Inhaltsverzeichnis

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Inhaltsverzeichnis
Amtsblatt 16.2014
Amtliche Mitteilungen des Landkreises Fürth
Inhaltsverzeichnis
093 Landratsamt Fürth
Bekanntmachung Änderungssatzung
des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung
und KommunalBIT
094 Landratsamt Fürth
Nachbarbeteiligung
095 Landratsamt Fürth
Übung der US-Streitkräfte
096 Landratsamt Fürth
Nachbarbeteiligung
097 Landratsamt Fürth
Nachbarbeteiligung
098 Landratsamt Fürth
Bekanntmachung für Geflügelhalter
099 Stadt Oberasbach
5. Änderung der Erschließungsbeiträge
100 Stadt Oberasbach
Satzung über die Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen
101 Stadt Oberasbach
Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
102 Stadt Oberasbach
Anlage 2 zur Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
103 Stadt Oberasbach
Friedhofs-und Bestattungssatzung
104 Stadt Oberasbach
Friedhofsgebührensatzung
105 Stadt Oberasbach
Satzung über den Aufwendungsund Kostenersatz der Feuerwehren
106 Stadt Oberasbach
Änderung u. Ergänzung B-Plan Nr.
68-3
107 Stadt Oberasbach
Bekanntmachung Wasserzählerablesung III-2014
108 Stadt Oberasbach
Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage
109 Stadt Oberasbach
7. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
110 Markt Wilhermsdorf
Haushaltssatzung
111 Sparkasse Fürth
Kraftloserklärung
Herausgeber: Landkreis Fürth
Für den Inhalt verantwortlich:
Landrat Matthias Dießl
Im Pinderpark 2
90513 Zirndorf
Telefon 0911 / 97 73-0
Fax 0911 / 97 73-10 12
Nr. 16 vom 4. September 2014
093
Landratsamt Fürth
Bekanntmachungen der Änderungssatzung des ZRFN
Satzung zur Änderung der Verbandssatzung
des Zweckverbands für Rettungsdienst und
Feuerwehralarmierung Nürnberg (VerbandsS
Rettungsdienst und FeuerwehralarmierungsZweckverband - ZRFNS) vom 1. September 2003 (Mittelfränkisches Amtsblatt
S. 159), zuletzt geändert durch Satzung vom
18. Januar 2012 (Mittelfränkisches Amtsblatt
S. 66) Vom 20. November 2012
Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nürnberg erlässt auf Grund
von Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBI S.
555, ber. 1995, S. 98), zuletzt geändert durch
§ 6 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBI
S. 30), mit Genehmigung der Regierung von
Mittelfranken vom 15. November 2012, Gz. 102281-12/12 folgende Satzung:
Art. 1
§ 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Der Ermittlung der Feuerwehreinsatzzahlen
ist die im Rahmen der Meldung der Einsatzberichte an das Bayerische Staatsministerium des
Innern gemäß der Vollzugsbekanntmachung
zum Bayerischen Feuerwehrgesetz in der jeweils
geltenden Fassung ermittelte Gesamteinsatzzahl der Feuerwehren ohne Berücksichtigung
der Einsätze von Ersthelfergruppen im Bereich
des jeweiligen Verbandsmitglieds zugrunde zu
legen; maßgeblich ist das dem jeweiligen Haushaltsjahr um zwei Jahre vorausgehende Jahr.
Für die Ermittlung der Einwohnerzahl gilt § 6
Abs. 2 Satz 3 entsprechend.“
Art. 2
Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 1. Januar
2013 in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde von der 17. Verbandsversammlung des Zweckverbandes für
Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung
Nürnberg am 11. Oktober 2012 beschlossen
und von der Regierung von Mittelfranken am
15. November 2012 unter Gz. 10-2281-12112
gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 KommZG rechtsaufsichtlich genehmigt. Sie wird hiermit ausgefertigt und amtlich bekannt gemacht.
Nürnberg, den 20.11.1 2012
Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nürnberg
Matthias DießI
Landrat
Verbandsvorsitzender
Satzung zur Änderung der Satzung für
das gemeinsame Kommunalunternehmen
KommunalBIT, Kommunaler Betrieb für Informationstechnik, Anstalt des öffentlichen
Rechts vom 20. Dezember 2012
Das gemeinsame Kommunalunternehmen
KommunalBIT, Kommunaler Betrieb für Informationstechnik, Anstalt des öffentlichen Rechts
erlässt auf Grund von Art. 50 Abs. 6 Satz 1 des
Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit
(KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Juni 1994 (GVBI S. 555, ber. 1995, S.
98, BayRS 2020-6-1-1), zuletzt geändert durch
§ 6 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBI S.
30), und der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) vom 19. März 1998 (GVBI S. 220,
BayRS 2023-15-1), zuletzt geändert durch § 3
der Verordnung vom 5. Oktober 2007 (GVBI S.
707), folgende Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung:
§1
§ 5 Abs. 1 der Satzung für das gemeinsame
Kommunalunternehmen KommunalBIT, Kommunaler Betrieb für Informationstechnik, Anstalt des öffentlichen Rechts vom 9. September
2009 (MFrABI S. 136) wird wie folgt geändert:
1. Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Den Vorsitz im Verwaltungsrat führen im dreijährigen Wechsel die Oberbürgermeister der
Städte Erlangen, Fürth und Schwabach in dieser
Reihenfolge.“
2. Es wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Die nach Satz 2 damit erstmals dreijährige
Amtszeit des derzeitigen Vorsitzenden des Verwaltungsrates endet zum 31.12.2014; die darauffolgenden dreijährigen Wechsel finden zu
Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres statt.“
3. Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4
und 5.
§2
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde durch den Verwaltungsrat beschlossen und wird hiermit ausgefertigt.
I
II
Amtsblatt 16.2014
Fürth, den 20.12.2012
Matthias Thürauf
Vorsitzender des Verwaltungsrates
Oberbürgermeister der Stadt Schwabach
094
Landratsamt Fürth
Vollzug der Baugesetze;
Nachbarbeteiligung
Mit Bescheid vom 20.08.2014, Az: 442-BV-5172013, erteilte das Landratsamt Fürth Horst Lange, Hangweg 6 , 90559 Burgthann, die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung Spielcasino
zu Verkaufsraum auf dem Grundstück Fl.-Nr.
468/1 der Gemarkung Langenzenn (Nürnberger
Str. 49, Langenzenn).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines
Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei
dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfachanschrift: Postfach 6 16, 91511
Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, 91522
Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage
muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat
Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen
angegeben, der angefochtene Bescheid soll in
Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der
Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften
für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die
bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens
hat keine aufschiebende Wirkung (§ 212a Abs.
1 Baugesetzbuch –BauGB-). Die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5
VwGO kann nach Zustellung der Genehmigung
beantragt werden. Der Antrag ist bei dem o. g.
Bayer. Verwaltungsgericht in Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten dieses Gerichts zu stellen.
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
vom 21.06.2007 (GVBl. S 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts
abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen
diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
Die Erhebung der Klage durch einfache E-Mail
genügt nicht der in der Rechtsbehelfsbelehrung
geforderten Schriftform und führt zur Unzulässigkeit der Klage.
Der o. g. Baugenehmigungsbescheid wird hiermit an die Eigentümer der Nachbargrundstücke
Fl.-Nr. 472, 473, 473/2, 468, 468/2, Gemarkung
Langenzenn, durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 5 Bayer. Bauordnung (BayBO) zugestellt.
Die Zustellung gilt mit dem Erscheinungstermin des Amtsblattes des Landkreises Fürth als
bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO).
Der Bescheid und die genehmigten Bauvorlagen können im Landratsamt Fürth, Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf, 3. Stock, Zimmer 3.15,
während der Geschäftszeiten (Montag – Donnerstag, jeweils von 8.00 – 16.00 Uhr, und Freitag von 08.00 – 12.30 Uhr) und nach Vereinbarung eingesehen werden.
Zirndorf, den 20.08.2014
Hahn
Regierungsamtmann
095
Landratsamt Fürth
Übung der US-Streitkräfte
Die Regierung von Mittelfranken teilt mit, dass
die US-Streitkräfte folgende Übungen durchführen:
Zeitpunkt:01.09.-30.09.2014
Art der Übung:
Einsatzübung
Fahrzeuge
Radfahrzeuge:ja
Kettenfahrzeuge:nein
Luftfahrzeuge
Hubschrauber:ja
Flugzeuge:nein
Außenlandungen:ja
Gebiet: unter anderem der Landkreis Fürth
Ein Ansprechpartner steht bei der US-Army unter der Rufnummer 09802 / 83 26 34 bei Beschwerden über Fluglärm zur Verfügung.
Zirndorf, den 11.08.2014
Landratsamt Fürth
Sachgebiet 31
096
Landratsamt Fürth
Vollzug der Baugesetze;
Nachbarbeteiligung
Mit Bescheid vom 30.07.2014, Az: 441-BV336-2014, erteilte das Landratsamt Fürth der
Firma Lidl Vertriebs GmbH u. Co.KG Ostfranken,
Fährstr. 12 , 91330 Eggolsheim, die Baugenehmigung zur Errichtung von Werbeanlagen
bestehend aus 3 Werbetafeln, 3 Leuchtkästen
und 1 Plakatvitrine auf dem Grundstück Fl.-Nr.
522/139 der Gemarkung Zirndorf, ThomasMann-Str. 3, 90513 Zirndorf.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines
Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei
dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfachanschrift: Postfach 6 16, 91511
Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, 91522
Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage
muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat
Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen
angegeben, der angefochtene Bescheid soll in
Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der
Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften
für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die
bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens
hat keine aufschiebende Wirkung (§ 212a Abs.
1 Baugesetzbuch –BauGB-). Die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5
VwGO kann nach Zustellung der Genehmigung
beantragt werden. Der Antrag ist bei dem o. g.
Bayer. Verwaltungsgericht in Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten dieses Gerichts zu stellen.
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
vom 21.06.2007 (GVBl. S 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts
abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen
diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
Die Erhebung der Klage durch einfache E-Mail
genügt nicht der in der Rechtsbehelfsbelehrung
geforderten Schriftform und führt zur Unzulässigkeit der Klage.
Der o. g. Baugenehmigungsbescheid wird hiermit an die Eigentümer der Nachbargrundstücke
Fl.-Nr. 522/942, 522/377, 522/374, 522/379,
522/384, 522/385, 522/382, 522/378, 522/383,
522/386, 522/376, 522/373, 522/370, 522/369,
522/371, 522/367, 522/375, 522/381, 522/372,
522/368, 522/141, Gemarkung Zirndorf, durch
öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs.
2 Satz 5 Bayer. Bauordnung (BayBO) zugestellt.
Die Zustellung gilt mit dem Erscheinungstermin des Amtsblattes des Landkreises Fürth als
bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO).
Der Bescheid und die genehmigten Bauvorlagen können im Landratsamt Fürth, Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf, 3. Stock, Zimmer 3.11,
während der Geschäftszeiten (Montag – Donnerstag, jeweils von 8.00 – 16.00 Uhr, und Freitag von 08.00 – 12.30 Uhr) und nach Vereinbarung eingesehen werden.
Zirndorf, den 30.07.2014
Hahn
Regierungsamtmann
097
Landratsamt Fürth
Vollzug der Baugesetze;
Nachbarbeteiligung
Mit Bescheid vom 07.08.2014, Az: 441-BV-3412013, ergänzte das Landratsamt Fürth die Bau-
Amtsblatt 16.2014
genehmigung zur Erweiterung eines Wohnhauses (Reihenendhaus) auf dem Grundstück Fl.-Nr.
472/66 der Gemarkung Leichendorf (Rankenstr.
101) um eine Abweichung von Art. 6 Abs. 5 Satz
1 BayBO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines
Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei
dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfachanschrift: Postfach 6 16, 91511
Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, 91522
Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss
den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern)
und den Gegenstand des Klagebegehrens
bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag
enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der
angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder
Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen
Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen
Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die
bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens
hat keine aufschiebende Wirkung (§ 212a Abs.
1 Baugesetzbuch –BauGB-). Die Anordnung
der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5
VwGO kann nach Zustellung der Genehmigung
beantragt werden. Der Antrag ist bei dem o. g.
Bayer. Verwaltungsgericht in Ansbach, schriftlich
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten dieses Gerichts zu stellen.
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
vom 21.06.2007 (GVBl. S 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts
abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen
diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
Die Erhebung der Klage durch einfache E-Mail
genügt nicht der in der Rechtsbehelfsbelehrung
geforderten Schriftform und führt zur Unzulässigkeit der Klage.
Der o. g. Ergänzungsbescheid wird hiermit an
die Eigentümer der Nachbargrundstücke Fl.-Nr.
472/54, 472/67, 472/68 und 474/151, Gemarkung Leichendorf, durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 5 Bayer. Bauordnung (BayBO) zugestellt.
Die Zustellung gilt mit dem Erscheinungstermin
des Amtsblattes des Landkreises Fürth als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO).
Der Bescheid und die genehmigten Bauvorlagen
können im Landratsamt Fürth, Im Pinderpark 2,
90513 Zirndorf, 3. Stock, Zimmer 3.11, während
der Geschäftszeiten (Montag – Donnerstag,
jeweils von 8.00 – 16.00 Uhr, und Freitag von
08.00 – 12.30 Uhr) und nach Vereinbarung eingesehen werden.
Zirndorf, den 14.08.2014
Hahn
Regierungsamtmann
098
Landratsamt Fürth
Amtliche Mitteilung für Geflügelhalter
Das Veterinäramt teilt mit, dass nach geändertem EU-Recht auch für das gewerbliche
Schlachten von Geflügel nunmehr ab sofort Sachkundebescheinigungen erforderlich
sind. Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt,
schlachtet oder tötet, muss über die hierfür
notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten
(Sachkunde) verfügen. Dies gilt auch für Geflügel. Dabei gilt nach wie vor, dass Geflügel
grundsätzlich nur in EU-zugelassenen Geflügelschlachthöfen mit elektrischer Betäubung
und amtlicher Schlachttier- und Fleischuntersuchung geschlachtet werden darf. Ausnahmen gibt es nur für das Schlachten von
Geflügel, was im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gehalten und gemästet wurde.
Wird im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb
Geflügel geschlachtet und vermarktet (Direktvermarktung) so gilt auch hier, dass der
Schlachtende einen Sachkundenachweis haben muss (gewerbliche Geflügelschlachtung).
Hierfür wird der Besuch eines anerkannten
Sachkundelehrgangs z.B. im Lehr-, Versuchsund Fachzentrum für Geflügel- und Kleintierhaltung Kitzingen empfohlen. Mit dem Nachweis der Teilnahme an dem Lehrgang oder
sonstigen Nachweisen über die Sachkunde
sollte die Sachkundebescheinigung möglichst
umgehend beim Landratsamt Arbeitsbereich
212 (Herr Kacar) beantragt werden: Tel. 0911
9773-1208. Bis zum 8. Dezember 2015 darf
die Behörde Personen, die eine einschlägige
Berufserfahrung von mindestens drei Jahren
nachweisen, im Wege eines vereinfachten
Verfahrens Sachkundenachweise ausstellen.
Wir weisen abschließend darauf hin, dass für
das Betäuben von Geflügel mit einem Lebendgewicht von mehr als 5 kg (z.B. Puten) nur
noch die elektrische Betäubung oder die Betäubung mit geeigneten, ladungsbetriebenen
Bolzenschussapparaten möglich ist. Weitere
Informationen zur Geflügelschlachtung finden Sie auf unserer Homepage, ebenso wie ein
Antragsformular, das Veterinäramt ist gerne
beim Ausfüllen behilflich.
Fürth, den 19.08.2014
Dr. Köster
Ltd. Veterinärdirektorin
099
Stadt Oberasbach
5. Änderung der Satzung über die
Erschließungsbeiträge der Stadt Oberasbach (Erschließungsbeitragssatzung) vom
30. Juli 2014
Aufgrund von § 132 des Baugesetzbuches
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zu-
letzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013
(BGBl. I S.1548) in Verbindung mit Artikel 23 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 24. Juli 2012 (GVBl. S.366) erlässt
die Stadt Oberasbach folgende Satzung:
§1
I.
In § 2 Absatz 1 wird nach Nr. VII. folgender Text
angefügt:
„VIII. für zugeordnete naturschutzrechtliche
Ausgleichsmaßnahmen gemäß §§ 135 a bis c
BauGB in Verbindung mit der Satzung über die
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach
den §§ 135 a bis c BauGB (KES), die durch die
Erschließungsanlage verursacht wurden.“
II.
In § 2 Abs. 2 wird nach k) folgendes ergänzt:
„l) die Verkehrseinrichtungen, die Möblierung
und unterschiedliche Gestaltung der Oberfläche in Material, Struktur und Farbe, einschließlich der Bepflanzung bei verkehrsberuhigten
Bereichen, insbesondere solche im Sinne von
Abschnitt 4 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO,
bei Fußgängerbereichen und Fußgängergeschäftsstraßen,
m) die gemeinsamen Geh- und Radwege,
n) Kosten für externe Vorplanung, Vermessung,
Bauleitung und Überwachung.“
III.
§ 2 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„Soweit Erschließungsstraßen im Sinne des
Abs. 1 als Sackgasse enden, ist der erforderliche
Wendehammer am Ende der Erschließungsanlage in vollem Umfang beitragsfähig.“
IV.
Nach § 2 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen
für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer
erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im
Sinne des § 57 Satz 4 Halbsatz 2 und des § 58
Abs. 1 Satz 1 BauGB auch der Wert nach § 68
Abs. 1 Nr. 4 BauGB.“
V.
§ 5 Abs. 11 Satz 3 Nr. 3 wird aufgehoben.
VI.
In § 6 Satz 1 wird die Aufzählung wie folgt ergänzt:
„11. die zugeordneten naturschutzrechtlichen
Ausgleichsmaßnahmen gemäß §§ 135 a bis c
BauGB in Verbindung mit der Satzung über die
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach
den §§ 135 a bis c BauGB (KES)“
§2
Diese Änderungssatzung tritt am 15. September 2014 in Kraft
Oberasbach, den 30.07.2014
Birgit Huber
Erste Bürgermeisterin
III
IV
Amtsblatt 16.2014
100
Stadt Oberasbach
Satzung der Stadt Oberasbach zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
nach den §§ 135 a – 135 c Baugesetzbuch (KES) Vom 30. Juli 2014
Die Stadt Oberasbach erlässt aufgrund von §
135 c des Baugesetzbuches in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S.1548) und Artikel
23 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2012 (GVBl. S.
366) folgende Satzung:
§1
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Die Stadt Oberasbach erhebt Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches
(BauGB) und dieser Satzung mit den Anlagen
1 und 2.
§2
Umfang der erstattungsfähigen Kosten
(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die
Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1a BauGB
zugeordnet sind.
(2) Die Durchführungskosten umfassen die
Kosten für
a) den Erwerb und die Freilegung der Flächen
für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
b) die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungsund Entwicklungspflege.
Dazu gehört auch der Wert der von der Stadt
aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen
im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten
für den Erwerb der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57
Satz 4 Halbsatz 2 und des § 58 Abs. 1 Satz 1
BauGB auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4
BauGB.
(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit
den in den Anlagen 1 und 2, die Bestandteile
dieser Satzung sind, dargestellten Grundsätzen.
Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den
in der Anlage 1 beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend
für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und
§ 12 BauGB.
§3
Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten
Die erstattungsfähigen Kosten werden nach
den tatsächlichen Kosten ermittelt.
§4
Verteilung der erstattungsfähigen Kosten
Die nach §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten
werden auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücken nach der Schwere der
zu erwartenden Eingriffe verteilt. Hierzu ist eine
Bestandsaufnahme vor dem Eingriff durchzuführen und der Situation nach der Eingriffsplanung unter Anwendung der Anlage 2 gegenüber zu stellen. Die erstattungsfähigen Kosten
werden auf alle zugeordneten Grundstücke mit
negativer Bilanz nach der Schwere der Eingriffe
verteilt.
§5
Anforderungen von Vorauszahlungen
Die Stadt kann für Grundstücke, für die eine
Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht
in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbeitrages anfordern, sobald die
Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten
sind, baulich oder gewerblich genutzt werden
dürfen.
§6
Fälligkeit des Kostenerstattungsbeitrages
Der Kostenerstattungsbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.
§7
Ablösung
Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag
abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst
sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu
erwartenden endgültigen Kostenerstattungsbetrages.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 15. September 2014 in
Kraft.
Oberasbach, den 30.07.2014
Stadt Oberasbach
Birgit Huber
Erste Bürgermeisterin
101
Stadt Oberasbach
Anlage 1 zur Satzung der Stadt Oberasbach über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135a
– 135c Baugesetzbuch (KES)
Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
1.Anpflanzung/ Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern
1.1. Anpflanzung von Einzelbäumen
− Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Herstellen der Vegetati-
onstragschicht nach DIN 18915 und der
Pflanzgrube gemäß DIN 18916
− A
npflanzung von Hochstammbäumen
mit einem Stammumfang der Sortierung
16/18
− Verankerung der Bäume und Schutz vor
Beschädigungen sowie Sicherung der
Baumscheibe
− F ertigstellungs- und Entwicklungspflege:
3 Jahre
1.2.Anpflanzung von Gehölzen, freiwachsenden
Hecken und Waldmänteln
− S chaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach
DIN 18915
− Anpflanzung von, Heistern 150/175 hoch
und 2x verpflanzten Sträuchern je nach
Art in der Sortierung 60/100 oder 100/150
hoch
− je 100 m² je 5 Heister und 70 Sträucher
− Verankerung der Gehölze und Erstellung
von Schutzeinrichtungen
− F ertigstellungs- und Entwicklungspflege:
3 Jahre
1.3. Anlage standortgerechter Wälder
− S chaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach
DIN 18915
− A
ufforstung mit standortgerechten Arten
− 6.500 Stück je ha, Pflanzen 3-5 jährig,
Höhe 80-120 cm
− E rstellung von Schutzeinrichtungen
− F ertigstellung-und Entwicklungspflege: 3
Jahre
1.4. Schaffung von Streuobstwiesen
− S chaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitungen
nach DIN 18915
− A
npflanzung von Obstbaumhochstämmen und Befestigung der Bäume
− Je 100 m² ein Obstbaum der Sortierung
10/12
− E insaat Gras-/ Kräutermischung
− E rstellung von Schutzeinrichtungen
− F ertigstellungs- und Entwicklungspflege:
5 Jahre
1.5.Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen
− S chaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitungen
nach DIN 18915
− Einsaat von Wiesengräsern und –Kräutern, möglichst aus autochthonem Saatgut
− F ertigstellungs- und Entwicklungspflege:
3 Jahre
2.Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen
2.1. Herstellung von Stillgewässern
− Aushub und Einbau bzw. Abfuhr des anstehenden Bodens
− g gf. Abdichtung des Untergrundes
− A
npflanzung standortheimischer Pflanzen
− F ertigstellungs- und Entwicklungspflege:
3 Jahre
Amtsblatt 16.2014
2.2.Renaturierung von Still- und Fließgewässern
− Offenlegung und Rückbau von technischen Ufer- und Sohlbefestigungen
− Gestaltung der Ufer und Einbau natürlicher Baustoffe unter Berücksichtigung
ingenieurbiologischer Vorgaben
− Anpflanzung standortheimischer Pflanzen
− Entschlammung
− Fertigstellungs- und Entwicklungspflege:
3 Jahre
3. Begrünung von baulichen Anlagen
3.1.Fassadenbegrünung
− Anpflanzung von selbstklimmenden
Pflanzen
− Anbringen von Kletterhilfen und Pflanzung von Schling- und Kletterpflanzen
− eine Pflanze je 2 lfm.
− Fertigstellungs- und Entwicklungspflege:
3 Jahre
3.2.Dachbegrünung
− intensive Begrünung von Dachflächen
− extensive Begrünung von Dachflächen
− Fertigstellungs- und Entwicklungspflege:
3 Jahre
4.Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung
4.1. Entsiegelung befestigter Flächen
− Ausbau und Abfuhr wasserundurchlässiger Beläge
− Aufreißen wasserdurchlässiger Unterbauschichten
− Einbau wasserdurchlässiger Deckschichten
− Fertigstellungs- und Entwicklungspflege:
1 Jahr
4.2. Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung
− Schaffung von Gräben und Mulden zur
Regenwasserversickerung
B
0,8
0,5
0,8
0,7
0,7
0,6
0,4
1,0
0,9
0,8
0,6
0,5
0,4
0,4
0,3
0,3
− R
ückbau/ Anstau von Entwässerungsgräben, Verschließen von Drainagen
− Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr
5. Maßnahmen zur Extensivierung
5.1.Umwandlung von Acker- bzw. intensivem
Grünland in Acker – und Grünlandbrache
− N
utzungsaufnahme
− Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr
5.2. Umwandlung von Acker in Ruderalflur
− ggf. Abtragen und Abtransport des
Oberbodens
− Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr
5.3.Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland
− Bodenvorbereitung ggf. Abtragen und
Abtransport des Oberbodens
− Einsaat von Wiesengräsern und Kräutern
− Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
5.4.Umwandlung von intensivem Grünland in
extensiv genutztes Grünland
− N
utzungsreduzierung
− Aushagerung durch Mahd und Verwertung oder Abtransport des Mähgutes
− bei Feuchtgrünland Rückbau von Entwässerungsmaßnahmen
− Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
V
102
Stadt Oberasbach
Anlage 2 zur Satzung der Stadt Oberasbach über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135a
– 135c Baugesetzbuch (KES)
Werteliste der Stadt Oberasbach nach Biotop-/Nutzungstypen
Anwendungszweck:
Bewertung der Eingriffe in Natur und Landschaft und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der Bauleitplanung und
vergleichbarer Verfahren.
Bei der Ermittlung von Ausgleich und Ersatz in
Fachplanungen (z.B. Straßenbauvorhaben) sind
die von den Staatsministerien des Innern und
für die Landesentwicklung und Umweltfragen
herausgegebenen Richtlinien bzw. Grundsätze
anzuwenden. Die Liste wurde aus der „Nürnberger Werteliste“ entwickelt.
Ökologischer Wertfaktor unterschieden nach:
B = Bestand
E = Entwicklung 5 Jahre nach Herstellung
(Dauer der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege)
Grundsätze für die Bewertung von Freiflächen und die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Oberasbach, den 30. Juli 2014
Stadt Oberasbach
Birgit Huber
Erste Bürgermeisterin
Biotop-/Nutzungstypen
1.
Bäume, Baumgruppen, Alleen
1.1
Heimische, standortgerechte Einzelbäume, Baumgruppen, Alleen
1.2
Nichtheimische, nicht standortgerechte Einzelbäume, Baumgruppen, Alleen
Bestand:
Ausschlaggebend für die anzurechnende Fläche ist die Fläche unter der Kronentraufe.
Entwicklung:
Anzunehmen sind je großkronigem Baum 15 m2, je kleinkronigem Baum 10 m2 (bei Pflanzung von dreimal verpflanzter
Ware der Sortierung 18/20 bzw. 16/18 in offene, unbepflanzte Baumscheiben von mindestens 15 m2 pro Baum).
2.
Waldmäntel, Gebüsche, Hecken, Säume
2.1
Heimische, standortgerechte Ufergehölze
2.2
Typischer, vollentwickelter, gestufter Waldrand mit Strauchmantel und Krautsaum
2.3
Großflächige Feldgehölze, Baumhecken
2.4
Heimische, standortgerechte Gebüsche, Hecken und Säume
2.5
Nichtheimische, standortfremde Hecken-/Gebüschpflanzungen
Entwicklung:
Ausschlaggebend für die anzurechnende Fläche ist die Breite und Länge der Pflanzung nach 5 Jahren
3.
Wälder
3.1
Au- und Bruchwald
3.2
Naturnaher Wald mit potentieller, natürlicher Vegetation
3.3
Forstwirtschaftlich geprägter Wald mit hohem Laubholzanteil, Mittelwald, Niederwald
3.4
Forstwirtschaftlich geprägter Wald mit überwiegendem Nadelholzanteil, standortgerechte Kiefern/Kiefern-Mischwälder
3.5
Waldlichtungen/-wiesen, soweit kein Grünland
3.6
Naturferne Laubholzforste
3.7
Schlagfluren, Naturverjüngung, Sukzession im und am Wald
3.8
Naturferne Nadelholzforste
3.9
Bewachsene Waldwege
E
0,8
0,5
0,6
0,6
0,7
0,6
0,4
0,6
0,6
0,6
0,4
0,5
0,3
0,4
0,3
0,3
Amtsblatt 16.2014
VI
0,6
0,4
4.
4.1
4.2
5.
5.1
5.2
0,4
0,4
5.3
5.4
0,3
0,3
0,2
0,2
0,3
0,1
5.5
5.6
5.7
5.8
6.
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
6.6
6.7
7.
7.1
7.2
0,2
0,0
7.3
7.4
0,8
0,5
0,8
0,8
0,7
0,5
0,3
0,2
0,0
8.
8.1
8.2
0,9
0,8
0,9
0,8
0,6
0,6
0,5
9.
9.1
9.2
9.3
9.4
9.5
9.6
9.7
0,5
0,5
0,4
0,4
0,4
0,4
0,3
9.8
9.9
9.10.
9.11
9.12
9.13
9.14
0,4
0,3
0,0
0,3
0,2
9.15
9.16
9.17
9.18
9.19
Wenn als Ausgleich und Ersatz die Aufwertung eines geringer bewerteten Waldtyps zu einem höher bewerteten vorgesehen ist, wird der Aufwertungsfaktor aus der Differenz des Bestandswertes des bestehenden Waldtyps und dem
Bestandswert des Waldtyps, der entwickelt werden soll, ermittelt.
Werden die erforderlichen Ersatzmaßnahmen auf der Rechtsgrundlage des Bayerischen Waldgesetzes fällig, so ist unabhängig vom naturschutzfachlichen Wert des Waldes eine Ersatzaufforstung mindestens im Verhältnis 1: 1 zu leisten.
Streuobstwiesen
Extensiv bewirtschaftete Streuobstwiesen
Intensiv bewirtschaftete Obstgärten (Mehrschürig, regelmäßiger Baumschnitt)
Gärtnerisch gepflegte Anlagen, Hausgärten, Kleingärten, Straßenbegleitgrün
Park- und Waldfriedhöfe, Parks, Villengebiete mit Großbaumbestand
Arten- und strukturreiche Hausgärten, alte strukturreiche Kleingartenanlagen mit Großbäumen, kleine öffentliche,
strukturreiche Grünanlagen, arten- und strukturreiche Abstandsgrünflächen
In 5.2 ist der bezeichnende Strukturreichtum in der textlichen Begründung zum Bebauungsplan oder zu sonstigen Planungen darzustellen.
Extensivrasen, Wiesen im besiedelten Bereich
Kleingartenanlagen und Hausgärten
Entwicklung bei Hausgärten:
Zu der Grundflächenzahl (GRZ) gemäß § 19 Baunutzungsverordnung (Bau-NVO) wird grundsätzlich ein zusätzlicher
Flächenanteil von 40 % für Garagen, Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen veranschlagt. Soweit im Bebauungsplan
abweichende Bestimmungen nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO getroffen werden, ist dies zu berücksichtigen. Die verbleibende Fläche ist Hausgartenfläche.
Der Flächenbedarf für gesondert bewertete Bäume, Hecken, gärtnerische Anlagen ist aus dem Flächenansatz der unbebauten Grundstücksfläche (z.B. Hausgärten) abzuziehen.
Kleine öffentliche strukturarme Grünanlagen, Abstandsgrünflächen
Extensiv gepflegte Straßenränder und Mittelstreifen (mit und ohne Gebüschpflanzungen)
Intensivrasen (z.B. Sportanlagen)
Intensiv gepflegte Straßenränder und Mittelstreifen (mit und ohne Gebüschpflanzungen)
Gewässer, Ufer
Naturnahe Fließgewässer
Naturnahe Stillgewässer, Altarme, Altwasser
Röhrichte, Riede, Hochstauden
Gräben, die zumindest an den Böschungen verkrautet sind
Begradigte und ausgebaute Fluss- und Bachabschnitte und naturferne Stillgewässer
Ausgebaute Gräben
Verrohrte Gräben
Versiegelte und überbaute Flächen
Begrünte Dachfläche
Fassadenbegrünung: Pflanzung von mindestens 1 Pflanze pro 2 lfdm. Fassade; Anrechnung von 2 m2 pro lfdm. begrünter (Abzug von überbauter Fläche)
Die Dachbegrünung von Garagen/Carports und Nebengebäuden sowie die Fassadenbegrünung von Haupt- oder Nebengebäuden werden nicht als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme angerechnet.
Unbefestigte Wege, Plätze und Parkflächen, Schotterrasen
Versiegelte Fläche
Durchlässige Beläge für Wege, Plätze, Stellplätze, werden nicht als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme angerechnet
Versickerung und Regenwasserableitung
Flächen (Gräben und Mulden) zur Regenwasserversickerung ohne
Nutzungsdruck
Wie 8.1, jedoch mit Nutzungsdruck
Regenwasserauffanganlagen und technische Versickerungsanlagen können nicht als Ausgleichsmaßnahme für Eingriffe in Natur und Landschaft anerkannt werden.
Landwirtschaftlich genutzte Flächen und Sekundärbiotope
13 d Feuchtwiesen
Sonstige Feuchtwiesen
13 d Mager- und Halbtrockenrasen
Sonstige Mager- und Halbtrockenrasen
Extensive Wiesen ohne Düngung (maximal 2x mähen)
Wiesenbrachen, ruderale Wiesen
Extensive Wiesen mit Düngung (maximal 2x mähen), keine mineralische
Düngung
Extensive Wiesen (keine Pferdehaltung, 1 Mutterkuh/ha, 6-8 Schafe/ha, je nach Standort
Unbewirtschaftete Feldraine mit magerer Vegetation
Unbewirtschaftete Feldraine mit nährstoffliebender Vegetation
Intensive Wiesen
Extensive Äcker (Flächen mit Bewirtschaftung nach EG-Verordnung für ökologischen Landbau) und Ackerrandstreifen
Ackerbrachen, mindestens ein Jahr nicht bewirtschaftet
Intensive Äcker
Bei sehr trockenen bis mäßig trockenen Böden mit vorrangiger Arten- und Biotopschutzfunktion, deren Ertrag im unteren Drittel des Bemessungsrahmens liegt, kann der ökologische Wertfaktor um 0,1 angehoben werden.
Bewachsene Feldwege mit magerer Vegetation
Bewachsene Feldwege mit nährstoffliebender Vegetation
Versiegelte Feldwege
Intensive Weiden, Pferdeweiden
Intensiver Erwerbsgartenbau, Sonderkulturen, Zierpflanzen-, Gemüse- und Beerenobstanbau, Baumschulen
0,6
0,4
0,5
0,5
0,4
0,4
0,3
0,3
0,2
0,2
0,8
0,8
0,7
0,5
0,3
0,2
0,0
0,4
0,1
0,2
0,0
0,5
0,4
0,7
0,6
0,7
0,6
0,6
0,6
0,5
0,5
0,5
0,4
0,4
0,4
0,4
0,3
0,4
0,3
0,0
0,3
0,2
Amtsblatt 16.2014
0,1
0,0
0,4
0,5
9.20
9.21
10.
10.1
10.2
11.
11.1
11.2
Bei sehr trockenen bis mäßig trockenen Böden mit vorrangiger Arten- und Biotopschutzfunktion, deren Ertrag im unteren Drittel des Bemessungsrahmens liegt, kann der ökologische Wertfaktor um 0,1 angehoben werden.
Pferdekoppeln mit geringem Bewuchs
Unterglaskulturen
Ruderalfluren und Brachen
Kurzlebige Ruderalfluren
Ausdauernde Ruderalfluren
Sonstiges
Flächen mit Festsetzungen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 20 und 25 BauGB und Art. 3 Abs. 4 BayNatSchG. Es wird davon ausgegangen, dass diese Flächen
so entwickelt werden, dass sie zumindest den Wert 0,6 erreichen.
Erhöhung des ökologischen Wertfaktors um bis zu 0,2 beim Auftreten folgender Faktoren bei der Bestandsbewertung
Flächen mit hohem Entwicklungspotential (Präventivwirkung d. § 8 Abs. 1 BayNatSchG)
Seltene Böden (z.B. Flugsanddünen)
Gewässer und Gewässerrandstreifen mit hoher Gewässergüte (1-2)
Kaltluftentstehungsgebiete und deren Randbereiche
Luftaustauschbahnen und deren Randbereiche
Bereiche mit landschaftsbildenden Oberflächenformen (Hangbereiche, Kuppen)
Landschaftsteile gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 BNatSchG
Pufferzonen zu Schutzgebieten (LB, LSG 13 d BayNatSchG)
Bereiche mit besonderer Bedeutung für die Erholung
Vorkommen von besonders geschützten (BartSchV) oder seltenen (RL) Arten, regional bedeutsamen Arten gem. ABSP
Flächen, die für die Biotopvernetzung vorgesehen sind
Böden mit hoher natürlicher Ertragsfunktion
Ortsrandbereiche, die an strukturreiche Eingrünungen angrenzen
Es können auch andere Faktoren zur Aufwertung führen. Es ist darauf zu achten, dass der Wert 1,0 nicht überschritten
werden kann.
Anwendung
Der Berechnung der Ersatzflächen wird eine
entsprechend bewertete Bestandsaufnahme
zugrunde gelegt. Ausschlaggebend für die Berechnung der Ersatzflächen ist hierbei die ermittelte Differenz zwischen Bestandsbewertung
und angestrebtem Endzustand (nach erfolgtem
Eingriff).
Die Größe der Ersatzflächen ist in erster Linie
abhängig von der geplanten Qualität der Ersatzmaßnahmen.
Beispiel:
a)Eingriff
– Eine 1 ha große Fläche wird gewerblich bebaut
– Der Versiegelungsgrad beträgt 80 %
– Bei den vom Eingriff betroffenen Flächen
handelt es sich durchweg um intensiv genutzte Ackerflächen, die mit 0,3 bewertet
sind
– Nach der Versiegelung ist der Wert der versiegelten Fläche 0,0
– Die Wertdifferenz beträgt demnach 0,3 x
8.000 m2.
b) Ausgleich bzw. Ersatz
– Aufgrund der oben aufgezeigten Fakten wäre
eine Fläche von 8.000 m2 um den Faktor 0,3
aufzuwerten. Bei einem höheren Aufwertungsfaktor reduziert sich die Ersatzfläche
entsprechend (z.B. beträgt der Aufwertungsfaktor 0,6, so wären nur 4.000 m2 Ersatzfläche erforderlich)
– Der Wert der Aufwertungsfläche setzt sich
zusammen aus dem Eingangswert (Bestandsbewertung) und dem durch Pflege und
Entwicklung angestrebten Aufwertungswert
(Aufwertungsfaktor)
– Daher muss in dem oben genannten Beispiel
die Ersatzfläche bei einem Eingangswert von
z.B. 0,3 auf 8.000 m2 einen Gesamtwert 0,6
(0,3 Eingangswert + 0,3 Aufwertung) bzw.
auf 4.000 m2 einen Gesamtwert 0,9 (0,3 Eingangswert + 0,6 Aufwertung) haben
– Weisen die verbleibenden 2.000 m2 Freifläche
nach ihrer Gestaltung einen höheren Wert als
0,3 auf, ist der darüberliegende Wert in Bezug auf die benötigte Ersatzfläche in Abzug
zu bringen.
– Weisen die verbleibenden 2.000 m2 Freifläche
nach ihrer Gestaltung einen geringeren Wert
als 0,3 auf, erhöht sich der Ersatzflächenbedarf entsprechend. Ausschlaggebend für die
Erhöhung des Ersatzflächenbedarfes ist die
ermittelte Differenz.
Oberasbach, den 30.07.2014
Stadt Oberasbach
Birgit Huber
Erste Bürgermeisterin
103
Stadt Oberasbach
Friedhofs- und Bestattungssatzung
Die Stadt Oberasbach erlässt aufgrund der Art.
23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2
der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
- GO - i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.8.1998
(GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 27.07.2009 (GVBl. S. 400), der Vorschriften
VII
0,1
0,0
0,4
0,5
0,6
des Bestattungsgesetzes v. 24.9.1970 (GVBl. S.
417, ber. S. 521), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 17.12.2012 (GVBl. S. 629) und der Bestattungsverordnung vom 1.3.2007 (GVBl. S. 92,
ber. S. 190), geändert durch Verordnung vom
08.04.2013 (GVBl. S. 174) folgende
Allgemeines:
§1
Geltungsbereich und Zweckbestimmung
(1) Diese Satzung gilt für den städt. Friedhof
im Ortsteil Unterasbach als öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Oberasbach.
(2) Der Friedhof ist eine Beisetzungsstätte,
die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte
und der Pflege Ihres Andenkens gewidmet ist.
Er stellt einen Ort dar, der die Angehörigen von
Verstorbenen bei der Bewältigung ihrer Trauer
unterstützt. Er soll als Ort des Gedenkens an die
Toten dienen.
Dabei sollen die nachfolgenden Bestimmungen
dieser Satzung eine zukunftsorientierte Führung des Friedhofes ermöglichen, diesen aber
auch als Ort des Gedenkens in seiner traditionellen Form bewahren.
§2
Einrichtungen
Auf dem städt. Friedhof werden folgende Einrichtungen unterhalten:
(1) Die Leichenhalle dient der Aufbewahrung
von Leichen bis zu ihrer Bestattung oder Überführung, sofern diese nicht unmittelbar nach
der Einsargung erfolgt. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung eines Friedhofmitarbeiters in der Zeit von Montag bis Freitag
von 8.00 bis 12.00 Uhr betreten werden.
VIII
Amtsblatt 16.2014
(2) Die Aussegnungshalle dient der Abhaltung von Trauerfeiern anlässlich der Bestattung
(Erd- und Urnenbeisetzungen).
(3) Der Verabschiedungsraum dient der Aufbahrung der Verstorbenen. Er kann auch zur
Durchführung kleinerer Trauerfeiern anlässlich
einer anschließenden Urnenbeisetzung genutzt
werden.
(4) Die Versorgung der Leichen, die Transporte und die Durchführung der Trauerfeiern müssen von einem von den Bestattungspflichtigen
beauftragten Bestattungsinstitut übernommen
werden.
§3
Benutzungsrecht, Kreis der Berechtigten
(1) Der städtische Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben den
Wohnsitz in Oberasbach hatten oder die ein
Anrecht auf Beisetzung in einem bestimmten
Grab gemäß § 17 dieser Satzung besaßen.
(2) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die
Friedhofsverwaltung die Beisetzung anderer
Personen zulassen.
(3) Beisetzungen dürfen vorbehaltlich des
Art. 12 Bestattungsgesetz nur im städtischen
Friedhof erfolgen.
§4
Aufbahrung
(1) Auf Wunsch der Hinterbliebenen können
die Verstorbenen im Verabschiedungsraum
aufgebahrt werden. Die Friedhofsverwaltung
kann aus besonderen Gründen (z. B. wegen der
Gefahr für die Gesundheit von Hinterbliebenen
und Beschäftigten) die Abschiednahme am offenen Sarg untersagen.
(2) Bei rasch verwesenden oder abstoßend
wirkenden Leichen kann die Friedhofsverwaltung die sofortige Schließung des Sarges, notfalls auch die unverzügliche Beisetzung bzw.
Einäscherung anordnen.
(3) Die Särge sind spätestens 15 Minuten
vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung
endgültig zu schließen.
§5
Belegungspläne
Für die Zuweisung bzw. Überlassung von Grabstätten sind die von der Stadt aufgestellten
Belegungspläne maßgebend. Ein Anspruch auf
Zuweisung eines Grabes in einem bestimmten
Grabfeld besteht nicht.
§6
Öffnungszeiten des Friedhofes
(1) Der städtische Friedhof ist täglich von
7.00 Uhr an für den Besuch geöffnet. In der Zeit
vom 01. Oktober bis 31. März wird der Friedhof
um 18.00 Uhr, in der Zeit vom 01. April bis 30.
September um 20.00 Uhr geschlossen. Außerhalb der Öffnungszeiten ist der Aufenthalt im
Friedhof nicht gestattet. In besonderen Fällen
können auf Antrag Ausnahmen zugelassen
werden.
(2) Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof
nur in Begleitung Erwachsener betreten.
§7
Verhalten im Friedhof
(1) Die Besucher des Friedhofes haben sich
ruhig und der Würde des Ortes entsprechend
zu verhalten und den Anordnungen des Aufsichtspersonals Folge zu leisten.
(2) Im Friedhof ist insbesondere untersagt:
a) Die Leichenhalle ohne Erlaubnis des Friedhofwärters zu betreten,
b) Einfriedungen zu übersteigen, Hecken und
Anpflanzungen zu durchbrechen Pflanzen abzupflücken, Rasenflächen zu betreten, von
fremden Gräbern Pflanzen, Kränze und Erde
ohne Erlaubnis der Berechtigten wegzunehmen,
c) zu rauchen, zu lärmen, Rundfunkempfänger
oder ähnliche Geräte zu betreiben,
d) Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenhunde),
e) Grabstätten (auch unbelegte), Grabmäler,
Wege, Plätze, Wasserentnahmestellen usw. zu
verunreinigen oder zu beschädigen, Abraum
oder Abfälle jeglicher Art an anderen als den
hierfür vorgesehenen Plätzen abzulegen,
f) ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung
zu fotografieren, ausgenommen eigene Grabstätten,
g) sich als offensichtlich nicht Beteiligter während einer Trauerfeier in der Leichenhalle, am
Grab oder in deren nächster Umgebung aufzuhalten,
h) Körbe, Gießkannen, Handwerkszeug in die
Aussegnungshalle mitzubringen oder in den
Grabfeldern bzw. Grünanlagen zu hinterstellen,
i) in Brunnen und Wasserbehältern Gartengeräte und andere Werkzeuge zu reinigen,
j) einen Leichenzug zu durchschreiten,
k) Waren oder Dienstleistungen anzubieten,
Druckschriften und ähnliches zu verteilen oder
in sonstiger Weise Werbung zu treiben,
l) gewerbliche Arbeiten ohne Zulassung zu verrichten,
m) gewerbliche Arbeiten an Tagen der allgemeinen Arbeitsruhe oder während der Hauptbeisetzungszeit zu verrichten.
(3) Fundsachen aller Art müssen ohne Rücksicht auf ihren Wert umgehend beim Friedhofswärter abgeliefert werden.
(4) Wer gegen ein Verbot nach Abs. 2 verstößt, kann vom Aufsichtspersonal aus dem
Friedhof verwiesen werden.
§8
Verkehr mit Fahrzeugen
(1) Es ist untersagt, den Friedhof mit Fahrzeugen irgendwelcher Art zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge der Stadt, Leichentransporte, Transportverkehr zugelassener
Unternehmen (§ 35) sowie Kinderwagen und
Fahrzeuge für Gehbehinderte.
Die Höchstgeschwindigkeit im Friedhof darf 10
km/h nicht überschreiten.
(2) Die Fahrzeuge der Unternehmen bedür-
fen einer besonderen Zulassung und müssen
hinsichtlich ihrer Maße und Bereifung für die
Verwendung auf dem Friedhof geeignet sein.
Sie sind nur zum An- und Abtransport von
Gegenständen der täglichen Arbeit zu verwenden und außerhalb der Friedhöfe abzustellen.
Bei Regen und Tauwetter kann die Einfahrt in
den Friedhof untersagt werden. Alle Fahrzeuge
müssen eine deutliche Firmenaufschrift tragen.
Der Aufenthalt muss auf das notwendige Maß
beschränkt werden. An Tagen der allgemeinen
Arbeitsruhe ist das Befahren der Friedhofswege
auch zugelassenen Unternehmern grundsätzlich nicht gestattet.
(3) In besonderen Fällen, vor allem in der Zeit
von Beisetzungen, kann der Fahrzeugverkehr
vom Aufsichtspersonal vollständig untersagt
werden.
II. Vorschriften für die Bestattung
§9
Beschaffenheit der Särge
(1) Für Erdbestattungen dürfen die Sargmaße
2,20 m in der Länge, 0,80 m in der Breite und
0,75 m in der Höhe nicht überschreiten.
(2) Für Erdbestattungen sind grundsätzlich
Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B.
Holz) zu verwenden. Für Erdbestattungen ist
die Verwendung anderer Materialien zulässig,
wenn die Särge so beschaffen sind, dass:
a) Bis zur Bestattung Flüssigkeit nicht austreten
kann.
b) Die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des
Grundwassers nicht nachteilig verändert wird
c) Die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
(3) Die Verwendung von Kunststoffen im
oder am Sarg ist nicht gestattet.
§ 10
Durchführung der Bestattung
(1) Beisetzungen haben unterirdisch zu erfolgen, ausgenommen Beisetzungen in den Urnenkammern.
(2) Bestattungen finden nur von Montag bis
Freitag statt. Die Bestattungszeit ist festgelegt,
Montag bis Donnerstag von 08.00 - 15.00 Uhr,
Freitag von 08.00 - 14.00 Uhr. Den Zeitpunkt
der Bestattung bestimmt die Friedhofsverwaltung nach Anhörung der Hinterbliebenen
in Verbindung mit dem beauftragten Bestattungsinstitut. § 44 bleibt unberührt.
(3) Die Bestattungsfeier, die Zusammenstellung des Trauerzuges und die Feier am Grab
werden möglichst nach den Wünschen der
Hinterbliebenen vom beauftragten Bestattungsinstitut festgelegt.
(4) Das Ausschmücken des Aufbahrungsraumes, das Herstellen des Grabes, die Beisetzung
von Urnen sowie Ausgrabungen und Umbettungen dürfen nur durch Bedienstete der Friedhofsverwaltung erfolgen.
(5) Das Verbringen des Sarges zur Grabstätte
und das Versenken des Sarges wird vom beauftragten Bestattungsinstitut übernommen.
Amtsblatt 16.2014
(6) Die kirchlichen Handlungen werden durch
diese Satzung nicht berührt.
§ 11
Trauerfeiern
(1) Vor der Bestattung findet grundsätzlich in
der Aussegnungshalle am geschlossenen Sarg
oder mit der Urne eine Trauerfeier statt. Feiern
an offenen Särgen sind nicht gestattet. Auf
Wunsch der Hinterbliebenen kann die Öffentlichkeit hiervon ausgeschlossen werden.
(2) Auffallend oder unwürdig gekleideten
Personen kann die Teilnahme an der Trauerfeier
untersagt werden.
(3) Erfolgt die Bestattung im Rahmen einer
religiösen Feier, so sollen vor Beendigung der
kirchlichen Handlungen weder weltliche Nachrufe gehalten, noch Kränze niedergelegt werden.
(4) Eine besondere, vom herkömmlichen Gebrauch abweichende Gestaltung der Trauerfeier
bedarf der vorherigen Genehmigung durch die
Friedhofsverwaltung.
(5) Soll vor einer Urnenbeisetzung eine kurze
Verabschiedungszeremonie erfolgen, so steht
hierfür die Nutzung des Verabschiedungsraumes offen.
§ 12
Grabausschmückung
Ist eine Grabausschmückung beabsichtigt, so
ist dies rechtzeitig, möglichst schon bei der
Anmeldung des Sterbefalles, der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die Ausschmückung muss
spätestens eine Stunde vor der Beisetzung ausgeführt sein.
§ 13
Lichtbild-, Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen sowie Lautsprecherübertragungen von Trauerfeiern
(1) Lichtbildaufnahmen aufgebahrter Leichen
dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung angefertigt werden. Die Genehmigung bedarf der schriftlichen Zustimmung
desjenigen, der die Bestattung beantragt hat.
(2) Lichtbild-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen von Trauerfeiern, Trauerzügen, Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen
dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung und im Einverständnis mit den
Hinterbliebenen gemacht werden. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu
vermeiden. Auf die Würde des Ortes ist in jedem
Falle gebührend Rücksicht zu nehmen.
(3) Lautsprecher- und andere Übertragungsanlagen dürfen in den Friedhof nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufgestellt
und in Betrieb genommen werden. Absatz 2,
Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
III. Grabnutzungsrechte
§ 14
Nutzungsdauer
(1) Im Friedhof werden Nutzungsrechte an
folgenden Arten von Gräbern verliehen:
a) Familiengräber mit einer Nutzungsdauer von
20 Jahren für 2 Erdbestattungen und 2 Urnenbeisetzungen
b) Familien-Doppelgräber mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren für 4 Erdbestattungen und
4 Urnenbeisetzungen
c) Reihengräber mit einer Nutzungsdauer von
20 Jahren für eine Erdbestattung.
d) Kindergräber für Kinder bis zu 10 Jahren mit
einer Nutzungsdauer von 10 Jahren für eine
Erdbestattung
e) Urnengräber mit einer Nutzungsdauer von
15 Jahren für vier Urnenbeisetzungen
f) Standardurnenkammern mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren für drei Aschenkapseln
(mit Überurnen nur zwei Aschenkapseln)
g) Familienurnenkammern mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren für fünf Aschenkapseln
(mit Überurnen nur vier Aschenkapseln)
h) Urnengrab Urnenwiese mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren für eine Urnenbestattung
i) Urnengrab Baumbestattung mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren für eine Urnenbestattung
(2) Beisetzungen dürfen nicht mehr erfolgen, wenn die Ruhefrist nicht mehr bis zum
Ende der Nutzungszeit gewährleistet ist, es sei
denn, dass zugleich das Nutzungsrecht erneuert wird.
§ 15
Eigentumsverhältnisse an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte bestehen an ihnen nur
nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung.
(2) Bestehen über das Nutzungsrecht an
einer Grabstätte oder über deren Gestaltung
Meinungsverschiedenheiten unter den Angehörigen der beigesetzten Personen, so kann
die Friedhofsverwaltung bis zum Nachweis
einer gütlichen Einigung oder rechtskräftigen
gerichtlichen Entscheidung die erforderlichen
Zwischenregelungen treffen.
§ 16
Begründung des Grabrechtes
(1) Das Grabnutzungsrecht (Grabrecht) wird
jeweils nur einer Person für die satzungsgemäße Dauer verliehen. Es entsteht mit der Zahlung der Grabplatzgebühr.
(2)Urnenkammern, Urnengrabplätze für
Baumbestattungen und Gräber in geeigneter
Lage können bereits zu Lebezeiten veräußert
werden. Urnengrabplätze für die anonyme
Bestattung in der Urnenwiese werden zu Lebzeiten nicht veräußert. Umbettungen von auswärts können zugelassen werden, auch wenn
hierzu der Neuerwerb eines Grabes erforderlich
wird.
§ 17
Inhalt des Grabrechts
(1) Im Rahmen der Satzung hat der Inhaber
des Nutzungsrechtes an einem Familiengrab
das Anrecht, in dem Grab beigesetzt zu werden.
Der Nutzungsberechtigte eines Grabes hat das
Recht, zu bestimmen, wer im Grab beigesetzt
wird
(2) Der Inhaber des Nutzungsrechts ist berechtigt und verpflichtet, die Grabstätte gemäß
den Bestimmungen dieser Satzung anzulegen
und zu pflegen; er ist berechtigt, ein Grabmal
zu setzen, das den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen muss. Auf § 22 wird verwiesen.
§ 18
Erneuerung des Grabrechts
(1) Bei Familien-, Kinder-, Urnengräbern,
Urnenkammern und Urnengrabplätzen für die
Baumbestattung kann das Nutzungsrecht nach
Ablauf auf Antrag des Grabberechtigten zu
dessen Gunsten oder zu Gunsten eines von ihm
vorgeschlagenen Familienangehörigen im Sinne von § 17 gegen Zahlung der satzungsgemäßen Gebühren erneuert werden. Ein Anspruch
auf Verlängerung besteht nur, wenn diese vor
Ablauf des Grabnutzungsrechts beantragt wird.
Bei den Urnengrabstätten auf der Urnenwiese
und Reihengräbern besteht hiervon abweichend keine Verlängerungsmöglichkeit.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die
Friedhofsverwaltung über das Grab oder die
Urnenkammer verfügen, falls der zuletzt Grabberechtigte nicht innerhalb von 3 Monaten
nach dem Hinweis auf den Ablauf des Rechts
einen Erneuerungsantrag gestellt hat. Ein bereits erloschenes Recht kann auf Antrag des
früheren Berechtigten zu dessen Gunsten mit
Wirkung von dem Verfalltag ab erneuert werden, falls das Nutzungsrecht nicht inzwischen
einem Dritten übertragen wurde.
§ 19
Übertragung des Grabrechts
Der Grabberechtigte kann das Grabrecht auf
andere Personen übertragen.
§ 20
Übergang des Grabrechts beim Tod des
Grabberechtigten
Das Grabrecht wird beim Tod des Grabberechtigten auf einen Angehörigen übertragen, soweit keine entgegenstehende, letztwillige Verfügung vorliegt. Das Grabrecht kann jedoch
nur auf eine Person übergehen. Sind mehrere
Angehörige der gleichen Rangordnung vorhanden, dann hat das höhere Alter das Vorrecht.
§ 21
Erlöschen des Grabrechts
(1) Das Grabrecht erlischt
a)nach Ablauf der in dieser Satzung vorgesehenen Dauer
b)durch schriftlichen und unwiderruflichen
Verzicht des Grabberechtigten
c) bei Entziehung des Grabrechts (§ 22)
d) bei Auflassung eines Friedhofsteiles.
(2) Nach Erlöschen des Grabrechts kann die
Friedhofsverwaltung über die Grabstätte verfügen. Grab- und Grabmalanlagen sind von
dem Grabberechtigten mit Ablauf der Nut-
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Amtsblatt 16.2014
zungszeit zu entfernen, andernfalls werden
sie von Amts wegen auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten geräumt. Die Stadt ist nicht
verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Wird
nach Erlöschen des Grabrechts bei Urnenbestattungen die Nutzungszeit nicht verlängert,
so hat die Friedhofsverwaltung die beigesetzten Urnen zu entfernen und die Asche an geeigneter Stelle im Friedhof in würdiger Weise
der Erde zu übergeben.
§ 22
Entzug des Grabrechts
(1) Das Grabrecht kann aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses entzogen werden.
(2) Das Grabrecht kann ohne Entschädigung
entzogen werden, wenn die Grabstätte nicht
den Vorschriften dieser Satzung entsprechend
angelegt ist oder ihre Pflege und die Bauunterhaltung trotz Abmahnung vernachlässigt wird.
Ist der Grabberechtigte unbekannt oder sein
Aufenthalt nicht zu ermitteln, so wird die Abmahnung ersetzt durch eine öffentliche Aufforderung im Amtsblatt des Landkreises und durch
einen Hinweis auf den drohenden Entzug am
Grab für die Dauer von drei Monaten.
(3) Grabmale und sonstige Anlagen, die nach
Entzug des Nutzungsrechts trotz Aufforderung nicht binnen eines Monats entfernt sind,
werden von Amts wegen auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten abgeräumt. Die Stadt ist
nicht verpflichtet, diese Sachen aufzuheben.
§ 23
Ruhefristen
(1) Die Ruhefrist einer Erdbestattung (Frist
bis zur Wiederbelegung) beträgt 20 Jahre, bei
Kindern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres
10 Jahre. Die Ruhefrist für Aschenurnen beträgt
15 Jahre. Die Ruhefrist für vererdbare Ascheurnen auf der Urnenwiese und bei den Baumbestattungen beträgt 10 Jahre.
(2) Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tage
der Beisetzung.
§ 24
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich
nicht gestört werden. Die Öffnung eines Grabes
(Erdbestattung) während der Ruhefrist ist nur
mit Genehmigung des Gesundheitsamtes auf
behördliche oder richterliche Anordnung hin
zulässig.
Nach Ablauf der Ruhefrist ist eine Umbettung
von Leichen- und Ascheresten zulässig, wenn
der Grabberechtigte sie beantragt und wenn,
soweit noch vorhanden, die Ehegatten, die Eltern und Kinder des umzubettenden Verstorbenen zustimmen. Die Zustimmung soll nur
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt
werden. Bei Ascheresten kann der Antrag auf
Umbettung auch innerhalb der Ruhefrist genehmigt werden, sofern triftige Gründe für die
Umbettung bestehen.
(2) Die Öffnung von Gräbern und Exhumie-
rungen darf nur von Bediensteten der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Die
Teilnahme daran ist nur Amtspersonen der
beteiligten Behörden gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann bei Vorliegen besonderer
Gründe die Anwesenheit weiterer Personen
gestatten.
(3) Exhumierte Leichen oder Leichenteile
sind, wenn der Sarg beschädigt ist, vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen.
Die Wiederbestattung ist unverzüglich vorzunehmen.
(4) Für Schäden, die bei einer Graböffnung
oder Umbettung an benachbarten Grabstätten entstehen, haftet der Antragsteller, soweit
nicht ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Verhalten von Bediensteten der Friedhofsverwaltung vorliegt.
IV. Lage-, Pflege und Ausgestaltung von
Grabstätten
§ 25
Lage, Form und Tiefe der Grabstätten
(1) Die Lage und Ausmaße der Grabstätten
ergeben sich aus den Belegungs- und Übersichtsplänen der Friedhofsverwaltung.
(2) Die jeweilige Grabtiefe richtet sich nach
den Boden- und Raumverhältnissen. Über dem
zuletzt eingelassenen Sarg muss eine Erdschicht von mindestens 1 m vorhanden sein. Im
Übrigen liegt die Entscheidung über die Grabtiefe bei der Friedhofsverwaltung.
§ 26
Herrichtung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen in einer würdigen Weise angelegt und unterhalten werden.
Die Grabstätten sind binnen 6 Monaten nach
der letzten Beisetzung anzulegen. Die Friedhofsverwaltung kann die Frist verlängern. Erfolgt die Anpflanzung trotz Aufforderung nicht
innerhalb der gesetzten Frist, so kann die Grabstätte auf Kosten des Grabberechtigten von der
Friedhofsverwaltung eingeebnet und angesät
werden. Im Übrigen findet § 22 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Der Grabberechtigte hat zu dulden, dass
Bäume bzw. Äste die Grabstätte überragen und
deren Wurzeln in das Grab eindringen.
(3) Bei den Urnengrabstätten auf der Urnenwiese und den Urnengrabstätten Baumbestattung entsteht keine Verpflichtung zur Pflege.
Diese wird von der Stadt Oberasbach übernommen. Das Errichten von Grabmalen auf der Urnenwiese ist untersagt.
§ 27
Anpflanzung und Grabschmuck
(1) Soweit die Grabstätten nicht mit einem
liegenden Grabmal versehen sind, sind sie zu
bepflanzen.
(2) Bei der Anpflanzung dürfen nur solche
Pflanzen verwendet werden, die sich in die
Friedhofsanlage einfügen und die Nachbargräber nicht beeinträchtigen. Stark wachsende
Sträucher müssen jeweils zurückgeschnitten
oder entfernt werden. Die Friedhofsverwaltung
kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung
stark wuchernder Gehölze sowie die Anpassung
der Bepflanzung verlangen.
(3) Verwelkte Pflanzen und Kränze sind von
den Gräbern zu entfernen und an dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt unansehnlich gewordenen Grabschmuck, der dem Friedhofsbild
widerspricht und trotz Aufforderung nicht beseitigt wird, zu entfernen.
(4) Auf der Urnenwiese und der Fläche für
die Baumbestattungen darf keine Bepflanzung
durch die Hinterbliebenen erfolgen. Das Abstellen von Blumenschmuck auf der Wiese und
unter den Bäumen ist nicht gestattet. Hierfür
ist ein entsprechender Platz an den jeweiligen
Gedenksäulen vorgesehen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, unerlaubt abgestellte
Pflanzschalen, Gestecke und sonstige Dinge zu
entfernen.
V. Grabmale
§ 28
Begriffsbestimmung
Grabmal im Sinne dieser Satzung ist jedes auf
einer Grabstätte errichtete Denkmal. Dazu gehören Grabsteine, Steintafeln und Grabmale
aus Holz und Metall.
§ 29
Aufstellung der Grabmale
(1) Die Aufstellung der Grabmale bedarf der
vorherigen Genehmigung. Die Genehmigung
ist unter Vorlage von Plänen im Maßstab 1:10,
aus denen alle Einzelheiten ersichtlich sein
müssen, in doppelter Fertigung bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Dem Antrag
sind genaue Angaben über Art und Bearbeitung
des Werkstoffes, über Unterbau und Aufbau
sowie über Inhalt, Form und Anordnung der
Schrift und der Ornamente beizufügen. Die Pläne müssen vom Grabberechtigten bzw. in dessen Vollmacht vom beauftragten Unternehmer
unterzeichnet sein.
(2) Die Ausführung der Grabmalanlagen
muss den genehmigten Plänen entsprechen.
(3) Die Rückseiten der Grabmale sowie der
Sockel müssen in der Reihenflucht der Gräber
stehen. Die einzelnen Teile des Grabmals sind
durch Metalldübel fest und dauerhaft miteinander zu verbinden.
(4) An jedem Grabmal sind seitlich oder rückwärts in unauffälliger Weise der Name des Aufstellers sowie die Grabnummer anzubringen.
(5) Die Veränderung von Grabmalen und von
sonstigen baulichen Anlagen auf der Grabstätte ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig.
(6) Die Genehmigung kann unter Auflagen
erteilt werden; solche Auflagen können insbesondere baulicher oder gärtnerischer Art sein.
(7) Die Genehmigung kann widerrufen und
die Änderung oder Beseitigung eines bereits
aufgestellten Grabmals angeordnet werden,
wenn die Vorschriften des 5. Abschnittes dieser
Amtsblatt 16.2014
Satzung nicht beachtet worden sind. Die Änderung bedarf einer neuerlichen Genehmigung.
§ 30
Gestaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale sollen in Form, Größe, Farbe, Werkstoff, Oberflächenbehandlung und Beschriftung so gestaltet sein, dass sie sich in das
Gesamtbild des Friedhofes sowie in die nähere
Umgebung einordnen.
(2) Grabmalinschriften sollen hinsichtlich
Größe und Ausführung in einem guten Verhältnis zum Grabmal stehen. Es ist unzulässig,
Grabmale mit Inschriften oder bildlichen Darstellungen zu versehen, die der Würde eines
Friedhofes nicht entsprechen oder die Gefühle
der Friedhofsbesucher verletzen.
§ 31
Fundierung der Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen
Anlagen sind nach den anerkannten Regeln des
Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind
und auch bei Öffnen benachbarter Gräber nicht
umstürzen oder sich senken können.
Gründungen dürfen üben den Erdboden nicht
hinausragen. Die Einzelteile eines Grabmales
sind durch Metalldübel zu verbinden.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke
der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung im Rahmen des Absatzes 1. Sie kann
überprüfen ob die vorgeschriebene Fundamentierung hergestellt worden ist.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Fundamentierung selbst ausführen oder ausführen
lassen.
§ 32
Unterhaltung der Grabmale, Haftung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen
Anlagen sind dauernd in gutem und sicherem
Zustand zu erhalten. Verantwortlich dafür ist
der Inhaber des Grabnutzungsrechtes.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für den Unterhalt
Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich
Abhilfe zu leisten. Bei Gefahr im Verzug kann
die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.
(3) Die Inhaber der Grabnutzungsrechte sind
für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen
des Grabmales oder Herabstürzen von Teilen
desselben verursacht wird.
§ 33
Beseitigung und Wiederaufstellung von
Grabmalen
(1) Die Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.
(2) Die vorübergehende Entfernung von
Grabmalen oder Teilen davon wegen einer
Beisetzung oder sonstigen Graböffnung, hat
ordnungsgemäß nach den Weisungen der
Friedhofsverwaltung zu erfolgen. Nach der Beisetzung oder der sonst erfolgten Schließung
des Grabes sind die entfernten Grabmalteile
wieder aufzustellen; die Ablagerung an anderer
Stelle ist untersagt. Für die hierbei entstehenden Schäden an benachbarten Grabstätten haftet gegenüber der Stadt - sofern kein Verschulden von Bediensteten der Stadt Oberasbach
vorliegt - der Grabberechtigte.
VI. Gewerbliche Betätigung
§ 34
Genehmigungspflicht
(1) Gewerbetreibende aus deren Tätigkeit
eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung ausgehen kann, insbesondere
Steinmetze, benötigen eine schriftliche Zulassung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Zulassung ist den Mitarbeitern
der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzulegen.
(2) Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden
grundsätzlich nur solche Gewerbetreibende
zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und
persönlicher Hinsicht die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.
(3) Antragsteller, die ein Handwerk im Sinne
der Handwerksordnung ausüben, haben ihre
Eintragung in die Handwerksrolle sowie - soweit diese für die Ausübung des betreffenden
Handwerks notwendig ist - die Meisterprüfung
nachzuweisen.
(4) Wird über den Zulassungsantrag nicht
innerhalb einer Frist von drei Monaten nach
Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. Art. 42a
Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 des Bayerischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)
gelten entsprechend. Gewerbetreibende mit
Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können das Zulassungsverfahren auch in elektronischer Form
über einen Einheitlichen Ansprechpartner im
Sinne des Gesetzes über die Zuständigkeit für
die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern abwickeln. Art 42 a
und Art. 71 a bis 71 e BayVwVfG in der jeweils
geltenden Form finden Anwendung.
(5) Die Gewerbetreibenden haften für alle
Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Die für die Arbeiten notwendigen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur so gelagert werden, dass sie nicht mehr
als notwendig behindern oder belästigen. Beim
Lagern von Materialien sind Schutzbleche, Bohlen, Kokosmatten oder ähnliche Unterlagen zu
verwenden. Werkzeuge dürfen nicht an oder in
den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(7) Soweit Arbeiten keiner Genehmigung
nach Abs. 1 bedürfen, kann Gewerbetreibenden
bei schwerwiegenden Verstößen die Tätigkeit
auf dem Friedhof untersagt werden.
Für deren Mitarbeiter gilt Satz 1 entsprechend.
§ 35
Zulassung
(1) Die Ausstellung der Zulassung erfolgt auf
Antrag jeweils für 3 Jahre. Die Zulassung kann
auch auf die Ausführung einzelner bestimmter
Arbeiten beschränkt werden.
(2) Die Zulassung kann auf Zeit oder für dauernd entzogen werden, wenn
a) die für die Zulassung verlangten Voraussetzungen gem. § 34 Abs. 1 und 2 nicht mehr
vorhanden sind
b) der Inhaber oder seine Bediensteten gegen die Vorschriften dieser Satzung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen.
§ 36
Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die ergänzenden Anordnungen der Friedhofsverwaltung zu beachten.
(2) Für die Ausführung gewerblicher Arbeiten
auf den Friedhöfen gelten außer den in den §§
6, 7 und 8 enthaltenen Vorschriften noch folgende besondere Bestimmungen:
a) Die Friedhofsverwaltung kann für bestimmte Tage oder Tageszeiten gewerbliche
Arbeiten untersagen oder einschränken. Das
Gleiche gilt für Arbeiten, durch welche die Beisetzungsfeierlichkeiten gestört oder gefährdet
werden können.
b) Arbeitsgeräte, Blumentöpfe und ähnliche
Gegenstände dürfen auf Nachbargräbern nicht
abgestellt und über Tage der allgemeinen Arbeitsruhe nicht zwischen den Gräberreihen stehen gelassen werden.
c) Kies oder Sand darf innerhalb der Gräberfelder nicht verarbeitet werden.
d) Nach Abschluss der Arbeiten ist die
Umgebung der Grabstätten wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen. Angefallener
Erd- und Pflanzenabraum sind entweder aus
dem Friedhof zu entfernen oder auf den zugewiesenen Abraumplatz zu verbringen.
(3) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der
Ruhe und Würde des Friedhofes durch zuführen.
VII. Vorschriften für den neuen Teil des
Friedhofs
§ 37
Anlegung der Gräber
(1) Die Gräber liegen im Rasen, der von der
Gemeinde angelegt und gepflegt wird. Die Gräber sind mit einer Einfassung bis zu 8 cm zu
versehen, die aus Natur- oder Kunststein bestehen kann. Die Verwendung von Trittplatten,
Sand und Kies auf und um die Gräber ist nicht
gestattet.
(2) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege
durch den Grabberechtigten steht bei Erdgrä-
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XII
Amtsblatt 16.2014
bern ein Grabbeet zur Verfügung in der Größe
von 0,70 x 1,40 m bei Familiengräbern und von
1,40 x 1,40 m bei Familien-Doppelgräbern; die
Maße des Grabbeetes bei Urnengräbern dürfen
0,70 x 0,70 m nicht übersteigen. Bei liegenden
Grabsteinen entfällt das Grabbeet. Die Grabbeete sind bündig mit der Rasenfläche unmittelbar vor dem Grabmal anzulegen.
(3) Die Bepflanzung der Gräber ist dem besonderen Charakter des Friedhofes anzupassen.
Die Anpflanzung muss im Erdboden des Grabbeetes erfolgen. Schnittblumen dürfen nur in
Gefäßen, die sich nach Form und Farbe für den
Friedhof eignen, aufgestellt werden.
§ 38
Tiefe der Gräber
(1) Die Tiefe der Gräber soll von der Erdoberfläche an für die Gräber von Erwachsenen
wenigstens 1,80 m, für die von Kindern unter
12 Jahren wenigstens 1,30 m und für die von
Kindern unter 2 Jahren wenigstens 0,80 m betragen.
(2) Urnen müssen mindestens in eine Tiefe
von 0,50 m von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet,
beigesetzt werden.
§ 39
Grabmale
(1) Zugelassen sind nur Grabmale entsprechend § 28 der Satzung. Grabmale dürfen keinen sichtbaren Sockel haben. Die Grabmale
sind nur auf dem durch die Gemeinde errichteten Streifenfundament aufzustellen. Im Übrigen findet § 30 der Satzung entsprechende
Anwendung.
(2) Auf Familiengräbern (Erdgräbern) sind
Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
1. Stehende Grabmale
auf Familiengräbern bei einer Mindeststärke
von 14 cm bis zu einer Breite von 70 cm und
einer Höhe von 100-150 cm auf Familien-Doppelgräbern bei einer Mindeststärke von 14 cm
bis zu einer Breite von 140 cm und einer Höhe
von 110-180 cm Stelen sind zulässig bei einer
Mindestbreite von 25 cm und einer Mindesthöhe von 150 cm bis zu einer Höchstbreite von
50 cm
2. Liegende Grabmale sind bei Verzicht auf das
Grabbeet mit einer mittleren sichtbaren Höhe
von 20 cm zulässig und zwar bei Familiengräbern in einer Größe von 70 x 140 cm und bei
Familien-Doppelgräbern in einer Größe von
140 x 140 cm.
(3) Auf Urnengräbern sind zulässig:
1. Stehende Grabmale mit quadratischem,
rundem oder gleichseitig dreieckigem Grundriss und zwar mit einer Höchstfläche von 0,16
qm und einer Höhe von 60-80 cm oder einer
Mindeststärke von 14 cm bis zu einer mittleren
Breite von 40 cm und einer Höhe von 60-80 cm
2. Liegende Grabmale mit einer sichtbaren
Höhe von mindestens 15 cm und einer Höchstfläche von 0,50 qm.
§ 40
Urnenkammern
(1) Die Stadt Oberasbach unterhält eine Urnenkammeranlage (Standard- und Familienkammern) zur Beisetzung von Urnen.
(2) Die Verschlussplatten für die Urnenkammern werden von der Stadt zur Verfügung gestellt. Andere Verschlussplatten dürfen nicht
verwendet werden.
(3) Die Beschriftung der Verschlussplatten
hat mit Metallbuchstaben und –zahlen zu erfolgen.
(4) Blumenschmuck und Kerzen dürfen nur
auf der dafür vorgesehenen Blumenbank abgestellt werden.
§ 41
Baumbestattungen
(1) Die Stadt Oberasbach unterhält eine Fläche für Baumbestattungen zur Beisetzung von
vererdbaren Urnen. Die Bestattung erfolgt im
Wurzelwerk der Bäume.
(2) Die Grabstätte für die Baumbestattung
kann nach Verfügbarkeit bereits zu Lebzeiten
ausgewählt werden. Eine Verlängerung des
Nutzungsrechtes ist möglich.
(3) Zum Hinweis auf den Verstorbenen steht
eine entsprechende Steintafel an der Gedenksäule zur Verfügung. Diese ist mit der Grabstätte zu erwerben.
Die Beschriftung der Tafel hat nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung zu erfolgen
und wird von dieser veranlasst. Die Kosten der
Beschriftung trägt der Inhaber des Grabnutzungsrechtes.
(4) Blumenschmuck und Kerzen dürfen nur
auf der dafür vorgesehenen Pflasterung an der
Gedenksäule abgestellt werden. Die Ablage auf
der Wiese unter den Bäumen ist ausdrücklich
untersagt. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, widerrechtlich abgestellte Dinge zu entfernen.
VIII. Vorschriften für den alten Teil des
Friedhofes
§ 42
Reihengräber
(1) Es bestehen Reihengräber für Personen
über 10 Jahre
(2) Reihengräber (1 Belegplatz) werden für
die Dauer der Ruhefrist (§ 23) zur Belegung zur
Verfügung gestellt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Nach Ablauf der
Ruhefrist werden die Grabplätze neu belegt.
§ 43
Größe der Gräber
(1) Bei Neuanlagen von Gräbern ab dem
01.07.2013 haben die einzelnen Grabstellen
ohne Zwischenwege folgende Ausmaße:
a)
b)
Reihengräber für
Personen über 10
Jahren:
Länge: 1,40 m,
Breite: 0,70 m
Kindergräber bis
zu 10 Jahren
Länge: 0,90 m,
Breite: 0,45 m
c)
Familien-Einfachgräber
Länge: 1,40 m,
Breite: 0,70 m
d)
Familien-Doppelgräber
Länge:1,40 m,
Breite: 1,40 m
e)
Urnengräber
Länge: 0,70 m,
Breite: 0,70 m
Für bestehende Grabstätten wird Bestandsschutz gewährt. Dies gilt auch bei Verlängerungen des Grabnutzungsrechtes und Umschreibung innerhalb der Familie. Erst nach
gänzlicher Auflassung des Grabes und Neuanlage des Grabes treten die neuen Bestimmungen in Kraft.
Eine Anpassung der Größe der Grabfelder an
die neuen Ausmaße kann aber jederzeit durch
den Grabnutzungsberechtigten bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden. Einfassungen und Grabmale sind dann entsprechend an
die neue Größe anzupassen.
(2) Die Tiefe des Grabes beträgt:
a) bei Kindern bis zu 2 Jahren
0,80 m
wenigstens
b) bei Kindern bis zu 12 Jahren
1,30 m
wenigstens
c) bei Personen über 12 Jahren
1,80 m
wenigstens
d) bei Urnen bis zur Oberkante
0,50 m
der Urne wenigstens
§ 44
Größe der Grabmäler und Einfassungen
(1) Stehende Grabmäler bei einer Mindeststärke von 14 cm sind ab dem 01.07.2013 bis zu
folgenden Größen zulässig:
a) bei Kindergräbern bis zu einer Höhe von 0,60
m und bis zu einer Breite von 0,40 m.
b) bei Reihengräbern bis zu einer Höhe von 1,00
m – 1,50 m und bis zu einer Breite von 0,70 m.
c) bei Familiengräbern bis zu einer Höhe von
1,00 m – 1,50 m und bis zu einer Breite von
0,70 m.
d) bei Familiendoppelgräbern bis zu einer Höhe
von 1,00 m – 1,80 m und bis zu einer Breite
von 1,40 m
e) bei Urnengräbern bis zu einer Höhe von 0,60
m – 0,80 m und bis zu einer Breite 0,40 m.
Stelen sind zulässig bei einer Mindestbreite von
25 cm und einer Mindesthöhe von 150 cm bis
zu einer Höchstbreite von 50 cm.
(2) Grabeinfassungen sind vorgeschrieben.
Diesen können aus Natur- oder Kunststein bestehen und dürfen bei allen Grabarten die gewählte Größe des Grabfeldes (von Außenkante
zu Außenkante gemessen) nicht unter- bzw.
überschreiten (§ 43 Abs. 1).
(3) Grababdeckplatten (liegende Grabmale)
sind zulässig und dürfen die Größe der Grabeinfassungen nicht überschreiten.
(4) Auf der Urnenwiese sind keine Grabmale
zugelassen.
§ 45
Urnenwiese
(1) Die Stadt Oberasbach unterhält eine Urnenwiese im Atrium der Aussegnungshalle für
Amtsblatt 16.2014
anonyme Urnenbeisetzungen. Für die Bestattung in die Urnenwiese muss die Asche des Verstorbenen in eine vererdbare Urne eingebracht
werden.
(2) Die Grabstätte für die Beisetzung wird
von der Friedhofsverwaltung festgelegt.
(3) Blumenschmuck und Kerzen dürfen nur
auf der dafür vorgesehenen Pflasterung an der
Gedenksäule abgestellt werden. Die Ablage auf
der Wiese ist ausdrücklich untersagt. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, widerrechtlich
abgestellte Dinge zu entfernen.
IX. Schlussbestimmungen
§ 46
Ausnahmen
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung können zugelassen werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Ausnahme besteht nicht.
§ 47
Gebühren
Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen
und Dienste der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der Satzung zur Regelung der Gebühren für das Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) in der jeweils geltenden
Fassung zu entrichten.
§ 48
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 18 Abs. 1 Nr. 14 des Bestattungsgesetzes kann mit Bußgeld belegt werden, wer die
Ordnungsvorschriften dieser Satzung verletzt,
andere Buß- und Strafvorschriften bleiben unberührt.
§ 49
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 01.07.2013 außer Kraft.
Oberasbach, den 25.08.2014
Stadt Oberasbach
Birgit Huber
Erste Bürgermeisterin
104
Stadt Oberasbach
Friedhofsgebührensatzung
Die Stadt Oberasbach erlässt aufgrund der Art.
2, 5 und 8 des Kommunalabgabengesetzes
-KAG- in der Fassung der Bekanntmachung
vom 04.04.1993 (GVBl.S.264), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 6 des Gesetzes vom
25.02.2010 (GVBl. S. 66) folgende
Friedhofsgebührensatzung
§1
Geltungsbereich
Die Stadt Oberasbach unterhält einen Friedhof,
der sich in einen alten und einen neuen Teil
gliedert. Die Friedhofsgebührensatzung ist für
beide Friedhofsteile anzuwenden.
§2
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
XIII
20 Jahre (Familien- oder Familiendoppelgräber), für 15 Jahre (Urnengräber oder Urnenkammern) oder für 10 Jahre (Kindergräber,
Urnengrabplatz Baumbestattung) verlängert
werden. Bei der Verlängerung gelten folgende
Gebühren:
Kindergrab
25,-- Euro / Jahr
Familiengrab
67,-- Euro / Jahr
Familien-Doppelgrab
135,-- Euro / Jahr
(2) Die Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Urnengrab
30,-- Euro / Jahr
Urnenkammer (zweifach)
78,-- Euro / Jahr
§3
Gebührenarten und Gebührenpflicht
1) Die Inanspruchnahme der städtischen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.
2) Die Stadt erhebt
a) Grabgebühren
b) Bestattungsgebühren
c) sonstige Gebühren
3) Gebührenpflichtig ist
a) wer zur Bezahlung der Bestattungskosten
gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Auftrag an die Stadt erteilt hat,
c) wer die Kosten veranlasst hat,
d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
4) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen
sind, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
Urnenkammer (vierfach)
§4
Grabgebühren
1) Die Gebühren betragen für
a) einen Reihengrabplatz
900,-- Euro
b) einen Kindergrabplatz
250,-- Euro
2) Für Familien- und Urnengräber werden folgende
Gebühren erhoben:
a) Einfachgrabplatz
1.350,-- Euro
b) Doppelgrabplatz
2.700,-- Euro
Urnengräber:
c) Einfachgrabplatz (Erdbeisetzung
460,-- Euro
d) Urnenkammer (zweifach)
einschl. Verschlussplatte
1.170,-- Euro
e) Urnenkammer (vierfach)
einschl. Verschlussplatte
1.860,-- Euro
f) Urnengrabplatz Urnenwiese
520,-- Euro
g) Urnengrabplatz Baumbestattung
570,-- Euro
3) Die Grabgebühren werden mit dem Erwerb
bzw. der Verlängerung des Grabnutzungsrechts
zur Zahlung fällig.
4) Das Grabnutzungsrecht kann längstens für
Urnengrabplatz Baumbestattung
124,-- Euro /
Jahr
57,-- Euro / Jahr
§5
Bestattungsgebühren
1. Die Gebühren für
a) die Einsargung der Leiche,
b) die Tätigkeit der Leichenträger
sind an das durchführende Bestattungsinstitut
zu entrichten.
2. Die Gebühren für
a) die Verbringung der Leiche in das Leichenhaus,
b) die Überführung der Leiche vom Leichenhaus
nach auswärts sind an das den Transport durchführende Bestattungsinstitut zu begleichen.
3. Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung, Schließung des Grabes, Erdabfuhr) bzw.
Urnenwandbeisetzung beträgt für
a) Reihengräber
870,-- Euro
b) Kindergräber
650,-- Euro
c) Familiengräber
bei einer Grabtiefe von
1,80 m
980,-- Euro
bei einer Grabtiefe von
2,60 m
1.070,-- Euro
d) Urnengräber, Baumbestattung und Urnengrabplatz
Urnenwiese (einschl. Aufbewahrung der Urne)
e) Urnenwand (einschl.
Aufbewahrung der Urne)
f) die Beisetzung einer
Totgeburt
100,-- Euro
50,-- Euro
325,-- Euro
4. Die Gebühren für die Benutzung
a) der Leichenhalle (Kühl140,-- Euro
raum) einschließlich Reinigung betragen
b) der Aussegnungshalle
310,-- Euro
einschließlich
Reinigung
betragen
c) des Verabschiedungsrau155,-- Euro
mes (anlässlich einer Urnenfeier) einschließlich der
Reinigung betragen
XIV
Amtsblatt 16.2014
§6
Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben für
1. das Ausgraben einer
Leiche aus 1,80 m Tiefe
980,-- Euro
das Ausgraben einer Leiche
aus 2,60 m Tiefe
1.070,-- Euro
2. das Wiederbeisetzen einer
Leiche bei 1,80 m Tiefe
980,-- Euro
das Wiederbeisetzen einer
Leiche bei 2,60 m Tiefe
1.070,-- Euro
3. das Ausgraben von Gebeinen aus 1,80 m Tiefe
980,-- Euro
das Ausgraben von Gebeinen aus 2,60 m Tiefe
1.070,-- Euro
4. das Wiederbeisetzen von
Gebeinen in 1,80 m Tiefe
980,-- Euro
das Wiederbeisetzen von
Gebeinen in 2,60 m Tiefe
1.070,-- Euro
5. das Wiederbeisetzen von
Gebeinen im Zusammenhang
mit einer Bestattung
200,-- Euro
6. das Ausgraben einer Urne
100,-- Euro
7. offene Aufbahrung im
Verabschiedungsraum
50,-- -Euro
8. die Arbeiten der Verwaltung (Verwaltungsgebühr)
40,-- Euro
9. die Genehmigung zur
Errichtung eines Grabmals
4 v.H. der Herstellungskosten, mindestens jedoch
15,-- Euro
10. die Ausstellung bzw.
Änderung eines Grabbriefes
20,-- Euro
11. Ausstellung eines Urnenannahmescheines
10,-- Euro
12. die Zulassung auswärtiger Steinmetze
40,-- Euro
13. Zuschlag für Bestattungen außerhalb
der üblichen Bestattungszeit
200,-- Euro
14. Streifenfundamente für
ein Familiengrab
160,-- Euro
Streifenfundamente für ein
Familiendoppelgrab
320,-- Euro
(die Gebühren für die
Streifenfundamente werden
zusätzlich zu den Grabgebühren erhoben).
15. Beschriften der Schrifttafel an der Gedenksäule
Baumbestattung
100,-- Euro
§7
Zuwiderhandlungen
Wer dieser Satzung dadurch zuwiderhandelt,
dass er eine danach geschuldete Gebühr hinterzieht (Art. 14 KAG), leichtfertig verkürzt (Art.
15 KAG) oder gefährdet (Art. 16 KAG), wird mit
den in diesen Artikeln festgesetzten Strafen
oder Geldbußen belegt.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung
vom 01.07.2013 außer Kraft.
Oberasbach, den 25.08.2014
Stadt Oberasbach
Birgit Huber
Erste Bürgermeisterin
105
Stadt Oberasbach
Satzung über den Aufwendungs- und
Kostenersatz für Einsätze und andere
Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren
der Stadt Oberasbach vom 25.01.2006
geändert am 29. Juli 2014
Die Stadt Oberasbach erlässt auf der Grundlage
des Art.28 Bay FwG folgende Satzung:
§1
Aufwendungs- und Kostenersatz
(1) Die Stadt Oberasbach erhebt im Rahmen
von Art. 28 Abs. 1 Aufwendungsersatz für die in
Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für
1.Einsätze,
2.
Sicherheitswachen (Art.4 Abs.2 Satz 1
BayFwG),
3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung erforderlichen Umfang abgerechnet. Für Einsätze
und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung
oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,
wird kein Kostenersatz erhoben.
Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr.
(2) Die Stadt Oberasbach erhebt Kostenersatz
für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu
folgenden freiwilligen Leistungen (Art.28 Abs.4
Satz 1 BayFwG):
Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen
Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören.
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschal-sätzen
gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den
Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in
Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen
von Werkfeuerwehren entstehen
(Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), sowie wegen
überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs.
2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend
gemacht.
§2
(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der
Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art.
28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner,
wer die Feuerwehr in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§3
Fälligkeit
(1) Aufwendungs- und Kostenersatz werden
einen Monat nach Zustellung des Bescheides
zur Zahlung fällig.
§4
Inkrafttreten
(1) Die Änderung der Satzung tritt am Tag
nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Oberasbach, den 29.07.2014
Birgit Huber
Erste Bürgermeisterin
Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und
Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt
Oberasbach
Verzeichnis der Pauschalsätze
Aufwendungs- und Kostenersatz setzen sich
aus den jeweiligen Sachkosten (Nr. 1 und 2) und
den Personalkosten (Nr. 3) zusammen. Weitere
Leistungen werden nach Nr. 4 und Verbrauchsmaterialien nach Nr. 5 berechnet.
(1)Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für bei einer
Nutzungsdauer von bei einer durchschnittl.
jährl. Fahrleistung von 1000 km und einer Eigenbeteiligung der Stadt Oberasbach von 10 %
in €
a) Löschfahrzeuge
Tragkraftspritzen- 25 Jahren 7,00 €
fahrzeug TSF-W
Löschgruppenfahr- 25 Jahren
6,00 €
zeug LF 8/6
Löschgruppen25 Jahren 12,00 €
fahrzeug LF 16/12;
HLF 20
b) Drehleiter DLA (K) 25 Jahren 24,00 €
23/12
c) Transporter (Kombi)
= Mehrzweckfahr- 15 Jahren 5,00 €
zeug MZF
d) Kleinalarmfahrzeug 25 Jahren 4,00 €
KLAF
(2)Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz
von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar
zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht
Amtsblatt 16.2014
Öffentlichkeit im Rahmen des beschleunigten
Verfahrens gemäß § 13 a BauGB
Der Stadtrat Oberasbach hat am 29.07.2014 die
Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung und
Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 68/3 im
Bereich der „Hühnerwiese“ beschlossen.
Der Geltungsbereich befindet sich im Bereich
der Albrecht-Dürer-Straße in der Nähe der Abzweigung zum Linder Weg. Die genaue Lage
ergibt sich aus dem Lageplan.
Ziel der Bauleitplanung ist, die Anpassung der
Festsetzungen an die Ziele des Rahmenplans
für den Altort Oberasbach. Zulässig soll eine
Mischung aus Wohnen und Arbeiten unter
Anordnung der Gebäude in der für den Altort
Oberasbach typischen Art und Weise sein. Die
im Rahmenplan und dem Flächennutzungsplan
dargestellte Grünklammer mit Wegefläche wird
ebenfalls festgesetzt.
Es handelt sich um ein Bebauungsplanverfahren
der Innenentwicklung, so dass das beschleunigte
(5) Kosten für Verbrauchsmaterialien
Die Kosten für Verbrauchsmaterialien (Schließzylinder, Ölbindemittel) werden je nach Verbrauch berechnet
106
Stadt Oberasbach
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 68/3 im Bereich der
„Hühnerwiese“;
hier: Bekanntmachung des Beschlusses zur
Einleitung des Änderungs- und Ergänzungsverfahrens und frühzeitige Information der
Änderung und Ergänzung BBP / GOP
Nr. 68/3 "Hühnerwiese" - Stadt Oberasbach
- Städtebauliches Konzept -
286/2
287/3
286/4
284/1
342/14
276/2
284/2
284/3
342
GCa/GGa
276/1
284/4
GCa/GGa
St
2
6,5
342/7
6
8,5
2
342/9
342/6
284/5
2,5
F
GCa/GGa
342/5
20
284/6
3
284/7
342/4
409/2
284/8
409/3
3
F+R
3
284
284/9
3
401/2
3
284/10
409/4
283/2
283/4
Legende
Öffentliche
Grünfläche
Fuß- und Radweg
332
/3
(4) Weitere Leistungen
1.
Öffnen einer Wohnungs150,00 €
oder Haustür
2.
Entfernen von Wespen150,00 €
bzw. Hornissennestern
3.
Wasser entfernen / Auspumpen von
Kellern o. ä. Räumen,
je angefangene halbe150,00 €
Stunde
4.
Falschalarme durch private Brandmeldeanlagen
für die Einsätze wird im
1500,00 €
Wiederholungsfall der
tatsächliche Aufwand
berechnet, mindestens
jedoch
5.
Missbrauch von Notrufeinrichtungen
1500,00 €
3
(3)Personalkosten
Personalkosten werden nach Ausrückestunden
berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum
Wiedereinrücken anzusetzen. Für jede angefangene Stunde werden bis zu 30 Minuten die
halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten
erhoben.
1. Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird für die
Personalkosten verlangt, die der Stadt durch
Erstattung des Verdienstausfalles (Art. 9 Abs.
3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgeltes
(Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen
nach Art. 11 BayFwG entstehen.
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird ein Stundensatz von
24,00 € berechnet.
2.Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst
gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden die
jeweils gültigen, vom Bayer. Staatsministerium
des Innern festgesetzten Beträge nach § 11 Abs.
4 AVBayFwG berechnet.
für diese Einsätze wird
der tatsächliche Aufwand
berechnet, mindestens
jedoch
F+
R
durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst
werden. Für jede angefangene Stunde werden bis
zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen
Ausrückestundenkosten erhoben.
Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem
FFW-Gerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – je 1 Stunde für bei jährlich 80
Ausrückestunden und einer Eigenbeteiligung
der Stadt Oberasbach von 10 % in €
a) Löschfahrzeuge
Tragkraftspritzenfahrzeug
56,00 €
TSF-W
Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 50,00 €
Löschgruppenfahrzeug LF
97,00 €
16/12; HLF 20
b) Drehleiter DLA (K) 23/12
151,00 €
c) Transporter (Kombi)
= Mehrzweckfahrzeug MZF
55,00 €
d) Kleinalarmfahrzeug KLAF
35,00 €
XV
283 Öffentliche
Straßenverkehrsfläche
Abwasserleitung
411/3
410
Geltungsbereich
Bebauungsplan Nr. 68/3
"Hühnerwiese"
411/4
411/5
411/6
M 1:1000
05. 08. 2014
XVI
Amtsblatt 16.2014
Verfahren nach § 13 a BauGB zur Anwendung
kommt. Das Verfahren findet ohne Umweltprüfung statt. Der Vorentwurf, bestehend aus dem
Planblatt, wird öffentlich ausgelegt.
Der Öffentlichkeit wird Gelegenheit gegeben,
sich frühzeitig zur Planung zu äußern. Zu diesem Zweck liegen die Planunterlagen in der Zeit
vom
05.09.2014 bis einschließlich 06.10.2014
im Rathaus Oberasbach, Rathausplatz 1, Zimmer 207 (2. Stock), jeweils montags bis freitags
von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und mittwochs
zusätzlich von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Bau-leitplanung
Auskunft erteilt.
Oberasbach, den 04.08.2014
Stadt Oberasbach
i.V. Norbert Schikora
Zweiter Bürgermeister
107
Stadt Oberasbach
Wasserzählerablesung
Im Bereich der Stadt Oberasbach werden im
Zeitraum 15.09.2014 bis 15.10.2014 die Wasserzähler abgelesen. Die Wasserversorgung der
Stadt Oberasbach bittet darum, den Wasserablesern den Zugang zu den Wasseruhren zu
ermöglichen.
In diesem Zeitraum steht Ihnen zur Übermittlung ein Formular auf unserer Webseite unter
folgendem Link www.oberasbach.de/leben/formulare/wasserzaehlerablesung.html zur Verfügung.
Oberasbach, den 20.08.2014
Stadt Oberasbach
Norbert Schikora
Zweiter Bürgermeister
108
Stadt Oberasbach
Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März
1999 (GVBl. S. 86) erlässt die Stadt Oberasbach
folgende Satzung zur Änderung der Satzung
für die öffentliche Wasserversorgungsanlage
der Stadt Oberasbach (WAS) vom 22.12.1981
(6. Änderungssatzung)
§1
§ 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Anlage des Grundstückseigentümers
Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet
werden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Einhaltung
der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung für den
ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich
vorhanden ist. Sofern diese CE-Kennzeichnung
nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers
trägt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen
oder DVGW-Zeichen. Produkte und Geräte, die
1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
rechtmäßig hergestellt worden sind oder
2. in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig
hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entsprechen,
werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und
Überwachungen als gleichwertig behandelt,
wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
§2
§ 10 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Anlage des Grundstückseigentümers
Vor dem Wasserzähler ist ein Absperrventil
ohne Entleerung und nach dem Wasserzähler
ein Absperrventil mit Rückflussverhinderer und
Entleerung einzubauen. Zum spannungsfreien,
flexiblen Einbau des Wasserzählers ist ein verwindungssteifer Anschluss-(Überbrückungs-)
Bügel anzubringen.
§3
§ 18 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Haftung bei Versorgungsstörungen
Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter
15,00 Euro.
§4
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Oktober
2014 in Kraft.
Oberasbach, den 30.07.2014
Birgit Huber
Erste Bürgermeisterin
109
Stadt Oberasbach
Satzung der Stadt Oberasbach zur 7. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/W)
vom 30.07.2014
Auf Grund der Artikel 2, 5 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-l) in der
derzeit geltenden Fassung erlässt die Stadt
Oberasbach folgende Satzung:
§1
§ 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung
von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
Dauerdurchfluss Q 3
bis 4 m³/h
54,00 Euro / Jahr
bis 10 m³/h
81,00 Euro / Jahr
bis 16 m³/h
108,00 Euro / Jahr
bis 25 m³/h
216,00 Euro / Jahr
Über 25 m³/h
324,00 Euro / Jahr
§2
§ 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Die Gebühr beträgt 1,79 Euro pro Kubikmeter
entnommenen Wassers.
§3
Diese Satzung tritt am 01.10.2014 in Kraft.
Oberasbach, den 30.07.2014
Stadt Oberasbach
Birgit Huber
Erste Bürgermeisterin
110
Markt Wilhermsdorf
Haushaltssatzung
Die in der Sitzung des Marktgemeinderates am
21.05.2014 beschlossene Haushaltssatzung mit
Haushaltsplan des Marktes Wilhermsdorf für
das Haushaltsjahr 2014 liegt ab 05.09.2014
bis einschließlich 12.09.2014 während der Geschäftsstunden im Rathaus des Marktes Wilhermsdorf öffentlich zur Einsichtnahme auf.
Das Landratsamt Fürth, hat mit Schreiben vom
06.08.2014, AZ: 213-941-Kög/Ord, die Haushaltssatzung genehmigt.
111
Sparkasse Fürth
Kraftloserklärung
Nach Durchführung des Aufgebotsverfahrens
werden folgende zu Verlust gegangene Sparkassenbücher der Sparkasse Fürth für kraftlos
erklärt.
Sparkonto Nr. 3240207369
Sparkonto Nr. 3005752948
Daher sind alle Ansprüche gegen die Sparkasse
Fürth aus den zu Verlust gegangenen Sparkassenbüchern erloschen.
Fürth, den 25.08.2014
Sparkasse Fürth