Personelle Einzelmaßnahmen § 99 BetrVG - Bund

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Personelle Einzelmaßnahmen § 99 BetrVG - Bund
§ 99
Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
10. Arbeitgeber und Betriebsrat achten darauf, dass bei der Auswahl sowohl der Teilnehmer an Bildungsmaßnahmen als auch der mit deren Durchführung beauftragten
Personen jede Benachteiligung aus Gründen von Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität
(§ 1 AGG) unterbleibt.
11. Arbeitgeber und Betriebsrat verpflichten sich, die Weiterbildungsbereitschaft der
Beschäftigten zu unterstützen und Eigeninitiativen zu fördern. Es werden Weiterbildungsmaßnahmen angeboten, deren Besuch obligatorisch oder freiwillig erfolgt.
Die nähere Festlegung erfolgt durch den Bildungsausschuss.
Hinweis: Vgl. DKKW-Buschmann, § 97, Rn. 8 ff.; § 98, Rn. 3 ff.
Dritter Unterabschnitt
Personelle Einzelmaßnahmen
§ 99 BetrVG Mitbestimmung bei personellen
Einzelmaßnahmen
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten
Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung,
Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die
erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten
Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind
verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach
den Sätzen 1 und 2 bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach
einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79
Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
1.die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag
oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder
persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter
Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt
wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers
liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
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5.eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist
oder
6.die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer
den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe
von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber
die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit,
so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber
beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
Inhaltsübersicht
Rn.
Arbeitshilfen
1. Schaubild
– Durchführung einer personellen Einzelmaßnahme . . . . . . . . . . .
2. Checklisten
– Mitbestimmungspflichtige Einstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Mitbestimmungspflichtige Versetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Mitbestimmungspflichtige Eingruppierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Mitbestimmungspflichtige
Umgruppierung . . . . . . . . . . . . . . . .
– Rechtzeitige und formgerechte
Information des Betriebsrats
über eine geplante personelle
Einzelmaßnahme . . . . . . . . . . . . . . .
– Umfassende arbeitgeberseitige
Information über eine geplante
personelle Einzelmaßnahme . . .
3. Übersichten
– Fristenbestimmung . . . . . . . . . . . . .
– Ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebrats . . . . . . . . . . . .
4. Formulare (Innerbetriebliches Verfahren)
– Antrag des Arbeitgebers auf
Zustimmung des Betriebsrats
zu einer beabsichtigten Einstellung/Eingruppierung (Unterrichtungsbogen) . . . . . . . . . . . . . . . .
– Zustimmung des Betriebsrats
zu der beabsichtigen Einstellung/Eingruppierung . . . . . . . . . .
– Antrag des Arbeitgebers auf Erteilung der Zustimmung des
Betriebsrats für eine beabsichtigte Versetzung/Umgruppierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Reaktion des Betriebsrats bei
Verstößen des Arbeitgebers ge-
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1
2
Rn.
–
–
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–
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–
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–
–
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–
–
gen die Verpflichtung zur
rechtzeitigen und vollständigen
Information . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zustimmungsverweigerung des
Betriebsrats gegen eine geplante Einstellung wegen Verstoßes
gegen ein Gesetz . . . . . . . . . . . . . . . .
Zustimmungsverweigerung des
Betriebsrats gegen eine geplante Einstellung wegen Verstoßes
gegen § 81 Abs. 1 SGB IX (Integration
schwerbehinderter
Menschen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zustimmungsverweigerung des
Betriebsrats gegen eine geplante Bestellung eines Sicherheitsingenieurs wegen Verstoßes gegen ein Gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zustimmungsverweigerung des
Betriebsrats gegen eine geplante Eingruppierung wegen Verstoßes gegen eine tarifliche Bestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zustimmungsverweigerung des
Betriebsrats gegen eine geplante Versetzung wegen Verstoßes
gegen vereinbarte Auswahlrichtlinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zustimmungsverweigerung des
Betriebsrats gegen eine geplante Versetzung wegen befürchteter Nachteile für andere im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer
Zustimmungsverweigerung des
Betriebsrats gegen eine geplante Versetzung einer Mitarbeiterin aus der Finanzbuchhaltung
in die Personalabteilung wegen
beruflicher Benachteiligung . . . .
Zustimmungsverweigerung des
Betriebsrats gegen eine geplan-
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Rn.
te Einstellung wegen unterlassener interner Stellenausschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Zustimmungsverweigerung des
Betriebsrats gegen eine geplante Versetzung eines Mitarbeiters
auf eine Teamleiterstelle wegen
der Besorgnis der nachhaltigen
Störung des Betriebsfriedens . . .
– Betriebsrat – Zustimmungsverweigerung gegen eine geplante
Einstellung wegen Verstoßes
gegen ein Gesetz (AGG) . . . . . . .
– Zustimmungsverweigerung gegen eine geplante Versetzung
wegen Verstoßes gegen vereinbarte Auswahlrichtlinien . . . . . . .
5. Formulare
(Arbeitsgerichtliches
Verfahren)
– Antrag des Betriebsrats auf Unterlassung personeller Einzelmaßnahmen und Feststellung
Rn.
23
–
24
–
24a
–
24b
–
des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts bzw. der Zustimmungspflichtigkeit bei einer
personellen Maßnahme . . . . . . . .
Antrag des Betriebsrats auf Feststellung des Bestehens eines
Mitbestimmungsrechts bei personeller Einzelmaßnahme . . . . . .
Antrag des Betriebsrats auf Feststellung, dass der Betriebsrat die
Zustimmung zu einer personellen Maßnahme mit einer bestimmten Begründung verweigern darf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Klage auf unveränderte Beschäftigung nach rechtswidriger
Versetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des
Betriebsrats bei personeller
Maßnahme gemäß § 99 Abs. 4
BetrVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Arbeitshilfen
1. Schaubild
1 Durchführung einer personellen Einzelmaßnahme
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2. Checklisten
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Mitbestimmungspflichtige Einstellung
Die Voraussetzungen einer mitbestimmungspflichtigen Einstellung sind in den nachfolgenden Fällen erfüllt:
– die Parteien haben einen rechtsgültigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag
abgeschlossen;
– ein faktisches Arbeitsverhältnis soll durch Eingliederung eines Arbeitnehmers in den
Betrieb (Begründung des Direktionsrechts) begründet werden;
– ein Arbeitnehmer soll von einem in einen anderen Betrieb des Unternehmens versetzt
werden (Einstellung beim aufnehmenden Betrieb);
– ein Praktikant, ein Umschüler oder ein Teilnehmer an einer berufsvorbereitenden
Maßnahme soll wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert werden (gilt auch
im Falle externer Finanzierungen solcher Ausbildungsverhältnisse);
– Heimarbeiter, die in der Hauptsache für den beauftragenden Betrieb tätig sind;
– ein Auszubildender wird zur Ausbildung eingestellt;
– »freie« Mitarbeiter üben eine weisungsgebundene Tätigkeit aus, die einen engen
Bezug zur Arbeitsorganisation des Arbeitgebers aufweist, das arbeitsrechtliche Weisungsrecht wird also von dem »Auftraggeber« ausgeübt (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung);
– Leiharbeitnehmer werden im Entleiherbetrieb beschäftigt;
– ein Zivildienstleistender soll im Betrieb beschäftigt werden;
– eine Ein-Euro-Kraft soll im Betrieb beschäftigt werden;
– ein Auszubildender soll nach Beendigung der Ausbildung gemäß § 24 BBiG in ein
(befristetes oder unbefristetes) Arbeitsverhältnis übernommen werden;
– ein befristetes Arbeitsverhältnis wird verlängert oder in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt;
– ein durch Aufhebungsvertrag rechtswirksam beendetes Arbeitsverhältnis soll neu
begründet werden;
– ein Arbeitnehmer wird über eine Altersgrenze, bei deren Erreichen das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung endet, hinaus beschäftigt;
– ein Arbeitnehmer wird aufgrund eines Gestellungsvertrags in die Arbeitsorganisation
eines anderen Betriebsinhabers eingegliedert;
– ein Beamter wird in einen privatrechtlich organisierten Betrieb abgeordnet bzw. zugewiesen;
– ein leitender Angestellter soll in die Gruppe der nicht leitenden Angestellten herabgestuft werden.
3
Mitbestimmungspflichtige Versetzung
Die Voraussetzungen einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung sind in den nachfolgenden Fällen erfüllt:
– einem Arbeitnehmer wird ein anderer Arbeitsbereich (räumlich oder funktional) für die
Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat zugewiesen; der neue Arbeitsplatz
weicht von dem bisherigen dergestalt ab, dass sich das Gesamtbild der Tätigkeit des
Arbeitnehmers ändert;
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Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
– die neu zugewiesene Arbeit ist in einem räumlich weit entfernten Betriebsteil zu
erbringen;
– der zugewiesene neue Arbeitsbereich ist – unabhängig von der Dauer – mit einer
erheblichen Änderung der Umstände verbunden, unter denen die Arbeit zu leisten ist;
– die Arbeitszeit des Arbeitnehmers wird in nicht unerheblichem Umfang erhöht.
4 Mitbestimmungspflichtige Eingruppierung
Die Voraussetzungen einer mitbestimmungspflichtigen Eingruppierung sind in den nachfolgenden Fällen erfüllt:
– ein (auch außertariflicher) Arbeitnehmer soll erstmals einer bestehenden tariflichen
oder betrieblichen Lohn- bzw. Gehaltsgruppe zugeordnet werden;
– ein Arbeitnehmer soll in eine bestimmte Stufe einer – meist betrieblichen – Zulagenordnung eingruppiert werden;
– die Tätigkeit von Heimarbeitern soll in den nach § 19 Heimarbeitsgesetz vorgesehenen Entgeltgruppen vorgenommen werden;
– dem Arbeitnehmer soll eine Vergütungsgruppe eines betrieblich vereinbarten Vergütungsbandes für außertarifliche Angestellte zugewiesen werden.
5 Mitbestimmungspflichtige Umgruppierung
Die Voraussetzungen einer mitbestimmungspflichtigen Umgruppierung sind in den
nachfolgenden Fällen erfüllt:
– der Arbeitnehmer soll aufgrund einer Veränderung des Arbeitsvertrags oder als Folge
des Direktionsrechts des Arbeitgebers herauf- oder herabgruppiert werden;
– die Änderung der tariflichen oder betrieblichen Entgeltgruppeneinteilung soll zu einer
Neueingruppierung der gesamten Belegschaft oder einer Gruppe von Arbeitnehmern
führen;
– eine fehlerhafte Eingruppierung soll berichtigt werden;
– ein außertariflicher Angestellter soll in das tarifliche Vergütungssystem herabgruppiert
bzw. ein Tarifangestellter soll zum außertariflichen Angestellten »befördert« werden;
– eine Angestelltentätigkeit soll auf einen gewerblichen Arbeitnehmer übertragen werden oder umgekehrt;
– ein Auszubildender soll nach Beendigung der Ausbildung gemäß § 24 BBiG oder
§ 78 a BetrVG in ein (befristetes oder unbefristetes) Arbeitsverhältnis übernommen
werden und wird als Folge dessen dem betrieblichen oder tariflichen Vergütungsgruppensystem zugeordnet;
– ein Arbeitnehmer soll in eine andere Fallgruppe derselben Vergütungsgruppe eingestuft werden.
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Rechtzeitige und formgerechte Information des Betriebsrats über eine geplante
personelle Einzelmaßnahme
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Formale Voraussetzungen der Unterrichtung sind insbesondere
– Unterrichtung gegenüber einem empfangsberechtigten Betriebsratsmitglied (Betriebsratsvorsitzender, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, evtl. auch
Vorsitzender des Personalausschusses);
– für den Fall der beabsichtigten Unterschreitung der Wochenfrist: unverzügliche Unterrichtung des Betriebsrats über eine beabsichtigte vorläufige personelle Einzelmaßnahme;
– die Unterrichtung muss nicht schriftlich erfolgen.
Umfassende arbeitgeberseitige Information über eine geplante personelle Einzelmaßnahme
7
Inhaltliche Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Unterrichtung sind insbesondere
– vorgesehener Einstellungs-/Versetzungs-/Eingruppierungs-/Umgruppierungstermin;
– Vorlage der persönlichen Daten und Unterlagen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf,
Zeugnisse, Lichtbild, Personalfragebogen) aller für die Einstellung/Versetzung in
Betracht kommender Bewerber;
– bei Einschaltung einer Personalberatung: Hat der Arbeitgeber bei der Personalsuche
einen Personalberater eingeschaltet und sind von diesem Daten und Unterlagen aller
in Betracht kommenden Bewerber zur Verfügung gestellt worden?
– Vorlage der vom Arbeitgeber erhobenen Daten der Bewerber um einen Arbeitsplatz
(auch solcher, die in einem Vorstellungsgespräch erhoben wurden);
– ausreichende Beschreibung des Arbeitsplatzes des für die Einstellung/Versetzung
vorgesehenen Arbeitnehmers (Vorlage einer Arbeitsplatzbeschreibung);
– ausreichende Beschreibung des Aufgabenbereichs des Arbeitnehmers im Hinblick
auf die beabsichtigte Eingruppierung/Umgruppierung: sowohl bzgl. tariflicher wie
auch außertariflicher Vergütungssysteme;
– Definition der voraussichtlichen Lage der Arbeitszeit bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern;
– Begründung eines unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnisses;
– für den Fall der beabsichtigten Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses:
Beachtung des Schriftformerfordernisses nach § 14 Abs. 4 TzBfG;
– Darstellung der Auswirkungen der beabsichtigten personellen Einzelmaßnahme, insbesondere auf die vorhandenen Arbeitsplätze.
3. Übersichten
8
Fristenbestimmung
Der Betriebsrat muss, wenn er die Zustimmung zu einer vom Arbeitgeber geplanten
personellen Einzelmaßnahme verweigern will, dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber schriftlich mitteilen, § 99
Abs. 3 BetrVG. Lässt der Betriebsrat die Frist verstreichen, so gilt die Zustimmung als
erteilt.
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Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
Die Fristenberechnung erfolgt gemäß §§ 186 ff. BGB. § 187 Abs. 1 BGB lautet wie folgt:
»Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender
Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet,
in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.«
Gemäß § 188 Abs. 2 BGB endet eine nach Wochen bestimmte Frist mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tage entspricht, in
den das Ereignis – also die Unterrichtung über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme – fällt.
Folgende Faustregel findet Anwendung: Die Zustimmungsverweigerung und Stellungnahme gegenüber dem Arbeitgeber hat immer mit Ablauf des namentlich gleichen
Wochentages der darauf folgenden Woche, an dem die Information des Arbeitgebers
dem Betriebsrat zugegangen ist, zu erfolgen.
Beispiel 1:
Ist die Arbeitgebermitteilung einem empfangsberechtigten Betriebsratsmitglied am Mittwoch, dem 7. 4. 2004 zugegangen, dann muss die Zustimmungsverweigerung gegenüber dem Arbeitgeber vor Ablauf des darauf folgenden Mittwochs, dem 14. 4. 2004,
erfolgen und diesem zugestellt werden.
Folgende Besonderheit ist zu beachten: Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag,
Sonn- oder einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, dann tritt nach § 193 BGB
an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Beispiel 2:
Ist die Arbeitgebermitteilung einem empfangsberechtigten Betriebsratsmitglied am Freitag, dem 2. 4. 2004, zugegangen, so muss die Zustimmungsverweigerung gegenüber
dem Arbeitgeber eigentlich vor Ablauf des darauf folgenden Freitags, dem 9. 4. 2004,
erfolgen. Handelt es sich hierbei jedoch um den Karfreitag und damit um einen staatlich
anerkannten allgemeinen Feiertag, so endet die Frist für die Zustimmungsverweigerung erst mit Ablauf des 13. 4. 2004, dem Dienstag nach Ostern.
9 Ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebrats
Vorbemerkung
Die Beschlussfassung im Betriebsrat bzw. in dem vom Betriebsrat beauftragten Personalausschuss über die vom Arbeitgeber beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme
bestimmt sich nach § 33 BetrVG.
Die fehlerhafte Beschlussfassung hat zur Folge, dass die Zustimmung zu der beabsichtigten personellen Maßnahme als erteilt gilt.
Eine ordnungsgemäße Beschlussfassung setzt zunächst eine »richtige« Ladung voraus, d. h. die beabsichtigte personelle Maßnahme, die Gegenstand der Betriebsratssitzung sein soll, muss auf der Tagesordnung bezeichnet sein. Darüber hinaus muss
die Abstimmung den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend erfolgen.
Zu der Beratung sind alle Betriebsrats- bzw. Ausschussmitglieder gemäß § 29 Abs. 2
BetrVG zu laden.
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Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
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Formulierungsvorschlag für die Ladung zur Betriebsratssitzung
Ort, Datum
Betriebsratsvorsitzender
Arbeitgeber Firmenbezeichnung, Adresse
An die Betriebsratsmitglieder
Namen
Einladung zur Betriebsratssitzung am Datum
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
hiermit lade ich zur Betriebsratssitzung am Datum um
in unser Sitzungszimmer
ein.
Folgende Tagesordnung ist vorgesehen:
1. Genehmigung des Protokolls der letzten Betriebsratssitzung vom Datum
2.
3. Personelle Einzelmaßnahmen:
Stellungnahme zu der vom Arbeitgeber zum Datum geplanten Versetzung von Herrn
Arbeitnehmer in die Personalabteilung.
Als Anlage beigefügt ist die Unterrichtung durch den Arbeitgeber über die personelle
Einzelmaßnahme auf dem hierfür vorgesehenen Formblatt.
4. Verschiedenes (ohne Beschlussfassung)
Um vollzählige Teilnahme an der Sitzung wird gebeten. Sollten einzelne Mitglieder
verhindert sein, bitte ich um unverzügliche Nachricht, damit ein Ersatzmitglied geladen
werden kann.
Anlage: Unterrichtungsbogen des Arbeitgebers
Hinweis
Der Beschluss, ob der Maßnahme zugestimmt oder ob sie abgelehnt werden soll,
wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
gemäß § 33 Abs. 1 BetrVG als abgelehnt. Stimmenhaltungen wirken wie Nein-Stimmen, da es auf die Mehrheit der anwesenden Betriebsratsmitglieder ankommt.
Vorschlag für eine Dokumentation des Abstimmungsergebnisses in der Sitzungsniederschrift:
Auszug aus der Sitzungsniederschrift der Betriebsratssitzung vom Datum
zu TOP 3:
Der Betriebsrat hat einstimmig (ggf. andere Stimmverteilung vermerken) beschlossen,
der vom Arbeitgeber beantragten Versetzung von Herrn Arbeitnehmer in die Personalabteilung zuzustimmen (bzw. die Zustimmung zu verweigern, weil die personelle Einzelmaßnahme gegen § 99 Abs. 2 Ziff. 3 verstößt) .
.
Begründung (nur im Falle der Zustimmungsverweigerung):
4. Formulare (Innerbetriebliches Verfahren)
Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten
Einstellung/Eingruppierung (Unterrichtungsbogen)
Vorbemerkung
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat vor jeder von § 99 BetrVG erfassten personellen Maßnahme zu unterrichten. Die Unterrichtung muss ordnungsgemäß,
d. h. rechtzeitig (DKKW-Kittner/Bachner, § 99 Rn. 121) und inhaltlich vollständig
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(DKKW-Kittner/Bachner, § 99 Rn. 132 ff.) sein. Hierzu zählt bei Einstellungen und
ggf. auch bei Versetzungen auch die beabsichtigte Eingruppierung (DKKW-Kittner/
Bachner, § 99 Rn. 137) und die Vorlage der Bewerbungsunterlagen (DKKW-Kittner/Bachner, § 99 Rn. 143). Die Unterrichtung des Arbeitgebers muss unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen auch Stellung nehmen zu den Auswirkungen
der beabsichtigten personellen Einzelmaßnahme im Betrieb (DKKW-Kittner/Bachner, § 99 Rn. 140 ff.). Die Unterrichtung ist an keinerlei Form gebunden, was
jedoch dem Arbeitgeber schon aus Beweisgründen nicht zu empfehlen ist (DKKWKittner/Bachner, § 99 Rn. 125 ff.). Die Unterrichtung durch den Arbeitgeber löst
eine Einwochenfrist aus, innerhalb derer der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern kann (§ 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) bzw. nach deren widerspruchslosem Ablauf
die Zustimmung als erteilt gilt (§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Nach fristgerecht
verweigerter Zustimmung muss der Arbeitgeber (beharrt er auf der Maßnahme) die
Zustimmung beim Arbeitsgericht ersetzen lassen (§ 99 Abs. 4 BetrVG) und ggf. ein
Verfahren zur vorläufigen Durchführung der personellen Maßnahme einleiten
(§ 100 BetrVG).
Rechtsfolgen verspäteter oder unvollständiger Information können sein:
– Die Frist für die Zustimmungserklärung des Betriebsrats wird nicht in Gang
gesetzt mit der Folge, dass die Zustimmung weder gem. § 99 Abs. 3 BetrVG als
ersetzt gilt (DKKW-Kittner/Bachner, § 99 Rn. 161) noch gemäß § 99 Abs. 4
BetrVG durch das Arbeitsgericht ersetzt werden kann (DKKW-Kittner/Bachner,
§ 99 Rn. 206).
– Eine trotzdem durchgeführte Maßnahme kann gemäß § 101 BetrVG vom Betriebsrat unterbunden werden (DKKW-Kittner/Bachner, § 101 Rn. 3).
– In schwerwiegenden Fällen ist ein Unterlassungsverfahren gemäß § 23 BetrVG
möglich (DKKW-Kittner/Bachner, § 101 Rn. 21; zur Möglichkeit eines einstweiligen
Verfügungsverfahrens vgl. DKKW-Kittner/Bachner, § 101 Rn. 24).
– Schließlich liegt in einer verspäteten oder unvollständigen Unterrichtung eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 121 BetrVG.
Der Einstellungsfragebogen ist ein Personalfragebogen i. S. v. § 94 Abs. 1 BetrVG
und bedarf daher der Zustimmung des Betriebsrats. Im Streitfall entscheidet über den
Inhalt des Fragebogens die Einigungsstelle (vgl. DKKW-Klebe, § 94 Rn. 45).
Arbeitgeber Firmenbezeichnung, Adresse
Ort, Datum
An den
Betriebsratsvorsitzenden/Vorsitzenden des
Betriebsausschusses/Personalausschusses
im Hause
Einstellung und Eingruppierung
Wir unterrichten Sie gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG über die beabsichtigte Einstellung von
Herrn Name zum Datum.
Name:
Vorname:
Wohnort:
Straße:
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A. Persönliche Daten
Geburtsdatum:
Familienstand:
Anzahl Kinder:
Besondere Sozialdaten, soweit bekannt:
Ausbildung:
Zusätzliche Qualifikationen:
B. Zu besetzender Arbeitsplatz
Abteilung:
Arbeitsplatz gemäß Stellenbeschreibung/
Organigramm:
Nummer der internen Stellenausschreibung:
Tarifliche Eingruppierung in der Probezeit:
(ggf. vorgesehene übertarifliche Vergütung:)
Eingruppierung nach der Probezeit:
(ggf. Anpassung der übertariflichen Vergütung:)
Dauer des beabsichtigen
Beschäftigungsverhältnisses:
Ausführliche Begründung für die Einstellung:
Auswirkungen der Einstellung im Betrieb:
C. Sonstige Bewerber um den vakanten Arbeitsplatz
Namen:
Vornamen:
(ggf. weitere Namen und Ergänzungsblatt!)
Die Bewerbungsunterlagen können vom Betriebsrat jederzeit in der Personalabteilung
eingesehen werden.
Auf Wunsch des Betriebsrats können die Bewerbungsunterlagen auch ausgehändigt
werden. Um Zustimmung des Betriebsrats zur vorgesehenen Einstellung und Eingruppierung von Herrn Name zum Datum wird gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG gebeten.
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§ 99
Empfangsbestätigung (Antwortformular) zum Unterrichtungsbogen
Vorbemerkung
Die schriftliche Durchführung des gesamten Einstellungsverfahrens ist zwar nicht
gesetzlich vorgesehen, jedoch schon aus Beweisgründen zu empfehlen, wie z. B. die
Frage, ob der Betriebsrat die Zustimmungsverweigerungsfrist von einer Woche nach
§ 99 Abs. 3 BetrVG eingehalten hat, überdeutlich zeigt.
11 Empfangsbestätigung zur Unterrichtung über die beabsichtigte Einstellung und
Eingruppierung von Herrn Name
Der Betriebsrat bestätigt gegenüber der Personalleitung hiermit, dass er am Datum den
Unterrichtsbogen über die geplante Einstellung und Eingruppierung von Herrn Name
erhalten hat.
Wir werden Sie unverzüglich davon in Kenntnis setzen, wenn wir die Unterrichtung für
nicht ordnungsgemäß erachten.
12 Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigen Einstellung/Eingruppierung
Betriebsrat
Arbeitgeber Firmenbezeichnung, Adresse Ort, Datum
An die Geschäftsleitung Arbeitgeber
z. Hd. des Personalleiters Name
im Hause
Zustimmung zur geplanten Einstellung von Herrn Name
Ihre Unterrichtung vom Datum
Sehr geehrter Personalleiter ,
der Betriebsrat hat auf seiner Betriebsratssitzung am Datum Ihren Antrag auf Zustimmung zur geplanten Einstellung von Herrn Name zum Datum für die Abteilung
eingehend beraten und beschlossen, dieser Einstellung zuzustimmen. Das gleiche gilt
auch für die von Ihnen vorgeschlagene Eingruppierung auf dem für Herrn Name vordes geltenden Tarifvertrages.
gesehenen Arbeitsplatz in die Vergütungsgruppe
Beigefügt erhalten Sie die uns überlassenen Bewerbungsunterlagen sowie die von
Ihnen erstellten Informationsunterlagen zurück.
Anlagen:
– Personalfragebogen
– Lebenslauf
– Bewerbungsschreiben
– drei Zeugnisse
– Unterrichtungsbogen
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Antrag des Arbeitgebers auf Erteilung der Zustimmung des Betriebsrats für eine
beabsichtigte Versetzung/Umgruppierung
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An den
Betriebsrat
z. Hd. des Betriebsratsvorsitzenden Name
Sehr geehrter Betriebsratsvorsitzender ,
wir bitten höflichst um Zustimmung zu der Versetzung von Arbeitnehmer .
Zur Begründung dürfen wir auf folgenden Sachverhalt verweisen:
1. Arbeitnehmer ist seit dem Datum als Bankkaufmann in Vollzeit bei uns beschäftigt.
Zuletzt war er als Mitarbeiter in der TG 7 des geltenden Manteltarifvertrages in der
Wertpapierserviceabteilung unseres Hauses tätig. Wie Sie wissen, wurde in dieser
Abteilung in den vergangenen Monaten in großem Umfang Personal abgebaut. Auch für
Arbeitnehmer sehen wir keine Zukunft in diesem Bereich.
2. Arbeitnehmer hat sich jedoch bereit erklärt, eine Aufgabe im Immobilienmanagement
unseres Hauses zu übernehmen. Vor Übernahme seiner derzeitigen Aufgabe in der
Wertpapierserviceabteilung war er schon einmal für ein Jahr in diesem Bereich beschäftigt. Wir glauben, dass wir Arbeitnehmer dort einen attraktiven Arbeitsplatz bieten können und haben mit ihm auch Einvernehmen über die notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen erzielen können. Eine Tätigkeitsbeschreibung für den in Aussicht genommenen
neuen Arbeitsplatz haben wir als Anlage beigefügt.
3. Zugleich bitten wir um Zustimmung zur Umgruppierung von Arbeitnehmer in die TG 6.
Nach dem geltenden Tarifvertrag ist für die mit Arbeitnehmer vereinbarte neue Tätigkeit
lediglich die TG 6 vorgesehen. Arbeitnehmer ist mit dieser Umgruppierung einverstanden. Wir beabsichtigen, die Differenz zu seinem bisherigen Gehalt als feste Zulage zu
dem neuen Tarifgehalt zu gewähren. Allerdings werden wir zukünftige Tarifsteigerungen
auf diese Zulage anrechnen. Auch mit dieser Regelung ist Arbeitnehmer einverstanden.
Reaktion des Betriebsrats bei Verstößen des Arbeitgebers gegen die Verpflichtung zur rechtzeitigen und vollständigen Information
Vorbemerkung
Nach der Rechtsprechung des BAG berechtigt die nicht ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats nicht zum Widerspruch gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wegen
eines Gesetzesverstoßes (DKKW-Kittner/Bachner, § 99 Rn. 119). Die betriebsverfassungsrechtliche Sanktion liegt ausschließlich im Verfahren nach §§ 99, 100 BetrVG
selbst. Demnach beginnt die Frist gemäß § 99 Abs. 3 BetrVG nicht zu laufen mit der
Folge, dass die Zustimmung des Betriebsrats auch nicht im Gerichtsverfahren ersetzt
werden kann, wenn der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden ist. Hat
der Arbeitgeber allerdings innerhalb der Wochenfrist eine Information gegeben, die –
auf den ersten Blick – alle Positionen erfasst, die üblicherweise zu einer ordnungsgemäßen Information gehören, dann darf der Betriebsrat, der diese Information für
unvollständig hält, sich nicht »zurücklehnen« im Vertrauen darauf, dass er dies dem
Arbeitgeber im Zustimmungsersetzungsverfahren später entgegenhalten könne. Das
BAG verlangt vielmehr vom Betriebsrat aus dem Grundsatz der vertrauensvollen
Zusammenarbeit, den Arbeitgeber innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG
auf eine etwaige Unzulänglichkeit seiner Informationen hinzuweisen und entsprechende Nachfragen zu stellen (diesen Hinweis kann der Betriebsrat selbstverständlich mit
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Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
einer »hilfsweisen« Zustimmungsverweigerung verbinden). Unterlässt dies der Betriebsrat, so kann er sich nach Ablauf der Wochenfrist nicht darauf berufen, seine
Zustimmung könne mangels ordnungsgemäßer Information nicht als ersetzt gelten
und auch im Verfahren gemäß Abs. 4 nicht mehr ersetzt werden. Gibt der Arbeitgeber
auf Nachfrage ergänzende Informationen, fängt die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG
erneut an zu laufen.
Betriebsratsvorsitzender
Ort, Datum
Arbeitgeber Firmenbezeichnung, Adresse
An die Geschäftsleitung Arbeitgeber
z. Hd. des Personalleiters Name
im Hause
Ihre Mitteilung vom Datum zu einer beabsichtigten Einstellung
Sehr geehrter Personalleiter ,
durch das Mitglied unseres Betriebsrats Name habe ich heute erfahren, dass Sie
beabsichtigen, kurzfristig in der Marketingabteilung einen neuen Mitarbeiter einzustellen,
um den auch aus unserer Sicht erheblichen Arbeitsanfall und die zwischenzeitlich eingetretene Vakanz durch die Kündigung von Arbeitnehmer zu bewältigen.
Wir dürfen schon heute darauf hinweisen, dass wir auch in diesem Fall auf der ordnungsgemäßen Durchführung des Unterrichtungsverfahrens gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG bestehen müssen. Nur vollständigkeitshalber weisen wir darauf hin, dass Sie nach dieser
Bestimmung dem Betriebsrat u. a. vor jeder Einstellung die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen, den zu besetzenden Arbeitsplatz zu beschreiben und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen haben. Wir möchten Sie bitten, dies kurzfristig
nachzuholen.
Wir weisen auch darauf hin, dass Sie die Mitteilung an einen nicht empfangsberechtigten Betriebsratskollegen gegeben haben. Ihr Ansprechpartner im Betriebsrat ist grundsätzlich dessen Vorsitzender, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter. Grundsätzlich hat der Betriebsrat nach ordnungsgemäßer Information eine Woche Zeit für die
Abgabe einer Stellungnahme. Auch hierauf möchten wir aus heutiger Sicht, auch um
etwaigen anderen Bewerbern eine Chance zu geben, bestehen. In diesem Zusammenhang verweisen wir schon jetzt auf unsere Betriebsvereinbarung zur Konkretisierung von § 93 BetrVG, die zunächst eine innerbetriebliche Stellenausschreibung vorsieht.
16 Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gegen eine geplante Einstellung
wegen Verstoßes gegen ein Gesetz
Vorbemerkung
Es existieren eine Vielzahl von Einzelfällen, die den Betriebsrat berechtigen, die
Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme wegen Verstoßes gegen ein
Gesetz zu verweigern (vgl. im Einzelnen DKKW-Kittner/Bachner, § 99 Rn. 175 ff.). Im
folgenden Beispiel geht es um einen Verstoß gegen das JArbSchG.
520
Bachner
Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
§ 99
Betriebsrat
Ort, Datum
Arbeitgeber Firmenbezeichnung, Adresse
An die Geschäftsleitung Arbeitgeber
z. Hd. des Personalleiters Name
im Hause
Geplante Einstellung von Frau Name
Ihre Unterrichtung vom Datum
Sehr geehrter Personalleiter ,
der Betriebsrat hat sich auf einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsratssitzung am
Datum mit Ihrem Antrag auf Zustimmung zur geplanten Einstellung von Frau Name zum
Datum eingehend befasst und beschlossen, dieser Einstellung die Zustimmung nach
§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu verweigern.
Ausweislich Ihrer Unterrichtung ist Frau Name zum geplanten Einstellungstermin noch
Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes, weil sie zu diesem Zeitpunkt
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Gemäß § 23 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche nicht mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, beschäftigt werden. Dieses Verbot gilt auch dann, wenn
Jugendliche in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen im Akkord arbeitenden Arbeitnehmern tätig sind.
, in der Frau Name beschäftigt werden soll, wird ausschließlich im
In der Abteilung
Akkord gearbeitet. Frau Name verfügt weder über eine Berufsausbildung für diese
Beschäftigung, noch ist die Beschäftigung in dieser Abteilung zur Erreichung des Ausbildungsziels von Frau Name erforderlich.
Wir möchten Sie deshalb auffordern, von der geplanten Einstellung von Frau Name auf
diesem Arbeitsplatz Abstand zu nehmen.
17
Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gegen eine geplante Einstellung
wegen Verstoßes gegen § 81 Abs. 1 SGB IX (Integration schwerbehinderter
Menschen)
Vorbemerkung
Nach § 81 Abs. 1 SGB IX muss der Arbeitgeber prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit
schwerbehinderten Menschen, insbesondere bei der Agentur für Arbeit gemeldeten
schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Dies wird häufig übersehen.
Betriebsrat
Arbeitgeber Firmenbezeichnung, Adresse
Ort, Datum
An die Geschäftsleitung Arbeitgeber
z. Hd. des Personalleiters Name
im Hause
Bachner
521
§ 99
Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
Zustimmungsverweigerung zur geplanten Einstellung von Herrn Name
Ihre Unterrichtung vom Datum
Sehr geehrter Herr Personalleiter ,
der Betriebsrat hat auf seiner ordentlichen Betriebsratssitzung am Datum beschlossen,
Ihrem Antrag auf Zustimmung zur geplanten Einstellung von Herrn Name als Controller
gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die Zustimmung zu verweigern.
Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass für die Besetzung der demnächst freiwerdenden
Stelle auch schwerbehinderte Menschen in Betracht kommen. Gemäß § 81 Abs. 1
SGB IX sind Arbeitgeber verpflichtet, sich im Rahmen der Prüfung, ob Arbeitsplätze mit
schwerbehinderten Menschen besetzt werden können, durch die Bundesagentur für
Arbeit entsprechende Vermittlungsvorschläge machen zu lassen.
Da sich bei den uns vorgelegten Unterlagen keine Hinweise darauf finden, dass sie
zunächst mit der Agentur für Arbeit zur Erfüllung Ihrer Verpflichtungen aus § 81 Abs. 1
SGB IX Kontakt aufgenommen haben, müssen wir leider davon ausgehen, dass Sie
dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind.
18 Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gegen eine geplante Bestellung
eines Sicherheitsingenieurs wegen Verstoßes gegen ein Gesetz
Vorbemerkung
Die Zustimmung zur Bestellung eines betrieblichen Beauftragten (Einstellung oder
Versetzung) kann verweigert werden, wenn die jeweiligen durch Gesetz oder Verordnung festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind. In Frage kommt die Zustimmungsverweigerung in folgenden Fällen:
– Abfallbeauftragter (§ 11 c Abs. 2 S. 1 AbfG)
– Beauftragter für Biologische Sicherheit (§§ 16 f. Gentechnik-SicherheitsV)
– Datenschutzbeauftragter (§ 36 Abs. 3 BDSG)
– Gefahrgutbeauftragter (§ 2 Abs. 1 GefahrgutbeauftragtenV)
– Immissionsschutzbeauftragter (§§ 55 Abs. 1 a, Abs. 2 S. 1, 58 c Abs. 1 BlmSchG)
– Kerntechnischer Sicherheitsbeauftragter (§ 2 Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und MeldeV)
– Störfallbeauftragter (§ 58 a BImSchG)
– Strahlenschutzbeauftragter (§ 29 StrahlenSchV)
Ort, Datum
Betriebsrat
Arbeitgeber Firmenbezeichnung, Adresse
An die Geschäftsleitung Arbeitgeber
z. Hd. der Geschäftsführung Name
im Hause
Zustimmungsverweigerung zur geplanten Bestellung von Herrn Name zur Sicherheitsfachkraft
Ihre Unterrichtung vom Datum
522
Bachner
Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
§ 99
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Betriebsrat hat in seiner Sitzung vom Datum beschlossen, der von Ihnen geplanten
Versetzung von Herrn Name gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die Zustimmung zu
verweigern.
Die Bestellung von Herrn Name zum Sicherheitsfachingenieur verstößt gegen § 7 ASiG,
da er die dort geforderte fachliche Qualifikation für diese Tätigkeit nicht besitzt. Entsprechende Lehrgänge der Berufsgenossenschaft zur Erlangung der erforderlichen sicherheitstechnischen Fachkunde hat Herr Name in den vergangenen Jahren nicht besucht.
Neben der fehlenden fachlichen Eignung bleibt Herrn Name unter Zugrundelegung
seines derzeitigen Tätigkeitsbereich und Aufgabenumfangs auch nicht genügend Zeit,
um die zusätzliche Aufgabe als Sicherheitsingenieur entsprechend den gesetzten Anforderungen zu erfüllen. Nach den Richtlinien der zuständigen Berufsgenossenschaft
muss der Sicherheitsingenieur für diese Tätigkeit zu mindestens 25 % der Arbeitszeit
einer Vollzeitkraft freigestellt sein.
Wir dürfen Sie nochmals daran erinnern, nunmehr in Kürze einen akzeptablen Vorschlag
für die Besetzung der Stelle des Sicherheitsingenieurs zu unterbreiten.
Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gegen eine geplante Eingruppierung
wegen Verstoßes gegen eine tarifliche Bestimmung
Vorbemerkung
Für einen Verstoß gegen einen Tarifvertrag (vgl. DKKW-Kittner/Bachner, § 99
Rn. 177) ist erforderlich, dass dieser für den betroffenen Arbeitnehmer gilt. Bezüglich
von Inhaltsnormen ist auch die Tarifbindung des Arbeitnehmers erforderlich. Sie ist
auch durch Bezugnahme auf den Tarifvertrag, sei es einzelvertraglich, sei es durch
betriebliche Übung, möglich. Bei Einstellung zu untertariflichen Bestimmungen während der Nachwirkung eines Tarifvertrags kann die Zustimmung des Betriebsrats
nicht unter Berufung auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigert werden.
Ort, Datum
Betriebsrat
Arbeitgeber Firmenbezeichnung, Adresse
An die Geschäftsleitung Arbeitgeber
z. Hd. Herrn Geschäftsführer Name
im Hause
Zustimmungsverweigerung zur geplanten Eingruppierung von Herrn Name
Ihre Unterrichtung vom Datum
Sehr geehrter Herr Geschäftsführer ,
der Betriebsrat hat auf seiner ordentlichen Betriebsratssitzung am Datum beschlossen,
Ihrem Antrag zur geplanten Eingruppierung von Herrn Name gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1
BetrVG die Zustimmung zu verweigern.
zu
Ihre Absicht, Herrn Name zunächst nur 90 % des Tarifgehalts der Tarifgruppe
zahlen, verstößt gegen den einschlägigen Entgelttarifvertrag.
Ziffer
des geltenden Gehaltstarifvertrags haben Arbeitnehmer
Gemäß §
ohne abgeschlossene Berufsausbildung nach vollendetem 18. Lebensjahr einen An. Herr Name hat am 15. des vergangenen
spruch auf 100 % der Tariflohngruppe
Monats das 18. Lebensjahr vollendet.
Bachner
523
19
§ 99
Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
Außerdem ist die von Ihnen angenommene Vergütungsgruppe unzutreffend. Herr Name
ist nicht in der Vergütungsgruppe 7, sondern in die Vergütungsgruppe 8 einzugruppieren. Dies ergibt sich eindeutig aus den Informationen, die Sie uns hinsichtlich des
künftigen Tätigkeitsbereichs von Herrn Name mitgeteilt haben: nähere Begründung zu
der aus Sicht des BR richtigen Vergütungsgruppe. Wir gehen davon aus, dass Sie Herrn
Name umgehend tarifgerecht eingruppieren und hierzu unsere Zustimmung einholen.
20 Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gegen eine geplante Versetzung
wegen Verstoßes gegen vereinbarte Auswahlrichtlinien
Vorbemerkung
Der Verstoß gegen eine Auswahlrichtlinie berechtigt den Betriebsrat zur Verweigerung der Zustimmung zur beabsichtigten Maßnahme nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG
(vgl. DKKW-Kittner/Bachner, § 99 Rn. 181 ff.). Es muss sich um eine Richtlinie gemäß
§ 95 BetrVG handeln, gleich ob der Betriebsrat ihre Aufstellung verlangen konnte oder
sie bei freiwilliger Einführung seiner Mitbestimmung unterlag. Unter Auswahlrichtlinien
sind allgemeine Grundsätze darüber zu verstehen, welche Gesichtspunkte der Arbeitgeber bei personellen Einzelmaßnahmen (insbesondere Einstellungen/Versetzungen) zu berücksichtigen hat.
Betriebsrat
Arbeitgeber Firmenbezeichnung, Adresse
Ort, Datum
An die Geschäftsleitung Arbeitgeber
z. Hd. Herrn Geschäftsführer Name
im Hause
Zustimmungsverweigerung zur geplanten Versetzung von Arbeitnehmer 1
Ihre Unterrichtung vom Datum
Sehr geehrter Herr Geschäftsführer ,
der Betriebrat hat in seiner Sitzung vom Datum Ihren Antrag zur Versetzung von
Arbeitnehmer 1 auf die Position des Abteilungsleiters der Abteilung Marketing zum
Datum beraten. Der Betriebsrat hat beschlossen, der geplanten Versetzung gemäß § 99
Abs. 2 Nr. 2 BetrVG die Zustimmung zu verweigern.
Die Versetzung von Arbeitnehmer 1 auf die Stelle des Abteilungsleiters Marketing verstößt gegen die für unseren Betrieb geltende Auswahlrichtlinie, die u. a. für Versetzungen Anwendung findet. Bei Versetzungen soll neben qualifikationsbezogenen Aspekten
insbesondere auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt werden. Der von
Ihnen vorgeschlagene Bewerber ist erst seit einem Jahr in unserem Unternehmen
beschäftigt. Die Arbeitnehmer 2 und Arbeitnehmer 3 sind bereits seit mehr als zehn
Jahren als Marketingfachkräfte bei uns tätig. Sie verfügen über die gleiche Qualifikation
und haben sich ebenfalls um die Position des Abteilungsleiters Marketing beworben.
Beide sind daher Arbeitnehmer 1 vorzuziehen.
Wir dürfen Sie deshalb auffordern, die Stelle unverzüglich mit einem unserer langjährigen Mitarbeiter, Arbeitnehmer 2 oder 3 , zu besetzen.
524
Bachner
Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
§ 99
21
Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gegen eine geplante Versetzung
wegen befürchteter Nachteile für andere im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer
Vorbemerkung
Der in § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG enthaltene Zustimmungsverweigerungsgrund enthält
vier Tatbestandselemente, die sämtlich vorliegen müssen, um eine Zustimmungsverweigerung zu rechtfertigen:
– die durch Tatsachen begründbare Besorgnis (DKKW-Kittner/Bachner, § 99
Rn. 183)
– die Kausalität zwischen Maßnahme und Nachteilen (DKKW-Kittner/Bachner, § 99
Rn. 184)
– die Nachteile (DKKW-Kittner/Bachner, § 99 Rn. 188)
– die fehlende Rechtfertigung der Nachteile (DKKW-Kittner/Bachner, § 99 Rn. 193).
Diese Vorschrift kommt üblicherweise nicht für Ein- und Umgruppierungen in Betracht,
sondern nur für Einstellungen und Versetzungen. Die Folge einer erfolgreichen Zustimmungsverweigerung ist, dass die geplante Maßnahme unterbleibt; ob sich der
Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über eine Alternative verständigt, steht in seinem
Belieben.
Betriebsrat
Arbeitgeber Firmenbezeichnung, Adresse
Ort, Datum
An die Geschäftsleitung Arbeitgeber
z. Hd. des Personalleiters Name
im Hause
Zustimmungsverweigerung zur geplanten Versetzung von Arbeitnehmer
Ihre Unterrichtung vom Datum
Sehr geehrter Herr Personalleiter ,
der Betriebsrat hat in seiner Sitzung am Datum ihren Antrag zur Versetzung von Arbeitnehmer von der Abteilung 1 in die Abteilung 2 behandelt. Nach eingehender Beratung
hat der Betriebsrat – im Übrigen einstimmig – beschlossen, der beabsichtigten Versetzung mit Hinweis auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG die Zustimmung zu verweigern.
Bereits seit Monaten beantragen Sie für die Abteilung Abteilung 1 regelmäßig Mehrarbeit unter Hinweis auf die ausgezeichnete Auftragslage, über die selbstverständlich
auch wir erfreut sind. Der Betriebsrat hat schon mehrfach angeregt, neue Kräfte für diese
Abteilung einzustellen oder befristet beschäftigte Arbeitnehmer aus anderen Abteilungen in diese Abteilung zu übernehmen.
Der Betriebsrat hat deshalb kein Verständnis dafür, dass Sie angesichts der hohen
Leistungs- und Arbeitsverdichtung Arbeitnehmer aus dieser Abteilung heraus versetzen
wollen. Es ist doch offensichtlich, dass sich dadurch die Arbeitsbelastung für die restlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiter erhöhen wird. Außerdem wird der dringend
erforderliche Abbau des hohen Mehrarbeitsvolumens durch die Versetzung gefährdet.
Den Arbeitnehmern in der Abteilung 1 ist nicht zuzumuten, dass sich die Arbeitsbelastung durch die von Ihnen geplante Versetzung noch weiter verschärft.
Bachner
525
§ 99
Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
22 Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gegen eine geplante Versetzung
einer Mitarbeiterin aus der Finanzbuchhaltung in die Personalabteilung wegen
beruflicher Benachteiligung
Vorbemerkung
Dieser Zustimmungsverweigerungsgrund bezieht sich auf den von der Maßnahme
betroffenen einzelnen Arbeitnehmer (vgl. zu den Einzelheiten DKKW-Kittner/
Bachner, § 99 Rn. 192 ff.). Es kann sich nur um bereits im Betrieb beschäftigte
Arbeitnehmer handeln, für die Versetzung, Ein- und Umgruppierung in Frage kommen. Der Hauptanwendungsfall des Abs. 2 Nr. 4 für im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer ist die Versetzung. Bei Neueinstellungen lehnt das BAG den Widerspruchsgrund des Nr. 4 ab. Überwiegend wird angenommen, dass keine Benachteiligung des
Arbeitnehmers vorliegt, wenn er mit der Maßnahme einverstanden ist. Diese Auffassung ist unzutreffend. Um zu vermeiden, dass ein Arbeitnehmer nur formal, in Wahrheit aber unter Druck oder aus Angst sein »Einverständnis« äußert, muss die gleiche
objektivierende Sicht angelegt werden wie bei der Zulässigkeit einer Befristung des
Arbeitsverhältnisses auf Wunsch des Arbeitnehmers.
Ort, Datum
Betriebsrat
Arbeitgeber Firmenbezeichnung, Adresse
An die Geschäftsleitung Arbeitgeber
z. Hd. Herrn Geschäftsführer Name
im Hause
Zustimmungsverweigerung zur geplanten Versetzung von Arbeitnehmer in die
Personalabteilung
Ihre Unterrichtung vom Datum
Sehr geehrter Herr Geschäftsführer ,
mit Schreiben vom Datum haben Sie uns in Kenntnis gesetzt, dass Sie Arbeitnehmer mit
Wirkung vom Datum aus der Finanzbuchhaltung in die Personalabteilung versetzen
wollen. Der Betriebsrat hat sich in seiner Sitzung am Datum eingehend mit Ihrem Antrag
beschäftigt. Er hat beschlossen, der von Ihnen geplanten Versetzung gemäß § 99
Abs. 2 Nr. 4 BetrVG die Zustimmung zu verweigern.
Arbeitnehmer ist seit nunmehr 10 Jahren als qualifizierte Sachbearbeiterin in der
Finanzbuchhaltung unseres Unternehmens tätig. Sie hat sich dort hohes Ansehen
aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz erworben und wurde vor zwei Jahren sogar für
die Stelle einer stellvertretenden Abteilungsleiterin ins Auge gefasst. Der derzeit stellvertretende Abteilungsleiter, der Vorgesetzte von Arbeitnehmer, Herr Name, hat bereits
einen Alterteilzeitarbeitsvertrag unterzeichnet und wird am Datum in die Freistellungsphase eintreten. Arbeitnehmer ist aus unserer Sicht unter Zugrundelegung der für
unser Unternehmen geübten Nachfolgepraxis die aussichtsreichste Kandidatin für die
dann frei werdende Position einer stellvertretenden Abteilungsleiterin. Die von Ihnen
geplante Versetzung in die Personalabteilung ist für uns nicht nachvollziehbar und
würde die beruflichen Entwicklungsperspektiven von Arbeitnehmer nachhaltig beeinträchtigen.
Wegen des hohen Spezialwissens und der langjährigen Erfahrung von Arbeitnehmer ist
die geplante Versetzung auch unter betriebswirtschaftlichen Aspekten mehr als unverständlich.
526
Bachner
Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
§ 99
23
Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gegen eine geplante Einstellung
wegen unterlassener interner Stellenausschreibung
Vorbemerkung
Der Betriebsrat kann die Zustimmung zu einer Einstellung oder Versetzung nach § 99
Abs. 2 Nr. 5 BetrVG verweigern, wenn eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung unterblieben ist (DKKW-Kittner/Bachner, § 99 Rn. 197 ff.). Das bezieht
sich sowohl auf eine erst im konkreten Einzelfall verlangte Ausschreibung wie auf
generell vereinbarte Ausschreibungsgrundsätze. Als Begründung reicht aus, dass der
Betriebsrat deutlich macht, dass die erforderliche innerbetriebliche Ausschreibung
unterblieben ist.
Betriebsrat
Arbeitgeber Firmenbezeichnung, Adresse
Ort, Datum
An die Geschäftsleitung Arbeitgeber
z. Hd. Herrn Geschäftsführer Name
im Hause
Zustimmungsverweigerung zur geplanten Einstellung von Herrn Name
Ihre Unterrichtung vom Datum
Sehr geehrter Herr Geschäftsführer ,
der Betriebsrat hat auf einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsratssitzung am
Datum Ihren Antrag auf Zustimmung zur geplanten Einstellung von Herrn Name zum
Datum im Bereich IT beraten. Nach eingehender Diskussion ist er zu dem Ergebnis
gelangt, der Einstellung die Zustimmung zu verweigern.
Nicht umsonst haben wir mit Datum vom Datum eine Betriebsvereinbarung »Interne
Stellenausschreibung« unterzeichnet. Hierbei ging es allen Beteiligten um die Erschließung des internen Stellenmarktes. Alle frei werdenden Stellen sollen vor ihrer Besetzung
deshalb zunächst intern ausgeschrieben werden, damit die Stellen intern besetzt werden können.
Dies ist im vorliegenden Fall aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterblieben, so dass
die Verweigerung der Zustimmung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG sich geradezu
aufdrängt.
Wir fordern Sie hiermit auf, die interne Stellenausschreibung unverzüglich nachzuholen.
Nach Ablauf der vereinbarten Bewerbungsfrist werden wir selbstverständlich konstruktiv
mitarbeiten, um die demnächst frei werdende Stelle eines Programmierers schnellstmöglich mit einem geeigneten Bewerber/einer geeigneten Bewerberin besetzen zu
können.
Bachner
527
§ 99
Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
24 Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gegen eine geplante Versetzung
eines Mitarbeiters auf eine Teamleiterstelle wegen der Besorgnis der nachhaltigen
Störung des Betriebsfriedens
Betriebsrat
Arbeitgeber Firmenbezeichnung, Adresse
Ort, Datum
An die Geschäftsleitung Arbeitgeber
z. Hd. Herrn Geschäftsführer Name
im Hause
Zustimmungsverweigerung zur geplanten Ernennung von Arbeitnehmer zum
Teamleiter
Ihre Unterrichtung vom Datum
Sehr geehrter Herr Geschäftsführer,
der Betriebsrat hat in seiner Sitzung am Datum über die von Ihnen beantragte Versetzung von Arbeitnehmer auf die Stelle eines Teamleiters im Außendienst beraten und
beschlossen, gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG die Zustimmung zu verweigern.
Arbeitnehmer war in den letzten Jahren häufiger Gegenstand von Gesprächen zwischen
Ihnen und uns. Die Anlässe waren ausschließlich unerfreulicher Natur: Diskriminierende
Äußerungen über Frauen oder ausländische Mitarbeiter und Mitbürger. Nach unseren
Aufzeichnungen war der Betriebsrat allein in den vergangenen vier Jahren siebenmal
mit diesbezüglichen Beschwerden befasst. Zuletzt wurde Arbeitnehmer mit Datum vom
Datum eine Abmahnung wegen seines Fehlverhaltens ausgesprochen.
Aus unserer Sicht besteht deshalb der begründete Verdacht, dass Arbeitnehmer sein
bisheriges Verhalten nicht ändern wird und die Position des Teamleiters dazu nutzen
wird, sein gesellschaftsfeindliches Menschenbild zum Ausdruck zu bringen. Dies gilt
umso mehr, als gerade im Außendienst überdurchschnittlich viele Frauen und etliche
ausländische Mitarbeiter beschäftigt sind.
528
Bachner
Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
§ 99
Betriebsrat – Zustimmungsverweigerung gegen eine geplante Einstellung wegen
Verstoßes gegen ein Gesetz (AGG)
Vormerkung: Erfolgt die personelle Einzelmaßnahme unter Verstoß gegen ein Diskriminierungsverbot des AGG, so ist der Betriebsrat berechtigt, die Zustimmung zu
verweigern. Dies gilt insbesondere für die Einstellung. Ein deutliches Indiz für eine
diskriminierende Einstellungsentscheidung ist der Umstand, dass schon die Stellenausschreibung diskriminierenden Charakter hat. Ebenfalls diskriminierenden Charakter haben können Versetzungs-, Eingruppierungs- wie auch Umgruppierungsentscheidungen. Hierfür können die gleichen Gründe maßgeblich sein wie bei der
diskriminierenden Einstellungsentscheidung.
Ort, Datum
Betriebsrat
Arbeitgeber Firmenbezeichnung, Adresse
An die Geschäftsleitung Arbeitgeber
z. Hd. des Personalleiters Name
im Hause
Geplante Einstellung von Herrn Name
Ihre Unterrichtung vom Datum
Sehr geehrter Personalleiter ,
der Betriebsrat hat sich auf einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsratssitzung am
Datum mit Ihrem Antrag auf Zustimmung zur geplanten Einstellung von Herrn Name
zum Datum eingehend befasst und beschlossen, dieser Einstellung für die Position des
Teamleiters/der Teamleiterin die Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu verweigern.
Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass die beabsichtigte Einstellung gegen das Diskriminierungsverbot nach § 1 AGG verstößt. Den uns überlassenen Bewerbungsunterlagen entnehmen wir, dass sich auf diese Position auch mehrere Frauen beworben
hatten, u. a. auch Frau Name. Frau Name ist für die Position einer Teamleiterin mindestens gleich, wenn nicht gar besser geeignet, wie sich aus den Bewerbungsunterlagen
ergibt. Sie verfügt über hervorragende Zeugnisse und langjährige Erfahrung auf einer
vergleichbaren Position. Umso mehr sind wir erstaunt, dass die Bewerbung von Frau
Name abgelehnt wurde. Wir können uns dies nur so erklären, dass der Abteilungsleiter
in dem fraglichen Bereich mehrfach betriebsöffentlich geäußert hat, dass aus seiner
Sicht Frauen für solche Führungspositionen nicht geeignet seien, so zuletzt auf der
Abteilungsversammlung am Datum. Wir halten solche Äußerungen für unerträglich und
dem Ruf unseres Unternehmen für ausgesprochen abträglich.
Aus diesen Gründen sah sich der Betriebsrat gezwungen, der Einstellung von Herrn
Name die Zustimmung zu verweigern.
Bachner
529
24a
§ 99
Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
24b Zustimmungsverweigerung gegen eine geplante Versetzung wegen Verstoßes
gegen vereinbarte Auswahlrichtlinien
Ort, Datum
Betriebsrat
Arbeitgeber Firmenbezeichnung, Adresse
An die Geschäftsleitung Arbeitgeber
z. Hd. Herrn Geschäftsführer Name
im Hause
Zustimmungsverweigerung zur geplanten Versetzung von Arbeitnehmer 1
Ihre Unterrichtung vom Datum
Sehr geehrter Herr Geschäftsführer ,
der Betriebrat hat in seiner Sitzung vom Datum Ihren Antrag zur Versetzung von
Arbeitnehmer 1 auf die Position des Abteilungsleiters der Abteilung Marketing zum
Datum beraten. Der Betriebsrat hat beschlossen, der geplanten Versetzung gemäß § 99
Abs. 2 Nr. 2 BetrVG die Zustimmung zu verweigern.
Die Versetzung von Arbeitnehmer 1 auf die Stelle des Abteilungsleiters Marketing verstößt gegen die für unseren Betrieb geltende Auswahlrichtlinie, nach deren eindeutigen
Wortlaut in Konkretisierung von § 1 AGG insbesondere Frauen und Arbeitnehmer, die
mindestens einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, bei gleicher fachlicher und persönlicher Eignung bei der Besetzung von Führungspositionen bevorzugt
werden. Diese Richtlinie findet auch für Versetzungen Anwendung. Arbeitnehmer 2
verfügt über dieselben Qualifikationen wie Arbeitnehmer 1 und ist darüber hinaus – wie
wir Ihnen dies schon vergangene Woche mitgeteilt haben – schwerbehindert. Wir haben
deshalb kein Verständnis dafür, dass Sie die Besetzungsentscheidung in der uns mitgeteilten Weise treffen wollen.
Wir dürfen Sie deshalb auffordern, Ihr Versetzungsbegehren zurückzuziehen und die
Stelle unverzüglich mit dem schwerbehinderten Mitarbeiter, Arbeitnehmer 2 , zu besetzen.
5. Formulare (Arbeitsgerichtliches Verfahren)
25 Antrag des Betriebsrats auf Unterlassung personeller Einzelmaßnahmen und
Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts bzw. der Zustimmungspflichtigkeit bei einer personellen Maßnahme
Vorbemerkung
Neben § 23 Abs. 3 BetrVG kommt ein allgemeiner Unterlassungsanspruch in
Frage (zu Einzelheiten vgl. DKKW-Trittin, § 23 Rn. 114 ff.). So ist z. B. im Falle des
wiederkehrenden kurzzeitigen Einsatzes von Arbeitnehmern die Durchführung eines
Verfahrens nach § 101 BetrVG vor Abschluss der Maßnahme nie möglich. Dann
muss nicht erst ein grober Verstoß abgewartet werden. Dieser allgemeine Unterlassungsanspruch liefert den Verfügungsanspruch für eine Sicherungsverfügung
(DKKW-Kittner/Bachner, § 101 Rn. 24 ff.). Es empfiehlt sich aber stets, ihn mit
einem Feststellungsantrag über das Bestehen des Mitbestimmungsrechts zu verbinden.
530
Bachner
Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
§ 99
An das Arbeitsgericht
Bezeichnung
Anschrift
In dem Beschlussverfahren
mit den Beteiligten
Beteiligte zu 1. Betriebsrat Name
– Antragsteller –
Verfahrensbevollmächtigte: Name, Adresse
und
Beteiligte zu 2. Firma Bezeichnung, Adresse
– Antragsgegner –
Verfahrensbevollmächtigte: Name, Adresse
wegen Unterlassung personeller Einzelmaßnahmen
Wir bestellen uns zu Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und beantragen,
einen möglichst frühen Anhörungstermin anzuberaumen, in dem wir beantragen zu
erkennen:
1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, es zu unterlassen, Einstellungen oder Versetzungen vorzunehmen, solange der Betriebsrat die Zustimmung nicht erteilt hat oder
im Verweigerungsfall die fehlende Zustimmung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ersetzt worden ist, es sei denn, der Antragsgegner macht sachliche Gründe,
die eine Einstellung dringend erforderlich machen, geltend, und leitet, falls der Betriebsrat diese bestreitet, hiernach innerhalb von drei Tagen das arbeitsgerichtliche
Verfahren nach § 100 BetrVG ein.
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 1 wird dem
Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 20 000 € angedroht.
3. Hilfsweise zu 1. und 2.: Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner durch die Einstellung der Arbeitnehmer Name am Datum und durch die Versetzung der Arbeitnehmer Name am Datum das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG
verletzt hat.
Begründung:
1. Sachverhalt
Antragsteller ist der Betriebsrat. Antragsgegner und Beteiligter zu 2. hat in der
Vergangenheit mehrmals gegen Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen.
Folgende Vorgänge werden dazu als Beispiele geschildert:
0.
In keinem der Fälle hat der Antragsgegner beim Betriebsrat die Zustimmung zu der
personellen Maßnahme beantragt.
2. Rechtliche Würdigung
2.1 Nach § 23 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen das Betriebsverfassungsgesetz von ihm die Unterlassung künftiger
Rechtsverstöße verlangen.
Der Antragsgegner hat insbesondere in den geschilderten Fällen objektiv das Mit.
bestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 99 BetrVG verletzt, weil
Der nachhaltige Gesetzesverstoß des Antragsgegners ist als grob im Sinne des
§ 23 Abs. 3 BetrVG zu qualifizieren.
2.2 Der antragstellende Betriebsrat kann sein Unterlassungsbegehren auch auf den
allgemeinen Unterlassungsanspruch stützen.
2.3 Bereits im Erkenntnisverfahren kann für zukünftige Störungen die Androhung der
Ordnungsmittel erfolgen (§ 890 Abs. 2 ZPO).
Bachner
531
§ 99
Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
Der Ordnungsgeldrahmen des § 23 Abs. 3 BetrVG sollte hier voll ausgeschöpft
werden, erst recht, wenn die Verpflichtung zur Unterlassung auch auf den allgemeinen Unterlassungsanspruch gegründet wird.
2.4 Für den Fall, dass das Gericht die dargelegten – und im Rahmen des Amtsermittlungsverfahrens ggf. noch zusätzlich aufgeklärten – Rechtsverletzungen des Antragsgegners noch nicht als »grob« qualifiziert und auch einen auf den allgemeinen
Unterlassungsanspruch gestützten Leistungstitel nicht zuspricht, hat der antragstellende Betriebsrat zumindest das Interesse, in Vorbereitung auf ein erneutes »kollektivrechtliches Abmahnungsverfahren« die Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte
feststellen zu lassen, um dem Antragsgegner den künftigen Einwand abzuschneiden, es handle sich bei den geschilderten Fällen um »schwierige und ungeklärte
Rechtsfragen«.
In diesem Fall wird um Entscheidung gemäß dem Hilfsantrag gebeten.
26 Antrag des Betriebsrats auf Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts bei personeller Einzelmaßnahme
Vorbemerkung
Sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat können als Antragsteller auftreten. Die Anträge können sich einerseits auf die generelle Feststellung erstrecken, dass eine
bestimmte personelle Maßnahme der Zustimmung des Betriebsrats bedarf oder nicht
bedarf.
An das Arbeitsgericht
Bezeichnung
Anschrift
In dem Beschlussverfahren
mit den Beteiligten
Beteiligte zu 1. Betriebsrat Name
– Antragsteller –
Verfahrensbevollmächtigte: Name, Adresse
und
Beteiligte zu 2. Firma Bezeichnung, Adresse
– Antragsgegner –
Verfahrensbevollmächtigte: Name, Adresse
wegen Feststellung des Mitbestimmungsrechts bei einer personellen Einzelmaßnahme
Wir bestellen uns zu Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und beantragen,
einen möglichst frühen Anhörungstermin anzuberaumen, in dem wir beantragen zu
erkennen:
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller bei Anlass ein Mitbestimmungsrecht hat.
Beispiele:
– Einstellung von »freien Mitarbeitern« (vgl. DKKW-Kittner/Bachner, § 99 Rn. 38),
– Antrag auf Feststellung, dass die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags der
Zustimmung des Betriebsrats bedarf (vgl. DKKW-Kittner/Bachner, § 99 Rn. 45),
– Abordnung von Arbeitnehmern einer Filiale eines Unternehmens in eine andere Filiale
532
Bachner
Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
§ 99
für den Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs, auch wenn Abordnung nur für wenige
Tage erfolgt (vgl. DKKW-Kittner/Bachner, § 99 Rn. 15 f.),
– Weiterbeschäftigung von AN über eine tarifliche Altersgrenze hinaus (vgl. DKKWKittner/Bachner, § 99 Rn. 45).
Begründung:
Mit Schreiben vom Datum forderte der Antragsteller den Antragsgegner auf, künftig bei
solchen personellen Maßnahmen das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers zu beachten.
Der Antragsgegner bestreitet jedoch ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers, wie
sich aus dem beigefügten Schreiben des Antraggegners vom Datum ergibt.
Antrag des Betriebsrats auf Feststellung, dass der Betriebsrat die Zustimmung zu
einer personellen Maßnahme mit einer bestimmten Begründung verweigern darf
Vorbemerkung
Die Anträge können auch darauf zielen, festzustellen, ob der Betriebsrat die Zustimmung zu einer bestimmten Maßnahme mit einer bestimmten Begründung verweigern
darf.
Derartige Anträge müssen aber so gestellt werden, dass das strittige Beteiligungsrecht für alle vom Antrag erfassten Vorgänge bejaht oder verneint werden kann.
An das Arbeitsgericht
Bezeichnung
Adresse
In dem Beschlussverfahren
mit den Beteiligten
Beteiligte zu 1. Betriebsrat Name
– Antragsteller –
Verfahrensbevollmächtigte: Name, Adresse
und
Beteiligte zu 2. Firma Bezeichnung, Adresse
– Antragsgegner –
Verfahrensbevollmächtigte: Name, Adresse
wegen personeller Einzelmaßnahme
Wir bestellen uns zu Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und beantragen,
einen möglichst frühen Anhörungstermin anzuberaumen, in dem wir beantragen zu
erkennen:
mit der BegrünEs wird festgestellt, dass der Antragsteller die Zustimmung zur
.
dung verweigern darf, dass
Begründung:
Der Antragsgegner teilte am Datum dem Antragsteller mit, er beabsichtige, den Arbeiteinzustellen.
nehmer Name
Der Antragsteller hat hierzu seine Zustimmung nach § 99 BetrVG verweigert mit der
Begründung, dass
.
Dies hat der Antragsteller schriftlich innerhalb einer Woche, nämlich am Datum, dem
Antragsgegner mitgeteilt.
Bachner
533
27
Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
§ 99
Der Antragsgegner hat kein Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet.
Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats war für den Antragsgegner jedoch
beachtlich.
Der Antragsteller hat aus folgenden Gründen ein Interesse an der Feststellung der
.
Begründetheit seiner Zustimmungsverweigerung:
28 Klage auf unveränderte Beschäftigung nach rechtswidriger Versetzung
Vorbemerkung
Ist die Versetzung betriebsverfassungsrechtlich rechtswidrig, so ist das auch individualrechtlich beachtlich. Der Durchsetzung der individualrechtlichen Rechtsstellung
des Arbeitnehmers dient der nachfolgende Schriftsatz.
An das Arbeitsgericht
Bezeichnung
Adresse
In Sachen
/
(volles Rubrum)
zeigen wir an, dass uns der Kläger mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt
hat.
Namens und im Auftrag des Klägers erheben wir Klage und beantragen:
– Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, dem Kläger eine Tätigkeit
als technischer Zeichner zuzuweisen.
– Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Bauingenieur weiterzubeschäftigen.
Begründung:
Der Kläger ist seit Datum bei der Beklagten auf der Grundlage eines am Datum abgeschlossenen Arbeitsvertrags als Bauingenieur tätig. Das Gehalt des Klägers betrug
; € pro Monat. Für den Betrieb der Beklagten in Ort ist ein Betriebsrat
zuletzt
Arbeitnehmer.
gewählt. Insgesamt beschäftigt die Beklagte in diesem Betrieb
Beweis:
Arbeitsvertrag vom Datum, Anlage K 1
Aus § 2 Ziff. 3 des Arbeitsvertrags ergibt sich eindeutig, dass der Kläger als Bauingenieur eingestellt wurde. Der Kläger war auch zu keinem Zeitpunkt mit einer anderen
Aufgabe betraut.
Mit Schreiben vom Datum teilte der Personalleiter der Beklagten dem Kläger mit, er
habe ab dem Datum als technischer Zeichner tätig zu werden. Zur Begründung führte
die Beklagte aus, die Position eines technischen Zeichners sei vakant und sofort zu
besetzen.
Beweis:
Schreiben der Beklagten vom Datum,
Anlage K 2
Unter Verweis auf seinen Arbeitsvertrag und seine bisherige Tätigkeit verweigerte der
Kläger schriftlich die Aufnahme einer Tätigkeit als technischer Zeichner.
534
Bachner
Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
Beweis:
§ 99
Schreiben des Klägers vom Datum,
Anlage K 3
Der Beklagten ist es verwehrt, den Kläger dauerhaft als technischen Zeichner einzusetzen. Ein entsprechendes Recht ergibt sich auch nicht aus der arbeitsvertraglichen
Versetzungsklausel (§ 5 des Arbeitsvertrags). Diese bezieht sich nur auf anderweitige
zumutbare Tätigkeiten, die den Kenntnissen und Fähigkeiten des Klägers entsprechen.
Die Tätigkeit als technischer Zeichner ist dem Kläger nicht zumutbar. Nach dem einschlägigen Tarifvertrag ist die Tätigkeit des technischen Zeichners um zwei Tarifgruppen
niedriger eingruppiert. Außerdem erfordert diese Tätigkeit keine abgeschlossene Hochschulausbildung. Die Zusage der Beklagten, dem Kläger sein früheres Gehalt unverändert weiterzuzahlen, ändert hieran nichts.
Die Versetzung ist auch deshalb unwirksam, weil der Betriebsrat nicht gemäß § 99
BetrVG ordnungsgemäß beteiligt wurde.
Beweis:
Zeugnis des
Betriebsratsvorsitzenden Name, zu
laden über die Beklagte
29
Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats bei
personeller Maßnahme gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG
Vorbemerkung
Hat der Betriebsrat die Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme ordnungsgemäß verweigert, so muss der Arbeitgeber die fehlende Zustimmung nach § 99
Abs. 4 BetrVG ersetzen lassen, bevor er die Maßnahme durchführen darf.
An das Arbeitsgericht
Bezeichnung
Adresse
In dem Beschlussverfahren
mit den Beteiligten
1. Firma Firmenbezeichnung, Adresse
– Antragstellerin und Beteiligte zu 1. –
Verfahrensbevollmächtigte: Name, Adresse
und
2. Betriebsrat der Firmenbezeichnung, Adresse
– Beteiligter zu 2. –
Verfahrensbevollmächtigte: Name, Adresse
wegen Antrag gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG
Wir zeigen an, dass uns die Antragstellerin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen
beauftragt hat. In deren Namen und Auftrag stellen wir nachfolgende Anträge:
1. Die vom Beteiligten zu 2. verweigerte Zustimmung zur Einstellung/Versetzung/Eingruppierung/Umgruppierung der Frau Name wird ersetzt.
2. Der Streitwert wird festgesetzt.
Bachner
535
§ 100
Vorläufige personelle Maßnahmen
Gründe:
1. Der Beteiligte zu 2. ist der Betriebsrat bei der Antragstellerin. Die Parteien streiten
über die Zulässigkeit der Einstellung/Versetzung/Eingruppierung/Umgruppierung von
Frau Name.
2. Die Beteiligte zu 1. hat mit Schreiben vom Datum den Beteiligten zu 2. gebeten, seine
Zustimmung zur Einstellung/Versetzung/Eingruppierung/Umgruppierung von Frau
Name zu erteilen.
Beweis: Vorlage des Zustimmungsersuchens in Kopie
Der Beteiligte zu 2. hat der Beteiligten zu 1. mitgeteilt, die Einstellung/Versetzung/
Eingruppierung/Umgruppierung von Frau Name verstoße gegen § 99 Abs. 2
BetrVG. Diese Zustimmungsverweigerung erfolgte innerhalb der gesetzliNr.
chen Wochenfrist.
Beweis: Vorlage des Schreibens der Beteiligten zu 2. in Kopie
Damit ist die Antragstellerin verpflichtet, einen Zustimmungsersetzungsantrag gemäß
§ 99 Abs. 4 BetrVG zu stellen.
3. Der Beteiligte zu 2. hat die Zustimmung zur Einstellung/Versetzung/Eingruppierung/
Umgruppierung zu Unrecht verweigert. Ein Zustimmungsverweigerungsgrund im SinBetrVG liegt nicht vor, weil
.
ne von § 99 Abs. 2 Nr.
§ 100 BetrVG Vorläufige personelle
Maßnahmen
(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig
durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Sachund Rechtslage aufzuklären.
(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen
personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die
Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies
dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er
innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung
des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der
Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich
war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die
personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.
536
Bachner