Pharmareport 2012-01 vom 27.02.12
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Pharmareport 2012-01 vom 27.02.12
Pharmareport In Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI) Der Newsletter der pharmazeutischen Industrie Ausgabe 1 März 2012 Dr. Curt Haefner-Verlag GmbH Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat im Dezember 2011 die sog. „16. AMG-Novelle“ auf den Weg gebracht. Der Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften“, wie er offiziell heißt, dient im Wesentlichen der Umsetzung europäischen Rechts – namentlich der Pharmakovigilanzrichtlinie (Richtlinie 2010/84/EU) und der Fälschungsrichtlinie (Richtlinie 2011/62/EU). Ziel dieser Richtlinien ist es, die Arzneimittelsicherheit weiter zu optimieren. Ferner wird das Heilmittelwerbegesetz (HWG) an die europäische Rechtsprechung angepasst. Aber es sind auch Neuerungen in der Gesetzesnovelle enthalten, die von erheblicher Bedeutung für die pharmazeutische Industrie sind und nicht auf europäische Regelungen zurückgehen. Da die Richtlinie 2010/84/EU bis zum 21. Juli 2012 in nationales Recht umzusetzen ist, kann mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens durch den Bundesrat am 6. Juli 2012 gerechnet werden. Pharmakovigilanzrichtlinie Mit dieser Richtlinie sollen vor allem pharmazeutische Unternehmer ihr Pharmakovigilanzsystem weiter entwickeln, was bedeutet, dass die Anforderungen ausgeweitet werden: Die Meldepflichten für Verdachtsfälle von Arzneimittelrisiken werden erheblich erweitert. Alle vermuteten schwerwiegenden Nebenwirkungen müssen innerhalb von 15 Tagen, vermutete nichtschwerwiegende Nebenwirkungen, die in der EU auftreten, innerhalb von 90 Tagen gemeldet werden. Mit der neuen Legaldefinition einer Nebenwirkung werden auch unerwünschte Wirkungen mit eingeschlossen, die bei Medikationsfehlern sowie bei nicht-bestimmungsgemäßem Gebrauch auftreten können. Ferner sehen neue Risikomaßnahmen vor, dass nach und bei der Arzneimittelzulassung Anordnungen durch die zuständige Bundesoberbehörde zur Durchführung von neuen Unbedenklichkeits- und Wirksamkeitsstudien getroffen werden können. Fälschungsrichtlinie Für besonders fälschungsgefährdete Arzneimittel sehen die neuen Regelungen Sicherheitsmerkmale zur Authentifizierung und Identifizierung einzelner Arzneimittelpackungen vor. Die Anforderungen werden durch die Anpassung des Arzneimittelgesetzes, der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung und der Betriebsverordnung für Arzneimitteigroßhandelsbetriebe umgesetzt. Die Einzelheiten werden jedoch erst in sog. delegierten Rechtsakten der EUKommission festgelegt, wobei ein risikobasierter Ansatz verfolgt wird. Es sind grundsätzlich nur verschreibungspflichtige Arzneimittel von dieser Regelung betroffen. OTC-Arzneimittel sollen grundsätzlich ausgenommen sein. Wobei es für beide Kategorien im Sinne des risikobasierten Ansatzes Ausnahmelisten geben soll. Es sind Übergangsvorschriften von bis zu vier bzw. sechs Jahren vorgesehen, so dass nicht vor dem Jahr 2017 mit einer Pflicht zur Aufbringung von Sicherheitsmerkmalen zu rechnen ist. Heilmittelwerbegesetz Das HWG wird im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) weiter gelockert. Die Änderungen sind längst überfällig. In Anpassung an das sog. „Gintec-Urteil“ des EuGH werden die sog. Publikumswerbeverbote neu gefasst. Die restriktiven Werbeverbote für Arzneimittel in Paragraph 11 HWG werden an die Regelungen in der Richtlinie 2001/83/EG Foto: benqook - Fotolia.com Die „16. AMG-Novelle“ ist da! Wird nur EU-Recht umgesetzt? Mit der AMG-Novelle soll EU-Recht umgesetzt werden. angepasst. Verkaufskataloge und Preislisten für Arzneimittel sollen vom Anwendungsbereich des HWG ausgenommen werden. Das Werbeverbot gegen die Schlaflosigkeit und die Beeinflussung der Stimmungslage wird aufgehoben. Zudem werden weitere Anpassungen an das europäische Recht vorgenommen: Die Packungsbeilage, die Fachinformation und der Beurteilungsbericht über verschreibungspflichtige Arzneimittel, also die behördlich autorisierten Texte, sollen im Internet bereitgestellt werden können. Pharmareport-Inhalt BPI-Infotag zu EVMPD und EU-Datenbank zu allen Arzneimitteln trifft auf großes Interesse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2 Biopatente – Patente auf Leben, oder: Wem gehört der Brokkoli? . . . . . . . . . .3 BPI-Ausschuss Zulassung tagte in Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . .4 Info-Veranstaltung: „Technische Voraussetzungen für die Teilnahme am Pilotprojekt securPharm, der deutsche Schutzschild gegen Arzneimittelfälschungen“ . . .6 NEU: „Taschenlexikon Gesundheitspolitik“ erschienen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7 Pharmareport-Newsletter Ausgabe 1 März 2012 Weitere Änderungen Der Gesetzgeber sieht aber auch weitere Änderungen vor, die nicht auf europäisches Recht zurückgehen und die für die pharmazeutische Industrie von Nachteil wären: Soll die pharmazeutische Industrie an den Katzentisch verbannt werden? Die Vertreter der Praxis und der pharmazeutischen Industrie sollen zukünftig ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht teilnehmen. Es stellt sich die Frage nach dem „Warum“. Die bisherige heterogene Zusammensetzung des Ausschusses gewährleistet eine ausgewogene Interessenabwägung. Die Beschlüsse dieses Sachverständigenausschusses haben denn auch nur empfehlenden Charakter. Und es geht weiter: Mit einer neuen Regelung in Paragraph 34 Abs. 1d Arzneimittelgesetz (AMG) soll eine Veröffentlichung einer Entscheidung z. B. über eine Zulassungsversagung und deren Gründe unmittelbar mit der Grundentscheidung umgesetzt werden, so dass sie bereits vollzogen wäre, bevor Rechtsschutzmöglichkeiten zum Erfolg führen könnten. Dies ist verfassungsrechtlich mehr als bedenklich. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Ausweitung der Transparenzregelungen einen politischen Trend, der zum Ausdruck bringen will, dass behördliche Entscheidungen – um deren Akzeptanz zu erhöhen – generell öffentlich zur Verfügung gestellt werden sollen. Der politische Trend darf jedoch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht missachten. Das BMG will ferner in Paragraph 52b Abs. 5 AMG neue Eingriffsbefugnisse für die zuständigen Behörden schaffen: „Im Falle der Gefahr eines Versorgungsmangels (…) kann die zuständige Behörde (...) die notwendigen Anordnungen treffen, um eine bedarfs- Seite 2 gerechte und kontinuierliche Bereitstellung des Arzneimittels sicherzustellen.“ Welches Motiv steckt hier dahinter? Eine solche Regelung ist gar nicht erforderlich. Die Wahrscheinlichkeit von Versorgungsmängeln mit Arzneimitteln ist in Deutschland sehr gering. Es stellt sich vor allem die Frage, wer das wirtschaftliche Risiko trägt, wenn z. B. Produktionskapazitäten in erheblichem Maße ausgeweitet werden sollen, um einem Versorgungsmangel zu begegnen, diese Kapazitäten später jedoch gar nicht benötigt werden. Für diesen Fall eines staatlichen Eingriffs in privatwirtschaftliche Unternehmen muss zwingend eine angemessene Entschädigungsregelung vorgesehen werden. Der BPI wird sich weiter dafür einsetzen, dass die pharmazeutische Industrie durch das Arzneimittelgesetz zukünftig nicht an den Katzentisch gesetzt wird! Ulf Zumdick BPI-Infotag zu EVMPD und EU-Datenbank zu allen Arzneimitteln trifft auf großes Interesse Die neue EU-Pharmakovigilanzgesetzgebung sieht unter anderem im geänderten Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EG) 726/2004 vor, dass Zulassungsinhaber bis zum 2. Juli 2012 Informationen zu allen zentral in der EU oder in einzelnen Mitgliedstaaten zugelassenen oder registrierten Arzneimitteln der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) zur Einbringung in eine für die Öffentlichkeit zugängliche Datenbank zur Verfügung stellen müssen. Ergänzend dazu hat die EMA eine Legal Notice veröffentlicht, in der die Meldeerfordernisse konkretisiert und in Teilen erheblich erweitert worden sind. Die Legal Notice ist insbesondere im Hinblick auf den geforderten Meldeumfang auf erhebliche Kritik der Industrie getroffen. Die BPI-Geschäftsstelle hat sich daher entschlossen, die Mitgliedsunternehmen im Pharmareport-Editorial Geldspeicher Krankenkasse Geldspeicher Krankenkasse – so titelte das Handelsblatt Mitte Februar 2012. Mehr als 20 Milliarden Euro habe die Gesetzliche Krankenversicherung an Rücklagen gebildet. Was folgt ist ein faszinierender pawlowscher Reflex quer durch das Gesundheitssystem und auch die angrenzenden Gebiete. Beitragssenkungen fordern die einen, Bonuszahlungen an die Versicherten Henning die nächsten. Der Finanzminister forderte prompt die ReduzieFahrenkamp rung des Steuerzuschusses. Und zugleich sehen die Kassen den Untergang gekommen, wenn an diesen ach so geringen Rücklagen gekratzt werden sollte. Dann müssten Zusatzbeiträge erhoben werden. Vergessen wird dabei, wer eigentlich diese Rücklagen erwirtschaftet hat. Da sind zum einen die Versicherten und da ist zum anderen die pharmazeutische Industrie. Durch erhöhte Zwangsabschläge und das endlose Preismoratorium hat die Industrie entscheidend dazu beigetragen, dass Kassenchefs sich heute dafür feiern lassen, keinen Zusatzbeitrag erheben zu müssen. Foto: BPI Am 11. Januar 2012 hat der BPI einen Infotag zum Thema „EVMPD und EUDatenbank zu allen zugelassenen und registrierten Arzneimitteln“ in Frankfurt veranstaltet, der auf großes Interesse der Mitgliedsunternehmen getroffen ist. Wegen begrenzter Platzkapazitäten konnten leider nicht alle Teilnahmewünsche bestätigt werden. Die Präsentationen der Referenten stehen jedoch für alle BPI-Mitglieder im BPI-Membernet zum Download bereit. Doch eines sollte in diesem Zusammenhang klargestellt werden. Derlei Zwangsmaßnahmen sind nur dann erlaubt, wenn es die wirtschaftliche Situation verlangt. Das fordert auch eine nachvollziehbare Begründung, wenn sie verlängert werden. Das sagt EU-Recht. Doch wen stört schon, was Brüssel vorgibt? Mit einer lapidaren Pressemitteilung und dem Verweis auf zukünftige Unwägbarkeiten entschied der Gesundheitsminister, dass die planwirtschaftlichen Eingriffe in die Industrie Bestand haben sollen. Das aber sind unhaltbare Zustände. Staatliche Marktinterventionen dürfen nicht mit zukünftig möglicherweise eintretenden Unwägbarkeiten begründet werden. Das wäre, das ist Politik im Stile dubioser Jahrmarktwahrsager. Der BPI hat den Minister aufgefordert, seiner Pflicht zu einer nachvollziehbaren Begründung nachzukommen: wir sind gespannt … Henning Fahrenkamp Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI) Pharmareport-Newsletter Ausgabe 1 März 2012 Rahmen eines BPI-Infotags über den Gesamtkomplex zu informieren. Der BPI-Infotag gliederte sich in einen informativ-politischen frühen Nachmittag und eine Möglichkeit, sich am späten Nachmittag bei verschiedenen Anbietern von Softwarelösungen praktisch über die technischen Möglichkeiten für die erforderlichen Meldungen zu informieren. Nach einer Einführung in den Tag durch Prof. Dr. Barbara Sickmüller stellte Dr. Matthias Wilken den Projektplan der EMA vor und ordnete die neuen Meldeverpflichtungen in den regulatorischen Kontext ein. Dr. Jenny Gebhardt und Dr. Boris Thurisch stellten in einem gemeinsamen Vortrag dar, inwiefern sich das neue Extended „EudraVigilance Medicinal Product Dictionary (XEVMPD)“ von der Vorgängerversion unterscheidet. Außerdem wurde anhand plastischer Beispiele und graphisch an einer „Baumstruktur“ aufbereitet dargestellt, welche Daten im Rahmen der erforderlichen Meldung an die EMA voraussichtlich zu übermitteln sind. Rechtsanwalt Markus Ambrosius, Kanzlei Sträter Rechtsanwälte, stellte in seinem Vortrag dar, dass Teile der Legal Notice der EMA gegen die Rechtsgrundlage verstoßen. Er ging dabei insbesondere auf die Ergebnisse des Rechtsgutachtens ein, das er für den BPI erstellt hatte. Zum Ende des ersten Teils der Veranstaltung erläuterte Prof. Sickmüller die verschiedenen Aktivitäten des BPI auf nationaler und EUEbene, um zu einer Verbesserung der Situation für die betroffenen Unternehmen zu kommen. Am späten Nachmittag konnten mehrere Anbieter ihre technischen Lösungen zur Erstellung, Verwaltung und Übermittlung der Seite 3 arzneimittelbezogenen Datensätze an die EMA in Kurzvorträgen vorstellen, bevor den Teilnehmern des BPI-Infotages die Möglichkeit gegeben wurde, sich im Rahmen einer Mini-Messe detaillierter über einige der im Markt verfügbaren Produkte zu informieren. Mittlerweile zeigt sich, dass die Proteste des BPI bei der EMA zum Erfolg geführt haben. Die EMA wird ihren Anforderungskatalog erheblich abspecken und auch die Legal Notice ändern. Dies führt dazu, dass die Verpflichtung zur elektronischen Meldung für die betroffenen Unternehmen zwar grundsätzlich bestehen bleibt, der Umfang der zu übermittelnden und vorher zu recherchierenden und einzugebenden Daten sich aber insbesondere hinsichtlich der Beschreibungen zum Wirkstoff und zu den Hilfsstoffen erheblich reduziert. Dr. Matthias Wilken Biopatente – Patente auf Leben, oder: Wem gehört der Brokkoli? Mit der Entwicklung der modernen Molekularbiologie wurde in den 60er- und 70er-Jahren der Grundstein für biotechnologisch hergestellte Arzneimittel und Diagnostika, aber auch für neuartige landwirtschaftliche Züchtungsmethoden gelegt. Entsprechende Patente in diesen Bereichen werden als „Biopatente“ bezeichnet, wobei das erste Biopatent bereits 1843 auf ein neues Verfahren zur Produktion von Hefekulturen erteilt wurde. Biopatente werden in Europa seit 1998 durch die Richtlinie 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen („Biopatentrichtlinie“) geregelt, die 2004 über eine Implementierung in das deutsche Patentgesetz national umgesetzt wurde. bryonen als nicht zulässig erklärt. In seiner Entscheidung legte der EuGH diesen Begriff sehr eng aus, definierte jede menschliche Zelle vom Stadium der Befruchtung an als Embryo und untersagte jegliche Patentie- Foto: seite3 - Fotolia.com Grundsätzlich sichern Patente den Schutz geistigen Eigentums und ermöglichen es, wirtschaftlichen Nutzen aus einer Erfindung zu ziehen, indem der Inhaber eines Patents für einen begrenzten Zeitraum das Exklusivrecht an der Verwertung seiner Erfindung erhält. Dieses Recht besteht unabhängig vom Herstellungsverfahren der Erfindung. Sofern dieser Schutz nicht besteht, besteht auch kein Anreiz, in entsprechende Erfindungen zu investieren und diese zur Marktreife weiterzuentwickeln. In den letzten Jahren hat sich eine sehr kontrovers geführte Debatte um Biopatente entwickelt: Sind Biopatente Patente auf Leben? Darf man Pflanzen, Lebewesen, Zellen oder einzelne Gene patentieren? So hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2011 zu entscheiden, ab welchem Entwicklungsstadium man nach der Befruchtung einer Eizelle von einem menschlichen Embryo spricht, da die Biopatentrichtlinie in Artikel 6 die Patentierung menschlicher Em- rung von Embryonen im Sinne dieser Definition. Lediglich eine Patentierung im Rahmen von Verfahren, die direkt dem Embryo dienen, sei zulässig. Von diesem Urteil sind weitreichende Auswirkungen für die For- Pharmareport-Newsletter Ausgabe 1 März 2012 schung an und mit embryonalen Stammzellen in Deutschland zu erwarten. Während einerseits die akademische Grundlagenforschung in diesem Bereich mit nicht unerheblichen Fördergeldern vorangetrieben wird, können vielversprechende Verfahren aufgrund fehlender Schutzrechte nicht mehr zur Marktreife weiterentwickelt werden und gehen somit sowohl der Grundlagenforschung wie auch den Patientinnen und Patienten in Europa verloren. Aber auch die aktuelle Diskussion um eine Patentierung im Bereich landwirtschaftlicher Züchtungsverfahren, zum Beispiel über die Patentierung bestimmter Brokkoli- und Tomatensorten, kann sich auf die medizinische Biotechnologie und die gesamte pharmazeutische und chemische Industrie auswirken. So wurde im Deutschen Bundestag zeitgleich mit der Grünen Woche 2012 der fraktionsübergreifende Antrag „Keine Patentierung von konventionell gezüchteten landwirtschaftlichen Nutztieren und -pflanzen“ diskutiert. Der Antrag sah ursprünglich vor, den Schutz bestimmter Patentansprüche („Product-by-Process-Patentansprüche“) grundsätzlich zu beschränken. Patentansprüche legen den Schutzumfang fest, den das Patent dem Inhaber für seine Erfindung gegenüber Wettbewerbern gewährt. In diesen Ansprüchen ist die Erfindung eindeutig zu beschreiben. Diese Beschreibung ist bei einfachen Molekülen noch verhältnismäßig einfach, stößt bei komplexeren Molekülen wie z. B. Antikörpern, bei modifizierten Zellen oder Pflanzen an ihre Grenzen, da diese nicht vollumfänglich beschrieben werden können. Genau hier ermöglichen „Productby-Process-Patentansprüche“ den Schutz entsprechender Erfindungen, indem die Erfindung hilfsweise durch genaue Angabe ihres Herstellungsverfahrens charakterisiert wird. Die Erfindung erhält somit den gleichen Schutz wie ein eindeutig zu charakterisierendes Molekül, und zwar unabhängig vom Herstellungsverfahren. Eine Beschränkung von „Product-by-Process-Patentansprüchen“ auf das Herstellungsverfahren, wie sie der Antrag ursprünglich vorsah, hätte unabsehbare negative Auswirkungen auf eine Vielzahl forschungsintensiver Branchen, denn jeder Wettbewerber wäre somit in der Lage, die Schutzrechte des Patents über eine Variation des Herstellungsverfahrens zu umgehen und die Erfindung über ein modifiziertes Herstellungsverfahren zu imitieren. Seite 4 Damit wäre weiten Teilen der Biotechnologie und der pharmazeutischen Industrie die wirtschaftliche Grundlage ihrer Innovationstätigkeit entzogen, z. B. im Bereich komplexe biotechnologische Wirkstoffe. Es ist daher sehr zu begrüßen, dass die durch den BPI und VCI vorgebrachten Bedenken berücksichtigt wurden und der letztendlich in den Bundestag eingebrachte Antrag sich bei den entsprechenden Forderungen klar auf landwirtschaftliche Züchtungsverfahren beschränkt. Es ist momentan nicht davon auszugehen, dass der Antrag und eine entsprechende deutsche Initiative zu einer Änderung der Biopatentrichtlinie führen wird, da die Mehrzahl der EU-Mitgliedstaaten derzeitig keinen Bedarf zur Änderung der Richtlinie sieht. Diese regelt bereits jetzt zuverlässig alle vorgestellten Fälle und ist lediglich konsequenter anzuwenden. Eine ethische und gesellschaftliche Debatte über Biopatente ist dennoch unerlässlich. Hierbei ist es allerdings wichtig, dass sich nicht nur die Gegner, sondern auch die Befürworter entsprechender Patente aktiv und sachlich in die Debatte einbringen und auch Gehör finden. Dr. Armin Renner BPI-Ausschuss Zulassung tagte in Frankfurt am Main Foto: BPI Am 7. Dezember 2011 tagte der BPI-Arbeitsausschuss Zulassung beim Verband der Chemischen Industrie (VCI) in Frankfurt am Main. Zentrale Themen waren der Referentenentwurf zum zweiten Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes und andere Vorschriften („16. AMG-Novelle“), die Leitlinien zur Bezeichnung von Arzneimitteln sowie der Sachstand des EurdraVigilance Medicinal Product Dictionary (EVMPD). Die Mitglieder des Zulassungsausschusses beim Treffen in Frankfurt Der BPI-Arbeitsausschuss Zulassung ist mit 64 Teilnehmern der am stärksten besetzte Ausschuss des BPI. Wenige Tage vor der Sitzung des Ausschusses wurde der Referentenentwurf zum zweiten Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes und anderer Vorschriften, die „16. AMG-Novelle“ publiziert und zur Kommentierung freigegeben. Im Rahmen des Ausschusses wurden daher die wesentlichen Inhalte der Gesetzesnovelle und insbesondere die Punkte besprochen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Zulassungspraxis haben. Ein bedeutender Punkt ist, dass in die Gebrauchs- und Fachinformation jedes Arzneimittels ein Standardtext aufzunehmen ist, durch den die Patienten aufgefordert werden, jeden Verdachtsfall einer Nebenwirkung ihren Ärzten, Apothekern, Angehörigen der Heilberufe oder di- rekt an die zuständige Bundesoberbehörde zu melden. Der Referentenentwurf sieht hier eine Umsetzungsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des geänderten Arzneimittelgesetzes (AMG) vor. Die Teilnehmer erachteten diesen Zeitpunkt als zu früh und in der Praxis nicht umsetzbar. Vor dem Hintergrund, dass die Bundesoberbehörden den Standardtext zunächst abstimmen und über eine Bekanntmachung veröffentlichen müssen, ist die vorgesehene Übergangsfrist von einem Jahr zur Aufnahme des Standardtextes in die informierenden Texte zu kurz. Der BPI hat sich daher in seiner Stellungnahme dafür eingesetzt, dass eine Übergangsfrist von 36 Monaten ab dem Inkrafttreten der Bekanntmachung der Bundesoberbehörde zu dem abgestimmten Standardtext eingeführt wird. Die Ausschussmitglieder wiesen darauf hin, dass seitens der Bundesoberbehörden ein vereinfachtes Meldeverfahren für die Mitteilungen zur Anpassung an die gesetzlichen Vorschriften generiert wird. Die Tatsache, dass im Referentenentwurf geplant ist, ein modifiziertes Änderungssystem in Anlehnung an das EU-Änderungssystem einzuführen, stieß bei den Teilnehmern auf Unverständnis. Insbesondere, weil dieses in Vorgriff auf die rechtliche Voraussetzung der vollständigen Übernahme des EU-Änderungssystems erfolgt, was in ungefähr einem Jahr der Fall sein wird. Die Ausschussmitglieder plädierten dafür, den Paragraphen 29 AMG in Bezug auf das Änderungssystems in der alten Fassung unverändert zu belassen, bis die rechtlichen Voraussetzungen zur Übernahme des EU-Änderungssystems zur Anwendung auf nationale Zulassungen bestehen. Für den kurzen Übergangszeitraum ist es nicht gerechtfertigt, ein System aufzustellen, welches mit dem künftigen Änderungssystem nicht übereinstimmt und Nachteile für den pharmazeutischen Unternehmer bringt. Denn Indikationserweiterungen bedeuten immer noch eine Neuzulassung, wenn die Indikation einem anderen Therapiegebiet zuzuordnen ist. Bei Produkten, die über ein EU-Zulassungsverfahren zugelassen werden, kann die Indikationserweiterung über eine Typ IIÄnderungsanzeige innerhalb von 90 Tagen erreicht werden. Bei national erteilten Zulassungen wird die neue Indikation hingegen durch den erforderlichen nationalen Zulassungsantrag, der in der Regel eine niedrige Bearbeitungspriorität im Vergleich zu EUVerfahren hat, erst nach zwei bis drei Jahren genehmigt. Pharmareport-Newsletter Ein weiteres Thema stellte die Diskussion um den Entwurf der Leitlinien des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) zur Bezeichnung von Arzneimitteln dar, die einen Einfluss auf die Dachmarkenkonzepte der Unternehmen haben. Die Leitlinien schreiben vor, dass die Verwendung von etablierten Phantasienamen für Arzneimittel mit weiteren Wirkstoffen, d. h. andere Wirkstoffe als bisher enthalten, dem Grundsatz des Paragraphen 25 Abs. 3 AMG widersprechen und somit verboten sind. Im Rahmen der Sitzung zur Arzneimitteltherapiesicherheit hat der BPI die Möglichkeit zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Die Unterarbeitsgruppe Arzneimittelbezeichnung des Ausschusses Zulassung hat sich im Nachgang zu der Sitzung zur Erarbeitung einer Verbandsstellungnahme getroffen. Untermauert wurde diese Stellungnahme durch das Rechtsgutachten von Dr. Arnd Pannenbecker und Dr. Jutta Blind (Kleiner Rechtsanwälte), das die Eingriffsbefugnisse der Bundesoberbehörden bei der Bezeichnung von Arzneimitteln untersucht. Die Leitlinie steht in einigen Punkten nicht im Einklang mit den Rechtsgrundlagen und lässt einen risikobasierten Ansatz bei den Vorgaben zur Bezeichnung von Arzneimitteln missen. Die Diskussionen um die Leitlinie werden im Jahr 2012 fortgesetzt. Durch die EU-Pharmakovigilanzgesetzgebung, insbesondere durch den geänderten Seite 5 Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EG) 726/2004, kommen auf die Firmen im Jahr 2012 große Anforderungen zu. Die Zulassungsinhaber haben bis zum 02. Juli 2012 Informationen zu allen zentral in der EU oder in einzelnen Mitgliedstaaten zugelassenen oder registrierten Arzneimitteln der Europäischen Arzneimittelagentur EMA zur Einbringung in eine öffentliche Datenbank im Rahmen des EudraVigilance Medicinal Product Dictionary (EVMPD) zur Verfügung zu stellen. Ergänzend hierzu hat die EMA eine Legal Notice veröffentlicht, in der die Meldeerfordernisse konkretisiert und in Teilen erheblich erweitert worden sind. Die Legal Notice ist insbesondere im Hinblick auf den geforderten Meldeumfang auf erhebliche Kritik der Industrie getroffen. Der BPI hat sich in einem Schreiben an die EMA gewandt und die strikte Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen eingefordert (siehe Bericht zum Infotag). Darüber hinaus wurde von der Kanzlei Sträter ein Rechtsgutachten in dieser Sache beauftragt, welches der EMA übermittelt wurde. Im Jahr 2012 wird der Ausschuss Zulassung Gespräche mit Behördenvertretern anderer EU-Mitgliedstaaten führen, um für weitere Zulassungsverfahren Informationen über die Kompetenzen der Behörden auf bestimmte Indikationsgebiete sowie die Bearbeitung der Zulassungsverfahren zu erhalten. Britta Ginnow Dr. Matthias Wilken Referent Strategische Grundsatzfragen Gesundheitswesen Veit Anton hat zum 1. Januar 2012 seine Tätigkeit als Referent im Geschäftsfeld Strategische Grundsatzfragen Gesundheitswesen aufgenommen. Anton hat nach seiner Ausbildung zum Medizinisch-Technischen-Laboratoriumsassistenten (MTA) ein Studium im Fach Public Health and Administration abgeschlossen. Anschließend hat er ein Studium im Fach Social- and Healthcare Management absolviert und ist im Rahmen eines Praktikums im Jahre 2010 zum BPI e. V. nach Berlin gekommen. Nach einer anschließenden Projekttätigkeit beim BPI e. V. hat Veit Anton nun seine Tätigkeit als Referent mit den Schwerpunkten BPI-Market Access Intelligence System und BPI Pharma-Daten aufgenommen. Foto: BPI Ausgabe 1 März 2012 Sie erreichen Herrn Anton unter der Tel. 030/27909-163 bzw. per E-Mail unter [email protected]. Pharmareport-Newsletter Ausgabe 1 März 2012 Seite 6 Info-Veranstaltung „Technische Voraussetzungen für die Teilnahme am Pilotprojekt securPharm, dem deutschen Schutzschild gegen Arzneimittelfälschungen“ securPharm ist eine gemeinsame Initiative der Verbände der Arzneimittel-Hersteller, des Großhandels und der Apotheker mit dem Ziel, die technischen Lösungen für die Anforderungen der EU-Richtlinie 2011/62/EU („Richtlinie zur Bekämpfung von Arzneimittelfälschungen“) zu entwickeln und diese in einem Pilotversuch zu testen. Im Anschluss daran wird securPharm - aufbauend auf den Erfahrungen des Pilotprojektes - den flächendeckenden roll-out unterstützen. Die dafür in der EU-Richtlinie noch nicht abschließend festgelegten gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Arzneimittelverifizierung wird der Gesetzgeber voraussichtlich bis Mitte 2014 geschaffen haben. Ab dem Jahr 2017 müssen verschreibungspflichtige und – aus heutiger Sicht – auch einige OTC-Arzneimittel die geforderten Sicherheitsmerkmale tragen und bei der Abgabe in der Apotheke auf Echtheit überprüft werden. Hierzu sind mehrere technische Lösungen denkbar. Das von secur Pharm entwickelte Verifizierungssystem ist im Vergleich zu anderen technischen Alternativen (wie z. B. RFID) kostengünstig, effizient, praktikabel und industriefreundlich. Das wollen wir in einem Pilotversuch unter Praxisbedingungen im ersten Quartal 2013 zeigen. Ein erfolgreich durchgeführter Pilot soll den Entscheidungsprozess der EU-Kommission über die inhaltliche Ausgestaltung der Richtlinie, die sogenannten delegierten Rechtsakte, unterstützen. Durch Ihre Teilnahme steigt die Aussagekraft des Pilotprojektes und damit die Aussicht, dass sich das securPharm-Konzept später in der europäischen Gesetzgebung wiederfindet. Das Pilotprojekt gibt Ihrem Unternehmen schon im Verlauf des Jahres 2012 die Möglichkeit, frühzeitig Erfahrungen mit der neuen Technik zu sammeln und sich dadurch einen Erfahrungsvorsprung zu erarbeiten. Der BPI empfiehlt seinen Mitgliedsunternehmen nachdrücklich die Teilnahme an diesem Pilotprojekt, da die Vorteile der Teilnahme klar auf der Hand liegen und die technischen Voraussetzungen für eine Teilnahme überschaubar sind – bis hin zur Möglichkeit, Verkaufsware für das Pilotprojekt bei einem Lohnhersteller kodieren zu lassen. Fragen der Mitgliedsunternehmen zu den technischen und organisatorischen Bedingungen für die Teilnahme am Piloten werden im Rahmen einer Informationsveranstaltung mit dem Thema „Technische Voraussetzungen für die Teilnahme am Pilotprojekt securPharm, dem deutschen Schutzschild gegen Arzneimittelfälschungen“ ausführlich und kompetent beantwortet. Die Veranstaltung findet statt am: Montag, 12. März 2012, 10:30 Uhr – ca. 16:30 Uhr, Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI e.V.), Mainzer Landstraße 55, 60329 Frankfurt am Main. Referenten: Dr. Reinhard Hoferichter (Sanofi-Aventis Deutschland GmbH), Martin Bergen (Werbe- und Vertriebsgesellschaft Deutscher Apotheker mbH), Dr. Martin Friedrich (Bayer Technology Services GmbH), Paul Rupp (Sanofi-Aventis Deutschland GmbH), Christian Riediger (Bayer Pharma AG), Mathias Schäfer (MEDA Manufacturing GmbH), Stephan Koll (Sanofi-Aventis GmbH Frankfurt), Thomas Brückner (Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) e.V.). Bei Interesse an einer Teilnahme können Sie sich gern bei Yvonne Kaser ([email protected]) anmelden. Bitte beachten Sie die begrenzte Teilnehmerzahl – eine frühzeitige Anmeldung wird erbeten. Thomas Brückner Pharmareport-Newsletter Ausgabe 1 März 2012 Seite 7 NEU: „Taschenlexikon Gesundheitspolitik“ erschienen Das neu erschienene „Taschenlexikon Gesundheitspolitik“ bietet einen schnellen, komfortablen Überblick über Gesetze, Institutionen und Abkürzungen des deutschen Gesundheitswesens. Ob GKV-VStG, IGeL, KHEntgG oder Morbi-RSA – gesundheitspolitische Fachbegriffe werden hier verständlich erklärt und sind nach der Lektüre keine kryptische Buchstabenfolge mehr. Neue Geschäftsfeldleiterin Biologische/Pflanzliche Arzneimittel Foto: BPI Dr. Nicole Armbrüster hat am 1. Dezember 2011 ihre Tätigkeit für den BPI als Leiterin des Geschäftsfeldes Biologische / Pflanzliche Arzneimittel aufgenommen. Dieser Bereich wurde im Rahmen von Restrukturierungsmaßnahmen der verschiedenen Arbeitsgebiete des BPI neu eingerichtet. Dr. Armbrüster übernimmt damit Arbeitsbereiche, die bislang in der Zuständigkeit von Britta Ginnow (Biologische Arzneimittel) und Thomas Brückner (Pflanzliche Arzneimittel) lagen. Der BPI verstärkt damit seine personellen Ressourcen. Dr. Armbrüster hat an den Universitäten Bielefeld und Oldenburg Biologie studiert und an letzterer im Bereich Pflanzenökologie promoviert. Anschließend war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Arbeitsgruppe Ökologie der Pflanzen an der Universität Münster tätig. Erfahrungen im Arzneimittelbereich sammelte sie über mehrere Jahre als Leiterin der Abteilung „Herbal Medicine Consulting“ in einem Beratungsunternehmen in Berlin. Sie erreichen Dr. Armbrüster unter Tel. 030/27909-117 bzw. per E-Mail unter [email protected]. Essays, Gesprächsrunden, Verhandlungen und vieles mehr. Auf 68 Seiten finden Leserinnen und Leser in alphabetischer Reihenfolge Definitionen, Begriffe, Sach- und Schlagwörter sowie häufig verwendete Abkürzungen aus dem Bereich der Gesundheitspolitik. Exemplare können direkt bei der BPI Service GmbH, Friedrichstraße 148, 10117 Berlin per Fax: +49 030/27909-336 oder E-Mail: [email protected], angefordert werden. Der Preis beträgt 11,95 Euro (inkl. MwSt., zzgl. Versandkosten). Abonnenten und Neubesteller des „Pharma Kodex“ zahlen einen Vorzugspreis von 9,95 Euro (inkl. MwSt., zzgl. Versandkosten). Neuer Geschäftsfeldleiter Arzneimittelsicherheit / Pharmakovigilanz Dr. Boris Thurisch hat am 1. November 2011 seine Tätigkeit für den BPI als Leiter des Geschäftsfeldes Arzneimittelsicherheit / Pharmakovigilanz aufgenommen. Dr. Thurisch hat an der Technischen Fachhochschule Berlin Biotechnologie studiert und an der Humboldt-Universität im Bereich Molekularbiologie / Gentechnik promoviert. Anschließend war er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Max-Planck-Institut für molekulare Genetik. Erfahrungen in der Arzneimittelsicherheit sammelte er als Leitender Drug Safety Officer in einer Contract Research Organisation. Foto: BPI Selten hat ein Bereich der deutschen Politik in den vergangenen Jahrzehnten derart massive Veränderungen erlebt wie das Gesundheitswesen. Bereits 1989 kam es mit dem Gesundheitsreformgesetz (GRG) zu massiven Spar- und Kostendämpfungsmaßnahmen. Seitdem ist kaum ein Jahr vergangen, ohne dass mindestens ein neues Gesetz für oft tiefgreifende Veränderungen im Gesundheitswesen gesorgt hat. Dafür stehen Abkürzungen und Akronyme wie AABG, AMNOG, AVWG, GKV-WSG, GMG, GSG – um nur einige zu nennen. Das „Taschenlexikon Gesundheitspolitik“ soll dazu beitragen, das Wissen über das Gesundheitswesen sowie seine Gesetze und Institutionen zu vertiefen. Es dient als praxisnahes Nachschlagewerk für Vorträge, Sie erreichen Dr. Thurisch unter Tel. 030/27909-114 bzw. per E-Mail unter [email protected]. Pharmareport-Newsletter Ausgabe 1 März 2012 Seite 8 BPI Service GmbH - Colloquium Pharmaceuticum Pharmareport-Termine März 2012 – Juni 2012 BPI Service GmbH - Colloquium Pharmaceuticum - Friedrichstraße 148 10117 Berlin - Telefon 030/27909-148 - Telefax 030/27909-369 Internet: www.coll-pharm.de - [email protected] „Pharma Thementag China“ Kooperationsveranstaltung mit 왎 Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI) 왎 Dr. Zhen Huang Corporate Performance Associates 왎 Tiberius Transformation Group GmbH Dieser Pharma-Thementag richtet sich gezielt an die Entscheidungsträger der deutschen pharmazeutischen Industrie und Medizintechnikindustrie und beschäftigt sich intensiv mit aktuellen Fragestellungen zum Themenkomplex „Market Access China“. Im Fokus der Veranstaltung stehen die neuen Chancen und Risiken des chinesischen Gesundheitsmarkts für westliche Pharma- und Medizintechnikunternehmen aufgrund der fortschreitenden Gesundheitsreform in China sowie mögliche strategische Ansätze für erfolgreichen Market Access. Dazu erfolgen im Rahmen der Plenumsveranstaltung Impulsreferate zu den Herausforderungen des chinesischen Gesundheitsmarkts, die in den Workshops am Nachmittag spezifiziert werden. u.a. mit Beiträgen von: 앫 Vertreter einer der größten Pharmahandelsgruppen in China, Jointown Pharma, die als Nr. 3 in der Gesamtbranche und Nr. 1 im privatwirtschaftlichen Sektor positioniert ist 앫 Mr. Bo Wang, der ein Vertreter der Bejinger Beratungsfirma CHNMed ist, die sich auf die Beratung der Pharmaindustrie spezialisiert. Zudem ist er ein einflussreicher Politikberater in wichtigen Regierungsbehörden, wie z.B. State Drug & Food Adminsitration (SFDA). 9. Mai 2012 in Frankfurt am Main Sonderpreis: 899,00 Euro! (zzgl. MwSt.) (Programmänderungen / Ergänzungen vorbehalten) Seminare 21. März 2012; Frankfurt am Main Verträge bei klinischen Prüfungen & NIS / AWB Webinare 26. März 2012; 10.00 – 12.00 Uhr Grundlagen der Validierung 24. April 2012; Frankfurt am Main Aufgabenabgrenzung und Haftungsprobleme nach AMG 30. März 2012; 10.00 – 11.30 Uhr Zielsichere Personalauswahl Kostenfrei – Teilnehmerzahl begrenzt! 13. Juni 2012, Berlin Lobbyarbeit für Unternehmen 5. Juni 2012; 10.00 – 12.00 Uhr Grundlagen der Pharmakovigilanz 21. Juni 2012, Frankfurt am Main Einsteigerkurs – Der Pharmamarkt im Überblick 20. Juni 2012; 10.00 – 12.00 Uhr Akteure im Gesundheitswesen Impressum: Pharmareport, vormals Pharma & Wir, erscheint im Dr. Curt Haefner-Verlag GmbH, Dischingerstr. 8, 69123 Heidelberg, Telefon: +49 6221 6446-0, Fax: +49 6221 6446-40, E-Mail: [email protected], Internet: http://www.haefner-verlag.de, ©2012 by Dr. Curt Haefner-Verlag GmbH, Heidelberg, Chefredakteur: Dieter Neumann M.A., Redaktion: Verena Manek (CHV), Joachim Odenbach, Luisa Lorenz, Andreas Aumann, Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI), Gestaltung: Regine Karl, Druck: Konradin Druck GmbH, Leinfelden-Echterdingen, Erscheinungsweise: 6 x jährlich, Einzelpreis: 1,45 Euro (Staffelpreise beim Verlag erfragen); zuzüglich Versandkosten. Die zur Abwicklung des Vertriebs erforderlichen Daten werden nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verwaltet. Abonnementskündigungen können nur zum Jahresende berücksichtigt werden mit einer Frist von drei Monaten. Reklamationen über nicht erhaltene Hefte können beim Verlag nur innerhalb von zwei Monaten nach der zuletzt fälligen Zustellung geführt werden. Bei Nichtlieferung ohne Verschulden des Verlages oder im Falle höherer Gewalt (zum Beispiel Streik) besteht kein Entschädigungsanspruch. Postverlagsort Heidelberg. Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird nicht gehaftet.