Ansparrücklage

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Ansparrücklage
Ansparrücklage
1. Steuerstundung bereits vor dem Investitionszeitpunkt
Die Ansparrücklage ermöglicht Ihnen das Vorziehen von Abschreibungen für Ihre zukünftigen
Investitionen, damit die Steuerersparnis bereits vor dem Investitionszeitpunkt zu einer Stärkung Ihrer
Liquidität führt.
Sie können im Jahresabschluss eine Ansparrücklage in Höhe von 40% (bis einschließlich 2000: 50 %) der
voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die geplanten Investitionen der beiden
folgenden Wirtschaftsjahre bilden (§§ 5 Abs. 1 S. 2; 7g Abs. 3 – 8 EStG).
Buchungssatz für die Bildung von Ansparrücklagen:
Einstellungen in Sonderposten mit
Rücklageanteil (Ansparabschreibungen)
100 000 €
an
Soll
Einstellungen in Sonderposten mit
Rücklageanteil (Ansparabschreibungen)
SKR
03/04
2341/6926
Sonderposten mit Rücklageanteil
nach § 7g Abs. 3, 7 EStG
100 000 €
Haben
SKR
03/04
Sonderposten mit
Rücklageanteil nach § 7g Abs.
3, 7 EStG
0948/2998
2. Einheitlicher Ausweis in Handels- und Steuerbilanz
Nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG sind steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung in
Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben. Damit ist zwingend ein Ausweis der Ansparrücklage
in der Handelsbilanz zur Inanspruchnahme dieser Steuervergünstigung notwendig. Der Ausweis in der
Handelsbilanz erfolgt unter der Bilanzposition "Sonderposten mit Rücklageanteil".
Leiten Sie eine Kapitalgesellschaft, dann besprechen Sie dies mit Ihrem Steuerberater: Beim
Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften sind die Einstellungen in den Sonderposten mit Rücklageanteil
sowie Erträge aus dessen Auflösung entweder gesondert in der Gewinn- und Verlustrechnung
auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
3. Ansparrücklage als Mittelstandsförderung
Nach der Abschaffung der Fördergebietsabschreibung und der Einschränkung der
Abschreibungsmöglichkeiten (Absenkung der degressiven Abschreibung auf 20 %, Verlängerung der
Nutzungsdauer) ist die Ansparrücklage in den Mittelpunkt von Steuergestaltungsmaßnahmen im
Mittelstand getreten.
Buchführungs-Tipp:
Vor dem Hintergrund sinkender Einkommensteuersätze (stufenweise Absenkung des
Spitzensteuersatzes zur Einkommensteuer auf 42 % bis 2005) empfiehlt sich der gezielte Einsatz von
Ansparrücklagen, um Gewinne in die Zukunft zu verlagern.
Dies gilt in der Regel auch, falls Sie später keine Investition durchführen. Sie müssen in diesem Fall zwar
einen Gewinnzuschlag von 6 % pro Jahr des Bestehens der Rücklage zusätzlich versteuern.
Die aus der Rücklagenbildung resultierenden Zinsvorteile überwiegen aber oftmals die mit dem
Gewinnzuschlag zusätzlich verbundene Steuerbelastung, weil in der Regel nicht nur die
Steuernachzahlungen für die Vorjahre, sondern auch die laufenden Steuervorauszahlungen durch
die Ansparrücklage gesenkt werden.
4. Mit der Ansparrücklage die Steuerlast senken
Die Ansparrücklage sollten Sie gezielt einsetzen, um Steuernachzahlungen zu vermeiden oder aber
die Einkommensgrenzen für die Gewährung der Eigenheimzulage zu erreichen. Auch im Rahmen der
Anwendung der so genannten Fünftelregelung für außerordentliche Einkünfte lässt sich die
Einkommensteuerbelastung durch die Bildung von Ansparrücklagen zum Teil erheblich reduzieren.
Ansparrücklagen können Sie auch bilden, wenn sich dadurch ein Verlust ergibt oder erhöht, welchen Sie
mit anderen laufenden Einkünften verrechnen oder in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum
zurücktragen können.
Praxis-Checkliste
Ansparrücklage
Unter diesen Voraussetzungen können Sie Ansparrücklagen bilden:
n
Das Betriebsvermögen Ihres einzelnen Betriebs darf nicht mehr als 204 517 € betragen.
n
Die Rücklage darf nur für die Anschaffung oder Herstellung von neuen beweglichen
Wirtschaftsgütern gebildet werden.
n
Die maximale Rücklagenhöhe zum jeweiligen Bilanzstichtag darf 154 000 € je Betrieb nicht
übersteigen.
n
Die Bildung und Auflösung der Rücklage ist in der Buchhaltung zu dokumentieren.
n
Sie müssen die Investition nach Zeitpunkt, Funktion und Umfang in Ihrer Steuererklärung
benennen.
5. Mittelständische Betriebe sollen profitieren
Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Ansparrücklage die Absicht verfolgt, ausschließlich den
Mittelstand zu fördern. Aus diesem Grund ist die Bildung von Ansparrücklagen nur für Betriebe möglich,
deren Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres 204 517 € nicht
übersteigt.
Das Betriebsvermögen entspricht dem Eigenkapital Ihres Betriebs und kann nach folgendem Schema
ermittelt werden:
Summe Aktiv-Vermögen (in der Regel die Bilanzsumme ohne Bilanzverlust und die Bilanzposition "nicht
durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag")
n
Verbindlichkeiten
n
Rückstellungen
n
passive Rechnungsabgrenzungsposten
n
steuerfreie Rücklagen oder Sonderposten mit Rücklagenanteil nach § 6b, c, 7g EStG oder R34/35
EStR
––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––-= Maßgebliches Betriebsvermögen für
Ansparrücklagenbildung
Buchführungs-Tipp:
Falls Sie im laufenden Jahr hohe Gewinne erzielen, fragen Sie Ihren Steuerberater Folgendes: Sollte
durch die Bildung von zusätzlichen Rückstellungen oder Ansparrücklagen in der Bilanz des Vorjahres
dafür gesorgt werden, dass das Betriebsvermögen Ihres Betriebes 204 517 € nicht übersteigt?
Hierdurch erhalten Sie sich die Möglichkeit, die Steuerbelastung durch Bildung von Ansparrücklagen zu
reduzieren.
6. Betriebsvermögen bei Freiberuflern und neu eröffneten
Betrieben
Ermitteln Sie Ihren Gewinn zulässigerweise durch die Einnahme-Überschuss-Rechnung, sind Sie nicht
verpflichtet, das Betriebsvermögen nach dem oben dargestellten Schema zu ermitteln. Im Gesetz ist
geregelt, dass alle Steuerpflichtigen, die Ihren Gewinn durch die Einnahme-Überschuss-Rechnung nach §
4 Abs. 3 EStG ermitteln, ohne Rücksicht auf die Höhe des Betriebsvermögens Ansparrücklagen bilden
können.
Als Freiberufler können Sie somit unabhängig vom Umfang Ihrer Tätigkeit stets Ansparrücklagen bilden,
sofern Sie nicht freiwillig bilanzieren.
Falls Sie Ihren Betrieb neu eröffnet haben, existiert kein Betriebsvermögen am Schluss des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres.
7. Begünstigt sind nur zukünftige Investitionen in neue bewegliche Wirtschaftsgüter
Sie dürfen Ansparrücklagen für neue bewegliche Wirtschaftsgüter bilden, welche voraussichtlich bis
zum Ende des zweiten auf die Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs angeschafft werden. Hierzu zählen auch
geringwertige Wirtschaftsgüter.
Ein Wirtschaftsgut ist neu, sofern es ungebraucht und fabrikneu ist. Eine auch nur kurze Nutzung im
Anlagevermögen des Veräußerers ist ebenso schädlich wie die vor dem Kauf erfolgte mietweise Nutzung.
Unbeachtlich ist eine private Nutzung des geplanten Investitionsobjekts, weswegen auch
Ansparrücklagen für einen privat genutzten Pkw möglich sind. Dies gilt unabhängig davon, dass Sie nach
der Investition die 20%ige Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG nur vornehmen dürfen, sofern Sie
den Pkw zu weniger als 10 % privat nutzen.
Ebenso wenig muss die für die Sonderabschreibung geltende Verbleibensvoraussetzung von einem
Jahr für die Bildung der Ansparrücklage vorliegen.
Buchführungs-Tipp:
Ansparrücklagen können Sie nicht für Software bilden, weil es sich dabei um unbewegliche
Wirtschaftsgüter handelt. Eine Ausnahme gilt aber für Trivialprogramme bis 400 €, welche wie
bewegliche geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt werden.
8. Höhe der Rücklage: 40 % der Anschaffungskosten
Mit der Absenkung der degressiven AfA von 30 auf 20 % wurde ab dem Wirtschaftsjahr 2001 auch die
Ansparrücklage von 50 auf 40 % der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines
Wirtschaftsguts reduziert, weil sich die Höhe der Ansparrücklage an der höchstmöglichen AfA (degressive
AfA zuzüglich Sonderabschreibung) orientiert.
Sie dürfen pro Betrieb Ansparrücklagen in Höhe von max. 154 000 e bilden. Damit ergibt sich ein
begünstigtes Investitionsvolumen von insgesamt 385 000 €.
Buchführungs-Tipp:
Die Rücklage muss nicht in voller Höhe gebildet werden, Sie können jeden beliebigen Wert
zwischen 0 und 40 % wählen und im Folgejahr erhöhen.
Beispiel: Steuergestaltung mit der Ansparrücklage
Ein Einzelunternehmer plant in 2003 die Anschaffung eines Pkw für 40 000 €. Der Gewerbeertrag
beträgt für 2001 29 000 €, für 2002 35 000 €. Das Betriebsvermögen zum 31.12.2001/2002 beträgt
weniger als 204 517 €.
Lösung:
Zur Ausschöpfung des Gewerbesteuerfreibetrags kann die Ansparabschreibung i.H. von 16 000 € wie
folgt verteilt werden:
2001: 5 000 € 2002: 11 000 €
9. Nachweis der Investitionsabsicht
Als Nachweis der Investitionsabsicht ist es nicht notwendig, einen Investitionsplan oder eine feste
Bestellung eines bestimmten Wirtschaftsguts vorzulegen. Die Glaubhaftmachung der
Investitionsabsicht ist nicht erforderlich.
Der Nachweis sollte zeitnah zur Abgabe der Steuererklärung geführt werden. Dieser Erfordernis können
Sie am besten entsprechen, indem Sie Ihrer Steuererklärung eine Anlage beifügen, welche die
notwendigen Angaben zu den einzelnen Investitionen enthält. Die Rücklage wird vom Finanzamt nicht
anerkannt, falls Sie den Nachweis erst auf Anforderung eines Betriebsprüfers nachträglich erstellen.
Hinweis:
Das Gesetz verlangt, dass die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt
werden kann. Achten Sie deswegen darauf, dass für jede Investition eine eigene
Rücklagenbildung und Auflösung vorgenommen wird. Die Verbuchung aller Rücklagen in einer
Summe ist unzulässig.
Praxis-Checkliste
Anlage zur Steuererklärung
Die Finanzverwaltung verlangt folgende Nachweise für Ansparrücklagen, die Sie in einer
Anlage zur Steuererklärung auflisten müssen:
n
Benennung des Wirtschaftsguts nach seiner Funktion. Die pauschale Angabe "Büroeinrichtung"
genügt nicht, notwendig ist eine genauere Bezeichnung z.B. Schreibtisch, Computer.
n
Bezeichnung des beabsichtigten Investitionszeitpunkts.
n
Angabe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
10. So lösen Sie die Ansparrücklage auf
Sie müssen die Ansparrücklage spätestens im Jahr der Anschaffung/Herstellung in Höhe von 40 % (50 %
bei Altrücklagen) der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten auflösen. Eine frühere
Auflösung im ersten Jahr nach Bildung der Rücklage ist möglich.
Buchungssatz für die Auflösung von Ansparrücklagen:
Sonderposten mit Rücklageanteil
nach § 7g Abs. 3, 7 EStG
10 000 €
an
Soll
SKR
03/04
Sonderposten mit
Rücklageanteil nach § 7g Abs.
3, 7 EStG
0948/2998
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten
mit Rücklageanteil (Ansparabschreibungen)
Haben
Erträge aus der Auflösung von
Sonderposten mit Rücklageanteil
(Ansparabschreibungen)
10 000 €
SKR
03/04
2739/4936
Die Auflösung der Rücklage führt im Investitionsjahr zu einem Ertrag, welchem die Abschreibungen
gegenüberstehen. In folgenden Fällen entsprechen die Abschreibungen betragsmäßig nicht der
Rücklage und führen zu einer Erhöhung des Gewinns:
n
Sie haben die Investition im 2. Halbjahr getätigt, weswegen die degressive Abschreibung gemäß
Halbjahresregel nur 10 % beträgt.
n
Sie können die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG auf Grund privater Nutzung des
Wirtschaftsguts nicht vornehmen.
n
Sie haben die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemessung der Rücklage zu hoch
angesetzt.
n
Sie verzichten freiwillig auf die Geltendmachung von Sonderabschreibung und degressiver AfA.
Beispiel: Auflösung der Rücklage
B hat eine Rücklage für die Anschaffung eines Pkw in Höhe von 32 000 € (geplante AK 80 000 €) in
2002 gebildet. Im Juli 2003 kauft er den Pkw, den er zu mehr als 10 % privat nutzt, für 70 000 €.
Lösung:
Die Rücklage ist in 2003 in voller Höhe mit 32 000 € aufzulösen, wobei für die um 4 000 € zu hoch
gebildete Rücklage ein Gewinnzuschlag von 6% (240 €) als Ertrag zusätzlich zu erfassen ist. Die
degressive AfA beträgt 7 000 €. Eine Sonderabschreibung ist auf Grund der privaten Nutzung nicht
möglich.
B hat für 2003 einen zusätzlichen Ertrag von 25 240 € zu versteuern, obwohl die Investition wie
geplant durchgeführt wurde. In diesem Fall ist die Bildung neuer Ansparrücklagen zur Verringerung der
hohen Steuerbelastung empfehlenswert.
11. Gewinnzuschlag für zu hohen Ansparrücklagen
Zur Vermeidung von ungerechtfertigten Steuervorteilen wird ein Gewinnzuschlag für zu hoch gebildete
Ansparrücklagen erhoben. Dieser beträgt für jedes Jahr des Bestehens 6 % der zu hoch gebildeten
Rücklage.
Beispiel: Gewinnzuschlag
C hat 2000 eine Rücklage von 50 000 € für die Anschaffung einer Maschine gebildet (50 % der
geplanten Anschaffungskosten von 100 000 €). Im Jahr 2001 mindert C die Rücklage auf 40 000 €,
weil er eine kleinere Anlage für 80 000 € anschaffen will. Auf Grund von Preisrückgängen kostet die im
September 2002 erworbene Computeranlage nur noch 75 000 €.
Lösung:
C muss einen Gewinnzuschlag versteuern, soweit die Ansparrücklage 50 % der Anschaffungskosten
(37 500 €) übersteigt. Die Ansparrücklage ist für ein Jahr um 10 000 € und für zwei Jahre um 2 500 €
zu hoch gebildet, weswegen für 2001 ein Gewinnzuschlag von 600 € (6 % von 10 000 €) und für 2002
ein Gewinnzuschlag von 300 € (6 % von 2 500 € für zwei Jahre) zusätzlich zu versteuern ist. Durch die
vorzeitige Auflösung der Rücklage in Höhe von 10 000 € in 2001 hat C einen Gewinnzuschlag von
600 € vermieden.
Buchführungs-Tipp:
Falls Sie im ersten Jahr nach Bildung einer Ansparrücklage feststellen, dass die Rücklage zu hoch
gebildet ist, können Sie zur Vermeidung eines zweijährigen Gewinnzuschlags die Rücklage vorzeitig
auflösen und an die tatsächlichen Anschaffungskosten anpassen.
Praxis-Checkliste
Versteuerung eines Gewinnzuschlags
In diesen Fällen müssen Sie einen Gewinnzuschlag versteuern:
n
Sie haben die geplante Investition nicht bis zum zweiten, auf die Bildung der Rücklage folgenden
Wirtschaftsjahrs durchgeführt.
n
Sie haben nicht die geplante, sondern eine Investition in ein nicht funktionsgleiches
Wirtschaftsgut vorgenommen (z.B. Pkw statt Lkw).
n
Sie haben sich anstelle des Kaufs für Miete/Leasing entschieden.
n
Die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind niedriger als die Rücklage.
n
Sie haben die Rücklage trotz späterer Investition im ersten Jahr nach der Rücklagenbildung
vorzeitig aufgelöst.
n
Zwingende Auflösung der Rücklage auf Grund der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs.
Der Gewinnzuschlag wird stets in voller Höhe erhoben, auch wenn Sie die Rücklage innerhalb des
Wirtschaftsjahrs in der laufenden Buchhaltung auflösen.
Falls die Rücklage trotz unzulässiger Bildung vom Finanzamt anerkannt wurde (z.B. bei Nichteinhaltung
der Betriebsvermögensgrenzen), führt die Auflösung der Rücklage nicht zu einem Gewinnzuschlag.
Achten Sie darauf, dass das Finanzamt in diesem Fall keinen Gewinnzuschlag erhebt.
Hinweis:
Existenzgründer werden "nicht so hart angefasst" – lesen Sie die "Begünstigungen für
Existenzgründer" .
12. So sichern Sie sich Sonderabschreibungen
Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurde die Vornahme von Sonderabschreibungen
nach § 7g EStG mit Wirkung ab 2001 an die Voraussetzung geknüpft, dass für die Wirtschaftsgüter in
den Vorjahren eine Ansparrücklage gebildet wurde. Damit können Sie zukünftig nur noch
Sonderabschreibungen vornehmen, wenn Sie entsprechende Ansparrücklagen gebildet haben.
Dies führt bei ungeplanten Investitionen dazu, dass Sie keine Sonderabschreibungen mehr
vornehmen können, falls Sie die Steuererklärung des Vorjahres bereits abgegeben und keine
Ansparrücklage gebildet haben.
Beispiel:Anschaffung ohne vorherige Rücklage
D hat im Juli 2003 kurzfristig eine neue Maschine für 20 000 € mit einer Nutzungsdauer von 8 Jahren
angeschafft, für die er in den Vorjahren keine Ansparrücklage gebildet hatte.
Lösung:
Auf Grund der Absenkung der degressiven AfA auf 20 % kann D für 2003 lediglich eine maximale AfA
von 2 000 € vornehmen.
Buchführungs-Tipp:
Prüfen Sie, ob Sie für die Folgejahre noch Ansparrücklagen bilden müssen, um sich spätere
Sonderabschreibungen zu sichern. Die Sonderabschreibung kann auch bei einer Rücklage von nur 5 %
im Jahr der Investition in voller Höhe mit 20 % in Anspruch genommen werden. Die
Sonderabschreibung kann mangels anderweitiger Regelung im Gesetz auch bei einer Rücklage von 1 €
vorgenommen werden.
13. Außerordentliche Begünstigungen für Existenzgründer
Als Existenzgründer besitzen Sie bei der Bildung von Ansparrücklagen gegenüber den für alle
Unternehmer geltenden Regelungen folgende Vorteile:
n
Sie können im Jahr der Betriebseröffnung und den folgenden 5 Wirtschaftsjahren Ansparrücklagen
für Investitionen der sich anschließenden 5 Wirtschaftsjahre bilden.
n
Der maximal zulässige Rücklagenbetrag verdoppelt sich auf jährlich 307 000 €.
n
Sie müssen bei fehlender Investition die Rücklage erst 5 Jahre nach deren Bildung auflösen.
n
Sie müssen keinen Gewinnzuschlag versteuern, falls Sie die Investitionen nicht wie geplant
durchführen.
Für Existenzgründer bestimmt der § 7g Abs. 2 Nr. 3 EstG, dass diese keine Ansparrücklage bilden
müssen, um die Sonderabschreibung zu erhalten.
Beispiel:Existenzgründer
E hat seinen Betrieb 1998 als Existenzgründer i.S.d. § 7g Abs. 7 EStG gegründet. Er kann letztmals in
2001 Ansparrücklagen für Existenzgründer in Höhe von maximal 307 000 € für die Investitionen der
Jahre 2004 bis 2008 bilden, welche bei nicht durchgeführten Investitionen spätestens in 2008 ohne
Versteuerung eines Gewinnzuschlags aufzulösen sind.
Im Gründungsjahr sind die Betriebsgrößenmerkmale (maximales Betriebsvermögen 204 517 €)
mangels Vorjahr stets als erfüllt anzusehen.
Auch bezüglich der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen ab 2001 gilt, zumindest in BadenWürttemberg, für Existenzgründer die Voraussetzung einer im Vorjahr gebildeten Rücklage als erfüllt
(siehe Ausführungen im vorangegangenen Kapitel). Damit ist gesichert, dass Sie als Existenzgründer
im Gründungsjahr Sonderabschreibungen vornehmen können.
Buchführungs-Tipp:
Falls sich Ihre Existenzgründung über einen längeren Zeitraum als ein Jahr hinzieht, können Sie bereits
im Jahr der Aufnahme von Vorbereitungshandlungen die Ansparrücklagen für Existenzgründer
zur Reduzierung Ihrer Steuerbelastung in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist das Vorliegen einer
verbindlichen Bestellung der Wirtschaftsgüter bis zum Ende des Jahres der Rücklagenbildung.
14. 5-Jahres-Frist für Existenzgründer
Sie gelten mit Ihrem Einzelunternehmen nicht als Existenzgründer, wenn Sie in den letzten 5 Jahren
auch nur geringfügig gewerblich oder selbstständig tätig waren oder gewerbliche Einkünfte aus einer
Betriebsverpachtung oder Betriebsaufspaltung erzielt haben.
Falls Sie gleichzeitig 2 Betriebe gründen, können Sie für beide Betriebes die Rücklage für
Existenzgründer beanspruchen. Zur Ermittlung der maximalen Beteiligungsgrenze an
Kapitalgesellschaften sind mittelbare und unmittelbare Beteiligungen zusammenzurechnen.
Die Existenzgründer-Ansparrücklage ist nicht möglich, falls nur ein Gesellschafter die Voraussetzungen
eines Existenzgründers nicht erfüllt.
Beispiel:Voraussetzungen für Existenzgründer
F gründet zusammen mit fünf weiteren Gesellschaftern, welche die Existenzgründervoraussetzungen
erfüllen, die F-OHG im August 2002. Er war bis Oktober 1997 an der A-GmbH mit 6 % beteiligt. An der
B-GmbH, welche ebenfalls zu 50 % an der A-GmbH beteiligt ist, hielt F eine Beteiligung von 10 %. F
hatte bisher nur Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus nichtselbstständiger Arbeit.
Lösung:
Die F-OHG gilt nicht als Existenzgründer im Sinn der Ansparrücklage, weil F mit insgesamt 11 % an der
A-GmbH beteiligt war (unmittelbar mit 6 % und mittelbar über die B-GmbH mit 5 %). Obwohl fünf von
sechs Gesellschaftern die Existenzgründervoraussetzungen erfüllen, sind keine Ansparrücklagen für
Existenzgründer möglich, weil F die F-OHG schädlich "infiziert".
Wäre die Neugründung im November 2002 erfolgt, wäre F auf Grund des Ablaufs der Fünfjahresfrist als
Existenzgründer anzusehen, was dazu führen würde, dass die F-OHG die Ansparrücklage für
Existenzgründer beanspruchen könnte.
15. Gesellschafterwechsel beeinflussen die
Existenzgründereigenschaft
Bei Personen- und Kapitalgesellschaften können Änderungen im Gesellschafterbestand innerhalb des
Existenzgründungszeitraums von sechs Jahren dazu führen, dass die Gesellschaft nachträglich zum Existenzgründer wird oder die Existenzgründereigenschaft verliert.
Beispiel:Existenzgründereigenschaft bei Gesellschaften
A, B, C und D gründen im Januar 2002 als Existenzgründer im Sinne von § 7g Abs. 7 EStG die NeuGmbH. Im Januar 2003 verkauft C seinen Geschäftsanteil an den Arbeitnehmer E, welcher neben
seiner nichtselbstständigen Tätigkeit auch noch geringfügige Einkünfte als Schriftsteller erzielt.
Lösung:
Die Neu-GmbH kann für 2002 Ansparrücklagen für Existenzgründer bilden. Ab 2003 verliert die NeuGmbH ihre Existenzgründereigenschaft, weil mit E ein Gesellschafter eingetreten ist, der wegen seiner
Schriftstellertätigkeit nicht die Eigenschaft eines Existenzgründers besitzt. Vorhandene
Ansparrücklagen für Existenzgründer aus 2002 können trotz des Gesellschafterwechsels bis 2007
beibehalten werden, die Bildung zusätzlicher Rücklagen für Existenzgründer ist ab 2003 aber nicht
mehr möglich.
Praxis-Checkliste
Wer keine Rücklage bilden darf
In folgenden Branchen dürfen keine Ansparrücklagen für Existenzgründer gebildet werden:
n
Eisen- und Stahlindustrie sowie Steinkohlebergbau
n
Schiffbau
n
Kfz-Industrie
n
Kunstfaserindustrie
n
Landwirtschafts-, Fischerei- und Aquakultursektor
n
Verkehrssektor
Buchführungs-Tipp:
Falls Sie einen Betrieb gründen wollen und die Voraussetzungen eines Existenzgründers nicht erfüllen,
kann es sinnvoll sein, Ihren Ehegatten als Existenzgründer einzusetzen, um die Vorteile der
Existenzgründer-Ansparrücklage in Anspruch nehmen zu können.
16. Vorteil für Einnahme-Überschuss-Rechner
Falls Sie Ihren Gewinn nach der Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, können Sie das Wahlrecht
zur Bildung einer Ansparrücklage auch nach Abgabe der Steuererklärungen jederzeit ändern, sofern die
Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
Bei bilanzierenden Betrieben muss das Wahlrecht zur Bildung einer Ansparrücklage spätestens mit
Einreichung der Bilanz beim Finanzamt ausgeübt werden.
17. Praxis-Informationen
Überprüfungs- und Kontroll-Liste TAX-CONTROL – Ansparrücklage –
Steuerberater fragen
ja
nein
Buchhaltung informieren
Persönliche Wiedervorlage
ja
ja
Erfüllt mein Betrieb die Voraussetzungen für die
Bildung einer Ansparrücklage?
Haben Sie im Jahresabschluss darauf geachtet,
Ansparrücklagen für meine geplanten/schon
realisierten Investitionen nach dem Bilanzstichtag
zu bilden?
Wie setzen Sie die Ansparrücklage im Rahmen
meiner Steuerplanung ein?
Gelte ich als Existenzgründer i.S. der
Ansparrücklage?
Welche Ansparrücklagen aus den Vorjahren muss
ich im laufenden Jahresabschluss auflösen?
Lohnt es sich für mich, trotz Gewinnzuschlags eine
Ansparrücklage zu bilden?
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nein
nein