BGBl. 255/1947

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BGBl. 255/1947
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BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 1947
Ausgegeben am 19. Dezember 1947
57. Stück
251. Bundesgesetz: Vereinsgesetz-Novelle 1947.
2 5 2 . Bundesgesetz.: Aufhebung der Verordnung, betreffend die Anzeigefrist für Versammlungen und die Untersagung von Vereinsversammlungen.
2 5 3 . Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer der Vorschriften über die erweiterte Anwendung des vereintachten Verfahrens in Verbrechens- und Vergehensfällen.
2 5 4 . Bundesgesetz: Verlängerung des Wohnungsanforderungsgesetzes.
255. Bundesgesetz: Abänderung des Wohnungsanforderungsgesetzes.
256. Bundesgesetz: Geltendmachung der Rückstellungsansprüche der aufgelösten österreichischen Verbrauchergenossenschaften.
2 5 7 . Verordnung: Gebührenanspruch der Mitglieder der Bäuerlichen Schlichtungsstellen.
2 5 8 . Verordnung: Durchführung des Wohnungsanforderungsgesetzes in Niederösterreich.
2 5 9 . Verordnung: Rechtsanwaltstarif.
260. Verordnung: Notariatstarif.
2 6 1 . Verordnung: Tarif für die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes.
2 6 2 . Verordnung: Erhöhung der Gebühren für Untersuchungen durch die bundesstaatlichen Untersuchungsanstalten für Lebensmittel.
2 S 1 . Bundesgesetz vom 5. November 1947, die Anzeigefrist für Versammlungen und die
womit das Gesetz vom 15. November 1867, Untersagung von Vereinsversammlungen, wird
R. G. Bl. Nr. 134, über das Vereinsrecht ab- aufgehoben.
geändert wird (Vereinsgesetz-Novelle 1947).
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses BundesDer Nationalrat h a t beschlossen:
Artikel I.
Die §§ 29 bis 35 des Gesetzes v o m 15. N o v e m ber 1867, R. G.Bl. N r . 134, über das Vereinsrecht
werden aufgehoben. Die Überschrift
„Zweiter Abschnitt. Von den politischen Vereinen" wird gestrichen. Der „Dritte Abschnitt"
erhält die Bezeichnung „Zweiter Abschnitt".
Artikel II.
(1) Das Bundesministerium für Inneres ist ermächtigt, das in Artikel I erwähnte Gesetz in
seiner derzeitigen Fassung unter Berücksichtigung
der Änderungen, die sich aus d e m vorliegenden
Bundesgesetz ergeben, sowie unter Bedachtnahme
auf die gegenwärtigen staats- u n d v e r w a l t u n g s rechtlichen Einrichtungen durch Verordnung mit
rechtsverbindlicher Kraft zu verlautbaren.
(2) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Inneres betraut.
Renner
Figl
Helmer
2 5 2 . Bundesgesetz vom 5. November 1947,
womit die Verordnung der Bundesregierung vom 13. März 1933, B.G.Bl. Nr. 55,
betreffend die Anzeigefrist für Versammlungen und die Untersagung von Vereinsversammlungen, aufgehoben wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
gesetzes treten die Bestimmungen des § 15 des
Gesetzes vom 15. November 1867, R. G. Bl.
Nr. 134, über das Vereinsrecht und des § 2 des
Gesetzes vom 15. November 1867, R. G. Bl.
Nr. 135, über das Versammlungsrecht in der
Fassung, die sie vor dem Inkrafttreten der unter
Ziffer (1) genannten Verordnung hatten, wieder
in Wirksamkeit.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Inneres
betraut.
Renner
Figl
Helmer
2 5 3 . Bundesgesetz vom 5. November 1947,
womit die Geltungsdauer der Vorschriften
über die erweiterte Anwendung des vereinfachten Verfahrens in Verbrechens- und Vergehensfällen verlängert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 18. Juni 1946, B. G. Bl.
Nr. 124, über die erweiterte Anwendung des vereinfachten Verfahrens in Verbrechens- und Vergehensfällen wird abgeändert wie folgt:
1. Im § 1 treten an die Stelle der Worte „bis
zum 31. Dezember 1947" die Worte „bis 31. Dezember 1948";
2. der § 5 hat zu lauten:
„§ 5. Ist ein Strafantrag vor dem 1. Jänner
§ 1. (1) Die Verordnung der Bundesregierung
vom 13. März 1933, B. G. Bl. Nr. 55, betreffend 1949 gestellt worden, so ist auch nach dem 31. De24
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Stück 57, Nr. 254 bis 256.
zember 1948 nach den Bestimmungen dieses 2 5 6 . Bundesgesetz vom 19. November 1947,
Bundesgesetzes zu verfahren."
über die Geltendmachung der RückstellungsArtikel II.
ansprüche der aufgelösten österreichischen
Verbrauchergenossenschaften.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1948 Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Die „Allgemeine österreichische K o n in Kraft.
sumgenossenschaft,
registrierte Genossenschaft
(8) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
mit beschränkter Haftung" ist zur Geltendist das Bundesministerium für Justiz betraut.
machung der Ansprüche auf Rückstellung des
Vermögens berechtigt, das den österreichischen
Renner
Verbrauchergenossenschaften
(Konsumvereinen)
Figl
Gerö
und verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen, die auf G r u n d der Verordnung zur A n 254. Bundesgesetz vom 19. November 1947, passung der verbrauchergenossenschaftlichen Einwomit das Wohnungsanforderungsgesetz ver- richtungen an die kriegswirtschaftlichen Verhältnisse vom 18. Februar 1941, Deutsches R. G. Bl. I
längert wird.
S.
106, u n d der zu ihrer Durchführung erlassenen
Der Nationalrat hat beschlossen:
Anordnungen aufgelöst worden waren, entzogen
§ 1. In § 24, Abs. (1), des Gesetzes vom worden ist; ihr kommen alle Rechte des ge22. August 1945, St. G. Bl. Nr. 138, betreffend schädigten Eigentümers zu.
die Anforderung und Vergebung von Wohn(2) D i e Allgemeine österreichische Konsumund Geschäftsräumen, werden die Worte
genossenschaft
erwirbt an d e m rückgestellten
„31. Dezember 1947" durch die Worte „31. DeVermögen
Eigentum;
sie hat dieses an jene Verzember 1948" ersetzt.
brauchergenossenschaften u n d verbrauchergenos§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember senschaftlichen Einrichtungen z u übertragen, die
1947 in Kraft.
die Aufgabe der seinerzeitigen Eigentümer über§ 3. Mit der Vollziehung dieses [Bundesgesetzes nehmen u n d fortführen, soweit sie spätestens a m
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung 31. Dezember 1948 errichtet sind.
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundes(3) D i e Allgemeine österreichische Konsumministerien betraut.
genossenschaft hat für die Übertragung nach
Abs. (2) einen Verteilungsplan aufzustellen. Die
Renner
Übertragung kann an die Bedingung geknüpft
Figl
Maisel
werden, daß innerhalb eines bestimmten räumlichen Gebietes einer bestimmten Gruppe von
2 5 5 . Bundesgesetz vom 19. November 1947, Konsumenten ein entsprechender Einfluß z u r
womit das Wohnungsanforderungsgesetz ab- Wahrung ihrer besonderen Interessen eingeräumt wird.
geändert wird.
(4) N ä h e r e Bestimmungen, so insbesondere über
Der Nationalrat hat beschlossen:
die bei der Aufstellung des Verteilungsplanes
§ 1. Abs. (2) des § 21 des Gesetzes vom anzuwendenden Richtlinien u n d eine allfällige
22. August 1945, St. G. Bl. Nr. 138, betreffend Genehmigung des Verteilungsplanes k ö n n e n
die Anforderung und Vergebung von Wohn- durch Verordnung getroffen werden.
und Geschäftsräumen (Wohnungsanforderungs§ 2. Diejenigen Genossenschaften u n d verbraugesetz), in der Fassung des Gesetzes vom 16. No- chergenossenschaftlichen Einrichtungen, denen
vember 1945, B. G. Bl. Nr. 1/1946, hat zu lauten: ein Anteil a n diesem Vermögen z u k o m m t , dürfen
„(2) (Verfassungsbestimmung.) Über Berufungen ungeachtet entgegenstehender Sätzungsbestimentscheidet für den Bereich des Landes Wien mungen die Aufnahme früherer Genossenschafter
das Bundesministerium für soziale Verwaltung aufgelöster Genossenschaften nicht ablehnen,
(Art. 109 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der wenn die Beitrittserklärung v o r dem 1. Jänner
Fassung von 1929), für den Bereich der übrigen 1949 abgegeben wird.
Bundesländer der Landeshauptmann in zweiter
§ 3.(1)Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten
und letzter Instanz. Eine Beschwerde an den
Rechtsvorgänge, Amtshandlungen, amtlichen
Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig."
Ausfertigungen, Eingaben u n d Protokolle, U r § 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes kunden u n d Zeugnisse unterliegen keiner öffentist das Bundesministerium für soziale Verwal- lichen Abgabe.
tung im Einvernehmen mit den beteiligten Bun(2) Für die in diesem Bundesgesetz im § 1,
desministerien betraut.
Abs. (2), genannten Genossenschaften (Verbrauchergenossenschaften
u n d verbrauchergeRenner
nossenschaftlichen Einrichtungen) ist d e r Vertrag
Figl
Maisel
Stück 57, Nr. 257 bis 259.
über die Errichtung und über jede Erhöhung des
Nennbetrages der Geschäftsanteile sowie die Erklärung des Beitrittes eines Genossenschafters und
die Erklärung eines Genossenschafters über die
Beteiligung auf einen weiteren Geschäftsanteil
bis 31. Dezember 1948 gebührenfrei.
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in der Fassung des Gesetzes vom 16. November
1945, B. G.Bl. Nr. 1/1946, wird verordnet:
Die Bezinkshauptmannschaften Amstetten, Baden, Bruck a. d. Leitha, Gänserndorf, Gmünd,
Hollabrunn, Horn, Korneuburg, Krems, Lilienfeld, Melk, Mistelbach, Neunkirchen, St. Pölten
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes Scheibbs, Tulln, Waidhofen a. d. Thaya, Wiener
ist das Bundesministerium für Vermögenssiche- Neustadt, Zwettl werden ermächtigt, in jenen
rung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen Gemeinden ihres Verwaltungsbezirkes, denen das
Recht zur Wohnungsanforderung durch die
mit den beteiligten Bundesministerien betraut.
Landeshauptmannschaft nicht zuerkannt wurde,
Renner
dieses Recht selbst auszuüben.
Figl
Krauland
Maisel
2 5 7 . Verordnung der Bundesministerien für
Justiz, für Land- und Forstwirtschaft und 2 5 9 . Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 24. Oktober 1947 über für Justiz vom 31. Oktober 1947 über den
Rechtsanwaltstarif.
den Gebührenanspruch der Mitglieder der
Bäuerlichen Schlichtungsstellen.
Auf Grund des Gesetzes vom 4. Juni 1923,
Auf Grund der §§ 23, 24 und 31 des Bundes- B.G.Bl. Nr. 305, wird verordnet:
gesetzes vom 21. März 1947, B. G. Bl. Nr. 85,
Artikel I.
zur Ausführung des Gesetzes vom 19. September
1945, St. G. Bl. Nr. 174, über die Aufhebung des
G e g e n s t a n d des Tarifs.
Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungs§ 1.(1)Die Leistungen der Rechtsanwälte und
rechtes wird verordnet:
ihrer Kanzleien im gerichtlichen und schieds§ 1. (1) Die Mitglieder der Bäuerlichen Schlich- gerichtlichen Verfahren, die eine durchschnitttungsstellen und der Bäuerlichen Oberschlich- liche Bewertung zulassen, sind! nach den Betungsstelle, die nicht im öffentlichen Dienst stimmungen dieser Verordnung und des anstehen, erhalten für die Teilnahme an den Sit- geschlossenen Tarifs zu entlohnen.
zungen Reise- und Aufenthaltsgebühren nach
(2) Auf Leistungen im Strafverfahren finden
den jeweils für die Schöffen geltenden Bestimdie
Tarifposten der Abteilung B (Reisekosten
mungen. Für die Gebühren der Schöffen aufgeund
Entfernungsgebühren) und der Abteilung C
stellte Tarife finden nicht Anwendung. Die
Höchstgrenze für die Aufenthaltsgebühren bil- (Kanzleigebühren) Anwendung. Die Tarifposten
den die Beträge, die einem Bundesbediensteten der Abteilung A (Geschäftsgebühren) gelten jedoch
der Dienstpostengruppe IV der allgemeinen Ver- nur für die Vertretung des Privatbeteiligten und
waltung als Tages- und Nächtigungsgebühr zu- für das Verfahren über Privatanlagen.
kommen.
E i n s c h r ä n k u n g d e r G e l t u n g des
(2) Die Mitglieder der Bäuerlichen SchlichtungsTarifs.
stellen und der Bäuerlichen Oberschlichtungs§ 2. (1) Durch den Tarif wird das Recht der
stelle, die im öffentlichen Dienst stehen, erhalten
für die Teilnahme an den Sitzungen Reise- und freien Vereinbarung nicht berührt.
Aufenthaltsgebühren nach den jeweils für Dienst(2) Auch wenn eine Entlohnung nicht verreisen geltenden Vorschriften.
einbart wurde, bleibt dem Rechtsanwalt vor§ 2. Die im § 1 vorgesehenen Gebühren sind behalten, einen durch besondere Umstände oder
durch besondere Inanspruchnahme seitens seiner
vom Vorsitzenden endgültig zu bestimmen.
Partei gerechtfertigten Mehranspruch gegen diese
geltend zu machen.
Gerö
Kraus
Zimmermann
B e r e c h n u n g d e s W e r t e s f ü r d i e An258. Verordnung des Bundesministeriums w e n d u n g d e r e i n z e l n e n T a r i f s ä t z e .
für soziale Verwaltung vom 28. Oktober
§ 3. (1) Der für die Anwendung eines be1947, betreffend die Durchführung des
Wohnungsanforderungsgesetzes in Nieder- stimmten Tarifsatzes maßgebende Wertbetrag
ist im streitigen Verfahren nach dem Werte des
österreich.
Streitgegenstandes, im Exekutions(Sicherungs)Auf Grund des § 1, Abs. (2), des Gesetzes vom verfahren nach dem Werte des Anspruches samt
22. August 1945, betreffend die Anforderung und Nebengebühren (§ 15), im außerstreitigen VerVergebung von Wohn- und Geschäftsräumen fahren nach dem Werte des Gegenstandes zu be(Wohnungsanforderungsgesetz), St. G.Bl. Nr. 138, rechnen, auf den sich die Leistung bezieht.
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Stück 57, N r . 259.
(2) Streitigkeiten gemäß § 37 EO. sind nach dem
Werte des Anspruches (§ 15) zu bewerten, wegen
dessen Exekution geführt wird, wenn aber die
in Exekution gezogenen Sachen einen geringeren
Wert haben, nach diesem. Ist der Widerspruch
gegen mehrere Beklagte gerichtet und wird über
die Kostenersatzpflicht in einer und derselben
Entscheidung erkannt, so hat für gemeinschaftliche Leistungen als Streitwert der höchste der
Ansprüche, wenn aber der Wert der in Exekution
gezogenen Sachen geringer ist, dieser zu gelten.
Der Kostenbetrag ist nach dem Verhältnisse der
Streitwerte der einzelnen Beklagten aufzuteilen.
Interesse (§ 59, JN.) höher bewertet, so ist der
höhere Betrag maßgebend.
oder des Vergleiches über die Kostenersatzpflicht
zu bewerten. Sind für die Umrechnung ausländischer Geldsorten z u m Zwecke der Ermittlung der Gerichts-, Stempel- und Rechtsgebühren
besondere für einen längeren Zeitraum geltende
Kurse festgesetzt, so sind diese maßgebend.
(2) I m Verfahren dritter Instanz kann der A n trag auf Neubewertung in der Revisionsschrift
oder Revisionsbeantwortung gestellt werden.
Wenn der Antrag in der Revisionsbeantwortung
gestellt wird, kann das Revisionsgericht darüber
eine Äußerung des Revisionswerbers abfordern.
§ 7. Findet der Beklagte die Bewertung eines
nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes
oder des Streitinteresses zu hoch oder zu niedrig,
so kann er, spätestens bei der ersten Streitverhandlung, die vom Kläger vorgenommene Bewertung bemängeln. I n diesem Falle hat das
Gericht mangels einer Einigung der Parteien t u n lichst ohne weitere Erhebungen und ohne die
Erledigung wesentlich z u verzögern oder Kosten
zu verursachen, den Streitgegenstand z u m Zwecke
der Kostenbemessung nach freiem Ermessen, jedoch innerhalb der von den Parteien behaupteten
Wertziffern zu bewerten. Eine solche Wertfeststellung k a n n durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
(3) H a t im Laufe eines Rechtsstreites eine m e h r malige Bewertung des Streitgegenstandes stattgefunden, so ist für die Bestimmung der Kosten
des gesamten, der Kostenbestimmung v o r a n gegangenen Verfahrens der im Zeitpunkte d e r
Entscheidung oder des Vergleiches über die
Kostenersatzpflicht geltende Streitwert m a ß gebend.
(2) Behauptet der Beklagte, daß der Kläger
die vereinbarte oder angemessene Gegenleistung
in Geld oder sein Interesse zu hoch oder zu
niedrig angegeben hat, so ist mangels einer Einigung der Parteien auf Antrag des Beklagten der
vom Gericht nach den Bestimmungen des § 7
festgesetzte Betrag der Gegenleistung als Streitwert zugrunde zu legen.
(S) Die gleichen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Feststellungsstreitigkeiten, in
denen ein zu einer Gegenleistung in Geld ver§ 4. Die Bewertung des Streitgegenstandes pflichtendes Rechtsverhältnis festgestellt werden
zum Zwecke der Kostenbestimmung (§ 3) richtet soll.
sich, soweit in dieser Verordnung nicht etwas
§ 9. (1) Ändert sich im Verlaufe eines Rechtsanderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der
streites der Wert eines nicht in Geld bestehenden
§§ 54 bis 59 der Jurisdiktionsnorm.
Streitgegenstandes dergestalt, daß die vom Kläger
§ 5. Wird nur ein Teil einer Geldforderung vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes
begehrt, so ist nicht der Gesamtbetrag der noch oder seines Interesses am Streite oder die v o n
unberichtigten Geldforderung, sondern n u r der hm als vereinbart oder angemessen bezeichnete,
eingeklagte Teil, wird ein Überschuß in in Geld bestehende Gegenleistung offenbar den
Anspruch genommen, der sich aus der Ver- herrschenden Wertverhältnissen nicht m e h r angleichung der den beiden Parteien gegeneinander gemessen erscheint so ist auf Antrag einer Partei
zustehenden Forderungen ergibt, so ist lediglich der Streitgegenstand oder das Interesse am Streite
der Betrag des eingeklagten Überschusses maß- zum Zwecke der Kostenbestimmung neu z u begebend.
werten. Mangels einer Einigung der Parteien ist
§ 6. Ansprüche in ausländischer W a h r u n g sind der neue Wert vom Gerichte nach den Bestimnach dem Kurse im Zeitpunkte der Entscheidung mungen des § 7 festzusetzen.
(4) Diese Bestimmung gilt auch im Rechtsmittelverfahren, für die Kosten der unteren
Instanzen jedoch nur dann, wenn diese Kosten
in der höheren Instanz bestimmt werden. W u r d e
die Entscheidung einer oder mehrerer Instanzen
ganz oder teilweise aufgehoben, so ist bei der
neuen Entscheidung in der Hauptsache auch der
§ 8. (1) Ist nach den Behauptungen des Klägers Bestimmung der in den Instanzen, deren E n t für die eingeklagte, nicht in einem Geldbetrage scheidungen aufgehoben wurden, aufgelaufenen
bestehende Leistung eine Gegenleistung in Geld Kosten der letzte Streitwert zugrunde zu legen.
vereinbart, so ist der nach den Behauptungen des
Klägers vereinbarte oder angemessene Betrag
(5) Die Bestimmungen des Abs. (4) gelten auch,
dieser Gegenleistung für die Kostenbestimmung wenn der gemäß § 6 für die Bewertung m a ß maßgebend. H a t der Kläger in der Klage den gebende Umrechnungskurs sich während des InStreitgegenstand [§ 56, Abs. (2), JN.] oder sein stanzenzuges geändert hat.
Stück 57, Nr. 259.
§ 10. (1) Ansprüche auf Leistung von Unterhalts- und Versorgungsbeträgen sind mit dem
doppelten, solche auf Zahlung von Renten für
erlittene körperliche Beschädigungen mit dem
dreifachen Jahresbetrage zu bewerten. Wird der
Anspruch nur für eine kürzere Zeit als zwei,
beziehungsweise drei Jahre gestellt, so ist er mit
dem Gesamtbeträge der für diese Zeit beanspruchten Leistungen zu bewerten.
(2) W i r d eine Erhöhung oder Verminderung
von Unterhaltsbeträgen gefordert, so gilt als
W e r t des Streitgegenstandes der doppelte Jahresbetrag der geforderten E r h ö h u n g oder Verminderung.
(3) Der Anspruch auf Leistung des einstweiligen
Unterhaltes ist m i t d e m einfachen Jahresbetrage
zu bewerten.
§ 1 1 . (1) D e r Streitgegenstand ist z u b e w e r t e n :
1. in Bestandstreitigkeiten u n d i n Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen
mit 1000 S,
2. betrifft der Bestand- oder Räumungsstreit
Geschäftsräumlichkeiten mit d e m Doppelten des
in Z . 1 genannten Betrages,
3. in Streitigkeiten, betreffend die Festsetzung
des Mietzinses, zu deren Entscheidung die Mietkommissionen zuständig sind, m i t d e m doppelten
Jahresbetrag d e r beantragten Zinserhöhung;
richtet sich d e r Antrag gegen m e h r e r e Mieter,
so sind die auf sämtliche Mieter, die sich
nicht v o r Anrufung d e r Mietkommission m i t d e r
begehrten Mietzinserhöhung einverstanden e r klärt u n d sich in den Streit eingelassen haben,
entfallenden Beträge zusammenzurechnen, u n b e schadet des Rechtes der Mietkonimission, d e n sich
s o ergebenden Kostenbetrag nach i h r e m E r messen auf die einzelnen Parteien aufzuteilen,
4. i n Ehestreitigkeiten m i t 3000 S, in Streitigkeiten auf Anerkennung oder A b e r k e n n u n g d e r
ehelichen Geburt m i t 1500 S, in Streitigkeiten
über die Anerkennung d e r außerehelichen V a t e r schaft m i t 500 S, in allen diesen Fällen abgesehen
von d e n damit verbundenen Ansprüchen v e r mögensrechtlicher N a t u r ,
5. in Strafsachen in d e r Regel m i t 500 S, i n
den Fällen der Tarifpost 4, Z . 1, m i t 1500 S u n d
in d e n Fällen d e r Tarifpost 4, Z . 2, m i t 5000 S.
(2) I n Handelsregistersachen haben als W e r t
des Gegenstandes, auf d e n sich die Leistung b e zieht, wofern aus dem Antrag nicht ein anderer
W e r t hervorgeht, die H ö h e des Geschäftskapitales, mindestens aber nachstehende Beträge
zu gelten: i n Angelegenheiten v o n Einzelfirmen
1500 S, i n solchen v o n Aktiengesellschaften
50.000 S, i n Angelegenheiten anderer Gesellschaften 5000 S.
§ 12. Bei Kostenrekursen gilt als Streitwert
gegenüber d e m Gegner der Kostenbetrag, dessen
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Zuspruch oder Aberkennung ersiegt wird, gegenüber der eigenen Partei d e r Betrag, dessen Z u spruch oder Aberkennung beantragt wird. Übersteigt d e r ersiegte oder aberkannte Kostenbetrag
nicht 10 S, so h a t d e r Rekurswerber gegenüber
dem Gegner n u r Anspruch auf Ersatz der
Kanzleigebühren u n d Banauslagen.
§ 13. F ü r die A n w e n d u n g des Tarifs sind bei
einem Werte des Gegenstandes:
bis einschließlich 100 S je angefangene 10 S,
von m e h r als 100 S bis einschließlich 1000 S je
angefangene 100 S,
von m e h r als 1000 S bis einschließlich 5000 8
je angefangene 500 S,
von m e h r als 5000 S bis einschließlich 10.000 S
je angefangene 1000 S,
v o n m e h r als 10.000 S je angefangene 5000 S
als voll z u . nehmen.
§ 14. (1) Bei Geltendmachung mehrerer A n sprüche in derselben Klage u n d i m Falle der Verbindung mehrerer Rechtsstreite zu gemeinsamer
Verhandlung, solange die Verbindung nicht
wieder aufgehoben ist, sind die W e r t e der Streitgegenstände z u m Zwecke d e r Kostenbestimmung
zusammenzurechnen. Dasselbe gilt, wenn die Verhandlung über die Klage u n d Widerklage oder
über die Klage u n d über d e n Zwischenantrag auf
Feststellung des Bestandes einer v o m Beklagten
zur Aufrechnung geltend gemachten Gegenforderung vereinigt wird.
(2) W i r d über mehrere i n derselben Klage e r hobene Ansprüche kraft ausdrücklichen Gerichtebeschlusses getrennt verhandelt, so ist für jede der
getrennten Verhandlungen während d e r Dauer
der T r e n n u n g bloß der bezügliche Teilwert für
die Kostenbestimmung maßgebend.
(3) Eine Änderung i m W e r t e des Streitgegenstandes infolge Klageänderung, Ausdehnung oder
Einschränkung des Klagebegehrens oder einer
teilweisen Erledigung des Streites, äst, vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. (4), für die d e r
Änderung nachgefolgten Leistungen u n d , sofern
die Änderung durch eine Parteierklärung bewirkt
wird, auch schon für den betreffenden Schriftsatz
oder die betreffende Tagsatzung zu berücksichtigen, für letztere jedoch n u r dann, wenn der
G r u n d der Änderung schon v o r der Tagsatzung
eingetreten ist.
(4) W i r d der Klageanspruch i m Laufe eines
Rechtsstreites auf Nebengebühren eingeschränkt,
so ist v o n d a ab i n Gerichtshofangelegenheiten,
die d e m Senate zugewiesen sind, 2500 S,
in Gerichtshofangelegenheiten, die v o m Einzelrichter zu erledigen sind, 1000 S, i n bezirksgerichtlichen Angelegenheiten 100 S als
Streitwert anzunehmen, jedoch nie mehr als die
Hälfte des ursprünglichen Streitwertes. Das
gleiche gilt, w e n n d e r Klageanspruch in Gerichtshofangelegenheiten, die d e m Senate zugewiesen
sind, i n der Hauptsache auf weniger aus 2500 S,
1000
Stück 57, Nr. 259.
in Gerichtshofangelegenheiten, die vom Einzelrichter zu erledigen sind, auf weniger als 1000 S
und in bezirksgerichtlichen Angelegenheiten auf
weniger als 100 S eingeschränkt wird.
§ 15. (1) Im Exekutions(Sicherungs)verfahren
richtet sich die Bestimmung der Kosten bei Anträgen eines betreibenden Gläubigers oder sonstigen Berechtigten nach dem Werte des Anspruches an Kapital samt den bis zum Zeitpunkte des Antrages auf Exekutionsbewilligung
oder auf neuerlichen Vollzug aufgelaufenen, noch
unberichtigten Nebengebühren aller Art, bei
Anträgen des Drittschuldners nach dem gleichen
Werte, wenn jedoch die gepfändete Forderung
niedriger ist, nach deren Wert, bei Anträgen des
Verpflichteten nach dem Werte des hiedurch berührten gegnerischen Anspruches; für Anträge
des Bieters und Erstehers ist das erzielte Meistbot maßgebend.
Barauslagen.
§ 18. (1) Die Auslagen für Gerichts-, Stempelund Postgebühren sowie andere Barauslagen sind,
soweit nicht im folgenden etwas anderes angeordnet wird (§ 25), abgesondert zu vergüten.
(2) Auslagen in ausländischer W ä h r u n g sind
d e m Rechtsanwalte, sofern e r nicht m i t d e m
Ersatze in der ausländischen W ä h r u n g einverstanden ist, in inländischer Währung, u n d zwar
nach seiner W a h l entweder z u m Warenkurse des
Zahlungstages oder des Tages zu ersetzen, a n d e m
er sie geleistet hat.
(3) Z u den dem Rechtsanwalte z u ersetzenden
Barauslagen gehört auch die Warenumsatzsteuer.
B e s o r g u n g m e h r e r e r G e s c h ä f t e auf
einer Reise.
§ 19. Wurden während der Dauer einer Reise
zwei oder mehrere Geschäfte besorgt, so können
die Reisekosten (Tarifpost 10) nur einmal angerechnet werden. Sie sind auf die einzelnen Geschäfte in billiger Weise zu verteilen.
(2) Die Partei hat zum Zwecke der Kostenbestimmung die Höhe der noch unberichtigten
Nebengebühren einzeln anzugeben und deren
Gesamtsumme auszurechnen. Soweit dies unterlassen wurde, bleiben die Nebengebühren unberücksichtigt.
Kostenverzeichnisse (Rechnungen).
§ 16. (1) Ist der Wert des Gegenstandes, auf
den sich eine Leistung bezieht, weder ziffermäßig ausgedrückt noch sonst aus den vorhandenen Angaben unter Anwendung der vorstehenden Vorschriften feststellbar, so ist in Gerichtshofangelegenheiten, die dem Senate zugewiesen sind, 10.000 S, in Gerichtshofangelegenheiten, die vom Einzelrichter zu erledigen sind,
5000 S und in bezirksgerichtlichen Angelegenheuten 500 S als Streitwert anzunehmen.
§ 20. (1) Für die Verfassung der Kostenverzeichnisse und Gebührenrechnungen an die eigene
Partei hat der Rechtsanwalt vorbehaltlich der
Kanzleigebühren (Tarifpost 11) auf Entlohnung
keinen Anspruch.
(2) Hingegen ist er berechtigt, in den Fällen,
wo die Gegenpartei zum Kostenersatz verpflichtet ist, für die Verfassung des Kostenverzeichnisses das Doppelte der Kanzleigebühren
(Tarifpost 11) zu beanspruchen.
(2) Ist der eingeklagte Anspruch nicht auf
Zahlung einer Summe inländischen Geldes gerichtet oder nicht mit einem festen Betrage
[§ 11, Abs. (1), Z.1, 4, und 5, Abs. (2)] anzunehmen, so ist in die Entscheidung im Kostenpunkte stets der der Kostenbestimmung zugrunde
gelegte Wert aufzunehmen.
E r h ö h u n g der G e b ü h r e n bei
mehreren Parteien.
E n t l o h n u n g b e i gemeinschaftlicher Tätigkeit mehrerer Rechtsanwälte.
§ 21. Für Leistungen, die von einer Partei
mehreren Rechtsanwälten gemeinschaftlich übertragen werden, erhält, vorbehaltlich eines besonderen Übereinkommens, jeder von der eigenen
Partei für seine Leistungen die vollen Gebühren
des Tarifs.
R e c h t s a n w a l t als Z u s t e l l u n g s b e § 17. Dem Rechtsanwalt gebührt sowohl in
vollmächtigter.
Zivil- als in Strafsachen eine Erhöhung seiner
§ 22. Insofern ein Rechtsanwalt nur als ZuGebühren, wenn er in einer Rechtssache mehrere
Personen vertritt oder mehreren Personen stellungsbevollmächtigter bestellt ist, hat er
lediglich auf die durch die Obersendung der
gegenübersteht; die Erhöhung beträgt,
Akten und durch allfällige Briefe sich ergebenden
a) wenn nur auf einer Seite zwei vom Anwalt Kanzleigebühren (Tarifposten 11 und 12) und
vertretene oder ihm gegenüberstehende Briefgebühren (Tarifposten 5 und 6) Anspruch.
Personen, vorhanden sind, 10 v. H.,
b) für jede weitere von ihm vertretene und P r ü f u n g d u r c h d a s G e r i c h t . E n t für jede weitere ihm gegenüberstehende Partei l o h n u n g ü b e r das Maß d e s T a r i f e s .
je 5 v. H., jedoch nie mehr als insgesamt 50 v. H.
§ 23. (1) Die richterliche Befugnis, die Notder Verdienstsumme einschließlich des Einheits- wendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen
satzes.
Leistungen zu prüfen, bleibt unberührt. Wenn
Stück 57, Nr. 259.
1001
im einzelnen Falle die Leistung des Rechtsanwaltes nach Umfang oder Art erheblich über
den Durchschnitt hinausragt, ist die Entlohnung
dafür unabhängig vom Tarife angemessen festzusetzen.
(2) Unter die Ansätze des Tarifs kann auch bei
gerichtlicher Bestimmung der Entlohnung für
Leistungen gleicher oder ähnlicher Art, die dem
Tarife nicht unterliegen, nicht heruntergegangen werden.
Abgesonderte Schriftsätze und
Anträge.
§ 24. Schriftsätze werden sowohl im Streitais auch im Exekutions{Sicherungs)verfahren nur
insofern abgesondert entlohnt, als sie mit anderen
Schriftsätzen nicht verbunden werden können
oder das Gericht ihre abgesonderte Anbringung
für notwendig oder doch für zweckmäßig erkennt. Ebenso ist eine abgesonderte Entlohnung
von Anträgen nicht zulässig, die in einer mündlichen Verhandlung vorgebracht werden oder
nach Vorschrift des Gesetzes in einer solchen vorzubringen sind.
Einheitssatz für Nebenleistungen.
§ 25. (1) An Stelle der tarifmäßigen Entlohnung für alle unter die Tarifposten 5 bis 8,
11 und 12 und unter § 20 dieser Verordnung
fallenden Leistungen, zugleich als Ersatz für die
Briefpostgebühren im Inlande gebührt ein Einheitssatz.
(2) M i t d e m Einheitssatz sind alle diese
Leistungen u n d Auslagen, soweit 6ie z u r Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dem Gegner
gegenüber notwendig waren, entlohnt. Doch ist
damit der Anspruch des Rechtsanwaltes gegen
die v o n ihm vertretene Partei auf Entlohnung
weiterer, sonst in den Einheitssatz fallender
Leistungen, die e r im Interesse oder i m Auftrag
seiner Partei vorgenommen h a t , nicht ausgeschlossen.
(3) D e r Einheitssatz beträgt:
(4) Nicht inbegriffen sind im Einheitssatz solche
Leistungen im Zuge außergerichtlicher mündlicher
oder schriftlicher Verhandlungen, d i e v o r oder
während einem gerichtlichen Verfahren zwecke
Vermeidung eines Rechtsstreites oder Herbeiführung eines Ausgleiches gesetzt wurden, wofern
sie einen größeren Zeit- oder Müheaufwand verursachten. Diese sind abgesondert nach d e m für
jede einzelne Leistung tarifmäßig gebührenden
Satz zu entlohnen. Das gleiche gilt für Leistungen
der im Abs. (1) angeführten A r t , w e n n d i e
Rechtssache beendet wurde, bevor die den Nebenleistungen entsprechende Hauptleistung v e r richtet wurde.
(5) Wurde eine der u n t e r die Tarifpost 3, Z . 4
u n d 5, und Tarifpost 4 fallenden Leistungen a n
einem Orte außerhalb des Wohnsitzes des Rechtsanwalts von einem beauftragten, im Gerichtshofsprengel, zu dem der O r t d e r Geschäftsvornahme
gehört, ansässigen Rechtsanwalt o d e r Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen, so ist. für diese
Leistung der darauf entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen. Erhebt d e r Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Ersatz d e r Reisekosten und Entfernungsgebühren oder werden
solche i h m nicht zuerkannt, weil e r sich nach
Meinung des Gerichtes durch einen a m Gerichtso r t ansässigen Rechtsanwalt hätte vertreten lassen
können, so kann e r für Leistungen d e r in diesem
Absatz angegebenen Art das Doppelte des darauf
entfallenden Teiles des Einheitssatzes ansprechen,
auch wenn e r diese Leistungen selbst verrichtet
hat oder durch einen anderen vorrichten ließ.
A b g e k ü r z t e V e r z e i c h n u n g u n d Bemessung der Kosten.
§ 26. (1) Bei allen Anträgen, über die ohne
mündliche Verhandlung vom Gerichte entschieden wird, mit Ausnahme von Rechtsmitteln
sowie in Streitsachen, die bei dar ersten Tagsatzung oder einer unter Tarifpost 2 fallenden.
1002
Stück 57, N r . 2 5 9 .
Stratverhandlung erledigt werden, können die
Kosten in der Weise verzeichnet werden, daß
auf eine bei Gericht erliegende oder im Amtsblatt d e r Justizverwaltung verlautbarte Zusammenstellung d e r in einfachen und häufig
wiederkehrenden Fällen regelmäßig vorkommenden und aufgerechneten Verrichtungen und Auslagen und der tarifmäßigen Berechnung der hiefür
entfallenden Vergütung ausdrücklich oder stillschweigend hingewiesen und der Ersatz der tarifmäßigen Kosten (Normalkosten) begehrt wird.
(2) Diese im voraus zusammengestellten Kostenverzeichnisse u n d Kostenberechnungen müssen
für alle Gerichtsabteilungen mit gleichem Geschäftskreise gleich sein und dürfen, soweit sie
nicht im Amtsblatt der Justizverwaltung verlautbart sind, n u r mit Zustimmung des Gerichtsvorstehers aufgelegt werden.
Artikel II.
Im Hinblick auf die derzeitigen Lohn- und
Preisverhältnisse erhöht sich die nach den Bestimmungen des Tarifs dem Rechtsanwalte gebührende Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes u n d ausschließlich der Reisekosten,
Entfernungsgebühren u n d der sonstigen Barauslagen u m 50 v . H .
Zeugnissen, Abschriften oder Ausfertigungen, um
Akteneinsicht oder Rückstellung von Beilagen;
Anträge auf Bestellung eines Kurators für die
Gegenpartei;
Zurücknahme von Klagen, Anträgen oder
Rechtsmitteln;
Verzichtserklärungen;
Widersprüche im Mahnverfahren, die sich auf
die bloße Erhebung des Widerspruches beschränken;
Frist-, Tagsatzungs-, Zustellungs- und ähnliche
nur das Äußere des Verfahrens betreffende Gesuche und Erklärungen;
Anträge auf Wiederaufnahme eines ruhenden
oder unterbrochenen Verfahrens, Anträge auf
Anordnung einer Streitverhandlung im Sinne des
§ 398 ZPO.;
Anträge auf Urteilsberichtigung;
Berufungsmitteilungen, die bloß den Verzicht
auf die mündliche Berufungsvenhandlung oder
den Antrag auf Anordnung einer solchen ohne
weitere Ausführungen zum Gegenstande enthalten;
Kostenbemessungsanträge aller Art;
Anträge auf Neufestsetzung des für die
Kostenbestimmung maßgebenden Streitwertes
und Gegendarlegungen zu diesen Anträgen;
Kündigungen von Forderungen und Vollmachten;
Einstellungsanträge (§ 39, Z. 6, EO., § 200,
Z. 3, EO.);
Erklärungen, durch die bloß einem Vorschlage
zugestimmt wird, und Erklärungen über den
Barzahlungsanspruch (§ 171 EO);
Artikel HL
(1) Diese Verordnung tritt a m achten Tage nach
ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten
die Verordnung v o m 9. April 1924, B . G . B l .
N r . 121, über d e n Rechtsanwaltstarif in der
Fassung d e r Verordnung v o m 2. August 1926,
B . G . B l . N r . 221, der Verordnung v o m 4. Juli
1927, B . G . B l . N r . 220, u n d des Artikels I der
Verordnung v o m 25. November 1931, B . G . B l .
Äußerungen des Drittschuldners über Bestand
N r . 357, sowie später erlassene einschlägige Vor- und Höhe des gepfändeten Anspruches;
schriften, soweit sie noch i n Geltung stehen,
schriftliche Anmeldung des Exekutionsvollaußer Kraft.
zuges;
(2) D i e Verordnung findet auch auf die
Rechtsmittelanmeldungen im Strafverfahren;
Leistungen d e r Rechtsanwälte und ihrer Kanzbei einem Werte des Gegenstandes:
leien Anwendung, die v o r ihrem Inkrafttreten
bewirkt wurden, es sei denn, d a ß der Vergütungsbetrag bereits gerichtlich, wenngleich nicht
rechtskräftig, festgestellt oder m i t der Partei vereinbart worden ist.
Gerö
Tarif.
A. Geschäftsgebühren.
T a r i f p o s t 1.
Für folgende Schriftsätze, insofern sie einfacher Art sind:
bloße Anzeigen und Mitteilungen an das Gericht;
Ansuchen bei Gerichten und anderen Behörden
um Erteilung von Auskünften, Bestätigungen,
Stück 57, Nr. 259.
T a r i f p o s t 2.
1. Für folgende Eingaben, insofern sie einfacher Art sind:
K l a g e n : Wechsel-, Darlehens- und Bürgschaftsklagen, Klagen auf Zahlung des Kaufpreises beweglicher Sachen und des Entgeltes für
Arbeiten und Dienste, Saldoklagen, Klagen auf
Zahlung von Bestandzinsen, Kündigungen von
Bestandverträgen und Anträge auf Übernahme
oder Übergabe des Bestandgegenstandes, sofern
sie sich auf die Anführung der Kündigungsgründe beschränken und keine Sachverhaltsdarstellung oder Beweisanträge enthalten, Gesuche
um Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehles
und Widerspruchsklagen nach § 37 EO., im
Verfahren vor Schiedsgerichten außerdem Klagen
auf Minderwertvergütung, auf Stoßung, auf
Übernahme oder Lieferung und auf Vergütungsleistung mangels Übernahme oder mangels Lieferung;
Einwendungen:
Klagebeantwortungen
und Einwendungen gegen Wechselzahlungsaufträge, Scheckzahlungsaufträge und Zahlungsmandate, wenn sich diese Schriftsätze auf die
bloße Bestreitung der Klageangaben und den
Antrag auf Klageabweisung oder Aufhebung des
Zahlungsauftrages beschränken, Einwendungen
im Bestandverfahren, wenn sie keine Sachverhaltsdarstellung oder Beweisanträge enthalten,
Widersprüche im Mahnverfahren, die mit Anführung von Tatsachen oder Beweismitteln verbunden sind;
andere Schriftsätze:
a) in Streitsachen: vorbereitende Schriftsätze,
die ohne Anführung neuer Tatsachen oder
ohne Darstellung rechtlicher Gesichtspunkte bloß neue Beweisanträge enthalten,
Streitverkündigungen und Beitrittserklärungen des Haupt- oder Nebenintervenienten, letztere jedoch nur, wenn sie
nicht zugleich eine Sachverhaltsdarstellung
oder Beweisanträge enthalten, Anträge auf
Erlassung eines Versäumungsurteiles gemäß
§ 398 ZPO., Wiedereinsetzungsanträge;
b) in Exekutionssachen: alle Anträge, sofern
sie nicht unter Tarifpost 3 aufgezählt sind
oder unter Tarifpost 1 fallen;
c) in Grundbuchsachen: alle Anträge auf
grundbücherliche Eintragungen und Verfachgesuche sowohl im Zuge eines Exekutions(Sicherungs)verfahrens als auch außerhalb eines solchen;
d) im außerstreitigen Verfahren: Anträge auf
handelsgerichtliche Eintragungen aller Art,
mit Ausnahme der in Tarifpost 3 angeführten, Forderungsanmeldungen, Anträge auf Konkurseröffnung, Gesuche um
Einleitung des Verfahrens zur Kraftloserklärung von Urkunden, Erlags- und Erfolglassungsanträge.
1003
2. Für folgende Tagsatzungen:
Erste Tagsatzungen, auch wenn Anerkenntnisoder Versäumungsurteil gefällt oder Vergleich
geschlossen wird oder Einwendungen angemeldet
werden;
Tagsatzungen, bei denen die Parteien außerhalb der Streitverhandlung lediglich einvernommen werden und die nicht der Beweisaufnahme dienen, Tagsatzungen, bei denen ein verglichener Eid oder ein Offenbarungseid abgelegt
werden soll;
auf Antrag oder von Amts wegen erstreckte
Streitverhandlungen oder andere Tagsatzungen,
unter der Voraussetzung, daß es zu einer Verhandlung nicht gekommen ist;
Streitverhandlungen, die, noch bevor es in der
betreffenden Rechtssache zu einer Erörterung des
Sachverhaltes kam, sogleich zu einem Versäumungs- oder Anerkenntnisurteil oder zu
einem Vergleichsabschlusse führen;
Tagsatzungen, die bloß zum Zwecke eines
Vergleichsabschlusses angeordnet wurden;
Tagsatzungen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter, bei denen die Durchführung der
angeordneten Beweisaufnahmen wegen Nichterscheinens der zu vernehmenden Personen
unterbleibt;
Tagsatzungen im außerstreitigen Verfahren,
bei denen die Parteien bloß einvernommen
werden und die nicht Beweiszwecken dienen, soweit sie nicht unter Tarifpost 3 fallen;
bei einem Werte des Gegenstandes:
A n m e r k u n g e n z u T a r i f p o s t 2.
1. Wenn einer der besonderen Umstände der
§§ 7 oder 9 EO. eintritt, erhöht sich die Entlohnung für Exekutions(Sicherungs)anträge um
ein Viertel des tarifmäßigen Betrages.
2. Im Falle der Verbindung mehrerer Exekutionsanträge oder mehrerer Anträge in einem
Handelsregistergesuche erwächst für
jeden
weiteren Antrag eine Mehrgebühr von 10 v. H.
1004
Stück 57, Nr. 259.
der für den ersten Antrag entfallenden Gebühr.
Kein Gegenstand vorstehender Mehrgebühr sind:
a) die Aufnahme der Anträge auf Verwahrung der gepfändeten Sachen und auf Erlassung des Auftrages an den Drittschuldner
gemäß § 301 EO. in den Pfändungsantrag;
b) die Aufnahme des Antrages auf Eintragung
der öffentlichen Gesellschafter und Geschäftsführer sowie der zeichnungsberechtigten Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft in den Antrag auf Eintragung oder Änderung der
Firma.
3. Erläge zum Geldbuch sind nach Tarifpost 9
zu entlohnen.
4. Für die Zeit des Zuwartens zu einer Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis
zur wirklichen Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, auch nur angefangene
halbe Stunde ein Viertel der nach Tarifpost 2
entfallenden Gebühr, jedoch nie mehr als 5 S
oder, wenn die Tagsatzung unter die Tarifpost 3
fällt, nie mehr als 10 S für die halbe Stunde.
5. Ist der Rechtsanwalt zu einer Tagsatzung
erschienen, von deren Abberufung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellungsausweises nicht abgehalten wurde, so ist die
Hälfte der nach Tarifpost 2 entfallenden Gebühr zu vergüten, jedoch nie mehr als 10 S
oder, wenn die Tagsatzung unter die Tarifpost 3
fällt, nie mehr als 20 S.
6. Wenn die Exekution nach der Verständigung von einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren beantragt wird (Beitritt), vermindert
sich die Entlohnung für das Einschreiten um
Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung um
ein Viertel des tarifmäßigen Betrages.
7. Für die Verfassung der Versteigerungsbedingnisse gebührt die gleiche Entlohnung wie
für die Verfassung des Antrages auf Zwangsversteigerung.
8. Auf Konkurseröffnungsanträge und Forderungsanmeldungen im Konkursverfahren entfallen 40 v. H., auf Forderungsanmeldungen im
Ausgleichsverfahren, Anträge auf Erfassung eines
Versäumungsurteiles gemäß § 398 ZPO., Anträge gemäß § 47 EO., Haftanträge gemäß
§ 48 EO., Erlags- und Erfolglassungsanträge,
Beitrittserklärungen der Haupt- und Nebenintervenienten, sofern die genannten Anträge
überhaupt unter diese Tarifpost fallen, ferner
auf Anträge wegen neuerlichen Exekutionsvollzuges und auf Anträge wegen Eintragung und
Löschung anderer zur Zeichnung einer Firma
berechtigter Personen als des Inhabers einer Einzelfirma oder der öffentlichen Gesellschafter einer
offenen Handelsgesellschaft entfällt die Hälfte
der in der Tarifpost 2 festgesetzten Gebühr.
9. Eine Klage verliert dadurch, daß sie ein
vom gesetzlichen abweichendes Zinsenbegehren
enthält, auch wenn dieses Mehrbegehren besonders begründet wird, nicht die Zugehörigkeit zu
den unter Tarifpost 2 aufgezählten Eingaben.
T a r i f p o s t 3.
1. Für nachstehende Eingaben in Streit- und
Exekutionssachen:
alle nicht in Tarifpost 2 aufgezählten Klagen;
alle nicht in Tarifpost 2, Z. 1, aufgezählten
Klagen und sonstigen Eingaben, sofern sie nicht
die dort beschriebenen Merkmale aufweisen;
Beweissicherungsanträge;
Berufungsmitteilungen, wenn nicht beiderseits
auf die mündliche Berufungsverhandlung verzichtet wurde;
Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen und Widersprüche gegen solche;
Exekutionsanträge auf Grund ausländischer
Exekutionstitel und Widersprüche gegen Exekutionsbewillungen auf Grund solcher Exekutionstitel;
Kostenrekurse;
Anträge auf Erhöhung des Instandhaltungszinses oder Festsetzung des Zinses gemäß § 14,
Abs. (3), des Mietengesetzes, Anträge auf Eintragung der Firma einer Aktiengesellschaft und
von
Generalversammlungsbeschlüssen
einer
Aktiengesellschaft;
bei einem Werte des Gegenstandes:
2. Für Berufungsschriften, für Berufungsmitteilungen, wenn beiderseits auf die mündliche
Verhandlung verzichtet wurde, in Streitsachen
und für Rekurse aller Art mit Ausnahme der
Revisionsrekurse und der Kostenrekurse;
bei einem Werte des Gegenstandes:
3. Für Revisionsschriften und Revisionsbeantwortungen und für Revisionsrekurse aller Art
bei einem Werte des Gegenstandes:
Stück 57, Nr. 259.
4.a) In Streitsachen:
für Streitverhandlungen, Verhandlungen im
vorbereitenden Verfahren und Tagsatzungen mit Beweisaufnahmen außerhalb der
Streit Verhandlung;
b) in Exekutionssachen und im außerstreitigen Verfahren:
für Tagsatzungen mit Beweisaufnahmen
und alle Tagsatzungen, an denen mehrere
nicht durch denselben Rechtsanwalt vertretene Parteien oder Interessenten teilnehmen oder bei denen über widerstreitende Parteienanträge verhandelt wird:
für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die gleiche Gebühr wie in Z. 1
dieser Tarifpost und für jede angefangene
weitere Stunde einer Verhandlung die
Hälfte dieser Gebühr.
5. Für Berufungsverhandlungen für die erste
Stunde einer jeden Verhandlung die gleich« Gebühr wie in Z. 2 und für Revisionsverhandlungen für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die gleiche Gebühr wie in Z. 3 dieser Tarifpost und für jede angefangene weitere Stunde
einer jeden Verhandlung die Hälfte dieser Gebühren.
A n m e r k u n g e n zu T a r i f p o s t 3.
1. Die Zeit der Beratung des Gerichtshofes
ist in die Wartezeit einzurechnen.
2. Für Tagsatzungen in Konkursverfahren ermäßigt sich die Gebühr des als Gläubigervertreter
einschreitenden Rechtsanwaltes auf ein Viertel,
im Ausgleichsverfahren auf die Hälfte der in
Tarifpost 3 festgesetzten Gebühr.
Als Bemessungsgrundlage hat die Höhe der
angemeldeten Forderung zu gelten.
Die Entlohnung des Rechtsanwaltes als Vertreter des Gemeinschuldners oder Ausgleichsschuldners unterliegt nicht diesem Tarife.
3. Wird der Antrag auf Erlassung einstweiliger
Verfügungen mit der Klage oder einem Exekutionsantrage verbunden, so erwächst dafür bei
Anträgen auf Bewilligung eines abgesonderten
Wohnortes in Ehestreitigkeiten eine Mehrgebühr
von 10 v. H., bei anderen Anträgen von 25 v. H.
der für den Schriftsatz entfallenden Gebühr.
1005
3. Für Beweisanträge und für alle anderen
Eingaben im Privatanklageverfahren, soweit sie
nicht in Z. 4 dieser Tarifpost aufgezählt sind
oder unter Tarifpost 1 fallen:
die für die Anklage festgesetzte Gebühr, für
ganz kurze Anträge die Hälfte.
4. Für Beschwerden mit Ausnahme der Kostenbeschwerden, für Berufungsausführungen, Nichtigkeitsbeschwerden, Einsprüche, Wiedereinsetzungsund Wiederaufnahmeanträge:
das Doppelte der für die Anklage festgesetzten
Gebühr;
für Kostenbeschwerden:
die in Tarifpost 2 festgesetzte Gebühr, wobei
der Streitwert gemäß § 12 zu berechnen ist, jedoch nie mehr als die für die Anklage festgesetzte Gebühr.
5. Für die erste halbe Stunde einer jeden
Hauptverhandlung oder der Teilnahme an gerichtlichen Augenscheinaufnahmen und sonstigen
Beweisaufnahmen außerhalb der Hauptverhandlung, ferner an gerichtlichen Beschlagnahmen:
die doppelte, für jede weitere angefangene
halbe Stunde die einfache für die Anklage festgesetzte Gebühr.
6. Für die erste halbe Stunde einer jeden Verhandlung zweiter Instanz:
die dreifache, für jede weitere angefangene
halbe Stunde die eineinhalbfache für die Anklage
festgesetzte Gebühr.
7. Die Leistungen der Anwälte in Vertretung
des Privatbeteiligten im Verfahren auf öffentliche Anklage sind, gleichgültig ob es sich um
Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen,
handelt, nach Z. 1 und 3 bis 6 dieser Tarifpost
zu entlohnen.
A n m e r k u n g e n z u T a r i f p o s t 4.
1. Für die Zeit des Zuwartens zu einer Verhandlung oder zur Vornahme einer sonstigen
Amtshandlung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zum wirklichen Beginne der Verhandlung
oder Amtshandlung gebührt für jede weitere,
auch nur angefangene halbe Stunde in den Strafsachen nach Z. 1 dieser Tarifpost 5 S und nach
Z. 2 dieser Tarifpost 10 S. Die Zeit der Beratung
des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.
2. Ist der Rechtsanwalt zu einer Verhandlung
oder einer sonstigen Amtshandlung erschienen,
von deren Abberufung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellungsausweises
nicht vorgenommen wurde, so ist 10 S zu vergüten.
3. Wird ein wegen Vergehens Angeklagter nur
T a r i f p o s t 4.
einer Übertretung schuldig erkannt, so sind die
1. Für Privatanklagen wegen Übertretungen Kosten nach Z. 1 dieser Tarifpost zu bemessen.
20 S.
4. Die für die Anklage (Z. 1 und 2) und für
2. Für Privatanklagen wegen Vergehen, mit Beweisanträge (Z. 3) festgesetzten Gebühren
Ausnahme der Vergehen gegen das Patentgesetz, erhöhen sich auf das Doppelte, wenn die Privatdie diesem Tarife nicht unterliegen, 50 S.
anklage oder der Beweisantrag einen durch den
1006
Stück 57, Nr. 259.
2. Die Gebühr ist nach dem Werte des EmpSachverhalt gerechtfertigten großen Umfang hat,
unbeschadet der Anwendbarkeit der Bestimmung fangenen zu bemessen.
des § 23, Abs. (1), der Verordnung bei überdurchschnittlichen Leistungen. Auf die in Z. 4 T a r i f p o s t 8.
Für Besprechungen aller Art, auch im Fernbis 6 festgesetzten Gebühren ist diese Erhöhung
sprechwege,
gebührt dem Rechtsanwalte für die
ohne Einfluß.
erste halbe Stunde bei einem Werte des Gegenstandes:
T a r i f p o s t 5.
Für die Verfassung und Abfertigung von einfachen Mahnschreiben, Berichtschreiben und
anderen kurzen Mitteilungen, Einladeschreiben,
Empfangsbestätigungen u. dgl. sowie für die
Ausfertigung einer Vollmacht bei einem Werte
des Gegenstandes:
für jede angefangene weitere halbe Stunde die
Hälfte der für die erste halbe Stunde festgesetzten
Gebühr.
Für Besprechungen in der Dauer von nicht
länger als zehn Minuten beträgt die Gebühr vier
Zehntel der für die erste halbe Stunde einer Besprechung festgesetzten Gebühr.
T a r i f p o s t 6.
Für die Verfassung und Abfertigung von
Briefen anderer Art, mit Ausnahme solcher, die
sich als Rechtsgutachten oder Vertragsurkunden
darstellen und diesem Tarif nicht unterliegen:
das Doppelte der in Tarifpost 5 festgesetzten
Gebühr.
A n m e r k u n g e n zu d e n T a r i f p o s t e n
5 u n d 6.
1. Dem Rechtsanwalt gebührt überdies als Entlohnung für die Information aus den Akten oder
mit der Partei die Hälfte der nach diesen Tarifposten entfallenden Gebühren.
2. In den Sätzen dieser Tarifposten ist die
Gebühr für die Abschrift und für die Postaufgabe (Tarifpost 11) nicht inbegriffen.
T a r i f p o s t 7.
1. Für die Empfangnahme, Verbuchung, Verwahrung, Verrechnung und Ausfolgung von
Geld oder Wertpapieren, Sparkasse- und Vorschußkassebüchern von dem Wert am Tage der
Empfangnahme durch den Rechtsanwalt, wenn
der Wert 10 S übersteigt, 2 v. T.
2. Falls die Empfangnahme oder die Ausfolgung nicht in der Kanzlei des Rechtsanwaltes
und auch nicht durch die Post stattfinden konnte,
überdies für die Bemühung zum Erlags- oder
Empfangsorte die Gebühr nach Tarifpost 9.
A n m e r k u n g zu T a r i f p o s t 8.
Ganz kurze Mitteilungen im Fernsprechwege,
mit Ausschluß von Rechtsbelehrungen, sind nach
Tarifpost 5 zu entlohnen.
T a r i f p o s t 9.
(1) F ü r die V o r n a h m e v o n Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die in d e r Regel
von
einem
Rechtsanwaltsgehilfen
besorgt
werden, wie insbesondere für Erhebungen im
Grundbuche (Verfachbuch) oder sonst bei Gericht, bei einer Steuer- oder anderen Behörde,
für die Anmeldung einer Exekution, für die
Beteiligung beim Vollzuge v o n Exekutions(Sicherungs)handlungen u. dgl. während d e r ganzen
mit d e r Ausführung des Geschäftes verbrachten
Zeit:
für jede angefangene halbe Stunde die gleichen
Gebühren wie nach Tarifpost 6; außerdem kann
die Vergütung fair die Benützung eines Massenbeförderungsmitteils verrechnet werden.
(2) W u r d e ein Geschäft der in dieser Tarifpost
bezeichneten A r t durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so ist
die doppelte tarifmäßige Gebühr dann z u zuerkennen, wenn die Vornahme des Geschäftes
durch den Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter i m einzelnen Falle v o m Gerichte als
zweckmäßig erkannt wird.
(3) Nach den Bestimmungen des vorigen A b satzes sind auch solche außerhalb der Kanzlei
verrichtete Geschäfte zu entlohnen, die u n t e r
A n m e r k u n g e n zu T a r i f p o s t 7.
keine andere Tarifpost fallen u n d regelmäßig
1. Diese Tarifpost findet auf die Gebarung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsmit Wechseln und Schuldurkunden, Zeugen- oder anwärter vorgenommen werden, wie z. B.
Sachverständigengebühren, Zustellungsgebühren Aktenstudium i n d e r Gerichtskanzlei, K o m u. dgl. nicht Anwendung.
missionen z u m Referenten u . dgl.
Stück 57, Nr. 259.
B. Reisekosten und Entfernungsgebühren.
T a r i f p o s t 10.
Bei Vornahme von Geschäften im gerichtlichen
Verfahren außerhalb des Wohnortes des Rechtsanwaltes, wenn der Ort der Geschäftsvornahme
von seiner Kanzlei mehr als zwei Kilometer entfernt ist, nebst der für die Vornahme des Geschäftes selbst gebührenden Entlohnung:
I. Als Reise(Beförderungs)gebühr, und zwar:
1. wenn Eisenbahn(Dampfschiff)verbindungen
oder sonstige Massenbeförderungsmittel benützt
werden können, die Vergütung für die Benützung der Massenbeförderungsmittel, womit
der Weg zum Ort der Geschäftsvornahme und
zurück mit dem geringsten Aufwand an Zeit und
Kosten zurückgelegt werden kann;
2. insoweit ein Massenbeförderungsmittel Überhaupt oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht
benützt werden kann, die Vergütung der
Wagengebühr für den Weg, der nicht mit einem
Massenbeförderungsmittel zurückgelegt werden
kann, sofern er ein Kilometer übersteigt;
3. insoweit eine Fahrgelegenheit nicht benützt
werden kann, eine Vergütung für den auf andere
Weise zurückgelegten Weg, sofern er ein Kilometer übersteigt.
Hiebei gebühren:
a) einem Rechtsanwalt und einem Rechtsanwaltsanwärter die II. Klasse auf Eisenbahnen und die I. Klasse auf Dampfschiffen, sofern sie das Recht auf Benützung eines Wagens haben, ein Kraftwagen oder ein zweispänniger Wagen und
für jede ohne Benützung einer Fahrgelegenheit zurückgelegte, wenn auch nur
begonnene halbe Wegstunde eine Vergütung von 2 S; in Gerichtshofangelegenheiten gebührt einem Rechtsanwalt an
Stelle der II. die I. Klasse auf Eisenbahnen,
wenn besondere Umstände des einzelnen
Falles, zum Beispiel das höhere Alter des
Rechtsanwaltes, die Dauer und Beschwerlichkeit der Reise u. dgl., es begründet erscheinen lassen;
1007
III. Als Übernachtungsgebühr, wenn außerhalb
des Wohnortes des Rechtsanwaltes übernachtet
werden muß, für jede Nacht ein den Kosten
einer angemessenen Unterbringung entsprechender Betrag.
IV. Als Gebühr für die Zeitversäummis, sofern
das Geschäft einschließlich der Zeitversäumnis
nicht nach Tarifpost 9 zu entlohnen ist, für jede
Stunde, die auf dem Wege zum oder vom Orte
der Geschäftsvornahme oder an diesem Orte
außer der für die Vornahme des Geschäftes
selbst erforderlichen Zeit zugebracht wurde, eine
angefangene Stunde für voll gerechnet:
a) innerhalb der Arbeitszeit (Anmerkung 4)
die Hälfte der in Tarifpost 2 festgesetzten
Gebühr, jedoch nie mehr als 10 S für die
Stunde,
b) außerhalb der Arbeitszeit (Anmerkung 5)
ein Viertel der in Tarifpost 2 festgesetzten
Gebühr, jedoch nie mehr als 5 S für die
Stunde.
Anmerkungen
zu T a r i f p o s t 10.
1. Als Wohnort des Rechtsanwaltes im Sinne
dieser Tarifpost gilt der Ort, an dem sich seine
Kanzlei befindet.
2. An Orten und in Gegenden, wo Kraftwagen und einspännige Wagen nicht zu haben
oder nicht üblich sind, gebührt statt ihrer ein
zweispänniger Wagen.
3. Wurde die nach dem Tarif gebührende
Fahrgelegenheit von der Partei selbst beigestellt,
so entfällt der Anspruch auf Vergütung der
Wagengebühr.
4. Als Arbeitszeit gelten die Stunden von
8 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags.
5. Den Rechtsanwälten in Wien gebührt im
Falle ihrer oder eines Rechtsanwaltsanwärter«
Bemühung zu einem Gerichte oder einer anderen
Behörde oder einer anderen Stelle im Gemeindegebiete von Wien, wo sie in Ausübung
ihres Berufes erscheinen müssen, in Angelegenheiten bis zu 5000 S die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels, in
Rechtssachen über 5000 S, sofern es sich um
Leistungen gemäß den Tarifposten 3 und 4
handelt und für den Weg mindestens zehn
Minuten Gehzeit erforderlich wäre, statt der
Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Vergütung für die Benützung eines Kraftwagens und überdies:
b) einem Angestellten, der nicht Rechtsanwaltsanwärter ist, die III. Klasse auf
Eisenbahnen, die II. Klasse auf Dampfschiffen, sofern er das Recht auf Benützung
eines Wagens hat, ein Kraftwagen oder ein
einspänniger Wagen und für jede ohne
Benützung einer Fahrgelegenheit zurückgelegte, wenn auch nur begonnene halbe
Wegstunde eine Vergütung von 1 S.
I. In Rechtssachen über 100 S bis einschließlich.
II. Als Verpflegsgebühr, wenn die Abwesenheit
1000
S eine Entfernungsgebühr, die beträgt:
mindestens drei Stunden dauert, für jeden Tag,
an dem diese Voraussetzung zutrifft, ein den
a) wenn die Kanzlei des Rechtsanwaltes und
Kosten der in die Zeit der Abwesenheit üblicherder Ort der Geschäftsvornahme im
weise fallenden Hauptmahlzeiten entsprechender
gleichen Stadtbezirke gelegen sind, für
Betrag.
den Hin- und Rückweg zusammen 1 S,
1008
Stück 57, Nr. 260.
2. Für die Herstellung der für den Kanzleiakt bestimmten Ausfertigung gebührt derselbe
Betrag wie für die Reinschrift.
3. Werden die Eingaben bei Gericht im telegraphischen Wege angebracht, so ist nebst der
tarifmäßigen Entlohnung für die Eingabe und
für die Aufgabe der Telegramme die für das
Telegramm entfallende Gebühr als Barauslage zu
vergüten; für die diese Eingabe wiederholenden
Schriftstücke sind lediglich die Kanzleigebühren
II. In Rechtssachen über 1000 S bis einschließ- zu entrichten.
lich 5000 S das Eineinhalbfache,
T a r i f p o s t 12.
b) wenn die Kanzlei des Rechtsanwaltes und
der Ort der Geschäftsvornahme im unmittelbar angrenzenden Stadtbezirk gelegen sind, für den Hin- und Rückweg
zusammen 2 S,
c) wenn die Kanzlei des Rechtsanwaltes und
der Ort der Geschäftsvornahme in nicht
unmittelbar angrenzenden Stadtbezirken
gelegen sind, für den Hin- und Rückweg
zusammen 3 S.
in Rechtssachen über 5000 S das Doppelte der
unter I festgesetzten Gebühren.
Im Falle einer Vertretung zwischen Rechtsanwälten, die in Wien ihren Sitz haben, entscheidet bei der Bemessung die Lage der Kanzlei
des Rechtsanwaltes, der das Geschäft tatsächlich
verrichtet hat.
6. Die im Punkt IV b vorgesehene Gebühr
für die Zeit zwischen 6 Uhr nachmittags und
8 Uhr vormittags ist, wenn der Rechtsanwalt
oder Rechtsanwaltsanwärter am Orte der Geschäftsvornahme oder mit Unterbrechung der
Fahrt auf dem Wege übernachtet hat, für nicht
mehr als sieben Stunden zu entrichten.
Für die Vormerkung einer gesetzlichen oder
richterlichen Frist oder einer anderen Frist von
rechtlicher Bedeutung oder einer Tagsatzung und
die hiezu erforderliche Einsichtnahme zugestellter oder zugesendeter Schriftstücke:
das Doppelte der in Tarifpost 11 festgesetzten
Gebühr.
2 6 0 . Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz vom 31. Oktober 1947 über den
Notariatstarif.
Auf Grund des Artikels V I I I des Gesetzes vom
1. Juli 1921, B. G.Bl. N r . 375, wird verordnet:
C. Kanzleigebühren.
Artikel I.
T a r i f p o s t 11.
Für das Schreiben der Geschäftsstücke und Beilagen, einschließlich der Vergleichung und Fertigstellung sowie der Beistellung der Schreibmittel,
für jede Seite mit wenigstens 25 Schriftzeilen,
eine angefangene Seite für voll gerechnet, gleichviel, ob die Schriftstücke im Wege der Schrift
oder auf mechanischem Wege oder mit Benützung
von Drucksorten vervielfältigt werden;
für die Aufgabe eines Geschäftsstückes zur
Post oder beim Telegraphenamt oder für die
Überreichung bei Behörden, ferner für die Empfangnahme eines Geschäftsstückes;
für die Einlösung einer Postanweisung oder
einer Postsparkassenanweisung bei der Post oder
für Einzahlungen, die mittels Postanweisung,
Erlagscheines oder Schecks geleistet werden, für
jeden einzelnen Fall, vorausgesetzt, daß der angewiesene oder einzuzahlende Betrag 10 S erreicht,
bei einem Werte des Gegenstandes:
A. Allgemeine Bestimmungen.
A n m e r k u n g e n z u T a r i f p o s t 11.
1. Wenn Abschriften von großem Format, von
Rechnungen, Übersichten oder größtenteils aus
Ziffern bestehenden Ausweisen angefertigt werden, entfällt das Doppelte der in dieser Tarifpost festgesetzten Gebühr.
§ 1. Der nachfolgende Tarif gilt für die den
Notaren gemäß § 1 N O . obliegenden Amtshandlungen und für die Verfassung von Privaturkunden durch Notare gemäß § 5 N O .
§ 2.(1)Die Gebühr enthält, sofern im folgenden
nichts anderes bestimmt ist, die Entlohnung für
alle gewöhnlich mit Geschäften gleicher Art verbundenen Verrichtungen und Vorarbeiten am
Amtssitz des Notars.
(2) Für außergewöhnliche oder besonders mühevolle oder zeitraubende Vorarbeiten kann eine
besondere Entlohnung verlangt werden, die jedoch
die Hälfte der tarifmäßigen Gebühr nicht übersteigen darf.
(3) Die Auslagen für Gerichts-, Stempel- und
Postgebühren, die Warenumsatzsteuer sowie sonstige Barauslagen sind stets zu ersetzen. Die
Kosten notwendiger Erhebungen, die im Wege
Ersuchens gepflogen werden, gelten, soweit sie angemessen sind, als Barauslagen.
§ 3. (1) Wenn der Notar zur Verfassung eines
Notariatsaktes oder eines Notariatsprotokolles
einen ihm von der Partei beigestellten, endgültigen schriftlichen Entwurf benützen konnte, der,
abgesehen von den durch die Notariatsform bedingten Zusätzen, wesentliche Abänderungen oder Ergänzungen nicht erforderte, oder
wenn bloß eine Privaturkunde über die i n den
Stück 57, Nr. 260.
1009
§§ 6 bis 8 und 10 genannten Geschäfte gemäß Liegenschaften, so beträgt die Gebühr bei einem
§ 54 NO. bekräftigt wird, ist von der tarif- Werte
mäßigen Geschäfts- oder Zeitgebühr zu entrichten:
a) ein Drittel, wenn die Verfassung des Notariatsaktes oder die Bekräftigung der Privaturkunde nur erfolgte, um einen Anspruch
vollstreckbar zu machen (§ 3 NO.);
b) die Hälfte in allen übrigen Fällen.
(2) Verwendet der Notar bei der Vornahme
des Geschäftes eine Drucksorte, die ihm au diesem
Zwecke von einer öffentlichen Kreditanstalt zur
Verfügung gestellt wurde, so ist die Hälfte der
tarifmäßigen Gebühr zu entrichten. Unter öffentlichen Kreditanstalten sind alle unter öffentlicher
Aufsicht stehenden Anstalten zu verstehen, di«
gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben, einschließlich der regulativmäßigen Sparkassen, der
(3) Wird zugleich mit einem bäuerlichen ÜberVersicherungsanstalten und der registrierten
gabs(Ausgedings)vertrag ein Ehepakt über das
Kredit- und Vorschußvereine.
gleiche Vermögen errichtet, so ist eine Gebühr
§ 4. Für ein Geschäft, das der Notar in der nur für den Übergabs(Ausgedings)vertrag zu entZeit von 7 Uhr abends bis 8 Uhr morgens oder richten. Soweit der Eehepakt jedoch Vermögen
an Sonn- und Feiertagen vornehmen muß oder betrifft, das nicht schon Gegenstand des
auf ausdrückliches Verlangen der Beteiligten vor- Übergabs(Ausgedings)vertrages ist, ist der Wert
nimmt, wird die Gebühr um di« Hälfte des tarif- dieses Vermögens dem Werte des Übergabs(Ausmäßigen Ansatzes erhöht.
gedings)vertrages zuzuschlagen und die Gebühr
§ 5. Bei Anwendung des Tarifes sind bei einem vom der Summe zu berechnen.
Werte des Gegenstandes bis einschließlich 1000 S
§ 7. (1) Für Pfandbestellungsurkunden, Schuldje angefangene 10 S, bei einem Werte des Gegen- scheine und sonstige Schulderklärungen mit oder
standes über 1000 S je angefangen« 100 S für ohne Einverleibungsbewilligung oder Anerkenvoll zu rechnen.
nung der Vollstreckbarkeit, für Zessionen mit
oder ohne Anerkennung der Forderung oder der
B. Tarif.
Vollstreckbarkeit durch den Schuldner, jedoch
ohne Neuordnung der Schuld, beträgt die Gebühr
a) G e s c h ä f t s g e b ü h r .
bei einem Werte
1. Wertgebühren und feste Gebühren.
§ 6. (1) Für zweiseitige Rechtsgeschäfte beträgt,
sofern nicht im nachstellenden eine Ausnahme bestimmt ist, die Gebühr bei einem Werte
(2) Betrifft jedoch das Rechtsgeschäft hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, oder Rechte an solchen
Liegenschaften, so beträgt die Gebühr bei einem
(2) Betrifft jedoch das Rechtsgeschäft haupt- Werte
sächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, oder Rechte an solchen
1010
Stück 57, Nr. 260.
Durchführung des Geschäftes, so werden die im
Abs. (3) angeführten Leistungen durch einen Zuschlag zur Geschäftsgebühr entlohnt. Der Zuschlag beträgt bei einem Werte
§ 8. (1) Für Vereinbarungen, die sich nur auf
Stundung oder Änderung der Verzinsung beziehen, für Quittungen, ferner für Bürgschafts-,
(2) Die Geschäftsgebühr samt dem Zuschlage
Kautions-, Widmungsurkunden und Anweisungserklärungen sowie für alle Urkunden über ein- beträgt in einer höheren Wertstufe des Abs. (1)
seitige Willenserklärungen, die nicht unter eine nie weniger als die höchste Geschäftsgebühr samt
andere Bestimmung dieses Tarifes fallen, beträgt dem Zuschlag in der nächstniedrigeren Wertstufe.
die Gebühr bei einem Werte
(3) Durch den Zuschlag werden folgende Leistungen entlohnt: Bei Privaturkunden die Schreibgebühr für eine Ausfertigung der Urkunde bis zu
sechs Seiten und die Beglaubigung von höchstens
zwei Unterschriften; bei Notariatsakten die
Schreibgebühr für die Urschrift bis zu sechs
Seiten und die Schreib- und Beglaubigungsgebühr
für eine Ausfertigung bis zu sechs Seiten; weiters
in allen Fällen die Schreib- und Beglaubigungsgebühr für die Abschrift zu Gebührenbemessungszwecken, die Anzeige des Geschäftes zur Gebührenbemessung, die notwendigen Vorarbeiten
für die grundbücherliche Durchführung, die
Grundbuchsgesuche samt Rubriken einschließlich
Reinschrift und Überreichung, die Anfertigung
der Urkundenabschriften für das Grundbuch und
allfällig das Gesuch an die Grundverkehrskom(2) Betrifft jedoch das Rechtsgeschäft haupt- mission samt Reinschrift und Überreichung. Durch
sächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forst- den Zuschlag werden auch die mit der Durchwirtschaft gewidmet sind, oder Rechte an solchen führung des Geschäftes verbundenen NebenLiegenschaften, so beträgt die Gebühr bei einem arbeiten entlohnt (zum Beispiel Vertretungsvollmachten, Briefwechsel, Zusendung von Urkunden
Werte
und Schriftstücken), soweit sie den gewöhnlichen
Umfang nicht übersteigen. Weitere Leistungen
sind abgesondert zu vergüten.
(4) K a n n die grundbücherliche Durchführung
mehrerer Geschäfte in einem Grundbuchsgesuche
erfolgen, so ist der Zuschlag von der Summe der
Geschäftsgebühren zu berechnen. Der Prozentsatz
des Zuschlages ergibt sich aus der Summe der
Geschäftswerte.
(5) Unterliegt die Geschäftsgebühr einer Ermäßigung nach § 3, so ist der Zuschlag von der
vollen Geschäftsgebühr zu berechnen. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr nach § 4 bleibt bei
der Berechnung des Zuschlages außer Betracht.
§ 9. (1) Besorgt der Notar bei Geschäften, die
(6) Die Abs. (1) bis (5) finden keine Anwenunter § 6, Abs. (2) und (3), § 7, Abs. (2), und dung, wenn die Summe d e r Gebühren für die
§ 8, Abs. (2), fallen, auch die grundbücherliche einzelnen Leistungen geringer ist als der Zuschlag.
Stück 57, Nr. 260.
§ 10. Für die Aufnahme einer Vollmacht oder
einer Erklärung, die nur die Zustimmung zu
einem Rechtsgeschäfte dritter Personen, zu einer
Einverleibung oder Löschung in den öffentlichen
Büchern oder bloß eine Vorrangseinräumung
oder den Verzicht auf einen bücherlichen Rang
oder ein anderes Recht enthält, beträgt die Gebühr bei einem Werte
1011
§ 13. (1) Für die Empfangnahme, Verbuchung,
Verwahrung und Verrechnung von Geld oder
Wertpapieren, Sparkasse- und Vorschußkassebüchern einschließlich der Ausfolgung an den
bestimmten Empfänger, der Rückstellung an den
Übergeber oder der Besorgung des Erlages bei
Behörden beträgt die Gebühr bei einem Werte
(2) Für die Gebarung mit Wechseln und Schecks,
die anläßlich eines Protestes übernommen
werden, ist eine Gebühr nicht zu entrichten.
§ 14. Die Gebühr beträgt:
§ 11. (1) Für die Beglaubigung einer Unterschrift beträgt die Gebühr bei einem Werte
(2) Sind! gleichzeitig die Unterschriften
mehrerer Personen auf einem Schriftstück zu beglaubigen, so ist für die zweite und jede weitere
Unterschrift bloß die Hälfte der Gebühr nach
Abs. (1) zu entrichten.
(3) Die Gebühren nach Abs. (1) gelten auch
für Lebenszeugnisse; als Wert ist der Vermögenswert anzunehmen, den der Zweck des Zeugnisses
darstellt.
(4) Für die Bestätigung der Übereinstimmung
von Abschriften (Vidimierung) beträgt die Gebühr für jede verglichene Seite 1 S, bei Ziffernausweisen das Doppelte. Eine angefangene Seite
wird für voll gerechnet.
§ 12. (1) Die Gebühr für Proteste über
Wechsel, Schecks und andere Urkunden beträgt
6 v. T. des Wertes, jedoch mindestens 5 S und
nie mehr als insgesamt 50 S.
(2) Außerdem ist für jede weitere Vorweisung
sowie für die Nachfrage beim Meldungsamte die
Zeitgebühr, jedoch für die halbe Stunde nie mehr
als die Wertgebühr zu entrichten.
§ 15.(1)Der Wert wird bei Gold- und Silbermünzen, bei fremden Währungen (Valuten),
dann bei den an der Börse notierten Wertpapieren nach dem Geldkurse des dem Geschäftsabschlusse vorhergegangenen letzten Börsentages,
bei nicht notierten Wertpapieren mangels
anderer Vereinbarung nach dem Nennwerte berechnet.
(2) Bei Geschäften über wiederkehrende
Leistungen, wie bei Renten-, Pacht- und Mietverträgen sowie beim. Fruchtgenusse ist bei bestimmter Dauer der Gesamtbetrag der Leistungen (Nutzungen), jedoch nie mehr als d u Dreifache des Jahresbetrages, in allen anderen Fällen
das Dreifache des Jahresbetrages anzunehmen.
1012
Stück 5 7 , N r . 2 6 0 .
(3) Bei einem bäuerlichen Übergabs(Ausgedings)vertrag wird die Gebühr nach dem Werte der
übergebenen Liegenschaften u n d Fahrnisse o h n e
Veranschlagung der wiederkehrenden Leistungen
(Nutzungen) bemessen.
(4) Bei Vorrangseinräumungen entscheidet der
Wert des geringerwertigen Rechtes.
(5) Bei Tauschverträgen ist die Gebühr von dem
höherwertigen Tauschgegenstande, bei Vermögensteilungen von dem Gesamtwerte des zu teilenden
Vermögens ohne Rücksicht auf die Passiven zu
bemessen.
(6) Bei Beurkundung eines Beschlusses auf Gründung einer Gesellschaft oder auf Erhöhung des
Gesellschaftskapitales ist der Berechnung der G e bühr der Nennbetrag des Gesellschaftskapitales
oder des Kapitales, u m welches das Gesellschaftsvermögen erhöht wird, zugrunde zu legen. Übersteigt bei einer Kapitalserhöhung der niedrigste
Begebungskurs den Nennbetrag u m das Zehnfache, so gilt als Wertgrundlage für die Gebühr
der fünfte Teil des Begebungskurses.
§ 16. Wurde die Gebühr ganz oder zum Teil
von dem in der Urkunde eingesetzten Wert einer
Liegenschaft berechnet u n d wurde der staatlichen
Gebührenbemessung ein anderer Wert zugrunde
gelegt, so kann der N o t a r o d e r die Partei v e r langen, daß der Berechnung der Gebühr dieser
W e r t zugrunde gelegt und die Gebühr nachträglich entsprechend erhöht oder herabgesetzt wird.
2. Zeitgebühr.
§ 17.(1)Die Zeitgebühr wird nach der auf ein
Geschäft verwendeten Zeit statt der W e r t - oder
festen Gebühr für die Aufnahme von Urkunden,
die keine Wertangabe und keine Angaben zur Bestimmung des Wertes enthalten und in keinem
der vorstehenden Tarifsätze begriffen sind, ferner
bei allen Beurkundungen oder Tatsachen u n d
über bekanntzumachende Erklärungen, für die
persönliche Überbringung einer Urkunde zu G e richt und bei sonstigen notariellen Geschäften, die
nicht unter andere Absätze dieses Tarifes fallen,
eingehoben.
(2) Die Zeitgebühr wird für jede, wenn auch
bloß angefangene, halbe Stunde m i t 5 S b e messen.
§ 1 8 . (1) Wird zwar nicht gleichzeitig [§ 6,
Abs. (3)], aber innerhalb eines halben Jahres nach
der Errichtung eines bäuerlichen Übergabs(Ausgedings)vertrages und damit zusammenhängend vor
dem gleichen Notar ein Ehepakt errichtet, so gebührt für diesen A k t nur die Zeitgebühr. Eine
Wertgebühr ist in solchen Fällen n u r von dem
Vermögen zu entrichten, das nicht schon Gegenstand des Übergabs(Ausgedings)vertrages war, die
G e b ü h r insgesamt darf aber nie höher sein als
die Wertgebühr v o n d e m Gesamtwert des d e m
Ehepakt zugrundeliegenden Vermögens.
(2) § 9 findet sinngemäß Anwendung. D e r Z u schlag ist von d e r Gesamtgebühr zu berechnen,
für d e n Prozentsatz ist d e r ganze W e r t m a ß gebend.
§ 19. D e r zweite zu einer Amtshandlung zugezogene N o t a r hat außer allfälligen Reisekosten
n u r die einfache Zeitgebühr anzusprechen, jedoch niemals mehr, als die Gebühr des ersten
Notars beträgt.
§ 20. (1) Die dreifache Zeitgebühr ist zu entrichten für die Errichtung v o n letztwilligen A n ordnungen.
(2) Die vierfache Zeitgebühr ist zu entrichten
für die Errichtung von Schenkungsverträgen, Erbverträgen und Ehepakten, in denen keine Wertangabe u n d keine Angaben zur Bestimmung des
Wertes enthalten sind, für die Beurkundung von
Auslosungen mit oder ohne Wertangabe sowie
für die Beurkundung der Beschlüsse v o n Generalversammlungen.
(3) Wird im Beschlusse der Generalversammlung ein unter die §§ 6 bis 8 oder 10 fallendes
Rechtsgeschäft beurkundet, so h a t der N o t a r auf
die Wert- oder feste Gebühr Anspruch, falls
diese höher ist als die Zeitgebühr. § 3, Abs. (1),
findet Anwendung, doch ist, wenn der beurkundete Generalversammlungsbeschluß
auf eine
Änderung in der Höhe des Gesellschaftsvermögens lautet, die Gebühr nicht mit der Hälfte,
sondern n u r mit einem Drittel der tarifmäßigen
Gebühr zu berechnen.
§ 2 1 . (1) Als zu dem Geschäfte verwendete Zeit
k o m m t nicht bloß die z u m Niederschreiben der
U r k u n d e verwendete, sondern auch die Zeit in
Anschlag, die durch die der Beurkundung vorausgegangenen vorbereitenden Besprechungen mit
den Beteiligten, durch die in Abwesenheit der
Beteiligten gepflogenen Vorarbeiten des Notare
und bei Geschäften, die außerhalb der Kanzlei des
Notars vorgenommen werden, durch den Gang
von u n d zu dem Orte der Verhandlung in Anspruch genommen worden ist.
(2) Für die auf den Gang zu und v o n dem
O r t e der Verhandlung entfallende Zeit ist auch in
den Fällen des § 20, Abs. (1) u n d <2), n u r die
einfache Gebühr zu berechnen.
b) E n t f e r n u n g s g e b ü h r e n u n d
Reisekosten.
§ 22. (1) Wird ein Geschäft, das nicht schon
vermöge seiner Natur außerhalb der Kanzlei
des Notars vorgenommen werden muß und für
das nicht die Zeitgebühr zu entrichten ist (§ 21),
auf Begehren der Beteiligten außerhalb der
Kanzlei des Notars vorgenommen, so gebührt
dem Notar nebst der Wert- oder festen Gebühr
die Zeitgebühr für die auf dem Hin- und Rückwege notwendig zugebrachte Zeit. Diese Zeiten
sind zur Bemessung der Zeitgebühr zusammenzurechnen.
Stück 57, Nr. 260.
(2) Für die Aufnahme von Protesten über
Wechsel, Schecks und andere Urkunden kann der
Notar die Zeitgebühr nach Abs. (1) ansprechen,
wenn er diese Geschäfte außer dem Orte 6eines
Amtssitzes vornimmt, bei einem Werte der Urkunde bis einschließlich 500 S jedoch nur zwei
Fünftel der Zeitgebühr.
§ 23.(1)Dem Notar gebührt, soweit nicht die
Bestimmung des Abs. (2) zur Anwendung kommt,
wenn er sich zur Vornahme eines Geschäftes an
einen Ort außerhalb seines Amtssitzes begibt
oder mehr als zwei Kilometer von seiner Kanzlei
entfernt:
a) die Vergütung für die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels,
womit
der
Weg zum Orte der Geschäftsvornahme
und zurück mit dem geringsten Aufwand
an Zeit und Kosten zurückgelegt werden
kann; dabei gebührt auf Eisenbahnen die
II. Klasse und auf Dampfschiffen die
I. Klasse;
b) insoweit ein
Massenbeförderungsmittel
überhaupt oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht benützt werden kann, die Vergütung für die Kosten eines Kraftwagens
oder eines zweispännigen Wagens für den
Weg, der nicht mit einem Massenbeförderungsmittel zurückgelgt werden kann,
sofern er einen Kilometer übersteigt;
c) insoweit eine Fahrgelegenheit nicht benützt werden kann, für den auf andere
Weise zurückgelegten Weg, sofern er einen
Kilometer übersteigt, eine Vergütung von
2 S für jede wenn auch nur begonnene
halbe Wegstunde.
(2) Die Notare in Wien erhalten für Geschäfte, die sie im Gemeindegebiete der Stadt
Wien vornehmen, in der Regel für den Wagen
keine Vergütung, sondern eine Entfernungsgebühr, die beträgt:
a) wenn der Ort der Geschäftsvornahme
innerhalb des Amtssitzes des Notars gelegen ist, für den Hin- und Rückweg je
das Doppelte des jeweiligen Straßenbahntarifes;
b) wenn der Ort der Geschäftsvornahme in
einem an den Amtssitz des Notars unmittelbar angrenzenden Stadtbezirke gelegen ist, für den Hin- und Rückweg je
das Vierfache des jeweiligen Straßenbahntarifes;
c) wenn der Ort der Geschäftsvornahme in.
einem an den Amtssitz des Notars nicht
unmittelbar angrenzenden Stadtbezirke
gelegen ist, für den Hin- und Rückweg je
das Achtfache des jeweiligen Straßenbahntarifes.
1013
Wagens geboten, so ist der Aufwand für den
Wagen zu ersetzen.
(4) Wenn der N o t a r ein Geschäft außerhalb
seines Amtssitzes vornimmt u n d der O r t der
Geschäftsvornahme mehr als zwei Kilometer
von seiner Kanzlei entfernt ist, erhält er für
jeden Tag, a n dem die Abwesenheit mindestens
drei Stunden dauert, als Verpflegsgebühr einen
den Kosten der in die Zeit der Abwesenheit
üblicherweise fallenden Hauptmahlzeiten e n t sprechenden Betrag. M u ß d e r N o t a r außerhalb
des Amtssitzes übernachten, so g e b ü h r t ahm
außerdem für jede Nacht ein den Kosten einer
angemessenen Unterbringung entsprechender Betrag.
(5) Bei Geschäften, die der Notar durch einen
Kanzleiangestellten vornehmen läßt, k a n n e r
wenn der O r t der Geschäftsvornahme von der
Kanzlei des Notars mehr als zwei Kilometer
entfernt ist, die Vergütung für die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels verrechnen.
§ 24. (1) Der O r t , an dem der N o t a r A m t s tage hält, gilt während eines solchen Aufenthaltes als sein Amtssitz, desgleichen der O r t , an
d e m e r als Substitut eines Notars bestellt ist.
(2) I n Wien gilt als Amtssitz des N o t a r s d e r
Stadtbezirk, für den er ernannt ist.
c) K a n z l e i g e b ü h r e n .
§ 25. (1) Die Schreibgebühr beträgt für jede
Seite mit mindestens 25 Zeilen bei einem Werte
(2) Eine angefangene Seite wird für voll gerechnet.
§ 26. (1) Die Schreibgebühr darf für folgende
Ur- und Reinschriften nicht gefordert werden:
Proteste über Wechsel, Schecks und andere Urkunden, Beurkundungen, Zeugnisse und schriftliche Mitteilungen gemäß den §§ 11, 14, lit. a,
f, g, h, Protokolle gemäß § 14, lit. b und c,
Vermerke, Empfangsbestätigungen und Entwürfe, die vor Anfertigung der Urschrift verfaßt wurden.
(2) Für Abschriften, die auf Verlangen der
Partei hergestellt werden, ist auch in den Fällen
des Abs. (1) die Schreibgebühr zu entrichten.
§ 27. Für Ausfertigungen und für die den Parteien erteilten Beurkundungen über Amtshandlungen nach den §§ 83, 87 und 88 NO. wird
nebst der Schreibgebühr die Beglaubigungs(Vidimierungs)gebühr berechnet.
§ 28. Die im § 25 bestimmte Gebühr ist ferner
(3) War in den Fällen des Abs. (2) wegen
Dringlichkeit der Sache die Benützung eines zu entrichten:
1014
Stück 57, N r . 2 6 1 .
a) für die Aufgabe zur Post (beim Telegraphenamt), für die Überreichung bei
Behörden sowie für die Behebung von
Rückscheinen v o n jedem Geschäftsstück;
b) für die Einlösung einer Postanweisung
(Postsparkassenanweisung) bei der Post, für
Einzahlungen mittels Postanweisung, Empfangserlagscheines oder Schecks für jeden
Einzelfall, wenn der angewiesene oder einzuzahlende Betrag mindestens 10 S beträgt.
verbundenen Verrichtungen und Vorarbeiten am
Amtssitz des Notars einschließlich der Kanzleiarbeiten.
(2) Wenn es sich um Geschäfte handelt, die von
ungewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Verantwortlichkeit sind, sehr beträchtliche Vorarbeiten erfordern oder mit besonderem
Zeitaufwand verbunden sind, kann der Notar
unter Angabe der Gründe, aus denen die tarifmäßige Gebühr unzureichend ist, eine entsprechend höhere Gebühr, allfällig auch über eine
festgesetzte Höchstgebühr hinaus beanspruchen.
C. Schlußbestimmungen.
Diese höhere Gebühr ist nach richterlichem Er§ 29. Im übrigen haben die Vorschriften des messen festzustellen.
XI. Hauptstückes der Notariatsordnung An(3) Liegen besonders berücksichtigungswürdige
wendung zu finden.
Gründe vor, so kann das Gericht die Entlohnung
auch unter dem tarifmäßigen Ansatz, jedoch nicht
Artikel II.
unter der Hälfte des tarifmäßigen Betrages beIm Hinblick auf die derzeitigen Lohn- und
stimmen oder die Anwendung des Abs. (2) unterPreisverhältnisse erhöht sich die nach den Belassen. Solche Gründe sind zum Beispiel eine bestimmungen des Artikels I dem Notar geträchtliche Schuldenlast der Masse oder ungünstige
bührende Verdienstsumme ausschließlich der
wirtschaftliche Verhältnisse des ZahlungspflichReisekosten, Entfernungsgebühren und der sontigen und ähnliches.
stigen Barauslagen u m 50 v. H .
(4) In den Fällen der Abs. (2) und (3) sind in
der Entscheidung die Gründe anzugeben, die zu
Artikel III.
einer vom Tarif abweichenden Gebührenbestim(1) Diese Verordnung tritt am achten Tage
mung geführt haben.
nach ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig
§ 3. (1) Für eine Amtshandlung, die der Notar
treten die Verordnung v o m 19. Oktober 1926,
B.G.Bl. N r . 306, über den Notariatstarif in der an einem Krankenlager oder in der Zeit von
Fassung des Artikels II der Verordnung vom 7 Uhr abends bis 8 Uhr morgens oder an Sonn18. Dezember 1931, B. G. Bl. N r . 391, u n d später und Feiertagen vornehmen muß oder auf auserlassene einschlägige Vorschriften, soweit sie drückliches Verlangen der Beteiligten vornimmt,
wird die Gebühr um die Hälfte des tarifmäßigen
noch in Geltung stehen, außer Kraft.
(2) Die Verordnung findet auch auf die Ansatzes erhöht.
Leistungen der N o t a r e u n d ihrer Kanzleien An(2) Stellt sich diese Amtshandlung als ein Teil
wendung, die v o r ihrem Inkrafttreten bewirkt einer Verlassenschaftsabhandlung dar, deren
wurden, es sei denn, daß bereits der Vergütungs- Durchführung dem Notar aufgetragen wurde, so
betrag gerichtlich bestimmt oder die H ö h e des kann außer der Gebühr gemäß § 9 auch noch die
Vergütungsanspruches der Partei v o m Notar Hälfte des gemäß § 10 für die einzeln vorgenombekanntgegeben worden ist.
mene Amtshandlung entfallenden Betrages angesprochen werden.
Gerö
§ 4. (1) Wenn der Wert des Gegenstandes der
2 6 1 . Verordnung des Bundesministeriums Amtshandlung 300 S nicht übersteigt, hat der
für Justiz vom 31. Oktober 1947 über den
Notar eine Gebühr überhaupt nicht zu beanTarif für die Entlohnung der Notare als
spruchen.
Beauftragte des Gerichtes.
(2) Abs. (1) findet nicht Anwendung, wenn die
Auf Grund des Artikels VIII des Gesetzes vom Amtshandlung einen 300 S nicht übersteigenden
1. Juli 1921, B. G. Bl. Nr. 375, wird verordnet: Teil eines Vermögens betrifft, das Gesamtvermögen aber 300 S übersteigt.
Artikel I.
§ 5. Die Auslagen für Gerichts-, Stempel- und
A. A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n .
Postgebühren sowie sonstige Barauslagen sind
§ 1. Die Amtshandlungen der Notare als Be- stets zu ersetzen. Die Kosten notwendiger Erauftragte des Gerichtes werden nach den im nach- hebungen, die im Wege Ersuchens gepflogen werfolgenden Tarif enthaltenen Bestimmungen ent- den, gelten, soweit sie angemessen sind, als Barlohnt.
auslagen.
§ 6. (1) Die Gebühr wird nach dem bei der
§ 2. (1) Die Gebühr enthält, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Entlohnung Amtshandlung ermittelten Wert des Gegenstandes
für alle gewöhnlich mit Geschäften gleicher Art bemessen; sie ist von dem Rohvermögen ohne
Stück 57, Nr. 261
Abzug von Schulden, Ausgaben, Kosten oder Gebühren zu berechnen.
(2) Betrifft die Amtshandlung ein Handelsvermögen, so ist der Gebührenberechnung der Reinwert, mindestens aber ein Viertel des Wertes der
Geschäftsaktiven zugrunde zu legen. Wird der
Wert eines solchen Vermögens gemäß § 106 des
Kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854,
R. G. Bl. Nr. 208, ermittelt, so ist der Gebührenberechnung der sich aus dem Rechnungsabschluß
ergebende Wert zugrunde zu legen.
(3) Ist in einer Verlassenschaftsabhandlung eine
Liegenschaft n u r nach den Angaben der Partei
oder mit einem Steuervielfachen bewertet worden
und wird der Bemessung der Verlassenschaftsabgaben ein wesentlich höherer W e r t zugrunde
gelegt, so kann der Notar verlangen, daß der Berechnung der tarifmäßigen Gebühr dieser W e r t
zugrunde gelegt und die Gebühr nachträglich e n t sprechend erhöht wird.
(4) Wenn eine Amtshandlung (Inventur,
Schätzung, Rechnung u. dgl.) nur einen Teil eines
Vermögens oder bloß ein Einkommen betrifft,
wird die Gebühr nach d e m W e r t e dieses Teiles
oder nach dem Betrage des Einkommens bemessen.
1015
(2) Betrifft jedoch die Verlassenschaftsabhandlung hauptsächlich Liegenschaften, die außerhalb
der Gerichtshofsorte gelegen und der Land- oder
Forstwirtschaft gewidmet sind, oder Rechte an
solchen Liegenschaften, so beträgt die Gebühr bei
einem Werte
§ 7. (1) Bei Anwendung des Tarifs sind bei
einem Werte des Gegenstandes bis einschließlich
1000 S angefangene 10 S, bei einem Werte von
mehr als 1000 S angefangene 100 S für voll zu
rechnen.
(2) Die Gebührenbeträge werden auf volle 10 g
aufgerundet.
§ 8. (1) D e r N o t a r hat die von ihm angesprochenen Gebühren u n d Kosten in den Akten einzeln zu verzeichnen.
(2) In Ansehung der Zahlungspflicht und der
Eintreibung der Gebühren gelten die Vorschriften
über die Einbringung gerichtlicher Gebühren.
B. T a r i f .
§ 9. (1) Für die Aufnahme und Vorbereitung
aller oder doch des größten Teiles der zur Erwirkung der Einantwortung erforderlichen Akte
der Verlassenschaftsabhandlung und die Erbteilung beträgt die Gebühr bei einem Werte
(3) D i e Gebühr umfaßt alle dabei vorkommenden Amtshandlungen einschließlich der Erbteilung,
und zwar auch dann, wenn eine einzelne Amtshandlung wegen Gefahr am Verzug oder aus anderen wichtigen Gründen abgesondert vorgenommen werden m u ß . Wird dem Notar, der den
Todfall aufgenommen hat, nach Vornahme der
Todfallsaufnahme die weitere Durchführung der
Verlassenschaftsabhandlung aufgetragen, so ist die
Todfallsaufnahme nicht abgesondert z u e n t lohnen, es gebührt vielmehr dem N o t a r insgesamt
nur die Entlohnung nach den Abs. (1) und (2).
(4) Erstreckt sich das Inventar, das von dem
N o t a r errichtet wurde, dem die Aufnahme und
Vorbereitung aller oder des größten Teiles der
zur Erwirkung der Einantwortung erforderlichen
Akte der Verlassenschaftsabhandlung aufgetragen
ist, nicht auf das ganze Verlassenschaftsvermögen,
so ist die Gebühr um die Hälfte der gemäß § 10
auf die Errichtung des Inventars über das übrige
Nachlaßvermögen entfallenden Gebühr zu kürzen.
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Stück 57, Nr. 261.
§ 10. (1) Für die Vornahme einzelner Amts- fern nicht etwas anderes u n t e r d e n Zahlungshandlungen der Verlassenschaftsabhandlung, wenn pflichtigen vereinbart oder i m letzten Willen
sie nicht im Zuge einer dem Notar aufgetragenen angeordnet ist.
Verlassenschaftsabhandlung geschehen, beträgt die
§ 12.(1)F ü r die Vorbereitung der Überlassung
Gebühr:
eines Nachlasses an Zahlungs statt nach § 73 des
Kaiserlichen Patentes v o m 9. August 1854,
R. G. Bl. N r . 208, entfallen 30 v. H . der Gebühr
nach § 9, mindestens aber ein Betrag von 5 S.
Kann sie i m Zuge d e r Todfallsaufnahme erfolgen, so entfällt eine abgesonderte Entlohnung
der Todfallsaufnahme.
(2) In gleicher Weise wird weiters entlohnt:
die Verfassung eines Inventars außerhalb der
Verlassenschaftsabhandlung, die Verfassung einer
Rechnung, die Durchführung einer Vermögensteilung oder Früchteabsonderung oder die V e r fassung von Ausweisen u n d ähnlichen Arbeiten
überhaupt i m Auftrage der Gerichte. Sind diese
Arbeiten ganz einfach, so kann das Gericht auch
eine geringere als die tarifmäßige Entlohnung
Betrifft die Todfallsaufnahme hauptsächlich zuerkennen. Die Vorschrift des § 10, Abs. (1),
Liegenschaften, die außerhalb der Gerichtshofsorte Z. 4, Schlußsatz, findet Anwendung.
gelegen und der Land- oder Forstwirtschaft ge§ 13.(1)F ü r die Vornahme einer freiwilligen
widmet sind, oder Rechte an solchen Liegenschaften, so beträgt die Gebühr nur drei Viertel Schätzung oder Versteigerung unbeweglicher
Sachen beträgt die Gebühr bei einem W e r t e
dieser Sätze;
2. für eine Sperre oder Versiegelung das Doppelte der in Z. 1 festgesetzten Gebühr;
3. für die Kundmachung der letztwilligen Anordnungen 30 v. H. der in Z. 1 festgesetzten
Gebühr;
4. für die Errichtung eines Inventars 40 v. H.
der Gebühr nach § 9, mindestens aber 5 S; damit
verbundene Schätzungen werden nicht abgesondert
entlohnt; die Zusammenstellung von Teilinventaren in ein Hauptinventar gilt nicht als Errichtung eines Inventars;
5. für die Vornahme einer Schätzung, für die
Verfassung eines eidesstättigen Vermögensbekenntnisses, für die Verfassung einer Nachlaß(2) Betrifft die freiwillige Schätzung oder V e r nachweisung, eines Pflichtteils-, Substitutions-,
steigerung
hauptsächlich Liegenschaften, die
Erbteilungsausweises oder eines anderen Ausweises 30 v. H. der Gebühr nach § 9, mindestens außerhalb der Gerichtshofsorte gelegen u n d der
Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, oder
aber 5 S.
(2) Abs. (1) findet auch auf das Verfahren über Rechte an solchen Liegenschaften, so beträgt die
Nachlässe v o n Ausländern Anwendung, wenn Gebühr nur drei Viertel d e r i m Abs. (1) aufgeeine Verlassenschaftsabhandlung nicht stattfindet. stellten Sätze.
(3) Für die Vornahme einer freiwilligen
(3) W e r d e n einem N o t a r mehrere zur DurchSchätzung
beweglicher Sachen ist die im Abs. (1)
führung einer Verlassenschaftsabhandlung n o t festgesetzte
Gebühr, für die Vornahme einer freiwendige Amtshandlungen abgesondert aufgewilligen
Versteigerung
beweglicher Sachen das
tragen, so darf die Summe der Gebühren den
nach § 9 auf die Durchführung der ganzen Ver- Doppelte dieser Gebühr zu entrichten.
(4) Bei freiwilligen Versteigerungen ist die
lassenschaftsabhandlung
entfallenden
Betrag
Gebühr, wenn es zum Verkauf kommt, vom Ernicht übersteigen.
lös sonst vom halben Ausrufspreis zu berechnen.
§ 11. D i e in den §§ 9 u n d 10 festgesetzten
§ 14. Für die Überprüfung einer Rechnung,
Gebühren halben die Erben u n d Vermächtnisnehmer untereinander im Verhältnis des Wertes, eines Ausweises oder einer ähnlichen Arbeit geden sie aus dem Nachlaß erhalten, zu tragen, so- bührt ein Drittel der tarifmäßigen Gebühr, die
Stück 57, Nr. 262.
für die Verrichtung der Arbeit durch den Notar
selbst nach diesem Tarif entfallen würde.
§ 15.(1)Bleiben aufgetragene Amtshandlungen
ohne Verschulden des Notars unvollendet, so gebührt dem Notar eine angemessene Entlohnung,
die vom Gericht zu bemessen ist, jedoch in
keinem Falle die Höhe der tarifmäßigen Gebühr
für die vollendete Amtshandlung erreichen darf.
(2) Für eine aus Verschulden des Notars unwirksam oder unvollendet gebliebene Amtshandlung ist eine Gebühr nicht zu entrichten.
§ 16.(1)Neben der tarifmäßigen Gebühr kann
angesprochen werden, und zwar nach den Bestimmungen des Artikels I der Verordnung vom
31. Oktober 1947, B.G.Bl. Nr. 260, über den
Notariatstarif:
a) eine Entlohnung für die Gebarung mit
Geldern, Wertpapieren, Sparkasse- und
Vorschußkassebüchern;
b) bei Amtshandlungen, die nur auf Begehren
der Beteiligten außerhalb der Kanzlei des
Notars vorgenommen werden, für die auf
dem Hin- und Rückweg notwendig zugebrachte Zeit, die Zeitgebühr;
c) bei Amtshandlungen außerhalb des Amtssitzes des Notars eine Vergütung der Reisekosten. In Wien gilt als Amtssitz des
Notars der Stadtbezirk, für den er ernannt
ist. Der Ort, an dem der Notar Amtstage
hält, gilt während eines solchen Aufenthaltes als sein Amtssitz, desgleichen der
Ort, an dem er als Substitut eines Notars
bestellt ist.
(2) Bei Todfallsaufnahmen, Sperren und
Versiegelungen findet die Vorschrift des Abs. (1),
lit. b, keine Anwendung, die der lit. c nur, wenn
der Wert des Nachlasses 2000 S übersteigt.
Artikel II.
Im Hinblick auf die derzeitigen LohnPreisverhältnisse erhöht sich die nach den
stimmungen des Artikels I dem Notar
bührende Verdienstsumme ausschließlich
Reisekosten und der sonstigen Barauslagen
50 v. H.
und
Begeder
um
1017
Artikel III.
(1) Diese Verordnung tritt am achten Tage
nach ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig
treten die Verordnung v o m 30. August 1924,
B. G. Bl. N r . 329, u n d später erlassene einschlägige Vorschriften, soweit sie noch in G e l tung stehen, außer Kraft.
(2) Die Verordnung findet auch auf Leistungen
der N o t a r e als Beauftragte des Gerichtes Anwendung, die vor ihrem Inkrafttreten bewirkt
wurden, es sei denn, daß die Gebühren bereits
gerichtlich festgestellt worden sind.
Gerö
2 6 2 . Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
den beteiligten Bundesministerien
vom
5. November 1947, betreffend die Erhöhung
der Gebühren für Untersuchungen durch die
bundesstaatlichen Untersuchungsanstalten für
Lebensmittel.
Auf Grund des § 24 des Gesetzes vom
16. Jänner 1896, R.G.Bl. Nr. 89 aus 1897, betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und
einigen Gebrauchsgegenständen, sowie auf Grund
der Bestimmung des § 2 des Preisregelungsgesetzes vom 17. Juli 1945, St.G.Bl. Nr. 89,
wird verordnet:
Artikel I.
Zu den im Gebührentarife der bundesstaatlichen Untersuchungsanstalten für Lebensmittel
festgesetzten Gebühren (Anhang zur Verordnung
des Bundesministers für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit den beteiligten Ministern
vom 3. Jänner 1929, B.G.Bl. Nr. 22) ist ein
Zuschlag in der Höhe von hundert vom Hundert
einzuheben.
Artikel II.
(1) Die Verordnung t r i t t m i t Rückwirkung
v o m 10. August 1947 in Kraft.
(2) F ü r Untersuchungen, die v o r d e m Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden
sind, ist d e r Zuschlag nicht einzuheben.
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