BGBl. 255/1947
Transcription
BGBl. 255/1947
995 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1947 Ausgegeben am 19. Dezember 1947 57. Stück 251. Bundesgesetz: Vereinsgesetz-Novelle 1947. 2 5 2 . Bundesgesetz.: Aufhebung der Verordnung, betreffend die Anzeigefrist für Versammlungen und die Untersagung von Vereinsversammlungen. 2 5 3 . Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer der Vorschriften über die erweiterte Anwendung des vereintachten Verfahrens in Verbrechens- und Vergehensfällen. 2 5 4 . Bundesgesetz: Verlängerung des Wohnungsanforderungsgesetzes. 255. Bundesgesetz: Abänderung des Wohnungsanforderungsgesetzes. 256. Bundesgesetz: Geltendmachung der Rückstellungsansprüche der aufgelösten österreichischen Verbrauchergenossenschaften. 2 5 7 . Verordnung: Gebührenanspruch der Mitglieder der Bäuerlichen Schlichtungsstellen. 2 5 8 . Verordnung: Durchführung des Wohnungsanforderungsgesetzes in Niederösterreich. 2 5 9 . Verordnung: Rechtsanwaltstarif. 260. Verordnung: Notariatstarif. 2 6 1 . Verordnung: Tarif für die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes. 2 6 2 . Verordnung: Erhöhung der Gebühren für Untersuchungen durch die bundesstaatlichen Untersuchungsanstalten für Lebensmittel. 2 S 1 . Bundesgesetz vom 5. November 1947, die Anzeigefrist für Versammlungen und die womit das Gesetz vom 15. November 1867, Untersagung von Vereinsversammlungen, wird R. G. Bl. Nr. 134, über das Vereinsrecht ab- aufgehoben. geändert wird (Vereinsgesetz-Novelle 1947). (2) Mit dem Inkrafttreten dieses BundesDer Nationalrat h a t beschlossen: Artikel I. Die §§ 29 bis 35 des Gesetzes v o m 15. N o v e m ber 1867, R. G.Bl. N r . 134, über das Vereinsrecht werden aufgehoben. Die Überschrift „Zweiter Abschnitt. Von den politischen Vereinen" wird gestrichen. Der „Dritte Abschnitt" erhält die Bezeichnung „Zweiter Abschnitt". Artikel II. (1) Das Bundesministerium für Inneres ist ermächtigt, das in Artikel I erwähnte Gesetz in seiner derzeitigen Fassung unter Berücksichtigung der Änderungen, die sich aus d e m vorliegenden Bundesgesetz ergeben, sowie unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen staats- u n d v e r w a l t u n g s rechtlichen Einrichtungen durch Verordnung mit rechtsverbindlicher Kraft zu verlautbaren. (2) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Inneres betraut. Renner Figl Helmer 2 5 2 . Bundesgesetz vom 5. November 1947, womit die Verordnung der Bundesregierung vom 13. März 1933, B.G.Bl. Nr. 55, betreffend die Anzeigefrist für Versammlungen und die Untersagung von Vereinsversammlungen, aufgehoben wird. Der Nationalrat hat beschlossen: gesetzes treten die Bestimmungen des § 15 des Gesetzes vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 134, über das Vereinsrecht und des § 2 des Gesetzes vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 135, über das Versammlungsrecht in der Fassung, die sie vor dem Inkrafttreten der unter Ziffer (1) genannten Verordnung hatten, wieder in Wirksamkeit. § 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Inneres betraut. Renner Figl Helmer 2 5 3 . Bundesgesetz vom 5. November 1947, womit die Geltungsdauer der Vorschriften über die erweiterte Anwendung des vereinfachten Verfahrens in Verbrechens- und Vergehensfällen verlängert wird. Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I. Das Bundesgesetz vom 18. Juni 1946, B. G. Bl. Nr. 124, über die erweiterte Anwendung des vereinfachten Verfahrens in Verbrechens- und Vergehensfällen wird abgeändert wie folgt: 1. Im § 1 treten an die Stelle der Worte „bis zum 31. Dezember 1947" die Worte „bis 31. Dezember 1948"; 2. der § 5 hat zu lauten: „§ 5. Ist ein Strafantrag vor dem 1. Jänner § 1. (1) Die Verordnung der Bundesregierung vom 13. März 1933, B. G. Bl. Nr. 55, betreffend 1949 gestellt worden, so ist auch nach dem 31. De24 116 996 Stück 57, Nr. 254 bis 256. zember 1948 nach den Bestimmungen dieses 2 5 6 . Bundesgesetz vom 19. November 1947, Bundesgesetzes zu verfahren." über die Geltendmachung der RückstellungsArtikel II. ansprüche der aufgelösten österreichischen Verbrauchergenossenschaften. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1948 Der Nationalrat hat beschlossen: § 1. (1) Die „Allgemeine österreichische K o n in Kraft. sumgenossenschaft, registrierte Genossenschaft (8) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit beschränkter Haftung" ist zur Geltendist das Bundesministerium für Justiz betraut. machung der Ansprüche auf Rückstellung des Vermögens berechtigt, das den österreichischen Renner Verbrauchergenossenschaften (Konsumvereinen) Figl Gerö und verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen, die auf G r u n d der Verordnung zur A n 254. Bundesgesetz vom 19. November 1947, passung der verbrauchergenossenschaftlichen Einwomit das Wohnungsanforderungsgesetz ver- richtungen an die kriegswirtschaftlichen Verhältnisse vom 18. Februar 1941, Deutsches R. G. Bl. I längert wird. S. 106, u n d der zu ihrer Durchführung erlassenen Der Nationalrat hat beschlossen: Anordnungen aufgelöst worden waren, entzogen § 1. In § 24, Abs. (1), des Gesetzes vom worden ist; ihr kommen alle Rechte des ge22. August 1945, St. G. Bl. Nr. 138, betreffend schädigten Eigentümers zu. die Anforderung und Vergebung von Wohn(2) D i e Allgemeine österreichische Konsumund Geschäftsräumen, werden die Worte genossenschaft erwirbt an d e m rückgestellten „31. Dezember 1947" durch die Worte „31. DeVermögen Eigentum; sie hat dieses an jene Verzember 1948" ersetzt. brauchergenossenschaften u n d verbrauchergenos§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember senschaftlichen Einrichtungen z u übertragen, die 1947 in Kraft. die Aufgabe der seinerzeitigen Eigentümer über§ 3. Mit der Vollziehung dieses [Bundesgesetzes nehmen u n d fortführen, soweit sie spätestens a m ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung 31. Dezember 1948 errichtet sind. im Einvernehmen mit den beteiligten Bundes(3) D i e Allgemeine österreichische Konsumministerien betraut. genossenschaft hat für die Übertragung nach Abs. (2) einen Verteilungsplan aufzustellen. Die Renner Übertragung kann an die Bedingung geknüpft Figl Maisel werden, daß innerhalb eines bestimmten räumlichen Gebietes einer bestimmten Gruppe von 2 5 5 . Bundesgesetz vom 19. November 1947, Konsumenten ein entsprechender Einfluß z u r womit das Wohnungsanforderungsgesetz ab- Wahrung ihrer besonderen Interessen eingeräumt wird. geändert wird. (4) N ä h e r e Bestimmungen, so insbesondere über Der Nationalrat hat beschlossen: die bei der Aufstellung des Verteilungsplanes § 1. Abs. (2) des § 21 des Gesetzes vom anzuwendenden Richtlinien u n d eine allfällige 22. August 1945, St. G. Bl. Nr. 138, betreffend Genehmigung des Verteilungsplanes k ö n n e n die Anforderung und Vergebung von Wohn- durch Verordnung getroffen werden. und Geschäftsräumen (Wohnungsanforderungs§ 2. Diejenigen Genossenschaften u n d verbraugesetz), in der Fassung des Gesetzes vom 16. No- chergenossenschaftlichen Einrichtungen, denen vember 1945, B. G. Bl. Nr. 1/1946, hat zu lauten: ein Anteil a n diesem Vermögen z u k o m m t , dürfen „(2) (Verfassungsbestimmung.) Über Berufungen ungeachtet entgegenstehender Sätzungsbestimentscheidet für den Bereich des Landes Wien mungen die Aufnahme früherer Genossenschafter das Bundesministerium für soziale Verwaltung aufgelöster Genossenschaften nicht ablehnen, (Art. 109 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der wenn die Beitrittserklärung v o r dem 1. Jänner Fassung von 1929), für den Bereich der übrigen 1949 abgegeben wird. Bundesländer der Landeshauptmann in zweiter § 3.(1)Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten und letzter Instanz. Eine Beschwerde an den Rechtsvorgänge, Amtshandlungen, amtlichen Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig." Ausfertigungen, Eingaben u n d Protokolle, U r § 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes kunden u n d Zeugnisse unterliegen keiner öffentist das Bundesministerium für soziale Verwal- lichen Abgabe. tung im Einvernehmen mit den beteiligten Bun(2) Für die in diesem Bundesgesetz im § 1, desministerien betraut. Abs. (2), genannten Genossenschaften (Verbrauchergenossenschaften u n d verbrauchergeRenner nossenschaftlichen Einrichtungen) ist d e r Vertrag Figl Maisel Stück 57, Nr. 257 bis 259. über die Errichtung und über jede Erhöhung des Nennbetrages der Geschäftsanteile sowie die Erklärung des Beitrittes eines Genossenschafters und die Erklärung eines Genossenschafters über die Beteiligung auf einen weiteren Geschäftsanteil bis 31. Dezember 1948 gebührenfrei. 997 in der Fassung des Gesetzes vom 16. November 1945, B. G.Bl. Nr. 1/1946, wird verordnet: Die Bezinkshauptmannschaften Amstetten, Baden, Bruck a. d. Leitha, Gänserndorf, Gmünd, Hollabrunn, Horn, Korneuburg, Krems, Lilienfeld, Melk, Mistelbach, Neunkirchen, St. Pölten § 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes Scheibbs, Tulln, Waidhofen a. d. Thaya, Wiener ist das Bundesministerium für Vermögenssiche- Neustadt, Zwettl werden ermächtigt, in jenen rung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen Gemeinden ihres Verwaltungsbezirkes, denen das Recht zur Wohnungsanforderung durch die mit den beteiligten Bundesministerien betraut. Landeshauptmannschaft nicht zuerkannt wurde, Renner dieses Recht selbst auszuüben. Figl Krauland Maisel 2 5 7 . Verordnung der Bundesministerien für Justiz, für Land- und Forstwirtschaft und 2 5 9 . Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 24. Oktober 1947 über für Justiz vom 31. Oktober 1947 über den Rechtsanwaltstarif. den Gebührenanspruch der Mitglieder der Bäuerlichen Schlichtungsstellen. Auf Grund des Gesetzes vom 4. Juni 1923, Auf Grund der §§ 23, 24 und 31 des Bundes- B.G.Bl. Nr. 305, wird verordnet: gesetzes vom 21. März 1947, B. G. Bl. Nr. 85, Artikel I. zur Ausführung des Gesetzes vom 19. September 1945, St. G. Bl. Nr. 174, über die Aufhebung des G e g e n s t a n d des Tarifs. Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungs§ 1.(1)Die Leistungen der Rechtsanwälte und rechtes wird verordnet: ihrer Kanzleien im gerichtlichen und schieds§ 1. (1) Die Mitglieder der Bäuerlichen Schlich- gerichtlichen Verfahren, die eine durchschnitttungsstellen und der Bäuerlichen Oberschlich- liche Bewertung zulassen, sind! nach den Betungsstelle, die nicht im öffentlichen Dienst stimmungen dieser Verordnung und des anstehen, erhalten für die Teilnahme an den Sit- geschlossenen Tarifs zu entlohnen. zungen Reise- und Aufenthaltsgebühren nach (2) Auf Leistungen im Strafverfahren finden den jeweils für die Schöffen geltenden Bestimdie Tarifposten der Abteilung B (Reisekosten mungen. Für die Gebühren der Schöffen aufgeund Entfernungsgebühren) und der Abteilung C stellte Tarife finden nicht Anwendung. Die Höchstgrenze für die Aufenthaltsgebühren bil- (Kanzleigebühren) Anwendung. Die Tarifposten den die Beträge, die einem Bundesbediensteten der Abteilung A (Geschäftsgebühren) gelten jedoch der Dienstpostengruppe IV der allgemeinen Ver- nur für die Vertretung des Privatbeteiligten und waltung als Tages- und Nächtigungsgebühr zu- für das Verfahren über Privatanlagen. kommen. E i n s c h r ä n k u n g d e r G e l t u n g des (2) Die Mitglieder der Bäuerlichen SchlichtungsTarifs. stellen und der Bäuerlichen Oberschlichtungs§ 2. (1) Durch den Tarif wird das Recht der stelle, die im öffentlichen Dienst stehen, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen Reise- und freien Vereinbarung nicht berührt. Aufenthaltsgebühren nach den jeweils für Dienst(2) Auch wenn eine Entlohnung nicht verreisen geltenden Vorschriften. einbart wurde, bleibt dem Rechtsanwalt vor§ 2. Die im § 1 vorgesehenen Gebühren sind behalten, einen durch besondere Umstände oder durch besondere Inanspruchnahme seitens seiner vom Vorsitzenden endgültig zu bestimmen. Partei gerechtfertigten Mehranspruch gegen diese geltend zu machen. Gerö Kraus Zimmermann B e r e c h n u n g d e s W e r t e s f ü r d i e An258. Verordnung des Bundesministeriums w e n d u n g d e r e i n z e l n e n T a r i f s ä t z e . für soziale Verwaltung vom 28. Oktober § 3. (1) Der für die Anwendung eines be1947, betreffend die Durchführung des Wohnungsanforderungsgesetzes in Nieder- stimmten Tarifsatzes maßgebende Wertbetrag ist im streitigen Verfahren nach dem Werte des österreich. Streitgegenstandes, im Exekutions(Sicherungs)Auf Grund des § 1, Abs. (2), des Gesetzes vom verfahren nach dem Werte des Anspruches samt 22. August 1945, betreffend die Anforderung und Nebengebühren (§ 15), im außerstreitigen VerVergebung von Wohn- und Geschäftsräumen fahren nach dem Werte des Gegenstandes zu be(Wohnungsanforderungsgesetz), St. G.Bl. Nr. 138, rechnen, auf den sich die Leistung bezieht. 998 Stück 57, N r . 259. (2) Streitigkeiten gemäß § 37 EO. sind nach dem Werte des Anspruches (§ 15) zu bewerten, wegen dessen Exekution geführt wird, wenn aber die in Exekution gezogenen Sachen einen geringeren Wert haben, nach diesem. Ist der Widerspruch gegen mehrere Beklagte gerichtet und wird über die Kostenersatzpflicht in einer und derselben Entscheidung erkannt, so hat für gemeinschaftliche Leistungen als Streitwert der höchste der Ansprüche, wenn aber der Wert der in Exekution gezogenen Sachen geringer ist, dieser zu gelten. Der Kostenbetrag ist nach dem Verhältnisse der Streitwerte der einzelnen Beklagten aufzuteilen. Interesse (§ 59, JN.) höher bewertet, so ist der höhere Betrag maßgebend. oder des Vergleiches über die Kostenersatzpflicht zu bewerten. Sind für die Umrechnung ausländischer Geldsorten z u m Zwecke der Ermittlung der Gerichts-, Stempel- und Rechtsgebühren besondere für einen längeren Zeitraum geltende Kurse festgesetzt, so sind diese maßgebend. (2) I m Verfahren dritter Instanz kann der A n trag auf Neubewertung in der Revisionsschrift oder Revisionsbeantwortung gestellt werden. Wenn der Antrag in der Revisionsbeantwortung gestellt wird, kann das Revisionsgericht darüber eine Äußerung des Revisionswerbers abfordern. § 7. Findet der Beklagte die Bewertung eines nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes oder des Streitinteresses zu hoch oder zu niedrig, so kann er, spätestens bei der ersten Streitverhandlung, die vom Kläger vorgenommene Bewertung bemängeln. I n diesem Falle hat das Gericht mangels einer Einigung der Parteien t u n lichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich z u verzögern oder Kosten zu verursachen, den Streitgegenstand z u m Zwecke der Kostenbemessung nach freiem Ermessen, jedoch innerhalb der von den Parteien behaupteten Wertziffern zu bewerten. Eine solche Wertfeststellung k a n n durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. (3) H a t im Laufe eines Rechtsstreites eine m e h r malige Bewertung des Streitgegenstandes stattgefunden, so ist für die Bestimmung der Kosten des gesamten, der Kostenbestimmung v o r a n gegangenen Verfahrens der im Zeitpunkte d e r Entscheidung oder des Vergleiches über die Kostenersatzpflicht geltende Streitwert m a ß gebend. (2) Behauptet der Beklagte, daß der Kläger die vereinbarte oder angemessene Gegenleistung in Geld oder sein Interesse zu hoch oder zu niedrig angegeben hat, so ist mangels einer Einigung der Parteien auf Antrag des Beklagten der vom Gericht nach den Bestimmungen des § 7 festgesetzte Betrag der Gegenleistung als Streitwert zugrunde zu legen. (S) Die gleichen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Feststellungsstreitigkeiten, in denen ein zu einer Gegenleistung in Geld ver§ 4. Die Bewertung des Streitgegenstandes pflichtendes Rechtsverhältnis festgestellt werden zum Zwecke der Kostenbestimmung (§ 3) richtet soll. sich, soweit in dieser Verordnung nicht etwas § 9. (1) Ändert sich im Verlaufe eines Rechtsanderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der streites der Wert eines nicht in Geld bestehenden §§ 54 bis 59 der Jurisdiktionsnorm. Streitgegenstandes dergestalt, daß die vom Kläger § 5. Wird nur ein Teil einer Geldforderung vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes begehrt, so ist nicht der Gesamtbetrag der noch oder seines Interesses am Streite oder die v o n unberichtigten Geldforderung, sondern n u r der hm als vereinbart oder angemessen bezeichnete, eingeklagte Teil, wird ein Überschuß in in Geld bestehende Gegenleistung offenbar den Anspruch genommen, der sich aus der Ver- herrschenden Wertverhältnissen nicht m e h r angleichung der den beiden Parteien gegeneinander gemessen erscheint so ist auf Antrag einer Partei zustehenden Forderungen ergibt, so ist lediglich der Streitgegenstand oder das Interesse am Streite der Betrag des eingeklagten Überschusses maß- zum Zwecke der Kostenbestimmung neu z u begebend. werten. Mangels einer Einigung der Parteien ist § 6. Ansprüche in ausländischer W a h r u n g sind der neue Wert vom Gerichte nach den Bestimnach dem Kurse im Zeitpunkte der Entscheidung mungen des § 7 festzusetzen. (4) Diese Bestimmung gilt auch im Rechtsmittelverfahren, für die Kosten der unteren Instanzen jedoch nur dann, wenn diese Kosten in der höheren Instanz bestimmt werden. W u r d e die Entscheidung einer oder mehrerer Instanzen ganz oder teilweise aufgehoben, so ist bei der neuen Entscheidung in der Hauptsache auch der § 8. (1) Ist nach den Behauptungen des Klägers Bestimmung der in den Instanzen, deren E n t für die eingeklagte, nicht in einem Geldbetrage scheidungen aufgehoben wurden, aufgelaufenen bestehende Leistung eine Gegenleistung in Geld Kosten der letzte Streitwert zugrunde zu legen. vereinbart, so ist der nach den Behauptungen des Klägers vereinbarte oder angemessene Betrag (5) Die Bestimmungen des Abs. (4) gelten auch, dieser Gegenleistung für die Kostenbestimmung wenn der gemäß § 6 für die Bewertung m a ß maßgebend. H a t der Kläger in der Klage den gebende Umrechnungskurs sich während des InStreitgegenstand [§ 56, Abs. (2), JN.] oder sein stanzenzuges geändert hat. Stück 57, Nr. 259. § 10. (1) Ansprüche auf Leistung von Unterhalts- und Versorgungsbeträgen sind mit dem doppelten, solche auf Zahlung von Renten für erlittene körperliche Beschädigungen mit dem dreifachen Jahresbetrage zu bewerten. Wird der Anspruch nur für eine kürzere Zeit als zwei, beziehungsweise drei Jahre gestellt, so ist er mit dem Gesamtbeträge der für diese Zeit beanspruchten Leistungen zu bewerten. (2) W i r d eine Erhöhung oder Verminderung von Unterhaltsbeträgen gefordert, so gilt als W e r t des Streitgegenstandes der doppelte Jahresbetrag der geforderten E r h ö h u n g oder Verminderung. (3) Der Anspruch auf Leistung des einstweiligen Unterhaltes ist m i t d e m einfachen Jahresbetrage zu bewerten. § 1 1 . (1) D e r Streitgegenstand ist z u b e w e r t e n : 1. in Bestandstreitigkeiten u n d i n Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen mit 1000 S, 2. betrifft der Bestand- oder Räumungsstreit Geschäftsräumlichkeiten mit d e m Doppelten des in Z . 1 genannten Betrages, 3. in Streitigkeiten, betreffend die Festsetzung des Mietzinses, zu deren Entscheidung die Mietkommissionen zuständig sind, m i t d e m doppelten Jahresbetrag d e r beantragten Zinserhöhung; richtet sich d e r Antrag gegen m e h r e r e Mieter, so sind die auf sämtliche Mieter, die sich nicht v o r Anrufung d e r Mietkommission m i t d e r begehrten Mietzinserhöhung einverstanden e r klärt u n d sich in den Streit eingelassen haben, entfallenden Beträge zusammenzurechnen, u n b e schadet des Rechtes der Mietkonimission, d e n sich s o ergebenden Kostenbetrag nach i h r e m E r messen auf die einzelnen Parteien aufzuteilen, 4. i n Ehestreitigkeiten m i t 3000 S, in Streitigkeiten auf Anerkennung oder A b e r k e n n u n g d e r ehelichen Geburt m i t 1500 S, in Streitigkeiten über die Anerkennung d e r außerehelichen V a t e r schaft m i t 500 S, in allen diesen Fällen abgesehen von d e n damit verbundenen Ansprüchen v e r mögensrechtlicher N a t u r , 5. in Strafsachen in d e r Regel m i t 500 S, i n den Fällen der Tarifpost 4, Z . 1, m i t 1500 S u n d in d e n Fällen d e r Tarifpost 4, Z . 2, m i t 5000 S. (2) I n Handelsregistersachen haben als W e r t des Gegenstandes, auf d e n sich die Leistung b e zieht, wofern aus dem Antrag nicht ein anderer W e r t hervorgeht, die H ö h e des Geschäftskapitales, mindestens aber nachstehende Beträge zu gelten: i n Angelegenheiten v o n Einzelfirmen 1500 S, i n solchen v o n Aktiengesellschaften 50.000 S, i n Angelegenheiten anderer Gesellschaften 5000 S. § 12. Bei Kostenrekursen gilt als Streitwert gegenüber d e m Gegner der Kostenbetrag, dessen 999 Zuspruch oder Aberkennung ersiegt wird, gegenüber der eigenen Partei d e r Betrag, dessen Z u spruch oder Aberkennung beantragt wird. Übersteigt d e r ersiegte oder aberkannte Kostenbetrag nicht 10 S, so h a t d e r Rekurswerber gegenüber dem Gegner n u r Anspruch auf Ersatz der Kanzleigebühren u n d Banauslagen. § 13. F ü r die A n w e n d u n g des Tarifs sind bei einem Werte des Gegenstandes: bis einschließlich 100 S je angefangene 10 S, von m e h r als 100 S bis einschließlich 1000 S je angefangene 100 S, von m e h r als 1000 S bis einschließlich 5000 8 je angefangene 500 S, von m e h r als 5000 S bis einschließlich 10.000 S je angefangene 1000 S, v o n m e h r als 10.000 S je angefangene 5000 S als voll z u . nehmen. § 14. (1) Bei Geltendmachung mehrerer A n sprüche in derselben Klage u n d i m Falle der Verbindung mehrerer Rechtsstreite zu gemeinsamer Verhandlung, solange die Verbindung nicht wieder aufgehoben ist, sind die W e r t e der Streitgegenstände z u m Zwecke d e r Kostenbestimmung zusammenzurechnen. Dasselbe gilt, wenn die Verhandlung über die Klage u n d Widerklage oder über die Klage u n d über d e n Zwischenantrag auf Feststellung des Bestandes einer v o m Beklagten zur Aufrechnung geltend gemachten Gegenforderung vereinigt wird. (2) W i r d über mehrere i n derselben Klage e r hobene Ansprüche kraft ausdrücklichen Gerichtebeschlusses getrennt verhandelt, so ist für jede der getrennten Verhandlungen während d e r Dauer der T r e n n u n g bloß der bezügliche Teilwert für die Kostenbestimmung maßgebend. (3) Eine Änderung i m W e r t e des Streitgegenstandes infolge Klageänderung, Ausdehnung oder Einschränkung des Klagebegehrens oder einer teilweisen Erledigung des Streites, äst, vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. (4), für die d e r Änderung nachgefolgten Leistungen u n d , sofern die Änderung durch eine Parteierklärung bewirkt wird, auch schon für den betreffenden Schriftsatz oder die betreffende Tagsatzung zu berücksichtigen, für letztere jedoch n u r dann, wenn der G r u n d der Änderung schon v o r der Tagsatzung eingetreten ist. (4) W i r d der Klageanspruch i m Laufe eines Rechtsstreites auf Nebengebühren eingeschränkt, so ist v o n d a ab i n Gerichtshofangelegenheiten, die d e m Senate zugewiesen sind, 2500 S, in Gerichtshofangelegenheiten, die v o m Einzelrichter zu erledigen sind, 1000 S, i n bezirksgerichtlichen Angelegenheiten 100 S als Streitwert anzunehmen, jedoch nie mehr als die Hälfte des ursprünglichen Streitwertes. Das gleiche gilt, w e n n d e r Klageanspruch in Gerichtshofangelegenheiten, die d e m Senate zugewiesen sind, i n der Hauptsache auf weniger aus 2500 S, 1000 Stück 57, Nr. 259. in Gerichtshofangelegenheiten, die vom Einzelrichter zu erledigen sind, auf weniger als 1000 S und in bezirksgerichtlichen Angelegenheiten auf weniger als 100 S eingeschränkt wird. § 15. (1) Im Exekutions(Sicherungs)verfahren richtet sich die Bestimmung der Kosten bei Anträgen eines betreibenden Gläubigers oder sonstigen Berechtigten nach dem Werte des Anspruches an Kapital samt den bis zum Zeitpunkte des Antrages auf Exekutionsbewilligung oder auf neuerlichen Vollzug aufgelaufenen, noch unberichtigten Nebengebühren aller Art, bei Anträgen des Drittschuldners nach dem gleichen Werte, wenn jedoch die gepfändete Forderung niedriger ist, nach deren Wert, bei Anträgen des Verpflichteten nach dem Werte des hiedurch berührten gegnerischen Anspruches; für Anträge des Bieters und Erstehers ist das erzielte Meistbot maßgebend. Barauslagen. § 18. (1) Die Auslagen für Gerichts-, Stempelund Postgebühren sowie andere Barauslagen sind, soweit nicht im folgenden etwas anderes angeordnet wird (§ 25), abgesondert zu vergüten. (2) Auslagen in ausländischer W ä h r u n g sind d e m Rechtsanwalte, sofern e r nicht m i t d e m Ersatze in der ausländischen W ä h r u n g einverstanden ist, in inländischer Währung, u n d zwar nach seiner W a h l entweder z u m Warenkurse des Zahlungstages oder des Tages zu ersetzen, a n d e m er sie geleistet hat. (3) Z u den dem Rechtsanwalte z u ersetzenden Barauslagen gehört auch die Warenumsatzsteuer. B e s o r g u n g m e h r e r e r G e s c h ä f t e auf einer Reise. § 19. Wurden während der Dauer einer Reise zwei oder mehrere Geschäfte besorgt, so können die Reisekosten (Tarifpost 10) nur einmal angerechnet werden. Sie sind auf die einzelnen Geschäfte in billiger Weise zu verteilen. (2) Die Partei hat zum Zwecke der Kostenbestimmung die Höhe der noch unberichtigten Nebengebühren einzeln anzugeben und deren Gesamtsumme auszurechnen. Soweit dies unterlassen wurde, bleiben die Nebengebühren unberücksichtigt. Kostenverzeichnisse (Rechnungen). § 16. (1) Ist der Wert des Gegenstandes, auf den sich eine Leistung bezieht, weder ziffermäßig ausgedrückt noch sonst aus den vorhandenen Angaben unter Anwendung der vorstehenden Vorschriften feststellbar, so ist in Gerichtshofangelegenheiten, die dem Senate zugewiesen sind, 10.000 S, in Gerichtshofangelegenheiten, die vom Einzelrichter zu erledigen sind, 5000 S und in bezirksgerichtlichen Angelegenheuten 500 S als Streitwert anzunehmen. § 20. (1) Für die Verfassung der Kostenverzeichnisse und Gebührenrechnungen an die eigene Partei hat der Rechtsanwalt vorbehaltlich der Kanzleigebühren (Tarifpost 11) auf Entlohnung keinen Anspruch. (2) Hingegen ist er berechtigt, in den Fällen, wo die Gegenpartei zum Kostenersatz verpflichtet ist, für die Verfassung des Kostenverzeichnisses das Doppelte der Kanzleigebühren (Tarifpost 11) zu beanspruchen. (2) Ist der eingeklagte Anspruch nicht auf Zahlung einer Summe inländischen Geldes gerichtet oder nicht mit einem festen Betrage [§ 11, Abs. (1), Z.1, 4, und 5, Abs. (2)] anzunehmen, so ist in die Entscheidung im Kostenpunkte stets der der Kostenbestimmung zugrunde gelegte Wert aufzunehmen. E r h ö h u n g der G e b ü h r e n bei mehreren Parteien. E n t l o h n u n g b e i gemeinschaftlicher Tätigkeit mehrerer Rechtsanwälte. § 21. Für Leistungen, die von einer Partei mehreren Rechtsanwälten gemeinschaftlich übertragen werden, erhält, vorbehaltlich eines besonderen Übereinkommens, jeder von der eigenen Partei für seine Leistungen die vollen Gebühren des Tarifs. R e c h t s a n w a l t als Z u s t e l l u n g s b e § 17. Dem Rechtsanwalt gebührt sowohl in vollmächtigter. Zivil- als in Strafsachen eine Erhöhung seiner § 22. Insofern ein Rechtsanwalt nur als ZuGebühren, wenn er in einer Rechtssache mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen stellungsbevollmächtigter bestellt ist, hat er lediglich auf die durch die Obersendung der gegenübersteht; die Erhöhung beträgt, Akten und durch allfällige Briefe sich ergebenden a) wenn nur auf einer Seite zwei vom Anwalt Kanzleigebühren (Tarifposten 11 und 12) und vertretene oder ihm gegenüberstehende Briefgebühren (Tarifposten 5 und 6) Anspruch. Personen, vorhanden sind, 10 v. H., b) für jede weitere von ihm vertretene und P r ü f u n g d u r c h d a s G e r i c h t . E n t für jede weitere ihm gegenüberstehende Partei l o h n u n g ü b e r das Maß d e s T a r i f e s . je 5 v. H., jedoch nie mehr als insgesamt 50 v. H. § 23. (1) Die richterliche Befugnis, die Notder Verdienstsumme einschließlich des Einheits- wendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen satzes. Leistungen zu prüfen, bleibt unberührt. Wenn Stück 57, Nr. 259. 1001 im einzelnen Falle die Leistung des Rechtsanwaltes nach Umfang oder Art erheblich über den Durchschnitt hinausragt, ist die Entlohnung dafür unabhängig vom Tarife angemessen festzusetzen. (2) Unter die Ansätze des Tarifs kann auch bei gerichtlicher Bestimmung der Entlohnung für Leistungen gleicher oder ähnlicher Art, die dem Tarife nicht unterliegen, nicht heruntergegangen werden. Abgesonderte Schriftsätze und Anträge. § 24. Schriftsätze werden sowohl im Streitais auch im Exekutions{Sicherungs)verfahren nur insofern abgesondert entlohnt, als sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden werden können oder das Gericht ihre abgesonderte Anbringung für notwendig oder doch für zweckmäßig erkennt. Ebenso ist eine abgesonderte Entlohnung von Anträgen nicht zulässig, die in einer mündlichen Verhandlung vorgebracht werden oder nach Vorschrift des Gesetzes in einer solchen vorzubringen sind. Einheitssatz für Nebenleistungen. § 25. (1) An Stelle der tarifmäßigen Entlohnung für alle unter die Tarifposten 5 bis 8, 11 und 12 und unter § 20 dieser Verordnung fallenden Leistungen, zugleich als Ersatz für die Briefpostgebühren im Inlande gebührt ein Einheitssatz. (2) M i t d e m Einheitssatz sind alle diese Leistungen u n d Auslagen, soweit 6ie z u r Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dem Gegner gegenüber notwendig waren, entlohnt. Doch ist damit der Anspruch des Rechtsanwaltes gegen die v o n ihm vertretene Partei auf Entlohnung weiterer, sonst in den Einheitssatz fallender Leistungen, die e r im Interesse oder i m Auftrag seiner Partei vorgenommen h a t , nicht ausgeschlossen. (3) D e r Einheitssatz beträgt: (4) Nicht inbegriffen sind im Einheitssatz solche Leistungen im Zuge außergerichtlicher mündlicher oder schriftlicher Verhandlungen, d i e v o r oder während einem gerichtlichen Verfahren zwecke Vermeidung eines Rechtsstreites oder Herbeiführung eines Ausgleiches gesetzt wurden, wofern sie einen größeren Zeit- oder Müheaufwand verursachten. Diese sind abgesondert nach d e m für jede einzelne Leistung tarifmäßig gebührenden Satz zu entlohnen. Das gleiche gilt für Leistungen der im Abs. (1) angeführten A r t , w e n n d i e Rechtssache beendet wurde, bevor die den Nebenleistungen entsprechende Hauptleistung v e r richtet wurde. (5) Wurde eine der u n t e r die Tarifpost 3, Z . 4 u n d 5, und Tarifpost 4 fallenden Leistungen a n einem Orte außerhalb des Wohnsitzes des Rechtsanwalts von einem beauftragten, im Gerichtshofsprengel, zu dem der O r t d e r Geschäftsvornahme gehört, ansässigen Rechtsanwalt o d e r Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen, so ist. für diese Leistung der darauf entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen. Erhebt d e r Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Ersatz d e r Reisekosten und Entfernungsgebühren oder werden solche i h m nicht zuerkannt, weil e r sich nach Meinung des Gerichtes durch einen a m Gerichtso r t ansässigen Rechtsanwalt hätte vertreten lassen können, so kann e r für Leistungen d e r in diesem Absatz angegebenen Art das Doppelte des darauf entfallenden Teiles des Einheitssatzes ansprechen, auch wenn e r diese Leistungen selbst verrichtet hat oder durch einen anderen vorrichten ließ. A b g e k ü r z t e V e r z e i c h n u n g u n d Bemessung der Kosten. § 26. (1) Bei allen Anträgen, über die ohne mündliche Verhandlung vom Gerichte entschieden wird, mit Ausnahme von Rechtsmitteln sowie in Streitsachen, die bei dar ersten Tagsatzung oder einer unter Tarifpost 2 fallenden. 1002 Stück 57, N r . 2 5 9 . Stratverhandlung erledigt werden, können die Kosten in der Weise verzeichnet werden, daß auf eine bei Gericht erliegende oder im Amtsblatt d e r Justizverwaltung verlautbarte Zusammenstellung d e r in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen regelmäßig vorkommenden und aufgerechneten Verrichtungen und Auslagen und der tarifmäßigen Berechnung der hiefür entfallenden Vergütung ausdrücklich oder stillschweigend hingewiesen und der Ersatz der tarifmäßigen Kosten (Normalkosten) begehrt wird. (2) Diese im voraus zusammengestellten Kostenverzeichnisse u n d Kostenberechnungen müssen für alle Gerichtsabteilungen mit gleichem Geschäftskreise gleich sein und dürfen, soweit sie nicht im Amtsblatt der Justizverwaltung verlautbart sind, n u r mit Zustimmung des Gerichtsvorstehers aufgelegt werden. Artikel II. Im Hinblick auf die derzeitigen Lohn- und Preisverhältnisse erhöht sich die nach den Bestimmungen des Tarifs dem Rechtsanwalte gebührende Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes u n d ausschließlich der Reisekosten, Entfernungsgebühren u n d der sonstigen Barauslagen u m 50 v . H . Zeugnissen, Abschriften oder Ausfertigungen, um Akteneinsicht oder Rückstellung von Beilagen; Anträge auf Bestellung eines Kurators für die Gegenpartei; Zurücknahme von Klagen, Anträgen oder Rechtsmitteln; Verzichtserklärungen; Widersprüche im Mahnverfahren, die sich auf die bloße Erhebung des Widerspruches beschränken; Frist-, Tagsatzungs-, Zustellungs- und ähnliche nur das Äußere des Verfahrens betreffende Gesuche und Erklärungen; Anträge auf Wiederaufnahme eines ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens, Anträge auf Anordnung einer Streitverhandlung im Sinne des § 398 ZPO.; Anträge auf Urteilsberichtigung; Berufungsmitteilungen, die bloß den Verzicht auf die mündliche Berufungsvenhandlung oder den Antrag auf Anordnung einer solchen ohne weitere Ausführungen zum Gegenstande enthalten; Kostenbemessungsanträge aller Art; Anträge auf Neufestsetzung des für die Kostenbestimmung maßgebenden Streitwertes und Gegendarlegungen zu diesen Anträgen; Kündigungen von Forderungen und Vollmachten; Einstellungsanträge (§ 39, Z. 6, EO., § 200, Z. 3, EO.); Erklärungen, durch die bloß einem Vorschlage zugestimmt wird, und Erklärungen über den Barzahlungsanspruch (§ 171 EO); Artikel HL (1) Diese Verordnung tritt a m achten Tage nach ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung v o m 9. April 1924, B . G . B l . N r . 121, über d e n Rechtsanwaltstarif in der Fassung d e r Verordnung v o m 2. August 1926, B . G . B l . N r . 221, der Verordnung v o m 4. Juli 1927, B . G . B l . N r . 220, u n d des Artikels I der Verordnung v o m 25. November 1931, B . G . B l . Äußerungen des Drittschuldners über Bestand N r . 357, sowie später erlassene einschlägige Vor- und Höhe des gepfändeten Anspruches; schriften, soweit sie noch i n Geltung stehen, schriftliche Anmeldung des Exekutionsvollaußer Kraft. zuges; (2) D i e Verordnung findet auch auf die Rechtsmittelanmeldungen im Strafverfahren; Leistungen d e r Rechtsanwälte und ihrer Kanzbei einem Werte des Gegenstandes: leien Anwendung, die v o r ihrem Inkrafttreten bewirkt wurden, es sei denn, d a ß der Vergütungsbetrag bereits gerichtlich, wenngleich nicht rechtskräftig, festgestellt oder m i t der Partei vereinbart worden ist. Gerö Tarif. A. Geschäftsgebühren. T a r i f p o s t 1. Für folgende Schriftsätze, insofern sie einfacher Art sind: bloße Anzeigen und Mitteilungen an das Gericht; Ansuchen bei Gerichten und anderen Behörden um Erteilung von Auskünften, Bestätigungen, Stück 57, Nr. 259. T a r i f p o s t 2. 1. Für folgende Eingaben, insofern sie einfacher Art sind: K l a g e n : Wechsel-, Darlehens- und Bürgschaftsklagen, Klagen auf Zahlung des Kaufpreises beweglicher Sachen und des Entgeltes für Arbeiten und Dienste, Saldoklagen, Klagen auf Zahlung von Bestandzinsen, Kündigungen von Bestandverträgen und Anträge auf Übernahme oder Übergabe des Bestandgegenstandes, sofern sie sich auf die Anführung der Kündigungsgründe beschränken und keine Sachverhaltsdarstellung oder Beweisanträge enthalten, Gesuche um Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehles und Widerspruchsklagen nach § 37 EO., im Verfahren vor Schiedsgerichten außerdem Klagen auf Minderwertvergütung, auf Stoßung, auf Übernahme oder Lieferung und auf Vergütungsleistung mangels Übernahme oder mangels Lieferung; Einwendungen: Klagebeantwortungen und Einwendungen gegen Wechselzahlungsaufträge, Scheckzahlungsaufträge und Zahlungsmandate, wenn sich diese Schriftsätze auf die bloße Bestreitung der Klageangaben und den Antrag auf Klageabweisung oder Aufhebung des Zahlungsauftrages beschränken, Einwendungen im Bestandverfahren, wenn sie keine Sachverhaltsdarstellung oder Beweisanträge enthalten, Widersprüche im Mahnverfahren, die mit Anführung von Tatsachen oder Beweismitteln verbunden sind; andere Schriftsätze: a) in Streitsachen: vorbereitende Schriftsätze, die ohne Anführung neuer Tatsachen oder ohne Darstellung rechtlicher Gesichtspunkte bloß neue Beweisanträge enthalten, Streitverkündigungen und Beitrittserklärungen des Haupt- oder Nebenintervenienten, letztere jedoch nur, wenn sie nicht zugleich eine Sachverhaltsdarstellung oder Beweisanträge enthalten, Anträge auf Erlassung eines Versäumungsurteiles gemäß § 398 ZPO., Wiedereinsetzungsanträge; b) in Exekutionssachen: alle Anträge, sofern sie nicht unter Tarifpost 3 aufgezählt sind oder unter Tarifpost 1 fallen; c) in Grundbuchsachen: alle Anträge auf grundbücherliche Eintragungen und Verfachgesuche sowohl im Zuge eines Exekutions(Sicherungs)verfahrens als auch außerhalb eines solchen; d) im außerstreitigen Verfahren: Anträge auf handelsgerichtliche Eintragungen aller Art, mit Ausnahme der in Tarifpost 3 angeführten, Forderungsanmeldungen, Anträge auf Konkurseröffnung, Gesuche um Einleitung des Verfahrens zur Kraftloserklärung von Urkunden, Erlags- und Erfolglassungsanträge. 1003 2. Für folgende Tagsatzungen: Erste Tagsatzungen, auch wenn Anerkenntnisoder Versäumungsurteil gefällt oder Vergleich geschlossen wird oder Einwendungen angemeldet werden; Tagsatzungen, bei denen die Parteien außerhalb der Streitverhandlung lediglich einvernommen werden und die nicht der Beweisaufnahme dienen, Tagsatzungen, bei denen ein verglichener Eid oder ein Offenbarungseid abgelegt werden soll; auf Antrag oder von Amts wegen erstreckte Streitverhandlungen oder andere Tagsatzungen, unter der Voraussetzung, daß es zu einer Verhandlung nicht gekommen ist; Streitverhandlungen, die, noch bevor es in der betreffenden Rechtssache zu einer Erörterung des Sachverhaltes kam, sogleich zu einem Versäumungs- oder Anerkenntnisurteil oder zu einem Vergleichsabschlusse führen; Tagsatzungen, die bloß zum Zwecke eines Vergleichsabschlusses angeordnet wurden; Tagsatzungen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter, bei denen die Durchführung der angeordneten Beweisaufnahmen wegen Nichterscheinens der zu vernehmenden Personen unterbleibt; Tagsatzungen im außerstreitigen Verfahren, bei denen die Parteien bloß einvernommen werden und die nicht Beweiszwecken dienen, soweit sie nicht unter Tarifpost 3 fallen; bei einem Werte des Gegenstandes: A n m e r k u n g e n z u T a r i f p o s t 2. 1. Wenn einer der besonderen Umstände der §§ 7 oder 9 EO. eintritt, erhöht sich die Entlohnung für Exekutions(Sicherungs)anträge um ein Viertel des tarifmäßigen Betrages. 2. Im Falle der Verbindung mehrerer Exekutionsanträge oder mehrerer Anträge in einem Handelsregistergesuche erwächst für jeden weiteren Antrag eine Mehrgebühr von 10 v. H. 1004 Stück 57, Nr. 259. der für den ersten Antrag entfallenden Gebühr. Kein Gegenstand vorstehender Mehrgebühr sind: a) die Aufnahme der Anträge auf Verwahrung der gepfändeten Sachen und auf Erlassung des Auftrages an den Drittschuldner gemäß § 301 EO. in den Pfändungsantrag; b) die Aufnahme des Antrages auf Eintragung der öffentlichen Gesellschafter und Geschäftsführer sowie der zeichnungsberechtigten Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft in den Antrag auf Eintragung oder Änderung der Firma. 3. Erläge zum Geldbuch sind nach Tarifpost 9 zu entlohnen. 4. Für die Zeit des Zuwartens zu einer Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur wirklichen Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, auch nur angefangene halbe Stunde ein Viertel der nach Tarifpost 2 entfallenden Gebühr, jedoch nie mehr als 5 S oder, wenn die Tagsatzung unter die Tarifpost 3 fällt, nie mehr als 10 S für die halbe Stunde. 5. Ist der Rechtsanwalt zu einer Tagsatzung erschienen, von deren Abberufung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellungsausweises nicht abgehalten wurde, so ist die Hälfte der nach Tarifpost 2 entfallenden Gebühr zu vergüten, jedoch nie mehr als 10 S oder, wenn die Tagsatzung unter die Tarifpost 3 fällt, nie mehr als 20 S. 6. Wenn die Exekution nach der Verständigung von einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren beantragt wird (Beitritt), vermindert sich die Entlohnung für das Einschreiten um Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung um ein Viertel des tarifmäßigen Betrages. 7. Für die Verfassung der Versteigerungsbedingnisse gebührt die gleiche Entlohnung wie für die Verfassung des Antrages auf Zwangsversteigerung. 8. Auf Konkurseröffnungsanträge und Forderungsanmeldungen im Konkursverfahren entfallen 40 v. H., auf Forderungsanmeldungen im Ausgleichsverfahren, Anträge auf Erfassung eines Versäumungsurteiles gemäß § 398 ZPO., Anträge gemäß § 47 EO., Haftanträge gemäß § 48 EO., Erlags- und Erfolglassungsanträge, Beitrittserklärungen der Haupt- und Nebenintervenienten, sofern die genannten Anträge überhaupt unter diese Tarifpost fallen, ferner auf Anträge wegen neuerlichen Exekutionsvollzuges und auf Anträge wegen Eintragung und Löschung anderer zur Zeichnung einer Firma berechtigter Personen als des Inhabers einer Einzelfirma oder der öffentlichen Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft entfällt die Hälfte der in der Tarifpost 2 festgesetzten Gebühr. 9. Eine Klage verliert dadurch, daß sie ein vom gesetzlichen abweichendes Zinsenbegehren enthält, auch wenn dieses Mehrbegehren besonders begründet wird, nicht die Zugehörigkeit zu den unter Tarifpost 2 aufgezählten Eingaben. T a r i f p o s t 3. 1. Für nachstehende Eingaben in Streit- und Exekutionssachen: alle nicht in Tarifpost 2 aufgezählten Klagen; alle nicht in Tarifpost 2, Z. 1, aufgezählten Klagen und sonstigen Eingaben, sofern sie nicht die dort beschriebenen Merkmale aufweisen; Beweissicherungsanträge; Berufungsmitteilungen, wenn nicht beiderseits auf die mündliche Berufungsverhandlung verzichtet wurde; Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen und Widersprüche gegen solche; Exekutionsanträge auf Grund ausländischer Exekutionstitel und Widersprüche gegen Exekutionsbewillungen auf Grund solcher Exekutionstitel; Kostenrekurse; Anträge auf Erhöhung des Instandhaltungszinses oder Festsetzung des Zinses gemäß § 14, Abs. (3), des Mietengesetzes, Anträge auf Eintragung der Firma einer Aktiengesellschaft und von Generalversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft; bei einem Werte des Gegenstandes: 2. Für Berufungsschriften, für Berufungsmitteilungen, wenn beiderseits auf die mündliche Verhandlung verzichtet wurde, in Streitsachen und für Rekurse aller Art mit Ausnahme der Revisionsrekurse und der Kostenrekurse; bei einem Werte des Gegenstandes: 3. Für Revisionsschriften und Revisionsbeantwortungen und für Revisionsrekurse aller Art bei einem Werte des Gegenstandes: Stück 57, Nr. 259. 4.a) In Streitsachen: für Streitverhandlungen, Verhandlungen im vorbereitenden Verfahren und Tagsatzungen mit Beweisaufnahmen außerhalb der Streit Verhandlung; b) in Exekutionssachen und im außerstreitigen Verfahren: für Tagsatzungen mit Beweisaufnahmen und alle Tagsatzungen, an denen mehrere nicht durch denselben Rechtsanwalt vertretene Parteien oder Interessenten teilnehmen oder bei denen über widerstreitende Parteienanträge verhandelt wird: für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die gleiche Gebühr wie in Z. 1 dieser Tarifpost und für jede angefangene weitere Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Gebühr. 5. Für Berufungsverhandlungen für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die gleich« Gebühr wie in Z. 2 und für Revisionsverhandlungen für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die gleiche Gebühr wie in Z. 3 dieser Tarifpost und für jede angefangene weitere Stunde einer jeden Verhandlung die Hälfte dieser Gebühren. A n m e r k u n g e n zu T a r i f p o s t 3. 1. Die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen. 2. Für Tagsatzungen in Konkursverfahren ermäßigt sich die Gebühr des als Gläubigervertreter einschreitenden Rechtsanwaltes auf ein Viertel, im Ausgleichsverfahren auf die Hälfte der in Tarifpost 3 festgesetzten Gebühr. Als Bemessungsgrundlage hat die Höhe der angemeldeten Forderung zu gelten. Die Entlohnung des Rechtsanwaltes als Vertreter des Gemeinschuldners oder Ausgleichsschuldners unterliegt nicht diesem Tarife. 3. Wird der Antrag auf Erlassung einstweiliger Verfügungen mit der Klage oder einem Exekutionsantrage verbunden, so erwächst dafür bei Anträgen auf Bewilligung eines abgesonderten Wohnortes in Ehestreitigkeiten eine Mehrgebühr von 10 v. H., bei anderen Anträgen von 25 v. H. der für den Schriftsatz entfallenden Gebühr. 1005 3. Für Beweisanträge und für alle anderen Eingaben im Privatanklageverfahren, soweit sie nicht in Z. 4 dieser Tarifpost aufgezählt sind oder unter Tarifpost 1 fallen: die für die Anklage festgesetzte Gebühr, für ganz kurze Anträge die Hälfte. 4. Für Beschwerden mit Ausnahme der Kostenbeschwerden, für Berufungsausführungen, Nichtigkeitsbeschwerden, Einsprüche, Wiedereinsetzungsund Wiederaufnahmeanträge: das Doppelte der für die Anklage festgesetzten Gebühr; für Kostenbeschwerden: die in Tarifpost 2 festgesetzte Gebühr, wobei der Streitwert gemäß § 12 zu berechnen ist, jedoch nie mehr als die für die Anklage festgesetzte Gebühr. 5. Für die erste halbe Stunde einer jeden Hauptverhandlung oder der Teilnahme an gerichtlichen Augenscheinaufnahmen und sonstigen Beweisaufnahmen außerhalb der Hauptverhandlung, ferner an gerichtlichen Beschlagnahmen: die doppelte, für jede weitere angefangene halbe Stunde die einfache für die Anklage festgesetzte Gebühr. 6. Für die erste halbe Stunde einer jeden Verhandlung zweiter Instanz: die dreifache, für jede weitere angefangene halbe Stunde die eineinhalbfache für die Anklage festgesetzte Gebühr. 7. Die Leistungen der Anwälte in Vertretung des Privatbeteiligten im Verfahren auf öffentliche Anklage sind, gleichgültig ob es sich um Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen, handelt, nach Z. 1 und 3 bis 6 dieser Tarifpost zu entlohnen. A n m e r k u n g e n z u T a r i f p o s t 4. 1. Für die Zeit des Zuwartens zu einer Verhandlung oder zur Vornahme einer sonstigen Amtshandlung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zum wirklichen Beginne der Verhandlung oder Amtshandlung gebührt für jede weitere, auch nur angefangene halbe Stunde in den Strafsachen nach Z. 1 dieser Tarifpost 5 S und nach Z. 2 dieser Tarifpost 10 S. Die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen. 2. Ist der Rechtsanwalt zu einer Verhandlung oder einer sonstigen Amtshandlung erschienen, von deren Abberufung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellungsausweises nicht vorgenommen wurde, so ist 10 S zu vergüten. 3. Wird ein wegen Vergehens Angeklagter nur T a r i f p o s t 4. einer Übertretung schuldig erkannt, so sind die 1. Für Privatanklagen wegen Übertretungen Kosten nach Z. 1 dieser Tarifpost zu bemessen. 20 S. 4. Die für die Anklage (Z. 1 und 2) und für 2. Für Privatanklagen wegen Vergehen, mit Beweisanträge (Z. 3) festgesetzten Gebühren Ausnahme der Vergehen gegen das Patentgesetz, erhöhen sich auf das Doppelte, wenn die Privatdie diesem Tarife nicht unterliegen, 50 S. anklage oder der Beweisantrag einen durch den 1006 Stück 57, Nr. 259. 2. Die Gebühr ist nach dem Werte des EmpSachverhalt gerechtfertigten großen Umfang hat, unbeschadet der Anwendbarkeit der Bestimmung fangenen zu bemessen. des § 23, Abs. (1), der Verordnung bei überdurchschnittlichen Leistungen. Auf die in Z. 4 T a r i f p o s t 8. Für Besprechungen aller Art, auch im Fernbis 6 festgesetzten Gebühren ist diese Erhöhung sprechwege, gebührt dem Rechtsanwalte für die ohne Einfluß. erste halbe Stunde bei einem Werte des Gegenstandes: T a r i f p o s t 5. Für die Verfassung und Abfertigung von einfachen Mahnschreiben, Berichtschreiben und anderen kurzen Mitteilungen, Einladeschreiben, Empfangsbestätigungen u. dgl. sowie für die Ausfertigung einer Vollmacht bei einem Werte des Gegenstandes: für jede angefangene weitere halbe Stunde die Hälfte der für die erste halbe Stunde festgesetzten Gebühr. Für Besprechungen in der Dauer von nicht länger als zehn Minuten beträgt die Gebühr vier Zehntel der für die erste halbe Stunde einer Besprechung festgesetzten Gebühr. T a r i f p o s t 6. Für die Verfassung und Abfertigung von Briefen anderer Art, mit Ausnahme solcher, die sich als Rechtsgutachten oder Vertragsurkunden darstellen und diesem Tarif nicht unterliegen: das Doppelte der in Tarifpost 5 festgesetzten Gebühr. A n m e r k u n g e n zu d e n T a r i f p o s t e n 5 u n d 6. 1. Dem Rechtsanwalt gebührt überdies als Entlohnung für die Information aus den Akten oder mit der Partei die Hälfte der nach diesen Tarifposten entfallenden Gebühren. 2. In den Sätzen dieser Tarifposten ist die Gebühr für die Abschrift und für die Postaufgabe (Tarifpost 11) nicht inbegriffen. T a r i f p o s t 7. 1. Für die Empfangnahme, Verbuchung, Verwahrung, Verrechnung und Ausfolgung von Geld oder Wertpapieren, Sparkasse- und Vorschußkassebüchern von dem Wert am Tage der Empfangnahme durch den Rechtsanwalt, wenn der Wert 10 S übersteigt, 2 v. T. 2. Falls die Empfangnahme oder die Ausfolgung nicht in der Kanzlei des Rechtsanwaltes und auch nicht durch die Post stattfinden konnte, überdies für die Bemühung zum Erlags- oder Empfangsorte die Gebühr nach Tarifpost 9. A n m e r k u n g zu T a r i f p o s t 8. Ganz kurze Mitteilungen im Fernsprechwege, mit Ausschluß von Rechtsbelehrungen, sind nach Tarifpost 5 zu entlohnen. T a r i f p o s t 9. (1) F ü r die V o r n a h m e v o n Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die in d e r Regel von einem Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden, wie insbesondere für Erhebungen im Grundbuche (Verfachbuch) oder sonst bei Gericht, bei einer Steuer- oder anderen Behörde, für die Anmeldung einer Exekution, für die Beteiligung beim Vollzuge v o n Exekutions(Sicherungs)handlungen u. dgl. während d e r ganzen mit d e r Ausführung des Geschäftes verbrachten Zeit: für jede angefangene halbe Stunde die gleichen Gebühren wie nach Tarifpost 6; außerdem kann die Vergütung fair die Benützung eines Massenbeförderungsmitteils verrechnet werden. (2) W u r d e ein Geschäft der in dieser Tarifpost bezeichneten A r t durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so ist die doppelte tarifmäßige Gebühr dann z u zuerkennen, wenn die Vornahme des Geschäftes durch den Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter i m einzelnen Falle v o m Gerichte als zweckmäßig erkannt wird. (3) Nach den Bestimmungen des vorigen A b satzes sind auch solche außerhalb der Kanzlei verrichtete Geschäfte zu entlohnen, die u n t e r A n m e r k u n g e n zu T a r i f p o s t 7. keine andere Tarifpost fallen u n d regelmäßig 1. Diese Tarifpost findet auf die Gebarung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsmit Wechseln und Schuldurkunden, Zeugen- oder anwärter vorgenommen werden, wie z. B. Sachverständigengebühren, Zustellungsgebühren Aktenstudium i n d e r Gerichtskanzlei, K o m u. dgl. nicht Anwendung. missionen z u m Referenten u . dgl. Stück 57, Nr. 259. B. Reisekosten und Entfernungsgebühren. T a r i f p o s t 10. Bei Vornahme von Geschäften im gerichtlichen Verfahren außerhalb des Wohnortes des Rechtsanwaltes, wenn der Ort der Geschäftsvornahme von seiner Kanzlei mehr als zwei Kilometer entfernt ist, nebst der für die Vornahme des Geschäftes selbst gebührenden Entlohnung: I. Als Reise(Beförderungs)gebühr, und zwar: 1. wenn Eisenbahn(Dampfschiff)verbindungen oder sonstige Massenbeförderungsmittel benützt werden können, die Vergütung für die Benützung der Massenbeförderungsmittel, womit der Weg zum Ort der Geschäftsvornahme und zurück mit dem geringsten Aufwand an Zeit und Kosten zurückgelegt werden kann; 2. insoweit ein Massenbeförderungsmittel Überhaupt oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht benützt werden kann, die Vergütung der Wagengebühr für den Weg, der nicht mit einem Massenbeförderungsmittel zurückgelegt werden kann, sofern er ein Kilometer übersteigt; 3. insoweit eine Fahrgelegenheit nicht benützt werden kann, eine Vergütung für den auf andere Weise zurückgelegten Weg, sofern er ein Kilometer übersteigt. Hiebei gebühren: a) einem Rechtsanwalt und einem Rechtsanwaltsanwärter die II. Klasse auf Eisenbahnen und die I. Klasse auf Dampfschiffen, sofern sie das Recht auf Benützung eines Wagens haben, ein Kraftwagen oder ein zweispänniger Wagen und für jede ohne Benützung einer Fahrgelegenheit zurückgelegte, wenn auch nur begonnene halbe Wegstunde eine Vergütung von 2 S; in Gerichtshofangelegenheiten gebührt einem Rechtsanwalt an Stelle der II. die I. Klasse auf Eisenbahnen, wenn besondere Umstände des einzelnen Falles, zum Beispiel das höhere Alter des Rechtsanwaltes, die Dauer und Beschwerlichkeit der Reise u. dgl., es begründet erscheinen lassen; 1007 III. Als Übernachtungsgebühr, wenn außerhalb des Wohnortes des Rechtsanwaltes übernachtet werden muß, für jede Nacht ein den Kosten einer angemessenen Unterbringung entsprechender Betrag. IV. Als Gebühr für die Zeitversäummis, sofern das Geschäft einschließlich der Zeitversäumnis nicht nach Tarifpost 9 zu entlohnen ist, für jede Stunde, die auf dem Wege zum oder vom Orte der Geschäftsvornahme oder an diesem Orte außer der für die Vornahme des Geschäftes selbst erforderlichen Zeit zugebracht wurde, eine angefangene Stunde für voll gerechnet: a) innerhalb der Arbeitszeit (Anmerkung 4) die Hälfte der in Tarifpost 2 festgesetzten Gebühr, jedoch nie mehr als 10 S für die Stunde, b) außerhalb der Arbeitszeit (Anmerkung 5) ein Viertel der in Tarifpost 2 festgesetzten Gebühr, jedoch nie mehr als 5 S für die Stunde. Anmerkungen zu T a r i f p o s t 10. 1. Als Wohnort des Rechtsanwaltes im Sinne dieser Tarifpost gilt der Ort, an dem sich seine Kanzlei befindet. 2. An Orten und in Gegenden, wo Kraftwagen und einspännige Wagen nicht zu haben oder nicht üblich sind, gebührt statt ihrer ein zweispänniger Wagen. 3. Wurde die nach dem Tarif gebührende Fahrgelegenheit von der Partei selbst beigestellt, so entfällt der Anspruch auf Vergütung der Wagengebühr. 4. Als Arbeitszeit gelten die Stunden von 8 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags. 5. Den Rechtsanwälten in Wien gebührt im Falle ihrer oder eines Rechtsanwaltsanwärter« Bemühung zu einem Gerichte oder einer anderen Behörde oder einer anderen Stelle im Gemeindegebiete von Wien, wo sie in Ausübung ihres Berufes erscheinen müssen, in Angelegenheiten bis zu 5000 S die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels, in Rechtssachen über 5000 S, sofern es sich um Leistungen gemäß den Tarifposten 3 und 4 handelt und für den Weg mindestens zehn Minuten Gehzeit erforderlich wäre, statt der Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Vergütung für die Benützung eines Kraftwagens und überdies: b) einem Angestellten, der nicht Rechtsanwaltsanwärter ist, die III. Klasse auf Eisenbahnen, die II. Klasse auf Dampfschiffen, sofern er das Recht auf Benützung eines Wagens hat, ein Kraftwagen oder ein einspänniger Wagen und für jede ohne Benützung einer Fahrgelegenheit zurückgelegte, wenn auch nur begonnene halbe Wegstunde eine Vergütung von 1 S. I. In Rechtssachen über 100 S bis einschließlich. II. Als Verpflegsgebühr, wenn die Abwesenheit 1000 S eine Entfernungsgebühr, die beträgt: mindestens drei Stunden dauert, für jeden Tag, an dem diese Voraussetzung zutrifft, ein den a) wenn die Kanzlei des Rechtsanwaltes und Kosten der in die Zeit der Abwesenheit üblicherder Ort der Geschäftsvornahme im weise fallenden Hauptmahlzeiten entsprechender gleichen Stadtbezirke gelegen sind, für Betrag. den Hin- und Rückweg zusammen 1 S, 1008 Stück 57, Nr. 260. 2. Für die Herstellung der für den Kanzleiakt bestimmten Ausfertigung gebührt derselbe Betrag wie für die Reinschrift. 3. Werden die Eingaben bei Gericht im telegraphischen Wege angebracht, so ist nebst der tarifmäßigen Entlohnung für die Eingabe und für die Aufgabe der Telegramme die für das Telegramm entfallende Gebühr als Barauslage zu vergüten; für die diese Eingabe wiederholenden Schriftstücke sind lediglich die Kanzleigebühren II. In Rechtssachen über 1000 S bis einschließ- zu entrichten. lich 5000 S das Eineinhalbfache, T a r i f p o s t 12. b) wenn die Kanzlei des Rechtsanwaltes und der Ort der Geschäftsvornahme im unmittelbar angrenzenden Stadtbezirk gelegen sind, für den Hin- und Rückweg zusammen 2 S, c) wenn die Kanzlei des Rechtsanwaltes und der Ort der Geschäftsvornahme in nicht unmittelbar angrenzenden Stadtbezirken gelegen sind, für den Hin- und Rückweg zusammen 3 S. in Rechtssachen über 5000 S das Doppelte der unter I festgesetzten Gebühren. Im Falle einer Vertretung zwischen Rechtsanwälten, die in Wien ihren Sitz haben, entscheidet bei der Bemessung die Lage der Kanzlei des Rechtsanwaltes, der das Geschäft tatsächlich verrichtet hat. 6. Die im Punkt IV b vorgesehene Gebühr für die Zeit zwischen 6 Uhr nachmittags und 8 Uhr vormittags ist, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter am Orte der Geschäftsvornahme oder mit Unterbrechung der Fahrt auf dem Wege übernachtet hat, für nicht mehr als sieben Stunden zu entrichten. Für die Vormerkung einer gesetzlichen oder richterlichen Frist oder einer anderen Frist von rechtlicher Bedeutung oder einer Tagsatzung und die hiezu erforderliche Einsichtnahme zugestellter oder zugesendeter Schriftstücke: das Doppelte der in Tarifpost 11 festgesetzten Gebühr. 2 6 0 . Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Oktober 1947 über den Notariatstarif. Auf Grund des Artikels V I I I des Gesetzes vom 1. Juli 1921, B. G.Bl. N r . 375, wird verordnet: C. Kanzleigebühren. Artikel I. T a r i f p o s t 11. Für das Schreiben der Geschäftsstücke und Beilagen, einschließlich der Vergleichung und Fertigstellung sowie der Beistellung der Schreibmittel, für jede Seite mit wenigstens 25 Schriftzeilen, eine angefangene Seite für voll gerechnet, gleichviel, ob die Schriftstücke im Wege der Schrift oder auf mechanischem Wege oder mit Benützung von Drucksorten vervielfältigt werden; für die Aufgabe eines Geschäftsstückes zur Post oder beim Telegraphenamt oder für die Überreichung bei Behörden, ferner für die Empfangnahme eines Geschäftsstückes; für die Einlösung einer Postanweisung oder einer Postsparkassenanweisung bei der Post oder für Einzahlungen, die mittels Postanweisung, Erlagscheines oder Schecks geleistet werden, für jeden einzelnen Fall, vorausgesetzt, daß der angewiesene oder einzuzahlende Betrag 10 S erreicht, bei einem Werte des Gegenstandes: A. Allgemeine Bestimmungen. A n m e r k u n g e n z u T a r i f p o s t 11. 1. Wenn Abschriften von großem Format, von Rechnungen, Übersichten oder größtenteils aus Ziffern bestehenden Ausweisen angefertigt werden, entfällt das Doppelte der in dieser Tarifpost festgesetzten Gebühr. § 1. Der nachfolgende Tarif gilt für die den Notaren gemäß § 1 N O . obliegenden Amtshandlungen und für die Verfassung von Privaturkunden durch Notare gemäß § 5 N O . § 2.(1)Die Gebühr enthält, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Entlohnung für alle gewöhnlich mit Geschäften gleicher Art verbundenen Verrichtungen und Vorarbeiten am Amtssitz des Notars. (2) Für außergewöhnliche oder besonders mühevolle oder zeitraubende Vorarbeiten kann eine besondere Entlohnung verlangt werden, die jedoch die Hälfte der tarifmäßigen Gebühr nicht übersteigen darf. (3) Die Auslagen für Gerichts-, Stempel- und Postgebühren, die Warenumsatzsteuer sowie sonstige Barauslagen sind stets zu ersetzen. Die Kosten notwendiger Erhebungen, die im Wege Ersuchens gepflogen werden, gelten, soweit sie angemessen sind, als Barauslagen. § 3. (1) Wenn der Notar zur Verfassung eines Notariatsaktes oder eines Notariatsprotokolles einen ihm von der Partei beigestellten, endgültigen schriftlichen Entwurf benützen konnte, der, abgesehen von den durch die Notariatsform bedingten Zusätzen, wesentliche Abänderungen oder Ergänzungen nicht erforderte, oder wenn bloß eine Privaturkunde über die i n den Stück 57, Nr. 260. 1009 §§ 6 bis 8 und 10 genannten Geschäfte gemäß Liegenschaften, so beträgt die Gebühr bei einem § 54 NO. bekräftigt wird, ist von der tarif- Werte mäßigen Geschäfts- oder Zeitgebühr zu entrichten: a) ein Drittel, wenn die Verfassung des Notariatsaktes oder die Bekräftigung der Privaturkunde nur erfolgte, um einen Anspruch vollstreckbar zu machen (§ 3 NO.); b) die Hälfte in allen übrigen Fällen. (2) Verwendet der Notar bei der Vornahme des Geschäftes eine Drucksorte, die ihm au diesem Zwecke von einer öffentlichen Kreditanstalt zur Verfügung gestellt wurde, so ist die Hälfte der tarifmäßigen Gebühr zu entrichten. Unter öffentlichen Kreditanstalten sind alle unter öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten zu verstehen, di« gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben, einschließlich der regulativmäßigen Sparkassen, der (3) Wird zugleich mit einem bäuerlichen ÜberVersicherungsanstalten und der registrierten gabs(Ausgedings)vertrag ein Ehepakt über das Kredit- und Vorschußvereine. gleiche Vermögen errichtet, so ist eine Gebühr § 4. Für ein Geschäft, das der Notar in der nur für den Übergabs(Ausgedings)vertrag zu entZeit von 7 Uhr abends bis 8 Uhr morgens oder richten. Soweit der Eehepakt jedoch Vermögen an Sonn- und Feiertagen vornehmen muß oder betrifft, das nicht schon Gegenstand des auf ausdrückliches Verlangen der Beteiligten vor- Übergabs(Ausgedings)vertrages ist, ist der Wert nimmt, wird die Gebühr um di« Hälfte des tarif- dieses Vermögens dem Werte des Übergabs(Ausmäßigen Ansatzes erhöht. gedings)vertrages zuzuschlagen und die Gebühr § 5. Bei Anwendung des Tarifes sind bei einem vom der Summe zu berechnen. Werte des Gegenstandes bis einschließlich 1000 S § 7. (1) Für Pfandbestellungsurkunden, Schuldje angefangene 10 S, bei einem Werte des Gegen- scheine und sonstige Schulderklärungen mit oder standes über 1000 S je angefangen« 100 S für ohne Einverleibungsbewilligung oder Anerkenvoll zu rechnen. nung der Vollstreckbarkeit, für Zessionen mit oder ohne Anerkennung der Forderung oder der B. Tarif. Vollstreckbarkeit durch den Schuldner, jedoch ohne Neuordnung der Schuld, beträgt die Gebühr a) G e s c h ä f t s g e b ü h r . bei einem Werte 1. Wertgebühren und feste Gebühren. § 6. (1) Für zweiseitige Rechtsgeschäfte beträgt, sofern nicht im nachstellenden eine Ausnahme bestimmt ist, die Gebühr bei einem Werte (2) Betrifft jedoch das Rechtsgeschäft hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, oder Rechte an solchen Liegenschaften, so beträgt die Gebühr bei einem (2) Betrifft jedoch das Rechtsgeschäft haupt- Werte sächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, oder Rechte an solchen 1010 Stück 57, Nr. 260. Durchführung des Geschäftes, so werden die im Abs. (3) angeführten Leistungen durch einen Zuschlag zur Geschäftsgebühr entlohnt. Der Zuschlag beträgt bei einem Werte § 8. (1) Für Vereinbarungen, die sich nur auf Stundung oder Änderung der Verzinsung beziehen, für Quittungen, ferner für Bürgschafts-, (2) Die Geschäftsgebühr samt dem Zuschlage Kautions-, Widmungsurkunden und Anweisungserklärungen sowie für alle Urkunden über ein- beträgt in einer höheren Wertstufe des Abs. (1) seitige Willenserklärungen, die nicht unter eine nie weniger als die höchste Geschäftsgebühr samt andere Bestimmung dieses Tarifes fallen, beträgt dem Zuschlag in der nächstniedrigeren Wertstufe. die Gebühr bei einem Werte (3) Durch den Zuschlag werden folgende Leistungen entlohnt: Bei Privaturkunden die Schreibgebühr für eine Ausfertigung der Urkunde bis zu sechs Seiten und die Beglaubigung von höchstens zwei Unterschriften; bei Notariatsakten die Schreibgebühr für die Urschrift bis zu sechs Seiten und die Schreib- und Beglaubigungsgebühr für eine Ausfertigung bis zu sechs Seiten; weiters in allen Fällen die Schreib- und Beglaubigungsgebühr für die Abschrift zu Gebührenbemessungszwecken, die Anzeige des Geschäftes zur Gebührenbemessung, die notwendigen Vorarbeiten für die grundbücherliche Durchführung, die Grundbuchsgesuche samt Rubriken einschließlich Reinschrift und Überreichung, die Anfertigung der Urkundenabschriften für das Grundbuch und allfällig das Gesuch an die Grundverkehrskom(2) Betrifft jedoch das Rechtsgeschäft haupt- mission samt Reinschrift und Überreichung. Durch sächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forst- den Zuschlag werden auch die mit der Durchwirtschaft gewidmet sind, oder Rechte an solchen führung des Geschäftes verbundenen NebenLiegenschaften, so beträgt die Gebühr bei einem arbeiten entlohnt (zum Beispiel Vertretungsvollmachten, Briefwechsel, Zusendung von Urkunden Werte und Schriftstücken), soweit sie den gewöhnlichen Umfang nicht übersteigen. Weitere Leistungen sind abgesondert zu vergüten. (4) K a n n die grundbücherliche Durchführung mehrerer Geschäfte in einem Grundbuchsgesuche erfolgen, so ist der Zuschlag von der Summe der Geschäftsgebühren zu berechnen. Der Prozentsatz des Zuschlages ergibt sich aus der Summe der Geschäftswerte. (5) Unterliegt die Geschäftsgebühr einer Ermäßigung nach § 3, so ist der Zuschlag von der vollen Geschäftsgebühr zu berechnen. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr nach § 4 bleibt bei der Berechnung des Zuschlages außer Betracht. § 9. (1) Besorgt der Notar bei Geschäften, die (6) Die Abs. (1) bis (5) finden keine Anwenunter § 6, Abs. (2) und (3), § 7, Abs. (2), und dung, wenn die Summe d e r Gebühren für die § 8, Abs. (2), fallen, auch die grundbücherliche einzelnen Leistungen geringer ist als der Zuschlag. Stück 57, Nr. 260. § 10. Für die Aufnahme einer Vollmacht oder einer Erklärung, die nur die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäfte dritter Personen, zu einer Einverleibung oder Löschung in den öffentlichen Büchern oder bloß eine Vorrangseinräumung oder den Verzicht auf einen bücherlichen Rang oder ein anderes Recht enthält, beträgt die Gebühr bei einem Werte 1011 § 13. (1) Für die Empfangnahme, Verbuchung, Verwahrung und Verrechnung von Geld oder Wertpapieren, Sparkasse- und Vorschußkassebüchern einschließlich der Ausfolgung an den bestimmten Empfänger, der Rückstellung an den Übergeber oder der Besorgung des Erlages bei Behörden beträgt die Gebühr bei einem Werte (2) Für die Gebarung mit Wechseln und Schecks, die anläßlich eines Protestes übernommen werden, ist eine Gebühr nicht zu entrichten. § 14. Die Gebühr beträgt: § 11. (1) Für die Beglaubigung einer Unterschrift beträgt die Gebühr bei einem Werte (2) Sind! gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einem Schriftstück zu beglaubigen, so ist für die zweite und jede weitere Unterschrift bloß die Hälfte der Gebühr nach Abs. (1) zu entrichten. (3) Die Gebühren nach Abs. (1) gelten auch für Lebenszeugnisse; als Wert ist der Vermögenswert anzunehmen, den der Zweck des Zeugnisses darstellt. (4) Für die Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften (Vidimierung) beträgt die Gebühr für jede verglichene Seite 1 S, bei Ziffernausweisen das Doppelte. Eine angefangene Seite wird für voll gerechnet. § 12. (1) Die Gebühr für Proteste über Wechsel, Schecks und andere Urkunden beträgt 6 v. T. des Wertes, jedoch mindestens 5 S und nie mehr als insgesamt 50 S. (2) Außerdem ist für jede weitere Vorweisung sowie für die Nachfrage beim Meldungsamte die Zeitgebühr, jedoch für die halbe Stunde nie mehr als die Wertgebühr zu entrichten. § 15.(1)Der Wert wird bei Gold- und Silbermünzen, bei fremden Währungen (Valuten), dann bei den an der Börse notierten Wertpapieren nach dem Geldkurse des dem Geschäftsabschlusse vorhergegangenen letzten Börsentages, bei nicht notierten Wertpapieren mangels anderer Vereinbarung nach dem Nennwerte berechnet. (2) Bei Geschäften über wiederkehrende Leistungen, wie bei Renten-, Pacht- und Mietverträgen sowie beim. Fruchtgenusse ist bei bestimmter Dauer der Gesamtbetrag der Leistungen (Nutzungen), jedoch nie mehr als d u Dreifache des Jahresbetrages, in allen anderen Fällen das Dreifache des Jahresbetrages anzunehmen. 1012 Stück 5 7 , N r . 2 6 0 . (3) Bei einem bäuerlichen Übergabs(Ausgedings)vertrag wird die Gebühr nach dem Werte der übergebenen Liegenschaften u n d Fahrnisse o h n e Veranschlagung der wiederkehrenden Leistungen (Nutzungen) bemessen. (4) Bei Vorrangseinräumungen entscheidet der Wert des geringerwertigen Rechtes. (5) Bei Tauschverträgen ist die Gebühr von dem höherwertigen Tauschgegenstande, bei Vermögensteilungen von dem Gesamtwerte des zu teilenden Vermögens ohne Rücksicht auf die Passiven zu bemessen. (6) Bei Beurkundung eines Beschlusses auf Gründung einer Gesellschaft oder auf Erhöhung des Gesellschaftskapitales ist der Berechnung der G e bühr der Nennbetrag des Gesellschaftskapitales oder des Kapitales, u m welches das Gesellschaftsvermögen erhöht wird, zugrunde zu legen. Übersteigt bei einer Kapitalserhöhung der niedrigste Begebungskurs den Nennbetrag u m das Zehnfache, so gilt als Wertgrundlage für die Gebühr der fünfte Teil des Begebungskurses. § 16. Wurde die Gebühr ganz oder zum Teil von dem in der Urkunde eingesetzten Wert einer Liegenschaft berechnet u n d wurde der staatlichen Gebührenbemessung ein anderer Wert zugrunde gelegt, so kann der N o t a r o d e r die Partei v e r langen, daß der Berechnung der Gebühr dieser W e r t zugrunde gelegt und die Gebühr nachträglich entsprechend erhöht oder herabgesetzt wird. 2. Zeitgebühr. § 17.(1)Die Zeitgebühr wird nach der auf ein Geschäft verwendeten Zeit statt der W e r t - oder festen Gebühr für die Aufnahme von Urkunden, die keine Wertangabe und keine Angaben zur Bestimmung des Wertes enthalten und in keinem der vorstehenden Tarifsätze begriffen sind, ferner bei allen Beurkundungen oder Tatsachen u n d über bekanntzumachende Erklärungen, für die persönliche Überbringung einer Urkunde zu G e richt und bei sonstigen notariellen Geschäften, die nicht unter andere Absätze dieses Tarifes fallen, eingehoben. (2) Die Zeitgebühr wird für jede, wenn auch bloß angefangene, halbe Stunde m i t 5 S b e messen. § 1 8 . (1) Wird zwar nicht gleichzeitig [§ 6, Abs. (3)], aber innerhalb eines halben Jahres nach der Errichtung eines bäuerlichen Übergabs(Ausgedings)vertrages und damit zusammenhängend vor dem gleichen Notar ein Ehepakt errichtet, so gebührt für diesen A k t nur die Zeitgebühr. Eine Wertgebühr ist in solchen Fällen n u r von dem Vermögen zu entrichten, das nicht schon Gegenstand des Übergabs(Ausgedings)vertrages war, die G e b ü h r insgesamt darf aber nie höher sein als die Wertgebühr v o n d e m Gesamtwert des d e m Ehepakt zugrundeliegenden Vermögens. (2) § 9 findet sinngemäß Anwendung. D e r Z u schlag ist von d e r Gesamtgebühr zu berechnen, für d e n Prozentsatz ist d e r ganze W e r t m a ß gebend. § 19. D e r zweite zu einer Amtshandlung zugezogene N o t a r hat außer allfälligen Reisekosten n u r die einfache Zeitgebühr anzusprechen, jedoch niemals mehr, als die Gebühr des ersten Notars beträgt. § 20. (1) Die dreifache Zeitgebühr ist zu entrichten für die Errichtung v o n letztwilligen A n ordnungen. (2) Die vierfache Zeitgebühr ist zu entrichten für die Errichtung von Schenkungsverträgen, Erbverträgen und Ehepakten, in denen keine Wertangabe u n d keine Angaben zur Bestimmung des Wertes enthalten sind, für die Beurkundung von Auslosungen mit oder ohne Wertangabe sowie für die Beurkundung der Beschlüsse v o n Generalversammlungen. (3) Wird im Beschlusse der Generalversammlung ein unter die §§ 6 bis 8 oder 10 fallendes Rechtsgeschäft beurkundet, so h a t der N o t a r auf die Wert- oder feste Gebühr Anspruch, falls diese höher ist als die Zeitgebühr. § 3, Abs. (1), findet Anwendung, doch ist, wenn der beurkundete Generalversammlungsbeschluß auf eine Änderung in der Höhe des Gesellschaftsvermögens lautet, die Gebühr nicht mit der Hälfte, sondern n u r mit einem Drittel der tarifmäßigen Gebühr zu berechnen. § 2 1 . (1) Als zu dem Geschäfte verwendete Zeit k o m m t nicht bloß die z u m Niederschreiben der U r k u n d e verwendete, sondern auch die Zeit in Anschlag, die durch die der Beurkundung vorausgegangenen vorbereitenden Besprechungen mit den Beteiligten, durch die in Abwesenheit der Beteiligten gepflogenen Vorarbeiten des Notare und bei Geschäften, die außerhalb der Kanzlei des Notars vorgenommen werden, durch den Gang von u n d zu dem Orte der Verhandlung in Anspruch genommen worden ist. (2) Für die auf den Gang zu und v o n dem O r t e der Verhandlung entfallende Zeit ist auch in den Fällen des § 20, Abs. (1) u n d <2), n u r die einfache Gebühr zu berechnen. b) E n t f e r n u n g s g e b ü h r e n u n d Reisekosten. § 22. (1) Wird ein Geschäft, das nicht schon vermöge seiner Natur außerhalb der Kanzlei des Notars vorgenommen werden muß und für das nicht die Zeitgebühr zu entrichten ist (§ 21), auf Begehren der Beteiligten außerhalb der Kanzlei des Notars vorgenommen, so gebührt dem Notar nebst der Wert- oder festen Gebühr die Zeitgebühr für die auf dem Hin- und Rückwege notwendig zugebrachte Zeit. Diese Zeiten sind zur Bemessung der Zeitgebühr zusammenzurechnen. Stück 57, Nr. 260. (2) Für die Aufnahme von Protesten über Wechsel, Schecks und andere Urkunden kann der Notar die Zeitgebühr nach Abs. (1) ansprechen, wenn er diese Geschäfte außer dem Orte 6eines Amtssitzes vornimmt, bei einem Werte der Urkunde bis einschließlich 500 S jedoch nur zwei Fünftel der Zeitgebühr. § 23.(1)Dem Notar gebührt, soweit nicht die Bestimmung des Abs. (2) zur Anwendung kommt, wenn er sich zur Vornahme eines Geschäftes an einen Ort außerhalb seines Amtssitzes begibt oder mehr als zwei Kilometer von seiner Kanzlei entfernt: a) die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels, womit der Weg zum Orte der Geschäftsvornahme und zurück mit dem geringsten Aufwand an Zeit und Kosten zurückgelegt werden kann; dabei gebührt auf Eisenbahnen die II. Klasse und auf Dampfschiffen die I. Klasse; b) insoweit ein Massenbeförderungsmittel überhaupt oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht benützt werden kann, die Vergütung für die Kosten eines Kraftwagens oder eines zweispännigen Wagens für den Weg, der nicht mit einem Massenbeförderungsmittel zurückgelgt werden kann, sofern er einen Kilometer übersteigt; c) insoweit eine Fahrgelegenheit nicht benützt werden kann, für den auf andere Weise zurückgelegten Weg, sofern er einen Kilometer übersteigt, eine Vergütung von 2 S für jede wenn auch nur begonnene halbe Wegstunde. (2) Die Notare in Wien erhalten für Geschäfte, die sie im Gemeindegebiete der Stadt Wien vornehmen, in der Regel für den Wagen keine Vergütung, sondern eine Entfernungsgebühr, die beträgt: a) wenn der Ort der Geschäftsvornahme innerhalb des Amtssitzes des Notars gelegen ist, für den Hin- und Rückweg je das Doppelte des jeweiligen Straßenbahntarifes; b) wenn der Ort der Geschäftsvornahme in einem an den Amtssitz des Notars unmittelbar angrenzenden Stadtbezirke gelegen ist, für den Hin- und Rückweg je das Vierfache des jeweiligen Straßenbahntarifes; c) wenn der Ort der Geschäftsvornahme in. einem an den Amtssitz des Notars nicht unmittelbar angrenzenden Stadtbezirke gelegen ist, für den Hin- und Rückweg je das Achtfache des jeweiligen Straßenbahntarifes. 1013 Wagens geboten, so ist der Aufwand für den Wagen zu ersetzen. (4) Wenn der N o t a r ein Geschäft außerhalb seines Amtssitzes vornimmt u n d der O r t der Geschäftsvornahme mehr als zwei Kilometer von seiner Kanzlei entfernt ist, erhält er für jeden Tag, a n dem die Abwesenheit mindestens drei Stunden dauert, als Verpflegsgebühr einen den Kosten der in die Zeit der Abwesenheit üblicherweise fallenden Hauptmahlzeiten e n t sprechenden Betrag. M u ß d e r N o t a r außerhalb des Amtssitzes übernachten, so g e b ü h r t ahm außerdem für jede Nacht ein den Kosten einer angemessenen Unterbringung entsprechender Betrag. (5) Bei Geschäften, die der Notar durch einen Kanzleiangestellten vornehmen läßt, k a n n e r wenn der O r t der Geschäftsvornahme von der Kanzlei des Notars mehr als zwei Kilometer entfernt ist, die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels verrechnen. § 24. (1) Der O r t , an dem der N o t a r A m t s tage hält, gilt während eines solchen Aufenthaltes als sein Amtssitz, desgleichen der O r t , an d e m e r als Substitut eines Notars bestellt ist. (2) I n Wien gilt als Amtssitz des N o t a r s d e r Stadtbezirk, für den er ernannt ist. c) K a n z l e i g e b ü h r e n . § 25. (1) Die Schreibgebühr beträgt für jede Seite mit mindestens 25 Zeilen bei einem Werte (2) Eine angefangene Seite wird für voll gerechnet. § 26. (1) Die Schreibgebühr darf für folgende Ur- und Reinschriften nicht gefordert werden: Proteste über Wechsel, Schecks und andere Urkunden, Beurkundungen, Zeugnisse und schriftliche Mitteilungen gemäß den §§ 11, 14, lit. a, f, g, h, Protokolle gemäß § 14, lit. b und c, Vermerke, Empfangsbestätigungen und Entwürfe, die vor Anfertigung der Urschrift verfaßt wurden. (2) Für Abschriften, die auf Verlangen der Partei hergestellt werden, ist auch in den Fällen des Abs. (1) die Schreibgebühr zu entrichten. § 27. Für Ausfertigungen und für die den Parteien erteilten Beurkundungen über Amtshandlungen nach den §§ 83, 87 und 88 NO. wird nebst der Schreibgebühr die Beglaubigungs(Vidimierungs)gebühr berechnet. § 28. Die im § 25 bestimmte Gebühr ist ferner (3) War in den Fällen des Abs. (2) wegen Dringlichkeit der Sache die Benützung eines zu entrichten: 1014 Stück 57, N r . 2 6 1 . a) für die Aufgabe zur Post (beim Telegraphenamt), für die Überreichung bei Behörden sowie für die Behebung von Rückscheinen v o n jedem Geschäftsstück; b) für die Einlösung einer Postanweisung (Postsparkassenanweisung) bei der Post, für Einzahlungen mittels Postanweisung, Empfangserlagscheines oder Schecks für jeden Einzelfall, wenn der angewiesene oder einzuzahlende Betrag mindestens 10 S beträgt. verbundenen Verrichtungen und Vorarbeiten am Amtssitz des Notars einschließlich der Kanzleiarbeiten. (2) Wenn es sich um Geschäfte handelt, die von ungewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Verantwortlichkeit sind, sehr beträchtliche Vorarbeiten erfordern oder mit besonderem Zeitaufwand verbunden sind, kann der Notar unter Angabe der Gründe, aus denen die tarifmäßige Gebühr unzureichend ist, eine entsprechend höhere Gebühr, allfällig auch über eine festgesetzte Höchstgebühr hinaus beanspruchen. C. Schlußbestimmungen. Diese höhere Gebühr ist nach richterlichem Er§ 29. Im übrigen haben die Vorschriften des messen festzustellen. XI. Hauptstückes der Notariatsordnung An(3) Liegen besonders berücksichtigungswürdige wendung zu finden. Gründe vor, so kann das Gericht die Entlohnung auch unter dem tarifmäßigen Ansatz, jedoch nicht Artikel II. unter der Hälfte des tarifmäßigen Betrages beIm Hinblick auf die derzeitigen Lohn- und stimmen oder die Anwendung des Abs. (2) unterPreisverhältnisse erhöht sich die nach den Belassen. Solche Gründe sind zum Beispiel eine bestimmungen des Artikels I dem Notar geträchtliche Schuldenlast der Masse oder ungünstige bührende Verdienstsumme ausschließlich der wirtschaftliche Verhältnisse des ZahlungspflichReisekosten, Entfernungsgebühren und der sontigen und ähnliches. stigen Barauslagen u m 50 v. H . (4) In den Fällen der Abs. (2) und (3) sind in der Entscheidung die Gründe anzugeben, die zu Artikel III. einer vom Tarif abweichenden Gebührenbestim(1) Diese Verordnung tritt am achten Tage mung geführt haben. nach ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig § 3. (1) Für eine Amtshandlung, die der Notar treten die Verordnung v o m 19. Oktober 1926, B.G.Bl. N r . 306, über den Notariatstarif in der an einem Krankenlager oder in der Zeit von Fassung des Artikels II der Verordnung vom 7 Uhr abends bis 8 Uhr morgens oder an Sonn18. Dezember 1931, B. G. Bl. N r . 391, u n d später und Feiertagen vornehmen muß oder auf auserlassene einschlägige Vorschriften, soweit sie drückliches Verlangen der Beteiligten vornimmt, wird die Gebühr um die Hälfte des tarifmäßigen noch in Geltung stehen, außer Kraft. (2) Die Verordnung findet auch auf die Ansatzes erhöht. Leistungen der N o t a r e u n d ihrer Kanzleien An(2) Stellt sich diese Amtshandlung als ein Teil wendung, die v o r ihrem Inkrafttreten bewirkt einer Verlassenschaftsabhandlung dar, deren wurden, es sei denn, daß bereits der Vergütungs- Durchführung dem Notar aufgetragen wurde, so betrag gerichtlich bestimmt oder die H ö h e des kann außer der Gebühr gemäß § 9 auch noch die Vergütungsanspruches der Partei v o m Notar Hälfte des gemäß § 10 für die einzeln vorgenombekanntgegeben worden ist. mene Amtshandlung entfallenden Betrages angesprochen werden. Gerö § 4. (1) Wenn der Wert des Gegenstandes der 2 6 1 . Verordnung des Bundesministeriums Amtshandlung 300 S nicht übersteigt, hat der für Justiz vom 31. Oktober 1947 über den Notar eine Gebühr überhaupt nicht zu beanTarif für die Entlohnung der Notare als spruchen. Beauftragte des Gerichtes. (2) Abs. (1) findet nicht Anwendung, wenn die Auf Grund des Artikels VIII des Gesetzes vom Amtshandlung einen 300 S nicht übersteigenden 1. Juli 1921, B. G. Bl. Nr. 375, wird verordnet: Teil eines Vermögens betrifft, das Gesamtvermögen aber 300 S übersteigt. Artikel I. § 5. Die Auslagen für Gerichts-, Stempel- und A. A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n . Postgebühren sowie sonstige Barauslagen sind § 1. Die Amtshandlungen der Notare als Be- stets zu ersetzen. Die Kosten notwendiger Erauftragte des Gerichtes werden nach den im nach- hebungen, die im Wege Ersuchens gepflogen werfolgenden Tarif enthaltenen Bestimmungen ent- den, gelten, soweit sie angemessen sind, als Barlohnt. auslagen. § 6. (1) Die Gebühr wird nach dem bei der § 2. (1) Die Gebühr enthält, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Entlohnung Amtshandlung ermittelten Wert des Gegenstandes für alle gewöhnlich mit Geschäften gleicher Art bemessen; sie ist von dem Rohvermögen ohne Stück 57, Nr. 261 Abzug von Schulden, Ausgaben, Kosten oder Gebühren zu berechnen. (2) Betrifft die Amtshandlung ein Handelsvermögen, so ist der Gebührenberechnung der Reinwert, mindestens aber ein Viertel des Wertes der Geschäftsaktiven zugrunde zu legen. Wird der Wert eines solchen Vermögens gemäß § 106 des Kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, ermittelt, so ist der Gebührenberechnung der sich aus dem Rechnungsabschluß ergebende Wert zugrunde zu legen. (3) Ist in einer Verlassenschaftsabhandlung eine Liegenschaft n u r nach den Angaben der Partei oder mit einem Steuervielfachen bewertet worden und wird der Bemessung der Verlassenschaftsabgaben ein wesentlich höherer W e r t zugrunde gelegt, so kann der Notar verlangen, daß der Berechnung der tarifmäßigen Gebühr dieser W e r t zugrunde gelegt und die Gebühr nachträglich e n t sprechend erhöht wird. (4) Wenn eine Amtshandlung (Inventur, Schätzung, Rechnung u. dgl.) nur einen Teil eines Vermögens oder bloß ein Einkommen betrifft, wird die Gebühr nach d e m W e r t e dieses Teiles oder nach dem Betrage des Einkommens bemessen. 1015 (2) Betrifft jedoch die Verlassenschaftsabhandlung hauptsächlich Liegenschaften, die außerhalb der Gerichtshofsorte gelegen und der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, oder Rechte an solchen Liegenschaften, so beträgt die Gebühr bei einem Werte § 7. (1) Bei Anwendung des Tarifs sind bei einem Werte des Gegenstandes bis einschließlich 1000 S angefangene 10 S, bei einem Werte von mehr als 1000 S angefangene 100 S für voll zu rechnen. (2) Die Gebührenbeträge werden auf volle 10 g aufgerundet. § 8. (1) D e r N o t a r hat die von ihm angesprochenen Gebühren u n d Kosten in den Akten einzeln zu verzeichnen. (2) In Ansehung der Zahlungspflicht und der Eintreibung der Gebühren gelten die Vorschriften über die Einbringung gerichtlicher Gebühren. B. T a r i f . § 9. (1) Für die Aufnahme und Vorbereitung aller oder doch des größten Teiles der zur Erwirkung der Einantwortung erforderlichen Akte der Verlassenschaftsabhandlung und die Erbteilung beträgt die Gebühr bei einem Werte (3) D i e Gebühr umfaßt alle dabei vorkommenden Amtshandlungen einschließlich der Erbteilung, und zwar auch dann, wenn eine einzelne Amtshandlung wegen Gefahr am Verzug oder aus anderen wichtigen Gründen abgesondert vorgenommen werden m u ß . Wird dem Notar, der den Todfall aufgenommen hat, nach Vornahme der Todfallsaufnahme die weitere Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung aufgetragen, so ist die Todfallsaufnahme nicht abgesondert z u e n t lohnen, es gebührt vielmehr dem N o t a r insgesamt nur die Entlohnung nach den Abs. (1) und (2). (4) Erstreckt sich das Inventar, das von dem N o t a r errichtet wurde, dem die Aufnahme und Vorbereitung aller oder des größten Teiles der zur Erwirkung der Einantwortung erforderlichen Akte der Verlassenschaftsabhandlung aufgetragen ist, nicht auf das ganze Verlassenschaftsvermögen, so ist die Gebühr um die Hälfte der gemäß § 10 auf die Errichtung des Inventars über das übrige Nachlaßvermögen entfallenden Gebühr zu kürzen. 1016 Stück 57, Nr. 261. § 10. (1) Für die Vornahme einzelner Amts- fern nicht etwas anderes u n t e r d e n Zahlungshandlungen der Verlassenschaftsabhandlung, wenn pflichtigen vereinbart oder i m letzten Willen sie nicht im Zuge einer dem Notar aufgetragenen angeordnet ist. Verlassenschaftsabhandlung geschehen, beträgt die § 12.(1)F ü r die Vorbereitung der Überlassung Gebühr: eines Nachlasses an Zahlungs statt nach § 73 des Kaiserlichen Patentes v o m 9. August 1854, R. G. Bl. N r . 208, entfallen 30 v. H . der Gebühr nach § 9, mindestens aber ein Betrag von 5 S. Kann sie i m Zuge d e r Todfallsaufnahme erfolgen, so entfällt eine abgesonderte Entlohnung der Todfallsaufnahme. (2) In gleicher Weise wird weiters entlohnt: die Verfassung eines Inventars außerhalb der Verlassenschaftsabhandlung, die Verfassung einer Rechnung, die Durchführung einer Vermögensteilung oder Früchteabsonderung oder die V e r fassung von Ausweisen u n d ähnlichen Arbeiten überhaupt i m Auftrage der Gerichte. Sind diese Arbeiten ganz einfach, so kann das Gericht auch eine geringere als die tarifmäßige Entlohnung Betrifft die Todfallsaufnahme hauptsächlich zuerkennen. Die Vorschrift des § 10, Abs. (1), Liegenschaften, die außerhalb der Gerichtshofsorte Z. 4, Schlußsatz, findet Anwendung. gelegen und der Land- oder Forstwirtschaft ge§ 13.(1)F ü r die Vornahme einer freiwilligen widmet sind, oder Rechte an solchen Liegenschaften, so beträgt die Gebühr nur drei Viertel Schätzung oder Versteigerung unbeweglicher Sachen beträgt die Gebühr bei einem W e r t e dieser Sätze; 2. für eine Sperre oder Versiegelung das Doppelte der in Z. 1 festgesetzten Gebühr; 3. für die Kundmachung der letztwilligen Anordnungen 30 v. H. der in Z. 1 festgesetzten Gebühr; 4. für die Errichtung eines Inventars 40 v. H. der Gebühr nach § 9, mindestens aber 5 S; damit verbundene Schätzungen werden nicht abgesondert entlohnt; die Zusammenstellung von Teilinventaren in ein Hauptinventar gilt nicht als Errichtung eines Inventars; 5. für die Vornahme einer Schätzung, für die Verfassung eines eidesstättigen Vermögensbekenntnisses, für die Verfassung einer Nachlaß(2) Betrifft die freiwillige Schätzung oder V e r nachweisung, eines Pflichtteils-, Substitutions-, steigerung hauptsächlich Liegenschaften, die Erbteilungsausweises oder eines anderen Ausweises 30 v. H. der Gebühr nach § 9, mindestens außerhalb der Gerichtshofsorte gelegen u n d der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, oder aber 5 S. (2) Abs. (1) findet auch auf das Verfahren über Rechte an solchen Liegenschaften, so beträgt die Nachlässe v o n Ausländern Anwendung, wenn Gebühr nur drei Viertel d e r i m Abs. (1) aufgeeine Verlassenschaftsabhandlung nicht stattfindet. stellten Sätze. (3) Für die Vornahme einer freiwilligen (3) W e r d e n einem N o t a r mehrere zur DurchSchätzung beweglicher Sachen ist die im Abs. (1) führung einer Verlassenschaftsabhandlung n o t festgesetzte Gebühr, für die Vornahme einer freiwendige Amtshandlungen abgesondert aufgewilligen Versteigerung beweglicher Sachen das tragen, so darf die Summe der Gebühren den nach § 9 auf die Durchführung der ganzen Ver- Doppelte dieser Gebühr zu entrichten. (4) Bei freiwilligen Versteigerungen ist die lassenschaftsabhandlung entfallenden Betrag Gebühr, wenn es zum Verkauf kommt, vom Ernicht übersteigen. lös sonst vom halben Ausrufspreis zu berechnen. § 11. D i e in den §§ 9 u n d 10 festgesetzten § 14. Für die Überprüfung einer Rechnung, Gebühren halben die Erben u n d Vermächtnisnehmer untereinander im Verhältnis des Wertes, eines Ausweises oder einer ähnlichen Arbeit geden sie aus dem Nachlaß erhalten, zu tragen, so- bührt ein Drittel der tarifmäßigen Gebühr, die Stück 57, Nr. 262. für die Verrichtung der Arbeit durch den Notar selbst nach diesem Tarif entfallen würde. § 15.(1)Bleiben aufgetragene Amtshandlungen ohne Verschulden des Notars unvollendet, so gebührt dem Notar eine angemessene Entlohnung, die vom Gericht zu bemessen ist, jedoch in keinem Falle die Höhe der tarifmäßigen Gebühr für die vollendete Amtshandlung erreichen darf. (2) Für eine aus Verschulden des Notars unwirksam oder unvollendet gebliebene Amtshandlung ist eine Gebühr nicht zu entrichten. § 16.(1)Neben der tarifmäßigen Gebühr kann angesprochen werden, und zwar nach den Bestimmungen des Artikels I der Verordnung vom 31. Oktober 1947, B.G.Bl. Nr. 260, über den Notariatstarif: a) eine Entlohnung für die Gebarung mit Geldern, Wertpapieren, Sparkasse- und Vorschußkassebüchern; b) bei Amtshandlungen, die nur auf Begehren der Beteiligten außerhalb der Kanzlei des Notars vorgenommen werden, für die auf dem Hin- und Rückweg notwendig zugebrachte Zeit, die Zeitgebühr; c) bei Amtshandlungen außerhalb des Amtssitzes des Notars eine Vergütung der Reisekosten. In Wien gilt als Amtssitz des Notars der Stadtbezirk, für den er ernannt ist. Der Ort, an dem der Notar Amtstage hält, gilt während eines solchen Aufenthaltes als sein Amtssitz, desgleichen der Ort, an dem er als Substitut eines Notars bestellt ist. (2) Bei Todfallsaufnahmen, Sperren und Versiegelungen findet die Vorschrift des Abs. (1), lit. b, keine Anwendung, die der lit. c nur, wenn der Wert des Nachlasses 2000 S übersteigt. Artikel II. Im Hinblick auf die derzeitigen LohnPreisverhältnisse erhöht sich die nach den stimmungen des Artikels I dem Notar bührende Verdienstsumme ausschließlich Reisekosten und der sonstigen Barauslagen 50 v. H. und Begeder um 1017 Artikel III. (1) Diese Verordnung tritt am achten Tage nach ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung v o m 30. August 1924, B. G. Bl. N r . 329, u n d später erlassene einschlägige Vorschriften, soweit sie noch in G e l tung stehen, außer Kraft. (2) Die Verordnung findet auch auf Leistungen der N o t a r e als Beauftragte des Gerichtes Anwendung, die vor ihrem Inkrafttreten bewirkt wurden, es sei denn, daß die Gebühren bereits gerichtlich festgestellt worden sind. Gerö 2 6 2 . Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien vom 5. November 1947, betreffend die Erhöhung der Gebühren für Untersuchungen durch die bundesstaatlichen Untersuchungsanstalten für Lebensmittel. Auf Grund des § 24 des Gesetzes vom 16. Jänner 1896, R.G.Bl. Nr. 89 aus 1897, betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und einigen Gebrauchsgegenständen, sowie auf Grund der Bestimmung des § 2 des Preisregelungsgesetzes vom 17. Juli 1945, St.G.Bl. Nr. 89, wird verordnet: Artikel I. Zu den im Gebührentarife der bundesstaatlichen Untersuchungsanstalten für Lebensmittel festgesetzten Gebühren (Anhang zur Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern vom 3. Jänner 1929, B.G.Bl. Nr. 22) ist ein Zuschlag in der Höhe von hundert vom Hundert einzuheben. Artikel II. (1) Die Verordnung t r i t t m i t Rückwirkung v o m 10. August 1947 in Kraft. (2) F ü r Untersuchungen, die v o r d e m Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, ist d e r Zuschlag nicht einzuheben. Maisel