Allianz Pensionskasse AG

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Allianz Pensionskasse AG
Allianz Pensionskasse AG
Versicherungsinformationen zu Ihrem Gruppenvertrag
Nachfolgend erhalten Sie weitere wichtige Informationen zu dem angebotenen Gruppenvertrag.
Der Inhalt basiert auf den Vorgaben der Verordnung über Informationspflichten bei
Versicherungsverträgen.
Diese Angaben sind nicht abschließend und gelten vorbehaltlich der noch künftig
abzuschließenden Versorgungsverhältnisse bzw. der noch durchzuführenden Risikoprüfung. Der
verbindliche Vertragsinhalt ergibt sich allein aus den Gruppenvertragsunterlagen sowie den
beigefügten Versicherungsbedingungen. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung sind die
einzelnen Arbeitnehmer gesondert anzumelden. Für diese Versorgungsverhältnisse ergibt sich
der verbindliche Vertragsinhalt aus den jeweiligen Versorgungsbescheinigungen zur einzelnen
Anmeldung.
Wer ist Ihr Vertragspartner?
Sie schließen den Gruppenvertrag mit der Allianz Pensionskasse AG, Reinsburgstr. 19, 70178 Stuttgart. Sitz der
Gesellschaft ist Stuttgart. Die Gesellschaft ist eingetragen beim Handelsregister Stuttgart unter der Nummer
HRB 23568. Die Namen der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder werden in Ihrem Antrag bzw. unserem
Angebot und in den Versorgungsbescheinigungen genannt.
Wir sind Mitglied des gesetzlichen Sicherungsfonds für die Lebensversicherung bei der Protektor
Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, Wilhelmstr. 43 G, 10117 Berlin, Internet: www.protektor-ag.de.
Wie kommt der Gruppenvertrag zustande und welches Recht gilt?
Der Vertrag kommt zustande, sobald Sie unser Angebot angenommen haben, d.h. den beigefügten Gruppenvertrag
unterschrieben an uns zurück gesendet haben.
Alle Vertragsunterlagen werden in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt. Auch die gesamte Kommunikation zu
Ihrem Vertragsverhältnis erfolgt in deutscher Sprache.
Angaben zu Ihrem Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax,
E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt am dritten Tag nach Absendung dieser Annahmeerklärung, jedoch nicht,
bevor uns diese zugegangen ist. Voraussetzung für den Beginn der Frist ist außerdem, dass Sie den
Versicherungsschein, diese Belehrung über das Widerrufsrecht und die Folgen des Widerrufs, die
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die nach der VVGInformationspflichtenverordnung vorgeschriebenen Informationen, die Sie in den „Versicherungsinformationen“,
den Vertragsbestimmungen finden, erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige
Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an Allianz Pensionskasse AG, Reinsburgstraße 19, 70178
Stuttgart.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs erstattet wir Ihnen den Teil seines Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des
Widerrufs entfällt.
Für den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, gilt folgendes:
-
Haben wir Sie in der Belehrung auf Ihr Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den im Falle des
Widerrufs zu zahlenden Betrags hingewiesen, behalten wir diesen Teil Ihres Beitrags ein, wenn Sie zugestimmt
haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Wir erstatten Ihnen aber einen ggf.
vorhandenen Rückkaufswert einschließlich der Überschußanteile nach § 169 VVG.
-
Haben Sie zugestimmt, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt, ist aber die
Belehrung über das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs oder den zu bezahlenden Betrag
unterblieben, erhalten Sie einen ggf. vorhandenen Rückkaufswert einschließlich der Überschußanteile nach §
169 VVG oder, wenn dies für Sie günstiger ist, den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten
Beitrag zurück. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Vertrag in Anspruch genommen haben.
Beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist und/oder haben Sie die genannte Zustimmung
nicht erteilt, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren.
Versicherungsinformationen für Gruppenverträge (2) – Stand 27.06.08 (APK)
Allianz Pensionskasse AG
Versicherungsinformationen zu Ihrem Gruppenvertrag
Unsere Erstattungspflicht erfüllen wir unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufes.
Welche Laufzeit gilt für den Gruppenvertrag und wie kann dieser beendet werden?
Wie lange Ihr Gruppenvertrag läuft und wie Sie oder wir ihn beenden können, entnehmen Sie bitte dem
Gruppenvertrag bzw. unserem Angebot im Abschnitt "Allgemeine Regelungen zum Gruppenvertrag" und
"Vertragsdauer, Änderung, Kündigung des Vertrages".
An wen können Beschwerden gerichtet werden?
Die Zufriedenheit unserer Kunden steht für uns im Mittelpunkt. Sollten Sie dennoch einmal nicht zufrieden sein,
wenden Sie sich bitte an Ihren Versicherungsvermittler oder auch gerne an uns. Dies gibt uns die Chance, für Sie
eine Lösung zu finden und unseren Service zu optimieren.
Alternativ besteht die Möglichkeit, ein Beschwerdeverfahren beim Ombudsmann für Versicherungen, Anschrift:
Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, durchzuführen. Bitte beachten Sie, dass das
Beschwerdeverfahren nur von Verbrauchern durchgeführt werden kann. Zudem darf der Beschwerdewert
80.000 EUR nicht übersteigen. Sie brauchen die Entscheidung des Ombudsmanns, egal wie sie ausfällt, nicht zu
akzeptieren. Ihnen steht immer noch der Weg zu den Gerichten offen. Entscheidet der Ombudsmann zu Ihren
Gunsten, sind wir an diese Entscheidung gebunden, sofern der Beschwerdewert 5.000 EUR nicht überschreitet. Bei
Beschwerden über einen Versicherungsvermittler oder -berater können Sie sich unabhängig vom Beschwerdewert
an den oben bezeichneten Ombudsmann wenden. Der Ombudsmann antwortet auf jede Beschwerde und
unterbreitet in geeigneten Fällen einen unverbindlichen Schlichtungsvorschlag.
Als Lebensversicherer unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, Email: [email protected], Internet:
www.bafin.de. Im Fall einer Beschwerde können Sie sich auch an die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht wenden.
Was gilt für die Überschussbeteiligung?
Zusätzlich zu den garantierten Leistungen beteiligen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer gemäß § 153
des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an den Überschüssen und Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung).
Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven werden im Anhang des Geschäftsberichts ausgewiesen. Die Überschüsse werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ermittelt und jährlich im Rahmen
unseres Jahresabschlusses festgestellt.
Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus Erträgen der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen
Kapitalanlagen, die gemäß § 3 der "Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung"
für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind, erhalten die Versicherungsnehmer mindestens den sich aus
dieser Verordnung ergebenden Anteil. Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn Sterblichkeit und Kosten sich
günstiger entwickeln als bei der Beitragskalkulation angenommen. Auch an diesen Überschüssen werden die
Versicherungsnehmer angemessen beteiligt.
Die Höhe der Überschüsse hängt vor allem von der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt, dem Risikoverlauf und den
Kosten ab. Ebenso ist die Höhe der Bewertungsreserven vom Kapitalmarkt abhängig. Alle Einflüsse sind wegen der
langen Vertragslaufzeiten nicht vorhersehbar. Daher unterliegen beide Größen Schwankungen und können somit
nicht garantiert werden. Bei den Überschüssen können kurzfristige Schwankungen in aller Regel ausgeglichen
werden. Länger anhaltende Änderungen können dagegen zu einer Anpassung der Überschussanteilsätze sowohl
nach oben als auch nach unten führen. So kann zum Beispiel ein nachhaltig niedriges Zinsniveau oder ein starker
Rückgang der Aktienkurse, eine nachhaltige Änderung der Sterblichkeiten oder der Kosten eine Senkung der
Überschussanteilsätze erforderlich machen.
Beteiligung an den Überschüssen
Mit der laufenden Überschussbeteiligung werden den Verträgen regelmäßig Überschüsse zugeteilt, welche die
garantierten Versicherungsleistungen erhöhen oder mit fälligen Beiträgen verrechnet werden. Diese Zuteilung ist
unwiderruflich. Eine spätere Änderung der deklarierten Überschussanteile wirkt sich nicht auf die bereits zugeteilten
Überschüsse aus. Zu den laufenden Überschussanteilen kann, in Abhängigkeit von der jeweiligen Ertragslage, ein
Schlussüberschussanteil hinzukommen. Der Schlussüberschussanteil wird nur einmal fällig. Z. B. kann ein
Schlussüberschussanteil unter anderem zum Ende der Aufschubdauer oder zum Ende der Versicherungsdauer, bei
Tod oder bei Rückkauf fällig werden. Der Schlussüberschussanteil wird nur für das laufende Jahr festgesetzt. Er
kann in späteren Jahren insgesamt neu festgesetzt werden und damit teilweise oder auch ganz entfallen.
Beteiligung an den Bewertungsreserven
Versicherungsinformationen für Gruppenverträge (2) – Stand 27.06.08 (APK)
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Versicherungsinformationen zu Ihrem Gruppenvertrag
Ihre Versicherung wird gemäß §153 VVG nach einem verursachungsorientierten Verfahren an den
Bewertungsreserven beteiligt. Die Höhe der Bewertungsreserven ist vom Kapitalmarkt abhängig. Sie wird monatlich
neu ermittelt und den anspruchsberechtigten Verträgen zugeordnet. Bei Beendigung der Ansparphase (z.B. zu
Beginn zur Altersvorsorge) teilen wir den für diesen Zeitpunkt ermittelten Betrag zur Hälfte zu. Endet Ihr Vertrag,
zahlen wir die Beteiligung an den Bewertungsreserven in einem Betrag aus. Zahlen wir eine Rente zur
Altersvorsorge, finanzieren wir aus der Beteiligung an den Bewertungsreserven eine Erhöhung der Garantierente.
Die Höhe der Bewertungsreserven lässt sich aufgrund der Kapitalmarktschwankungen nicht vorhersagen. Sie
können sowohl höher als auch niedriger als zum aktuellen Zeitpunkt ausfallen.
Nähere Erläuterungen finden Sie in den Allgemeinen „Versicherungsbedingungen im Abschnitt „Wie erfolgt die
Überschussbeteiligung?“ sowie in den dem Gruppenvertrag beigefügten „Versicherungsmathematischen Hinweisen“.
Beachten Sie bitte, dass die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert werden kann.
Überschussverwendung
•
bis zum Rentenbeginn
Tarifbonus - Die jährlichen Überschussanteile erhöhen während der Aufschubdauer alle versicherten Leistungen. Die
Leistungen aus der Überschussbeteiligung werden mit dem Rechnungszins und den Annahmen zur Lebenserwartung berechnet, die zum jeweiligen Zeitpunkt der Zuteilung maßgebend sind. Durch eine Anpassung des
Rechnungszinses oder der kalkulatorischen Lebenserwartung können die Leistungen aus der Überschussbeteiligung
auch niedriger ausfallen.
Erlebensfallbonus – Die jährlichen Überschussanteile erhöhen die lebenslange Garantierente. Die Leistungen
aus der Überschussbeteiligung werden mit dem Rechnungszins und den Annahmen zur Lebenserwartung berechnet,
die zum jeweiligen Zeitpunkt der Zuteilung maßgebend sind. Durch eine Anpassung des Rechnungszinses oder der
kalkulatorischen Lebenserwartung können die Leistungen aus der Überschussbeteiligung auch niedriger ausfallen.
•
ab Rentenbeginn
Zusatzrente - Nach Rentenbeginn finanzieren wir mit den Überschussanteilen ab dem 2. Jahr der Rentenzahlung
jährlich eine Erhöhung der ab Rentenbeginn garantierten Rente. Die jeweiligen Erhöhungsbeträge können wir nicht
garantieren. Sie können niedriger ausfallen oder auch ganz entfallen, wenn beispielsweise die Lebenserwartung
stärker steigt als angenommen. Bereits erfolgte Erhöhungen hingegen bleiben Ihnen jeweils als garantierte Leistung
erhalten.
Überschussrente – Nach Rentenbeginn finanzieren wir mit den Überschussanteilen eine einmalige Erhöhung Ihrer
Rente (Überschussrente). Zusätzlich erhöht sich diese Rente ab dem 2. Jahr der Rentenzahlung. Die aus den
Überschüssen ab Rentenbeginn finanzierten Leistungen sind nicht garantiert. Nicht nur die jährlichen Erhöhungen
können niedriger ausfallen, sondern auch die bereits erreichte Überschussrente kann sich vermindern, wenn
beispielsweise die Lebenserwartung stärker steigt als angenommen.
kombinierte Überschussrente - Nach Rentenbeginn finanzieren wir mit den Überschussanteilen eine einmalige
Erhöhung Ihrer Rente (Überschussrente). Zusätzlich erhöht sich diese Rente ab dem 6. Jahr der Rentenzahlung. Die
aus den Überschüssen ab Rentenbeginn finanzierten Leistungen sind nicht garantiert. Nicht nur die jährlichen
Erhöhungen können niedriger ausfallen, sondern auch die bereits erreichte Überschussrente kann sich vermindern,
wenn beispielsweise die Lebenserwartung stärker steigt als angenommen.
Überschussgruppen und Untergruppen
Um eine möglichst entstehungsorientierte Überschussbeteiligung zu gewährleisten, werden die Versicherungsverträge nach bestimmten Gesichtspunkten geordnet.
Die Versicherungen werden in Überschussgruppen eingeteilt. Innerhalb derer werden die Haupt und Zusatzbausteine
verschiedenen Untergruppen zugeordnet.
Die jeweils festgelegten Überschussanteilsätze der aufgeführten Untergruppen können Sie unserem
Geschäftsbericht entnehmen.
Welche Leistungen ergeben sich bei Rückkauf bis zum Rentenbeginn?
Bei Kündigung Ihrer Versicherung zahlen wir – soweit vorhanden – den Rückkaufswert. Für die Berechnung des
garantierten Rückkaufswertes wird das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Grundlagen
Versicherungsinformationen für Gruppenverträge (2) – Stand 27.06.08 (APK)
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der Beitragskalkulation zum Kündigungstermin berechnete Deckungskapital zugrunde gelegt. Bei der Berechnung
der Gesamtleistung haben wir einen Stornoabzug (§ 169 VVG) vorgenommen.
Eine Kündigung von Versicherungen innerhalb der betrieblichen Altersversorgung und von Versicherungen mit
Verfügungsbeschränkungen ist wegen der gesetzlichen Rahmenbedingungen (Betriebsrentengesetz) nur
eingeschränkt möglich.
Bei einer vorzeitiger Kündigung entstehen erhöhte Verwaltungskosten. Der Stornoabzug wird erhoben, damit diese
Kosten nicht von den anderen Versicherungsnehmern zu tragen sind.
Wir sind gesetzlich verpflichtet für jeden Vertrag ausreichende Mittel zur Absicherung von Risiken, die die
Erfüllbarkeit unserer Leistungszusagen gefährden könnten, zu bilden. Diese sogenannten Solvabilitätsmittel für Ihren
Vertrag können zum Beginn Ihres Versicherungsvertrages nicht durch Ihre eingezahlten Beiträge sowie vertraglich
erwirtschaftete Erträge allein abgedeckt werden. Die Solvenzrückstellung Ihres Vertrages muss zunächst aus
anderen Mitteln vorfinanziert und über die gesamte Vertragslaufzeit zurückgezahlt werden. Eine vorzeitige
Kündigung Ihres Vertrages unterbricht diesen Prozess und hat damit negative Auswirkungen auf das verbleibende
Versichertenkollektiv. Dies wird durch einen Teil des Stornoabzugs pauschal ausgeglichen.
Die Prämienkalkulation Ihres Vertrages basiert auf einer gleichmäßigen Mischung von Versicherten mit hohem und
geringerem Risiko. Eine vorzeitige Vertragskündigung kann eine negative Auswirkung auf das verbleibende
Versichertenkollektiv in Form einer Risikogegenauslese haben, die pauschal durch einen Teil des Stornoabzugs
ausgeglichen wird.
Falls der Rückkaufswert Ihrer Versicherung die Todesfallleistung übersteigt, wird eine sich daraus ergebende
mögliche Risikogegenauslese durch einen zusätzlichen, pauschalen Stornoabzug ausgeglichen. Dieser Abzug ist im
oben mitgeteilten Stornoabzug nicht enthalten.
Kommt es innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis zu einem
bedingungsgemäss zulässigen Rückkauf der Versicherung, entfällt bei Versicherungen im Rahmen der betrieblichen
Altersversorgung der obige Stornoabzug.
In der Gesamtleistung sind die Beteiligung an den Überschüssen und den Bewertungsreserven
(Überschussbeteiligung) enthalten.
Eine vorzeitige Kündigung ist mit Nachteilen verbunden. Bitte beachten Sie, dass der ausgewiesene Rückkaufswert
nicht der Summe der gezahlten Beiträge entspricht. Der Rückkaufswert erreicht während der Aufschubdauer nicht
unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge, da Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten und
ggf. eine Risikodeckung finanziert werden müssen.
Bei der Berechnung der Beteiligung an den Bewertungsreserven sind wir von der aktuellen Zusammensetzung des
Versicherungsbestands sowie von der Höhe der Bewertungsreserven zum 21.02.2008 ausgegangen. Über deren
zukünftige Höhe können wir keine Aussagen machen.
Die allgemeinen Steuerregelungen für Versicherungen bei Pensionskassen, die auf einer nach 2004 erteilten
Versorgungszusage beruhen, entnehmen Sie bitte dem Gruppenvertrag beigefügten Merkblatt
(APK) GV—0153Z0.
Versicherungsinformationen für Gruppenverträge (2) – Stand 27.06.08 (APK)