Ausgabe Nr.44 / 2010
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Ausgabe Nr.44 / 2010
ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2010 Nr. 44 MONTAG, 1. NOVEMBER 2010 Seite Seite Seite Hessische Staatskanzlei Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . 2434 Erteilung eines Exequaturs; hier: Herr Dipl.-Ing. Gisbert Dreyer, Honorarkonsul der Republik Burkina Faso in München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2434 Erteilung eines Exequaturs; hier: Herr Hendrik Jan Voskamp, Generalkonsul des Königreichs der Niederlande in Düsseldorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2434 Erteilung eines Exequaturs; hier: Herr Albert Cherniyuk, Generalkonsul der Ukraine in Frankfurt am Main . . . . . . 2434 Erteilung eines Exequaturs; hier: Herr Dr. Peter Mossack, Honorarkonsul der Republik Panama in Frankfurt am Main . . 2434 Erlöschung eines Exequaturs; hier: Generalkonsulin der Vereinigten Mexikanischen Staaten, Frau Anacelica Pérez Charles, in Frankfurt am Main . . . . . . 2434 Verlegung des Amtssitzes des Leiters einer honorarkonsularischen Vertretung in Frankfurt am Main; hier: Herr IngoEndrick Lankau, Honorarkonsul der Republik Bulgarien . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2434 Wasserrechtliche Anerkennung als sachverständige Stelle nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung . . . . . . . . . . . . 2438 Ronshausen, Schenklengsfeld und Wildeck, alle Landkreis Hersfeld-Rotenburg, zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk . . . . . . . . . . . . . . 2440 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Richtlinien über die Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen (Unfallaufnahmerichtlinien) . . . . . . . . . . . 2435 Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wasserrechtliche Anerkennung nach Abwassereigenkontrollverordnung . . . . . . 2438 Hessisches Sozialministerium Einfacher Fallwert der fallbezogenen Jahrespauschale nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Krankenhauspauschalmittel-Verordnung vom 23. Februar 2006 für das Jahr 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2438 Die Regierungspräsidien DARMSTADT Gemeinde Gründau: wasserrechtliche Zulassung zur Grundwasserentnahme aus dem Brunnen Breitenborn in der Gemarkung Breitenborn, Flur 14, Flurstück Nr. 8; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . 2439 Vorhaben der MHKW Müllheizkraftwerk Frankfurt am Main GmbH; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . 2439 Vorhaben der W. C. Heraeus GmbH, Hanau; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2439 Anerkennung der Till Behrens Stiftung mit Sitz in Frankfurt am Main als rechtsfähige Stiftung . . . . . . . . . . . . . . 2439 Anerkennung der Candidus-Stiftung mit Sitz in Frankfurt am Main als rechtsfähige Stiftung . . . . . . . . . . . . . . 2439 KASSEL Anordnung der Zusammenfassung der Städte Bebra, Heringen/Werra und Rotenburg a. d. Fulda sowie der Gemeinden Alheim, Breitenbach am Herzberg, Cornberg, Friedewald, Hauneck, Haunetal, Hohenroda, Kirchheim, Ludwigsau, Nentershausen, Niederaula, Philippsthal, www.staatsanzeiger-hessen.de Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation Flurbereinigungsverfahren UF 1429 Neuhof-Süd A 66 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2440 Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen Ausbau von Gehwegen im Zuge der K 106 und K 107 in der OD Willingshausen OT Gungelshausen, SchwalmEder-Kreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2441 K 957 Ortsdurchfahrt Steinau-Ürzell: Ersatzneubau der UF Steinebach; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2442 Radweg entlang der L 3008 zwischen Hanau-Mittelbuchen und Hanau-Wilhelmsbad; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . 2442 Hessischer Verwaltungsschulverband Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars Wiesbaden . . . . . . . . . . 2442 Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 2443 Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 2445 Andere Behörden und Körperschaften Verband Region Rhein-Neckar, Mannheim; hier: Sitzung des Planungsausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2461 Landeswohlfahrtsverband Hessen, Kassel; hier: Beteilungsbericht 2009 . . . . . 2461 Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 2461 Seite 2434 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. November 2010 HESSISCHE STAATSKANZLEI 911 Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland Der Bundespräsident hat auf meinen Vorschlag an folgende verdiente Frauen und Männer den Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland verliehen: Verdienstkreuz am Bande Urkundendatum: Werner B a s t i a n , Fronhausen 22. 5. 2010 Bettina F r e i f r a u v o n B e t h m a n n , Frankfurt am Main 22. 5. 2010 Eva E r b a c h , Limburg a. d. Lahn 25. 5. 2010 Christine K l e i n , Bensheim 22. 5. 2010 Dipl.-Ing. Roland K ö n i g , Immenhausen 14. 4. 2010 Georg K r a c h t , Dreieich 25. 5. 2010 Wolfgang M ä n n e r , Kelkheim (Taunus) 22. 5. 2010 Dr. Irene O s w a l t , Frankfurt am Main 4. 10. 2010 Dr. Margrit R e i c h e l , Königstein im Taunus 25. 5. 2010 Christian S c h a u b e r e r , Kirchhain 25. 5. 2010 Dr. Susanne S c h l ü t e r - M ü l l e r , Frankfurt am Main 26. 4. 2010 Detlev S c h m i d t , Kirchhain 25. 5. 2010 Helga S c h w e d e s - M a n d , Fuldabrück 4. 10. 2010 Hildegard W e b e r , Frankfurt am Main 14. 4. 2010 Verdienstmedaille Ingrid F r i z , Frankfurt am Main Petra S c h e l l h o r n , Frankfurt am Main Wiesbaden, 13. Oktober 2010 11. 12. 2009 14. 3. 2010 Der Hessische Ministerpräsident PV 2.1 – PRO 04 StAnz. 44/2010 S. 2434 912 Erteilung eines Exequaturs; hier: Nr. 44 914 Erteilung eines Exequaturs; hier: Herr Albert Cherniyuk, Generalkonsul der Ukraine in Frankfurt am Main Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsularischen Vertretung der Ukraine in Frankfurt am Main ernannten Herrn Albert Cherniyuk am 30. September 2010 das Exequatur als Generalkonsul erteilt. Der Konsularbezirk umfasst die Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland. Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Oleksandr Novosolov, am 1. März 2008 erteilte Exequatur ist erloschen. Wiesbaden, 19. Oktober 2010 915 Erteilung eines Exequaturs; hier: Herr Dr. Peter Mossack, Honorarkonsul der Republik Panama in Frankfurt am Main Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der honorarkonsularischen Vertretung der Republik Panama in Frankfurt am Main ernannten Herrn Dr. Peter Mossack am 20. September 2010 das Exequatur als Honorarkonsul erteilt. Der Konsularbezirk umfasst die Länder Hessen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Saarland. Die Anschrift der honorarkonsularischen Vertretung lautet: Magdalenenstraße 30 64390 Erzhausen Tel.: 06150 8666086 Fax: 06150 8666088 Sprechzeiten: Montag bis Donnerstag 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr Wiesbaden, 19. Oktober 2010 Herr Dipl.-Ing. Gisbert Dreyer, Honorarkonsul der Republik Burkina Faso in München Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der honorarkonsularischen Vertretung der Republik Burkina Faso in München ernannten Herrn Dipl.-Ing. Gisbert Dreyer am 8. Oktober 2010 das Exequatur als Honorarkonsul erteilt. Der Konsularbezirk umfasst die Länder Bayern und Hessen. Die Anschrift der honorarkonsularischen Vertretung lautet: Maximilianstraße 10 80539 München Tel.: 089 2554160 Fax: 089 25541699 E-Mail: [email protected] Sprechzeiten: Montag bis Freitag von 10.00 bis 13.00 Uhr Wiesbaden, 19. Oktober 2010 Hessische Staatskanzlei StAnz. 44/2010 S. 2434 Hessische Staatskanzlei StAnz. 44/2010 S. 2434 916 Erlöschung eines Exequaturs; hier: Generalkonsulin der Vereinigten Mexikanischen Staaten, Frau Anacelica Pérez Charles, in Frankfurt am Main Die Leiterin der berufskonsularischen Vertretung der Vereinigten Mexikanischen Staaten in Frankfurt am Main, Frau Generalkonsulin Anacelica Pérez Charles, wurde am 13. Juli 2010 abberufen. Das am 6. September 2005 erteilte Exequatur ist somit erloschen. Wiesbaden, 19. Oktober 2010 Hessische Staatskanzlei StAnz. 44/2010 S. 2434 Hessische Staatskanzlei StAnz. 44/2010 S. 2434 917 913 Verlegung des Amtssitzes des Leiters einer honorarkonsularischen Vertretung in Frankfurt am Main; Erteilung eines Exequaturs; hier: hier: Herr Hendrik Jan Voskamp, Generalkonsul des Königreichs der Niederlande in Düsseldorf Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsularischen Vertretung des Königreichs der Niederlande in Düsseldorf ernannten Herrn Hendrik Jan Voskamp am 4. Oktober 2010 das Exequatur als Generalkonsul erteilt. Der Konsularbezirk umfasst die Länder Nordrhein-Westfalen, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Saarland. Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Robertus Johannes Hendrikus de Leeuw, am 12. April 2010 erteilte Exequatur ist erloschen. Wiesbaden, 19. Oktober 2010 Hessische Staatskanzlei StAnz. 44/2010 S. 2434 Herr Ingo-Endrick Lankau, Honorarkonsul der Republik Bulgarien Der Amtssitz des Leiters der honorarkonsularischen Vertretung der Republik Bulgarien, Herrn Honorarkonsul Ingo-Endrick Lankau, wurde von Frankfurt am Main nach Darmstadt verlegt. Die neue Anschrift lautet: Hilpertstraße 3 64295 Darmstadt Tel.: 06151 958150 Fax: 06151 958133 E-Mail: [email protected] Wiesbaden, 19. Oktober 2010 Hessische Staatskanzlei StAnz. 44/2010 S. 2434 Nr. 44 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. November 2010 Seite 2435 HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT Kategorie 3: Verkehrsunfall mit Leichtverletzten Mindestens ein Unfallbeteiligter wurde leicht verletzt (keine stationäre Aufnahme). Kategorie 4: Schwerwiegender Verkehrsunfall mit Sachschaden Eine Straftat oder eine nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit wurde verwirklicht und mindestens ein Kfz ist nicht mehr fahrbereit. Kategorie 5: Verkehrsunfall mit Sachschaden Alle Verkehrsunfälle, bei denen a) eine Straftat (außer Kategorie 6) oder eine Ordnungswidrigkeit verwirklicht wurde und alle beteiligten Kfz fahrbereit geblieben sind, b) keine, eine unbedeutende oder eine geringfügige Ordnungswidrigkeit verwirklicht wurde, auch wenn mindestens ein beteiligtes Kfz nicht mehr fahrbereit ist. Kategorie 6: Verkehrsunfall mit Sachschaden unter Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln Mindestens ein Unfallbeteiligter stand unter Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln und alle Fahrzeuge sind fahrbereit. Ist ein Kfz nicht fahrbereit, so liegt Kategorie 4 vor. 918 Richtlinien über die Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen (Unfallaufnahmerichtlinien) Inhaltsübersicht: 1. Begriff des Verkehrsunfalls 2. Einteilung der Verkehrsunfälle 3. 3.1 3.2 3.3 3.8 3.9 3.10 3.11 3.12 3.13 3.14 3.15 Maßnahmen bei der Verkehrsunfallaufnahme Grundsätzliche Maßnahmen Verkehrsunfälle, bei denen Gefahrgut freigesetzt wurde Verkehrsunfälle, welche die Sicherheit des Bahnverkehrs beeinträchtigen Massenunfälle Verkehrsunfälle mit Fahrzeugen, die Zollgut befördern Wildunfälle Verkehrsunfälle unter Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln Unterrichtung der Führerscheinstelle Fahrzeuge mit technischen Aufzeichnungen Verstöße gegen Sozialvorschriften Verstöße gegen das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) Behandlung unfallbeteiligter Fahrzeuge Verständigung von Sachverständigen Unterrichtung der Staatsanwaltschaft Programm „Staufreies Hessen“ 4. 4.1 4.2 4.3 4.4 Bearbeitung der Verkehrsunfälle Verkehrsunfälle mit Sachschaden Verkehrsunfälle mit Personenschaden Verkehrsunfälle mit tödlich verletzten Personen Weitere Bearbeitung 5. 5.1 5.3 5.4 5.5 5.6 Sonderfälle Verkehrsunfälle mit allein beteiligten Personen (Alleinunfall) Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse oder außerdeutsche Kraftfahrzeuge NATO-Truppenstatut Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen Abgeordnete Dienstkraftfahrzeuge des Landes Hessen 6. Mitteilungen an die Medien 7. 7.1 7.2 Mitwirkung bei der Schadensregulierung Auskünfte und Akteneinsicht zur Schadensregulierung Auskünfte und Akteneinsicht in sonstigen Fällen 8. Schlussbestimmungen/Inkrafttreten 1. Begriff des Verkehrsunfalls Ein Verkehrsunfall (Unfall) im Sinne der Richtlinien ist ein ungewolltes Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und bei dem ein Personen- und/oder nicht völlig belangloser Sachschaden entstanden ist. Unfälle außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs werden von diesen Richtlinien nicht erfasst. Sie können jedoch als Arbeits-, Betriebs- oder sonstige Unfälle rechtlich relevant sein. In derartigen Fällen sind die Grundsätze dieser Richtlinien sinngemäß anzuwenden. 2. Einteilung der Verkehrsunfälle Kategorie 1: Verkehrsunfall mit Getöteten Mindestens ein Unfallbeteiligter wurde getötet (dazu zählen auch Personen, die innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall an den Unfallfolgen verstorben sind). Kategorie 2: Verkehrsunfall mit Schwerverletzten Mindestens ein Unfallbeteiligter wurde stationär in einem Krankenhaus aufgenommen. 3.4 3.5 3.6 3.7 5.2 3. Maßnahmen bei der Verkehrsunfallaufnahme 3.1 3.1.1 Grundsätzliche Maßnahmen Absicherung/Absperrung Die Unfallstelle ist unter Beachtung der Grundsätze der Eigensicherung abzusichern und erforderlichenfalls abzusperren. 3.1.2 Erste Hilfe Nach Absicherung der Unfallstelle sind erforderliche ErsteHilfe-Maßnahmen zu veranlassen. Sie haben Vorrang vor der Spurensuche und -sicherung. 3.1.3 Information anderer Behörden Besteht Grund zu der Annahme, dass der Unfall auf die Beschaffenheit der Straße oder auf fehlende, mangelhafte oder unzweckmäßig angebrachte Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen zurückzuführen ist, sind die zuständigen Stellen (zum Beispiel Straßenverkehrsbehörde, Straßenbauamt, Straßenmeisterei) unverzüglich zu unterrichten und erforderliche Sofortmaßnahmen zu treffen. Bei absehbar länger dauernden Verkehrsmaßnahmen ist die zuständige Straßenverkehrsbehörde zwecks Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten. 3.2 Verkehrsunfälle, bei denen Gefahrgut freigesetzt wurde Wurden bei Verkehrsunfällen gefährliche Güter freigesetzt oder besteht die Gefahr der Freisetzung, ist die Unfallstelle ausreichend weit abzusperren. Die zuständigen Behörden sind unverzüglich zu informieren. 3.3 Verkehrsunfälle, welche die Sicherheit des Bahnverkehrs beeinträchtigen Bei Unfällen, welche die Sicherheit des Bahnverkehrs beeinträchtigen, sind umgehend das Lagezentrum der Deutschen Bahn AG, Tel. 030-2971066, und die Bundespolizeidirektion Koblenz, 0261-3991104, zu verständigen. Gegebenenfalls können Züge durch Kreissignal (kreisförmiges Bewegen eines Armes, auch mit Lampe) gewarnt oder zum Anhalten veranlasst werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anhalteweg der Schienenfahrzeuge bis zu 1.000 m, auf Hochgeschwindigkeitsstrecken bis zu 2.750 m betragen kann. Auf die Einhaltung eines ausreichenden seitlichen Sicherheitsabstandes zu den Gleisanlagen ist zu achten. Die Zuständigkeit für die hessische Polizei und die Bundespolizei zur Abwehr von Gefahren und zur Verfolgung von Straftaten/Ordnungswidrigkeiten ist nach dem „Deliktschwerpunkt“ des zugrunde liegenden Sachverhalts festzulegen (bei Verkehrsunfällen in der Regel die hessische Polizei, bei Fehlfunktionen der Einrichtungen der Gleisanlagen in der Regel die Bundespolizei). Gegebenenfalls ist frühzeitiges Einvernehmen mit der Bundespolizei herzustellen. Die Seite 2436 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. November 2010 Durchführung von Todesermittlungen nach § 159 StPO auf Bahnanlagen obliegt ausschließlich der Landespolizei. 3.4 Massenunfälle Sind mindestens 20 Fahrzeuge an einem Unfall beteiligt, ist unverzüglich der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. unter Tel. 0800-6683663 zu verständigen. 3.5 Verkehrsunfälle mit Fahrzeugen, die Zollgut befördern Ist an einem Unfall ein Fahrzeug beteiligt, das Zollgut befördert und kann das Zollgut nicht fristgerecht bei der Empfangszolldienststelle bereitgestellt werden oder wurde die Wirkung von Zollplomben oder Siegeln beeinträchtigt, ist unverzüglich die zuständige Zolldienststelle zu unterrichten. 3.6 Wildunfälle Wurde bei einem Unfall Wild (Haarwild/Greifvögel) verletzt oder getötet, ist der zuständige Jagdausübungsberechtigte zu unterrichten, sofern dieser nicht grundsätzlich darauf verzichtet hat (zum Beispiel auf den Autobahnen). Zur Erleichterung der Nachsuche sind Anstoßstelle und Fluchtrichtung nach Möglichkeit auf der Fahrbahn zu markieren (Pfeil). 3.7 Verkehrsunfälle unter Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln Besteht bei Unfallbeteiligten der Verdacht der Einwirkung von Alkohol oder anderen auf das Zentralnervensystem wirkenden Stoffen, sind die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung der Verkehrstüchtigkeit zu veranlassen. 3.8 Unterrichtung der Führerscheinstelle Die Fahrerlaubnisbehörde ist zeitnah zu unterrichten a) bei Unfällen, die auf körperliche Mängel der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers oder darauf zurückzuführen sind, dass Auflagen oder Beschränkungen, unter welchen die Fahrerlaubnis erteilt worden ist, nicht beachtet wurden, b) wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass Unfallbeteiligte zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet sind, c) wenn Unfallbeteiligte ein Kfz. führten, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein (§§ 2, 21 StVG), d) wenn die Sicherstellung/Beschlagnahme eines Führerscheins veranlasst wurde (§ 111a Abs. 1 und 6 StPO, §§ 69, 69b StGB beziehungsweise § 94 Abs. 3, § 98 Abs. 1, § 111a Abs. 6 StPO). 3.9 Fahrzeuge mit technischen Aufzeichnungen Bei Fahrzeugen können die Aufzeichnungen durch den Fahrtschreiber, das EG-Kontrollgerät, das digitale Kontrollgerät oder einen Unfalldatenschreiber, bei Schienenfahrzeugen sonstige technische Aufzeichnungen Aufschluss über die Unfallursachen geben. 3.10 Verstöße gegen Sozialvorschriften Besteht bei Unfällen der Verdacht, dass Sozialvorschriften im Straßenverkehr missachtet wurden, ist die Verwaltungsbehörde zu verständigen. Dies ist a) bei Unternehmen, die weder Sitz noch Niederlassung in Deutschland haben, wenn auch der Betroffene keinen Wohnsitz in Deutschland hat, das Bundesamt für Güterverkehr, Werderstraße 34, 50672 Köln, b) bei Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung oder bei Betroffenen mit Wohnsitz in Hessen das Regierungspräsidium Gießen, Zentrale Ahndungsstelle Hadamar, Gymnasiumstraße 4, 65589 Hadamar, c) in den übrigen Fällen die jeweils örtlich zuständige Verwaltungsbehörde. 3.11 Verstöße gegen das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) Besteht bei Unfällen der Verdacht, dass gegen Vorschriften des GüKG verstoßen wurde, ist das Bundesamt für Güterverkehr, Außenstelle Mainz, Rheinstraße 4b, 55116 Mainz, zu verständigen. 3.12 Behandlung unfallbeteiligter Fahrzeuge Wenn Unfallfahrzeuge den übrigen Verkehr gefährden oder behindern und unverzüglich entfernt werden müssen, er- Nr. 44 teilt die Polizei der verantwortlichen Person eine entsprechende Verfügung. Kommt die verantwortliche Person der Verfügung nicht nach oder ist sie dazu nicht in der Lage, veranlasst die Polizei die Entfernung des Fahrzeugs. Erscheinen Beschädigungen oder Spuren an Fahrzeugen als Beweismittel von Bedeutung und können sie fotografisch oder auf andere Weise nicht ausreichend festgehalten/dokumentiert werden oder besteht der Verdacht, dass der Unfall auf Fahrzeugmängel zurückzuführen ist, kann das Fahrzeug sichergestellt beziehungsweise beschlagnahmt werden (§§ 94, 98 StPO, § 46 OWiG). 3.13 Verständigung von Sachverständigen Sachverständige sind beim Verdacht einer Straftat grundsätzlich nur von der Staatsanwaltschaft zu beauftragen. Erscheint die sofortige Hinzuziehung einer sachverständigen Person (gegebenenfalls noch am Unfallort) erforderlich, kann die Polizeibehörde die vorläufige Anordnung treffen, wenn die Staatsanwaltschaft nicht erreichbar ist. Die Anordnung ist alsbald von der Staatsanwaltschaft bestätigen zu lassen. Beim Verdacht einer Ordnungswidrigkeit ist analog zu verfahren und nach Möglichkeit die Anordnung der Bußgeldbehörde herbeizuführen, wenn dies zur Beurteilung technischer Fragen notwendig erscheint und bedeutende Sachschäden vorliegen. 3.14 Unterrichtung der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft ist unverzüglich zu unterrichten bei – Unfällen, bei denen Personen tödlich verletzt wurden (§§ 159, 165 StPO), – anderen besonders schweren Unfällen, bei denen eine Straftat anzunehmen ist. 3.15 Maßnahmen zur Staureduzierung auf BAB/BAB-ähnlich ausgebauten Straßen Unter dem Gesichtspunkt einer generellen Reduzierung unfallbedingter Staulagen sind – nur unter der Prämisse der notwendigen Sicherheit an der Unfallstelle – die möglichst schnelle Räumung und die zügige Freigabe von Fahrbahnen anzustreben. 4. Bearbeitung der Verkehrsunfälle: 4.1 Verkehrsunfälle mit Sachschaden 4.1.1 Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten genügt in der Regel eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld. 4.1.2 Verkehrsunfälle, denen eine geringfügige Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt: Ist als Unfallursache eine geringfügige Ordnungswidrigkeit anzunehmen, kann bei klarer Sach- und Rechtslage eine Verwarnung ausgesprochen und ein Verwarnungsgeld erhoben werden. Ist eine Verwarnung an Ort und Stelle nicht möglich, ist die Unfallanzeige der zuständigen Bußgeldbehörde zuzuleiten. Bei klarer Sach- und Rechtslage genügt es, die Personalien von Zeugen festzuhalten. Die Unfallanzeige ist nur bei unklaren Sachverhalten durch eine Handskizze, erforderlichenfalls durch eine maßgenaue Skizze und/oder Lichtbilder zu ergänzen. 4.1.3 Verkehrsunfallaufnahme unter Verzicht des Aufsuchens der Unfallstelle: Melden Unfallbeteiligte einen Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist und es kann davon ausgegangen werden, dass keine, eine unbedeutende oder eine geringfügige Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt und polizeiliche Sofortmaßnahmen nicht erforderlich sind, kann im Zuge der Verkehrsunfallaufnahme grundsätzlich vom Aufsuchen der Unfallstelle und der Einleitung von Ahndungsmaßnahmen abgesehen werden. Bestehen Unfallbeteiligte auf Verfolgung der unfallursächlichen Ordnungswidrigkeit, ist die Anzeige ohne weitere Ermittlungen der zuständigen Bußgeldbehörde zur Entscheidung vorzulegen. 4.1.4 Verkehrsunfälle, denen eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt: Bei klarer Sach- und Rechtslage genügt es, die Personalien von Zeugen festzuhalten. Die Unfallanzeige ist nur bei unklaren Sachverhalten durch eine Handskizze, erforderlichenfalls durch eine maßgenaue Skizze und/oder Lichtbilder zu ergänzen. 4.2 4.2.1 Verkehrsunfälle mit Personenschaden/Verkehrsunfälle mit Verwirklichung eines Straftatbestandes Bei klarer Sach- und Rechtslage und geringfügigen Verletzungen genügt es, die Personalien von Zeugen festzuhalten. Nr. 44 4.2.2 4.2.3 4.2.4 4.2.5 4.2.6 4.2.7 4.2.8 4.3 4.3.1 4.3.2 4.3.3 4.3.4 4.3.5 4.4 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. November 2010 Verletzungen und Verbleib der Verletzten sind zu dokumentieren, eingesetzte Rettungs- und Hilfsdienste zu vermerken. Der Unfallort ist durch eine gegebenenfalls maßgenaue Skizze oder auf andere geeignete Art und Weise darzustellen; Lichtbilder sind anzufertigen. Bei schweren Verletzungen sind maßgenaue Aufzeichnungen erforderlich. Die Hinzuziehung eines Unfallsachverständigen nach Maßgabe der Nr. 3.13 kann insbesondere geboten sein, wenn mindestens eine Person lebensgefährlich verletzt wurde. Spuren, die Rückschlüsse auf das Unfallgeschehen geben, sind in geeigneter Weise zu sichern (zum Beispiel Spurenkarte, Foto, Fotogrammetrie). Falls die Sicherung nicht selbst durchgeführt werden kann, ist sie durch entsprechend ausgebildetes Personal durchführen zu lassen. Bei unerlaubtem Entfernen von der Unfallstelle sind erforderliche Fahndungsmaßnahmen unverzüglich einzuleiten. Die Angehörigen schwerverletzter oder tödlich verunglückter Personen sind zeitnah, gegebenenfalls unter Beteiligung von geistlichem Beistand, Kriseninterventionsdiensten oder Notfallseelsorgern, zu benachrichtigen. Werden bei einem Unfall ausländische Staatsangehörige schwer verletzt oder getötet, ist unverzüglich die zuständige konsularische Vertretung zu benachrichtigen. Dies gilt nicht, wenn Verletzte die Benachrichtigung nicht wünschen, schutzwürdige Interessen beeinträchtigt werden können oder die Benachrichtigung von den Verletzten oder deren Angehörigen veranlasst werden kann. Verkehrsunfälle mit tödlich verletzten Personen Wurde eine Person getötet, ist die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu benachrichtigen (§§ 159, 165 StPO). Die Feststellung des Todes hat durch einen Arzt zu erfolgen, der auch den Leichenschauschein ausstellt. Können tödlich verletzte Personen nicht zeitnah identifiziert werden, ist gemäß PDV 389 „Vermisste, unbekannte Tote, unbekannte hilflose Personen“ zu verfahren. Der Unfallort ist durch eine maßgenaue Skizze darzustellen; Lichtbilder sind anzufertigen. Ein Unfallsachverständiger ist nach Maßgabe der Nr. 3.13 hinzuzuziehen. Im Übrigen erfolgt die Bearbeitung analog der Nr. 4.2. Weitere Bearbeitung Alle aufgenommenen Verkehrsunfälle sind zeitnah als elektronische Vorgänge zu erstellen. Die Daten für die örtliche Unfalluntersuchung/polizeiliche Verkehrsunfallstatistik sind der zuständigen Organisationseinheit elektronisch zuzuleiten. Die Vorgangsbearbeitung soll die Dauer von 28 Tagen nicht überschreiten. Die Datenübermittlung an das Hessische Statistische Landesamt erfolgt automatisiert. Nachträglich bekannt gewordene statistikrelevante Sachverhalte sind zeitnah elektronisch zu aktualisieren. Sofern Personen innerhalb von 30 Tagen nach dem Verkehrsunfall an den Unfallfolgen versterben, ist in gleicher Weise zu verfahren. 5. Sonderfälle 5.1 Alleinunfälle Grundsätzlich ist der Sachverhalt der Bußgeldbehörde (Ausnahmen siehe Nr. 4.1.1 bis 4.1.3), beim Verdacht einer Straftat der Staatsanwaltschaft zuzuleiten. Ist bei einem Alleinunfall der Verursacher getötet worden, ist die Unfallanzeige der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Gegebenenfalls sind frühzeitige Absprachen mit der Staatsanwaltschaft zu treffen. Im Falle des Todes ist eine Blutentnahme nur auf Anordnung der Staatsanwaltschaft zu veranlassen und unverzüglich der Bürgermeister/Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde (§ 85 HSOG) zu unterrichten. Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse oder außerdeutsche Kraftfahrzeuge 5.2.1 Die Sicherstellung beziehungsweise Beschlagnahme ausländischer Führerscheine von Unfallverursachern, bei denen der Anfangsverdacht einer Straftat besteht, richtet sich nach den §§ 111a, 94, 98 StPO. Sie sind umgehend mit der Unfallanzeige der Staatsanwaltschaft zur weiteren Veranlassung vorzulegen. 5.2.2 Bei Unfallverursachern (Beschuldigte oder Betroffene), die in der Bundesrepublik Deutschland keinen festen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben und verdächtig sind, den Unfall durch eine Straftat oder bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit verursacht zu haben, kann eine Sicher5.2 5.2.3 5.3 5.3.1 5.3.2 5.4 5.4.1 5.4.2 5.4.3 Seite 2437 heitsleistung zur Sicherstellung des Bußgeldverfahrens, der Strafverfolgung und Strafvollstreckung angeordnet werden (§ 132 Abs. 2, § 127a StPO, § 46 OWiG). Dies gilt auch unabhängig von der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Vollstreckung. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Sicherheitsleistung ist dem Vorgang beizufügen. Bei unfallbeteiligten außerdeutschen Kraftfahrzeugen sind amtliche und nichtamtliche Kennzeichen (gegebenenfalls Fahrgestell- oder Motornummer) und nach Möglichkeit die Adresse der Haftpflichtversicherung, die Nummer der (grünen) Internationalen Versicherungskarte oder des (rosa) Grenzversicherungsscheins sowie der Gültigkeitszeitraum (von – bis) festzustellen und in die Unfallakte aufzunehmen sowie den Geschädigten bekannt zu geben. NATO-Truppenstatut Führerscheine sollten nur im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft sichergestellt beziehungsweise beschlagnahmt werden (vergleiche insbesondere § 111a Abs. 6 StPO, Art. 9 Abs. 6 Buchst. b NTS-ZA). Bei Unfällen mit Dienstkraftfahrzeugen der Stationierungsstreitkräfte sind die Geschädigten darauf hinzuweisen, dass sie nur innerhalb von drei Monaten bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Schadensregulierungsstelle des Bundes, Drosselbergstraße 2, 99097 Erfurt, Schadensersatzansprüche geltend machen können. Die Belehrung der Geschädigten ist aktenkundig zu machen. Der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Erfurt ist eine Ausfertigung der Unfallanzeige zuzuleiten. In der Anzeige müssen stets die Personalien der unfallbeteiligten Angehörigen der Streitkräfte enthalten sein, bei Angehörigen der US-Streitkräfte auch die Sozialversicherungsnummer (SSN). Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen Diplomaten und andere gleich zu behandelnde Personen unterliegen nicht der deutschen Gerichtsbarkeit. Gegen sie dürfen Polizeibehörden weder bei Straftaten noch bei Ordnungswidrigkeiten Verfolgungsmaßnahmen durchführen. Verwarnungen sind ebenfalls unzulässig. Die Unfallanzeige ist der zuständigen Verfolgungsbehörde beschleunigt zuzuleiten und zur Unterrichtung des Auswärtigen Amtes um eine weitere Ausfertigung zu ergänzen. In der Anzeige ist zu vermerken, ob die betroffene Person einen vom Auswärtigen Amt ausgegebenen Diplomatenausweis besitzt und welche Farbe und Nummer der Ausweis hat. Sind Diplomaten oder andere gleich zu behandelnde Personen von sich aus bereit, Aussagen zum Unfall zu machen, ist die Aussage zu protokollieren. Es ist aktenkundig zu machen, dass die Aussage freiwillig erfolgte. 5.5 Abgeordnete Bei Maßnahmen gegenüber Abgeordneten sind die Grundsätze der Immunität zu beachten. Die Durchführung von Blutentnahmen und Verwarnungen ist beim Vorliegen entsprechender Voraussetzungen zulässig. Die Unfallanzeigen sind beschleunigt der zuständigen Verfolgungsbehörde zuzuleiten. 5.6 Dienstkraftfahrzeuge des Landes Hessen Die Richtlinien für die Schadensabwicklung bei Unfällen von Dienstkraftfahrzeugen sind zu beachten. 6. Mitteilungen an die Medien Mitteilungen an die Medien richten sich nach dem Erlass „Richtlinien über Mitteilungen der Polizei an die Presse und den Rundfunk“. 7. Mitwirkung bei der Schadensregulierung 7.1 7.1.1 Auskünfte und Akteneinsicht zur Schadensregulierung Auskünfte Privatpersonen und sonstigen Stellen (zum Beispiel Versicherungen, Krankenkassen) oder deren Rechtsanwälten kann, wenn sie hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen, auf Ersuchen aus den Unfallakten Auskunft erteilt werden über – Ort und Zeitpunkt des Unfalls, – die amtlichen Kennzeichen der Kraftfahrzeuge, – die Personalien der Kfz-Halterin oder des Kfz-Halters sowie von Unfallbeteiligten und Geschädigten, Seite 2438 – Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. November 2010 die sachbearbeitende Polizeibehörde und das Aktenzeichen des Vorgangs, hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Verfolgungsbehörde herbeizuführen. – die zuständige Verfolgungsbehörde. Die Auskunft kann auch durch Überlassung von Durchschriften oder Kopien erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Verfolgungsbehörde herbeizuführen. 7.1.2 7.2 Auskünfte und Akteneinsicht in sonstigen Fällen Über die Erteilung von Auskunft und die Gewährung von Akteneinsicht außerhalb der Schadensregulierung entscheidet die Verfolgungsbehörde. 8. Schlussbestimmungen/Inkrafttreten Dieser Erlass tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft. Akteneinsicht Bevollmächtigten Rechtsanwälten von Privatpersonen und sonstigen Stellen, die hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen, kann – soweit der Vorgang noch nicht an die Verfolgungsbehörde abgegeben wurde – auf Ersuchen grundsätzlich Akteneinsicht durch die Übersendung einer Kopie der Ermittlungsakte gewährt werden. Dem Ersuchen ist zeitnah zu entsprechen. Die Akteneinsicht ist zu versagen, wenn der Nr. 44 Wiesbaden, 18. Oktober 2010 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport LPP 13 Mi – 66 k 16 – Gült.-Verz. 31001 – StAnz. 44/2010 S. 2435 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, ENERGIE, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ 919 920 Wasserrechtliche Anerkennung nach Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) Wasserrechtliche Anerkennung als sachverständige Stelle nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung Die Firma Thyssen-Krupp Nirosta GmbH, Werk Dillenburg, Kasseler Straße in 35683 Dillenburg wird weiterhin nach § 10 der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) widerruflich als EKVO-Laboratorium nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 EKVO (Betriebsteil des Unternehmers einer Abwasseranlage für die eigenen Abwasseranlagen) in Hessen anerkannt. Die Anerkennung ist befristet bis zum 30. Juli 2015. Die Firma GSW, Gesellschaft für Sachverständige nach Wasserrecht mbH, Käthe-Paulus-Straße 8 in 31157 Sarstedt wird gemäß der Indirekteinleiterverordnung widerruflich als sachverständige Stelle für den Prüfbereich Mineralölhaltiges Abwasser (Anhang 49) in Hessen anerkannt. Die Anerkennung ist befristet bis zum 30. September 2012. Wiesbaden, 22. September 2010 Wiesbaden, 5. Oktober 2010 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie W 2 – L – 181 – 793 – 2010 StAnz. 44/2010 S. 2438 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie W 2 – S – 259 – 791 – 2010 StAnz. 44/2010 S. 2438 HESSISCHES SOZIALMINISTERIUM 921 Einfacher Fallwert der fallbezogenen Jahrespauschale nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Krankenhauspauschalmittel-Verordnung vom 23. Februar 2006 für das Jahr 2010 Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Krankenhauspauschalmittel-Verordnung vom 23. Februar 2006 (GVBl. I S. 60) wurde der einfache Fallwert zur Festsetzung der fallbezogenen Jahrespauschalen nach § 25 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2002 für das Jahr 2010 ermittelt. Der einfache Fallwert für das Jahr 2010 beträgt: 60,73 Euro. Wiesbaden, 19. Oktober 2010 Hessisches Sozialministerium M/V 6.1 – 18 c 4220 – 0001/2007/012 StAnz. 44/2010 S. 2438 Nr. 44 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. November 2010 Seite 2439 DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN 922 DARMSTADT Gemeinde Gründau: wasserrechtliche Zulassung zur Grundwasserentnahme aus dem Brunnen Breitenborn in der Gemarkung Breitenborn, Flur 14, Flurstück Nr. 8; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Gemeinde Gründau beabsichtigt, Grundwasser in einer Menge von 90.000 m3/a für die öffentliche Trinkwasserversorgung zu entnehmen. Beantragt wurde eine Bewilligung über 90.000 m3/a. Für dieses Vorhaben war nach § 3c Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 78 des Hessischen Wassergesetzes zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen. Die Prüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und insbesondere auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind. Es besteht daher keine Verpflichtung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Frankfurt am Main, 14. Oktober 2010 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt IV/F 41.1 – 04/01 (5) G – 12.6 – E/B StAnz. 44/2010 S. 2439 924 Vorhaben der W. C. Heraeus GmbH, Hanau; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die W. C. Heraeus GmbH, Hanau, beabsichtigt, die Anlage zur Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten sowie von Ausgangsstoffen für Farben und Anstrichmittel wesentlich zu ändern und in der geänderten Form zu betreiben. Die beantragten Maßnahmen sollen in 63450 Hanau, Heraeusstraße 12–14, Gemarkung Hanau, Flur 47, Flurstück 2/3, Gebäude 610, realisiert werden. Das Vorhaben fällt unter Nr. 4.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), mit der Folge, dass hierfür eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 1 Abs. 3 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) durchzuführen ist. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die nach § 20 Abs. 1 b der 9. BImSchV zu berücksichtigen wären, nicht zu erwarten sind. Daher wird festgestellt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar. Frankfurt am Main, 19. Oktober 2010 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt IV/F 43.4 – 678/12 Gen 31/10 StAnz. 44/2010 S. 2439 923 Vorhaben der MHKW Müllheizkraftwerk Frankfurt am Main GmbH; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die MHKW Müllheizkraftwerk Frankfurt am Main GmbH, Heddernheimer Landstraße 157, 60439 Frankfurt am Main, beabsichtigt, ihre Abfallverbrennungsanlage AVA Frankfurt am Main-Nordweststadt durch folgende Maßnahmen wesentlich zu ändern: • Zwischenlagerung von Sperrmüll in der bestehenden Entladehalle und Änderung der Begrenzung der Mülldurchsatzleistung von 60 t/h auf 66 t/h unter Beibehaltung der maximal zulässigen jährlichen Abfallverbrennungskapazität der Anlage von 525.600 t/a. Die Anlage befindet sich auf dem Gelände Heddernheimer Landstraße 157 in 60439 Frankfurt am Main, Gemarkung Heddernheim, Flur 8, Flurstücke 63/75, 63/103 und 63/104. Bei der Abfallverbrennungsanlage AVA Frankfurt am Main-Nordweststadt handelt es sich um ein Vorhaben nach Nr. 8.1.2 des Anhangs 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Für diese beiden Änderungsvorhaben war nach § 3e UVPG in Verbindung mit § 3c UVPG zu prüfen, ob mögliche Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen. Die Prüfung hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Diese Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar. Frankfurt am Main, 18. Oktober 2010 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt IV/F 42.2 – 100 g 12.03 – MHKW – HMV Ffm. – 2 StAnz. 44/2010 S. 2439 925 Anerkennung der Till Behrens Stiftung mit Sitz in Frankfurt am Main als rechtsfähige Stiftung Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.) und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeitig gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 21. September 2010 errichtete Till Behrens Stiftung mit Sitz in Frankfurt am Main mit Stiftungsurkunde vom 18. Oktober 2010 als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, 18. Oktober 2010 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 – 25 d 04/11 – (12) – 691 StAnz. 44/2010 S. 2439 926 Anerkennung der Candidus-Stiftung mit Sitz in Frankfurt am Main als rechtsfähige Stiftung Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.) und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeitig gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 16. September 2010 errichtete Candidus-Stiftung mit Sitz in Frankfurt am Main mit Stiftungsurkunde vom 19. Oktober 2010 als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, 19. Oktober 2010 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 – 25 d 04/11 – (12) – 693 StAnz. 44/2010 S. 2439 Seite 2440 927 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. November 2010 KASSEL Anordnung der Zusammenfassung der Städte Bebra, Heringen/Werra und Rotenburg a. d. Fulda sowie der Gemeinden Alheim, Breitenbach am Herzberg, Cornberg, Friedewald, Hauneck, Haunetal, Hohenroda, Kirchheim, Ludwigsau, Nentershausen, Niederaula, Philippsthal, Ronshausen, Schenklengsfeld und Wildeck, alle Landkreis Hersfeld-Rotenburg, zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk Unter Bezugnahme auf § 85 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), wird Folgendes angeordnet: §1 Die Städte Bebra, Heringen/Werra und Rotenburg a. d. Fulda sowie die Gemeinden Alheim, Breitenbach am Herzberg, Cornberg, Friedewald, Hauneck, Haunetal, Hohenroda, Kirchheim, Ludwigsau, Nentershausen, Niederaula, Philippsthal, Ronshausen, Schenklengsfeld und Wildeck, alle Landkreis Hersfeld-Rotenburg, werden zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk zusammengefasst. Nr. 44 §2 Die Aufgaben der gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehörde sind auf die Zuständigkeiten beschränkt, die sich aus § 3 der Verordnung zur Bestimmung straßenverkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12. November 2007 (GVBl. I S. 800) in der geltenden Fassung ergeben. §3 Die Aufgaben der gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehörde werden vom Bürgermeister der Stadt Bebra erfüllt. §4 Die Anordnung über die Zusammenfassung der Städte Bebra, Heringen/Werra und Rotenburg a. d. Fulda sowie der Gemeinden Alheim, Cornberg, Friedewald, Hauneck, Haunetal, Hohenroda, Kirchheim, Ludwigsau, Nentershausen, Niederaula, Philippsthal, Ronshausen, Schenklengsfeld und Wildeck, alle Landkreis Hersfeld-Rotenburg, zu einem gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirk vom 1. November 2006 (StAnz. S. 2670) wird aufgehoben. §5 Die Anordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Kassel, 7. Oktober 2010 Regierungspräsidium Kassel gez. Dr. L ü b c k e Regierungspräsident StAnz. 44/2010 S. 2440 HESSISCHES LANDESAMT FÜR BODENMANAGEMENT UND GEOINFORMATION 928 Flurbereinigungsverfahren UF 1429 Neuhof-Süd–A 66 Vom Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation – Obere Flurbereinigungsbehörde – ist nachstehender dritter Änderungsbeschluss erlassen worden, dessen entscheidender Teil hiermit nachrichtlich veröffentlicht wird. Die Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Änderungsbeschluss wird durch die nachstehende Veröffentlichung nicht eingeräumt. Wetzlar, 18. Oktober 2010 Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation Obere Flurbereinigungsbehörde II 3 – UF 1429 Neuhof-Süd A 66 StAnz. 44/2010 S. 2440 Dritter Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsbeschluss 1. Anordnung Aufgrund des § 8 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), in der derzeit gültigen Fassung wird in dem Flurbereinigungsverfahren Neuhof-Süd–A 66 der nach § 87 erlassene Flurbereinigungsbeschluss des ehemaligen Hessischen Landesvermessungsamtes vom 20. November 2002 in der Fassung des zweiten Änderungsbeschlusses vom 26. August 2005 wie folgt geändert: 2. Flurbereinigungsgebiet Zum Flurbereinigungsverfahren werden folgende Flurstücke hinzugezogen: Gemarkung Neuhof, Flur 15, Flurstücke 55/1, 55/2, 56, 59/1, 73/7, 105/2 und 112/10. Das Flurbereinigungsgebiet hat nach der Änderung eine Größe von ca. 586 ha. Die Grenze des Flurbereinigungsgebietes ist auf der Gebietsübersichtskarte, die nicht Bestandteil dieses Beschlusses ist, ersichtlich. 3. Flurbereinigungsbehörde Für die Flurbereinigung zuständige Behörde ist das Amt für Bodenmanagement Fulda, Washingtonallee 4, 36041 Fulda. 4. Teilnehmergemeinschaft Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft bleiben bestehen. 5. Beteiligte Am Flurbereinigungsverfahren sind nach § 10 FlurbG beteiligt (Beteiligte): 1. Als Teilnehmer • die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke 2. Als Nebenbeteiligte • Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden; • andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten oder deren Grenzen geändert werden; • Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird; • Inhaber von Rechten an zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken; • Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes; • Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben. • der Träger des Unternehmens. 6. Unternehmensträger Träger des Unternehmens sind die Bundesrepublik Deutschland – Bundesstraßenverwaltung –, sowie das Land Hessen – Straßenbauverwaltung –, endvertreten durch das Amt für Straßenund Verkehrswesen Fulda. 7. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Nr. 44 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. November 2010 Der Inhaber eines oben angeführten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. 8. Bestimmungen über Nutzungsänderungen Nach § 34 und § 85 Nr. 5 FlurbG ist ab der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich, wenn a) die Nutzungsart der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet geändert werden soll; dies gilt nicht für Änderungen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören; b) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen; c) Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen; die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden; d) Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen. Sind entgegen den Absätzen a) und b) Änderungen vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Verfahren unberücksichtigt bleiben; die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. Sind Eingriffe entgegen dem Absatz c) vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. Werden entgegen dem Absatz d) Holzeinschläge vorgenommen, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat. Die Genehmigungspflicht für die oben genannten Maßnahmen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 9. Betretungsrecht Zur Durchführung der Flurbereinigung, besonders bei Wertermittlungs- und Vermessungsarbeiten, ist das Betreten der Verfahrensgrundstücke und die Vornahme von Arbeiten durch Bedienstete der Flurbereinigungsbehörde oder der von ihr Beauftragten erforderlich und von den Eigentümern oder Besitzern zu gestatten (§ 35 FlurbG). 10. Veröffentlichung, Auslegung Der entscheidende Teil dieses Beschlusses wird in der Gemeinde Neuhof, der Gemeinde Kalbach und der Gemeinde Flieden öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird der Beschluss mit 929 Seite 2441 Begründung und mit der Gebietsübersichtskarte zur Einsichtnahme durch die Beteiligten im Rathaus der Gemeinde Neuhof, Lindenplatz 4, 36119 Neuhof zwei Wochen lang nach Bekanntgabe ausgelegt. Gründe Gemäß Beschluss des Hessischen Landesvermessungsamtes vom 20. November 2002 erfolgte die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens, um den durch das Bauvorhaben „Neubau eines Teilabschnittes der Bundesautobahn (BAB 66) beginnend von der Gemeindegrenze Flieden bis zur Anschlussstelle Neuhof-Süd“ entstehenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen und Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden. Mit dem ersten Änderungsbeschluss vom 26. August 2003 und dem zweiten Änderungsbeschluss vom 26. August 2005 erfolgte eine Erweiterung des Flurbereinigungsverfahrens durch die Berücksichtigung der Bauvorhaben „Neubau der L 3206 von der Anschlussstelle Neuhof-Süd bis Mittelkalbach“ sowie „Neubau der Teilabschnitte 2.2 und 2.3 der Bundesautobahn (BAB 66) beginnend an der Anschlussstelle Neuhof-Süd bis zur südöstlichen Verfahrensgrenze des Flurbereinigungsverfahrens Eichenzell-A 66“. Mit diesem dritten Änderungsbeschluss wird den Gründen angefügt: Das Land Hessen beabsichtigt den Neubau der Landesstraße L 3181 von der Anschlussstelle Neuhof-Süd der A 66 nach Neuhof-Rommerz (Westspange). Für diese Baumaßnahme werden in der Gemarkung Neuhof etwa 10 Hektar überwiegend landwirtschaftliche Fläche benötigt. Das Regierungspräsidium Kassel als Enteignungsbehörde hat mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 (Az.: 15.1 – 86 d 14.03 [06/09]) die Berücksichtigung des Vorhabens im oben genannten Flurbereinigungsverfahren beantragt. Die Berücksichtigung dieses Unternehmens durch Erweiterung des Verfahrenszweckes und des Verfahrensgebietes erscheint dringend geboten, da das Unternehmen fast vollständig im Gebiet des Flurbereinigungsverfahrens liegt. Die voraussichtlich Beteiligten Grundstückseigentümer sind nach § 5 Abs. 1 FlurbG über die geplanten Änderungen des Flurbereinigungsverfahrens aufgeklärt worden. Die in § 5 Abs. 2 FlurbG genannten Behörden und Organisationen wurden gehört, die übrigen Behörden, Verbände und Stellen sind gemäß § 5 Abs. 3 FlurbG über die geplanten Änderungen informiert worden. Damit liegen die rechtlichen Voraussetzungen zum Erlass des Änderungsbeschlusses vor. Wetzlar, 18. Oktober 2010 Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation Obere Flurbereinigungsbehörde UF 1429 HESSISCHES LANDESAMT FÜR STRASSEN- UND VERKEHRSWESEN Ausbau von Gehwegen im Zuge der K 106 und K 107 in der OD Willingshausen OT Gungelshausen, Schwalm-EderKreis Nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit öffentlich bekannt gegeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Wiesbaden, 10. September 2010 Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen 20 g – T 5 – K 106 SEK StAnz. 44/2010 S. 2441 Feststellung: Die Gemeinde Willingshausen beabsichtigt, die Gehwege im Zuge der K 106 und K 107 in der Ortslage von Gungelshausen auszubauen. Für diese Baumaßnahme soll eine Entscheidung des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Kassel über das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach § 33 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851), in Verbindung mit § 74 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18) herbeigeführt werden. Gegenstand der Baumaßnahme ist der Ausbau von Gehwegen im Zuge der Kreisstraßen auf einer Länge von etwa 400 Metern. Für das Vorhaben war nach § 33 Abs. 3 Satz 3 HStrG in Verbindung mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 33 Abs. 3 Satz 3 HStrG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist. Kassel, 10. September 2010 Amt für Straßen- und Verkehrswesen Kassel Seite 2442 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. November 2010 Nr. 44 931 930 K 957 Ortsdurchfahrt Steinau-Ürzell: Ersatzneubau der UF Steinebach; Radweg entlang der L 3008 zwischen Hanau-Mittelbuchen und Hanau-Wilhelmsbad; hier: hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit öffentlich bekannt gegeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Wiesbaden, 18. Oktober 2010 Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen 20 g – F 3 – K 957 StAnz. 44/2010 S. 2442 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit öffentlich bekannt gegeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Wiesbaden, 18. Oktober 2010 Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen 20 g – F 3 – L 3008 StAnz. 44/2010 S. 2442 Feststellung: Das Amt für Straßen- und Verkehrswesen Gelnhausen beabsichtigt, den Ersatzneubau der Brücke über den Steinebach in der Ortsdurchfahrt Steinau-Ürzell herzustellen. Für diese Maßnahme soll eine Entscheidung des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Gelnhausen über das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach § 33 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2007 (GVBl. I S. 250), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18) herbeigeführt werden. Gegenstand der Baumaßnahme ist der Ersatzneubau der UF Steinebach in der Ortsdurchfahrt K 957 Steinau-Ürzell. Für das Vorhaben war nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 33 Abs. 3 Satz 3 HStrG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Feststellung: Das Amt für Straßen- und Verkehrswesen Gelnhausen beabsichtigt, einen Radweg entlang der Landesstraße 3008 zwischen HanauMittelbuchen und Hanau-Wilhelmsbad herzustellen. Für diese Maßnahme soll eine Entscheidung des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Gelnhausen über das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach § 33 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2007 (GVBl. I S. 250), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18 vom 12. Februar 2010) herbeigeführt werden. Gegenstand der Baumaßnahme ist der Bau eines Radweges entlang der Landesstraße 3008 zwischen Hanau-Mittelbuchen und HanauWilhelmsbad. Für das Vorhaben war nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 33 Abs. 3 Satz 3 HStrG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Gelnhausen, 18. Oktober 2010 Gelnhausen, 18. Oktober 2010 Amt für Straßen- und Verkehrswesen Gelnhausen Amt für Straßen- und Verkehrswesen Gelnhausen HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND 932 Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars Wiesbaden Das Verwaltungsseminar Wiesbaden bietet folgende Fortbildungsseminare an: Fortbildungslehrgang Betriebswirtschaftliche Qualifizierung zur/ zum Verwaltungsbetriebswirt/-in VBW (HVSV) 360 Unterrichts- 2.880 Euro für Mitglieder stunden 3.600 Euro für Nichtmitglieder Ziel Der Lehrgang baut auf den in dem Fortbildungslehrgang II (Verwaltungsfachwirt/in) vermittelten betriebswirtschaftlichen Grundkenntnissen auf. Der Lehrgang vermittelt die im Rahmen des Modernisierungsprozesses in der öffentlichen Verwaltung notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und ergänzt somit die vorhandenen Verwaltungskenntnisse. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erweitern und vertiefen ihre vorhandenen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und sind in der Lage, betriebswirtschaftliche Aufgabenstellungen konzeptionell und praxisorientiert zu lösen. Teilgebiete 1. Rechtsformen öffentlicher Betriebe 2. Investition und Finanzierung 3. Unternehmensbesteuerung 4. Kaufmännisches Rechnungswesen 5. Marketing 6. Personalmanagement 7. Projektmanagement 8. Statistik 3 schriftliche Prüfungsarbeiten Summe Std. 44 36 58 80 54 40 16 20 12 360 Nr. 44 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. November 2010 In den Teilgebieten 1 bis 6 ist jeweils ein Leistungsnachweis zu erbringen. Prüfung: Die Prüfungsordnung können Sie auf unserer Homepage nachlesen. Termine und Informationen/Teilnehmerkreis: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung, die für ihr derzeitiges oder zukünftiges Aufgabengebiet umfassende betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Fertigkeiten benötigen Angestellte mit dem Abschluss ,Verwaltungsfachwirt/in‘ und Beamte des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes oder ein gleichwertiger Abschluss außerhalb der Verwaltung. Termin: Der Lehrgang wird dienstbegleitend und teilweise außerhalb der Arbeits-/Dienstzeit durchgeführt und umfasst 360 Unterrichtsstunden. Der berufsbegleitende Unterricht findet grundsätzlich mit 8 Unterrichtsstunden freitags und einmal pro Monat mit 6 Unterrichtsstunden samstags statt. Einzelne Termine sind auch an anderen Werktagen möglich. Starttermin ist der 19. November 2010. Ort: Verwaltungsseminar Wiesbaden, Steubenstraße 11, 65189 Wiesbaden Aktuelles zum Kindergeld Kurs Nr. 4058 16 Unterrichtsstunden 336 Euro für Mitglieder 368 Euro für Nichtmitglieder Ihr Nutzen: Sie erfahren Inhalt und Hintergründe zum am 25. August 2010 veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofes zur Berücksichtigung des Kindergeldes während einer Vollerwerbstätigkeit. Sie können das Urteil, das erhebliche Auswirkungen auf die Festsetzung von Kindergeld hat, in Ihrer praktischen Arbeit berücksichtigen. Inhalt: • Vollzeit- oder Teilzeiterwerbstätigkeit • Tag-genaue Berechnung der Einkünfte Seite 2443 • Zeitanteilige Berücksichtigung von Werbungskosten, was geschieht mit den „ruhenden“ Festsetzungen? • Entscheidung zur Berücksichtigung von Verlängerungstatbeständen bei Zivildienstleistenden • Auswirkungen der Kindergeldzahlungen auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil • Neuregelungen beim Wehr- bzw. Zivildienst/Auswirkungen beim KG • Anhängige Verfahren wegen der Herabsetzung vom 27. auf das 25. Lebensjahr • Fragen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern Bitte mitbringen: DAFamEStG, AO, Taschenrechner. Methoden: Vortrag und Diskussion Teilnehmerkreis: Kindergeldsachbearbeiter/-innen und Berechner/-innen von Bezügen, die über Kenntnisse des Kindergeldrechts verfügen Lehrbeauftragter: Heinz-Josef Menke, Lehrbeauftragter für Kindergeldangelegenheiten Termin: Wiesbaden: 22. und 23. November 2010, jeweils von 9.00 bis 16.00 Uhr Ort: Verwaltungsseminar Wiesbaden, Steubenstraße 11, 65189 Wiesbaden Namentliche Anmeldungen erbitten wir über die Dienststelle an das Verwaltungsseminar Wiesbaden, Steubenstraße 11, 65189 Wiesbaden. Nähere Auskünfte können beim Verwaltungsseminar Wiesbaden unter der Rufnummer 0611 15799-87 (Frau Pfeiffer) oder per Fax 0611 15799-90 eingeholt werden. Sie erreichen uns aber auch per E-Mail: [email protected]. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite unter http://www.hvsv.de. Wiesbaden, 14. Oktober 2010 Hessischer Verwaltungsschulverband Verwaltungsseminar Wiesbaden StAnz. 44/2010 S. 2442 BUCHBESPRECHUNGEN Finanzwirtschaft und doppisches Haushaltsrecht der Gemeinden in Hessen. Von Uwe Daneke, Angelika Eimer, Karl-Friedrich Emde; Horst Bernhardt, Klaus Mutschler, Christoph Stocke-Veltmann. 2010, 835 S., 34,50 Euro. Verlag Bernhardt-Witten, Witten; ISBN 978-3-939 203-05-6. Die Beschlüsse der ständigen Konferenz der Innenminister und Senatoren der Länder am 21. November 2003 in Jena zur Reform des Gemeindehaushaltsrechtes waren Anlass für Hessen, § 92 Abs. 3 Hessische Gemeindeordnung (HGO) zu novellieren, und zwar durch Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31. Januar 2005. Diese Reform stand unter dem Leitmotto „Von einem zahlungsorientierten zu einem ressourcenverbrauchsorientierten Haushalts- und Rechnungswesen“. Dies bedeutete, dass die Steuerung der Kommunalverwaltungen anstelle der herkömmlichen Bereitstellung von Ausgabeermächtigungen für Einzelzwecke – also von der zahlungsorientierten Betrachtungsweise – durch die Vorgabe von Zielen, Produkten und Qualitäten für die kommunalen Dienstleistungen ersetzt werden konnte. Das Land Hessen hat sich entschieden, dieses Ziel dadurch zu erreichen, dass den Gemeinden ein Wahlrecht eingeräumt wird zwischen der erweiterten kameralistischen Buchführung und dem Haushalts- und Rechnungswesen nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Doppik). Insofern bestimmt § 92 Abs. 3 HGO nunmehr, dass die Haushaltswirtschaft entweder nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung (erweiterte Kameralistik) oder nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt wird, wobei die Verwaltungsbuchführung den Standard darstellt und die doppelte Buchführung eine durch ausdrücklichen Beschluss festzulegende Abweichung ist. Das vorliegende Fachbuch – die Bezeichnung als „Lehrbuch“ würde diesem umfangreichen Nachschlagewerk nicht gerecht werden – gibt diese Entwicklung wieder und befasst sich fast ausschließlich mit der Materie des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens. Die Bestimmungen der HGO, der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik, der hierzu bisher ergangenen Verwaltungsvorschriften und der weiteren Rechtsgrundlagen zur doppischen Haushaltswirtschaft werden in diesem Buch grundlegend dargestellt und analysiert. Bereits die Einführung macht deutlich, womit sich dieses umfassende Werk beschäftigt. Nach einer bereits 40 Seiten umfassenden und verständlichen Einführung zur öffentlichen Finanzwirtschaft werden die Einnahmen der öffentlichen Hand dargestellt, bevor die eigentliche Finanzverfassung mit den Ausprägungen der Aufgaben-, Lasten- und Steuerverteilung sowie dem Finanzausgleich vorgestellt werden. Gut gelingt die Einführung in das gemeindliche Haushaltsrecht insbesondere unter Bezugnahme auf die geschichtliche Entwicklung. Nach einem kleinen Ausflug zum Personal der Haushaltswirtschaft wird zum Kernbereich des Haushaltsrechts, dem Haushaltsplan und den Haushaltsgrundsätzen übergegangen. Buchführung und Rechnungswesen sowie die Rechnungsprüfung runden den Überblick ab. Bei der Bearbeitung dieser vielfältigen Materien bleibt keine Frage unbeantwortet. Eine gute Gliederung zeichnet die einzelnen Kapitel aus. Übersichten und Schaubilder tragen des Weiteren zur Anschaulichkeit und zum Verständnis der Materie bei. Die Lektüre wird durch die Visualisierung vereinfacht. Realitätsnahe Beispiele verdeutlichen komplexe Zusammenhänge. Seite 2444 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 1. November 2010 Zum Teil werden am Ende eines Kapitels Übungen angeboten. Die Lösung wird sogleich präsentiert, sodass eine gewisse Selbstdisziplin beim Übenden gefordert wird, nämlich nicht sogleich das Augenmerk auf die Lösung zu richten. Durch die Übungen wird dem Leser die Chance zur Wiederholung und Vertiefung angeboten, was didaktisch nicht zu unterschätzen ist. Ein derartiges Buch hat in Hessen bislang gefehlt. Nicht nur Studierende haben sich mit der Materie des Haushalts- und Rechnungswesens zu befassen. Auch die Mitarbeiter in Kommunalverwaltungen, die Mandatsträger sowie Berufsgruppen wie Rechtsanwälte, Steuerberater und Journalisten, finden in diesem Werk eine gute Unterstützung bei der Bewältigung der täglichen Arbeit. Hierbei können die Leserinnen und Leser auf den Erfahrungsschatz der drei Autorinnen und Autoren zurückgreifen. Alle haben sowohl in der Praxis gearbeitet als auch wissenschaftlich in der Lehre Erfahrungen sammeln können. Gut wäre es gewesen, wenn man wüsste, welcher Autor welchen Abschnitt des Buches erarbeitet hat, um ggf. eine Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Insgesamt kann das vorliegende Buch sämtlichen mit der Materie befassten Leserinnen und Lesern, insbesondere Studierenden und Verwaltungsmitarbeitern, in hohem Maße zur Anschaffung empfohlen werden. Der Buchpreis führt zu einem hervorragenden Preis-LeistungsVerhältnis. Magistratsdirektorin Birgit Wedekind Interne Revisionen im öffentlichen Sektor. Organisatorische Ausrichtungen für die Anforderungen der Zukunft. Von Hannes Schuh. 2010, 196 S. (brosch.), 38 Euro. Richard Boorberg Verlag GmbH Co. KG, Stuttgart/München; ISBN 978-3-415-04492-0. Der Richard Boorberg Verlag ist ein juristischer Fachverlag für rechtsund steuerberatende Berufe, Kommunalverwaltungen etc. Der strukturelle Wandel in Verwaltung und Wirtschaft war für den Verlag bereits Thema. Der Autor, Dr. Hannes Schuh, ist Leiter der Internen Revision des Bundesministeriums für Finanzen in Wien und Vorstandsmitglied des Institutes für Interne Revision Österreich. Lt. eigenem Vorwort gibt das Buch nicht nur theoretische und praktische Denkanstöße, sondern beruht auch auf gelebter Praxis: Die Umsetzungsvorschläge sind in der vom Autor geleiteten Internen Revision des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen über mehrere Jahre erprobt. Ohne die theoretischen Grundlagen aus Managementlehrgängen des MBA-Studiums Public Auditing und ohne die Inputs aus nationalen und internationalen Seminaren sei das Buch so nicht möglich gewesen. Das Buch beginnt mit einer erfrischend kurz gehaltenen Beschreibung der Entwicklung jener Reformbestrebungen, welche den Wandel in öffentlichen Verwaltungen seit Jahren prägen. Diese Reformbewegungen münden automatisch in die Entwicklung einer Internen Revision innerhalb der Behörden. Im zweiten Teil beschreibt der Autor die Anforderungen auf Basis international anerkannter Standards. Der dritte Punkt behandelt das „Audit Universe moderner Revisionen im Public Sector“. Der Autor stellt dar, wie zunächst die Summe aller möglichen Prüfobjekte einer Internen Revision erkannt werden können. Je nach Organisation und Fachgebiet ist der Ansatz entweder klassisch oder risikoorientiert. Passt zur Behörde, zum Themenfeld, die turnusmäßige, statische Wiederholung des Prüfgegenstandes oder gibt es Prüfungsfälle, welche nach ihrer relativen Bedeutung für diese Verwaltung Nr. 44 herausragen müssten? Hierzu wird auch auf eine Risikolandkarte verwiesen, um Themenbereiche zu finden die mit unterschiedlicher Intensität einer Prüfung zu unterziehen sind. Abschließend wird dazu das Thema Jahresprüfplan beschrieben. Die Bereiche „Organisationsformen der Internen Revisionen“ und „Integration der Revision“ geben aufbauende Informationen zur Einbindung der Revision in das Verwaltungsgeschehen. Dieses Thema ist umso wichtiger, wenn man sich die Definition der Revision innerhalb einer Organisation verinnerlicht: „Eine Einrichtung, welche sich im Auftrag der Leitung mit Kontrollen und der Bewertung der Systeme und Verfahren der Organisation befasst, damit etwaiges betrügerisches, fehlerhaftes oder unwirtschaftliches Handeln verringert wird. Die interne Revision muss unabhängig sein und der Leitung unmittelbar Bericht erstatten.“ Um diese Definition in der Verwaltung mit Leben zu füllen, sind sowohl hohe Anforderungen an die Organisationsstruktur selbst wie auch an das Personal einer Revisionseinheit notwendig. Die Integration wird einerseits betrachtet im Verhältnis zur Organisation selbst und andererseits, indem die Revision als Teil der Organisation betrachtet wird. Sicherlich ist hinsichtlich der Definition ihrer Unabhängigkeit auf diesen Punkt auch ein ganz besonderes Gewicht zu legen. Die Anforderung an das Personal einer Revisionseinheit beschreibt zunächst die Anforderungsprofile und Voraussetzungen, Beispiele für Arbeitsplatzbeschreibungen werden gegeben. Welche Anforderungen an die Fachkenntnis gestellt werden sollten und wie der Recruitingprozess ablaufen kann sind ebenso beschrieben. An dieser Stelle wäre nach meiner Ansicht auch ein Hinweis auf die fortdauernde, notwendige Fortbildung notwendig. Ein weiteres wichtiges Thema ist die Qualitätssicherung. Hierbei handelt es sich um jene Qualitätssicherungsmaßnahmen, die bei allen Prüfungen oder Beratungen durchgeführt werden sollten (intern) und auf Maßnahmen, welche mindestens alle fünf Jahre von einem qualifizierten unabhängigen Prüfer (extern) in Betracht kommen. Der Ablauf von Prüfungen und die Instrumente der Projektarbeit runden den theoretischen Part ab. Es werden Informationen gegeben über Prüfungsdurchführung und Berichterstattung innerhalb des Rahmens einer festgelegten Projektarbeit. Im Anhang werden beispielhaft u. a. eine Revisionsordnung, Unterlagen zu Teambesprechungen, Handouts für Erstgespräche oder auch Informationen zum Thema Zeitplanung weitergegeben. Das Literaturverzeichnis rundet das Buch ab. Fazit: Die Reformbestrebungen der öffentlichen Verwaltungen stecken noch immer in den Kinderschuhen und viele Bemühungen verlassen den Ort ihrer Entwicklung nie. Viel zu stark sind die oft tiefgreifenden Veränderungen, und oftmals sind nicht genügend Informationen gegeben, um den umsetzenden Personen Hilfestellung zu leisten. Die Einrichtung und Funktionsweise der Internen Revision muss vielfältige Anforderungen erfüllen. Dieses Buch kann eine große Hilfe zur Gestaltung und Entwicklung hin zu einem funktionierenden System sein. Der Erfolg hängt sicherlich von der jeweiligen Behörde und deren Lernfähigkeit ab – Grundlagen sind zumindest ausreichend vorhanden. Es ist ein gutes Buch für Umsetzer, welche sich in einem entsprechenden Prozess befinden. Auch wenn eine Revisionseinheit bereits besteht gibt das Buch wertvolle Tipps für deren Entwicklung. Die Angabe des Autors, dass die Beschreibungen auch auf gelebter Praxis beruhen, sind spürbar und runden das Buch ab, lassen die Beschreibungen nicht allzu theoretisch wirken. Wirtschaftsreferentin Beate Boege Seite 2454 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Nr. 44 www.staatsanzeiger-hessen.de Sie beziehen den „Staatsanzeiger für das Land Hessen“ im Abonnement und möchten gerne online auf die aktuellen Hefte zugreifen? Für nur € 23,80 pro Jahr (inkl. USt.) haben Sie ab sofort die Möglichkeit, das „Abo Plus“ mit Online-Zugriff zu bestellen! 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Ansprechpartner: Lisa Sachs Tel.: (06122) 7709-172 Fax: (0611) 71 18 40 21 E-Mail: [email protected] www.vergabe24.de Nr. 44 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 2461 Andere Behörden und Körperschaften Öffentliche Bekanntmachung des Verbandes Region RheinNeckar Beteiligungsbericht 2009 des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen Die 19. Sitzung des Planungsausschusses des Verbandes Region Rhein-Neckar findet statt am Mittwoch, 17. November 2010, 15.00 Uhr, im Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises, großer Sitzungssaal, 69115 Heidelberg, Kurfürstenanlage 38–40. Die Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen hat in ihrer Plenarsitzung am 13. Oktober 2010 in öffentlicher Sitzung den Beteiligungsbericht 2009 erörtert. Gemäß § 123a Abs. 3 Satz 2 HGO wird hiermit über das Vorliegen des Beteiligungsberichtes unterrichtet. Der Beteiligungsbericht 2009 liegt in der Zeit vom 2. November 2010 bis 10. November 2010 während der Dienststunden (Mo. bis Do. von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Fr. von 8.00 Uhr bis 13.30 Uhr) beim Landeswohlfahrtsverband Hessen – Hauptverwaltung – 34117 Kassel, Ständeplatz 2, Zimmer A 15, zur Einsichtnahme öffentlich aus. Es ist folgende Tagesordnung vorgesehen: 1. Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar Plankapitel 3.2.4 Erneuerbare Energien, Plansätze 3.2.4.3 und 3.2.4.4 „Vorrang- und Ausschlussgebiete für die regionalbedeutsame Windenergienutzung“ hier: a) Windpotenzialanalyse der Firma GEO-NET Umweltconsulting GmbH, Vorstellung der Ergebnisse durch den Gutachter b) Vorgehensweise und Kriterien bei der Ausweisung der Vorrang- und Ausschlussgebiete 2. Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar Kommunalgespräche hier: Sachstandsbericht 3. ICE-Neubaustrecke Rhein/Main–Rhein/Neckar hier: Anträge der CDU-Fraktion vom 31. August 2010 und 24. September 2010 4. Regionalflughafen in der Metropolregion Rhein-Neckar hier: Antrag der FDP-Fraktion vom 21. September 2010 5. Verschiedenes/Mitteilungen Die Sitzung ist öffentlich. Mannheim, 1. November 2010 gez. Dr. Eva L o h s e Verbandsvorsitzende Kassel, 15. Oktober 2010 Landeswohlfahrtsverband Hessen Der Verwaltungsausschuss gez. B r ü c k m a n n Landesdirektor E-Mails an den ÖFFENTLICHEN ANZEIGER zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN @ [email protected] Stellenausschreibungen Für den RECHNUNGSHOF RHEINLAND-PFALZ suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt für den Dienstort Speyer eine Prüferin/einen Prüfer für den Bereich Sozial- und Jugendhilfe im Prüfungsgebiet „Kommunale Selbstverwaltungskörperschaften“. Wir erwarten die Laufbahnprüfung des gehobenen Verwaltungsdienstes oder eine vergleichbare Ausbildung mit überdurchschnittlichem Prüfungsergebnis. Wir bieten eine interessante und vielseitige Tätigkeit sowie bei Bewährung Aufstiegsmöglichkeiten bis nach Besoldungsgruppe A 13 g.D. BBesO oder entsprechende Entgeltgruppe TV-L. Nähere Informationen über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz und über die zu besetzende Stelle sowie das Anforderungsprofil und die einzureichenden Bewerbungsunterlagen finden Sie im Internet unter: http://www.rechnungshof-rlp.de Bewerbungen senden Sie bitte bis spätestens 17. Dezember 2010 an: Rechnungshof Rheinland-Pfalz, Präsidialabteilung, Postfach 17 69, 67327 Speyer. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Schott, Tel. 06232-617101, oder Frau Jung, Tel. 06232-617159. Seite 2462 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Nr. 44 Stellenausschreibungen Beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main Im Hessischen Sozialministerium ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle der/des ist in der Abteilung V „Gesundheit“ zum nächstmöglichen Zeitpunkt in dem Referat V 3 „Infektionsschutz, öffentlicher Gesundheitsdienst, medizinische Vorsorge und Versorgungsfragen, Umwelttoxikologie“ die die Stelle einer/eines Leiterin bzw. Leiters der Abteilung Verwaltung zu besetzen. Der Dienstposten ist nach Bes.Gr. A 16 BBesG bewertet. Gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften ist das Amt ggf. zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe (§ 19a Hessisches Beamtengesetz) zu übertragen. Die Abteilung Verwaltung umfasst sechs Hauptsachgebiete – V 1 Recht, Organisation, V 2 Allgemeine Verwaltung, V 3 Personal, Aus- und Fortbildung, V 4 Ärztlicher Dienst, V 5 Prüfgruppe Luftsicherheitsgesetz und V 6 Amtsdelikte. Aufgabenschwerpunkte sind neben dem Recht des öffentlichen Dienstes das allgemeine und das besondere Polizeirecht sowie das allgemeine Verwaltungsrecht. In Betracht kommen überdurchschnittlich qualifizierte Verwaltungsbeamtinnen oder Verwaltungsbeamte des höheren Dienstes des Landes Hessen, die die Befähigung zum Richteramt besitzen und über sehr umfangreiche Kenntnisse im Dienst- und Tarifrecht, Disziplinarrecht und Haushalts- und Rechnungswesen sowie über Kenntnisse im Straf- und Strafprozessrecht verfügen. Eine mehrjährige erfolgreiche Erfahrung in herausgehobenen Leitungsfunktionen mit umfänglicher Personalverantwortung (Personalführung und Personalentwicklung) wird von der Bewerberin bzw. dem Bewerber erwartet. Erwartet werden darüber hinaus ein außergewöhnlich hohes Maß an Einsatzbereitschaft (insbesondere bei besonderen Einsatzlagen), Eigeninitiative, Belastbarkeit und Kooperationsvermögen, ausgeprägte Fähigkeit zur Personalführung sowie Verhandlungsgeschick, Entscheidungsfreude und Durchsetzungsvermögen. Teilzeitbeschäftigung ist vom Grundsatz her möglich. Jedoch muss sichergestellt werden, dass die Funktion im Umfang einer ganzen Stelle besetzt wird. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport strebt eine Erhöhung des Frauenanteils in Führungspositionen an. Bewerbungen von Frauen wird daher mit besonderem Interesse entgegengesehen. Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Als Ansprechpartner steht Ihnen vom Polizeipräsidium Frankfurt am Main Herr Polizeivizepräsident Bereswill, Telefon 069 75580001, und als Ansprechpartnerin vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport Frau Ministerialrätin Reusch-Demel, Telefon 0611 353-1244, zur Verfügung. Ihre aussagekräftigen Unterlagen senden Sie bitte bis zum 22. November 2010 unter Angabe der Kennziffer 34/2010 an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport Referat Z 7, Friedrich-Ebert-Allee 12, 65187 Wiesbaden. Sachbearbeiterin/Sachbearbeiters zu besetzen. Es steht eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesG zur Verfügung, die auch mit einer oder einem Tarifbeschäftigten besetzt werden kann. Das Aufgabengebiet umfasst insbesondere die Mitarbeit bei folgenden Aufgaben: • Fachaufsicht öffentlicher Gesundheitsdienst • Infektionsschutz, Krankenhaushygiene, allgemeine Hygiene • Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz • Impfwesen • Haushaltsangelegenheiten des Referates Fachliches und persönliches Anforderungsprofil: • abgeschlossene aufgabenbezogene Fachhochschulausbildung, z. B. public health, Gesundheitsingenieur oder Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bzw. Verwaltungsprüfung II mit praktischer Erfahrung in der Gesundheitsverwaltung • Kenntnisse im Haushaltsrecht und der „Neuen Verwaltungssteuerung“ oder die Bereitschaft, sich diese anzueignen • Fähigkeit, sich schnell und umfassend in neue Aufgabenfelder einzuarbeiten • Fähigkeit zu selbständigem konzeptionellen Arbeiten • sicheres und überzeugendes Auftreten in der Außenvertretung des Hauses • Teamfähigkeit • Durchsetzungsvermögen • Leistungsbereitschaft und Eigeninitiative Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht. Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Das Aufgabengebiet kann grundsätzlich auch mit Teilzeitkräften besetzt werden. Das Hessische Sozialministerium wurde im Rahmen des Audits berufundfamilie als familienfreundliche Dienststelle zertifiziert. Bewerbungen richten Sie bitte innerhalb von drei Wochen nach Erscheinen dieser Anzeige an das Hessische Sozialministerium, Dostojewskistraße 4, 65187 Wiesbaden. Für weitere Informationen stehen Ihnen Frau Dr. Wirtz, Tel.: 0611 817-3336, oder Frau Bonse, Tel.: 0611 817-3579, gerne zur Verfügung. E-Mails an den @ ÖFFENTLICHEN ANZEIGER zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN [email protected] @ Nr. 44 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 2463 Beim Landesamt für Verfassungsschutz Hessen Im Hessischen Sozialministerium ist in der Abteilung V „Gesundheit“ zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Referat V 8 „Prävention“ die Stelle einer/eines Sachbearbeiterin/Sachbearbeiters zu besetzen. Es steht eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesG zur Verfügung, die auch mit einer oder einem Tarifbeschäftigten besetzt werden kann. Das Aufgabengebiet umfasst insbesondere die Mitarbeit bei folgenden Aufgaben: • Förderangelegenheiten im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung • Gesundheitsstatistik, gesundheitsökonomische Analysen • rechtliche Ausarbeitungen im Rahmen der Sozialversicherungsgesetzgebung • Unterstützung des Referates „Suchthilfe“ in Förderangelegenheiten Fachliches und persönliches Anforderungsprofil: • Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bzw. Verwaltungsprüfung II, eine andere abgeschlossene aufgabenbezogene Fachhochschulausbildung oder vergleichbare berufliche Qualifikationen • umfassende praktische Kenntnisse im Haushaltsrecht oder die Bereitschaft, sich diese anzueignen • Projektmanagement und Controlling • betriebswirtschaftliches Fachwissen in Gesundheitsökonomie • Fähigkeit, sich schnell und umfassend in neue Aufgabenfelder einzuarbeiten • Fähigkeit zu selbständigem konzeptionellen Arbeiten • sicheres und überzeugendes Auftreten in der Außenvertretung des Hauses • Teamfähigkeit • Durchsetzungsvermögen • Leistungsbereitschaft und Eigeninitiative Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht. Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Das Aufgabengebiet kann grundsätzlich auch mit Teilzeitkräften besetzt werden. Das Hessische Sozialministerium wurde im Rahmen des Audits berufundfamilie als familienfreundliche Dienststelle zertifiziert. Bewerbungen richten Sie bitte innerhalb von drei Wochen nach Erscheinen dieser Anzeige an das Hessische Sozialministerium, Dostojewskistraße 4, 65187 Wiesbaden. Für weitere Informationen stehen Ihnen Frau Dr. MaulbeckerArmstrong, Tel.: 0611 817-3654, oder Frau Bonse, Tel.: 0611 817-3579, gerne zur Verfügung. Anfragen und Auskünfte über den ÖFFENTLICHEN ANZEIGER ✆ 06122 7709-152 Herr Wagner zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle als zentrale Bürofachkraft/Sekretärin im Geschäftszimmer der Amts- und Abteilungsleitung zu besetzen. In diesem Arbeitsbereich wird eine interessante und abwechslungsreiche Tätigkeit geboten, die alle Verwaltungs- und Organisationsaufgaben des Landesamtes sowie leitungsunterstützende Aufgaben umfasst. Die Vergütung erfolgt nach Entgeltgruppe 6 TV-H. Beschäftigten des Landesamtes wird außerdem eine Sicherheitszulage gezahlt. Aufgabenschwerpunkte • optimale Planung, Durchführung, Koordination und Kontrolle aller Verwaltungsvorgänge des Geschäftszimmers der Amtsleitung und im Abteilungsbereich nach Auftrag, Zielsetzung und Terminstellung unter Beachtung einschlägiger Verwaltungsvorschriften • Öffnung und Verteilung der Eingangspost • Erledigung von Korrespondenz, Berichten, Aktenvermerken und Protokolle nach Diktat, Manuskript, Stichworten und selbständig, auch bei der elektronischen Kommunikation • wirksame Unterstützung der Amts- und Abteilungsleitung bei der Schriftgutverwaltung, Ablage und Registratur • Führung und Überwachung der Terminplanung verbunden mit der Vorbereitung und Planung von Dienstreisen • Vorbereitung und Betreuung von Besprechungen und Veranstaltungen • unterstützende Sachbearbeitung in der Abteilung und bei Projekten Fachliches Anforderungsprofil • abgeschlossene Berufsausbildung als Fachangestellte/r für Bürokommunikation, Sekretärin oder vergleichbarer Abschluss • gute bis sehr gute Prüfungsergebnisse bzw. entsprechende Leistungsnachweise • mehrjährige, umfassende Berufserfahrung in Büro- und Verwaltungstätigkeiten • sehr gute PC-Kenntnisse, insbesondere in der Anwendung der gängigen Office-Produkte • sehr guter Schreibstil sowie Beherrschung der deutschen Rechtschreibung und Grammatik Persönliches Anforderungsprofil • sicheres Auftreten verbunden mit Flexibilität und Belastbarkeit auch bei unvorhergesehenen Ereignissen im Tagesgeschäft • Organisationsvermögen • großes persönliches Engagement • verbindliche Umgangsformen Die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern wird gewährleistet. Die Vorschriften des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) werden berücksichtigt. Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich, eine vollschichtige Besetzung der Stelle muss jedoch gewährleistet sein. Eine Einstellung ist notwendigerweise mit einer Sicherheitsüberprüfung nach dem Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz (HSÜG) verbunden, mit der sich die Bewerberin/der Bewerber einverstanden erklären muss. Bewerbungen richten Sie bitte mit den üblichen vollständigen und aussagefähigen Bewerbungsunterlagen bis spätestens 15. November 2010 an das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, Postfach 3905, 65029 Wiesbaden, [email protected] Bitte legen Sie nur Fotokopien vor, da die Bewerbungsunterlagen nicht zurückgesandt werden können. Bewerbungskosten können nicht erstattet werden. Bei einer Bewerbung per E-Mail senden Sie bitte Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen als WORD- bzw. PDF-Datei an die o. a. E-Mail-Adresse. Bei Rückfragen steht Ihnen Frau Müller, Tel 0611 720-220, zur Verfügung. Seite 2464 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger Nr. 44 Adressenfeld Stellenausschreibungen Im Main-Taunus-Kreis ist die Stelle der/des hauptamtlichen Landrätin/ hauptamtlichen Landrats im Wege der Direktwahl neu zu besetzen. Der Main-Taunus-Kreis gliedert sich in 12 Städte und Gemeinden mit derzeit ca. 226.000 Einwohnern. Die Landrätin/Der Landrat wird am 27. März 2011 von den wahlberechtigten Einwohnern des Kreises für die Dauer von sechs Jahren direkt gewählt und in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Eine eventuelle Stichwahl findet am 10. April 2011 unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern statt, die bei der Wahl die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Die Besoldung erfolgt nach B 7 der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung. Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des Hessischen WahlbeamtenAufwandsentschädigungsgesetzes gewährt. Frühestmöglicher Beginn der Amtszeit ist der 1. Oktober 2011. Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, die am Wahltag das 25. Lebensjahr vollendet und das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; nicht wählbar ist, wer nach § 22 Abs. 3 der Hessischen Landkreisordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags erfolgen. Für die Einreichung der Wahlvorschläge gelten die Bestimmungen der §§ 41, 10 bis 13, und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes sowie des § 60 in Verbindung mit § 23 der Kommunalwahlordnung. Danach können die Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern eingereicht werden. Inhalt, Form, Aufstellung und Einreichung des Wahlvorschlags sind gesetzlich vorgeschrieben. Die Wahlvorschläge sind spätestens am Donnerstag, den 20.01.2011 bis 18.00 Uhr, während der Dienststunden bei dem Kreiswahlleiter für die Landrats-Direktwahl, Landratsamt, Zimmer 1.088, Am Kreishaus 1- 5, 65719 Hofheim am Taunus, einzureichen. Dort sind auch die dazu erforderlichen Vordrucke zu erhalten. Es wird empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig vor dem 20.01.2011 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Die vollständige "Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen" ist am 06.10.2010 im Amtsblatt des MainTaunus-Kreises öffentlich bekannt gemacht worden; sie kann zusätzlich unter der o.g. Anschrift angefordert werden. 65719 Hofheim am Taunus, den 20.10.2010 Der Kreiswahlleiter für die Direktwahl des Landrats des Main-Taunus-Kreises gez. Klaus Kircher STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 06 11 / 3 60 98-0, Telefax: 06 11 / 30 13 03. Geschäftsführung: Karin Augsburger, Andreas Klein. Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon: 06 11 / 3 60 98-57. Jahresabonnement: 42,– c + 32,– c Porto und Verpackung. Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 038 (BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ 500 100 60). Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich. Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,– c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. 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