(II-3-3) Schweißen in den verschiedenen Anwendungsgebieten
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(II-3-3) Schweißen in den verschiedenen Anwendungsgebieten
II Klassifikations- und Bauvorschriften Werkstoffe und Schweißtechnik 3 Schweißen 3 Schweißen in den verschiedenen Anwendungsgebieten Ausgabe 1999 Diese Vorschriften treten am 1. Juli 1999 in Kraft. Änderungen gegenüber der vorherigen Ausgabe sind durch Balken am Rande des Textes angezeigt. Germanischer Lloyd Aktiengesellschaft Unternehmenszentrale Vorsetzen 35, 20459 Hamburg Tel.: +49 40 36149-0 Fax: +49 40 36149-200 [email protected] www.gl-group.com Es gelten die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" in der jeweils gültigen Fassung (siehe Klassifikations- und Bauvorschriften, I - Schiffstechnik, Teil 0 - Klassifikation und Besichtigungen). Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit Genehmigung der Germanischer Lloyd Aktiengesellschaft gestattet. Verlag: Germanischer Lloyd Aktiengesellschaft, Hamburg Druck: Gebrüder Braasch GmbH, Hamburg Inhaltsverzeichnis II - Teil 3 GL Kapitel 3 Seite 3 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 A. B. C. D. E. F. G. H. I. Abschnitt 2 A. B. C. D. E. F. G. H. I. Abschnitt 3 A. B. C. D. E. F. G. H. I. Abschnitt 4 A. B. C. D. E. F. G. H. I. Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen Allgemeines ................................................................................................................................ Zulassung von Werften und Betrieben, Schweißpersonal .......................................................... Qualitätskontrolle, Verantwortlichkeit ....................................................................................... Werkstoffe, Schweißeignung ...................................................................................................... Schweißzusätze und -hilfsstoffe ................................................................................................. Schweißverfahren, Verfahrensprüfungen ................................................................................... Konstruktive Gestaltung, Bemessung ......................................................................................... Ausführung der Schweißarbeiten ............................................................................................... Prüfung der Schweißverbindungen ............................................................................................ 1- 1 1- 1 1- 2 1- 2 1- 3 1- 5 1- 24 1- 35 1- 41 Schweißen von Dampfkesseln Allgemeines ................................................................................................................................ Zulassung von Betrieben, Schweißpersonal ............................................................................... Qualitätskontrolle, Verantwortlichkeit ....................................................................................... Werkstoffe, Schweißeignung ...................................................................................................... Schweißzusätze und -hilfsstoffe ................................................................................................. Verfahrensprüfungen .................................................................................................................. Schweißtechnische Ausführung .................................................................................................. Wärmebehandlung nach dem Schweißen ................................................................................... Prüfung der geschweißten Bauteile ............................................................................................ 222222222- 1 1 1 2 2 3 5 7 8 Schweißen von Druckbehältern Allgemeines ................................................................................................................................ Zulassung von Betrieben, Schweißpersonal ............................................................................... Qualitätskontrolle, Verantwortlichkeit ....................................................................................... Werkstoffe, Schweißeignung ...................................................................................................... Schweißzusätze und -hilfsstoffe ................................................................................................. Verfahrsprüfungen ..................................................................................................................... Schweißtechnische Ausführung .................................................................................................. Wärmebehandlung nach dem Schweißen ................................................................................... Prüfung der geschweißten Bauteile ............................................................................................ 3- 1 3- 1 3- 2 3- 2 3- 3 3- 3 3- 9 3- 10 3- 11 Schweißen von Rohrleitungen Allgemeines ................................................................................................................................ Zulassung von Betrieben, Schweißpersonal ............................................................................... Qualitätskontrolle, Verantwortlichkeit ....................................................................................... Werkstoffe, Schweißeignung ...................................................................................................... Schweißzusätze und -hilfsstoffe ................................................................................................. Verfahrensprüfungen .................................................................................................................. Schweißtechnische Ausführung .................................................................................................. Wärmebehandlungen nach dem Kalt- oder Warmumformen und nach dem Schweißen ............ Prüfung der geschweißten Rohrleitungen ................................................................................... 4- 1 4- 1 4- 2 4- 2 4- 3 4- 3 4- 5 4- 8 4- 10 Kapitel 3 Seite 4 Abschnitt 5 A. B. C. D. E. F. G. H. I. II - Teil 3 GL Schweißen von maschinenbaulichen Konstruktionen Allgemeines ................................................................................................................................ Zulassung von Schweißbetrieben, Schweißpersonal ................................................................... Qualitätskontrolle, Verantwortlichkeit ........................................................................................ Werkstoffe, Schweißeignung ...................................................................................................... Schweißzusätze und -hilfsstoffe .................................................................................................. Verfahrensprüfungen .................................................................................................................. Konstruktive Gestaltung, Arbeitsausführung .............................................................................. Wärmebehandlung nach dem Schweißen .................................................................................... Prüfung der geschweißten Bauteile ............................................................................................. 555555555- 1 1 2 3 3 3 8 9 9 II - Teil 3 GL Abschnitt 1 B Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen Kapitel 3 Seite 1–1 Abschnitt 1 Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen A. Allgemeines B. Zulassung von Werften und Betrieben, Schweißpersonal 1. Geltungsbereich 1. Betriebe und Betriebsteile 1.1 Diese Vorschriften gelten für alle Schweißarbeiten am Schiffskörper einschließlich der Aufbauten und Deckhäuser, seinen An- und Einbauten sowie an schiffbaulichen Ausrüstungsteilen, wie beispielsweise den Lukendeckeln, Masten, Ladepfosten oder mit dem Schiffskörper verschweißten Kranunterbauten. Siehe hierzu auch Kapitel 1, Abschnitt 1, A.1. und A.2. 1.2 Sie gelten sinngemäß auch für Ladetanks, die nicht Bestandteile des Schiffskörpers und nicht Druckbehälter im Sinne von Abschnitt 3 sind (z. B. prismatische Typ-A-Tanks, gemäß den Bauvorschriften I – Teil 1, Kapitel 6. 1.1 Unter "Betrieb" ist im folgenden die Werft oder der schweißtechnische Fertigungsbetrieb zu verstehen, der hinsichtlich seiner räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten als eigenständige Einheit anzusehen ist. 1.2 Zweig- und Zulieferbetriebe gelten somit in der Regel als "selbständige" Betriebe, die die nachstehenden Anforderungen erfüllen müssen. Insbesondere muß in jedem Betrieb eine eigene, dem Betrieb ständig angehörende Schweißaufsicht (vgl. Kapitel 1, Abschnitt 2) vorhanden sein. 1.3 In Betrieben tätige Fremdfirmen können als selbständige Betriebe zugelassen werden. Siehe hierzu und über Leihkräfte auch unter C.3. bzw. Kapitel 1, Abschnitt 1, F. 2. 2. Mitgeltende andere Vorschriften und Regelwerke Für die Gestaltung und Bemessung der Schweißverbindungen sind die Angaben in den Bauvorschriften I, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitte 19 (Schweißverbindungen) und 20 (Betriebsfestigkeit) mit zu beachten, für die Arbeitsausführung diejenigen in Abschnitt 1, N. der o. g. Bauvorschriften. Über mitgeltende Normen etc. siehe Kapitel 1, Abschnitt 1, B. dieser Schweißvorschriften. 3. Schweißnahtwertigkeit Schweißverbindungen in schiffbaulichen Konstruktionen sind so zu planen, herzustellen und zu prüfen, daß ihre Güteeigenschaften denjenigen der zu verbindenden Grundwerkstoffe gleichwertig sind. Das heißt, daß sie nicht mehr von der vorgegebenen Form und inneren Beschaffenheit abweichen dürfen als dies nach den Nahtgütegraden gemäß Tabelle 1.9 oder nach den beim Betriebsfestigkeitsnachweis (vergl. Bauvorschriften I, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 20, A.3.) bei der Kerbfallklassifizierung zugrunde gelegten Bewertungsgruppen zulässig ist. Dies gilt sinngemäß für die sonstigen Güteeigenschaften, siehe hierzu auch unter C. Anforderungen, Zulassungsumfang 2.1 Alle Werften und Betriebe, die Schweißarbeiten im Geltungsbereich dieser Vorschriften ausführen wollen, müssen die betrieblichen und personellen Anforderungen gemäß Abschnitt 2 erfüllen und vom GL zugelassen sein. Die Zulassung ist von den Werften und Betrieben mit den Angaben und Unterlagen gemäß Kapitel 1, Abschnitt 2, A.3. rechtzeitig vor Beginn der Schweißarbeiten zu beantragen. 2.2 Das Schweißpersonal (Schweißer, Bedienpersonal und Schweißaufsichtspersonal) und ggfs. Prüfbzw. Prüfaufsichtspersonal muß den Anforderungen gemäß Kapitel 1, Abschnitt 2, B.2., B.3. und B.4. genügen und vom GL anerkannt sein. Über Schweißerprüfungen siehe Kapitel 1, Abschnitt 3. 2.3 Der Umfang der Zulassung richtet sich nach den betrieblichen Gegebenheiten und nach dem vorgesehenen Anwendungsbereich (Werkstoffe, Schweißverfahren, Schweißpositionen usw.). Der vorgesehene Anwendungsbereich ist im Zulassungsantrag zu präzisieren, siehe dazu den Vordruck "Betriebsbeschreibung" in Anhang 2. Über die Geltungsdauer der Zulassung siehe Kapitel 1, Abschnitt 2, A.4. und A.5. 3. Grundzulassung, Erweiterungen 3.1 Für das Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen erfolgt im allgemeinen zunächst eine Kapitel 3 Seite 1–2 Abschnitt 1 D Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen (Grund-)Zulassung aufgrund einer Betriebsbesichtigung und - wenn erforderlich - aufgrund von Schweißerprüfungen gemäß Kapitel 1, Abschnitt 3 (siehe auch H.2.) in der Regel für das LichtbogenHandschweißen (Schweißprozeß 111) und/oder für das teilmechanische Metall-Aktivgasschweißen mit Massiv- und Fülldrahtelektroden (Schweißprozesse 135 und 136) von normalfesten Schiffbaustählen A bis D sowie vergleichbaren Schmiedestählen und Stahlgußsorten. Der Wanddickenbereich richtet sich hierbei nach dem Geltungsbereich der gültigen Schweißerprüfungen. 3.2 Ausgenommen hiervon sind das Einseitenschweißen und das Fallnahtschweißen mit diesen Verfahren (111, 135, 136), hierfür sind in jedem Falle Verfahrensprüfungen durchzuführen. Siehe hierzu unter F. Das Unterpulverschweißen (Schweißprozeß 12) kann aufgrund eines Nachweises nach F.1.3 in die Grundzulassung gemäß 3.1 mit einbezogen werden (für das übliche Schweißen in Lage und Gegenlage von Blechdicken 4 – 25 mm und für das Mehrlagenschweißen bis 40 mm). 3.3 Aufgrund von Verfahrensprüfungen gemäß Kapitel 1, Abschnitt 4, (siehe auch unter F.) kann die Grundzulassung um beliebige Verfahrenszulassungen erweitert werden; in Ausnahmefällen kann jedoch - in Verbindung mit einer Betriebsbesichtigung - auch eine eingeschränkte Zulassung nur für einen bestimmten Werkstoff und/oder nur für ein bestimmtes Schweißverfahren erteilt werden. C. Qualitätskontrolle, Verantwortlichkeit 1. Die Werften und Betriebe müssen durch eigene regelmäßige Qualitätskontrollen während der laufenden Fertigung und nach Abschluß der Schweißarbeiten sicherstellen, daß diese fachgerecht und einwandfrei ausgeführt werden (vergl. dazu Kapitel 1, Abschnitt 1, F.). Über die Aufgaben und Verantwortung der Schweißaufsicht siehe auch in EN 719/ISO 14731. 2. Die Werften und Betriebe sind dafür verantwortlich, daß die Schweißarbeiten diesen Vorschriften, den genehmigten Ausführungsunterlagen, eventuellen Auflagen aus den Zulassungen, guter schiffbaulicher Praxis sowie dem Stand der Schweißtechnik entsprechen. Die durch den GL-Besichtiger vorzunehmenden Besichtigungen und Prüfungen entbinden die Betriebe nicht von dieser Verantwortung. 3. Hinsichtlich der Qualitätskontrollen und Verantwortlichkeiten bei der Vergabe von Unteraufträgen an selbständige Zweig- oder Zulieferbetriebe wie auch an im Betrieb tätige, selbst zugelassene oder nicht selbst zugelassene Fremdfirmen (sog. Werkvertragsfirmen) siehe Kapitel 1, Abschnitt 1, F. Die Vergabe von Unteraufträgen bzw. der Einsatz von Leihkräften ist dem GL mitzuteilen. II - Teil 3 GL 4. Der Umfang der notwendigen Qualitätskontrollen richtet sich nach dem jeweiligen Bauobjekt. Es ist aber in jedem Falle sicherzustellen, daß die vorgesehenen Werkstoffe, Schweißzusätze und -hilfsstoffe verwendet werden und Nahtvorbereitung, Zusammenbau, Durchführung der Heft- und Schweißarbeiten sowie Maßhaltigkeit und Vollständigkeit der Schweißverbindungen den Anforderungen nach 2. genügen. Über die zerstörungsfreien Prüfungen der Schweißnahtverbindungen siehe unter I. 5. Nach betriebsseitiger Kontrolle und ggf. Nachbesserung sind die Bauteile dem Besichtiger des GL in zweckmäßigen Bauabschnitten gut zugänglich und in der Regel ungestrichen zur Überprüfung vorzustellen. Der Besichtiger kann unzureichend vorkontrollierte Bauteile zurückweisen und eine erneute Vorstellung nach erfolgreicher betriebsseitiger Kontrolle und, falls erforderlich, Nachbesserung verlangen. 6. Sind aufgrund unzureichender oder fehlender Angaben in den Fertigungsunterlagen (z. B. Werkstattzeichnungen) Güte bzw. Funktionsfähigkeit eines Bauteils nicht gewährleistet oder bestehen Zweifel hieran, so kann der GL entsprechende Verbesserungen verlangen. Dies gilt sinngemäß für ergänzende oder zusätzliche Bauteile (z. B. Verstärkungen), auch wenn diese bei der Zeichnungsprüfung nicht gefordert worden sind oder - wegen nicht genügend detaillierter Darstellung in den "Klasseplänen" (vergl. Bauvorschriften I, Kapitel 1, Abschnitt 1, G.) - nicht gefordert werden konnten. 7. Der GL übernimmt keine Gewähr dafür, daß die von seinen Besichtigern im vorgeschriebenen Umfang (in der Regel stichprobenweise) geprüften Bauteile bzw. Schweißverbindungen in ihrer Gesamtheit bedingungsgemäß hergestellt worden sind und in allen Teilen den Anforderungen entsprechen. Bauteile oder Schweißverbindungen, die sich später als mangelhaft erweisen, können trotz vorangegangener Abnahmeprüfung zurückgewiesen bzw. es kann ihre Nachbesserung verlangt werden. D. Werkstoffe, Schweißeignung 1. Für Schweißkonstruktionen dürfen nur Grundwerkstoffe mit nachgewiesener Schweißeignung eingesetzt werden. Die Werkstoffe müssen den Werkstoffvorschriften des GL (Code II/1-x5) entsprechen. Andere, vergleichbare Werkstoffe (z. B. Baustähle nach EN10025) dürfen nur nach Zustimmung des GL in jedem Einzelfall verwendet werden. 2. Bei der Verarbeitung und beim Schweißen sind etwaige Auflagen aus der Zulassung des Werkstoffes sowie die Empfehlungen der Werkstoffhersteller zu beachten. Über die Werkstoffauswahl für den Schiffskörper siehe Bauvorschriften I, Kapitel 1 Teil 1, Abschnitt 2. II - Teil 3 GL Abschnitt 1 E Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen Kapitel 3 Seite 1–3 3. Für vom GL geprüfte normalfeste Schiffbaustähle der Gütegrade A, B, D und E gilt die Schweißeignung als nachgewiesen. Beim Verschweißen dieser Stähle sind keine über diese Schweißvorschriften hinausgehenden Maßnahmen erforderlich. sein. Ihre Schweißeignung muß in Verbindung mit Schweißverfahren und Schweißzusätzen nachgewiesen sein. Sie kann bei den in den Werkstoffvorschriften genannten Legierungen im allgemeinen als gegeben angenommen werden. 4. Bei den vom GL nach den Werkstoffvorschriften zugelassenen und geprüften höherfesten Schiffbaustählen der Gütegrade A 32 bis F 40 ist die Schweißeignung überprüft und kann bei im Schiffbau üblicher Verarbeitung vorausgesetzt werden. E. 5. Hochfeste (flüssigkeitsvergütete) Feinkornbaustähle, kaltzähe Stähle, nichtrostende und andere (legierte) Baustähle müssen vom GL besonders zugelassen sein. Die Schweißeignung des jeweiligen Stahles muß in Verbindung mit Schweißverfahren und Schweißzusatzstoffen nachgewiesen sein. 6. Stahlguß- und Schmiedeteile müssen den Werkstoffvorschriften entsprechen und vom GL geprüft sein. Der Kohlenstoffgehalt von Teilen aus Kohlenstoff- und Kohlenstoff-Mangan-Stählen bzw. -Gußsorten für Schweißkonstruktionen darf in der Schmelze nicht mehr als 0,23 % C betragen (Stückanalyse max. 0,25 % C). 7. Leichtmetall-Legierungen müssen den Werkstoffvorschriften entsprechen und vom GL geprüft Schweißzusätze und -hilfsstoffe 1. Alle verwendeten Schweißzusätze und -hilfsstoffe (z. B. Stabelektroden, Draht-Gas-Kombinationen, Draht-Pulver-Kombinationen usw.) müssen vom GL nach Kapitel 1, Abschnitt 5 zugelassen sein. Der erforderliche Gütegrad richtet sich nach den zu verschweißenden Grundwerkstoffen und ist - ausgenommen für Schiffbaustähle und vergleichbare andere Baustähle, Schmiedestähle und Stahlgußsorten - den jeweiligen Tabellen in Kapitel 1, Abschnitt 5 zu entnehmen. 2. Die Zuordnung der für das Schweißen von Schiffbaustählen erforderlichen Gütegrade von Schweißzusätzen und -hilfsstoffen zu den Schiffbaustahl-Gütegraden ist in Tabelle 1.1 angegeben. Die Zuordnung zu vergleichbaren anderen Baustählen, Schmiedestählen und Stahlgußsorten ist sinngemäß vorzunehmen. Abschnitt 1 E Kapitel 3 Seite 1–4 Tabelle 1.1 Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen Zuordnung von Schweißzusätzen und -hilfsstoffen zu den Schiffbaustahl-Gütegraden Gütegrade der Schweißzusätze und -hilfstoffe (siehe auch unter 3.) Schiffbaustahl-Gütegrade A B D E A 32/36 D 32/36 E 32/36 F 32/36 1; 1S, 1T, 1M, 1TM, 1V × 1YS, 1YT, 1YM, 1YTM, 1YV × 1 2, 2S, 2T, 2M, 2TM, 2V × × × 2Y, 2YS, 2YT, 2YM, 2YTM, 2YV × × × ×3 ×3 1 1 1 ×3 ×3 3, 3S, 3T, 3M, 3TM, 3V × × × × 3Y, 3YS, 3YT, 3YM, 3YTM, 3YV × × × × ×3 ×3 ×3 1 1 1 1 ×3 ×3 ×3 × × × × ×3 ×3 ×3 ×3 1 1 1 1 ×3 ×3 ×3 ×3 2Y40, 2Y40S, 2Y40T, 2Y40M, 2Y40TM, 2Y40V 3Y40, 3Y40S, 3Y40T, 3Y40M, 3Y40TM, 3Y40V 4Y, 4YS, 4YT, 4YM, 4YTM, 4YV 4Y40, 4Y40S, 4Y40T, 4Y40M, 4Y40TM, 4Y40V 1 2 3 II - Teil 3 GL A 40 D 40 E 40 ×3 ×3 ×3 ×3 ×3 ×3 ×3 ×3 F 40 × 2, 3 ×3 Möglichst nicht und nur nach Zustimmung des GL zu verwenden, siehe hierzu auch Kapitel 1, Abschnitt 5; A.4.1 und A.4.2 gelten sinngemäß. Schweißzusätze und -hilfsstoffe des Gütegrades 1Y.. sind für A32/36 möglichst nur bei dünneren Blechen (bis maximal 25 mm zu verwenden. Für Blechdicken über 50 bis 70 mm sind - entsprechend den erhöhten Grundwerkstoffanforderungen, vergl. Werkstoffvorschriften Schweißzusätze und -hilfsstoffe mit jeweils einem höheren Gütegrad, für Blechdicken über 70 bis 100 mm mit jeweils zwei höheren Gütegraden zu verwenden. Anmerkung: Für die Stähle F 32, F 36 und A 40 bis F 40 sind in den Werkstoffvorschriften Blechdicken über 50 mm nicht vorgesehen, ggfs. sind jedoch dafür besondere Vereinbarungen zu treffen II - Teil 3 GL Abschnitt 1 E Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen 3. Für das Verschweißen unterschiedlicher Schiffbaustahl-Gütegrade sollen Schweißzusätze und hilfsstoffe nach ihren Gütegraden und Zusatzzeichen den Stählen wie folgt zugeordnet werden: a) normalfeste Schiffbaustähle unterschiedlicher Gütegrade: Schweißzusätze und -hilfsstoffe wie für den jeweils höhergradigen (zäheren) Schiffbaustahl, z. B. A mit D: Gütegrad 2..... b) höherfeste Schiffbaustähle gleicher Festigkeit jedoch unterschiedlichen Gütegraden: Schweißzusätze und -hilfsstoffe wie für den jeweils höhergradigen (zäheren) Schiffbaustahl, z. B.: A 36 mit E 36: Gütegrad 3 Y..... c) normalfeste mit höherfesten Schiffbaustählen vergleichbarer Gütegrade: Schweißzusätze und -hilfsstoffe wie für den betreffenden normalfesten SchiffbaustahlGütegrad, z. B.: D mit D 36: Gütegrad 2..... (ohne Zusatzzeichen Y) d) normalfeste mit höherfesten Schiffbaustählen nicht vergleichbarer Gütegrade: Schweißzusätze und -hilfsstoffe mit einem Gütegrad wie für den höhergradigen (zäheren) Schiffbaustahl, jedoch der Festigkeit wie für den normalfesten Stahl, z. B. A mit D 36: Gütegrad 2..... (ohne Zusatzzeichen Y). 4. Für das Verschweißen sehr dickwandiger (ab etwa 30 mm), steifer Bauteile sowie von Schmiedeund Stahlgußstücken sind nach Möglichkeit wasserstoffkontrollierte Schweißzusätze und -hilfsstoffe mit Gütegrad 3 H15(H), bei höherfesten Stählen mit Gütegrad 3Y H10(HH), einzusetzen. 5. Es empfiehlt sich, wasserstoffkontrollierte Schweißzusätze und -hilfsstoffe für das Schweißen der höherfesten Schiffbaustähle untereinander (und mit Stählen niedrigerer Festigkeit) einzusetzen, wenn deren Kohlenstoffäquivalent über 0,41 % liegt. Siehe hierzu auch unter H.5. 6. Wasserstoffkontrollierte Schweißzusätze und -hilfsstoffe sollten auch dann eingesetzt werden, wenn Bauteile unmittelbar nach dem Schweißen voll beansprucht werden (z.B. bei Hebeaugen oder durch Druckproben) oder wenn aufgrund der Steifigkeit der Konstruktion und ggf. einer hohen Streckgrenze bzw. Festigkeit mit einem hohen Eigenspannungsniveau gerechnet werden muß. 7. Für das Verschweißen hochfester (flüssigkeitsvergüteter) Feinkornbaustähle wie auch der kaltzähen Stähle sind in jedem Falle wasserstoffkontrollierte Schweißzusätze und -hilfsstoffe einzusetzen, vergleiche hierzu auch Kapitel 1, Abschnitt 5, F.4. Für die Stähle mit Streck- oder 0,2%-Dehngrenzen bis zu 500 N/mm2 sollten Schweißzusätze und -hilfsstoffe Kapitel 3 Seite 1–5 mit höchstens dem Zusatzzeichen H 10 (HH), für Stähle mit Streck- oder 0,2%-Dehngrenzen über 500 N/mm2 nur noch solche mit höchstens dem Zusatzzeichen H 5 (HHH) eingesetzt werden. 8. Für das Verschweißen nichtrostender austenitischer Stähle miteinander und mit Schiffbaustählen sind Schweißzusätze und -hilfsstoffe unter Berücksichtigung der Korrosions- und Festigkeitsanforderungen sowie der Schweißmetallurgie (u.a. der Heißrißsicherheit) nach den Tabellen 5.23 bis 5.25 in Kapitel 1, Abschnitt 5 und nach den Empfehlungen der Hersteller auszuwählen und in dem zur Genehmigung vorzulegenden Schweißplan zu spezifizieren. 9. Für das Schweißen der Aluminiumlegierungen sind die Schweißzusätze und -hilfsstoffe je nach Werkstoffart und -zustand (vgl. Werkstoffvorschriften, II/1/3) unter Berücksichtigung der Festigkeitsanforderungen an die Schweißverbindungen (vgl. Bauvorschriften I, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 19, C.2.8) nach Tabelle 5.28 aus Abschnitt 5 in Kapitel 1 auszuwählen und in den zur Genehmigung vorzulegenden Fertigungsunterlagen anzugeben. 10. In einer Betriebs- oder Verfahrenszulassung (vgl. F.) mit Hersteller- und/oder Markennamen angegebene Schweißzusätze und -hilfsstoffe dürfen nur dann durch andere gleichwertige, mit entsprechendem Gütegrad vom GL zugelassene ersetzt werden, wenn dies in der jeweiligen Zulassung ausdrücklich vermerkt wurde. Anderenfalls ist hierüber eine Abstimmung mit dem GL herbeizuführen. 11. Die Schweißzusätze und -hilfsstoffe dürfen nur in den zugelassenen Schweißpositionen eingesetzt werden. Die Empfehlungen und Hinweise der Hersteller für das Verschweißen (z. B. Stromart und -polung) sind zu beachten. 12. Die Schweißzusätze und -hilfsstoffe (insbesondere die wasserstoffkontrollierten, basisch umhüllten Stabelektroden und basischen Schweißpulver) sind vor dem Gebrauch entsprechend den Herstellervorschriften rückzutrocknen (Maximaltrockenzeit beachten!) und am Arbeitsplatz trocken (in beheizten Köchern o. ä.) aufzubewahren. Hinweis: Detaillierte Hinweise hierzu enthalten auch das Merkblatt DVS 0504 "Transport, Lagerung und Rücktrocknung umhüllter Stabelektroden" und die Richtlinie DVS 0914 "Verarbeitung und Lagerung von Schweißpulvern für das Unterpulver- und das Elektroschlackeschweißen" des Deutschen Verbandes für Schweißtechnik e.V. Kapitel 3 Seite 1–6 Abschnitt 1 F Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen F. Schweißverfahren, Verfahrensprüfungen 1. Allgemeines 1.1 Es dürfen nur solche Schweißverfahren eingesetzt werden, deren Eignung für den jeweiligen Anwendungszweck aufgrund allgemeiner Erfahrungen gegeben oder in einer Verfahrensprüfung nach Kapitel 1, Abschnitt 4 sowie den folgenden Bestimmungen nachgewiesen worden ist. Eine Übersicht über die erforderlichen Nachweise gibt Tabelle 4.1 in Kapitel 1, Abschnitt 4. Die Schweißverfahren müssen - im Rahmen der Betriebszulassung - vom GL für den jeweiligen Schweißbetrieb (siehe hierzu auch unter B.) zugelassen worden sein. Hinweis: Grundsätzlich erkennt der GL alle Schweißverfahren an, für die obenstehende Bedingungen erfüllt sind. Generelle Vorbehalte gibt es nur insoweit, als durch praktische Erfahrungen deren betriebssichere Handhabung und unter Fertigungsbedingungen erreichbare Güte in Frage gestellt bzw. widerlegt wurde. So werden z. B. wegen der Gefahr von Flankenbindefehlern derzeit keine Zulassungen für das teilmechanische Schutzgas-Fallnahtschweißen mit Massivdrahtelektroden unter Mischgasen mit CO2-Anteilen von weniger als etwa 30 % erteilt. Ausnahmen von dieser Regel sind allenfalls beim Roboterschweißen denkbar, bei dem die Schweißparameter und die Brennerführung so präzise vorgegeben und eingehalten werden können, daß nachweislich innerhalb des engen, "sicheren" Bereichs mit gutem Einbrand geschweißt wird. 1.2 Der GL kann bestimmte Schweißverfahren, wie beispielsweise das Fallnahtschweißen, das Auftragsschweißen auf Ruderschäften oder das Unterwassernaßschweißen (vergl. H.13.3), zulassen, deren Anwendung jedoch von einer Genehmigung, z. B. nach Prüfung der Beanspruchungsbedingungen, in jedem Einzelfall abhängig machen. Der GL kann darüber hinaus bei solchen Schweißverfahren oder Anwendungen Einschränkungen beim Betrieb des Schiffes (z. B. beim Fahrgebiet) vorschreiben. 1.3 Verfahrensprüfungen unter Aufsicht des GL zum Nachweis einwandfreier betrieblicher Handhabung und eines störungsfreien Verfahrensablaufs sowie ausreichender Gütewerte der unter Fertigungsbedingungen im Anwenderbetrieb hergestellten Schweißverbindungen sind in der Regel erforderlich für: – andere Werkstoffe 1 als die schweißtechnisch "einfachen" Schiffbaustähle A bis D und vergleichbare Baustähle, Schmiedestähle und Stahlgußsorten sowie für Verbundwerkstoffe, – andere Schweißverfahren 2 als die in B.3. genannten, durch allgemeine Erfahrungen, Schweißerprüfungen und zugelassene Schweißzusätze ausreichend abgedeckten Verfahren, – das Einseitenschweißen auf Keramik-, Pulveroder ähnlichen Badsicherungsunterlagen, – das Schweißen in Fallnahtposition. 1.4 Für das übliche, beidseitige, EindrahtUnterpulver-Stumpfnahtschweißen mit Massivdrahtelektroden von normalfesten Schiffbaustählen A bis D, vergleichbaren Baustählen, Schmiedestählen und Stahlgußsorten genügt vor dessen erstmaligem Einsatz der Nachweis betriebssicherer und schweißtechnisch einwandfreier Anwendung mittels Probeschweißungen und zerstörungsfreien Prüfungen (z. B. Durchstrahlungsprüfungen) nach Angabe des Besichtigers. Die Schweißzusätze und -hilfsstoffe dafür müssen vom GL zugelassen sein. 1.5 Der GL kann über die obigen Forderungen hinaus Verfahrensprüfungen auch für bestimmte (schwierige) Bauteilgeometrien oder für Werkstoffkombinationen, Umgebungsbedingungen (z. B. das Unterwasserschweißen), besondere Nahtformen, Verfahrensvarianten oder -kombinationen sowie für besondere Schweißzusätze und -hilfsstoffe verlangen. Dies gilt sinngemäß auch für andere Fügeverfahren oder (Oberflächen-) Bearbeitungsverfahren wie beispielsweise das thermische Schneiden oder das Flammrichten. 1.6 Die vor- und nachstehenden Angaben, insbesondere diejenigen über die Prüfstücke, Probenformen, Prüfungen und Anforderungen gelten für die derzeit im Schiffbau eingesetzten, üblichen Werkstoffe, Schweißverfahren und Nahtformen, deren Verhalten unter Betriebsbedingungen durch Erfahrungen und/oder Versuchsergebnisse belegt ist. Der GL kann im Zweifelsfalle zusätzliche und/oder andere Prüfstücke, Probenformen, Prüfungen zum Nachweis ausreichender Gebrauchseignung verlangen. 1.7 Bei Schweißverfahren, die aufgrund ihrer Eigenart zu erheblich anderen als den durch Erfahrungen und/oder Versuchsergebnissen belegten Nahtformen (z. B. solchen mit starker Kerbwirkung) führen, kann zusätzlich zu den geforderten Prüfungen eine Untersuchung des Einflusses der Nahtform auf das Betriebsfestigkeitsverhalten der Schweißverbindungen verlangt werden. Dies gilt sinngemäß auch für andere Eigenschaften der Schweißverbindungen wie z. B. die Korrosionsbeständigkeit. –––––––––––––– 2 –––––––––––––– 1 Siehe auch Merkblatt DVS 0504 und Richtlinie DVS 0914 des Deutschen Verbandes für Schweißtechnik e.V. II - Teil 3 GL Werkstoffe: Normalfeste Schiffbaustähle E und F, höherfeste Schiffbaustähle und vergleichbare Schmiedestähle bzw. Stahlgußsorten, hochfeste (flüssigkeitsvergütete) Feinkornbaustähle, kaltzähe Stähle, nichtrostende und plattierte Stähle, Aluminiumlegierungen und anderer Nichteisenmetalle. II - Teil 3 GL Abschnitt 1 F Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen 2. Prüfumfang, Prüfprogramm, Anwendungsgrenzen 2.1 Prüfprogramm, Einzelheiten der Prüfung 2.1.1 Der Umfang der Verfahrensprüfungen (Prüfstücke, Proben, Prüfungen etc.) ist gemäß Kapitel 1, Abschnitt 4, B.1. in einem rechtzeitig vor den Prüfungen zur Genehmigung vorzulegenden Prüfprogramm festzulegen. Je nach Art und Anwendungsbereich eines Schweißverfahrens sind die in Kapitel 1, Abschnitt 4, B.1.1 genannten Verfahrenseinzelheiten zu spezifizieren und bei den Prüfungen zu berücksichtigen. Soweit im folgenden keine weiteren Angaben zu den Verfahrensprüfungen gemacht werden, gelten diejenigen in Kapitel 1, Abschnitt 4. bzw. in den Normen der Reihe EN 288/ISO 9956. Hinweis: Die folgenden Vorschriften für die Verfahrensprüfungen lehnen sich an die Normen der Reihe EN 288/ISO 9956 an, übernehmen diese teilweise oder verweisen auf diese. Gegenüber den vorigen Ausgaben dieser Schweißvorschriften sind dementsprechend alle diejenigen Einzelheiten der Verfahrensprüfungen, die in den Normen aus schiffbaulicher Sicht zufriedenstellend geregelt sind, hier nicht mehr oder nur noch per Verweis auf diese Normen, insbesondere auf EN 2883/ISO 9956-3 "Verfahrensprüfungen ..... Stähle" und EN 288-4/ISO 9956-4 "Verfahrensprüfungen ....... Aluminiumlegierungen" enthalten. Schiffbauspezifische Einzelheiten, wie beispielsweise die Werkstoffgruppierungen, das Einseitenschweißen oder die Ein- und Ausschlüsse bei den Schweißpositionen (Fallnahtschweißen), bei denen spezielle, eigene Erfahrungen und bewährte Handhabungen vorliegen, die in den Normen nur unzureichend berücksichtigt wurden, werden im folgenden abweichend von den Normen geregelt. Im Sinne der auch in anderen Anwendungsbereichen (z. B. bei Druckgeräten) gültigen Regelung gelten die Vorschriften des GL für den Schiffbau als das übergeordnete Anwendungsregelwerk. 2.1.2 Der GL kann im Einzelfall - je nach Eigenart des Grundwerkstoffes oder dem Einfluß der Verfahrenseigenschaften - über die Festlegungen in diesen Vorschriften oder in den Normen hinausgehende bzw. von diesen abweichende Vorgaben machen und andere oder ergänzende Prüfungen verlangen, Anforderungen festlegen bzw. Geltungsbereiche abwandeln. Der GL behält sich auch die diesbezügliche Interpretation der Normen vor. Wo die Normen von diesen Vorschriften abweichende oder widersprüchliche Aussagen enthalten, gelten vorrangig diese Vorschriften. 2.2 Grundwerkstoffe, Werkstoffgruppen 2.2.1 Die Verfahrensprüfung ist grundsätzlich an den Grundwerkstoffen zu schweißen, für die die Zulassung beantragt wurde. Ausgenommen bei Schiffbaustählen und den austenitisch-ferritischen Duplex- Kapitel 3 Seite 1–7 stählen können die Grundwerkstoffe für die Verfahrensprüfungen zu Werkstoffgruppen gemäß den Normen der Reihe EN 288/ISO 9956 zusammengefaßt und die Prüfung an charakteristischen Werkstoffen dieser Gruppe durchgeführt werden. Für Schiffbaustähle gelten die nachstehenden Festlegungen, Duplexstähle gelten als eigenständige Werkstoffgruppe und sind nicht durch die Gruppe der austenitischen, nichtrostenden Stähle mit erfaßt. Hinweis: In der Vornorm DIN V 1738, der deutschen Fassung des CEN-Berichtes CR 12187 (demnächst in einer überarbeiteten Fassung als europäische Norm CR TR 15608 bzw. als ISO-Norm verfügbar) werden schweißgeeignete Werkstoffe - anwendungsübergreifend - in Gruppen mit vergleichbaren, sie kennzeichnenden Eigenschaften eingeteilt. Um auch besondere Eigenschaften, wie beispielsweise das Verhalten bei einer Wärmebehandlung, zu erfassen, sind diese Gruppen fein gestuft. So werden z.B. austenitische, nichtrostende Stähle und austenitisch-ferritische, nichtrostende Stähle in verschiedene Gruppen eingeteilt. Es empfiehlt sich daher, statt der gröberen Einteilung gemäß den Normen der Reihe EN 288/ISO 9956 (gilt sinngemäß auch für die Schweißerprüfungen nach EN 287/ISO 9606), diejenige des CEN-Berichtes 12187 bzw. der zu erwartenden Nachfolgenormen anzuwenden, der GL kann dies fordern. 2.2.2 Soll eine Verfahrensprüfung für mehrere Grundwerkstoffe gleichzeitig erfolgen, so sind für die Prüfung - unter Berücksichtigung der Wanddicken bei den Schiffbaustählen die Gütegrade so auszuwählen, daß sowohl die verschiedenen Festigkeitsgruppen (...-, ...32, ...36, ...40) als auch die verschiedenen Zähigkeitsgrade (A/A..., B, D/D..., E/E..., F...) abgedeckt werden. Bei anderen Werkstoffen ist sinngemäß zu verfahren. 2.2.3 Aufgrund der chemischen Zusammensetzung (Verhalten beim Schweißen) und der Festigkeitseigenschaften können dabei die verschiedenen Schiffbaustähle in folgende drei (Festigkeits-) Kategorien eingeteilt bzw. zusammengefaßt werden: – normalfeste Schiffbaustähle A, B, D und E (schließt vergleichbare, allgemeine Baustähle, Schmiedestähle und Stahlgußsorten mit Mindeststreckgrenzen bis 280 N/mm2 mit ein) – höherfeste Schiffbaustähle A 32, D 32, E 32, F 32, A 36, D 36, E 36 und F 36 (schließt vergleichbare, allgemeine Baustähle mit Mindeststreckgrenzen über 280 N/mm2 bis einschließlich 355 N/mm2 mit ein) – höherfeste Schiffbaustähle A 40, D 40, E 40, F 40 (schließt vergleichbare, allgemeine Baustähle mit Mindeststreckgrenzen über 355 N/mm2 bis einschließlich 390 N/mm2 mit ein) Kapitel 3 Seite 1–8 Abschnitt 1 F Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen 2.2.4 Soweit im Einzelfall nichts anderes festgelegt wurde (z. B. bei Schweißverfahren mit sehr hoher Wärmeeinbringung wie dem Elektrogas- oder Elektroschlackeschweißen), gelten für die Werkstoffauswahl außerdem folgende Bedingungen: – – innerhalb jeder der drei Festigkeitsgruppen gemäß 2.4 schließt eine erfolgreich an einem höheren Zähigkeitsgrad durchgeführte Verfahrensprüfung auch einen niedrigeren Zähigkeitsgrad mit ein innerhalb gleicher Zähigkeitsgrade (z. B. A, A 32, A 36, A 40) schließt eine erfolgreiche Verfahrensprüfung an einem Stahl höherer Festigkeit auch einen Stahl niedrigerer Festigkeit mit ein. 2.2.5 Erstreckt sich der Anwendungsbereich eines Schweißverfahrens über mehrere Stähle einer Festigkeitsgruppe bzw. einer Gruppe von Zähigkeitsgraden, so sind von jeder Festigkeitsgruppe bzw. jedem Zähigkeitsgrad mindestens zwei Stähle zu schweißen. Davon soll einer der niedrigsten Gruppe bzw. dem niedrigsten Grad und einer der höchsten Gruppe bzw. dem höchsten Grad entsprechen. 2.2.6 Der GL kann jedoch - bei gleichzeitiger Prüfung mehrerer Grundwerkstoffe - auf die Prüfung bestimmter Stähle verzichten, wenn deren Einfluß auf die Güte der Schweißverbindungen durch die Prüfung der übrigen Stähle (ggf. in Kombination mit den verschiedenen Prüfstückdicken) in ausreichendem Maße mit erfaßt wird. Einige Beispiele für die Auswahl von Schiffbaustählen (ohne Berücksichtigung spezieller Verfahrenseigenschaften oder Werkstoff-Lieferzustände) gibt Tabelle 1.2 wieder. 2.2.7 Haben die Verfahrenseigenschaften oder die Grundwerkstoffe aufgrund der Prüfstück- bzw. Probenformen sowie der durchzuführenden Prüfungen keinen nennenswerten Einfluß auf die Prüfergebnisse, so kann der GL der Beschränkung auf weniger oder nur einen Grundwerkstoff zustimmen. Ein Beispiel hierfür ist die Prüfung von Kehlnahtschweißverfahren mittels Kreuzzugproben, Makroschliffen und Härtemessungen: hier genügt die Prüfung an einem Stahl der höchsten, zur Anwendung vorgesehenen Festigkeitsgruppe mit dem höchstmöglichen Kohlenstoffäquivalent. Tabelle 1.2 II - Teil 3 GL Grundwerkstoffgruppen (Schiffbaustähle, Beispiele) Anwendungsbereich Gütegrad Gütegrad Gütegrad A A A und bis bis B D E Grundwerkstoff A oder B A und D A und E Gütegrad A 32 bis D 36 Gütegrad A 32 bis E 36 Gütegrad A 32 bis F 36 A 36 und D 36 A 36 und E 36 A 36 und F 36 Gütegrad A 40 bis D 40 Gütegrad A 40 bis E 40 Gütegrad A 40 bis F 40 A 40 und D 40 A 40 und E 40 A 40 und F 40 Gütegrad A bis D und A 32 bis D 36 A, D und D 36 oder A, A 36 und D 36 Gütegrad A bis D und A 32 bis E 36 A, D und E 36 oder A, E und E 36 oder A, A 36 und E 36 2.3 Prüfstückdicken, Wanddickenbereich 2.3.1 Die Prüfstückdicken sind je nach Anwendungsbereich und Schweißverfahren so zu wählen, daß die Bedingungen der Tabelle 1.3 eingehalten werden. In der Regel sind für jeden Anwendungsbereich gemäß Tabelle 1.2 (jede Grundwerkstoffgruppe) mindestens zwei verschiedene Blechdicken zu schweißen und zu prüfen. Für das Fallnahtschweißen ist als Prüfstückdicke die obere Grenzdicke des vorgesehenen Anwendungsbereichs zu wählen. 2.3.2 Die Kehlnahtdicken "a" sind - in Verbindung mit den Prüfstückdicken gemäß 2.9 (vgl. auch 3.2) so festzulegen, daß der Zulassungsbereich von "0,75a" bis "1,5a" den gewünschten Anwendungsbereich abdeckt. Die Kehlnahtdicken für das Prüfstück sind dabei so zu wählen, daß das a-Maß in etwa der halben Prüfstückdicke entspricht, bei ungleichen Blechdicken der halben Dicke des dünneren Bleches. Bei Kehlnahtdicken (am Prüfstück) von 10 mm oder mehr gilt ein Anwendungsbereich von a ≥ 10 mm. II - Teil 3 GL Abschnitt 1 Tabelle 1.3 Prüfstückdicken F Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen Kapitel 3 Seite 1–9 Anwendungsbereich 2, 3 Prüfstücke t 1 t≤3 3 < t ≤ 12 12 < t ≤ 100 t > 100 Einlagiges Schweißen (Einzelraupe) und Schweißen in Lage und Gegenlage (Two-run-technique) 0,8 t 0,8 t 0,8 t 0,8 t bis bis bis bis 1,1 t 1,1 t 1,1 t 1,1 t Mehrlagiges Schweißen t bis 2 t 3 mm bis 2 t 0,5 bis 2 t, max. 150 mm 0,5 t bis 1,5 t 1 Sind besondere Abkühlungsbedingungen einzuhalten oder besonderer Nahtformen vorgegeben, so sind diese bei der Wahl der Prüfstückdicke zu berücksichtigen, siehe hierzu auch Kapitel 1, Abschnitt 4, 4. 2 Bei ungleichen Blechdicken kann wie folgt verfahren werden: Bei Stumpfstößen ist das Mittel der beiden Blechdicken im Nahtbereich ≈ Nahtdicke maßgebend. Bei Kehlnahtverbindungen ist die untere Grenze des Anwendungsbereichs das 0,8-fache der geringeren Prüfstückdicke t1 (z. B. Stegdicke) und die obere Grenze das 1,1fache der größeren Prüfstückdicke t 2 (z. B. Gurtdicke) maßgebend, wobei das Verhältnis der Blechdicken t 2 zu t1 den Wert 3 nicht übersteigen soll. 3 Für das Fallnahtschweißen gilt in jedem Falle die Prüfstückdicke t als obere Grenze des Anwendungsbereichs.. 2.3.3 Falls bei der späteren Anwendung verhältnismäßig dünne Kehlnähte an sehr dicken Bauteilen geschweißt werden sollen (siehe auch G.10.3.3), sind entsprechende Prüfstücke zu schweißen und auf die Entstehung von Warm-, Unternaht- oder Härterissen zu überprüfen. Das gilt besonders für höher- und hochfeste Stähle und Stahlgußsorten. 2.3.4 Über die Verminderung der vorgeschriebenen Kehlnahtdicken bei Nachweis eines besonders tiefen Einbrandes siehe G.10.3.5. Über die Vergrößerung des a-Maßes bei besonders porenverursachenden, überschweißbaren Fertigungsbeschichtungen oder Verfahren mit ungenügendem Wurzeleinbrand siehe G.10.3.6. 2.3.5 Soll ein Kehlnahtschweißverfahren an Blechen oder Profilen angewendet werden, die mit einer überschweißbaren Fertigungsbeschichtung (Shop Primer) konserviert sind, so müssen bei der Verfahrensprüfung für die Kehlnahtprüfstücke in gleicher Weise beschichtete Bleche verwendet werden. Die Art und Schichtdicke der Fertigungsbeschichtung ist im Protokoll anzugeben. 3. Prüfstücke, Abmessungen, Walzrichtung, Schweißpositionen 3.1 Form und Größe der Prüfstücke, Walzrichtung 3.1.1 Form und Größe der Prüfstücke können - soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird nach den Normen der Reihe EN 288 /ISO 9956 gewählt werden. Die Länge der Prüfstücke ist dem Schweißverfahren und der Probenzahl anzupassen. Es sind - soweit für das jeweilige Schweißverfahren in der Fertigung vorgesehen - sowohl Stumpfnaht- als auch Kehlnahtprüfstücke zu schweißen. Die Walzrich- tung der Bleche für die Prüfstücke soll parallel zur Nahtrichtung liegen. 3.1.2 Die Länge von Prüfstücken (Nahtlänge) für Hand- und teilmechanische Schweißverfahren (vgl. F.1.2) 2, soll 350 mm nicht unterschreiten, bei vollmechanischen und/oder automatischen Schweißverfahren soll die Länge des Prüfstücks der in der späteren Fertigung zu schweißenden Nahtlänge entsprechen, jedoch mindestens 1000 mm betragen. 3.1.3 Für das Schweißen in (Spann-)Vorrichtungen ist die Größe des Prüfstücks der Vorrichtung anzupassen. Bei Einseitenschweißverfahren und beim vollmechanischen und/oder automatischen Doppelkehlnahtschweißen (z. B. von Steifen auf Beplattungen) soll die Prüfstücklänge mindestens 3.000 mm betragen. 3.1.4 Für Senkrechtschweißverfahren ist die Prüfstücklänge (Schweißnahtlänge) der in der Fertigung einzusetzenden Vorrichtung, bei solchen mit abschmelzender Drahtführungselektrode der Länge der Drahtführungselektrode bzw. der Höhe der zu schweißenden Bauteile anzupassen. Besonderheiten bei der Anwendung dieser Verfahren (z. B. Schweißen durch das Deck hindurch) sind bei der Prüfstückform zu berücksichtigen. 3.1.5 Werden, insbesondere bei vollmechanischen und/oder automatischen Schweißverfahren, zur Ermittlung der mechanisch-technologischen Eigenschaften der Schweißverbindungen Prüfstücklängen gewählt, die wesentlich unter den in der späteren Fertigung zu schweißenden Nahtlängen liegen, so sind die ersten Fertigungsschweißungen in die Verfahrensprüfungen mit einzubeziehen und mindestens durch visuelle Beobachtung und zerstörungsfreie Prüfungen auf störungsfreien Ablauf des Schweißens und auf Abschnitt 1 F Kapitel 3 Seite 1–10 Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen Unregelmäßigkeiten in der Schweißnaht zu untersuchen. 3.2 Kehlnahtprüfstücke (T- und/oder DoppelT- (Kreuz-) Prüfstücke) 3.2.1 Kehlnahtprüfstücke (T- und/oder Doppel-T(Kreuz-) Prüfstücke) sind, mit Luftspalten von nicht mehr als 0,5 mm zusammenzuschweißen, je nach späterer Arbeitsweise sind Heftstellen in die Prüfung mit einzubeziehen (und ggf. zu überschweißen). Die Kehlnahtdicken sollen denjenigen in der späteren Fertigung entsprechen, jedoch das 0,5fache der Blechdicke nicht übersteigen (siehe auch 2.3.2 bis 2.3.4). Über Shop Primer siehe unter 2.3.5. 3.2.2 Doppel-T-Prüfstücke gemäß Abb. 1.1 oder Abb. 1.2 (Kreuzprüfstücke) sind in jedem Fall bei Verfahrensprüfungen für das Fallnahtschweißen sowie für das Schweißen hochfester Stähle mit Mindeststreckgrenzen über 460 N/mm2, plattierten Blechen und Nichteisenmetallen vorzusehen. Der GL kann Doppel-T- (Kreuz-) Prüfstücke auch bei anderen Verfahren und/oder Werkstoffen fordern. Probensätze gemäß F.4.5 ³ 100 ³3 ³1 50 50 restliche Kehlnähte wechselseitig aufbrechen (vgl. 3.3.3) ³1 50 Abb. 1.1 Doppel-T-(Kreuz-) Prüfstück für handund teilmechanische Schweißverfahren prüfstücke) - sinngemäß nach den Festlegungen in der Richtlinie DVS 1702 - in den aufzubrechenden Bereichen wechselseitig nur einseitig geschweißt ausgeführt werden. 3.3 ³ 150 ³1 ³1 50 00 0 3 (³ 00 0) 50 ³1 50 restliche Kehlnähte wechselseitig aufbrechen (vgl. 3.3.3) Abb. 1.2 Doppel-T-(Kreuz-) Prüfstück für vollmechanische Schweißverfahren Die Kehlnahtdicke "a" soll das 0,5fache der Blechdicke nicht überschreiten. 3.2.3 Zur Vereinfachung des wechselseitigen Aufbrechens, können die Doppel-T-Prüfstücke (Kreuz- Nahtformen, Schweißpositionen, Wärmebehandlung, zerstörungsfreie Prüfung 3.3.1 Die je nach Verbindungsart (z. B. Stumpfstoß oder T-Stoß) und Blechdicke ggf. unterschiedlichen Nahtformen sind in die Prüfung mit einzubeziehen. Wechseln bei einem Schweißverfahren innerhalb des beantragten Anwendungsbereichs (Blechdicken) Nahtformen, Schweißparameter und Lagenaufbau (z. B. beim UP-Schweißen von der I-Naht über die Y-Naht zur X-Naht), so sind diese "Verfahrenssprünge" durch entsprechende Prüfstücke ebenfalls zu berücksichtigen. 3.3.2 T-Stöße mit voll durchgeschweißten HVoder D(oppel)-HV-Nähten (K-Nähten) gelten normalerweise als Stumpfstöße, d.h. als durch die Stumpfnahtprüfstücke mit abgedeckt. Für teildurchgeschweißte Nähte sowie bei besonderen Nahtformen (z.B. den tiefen, spitzwinkligen, Steilflankennähten bei Rohrabzweigungen) kann der GL jedoch zusätzliche Prüfstücke mindestens zum Nachweis ausreichender Durchschweißung und Einbrandverhältnisse verlangen. 3.3.3 Es sind in der Regel Prüfstücke in allen vorkommenden (zur Zulassungsbeantragten) Schweißpositionen zu schweißen. Für das Einseitenschweißen ist in jedem Falle ein Prüfstück in Position PC (q) vorzusehen. Siehe hierzu und zum Schweißen der Prüfstücke, einer eventuellen Wärmenachbehandlung oder anderen Nacharbeiten sowie zu den zerstörungsfreien Prüfungen die entsprechenden Angaben in Kapitel 1, Abschnitt 4, B. 4. Probensätze, Proben, mechanischtechnologische Prüfung 4.1 Stumpfnahtprobensatz, allgemein Probensätze gemäß F.4.5 50 II - Teil 3 GL 4.1.1 Stumpfnahtprüfstücken für das übliche Handund teilmechanische Schweißen ist ein Probensatz nach den o. g. Normen, solchen für das vollmechanische und/oder automatische Schweißen mindestens je ein Probensatz aus Nahtanfang und -ende zu entnehmen, siehe hierzu auch Kapitel 1, Abschnitt 4, B.8.3. Die Aufteilung der Prüfstücke (Probenentnahme, Kennzeichnung) sowie die Durchführung der mechanisch-technologischen Prüfungen usw. sollen den Normen bzw. Kapitel 2, Abschnitt 5 entsprechen. 4.1.2 Ein Stumpfnahtprobensatz soll - soweit im einzelnen nichts anderes vereinbart wurde - aus folgenden Proben bestehen. Probenformen und -abmessungen sollen den Normen bzw. Kapitel 2, Abschnitt 5 entsprechen: – 2 Querzugproben nach EN 895/ISO 4136 (bei großen Blechdicken sind entsprechend mehr II - Teil 3 GL Abschnitt 1 F Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen Proben vorzusehen um den vollen Querschnitt abzudecken), – – 1 Rundzugprobe sinngemäß nach Kapitel 1, Abschnitt 5, B.2.3 (Abb. 5.1 und 5.2) längs aus dem Schweißgut, wenn vom GL nicht zugelassene Schweißzusätze und -hilfsstoffe verwendet werden sollen (vgl. Kapitel 1, Abschnitt 4, B.3.2) oder wenn durch die Eigenart des Verfahrens eine stärkere Beeinflussung des Schweißgutes selbst zu erwarten ist. Je nach Grundwerkstoff und Schweißverfahren können weitere Kerbschlagbiegeproben aus anderen Bereichen gefordert werden. Auf Kerbschlagbiegeproben kann teilweise oder ganz verzichtet werden, wenn die Aussage dieser Versuche bei bestimmten Werkstoffen (z. B. austenitischen, nichtrostenden Stählen oder Al-Legierungen, (ausgenommen für den Tieftemperatureinsatz) im Zusammenhang mit der Anwendung eines Schweißverfahrens von geringerer Bedeutung ist. 4 Querbiegeproben nach EN 910/(ISO 5173), von denen jeweils zwei mit der Decklage auf Zug (FBB) und zwei mit der Wurzellage auf Zug (RBB) zu biegen sind oder – 2 Querbiegeproben wie zuvor und – 2 Seitenbiegeproben quer zur Stumpfnaht (SBB) nach EN 910/(ISO 5173) bei Prüfstückdicken über 12 mm – 2 Makroschliffe zur Gefügebeurteilung, erforderlichenfalls Mikroschliffe. – Härteprüfungen (Vickers HV 5 oder HV 10) gemäß EN 1043-1 (beim Laserstrahlschweißen gemäß EN 1043-2) sind durchzuführen, wenn je nach Grundwerkstoff und Schweißverfahren eine, die Zähigkeits- oder die Festigkeitseigenschaften der Schweißverbindung beeinträchtigende, Beeinflussung der Härtewerte durch die Höhe der Vorwärmung und/oder die Wärmeführung beim Schweißen nicht ausgeschlossen werden kann. Härteprüfungen sind in jedem Falle durchzuführen bei höherfesten Schiffbaustählen und bei hochfesten (vergüteten) Feinkornbaustählen mit Mindeststreckgrenzen über 355 N/mm2. oder: – 4 Seitenbiegeproben (SBB) bei Prüfstückdicken über 20 mm und bei Schweißverfahren, die zu Steigerungen, Erstarrungsrißbildung, Bindefehlern o. ä. im Nahtinneren neigen (z. B. Einseitenschweißen oder Fallnahtschweißen). Anmerkung: Bei Werkstoffpaarungen unterschiedlicher Festigkeit kann es zweckmäßig sein, anstelle von Stumpfnaht-Querbiegeproben StumpfnahtLängsbiegeproben (FBB und RBB) nach EN 910/(ISO 5173) mit der Naht in Probenmitte zu wählen. Siehe hierzu auch Kapitel 2, Abschnitt 5. Die Einzelheiten dieser Prüfung wie auch die Anforderungen (in der Regel eine qualitative Beurteilung des Biegeverhaltens) sind von Fall zu Fall zu vereinbaren. Je 3 Kerbschlagbiegeproben, Charpy V-Proben, Kerb senkrecht zur Blechoberfläche, nach EN 875/ISO 9016 aus Mitte der Schweißnaht (VWT 0/1), Schmelzlinie/Bindezone) (VHT 0/1) und Wärmeeinflußzone (VHT 2/1). Die Kerbschlagbiegeproben sind aus der zuletzt geschweißten Seite, bei größeren Blechdicken aus beiden Seiten zu entnehmen. Bei sehr großen Blechdicken oder Schweißverfahren, die zur Mittenseigerung neigen, sind zusätzlich je 3 Kerbschlagbiegeproben aus denselben Bereichen in Blechdickenmitte zu entnehmen. Das Maß "a" (siehe EN 875/ISO 9016) soll so gewählt werden, daß der Schnittpunkt von Probenachse und Kerbmitte im Grobkornbereich der Wärmeeinflußzone liegt, im allgemeinen können dafür 2 mm angenommen werden. Bei Verfahrensprüfungen an kaltzähen Stählen sind - soweit im einzelnen nichts anderes gefordert wurde - Proben mit den Kerblagen a = 1 mm, a = 3 mm und a = 5 mm vorzusehen. Die Rundzugprobe ist in jedem Falle vorzusehen (außer bei Aluminiumlegierungen), wenn ein Schweißgut mit geringerer Festigkeit als derjenigen des Grundwerkstoffes eingesetzt wird (z. B. bei hochfesten Stählen). Der Durchmesser "d0" der Probe soll so groß wie möglich (jedoch nicht mehr als 10 mm) gewählt werden, die Meßlänge "L0" soll 5 × d0 betragen. Die Bestimmungen in Kapitel 1, Abschnitt 5, B.2. sind sinngemäß anzuwenden. – Kapitel 3 Seite 1–11 4.2 Stumpfnahtprobensatz für Einseitenschweißverfahren 4.2.1 Stumpfnahtprüfstücken für Einseitenschweißverfahren (z. B. Hand- oder teilmechanisches Schweißen auf Keramik-Badsicherungsunterlagen oder Unterpulverschweißen auf Pulver-Badsicherungen) sind Probensätze gemäß 4.1.1 und 4.1.2, jedoch mit folgenden Abweichungen, zu entnehmen: Kapitel 3 Seite 1–12 Abschnitt 1 F Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen II - Teil 3 GL – 2 Querzugproben, siehe hierzu auch unter 4.1.2 – 2 Querzugproben, siehe hierzu auch unter 4.1.2 – 1 Rundzugprobe längs aus dem Schweißgut auch dann, wenn zusätzliche Schweißzusatzstoffe (z. B. in Form von Eisenpulver o. ä.) zugegeben werden oder eine metallurgische Reaktion des Schweißgutes mit der Badsicherungsunterlage nicht auszuschließen ist. Siehe hierzu auch 4.1.2. – 1 Rundzugprobe längs aus dem Schweißgut auch dann, wenn zusätzliche Schweißzusatzstoffe (z. B. in Form von Eisenpulver o. ä.) zugegeben werden. Siehe hierzu auch unter 4.1.2. – 2 Querbiegeproben (1FBB und 1RBB) und 2 Seitenbiegeproben (SBB). Siehe hierzu auch unter 4.1.2 – Je 3 Kerbschlagbiegeproben aus Mitte der Schweißnaht (VWT 0/2), Rand der Schweißnaht (VWT a/2), Schmelzlinie/Bindezone) (VHT 0/2) und Wärmeeinflußzone (VHT 2/2). Das Maß "a" ist so zu wählen, daß der Kerb im Grobkornbereich des Schweißgutes liegt, in der Regel etwa 2 – 3 mm. Bei sehr großen Blechdicken oder Schweißverfahren, die zur Mittenseigerung neigen, sind zusätzlich je 4 Kerbschlagbiegeproben aus denselben Bereichen in Blechdickenmitte zu entnehmen. Siehe hierzu auch unter 4.1.2 – 2 Makroschliffe, wovon einer durch eine Ansatzstelle gehen sollte. Siehe hierzu auch unter 4.1.2 – Härteprüfungen, siehe auch hierzu unter 4.1.2. – 2 Querbiegeproben (1FBB und 1RBB) und 2 Seitenbiegeproben (SBB), siehe hierzu auch unter 4.1.2 – Je 3 Kerbschlagbiegeproben zusätzlich aus dem Wurzelbereich: aus Mitte der Schweißnaht (VWT 0/t-1), Schmelzlinie/Bindezone (VHT 0/t-1) und Wärmeeinflußzone (VHT 2/t-1) Siehe hierzu auch unter 4.1.2 – 2 Makroschliffe, wovon bei Hand- und teilmechanischen Schweißverfahren mindestens einer durch eine Ansatzstelle gehen muß. Siehe hierzu auch unter 4.1.2 – Härteprüfungen, siehe auch hierzu unter 4.1.2. 4.2.2 Stumpfnahtprüfstücken, die mit bereits für den jeweiligen Anwendungsbereich (Grundwerkstoffe, Schweißpositionen) vom GL zugelassenen Handoder teilmechanischen Schweißverfahren nur zur Erweiterung dieser Zulassung auf das Einseitenschweißen auf Badsicherungsunterlagen geschweißt wurden, sind sinngemäß nach 4.2.1 folgende Proben zu entnehmen: – 2 Querbiegeproben, Wurzellage auf Zug (RBB) und 2 Seitenbiegeproben (SBB), siehe hierzu auch unter 4.1.2 – Je 3 Kerbschlagbiegeproben nur aus dem Wurzelbereich: aus Mitte der Schweißnaht (VWT 0/t-1), Schmelzlinie/Bindezone (VHT 0/t-1) und Wärmeeinflußzone (VHT 2/t-1) Siehe hierzu auch unter 4.1.2, wenn normalfester Schiffbaustahl Grad E und/oder höherfeste Schiffbaustähle geschweißt werden sollen oder wenn für andere Werkstoffe gefordert. Siehe hierzu auch unter 4.1.2. – – 4.3 2 Makroschliffe, wovon bei Hand- und teilmechanischen Schweißverfahren mindestens einer durch eine Ansatzstelle gehen muß. Siehe hierzu auch unter 4.1.2 Härteprüfungen, siehe auch hierzu unter 4.1.2. Stumpfnahtprobensatz für Senkrechtschweißverfahren Stumpfnahtprüfstücken für Senkrechtschweißverfahren (z. B. Elektrogas- oder Elektroschlackeschweißen) sind gemäß Kapitel 1, Abschnitt 4, B.8.3 ein oder mehrere Probensätze nach 4.1.1 bzw. 4.1.2 wie folgt zu entnehmen: 4.4 Kehlnahtprobensatz (T-Probensatz) 4.4.1 Vereinfachten Kehlnahtprüfstücken (TPrüfstücken) nach EN 288/ISO 9956 sind sinngemäß nach 4.1.1 je nach Prüfstücklänge 2 oder mehrere Makroschliffe zur Beurteilung der Einbrandverhältnisse, etwaiger Unregelmäßigkeiten und des Gefüges zu entnehmen. Erforderlichenfalls (vergl. 4.1.2) sind Härtemessungen gemäß EN 1043-1 bzw. -2 durchzuführen, siehe auch hierzu unter 4.1.2. 4.4.2 Der Rest der Prüfstücke ist in handliche Abschnitte zu unterteilen und nach dem Entfernen jeweils einer Schweißnaht wechselseitig zur Bruchbeurteilung aufzubrechen, siehe hierzu auch EN 1320. 4.5 Kehlnahtprobensatz (Doppel-T- (Kreuz-) Probensatz) 4.5.1 Doppel-T-Prüfstücken (Kreuzprüfstücken) nach den Abb. 1.1 und 1.2 sind gemäß 4.1.1 je nach Prüfstücklänge ein oder mehrere Probensätze nach Abb. 1.3 zu entnehmen. Probenentnahme, Kennzeichnung, Durchführung der mechanisch-technologischen Prüfungen usw. sollen Kapitel 2, Abschnitt 5 entsprechen. 4.5.2 Ein Doppel-T- (Kreuz-) Probensatz gemäß 4.5.1 soll aus folgenden Proben bestehen. Probenformen und -abmessungen sollen Kapitel 2, Abschnitt 5 entsprechen: Abschnitt 1 II - Teil 3 GL – – Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen F Kapitel 3 Seite 1–13 3 Kreuzzugproben (Z) zur Ermittlung der Zugscherfestigkeit des Schweißgutes gemäß Abb. 1.4 5. Anforderungen 5.1 Schiffbaustähle 2 Makroschliffe (M) zur Beurteilung der Einbrandverhältnisse, etwaiger Unregelmäßigkeiten und des Gefüges. Erforderlichenfalls (vergl. 4.1.2) sind Härtemessungen gemäß EN 1043-1 bzw. -2 durchzuführen, siehe auch hierzu unter 4.1.2. 5.1.1 Bei Verfahrensprüfungen und Arbeitsprüfungen an Schiffbaustählen müssen bei Stumpfnahtproben die in Tabelle 1.4 angegebenen Mindestgütewerte erreicht werden. Vergleichbare Baustähle, Schmiedestähle und Stahlgußsorten sind entsprechend ihrer chemischen Zusammensetzung und ihren mechanischen Gütewerten sinngemäß einzuordnen. Z Z Z Rest für Ersatzproben M ca. 400 M 5.1.2 Die in Tabelle 1.4 angegebenen Mindestschlagarbeitswerte gelten für Mitte Schweißnaht, Schmelzlinie/Bindezone und Wärmeeinflußzone. Die Werte für das Hand- und teilmechanische Schweißen gelten für alle Positionen außer PF (senkrecht steigend). Für die senkrechte Position (PF) gelten die Werte wie für das vollmechanische Schweißen (34 J bzw. 41 J). Hinweis: £50 ~35 ~35 ~35 £50 Abb. 1.3 Doppel-T-(Kreuz-) Probensatz a 3 a 2 a1 a4 a1 + a2 = Bruchquerschnitt S1/2 a3 + a4 = Bruchquerschnitt S3/4 Zugscherfestigkeit = Bruchkraft F [N/mm2] SB × Probenbreite SB = S1/2 oder S3/4 je nach Bruchlage Abb. 1.4 Kreuzzugprobe, Schweißnahtquerschnitt 4.5.3 Der Rest der Prüfstücke ist in handliche Abschnitte zu unterteilen und nach dem Entfernen jeweils einer Schweißnaht wechselseitig zur Bruchbeurteilung aufzubrechen, siehe hierzu auch EN 1320. Bei den „einfachen“ Stählen, wie beispielsweise dem Grad A, kann es u.U. Schwierigkeiten bereiten, in der Schmelzlinie/Bindezone und/oder in der Wärmeeinflußzone die von den Anforderungen an die Schweißzusätze abgeleiteten Anforderungswerte der Tabelle 1.4 zu erreichen. In diesen Fällen können die bei der Prüfung des Grundwerkstoffes oder bei entsprechenden Kontrollprüfungen ermittelten Werte als Referenzwerte zugrunde gelegt werden. Die an der Schweißverbindung ermittelten Werte sollten nicht unter diesen Referenzwerten liegen. 5.1.3 Alternativ zu den in Tabelle 1.4 angegebenen Prüftemperaturen und Schlagarbeitswerten können in besonderen Fällen (z. B. bei ständig tieferen Betriebstemperaturen der Bauteile als – 10 °C) die für die jeweiligen Stähle festgelegten Prüftemperaturen und Schlagarbeitswerte auch für Verfahrensprüfungen gefordert werden. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten diese Werte dann für alle Schweißpositionen und Kerblagen. 5.1.4 Bei Blechdicken unter 10 mm können Kerbschlagbiegeproben mit einer Breite entsprechend der Blechdicke, möglichst aber von 7,5 bzw. 5 mm gewählt werden. Die in Tabelle 1.4 geforderte Schlagarbeit ist dafür nach Tabelle 1.5 zu vermindern. Bei Blechdicken unter 5 mm entfällt im allgemeinen der Kerbschlagbiegeversuch. Es können jedoch andere Prüfungen zum Nachweis der Sprödbruchsicherheit gefordert werden. Abschnitt 1 F Kapitel 3 Seite 1–14 Tabelle 1.4 Gütegrad Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen II - Teil 3 GL Anforderungen bei Schiffbaustählen StreckBruchgrenze Zugfestigkei dehnung (Schweißgut (Schweißgut ) L0 = 5 d0 ) [N/mm2] [%] [N/mm2] Schlagarbeit 1 [J] Hand- und teilmech. Temp. [°C] vollmech. A/B Biegedehnung Biegewinkel Meßstrecke (D = 3 t) 2 2 LS 3 [%] + 20 D 305 400 22 47 ± 0 34 E – 20 A 32 + 20 D 32 335 E 32 440 22 47 ± 0 34 – 20 F 32 – 40 A 36 + 20 D 36 375 E 36 490 22 47 ± 0 34 – 20 F 36 – 40 A 40 + 20 D 40 400 E 40 510 22 47 ± 0 41 – 20 F 40 180° 22 180° 22 180° 22 180° 22 – 40 1 Charpy-V-Probe, Mittelwert aus 3 Proben. Über kleinste Einzelwerte und Ersatzproben siehe Kapitel 1, Abschnitt 4, C.2.3. Zur Kerblage und zu den Schweißpositionen siehe 5.1.2. 2 Der GL kann einem Dorndurchmesser von D = 4 × t zustimmen, wenn dadurch die Aussagefähigkeit der Prüfung nicht beeinträchtigt wird. Über die Biegewinkel siehe 5.1.5. 3 Meßlänge (L ) = Nahtbreite (L ) + jeweils halbe Blechdicke (a/2) auf jeder Seite neben der Naht, vergl. hierzu auch EN 910/(ISO 5173). 0 S Tabelle 1.5 Schlagarbeitsanforderungen bei verringerter Probenbreite Probenquerschnitt [mm × mm] Bruchteil der geforderten Mindestschlagarbeit 10 × 7,5 5/6 10 × 5,0 2/3 5.1.5 Die Biegeversuche sind mit einem Dorndurchmesser von 3 × Probendicke durchzuführen. Der GL kann alternativ einem Dorndurchmesser von D = 4 × t zustimmen, wenn dadurch die Aussagefähigkeit der Prüfungen nicht beeinträchtigt wird. Der geforderte Biegewinkel von 180° gilt unter den Versuchsbedingungen von EN 910 als erreicht, wenn die Probe mit der Mindestlänge nach dieser Norm zwischen den Stützrollen durchgedrückt worden ist. Die geforderte Biegedehnung muß bis zum ersten Anriß erreicht werden. Geringfügige Porenaufbrüche o. ä. bis max. 3 mm Länge können toleriert werden. Bei gebrochenen Proben sind die Bruchflächen zu beurteilen. 5.1.6 Bei den Kreuzzugproben soll die Mindestzugfestigkeit (Zugscherfestigkeit) im Schweißnahtquerschnitt (Bruchquerschnitt gemäß Abb. 1.4) den Anforderungen nach Tabelle 1.6 genügen Tabelle 1.6 Anforderungen an Kreuzzugproben Gütegrade Zugscherfestigkeit [N/mm2] A–E 350 A 32 – F 36 430 A 40 – F 40 450 II - Teil 3 GL 5.2 Abschnitt 1 F Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen Hochfeste (vergütete) Feinkornbaustähle 5.2.1 Bei Verfahrensprüfungen und Arbeitsprüfungen an hochfesten (vergüteten) Feinkornbaustählen müssen bei Stumpfnahtproben die in Kapitel 1, Abschnitt 5, F. für die Prüfung der Schweißzusätze und -hilfsstoffe angegebenen Mindestgütewerte erreicht werden. Für die Biegeversuche ist - soweit im einzelnen nichts anderes vereinbart wurde - ein Biegedorn-∅ von 4 × Probendicke zu wählen. Für den Kerbschlagbiegeversuch sind Prüftemperaturen von - 20 °C oder niedriger zu wählen. 5.2.2 Bei den Kreuzzugproben (vergl. 3.2.2) soll die Mindestzugfestigkeit (Zugscherfestigkeit) im Schweißnahtquerschnitt (Bruchquerschnitt gemäß Abb. 1.4) den Anforderungen nach Kapitel 1, Abschnitt 5, F. an die Schweißverbindung genügen. 5.3 Nichtrostende, austenitische (plattierte) und austenitisch-ferritische (Duplex-) Stähle 5.3.1 Bei Verfahrensprüfungen und Arbeitsprüfungen an nichtrostenden, austenitischen (plattierten) und austenitisch-ferritischen (Duplex-) Stählen müssen bei Stumpfnahtproben die in Kapitel 1, Abschnitt 5, I. für die Prüfung der Schweißzusätze und -hilfsstoffe angegebenen Mindestgütewerte erreicht werden. Bei Mischverbindungen sind die Festigkeitswerte des Grundwerkstoffes mit der niedrigeren Festigkeit zugrunde zu legen. 5.3.2 Soweit im einzelnen nichts anderes vereinbart wurde, kann für die Biegeversuche ein Biegedorn-Ø Tabelle 1.7 Kapitel 3 Seite 1–15 von 3 × Probendicke und als Prüftemperatur beim Kerbschlagbiegeversuch an den nichtrostenden, austenitischen Stählen + 20 °C gewählt werden. Die austenitisch-ferritischen (Duplex-) Stähle sind bei – 30 °C zu prüfen. 5.3.3 Bei den Kreuzzugproben (vergl. 3.2.2) soll die Mindestzugfestigkeit (Zugscherfestigkeit) im Schweißnahtquerschnitt (Bruchquerschnitt gemäß Abb. 1.4) den Anforderungen nach Kapitel 1, Abschnitt 5, I. an die Schweißverbindung genügen. Bei plattierten Blechen ist dazu die Kehlnahtdicke so zu wählen (≤ 0,5 × Blechdicke), daß der Bruch auf jeden Fall in der Schweißnaht erfolgt. 5.4 Aluminiumlegierungen 5.4.1 Bei Verfahrensprüfungen und Arbeitsprüfungen an Aluminiumlegierungen sind als Richtwerte bei Stumpfnahtproben aus Legierungen der 5.000er und 6000er Reihe gemäß den Werkstoffvorschriften des GL die in nachstehender Tabelle 1.7 angegebenen Werte zugrunde zu legen. Die Zugfestigkeit der Proben darf jedoch in keinem Falle geringer als der niedrigste Sollwert des Grundwerkstoffes im weichen Zustand sein. Ggfs. davon abweichende Werte sind bei der Konstruktion und Bemessung entsprechend zu berücksichtigen. Die geforderten Zugfestigkeitswerte gelten für Proben mit belassener Nahtüberhöhung. Andere Aluminiumlegierungen sind sinngemäß einzuordnen, die Anforderungen hierfür werden unter Berücksichtigung der Grundwerkstoffeigenschaften und der in EN 288-4/ISO 9956-4 angegebenen Ausnutzungsgrade von Fall zu Fall festgelegt. Anforderungen bei Aluminiumlegierungen Grundwerkstoff Legierungs-Nr. W.-Bezeichnung Schweißverbindungen 1 0,2 %Dehngrenze 2 [N/mm2] Zugfestigkeit Biegewinkel 3 Biegedehnung [N/mm2] [Grad] [%] EN AW-5083 AlMg4,5Mn0,7 125 275 EN AW-5086 AlMg4 100 240 EN AW-5383 AlMg4,5Mn0,7mod. 145 290 EN AW-5754 AlMg3 80 190 ––– AlMg5,5Mn0,8ZnZr 160 300 EN AW-6005A AlSiMg(A) 115 165 EN AW-6061 AlMgSilCu 115 155 EN AW-6082 AlSilMgMn 125 185 18 180 10 1 Bei Verwendung eines Schweißzusatzes mit einem dem Grundwerkstoff entsprechenden Gütegrad gemäß Kapitel 1, Abschnitt 5, K. 2 Sofern (an zusätzlich zu vereinbarenden Proben) ermittelt. 3 Biegedorn-∅ ist je nach Werkstoffgruppe und -zustand gemäß EN 288-4/ISO 9956-4 zu wählen. 5.4.2 Der geforderte Biegewinkel von 180° gilt unter den Versuchsbedingungen von EN 910 als er- reicht, wenn die Probe mit der Mindestlänge nach dieser Norm zwischen den Stützrollen durchgedrückt Kapitel 3 Seite 1–16 Abschnitt 1 G Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen worden ist. Die geforderte Biegedehnung muß bis zum ersten Anriß erreicht werden. Geringfügige Porenaufbrüche o. ä. bis max. 3 mm Länge können toleriert werden. Bei gebrochenen Proben sind die Bruchflächen zu beurteilen. 5.4.3 Bei den Kreuzzugproben soll die Mindestzugscherfestigkeit im Schweißnahtquerschnitt (Bruchquerschnitt gemäß Abb. 1.4) im allgemeinen nicht weniger als 60 % der geforderten Zugfestigkeit betragen. Über die ggf. erforderlichen Zuschläge (wenn dieser Wert nicht erreicht wird) bei der Bemessung der Kehlnahtverbindungen siehe G.10.3.2. 5.4.4 Sofern im Einzelfalle nichts anderes gefordert wurde, kann bei Verfahrens- und Arbeitsprüfungen an Aluminiumlegierungen für schiffbauliche Konstruktionen auf die Prüfung der Kerbschlagzähigkeit verzichtet werden. Die Anforderungen für den Einsatz bei tiefen Temperaturen werden gesondert festgelegt. 5.5 Andere Werkstoffe Die Anforderungen bei anderen Werkstoffen oder anderen Prüfmethoden werden sinngemäß wie bei den zuvor behandelten Werkstoffen unter Zugrundelegung der chemischen Zusammensetzung, mechanischen Gütewerte und sonstigen Eigenschaften der Grundwerkstoffe sowie unter Berücksichtigung der zu erwartenden Beanspruchungsbedingungen, wie beispielsweise der niedrigsten zu erwartenden Betriebstemperatur (Entwurfstemperatur), von Fall zu Fall festgelegt. G. Konstruktive Gestaltung, Bemessung Vorbemerkung: Der Inhalt dieses Abschnittes ist weitgehend identisch mit den Angaben in den Klassifikations- und Bauvorschriften I, Teil 1 – Seeschiffe, Kapitel 1 – Schiffskörper, Abschnitt 19 "Schweißverbindungen". Durch zeitlich verschiedene Neuausgaben dieser Vorschriften und der vorliegenden Schweißvorschriften kann es vorübergehend zu unterschiedlichen Aussagen in den jeweiligen Vorschriften kommen. In diesem Falle gilt die jeweils neuere Vorschrift. 1. Allgemeines 1.1 Die in Kapitel 2, Abschnitt 1 beschriebenen, allgemeinen Gestaltungsgrundsätze sind zu beachten. 1.2 Bei der Gestaltung der Schweißverbindungen ist sicherzustellen, daß die vorgesehene Nahtart und -güte, z. B. voll durchschweißte Wurzel bei HV- oder D(oppel)HV-Nähten (K-Nähten), unter den gegebenen Fertigungsbedingungen einwandfrei ausgeführt werden kann. Andernfalls sind entsprechend einfacher herzustellende Nahtarten vorzusehen und deren (evtl. geringere) Tragfähigkeit bei der Bemessung zu berücksichtigen. II - Teil 3 GL 1.3 Hoch beanspruchte - und damit im allgemeinen prüfpflichtige - Schweißverbindungen sind so zu gestalten, daß das zum Fehlernachweis jeweils geeignetste Prüfverfahren (Durchstrahlungs-, Ultraschallund/oder Oberflächenrißprüfverfahren) ohne Einschränkungen eingesetzt werden kann und damit aussagefähige Prüfungen durchführbar sind. 2. Werkstoffabhängige Besonderheiten Korrosion 2.1 Werkstoffabhängige Besonderheiten, wie beispielsweise die (geringere) Beanspruchbarkeit von Walzerzeugnissen in Dickenrichtung (siehe hierzu unter 7.) oder die Erweichung kalt verfestigter Aluminiumlegierungen beim Schweißen, sind bei Konstruktion und Bemessung der Bauteile bzw. der Schweißverbindungen zu berücksichtigen. 2.2 Plattierte Bleche können bei nachgewiesener ausreichender Haftfestigkeit der Verbindung zwischen Träger- und Auflagewerkstoff im allgemeinen (bis zu mittleren Blechdicken mit überwiegend Kehlnahtverbindungen) wie massive Bleche eingesetzt werden. 2.3 Bei temperaturbeanspruchten Verbundkonstruktionen aus unterschiedlichen Werkstoffen (z. B. Schiffbaustählen und nichtrostenden Stählen bei Tankheizungen) sind die unterschiedlichen Wärmeleitfähigkeiten und vor allem Wärmedehnungen der verschiedenen Stähle zu beachten. 2.4 Bei dem Seewasser oder anderen Elektrolyten ausgesetzten Paarungen verschiedenartiger Werkstoffe, wie beispielsweise Schweißverbindungen zwischen unlegierten und nichtrostenden Stählen bei Verschleißschutzauskleidungen in Düsenrudern oder bei Auftragsschweißungen auf Ruderschäften, ist die infolge unterschiedlicher Potentiale verstärkte Korrosionsneigung, insbesondere im Schweißnahtbereich, zu beachten. 2.5 Lassen sich solche Schweißverbindungen nicht vermeiden, so sind diese nach Möglichkeit in weniger korrosionsgefährdete Bereiche (z. B. außerhalb von Tanks) zu legen, oder es sind besondere Korrosionsschutzmaßnahmen (z. B. Beschichtung und/oder kathodischer Schutz) zu treffen. 3. Kraftfluß, Übergänge 3.1 Alle Schweißverbindungen an Hauptverbandsteilen sind so auszubilden, daß ein möglichst ungestörter Kraftfluß ohne größere innere oder äußere Kerben, Steifigkeitssprünge und ohne Dehnungsbehinderung erreicht wird (siehe hierzu auch Bauvorschriften für Seeschiffe, Kapitel 1, Abschnitt 3, H.). 3.2 Dies gilt sinngemäß für das Anschweißen untergeordneter Bauteile an Hauptverbandsteile, deren freiliegende Platten- oder Gurtkanten von Kerbwirkungen durch Schweißanschlüsse möglichst freizuhalten sind. Über die Unzulässigkeit von Schweißungen an Oberkante Scheergang, siehe Bauvorschriften für II - Teil 3 GL Abschnitt 1 G Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen max. 4 (3) Seeschiffe, Kapitel 1, Abschnitt 6, C.3.4. Dies gilt sinngemäß für Schweißungen an der Oberkante durchlaufender Lukenlängssülle. 3.3 Stöße in längeren oder durchgehenden Anbauten wie Schlingerkielen, Scheuerleisten, Schmutzwassersüllen, Kranschienen, Lukendeckellaufschienen oder Dichtleisten usw. an Hauptverbandsteilen sind dementsprechend über den vollen Querschnitt zu verschweißen. Deren Enden sind sinngemäß wie die Dopplungsenden (vergl. 6.4) mit „weichen“ Übergängen zum darunterliegenden Bauteil auszubilden. 3.4 Schweißstöße in Trägern und Profilen (insbesondere Montagestöße) sind möglichst nicht im Bereich hoher Biegebeanspruchungen anzuordnen. Schweißstöße an Knickstellen von Trägergurtungen sind möglichst zu vermeiden. Voll durchgeschweißte Dreiblechnähte auf Knickaussteifungen mit zusätzlichen Kehlnähten von der Rückseite sinngemäß nach Abb. 1.18 sind im allgemeinen zulässig. 3.5 Unterschiedliche Bauteilabmessungen sind mit "weichen" Übergängen allmählich ineinander überzuführen. Bei ungleichen Steghöhen von Trägern oder Profilen sind die Gurte bzw. Wulste durch Abschrägen bzw. durch Aufschlitzen und Spreizen oder Zusammendrücken des Steges so auf gleiche Höhe zu bringen, daß die Gurte bzw. Wulste einwandfrei miteinander verschweißt werden können. Der Übergang soll mindestens doppelt so lang wie der Höhenunterschied sein. 3.6 Wechselt an Stößen quer zur Hauptbeanspruchungsrichtung die Blechdicke, so müssen Dickenunterschiede über 4 mm, bei Blechdicken des dünneren Bleches unter 10 mm über 3 mm, gemäß Abb. 1.5 durch Abschrägen der überstehenden Kante mindestens im Verhältnis 1 : 3 oder je nach Kerbfall flacher (vgl. Bauvorschriften für Seeschiffe, Kapitel 1, Abschnitt 20, Tabelle 20.3) ausgeglichen werden. Dickenunterschiede bis zu den oben genannten Werten dürfen in der Naht ausgeglichen werden. 3.7 Stahlguß- und Schmiedeteile sollen für den Anschluß von Blechen oder anderen relativ dünnwandigen Teilen gemäß Abb. 1.6 mit entsprechenden Verjüngungen oder angegossenen bzw. angeschmiedeten Schweißflanschen versehen werden. Ersatzweise kann der GL einem entsprechend dickeren, über den vollen Querschnitt mit dem Stahlguß- bzw. Schmiedeteil verschweißten Übergangsstückes sinngemäß wie bei den Wellenböcken (vergl. Abb. 1.24 und 1.25) bzw. wie bei den waagerechten Kupplungsflanschen von Rudern (vergl. Abb. 1.26) zustimmen. Kapitel 3 Seite 1–17 3 £ 1: Abb. 1.5 Ausgleiche von Dickenunterschieden » 30° 6 Abb. 1.6 Schweißflansch an Stahlguß oder Schmiedestücken 3.8 Zur Verbindung von Wellenbockarmen mit Nabe und Außenhaut siehe 13. und Bauvorschriften für Seeschiffe, Kapitel 1, Abschnitt 13, D.1.; zur Verbindung waagerechter Kupplungsflansche mit dem Ruderkörper siehe 14. Über den erforderlichen verdickten Bund an Ruderschäften bei Auftragsschweißungen oder für den Anschluß des Kupplungsflansches siehe unter 9. bzw. 14. sowie in den Bauvorschriften für Seeschiffe, Kapitel 1, Abschnitt 14, D.2.4. Die Verbindung Ruderschaft - Kupplung muß über den vollen Querschnitt durchgeschweißt werden. 4. Örtliche Häufung von Schweißungen, Mindestabstände, Einschweißteile 4.1 Örtliche Häufungen von Schweißungen sowie zu geringe Abstände von Schweißverbindungen untereinander sind zu vermeiden. Wo infolge größerer Blech- bzw. Schweißnahtdicken und entsprechender Steifigkeit der Bauteile mit höheren Schweißeigenspannungen zu rechnen ist, sollen bei der Planung nebeneinanderliegende Stumpfnähte - gemessen von Nahtmitte zu Nahtmitte - mindestens 50 mm + 4 ⋅ Blechdicke voneinander entfernt vorgesehen werden. Kehlnähte untereinander und Kehlnähte von Stumpfnähten sollen mindestens 30 mm + 2 ⋅ Blechdicke voneinander entfernt vorgesehen werden. Hierbei gelten die Maße Kehlnahtrand bis Kehlnahtrand bzw. Kehlnahtrand bis Mitte Stumpfnaht. Die Breite auszuwechselnder Plattenteile (-streifen) soll jedoch mindestens 300 mm oder 10 × Blechdicke, je nachdem welches das größere Maß ist, betragen. Abweichende Maße bedürfen der Zustimmung des GL in jedem Einzelfall im Rahmen der Zeichnungsprüfung. Kapitel 3 Seite 1–18 Abschnitt 1 G Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen II - Teil 3 GL Hinweis: In besonderen Fällen, z.B. wenn Beplattungen, insbesondere im unteren Blechdickenbereich (bis etwa 20 mm), in ihrem Verlauf abknicken (z.B. Innenboden im Vorschiffsbereich oder Seitenlängsschotte im Vorund Hinterschiffsbereich), so kann es zur besseren Knickaussteifung zweckmäßig sein, die oben genannten Abstände zu verringern oder auch - bei nicht zu großen Nahtdicken (bis etwa 5 mm) - das den Knick aussteifende Profil oder dergl. direkt auf die den Knick bildende Schweißnaht im Blech zu setzen. r ³ 25 ³ 2t [t] Abb. 1.7 Durchschweißlöcher 5.2 Bei vor dem Aufsetzen kreuzender Bauteile fertig geschweißten Nähten sind keine Durchschweißlöcher erforderlich. Eventuell vorhandene Nahtüberhöhungen sind vor dem Aufsetzen abzuarbeiten, oder es sind die aufzusetzenden Bauteile entsprechend auszuklinken. 6. γ D = Durchmesser runder oder Seitenlänge eckiger Einschweißteile in [mm] t = Beplattungsdicke in [mm] b/2 b Bei eckigen Einschweißteilen sollen die Eckradien mindestens 50 mm betragen, oder es sind die "Längsnähte" über die "Querstöße" hinaus zu verlängern. Einschweißteile sind über den vollen Querschnitt mit der umgebenden Beplattung zu verschweißen. Bezüglich der Spannungserhöhung infolge evtl. unterschiedlicher Dicken siehe in den Bauvorschriften für Seeschiffe, Kapitel 1, Abschnitt 20, B.1.3. 6.2 Lassen sich Dopplungen nicht vermeiden, so sollen diese nicht dicker als 2 × Beplattungsdicke sein. Dopplungen mit größerer Breite als etwa 30facher Dopplungsdicke sind in Abständen von höchstens 30facher Dopplungsdicke mit Lochschweißung gemäß 10.5 mit der darunterliegenden Beplattung zu verschweißen. 5. 2t β D min = 170 + 3 t − 10 ≥ 170 mm 6.1 Bei örtlich erhöhter Beanspruchung von Beplattungen (auch Träger- oder Rohrwandungen) sind möglichst dickere Bleche anstelle von Dopplungen vorzusehen. Lagerbuchsen, Naben usw. sind grundsätzlich in Form von eingeschweißten, dickeren Blechen auszubilden, siehe hierzu auch 4.2. t 4.2 In Beplattungen eingeschweißte Verstärkungsplatten, Schweißflansche, Ablaßverschraubungen, Halterungen oder ähnliche Bauteile sollen folgende Mindestgrößen haben: Örtliche Verstärkungen, Dopplungen r³ Durch die zusätzlichen Kehlnähte auf dem Stumpfstoß ist zwar eine weitere Anhäufung von Schweißungen und somit von Schweißeigenspannungen gegeben, diese fällt jedoch im Vergleich zu den bei größeren Blechdicken und entsprechend vermehrter Lagenzahl entstehenden Schweißeigenspannungen relativ gering aus und kann daher zugunsten der festigkeitsmäßig günstigeren Gestaltung in Kauf genommen werden. Über zulässige Toleranzen siehe unter H.3. r ³ 25 ³ 2t [t] ~ 1,5 b r ³ 2t Durchschweißlöcher Durchschweißlöcher für das (nachträgliche) 5.1 Schweißen von Stumpf- oder Kehlnähten nach Anbringung kreuzender Bauteile sollen ausgerundet (Mindestradius 25 mm oder 2 x Blechdicke, je nachdem, welches das größere Maß ist) und (insbesondere bei überwiegend dynamischer Beanspruchung) mit "weichen" Ausläufen und entsprechend kerbfreien stirnseitigen Umschweißungen gemäß Abb. 1.7 versehen werden. Abb. 1.8 Schweißung an den Enden von Dopplungen Dopplungen sind an den (Längs-)Kanten mit 6.3 durchlaufenden Kehlnähten mit einer Nahtdicke a = 0,3 × Dopplungsdicke anzuschweißen. An den Enden von Dopplungen gemäß Abb. 1.8 soll an den Stirnkanten die Nahtdicke a = 0,5 × Dopplungsdicke t, jedoch nicht mehr als Beplattungsdicke betragen. II - Teil 3 GL Abschnitt 1 G Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen 6.4 Die Nahtübergänge von den Stirnkanten zur Beplattung sollen unter einem Winkel von 45° oder flacher mit "weichen" Übergängen zur Beplattung verlaufen. Bei gefordertem Betriebsfestigkeitsnachweis (siehe Bauvorschriften für Seeschiffe, Kapitel 1, Abschnitt 20) muß die Ausbildung des Dopplungsendes der gewählten Detailkategorie entsprechen. 6.5 Dopplungen sind in Tanks für entzündbare Flüssigkeiten oder Gase sowie Chemikalien nicht zulässig. 7. Kreuzende Bauteile, Beanspruchung in Dickenrichtung 7.1 Werden bei sich kreuzenden Bauteilen Bleche oder andere Walzerzeugnisse durch Schweißeigen- und/oder Lastspannungen in Dickenrichtung beansprucht, so sind geeignete konstruktive und fertigungstechnische Vorkehrungen gegen lammellares Aufreißen (Terrassenbrüche) infolge der Anisotropie der Walzerzeugnisse zu treffen. 7.2 Dies sind u. a. die Wahl günstiger Nahtformen mit geringstmöglichem Nahtvolumen und einer sinnvollen Schweißfolge zur Verminderung der Querschrumpfung, die Verteilung der Spannungen auf einen größeren Bereich der Blechoberfläche über eine Auftragsschweißung oder die "Anbindung mehrerer Schichten" des in Dickenrichtung belasteten Bauteils, wie beispielsweise für die Deckstringer-ScheergangVerbindung in Abb. 1.17 dargestellt. 7.3 Bei sehr hohen Beanspruchungen in Dickenrichtung (z. B. infolge der Addition von Schrumpfspannungen großvolumiger HV- oder D(oppel)HVNaht-(K-Naht)-Verbindungen mit hohen Lastspannungen) sind Bleche mit gewährleisteter Beanspruchbarkeit in Dickenrichtung einzusetzen (verbesserter Reinheitsgrad, gewährleistete Mindest-Brucheinschnürungswerte ≥ 20 % von Zugproben in Dickenrichtung 3). 7.4 Quer zur Kraftrichtung angeordnete, zwischengelegte Flachstähle (z.B. als Badsicherungsunterlagen bei Lochschweißung oder als Ausgleich bei zu großen Luftspalten) sind bei sich kreuzenden Bauteilen nicht zulässig. –––––––––––––– 3 Siehe Werkstoff- und Schweißtechnik-Vorschriften, Teil 1, Metallische Werkstoffe, Kapitel 2, Abschnitt 1, M. sowie Stahl-Eisen-Lieferbedingungen 096 "Blech, Band und Breitflachstahl mit verbesserten Eigenschaften für Beanspruchungen senkrecht zur Erzeugnisfläche" des Vereins Deutscher Eisenhüttenleute. 8. Kapitel 3 Seite 1–19 Schweißen in kaltgeformten Bereichen, Biegeradien 8.1 An Baustählen mit Neigung zur Reckalterung ist das Schweißen in kaltgeformten Bereichen mit mehr als 5 % bleibender Dehnung 4 sowie in den angrenzenden Bereichen von 5 × Blechdicke möglichst zu vermeiden. Im Zweifelsfalle kann der GL den Nachweis (z.B. mittels Kerbschlagbiegeversuchen) fordern, daß Kaltverformung und nachfolgendes Schweißen nicht zu einer unzulässigen Verminderung der Zähigkeitseigenschaften geführt haben. 8.2 An Schiffbaustählen und vergleichbaren Baustählen (z. B. Gütegruppen S....J.... oder S....K.... nach EN 10025) darf in kaltgeformten Bereichen und den angrenzenden Bereichen geschweißt werden, wenn die Mindestbiegeradien nach Tabelle 1.8 nicht unterschritten werden. Tabelle 1.8 Mindestbiegeradien für das Schweißen in kaltgeformten Bereichen Blechdicke t Mindest-Biegeradius r (innen) 1 1,5 2 3 5 bis 4 mm bis 8 mm bis 12 mm bis 24 mm über 24 mm × × × × × t t t t t Hinweis: Aus Gründen der Abkantbarkeit kann u. U. ein größerer Biegeradius erforderlich sein. Für andere Stähle oder ggf. andere Werkstof8.3 fe ist der erforderliche Mindestbiegeradius im Zweifelsfalle durch Versuche zu ermitteln. Bei Stählen mit Mindeststreckgrenzen über 355 N/mm2 und Blechdicken ab 30 mm kann bei Kaltumformungen mit 2 % oder mehr bleibender Dehnung ein Nachweis ausreichender Zähigkeit nach dem Schweißen verlangt werden. 9. Auftragsschweißungen an Ruderschäften und Fingerlingen Verschleißfeste und/oder korrosionsbeständi9.1 ge Auftragsschweißungen von Lagerlaufflächen auf Ruderschäften, Fingerlingen usw. sind auf einem –––––––––––––– 4 Dehnung ε in der äußeren Zugzone: ε = r t 100 1+ 2 r t [ %] = innerer Biegeradius in [mm] = Blechdicke in [mm] Abschnitt 1 G Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen gegenüber dem benachbarten Schaftteil um mindestens 20 mm im Durchmesser verdickten Bund auszuführen. 9.2 Läßt sich aus konstruktiven Gründen ein verdickter Bund nicht ausführen, so kann die Auftragsschweißung auch auf dem glatten Schaft erfolgen, wenn (bei ausreichendem Restdurchmesser) eine Hinterdrehung gemäß 9.3 möglich ist. 9.3 Die Übergänge zum nicht aufgeschweißten Schaftteil sind gemäß Abb. 1.9 nach dem Schweißen mit großen Radien auszuarbeiten, um eventuelle Veränderungen des Grundwerkstoffgefüges (durch das Schweißen) im Bereich der Hohlkehlen zu beseitigen und eine räumliche Trennung von geometrischer und "metallurgischer" Kerbe zu erzielen. Auftragung auf verdicktem Bund Übergang nach dem Schweißen ausdrehen 4 1 : her lac f r ode Abb. 1.9 Auftragsschweißen an Ruderschäften, Fingerlingen nach dem Schweißen abdrehen men sind in den Zeichnungen oder sonstigen Fertigungsunterlagen mit den genormten Symbolen darzustellen. 10.1.2 Werden andere Nahtformen als diejenigen nach den Normen vorgesehen, so sind sie in den Zeichnungen besonders darzustellen. Nahtformen für besondere Schweißverfahren (z. B. für das UP-, Einseiten- oder Elektro-Gas- bzw. Elektroschlackeschweißen) müssen im Zusammenhang mit einer Verfahrensprüfung überprüft und genehmigt worden sein. 10.1.3 Stumpfstöße sind grundsätzlich mit Ausarbeitung von der Gegenseite und mit mindestens einer Gegenlage (Kapplage) vorzusehen. Ausnahmen hiervon, z. B. beim Unterpulverschweißen oder bei den in 10.1.1 genannten Verfahren, bedürfen ebenfalls der Überprüfung und Genehmigung im Zusammenhang mit einer Verfahrensprüfung. 10.1.4 Lassen sich die zuvor genannten Bedingungen nicht erfüllen (z. B. bei nur einseitig zugänglichen Nähten), so sind Steilflankennähte mit hintergelegter oder angearbeiteter bzw. angegossener bleibender Badsicherung und geöffneter Wurzel gemäß Abb. 1.11 vorzusehen. » 30° » 30° 6 6 t 9.4 Soll im Reparaturfall, mit besonderer Zustimmung des GL, ausnahmsweise eine Auftragsschweißung auf dem glatten Schaft, ohne Hinterdrehung erfolgen, so ist diese - genügend weit über den Bereich der größten Biegebeanspruchung hinaus - im Sinne von 9.3 nach Abb. 1.10 so auszuführen, daß im glatten Schaftteil, nach der Bearbeitung mindestens 2 Lagen Schweißgut verbleiben. Der Übergang Auftragsschweißung - Schaft muß sauber kerbfrei bearbeitet werden. II - Teil 3 GL t Kapitel 3 Seite 1–20 D/4 mind. 50 »1:4 Abb. 1.11 Einseitige Schweißungen auf bleibenden Badsicherungsunterlagen Abb. 1.10 Auftragsschweißen im Reparaturfall 9.5 Das Auftragsschweißen darf nur mit einem vom GL zugelassenen, vollmechanischen Verfahren (z. B. 12, Unterpulverschweißen) auf einer Drehvorrichtung in Umfangsrichtung erfolgen. 10. Schweißnahtformen und -abmessungen 10.1 Stumpfstöße 10.1.1 Stumpfstöße sind je nach Blechdicke, Schweißverfahren und -position z.B. als I-, V- oder D(oppel)-V-Nähte (X-Nähte) entsprechend den Normen (z. B. EN 22553, EN 29629, DIN 8551 Teil 4, DIN 8552 oder DIN 8553) vorzusehen. Die Nahtfor- 10.1.5 Als rechnerische Nahtdicke von Stumpfnähten gilt die Blechdicke, im Falle unterschiedlicher Blechdicken die geringere Blechdicke. Bei gefordertem Betriebsfestigkeitsnachweis (siehe 15.3) richtet sich die Detailkategorie nach der Nahtausführung (Nahtgeometrie und Nahtgüte). 10.1.6 Für das Schweißen plattierter Bleche sind die Nahtformen gemäß Abb. 1.12 zu verwenden. Für Eckstöße sowie für die Verbindung plattierter Bleche mit (un- bzw. niedriglegierten) Schiffbaustählen sind diese Nahtformen sinngemäß anzuwenden. Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen 60° f f ° 45 45 » » 2-3 60° Kapitel 3 Seite 1–21 h G ° Abschnitt 1 2-3 II - Teil 3 GL 2 h/3 10.2 Eck-, T- und Doppel-T-(Kreuz-)Stöße 10.2.1 Eck-, T- oder Doppel-T-(Kreuz-)Stöße für den voll durchgeschweißten Anschluß der abstoßenden Bleche sind als HV- bzw. D(oppel)HV-Nähte (KNähte) mit möglichst geringem Steg und ausreichendem Luftspalt gemäß Abb. 1.13 mit Wurzelausarbeitung und Schweißung von der Gegenseite vorzusehen. Als rechnerische Nahtdicke kann die Blechdicke t (- f) des abstoßenden Bleches eingesetzt werden, wobei der anzunehmende Wurzelfehler f = 0,2 t, max. 3 mm, durch mindestens gleich große zusätzliche Kehlnähte auf jeder Seite auszugleichen ist. Als praktisches Maß kann eine Schenkellänge z = h/3 am Nahtfuß vorgegeben werden, wobei h die Höhe der Naht ist, siehe Bild. Bei gefordertem Betriebsfestigkeitsnachweis (siehe 15.3) können diese Nähte gemäß den Bauvorschriften für Seeschiffe, Kapitel 1, Abschnitt 20, Tabelle 20.3 ebenfalls in eine Detailkategorie des Typs Nr. 21 eingestuft werden. 10.2.3 Eck-, T- und Doppel-T-(Kreuz-)Stöße mit unverschweißtem Steg "c" und zusätzlich zu berücksichtigendem Wurzelfehler "f" sind gemäß Abb. 1.15 vorzusehen. c f/2 2-3 f/2 c f/2 t Abb. 1.15 HV- und D(oppel)HV-Stegnähte (KStegnähte) » 45 ° 45 ° 2-3 t » f/2 ° Abb. 1.12 Nahtformen für das Schweißen plattierter Bleche Abb. 1.14 HV- und D(oppel)HV-NÄhte (K-Nähte) mit definiertem Wurzelfehler 45 Schweißen der Plattierungsseite in mind. zwei Lagen, ggf. unter Verwendung besonderer Zwischenlagenelektroden t ° Ausarbeiten von der Plattierungsseite t 45 Schweißen des Trägerwerkstoffes mit genügendem Abstand zur Plattierung t t Abb. 1.13 Voll durchgeschweißte HV- und DHV(K-)Nähte Als rechnerische Nahtdicke gilt die Blechdicke des abstoßenden Bleches. Bei gefordertem Betriebsfestigkeitsnachweis (siehe 15.3) richtet sich die Detailkategorie nach der Nahtausführung (Nahtgeometrie und Nahtgüte), gemäß den Bauvorschriften für Seeschiffe, Kapitel 1, Abschnitt 20, Tabelle 20.3 sind sie in eine Detailkategorie des Typs Nr. 21 einzustufen. 10.2.2 Eck-, T- und Doppel-T-(Kreuz-)Stöße mit definiertem Wurzelfehler "f" gemäß Abb. 1.14 sind als HV- bzw. D(oppel)HV-Nähte (K-Nahte), wie in 10.2.1 beschrieben mit Gegenschweißung, jedoch ohne Wurzelausarbeitung vorzusehen. Als rechnerische Nahtdicke ist die Dicke des abstoßenden Bleches t – (c + f) einzusetzen, wobei für f = 0,2 t, max. 3 mm anzunehmen sind. Bei gefordertem Betriebsfestigkeitsnachweis (siehe 15.3) sind diese Nähte - je nach dem Verhältnis Blechdicke zu Nahtdicke - gemäß den Bauvorschriften für Seeschiffe, Kapitel 1, Abschnitt 20, Tabelle 20.3 in eine Detailkategorie des Typs Nr. 22 oder 23 einzustufen. 10.2.4 Nur einseitig zugängliche Eck-, T- und Doppel-T-(Kreuz-)Stöße können nach Abb. 1.16 sinngemäß wie Stumpfstöße nach 10.1.2 mit hinterlegter Badsicherung oder als einseitig geschweißte HVNähte sinngemäß nach 10.2.2 ausgeführt werden. Die rechnerische Nahtdicke ist sinngemäß nach 10.1.2 bzw. 10.2.2 zu ermitteln. Bei gefordertem Betriebsfestigkeitsnachweis für die Schweißverbindung (siehe 15.3) sollen diese Verbindungen möglichst nicht angewendet werden. Abschnitt 1 G Kapitel 3 Seite 1–22 6 f » 2-3 45 ° 45° Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen nach den Bauvorschriften für Seeschiffe, Kapitel 1, Abschnitt 19, Tabelle 19.3 oder durch Rechnung wie bei den Kehlnähten zu ermitteln. 10.3 t Abb. 1.16 Einseitige T-Stöße 10.2.5 Werden Eckstöße bündig ausgeführt, d. h. steht keines der Bleche über, so sind Nahtformen nach Abb. 1.17 mit Abschrägung der senkrecht dargestellten Bleche zu wählen, um die Gefahr des lamellaren Aufreißens (Terrassenbruch, vgl. 7.) zu vermeiden. Bei bündigen T-Stößen (Dreiblechnähten) ist sinngemäß zu verfahren, wenn das senkrecht dargestellte Blech (zwischen zwei horizontalen Blechen) durchgesteckt werden soll. 2-3 3 » 0° »15° 2-3 »15° »30° 5° »4 Abb. 1.17 Bündige Eckstöße 10.2.6 Liegt bei T-Stößen (Dreiblechnähten) die Hauptbeanspruchungsrichtung in der Ebene der in Abb. 1.18 waagerecht dargestellten Bleche (z. B. Beplattung) und ist der Anschluß der senkrecht dargestellten (Steg-)Bleche von sekundärer Bedeutung, so können (ausgenommen bei überwiegend dynamischer Beanspruchung) Dreiblechnähte entsprechend Abb. 1.18 ausgeführt werden. 2a 5° »1 »1 5° 2a 5° »1 »1 5° II - Teil 3 GL Kehlnahtverbindungen 10.3.1 Kehlnähte sind grundsätzlich beidseitig vorzusehen, Ausnahmen hiervon (z. B. bei geschlossenen Kastenträgern und überwiegender Schubbeanspruchung parallel zur Nahtrichtung) bedürfen der Genehmigung in jedem Einzelfall. Die Kehlnahtdicke "a" (die Höhe des einbeschriebenen gleichschenkligen Dreiecks) ist nach den Bauvorschriften für Seeschiffe, Kapitel 1, Abschnitt 19, Tabelle 19.3 oder durch Berechnung gemäß 15. zu bestimmen. Die Schenkellänge "z" einer Kehlnaht darf nicht weniger als das 1,4fache der Kehlnahtdicke "a" betragen. Über Kehlnähte an Dopplungen siehe 6.3, zur Verbindung Deckstringer-Scheergang siehe Bauvorschriften für Seeschiffe, Kapitel 1, Abschnitt 7, A.2.1 und über den Anschluß von Knieblechen dort Abschnitt 19, C.2.7. 10.3.2 Die in o. g. Tabelle 19.3 angegebenen relativen Kehlnahtdicken gelten für normal- und höherfeste Schiffbaustähle sowie für vergleichbare Baustähle. Sie können im allgemeinen auch bei hochfesten Baustählen und NE-Metallen angewendet werden, vorausgesetzt, daß die Zugscherfestigkeit des verwendeten Schweißgutes mindestens der Zugfestigkeit des Grundwerkstoffes entspricht. Andernfalls ist das aMaß entsprechend zu vergrößern, der erforderliche Zuschlag ist bei der Verfahrensprüfung zu ermitteln. Alternativ kann ein rechnerischer Nachweis unter Berücksichtigung der Schweißguteigenschaften erbracht werden. Hinweis: Bei den höherfesten Aluminiumlegierungen (z. B. AlMg 4,5 Mn) wird bei zugbeanspruchten Kreuzstößen in der Regel ein solcher Zuschlag erforderlich werden, da bei den Verfahrensprüfungen die Zugscherfestigkeit (selbst der artgleich geschweißten) Kehlnähte erfahrungsgemäß oft nicht die Zugfestigkeit des Grundwerkstoffes erreicht, vgl. auch F.5.4.3. 10.3.3 Die Dicke von Kehlnähten soll das 0,7fache der kleineren Dicke der zu schweißenden Teile (i. a. der Stegdicke) nicht überschreiten. Als Mindestkehlnahtdicke gilt: a min = a t1 + t 2 3 mm , jedoch nicht weniger als 3 mm Abb. 1.18 Dreiblechnähte Die rechnerische Nahtdicke zur Verbindung der waagerecht dargestellten Bleche ist sinngemäß nach 10.1.2 zu ermitteln. Das erforderliche a-Maß wird durch den Anschluß der senkrecht dargestellten (Steg-)Bleche bestimmt und ist erforderlichenfalls t1 = kleinere in [mm] Blechdicke (z. B. Stegdicke) t2 = größere in [mm] Blechdicke (z. B. Gurtdicke) Siehe hierzu auch Kapitel 2, Abschnitt 1, E.2. G Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen 10.3.4 Als Kehlnahtquerschnitt ist eine gleichschenklige Flachnaht mit guten Übergängen zum Grundwerkstoff anzustreben. Bei gefordertem Betriebsfestigkeitsnachweis (siehe 15.3) kann je nach Detailkategorie ein Nacharbeiten (kerbfrei schleifen) erforderlich werden. Die Naht soll mindestens bis dicht an den theoretischen Wurzelpunkt (vgl. Abb. 1.19 heranreichen. 10.3.5 Bei der Anwendung von mechanischen Schweißverfahren, die einen über den theoretischen Wurzelpunkt wesentlich hinausgehenden, auch unter Fertigungsbedingungen gleichmäßig und sicher einhaltbaren, tieferen Einbrand haben, kann die Berücksichtigung des tieferen Einbrands bei der Bestimmung der Kehlnahtdicke genehmigt werden. Das rechnerische Maß a tief = a + 2 min e mm 3 Dies gilt sinngemäß bei Schweißverfahren, bei denen mit ungenügendem Wurzeleinbrand gerechnet werden muß. 10.3.7 Verstärkte, beidseitig durchlaufende Kehlnähte sind im Bereich hoher dynamischer Beanspruchungen (z. B. für die Verbindung der Maschinenfundament-Längs- und -Querträger mit den Topplatten im Bereich von Fundamentbolzen, vgl. Bauvorschriften für Seeschiffe, Kapitel 1, Abschnitt 8, C.3.2.5 und Abschnitt 19, Tabelle 19.3) vorzusehen, sofern dort nicht HV- oder D(oppel)HV-Nähte (K-Nähte) vorgesehen werden müssen. Die Kehlnahtdicke "a" soll in diesem Bereich das 0,7fache der kleineren Dicke der zu schweißenden Teile betragen. 10.3.8 Unterbrochene Kehlnähte können entsprechend den Angaben in den Bauvorschriften für Seeschiffe, Kapitel 1, Tabelle 19.3 gegenüberliegend (Kettenschweißung, ggf. mit Ausschnitten) oder versetzt (Zickzackschweißung) ausgeführt werden, vergl. Abb. 1.20. Bei sehr kleinen Profilen können andere Ausschnittformen und -abmessungen vereinbart werden. 25 ist anhand der in Abb. 1.19 dargestellten Verhältnisse und des für jedes Schweißverfahren in einer Verfahrensprüfung zu ermittelnden "min e" zu bestimmen. Die Mindestkehlnahtdicke, bezogen auf den theoretischen Wurzelpunkt, darf nicht unterschritten werden. Kapitel 3 Seite 1–23 a a e e r³ [t] h Abschnitt 1 II - Teil 3 GL in m f£ h £ 75 4 e £ 150 e e theor. Wurzelpunkt b=e+ Abb. 1.19 Kehlnähte mit tieferem Einbrand e Anmerkung: Bei Schweißverfahren mit einem besonders tiefen, schmalen Einbrand, wie beispielsweise dem Laserstrahlschweißen ohne Schweißzusatz, bei denen keine nennenswerte Kehlnaht entsteht, sondern der gesamte Schweißanschluß praktisch nach "innen" verlegt wird, kann die Erfüllung der obigen Forderung nach einer bestimmten Mindestkehlnahtdicke schwierig oder unmöglich werden. In solchen Fällen ist - unter Berücksichtigung eventueller Betriebsfestigkeitsanforderungen - abzuwägen und/oder in der Verfahrensprüfung nachzuweisen, ob und wie weit diese Nahtform Einfluß auf die Eigenschaften (z. B. Rißsicherheit, Festigkeit) der Schweißverbindung hat. Die Einzelheiten hierzu sind mit dem GL von Fall zu Fall abzustimmen. 10.3.6 Beim Überschweißen besonders porenverursachender Fertigungsbeschichtungen kann je nach Schweißverfahren eine Vergrößerung des a-Maßes um bis zu 1 mm gefordert werden. Dies gilt vor allem bei Anwendung der Mindestkehlnahtdicken. Das Maß der Vergrößerung wird unter Berücksichtigung von Beanspruchungsart und -höhe nach den Ergebnissen bei der Überprüfung der Fertigungsbeschichtung gemäß Kapitel 1, Abschnitt 6 oder bei den Verfahrensprüfungen bzw. Arbeitsprüfungen von Fall zu Fall festgelegt. b=e+ Abb. 1.20 Ausschnitt-, Ketten-, und Zickzackschweißungen In Wasser- und Ladetanks, im Bodenbereich von Brennstofftanks und von Räumen, wo Schwitz- oder Spritzwasser stehen kann, sowie in korrosionsgefährdeten Hohlkörpern (z. B. Rudern) sollen nur durchlaufende Kehlnähte oder Ausschnittschweißungen vorgesehen werden. Dies gilt sinngemäß für Bereiche, Bauteile oder Räume, die extremen Witterungseinflüssen oder korrosiver Ladung ausgesetzt sind. Bei starker örtlicher Beanspruchung der Beplattung (z. B. im Vorschiff-Bodenbereich) dürfen keine Ausschnitte angeordnet werden, bei überwiegend dynamischer Beanspruchung ist durchlaufende Schweißung vorzuziehen. 10.3.9 Die Dicke "au" von unterbrochenen Kehlnähten ist in Abhängigkeit vom gewählten Teilungsverhältnis b/l nach folgender Formel zu ermitteln: au = a ⋅ b ⋅ 11 , mm Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen a = erforderliche Kehlnahtdicke in [mm] bei durchlaufender Schweißung nach den Bauvorschriften für Seeschiffe, Kapitel 1, Abschnitt 19, Tabelle 19.3 oder gemäß Berechnung b = Teilung = e + e = Abstand in [mm] in [mm] zwischen den Schweißungen = Kehlnahtlänge in [mm] Das Teilungsverhältnis b/ soll nicht größer als 5 sein. Die größte ungeschweißte Länge (b – bei Aus- schnitt- bzw. Kettenschweißung oder b/2 – bei Zickzackschweißung) soll das 25fache der geringeren Dicke der zu schweißenden Teile nicht übersteigen. Die Länge der Ausschnitte soll jedoch 150 mm nicht überschreiten. 10.4 10.5.3 Unterlegte Bleche oder Profile sollen mindestens die Dicke des gelochten Bleches haben und nach beiden Seiten 1,5 × Blechdicke, jedoch nicht mehr als 20 mm überstehen. Nach Möglichkeit sollen nur die erforderlichen Kehlnähte geschweißt und der bleibende Hohlraum mit einem geeigneten Spachtelmaterial ausgefüllt werden. 10.5.4 Zapfenschweißung ist nicht zulässig. 11. Schweißung an Träger- und Steifenenden An Träger- und Steifenenden ist bei unterbro11.1 chener Schweißung gemäß Abb. 1.21 der Steg auf einer Mindestlänge gleich der Träger- bzw. Steifenhöhe "h", max. 300 mm, durchlaufend mit der Beplattung ggf. der Gurtung zu verschweißen. Über die im allgemeinen auf 0,15 der Spannweite an den Enden verstärkte Schweißung siehe Bauvorschriften für Seeschiffe, Kapitel 1, Abschnitt 19, Tabelle 19.3. keine Ausschnitte Überlappstöße 10.4.1 Überlappstöße quer zur Hauptbeanspruchungsrichtung sind möglichst zu vermeiden und dürfen bei hochbeanspruchten Bauteilen nicht angewendet werden. Bei niedrig beanspruchten Bauteilen (nicht jedoch an Tanks für Chemikalien, brennbare Flüssigkeiten oder Gase) kann Überlappstößen zugestimmt werden, wenn sie vorzugsweise parallel zur Hauptbeanspruchungsrichtung verlaufen. II - Teil 3 GL h 1,7 h h b b h Abschnitt 1 G 20 Kapitel 3 Seite 1–24 b Abb. 1.21 Schweißung an Träger- und Steifenenden Im Bereich von Knieblechen soll auf einer 11.2 Mindestlänge gleich der Knieblechlänge durchlaufend geschweißt werden. Ausschnitte dürfen gemäß Abb. 1.21 erst ab einer als Verlängerung der freien Knieblechkante gedachten Linie angeordnet werden. 10.4.1.1 Die Überlappungsbreite soll 1,5 t + 15 mm (t = Dicke des dünneren Bleches) betragen. Die Kehlnahtdicke "a" soll, sofern sich aus der Berechnung kein anderer Wert ergibt, das 0,4fache der dünneren Blechdicke betragen, jedoch nicht geringer als die Mindestkehlnahtdicke nach 10.3.3 sein. Die Kehlnahtschweißung muß beiderseits durchlaufend und rundum geschlossen sein. 11.3 Freie Steifenenden sind möglichst an die kreuzenden Beplattungen, Träger- oder Profilstege heranzuführen, um punktförmige Beanspruchungen der Beplattung zu vermeiden. Andernfalls sind die Steifen abzuschrägen und gemäß Abb. 1.21 auf einer Mindestlänge von 1,7 h, max. 300 mm, durchlaufend zu schweißen. Bei sehr kleinen Profilen können andere Abmessungen vereinbart werden. 10.5 11.4 Bei Schweißstößen in Gurtungen soll der Gurt beiderseits des Stoßes auf einer Länge „b“ mindestens gleich der Gurtbreite durchlaufend mit dem Steg verschweißt werden. Lochschweißung 10.5.1 Bei Lochschweißung sollen vorzugsweise Langlöcher in Richtung der Hauptbeanspruchung angeordnet werden. Lochabstand und Lochlänge können entsprechend der Teilung "b" und der Kehlnahtlänge " " bei unterbrochener Schweißung sinngemäß nach 10.3.8 festgelegt werden, die Kehlnahtdicke "au" nach 10.3.9. 10.5.2 Die Lochbreite soll mindestens gleich der doppelten Blechdicke, jedoch nicht geringer als 15 mm sein. Die Lochenden sind halbkreisförmig auszuarbeiten. 11.5 Bei Trägerkreuzungen, z. B. gemäß Abb. 1.21 oder bei Profildurchführungen ist die Schweißung sinngemäß nach 11.1 auch an dem in der Abbildung geschnitten dargestellten Träger beiderseits des Kreuzungspunktes durchlaufend auszuführen. 12. Verbindungen zwischen Profilenden und Blechen Schweißverbindungen zwischen Profilenden 12.1 und Blechen (z. B. Spantfußanschlüsse) können in II - Teil 3 GL Abschnitt 1 G Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen Kapitel 3 Seite 1–25 gleicher Ebene oder überlappt ausgeführt werden. Ist keine Berechnung der Schweißanschlüsse gefordert bzw. durchgeführt worden, so können die Verbindungen sinngemäß nach Abb. 1.22 ausgeführt werden. t [t] h d d h 2 d ³ 1,75 h Abb. 1.23 Wellenbock mit angegossenen Schweißflanschen [t] d ³ h ³ 0,67 h [t'] 200 t' t 2 ³ 2d ³ h h 1 gut ausgerundete Übergänge 2 d 2 t= d ³ 1,5 h 1 ³ 0,75 h 2 ³ 0,33 h d ³ 1,5 h 1 ³ 0,5 h 2 ³ 0,75 h Abb. 1.22 Verbindung zwischen Profilenden und Blechen Bei blechebenen Verbindungen ist zweckmä12.2 ßigerweise eine HV-Naht mit Kehlnaht vorzusehen. Die Kehlnaht bei überlappten Verbindungen von Profilenden und Blechen muß beidseitig durchlaufend und rundum geschlossen sein. Das erforderliche aMaß ist nach den Bauvorschriften für Seeschiffe, Kapitel 1, Abschnitt 19, C.2.6 zu errechnen. Die Mindestkehlnahtdicke nach 10.3.3 darf nicht unterschritten werden. 13. ³ ³ 300 2 d d 1 t' = Beplattungsdicke nach den Bauvorschriften für Seeschiffe, Kapitel 1, Abschnitt 6, F. 2/3dmax + 5 3 t' = 3 d [mm] für d < 50 mm [mm] für d ³ 50 mm Abb. 1.24 Wellenbock ohne angegossenen Schweißflansche 13.2 Bei einarmigen Wellenböcken darf an den Armen im Bereich der Einspannstelle nicht geschweißt werden, diese müssen mit angeschmiedeten oder angegossenen Schweißflanschen versehen werden. Ersatzweise kann - nach Zustimmung des GL in jedem Einzelfalle - eine Ausführung gemäß Abb. 1.25 gewählt werden. Dabei muß die Hohlkehle unter allen Umständen frei von Schweißungen oder sonstigen Kerben gehalten werden. Schweißverbindungen an Wellenböcken r³ 13.1 Wellenbocknabe und -arme sind, sofern sie nicht nach Abb. 1.23 in einem Stück gegossen und mit angegossenen Schweißflanschen sinngemäß nach 3.7 versehen werden, gemäß Abb. 1.24 miteinander bzw. mit der Außenhaut zu verbinden. 10 Abb. 1.25 Einarmiger Wellenbock sich, statt der D(oppel)HV-Naht (K-Naht) eine Tulpennahtvorbereitung zu wählen. 14.1 Waagerechte Kupplungsflansche von Rudern sind, sofern nicht Schmiede- oder Stahlgußflansche mit angeschmiedeten bzw. angegossenen Schweißflanschen sinngemäß nach 3.7 verwendet werden, gemäß Abb. 1.26 mit Blechen abgestufter Dicke und voll durchgeschweißten HV- bzw. D(oppel)HVNähten (K-Nähten) nach 10.2.1 mit dem Ruderkörper zu verbinden. Siehe hierzu auch Bauvorschriften für Seeschiffe, Kapitel 1, Abschnitt 14, D.1.4 und 2.4. D R ³ 100 a 1 1 = ÷ b 3 5 R nach dem Schweißen abdrehen tf [t´] mm b Kupplungsflansche von Rudern II - Teil 3 GL ³4 5m £ 8 mm 14. Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen m ° ³ 30 ³5 tf ³300 R 8 a 2 mm Abschnitt 1 G Kapitel 3 Seite 1–26 [t] Abb. 1.27 Schweißverbindungen Ruderschaft - Kupplungsflansch t= Beplattungsdicke nach den Bauvorschriften für Seeschiffe, Kapitel 1, Abschnitt 14, E.3.1 in [mm]. tf = ausgeführte Flanschdicke t' = tf + 5 3 [mm] für tf < 50 mm t' = 3 [mm] für tf ³ 50 mm tf Abb. 1.26 Waagerechte Kupplungsflansche von Rudern 14.2 Die geringere Beanspruchbarkeit des Kupplungsflansches in Dickenrichtung (vgl. 2.1 und 7.) ist zu berücksichtigen. Im Zweifelsfalle ist ein rechnerischer Nachweis des Schweißanschlusses zu führen. 14.3 Für Vollschweberuder sind waagerechte Kupplungen nur zulässig, solange die erforderliche Dicke der Kupplungsflansche kleiner als 50 mm ist. Andernfalls sind Konuskupplungen vorzusehen. Für Vollschwebe-Hochleistungsruder sind nur Konuskupplungen zulässig. Siehe auch hierzu Bauvorschriften für Seeschiffe, Kapitel 1, Abschnitt 14, D.1.4 und 2.4. 14.4 Die Schweißverbindung zwischen Ruderschaft (mit verdicktem Bund, vgl. 3.8) und Flansch ist nach Abb. 1.27 so auszuführen, daß die Hohlkehle zum verdickten Bund unter allen Umständen frei von Schweißungen bleibt. Der Übergang ist kerbfrei nachzuarbeiten. Bei größeren Flanschdicken empfiehlt es 15. Berechnung von Schweißverbindungen Eine in den Vorschriften geforderte oder 15.1 alternativ zu den Bemessungsvorschriften vorgesehene Berechnung der Schweißverbindungen ist nach den Bauvorschriften für Seeschiffe, Kapitel 1, Abschnitt 19, C. durchzuführen. Berechnungen nach anderen Regelwerken (z. B. DIN 15018, DIN 18800 oder DIN EN V 1993 (Eurocode 3)) bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem GL. 15.2 Ein rechnerischer Nachweis ausreichender Bemessung bei überwiegend statischer Beanspruchung (allgemeiner Spannungsnachweis) ist zu führen, wenn die Nahtdicke von Stumpfstößen oder T- bzw. Doppel-T-(Kreuz-)Stößen nicht gleich der Blechdicke angenommen werden kann (vgl. u. a. 10.1.2 und 10.2.2 bis 10.2.4 sowie 10.2.6) oder die Nahtdicken von Kehlnähten abweichend von den Tabellenangaben (vgl. Bauvorschriften für Seeschiffe, Kapitel 1, Abschnitt 19, Tabelle 19.3) ausgeführt werden sollen. 15.3 Für überwiegend dynamisch beanspruchte Schweißverbindungen ist die ausreichende Bemessung in Abhängigkeit von Lastwechselzahl, Spannungskollektiv, Mittelspannung und Kerbfall zu bestimmen (Betriebsfestigkeitsnachweis). Durch den Kerbfall wird die geometrische Form der Schweißverbindung beschrieben. Ferner ist daran (in Abstufungen) der Nachweis der Freiheit von wesentlichen äußeren und inneren Kerben (Schweißfehlern) gekoppelt. Siehe hierzu Kerbfallkatalog in den Bauvorschriften für Seeschiffe, Kapitel 1, Abschnitt 20. II - Teil 3 GL Abschnitt 1 H Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen H. Ausführung der Schweißarbeiten 1. Allgemeines 1.1 Die in Kapitel 2, Abschnitt 2 für die Ausführung von Schweißarbeiten vorgeschriebenen allgemeinen Regeln und die dort gegebenen Hinweise sind zu beachten. 1.2 Über die erforderlichen Zulassungen und Prüfungen der Betriebe, Schweißer, Schweißverfahren, Schweißzusätze und -hilfsstoffe, überschweißbaren Fertigungsbeschichtungen (Shop Primer) usw. siehe in den jeweiligen Abschnitten sowie auch unter A. bis F. in diesem Abschnitt. 2. Schweißer, Schweißaufsicht 2.1 Schweißarbeiten an Bauteilen, die diesen Vorschriften unterliegen, dürfen nur von geprüften und vom GL anerkannten Schweißern mit gültigen Prüfungsbescheinigungen ausgeführt werden. Schweißer- und Bedienungspersonal (vgl. 2.4) sollen über ausreichende Übung und Erfahrungen verfügen. 2.2 Schweißer für das manuelle und teilmechanische Schweißen von normalfesten Schiffbaustählen müssen nach Kapitel 1, Abschnitt 3 mit dem jeweiligen Schweißverfahren und in den jeweiligen Schweißpositionen sowohl an Stumpfnähten wie auch an Kehlnähten geprüft sein. Schweißer, die Fallnähte schweißen sollen, müssen auch in dieser Position geprüft sein. 2.3 Schweißer für den Einsatz an höherfesten Schiffbaustählen, Sonderbaustählen, nichtrostenden Stählen oder Aluminiumlegierungen müssen sinngemäß nach Kapitel 1, Abschnitt 3 an diesen Werkstoffen geprüft sein. 2.4 Das Bedienungspersonal für vollmechanische und automatische Schweißeinrichtungen muß an der Einrichtung ausgebildet und eingewiesen sowie gemäß Kapitel 1, Abschnitt 3, A.1.3 geprüft sein. Der GL kann einer Überprüfung des Bedienungspersonals im Rahmen der Verfahrensprüfung (siehe Kapitel 1, Abschnitt 4) oder mittels Arbeitsprüfungen während der laufenden Fertigung zustimmen. 2.5 Jeder Betrieb, der Schweißarbeiten ausführt, muß über eine dem Betrieb angehörende Schweißaufsichtsperson verfügen, deren fachliche Qualifikation nachzuweisen ist (siehe dazu auch Kapitel 1, Abschnitt 2). Veränderungen beim Schweißaufsichtspersonal sind dem GL unaufgefordert mitzuteilen. 2.6 Die Schweißaufsicht hat Vorbereitung und Ausführung der Schweißarbeiten verantwortlich zu überwachen (vgl. dazu C.) und bei allen Abweichungen von den vor- und nachstehend genannten Voraussetzungen, Anforderungen etc. in Abstimmung mit Kapitel 3 Seite 1–27 dem GL Maßnahmen zu treffen, die eine gleichbleibende und ausreichende Güte der Schweißverbindungen sicherstellen. 3. Nahtvorbereitung und Zusammenbau 3.1 Überschweißbare Fertigungsbeschichtungen 3.1.1 Es dürfen nur solche überschweißbaren Fertigungsbeschichtungsstoffe eingesetzt werden, für die aufgrund einer Prüfung der Neigung zur Porenbildung eine Unbedenklichkeitsbestätigung des GL vorliegt. Siehe hierzu Kapitel 1, Abschnitt 6 sowie die Liste der vom GL zugelassenen Schweißzusätze und -hilfsstoffe, Teil II. 3.1.2 Die verarbeitenden Betriebe haben durch geeignete Kontrollen während der laufenden Fertigung (z. B. Schichtdickenmessungen, Arbeitsprüfungen) dafür zu sorgen, daß die Anwendungsbedingungen der Unbedenklichkeitsbestätigung eingehalten werden und keine übermäßige, den Verwendungszweck beeinträchtigende Porenbildung beim Schweißen von Kehlnähten auftritt. Siehe auch hierzu Kapitel 1, Abschnitt 6 (Hinweise). 3.2 Nahtformen, Stegabstände (Luftspalte) Beim Vorbereiten und Zusammenpassen der 3.2.1 Bauteile ist darauf zu achten, daß die in den Ausführungsunterlagen angegebenen Nahtformen und Stegabstände (Luftspalte) eingehalten werden. Insbesondere bei HV- und D(oppel)HV-Nähten (K-Nähten) ist auf ausreichenden Stegabstand zur Erzielung ausreichender Wurzeldurchschweißung (vgl. G.10.2.1 und 10.2.2) zu achten. 3.2.2 Der Stegabstand soll das Doppelte des vorgegebenen Abstandes nicht überschreiten. Bei begrenzter, örtlicher Überschreitung des hiernach zulässigen Abstands darf dieser - nach Zustimmung des Besichtigers - durch Auftragsschweißung an den Nahtflanken vermindert werden. Bei Kehlnähten ist das a-Maß entsprechend zu vergrößern oder - bei größeren Luftspalten - eine HV- oder D(oppel)HV-Naht (K-Naht) vorzusehen. Siehe hierzu auch Hinweis unter 3.3.2. 3.2.3 Größere Lücken dürfen - mit Einverständnis des Besichtigers - durch Einsetzen eines Plattenstreifens mit einer Breite von mindestens 10 × Blechdicke oder 300 mm, je nachdem welches das größere Maß ist, geschlossen werden. Siehe hierzu auch G.4. 3.3 Fluchten der Bauteile, Kantenversatz 3.3.1 Zu stoßende Bauteile sind möglichst genau fluchtend auszurichten. An Beplattungen angeschweißte Profile usw. sind dazu an den Enden lose zu lassen. Besondere Beachtung ist dem Fluchten von durch querliegende Bauteile unterbrochenen (abstoßenden) Trägern usw. zu schenken. Erforderlichenfalls sind Kontrollbohrungen im querliegenden Bauteil anzubringen und später wieder dichtzuschweißen. Kapitel 3 Seite 1–28 Abschnitt 1 H Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen 3.3.2 Der zulässige Kantenversatz richtet sich nach der Bedeutung und Beanspruchung des jeweiligen Bauteils (Nahtgütegrad, vgl. I.6.1). Bei hochbeanspruchten Nähten (Nahtgütegrad 1) quer zur Hauptbeanspruchungsrichtung soll der Kantenversatz bei Stumpfstößen nicht mehr als 10 % der Blech- oder Profildicke, maximal 3 mm, betragen. II - Teil 3 GL Querschnitt an den Bauteilen anzubringen und nach dem Schweißen wieder sauber zu entfernen. 4. Witterungsschutz, Schweißen bei niedrigen Temperaturen Hinweis: Einen brauchbaren Anhalt über zulässige Fertigtoleranzen geben die Normen EN 25817/ISO 5817 (Anhang F) für Stahl und EN 10042/ISO 30042 (Anhang G) für Aluminium sowie der IACS „Shipbuilding and Repair Quality Standard“ und der "Fertigungsstandard des Deutschen Schiffbaus". Bei den Normen bedarf es einer beanspruchungsgerechten Zuordnung der jeweils anzuwendenden Bewertungsgruppe oder einzelner Bewertungsmerkmale zu den Bauteilen bzw. Schweißverbindungen, siehe dazu Tabelle 1.9. Zur Auswahl der Bewertungsgruppen, insbesondere bei dynamischer Beanspruchung, siehe auch Merkblatt DVS 0705. Dem "Fertigungsstandard" hat der GL mit dem Vorbehalt zugestimmt, im Einzelfall, beispielsweise bei wichtigen, hochbeanspruchten Bauteilen oder bei der Häufung von Abweichungen vom Sollmaß, auch abweichend vom Fertigungsstandard, zu entscheiden und eine Nachbesserung zu verlangen. Soweit also der GL keine Einwände macht, können die Festlegungen im Fertigungsstandard als maximal zulässige Obergrenzen der Abweichungen vom Sollmaß zugrunde gelegt werden. 3.4 Heften, Hilfsmaterial 3.4.1 Heftschweißungen sind möglichst sparsam von geschultem Personal auszuführen. Wenn ihre Güte nicht den Anforderungen an die auszuführende Schweißverbindung entspricht, so sind sie vor dem Fertigschweißen sorgfältig zu entfernen. Gerissene Heftstellen dürfen keinesfalls überschweißt werden. 3.4.2 Spannbleche, Heftriegel, Ausrichtbolzen usw. müssen aus gut schweißbarem Stahl (Schiffbaustahl) sein und sollen nicht mehr als notwendig angewendet werden. Sie sind nach dem Verschweißen der Bauteile vorsichtig zu entfernen, so daß eine Beschädigung der Bauteiloberflächen vermieden wird. 3.4.3 An besonders hoch beanspruchten Bauteilen (z. B. Lukenecken) sowie an Gurtkanten und insbesondere an Oberkante Scheergang und Oberkante durchlaufender Lukenlängssülle, dürfen Spannbleche, Heftriegel, Ausrichtbolzen usw. nicht angeschweißt werden. Dies gilt sinngemäß für das Anschweißen von Transportaugen und sonstigen Hilfseinrichtungen. 3.4.4 Vor allem beim mechanisierten Schweißen und immer dann, wenn Endkrater und Fehlstellen an Nahtanfang und -ende vermieden werden müssen, sind Vorschweiß- bzw. Auslaufbleche mit genügendem 4.1 Der Arbeitsbereich des Schweißers ist - insbesondere bei Arbeiten im Freien - vor Wind, Nässe und Kälte zu schützen. Vor allem beim Schutzgasschweißen ist auf ausreichende Abschirmung gegen Zugluft zu achten. Es empfiehlt sich, die Nahtkanten bei Arbeiten im Freien unter ungünstigen Witterungsbedingungen auf jeden Fall trockenzuwärmen. 4.2 Bei niedrigen Temperaturen (unter 5 °C) ist durch geeignete Maßnahmen (z. B. Abdecken der Bauteile, großflächiges Anwärmen, Vorwärmen insbesondere beim Schweißen mit relativ geringer Wärmeeinbringung, z. B. von dünnen Kehlnähten oder an dickwandigen Teilen) für eine einwandfreie Ausführung der Schweißungen zu sorgen. Bei Temperaturen unter – 10 °C soll möglichst nicht mehr geschweißt werden. 5. Vorwärmung 5.1 Die Notwendigkeit und Höhe einer Vorwärmung zum Schweißen, siehe hierzu auch Kapitel 2, Abschnitt 3, D., wird von einer Reihe von Faktoren bestimmt. In ihrer Wirkung unterscheiden sich diese Faktoren in der in Kapitel 2, Abschnitt 3, D.2.5 (Tabelle 3.4) angegebenen Weise, d. h., sie verschieben die notwendige Vorwärmtemperatur zu niedrigeren oder höheren Werten. Über das Messen der Vorwärmtemperatur und die einzuhaltenden Zwischenlagentemperaturen siehe ebenfalls in Kapitel 2, Abschnitt 3, D. 5.2 Normalfeste Schiffbaustähle brauchen, abgesehen von den Maßnahmen nach 4.1 und 4.2, im allgemeinen nicht vorgewärmt zu werden. Es empfiehlt sich jedoch, bei großen Querschnitten, z. B. bei Stahlguß- oder Schmiedeteilen, bei konstruktiv oder schweißtechnisch schwierigen Verhältnissen (z. B. starker Verspannung der Bauteile) die Umgebung der Schweißverbindungen gleichmäßig anzuwärmen, siehe auch unter 4.1 und 4.2 Abschnitt 1 II - Teil 3 GL H Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen 5.3 Höherfeste Schiffbaustähle sind in der Regel vorzuwärmen, wenn die Werkstücktemperatur unter + 5 °C liegt. Liegt sie darüber, so ist unter Berücksichtigung der übrigen Faktoren nach Kapitel 2, Abschnitt 3, D.2.5 (Tabelle 3.4) ab einer bestimmten Grenzwanddicke vorzuwärmen. Als erster Anhalt können für ein mittleres Kohlenstoffäquivalent und ein mittleres Wärmeeinbringen (Streckenenergie) - die in Abbildung 1.28 gezeigten Grenzwanddicken "t" und Vorwärmtemperaturen "T" dienen. Diese Werte unterliegen jedoch den Einflüssen gemäß o. g. Tabelle 3.4 und sind entsprechend den jeweiligen Verhältnissen zu korrigieren. Erforderlichenfalls ist die Notwendigkeit bzw. Höhe einer Vorwärmung nach Kapitel 2, Abschnitt 3, D. zu bestimmen oder durch Versuche zu ermitteln (z. B. im Rahmen der Verfahrensprüfungen). auf den unumgänglich notwendigen Umfang zu beschränken. 6.2 Für gleichartige und immer wiederkehrende Arbeiten empfiehlt es sich, Schweiß-(Dreh-) Vorrichtungen einzusetzen, die eine weitestgehende Ausführung aller Schweißungen in "einfachen" Positionen wie beispielsweise PA oder PB (waagerecht/Wannenlage bzw. horizontal) erlauben. 6.3 Fallnahtschweißen von Kehlnähten darf - auch nach erfolgreicher Verfahrensprüfung und Zulassung des Verfahrens (vgl. F.1.) - nicht angewendet werden: 5.4 Heft- und Hilfsschweißungen sollen mindestens 50 mm lang ausgeführt werden und bedürfen immer dann der Vorwärmung, wenn auch für die übrigen Schweißungen vorgewärmt werden muß. Ausgenommen werden können hiervon solche Heft- und Hilfsschweißungen, deren Wärmeeinflußzone durch nachfolgende Schweißungen mit Sicherheit wieder vollständig aufgeschmolzen wird, wie beispielsweise Heftstellen für UP-Schweißungen. 5.5 Das Vorwärmen soll gleichmäßig über die ganze Blech- oder Bauteildicke auf eine Breite von 4 × Blechdicke, jedoch nicht mehr als 100 mm, beiderseitig neben der Naht erfolgen. Örtliche Überhitzungen sind zu vermeiden, beim Vorwärmen mit Gasbrennern soll mit weicher, aber nicht rußender Flamme gearbeitet werden. Die Vorwärmtemperatur ist während der Dauer der Schweißarbeiten konstant zu halten. 6. – zur Verbindung durchgehender, von querliegenden Bauteilen unterbrochener Hauptverbandsteile miteinander (z. B. von Längsträgern der oberen und unteren Gurtung, bei überwiegender Querbeanspruchung ist sinngemäß zu verfahren), – an überwiegend dynamisch beanspruchten Schweißverbindungen (z. B. an Motorenfundamenten, Wellenböcken und Rudern), – an Kranteilen und sonstigen Hebezeugen einschließlich deren Unterbauten (z. B. Kransäulen), – an Hauptträgerkreuzungen und im Bereich der Auflager bzw. Stopper von Lukendeckeln Hinweis: Fallnahtschweißen darf angewendet werden zum Anschluß von sekundären Bauteilen (z. B. Versteifungen) an Hauptverbandsteile, bei Kehlnahtanschlüssen von Bodenwrangen an durchlaufende Bodenlängsträger, bei Kehlnahtanschlüssen von Querschotten an die Außenhaut, an nicht für die Längsfestigkeit oder die örtliche Festigkeit bedeutsamen Zwischendecks/ Innenwänden usw. Im Zweifelsfall ist der Umfang der Fallnahtschweißung mit dem GL abzustimmen. Schweißpositionen, Fallnahtschweißen 6.1 Das Schweißen soll in möglichst günstiger Schweißposition erfolgen, Zwangslagenschweißungen (z. B. in den Positionen PE oder PD (überkopf)) sind Vorwärm-/Arbeitstemperatur (°C) Kapitel 3 Seite 1–29 200 nicht wasserstoffkontrolliertes Schweißgut 150 wasserstoffarmes Schweißgut 100 TM-Stähle (C » 0,10 %) wasserstoffarmes Schweißgut 50 0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 Blech-/Wanddicke (mm) Abb. 1.28 Grenzwanddicken und Vorwärmtemperaturen für höherfeste Schiffbaustähle (Anhaltswerte) Kapitel 3 Seite 1–30 Abschnitt 1 H Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen 6.4 Der GL kann Ausnahmen von der Regelung gemäß 6.3 zulassen und den Umfang der Fallnahtschweißung erweitern, wenn durch besondere Maßnahmen seitens des Betriebes für eine einwandfreie Ausführung - insbesondere eine präzise Montage der Bauteile ohne nennenswerte Luftspalte, ausreichenden Wurzeleinbrand und die Vermeidung von Bindefehlern -, auch unter Fertigungsbedingungen, gesorgt wird. Hierzu gehören: – die Wahl eines geeigneten Schweißverfahrens und entsprechender Schweißzusätze und -hilfsstoffe, die einen besonders guten Einbrand gewährleisten (vgl. F.1.1, Hinweis), – spezielle Ausbildung und sorgfältige Auswahl der Fallnahtschweißer (siehe hierzu auch unter 2.2), – gewissenhafte Kontrolle der Nahtvorbereitung, der Schweißdaten und der Schweißarbeiten (z. B. Elektrodenführung) während der laufenden Schweißarbeiten, – stichprobenweise Arbeitsprüfungen (Kehlnahtbruchproben) während der laufenden Fertigung. Der GL kann den Nachweis verlangen, daß solche besonderen Maßnahmen getroffen worden sind. Der GL kann darüber hinaus erweiterte Kontrollen oder Prüfungen der Fallnahtschweißungen verlangen. 7. Schweißfolge 7.1 Die Bau- und Schweißfolge ist so zu wählen, daß das Schrumpfen möglichst wenig behindert wird und möglichst geringe Schrumpfspannungen im Bauteil entstehen. Grundsätzlich sind Stöße in Plattenfeldern vor dem Aufsetzen von Trägern, Versteifungen usw. mindestens einseitig fertig zu schweißen. 7.2 Beim nachträglichen Einschweißen einzelner Platten (z. B. bei Montageöffnungen) in Plattenfelder (z. B. Deck, Außenhaut) sind die Längsnähte ca. 300 mm über die Querstöße hinaus offen zu lassen bzw. zu öffnen. Zuerst sind die Querstöße, danach die Längsnähte zu schweißen. 7.3 Flickenschweißungen (siehe dazu auch G.4.2) können sinngemäß ausgeführt werden, sofern nicht eckige Flicken mit abgerundeten Ecken oder runde Flicken gewählt werden. 7.4 In Sonderfällen (z. B. bei Verbindungsschweißungen von besonders steifen Bauteilen) oder bei häufig wiederkehrenden, gleichartigen Schweißarbeiten (z. B. für das Einschweißen von Masten in das Schiff) empfiehlt es sich, die Bauablauf- bzw. Schweißfolge in einem Schweißfolgeplan festzulegen. 7.5 Beim Zusammentreffen von Schweißung und Nietung (dies gilt sinngemäß auch für andere mechanische Verbindungsmethoden) sind grundsätzlich zuerst die Schweißverbindungen fertigzustellen und II - Teil 3 GL danach die Niete im Bereich der Schweißung zu schlagen. 8. Arbeitsausführung 8.1 Die Bauteile müssen im Bereich der Schweißung sauber und trocken sein. Zunder, Rost, Brennschlacke, Fett, Farbe und Schmutz sind vor dem Schweißen sorgfältig zu entfernen (überschweißbare Fertigungsbeschichtungen siehe unter 3.1). 8.2 Beim Schweißen dürfen die Bauteile keinen nennenswerten Bewegungen oder Erschütterungen ausgesetzt sein. Im Kran hängend oder schwimmend zusammenzufügende Teile sind vor dem Abheften in der Schweißfuge mittels Hilfseisen so zu fixieren, daß keine Bewegung der Bauteile gegeneinander mehr stattfinden kann. Beim Transport oder beim Wenden nicht fertig geschweißter Bauteile müssen die Schweißverbindungen schon genügend tragfähig sein. 8.3 Gerissene Heftstellen dürfen nicht überschweißt werden, sie sind auszuarbeiten. Beim Mehrlagenschweißen ist die Schlacke der vorhergehenden Lage vor dem Überschweißen vollständig zu entfernen. Poren, sichtbare Schlackeneinschlüsse oder sonstige Schweißfehler sowie Risse dürfen nicht überschweißt werden, sondern sind auszuarbeiten und auszubessern. 8.4 Beim Schweißen ist durch den Betrieb sicherzustellen, daß die vorgegebenen Schweißdaten eingehalten und die Schweißungen von sachkundigem Personal fachgerecht ausgeführt werden, vgl. hierzu auch 2.8 und 2.9. 8.5 Die Schweißnähte müssen genügenden Einbrand und saubere, gleichmäßige Oberflächen mit "weichen" Übergängen zum Grundwerkstoff haben. Übermäßige Nahtüberhöhungen und Einbrandkerben, siehe hierzu Hinweis unter 3.3.2, sowie Kerben an Platten- oder Ausschnittkanten sind zu vermeiden. 8.6 Stumpfschweißverbindungen müssen, soweit im Einzelfall nichts anderes genehmigt wurde, über den vollen Querschnitt durchgeschweißt werden. Dazu ist in der Regel die Wurzel auszuarbeiten und gegenzuschweißen. Einseitenschweißungen, z. B. auf Keramik-Badsicherungsunterlagen, können - nach erfolgreich durchgeführter und vom GL bestätigter Verfahrensprüfung den beidseitig geschweißten Stößen gleichgesetzt werden. Andere, nur einseitig zu schweißende Verbindungen, z. B. solche auf bleibenden Badsicherungsunterlagen, bedürfen der Genehmigung des GL im Rahmen der Zeichnungsprüfung. Über die Bewertung derartiger Schweißverbindungen siehe G.10.1.4. 8.7 HV- bzw. D(oppel)HV-Nähte (K-Nähte) sind entsprechend den konstruktiven Vorgaben entweder II - Teil 3 GL Abschnitt 1 H Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen mit Wurzelausarbeitung als vollständig durchgeschweißte Verbindungen oder als solche mit zulässigem Wurzelfehler bzw. definiertem unverschweißtem Steg und entsprechenden Abminderungsfaktoren (vgl. G.10.2) auszuführen. Die jeweilige Ausführungsform ist in den Zeichnungen anzugeben und muß vom GL im Rahmen der Zeichnungsprüfung genehmigt worden sein. 8.8 Bei Kehlnähten ist besonders auf gute Erfassung der Wurzel zu achten. Der Einbrand muß mindestens bis dicht an den theoretischen Wurzelpunkt heranreichen, siehe hierzu auch G.10.3.4 bis 10.3.6. Als Kehlnahtquerschnitt ist eine gleichschenklige Flachnaht mit guten (kerbfreien) Übergängen zum Grundwerkstoff anzustreben. An Stegenden, Ausschnitten oder Durchschweißlöchern sind die Kehlnähte abdichtend um den Steg herumzuführen. 8.9 Die Ausbesserung von größeren Arbeitsfehlern oder von Fehlstellen im Material darf nur mit Zustimmung des Besichtigers erfolgen. Geringfügige Oberflächenfehler sollen durch flaches Ausschleifen entfernt werden. Tiefergehende Fehler (z. B. Risse oder beim Entfernen von Montagehilfsmitteln ausgerissene Schweißstellen) sind sauber auszuarbeiten, auszuschleifen und mit genügender Wärmeeinbringung nachzuschweißen. 9. Schweißen der höherfesten Schiffbaustähle und der hochfesten (vergüteten) Feinkornbaustähle Vorbemerkung: Die nachstehenden Ausführungen gelten sinngemäß für das Schweißen der niedriglegierten kaltzähen Stähle, wie sie für schiffbauliche Konstruktionsteile, z. B. Ladetankfundamente von Gastankern, verwendet werden. Für die Ladetanks selbst sind die Bauvorschriften für Seeschiffe, Kapitel 6, "Flüssiggastankschiffe" zu beachten. Siehe hierzu auch Abschnitt 3 "Schweißen von Druckbehältern". 9.1 Beim Schweißen der höherfesten Schiffbaustähle und der hochfesten (vergüteten) Feinkornbaustähle sind die Hinweise und Empfehlungen der Stahlhersteller 5 sowie eventuelle Auflagen aus der Verfahrenszulassung zu beachten. Über die Verwendung und Verarbeitung thermomechanisch gewalzter (TM-) Stähle siehe entsprechende GL-Richtlinien 6. 9.2 Schweißverfahren, Schweißzusätze, Nahtaufbau, Wärmeführung (Vorwärmung, Wärmeeinbringung, Zwischenlagentemperatur) beim Schweißen Kapitel 3 Seite 1–31 usw. sind dem jeweils zu schweißenden Grundwerkstoff anzupassen und beim Schweißen mit der gebotenen Exaktheit einzuhalten. Sie müssen denjenigen bei der Verfahrensprüfung entsprechen, nennenswertes Abweichen hiervon bedarf der Zustimmung des GL und bedingt im allgemeinen ergänzende Prüfungen. Soweit möglich, ist in Mehrlagentechnik zu schweißen, wobei - insbesondere bei den hochfesten (vergüteten) Feinkornbaustählen - die letzte Lage als "Vergütungslage" mit ca. 2 mm Abstand vom Grundwerkstoff auf die Schweißung gelegt werden soll. 9.3 Beim Schweißen der hochfesten Feinkornbaustähle kann u. U. neben der Kontrolle der Vorwärmung und der Zwischenlagentemperaturen auch eine Kontrolle der Wärmeeinbringung beim Schweißen 7 erforderlich werden. Beim Schweißen der hochfesten vergüteten Feinkornbaustähle sind diese Kontrollen grundsätzlich durchzuführen und zu protokollieren. Die Werte müssen der bei den Verfahrensprüfungen ermittelten und im Schweißplan festzulegenden Streckenenergie entsprechen. 9.4 Besondere Beachtung ist der im allgemeinen höheren Härtefreudigkeit und Kerbempfindlichkeit höherfester und insbesondere der hochfesten Feinkornbaustähle zu widmen. Überflüssige Elektrodenzündstellen auf der Blechoberfläche, Beschädigungen freier Kanten usw. sind unbedingt zu vermeiden. Gegebenenfalls sind solche Stellen sauber auszuschleifen und auf Anrisse zu untersuchen. Dies gilt sinngemäß für Hilfsschweißungen. 9.5 Zusätzliche thermische Behandlungen mit hoher Wärmeeinbringung (z. B. Fugenhobeln, Flammrichten) dürfen die Eigenschaften der Werkstoffe und Schweißverbindungen nicht beeinträchtigen und sind ggf. ganz zu vermeiden. In Zweifelsfällen kann ein Nachweis der einwandfreien Durchführung thermischer Behandlungen gefordert werden. Hinweis: Das übliche Flammrichten von höherfesten Schiffbaustählen bis einschließlich E 36 kann im allgemeinen als unbedenklich angesehen werden, sofern eine Richttemperatur von 700 °C nicht überschritten, punktförmige Überhitzungen oder vollständiges, länger andauerndes Durchwärmen (z. B. Wärmekeile) vermieden und schroffe Abkühlung (z. B. mit Wasser) ausgeschlossen werden. Dies gilt sinngemäß auch für das Flammrichten thermomechanisch gewalzter (TM-) Stähle; vor dem Flammrichten hochfester (vergüteter) Feinkornbaustähle ist eine Abstimmung mit dem –––––––––––––– 5 6 Siehe Stahl-Eisen-Werkstoffblatt (SEW) 088 "Schweißgeeignete Feinkornbaustähle, Richtlinien für die Verarbeitung, besonders für das Schweißen" des Vereins Deutscher Eisenhüttenleute. Richtlinien für die Verwendung und Verarbeitung thermomechanisch gewalzter (TM-)Stähle des Germanischen Lloyd. –––––––––––––– 7 Ermittlung der Wärmeeinbringungen (Streckenenergie) "Q": Q ⎡ kJ ⎤ U [Volt] ⋅ I [Amp] ⋅ Schweißzeit [min] ⋅ 6 ⎢⎣ mm ⎥⎦ = Nahtlänge[mm] Kapitel 3 Seite 1–32 Abschnitt 1 H Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen Stahlhersteller erforderlich. Siehe auch hierzu in SEW 088 8 . 10. Schweißen der nichtrostenden und plattierten Stähle 10.7 Zur Erzielung korrosionsbeständiger Nähte ist eine Nachbehandlung (Beizen, ggf. Passivieren) nach den Angaben des Stahl- bzw. Schweißzusatzherstellers durchzuführen. 11. 10.1 Die Oberfläche der nichtrostenden Stähle ist während der gesamten Bauzeit durch geeignete Maßnahmen bei Transport, Lagerung und Bearbeitung frei von Verunreinigungen und fremdmetallischen Einschlüssen (Abrieb von anderen Bauteilen oder Bauhilfseinrichtungen) zu halten. 10.2 Schweißverfahren und Zusatzwerkstoffe sind sowohl nach Festigkeits- als auch nach korrosionstechnischen Gesichtspunkten, unter Beachtung der Empfehlungen der Stahl- und Schweißzusatzhersteller, auszuwählen. Es darf nicht mit unlegierten Schweißzusatzwerkstoffen an nichtrostenden Stählen geschweißt werden. 10.3 Die Kantenvorbereitung soll mechanisch durch Schneiden oder Hobeln erfolgen. Muß ein thermisches Schneidverfahren, wie beispielsweise das Plasmaschneiden eingesetzt werden, so sind die Kanten nachher sauber zu beschleifen. 10.4 Das Heften von plattierten Blechen soll grundsätzlich auf der „schwarzen“ Trägerwerkstoffseite erfolgen. Hilfsbleche sind sparsam anzuwenden und müssen aus dem gleichen Werkstoff sein wie der, auf den sie aufgeschweißt werden sollen. 10.5 Auf der Plattierungsseite oder auch an Eckverbindungen von plattierten Blechen (z. B. bei Lenzbrunnen) sind mindestens zwei Lagen aus nichtrostendem Schweißgut über den Trägerwerkstoff zu schweißen (siehe auch G.10.1.6). Je nach Grundwerkstoff sind ggf. für Zwischen- und Decklagen unterschiedliche Schweißzusätze zu verwenden. 10.6 Angeschmolzene Schweißspritzer sind aus Korrosionsgründen zu vermeiden. Das Anschmelzen kann durch Auftragen geeigneter Mittel (z. B. Kalkmilch) auf die Blechoberfläche beiderseits der Naht verhindert werden. Gegebenenfalls sind Schweißspritzer abzuarbeiten und die Stellen zu überschleifen. 8 Siehe Stahl-Eisen-Werkstoffblatt (SEW) 088 "Schweißgeeignete Feinkornbaustähle, Richtlinien für die Verarbeitung, besonders für das Schweißen" des Vereins Deutscher Eisenhüttenleute. Schweißen von Stahlguß und Schmiedeteilen 11.1 Bei großen Querschnitten der Stahlguß- oder Schmiedeteile, bei konstruktiv oder schweißtechnisch schwierigen Verhältnissen, bei starker Verspannung der Bauteile sowie bei tiefen Werkstücktemperaturen ist die Umgebung der Schweißverbindung in einem genügend großen Bereich und im vollen Querschnitt gleichmäßig vorzuwärmen. 11.2 Die Schweißarbeiten an Stahlguß- oder Schmiedeteilen sind zügig und möglichst in einer Wärme auszuführen. Die Abkühlung darf nur allmählich erfolgen, es sind entsprechende Vorkehrungen gegen zu rasche Abkühlung zu treffen (Abdecken, Windschutz). 11.3 Reparaturschweißungen (Fertigungsschweißungen) an Stahlguß- und Schmiedeteilen dürfen nur nach Zustimmung des Besichtigers erfolgen. Bei größerem Umfang sind der Hauptverwaltung des GL Reparaturskizzen und -beschreibungen zur Genehmigung einzureichen mit Angaben über Schweißverfahren, Schweißzusätze und -hilfsstoffe, Wärmebehandlung und Grundwerkstoffanalyse. 11.4 Der GL kann Spannungsarmglühen oder in Sonderfällen auch Normalglühen der Bauteile nach dem Schweißen fordern (z. B. bei Ruderschäften). Bezüglich der erforderlichen Nachweise der Eigenschaften der Schweißverbindung im geglühten Zustand, gilt die Vorbemerkung zu Kapitel 1, Abschnitt 5, B. sinngemäß. 11.5 Schweißverbindungen zwischen Schiffbaustählen, vergleichbaren Schmiedestählen bzw. Stahlgußsorten einerseits und nichtrostenden, austenitischen Stählen andererseits dürfen nicht geglüht werden. Dies gilt sinngemäß für Auftragsschweißungen mit nichtrostenden, austenitischen Schweißzusätzen (z. B. auf Ruderschäften, Fingerlingen usw.). Eine evtl. erforderliche Wärmenachbehandlung bei Auftragsschweißungen mit anderen, z. B. vergütbaren Schweißzusätzen wird von Fall zu Fall festgelegt. 12. –––––––––––––– II - Teil 3 GL Schweißen von Aluminiumlegierungen 12.1 Für das Schweißen der Aluminiumlegierungen gelten - über die nachstehenden hinaus - die vorstehenden Ausführungen für das Schweißen der Stähle sinngemäß. Auf Sauberkeit, restlose Entfernung von Fett und Vermeidung von fremdmetallischen Verunreinigungen ist besonders zu achten. Über das Schweißen der verschiedenen Arten von StahlAluminium-Schweißverbindern - insbesondere die II - Teil 3 GL Abschnitt 1 I Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen Temperaturemfindlichkeit der Grenzschicht Stahlaluminium - siehe G.2.6 sowie GL-Richtlinie. 12.2 Im allgemeinen sind die Schweißfugen unmittelbar vor dem Schweißen gründlich zu reinigen (z. B. mit Reinigungsmittel und/oder Bürsten). Werkzeuge und Geräte dürfen nicht für die Bearbeitung anderer Werkstoffe verwendet werden und selbst keine fremdmetallischen Rückstände hinterlassen. Die Schweißfugen und die Schweißzusätze und -hilfsstoffe müssen vor Beginn der Schweißarbeiten unbedingt trocken sein. 12.3 Schweißverbindungen an schiffbaulichen Konstruktionsteilen aus Aluminiumlegierungen sind vorzugsweise durch Schutzgasschweißen (MIG, Kleinteile evtl. auch WIG) in witterungsgeschützten Räumen herzustellen. Das Schmelzbad muß durch ausreichende Schutzgaszuführung sicher abgeschirmt werden. Wind und Zugluft sind zu vermeiden. Auf optimale Schweißgeschwindigkeit und möglichst geringe Wärmebeeinflussung (Erweichung) des Grundwerkstoffes ist zu achten. 12.4 Zur Vermeidung von Endkraterrissen, insbesondere bei unterbrochenen Kehlnahtschweißverbindungen empfiehlt es sich, sofern nicht Schweißgeräte mit Kraterfülleinrichtungen verwendet werden, die Naht vor dem Absetzen der Elektrode bzw. des Brenners wieder etwas zurückzuziehen und den Endkrater vom Nahtende weg auf die Schweißung zu legen und aufzufüllen. 12.5 Für das Schweißen dicker Bleche und Profilquerschnitte aus Aluminiumlegierungen wird großflächiges Vorwärmen auf 100 °C bis 120 °C empfohlen. Die Schweißarbeiten sind in geeigneter Schweißfolge zügig und möglichst ohne Unterbrechung auszuführen. 12.6 Kaltrichten soll nur durch Drücken oder Pressen erfolgen, nicht durch Hämmern. Warmrichten darf nur an dafür geeigneten Legierungen entsprechend den Angaben der Aluminiumhersteller erfolgen. Wärmen und Richten sind schnell durchzuführen. Die Temperaturen sind sorgfältig zu kontrollieren, um ein Schmelzen des Werkstoffes zu vermeiden. 13. Schweißen unter Wasser 13.1 Dem Schweißen - in der Regel von Kehlnähten - an Bauteilen aus normalfesten Schiffbaustählen, hinter denen Wasser steht, kann der GL unter bestimmten Voraussetzungen zustimmen. Die Wasserbzw. Bauteiltemperatur soll nicht unter 5 °C liegen. Die Schweißstelle muß trocken und sauber sein. Es sind mindestens zwei Lagen zu schweißen, von denen die letzt als "Vergütungslage" so auf die erste, auf das "gekühlte" Bauteil geschweißte Lage zu legen ist, daß sie diese "wärmenachbehandelt". Die so geschweißten Nähte sind einer Rißprüfung zu unterziehen. Kapitel 3 Seite 1–33 13.2 Für das Schweißen unter Wasser sind grundsätzlich nur solche Schweißverfahren und/oder Schweißzusätze zu verwenden, die einen niedrigen Wasserstoffgehalt im Schweißgut gewährleisten. Das Schweißen soll in einer trockenen Umgebung (1-barKammer oder Überdruckkammer) erfolgen; hinsichtlich der Bauteiltemperatur, der Schweißstelle bzw. der Rißprüfung gilt obiges sinngemäß, über die erforderlichen Verfahrensprüfungen siehe unter F. 13.3 Das Unterwassernaßschweißen, bei welchem der Lichtbogen im Wasser oder in einer kleinen Gaskaverne brennt und bei dem mit einem hohen Wasserstoffeintrag in das Schweißgut gerechnet werden muß, darf - ungeachtet einer Verfahrenszulassung - nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch den GL in jedem Einzelfall und nur für temporäre Reparaturen (z. B. Abdichtungen) an relativ niedrig beanspruchten Bauteilen angewendet werden. Die so ausgeführten Schweißungen sind bei nächster sich bietender Gelegenheit durch reguläre Schweißungen zu ersetzen; der GL kann bis dahin Einschränkungen beim Betrieb des Schiffes (z. B. beim Fahrtgebiet) vorschreiben. I. Prüfung der Schweißverbindungen 1. Allgemeines 1.1 Für die Prüfung schiffbaulicher Schweißverbindungen sind neben den nachstehenden Bestimmungen diejenigen in Kapitel 2, Abschnitt 4 über die Planung und Durchführung der zerstörungsfreien Schweißnahtprüfungen zu beachten. 1.2 Wie in Kapitel 2, Abschnitt 4, D. gefordert, ist der Hauptverwaltung des GL vor den Prüfungen ein Prüfplan zur Genehmigung vorzulegen. Der GL behält sich vor, diesen Prüfplan auch nach der Genehmigung zu modifizieren, insbesondere den Prüfumfang zu erweitern und/oder die einzelnen Prüfpositionen zu verändern, wenn Fertigung und/oder Prüfergebnisse dies notwendig erscheinen lassen. 2. Betriebsseitige Kontrolle, visuelle Prüfung 2.1 Durch eine sorgfältige betriebsseitige Kontrolle durch ausgebildetes Personal (z. B. Schweißaufsichtspersonal, siehe unter C. und H.2.) ist die fachgerechte und einwandfreie Ausführung (Aussehen, Maßhaltigkeit) und die Vollständigkeit der Schweißungen sicherzustellen. 2.2 Nach Fertigstellung und betriebsseitiger Kontrolle sind die Schweißarbeiten dem Besichtiger in zweckmäßigen Bauabschnitten, in der Regel ungestrichen und gut zugänglich, zur Überprüfung vorzustellen. Nach Möglichkeit sind dazu bereits die Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfungen vorzulegen. Kapitel 3 Seite 1–34 Abschnitt 1 I Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen 2.3 Der Besichtiger kann unzureichend vorkontrollierte Bauteile zurückweisen und eine erneute Vorstellung nach erfolgreicher, betriebsseitiger Kontrolle und ggf. notwendiger Nachbesserung verlangen. 3. 4.2 Herstellung und Prüfung der Prüfstücke von Arbeitsprüfungen sollen sinngemäß wie bei Verfahrensprüfungen nach Kapitel 1, Abschnitt 4 bzw. nach F. erfolgen. Prüfumfang und Anforderungen werden von Fall zu Fall festgelegt. Über die Arbeitsprüfungen bei Shop Primern siehe Kapitel 1, Abschnitt 6, C. Zerstörungsfreie Prüfungen 5. 3.1 Zum Nachweis der erforderlichen Nahtgüte gemäß Tabelle 1.9 sind zerstörungsfreie Prüfungen mindestens in dem unter 6. genannten Umfang auszuführen. Werden bei diesen Prüfungen Fehler in größerem Umfang festgestellt, so ist der Prüfumfang zu erweitern. Dazu sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, für jeden geprüften und auszubessernden Nahtabschnitt zwei weitere von gleicher Länge zu prüfen. Endet ein Fehler nicht mit Sicherheit innerhalb des geprüften Nahtabschnittes, so sind die anschließenden Nahtabschnitte zusätzlich zu prüfen. 3.2 Der GL kann weitere Prüfungen verlangen, insbesondere, wenn Zweifel an der sachgemäßen und einwandfreien Ausführung bestehen. Zur Überwachung und erforderlichenfalls zur Unterweisung der Schweißer wird empfohlen, gelegentlich Durchstrahlungsprüfungen auch an sonst nicht regelmäßig geprüften Bauteilen vorzunehmen. 3.3 Die Auswahl des jeweils anzuwendenden Prüfverfahrens hat mit Rücksicht auf die Prüfbedingungen (Nahtform und -abmessungen, zu erwartende Fehlerart und -lage, Zugänglichkeit) so zu erfolgen, daß Fehler sicher aufgezeigt werden. Das Prüfverfahren bedarf der Zustimmung des GL. Der GL kann die kombinierte Anwendung zweier oder mehrerer Prüfverfahren fordern. 3.4 Die verwendeten Prüfgeräte und -einrichtungen müssen, soweit in Kapitel 2, Abschnitt 4 keine Angaben gemacht werden, dem Stand der Technik und den Normen entsprechen. Die Prüfungen sind von ausreichend qualifiziertem und erfahrenem Prüfpersonal durchzuführen. Über den geforderten Nachweis der Qualifikation der Ultraschallprüfer siehe Kapitel 2, Abschnitt 4, C.1. 4. II - Teil 3 GL Arbeitsprüfungen 4.1 Arbeitsprüfungen, d. h. während der Fertigung in bestimmten Intervallen mitzuschweißende Prüfstücke, können gefordert werden, wenn Grundwerkstoff, Schweißverfahren und/oder Beanspruchungsbedingungen den Nachweis ausreichender mechanischer Gütewerte oder sonstiger Eigenschaften der unter Fertigungsbedingungen hergestellten Schweißverbindungen erforderlich machen. Dichtigkeitsprüfungen 5.1 Dichtigkeitsprüfungen von Schweißnähten sind, soweit gefordert, entsprechend den Bauvorschriften I, Teil 1, Kapitel 1 (z. B. Abschnitte 8, B.9.; 12, H.; 24, A.15. oder den Bauvorschriften für Schwimmdocks) in der Regel vor dem Aufbringen des Anstriches oder der Zementierung durchzuführen. 5.2 In Sonderfällen können - mit Zustimmung des GL - die zur Dichtigkeitsprüfung geforderten Wasserdruckprüfungen durch andere Methoden (z. B. Luftdruck- oder Vakuumprüfung, Gasspürmethode) ersetzt werden, der GL kann solche Methoden auch alternativ oder zusätzlich fordern. 6. Nahtgütegrade, Prüfumfang, Prüfverfahren, Anforderungen 6.1 Die Schweißverbindungen sind je nach Beanspruchungsart und -höhe sowie ihrer Bedeutung für den Bestand der Gesamtkonstruktion unter Berücksichtigung der Einflußfaktoren Werkstoff, konstruktive Gestaltung und Umgebung (z. B. Betriebstemperatur) in einen der drei Nahtgütegrade nach Tabelle 1.9 einzuteilen und im Prüfplan entsprechend zu kennzeichnen. 6.2 Die einzelnen Schweißverbindungen sind den Nahtgütegraden in Abhängigkeit von ihrer Lage in dem jeweiligen Bauteil, d. h. ihrer Lage zur Hauptbeanspruchungsrichtung, entsprechend den in Tabelle 1.9 aufgeführten Beispielen anzuordnen. Nicht in der Tabelle bzw. in 6.5 genannte Bauteile bzw. Schweißverbindungen sind sinngemäß einzuordnen. 6.3 Der Umfang der zerstörungsfreien Prüfungen an Schweißverbindungen mit Nahtgütegrad 1 (Durchstrahlungs- oder Ultraschallprüfungen) ist in Abhängigkeit von Schiffstyp und Bauweise nach untenstehender Formel zu ermitteln. Die zu errechnende Anzahl "A" von Prüfpositionen gilt zunächst für Durchstrahlungsaufnahmen von 480 mm (Film-) Länge. Werden gemäß 6.10 oder 6.11 anstelle von Durchstrahlungsaufnahmen Ultraschallprüfungen durchgeführt, so ist anstelle der (Film-)Länge von 480 mm jeweils 1 m Naht zu prüfen A = 0,8 A L ⋅ cP ( A B ⋅ c B + A H ⋅ cH ) AL = L 16 ⋅ a 0 II - Teil 3 GL Abschnitt 1 Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen I L = Schiffslänge in [m] a0 = L : 500 + 0,48 ≤ 1,0 in [m ] cP = 1,5 bei Querspantenbauart cP = 2,0 bei gemischter Quer- und Längsspantenbauart (im Bereich der oberen und unteren Gurtung) cP = 2,3 bei Längsspantenbauart AB = B 2,5 B = Schiffsbreite in [m] cB = 1,0 für Einhüllentanker und vergleichbare Hauptspantquerschnitte cB = 1,3 für Trockenfrachter und Bulkcarrier cB = 1,5 für Containerschiffe und Zweihüllen(Chemikalien-)Tanker AH = H = Seitenhöhe in [m] cH = 0,5 für Trockenfrachter cH = 1,3 für Tanker, Bulkcarrier cH = 1,5 für Zweihüllentanker mit zusätzlichen Längsschotten H 2,5 Containerschiffe und 6.4 Die nach 6.3 errechnete Anzahl "A" von Prüfpositionen ist so zu verteilen, daß an den Schweißverbindungen mit Nahtgütegrad 1 gemäß Tabelle 1.9 in etwa zwei Drittel, an denjenigen mit Nahtgütegrad 2 in etwa das restliche Drittel der errechneten Anzahl "A" plaziert werden. Die Schweißverbindungen der einzelnen Bauteile gemäß 6.5 sind dabei entsprechend zu berücksichtigen. Je nach Beanspruchungsverhältnissen kann eine andere Prüfdichte (andere Verteilung der Gesamtzahl der Prüfpositionen) für die verschiedenen Nahtgütegrade bzw. Bauteile zweckmäßig sein oder vom GL gefordert werden. 6.5 Nachstehende Schweißverbindungen einzelner Bauteile sind wie folgt zuzuordnen und zu prüfen: – Deckstringer-Scheergang-Verbindung innerhalb 0,5 L mittschiffs: Nahtgütegrad 1, 100 % Ultraschallprüfung, wenn vollständige Durchschweißung gemäß G.10.2.1 gefordert ist. – Deckstringer-Scheergang-Verbindung außerhalb 0,5 L mittschiffs: Nahtgütegrad 2, 10 % Ultraschallprüfung, wenn vollständige Durchschweißung gemäß G.10.2.1 gefordert ist. – Verbindungen zwischen waagerechter Ruderkupplungsplatte und Ruderkörper (vgl. Abb. 1.26): Nahtgütegrad 1, 100 % Ultraschallprüfung und 100 % Oberflächenrißprüfung. Kapitel 3 Seite 1–35 – Verbindungen zwischen Ruderschaft und waagerechter Kupplungsplatte (vgl. Abb. 1.27): Nahtgütegrad 1, 100 % Ultraschallprüfung und 100 % Oberflächenrißprüfung. – Voll durchzuschweißende HV- und DHV-(K-) Nahtverbindungen (vgl. Abb. 1.13): Nahtgütegrad 1 oder 2 je nach Lage der Naht, 100 % bzw. 10 % Ultraschallprüfung. – Ansatzstellen in Elektroschlacke- oder Elektrogasschweißungen: Nahtgütegrade 1 oder 2 je nach Lage der Naht, 100 % Durchstrahlungsoder Ultraschallprüfung, letztere mit um 12 dB erhöhter Prüfempfindlichkeit, siehe hierzu auch Kapitel 2, Abschnitt 4, L.2.5. – Schweißverbindungen, für die ein Betriebsfestigkeitsnachweis zu führen ist: Nahtgüte und Prüfung je nach Detailkategorie (vgl. Kerbfallkatalog, Bauvorschriften für Seeschiffe, Kapitel 1, Abschnitt 20, A.3. und Tabelle 20.3. 6.6 Bei Schiffen, für die keine besonderen (Längs-)Festigkeitsnachweise zu erbringen sind (im allgemeinen Schiffe unter 65 m Länge, vgl. Bauvorschriften für Seeschiffe, Kapitel 1, Abschnitt 5), kann die Anzahl "A" (der Prüfpositionen) bis auf 70 % der nach 6.3 und 6.4 geforderten Anzahl verringert werden. Die Verringerung ist in jedem Einzelfalle mit dem GL abzustimmen und im Prüfplan besonders zu vermerken. 6.7 Bei gleichbleibenden Fertigungsbedingungen, d. h. bei weitgehend kontinuierlichem Einsatz derselben Schweißer und unveränderter Schweißverfahren, Schweißzusätze und -hilfsstoffe in Verbindung mit gleichen oder ähnlichen Bauteilen (z. B. bei Serienschiffen), kann einer Verringerung des Prüfumfanges nach 6.3 und 6.4 durch die Hauptverwaltung des GL zugestimmt werden. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis gleichbleibend guter Ergebnisse und verhältnismäßig geringer Ausbesserungsquoten anhand der Ergebnisse aller Erstprüfungen der Schweißverbindungen vor eventuellen Ausbesserungen. 6.8 Durchstrahlungsaufnahmen sind, sofern sie stichprobenweise angefertigt werden, vorwiegend an Kreuzungsstellen von Längsnähten und Querstößen, an Sektionsstößen sowie an schwierig oder in Zwangslage zu verschweißenden Stößen vorzusehen. Die Stöße in Trägern und Versteifungen sind sinngemäß wie die der Beplattung einzuordnen und in die Prüfung mit einzubeziehen. 6.9 Ultraschallprüfungen können anstelle eines in jedem Einzelfall festzulegenden Teils der nach 6.3 und 6.4 ermittelten Anzahl von Durchstrahlungsaufnahmen durchgeführt werden. Ab 30 mm Blech- bzw. Wanddicke ist die Ultraschallprüfung als bevorzugtes Prüfverfahren vor der Durchstrahlungsprüfung einzusetzen. Kapitel 3 Seite 1–36 Abschnitt 1 I Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen 6.10 Ultraschallprüfungen können in besonderen Fällen alternativ oder auch zusätzlich zur Durchstrahlungsprüfung gefordert werden, z. B. wenn bestimmte Fehler infolge ihrer Art und Lage oder wegen der Nahtgeometrie mit der Durchstrahlungsprüfung nicht mit genügender Sicherheit angezeigt bzw. beurteilt werden können. 6.11 Oberflächenrißprüfungen sind im allgemeinen nach dem Schweißen großer Querschnitte, vor allem bei Stahlguß-Schmiedeteilen, bei unter Spannung oder bei Kälte geschweißten Nähten sowie bei großvolumigen HV- oder DHV-(K-)Nähten (Blechdicken ab etwa 30 mm) und dicken Kehlnähten durchzuführen, z. B. am Hintersteven, nach dem Einschweißen von Masten oder an Schottstühlen. II - Teil 3 GL 6.12 Über die Prüfung bestimmter Einzelteile bzw. deren Schweißverbindungen siehe 6.5. Der GL kann darüber hinaus weitere Prüfungen im Rahmen der Zeichnungsprüfung fordern. 6.13 An Schweißverbindungen und Bauteilen, die durch die vorstehenden Bestimmungen nicht erfaßt werden, sind zerstörungsfreie Prüfungen in einem in jedem Einzelfall festzulegenden Umfang durchzuführen. Soweit für bestimmte Bauteile (z. B. Ladegeschirr-Maste, Flüssiggastanks, Druckkörper von Unterwasserfahrzeugen) besondere Vorschriften und Richtlinien bestehen, sind die dort gemachten Angaben zu beachten. II - Teil 3 GL Abschnitt 1 I Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen Kapitel 3 Seite 1–37 Tabelle 1.9 Nahtgütegrade, Prüfumfang, Anforderungen Nahtgütegrad 1 2 3 Beanspruchung, Bedeutung Schweißverbindungen, die hohen statischen oder überwiegend dynamischen Beanspruchungen ausgesetzt und/oder die maßgebend für den Fortbestand der gesamten Konstruktion sind. Schweißverbindungen, die mittleren Beanspruchungen ausgesetzt sind und/ oder deren Versagen zum Ausfall einzelner Teile führt, aber nicht die gesamte Konstruktion gefährdet. Schweißverbindungen, die geringeren Beanspruchungen ausgesetzt sind und/ oder deren Versagen nicht zum Ausfall wichtiger Teile führt. Bauteile, Lage der Schweißverbindungen (Einzelangaben für bestimmte Bauteile bzw. Schweißverbindungen, siehe unter 6.5) Querstöße im Bereich der oberen und unteren Gurtung 1 innerhalb 0,5 L mittschiffs 2, z. B. in Außenboden einschließlich Kimmgang, Längsträgern und Längsspanten. Gurtungsdeck einschließlich Scheergang. Längsträgern und Längsbalken, Längsschotten einschließlich Längsversteifungen. Lukenlängssüllen einschließlich Längsversteifungen. Stöße in Außenhaut und Gurtungsdeck im unmittelbaren Bereich von Anund Einbauten (Durchdringungen) z. B. Ruderhacken, Masten einschließlich deren Verbindungsschweißungen zu ersteren. Stöße in Gurtungen und Stegen von Hauptträgern, z. B. in Lukendeckeln, Luken- oder Kragträgern und in freitragenden Masten. Stöße in Tankschotten, Bodenkonstruktionen von Massengutschiffen einschließlich Schottstühlen. Stöße in oder an überwiegend dynamisch beanspruchten Bauteilen, z. B. in Wellenböcken, Ruderhacken, Ruderkupplungen (Verbindungen zum Ruderkörper) Maschinenfundament-Hauptträgern. Längsschotte 3 im Bereich der oberen und unteren Gurtung, Querstöße im Bereich außerhalb 0,5 L mittschiffs 2. Stöße im übrigen Teil der Außenhaut und im Doppelboden. Stöße in untergeordneten Bauteilen, wie z. B. nicht in den Festigkeitsverband einbezogenen Decks, Wänden und deren Versteifungen, Decks von Aufbauten und Deckshäusern, Stöße in Schanzkleidern usw. Stöße in wasserdichten Querschotten von Trockenfrachtern und Rahmenspanten. Stöße in Lukendeckelbeplattungen, Endschotten von Aufbauten und Deckshäusern, Stöße in Querträgern. Kapitel 3 Seite 1–38 Abschnitt 1 I Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen II - Teil 3 GL Tabelle 1.9 Nahtgütegrade, Prüfumfang, Anforderungen (Fortsetzung) Nahtgütegrad Prüfumfang, Prüfverfahren Anforderungen, Nahtgüte 4 1 2 3 Visuelle Prüfung und stichprobenweise Maßkontrolle. Zerstörungsfreie Prüfung gem. 6. (stichprobenweise mit höherer Prüfdichte). Dichtigkeits- oder andere Prüfungen, soweit erforderlich. Visuelle Prüfung und im Zweifelsfalle stichprobenweise Maßkontrolle Zerstörungsfreie Prüfung gem. 6. (stichprobenweise mit geringerer Prüfdichte. Dichtigkeits- oder andere Prüfungen, soweit erforderlich. Visuelle Prüfung Nähte frei von Rissen, Binde- und Wurzelfehlern, Schlackenzeilen und gröberen Porenanhäufungen und Schlackeneinschlüssen, deutlichen Einbrandkerben usw. entsprechend Bewertungsgruppe B nach EN 25817/ISO 5817 für Stahl (Anhang 2A) bzw. EN 30042/ISO 10042 für Aluminium (Anhang 2B). 5 Nähte frei von Rissen, größeren Binde- und Wurzelfehlern, längeren Schlackenzeilen, groben Schlackeneinschlüssen, durchgehenden Poren, groben Porenanhäufungen, stärkeren Einbrandkerben usw., entsprechend Bewertungsgruppe C nach EN 25817/ ISO 5817 für Stahl (Anhang 2A) bzw. EN 30042/ ISO 10042 für Aluminium (Anhang 2B). 5 Nähte frei von Rissen, groben Wurzelfehlern und Schlackeneinschlüssen, durchgehenden Poren, starken Einbrandkerben usw. entsprechend Bewertungsgruppe D nach EN 25817/ ISO 5817 für Stahl (Anhang 2A) bzw. EN 30042/ ISO 10042 für Aluminium (Anhang 2B). 5 Im Zweifelsfalle zerstörungsfreie Prüfungen gem. 6. Dichtkeits- oder andere Prüfungen, soweit erforderlich. 1 Entsprechend den Bauvorschriften für Seeschiffe, Kapitel 1, Abschnitt 3, B. ist dies der Bereich von mindestens 0,1 H bzw. 0,1 H' oben und unten. In die Prüfung einzubeziehen sind jedoch grundsätzlich der ganze Scheergang- und Kimmgangbereich sowie durchlaufende Längsverbände (z. B. Lukenlängssülle einschließlich Lukenbank, Kranschienen) über dem Gurtungsdec k. Bei teilweiser Verwendung von höherfestem Stahl der gesamte Bereich dieses Stahls der Höhe nach, bei Container- und ähnlichen Schiffen der gesamte Bereich der oberen Kastenträger. 2 Bei "offenen Schiffen", d. h. solchen mit großen Luken (z. B. Containerschiffen) sind erforderlichenfalls (z. B. wegen der Torsionsbeanspruchungen) auch die Querstöße in der oberen Gurtung vor und hinter 0,5 L dem Na htgütegrad 1 zuzuordnen (im allgemeinen der gesamte Lukenbereich). 3 Im Bereic h von Nahtkreuzungen sind die angrenzenden 300 mm Längsnaht wie die jeweiligen Querstöße einzugruppieren. 4 Siehe hierzu auch Hinweis unter H.3.3.2. Soweit vergleichbare Festlegungen in anderen Normen etc. erfolgt sind, können - nach Abstimmung mit dem GL - auch diese zur Bewertung herangezogen werden. Sofern Bauteile bzw. Schweißverbindungen nach Betriebsfestigkeitskriterien unter Zugrundelegung einer bestimmten Detailkategorie ΔσR bemessen worden sind (siehe Bauvorschriften für Seeschiffe, Kapitel 1, Abschnitt 20, Tabelle 20.3), so muß auch die Nahtgüte den Anforderungen dieser Detailkategorie entsprechen. hinweise für die Einstufung einzelner Unregelmäßigkeiten in Zuordnung zu den Bewertungsgruppen nach EN 25817/ISO 5817 für Stahl enthält das Merkblatt 0705 des Deutschen Verbandes für Schweißtechnik e. V. 5 Bezüglich den Anforderungen für die Ultraschallprüfung siehe Ka pitel 2, Abschnitt 4, L.5. (Tabelle 4.4) II - Teil 3 GL Abschnitt 2 C Schweißen von Dampfkesseln Kapitel 3 Seite 2–1 Abschnitt 2 Schweißen von Dampfkesseln Vorbemerkung: Die folgenden Vorschriften für das Schweißen von Dampfkesseln lehnen sich an die Technischen Regeln für Dampfkessel (TRD) an bzw. übernehmen diese. Nach Abstimmung mit dem GL können für die Herstellung und Prüfung von geschweißten Dampfkesselanlagen auch andere Regelwerke z.B. ASME Boiler and Pressure Vessel Code, Section I - unter sinngemäßer Anwendung der folgenden Vorschriften - eingesetzt werden. Siehe hierzu auch Kapitel 1, Abschnitt 1, B.1.4. A. Allgemeines 1. Geltungsbereich Diese Vorschriften gelten für die Herstellung und Prüfung von geschweißten Dampfkesseln, Überhitzern, Speisewasservorwärmern und ähnlichen druckführenden Teilen der Dampfkesselanlagen. 2. Mitgeltende Vorschriften 2.1 Für die Gestaltung und Bemessung der Dampfkesselteile sind die Angaben in den Bauvorschriften I, Teil 1, Kapitel 2, Abschnitte 7a mit zu beachten. 2.2 Für die Herstellung und Prüfung von Dampfkesselanlagen, die für Schiffe unter Deutscher Flagge bestimmt sind, sind grundsätzlich die "Technischen Regeln für Dampfkessel" der Reihe TRD 200 in Verbindung mit der Reihe TRD 100 zu beachten. 3. Bewertung von Schweißnähten 3.1 Auf Zug beanspruchte Längsnähte können, wenn sie den Anforderungen des Kapitel 1, Abschnitte 1 und 2, sowie den folgenden Absätzen entsprechen, im allgemeinen mit dem Schweißnahtfaktor bis zu V = 0,8 bewertet werden. 3.2 Eine Höherbewertung bis zu V = 1,0 ist möglich, wenn an den fertigen Bauteilen eine Arbeitsprüfung und zerstörungsfreie Prüfung nach Absatz I.11 mit Erfolg durchgeführt worden ist. B. Zulassung von Betrieben, Schweißpersonal 1. Alle Betriebe, die Schweißarbeiten im Geltungsbereich dieser Vorschriften ausführen wollen, müssen die betrieblichen und personellen Anforderungen gemäß Kapitel 1, Abschnitt 2 erfüllen und vom GL zugelassen sein. Die Zulassung ist von den Betrieben mit den Angaben und Unterlagen gemäß Kapitel 1, Abschnitt 2, A.3. rechtzeitig vor Beginn der Schweißarbeiten zu beantragen. 2. Das Schweißpersonal (Schweißer und Schweißaufsichtspersonal) und ggf. Prüf- bzw. Prüfaufsichtspersonal muß den Anforderungen gemäß Kapitel 1, Abschnitt 2, B.2., B.3. und B.4. genügen und vom GL anerkannt sein. Über Schweißerprüfungen siehe Kapitel 1, Abschnitt 3. C. Qualitätskontrolle, Verantwortlichkeit 1. Der Hersteller muß dem GL Zeichnungen und Unterlagen zur Prüfung einreichen, die mindestens folgende Angaben enthalten: – die vorgesehenen Werkstoffe und Schweißzusätze, – das Schweißverfahren, die Nahtlage und die Nahtform, – die Art der Wärmebehandlung, falls erforderlich, – den zulässigen Betriebsüberdruck – die Berechnungstemperatur – die Betriebstemperatur, – den Prüfüberdruck, – den der Berechnung zugrunde gelegten Schweißnahtfaktor V – die Art und den Umfang der zerstörungsfreien Prüfungen – die Art und den Umfang der Arbeitsprüfungen 2. Sind aufgrund unzureichender oder fehlender Angaben in den Fertigungsunterlagen (z. B. Werkstattzeichnungen) Güte bzw. Funktionsfähigkeit eines Bauteils nicht gewährleistet oder bestehen Zweifel hieran, so kann der GL entsprechende Verbesserungen verlangen. Kapitel 3 Seite 2–2 Abschnitt 2 E Schweißen von Dampfkesseln 3. Die Betriebe müssen durch eigene regelmäßige Qualitätskontrollen während der laufenden Fertigung und nach Abschluß der Schweißarbeiten sicherstellen, daß diese fachgerecht und einwandfrei ausgeführt wurden (vergl. dazu Kapitel 1, Abschnitt 1, F.). Über die Aufgaben und Verantwortung der Schweißaufsicht siehe auch in EN 719/ISO 14731. 4. Die Betriebe sind dafür verantwortlich, daß die Schweißarbeiten diesen Vorschriften, den genehmigten Ausführungsunterlagen, eventuellen Auflagen aus den Zulassungen, sowie dem Stand der Schweißtechnik entsprechen. Die durch den GL-Besichtiger vorzunehmenden Besichtigungen und Prüfungen entbinden die Betriebe nicht von dieser Verantwortung. 5. Hinsichtlich der Qualitätskontrollen und Verantwortlichkeiten bei der Vergabe von Unteraufträgen an selbständige Zweig- oder Zulieferbetriebe wie auch an im Betrieb tätige, selbst zugelassene oder nicht selbst zugelassene Fremdfirmen (sog. Werkvertragsfirmen) siehe Kapitel 1, Abschnitt 1, F. Die Vergabe von Unteraufträgen bzw. der Einsatz von Leihkräften ist dem GL mitzuteilen. 6. Der Umfang der notwendigen Qualitätskontrollen richtet sich nach dem jeweiligen Bauobjekt. Es ist aber in jedem Falle sicherzustellen, daß die vorgesehenen Werkstoffe, Schweißzusätze und -hilfsstoffe verwendet werden und Nahtvorbereitung, Zusammenbau, Durchführung der Heft- und Schweißarbeiten sowie Maßhaltigkeit und Vollständigkeit der Schweißverbindungen den Anforderungen nach 3. genügen. Über die zerstörungsfreien Prüfungen der Schweißnahtverbindungen und durchzuführenden Arbeitsprüfungen siehe unter I. 7. Nach betriebsseitiger Kontrolle und ggf. Nachbesserung sind die Bauteile dem Besichtiger des GL in zweckmäßigen Bauabschnitten gut zugänglich und in der Regel ungestrichen zur Überprüfung vorzustellen. Der Besichtiger kann unzureichend vorkontrollierte Bauteile zurückweisen und eine erneute Vorstellung nach erfolgreicher betriebsseitiger Kontrolle und, falls erforderlich, Nachbesserung verlangen. 8. Der GL übernimmt keine Gewähr dafür, daß die von seinen Besichtigern im vorgeschriebenen Umfang (in der Regel stichprobenweise) geprüften Bauteile bzw. Schweißverbindungen in ihrer Gesamtheit bedingungsgemäß hergestellt worden sind und in allen Teilen den Anforderungen entsprechen. Bauteile oder Schweißverbindungen, die sich später als mangelhaft erweisen, können trotz vorangegangener Abnahmeprüfung zurückgewiesen bzw. es kann ihre Nachbesserung verlangt werden. D. II - Teil 3 GL Werkstoffe, Schweißeignung 1. Die Werkstoffe müssen entsprechend dem Verwendungszweck gewählt werden, wobei die mechanischen und thermischen Beanspruchungen zu berücksichtigen sind. Die Werkstoffe müssen bei werkstoffgerechter Weiterverarbeitung in ihren Eigenschaften den Betriebsbeanspruchungen genügen. 2. Für Schweißkonstruktionen dürfen nur Grundwerkstoffe mit nachgewiesener Schweißeignung eingesetzt werden. Die vorgesehenen Werkstoffe müssen den Anforderungen in den zutreffenden Abschnitten des Teil 1, Metallische Werkstoffe, Kapitel 2, entsprechen. Andere, vergleichbare Werkstoffe dürfen nur nach Zustimmung des GL in jedem Einzelfall verwendet werden. E. Schweißzusätze und -hilfsstoffe 1. Die Schweißzusätze und -hilfsstoffe müssen eine für den Grundwerkstoff, die Betriebstemperatur und die Betriebsbedingungen geeignete Schweißverbindung ermöglichen. Es sind Schweißzusätze zu verwenden, deren Eignung auch unter den Bedingungen der Weiterverarbeitung nachgewiesen ist. 2. Alle verwendeten Schweißzusätze und -hilfsstoffe (z. B. Stabelektroden, Draht-Gas-Kombinationen, Draht-Pulver-Kombinationen usw.) müssen vom GL nach Kapitel 1, Abschnitt 5 zugelassen sein. Sie können jedoch auch zusammen mit dem Schweißverfahren geprüft und auf den Anwenderbetrieb beschränkt, anerkannt werden (siehe hierzu auch Kapitel 1, Abschnitt 4, B.3.2 und Abschnitt 5, A.1.4). 3. Bei Verbindungen zwischen verschiedenen Werkstoffen soll der Schweißzusatz nach Möglichkeit auf den niedriger legierten Werkstoff bzw. den mit der geringeren Festigkeit abgestimmt sein. 4. In einer Verfahrenszulassung (vgl. F.3.5) mit Hersteller- und/oder Markennamen angegebene Schweißzusätze und -hilfsstoffe dürfen nur dann durch andere gleichwertige, mit entsprechendem Gütegrad vom GL zugelassene ersetzt werden, wenn dies in der jeweiligen Zulassung ausdrücklich vermerkt wurde. Anderenfalls ist hierüber eine Abstimmung mit dem GL herbeizuführen. F Schweißen von Dampfkesseln 5. Die Schweißzusätze und -hilfsstoffe dürfen nur in den zugelassenen Schweißpositionen eingesetzt werden. Die Empfehlungen und Hinweise der Hersteller für das Verschweißen (z. B. Stromart und Polung) sind zu beachten. 6. Die Schweißzusätze und -hilfsstoffe (insbesondere die wasserstoffkontrollierten, basisch umhüllten Stabelektroden und basischen Schweißpulver) sind vor dem Gebrauch entsprechend den Herstellervorschriften rückzutrocknen (Maximaltrockenzeit beachten!) und am Arbeitsplatz trocken (in beheizten Köchern o. ä.) aufzubewahren. Hinweis: Detaillierte Hinweise hierzu enthalten auch das Merkblatt DVS 0504 "Transport, Lagerung und Rücktrocknung umhüllter Stabelektroden" und die Richtlinie DVS 0914 "Verarbeitung und Lagerung von Schweißpulvern für das Unterpulver- und das Elektroschlackeschweißen" des Deutschen Verbandes für Schweißtechnik e.V. F. Kapitel 3 Seite 2–3 2.3 Für die Herstellung der Prüfstücke sind Werkstoffe zu verwenden , deren Eigenschaften entsprechend den Anforderungen nach Teil 1, Metallische Werkstoffe, Kapitel 2 belegt sind. Die Festigkeit soll mindestens 40 N/mm2 höher liegen als die Mindestzugfestigkeit der Gruppe. Eine Vor- und Nachbehandlung der Schweißverbindungen durch Vorwärmen, Glühen oder dergleichen ist nur zulässig, wenn diese fertigungsmäßig für die Werkstoffe vorgesehen sind. 2.4 Es müssen die in der Fertigung vorkommenden Nahtarten und Schweißpositionen in der Verfahrensprüfung nachgewiesen werden. 2.5 Die Form und die Maße der Prüfstücke sind der EN 288-3/ISO 9956-3 zu entnehmen oder - soweit zutreffend - in dem Absatz 2.6 festgelegt. 2.6 Beim Schweißen von Stutzen, Nippeln usw. sind herzustellen: – 2 Stutzenschweißnähte in der werkstattüblichen Art oder – 2 Prüfstücke nach Abb. 2.1a) und 2.1 b): Verfahrensprüfungen 2.1 a) Vorbemerkung: 20 Verfahrensprüfungen sind im Gegensatz zu früheren Ausgaben dieser Vorschriften nach EN 288 bzw. ISO 9956 durchzuführen. Dieser Absatz beinhaltet im wesentlichen die für das Schweißen von Dampfkesseln zu beachtenden zusätzlichen Forderungen zur EN 288-3 bzw. ISO 9956-3. Hindernis beim Schweißen 2. Schweißen der Prüfstücke, Schweißanweisung (WPS) 2.1 Für das Schweißen der Prüfstücke ist vom Betrieb eine vorläufige "Hersteller"-Schweißanweisung (pWPS) nach EN 288-2 bzw. ISO 9956-2 zu erstellen (siehe Anhang 4.1). Darin sind alle wesentlichen Parameter festzulegen. 2.2 Aus den vom Hersteller namentlich anzugebenden Schweißern wählt der GL-Sachverständige die Schweißer für das Schweißen der Prüfstücke aus. Hindernis beim Schweißen 20 200 ø ~400 ø Allgemeines Es dürfen nur solche Schweißverfahren eingesetzt werden, deren einwandfreie betriebliche Handhabung und ausreichende Gütewerte unter Fertigungsbedingungen im Anwenderbetrieb in einer Verfahrensprüfung nachgewiesen worden sind. Die allgemeinen Anforderungen gemäß Kapitel 1, Abschnitt 4 sind zu beachten. Die Schweißverfahren müssen vom GL für den jeweiligen Betrieb zugelassen worden sein. 200 ø 120 ø Abb. 2.1 1. 2.1 b) ~200 Abschnitt 2 ~200 II - Teil 3 GL 3. Prüfstücke für das Schweißen von Stutzen und Nippeln, eingesetzt (links) und durchgesteckt (rechts) Prüfgrundlagen, Abgrenzung des Geltungsbereichs Die Feststellung der Eignung des Schweißverfahrens erfolgt nach EN 288/ISO 9956 Teil 1, Abschnitt 5.1.1 durch Schweißverfahrensprüfungen, für Stahl nach EN 288/ISO 9956 Teil 3. Die Prüfung gilt innerhalb der in den Absätzen 3.1 bis 3.7 behandelten Grenzen. Der Geltungsbereich der Verfahrensprüfung wird vom GL schriftlich festgelegt. Bei Abweichungen ist eine Ergänzungsprüfung erforderlich, über deren Umfang der GL entscheidet. Arbeitsprüfungen können als Ergänzungsprüfungen anerkannt werden. 3.1 Werkstoffgruppen Über die Gruppeneinteilung nach EN 288/ISO 9956 Teil 3, Abschnitt 8.3.1.1, Tabelle 3 hinaus ist folgendes zu beachten: Kapitel 3 Seite 2–4 a) b) c) Abschnitt 2 F Schweißen von Dampfkesseln Für Werkstoffe, die besonderen Korrosionsbedingungen (z. B. Laugenrißbeständigkeit) genügen müssen, sind die Verfahrensprüfungen darauf abzustimmen. Eine Verfahrensprüfung an beruhigten Stählen in der Gruppe 1 gilt nicht für unberuhigte Stähle, es sei denn, sie wurden mit basisch umhüllten Stabelektroden oder Draht-Pulver-Kombinationen mit basischem Pulver geschweißt. Die Werkstoffe 15 NiCuMoNb 5 und 17MnMoV 6-4 sind der Gruppe 2 zuzuordnen. Ergänzend zu EN 288/ISO 9956 Teil 3, Tabelle 4 werden noch folgende weitere Werkstoffkombinationen unter folgenden Bedingungen zugelassen, siehe Tabelle 2.1. Abweichend von EN 288/ISO 9956 Teil 3, Tabelle 4 schließt eine vorhandene Verfahrensprüfung für die Mischverbindung 9 geschweißt mit 2 nicht die Mischverbindung 9 geschweißt mit 3 ein. Der GL kann, z. B. je nach Werkstoffzusammensetzung und/oder Art der erforderlichen Nachbehandlung, den Geltungsbereich auch auf den bei der Verfahrensprüfung verwendeten Grundwerkstoff einschränken. 3.2 Schweißprozeß Die Anerkennung gilt nur für den Schweißprozeß, der in der Schweißverfahrensprüfung angewendet wurde. 3.3 II - Teil 3 GL Gasschmelzschweißen Beim Gasschmelzschweißen gilt eine an der Wanddicke t abgelegte Prüfung für den Wanddickenbereich 0,75 t bis 1,25 t. 3.4 Schweißbedingungen Verfahrensprüfungen für Mehrlagenschweißungen gelten nicht für Einlagenschweißungen. 3.5 Schweißzusätze und -hilfsstoffe Die Regelungen nach EN 288/ISO 9956 Teil 3, Abschnitt 8.4.5 entfallen, wenn für den verwendeten typgleichen Schweißzusatz eine GL-Zulassung vorliegt, die den Geltungsbereich der Verfahrensprüfung erfaßt (vgl. E.4.). 3.6 Wärmebehandlung Die Verfahrensprüfung gilt für den bei der Prüfung vorliegenden Wärmebehandlungszustand. Die Wärmebehandlung des Prüfstückes ist so durchzuführen, daß ein vergleichbarer Wärmebehandlungszustand wie am Bauteil erreicht wird. 3.7 Sonderfälle Für Sonderfälle, z. B. Sickennähte, Schweißen plattierter Stähle, Bolzenschweißungen, sowie für schwierige Ausbesserungen im Zuge der Fertigung an schweißempfindlichen Stählen, sind auf diese Fälle abgestimmte Verfahrensprüfungen erforderlich. Die notwendigen Prüfungen und der Geltungsbereich werden vom GL in jedem Einzelfall festgelegt. Tabelle 2.1 Vorhandene Verfahrensprüfung für eine Stahlgruppe oder Mischverbindung 5 (10CrMo9-10) geschweißt mit 4 4. Geeignet für folgende Mischverbindungen 4 geschweißt mit 5 (13CrMo4-5) 4 geschweißt mit 1 4 geschweißt mit 2 (Re < 430 N/mm2) 5 5 geschweißt mit 1 5 geschweißt mit 2 6 geschweißt mit 4 6 geschweißt mit 5 6 geschweißt mit 2 6 geschweißt mit 1 Prüfungen, Prüfumfang Die Prüfung umfaßt sowohl die zerstörungsfreie als auch die zerstörende Prüfung und ist entsprechend EN 288/ISO 9956 Teil 3, Abschnitt 7 durchzuführen. Abweichend von EN 288/ISO 9956 Teil 3, Abschnitt 7.1 und Tabelle 1 sind folgende Proben zusätzlich den Prüfstücken zu entnehmen: II - Teil 3 GL a) Abschnitt 2 G Schweißen von Dampfkesseln Eine Schweißgutzugprobe mit 10 mm Durchmesser und L0 = 5 d bei Prüfstücken mit einer Dicke über 20 mm bei Werkstoffen, für die eine Beeinflussung des Schweißgutes durch die Schweißverbindungen wesentlich sein kann, ist zusätzlich zu entnehmen. Dies gilt für Stähle der Werkstoffgruppen 4 und 6 sowie für die in Abschnitt 3.2.c genannten Stähle. b) Kerbschlagproben sind je Schweißposition nur aus der Mitte des Schweißgutes zu entnehmen, bei: – Blechen: alle Werkstoffe > 5 mm Nennwanddicke – Rohren: – 14MoV6-3 und X20CrMoV12 -1 > 10 mm Nennwanddicke, 7. Kapitel 3 Seite 2–5 Gültigkeitsdauer, Verlängerung von Verfahrensprüfungen Die Gültigkeitsdauer einer Verfahrensprüfung beträgt im allgemeinen 1 Jahr, wenn sich die Voraussetzungen unter denen sie erteilt wurde, nicht nennenswert verändert haben. Sie kann durch regelmäßige Arbeitsprüfungen (siehe Absatz I.11.) aufrechterhalten werden. Außer den Arbeitsprüfungen und Prüfung der geschweißten Bauteile (siehe Absatz I.) können unter bestimmten Voraussetzungen auch zerstörungsfreie Prüfungen zur Aufrechterhaltung der Gültigkeitsdauer vom GL anerkannt werden. Wird die Fertigung von Dampfkesseln oder Dampfkesselteilen länger als 1 Jahr unterbrochen, so ist die Verfahrensprüfung zu wiederholen. – 16Mo3 > 20 mm Nennwanddicke, – alle anderen Stahlsorten nach DIN 17175 und DIN 17177 > 30 mm Nennwanddicke, – anderen Stahlsorten ab Nennwanddicken wie in den Normen oder in der GLZulassung für den Grundwerkstoff festgelegt. c) Mikroschliff bei legierten Stählen 1. Die Gefügeausbildung ist zu beschreiben und durch Bilder zu belegen. d) Schweißgutanalyse bei legierten Stählen 1. 5. Prüfanforderungen Die Unregelmäßigkeiten im Prüfstück müssen in den festgelegten Grenzen der Bewertungsgruppe B nach EN 25817 / ISO 5817 liegen, ausgenommen sind die folgenden Unregelmäßigkeiten: zu große Nahtüberhöhung (Stumpf- und Kehlnaht), zu große Wurzelüberhöhung und zu große Kehlnahtdicke, für die Bewertungsgruppe C gilt. Für die mechanisch-technologischen Prüfungen gilt Tabelle 2.1. 6. Aufbewahrung der Proben Die geprüften Proben und die restlichen Teile der Prüfstücke sind bis zum Abschluß des Berichts über die Verfahrensprüfung aufzubewahren (siehe auch Kapitel 1, Abschnitt 4, C.3.). –––––––––––––– 1 Einteilung der Stahlsorten (unlegiert und legiert), siehe EN 10020. G. Schweißtechnische Ausführung 1. Die Schweißnähte müssen über den ganzen Querschnitt einwandfrei durchgeschweißt sein und dürfen keine Risse oder Bindefehler aufweisen. Soweit möglich, müssen sie auf der Wurzelseite ausgearbeitet und gegengeschweißt werden. 2. Beim Verschweißen von Blechen mit einem Dickenunterschied von mehr als 20 % oder mehr als 3 mm ist das dickere Blech unter einem Winkel von höchstens 30 ° auf die Dicke des dünneren Bleches abzuschrägen. 3. Bei mehrschüssigen Mänteln sind die Längsnähte gegeneinander zu versetzen. 4. Kehlnähte an überlappten Stößen sind nur in Ausnahmefällen zulässig und dann nur als doppelseitig geschweißte Rundnähte bis zu einer Wanddicke von 15 mm. 5. Eckschweißungen und ähnliche Schweißverbindungen, die bei ungünstigen Herstellungs- oder Betriebsbedingungen erheblichen Biegungsbeanspruchungen unterliegen, sind nur zulässig, wenn der GL gegen die Ausführungsart keinen Einwand erhebt. 6. Bohrungen und Ausschnitte in oder dicht neben Schweißnähten, insbesondere Längsnähten, sind möglichst zu vermeiden. Abschnitt 2 G Kapitel 3 Seite 2–6 Tabelle 2.2 Schweißen von Dampfkesseln II - Teil 3 GL Anforderungen für die mechanischen und technologischen Prüfungen Art der Prüfung Anforderungen Zugversuch quer zur Schweißnaht Wie an den Grundwerkstoff oder wie in der Eignungsfeststellung für den Schweißzusatz festgelegt. Warmzugversuch an einer Schweißgutprobe Wie an den Grundwerkstoff oder wie in der Eignungsfeststellung für den Schweißzusatz festgelegt. Kerbschlagbiegeversuch 1 aus Mitte Schweißnaht Wie für den Grundwerkstoff in Querrichtung festgelegt. Bei austenitischen Schweißverbindungen ≥ 40 J. Die Prüfung erfolgt bei Raumtemperatur. Biegewinkel 180° 3 Technologischer Biegeversuch 180° 3 Festigkeitsgruppe 2 Dorndurchmesser Ferritische Stähle mit einer Mindestzugfestigkeit 430 N/mm2 2 Mindestzugfestigkeit ≥ 430/Nmm2 – 460 N/mm2 2,5 × a Warmfeste austenitische Stähle ferritische Stähle mit einer Mindestzugfestigkeit ≥ 460/Nmm2 3 ×a ×a Werden 180° Biegewinkel nicht erreicht, gilt: ≥ 90° oder < 90° Dehnung (L0 = Schweißnahtbreite + Wanddicke, symmetrisch zur Naht) ≥ Mindestbruchdehnung A5 des Grundwerkstoffes Dehnung über Schweißnahtbreite > 30 % 4 sowie fehlerfreies Bruchaussehen Die Schweißverbindung muß in Makroschliff einen einwandfreien Nahtaufbau und eine einwandfreie Durchschweißung zur Naht erkennen lassen. Schliffbeurteilung Der Mikroschliff ist auf Risse zu untersuchen. Risse sind nicht zulässig. Bei austenitischen Schweißverbindungen sind Heißrisse zulässig, wenn sie nach Anzahl und Lage nur als vereinzelte Heißrisse festgestellt werden. Härteprüfung In den wärmebeeinflußten Zonen soll die Härte 350 HV 10 nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Härtespitzen in schmalen Übergangszonen sind hierbei nicht zu beanstanden, wenn das Ergebnis der technologischen Prüfungen den Anforderungen genügt. 1 Bei Proben, die nicht der genormten Breite von 10 mm entsprechen, verringern sich die Anforderungen an die Kerbschlagarbeit proportional dem Probenquerschnitt. 2 Für die Zugfestigkeit ist der kleinste Dickenbereich maßgebend. 3 180° gelten als erfüllt, wenn die Biegeprobe nach DIN 50121 durchgeführt und ohne Anriß durch die Auflager gedrückt wurde. 4 Bei nicht artgleich geschweißten Stählen können abweichende Werte vereinbart werden. II - Teil 3 GL Abschnitt 2 H Schweißen von Dampfkesseln 7. Schweißen von Bauteilen in kaltumgeformten Bereichen, bei denen die Reckung der äußeren Faser 5 % überschritten hat (bei zylindrischen Schüssen Dm < 20 ⋅ s), ist nur zulässig, wenn der Einfluß der Kaltumformung durch eine geeignete Wärmebehandlung beseitigt wurde. Hierfür ist im allgemeinen Normalglühen oder Vergüten erforderlich. Hiervon kann abgewichen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, daß die Werkstoffeigenschaften im Hinblick auf die Verwendung nicht mehr als unerheblich beeinträchtigt werden. 8. Jede Schweißnaht an einem Kesselteil ist so zu kennzeichnen, daß ihre Lage erkennbar bleibt und die Schweißer jederzeit ermittelt werden können. Beides kann entweder durch Stempelung der Naht oder durch Eintragungen in Zeichnungen, Schweißplänen oder sonstigen Aufzeichnungen nachgewiesen werden. H. Wärmebehandlung nach dem Schweißen 1. Geschweißte Bauteile müssen nach dem Schweißen entsprechend den Festlegungen in den Normen oder in der GL-Zulassung wärmebehandelt werden. 1.1 Im allgemeinen besteht die Wärmebehandlung nach dem Schweißen aus einem Spannungsarmglühen. 1.2 Bauteile aus normalgeglühten Stahlsorten sind normalzuglühen wenn, – die geforderten Eigenschaften der Schweißverbindung nur durch normalisierendes Glühen erreicht werden können oder – das Bauteil nach dem Schweißen einer Warmumformung unterzogen wurde, es sei denn, daß die Warmumformung innerhalb eines dem Normalglühen entsprechenden Temperaturbereiches beendet wurde. 1.3 Bauteile aus vergüteten Stahlsorten sind zu vergüten, wenn – die geforderten Eigenschaften der Schweißverbindungen nur durch Vergüten erreicht werden können oder – das Bauteil nach dem Schweißen einer Warmumformung unterzogen wurde. Wenn bei luftvergüteten Stahlsorten die Warmumformung für das Bauteil im ganzen unter den Bedingungen für das Normalglühen durchgeführt wurde, genügt ein Anlassen. Kapitel 3 Seite 2–7 1.4 In der Regel ist bei derartigen Schweißverbindungen ein Vorwärmen und eine Vergütungsbehandlung oder eine Anlaßbehandlung nach den Angaben der Werkstoff- oder Zusatzwerkstoff-Hersteller erforderlich. Eine besondere Wärmebehandlung ist festzulegen, wenn der Werkstoff oder das Schweißgut beim Schweißen z. B. eine unzulässige Härte annimmt. Bei hochlegierten Stählen mit ferritischem oder austenitischem Gefügecharakter ist über die Notwendigkeit und die Art einer Wärmebehandlung gesondert zu entscheiden. 2. Von einer Wärmebehandlung nach dem Schweißen kann abgesehen werden, wenn die nachstehenden Festlegungen zutreffen: 2.1 Die Werkstoffe müssen sich vor dem Schweißen in dem in den Normen oder in der GLZulassung vorgesehenen Wärmebehandlungszustand befinden. Diese Bedingung gilt auch als erfüllt, wenn der erforderliche Wärmebehandlungszustand erst während des weiteren Fertigungsganges erreicht wird. 2.2 Die Nennwanddicke darf an den Nahtstößen höchstens 30 mm betragen. 2.3 Grundwerkstoff (Schmelzenanalyse) und Schweißgut dürfen in ihrer chemischen Zusammensetzung die folgenden Gehalte nicht überschreiten: – C 0,22 %, Si 0,50 %, Mn 1,40 %, Cr 0,30 %, Cu 0,30 %, Mo 0,50 %, Ni 0,30 %, V 0,20 %, wobei außerdem folgende Bedingungen zu erfüllen sind: – Cr + Ni ≤ 0,30 % und Mn + Mo + V ≤ 1,6 %. Abweichungen hiervon sind zulässig für Stähle, die durch besondere metallurgische Maßnahmen sprödbruchunempfindlich und härtungsunempfindlich sind. Ihre Eignung und Güteeigenschaften sind dem GL nach ausreichender Bewährung nachzuweisen. Die Stähle müssen bezüglich Sprödbruchunempfindlichkeit, Härtungsunempfindlichkeit und Schweißeignung den Stählen entsprechen, die innerhalb der vorstehenden Analysengrenzen liegen. Im Schweißgut dürfen bei einem C-Gehalt ≤ 0,10 % der Si-Gehalt ≤ 0,75 %, der Mn-Gehalt ≤ 2,0 % und die Summe der Gehalte an Mn, Mo und V ≤ 2,5 % betragen, wenn Schweißzusätze verwendet werden, die ein Schweißgut mit besonders hoher Zähigkeit ergeben, z. B. durch die Verwendung von Schweißzusätzen mit basischer Charakteristik. 3. Bei im Rauchgasstrom liegenden Stumpfnähten an Rohren aus der Stahlsorte 13 CrMo 4 4 kann ohne untere Begrenzung der mittleren Wandtemperatur, bei der Stahlsorte 10 CrMo 9 10 oberhalb einer mittleren Wandtemperatur von etwa 490 °C von einer Wärmebehandlung nach dem Schweißen abgesehen werden, wenn der äußere Rohrdurchmesser nicht grö- Kapitel 3 Seite 2–8 Abschnitt 2 I Schweißen von Dampfkesseln ßer als 63,5 mm und die Wanddicke nicht größer als 10 mm sind. Dies gilt einschließlich der Stumpfnähte zwischen den Rohren und Rohrnippeln, auch wenn sie nicht im Rauchgasstrom liegen. 4. Die Bauteile sind in der Regel einer Wärmebehandlung im ganzen zu unterziehen. Beim Spannungsarmglühen und beim Anlaßglühen kann von Satz 1 abgewichen werden, wenn – bei zylindrischen Bauteilen ein ausreichend breiter zylindrischer Abschnitt oder – bei Längsnähten offener Schüsse ohne Rundnaht die Nahtzone in ausreichender Breite durch gleichmäßige, möglichst beidseitige Erwärmung (nicht schrittweise) geglüht wird und sofern der GLSachverständige dagegen keinen Einwand hat. In beiden Fällen dürfen sich Wärmespannungen nicht in biegungsbeanspruchte Teile (z. B. Krempen oder Ausschnitte) verlagern. 5. Das Ein- und Anschweißen von kleinen Teilen an Dampfkesselwandungen ist in der Regel vor der Wärmebehandlung durchzuführen. Insbesondere gilt dies, wenn – die Nennwanddicke des Grundkörpers über 30 mm liegt (siehe Absatz 2.2) – die Gehalte nach Absatz 2.3 überschritten werden oder – in Verbindung mit den Schweißarbeiten eine Kaltumformung stattfindet. Beim Einschweißen einzelner kleiner Teile kann von einer Wärmebehandlung abgesehen werden, wenn die Eigenschaften der zu verbindenden Werkstoffe und das Schweißverfahren eine einwandfreie, auf die Betriebsbedingungen und die Betriebstemperatur abgestimmte Schweißverbindung ermöglichen. 6. Die Wärmebehandlung nach Absatz 1.1 bis 1.4 ist durch eine Werksbescheinigung nach EN 10204 bzw. ISO 10474 (DIN 50049) mit Angabe der Art der Wärmebehandlung, der Glühtemperatur und Glühdauer sowie der Art der Abkühlung nachzuweisen. Eine besondere Wärmebehandlung, z. B. Zwischenabkühlen nach dem Schweißen vor der Anlaßbehandlung, muß aus der Werksbescheinigung ersichtlich sein. I. Prüfung der geschweißten Bauteile 1. Soweit an warmgerundeten oder wärmebehandelten geschweißten Schüssen keine Arbeitsprüfungen durchgeführt werden, ist bei Werkstoffen mit II - Teil 3 GL einer Mindestzugfestigkeit von ≥ 440 N/mm2 2 sowie bei legierten Stahlsorten 1 ein von dem GLSachverständigen abgestempeltes Prüfstück aus dem verwendeten Blech der gleichen Wärmebehandlung wie der Schuß zu unterziehen. Aus diesem Prüfstück sind zur Feststellung des Endzustandes des Werkstoffes der Trommel oder des Schusses ein Zugversuch und ein Kerbschlagbiegeversuch (drei Proben) durchzuführen. 2. Fertiggeschweißte Trommeln für Wasserrohrkessel mit angestauchten oder vorgeschweißten Böden sind Prüfungen nach den Abschnitten 2.1 bis 2.4 zu unterziehen. 2.1 Die Trommeln sind durch den GLSachverständigen einer Wasserdruckprüfung mit dem 1,5fachen Betriebsüberdruck zu unterziehen mit der Einschränkung, daß die Beanspruchung hierbei unter Berücksichtigung der Durchmesser-Plustoleranz und der Wanddicken-Minustoleranz das 0,9fache der Streckgrenze bei 20 °C nicht überschreiten darf. Während der Dauer der Wasserdruckprüfung darf das Bauteil keine Undichtheit und danach keine bleibende Formänderung zeigen. Diese Prüfung kann entfallen, wenn die Längs- und die Rundnähte in ihrer gesamten Länge mit einem einwandfreien Ergebnis einer geeigneten zerstörungsfreien Prüfung unterzogen worden sind. 2.2 Aus gekümpelten Trommeln mit einer Mindestzugfestigkeit ≥ 440 N/mm2 2 und einer Mindeststreckgrenze bei Raumtemperatur ≥ 320 N/mm2 sind, sofern die Nennwanddicke 30 mm überschreitet, nach der letzten Wärmebehandlung drei Bohrkerne herauszuarbeiten, und zwar einer aus jedem Ende des zylindrischen Teils und einer aus der Mitte der Trommel. Die genaue Lage der Entnahmestellen, die möglichst um rd. 120 ° gegeneinander versetzt sein sollen, ist dem Trommelhersteller vom Dampfkesselhersteller rechtzeitig anzugeben. Die Bohrkerne müssen einen Durchmesser von mindestens 60 mm haben, damit eine Probe für den Zugversuch und ein Probensatz von drei Proben für den Kerbschlagbiegeversuch entnommen werden können. Die Proben müssen quer zur Walzrichtung des Bleches entnommen werden; dabei soll nach Möglichkeit die Zugprobe 1/6 der Wanddicke unterhalb der Oberfläche liegen. Von den drei Kerbschlagproben soll je eine aus den beiden Außenzonen und eine aus der Mitte des Bohrkerns entnommen werden. 2.3 Bei kaltgerundeten Schüssen mit einem Umformgrad > 5 %, bei warmgerundeten Schüssen oder bei gekümpelten Halbtrommeln aus Stahlsorten mit einer Mindestzugfestigkeit ≥ 440 N/mm2 2 und einer Mindeststreckgrenze bei Raumtemperatur ≥ 320 N/mm2 ist, –––––––––––––– 2 Die Grenze kann auf 470 N/mm2 heraufgesetzt werden, wenn nachgewiesen ist, daß durch das Spannungsarmglühen ein unzulässiges Absinken der Streckgrenze nicht zu erwarten ist. II - Teil 3 GL Abschnitt 2 I Schweißen von Dampfkesseln sofern die Nennwanddicke 30 mm überschreitet, im Anschluß an die Wärmebehandlung ein ausreichend breiter Ring abzustechen, dem quer zur Walzrichtung des Bleches eine Probe für den Zugversuch und ein Probensatz von drei Proben für den Kerbschlagversuch zu entnehmen sind. Abweichend hiervon kann nach Absatz 2.2 verfahren werden. 2.4 Besteht in den Fällen der Absätze 2.2 und 2.3 die letzte Wärmebehandlung ausschließlich aus einem Spannungsarmglühen oder erfolgt die Verarbeitung nur im Bereich des Spannungsarmglühens und ist hierbei keine wesentliche Änderung der Werkstoffeigenschaften zu erwarten, so können die nach den Absätzen 2.2 und 2.3 vorgesehenen Proben vorher entnommen und gleichartig geglüht werden. Dabei ist durch Messung und Registrierung der Temperatur der Proben über die Länge und den Umfang der Temperaturverlauf während der Wärmebehandlung festzuhalten. 3. Für die Anforderungen bei den mechanischtechnologischen Prüfungen nach den Absätzen 1. und 2. gelten die Regelungen nach Teil 1, Metallische Werkstoffe, Kapitel 2, Abschnitt 1, E. und Abschnitt 6, A. Bei der Prüfung des Grundwerkstoffes nach einer Wärmebehandlung sind bei Beanspruchung im Warmstreckgrenzenbereich in Einzelfällen geringfügige Unterschreitungen der Mindeststreckgrenze und Mindestzugfestigkeit bis zu 5 % zulässig. Unterschreitungen der Mindeststreckgrenze und Mindestzugfestigkeit über 5 % bis 10 % sind zulässig, wenn der Nachweis geführt wird, daß – die Wärmebehandlung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, – die Anforderungen an die Bruchdehnung des Grundwerkstoffes erfüllt sind, – die Anforderungen an die Kerbschlagarbeit des Grundwerkstoffes erfüllt sind, – die Dimensionierung aufgrund der festgestellten Warmstreckgrenze noch ausreichend ist. Bei Beanspruchung im Zeitstandbereich sind Unterschreitungen der Mindeststreckgrenze und Mindestzugfestigkeit bis maximal 10 % zulässig. 4. An den fertigen Schüssen und Trommeln ist eine innere und äußere Prüfung, besonders der Schweißnähte und der angrenzenden Zonen sowie der Kümpelenden, vorzunehmen. Die Bauteile müssen dabei eine dem Herstellungszustand entsprechend glatte äußere und innere Oberfläche haben, so daß auch das Erkennen von wesentlichen Oberflächenfehlern möglich ist; die innere Oberfläche ist zu entzundern. Dabei sind durch Messung festzustellen: 4.1 Kapitel 3 Seite 2–9 Außenumfang Die Messungen sind in Abständen von etwa je 1 m über die ganze Länge des Bauteils auszuführen. Aus den Messungen des Außenumfangs ist der mittlere Außendurchmesser zu errechnen. Der Außendurchmesser der Schüsse und Trommeln darf nicht mehr als ± 1,0 % von dem festgelegten Soll-Außendurchmesser abweichen. 4.2 Unrundheit Die Messungen sind in Abständen von etwa 1 m über die ganze Länge des Bauteils auszuführen. Die Unrundheit U = 2 ⋅ ( D max − Dmin ) D max + D min ⋅ 100 % soll an den endgültig wärmebehandelten Trommeln und Schüssen – bei ungeglühten oder spannungsarmgeglühten Trommeln und Schüssen, bei denen die Wanddicke > 1 % des Nenndurchmessers ist, höchstens 1 %, – bei normalgeglühten, vergüteten oder zugekümpelten Trommeln höchstens 2 % betragen. Bei der Ermittlung der Unrundheit sind die sich aus dem Eigengewicht ergebenden elastischen Verformungen abzurechnen. Auch einzelne ein- oder ausgebeulte Stellen müssen innerhalb der Toleranzen liegen. Als zusätzliche Forderung gilt, daß die Beulen einen flachen Verlauf haben müssen und ihre Tiefe, gemessen als Abweichung von der normalen Rundung bzw. von der Mantellinie, 1 % der Beulenlänge bzw. Beulenbreite nicht überschreiten. Auf die Ermittlung der Unrundheit kann bei einer Wanddicke < 1 % des Nenndurchmessers verzichtet werden. 4.3 Aufdachung oder Abflachung Die Aufdachung oder Abflachung im Bereich der Längsschweißnähte - gemessen als Abweichung von der normalen Rundung mit einer Schablonenlänge von 500 mm - darf das Maß a nicht überschreiten. In Abhängigkeit vom Verhältnis des mittleren Durchmessers dm zu der Wanddicke se der Trommel bzw. des Schusses ergibt sich: – a ≤ 10 mm für Schüsse: dm < 40 se – a ≤ 5 mm für Schüsse: dm ≥ 40 . se 4.4 Abweichung von der Geraden Die Abweichung von der Geraden darf betragen: – bei Schüssen: Kapitel 3 Seite 2–10 Abschnitt 2 I Schweißen von Dampfkesseln bis zu 0,3 % der zylindrischen Länge – 4.5 – bei nicht durchziehbaren Wellrohren bei Trommeln: bis zu 0,5 % der zylindrischen Länge – Wanddicke in den Nähten und in den angrenzenden Blechzonen Die Wanddicke im Blech muß innerhalb der für das Blech zulässigen Toleranz liegen. 5. Bei besonderen Herstellungsbedingungen der in den Absätzen 1. und 2. genannten Bauteile, z. B. bei großer Wanddicke oder schwieriger schweißbaren Stahlsorten, kann auch die Bewertung bis V = 0,8 eine zerstörungsfreie Prüfung der Nähte notwendig sein. Schweißverbindungen an Stählen, die nach dem Gutachten des GL-Sachverständigen einer vom Regelfall abweichenden Wärmebehandlung unterliegen, sind den im Gutachten festgelegten Prüfungen, insbesondere der Härteprüfung und der Ultraschallprüfung, zu unterziehen. Das Ergebnis dieser Prüfungen ist gemäß dem Gutachten des GL durch Abnahmeprüfzeugnis A oder B nach EN 10204 bzw. ISO 10474 (DIN 50049) nachzuweisen. 6. Über die Erfüllung der Anforderungen in den Absätzen 3. und 4. ist ein Abnahmeprüfzeugnis A nach EN 10204 bzw. ISO 10474 (DIN 50049) beizubringen, sofern eine der folgenden Grenzen überschritten ist: – Gesamtlänge des zylindrischen Schusses mehr als 2500 mm, – Soll-Außendurchmesser mehr als 1200 mm, – zulässiger Betriebsüberdruck über 16 bar, – Wertigkeit der Schweißnaht höher als V = 0,8. Unterhalb dieser Grenzen genügt ein Abnahmeprüfzeugnis B nach EN 10204 bzw. ISO 10474 (DIN 50049). – 7.2 7.3 im nicht gewellten Teil ± 15 mm im gewellten Teil – bei durchziehbaren Wellrohren – 75 mm + 0 mm ± 15 mm im übrigen Teil der zylindrischen Schüsse + 0 mm – 75 mm bei glatten Flammrohren mit geflanschten Enden: + 0 mm – 75 mm Bei Wellrohren der Unterschied zwischen größtem Außendurchmesser und zugehörigem lichten Durchmesser Unrundheit Die Unrundheit darf U = ( 2 ⋅ D m ax − D min D m max + D min ) ⋅ 100 % – bei Wellrohren nicht mehr als 1,0 % – bei glatten Flammrohren nicht mehr als 1,5 %, jedoch nicht mehr als 15 mm betragen. 7.5 bei gewellten Flammrohren: an den Enden der Schüsse bis zu einer Länge von 250 mm Die Messungen sind in Abständen von etwa 1 m über die ganze Länge der Bauteile auszuführen. Die Wanddicke ist in jedem Falle an den Enden der Schüsse und auch an den Stellen zu messen, wo eine Wanddickenschwächung von Bedeutung ist. 7.1 Die Messungen sind in Abständen von etwa 1 m über die ganze Länge der Bauteile auszuführen. Die zulässigen Abweichungen vom bestellten Soll-Außenumfang in einem Meßquerschnitt beträgt bei glatten Flammrohren: Die Messungen sind in Abständen von etwa 1 m über die ganze Länge der Bauteile auszuführen. Bei Wellrohren muß in den Wellen der Unterschied zwischen größtem Außendurchmesser und lichtem Durchmesser dem Sollmaß mit einer Unterschreitung von höchstens 20 mm entsprechen. 7.4 Abweichung vom Soll-Außenumfang: + 15 mm – 60 mm im zylindrischen Teil 7. An den fertigen glatten oder gewellten Flammrohren ist eine innere und äußere Prüfung, besonders der Schweißnähte und der angrenzenden Zonen, vorzunehmen. Dabei sind durch Messung festzustellen: – II - Teil 3 GL Abweichung von der Geraden Die Abweichung von der Geraden ist durch Anlegen einer Schnur an die Wandung zu messen. Sie darf bis zu 0,3 % der zylindrischen Länge der Schüsse betragen. Wanddicke in den Nähten und in den angrenzenden Blechzonen Bei Wellrohren sind folgende Maßabweichungen in der Wanddicke zulässig: Die durchschnittliche Wanddicke muß über eine Wellenteilung mindestens der Nennwanddicke entsprechen. Örtlich begrenzte Wanddickenunterschreitungen innerhalb einer Wellenteilung können bis 10 % betragen. Der Wanddickenverringerung ist bei der Herstellung der Wellrohre durch einen entsprechenden Zuschlag zur Wanddicke des Ausgangsrohres Rechnung zu tragen. Die aus dem Sollmaß der Wellentiefe und der Sollwanddicke errechnete Fläche A muß eingehalten sein. Bei Wellen- II - Teil 3 GL Abschnitt 2 I Schweißen von Dampfkesseln Kapitel 3 Seite 2–11 tiefen w = 75 mm ist eine Unterschreitung der Fläche A um 5 % zulässig. Im geflanschten Teil ist eine Wanddickenunterschreitung bis zu 20 % zulässig. Bei der Beurteilung sind Fehlstellen, die nach dem Urteil des GL-Sachverständigen für die Sicherheit offensichtlich ohne Belang sind, außer Betracht zu lassen. Bei glatten Flammrohren gelten die für Bleche zulässigen Toleranzen. Die Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfung sind zu dokumentieren und dem GL-Sachverständigen bei der Bauprüfung zur Beurteilung vorzulegen. 8. Die Erfüllung der Forderungen nach Absatz 7. ist durch Abnahmeprüfzeugnis A nach EN 10204 bzw. ISO 10474 (DIN 50049) nachzuweisen. Eine Wasserdruckprüfung ist bei Flammrohren nicht erforderlich. Es sind folgende Prüfungen an einem zusammen mit dem Bauteil in Verlängerung einer Längsnaht geschweißtem Prüfstück durchzuführen (vgl. Absätze 11.3.4 und 11.4): 9. An Sammlern, die mit Gütestufe I nach DIN 17175 (vgl. Teil 1, Metallische Werkstoffe, Kapitel 2, Abschnitt 2, C.) bescheinigt sind, sind die Ausschnittbereiche vom Kesselhersteller einer geeigneten zerstörungsfreien Prüfung zu unterziehen und das Ergebnis der Prüfung zu bescheinigen. a) Zugversuch an zwei Proben, Probenform nach EN 895 (DIN 50120, Bild 1), jedoch Versuchslänge = Schweißnahtbreite + mindestens 80 mm b) Technologischer Biegeversuch nach EN 910 (DIN 50 121, Teil 1, Bild 2) an vier Querbiegeproben (je zwei Proben über die eine und die andere Nahtseite auf Zug beansprucht). Auf der Zugseite soll nach Abarbeitung der Nahtüberhöhung die ursprüngliche Oberfläche des Prüfstückes weitmöglichst erhalten bleiben. Größere Vertiefungen, wie z. B. Einbrandkerben, Wurzelkerben, dürfen nicht beseitigt werden. c) Kerbschlagbiegeversuch an ISO-V-Proben nach EN 875 (EN 10045) aus Mitte Schweißgut mit Kerblage senkrecht zur Oberfläche des Prüfstücks an drei Proben. 10. 11.2 Ausbesserungsschweißungen Bei Ausbesserungsschweißungen kann in begründeten Einzelfällen von den vorstehenden Regeln abgewichen werden, wenn dem GL-Sachverständigen vor Beginn der Arbeiten Umfang und Art der geplanten Ausbesserungsschweißungen mitgeteilt werden und er keinen Einwand gegen die vorgesehenen Abweichungen hat. 11. Arbeitsprüfung Die Arbeitsprüfung umfaßt die zerstörungsfreie Prüfung am Bauteil und die Güteprüfung (mechanischtechnologische Prüfungen) an Prüfstücken. 11.1 Prüftemperatur und Anforderungen entsprechend Tabelle 2.2. Zerstörungsfreie Prüfung Alle Längs- und Rundnähte sind auf der ganzen Länge mittels Durchstrahlung oder Ultraschall zerstörungsfrei zu prüfen, ggf. ist zusätzlich eine Oberflächenrißprüfung durchzuführen. Für die Durchführung der Prüfungen gilt Kapitel 2, Abschnitt 4. Bei Wanddicken < 30 mm genügt bei Rundnähten die Prüfung an 25 % der Nahtlänge, jedoch müssen alle Stoßstellen mit Längsnähten geprüft werden. d) Gefügeuntersuchung an einer Probe (Makroschliff), bei legierten Stählen zusätzlich Mikroschliff. e) Vor Aufteilung des Prüfstückes ist eine Durchstrahlungsprüfung nach EN 1435 (DIN 54111) vorzunehmen. Die Prüfung wird erst nach der letzten Wärmebehandlung des Bauteils vorgenommen. Die zerstörungsfreie Prüfung darf keine wesentlichen Mängel in der Schweißnaht erkennen lassen. Als solche gelten z. B. Risse, Flankenbindefehler und bei einseitig geschweißten Nähten ungenügende Durchschweißung der Wurzel. Die Beurteilung anderer Fehler, z. B. Poren und Schlacken ist nach anerkannten Regelwerken z. B. AD-Merkblatt HP 5/3 oder ASME Boiler and Pressure Vessel Code, Section I, vorzunehmen. Güteprüfung an Prüfstücken ferner, sofern die Betriebstemperatur 350 °C übersteigt, nach Entscheidung des GL-Sachverständigen: f) Zugversuch nach EN 876 (DIN 50145 an einer Schweißgutprobe (Rundprobe mit L0 = 5 d nach DIN 50125) für Dicken ≥ 20 mm zur Ermittlung der 0,2 %-Dehngrenze bei Betriebstemperatur Kapitel 3 Seite 2–12 Abschnitt 2 I Schweißen von Dampfkesseln oder g) II - Teil 3 GL 11.3.2 Analyse des Schweißgutes hinsichtlich der für die Warmfestigkeitseigenschaften maßgebenden Bestandteile. Bei Werkstoffen mit einer Mindestzugfestigkeit von ≥ 440 N/mm2 sowie bei legierten Stählen, die nach dem Schweißen wärmebehandelt wurden, sind an dem Prüfstück ferner ein Zugversuch und ein Kerbschlagbiegeversuch aus dem Grundwerkstoff quer zur Walzrichtung durchzuführen. 11.3 Anzahl, Entnahme und Bemessen der Prüfstücke für die Güteprüfung 11.3.1 Verfahren bei den ersten sechs Schüssen Bei erstmaliger Inanspruchnahme der Höherbewertung oder bei Erweiterung durch Einbeziehung neuer Werkstoffarten oder -sorten ist an einem Ende der ersten sechs Schüsse je ein Prüfstück mitzuschweißen und zu prüfen. Soweit nicht anders festgelegt, sind diesem Prüfstück die in Absatz 11.4 genannten Proben zu entnehmen. Die für diese Arbeitsprüfungen erforderlichen Prüfstücke sind den Blechtafeln zu entnehmen, die für das Bauteil bestimmt sind. Jede Schmelze ist zu erfassen. Tabelle 2.3 Verfahren ab dem siebenten Schuß Die Entnahme und die Anzahl der Prüfstücke sind davon abhängig, ob auf eine Wärmebehandlung nach dem Schweißen verzichtet werden kann, vgl. Absatz H.2. 11.3.3 Für die Bauteile, bei denen auf eine Wärmebehandlung verzichtet werden kann, gilt das folgende, sofern nicht die Analysengrenzen nach Absatz H.2.3 überschritten sind. a) Entnahme: Die Prüfstücke können aus Blechen gleicher Art und Festigkeitsgruppe und etwa gleicher Dicke wie die des Schusses entnommen werden, wobei Abweichungen von ± 5 mm zulässig sind. Die Eigenschaften der Bleche, aus denen die Prüfstücke entnommen werden, müssen nach Teil 1, Metallische Werkstoffe, Kapitel 2 nachgewiesen werden. b) Anzahl der Prüfstücke: In der Verlängerung einer der Längsnähte eines jeden Bauteils ist unabhängig von der Schußzahl ein Prüfstück mitzuschweißen. Anzahl und Entnahmestellen der Prüfstücke Wärmebehandlung nicht erforderlich 1. bis 6. Schuß erforderlich Je Schuß ein Prüfstück aus den für das Bauteil vorgesehenen Blechtafeln. Jede Schmelze ist zu erfassen (siehe Absatz I.11.3.1) ab 7. Schuß und weitere Bauteile bestehend aus: einem Schuß Je Schuß ein Prüfstück (siehe Absatz I.11.3.2) zwei oder mehreren Schüssen Je Bauteil ein Prüfstück aus Blechen gleicher Festigkeitsgruppe und etwas gleicher Dicke (Abweichungen von ± 5 mm sind zulässig). Nach mind. 50 Arbeitsprüfungen je Werkstoffgruppe Je Bauteil ein Prüfstück, jedoch bei verschiedenen Schmelzen von jeder Schmelze ein Prüfstück aus einer der für das Bauteil bestimmten Blechtafeln. Erleichterungen nach Vereinbarung mit dem GL (vergl. TRD 201, Anlage 3, Absatz 6) II - Teil 3 GL Abschnitt 2 I Schweißen von Dampfkesseln 11.3.4 Für Bauteile, bei denen eine Wärmebehandlung erforderlich ist, gilt folgendes: a) Entnahme: Die Prüfstücke sind aus Blechtafeln zu entnehmen, die für das jeweilige Bauteil bestimmt sind. b) Anzahl der Prüfstücke: In der Verlängerung einer der Längsnähte eines jeden Bauteils ist unabhängig von der Schußzahl ein Prüfstück mitzuschweißen. Besteht das Bauteil aus mehreren Schmelzen, so ist je Schmelze ein Prüfstück zu schweißen. Bei geringen Abweichungen der Analysenwerte kann, auch wenn ein Bauteil aus mehreren Schmelzen besteht, der GL-Sachverständige die Anzahl der Prüfstücke entsprechend einschränken. 11.3.5 Die Anzahl und Entnahmestellen der Prüfstücke richten sich nach Tabelle 2.3. Nach mindestens 50 Arbeitsprüfungen je Werkstoffgruppe können Erleichterungen mit dem GL vereinbart werden. 11.3.6 Abmessung der Prüfstücke Jedes Prüfstück ist so zu bemessen, daß die in Absatz 11.4.2 vorgesehenen Proben und eine genügende Anzahl von Ersatzproben entnommen werden können. 11.4 11.4.1 Schweißen der Prüfstücke, Anzahl und Entnahme der Proben Schweißen der Prüfstücke Die Naht des Prüfstückes soll im Zuge der Herstellung zusammen mit den letzten 300 mm Schweißnaht des Kapitel 3 Seite 2–13 Schusses geschweißt werden. Der GL-Sachverständige ist berechtigt, dieser Schweißung beizuwohnen. Die Prüfstücke sind einer nachweislich gleichartigen Wärmebehandlung wie das Bauteil zu unterziehen. 11.4.2 Anzahl der Proben Aus jedem geschweißten Prüfstück sind Proben für die nach Absatz 11.2 durchzuführenden Prüfungen abwechselnd nebeneinanderliegend vom GL-Sachverständigen anzustempeln und zu entnehmen. Das Reststück des Prüfstückes ist für Ersatzproben bestimmt, ebenfalls zu stempeln und so zu kennzeichnen, daß seine Zugehörigkeit eindeutig festgestellt werden kann. 11.5 Anforderungen 11.5.1 Mechanisch-technologische Prüfungen Für die mechanisch-technologischen Prüfungen gilt Tabelle 2.2 in Verbindung mit Absatz I.3. 11.5.2 Ersatzproben Wenn eine der unter Absatz 11.2 angeführten Prüfungen nicht das geforderte Ergebnis hat, sind als Ersatz für jeden Fehlversuch aus dem restlichen Teil des Prüfstückes zwei weitere gleichartige Proben zu entnehmen und zu prüfen. Die Prüfbedingungen sind erfüllt, wenn die Ersatzproben den gestellten Anforderungen genügen. 11.6 Ergänzungsversuche Weitere Versuche, z. B. Kerbschlagbiegeversuch mit dem Bruchquerschnitt in der Übergangszone, Durchstrahlungsprüfungen in verschiedenen Richtungen sind durchzuführen, soweit sie in besonderen Fällen von dem zuständigen Sachverständigen zur Beurteilung der Schweißung für erforderlich gehalten werden. II - Teil 3 GL Abschnitt 3 B Schweißen von Druckbehältern Kapitel 3 Seite 3–1 Abschnitt 3 Schweißen von Druckbehältern Vorbemerkung: 2. Mitgeltende Vorschriften Die folgenden Vorschriften für das Schweißen von Druckbehältern lehnen sich an die AD-Merkblätter an bzw. übernehmen diese. Nach Abstimmung mit dem GL können für die Herstellung und Prüfung von geschweißten Druckbehältern auch andere Regelwerke z.B. ASME Boiler and Pressure Vessel Code, Section VIII - unter sinngemäßer Anwendung der folgenden Vorschriften - eingesetzt werden. Siehe hierzu auch Kapitel 1, Abschnitt 1, B.1.4. 2.1 Für die Gestaltung und Bemessung der Behälter und Apparate unter Druck sind die Angaben in den Bauvorschriften I, Teil 1, Kapitel 2, Abschnitt 8 mit zu beachten. 2.2 Für Ladetanks für den Transport von Chemikalien siehe zusätzlich in den Bauvorschriften I, Teil 1, Kapitel 7 – Chemikalientankschiffe. A. Allgemeines 2.3 Für Lade- und Prozeßbehälter für den Transport von unterkühlten verflüssigten Gasen siehe zusätzlich in den Bauvorschriften I, Teil 1, Kapitel 6 – Flüssiggastankschiffe. 1. Geltungsbereich 3. 1.1 Diese Vorschriften gelten für die Herstellung und Prüfung nachfolgend genannter geschweißter Behälter und Apparate aus Stahl, die für einen inneren Betriebsdruck berechnet sind: 1.1.1 Behälter und Apparate aus unlegierten und legierten ferritischen Stählen mit Nennstreckgrenzen bis zu 380 N/mm2. 1.1.2 Behälter und Apparate aus nichtrostenden austenitischen Stählen. 1.1.3 Lade- 1 und Prozeßbehälter aus kaltzähen Stählen für den Transport von unterkühlten verflüssigten Gasen. 1.2 Behälter und Apparate aus anderen Werkstoffen, die nicht unter Absatz 1.1 genannt sind, können nach vom GL anerkannten Regeln der Technik hergestellt und geprüft werden. Als anerkannte Regel der Technik gelten z. B. die weitergehenden Anforderungen der AD-Merkblätter der Arbeitsgemeinschaft für Druckbehälter der Reihe HP. 1.3 Die Ausführung und die Prüfung von nach anderen Verfahren gefügter (z.B. gelöteter oder geklebter) Behälter und Apparaten sind zwischen dem Hersteller und der Hauptverwaltung des GL in jedem Einzelfall zu vereinbaren (siehe auch Kapitel 1, Abschnitt 1, A.1.1). –––––––––––––– 1 Unabhängige "Typ C"-Tanks Bewertung von Schweißnähten 3.1 Auf Zug beanspruchte Längsnähte von Druckbehältern und Apparaten, ausgenommen solcher von Ladetanks für den Transport von verflüssigten Gasen, können, wenn sie den Anforderungen des Kapitels 1, Abschnitte 1 und 2, sowie den Abschnitten D., E., G. und H. entsprechen, mit einem Schweißnahtfaktor von bis zu v = 0,85 bewertet werden. Eine Höherbewertung von bis zu v = 1,0 ist möglich, wenn an den fertigen Bauteilen Arbeitsprüfungen und zerstörungsfreie Prüfungen nach Abschnitt I.4. mit Erfolg durchgeführt worden sind. 3.2 Ladetanks für verflüssigte Gase müssen so konstruiert sein, daß deren Längsnähte mit einem Schweißnahtfaktor von mindestens v = 0,95 bewertet werden können. Eine weitere Voraussetzung ist die erfolgreiche Durchführung von Arbeitsprüfungen und zerstörungsfreien Prüfungen nach Abschnitt I.4. Eine Höherbewertung von bis zu v = 1,0 ist möglich, wenn die Werkstoffeigenschaften, die Art der Schweißverbindungen, das Schweißverfahren und die Art der Beanspruchung dieses zulassen und der GL der Höherbewertung zugestimmt hat. B. Zulassung von Betrieben, Schweißpersonal 1. Alle Betriebe, die Schweißarbeiten im Geltungsbereich dieser Vorschriften ausführen wollen, müssen die betrieblichen und personellen Anforderungen gemäß Kapitel 1, Abschnitt 2 erfüllen und vom GL zugelassen sein. Die Zulassung ist von den Be- Kapitel 3 Seite 3–2 Abschnitt 3 D Schweißen von Druckbehältern trieben mit den Angaben und Unterlagen gemäß Kapitel 1, Abschnitt 2, A.3. rechtzeitig vor Beginn der Schweißarbeiten zu beantragen. 2. Das Schweißpersonal (Schweißer und Schweißaufsichtspersonal) und ggf. Prüf- bzw. Prüfaufsichtspersonal muß den Anforderungen gemäß Kapitel 1, Abschnitt 2, B.2., B.3. und B.4. genügen und vom GL anerkannt sein. Über Schweißerprüfungen siehe Kapitel 1, Abschnitt 3. C. Qualitätskontrolle, Verantwortlichkeit 1. Der Hersteller muß dem GL Zeichnungen und Unterlagen zur Prüfung einreichen, die mindestens folgende Angaben enthalten: – die vorgesehenen Werkstoffe und Schweißzusätze – das Schweißverfahren, die Nahtlage und die Nahtform – die Art der Wärmebehandlung, falls erforderlich – der zulässige Betriebsüberdruck – die Berechnungstemperatur bzw. bei Behältern aus kaltzähen Stählen die niedrigste Entwurfstemperatur – die Betriebstemperatur – der Prüfüberdruck – der der Berechnung zugrunde gelegte Schweißnahtfaktor – die Art und der Umfang der zerstörungsfreien Prüfungen – die Art und der Umfang der Arbeitsprüfungen. 2. Sind aufgrund unzureichender oder fehlender Angaben in den Fertigungsunterlagen (z. B. Werkstattzeichnungen) Güte bzw. Funktionsfähigkeit eines Bauteils nicht gewährleistet oder bestehen Zweifel hieran, so kann der GL entsprechende Verbesserungen verlangen. 3. Die Betriebe müssen durch eigene regelmäßige Qualitätskontrollen während der laufenden Fertigung und nach Abschluß der Schweißarbeiten sicherstellen, daß diese fachgerecht und einwandfrei ausgeführt werden (vergl. dazu Kapitel 1, Abschnitt 1, F.). Über die Aufgaben und Verantwortung der Schweißaufsicht siehe auch in EN 719/ISO 14731. 4. Die Betriebe sind dafür verantwortlich, daß die Schweißarbeiten diesen Vorschriften, den genehmigten Ausführungsunterlagen, eventuellen Auflagen aus den Zulassungen, sowie dem Stand der Schweißtechnik entsprechen. Die durch den GL-Besichtiger II - Teil 3 GL vorzunehmenden Besichtigungen und Prüfungen entbinden die Betriebe nicht von dieser Verantwortung. 5. Hinsichtlich der Qualitätskontrollen und Verantwortlichkeiten bei der Vergabe von Unteraufträgen an selbständige Zweig- oder Zulieferbetriebe wie auch an im Betrieb tätige, selbst zugelassene oder nicht selbst zugelassene Fremdfirmen (sog. Werkvertragsfirmen) siehe Kapitel 1, Abschnitt 1, F. Die Vergabe von Unteraufträgen bzw. der Einsatz von Leihkräften ist dem GL mitzuteilen. 6. Der Umfang der notwendigen Qualitätskontrollen richtet sich nach dem jeweiligen Bauobjekt. Es ist aber in jedem Falle sicherzustellen, daß die vorgesehenen Werkstoffe, Schweißzusätze und -hilfsstoffe verwendet werden und Nahtvorbereitung, Zusammenbau, Durchführung der Heft- und Schweißarbeiten sowie Maßhaltigkeit und Vollständigkeit der Schweißverbindungen den Anforderungen nach 3. genügen. Über die zerstörungsfreien Prüfungen der Schweißnahtverbindungen und durchzuführenden Arbeitsprüfungen siehe unter I. 7. Nach betriebsseitiger Kontrolle und ggf. Nachbesserung sind die Bauteile dem Besichtiger des GL in zweckmäßigen Bauabschnitten gut zugänglich und in der Regel ungestrichen zur Überprüfung vorzustellen. Der Besichtiger kann unzureichend vorkontrollierte Bauteile zurückweisen und eine erneute Vorstellung nach erfolgreicher betriebsseitiger Kontrolle und, falls erforderlich, Nachbesserung verlangen. 8. Der GL übernimmt keine Gewähr dafür, daß die von seinen Besichtigern im vorgeschriebenen Umfang (in der Regel stichprobenweise) geprüften Bauteile bzw. Schweißverbindungen in ihrer Gesamtheit bedingungsgemäß hergestellt worden sind und in allen Teilen den Anforderungen entsprechen. Bauteile oder Schweißverbindungen, die sich später als mangelhaft erweisen, können trotz vorangegangener Abnahmeprüfung zurückgewiesen bzw. es kann ihre Nachbesserung verlangt werden. D. Werkstoffe, Schweißeignung 1. Die Werkstoffe müssen entsprechend dem Verwendungszweck gewählt werden, wobei die mechanischen und thermischen Beanspruchungen zu berücksichtigen sind. Die Werkstoffe müssen bei werkstoffgerechter Weiterverarbeitung in ihren Eigenschaften den Betriebsbeanspruchungen genügen. 2. Für Schweißkonstruktionen dürfen nur Grundwerkstoffe mit nachgewiesener Schweißeignung eingesetzt werden. Die vorgesehenen Werkstoffe II - Teil 3 GL Abschnitt 3 F Schweißen von Druckbehältern müssen den Anforderungen in den zutreffenden Abschnitten des Teil 1, Metallische Werkstoffe, Kapitel 2, entsprechen. Andere, vergleichbare Werkstoffe dürfen nur nach Zustimmung des GL in jedem Einzelfall verwendet werden. 3. Werkstoffe für Lade- und Prozeßbehälter für verflüssigte Gase müssen darüber hinaus noch die Anforderungen an die Kerbschlagarbeit bei vorgeschriebener Prüftemperatur erfüllen, vgl. auch Tabelle 3.3. Kapitel 3 Seite 3–3 ler für das Verschweißen (z. B. Stromart und Polung) sind zu beachten. 7. Die Schweißzusätze und -hilfsstoffe (insbesondere die wasserstoffkontrollierten, basisch umhüllten Stabelektroden und basischen Schweißpulver) sind vor dem Gebrauch entsprechend den Herstellervorschriften rückzutrocknen (Maximaltrockenzeit beachten!) und am Arbeitsplatz trocken (in beheizten Köchern o. ä.) aufzubewahren. Hinweis: E. Schweißzusätze und -hilfsstoffe 1. Die Schweißzusätze und -hilfsstoffe müssen eine für den Grundwerkstoff, die Betriebstemperatur und die Betriebsbedingungen geeignete Schweißverbindung ermöglichen. Die Eignung der Schweißzusätze muß auch unter den Bedingungen einer Weiterverarbeitung und Wärmebehandlung nachgewiesen sein. 2. Alle verwendeten Schweißzusätze und -hilfsstoffe (z. B. Stabelektroden, Draht-Gas-Kombinationen, Draht-Pulver-Kombinationen usw.) müssen vom GL nach Kapitel 1, Abschnitt 5 zugelassen sein. Sie können jedoch auch zusammen mit dem Schweißverfahren geprüft und, auf den Anwenderbetrieb beschränkt, anerkannt werden (siehe hierzu auch Kapitel 1, Abschnitt 4, B.3.2 und Abschnitt 5, A.1.4). 3. Schweißzusätze für kaltzähe Stähle müssen darüber hinaus die Anforderungen an die Kerbschlagarbeit im Schweißgut bei den vorgeschriebenen Prüftemperaturen erfüllen, vgl. auch Tabelle 3.3. 4. Müssen in besonderen Fällen artfremde Schweißzusätze verwendet werden, deren Schweißgut eine geringere Festigkeit als die des Grundwerkstoffes ergibt, z. B. beim Schweißen von 9%-Nickelstahl mit austenitischen Zusätzen, muß dieses bei der Berechnung der Behälter mit berücksichtigt werden. Detaillierte Hinweise hierzu enthalten auch das Merkblatt DVS 0504 „Transport, Lagerung und Rücktrocknung umhüllter Stabelektroden“ und die Richtlinie DVS 0914 „Verarbeitung und Lagerung von Schweißpulvern für das Unterpulver- und das Elektroschlackeschweißen“ des Deutschen Verbandes für Schweißtechnik e.V. F. Verfahrsprüfungen Vorbemerkung: Verfahrensprüfungen sind im Gegensatz zu früheren Ausgaben der Vorschriften nach EN 288 bzw. ISO 9956 durchzuführen. Dieser Absatz beinhaltet im wesentlichen die für das Schweißen von Druckbehältern zu beachtenden zusätzlichen Forderungen zur EN 288-3 bzw. ISO 9956-3. 1. Allgemeines Es dürfen nur solche Schweißverfahren eingesetzt werden, deren einwandfreie betriebliche Handhabung und ausreichende Gütewerte unter Fertigungsbedingungen im Anwenderbetrieb in einer Verfahrensprüfung nachgewiesen worden sind. Die allgemeinen Anforderungen gemäß Kapitel 1, Abschnitt 4 sind zu beachten. Die Schweißverfahren müssen vom GL für den jeweiligen Betrieb zugelassen worden sein. 5. In einer Verfahrenszulassung (vgl. F.3.5) mit Hersteller- und/oder Markennamen angegebene Schweißzusätze und -hilfsstoffe dürfen nur dann durch andere gleichwertige, mit entsprechendem Gütegrad vom GL zugelassene ersetzt werden, wenn dies in der jeweiligen Zulassung ausdrücklich vermerkt wurde. Anderenfalls ist hierüber eine Abstimmung mit dem GL herbeizuführen. 2. Schweißen der Prüfstücke, Schweißanweisung (WPS) 6. Die Schweißzusätze und -hilfsstoffe dürfen nur in den zugelassenen Schweißpositionen eingesetzt werden. Die Empfehlungen und Hinweise der Herstel- 2.2 Aus den vom Hersteller namentlich zu benennenden Schweißern wählt der GL-Sachverständige die Schweißer für das Schweißen der Prüfstücke aus. 2.1 Für das Schweißen der Prüfstücke ist vom Betrieb eine vorläufige "Hersteller"-Schweißanweisung (pWPS) nach EN 288-2 bzw. ISO 9956-2 zu erstellen (siehe Kapitel 1, Anhang D). Darin sind alle wesentlichen Parameter festzulegen, die für die Fertigung benötigt werden. Abschnitt 3 F Schweißen von Druckbehältern 2.3 Für die Herstellung der Prüfstücke sind Werkstoffe zu verwenden, deren Eigenschaften entsprechend den Anforderungen nach Teil 1, Metallische Werkstoffe, Kapitel 2 belegt sind. Eine Vor- oder Nachbehandlung der Prüfstücke durch Vorwärmen, Glühen oder dergleichen ist nur zulässig, wenn diese fertigungsmäßig für die Werkstoffe vorgesehen ist. 2.4 Es müssen die in der Fertigung vorkommenden Nahtarten und Schweißpositionen in der Verfahrensprüfung nachgewiesen werden. 2.6 Für Ladebehälter für den Transport verflüssigter Gase sind die Blechprüfstücke nach Abb. 3.1 auszuführen. 2.7 Für das Schweißen von Kehlnähten an Behältern für den Transport verflüssigter Gase sind herzustellen: – je ein Kehlnahtprüfstück von ca. 300 mm Länge von jeder Schweißposition, siehe Abb. 3.2 – je ein ca. 300 mm langes Y-Prüfstück der Verbindung Mittellängsschott mit den Behälterwandungen von jeder Schweißposition, siehe Abb. 3.3 (soweit zutreffend, z. B. bei BilobeTanks). 2.5 Die Form und die Maße der Prüfstücke sind der EN 288-3/ISO 9956-3 zu entnehmen oder - soweit zutreffend - in den Absätzen 2.6 und 2.7 festgelegt. B Z B B Z II - Teil 3 GL B KM KS KS+1 KS+3 KS+5 G ZSch Rest für etwaige Ersatzproben ~ 600 Abb. 3.1 Prüfstück für Ladebehälter 2 Makrogefügeproben ³ 120 Kapitel 3 Seite 3–4 Makrogefügeprobe ³ 300 ³ 200 Abb. 3.2 Kehlnahtprüfstück II - Teil 3 GL Abschnitt 3 F Schweißen von Druckbehältern 2 Makrogefügeproben 0 b) Eine Verfahrensprüfung an beruhigten Stählen in der Gruppe 1 gilt nicht für unberuhigte Stähle, es sei denn, sie wurden mit basisch umhüllten Stabelektroden oder Draht-Pulver-Kombinationen mit basischem Pulver geschweißt. c) Ergänzend zu EN 288/ ISO 9956 Teil 3, Tabelle 4 werden noch folgende weitere Werkstoffkombinationen unter folgenden Bedingungen zugelassen, siehe Tabelle 3.1. d) Abweichend von EN 288/ISO 9956 Teil 3, Tabelle 4 schließt eine vorhandene Verfahrensprüfung für die Mischverbindung 9 geschweißt mit 2 nicht die Mischverbindung 9 geschweißt mit 3 ein. e) Der GL kann, z.B. je nach Werkstoffzusammensetzung und/oder Art der erforderlichen Nachbehandlung, den Geltungsbereich auch auf den bei der Verfahrensprüfung verwendeten Grundwerkstoff einschränken. f) Für Werkstoffe von Lade- und Prozeßbehälter für verflüssigte Gase gilt die Prüfung nur für die überprüfte Stahlsorte. ~200 5 ~1 Länge des Prüfstückes ≥ 300 mm Abb. 3.3 Y-Prüfstück 3. Prüfgrundlagen, Abgrenzung des Geltungsbereichs Die Feststellung der Eignung des Schweißverfahrens erfolgt nach EN 288/ ISO 9956 Teil 1 Abschnitt 5.1.1 durch Schweißverfahrensprüfungen, für Stahl nach EN 288/ ISO 9956 Teil 3. Die Prüfung gilt innerhalb der in den Absätzen 3.1 bis 3.7 behandelten Grenzen. Der Geltungsbereich der Verfahrensprüfung wird vom GL schriftlich festgelegt. Bei Abweichungen ist eine Ergänzungsprüfung erforderlich, über deren Umfang der GL entscheidet. Arbeitsprüfungen können als Ergänzungsprüfungen anerkannt werden. 3.1 Werkstoffgruppen Über die Gruppeneinteilung nach EN 288/ISO 9956 Teil 3, Abschnitt 8.3.1.1, Tabelle 3 hinaus ist folgendes zu beachten: a) Für Werkstoffe, die besonderen Korrosionsbedingungen (z.B. Laugenrißbeständigkeit) genügen müssen, sind die Verfahrensprüfungen darauf abzustimmen. Kapitel 3 Seite 3–5 3.2 Schweißprozeß Die Anerkennung gilt nur für den Schweißprozeß, der in der Schweißverfahrensprüfung angewendet wurde. 3.3 Gasschmelzschweißen Beim Gasschmelzschweißen gilt eine an der Wanddicke t abgelegte Prüfung für den Wanddickenbereich 0,75 t bis 1,25 t. 3.4 Schweißbedingungen Verfahrensprüfungen für Mehrlagenschweißungen gelten nicht für Einlagenschweißungen. Tabelle 3.1 Vorhandene Verfahrensprüfung für eine Stahlgruppe oder Mischverbindung 5 (10CrMo9-10) geschweißt mit 4 Geeignet für folgende Mischverbindungen 4 geschweißt mit 5 (13CrMo4-5) 4 geschweißt mit 1 4 geschweißt mit 2 (Re < 430 N/mm2) 5 5 geschweißt mit 1 5 geschweißt mit 2 6 geschweißt mit 4 6 geschweißt mit 5 6 geschweißt mit 2 6 geschweißt mit 1 Kapitel 3 Seite 3–6 Abschnitt 3 F Schweißen von Druckbehältern II - Teil 3 GL Schweißzusätze und -hilfsstoffe d) Die Regelung nach EN 288/ISO 9956 Teil 3, Abschnitt 8.4.5 entfallen, wenn für den verwendeten typgleichen Schweißzusatz eine GL-Zulassung vorliegt, die den Geltungsbereich der Verfahrensprüfung erfaßt (vgl. E.5.). Mikroschliff bei legierten Stählen 2. Die Gefügeausbildung ist zu beschreiben und durch Bilder zu belegen. e) Schweißgutanalyse bei legierten Stählen 2. f) Aus den Blechprüfstücken für Ladebehälter für den Transport verflüssigter Gase sind - entgegen Absatz b) und c) - immer je 3 Kerbschlagbiegeproben, Kerb senkrecht zur Blechoberfläche, aus Schweißgutmitte (KM), Übergang (Schmelzlinie KS) sowie 1, 3 und 5 mm neben der Schmelzlinie in der Wärmeeinflußzone (KS+1, KS+3, KS+5) zu entnehmen, siehe Abb. 3.1. 3.5 3.6 Wärmebehandlung Die Verfahrensprüfung gilt für den bei der Prüfung vorliegenden Wärmebehandlungszustand. Die Wärmebehandlung des Prüfstückes ist so durchzuführen, daß ein vergleichbarer Wärmebehandlungszustand wie am Bauteil erreicht wird. 3.7 Sonderfälle Für Sonderfälle, z. B. Sickennähte, Schweißen plattierter Stähle, Bolzenschweißungen, sowie für schwierige Ausbesserungen im Zuge der Fertigung an schweißempfindlichen Stählen, sind auf diese Fälle abgestimmte Verfahrensprüfungen erforderlich. Die notwendigen Prüfungen und der Geltungsbereich werden vom GL in jedem Einzelfall festgelegt. 4. Prüfungen, Prüfumfang 4.1 Die Prüfung umfaßt sowohl die zerstörungsfreie als auch die zerstörende Prüfung und ist entsprechend EN 288/ISO 9956 Teil 3, Abschnitt 7 durchzuführen. Abweichend von EN 288/ISO 9956 Teil 3, Abschnitt 7.1 und Tabelle 1 sind folgende Proben zusätzlich den Prüfstücken zu entnehmen: a) Eine Schweißgutzugprobe mit 10 mm Durchmesser und L0 = 5 d bei Prüfstücken mit einer Dicke über 20 mm bei Werkstoffen, für die eine Beeinflussung des Schweißgutes durch die Schweißverbindungen wesentlich sein kann. Dies gilt für Stähle der Werkstoffgruppen 2 (nur warmfeste Stähle), 4 und 6. Diese Prüfung ist auch bei der Werkstoffgruppe 7 durchzuführen, wenn eine Wärmebehandlung nach dem Schweißen vorgesehen ist. b) c) Kerbschlagproben bei Wanddicken über 5 mm je Schweißposition immer aus der Mitte des Schweißgutes. Bei den Werkstoffgruppen 2, 4, 5, 6, 7 und 9 (Deltaferritanteil im Schweißgut ≤ 3 %) und Wanddicken ≥ 10 mm je Schweißposition auch Kerbschlagproben aus dem Schweißnahtübergang. 5. Prüfanforderungen Die Unregelmäßigkeiten im Prüfstück müssen in den festgelegten Grenzen der Bewertungsgruppe B nach EN 25817/ISO 5817 liegen, ausgenommen sind die folgenden Unregelmäßigkeiten: zu große Nahtüberhöhung (Stumpf- und Kehlnaht), zu große Wurzelüberhöhung und zu große Kehlnahtdicke, für die Bewertungsgruppe C gilt. Für die mechanisch-technologischen Prüfungen gilt Tabelle 3.2. Die Anforderungen an die Kerbschlagarbeit für Lade- und Prozeßbehälter für verflüssigte Gase sind aus Tabelle 3.3 zu entnehmen. 6. Aufbewahrung der Proben Die geprüften Proben und die restlichen Teile der Prüfstücke sind bis zur Ausstellung der Bescheinigung über die Verfahrensprüfung aufzubewahren (siehe auch Kapitel 1, Abschnitt 4, C.3.). 7. Gültigkeitsdauer, Verlängerung von Verfahrensprüfungen Die Gültigkeitsdauer einer Verfahrensprüfung beträgt im allgemeinen 1 Jahr, wenn sich die Voraussetzungen unter denen sie erteilt wurde, nicht nennenswert verändert haben. Sie kann durch regelmäßige Arbeitsprüfungen (siehe Absatz I.4.) aufrechterhalten werden. Außer den Arbeitsprüfungen und Prüfung der geschweißten Bauteile (siehe Absatz I.) können unter bestimmten Voraussetzungen auch zerstörungsfreie Prüfungen zur Aufrechterhaltung der Gültigkeitsdauer vom GL anerkannt werden. Wird die Fertigung von Druckbehältern oder Druckbehälterteilen länger als 1 Jahr unterbrochen, so ist die Verfahrensprüfung zu wiederholen. –––––––––––––– 2 Einteilung der Stahlsorten (unlegiert und legiert), siehe EN 10020. II - Teil 3 GL Abschnitt 3 Schweißen von Druckbehältern Tabelle 3.2 Prüfanforderungen für Schweißverbindungen an Stählen F Kapitel 3 Seite 3–7 Art der Prüfung Anforderungen Zugversuch quer zur Schweißnaht Zugfestigkeit wie für den Grundwerkstoff oder wie in der Eignungsfeststellung für den Schweißzusatz festgelegt. Zugversuch an einer Schweißgutprobe Streckgrenze oder 0,2 %-Dehngrenze, Zugfestigkeit und Bruchdehnung wie für den Grundwerkstoff oder wie in der Eignungsfeststellung für den Schweißsatz festgelegt. Bei Temperaturen des Beschickungsmittels 1 von – 10 °C und höher: Kerbschlagbiegeversuch aus Mitte Schweißnaht an der ISO-V-Probe Wie für den Grundwerkstoff in Querrichtung festgelegt. Prüftemperatur wie bei der Prüfung des Grundwerkstoffes, jedoch nicht tiefer als – 10 °C. Bei Verwendung ferritisch-austenitischer, austenitischer und nickel-basislegierter Schweißzusätze ≥ 40 J. Bei Temperaturen des Beschickungsmittels 1 von tiefer als – 10 °C: Bei tiefster Betriebstemperatur bei Verwendung ferritischer Schweißzusätze ≥ 27 J 2, bei Verwendung ferritisch-austenitischer, austenitischer und nickel-basislegierter Schweißzusätze ≥ 32 J 2. Bei Temperaturen des Beschickungsmittels 1 von – 10 °C und höher: Kerbschlagbiegeversuch im Bereich des Schweißnahtübergangs an der ISO-V-Probe ≥ 27 J 2 Prüftemperatur wie bei der Prüfung des Grundwerkstoffes, jedoch nicht tiefer als – 10 °C. Bei Temperaturen des Beschickungsmittels 1 von tiefer als – 10 °C: ≥ 16 J 2 bei tiefster Betriebstemperatur. Biegewinkel Grad Festigkeitsgruppe 3 Biegedorndurchmesser Ferritische Stähle mit einer 180 4 Technologischer Biegeversuch 180 4 × a Mindestzugfestigkeit < 430 N/mm2 2 Mindestzugfestigkeit ≥ 430 bis 2,5 × a 460 N/mm2 Nichtrostende und kaltzähe austenitische Stähle warmfeste austenitische Stähle ferritische Stähle mit einer Mindestzugfestigkeit ≥ 460 N/mm2 2 3 3 × a × a × a Werden 180 Grad Biegewinkel nicht erreicht, gilt: ≥ 90 oder < 90 Dehnung (L0 = Schweißnahtbreite + Wanddicke, symmetrisch zur Naht) ≥ Mindestbruchdehnung A5 des Grundwerkstoffes Dehnung über Schweißnahtbreite > 30 % 5 sowie fehlerfreies Bruchaussehen Schliffbeurteilung Die Schweißverbindung muß im Makroschliff einen einwandfreien Nahtaufbau und eine einwandfreie Durchschweißung der Naht erkennen lassen. Bei Mikroschliffen ist eine Untersuchung auf Risse durchzuführen. Dabei sind nur Heißrisse zulässig, und solche nur dann, wenn sie nach Anzahl und Lage nur als vereinzelte Heißrisse festgestellt werden und Einvernehmen mit dem Besichtiger über deren Zulässigkeit im Hinblick auf Werkstoff und Anwendungsbereich vorliegt. Härteprüfung In den wärmebeeinflußten Zonen soll die Härte 350 HV 10 nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Härtespitzen in schmalen Übergangszonen sind hierbei nicht zu beanstanden, wenn das Ergebnis der technologischen Prüfungen den Anforderungen genügt. 1 Für Lade- und Prozeßbehälter für verflüssigte Gase gelten die Anforderungen an die Kerbschlagarbeit bei den entsprechenden Prüftempera turen nach Tabelle 3.3. 2 Der M indestmittelwert darf nur von einem Einzelwert, und zwar höc hstens um 30 %, unterschritten werden. 3 Für die Zugfestigkeit ist der kleinste Dickenbereich maßgebend. 4 180 Grad gelten als erfüllt, wenn die Biegeprobe nach DIN 50121 durchgeführt und ohne Anriß durch die Auflager gedrückt wurde. 5 Bei nicht artgleich geschweißten Stählen, z. B. X8Ni 9, können abweichende Werte mit dem GL vereinbart werden Abschnitt 3 F Kapitel 3 Seite 3–8 Tabelle 3.3 Schweißen von Druckbehältern II - Teil 3 GL Anforderungen an die Kerbschlagbiegearbeit bei Lade- und Prozeßbehältern für verflüssigte Gase Stahlsorte KohlenstoffManganstähle KohlenstoffManganstahl einschl. 0,5 %Nickelstahl Niedrigste Entwurfstemperatur [°C] 0 – 55 Kerbschlagbiegeversuch an der ISO-V-Probe Dicke t [mm] Prüftemperatur t ≤ 20 20 < t ≥ 40 0 °C – 20 °C t ≤ 25 < t ≤ 30 < t ≤ 35 < t ≤ 25 30 35 40 5 K unterhalb niedrigster 10 K Entwurfstemperatur 1, 15 K aber nicht höher als 20 K – 20 °C ≤ ≤ ≤ ≤ 25 30 35 40 5 K unterhalb (– 65 °C) 10 K niedrigster (– 70 °C) Schweißnahtübergang und 15 K Entwurfs- (– 95 °C) Schmelzlinie: ≥ 27 20 K temperatur 2 (– 110 °C) Nickellegierte Stähle mit 1,5 % 2,25 % 3,5 % 5 % Nickel Nickel Nickel Nickel – 60 – 65 – 90 – 105 KV (J) min. t 25 < t 30 < t 35 < t Mitte Schweißnaht: für ferritische Zusätze ≥ 27, für austenitische und nickelbasislegierte Zusätze ≥ 32 Nickellegierte Stähle mit 5 9 % Nickel % Nickel austenitische Stähle – 165 3 – 165 – 165 t ≤ 25 4 t ≤ 25 4 t ≤ 25 4 – 196 °C – 196 °C – 196 °C 1 Für Bauteile, die nach dem Schweißen spannungsarm geglüht werden, kann eine Prüftemperatur von 5 K unterhalb der niedrigsten Entwurfstempera tur bzw. – 20 °C ausreichen, wobei die tiefere Temperatur gilt. 2 Die Prüftemperatur darf nicht höher sein, als in Klammern angegeben. 3 Die Verwendung des Stahltyps 5 Ni für Entwurfstemperaturen bis – 165 °C ist nur nach besonderer Eignungsprüfung möglich. 4 Für Dicken > 25 mm sind die Anforderungen mit dem GL zu vereinbaren. II - Teil 3 GL G. Abschnitt 3 G Schweißen von Druckbehältern Schweißtechnische Ausführung 1. Die Schweißnähte müssen über den ganzen Querschnitt einwandfrei durchgeschweißt sein und dürfen keine Risse oder Bindefehler aufweisen. Sie müssen, soweit durchführbar, an der Wurzelseite ausgearbeitet und gegengeschweißt sein. Werden bei Rundnähten Einlegeringe verwendet, müssen diese nach dem Schweißen wieder entfernt werden. Hiervon kann bei kleinen Behältern, deren Innenseite nicht mehr zugänglich ist, abgesehen werden. 2. Beim Verschweißen von Blechen gleicher Dicke darf der Kantenversatz die folgenden Werte nicht überschreiten: – bei beidseitig geschweißten Nähten: 0,15 × Blechdicke [mm], jedoch höchstens 3 mm – bei einseitig geschweißten Nähten: 0,10 × Blechdicke [mm], jedoch höchstens 2 mm. Bei Behältern aus plattierten Blechen kann abhängig von der Dicke der Auflage ein geringerer Kantenversatz erforderlich sein. 3. Beim Verschweißen von Blechen mit einem Dickenunterschied von mehr als 20 % oder mehr als 3 mm ist das dickere Blech unter einem Winkel von höchstens 30° auf die Dicke des dünneren Bleches abzuschrägen. 4. Bei mehrschüssigen Mänteln sind die Längsnähte gegeneinander zu versetzen. Als Richtwert gilt ein Versatz von 4 × Blechdicke, mindestens aber von 100 mm. 5. Überlappte Verbindungen mit Kehlnähten von Mantelschüssen, Böden und Rohren untereinander sind nur in Einzelfällen als Rundnähte bis zu einer Wanddicke von 8 mm zulässig, wenn beide Seiten der Überlappung verschweißt werden, jedoch nicht für Lade- und Prozeßbehälter für verflüssigte Gase. 6. Eckschweißungen und ähnliche Schweißverbindungen, die bei ungünstigen Herstellungs- oder Betriebsbedingungen erheblichen Biegebeanspruchungen unterliegen, sind nur zulässig, wenn der GL gegen die Ausführungsart keinen Einwand erhebt. 7. Bohrungen und Ausschnitte in oder dicht neben Schweißnähten, insbesondere Längsnähten, sind möglichst zu vermeiden. 8. Die Stumpfnahtverbindungen druckführender Wandungen dürfen nicht von den Kehlnähten von Anschweißteilen gekreuzt werden. Läßt sich eine Kreuzung von Anschweißteilen mit Behälternähten Kapitel 3 Seite 3–9 nicht vermeiden, sind die Anschweißteile im Bereich der Behälter-Stumpfnähte mit genügend großen Aussparungen zu versehen. 9. Die Nahtvorbereitung für Schweißverbindungen zwischen der Behälterwand und Domen sowie zwischen den Domen und den entsprechenden Stutzen ist nach anerkannten Normen durchzuführen. Alle Schweißungen an Stutzen, Domen und anderen Durchdringungen des Druckbehälters und alle Schweißungen zwischen Flanschen und Behälter oder Stutzen müssen einen vollen Schweißanschluß über die ganze Wanddicke des Behälters bzw. des Stutzens erhalten. Abweichend hiervon dürfen bei Zustimmung des GL bei Stutzen im Dom mit kleinen Durchmessern andere, nicht voll durchgeschweißte Verbindungen gewählt werden. 10. Lager, Tankbefestigungen und andere Anschweißteile, die Kräfte in die Behälterwände einleiten können, sind durch ausreichend bemessene Dopplungsplatten oder Zwischenstücke mit der Behälterwand zu verbinden. 11. Kehlnähte von Stutzen, Tankversteifungen und von Anschweißteilen, die Kräfte in die Behälterwandungen einleiten können, sind als Mehrlagenschweißungen auszuführen. 12. Dopplungsbleche, Flansche, Halterungen, Tragösen und andere Anschweißteile müssen der Kontur des Behälters angepaßt sein. Alle Teile müssen vor einer Wärmebehandlung und vor der Druckprobe angeschweißt sein. Hiervon ausgenommen werden können Teile, die nachträglich an Dopplungen oder Zwischenstücken angebracht werden. 13. Schweißen von Bauteilen aus ferritischen Stählen in kaltumgeformten Bereichen, bei denen die Reckung der äußeren Faser 5 % überschritten hat (bei zylindrischen Schüssen Dm < 20 × s), ist nur zulässig, wenn der Einfluß der Kaltumformung durch eine geeignete Wärmebehandlung beseitigt wurde. Hierfür ist im allgemeinen Normalglühen oder Vergüten erforderlich. Hiervon kann abgewichen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, daß die Werkstoffeigenschaften im Hinblick auf die Verwendung nicht mehr als unerheblich beeinträchtigt werden. 14. Jede Schweißnaht an einem Druckbehälterteil ist so zu kennzeichnen, daß ihre Lage erkennbar bleibt und die Schweißer jederzeit ermittelt werden können. Beides kann entweder durch Stempelung der Naht oder durch Eintragungen in Zeichnungen, Schweißplänen oder sonstigen Aufzeichnungen nachgewiesen werden. Kapitel 3 Seite 3–10 H. Abschnitt 3 H Schweißen von Druckbehältern Wärmebehandlung nach dem Schweißen 1. Geschweißte Bauteile müssen nach dem Schweißen entsprechend den Festlegungen in den Normen oder in der GL-Zulassung wärmebehandelt werden. II - Teil 3 GL 2.2 Die Nennwanddicke darf an den Nahtstößen höchstens 30 mm betragen. 2.3 Grundwerkstoff (Schmelzanalyse) und Schweißgut dürfen in ihrer chemischen Zusammensetzung die folgenden Gehalte nicht überschreiten: C 0,22 %, Si 0,50 %, Mn 1,40 %, 1.1 Im allgemeinen besteht die Wärmebehandlung nach dem Schweißen aus einem Spannungsarmglühen. 1.2 Bauteile aus normalgeglühten Stahlsorten sind normalzuglühen, wenn – – die geforderten Eigenschaften der Schweißverbindung nur durch normalisierendes Glühen erreicht werden können oder das Bauteil nach dem Schweißen einer Warmumformung unterzogen wurde, es sei denn, daß die Warmumformung innerhalb eines dem Normalglühen entsprechenden Temperaturbereiches beendet wurde. 1.3 Bauteile aus vergüteten Stahlsorten sind zu vergüten, wenn – die geforderten Eigenschaften der Schweißverbindungen nur durch Vergüten erreicht werden können oder – das Bauteil nach dem Schweißen einer Warmumformung unterzogen wurde. Wenn bei luftvergüteten Stahlsorten die Warmumformung für das Bauteil im ganzen unter den Bedingungen für das Normalglühen durchgeführt wurde, genügt ein Anlassen. 1.4 Ladebehälter für verflüssigte Gase aus Kohlenstoff-Manganstählen oder 0,5 %-Nickelstählen für Entwurfstemperaturen unter – 10 °C sind spannungsarm zu glühen, sofern nicht Absatz 2.4 zutrifft. 1.5 Bei hochlegierten Stählen mit ferritischem oder austenitischem Gefügecharakter und kaltzähen nickellegierten Stählen mit Ausnahme des 0,5 %Nickelstahls ist über die Notwendigkeit und die Art einer Wärmebehandlung gesondert zu entscheiden (siehe hierzu auch Kapitel 2, Abschnitt 3, E.). 2. Mit Ausnahme der Behälter nach Absatz 1.4 kann von einer Wärmebehandlung nach dem Schweißen abgesehen werden, wenn die nachstehenden Festlegungen zutreffen: 2.1 Die Werkstoffe müssen sich vor dem Schweißen in dem in den Normen oder in der GLZulassung vorgesehenen Wärmebehandlungszustand befinden. Diese Bedingung gilt auch als erfüllt, wenn der erforderliche Wärmebehandlungszustand erst während des weiteren Fertigungsganges erreicht wird. Cr 0,30 %, Cu 0,30 %, Mo 0,50 %, Ni 0,30 %, V 0,20 %, wobei außerdem folgende Bedingungen zu erfüllen sind: Cr + Ni ≤ 0,30 % und Mn + Mo + V ≤ 1,6 %. Abweichungen hiervon sind zulässig für Stähle, die durch besondere metallurgische Maßnahmen sprödbruchunempfindlich und härtungsunempfindlich sind. Ihre Eignung und Güteeigenschaften sind dem GL nach ausreichender Bewährung nachzuweisen. Die Stähle müssen bezüglich Sprödbruchunempfindlichkeit, Härtungsunempfindlichkeit und Schweißeignung den Stählen entsprechen, die innerhalb der vorstehenden Analysengrenzen liegen. Im Schweißgut dürfen bei einem C-Gehalt ≤ 0,10 % der Si-Gehalt ≤ 0,75 %, der Mn-Gehalt ≤ 2,0 % und die Summe der Gehalte an Mn, Mo und V ≤ 2,5 % betragen, wenn Schweißzusätze verwendet werden, die ein Schweißgut mit besonders hoher Zähigkeit ergeben, z. B. durch die Verwendung von Schweißzusätzen mit basischer Charakteristik. 2.4 Wenn bei Ladebehältern für verflüssigte Gase aus Kohlenstoff-Manganstählen und 0,5 %-Nickelstählen für Entwurfstemperaturen unter – 10 °C ein Glühen im ganzen aufgrund der Behälterabmessungen nicht möglich ist, ist nach dem Schweißen ein mechanisches Entspannen vorzunehmen. Hierzu müssen Einzelteile komplizierter Gestaltung, z. B. Dome, Sümpfe, Ringe und ähnliche, die Tankhülle durchdringende Teile, vorab an die angrenzenden Mantel- oder Bodenbleche geschweißt und mit diesen gemeinsam spannungsarmgeglüht werden, bevor sie mit der Tankkonstruktion verbunden werden. 3. Werden Kohlenstoff-Manganstähle oder nickellegierte Stähle mit austenitischen Zusätzen verschweißt, darf nach dem Schweißen nicht geglüht werden. 4. Die Wärmebehandlung nach Absatz 1.1 bis 1.4 ist durch eine Werksbescheinigung nach EN 10204 bzw. ISO 10474 (DIN 50049) mit Angabe der Art der Wärmebehandlung, der Glühtemperatur und Glühdauer sowie der Art der Abkühlung nachzuweisen. Eine besondere Wärmebehandlung, z. B. Zwischenabkühlen nach dem Schweißen vor der Anlaßbehandlung, muß aus der Werksbescheinigung ersichtlich sein. II - Teil 3 GL I. Abschnitt 3 I Schweißen von Druckbehältern Prüfung der geschweißten Bauteile 1. Alle Behälter und Apparate sind in Gegenwart des Besichtigers einer Wasserdruckprüfung mit dem 1,5fachen Betriebsüberdruck zu unterziehen mit der Einschränkung, daß die Beanspruchung hierbei unter Berücksichtigung der Durchmesser-Plustoleranz und Wanddicken-Minustoleranz das 0,9fache der Streckgrenze bei 20 °C nicht überschreiten darf. Ausgenommen sind hiervon Ladetanks nach Absatz H.2.4. Während der Dauer der Wasserdruckprüfung darf das Bauteil keine Undichtheit und danach keine bleibende Formänderung zeigen. 2. An den fertigen Behältern und Apparaten ist eine innere und äußere Prüfung besonders der Schweißnähte und der angrenzenden Zonen vorzunehmen. Die Bauteile müssen dabei eine dem Herstellungszustand entsprechend glatte innere und äußere Oberfläche haben, die das Erkennen von wesentlichen Oberflächenfehlern möglich macht. Behälter aus austenitischen Stählen müssen auf der Innenseite gebeizt sein. Dabei sind durch Messungen festzustellen: 2.1 2.2 Als zusätzliche Forderung gilt, daß die Beulen einen flachen Verlauf haben müssen und ihre Tiefe, gemessen als Abweichung von der normalen Rundung bzw. von der Mantellinie, 1 % der Beulenlänge bzw. Beulenbreite nicht überschreitet. 2.3 Unrundheit Die Messungen sind in Abständen von etwa 1 bis 2 m über die ganze Länge des Bauteils auszuführen. Die Unrundheit U = 2 ⋅ ( D max − Dmin ) 2.4 D max + D min darf die nachstehenden Werte nicht überschreiten: In Abhängigkeit vom Verhältnis des mittleren Durchmessers dm zu der Wanddicke s des Behälters bzw. des Schusses ergibt sich: Verhältnis Wanddicke zu Durchmesser s/D ≤ 0,01 0,01 < s/D ≤ 0,1 s/D > 0,1 2.5 größte zulässige Unrundheit 2,0 % 1,5 % 1,0 % Bei der Ermittlung der Unrundheit sind die sich aus dem Eigengewicht ergebenden elastischen Verformungen abzurechnen. Auch einzelne ein- oder ausgebeulte Stellen müssen innerhalb der Toleranzen liegen. a ≤ 10 mm für Schüsse dm < 40, s a ≤ 5 mm für Schüsse dm ≥ 40. s Wanddicke in den Nähten und in den angrenzenden Blechzonen Die Wanddicke im Blech muß innerhalb der für das Blech zulässigen Toleranz liegen. 3. Über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1. und 2. muß der Hersteller ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1B nach EN 10204 bzw. ISO 10474 (DIN 50049 3.1.B) ausstellen und dem Besichtiger bei der Endabnahme der Behälter vorlegen. Arbeitsprüfung Die Arbeitsprüfung umfaßt die zerstörungsfreie Prüfung am Bauteil und die Güteprüfung (mechanischtechnologische Prüfungen) an Prüfstücken. 4.1 Tabelle 3.4 Aufdachung oder Abflachung Die Aufdachung oder Abflachung im Bereich der Längsschweißnähte - gemessen als Abweichung von der normalen Rundung mit einer Schablonenlänge von 500 mm - darf das Maß a nicht überschreiten. 4. ⋅ 100 % Abweichung von der Geraden Die Abweichung von der Geraden darf 0,5 % der zylindrischen Länge nicht überschreiten. Außenumfang Die Messungen sind abhängig von der Behälterlänge in Abständen von etwa 1 bis 2 m über die ganze Länge des Bauteils auszuführen. Aus den Messungen des Außenumfangs ist der mittlere Außendurchmesser zu errechnen. Der Außendurchmesser der Schüsse und Behälter darf nicht mehr als ± 1,5 % von dem festgelegten Soll-Außendurchmesser abweichen. Kapitel 3 Seite 3–11 Zerstörungsfreie Prüfung Für die Durchführung der Prüfungen gilt Kapitel 2, Abschnitt 4. 4.1.1 Zerstörungsfreie Prüfungen an Ladebehälter für den Transport verflüssigter Gase 4.1.1.1 Folgende Schweißnähte sind zu prüfen: a) Alle Stumpfnähte des Druckkörpers (Mäntel, Böden, Dome, Sümpfe) sind auf ganzer Länge einer Röntgen-Durchstrahlungsprüfung zu unterziehen. Zusätzlich sind mindestens 10 % der Nahtlänge durch eine Oberflächenrißprüfung zu untersuchen. Kapitel 3 Seite 3–12 b) Abschnitt 3 I Schweißen von Druckbehältern Kehlnähte der Verbindung MittellängsschottTankhülle von Zwillingstanks oder ähnlichen Konstruktionen sind auf ganzer Länge durch Ultraschall oder, wenn dieses nicht möglich ist, durch Röntgen-Durchstrahlungsprüfung zu prüfen. Zusätzlich sind mindestens 10 % der Nahtlänge durch eine Oberflächenrißprüfung zu untersuchen. c) Stumpfnahtverbindungen von Tragringen in Tanks sind zu 10 % einer Röntgen-Durchstrahlungsprüfung zu unterziehen. Bei Kehlnähten zwischen Steg und Tankwand sowie Steg und Gurt sind mindestens 10 % der Nahtlänge einer Oberflächenrißprüfung zu unterziehen. d) Alle Stumpf- bzw. Kehlnähte von Einschweißteilen z. B. Stutzen, Dome, Sümpfe, Ringe und von Verstärkungsblechen um Ausschnitte sind auf ganzer Länge einer Oberflächenrißprüfung zu unterziehen. e) Kehlnähte von Anschweißteilen am Tank, die Kräfte in die Tankwand einleiten können, z. B. Tragösen, Füße, Konsolen, sind auf ganzer Länge einer Oberflächenrißprüfung zu unterziehen. f) g) Volldurchgeschweißte Stutzen-Anschlußnähte (HV- oder K-Nähte) im Druckkörper sind durch Ultraschall- oder Durchstrahlungsprüfung zu untersuchen, wenn die Anschlußwanddicke am Druckkörper > 15 mm und der Stutzen-Innendurchmesser ≥ 120 mm sind. Werden Ladetanks mechanisch entspannt, sind alle Stellen mit formbedingten Spannungskonzentrationen, wie die Nähte von Ein- oder Anschweißteilen anschließend einer Rißprüfung durch das Magnetpulver- oder Farbeindringverfahren zu unterziehen. 4.1.1.2 Soll die Durchstrahlungsprüfung teilweise durch die Ultraschallprüfung ersetzt werden, müssen Verfahren und Umfang vom GL vorher genehmigt werden. 4.1.1.3 Unabhängig von den in Absatz 4.1.1.2 getroffenen Festlegungen kann der GL die Ergänzung der Durchstrahlungsprüfung durch die Ultraschallprüfung und umgekehrt vorschreiben, wenn dieses in besonderen Fällen als notwendig angesehen werden muß. 4.1.1.4 Die Verwendung von Isotopen (Ir 192) ist nur zulässig, wenn der Einsatz einer Röntgenröhre aus technischen Gründen nicht möglich ist. 4.1.2 Zerstörungsfreie Prüfung an Druckgeräte mit einer Schweißnahtwertigkeit v > 0,85 4.1.2.1 Folgende Nähte sind zu prüfen: a) Bei Längsnähten sind 100 % und bei Rundnähten 25 % der Nahtlänge einer Durchstrahlungsprüfung zu unterziehen. Zusätzlich sind mindes- II - Teil 3 GL tens 10 % der Nahtlänge durch eine Oberflächenrißprüfung zu untersuchen. b) Alle Stumpf- bzw. Kehlnähte von Einschweißteilen und von Verstärkungsblechen um Ausschnitte sind auf ganzer Länge einer Oberflächenrißprüfung zu unterziehen. Dies gilt auch für Anschweißteile, soweit diese Kräfte in die Behälterwand einleiten können. c) Bei Stutzen mit einem Innendurchmesser ≥ 120 mm und einer Dicke des Anschlußquerschnittes > 15 mm sind die Anschlußnähte zu durchstrahlen oder mittels Ultraschall zu prüfen. 4.1.2.2 Soll die Durchstrahlungsprüfung durch die Ultraschallprüfung ersetzt werden, müssen das Verfahren und der Prüfumfang vorher vom GL genehmigt werden. Der GL kann eine Ultraschallprüfung in Ergänzung zu der Durchstrahlungsprüfung vorschreiben, wenn Zweifel bei der Auswertung der Durchstrahlungsaufnahmen bestehen. 4.1.3 Zerstörungsfreie Prüfungen an Druckgeräte mit einer Schweißnahtwertigkeit v ≤ 0,85 Der Hersteller muß die Bauteile im Rahmen seiner Qualitätssicherung stichprobenweise prüfen und die Ergebnisse dem Besichtiger bei der Behälterprüfung vorlegen. Hierfür sind etwa 2 %, bei Wanddicken über 15 mm 10 % der Längsnähte einer Durchstrahlungsbzw. Ultraschallprüfung zu unterziehen, wobei die Stoßstellen zwischen Längs- und Rundnähten mit erfaßt werden sollen. 4.1.4 Prüfkriterien Die zerstörungsfreie Prüfung darf keine wesentlichen Mängel in der Schweißnaht erkennen lassen. Als solche gelten z. B. Risse, Flankenbindefehler und bei einseitig geschweißten Nähten ungenügende Durchschweißung der Wurzel. Die Beurteilung anderer Fehler, z. B. Poren und Schlacken ist nach anerkannten Regelwerken, z. B. AD-Merkblatt HP 5/3 oder ASME Boiler and Pressure Vessel Code, Section VIII vorzunehmen. 4.2 Güteprüfung an Prüfstücken 4.2.1 Güteprüfung für Ladebehälter für den Transport verflüssigter Gase 4.2.1.1 Bei allen Behältern für den Transport verflüssigter Gase ist auf je 50 m Stumpfnaht (Längs- und Rundnähte) ein Prüfstück nach Abb. 3.4 mitzuschweißen. Die Prüfstücke sind dabei so anzuordnen, daß jede Schweißposition erfaßt wird. Sie sind, soweit möglich, in Verlängerung der Behälternähte anzuordnen und in gleichem Arbeitsgang gemeinsam mit der Abschnitt 3 II - Teil 3 GL I Schweißen von Druckbehältern Behälternaht zu schweißen. Läßt sich dieses in Ausnahmefällen nicht durchführen, sind die Prüfstücke neben der betreffenden Naht am Behälter anzubringen und unmittelbar nach Fertigstellung des zugehörigen Nahtabschnittes unter den gleichen Bedingungen zu schweißen, wie diese für die Naht selbst maßgebend sind. Vor der Entnahme der Prüfstücke vom Behälter sind diese vom GL-Sachverständigen anzustempeln. Die Lage und Nummern der Prüfstücke sind am Tank zu markieren und im Prüfplan anzugeben. B B KÜ d) Gefügeuntersuchung (G) an einer Probe (Makroschliff). e) Härteprüfung an der Gefügeprobe nach d). f) Vor Aufteilung des Prüfstückes ist eine Durchstrahlungsprüfung nach EN 1435 (DIN 54111) durchzuführen. 4.2.2 Güteprüfung für Druckgeräte mit einer Schweißnahtwertigkeit v > 0,85 4.2.2.1 Bei allen Behältern ist ein Prüfstück nach Abb. 3.4 mitzuschweißen, und zwar unabhängig von der Anzahl der für die Bleche verwendeten Schmelzen. Bei mehr als 5 Schüssen je Druckbehälter sind 2 Prüfstücke erforderlich. Z KM Kapitel 3 Seite 3–13 G 4.2.2.2 Die Prüfstücke sind in dem in Absatz 4.2.1.2 genannten Umfang zu untersuchen, jedoch gilt für die Probenentnahme für den Kerbschlagbiegeversuch folgendes: Rest für etwaige Ersatzproben a) An jedem Prüfstück ist ein Satz Kerbschlagbiegeproben mit dem Kerb auf Mitte Schweißnaht (KM) zu entnehmen. b) Zusätzlich ist ein Satz Kerbschlagbiegeproben aus der Übergangszone (KÜ) zu nehmen bei: ≥ 300 – allen Prozeßdruckbehältern mit Entwurfstemperaturen unter 0 °C Abb. 3.4 Prüfstück für Arbeitsprüfungen – allen legierten Stählen 4.2.1.2 Die Prüfstücke sind wie folgt zu untersuchen (hinsichtlich der Probenformen siehe auch Kapitel 2, Abschnitt 5): a) Zugversuch an einer Probe (Z), Probenform nach EN 895 (DIN 50120 Bild 1), jedoch Versuchslänge = Schweißnahtbreite + mindestens 80 mm. b) Technologischer Biegeversuch (B) nach EN 910 (DIN 50121 Teil 1, Bild 2) an zwei Proben, je eine Probe über die eine und die andere Nahtseite auf Zug beansprucht. Auf der Zugseite soll nach Abarbeitung der Nahtüberhöhung die ursprüngliche Oberfläche des Prüfstückes weitmöglichst erhalten bleiben. Größere Vertiefungen wie z. B. Einbrandkerben, Wurzelkerben dürfen nicht beseitigt werden. c) Kerbschlagbiegeversuch an ISO-V-Proben nach EN 875 (DIN 50115), und zwar je ein Satz von jedem Prüfstück mit dem Kerb auf Mitte Schweißgut (KM) und an einer Stelle in der Wärmeeinflußzone (KÜ) angeordnet, bei der bei der Verfahrensprüfung die niedrigsten Werte für die Schlagarbeit ermittelt worden sind. – allen unlegierten Stählen, wenn deren Wanddicke im Nahtbereich 30 mm übersteigt. 4.2.3 Güteprüfung für Druckgeräte mit einer Schweißnahtwertigkeit v ≤ 0,85 Der Hersteller muß im Rahmen seiner Qualitätssicherung stichprobenweise Güteprüfungen an seinen Bauteilen gemäß Absatz 4.2.2 durchführen, und zwar an 2 % der Bauteile, mindestens jedoch ein Prüfstück pro Jahr, Werkstoffgruppe und Schweißverfahren. Die Ergebnisse der Güteprüfung sind dem GLSachverständigen bei der Abnahme von Druckbehältern vorzulegen. 4.2.4 Anforderungen Bei der Güteprüfung sind die Anforderungen nach Tabelle 3.2, für Lade- und Prozeßbehälter für verflüssigte Gase zusätzlich nach Tabelle 3.3 zu erfüllen. Ist dies nicht der Fall, muß der dazugehörige Nahtabschnitt ausgearbeitet und erneut geschweißt, und seine Güteeigenschaften müssen an einem neuen Prüfstück nachgewiesen werden. II - Teil 3 GL Abschnitt 4 B Schweißen von Rohrleitungen Kapitel 3 Seite 4–1 Abschnitt 4 Schweißen von Rohrleitungen A. Allgemeines 1. Geltungsbereich 1.1 Diese Vorschriften gelten für die Herstellung und Prüfung von geschweißten Rohrleitungen aus – unlegierten Stählen – warmfesten Stählen – kaltzähen Stählen – nichtrostenden Stählen. 1.2 Geschweißte Rohrleitungen aus anderen Werkstoffen, die nicht unter Absatz 1.1 genannt sind (z.B. Kupfer-Nickel-Knetlegierungen), können nach anderweitigen, vom GL für bestimmte Anwendungsbereiche herausgegebenen Vorschriften bzw. Richtlinien oder nach vom GL anerkannten Regeln der Technik hergestellt und geprüft werden. 1.3 Die Ausführung und die Prüfung von nach anderen Verfahren gefügter (z.B. gelöteter oder geklebter) Rohrleitungen sind zwischen dem Hersteller und der Hauptverwaltung des GL in jedem Einzelfall zu vereinbaren (siehe auch Kapitel 1, Abschnitt 1, A.1.1). 2. Mitgeltende Vorschriften 2.1 Für die Gestaltung und Bemessung der Rohrleitungen unter Druck sind die Angaben in den Bauvorschriften I, Teil 1, Kapitel 2, Abschnitt 11 mit zu beachten. 2.2 Für Ladeleitungen auf Schiffen zur Beförderung von Chemikalien als Massengut gelten zusätzlich die Angaben in den Bauvorschriften I, Teil 1, Kapitel 7 - Chemikalientankschiffe. 2.3 Für Lade- und Prozeßrohrleitungen auf Schiffen zur Beförderung von unterkühlten verflüssigten Gasen gelten zusätzlich die Angaben in den Bauvorschriften I, Teil 1, Kapitel 6 – Flüssiggastankschiffe. 3. Rohrklassen Die Rohrleitungen werden je nach Leitungsart und dem Inhalt (Medium) sowie dem Berechnungsdruck und der Auslegungstemperatur in drei Rohrklassen eingeteilt, siehe Bauvorschriften I, Teil 1, Kapitel 2, Abschnitt 11, Tabelle 11.1. Die Art der Rohrverbindungen, die Anforderungen an die Schweißung, die Notwendigkeit einer Wärmebehandlung nach dem Schweißen und der Umfang der zerstörungsfreien Prüfung sind abhängig von der jeweiligen Rohrklasse und in den nachfolgenden Absätzen bzw. in den mitgeltenden Vorschriften festgelegt. B. Zulassung von Betrieben, Schweißpersonal 1. Alle Betriebe, die Schweißarbeiten im Geltungsbereich dieser Vorschriften ausführen wollen, müssen die betrieblichen und personellen Anforderungen gemäß Kapitel 1, Abschnitt 2 erfüllen und vom GL zugelassen sein. Die Zulassung ist von den Betrieben mit den Angaben und Unterlagen gemäß Kapitel 1, Abschnitt 2, A.3. rechtzeitig vor Beginn der Schweißarbeiten zu beantragen. 2. Das Schweißpersonal (Schweißer und Schweißaufsichtspersonal) und ggf. Prüf- bzw. Prüfaufsichtspersonal muß den Anforderungen gemäß Kapitel 1, Abschnitt 2, B.2., B.3. und B.4. genügen und vom GL anerkannt sein. Über Schweißerprüfungen siehe Kapitel 1, Abschnitt 3. 3. Der Umfang der Zulassung richtet sich nach den betrieblichen Gegebenheiten und nach dem vorgesehenen Anwendungsbereich (Rohrklasse, Werkstoffe, Schweißverfahren, Schweißpositionen usw.). Der vorgesehene Anwendungsbereich ist im Zulassungsantrag zu präzisieren, siehe dazu den Vordruck "Betriebsbeschreibung" in Anhang 2. Über die Geltungsdauer der Zulassung siehe Kapitel 1, Abschnitt 2, A.4. und A.5. 4. Grundzulassung, Erweiterungen 4.1 Für das Schweißen von Rohrleitungen der Rohrklasse III erfolgt im allgemeinen zunächst eine (Grund-) Zulassung aufgrund einer Betriebsbesichtigung und - wenn erforderlich - aufgrund von Schweißerprüfungen gemäß Kapitel 1, Abschnitt 3 in der Regel für das Lichtbogen-Handschweißen (Schweißprozeß 111), das Wolfram-Inertgasschweißen (Schweißprozeß 141), das Gasschweißen (Schweißprozeß 311) und/oder für das teilmechanische MetallAktivgasschweißen mit Massiv- und Fülldrahtelektroden (Schweißprozesse 135 und 136) von unlegierten Rohrstählen der Festigkeitsstufe 360 und 410 (siehe Teil 1, Metallische Werkstoffe, Kapitel 2) sowie vergleichbaren Schmiedestählen und Stahlgußsorten. Der Kapitel 3 Seite 4–2 Abschnitt 4 D Schweißen von Rohrleitungen Wanddickenbereich richtet sich hierbei nach dem Geltungsbereich der gültigen Schweißerprüfungen. 4.2 Ausgenommen hiervon sind das Fallnahtschweißen mit diesen Verfahren, hierfür sind in jedem Falle Verfahrensprüfungen durchzuführen. Siehe hierzu unter F. 4.3 Aufgrund von Verfahrensprüfungen gemäß Kapitel 1, Abschnitt 4, (siehe auch unter F.) kann die Grundzulassung um beliebige Verfahrenszulassungen erweitert werden; in Ausnahmefällen kann jedoch - in Verbindung mit einer Betriebsbesichtigung - auch eine eingeschränkte Zulassung nur für einen bestimmten Werkstoff und/oder nur für ein bestimmtes Schweißverfahren erteilt werden. C. Qualitätskontrolle, Verantwortlichkeit 1. Der Hersteller muß dem GL Unterlagen und Spezifikationen zur Prüfung einreichen, die mindestens folgende Angaben enthalten: – die Leitungsart/Medium – die vorgesehenen Rohrsorten und Schweißzusätze – das Schweißverfahren, die Schweißpositionen und Nahtformen – die Art der Wärmebehandlung, falls erforderlich – der zulässige Betriebsüberdruck – die Berechnungstemperatur bzw. für Lade- und Prozeßrohrleitungen für Gastankschiffe die niedrigste Entwurfstemperatur – die Betriebstemperatur – der Prüfüberdruck – die Art und der Umfang der zerstörungsfreien Prüfung. 2. Sind aufgrund unzureichender oder fehlender Angaben in den Fertigungsunterlagen (z. B. Werkstattzeichnungen) Güte bzw. Funktionsfähigkeit eines Bauteils nicht gewährleistet oder bestehen Zweifel hieran, so kann der GL entsprechende Verbesserungen verlangen. 3. Die Betriebe müssen durch eigene regelmäßige Qualitätskontrollen während der laufenden Fertigung und nach Abschluß der Schweißarbeiten sicherstellen, daß diese fachgerecht und einwandfrei ausgeführt werden (vergl. dazu Kapitel 1, Abschnitt 1, F.). Über die Aufgaben und Verantwortung der Schweißaufsicht siehe auch in EN 719/ISO 14731. 4. Die Betriebe sind dafür verantwortlich, daß die Schweißarbeiten diesen Vorschriften, den geneh- II - Teil 3 GL migten Ausführungsunterlagen, eventuellen Auflagen aus den Zulassungen, sowie dem Stand der Schweißtechnik entsprechen. Die durch den GL-Besichtiger vorzunehmenden Besichtigungen und Prüfungen entbinden die Betriebe nicht von dieser Verantwortung. 5. Hinsichtlich der Qualitätskontrollen und Verantwortlichkeiten bei der Vergabe von Unteraufträgen an selbständige Zweig- oder Zulieferbetriebe wie auch an im Betrieb tätige, selbst zugelassene oder nicht selbst zugelassene Fremdfirmen (sog. Werkvertragsfirmen) siehe Kapitel 1, Abschnitt 1, F. Die Vergabe von Unteraufträgen bzw. der Einsatz von Leihkräften ist dem GL mitzuteilen. 6. Der Umfang der notwendigen Qualitätskontrollen richtet sich nach dem jeweiligen Bauobjekt. Es ist aber in jedem Falle sicherzustellen, daß die vorgesehenen Werkstoffe, Schweißzusätze und -hilfsstoffe verwendet werden und Nahtvorbereitung, Zusammenbau, Durchführung der Heft- und Schweißarbeiten sowie Maßhaltigkeit und Vollständigkeit der Schweißverbindungen den Anforderungen nach 3. genügen. Über die zerstörungsfreien Prüfungen der Schweißnahtverbindungen siehe unter I. 7. Nach betriebsseitiger Kontrolle und ggf. Nachbesserung sind die Bauteile dem Besichtiger des GL in zweckmäßigen Bauabschnitten gut zugänglich und in der Regel ungestrichen zur Überprüfung vorzustellen. Der Besichtiger kann unzureichend vorkontrollierte Bauteile zurückweisen und eine erneute Vorstellung nach erfolgreicher betriebsseitiger Kontrolle und, falls erforderlich, Nachbesserung verlangen. 8. Der GL übernimmt keine Gewähr dafür, daß die von seinen Besichtigern im vorgeschriebenen Umfang (in der Regel stichprobenweise) geprüften Bauteile bzw. Schweißverbindungen in ihrer Gesamtheit bedingungsgemäß hergestellt worden sind und in allen Teilen den Anforderungen entsprechen. Bauteile oder Schweißverbindungen, die sich später als mangelhaft erweisen, können trotz vorangegangener Abnahmeprüfung zurückgewiesen bzw. es kann ihre Nachbesserung verlangt werden. D. Werkstoffe, Schweißeignung 1. Die Werkstoffe müssen entsprechend dem Verwendungszweck gewählt werden, wobei die mechanischen und thermischen Beanspruchungen zu berücksichtigen sind. Die Werkstoffe müssen bei werkstoffgerechter Weiterverarbeitung in ihren Eigenschaften den Betriebsbeanspruchungen genügen. 2. Für Schweißkonstruktionen dürfen nur Grundwerkstoffe mit nachgewiesener Schweißeignung eingesetzt werden. Die Werkstoffe für Rohrleitungen (Rohre, Flansche, Formstücke, Fittinge) müssen den II - Teil 3 GL Abschnitt 4 F Schweißen von Rohrleitungen Kapitel 3 Seite 4–3 Anforderungen in den zutreffenden Abschnitten des Teils 1, Metallische Werkstoffe, Kapitel 2, entsprechen. Andere, vergleichbare Werkstoffe dürfen nur nach Zustimmung des GL in jedem Einzelfall verwendet werden. ten!) und am Arbeitsplatz trocken (in beheizten Köchern o. ä.) aufzubewahren. 3. Rohrleitungswerkstoffe für Lade- und Prozeßleitungen von Gastankschiffen müssen darüber hinaus noch die Anforderungen an die Kerbschlagarbeit bei vorgeschriebener Prüftemperatur erfüllen, vgl. auch Tabellen 4.1 bis 4.3. Detaillierte Hinweise hierzu enthalten auch das Merkblatt DVS 0504 "Transport, Lagerung und Rücktrocknung umhüllter Stabelektroden" und die Richtlinie DVS 0914 "Verarbeitung und Lagerung von Schweißpulvern für das Unterpulver- und das Elektroschlackeschweißen" des Deutschen Verbandes für Schweißtechnik e.V. E. Hinweis: Schweißzusätze und -hilfsstoffe 1. Die Schweißzusätze und -hilfsstoffe müssen eine für den Rohrleitungswerkstoff, die Betriebstemperatur und die Betriebsbedingungen geeignete Schweißverbindung ermöglichen. Die Eignung der Schweißzusätze muß auch unter den Bedingungen einer möglichen Wärmebehandlung nachgewiesen sein. 2. Alle verwendeten Schweißzusätze und -hilfsstoffe (z. B. Stabelektroden, Draht-Gas-Kombinationen, Draht-Pulver-Kombinationen usw.) müssen vom GL nach Kapitel 1, Abschnitt 5 zugelassen sein. Sie können jedoch auch zusammen mit dem Schweißverfahren geprüft und, auf den Anwenderbetrieb beschränkt, anerkannt werden (siehe hierzu auch Kapitel 1, Abschnitt 4, B.3.2 und Abschnitt 5, A.1.4). 3. Schweißzusätze für kaltzähe Rohrleitungswerkstoffe müssen darüber hinaus die Anforderungen an die Kerbschlagarbeit im Schweißgut bei den vorgeschriebenen Prüftemperaturen erfüllen, vgl. auch Tabelle 4.2. 4. In einer Verfahrenszulassung (vgl. F.3.5) mit Hersteller- und/oder Markennamen angegebene Schweißzusätze und -hilfsstoffe dürfen nur dann durch andere gleichwertige, mit entsprechendem Gütegrad vom GL zugelassene ersetzt werden, wenn dies in der jeweiligen Zulassung ausdrücklich vermerkt wurde. Anderenfalls ist hierüber eine Abstimmung mit dem GL herbeizuführen. 5. Die Schweißzusätze und -hilfsstoffe dürfen nur in den zugelassenen Schweißpositionen eingesetzt werden. Die Empfehlungen und Hinweise der Hersteller für das Verschweißen (z. B. Stromart und Polung) sind zu beachten. 6. Die Schweißzusätze und -hilfsstoffe (insbesondere die wasserstoffkontrollierten, basisch umhüllten Stabelektroden und basischen Schweißpulver) sind vor dem Gebrauch entsprechend den Herstellervorschriften rückzutrocknen (Maximaltrockenzeit beach- F. Verfahrensprüfungen Vorbemerkung: Verfahrensprüfungen sind im Gegensatz zu früheren Ausgaben der Vorschriften nach EN 288 bzw. ISO 9956 durchzuführen. Dieser Absatz beinhaltet im wesentlichen die für das Schweißen von Rohrleitungen zu beachtenden zusätzlichen Forderungen zur EN 288-3 bzw. ISO 9956-3. 1. Allgemeines Es dürfen nur solche Schweißverfahren eingesetzt werden, deren Eignung für den jeweiligen Anwendungszweck aufgrund allgemeiner Erfahrungen gegeben oder in einer Verfahrensprüfung nach Kapitel 1, Abschnitt 4 sowie den folgenden Bestimmungen nachgewiesen worden ist. Eine Übersicht über die erforderlichen Nachweise gibt Tabelle 4.1 in Kapitel 1, Abschnitt 4. Die Schweißverfahren müssen - im Rahmen der Betriebszulassung - vom GL für den jeweiligen Schweißbetrieb (siehe hierzu auch unter B.) zugelassen worden sein. 2. Schweißen der Prüfstücke, Schweißanweisung (WPS) 2.1 Für das Schweißen der Prüfstücke ist vom Betrieb eine vorläufige "Hersteller"-Schweißanweisung (pWPS) nach EN 288-2 bzw. ISO 9956-2 zu erstellen (siehe Kapitel 1, Anhang D). Darin sind alle wesentlichen Parameter festzulegen, die für die Fertigung benötigt werden. 2.2 Aus den vom Hersteller namentlich zu benennenden Schweißern wählt der Besichtiger die Schweißer für das Schweißen der Prüfstücke aus. Kapitel 3 Seite 4–4 Abschnitt 4 F Schweißen von Rohrleitungen 2.3 Für die Herstellung der Prüfstücke sind Werkstoffe zu verwenden, deren Eigenschaften entsprechend den Anforderungen nach Teil 1, Metallische Werkstoffe, Kapitel 2, belegt sind. Eine Voroder Nachbehandlung der Prüfstücke durch Vorwärmen, Glühen oder dergleichen ist nur zulässig, wenn diese fertigungsmäßig für die Rohrleitungen vorgesehen sind. 2.4 Es müssen die in der Fertigung vorkommenden Nahtarten und Schweißpositionen in der Verfahrensprüfung nachgewiesen werden. 2.5 Die Form und die Maße der Prüfstücke sind der EN 288-3/ISO 9956-3 zu entnehmen. 3. Prüfgrundlagen, Abgrenzung des Geltungsbereiches Die Feststellung der Eignung des Schweißverfahrens erfolgt nach EN 288/ ISO 9956 Teil 1 Abschnitt 5.1.1 - ausgenommen für die Grundzulassungen bei Rohrklasse III (siehe B.4.1 und Tabelle 4.1 in Kapitel 1, Abschnitt 4) - durch Schweißverfahrensprüfungen, für Stahl nach EN 288/ISO 9956 Teil 3. Die Prüfung gilt innerhalb der in den Absätzen 3.1 bis 3.7 behandelten Grenzen. 3.3 II - Teil 3 GL Gasschmelzschweißen Beim Gasschmelzschweißen gilt eine an der Wanddicke t abgelegte Prüfung für den Wanddickenbereich 0,75 t bis 1,25 t. 3.4 Schweißbedingungen Verfahrensprüfungen für Mehrlagenschweißungen gelten nicht für Einlagenschweißungen. 3.5 Schweißzusätze und -hilfsstoffe Die Regelung nach EN 288/ISO 9956 Teil 3, Abschnitt 8.4.5 entfallen, wenn für den verwendeten typgleichen Schweißzusatz eine GL-Zulassung vorliegt, die den Geltungsbereich der Verfahrensprüfung erfaßt (vgl. E.4.). 3.6 Wärmebehandlung Die Verfahrensprüfung gilt für den bei der Prüfung vorliegenden Wärmebehandlungszustand. Die Wärmebehandlung des Prüfstückes ist so durchzuführen, daß ein vergleichbarer Wärmebehandlungszustand wie am Bauteil erreicht wird. 3.7 Sonderfälle Der Geltungsbereich der Verfahrensprüfung wird vom GL schriftlich festgelegt. Bei Abweichungen ist eine Ergänzungsprüfung erforderlich, über deren Umfang der GL entscheidet. Für Sonderfälle, z. B. für schwierige Ausbesserungen im Zuge der Fertigung an schweißempfindlichen Stählen, sind auf diese Fälle abgestimmte Verfahrensprüfungen erforderlich. Die notwendigen Prüfungen und der Geltungsbereich werden vom GL in jedem Einzelfall festgelegt. 3.1 4. Grundwerkstoffe, Werkstoffgruppen Über die Gruppeneinteilung nach EN 288/ISO 9956 Teil 3, Abschnitt 8.3.1.1, Tabelle 3 hinaus ist folgendes zu beachten: a) Für Werkstoffe, die besonderen Korrosionsbedingungen (z. B. Laugenrißbeständigkeit) genügen müssen, sind die Verfahrensprüfungen darauf abzustimmen. b) Eine Verfahrensprüfung an beruhigten Stählen in der Gruppe 1 gilt nicht für unberuhigte Stähle, es sei denn, sie wurden mit basisch umhüllten Stabelektroden geschweißt. c) Der GL kann, z. B. je nach Werkstoffzusammensetzung und/oder Art der erforderlichen Nachbehandlung, den Geltungsbereich auch auf den bei der Verfahrensprüfung verwendeten Grundwerkstoff einschränken. d) 3.2 Für Lade- und Prozeßrohrleitungen für verflüssigte Gase gilt die Prüfung nur für die überprüfte Stahlsorte. Schweißprozeß Die Anerkennung gilt nur für den Schweißprozeß, der in der Schweißverfahrensprüfung angewendet wurde. Prüfungen, Prüfumfang 4.1 Die Prüfung umfaßt sowohl die zerstörungsfreie als auch die zerstörende Prüfung und ist entsprechend EN 288/ISO 9956 Teil 3, Abschnitt 7. durchzuführen. Abweichend von EN 288/ISO 9956 Teil 3, Abschnitt 7.1 und Tabelle 1 sind folgende Proben zusätzlich den Prüfstücken zu entnehmen: a) Kerbschlagbiegeversuch an ISO-V-Proben nach EN 875 (DIN 50115) aus Mitte Schweißgut (KM), je Schweißposition ein Probensatz, und zwar: – bei Lade- und Prozeßleitungen für Gastankschiffe bei Wanddicken ≥ 4 mm 1 – bei sonstigen legierten Stählen und Feinkornbaustählen bei Wanddicken ≥ 6 mm. b) Kerbschlagbiegeversuch an ISO-V-Proben wie vor, jedoch mit dem Kerb in der Übergangszone (KÜ), wenn die Wanddicke ≥ 6 mm ist. –––––––––––––– 1 Probenform und Anforderungen für Wanddicken < 6 mm sind gesondert zu vereinbaren. II - Teil 3 GL Abschnitt 4 G Schweißen von Rohrleitungen Kapitel 3 Seite 4–5 Bei austenitischen Rohrstählen ist der Versuch erst bei Wanddicken ≥ 10 mm erforderlich. G. c) Bei legierten Stählen, Makro- und Mikroschliff. Bei den Mikroschliffen ist insbesondere eine Untersuchung auf Mikrorisse durchzuführen. Die Gefügeausbildung ist zu beschreiben oder durch Aufnahmen zu belegen. 1. Die Schweißnähte müssen über den ganzen Querschnitt durchgeschweißt sein und dürfen keine Risse oder Bindefehler aufweisen. Die Schweißungen sind soweit wie möglich in der Werkstatt auszuführen. d) Analyse des Schweißgutes mit Ausnahme bei unlegierten Stahlsorten. 5. Prüfanforderungen Die Unregelmäßigkeiten im Prüfstück müssen in den festgelegten Grenzen der Bewertungsgruppe B nach EN 25817/ISO 5817 liegen, ausgenommen sind die folgenden Unregelmäßigkeiten: bei Kehlnähten zu große Nahtüberhöhung und zu große Kehlnahtdicke, für die Bewertungsgruppe C gilt. Für die mechanischen und technologischen Prüfungen gilt Tabelle 4.1 in Verbindung mit Tabelle 4.2, Anforderungen an die Kerbschlagarbeit bei Lade- und Prozeßleitungen für Gastankschiffe. 6. Aufbewahrung der Proben Die geprüften Proben und die restlichen Teile der Prüfstücke sind bis zum Abschluß des Berichtes über die Verfahrensprüfung aufzubewahren (siehe auch Kapitel 1, Abschnitt 4, C.3.). 7. Gültigkeitsdauer, Verlängerung der Verfahrensprüfung Die Gültigkeitsdauer einer Verfahrensprüfung beträgt im allgemeinen 1 Jahr, wenn sich die Voraussetzungen unter denen sie erteilt wurde, nicht nennenswert verändert haben. Sie kann durch regelmäßige Gütenachweise z. B. Ergebnisse von zerstörungsfreien Prüfungen oder Arbeitsprüfungen, aufrechterhalten werden. Wird die Fertigung von Rohrleitungen oder Rohrleitungsteilen länger als 1 Jahr unterbrochen, so ist die Verfahrensprüfung zu wiederholen. Schweißtechnische Ausführung 2. Nicht entfernbare Einlegeringe müssen so geformt sein, daß sie weder die Strömung behindern, noch Korrosionen hervorrufen können. Einlegeringe sind aus artgleichen Rohrstählen, bei unlegierten und niedriglegierten Rohrsorten ggf. auch aus kohlenstoffarmen Stählen (C ≤ 0,10 %) herzustellen. 3. Nicht entfernbare Einlegeringe dürfen bei Rohrleitungen aus austenitischen Stählen sowie bei allen anderen Rohrleitungen mit Betriebsüberdrücken über 10 bar und Entwurfstemperaturen von – 10 °C und darunter grundsätzlich nicht verwendet werden. 4. Bei Stumpfnähten an Leitungen mit Entwurfstemperaturen unter – 10 °C und bei allen nichtrostenden Rohrsorten sind die Wurzellagen im Regelfall mittels Schutzgasschweißung und Gasschutz auch auf der Rohrinnenseite herzustellen. 5. Für Rohrabzweigungen sind vorzugsweise ausreichend dimensionierte Formstücke zu verwenden. Bei Aushalsungen von Leitungsrohren darf das Verhältnis der Innendurchmesser einen Wert von 0,8 nicht überschreiten. Aushalsungen sind nach überprüften Verfahren vorzunehmen. 6. Nahtvorbereitungen Normen entsprechen. müssen anerkannten Die Schweißkanten-Vorbereitung soll möglichst maschinell oder mit mechanisch geführten Brennschneidgeräten erfolgen. Schlacke, Zunder Riefen und andere Unregelmäßigkeiten und bei austenitischen Stählen ggf. auch die wärmebeeinflußte Randzone sind zu beseitigen. Die Schweißkanten von Stahlgußund Schmiedeteilen müssen mechanisch bearbeitet sein. Kapitel 3 Seite 4–6 Tabelle 4.1 Abschnitt 4 G Schweißen von Rohrleitungen II - Teil 3 GL Prüfanforderungen nach Absatz 5 für Schweißverbindungen an Rohrleitungen Art der Prüfung Anforderungen Zugversuch quer zur Schweißnaht Zugfestigkeit wie für den Grundwerkstoff oder wie in der Eignungsfeststellung für den Schweißzusatz festgelegt. Kerbschlagbiegeversuch 1 aus Mitte Schweißnaht an der ISO-V-Probe 1 Kerbschlagbiegeversuch im Bereich des Schweißnahtübergangs an der ISO-V-Probe Alle Rohrleitungen außer den unten genannten Lade- und Prozeßleitungen von Gastankschiffen Alle Rohrleitungen außer den unten genannten Lade- und Prozeßleitungen von Gastankschiffen Biegewinkel Grad Wie für den Grundwerkstoff festgelegt, mindestens ≥ 27 J. Prüftemperatur wie bei der Prüfung des Grundwerkstoffes. Bei Verwendung ferritisch-austenitischer, austenitischer und nickelbasislegierter Schweißzusätze ≥ 40 J. Prüftemperatur gemäß Tabelle 4.2 bei Verwendung ferritischer Schweißzusätze ≥ 27 J 2, bei Verwendung ferritisch-austenitischer, austenitischer und nickel-basislegierter Schweißzusätze ≥ 34 J 2. ≥ 27 J 2 Prüftemperatur wie bei der Prüfung des Grundwerkstoffes Prüftemperatur gemäß Tabelle 4.2 ≥ 27 J bei KohlenstoffMangan-Stählen, ≥ 34 J bei nickellegierten Stählen, ≥ 41 J bei austenitischen Stählen Biegedorndurchmesser Festigkeitsgruppe Ferritische Stähle mit einer 180 3 Technologischer Biegeversuch 180 3 × a Mindestzugfestigkeit < 430 N/mm2 2 Mindestzugfestigkeit ≥ 430 bis < 460 N/mm2 2,5 × a Nichtrostende und kaltzähe austenitische Stähle warmfeste austenitische Stähle ferritische Stähle mit einer Mindestzugfestigkeit ≥ 460 N/mm2 2 3 3 × a × a × a Werden 180 Grad Biegewinkel nicht erreicht, gilt: ≥ 90 oder < 90 Schliffbeurteilung Härteprüfung Dehnung (L0 = Schweißnahtbreite + Wanddicke, symmetrisch zur Naht) ≥ Mindestbruchdehnung A5 des Grundwerkstoffes Dehnung über Schweißnahtbreite > 30 % aussehen sowie fehlerfreies Bruch- Die Schweißverbindung muß im Makroschliff einen einwandfreien Nahtaufbau und eine einwandfreie Durchschweißung der Naht erkennen lassen. Bei Mikroschliffen ist eine Untersuchung auf Risse durchzuführen. Dabei sind nur Heißrisse zulässig, und solche nur dann, wenn sie nach Anzahl und Lage nur als vereinzelte Heißrisse festgestellt werden und Einvernehmen mit dem Besichtiger über deren Zulässigkeit im Hinblick auf Werkstoff und Anwendungsbereich vorliegt. In den wärmebeeinflußten Zonen soll die Härte 350 HV 10 nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Härtespitzen in schmalen Übergangszonen sind hierbei nicht zu beanstanden, wenn das Ergebnis der technologischen Prüfungen den Anforderungen genügt. 1 Anforderungen a n Proben, die nicht eine Höhe von 10 mm haben, siehe Tabelle 4.3. 2 Der M indestmittelwert darf nur von einem Einzelwert, und zwar höc hstens um 30 %, unterschritten werden. 3 180 Grad gelten als erfüllt, wenn die Biegeprobe nach DIN 50121 durchgeführt und ohne Anriß durch die Auflager gedrückt wurde. II - Teil 3 GL Abschnitt 4 Tabelle 4.2 Prüftemperaturen für den Kerbschlagbiegeversuch bei kaltzähen Rohrstählen G Schweißen von Rohrleitungen Stahlsorte Normbezeichnung Kohlenstoff- und KohlenstoffManganstähle TT St 35 N TT St 35 V Nickellegierte Stähle mit 13MnNi63 10Ni14 12Ni19 X8Ni9 0,5 % Nickel 3,5 % Nickel 5 9 % Nickel % Nickel Norm Kapitel 3 Seite 4–7 Niedrigste Entwurfstemperatur [°C] – 40 – 50 DIN 17173 Prüftemperatur [°C] 5 K unterhalb niedrigster Entwurfstemp., nicht höher als – 20 °C – 55 – 90 – 105 – 165 – 60 – 95 – 110 – 196 – 165 – 196 Austenitische Stähle 1,2 (AISI 304 L) (AISI 316 L) (AISI 321) (AISI 347) X2CrNi19-11 X2CrNiMo18-14-3 X6CrNiTi18-10 X6CrNiNb18-10 DIN 17457 DIN 17458 1 Angaben in Klammern gelten für vergleichbare Rohrstähle nach AISI. 2 Werden austenitische Rohrsorten für Entwurfstemperaturen nicht niedriger als – 55 °C verwendet, kann eine Prüftemperatur von 5 K unterhalb der niedrigsten Entwurfstemperatur, aber nicht höher als – 20 °C vereinbart werden. Tabelle 4.3 Anforderungen an die Kerbschlagarbeit bei Untermaßproben Erforderliche Kerbschlagarbeit KV an Normalproben 1 1 Erforderliche Kerbschlagarbeit KV bei Proben-Abmessungen von 1 10 × 10 mm 7,5 × 10 mm 5 × 10 mm [J] [J] [J] 27 (19) 34 (24) 41 (27) 22 (16) 28 (20) 34 (24) 18 (13) 23 (16) 27 (22) Werte in Klammern gelten für den kleinsten Einzelwert. Abschnitt 4 H Kapitel 3 Seite 4–8 Schweißen von Rohrleitungen II - Teil 3 GL 7. Heftschweißungen dürfen nur mit Zusatzwerkstoffen vorgenommen werden, die auch für den Rohrwerkstoff geeignet sind. Sollen Heftschweißungen belassen werden, müssen diese in gleicher Güte wie die Wurzelschweißungen hergestellt sein. Die Vorschriften für das Vorwärmen sind auch bei Heftschweißungen anzuwenden. 11. Das Schweißen von Rohrleitungsteilen aus ferritischen Stählen in kaltumgeformten Bereichen, bei denen die Reckung der äußeren Faser 5 % überschritten hat (z. B. beim Biegen von Rohren mit Radien rm < 10 × Da), ist nur zulässig, wenn der Einfluß der Kaltverformung durch eine geeignete Wärmebehandlung beseitigt wurde. Hierfür ist im allgemeinen ein Normalglühen oder Vergüten erforderlich. 8. Flansch-Rohr-Verbindungen sind in Abhängigkeit von der Rohrklasse nach den GL-Vorschriften I, Teil 1, Kapitel 2, Abschnitt 11 auszuwählen. Von dieser Forderung kann abgewichen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, daß die Werkstoffeigenschaften im Hinblick auf die Verwendung nicht mehr als unerheblich beeinträchtigt sind oder wenn die Bedingungen gemäß Absatz H.1. bzw. H.2. vorliegen. 9. Die zu verbindenden Rohrleitungsteile müssen zum Schweißen gleichachsig zueinander ausgerichtet sein. Der innere Versatz der Rohrenden darf dabei die in der Tabelle 4.4 genannten Werte nicht überschreiten. H. Wärmebehandlungen nach dem Kalt- oder Warmumformen und nach dem Schweißen 10. Die Nahtüberhöhungen sollen innerhalb folgender Toleranzen liegen, siehe hierzu Abb. 4.1: 1. Rohre aus ferritischen Stählen Decklagenüberhöhung: 1.1 Wärmebehandeln nach dem Kaltumformen Ü D ≤ 1 + 0,1 B mm Wurzellagenüberhöhung: Ü W ≤ 1 + 0,3 b mm (vgl. auch EN 25817/ISO 5817, Bewertungsgruppe B) 1.1.2 Bei Rohren aus unlegierten Stählen oder Feinkornbaustählen mit Außendurchmessern Da ≤ 133 mm, die mit Biegeradien rm ≤ 1,3 × Da kalt gebogen werden, kann auf eine nachträgliche Wärmebehandlung verzichtet werden. ÜW ÜD B b Abb. 4.1 Nahtüberhöhungen Tabelle 4.4 1.1.1 Im Regelfall sind Rohre oder Rohrleitungsteile nach Kaltumformungen mit einem Umformgrad ≥ 5 % (rm ≤ 10 × Da) entsprechend den Festlegungen in der Werkstoffspezifikation einer Wärmebehandlung zu unterziehen (Normalglühen oder Vergüten). Ausgenommen sind Rohre aus kaltzähen Stählen mit Wanddicken > 2,5 mm oder Rohre, an die beanspruchte Teile außerhalb der neutralen Faser angeschweißt werden. Zulässiger innerer Rohrenden-Versatz Verbindungsart Innen-Durchmesser Di [mm] Wanddicke t [mm] Zulässiger Wert für den inneren Versatz mit nicht entfernbaren Einlegeringen alle alle max. 0,5 mm ohne Einlegeringe Di < 150 150 ≤ Di < 300 300 ≤ Di alle t ≤ 6 t ≤ 9,5 alle t > 9,5 t/4 t/4 t/4 t/4 max. max. max. max. 1 mm 1,5 mm 2,0 mm 2,0 mm Abschnitt 4 II - Teil 3 GL 1.2 H Schweißen von Rohrleitungen stoffgehalt von C ≤ 0,03 % bei > 750 °C, bei den übrigen Stahlsorten bei > 875 °C beendet, kann auf die nachträgliche Wärmebehandlung verzichtet werden. Voraussetzung hierfür ist eine schnelle Abkühlung aus der Umformtemperatur. Wärmebehandeln nach dem Warmumformen 1.2.1 Nach dem Warmumformen sind die Rohre bzw. Rohrleitungsteile entsprechend den Festlegungen in der Werkstoffspezifikation einer Wärmebehandlung zu unterziehen. 2.3 Bei erhöhten Anforderungen an die Korrosionsbeständigkeit, z. B. bei Rohrleitungen für Chemikalien-Tankschiffe, kann nach Absatz 2.1 bzw. 2.2 nur verfahren werden, wenn der Rohrleitungshersteller anhand von Korrosionsversuchen nachgewiesen hat, daß die geforderte Beständigkeit nach dem Umformen vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, muß eine erneute Wärmebehandlung nach dem Kalt- bzw. Warmumformen erfolgen. Wenn das Umformen innerhalb des in der Werkstoffspezifikation angegebenen Temperaturbereiches angefangen und beendet worden ist, kann bei normalgeglühten Stählen auf ein Normalglühen verzichtet werden. Bei luftvergüteten Stählen ist ein anschließendes Anlassen erforderlich. 1.2.2 Wird beim Rohrbiegen nur in Teilbereichen örtlich erwärmt, gilt die Regelung nach Absatz 1.2.1 ebenfalls, jedoch muß sich das gesamte Rohr in vorgeschriebenem Wärmebehandlungszustand befinden. 3. Rohre aus austenitischen Stählen 2.1 Wärmebehandlung nach dem Kaltumformen 4. Wärmebehandlung nach dem Schweißen 4.1 Für die Durchführung von Wärmebehandlungen gilt Kapitel 2, Abschnitt 3. Geschweißte Verbindungen an Rohrleitungen aus ferritischen Stählen müssen nachträglich entsprechend den Festlegungen in den Normen oder in der GL-Zulassung wärmebehandelt werden, sofern die Bedingungen nach Absatz 4.1.1 und 4.1.2 zutreffen. Sofern nicht anders festgelegt, besteht die Wärmebehandlung nach dem Schweißen aus einem Spannungsarmglühen. Bei den Biegeradien rm ≥ 1,3 × Da kaltgebogener Rohre ist eine Wärmebehandlung im Regelfall nicht erforderlich. Wärmebehandlung nach dem Warmumformen Nach dem Warmumformen ist im Regelfall eine erneute Wärmebehandlung (Lösungsglühen und Abschrecken oder Stabilglühen) entsprechend der Werkstoffspezifikation erforderlich. Erfolgt die Warmumformung bei Anfangsumformtemperaturen zwischen 1000 °C und 1150 °C und ist der Umformvorgang bei stabilisierten Stählen oder Stählen mit einem KohlenTabelle 4.5 Wärmebehandlung von Rohrformstücken Hierfür gelten die Festlegungen nach Teil 1, Kapitel 2, Abschnitt 6, B. Rohrformstücke. 2. 2.2 Kapitel 3 Seite 4–9 4.1.1 Elektrisch schmelzgeschweißte Rohrverbindungen sind spannungsarm zu glühen, wenn sie die Grenzwanddicken nach Tabelle 4.5 abhängig von der Rohrsorte überschreiten Grenzwanddicken für das Spannungsarmglühen von Rohrleitungen aus ferritischen Stählen Stahl Wanddicke des dickeren Teils [mm] Glühtemperatur [°C] Kohlenstoff- und KohlenstoffManganstähle mit: Mn ≤ 0,40 6 Mn C + > 0,40 6 C + ≥ 20 1 ≥ 10 0,3 Mo ≥ 15 1 Cr 0,5 Mo ≥ 8 2,25 Cr 1 Mo alle Dicken 2 Es gelten die Festlegungen nach Kapitel 2, Abschnitt 3 1 Die Grenzwanddicke für das Glühen kann erhöht werden, wenn die Anforderungen an die Nahtgüteeigenschaften bei der Verfahrensprüfung an unbehandelten Prüfstücken nachgewiesen worden. sind. 2 Auf das Spannungsarmglühen kann verzichtet werden, wenn die Betriebstemperatur mindestens 450 °C beträgt, der Außendurchmesser 100 mm und die Wanddicke 6 mm nicht überschreiten. Kapitel 3 Seite 4–10 Abschnitt 4 I Schweißen von Rohrleitungen 4.1.2 Gasschmelzgeschweißte Verbindungen müssen je nach Werkstoffsorte normalgeglüht oder vergütet werden, wenn die Rohrwanddicke > 3,2 mm oder der Außendurchmesser > 88,9 mm ist. 4. Die Stumpfnähte folgender Rohrleitungen sind einer Durchstrahlungsprüfung zu unterziehen: a) Alle Rohrleitungen der Rohrklasse I zu 100 %. Einer Verringerung des Prüfumfanges bei Rohrleitungen mit Innendurchmesser ≤ 75 mm kann auf Antrag zugestimmt werden, wenn der Nachweis gleichbleibend guter Ergebnisse und verhältnismäßig geringer Ausbesserungsquoten erbracht wird. b) Alle Lade- und Prozeßleitungen von Gastankschiffen mit Betriebstemperaturen unter – 10 °C zu 100 %. Einer Verringerung des Prüfumfanges bei Rohrleitungen mit Innendurchmesser ≤ 75 mm oder Wanddicken ≤ 10 mm kann auf Antrag zugestimmt werden, wenn der Nachweis gleichbleibend guter Ergebnisse und verhältnismäßig geringer Ausbesserungsquoten erbracht wird. c) Alle Rohrleitungen der Rohrklasse II zu 10 %. Einer Verringerung des Prüfumfanges bei Rohrleitungen mit Innendurchmesser ≤ 100 mm kann auf Antrag zugestimmt werden, wenn der Nachweis gleichbleibend guter Ergebnisse und verhältnismäßig geringer Ausbesserungsquoten erbracht wird. d) Wenn die Ausführung der Schweißarbeiten Anlaß zu Zweifeln an der Güte der Schweißverbindungen gibt, kann der GL auch für Rohrklasse III eine stichprobenweise Durchstrahlungsprüfung der Stumpfnähte fordern. 4.1.3 Für Rohrleitungen aus kaltzähen nickellegierten Stählen werden die Notwendigkeit und die Grenzwanddicken für eine Wärmebehandlung nach dem Schweißen bei der schweißtechnischen Verfahrensprüfung festgelegt. 4.2 Bei Rohrleitungen aus austenitischen und austenitisch-ferritischen Stählen ist eine Wärmebehandlung nach dem Schweißen im Regelfall nicht erforderlich, wenn sich die Rohrleitungswerkstoffe vor dem Schweißen im sachgemäßen Wärmebehandlungszustand befinden. I. Prüfung der geschweißten Rohrleitungen Die Prüfung besteht aus dem Wasserinnendruckversuch und zerstörungsfreien Prüfungen. Für die Durchführung von zerstörungsfreien Prüfungen gilt Kapitel 2, Abschnitt 4. 1. Fertige Rohrleitungsabschnitte sind in Gegenwart des Besichtigers einer Wasserdruckprüfung mit dem 1,5fachen Betriebsüberdruck zu unterziehen. Während der Dauer der Wasserdruckprüfung darf das Rohrleitungsteil keine Undichtheit und danach keine bleibende Formänderung zeigen. 2. An den fertigen Rohrleitungsabschnitten ist eine äußere und, soweit möglich, auch innere Prüfung besonders der Schweißnähte vorzunehmen. Die Teile müssen dabei eine dem Herstellungszustand entsprechend glatte äußere und innere Oberfläche haben, die das Erkennen von wesentlichen Oberflächenfehlern möglich macht. Rohrleitungen aus austenitischen und austenitisch-ferritischen Stählen müssen dabei frei von schädlichen Anlauffarben sein. 3. Der Rohrenden-Versatz, die äußeren Nahtüberhöhungen und - soweit zugänglich - auch die inneren Nahtüberhöhungen sind nachzuprüfen. Sie müssen innerhalb der in Absatz G.9. bzw. G.10. genannten Toleranzen liegen. II - Teil 3 GL Die Durchstrahlungsprüfung ist im Regelfall mit der Röntgenröhre auszuführen. Bei Rohren aus ferritischen Stählen mit Wanddicken ≥ 20 mm kann bei Zustimmung des GL anstelle der Durchstrahlungsprüfung eine Prüfung mittels Ultraschall erfolgen. 5. An den Kehlnähten von Flanschen, Stutzen, Nippeln der Rohrleitungen der Klasse I einschließlich der Lade- und Prozessleitungen von Gastankschiffen ist eine 100 %ige Oberflächenrißprüfung vorzunehmen. Bei Rohrleitungen der Rohrklasse I und II erfolgt die Prüfung stichprobenweise zu 10 %. Anmerkung: Der Prüfumfang für seriengefertigte Rohrformstücke wird besonders festgelegt, vgl. Teil 1, Metallische Werkstoffe, Kapitel 2, Abschnitt 6, B. II - Teil 3 GL Abschnitt 5 B Schweißen von maschinenbaulichen Konstruktionen Kapitel 3 Seite 5–1 Abschnitt 5 Schweißen von maschinenbaulichen Konstruktionen A. Allgemeines 1. Geltungsbereich 1.1 Diese Vorschriften gelten für alle Schweißarbeiten bei der Herstellung und Reparatur von maschinenbaulichen Konstruktionen, wie z. B Grundplatten, Ständern und Gehäusen von Dieselmotoren, an Getriebegehäusen, Radkörpern, Rudermaschinengehäusen, Ruderquadranten und ähnlichen Teilen entsprechender Art. Anmerkung: Da es sich bei den vorstehend genannten maschinenbaulichen Konstruktionen vielfach um "Stahlbauteile" handelt, die sich hinsichtlich der Werkstoffe, Schweißverfahren und schweißtechnischen Abarbeitung (vergl. dazu auch Tabelle 4.1 in Kapitel 1, Abschnitt 4.) nicht nennenswert von schiffbaulichen Konstruktionen unterscheiden, kann, soweit im folgenden keine besonderen Angaben gemacht werden, auch auf die Vorgaben für das Schweißen von schiffbaulichen Konstruktionen in Abschnitt 1 dieses Kapitels zurückgegriffen werden. 1.2 Sie gelten ferner für Schweißarbeiten an maschinenbaulichen Komponenten wie z.B. Achsen oder Wellen, Kolben, Propellern, Naben, Behältern, Hydraulikzylindern, Ventilgehäusen, Ventilen usw., soweit der GL dem Schweißen an solchen Bauteilen generell oder im Einzelfall zugestimmt hat. Sie gelten sowohl für Schweißarbeiten im Zuge der Neufertigung als auch für Reparaturschweißungen an Maschinenteilen. 1.3 Über das Schweißen als Fertigungsverfahren im Zuge der Herstellung von Werkstoffen und/oder Halbzeugen, wie z.B. das "Fertigungsschweißen" an maschinenbaulichen Schmiede- oder Gußstücken (z.B. Propellern) siehe auch in den Werkstoffvorschriften. Siehe hierzu auch das Stahl-Eisen-Werkstoffblatt SEW 110, Verfahrensprüfungen für Fertigungsschweißungen an Stahlguß. 2. Mitgeltende andere Vorschriften und Regelwerke Für die Gestaltung und Bemessung der Schweißverbindungen wie für die Arbeitsausführung sind die Angaben in den Bauvorschriften I, Teil 1, Kapitel 2 sowie den anderweitigen, vom GL für bestimmte Anwendungsbereiche herausgegebenen Vorschriften bzw. Richtlinien mit zu beachten. Über mitgeltende Normen etc. siehe Kapitel 1, Abschnitt 1, B. dieser Schweißvorschriften. B. Zulassung von Schweißbetrieben, Schweißpersonal 1. Betriebe und Betriebsteile, Vorbemerkung: 1.1 Unter "Betrieb" ist im folgenden der schweißtechnische Fertigungsbetrieb zu verstehen, der hinsichtlich seiner räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten als eigenständige Einheit anzusehen ist. 1.2 Zweig- und Zulieferbetriebe gelten somit in der Regel als "selbständige" Betriebe, die die nachstehenden Anforderungen erfüllen müssen. Insbesondere muß in jedem Betrieb eine eigene, dem Betrieb ständig angehörende Schweißaufsicht (vgl. Kapitel 1, Abschnitt 2) vorhanden sein. 1.3 In Betrieben tätige Fremdfirmen können als selbständige Betriebe zugelassen werden. Siehe hierzu und über Leihkräfte auch unter C.3. bzw. Kapitel 1, Abschnitt 1, F. 2. Anforderungen, Zulassungsumfang 2.1 Alle Betriebe, die Schweißarbeiten im Geltungsbereich dieser Vorschriften ausführen wollen, müssen die betrieblichen und personellen Anforderungen gemäß Kapitel 1, Abschnitt 2 erfüllen und vom GL zugelassen sein. Die Zulassung ist von den Betrieben mit den Angaben und Unterlagen gemäß Kapitel 1, Abschnitt 2, A.3. rechtzeitig vor Beginn der Schweißarbeiten zu beantragen. 2.2 Das Schweißpersonal (Schweißer und Schweißaufsichtspersonal) und ggfs. Prüf- bzw. Prüfaufsichtspersonal muß den Anforderungen gemäß Kapitel 1, Abschnitt 2, B.2., B.3. und B.4. genügen und vom GL anerkannt sein. Über Schweißerprüfungen siehe Kapitel 1, Abschnitt 3. 2.3 Der Umfang der Zulassung richtet sich nach den betrieblichen Gegebenheiten und nach dem vorgesehenen Anwendungsbereich (Bauteile, Werkstoffe, Schweißverfahren, Schweißpositionen usw.). Der vorgesehene Anwendungsbereich ist im Zulassungsantrag zu präzisieren, siehe dazu den Vordruck "Betriebsbeschreibung" in Anhang 1B. Über die Gel- Kapitel 3 Seite 5–2 Abschnitt 5 C tungsdauer der Zulassungen Abschnitt 2, A.4. und A.5. 3. Schweißen von maschinenbaulichen Konstruktionen siehe Kapitel 1, Grundzulassung, Erweiterungen 3.1 Für das Schweißen von maschinenbaulichen Konstruktionen erfolgt im allgemeinen zunächst eine (Grund-) Zulassung aufgrund einer Betriebsbesichtigung und - wenn erforderlich - aufgrund von Schweißerprüfungen gemäß Kapitel 1, Abschnitt 3 (siehe auch H.2.) in der Regel zunächst für das LichtbogenHandschweißen (Schweißprozeß 111 - E) und/oder für das teilmechanische Metall-Schutzgasschweißen mit Massiv- und Fülldrahtelektroden (Schweißprozesse 135 und 136 - MAG) von normalfesten Baustählen sowie vergleichbaren Schmiedestählen und Stahlgußsorten. Der Wanddickenbereich richtet sich hierbei nach dem Geltungsbereich der gültigen Schweißerprüfungen. 3.2 Für andere Bauteile, Werkstoffe und oder Schweißverfahren sind Verfahrensprüfungen durchzuführen. Siehe hierzu unter F. Das EindrahtUnterpulverschweißen (Schweißprozeß 121) kann aufgrund eines Nachweises einwandfreier betrieblicher Handhabung (vergl. F.1.3) in die Grundzulassung gemäß 3.1 mit einbezogen werden (für das übliche Schweißen in Lage und Gegenlage von Blechdicken 4 – 25 mm und für das Mehrlagenschweißen bis 40 mm). 3.3 Aufgrund von Verfahrensprüfungen gemäß Kapitel 1, Abschnitt 4, (siehe auch unter F.) kann die Grundzulassung um beliebige Verfahrenszulassungen erweitert werden; in Ausnahmefällen kann jedoch - in Verbindung mit einer Betriebsbesichtigung - auch eine eingeschränkte Zulassung nur für einen bestimmten Werkstoff und/oder nur für ein bestimmtes Schweißverfahren erteilt werden. 4. Das Schweißpersonal (Schweißer und Schweißaufsichtspersonal) muß den Anforderungen gemäß Kapitel 1, Abschnitt 2, B.2. und B.3. genügen und vom GL anerkannt sein. Über Schweißerprüfungen siehe Kapitel 1, Abschnitt 3. C. Qualitätskontrolle, Verantwortlichkeit 1. Die Betriebe müssen durch eigene regelmäßige Qualitätskontrollen während der laufenden Fertigung und nach Abschluß der Schweißarbeiten sicherstellen, daß diese fachgerecht und einwandfrei ausgeführt wurden (vergl. dazu Kapitel 1, Abschnitt 1, F.). Über die Aufgaben und Verantwortung der Schweißaufsicht siehe auch in EN 719/ISO 14731 (DIN 8563 Teil 2). II - Teil 3 GL 2. Die Betriebe sind dafür verantwortlich, daß die Schweißarbeiten diesen Vorschriften, den genehmigten Ausführungsunterlagen, eventuellen Auflagen aus den Zulassungen, guter maschinenbaulicher Praxis sowie dem Stand der Schweißtechnik entsprechen. Die durch den GL-Besichtiger vorzunehmenden Besichtigungen und Prüfungen entbinden die Betriebe nicht von dieser Verantwortung. 3. Hinsichtlich der Qualitätskontrollen und Verantwortlichkeiten bei der Vergabe von Unteraufträgen an selbständige Zweig- oder Zulieferbetriebe wie auch an im Betrieb tätige, selbst zugelassene oder nicht selbst zugelassene Fremdfirmen (sog. Werkvertragsfirmen) siehe Kapitel 1, Abschnitt 1, F., hat der "Hauptauftragnehmer" dafür Sorge zu tragen, daß auch von den "Subunternehmern" die in 1. genannten Bedingungen erfüllt werden. 4. Bei nicht selbst zugelassenen, im Betrieb tätigen Fremdfirmen sowie beim Einsatz von Leihkräften ist der Betrieb verantwortlich für die Durchführung der Qualitätskontrollen und die Einhaltung der Bedingungen gemäß 1. Die Vergabe von Unteraufträgen bzw. der Einsatz von Leihkräften ist dem GL mitzuteilen. 5. Der Umfang der notwendigen Qualitätskontrollen richtet sich nach dem jeweiligen Bauobjekt. Es ist aber in jedem Falle sicherzustellen, daß die vorgesehenen Werkstoffe, Schweißzusätze und -hilfsstoffe verwendet werden und Nahtvorbereitung, Zusammenbau, Durchführung der Schweißarbeiten sowie Maßhaltigkeit und Vollständigkeit der Schweißverbindungen den Anforderungen nach 2. genügen. Über die zerstörungsfreien Prüfungen der Schweißnahtverbindungen siehe unter I. 6. Nach betriebsseitiger Kontrolle und ggf. Nachbesserung sind die Bauteile dem Besichtiger des GL in zweckmäßigen Bauabschnitten gut zugänglich und in der Regel ungestrichen zur Überprüfung vorzustellen. Der Besichtiger kann unzureichend vorkontrollierte Bauteile zurückweisen und eine erneute Vorstellung nach erfolgreicher betriebsseitiger Kontrolle und, falls erforderlich, Nachbesserung verlangen. 7. Sind aufgrund unzureichender oder fehlender Angaben in den Fertigungsunterlagen (z. B. Werkstattzeichnungen) Güte bzw. Funktionsfähigkeit eines Bauteils nicht gewährleistet oder bestehen Zweifel hieran, so kann der GL entsprechende Verbesserungen verlangen. Dies gilt sinngemäß für ergänzende oder zusätzliche Maßnahmen, auch wenn diese bei der Zeichnungsprüfung nicht gefordert worden sind oder - wegen nicht genügend detaillierter Darstellung in den Fertigungsunterlagen nicht gefordert werden konnten. II - Teil 3 GL Abschnitt 5 F Schweißen von maschinenbaulichen Konstruktionen 8. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Qualitätskontrollen und für die Einhaltung der oben genannten Bedingungen liegt bei den Betrieben. Die durch den GL-Besichtiger vorzunehmenden Besichtigungen und Prüfungen entbinden die Betriebe nicht von dieser Verantwortung. 9. Der GL übernimmt keine Gewähr dafür, daß die von seinen Besichtigern im vorgeschriebenen Umfang (in der Regel stichprobenweise) geprüften Bauteile bzw. Schweißverbindungen in ihrer Gesamtheit bedingungsgemäß hergestellt worden sind und in allen Teilen den Anforderungen entsprechen. Bauteile oder Schweißverbindungen, die sich später als mangelhaft erweisen, können trotz vorangegangener Abnahmeprüfung zurückgewiesen, bzw. es kann ihre Nachbesserung verlangt werden. D. Werkstoffe, Schweißeignung 1. Für Schweißkonstruktionen dürfen nur Grundwerkstoffe mit nachgewiesener Schweißeignung eingesetzt werden. Die Werkstoffe müssen den Werkstoffvorschriften des GL entsprechen. Andere, vergleichbare Werkstoffe (z.B. Baustähle nach den Normen) dürfen nur nach Zustimmung des GL in jedem Einzelfall verwendet werden. 2. Bei der Verarbeitung und beim Schweißen sind etwaige Auflagen aus der Zulassung des Werkstoffes sowie die Empfehlungen der Werkstoffhersteller zu beachten. Über die Werkstoffauswahl siehe auch in den Bauvorschriften I, Teil 1, Kapitel 2 sowie in den anderweitigen, vom GL für bestimmte Anwendungsbereiche herausgegebenen Vorschriften bzw. Richtlinien. 3. Stahlguß- und Schmiedeteile müssen den Werkstoffvorschriften entsprechen und vom GL geprüft sein. Der Kohlenstoffgehalt von Teilen aus Kohlenstoff- und Kohlenstoff-Manganstählen bzw. -Gußsorten für Schweißkonstruktionen darf nicht mehr als 0,23 % C betragen (Schmelze, Stückanalyse max. 0,25 % C). E. Schweißzusätze und -hilfsstoffe 1. Alle verwendeten Schweißzusätze und -hilfsstoffe (z. B. Stabelektroden, Draht-Gas-Kombinationen, Draht-Pulver-Kombinationen usw.) müssen vom GL nach Kapitel 1, Abschnitt 5 zugelassen sein. Der erforderliche Gütegrad richtet sich nach den zu verschweißenden Grundwerkstoffen und ist den jeweiligen Tabellen in Kapitel 1, Abschnitt 5 zu entnehmen. Kapitel 3 Seite 5–3 2. Die Schweißzusätze müssen eine für den Grundwerkstoff und die Art der Beanspruchung geeignete Schweißverbindung sowie eine problemlose Weiterverarbeitung ermöglichen. Bei Verbindungen zwischen verschiedenartigen Werkstoffen (ausgenommen bei hochlegierten, austenitischen Stählen) soll der Schweißzusatz nach Möglichkeit auf den niedriger legierten Werkstoff bzw. auf den mit der geringeren Festigkeit abgestimmt sein. 3. Für das Verschweißen sehr dickwandiger (ab etwa 30 mm), steifer Bauteile sowie von Schmiedeund Stahlgußstücken sind nach Möglichkeit wasserstoffkontrollierte Schweißzusätze und -hilfsstoffe, z.B. solche mit Gütegrad ... H15(H) oder niedriger, bei höherfesten Stählen mit Gütegrad ...Y.. H10(HH) oder niedriger, einzusetzen. 4. Wasserstoffkontrollierte Schweißzusätze und -hilfsstoffe sollten auch dann eingesetzt werden, wenn Bauteile unmittelbar nach dem Schweißen voll beansprucht werden (z.B. bei Hebeaugen oder durch Druckproben) oder wenn aufgrund der Steifigkeit der Konstruktion und ggfs. einer hohen Streckgrenze bzw. Festigkeit mit einem hohen Eigenspannungsniveau gerechnet werden muß. F. Verfahrensprüfungen 1. Allgemeines 1.1 Es dürfen nur solche Schweißverfahren eingesetzt werden, deren Eignung für den jeweiligen Anwendungszweck aufgrund allgemeiner Erfahrungen gegeben oder in einer Verfahrensprüfung nach Kapitel 1, Abschnitt 4 sowie den folgenden Bestimmungen nachgewiesen worden ist. Eine Übersicht über die erforderlichen Nachweise gibt Tabelle 4.1 in Kapitel 1, Abschnitt 4. Die Schweißverfahren müssen - im Rahmen der Betriebszulassung - vom GL für den jeweiligen Schweißbetrieb (siehe hierzu auch unter B.) zugelassen worden sein. 1.2 Verfahrensprüfungen unter Aufsicht des GL zum Nachweis einwandfreier betrieblicher Handhabung und eines störungsfreien Verfahrensablaufs sowie ausreichender Gütewerte der unter Fertigungsbedingungen im Anwenderbetrieb hergestellten Schweißverbindungen sind in der Regel erforderlich für alle anderen Werkstoffe und Schweißverfahren als die durch die (Grund-) Zulassung gemäß B.3.1. abgedeckten Werkstoffe und Verfahren. Kapitel 3 Seite 5–4 Abschnitt 5 F Schweißen von maschinenbaulichen Konstruktionen 1.3 Für das übliche, beidseitige, EindrahtUnterpulver-Stumpfnahtschweißen mit Massivdrahtelektroden von normalfesten Stählen, vergleichbaren Schmiedestählen und Stahlgußsorten genügt vor dessen erstmaligem Einsatz der Nachweis betriebssicherer und schweißtechnisch einwandfreier Anwendung mittels Probeschweißungen und zerstörungsfreien Prüfungen (z. B. Durchstrahlungsprüfungen) nach Angabe des Besichtigers. Die Schweißzusätze und -hilfsstoffe dafür müssen vom GL zugelassen sein. 1.4 Der GL kann über die obigen Forderungen hinaus Verfahrensprüfungen auch für bestimmte (schwierige) Bauteilgeometrien oder für Werkstoffkombinationen, besondere Nahtformen, Verfahrensvarianten oder -kombinationen sowie für besondere Schweißzusätze und -hilfsstoffe verlangen. Dies gilt sinngemäß auch für andere Fügeverfahren oder (Oberflächen-) Bearbeitungsverfahren wie beispielsweise das thermische Schneiden oder das Flammrichten. 1.5 Die vor- und nachstehenden Angaben, insbesondere diejenigen über die Prüfstücke, Probenformen, Prüfungen und Anforderungen gelten für die derzeit im Schiffsmaschinenbau eingesetzten, üblichen Werkstoffe, Schweißverfahren und Nahtformen, deren Verhalten unter Betriebsdingungen durch Erfahrungen und/oder Versuchsergebnisse belegt ist. Der GL kann im Zweifelsfalle zusätzliche und/oder andere Prüfstücke, Probenformen, Prüfungen zum Nachweis ausreichender Gebrauchseignung verlangen. 1.6 Bei Schweißverfahren, die aufgrund ihrer Eigenart zu erheblich anderen als den durch Erfahrungen und/oder Versuchsergebnissen belegten Nahtformen (z. B. solchen mit starker Kerbwirkung) führen, kann zusätzlich zu den geforderten Prüfungen eine Untersuchung des Einflusses der Nahtform auf das Betriebsfestigkeitsverhalten der Schweißverbindungen verlangt werden. Dies gilt sinngemäß auch für andere Eigenschaften der Schweißverbindungen wie z. B. die Korrosionsbeständigkeit. 2. Prüfumfang, Prüfprogramm, Anwendungsgrenzen 2.1 Prüfprogramm, Einzelheiten der Prüfung 2.1.1 Der Umfang der Verfahrensprüfungen (Werkstoffe, Prüfstücke, Wärmebehandlung, Proben, Prüfungen etc.) ist gemäß Kapitel 1, Abschnitt 4, B.1. in einem rechtzeitig vor den Prüfungen zur Genehmigung vorzulegenden Prüfprogramm festzulegen. Je nach Art und Anwendungsbereich eines Schweißverfahrens sind die in Kapitel 1, Abschnitt 4, B.1.1 genannten Verfahrenseinzelheiten zu spezifizieren und bei den Prüfungen zu berücksichtigen. 2.1.2 Soweit im folgenden keine weiteren Angaben zu den Verfahrensprüfungen gemacht werden, gelten diejenigen in Kapitel 1, Abschnitt 4. Die Normen der Reihe EN 288/ISO 9956 können angewandt werden, II - Teil 3 GL der GL behält sich jedoch vor, über die nachstehenden Angaben hinaus, ergänzende oder abweichende Forderungen, z.B. beim Geltungsbereich (Werkstoffe, Nahtarten, Schweißpositionen, vergl. 2.1.3), zu stellen. 2.1.3 Bei Verfahrensprüfungen für das Schweißen von maschinenbaulichen (Stahl-) Konstruktionen gelten die in Abschnitt 1, F. für Verfahrensprüfungen an (Schiff-) Baustählen gemachten Angaben sinngemäß. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Nahtarten und der Schweißpositionen. Danach sind sowohl Stumpfnähte als auch Kehlnähte (oder andere, besondere Nahtformen) sowie alle vorkommenden Schweißpositionen in die Verfahrensprüfungen mit einzubeziehen. 2.1.4 Verfahrensprüfungen für das (Reparatur-) Schweißen an Propellern sind in Anlehnung an die in den Werkstoffvorschriften des GL für "Fertigungsschweißungen" gemachten Angaben durchzuführen. Diese sind auch hinsichtlich der empfohlenen Schweißzusätze und der Wärmebehandlung sowie der Bereiche, in denen nicht geschweißt werden darf, zu beachten. 2.1.5 Für Sonderschweißverfahren, wie z. B. das Abbrennstumpf-, Reib-, Elektronen- oder Laserstrahlschweißen sowie für besondere Anwendungen, wie beispielsweise das Auftragsschweißen auf Wellen, Kolben oder Ventilen, werden die Art und der Umfang (Form und Abmessungen der Prüfstücke) der Verfahrensprüfungen sowie deren Geltungsbereich in Anlehnung an die vorstehenden Angaben jedem Einzelfall gesondert festgelegt. 3. Prüfstücke, Herstellung (Schweißen), Wärme-(nach-)behandlung 3.1 Für maschinenbauliche (Stahl-)Konstruktionen sind, soweit in der Fertigung vorkommend, Stumpf- und Kehlnahtprüfstücke sinngemäß nach Abschnitt 1, F.3. bzw. - nach Abstimmung mit dem GL - nach den Normen der Reihe EN 288 /ISO 9956 zu schweißen. Die Prüfstücke für andere Bauteile, besondere Schweißverfahren bzw. Anwendungen sind in jedem Einzelfalle mit dem GL zu vereinbaren. 3.2 Die Walzrichtung von Stumpf- und Kehlnahtprüfstücken soll im allgemeinen parallel zur Schweißnahtrichtung verlaufen. Die Nahtformen sollen den in der Fertigung verwendeten Formen entsprechen. 3.3 Für das Schweißen der Prüfstücke sind Werkstoffe zu verwenden, deren Eigenschaften entsprechend den Anforderungen der Werkstoffvorschriften oder genehmigter Werkstoffspezifikationen anhand der vorzulegenden Bescheinigungen und der Werkstoffkennzeichnung (Stempelung) zweifelsfrei belegt werden können. Im Zweifelsfalle kann der GL entsprechende Werkstoffuntersuchungen verlangen. Siehe hierzu auch in Kapitel 1, Abschnitt 4, B.3. II - Teil 3 GL Abschnitt 5 F Schweißen von maschinenbaulichen Konstruktionen 3.4 Die in der (vorläufigen) Schweißanweisung (p) WPS, siehe Anhang D in Kapitel 1, niedergelegten Schweißdaten sind einzuhalten bzw. es sind die bei den Prüfungen angewandten Daten zu protokollieren und in einer endgültigen Schweißanweisung festzulegen. Siehe hierzu auch in Kapitel 1, Abschnitt 4, B.5. sinngemäß anzuwenden. Bei Blechdicken ≤ 20 mm kann der GL auf die Rundzugprobe verzichten. – 3.5 Eine Vor- und Nachbehandlung der Prüfstücke durch Vorwärmen, Glühen oder dergleichen ist nur zulässig, wenn diese fertigungsmäßig für die Bauteile vorgesehen ist. Diese Behandlung ist ebenfalls zu protokollieren und in der endgültigen Schweißanweisung festzulegen. Siehe hierzu auch in Kapitel 1, Abschnitt 4, B.6. 4. Zerstörungsfreie Prüfungen – Anmerkung: Bei Werkstoffpaarungen unterschiedlicher Festigkeit kann es zweckmäßig sein, anstelle von Stumpfnaht-Querbiegeproben StumpfnahtLängsbiegeproben (FBB und RBB) nach EN 910/ISO 5173 mit der Naht in Probenmitte zu wählen. Siehe hierzu auch Kapitel 2, Abschnitt 5. Die Einzelheiten dieser Prüfung wie auch die Anforderungen (in der Regel eine qualitative Beurteilung des Biegeverhaltens) sind von Fall zu Fall zu vereinbaren. 5.1 Hinsichtlich der Aufteilung der Prüfstücke und der Probenentnahme gilt Kapitel 1, Abschnitt 4, B.8. 5.2 Ein Stumpfnahtprobensatz soll - soweit im einzelnen nichts anderes vereinbart wurde - aus folgenden Proben bestehen. Probenformen und -abmessungen sollen den Normen bzw. Kapitel 2, Abschnitt 5 entsprechen: 2 Querzugproben nach EN 895/ISO 4136 (bei großen Blechdicken sind entsprechend mehr Proben vorzusehen um den vollen Querschnitt abzudecken), – 1 Rundzugprobe sinngemäß nach Kapitel 1, Abschnitt 5, B.2.3 (Abb. 5.1 und 5.2) längs aus dem Schweißgut, wenn vom GL nicht zugelassene Schweißzusätze und -hilfsstoffe verwendet werden sollen (vgl. Kapitel 1, Abschnitt 4, B.3.2), wenn unterschiedliche Werkstoffe verbunden werden, wenn mit nicht artgleichen Zusätzen geschweißt wird oder wenn durch die Eigenart des Verfahrens eine stärkere Beeinflussung des Schweißgutes selbst zu erwarten ist. Die Rundzugprobe ist in jedem Falle vorzusehen (außer bei Aluminiumlegierungen), wenn ein Schweißgut mit geringerer Festigkeit als derjenigen des Grundwerkstoffes eingesetzt wird (z. B. bei hochfesten Stählen). Der Durchmesser "d0" der Probe soll so groß wie möglich (jedoch nicht mehr als 10 mm) gewählt werden, die Meßlänge "L0" soll 5 × d0 betragen. Die Bestimmungen in Kapitel 1, Abschnitt 5, B.2. sind 2 Querbiegeproben (1FBB und 1RBB) und 4 Seitenbiegeproben (SBB) bei Prüfstückdicken über 20 mm und bei Schweißverfahren, die zu Steigerungen, Erstarrungsrißbildung, Bindefehlern o. ä. im Nahtinneren neigen (z. B. Einseitenschweißen oder Fallnahtschweißen). Aufteilung der Prüfstücke, Art und Anzahl der Proben – 4 Querbiegeproben nach EN 910/(ISO 5173), von denen jeweils zwei mit der Decklage auf Zug (FBB) und zwei mit der Wurzellage auf Zug (RBB) zu biegen sind und 2 Seitenbiegeproben quer zur Stumpfnaht (SBB) nach EN 910/(ISO 5173) oder: Die Prüfstücke sind vor dem Aufteilen umfassenden, zerstörungsfreien Prüfungen auf Verfahrens- bzw. Schweißfehler zu unterziehen. Das oder die (in Kombination) anzuwendenden Prüfverfahren richten sich nach der Art des Prüfstückes bzw. der Schweißung und sind mit dem GL zu vereinbaren und im Prüfprogramm festzulegen. Siehe auch hierzu in Kapitel 1, Abschnitt 4, B.7. 5. Kapitel 3 Seite 5–5 – Je 3 Kerbschlagbiegeproben, Charpy V-Proben, Kerb senkrecht zur Blechoberfläche, nach EN 875/ISO 9016 aus der zuletzt geschweißten Seite aus Mitte der Schweißnaht (VWT 0/1), Schmelzlinie/Bindezone) (VHT 0/1) und Wärmeeinflußzone (VHT 2/1); bei Blech-Guß-Verbindungen aus Schmelzlinie/Bindezone und Wärmeeinflußzone beider Werkstoffe. Bei sehr großen Blechdicken sind Kerbschlagbiegeproben von Nahtober- und -unterseite und bei Schweißverfahren, die zur Mittenseigerung neigen, zusätzlich je 3 Kerbschlagbiegeproben aus denselben Bereichen in Blechdickenmitte zu entnehmen. Das Maß "a" (siehe EN 875/ISO 9016) soll so gewählt werden, daß der Schnittpunkt von Probenachse und Kerbmitte im Grobkornbereich der Wärmeeinflußzone liegt, im allgemeinen können dafür 2 mm angenommen werden. Bei Verfahrensprüfungen an kaltzähen Stählen sind - soweit im einzelnen nichts anderes gefordert wurde - Proben mit den Kerblagen a = 1 mm, a = 3 mm und a = 5 mm vorzusehen. Schweißen von maschinenbaulichen Konstruktionen – Rest für Ersatzproben M £50 5.4 Ein Doppel-T-(Kreuz-)probensatz gemäß Abb. 5.1 soll aus folgenden Proben bestehen. Probenformen und -abmessungen sollen Kapitel 2, Abschnitt 5 entsprechen: – 3 Kreuzzugproben (Z) zur Ermittlung der Zugscherfestigkeit des Schweißgutes gemäß Abb. 5.2 – 2 Makroschliffe (M) zur Beurteilung der Einbrandverhältnisse, etwaiger Unregelmäßigkeiten und des Gefüges. Erforderlichenfalls (vergl. 5.2) sind Härtemessungen gemäß EN 1043-1 bzw. -2 durchzuführen, siehe auch hierzu unter 4.2. Erforderlichenfalls (z.B. bei legierten Stählen) Mikroschliffe ~35 ~35 ~35 £50 Abb. 5.1 Doppel-T-(Kreuz-)Probensatz Analyse des Schweißgutes, falls erforderlich und mit dem GL vereinbart. 5.3 Vereinfachten Kehlnahtprüfstücken (TPrüfstücken) nach EN 288/ISO 9956 sind je nach Prüfstücklänge 2 oder mehrere Makroschliffe zur Beurteilung der Einbrandverhältnisse, etwaiger Unregelmäßigkeiten und des Gefüges zu entnehmen. Erforderlichenfalls (vergl. 5.2) sind Härtemessungen gemäß EN 1043-1 bzw. -2 und (z. B. bei legierten Stählen) Mikroschliffe durchzuführen. Der Rest der Prüfstücke ist in handliche Abschnitte zu unterteilen und nach dem Entfernen jeweils einer Schweißnaht wechselseitig zur Bruchbeurteilung aufzubrechen, siehe hierzu auch EN 1320. M ca. 400 Härteprüfungen (Vickers HV 5 oder HV 10) gemäß EN 1043-1 (beim Laserstrahlschweißen gemäß EN 1043-2) sind durchzuführen, wenn je nach Grundwerkstoff und Schweißverfahren eine, die Zähigkeits- oder die Festigkeitseigenschaften der Schweißverbindung beeinträchtigende, Beeinflussung der Härtewerte durch die Höhe der Vorwärmung und/oder die Wärmeführung beim Schweißen nicht ausgeschlossen werden kann. Härteprüfungen sind in jedem Falle durchzuführen bei höherfesten Schiffbaustählen und bei hochfesten (vergüteten) Feinkornbaustählen mit Mindeststreckgrenzen über 355 N/mm2. Z 2 – Z a4 2 Makroschliffe zur Gefügebeurteilung, erforderlichenfalls (z.B. bei legierten Stählen) Mikroschliffe. Z a1 – Der Rest der Prüfstücke ist in handliche Abschnitte zu unterteilen und nach dem Entfernen jeweils einer Schweißnaht wechselseitig zur Bruchbeurteilung aufzubrechen, siehe hierzu auch EN 1320. a Je nach Grundwerkstoff und Schweißverfahren können weitere Kerbschlagbiegeproben aus anderen Bereichen gefordert werden. Auf Kerbschlagbiegeproben kann teilweise oder ganz verzichtet werden, wenn die Aussage dieser Versuche bei bestimmten Werkstoffen, z. B. austenitischen, nichtrostenden Stählen oder AlLegierungen (ausgenommen für den Tieftemperatureinsatz), im Zusammenhang mit der Anwendung eines Schweißverfahrens von geringerer Bedeutung ist. II - Teil 3 GL 3 Abschnitt 5 F a Kapitel 3 Seite 5–6 a1 + a2 = Bruchquerschnitt S1/2 a3 + a4 = Bruchquerschnitt S3/4 Zugscherfestigkeit = Bruchkraft F [N/mm2] SB × Probenbreite SB = S1/2 je nach Bruchlage Abb. 5.2 Kreuzzugprobe, Schweißnahtquerschnitt 5.5 Die Proben und Prüfungen für besondere Bauteile, Werkstoffe, Schweißverfahren und/oder deren Anwendungen (vergl. 2.1.5) werden in Anlehnung an die vorstehenden Angaben jedem Einzelfall gesondert festgelegt. 6. Mechanisch-technologische Prüfungen, Anforderungen 6.1 Die mechanisch-technologischen Prüfungen sind nach Kapitel 2, Abschnitt 5 bzw. nach den dort genannten Normen durchzuführen. Über Ersatzproben siehe Kapitel 1, Abschnitt 4, C.2. 6.2 Die Ergebnisse der mechanisch-technologischen Prüfungen müssen den Anforderungen nach Tabelle 5.1 genügen. Der GL kann, insbesondere für die Proben und Prüfungen gemäß 2.1.5 und 5.5 abweichende oder ergänzende Anforderungen festlegen. II - Teil 3 GL Abschnitt 5 Tabelle 5.1 Anforderungen an die Schweißverbindungen 1 F Schweißen von maschinenbaulichen Konstruktionen Kapitel 3 Seite 5–7 Art der Prüfung Anforderungen Zugversuch quer zur Schweißnaht Zugfestigkeit wie für den Grundwerkstoff oder wie in der Eignungsfeststellung für den Schweißzusatz festgelegt. Zugversuch an einer Schweißgutprobe Streckgrenze oder 0,2 %-Dehngrenze, Zugfestigkeit und Bruchdehnung wie für den Grundwerkstoff oder wie in der Eignungsfeststellung für den Schweißsatz festgelegt. Kerbschlagbiegeversuch aus Mitte Schweißnaht an der ISO-V-Probe Wie für den Grundwerkstoff in Querrichtung oder wie in der Eignungsfeststellung für den Schweißzusatz festgelegt. Bei Verwendung ferritisch-austenitischer, austenitischer und nickelbasislegierter Schweißzusätze ≥ 40 J 2 Kerbschlagbiegeversuch 70 % des für den Grundwerkstoff in Querrichtung festgelegten Anforderungswertes, jedoch im Bereich des Schweißnahtübergangs an der mindestens 20 J 2 ISO-V-Probe Biegewinkel Grad Biegedorndurchmesser Festigkeitsgruppe Ferritische Stähle mit einer Technologischer Biegeversuch 180 3 Mindestzugfestigkeit < 430 N/mm2 Mindestzugfestigkeit ≥ 430 bis 460 N/mm2 2 × a 2,5 × a 180 3 Nichtrostende und kaltzähe austenitische Stähle ferritische Stähle mit einer Mindestzugfestigkeit ≥ 460 N/mm2 2 3 × a × a Werden 180 Grad Biegewinkel nicht erreicht, gilt: ≥ 90 oder < 90 Schliffbeurteilung Härteprüfung Dehnung (L0 = Schweißnahtbreite + Wanddicke, symmetrisch zur Naht) ≥ Mindestbruchdehnung A5 des Grundwerkstoffes Dehnung über Schweißnahtbreite > 30 % 4 aussehen sowie fehlerfreies Bruch- Die Schweißverbindung muß im Makroschliff einen einwandfreien Nahtaufbau und eine einwandfreie Durchschweißung der Naht erkennen lassen. Bei Mikroschliffen ist eine Untersuchung auf Risse durchzuführen. Dabei sind nur Heißrisse zulässig, und solche nur dann, wenn sie nach Anzahl und Lage nur als vereinzelte Heißrisse festgestellt werden und Einvernehmen mit dem Besichtiger über deren Zulässigkeit im Hinblick auf Werkstoff und Anwendungsbereich vorliegt. In den wärmebeeinflußten Zonen soll die Härte 350 HV 10 nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Härtespitzen in schmalen Übergangszonen sind hierbei nicht zu beanstanden, wenn das Ergebnis der technologischen Prüfungen den Anforderungen genügt 1 Bei Sonderschweißverfahren nach Absatz 2.15 sind die Werte im Einvernehmen mit dem GL festzulegen. 2 Der M indestmittelwert darf nur von einem Einzelwert, und zwar höc hstens um 30 %, unterschritten werden. 3 180 Grad gelten als erfüllt, wenn die Biegeprobe nach DIN 50121 durchgeführt und ohne Anriß durch die Auflager gedrückt wurde. 4 Bei nicht artgleich geschweißten Stählen können abweichende Werte mit dem GL vereinbart werden. Kapitel 3 Seite 5–8 G. Abschnitt 5 G Schweißen von maschinenbaulichen Konstruktionen Konstruktive Gestaltung, Arbeitsausführung II - Teil 3 GL Verschweißen metallisch blank sein und mittels geeigneter Verfahren auf Werkstoffehler geprüft werden. 1. Die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze in Kapitel 2, Abschnitt 1 sind zu beachten. Der GL kann für die Gestaltung und Bemessung- insbesondere von maschinenbaulichen (Stahl-)Konstruktionen gemäß A.1.1 - die sinngemäße Anwendung der Vorschriften in Abschnitt 1, G. dieses Kapitels fordern. 8. Für Heftnähte, die als Bestandteil der Naht belassen werden sollen, gelten die gleichen Güteanforderungen wie für Wurzelnähte. Fehlerhafte Heftstellen dürfen nicht überschweißt werden. Sie sind zu entfernen. 2. Für die Bauteilfestigkeit maßgebliche Stumpfnähte müssen voll durchgeschweißt werden. Hierzu gehören z. B. bei Motorengrundplatten Stöße von Gurt- und Stegblechen, Stumpfnähte der Lagerstühle mit den Anschlußblechen. 9. Wechselt an Stößen die Dicke von Gurtplatten oder Stegblechen, so sind wegen des besseren Überganges zum dickeren Teil die mehr als 10 mm vorstehenden Kanten gemäß Abb. 5.4 im Verhältnis 1:1 oder flacher zu brechen. Dickenunterschiede kleiner als 10 mm dürfen in der Naht ausgeglichen werden. 5. Alle Schweißteile sind für das Verbindungsschweißen sorgfältig zueinander auszurichten und so zusammenzubauen, daß ein verzugs- und eigenspannungsarmes Schweißen möglich ist. Das Schweißen soll vorzugsweise in waagerechter Position erfolgen. 6. Frei endende Versteifungs- und Stegbleche sind gemäß Abb. 5.3 an den Enden (entsprechend der Nahtdicke) möglichst im Winkel von 90° zur Anschlußebene abzuschneiden und an ihren Enden zu umschweißen. 90° Abb. 5.3 Umschweißen von Versteifungs- oder Stegblechen 7. Guß- und Schmiedestücke sollen für den Anschluß von dünnwandigeren Bauteilen mit angegossenen bzw. angeschmiedeten Schweißflanschen versehen werden, die Anschweißkanten müssen vor dem :1 £ 5 mm a) Gurtplattenstoß £ 5 mm 4. Die Bauteile sind so zu konstruieren, daß Nahtkreuzungen so weit wie möglich vermieden werden. Einzelteile von komplizierter Form, die bei der Herstellung als Schweißkonstruktion eine Anhäufung von Schweißnähten ergeben würden, z. B. Lagerstühle, sind entweder aus Stahlguß herzustellen oder als Schweißteil spannungsarm zu glühen. Siehe hierzu auch unter H. £1 £ 10 mm 3. Kehlnähte in tragenden Verbänden, z. B. Halsnähte an Blechträgern für die Verbindung von Gurt- und Stegblechen müssen ohne Unterbrechungen geschweißt werden können. Dazu sind die Steifen oder Stegbleche im Bereich der Nähte entweder nachträglich anzubauen oder mit ausreichenden Durchschweißöffnungen zu versehen. £1 £1 :1 :1 b) Stegplattenstoß Abb. 5.4 Stumpfstöße von Blechen verschiedener Dicken Bei überwiegend dynamischer Beanspruchung quer zur Naht sind die Übergänge flacher auszubilden, hierfür sind die Vorschriften in Abschnitt 1, G.3. dieses Kapitels sinngemäß anzuwenden. 10. In kaltgeformten Bereichen von Bauteilen einschließlich der angrenzenden Flächen von einer Breite = 5 × Blechdicke t darf geschweißt werden, wenn die Bedingungen (Biegeradien) nach Abschnitt 1, G.8. dieses Kapitels eingehalten worden sind. Werden kaltverformte Teile vor dem Schweißen normalgeglüht, brauchen diese Bedingungen nicht eingehalten zu werden. 11. Auftragsschweißungen an dynamisch beanspruchten Maschinenteilen (z. B. Wellen) sind - sofern der GL dem unter Berücksichtigung der jeweiligen Beanspruchungsverhältnisse zugestimmt hat - mit vollmechanischen Schweißverfahren in Umfangsrichtung auszuführen. Die Vorschriften in Abschnitt 1, G.9. dieses Kapitels sind sinngemäß anzuwenden. II - Teil 3 GL H. Abschnitt 5 I Schweißen von maschinenbaulichen Konstruktionen Wärmebehandlung nach dem Schweißen 1. Dickwandige, steife Bauteile oder solche komplizierter Gestaltung, die nach dem Zusammenfügen erhebliche Eigenspannungen aufweisen, müssen nach dem Schweißen entsprechend den Festlegungen in den Normen oder in der GL-Zulassung wärmenachbehandelt werden. Hierzu zählen z. B. Grundplatten für Dieselmotoren, Getriebegehäuse und geschweißte Getrieberäder. Siehe hierzu auch unter G.4. – die einwandfreie äußere Beschaffenheit der Bauteile, insbesondere der Schweißnähte, – die Verwendung der vorgeschriebenen Werkstoffe (durch Vorlage der Werkstoffnachweise) und Abmessungen, – das Vorliegen entsprechender, den Anwendungsbereich abdeckender, gültiger Schweißerund Verfahrensprüfungen, – die sachgemäße Durchführung der Wärmebehandlungen durch Vorlage entsprechender Protokolle und/oder Bescheinigungen, – die Einhaltung der vorgeschriebenen Abmessungen und Toleranzen durch Vorlage der Maßprotokolle. Anmerkung: Eine Wärmenachbehandlung (Spannungsarmglühen) kann immer auch dann zweckmäßig sein, wenn die Bauteile anschließend einer mechanischen Bearbeitung unterzogen werden sollen und dabei die Gefahr besteht, daß sich während der Bearbeitung Spannungen auslösen und sich die Bauteile verziehen. 2. Im allgemeinen besteht die Wärmebehandlung aus einem Spannungsarmglühen, je nach Werkstoff kann jedoch auch ein Anlaßglühen oder ein Vergüten zweckmäßig oder notwendig sein. "Schwarzweiß"-Verbindungen zwischen unlegierten Stählen und austenitischen, nichtrostenden Stählen dürfen nicht wärmenachbehandelt werden. Über Art und Durchführung der Wärmebehandlung siehe auch Kapitel 2, Abschnitt 3. I. Prüfung der geschweißten Bauteile 1. Der Hersteller muß die Bauteile zu den erforderlichen Zwischen- und Endprüfungen vorstellen, siehe hierzu auch Kapitel 1, Abschnitt 1, F.1. und G. Hierbei ist dem Besichtiger des GL folgendes nachzuweisen: – die sachgemäße Nahtvorbereitung und Ausführung der Schweißarbeiten, Kapitel 3 Seite 5–9 2. Folgende Bauteile sind in jedem Falle einer zerstörungsfreien Prüfung zu unterziehen, der Besichtiger des GL kann darüber hinaus weitere Prüfungen fordern: – Geschweißte Radkörper: Ultraschall- und/oder Durchstrahlungsprüfungen sowie Oberflächenrißprüfungen in dem bei der Zeichnungsgenehmigung festgelegten Umfang. Motorengrundplatten: Oberflächenrißprüfung und stichprobenweise Ultraschallprüfungen an den Querträgernähten, insbesondere an denen der Lagerstühle. – Sonstige Bauteile: Prüfung in dem bei der Zeichnungsgenehmigung oder der Einzelgenehmigung festgelegten Umfang.
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