugeteilt werden, für die der auf die Änderung folgende Bewertungsstichtag nach § 4 Abs. 2a maßgebend ist.
(2) Bei einer Teilung werden Bausparsumme und Bausparguthaben nach Wahl
des Bausparers auf neu gebildete Verträge aufgeteilt. Die Summe der Habensalden wird im Verhältnis der Guthaben auf die neu gebildeten Verträge verteilt.
(3) Bei einer Zusammenlegung werden Bausparsummen, Bausparguthaben und
Summen der Habensalden (§ 4 Abs. 2) mehrerer Verträge des gleichen Tarifs zu
einem Vertrag zusammengefasst. Der Vertragsbeginn wird neu festgesetzt. Die
dafür maßgebende neue Laufzeit ist das mit den Bausparsummen gewogene
Mittel der zurückgelegten Laufzeiten der Einzelverträge.
(4) Bei einer Ermäßigung wird die erreichte Bewertungszahl (§ 4 Abs. 2b) im
Verhältnis der bisherigen zu der neuen Bausparsumme heraufgesetzt.
(5) Erhöhungen bis zur Verdreifachung der ursprünglichen Bausparsumme sind
kostenfrei, wenn der Vertrag mindestens 2 Jahre bestanden hat. Für darüber
hinausgehende Erhöhungen wird eine Gebühr von 1 % des Betrags, der über die
dreifache ursprüngliche Bausparsumme hinausgeht, berechnet und dem Bausparkonto belastet. Bei einer Erhöhung der Bausparsumme innerhalb der ersten
2 Vertragsjahre wird eine Gebühr von 1,6 % der Erhöhungssumme berechnet
und dem Bausparkonto belastet. Die bis dahin abgelaufene Vertragszeit wird im
Verhältnis der bisherigen zur neuen Bausparsumme herabgesetzt.
§ 14 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung
Der Bausparer kann sein Kündigungsrecht und den Anspruch auf Rückzahlung
des Bausparguthabens abtreten oder verpfänden. Die Abtretung, Verpfändung
und Übertragung anderer Rechte bedarf einer Zustimmung der Bausparkasse.
Einer Übertragung aller Rechte und Pflichten aus dem Vertrag (Vertragsübertragung) stimmt die Bausparkasse in der Regel zu, wenn der Übernehmer ein
Angehöriger (§ 15 Abgabenordnung) des Bausparers ist.
§ 15 Kündigung des Bausparvertrags
(1) Der Bausparer kann den Bausparvertrag jederzeit kündigen. Er kann die
Rückzahlung seines Bausparguthabens frühestens 6 Monate nach Eingang seiner Kündigung verlangen. Auf Wunsch des Bausparers zahlt die Bausparkasse
das Guthaben vorzeitig unter Einbehaltung eines Diskonts von 3 % aus. Solange die Rückzahlung des Bausparguthabens noch nicht begonnen hat, führt die
Bausparkasse auf Antrag des Bausparers den Bausparvertrag unverändert fort.
Reichen 25 % der für die Zuteilung verfügbaren Mittel nicht für die Rückzahlung
der Bausparguthaben gekündigter Verträge aus, können Rückzahlungen auf
spätere Zuteilungstermine verschoben werden.
(2) Die Bausparkasse kann den Bausparvertrag in den folgenden Fällen kündigen:
a) Hat der Bausparer 6 Regelsparbeiträge (unter Anrechnung von Sonderzahlungen) nicht geleistet und ist er der schriftlichen Aufforderung der Bausparkasse zur Nachzahlung länger als 2 Monate nicht nachgekommen, kann die
Bausparkasse den Bausparvertrag mit einer Frist von 3 Monaten kündigen.
b) Hat das Bausparguthaben die Bausparsumme erreicht, kann die Bausparkasse den Bausparvertrag mit einer Frist von 3 Monaten kündigen.
c) Wurden nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Wurde der Vertrag erhöht, ist insoweit das Datum der letzten Erhöhung
maßgeblich. Die Bausparkasse teilt dem Bausparer mindestens 6 Monate vor
Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mit. Die Bausparkasse wird
dem Bausparer hierbei ein Angebot unterbreiten, den Bausparvertrag in einen
anderen Tarif umzuwandeln.
§ 16 Kontoführung
(1) Das Bausparkonto wird als Kontokorrentkonto geführt, d. h. sämtliche für
den Bausparer bestimmte Geldeingänge werden dem Bausparkonto gutgeschrieben, sämtliche den Bausparer betreffende Auszahlungen, Zinsen, Ent-
gelte/Gebühren, Auslagen und sonstige ihm zu berechnende Beträge werden
dem Bausparkonto belastet.
(2) Die Bausparkasse schließt die Konten zum Schluss eines Kalenderjahrs ab.
Sie übersendet dem Bausparer in den ersten 2 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs einen Kontoauszug mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass dieser als
anerkannt gilt, wenn der Bausparer nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zugang
schriftlichen Widerspruch erhebt.
§ 17 Kontogebühr, Entgelte und Auslagen
(1) Die einzelnen Bausparer bilden mit ihren Verträgen das Bausparkollektiv
(Zweckspargemeinschaft). Für dessen technische und wirtschaftliche Verwaltung mit den Besonderheiten des kollektiven Bausparens und der Führung einer
Zuteilungsmasse berechnet die Bausparkasse eine Kontogebühr (unter anderem für die Zusendung von Kontoauszügen, Zins- und Saldenbestätigungen,
Hereinnahme und Verbuchung von Sonderzahlungen in der Spar- und Darlehensphase). Diese wird für jedes nicht zugeteilte Konto des Bausparers in der
Sparphase jeweils bei Jahresbeginn – im ersten Vertragsjahr anteilig pro Monat
– berechnet und beträgt 11,00 EUR. Für jedes zugeteilte Konto des Bausparers
in der Darlehensphase wird die Kontogebühr jeweils bei Jahresbeginn berechnet und beträgt 11,00 EUR.
(2) Die Bausparkasse berechnet dem Bausparer für besondere, über den regelmäßigen Vertragsablauf hinausgehende Leistungen Entgelte/Gebühren nach
Maßgabe ihrer Gebührentabelle in der jeweils gültigen Fassung. Die Bausparkasse stellt die Gebührentabelle dem Bausparer auf Anforderung zur Verfügung. Wenn der Bausparer eine dort aufgeführte Leistung in Anspruch nimmt
und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt in der Gebührentabelle angegebenen Entgelte und Gebühren.
(3) Erbringt die Bausparkasse Leistungen, die nicht in der Gebührentabelle enthalten sind, im Auftrag des Bausparers oder in dessen mutmaßlichem Interesse
und sind diese Leistungen nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine
Vergütung zu erwarten, kann die Bausparkasse ein nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen angemessenes Entgelt verlangen.
Für eine Leistung, zu deren Erbringung die Bausparkasse kraft Gesetzes oder
aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie allein im
eigenen Interesse wahrnimmt, wird die Bausparkasse kein Entgelt berechnen,
es sei denn, es ist gesetzlich zulässig und wird nach Maßgabe der gesetzlichen
Regelungen erhoben.
(4) Die Bausparkasse ist berechtigt, dem Bausparer Auslagen in Rechnung zu
stellen, die anfallen, wenn die Bausparkasse in seinem Auftrag oder seinem
mutmaßlichen Interesse tätig wird oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet,
freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Gerichts- und Notarkosten,
Auslagen zur Schaffung der Auszahlungsvoraussetzungen).
§ 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Der Bausparer ist zu einer Aufrechnung nur befugt, wenn seine Forderung
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(2) Die Bausparkasse kann fällige Ansprüche gegen den Bausparer aus ihrer
Geschäftsverbindung auch dann gegen dessen Bausparguthaben oder sons­
tige Geldforderungen aufrechnen, wenn diese noch nicht fällig sind.
(3) Die Bausparkasse kann ihr obliegende Leistungen an den Bausparer wegen
eigener Ansprüche aus ihrer Geschäftsverbindung zurückhalten, auch wenn
diese nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
§ 19 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Bausparers
(1) Nach dem Tod des Bausparers kann die Bausparkasse zur Klärung der
Verfügungsberechtigung die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Unterlagen verlangen;
fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Bausparkasse in beglaubigter
deutscher Übersetzung vorzulegen.
(2) Die Bausparkasse kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine
beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst
zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Die Bausparkasse darf
denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als
Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender
Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bausparkasse bekannt ist, dass
der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des
Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
§ 20 Sicherung der Bauspareinlagen
(1) Die Einlagen bis zu 100 % des Gegenwerts, höchstens bis zu 100.000 EUR,
werden von der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes abgesichert. Die darüber hinausgehenden Bauspareinlagen sind in unbegrenzter Höhe über den Bausparkassen-Einlagensicherungsfonds e.V. gesichert. Der Ausschluss der in § 3 Abs. 2 des Einlagensicherungsund Anlegerentschädigungsgesetzes genannten Anleger (z. B. Kreditinstitute,
Versicherungen) gilt auch in diesem Fall. Auf Anfrage erhält der Bausparer
Informationen über die Bedingungen der Sicherung.
Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen
an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bausparkasse
in entsprechender Höhe Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über.
Entsprechendes gilt, wenn der Einlagensicherungsfonds die Zahlungen mangels Weisung eines Kunden auf ein Konto leistet, das zu seinen Gunsten bei
einem anderen Kreditinstitut eröffnet wird. Die Bausparkasse ist befugt, dem
Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem
Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2) Stellt die Bausparkasse den Geschäftsbetrieb ein, können die Bausparverträge mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vereinfacht abgewickelt werden. Bei einer vereinfachten Abwicklung leisten
die Bausparer keine Sparzahlungen nach § 2 mehr. Zuteilungen nach § 4 und
weitere Darlehensauszahlungen nach § 9 finden nicht mehr statt. Die Bausparguthaben werden entsprechend den verfügbaren Mitteln zurückgezahlt. Dabei
werden alle Bausparer nach dem Verhältnis ihrer Forderungen ohne Vorrang
voneinander befriedigt.
§ 21 Bedingungsänderungen
(1) Änderungen der Allgemeinen Bedingungen werden dem Bausparer in Textform mitgeteilt oder in den Hausmitteilungen der Bausparkasse unter deutlicher
Hervorhebung bekanntgegeben. Änderungen können auch auf dem elektronischen Kommunikationsweg übermittelt werden, wenn diese Form im Rahmen
der Geschäftsbeziehung vereinbart worden ist.
(2) Ohne Einverständnis des Bausparers, aber mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, können die Bestimmungen der §§ 2 bis
7, 9, 11 bis 15 und 20 Abs. 2 mit Wirkung für bestehende Verträge geändert
werden.
(3) Sonstige Änderungen bedürfen des Einverständnisses des Bausparers. Dies
gilt als erteilt, wenn der Bausparer der Änderung nicht binnen 2 Monaten nach
Bekanntgabe schriftlich widerspricht und bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs hingewiesen wurde. Satz 2 gilt nicht für
den Fall einer Änderung des § 18 Abs. 2, es sei denn, die Änderung ist lediglich
redaktionell oder beruht auf einer gesetzlichen Vorgabe.
§ 22 Wahlrechte der Bausparkasse
(1) Soweit die Regelungen der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge
der Bausparkasse Gestaltungsermessen einräumen, wird die Bausparkasse
darauf achten, dass bei ihren Entscheidungen die sachgerechte Gleichbehandlung der Bausparer stets gewährleistet ist und dabei zuvor festgelegte Kriterien
und Grundzüge eingehalten werden.
(2) Bei den Regelungen in § 2 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 wird die Bausparkasse ihre Zustimmung nur dann nicht geben, wenn bauspartechnische
Gründe dem entgegenstehen. Bei der Regelung in § 15 Abs. 2 wird die Bausparkasse von dem Kündigungsrecht nur aus bauspartechnischen Gründen
Gebrauch machen.
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+ + + Wichtige Informationen + + +
Wichtige Informationen zum Antrag und dem PostIdent-Verfahren
Bitte füllen Sie die Antragsunterlagen vollständig aus. Die Unterlagen umfassen einen
Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrages
Antrag an den Arbeitgeber auf Überweisung vermögenswirksamer Leistungen (VL) auf das Bausparkonto.
(Die Bausparkasse leitet diesen Antrag an den Arbeitgeber weiter.)
und die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB)
Bitte beachten Sie: Alle Anträge müssen gesondert unterschrieben werden!
Aufgrund des Geldwäschegesetzes ist die Deutscher Ring Bausparkasse AG verpflichtet, die Identität jedes Kunden bei
Vertragsabschluss festzustellen und zu dokumentieren.
In der Regel übernimmt dieses der Außendienstpartner, indem er die Reisepass- oder Personalausweisnummer des Antragstellers
sowie die ausstellende Behörde direkt im Antragsformular vermerkt.
Wird der Antrag ohne Beteiligung eines Außendienstpartners im Direktgeschäft abgeschlossen, nutzen Sie bitte das PostIdentVerfahren. Dieses Verfahren ist besonders sicher und wird kostenfrei durch einen Mitarbeiter der Deutsche Post AG durchgeführt.
Drei einfache Schritte – so funktioniert das PostIdent-Verfahren:
Schritt 1
Füllen Sie die Antragsunterlagen
Schritt 2
Schritt 3
Gehen Sie mit folgenden Dokumenten
Der Postmitarbeiter notiert Ihre Ausweis-
vollständig aus
zu einer Filiale der Deutsche Post AG:
daten auf einem Post-Formular
Nicht vergessen: Jeder dieser
– Den gesamten Antragsunterlagen
Jeder Antragsteller unterschreibt
Anträge ist gesondert zu unter-
– Dem PostIdent-Coupon
Der Postmitarbeiter steckt sämtliche
schreiben.
– Ihrem Personalausweis
Unterlagen in einen Briefumschlag und
Jeder Antragsteller muss sich identifi-
schickt diesen an die Bausparkasse
zieren, bei Gemeinschaftsverträgen
Umschlag und Porto übernehmen wir
benötigen Sie daher 2 Coupons*
für Sie
*Wenn Sie einen zweiten Coupon benötigen, einfach untenstehenden Coupon kopieren.
PostIdent-Coupon
Achtung MaV!
Formular und diesen Coupon im Postsache Fensterbriefumschlag
oder im Kundenrückumschlag an angegebene Anschrift schicken!
Wichtig!
Bitte nehmen Sie diesen Coupon und lassen Sie sich bei
einer Postfiliale mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass
identifizieren.
Abrechnungsnummer
5 0 3 4 7 8 0 2 6 1 3 7 0 1
Deutscher Ring
Bausparkasse AG
22756 Hamburg
Referenznummer
Achtung MaV!
· Barcode einscannen
· POSTIDENT BASIC ®-Formular nutzen
· Formular an Absender
MaV: Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter-Hotline