Statuten Fischereiverein Rheinwald

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Statuten Fischereiverein Rheinwald
Statuten
des Fischereivereins
Rheinwald
Gegründet 1921
Fischereiverein Rheinwald
7435 Splügen
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Fischereiverein Rheinwald
7435 Splügen
Fischereiverein Rheinwald
7435 Splügen
Art. 26 Vorstehende Statuten sind von der Generalversammlung
vom 29. Januar 1977 durchberaten, genehmigt und mit
sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt worden.
I
Art. 1
Zweck
Der Fischereiverein Rheinwald bezweckt:
a) Die Erhaltung der Patentfischerei im Kanton
Graubünden.
b) Hebung des Fischbestandes in den öffentlichen
Gewässern mittelst Massnahmen, die zur Förderung
der Fischerei als zweckdienlich erscheinen,
insbesondere Sömmerlingszuchten und Laichfischfang.
Splügen, den 29. Januar 1977
c) Schutz der Gewässer und Bekämpfung sämtlicher der
Fischerei abträglichen Einflüsse im Rahmen der
gegebenen Möglichkeiten.
Für den Fischerverein Rheinwald
Der Präsident:
Hermann Camastral
Der Kassier:
Peter Cretin
Der Aktuar:
Carlo Mainetti
d) Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit unter den
Mitgliedern.
e) Der Fischereiverein Rheinwald bildet eine Sektion des
Kantonalen Fischereivereins Graubünden, oder einer
anderen Dachorganisation.
f) Der Fischereiverein Rheinwald ist eine
körperschaftliche Personalverbindung gemäss Art. 60
des ZGB. Er ist politisch und konfessionell neutral.
II
Art. 2
Der Verein besteht aus:
a)
b)
c)
d)
e)
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Mitgliedschaft
Präsident
Ehrenmitgliedern
Freimitgliedern
Aktivmitgliedern
Passivmitgliedern
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Fischereiverein Rheinwald
7435 Splügen
Fischereiverein Rheinwald
7435 Splügen
a) Zu Ehrenmitgliedern können durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Aktivmitglieder ernannt werden, die sich um die Bestrebungen
des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht
haben. Sie geniessen alle Rechte und Pflichten der
Aktivmitglieder, sind jedoch von der Entrichtung des
Jahresbeitrages befreit. Sie bezahlen lediglich den
jeweiligen Beitrag an den Kantonalen Fischerverein.
b) Zu Freimitgliedern werden Aktivmitglieder ernannt,
welche dem Verein während 25 Jahren ununterbrochen
angehört haben. Bezüglich Rechte, Pflichten sowie
Beiträge sind sie den Ehrenmitgliedern gleichgestellt.
c) Als Aktivmitglied kann dem Verein angehören, wer
nach Massgabe des bündnerischen Fischereigesetzes
zur Ausübung der Fischerei berechtigt ist und die
Statuten anerkennt.
d) Personen, welche die Bestrebung des Vereins unterstützen, aber die Fischerei nicht ausüben, können als
Passivmitglieder aufgenommen werden.
Art. 3
Zur Bestreitung der Vereinsauslagen werden von den
Aktiv- und Passivmitgliedern Jahresbeiträge erhoben,
deren Höhe jeweilen durch die Generalversammlung
festgesetzt wird.
Art. 4
Jedes neu eintretende Mitglied erhält die Vereinsstatuten.
Art. 5
Eintritts- oder Austrittserklärungen können schriftlich oder
mündlich erfolgen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder
entscheidet die GV. Recht und Pflichten beginnen jedoch
erst nach der Entrichtung des ersten Jahresbeitrages.
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Art. 21 Das Vereinsvermögen ist mündelsicher bei der
Graubündner Kantonalbank anzulegen.
Art. 22 Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das
Vereinsvermögen, eine persönliche Haftbarkeit der
Mitglieder ist ausgeschlossen.
V
Ehrung verstorbener Mitglieder
Art. 23 a) Nach Möglichkeit wird den verstorbenen
Aktivmitgliedern durch unseren Verein die letzte
Ehre erwiesen.
b) Gewesene Aktivmitglieder erhalten zudem einen Kranz
mit Schleife.
VI
Schlussbestimmungen
Art. 24 Begehren um Revision gegenwärtiger Statuten bedürfen
eines Zweidrittels-Mehrheitbeschlusses durch die
Generalversammlung.
Art. 25 a) Eine allfällige Auflösung des Vereins darf erst erfolgen,
nachdem die Mitgliederzahl weniger als sieben beträgt
und in absehbarer Zeit kein Zuwachs zu erwarten ist.
b) Das vorhandene Vereinsvermögen ist in einem solchen
Falle bei der Gemeinde Splügen zu deponieren, bis
sich ein neuer Verein mit gleichen Zwecken und Zielen
konstruiert hat. Demselben sind alsdann die
Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen.
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Fischereiverein Rheinwald
7435 Splügen
Fischereiverein Rheinwald
7435 Splügen
Art. 16 Die Vorstandsmitglieder sind von der Entrichtung des
Jahresbeitrages befreit. Sie bezahlen lediglich den
jeweiligen Beitrag an den Kantonalen Fischerverein.
Art. 6
Im Interesse des Vereins und der Fischerei in den öffentlichen Gewässern im allgemeinen ist jedes Vereinsmitglied
bei Ausübung der Fischerei verpflichtet, die gesetzlichen
Vorschriften genau zu beachten und Zuwiderhandlungen
durch andere Personen zu verhindern oder den zuständigen Aufsichtsorganen zu weiterem Vorgehen
unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Art. 7
Mitglieder, welche den Verpflichtungen gegenüber dem
Verein nicht nachkommen, die Statuten oder die
Kantonalen Fischereivorschriften übertreten (laut Kant.
Fischereigesetz vom 20. Oktober 1968 Art. 46 und Art. 5,
Ziffern 1, 2, 3, 5 und 7 des Bundesgesetzes) oder sonst
irgendwie den Interessen und Bestrebungen des Vereins
entgegenarbeiten, können durch die Generalversammlung
Auf Antrag des Vorstandes mit Zweidrittels-Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden.
Art. 17 Die Rechnungsrevisoren haben das Kassa- und
Rechnungswesen zu prüfen und der ordentlichen
Generalversammlung über denn Befund schriftlich Bericht
und Antrag einzubringen.
IV
Finanzen
Art. 18 Die Vereinskasse wird gebildet aus:
a)
b)
c)
d)
e)
den Jahresbeiträgen der Mitglieder
den Zinsen des Vereinsvermögens
den Subventionen
dem Ertrag allfälliger Veranstaltungen
freiwilligen Zuwendungen
Die Nichtbezahlung des jährlichen Vereinsbeitrages, trotz
schriftlicher Mahnung, hat die automatische Streichung
aus der Mitgliederliste zur Folge.
Art. 19 Aus der Vereinskasse wird bestritten:
a) Jahresbeiträge an den Kantonalen Fischereiverein oder
einer anderen Dachorganisation.
b) die Kosten für die Anschaffung und den Unterhalt von
Geräten.
c) die Auslagen zur Unterstützung von im Interesse der
Fischerei liegenden Bestrebungen
d) die allgemeinen Verwaltungskosten
Art. 20 Zur Deckung allgemeiner Unkosten wird dem Vorstand ein
jährliches Budget in der Höhe von max. Fr. 500.- bewilligt.
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III
Art. 8
Organisation
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
Art. 9
Alljährlich findet Ende Januar oder Anfang Februar die
Generalversammlung statt.
Deren regelmässige Geschäfte sind:
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Fischereiverein Rheinwald
7435 Splügen
Fischereiverein Rheinwald
7435 Splügen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Wahl der Stimmenzähler
Jahresbericht des Präsidenten
Kassabericht
Revisorenbericht
Jahresbericht des Aktuars
Wahlen für die zweijährige Amtsdauer:
a) des Vorstandes
b) der Rechnungsrevisoren
7. Ehrungen und Erneuerungen
8. Festsetzung des Jahresbeitrages
9. Beschlussfassung über fristgerecht eingereichte
Anträge
10. Mutationen
11. Jahresprogramm
12. Varia und Umfrage
Die Generalversammlung kann über Anträge von Vereinsmitgliedern nur dann beschliessen, wenn sie dem Vorstand mindestens 8 Tage vorher schriftlich zur Vorberatung übergeben werden. Andernfalls kann deren
Behandlung nur mit Zweidrittels-Mehrheit beschlossen
werden.
Art. 10 Die Wahlen finden mit offenem Handmehr statt, sofern
nicht eine geheime Abstimmung beantragt wird.
Bei Wahlen ist das absolute, bei Abstimmungen das
relative Mehr der abgegebenen Stimmen entscheidend.
Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist
beschlussfähig.
Bei Stimmengleichheit ist dem Präsidenten der Stichentscheid vorbehalten.
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Die Anzahl der Delegierten für die Kantonalen Delegiertenversammlungen wird vom Vorstand festgesetzt, wovon 1/3
durch die Versammlung vorgeschlagen und gewählt
werden soll.
An den schweizerischen Delegiertenversammlungen
vertritt der Präsident mit 1 bis 2 Vorstandsmitgliedern den
Verein.
Art. 11 Zur Leitung der Geschäfte und Vertretungen nach aussen
wählt die Generalversammlung mit zweijähriger Amtsdauer einen Vorstand, aus 3-5 Mitgliedern, bestehend aus:
Präsident, Kassier, Aktuar.
Art. 12 Der Präsident leitet die Versammlungen, vertritt den Verein
nach aussen und überwacht die Ausführungen der
Vereinsbeschlüsse.
Er führt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied
die verbindliche Unterschrift.
Art. 13 Das Amt eines Vize-Präsidenten wird von einem
Vorstandsmitglied ausgeübt. Er hat den Präsidenten in
seinen Funktionen zu unterstützen und ihn nötigenfalls zu
vertreten.
Art. 14 Der Kassier besorgt das Kassa- und Rechnungswesen
und legt per 31. Dezember abgeschlossene Jahresrechnung der Generalversammlung vor. Sämtliche Belege
sind dem Präsidenten zwecks Visierung zu unterbreiten.
Art 15
Der Aktuar führt das Protokoll der Versammlungen und
Vorstandssitzungen.
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