im Überblick - SVA Schaffhausen

Transcription

im Überblick - SVA Schaffhausen
SVA Schaffhausen
Oberstadt 9
8200 Schaffhausen
im Überblick
052 632 61 11
[email protected]
www.svash.ch
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag
08.00 – 11.30 Uhr
13.30 – 16.30 Uhr
1
Wir sind für Sie da
Grüezi
Das breite Gebiet der Sozialversicherungen verändert sich
stetig. Daher ist es uns wichtig, dass Sie den Überblick behalten. Ganz gleich, ob Sie Arbeitgeber oder Arbeitnehmer,
Rentnerin oder Rentner sind, Familienzulagen, Versicherungsleistungen der IV, der Arbeitslosenkasse oder andere Leistungen beziehen. Wir sind Ihr Dienstleistungszentrum für Sozialversicherungen.
Hier sind für Sie die wesentlichen Punkte der verschiedenen
Bereiche in übersichtlicher Form zusammengefasst. So ist
eine rasche Erstinformation immer zur Hand. Ergänzend bietet Ihnen unsere Website (www.svash.ch) weitere Details und
den bequemen Online-Zugriff auf eine Vielzahl an Formularen und Merkblättern.
Tiefergehende Auskünfte und individuelle Beratung erhalten
Sie bei der AHV-Ausgleichskasse Ihres Arbeitgebers, der AHVZweigstelle Ihrer Gemeinde oder bei uns, dem SVA Schaffhausen. Wir sind gerne für Sie da, bitte sprechen Sie uns an.
Ich freue mich, Ihnen mit unserem Team des SVA Schaffhausen ein verlässlicher und fairer Partner zu sein.
Freundliche Grüsse
SVA Schaffhausen
Bruno Bischof, Leiter
Schaffhausen, Frühjahr 2014
1
Inhalt
Aufgaben und Dienstleistungen des SVA
3
Aufgaben und Dienstleistungen des SVA
4
Service und Kunden des SVA
5
AHV – Alters- und Hinterlassenenversicherung
8
IV – Invalidenversicherung
11
Ergänzungsleistungen AHV und IV
12
ALV – Arbeitslosenversicherung
13
EO – Erwerbsausfallentschädigung
13
KV – Krankenversicherung
14
Erwerbsersatzleistungen
14
MSE – Mutterschaftsentschädigung
15
FAK – Familienausgleichskasse
16
Beitragspflicht
›
Die Informationen in dieser Broschüre sind einfach und kurz gehalten. Sie
verschaffen lediglich einen allgemeinen Überblick. Für die Beurteilung des
individuellen Anspruchs auf eine Leistung gelten ausschliesslich die rechtlichen Bestimmungen der massgebenden Sozialversicherungsgesetze.
2
AHV
IV
EO
MSE
EL
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Renten, Hilflosenentschädigungen, Hilfsmittel
Invalidenversicherung
Berufliche Eingliederungsmassnahmen, Hilfsmittel,
Hilflosenentschädigungen, Taggelder und Renten
Erwebsersatzordnung für Dienstleistende in
Armee und Zivilschutz
Erwerbsausfallentschädigung
Mutterschaftsentschädigung
Taggelder für erwerbstätige Mütter
Ergänzungsleistungen
Ergänzungsleistungen für AHV- und IV-Rentenbezüger,
Vergütungen von Krankheitskosten
ALV
Arbeitslosenversicherung
Arbeitslosenentschädigungen, Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen, arbeitsmarktliche Massnahmen
und Insolvenzentschädigungen
FAK
Familienausgleichskasse
Kinder- und Ausbildungszulagen für Arbeitnehmende,
Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige
KV
Krankenversicherung
Versicherungspflicht, individuelle Prämienverbilligungen
SF
Sozialfonds
Anschlusstaggelder an Arbeitslose, arbeitsmarktliche
Massnahmen, Erwerbsersatzleistungen für Alleinerziehende
3
Service und Kunden des SVA
Sie sind in Schaffhausen ansässig und
› Arbeitgeber mit bei uns versicherten Mitarbeitenden
AHV
› nichterwerbstätig und noch nicht im AHV-Rentenalter
Die AHV – das wichtigste Sozialwerk der Schweiz
und seine Leistungen
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) – der bedeutendste Pfeiler der sozialen Vorsorge in der Schweiz – hat
eine lange Tradition, trat sie doch bereits 1948 in Kraft.
› Bezüger von Versicherungsleistungen der AHV-Ausgleichskasse (Altersrente, Hinterlassenenrente, Hilflosenentschädigung und Hilfsmittel)
Menschen im Rentenalter, Witwen und Witwer, Waisen und
Hilflose sowie Menschen, die sich der Erziehung oder Betreuung widmen, haben Anspruch auf AHV-Leistungen.
› selbständigerwerbend
› Bezüger von Versicherungsleistungen der IV
› Rentner mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen
› Bezüger von Versicherungsleistungen der Arbeitslosenkasse
› Bezüger von Leistungen des kantonalen Sozialfonds
(Arbeitslosenhilfe, Erwebsersatz für alleinerziehende Eltern)
› Dienstleistende in Armee und Zivilschutz
› Bezügerin von Mutterschaftsentschädigung
› Bezüger von Krankenkassenprämien-Verbilligungen
› Bezüger von Familienzulagen
Wir, das SVA Schaffhausen, als Ihr
Dienstleistungszentrum
› führen im Auftrag von Bund und Kanton diese Sozialversicherungen durch
› sind über 90 Mitarbeitende, die gerne für Sie arbeiten
› beraten Sie kompetent über Ihre Rechte und Pflichten
› klären, koordinieren und berechnen Ihre Leistungsansprüche
› freuen uns, Sie als Kunde zu wissen
4
5
Die AHV im Überblick
Die Altersrente
Anspruch auf Altersrente haben Sie als Frau ab dem 64. Lebensjahr und als Mann ab dem Alter von 65 Jahren.
Für einen nahtlosen Übergang vom letzten Salär zur ersten
Rente empfehlen wir Ihnen die Anmeldung 4 Monate vor
Rentenbeginn bei der Ausgleichskasse, bei der zuletzt Beiträge einbezahlt wurden.
Als anspruchsberechtigte Person erhalten Sie eine eigene
Rente. Massgebend für die Berechnung der Rentenhöhe
sind die Beitragszeit, das erzielte Einkommen und die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften. Für die Rentenberechnung bei verheirateten Personen wird das während der Ehejahre erzielte Erwerbseinkommen der Ehepartner geteilt
(Splitting) und dem jeweils eigenen Rentenkonto gutgeschrieben. Liegt bei Ehepaaren die Summe der Einzelrenten
über dem Grenzwert von 150 Prozent der Maximalrente, erfolgt eine proportionale Kürzung der Einzelrenten.
Hinweis:
Für einen schnellen Überblick sind
hier die wichtigsten Basisinformationen zu den einzelnen
Punkten für Sie zusammengestellt.
Ausführliche Details und weitere
Informationen finden Sie auf unserer Website unter www.svash.ch
oder Sie rufen uns an unter:
+41 52 632 61 11.
Sie erreichen uns von Montag bis
Die Witwen-/Witwerrente
Wenn Sie zum Todeszeitpunkt Ihres Ehemannes eines oder
mehrere Kinder haben oder das 45. Lebensjahr vollendet und
Sie mindestens fünf Jahre verheiratet waren, erhalten Sie eine
Witwenrente.
Sind Sie geschieden, erhalten Sie beim Tod Ihres früheren
Ehemannes eine Witwenrente, sofern Sie Kinder haben oder
bei der Scheidung älter als 45 Jahre waren. In beiden Fällen
muss die Ehe mindestens 10 Jahre bestanden haben. Wird Ihr
jüngstes Kind erst nach Ihrem 45. Lebensjahr 18 Jahre alt, haben Sie ebenfalls Anspruch auf Witwenrente. Ein Anspruch
besteht auch, solange Sie Kinder unter 18 Jahren haben.
Als verheirateter oder geschiedener Mann Ihrer verstorbenen
Ehefrau erhalten Sie eine Witwerrente, wenn Sie Kinder unter 18 Jahren haben.
Für Ihre Kinder erhalten Sie als rentenberechtigte Person von
der AHV eine Kinderrente, bis Ihre Kinder das 18. Lebensjahr vollendet oder ihre Ausbildung abgeschlossen haben
(dann längstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr).
Die Waisenrente
Beim Tod eines oder beider Elternteile erhalten die Kinder bis
zu ihrem 18. Geburtstag oder bis zum Abschluss ihrer Ausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Geburtstag, eine Waisenrente.
Rentenvorbezug und -aufschub
Auf Wunsch können Sie Ihre Altersrente bei entsprechender
Kürzung ein bis zwei Jahre früher beziehen. Auch ein Aufschub um bis zu fünf Jahre ist möglich. In diesem Fall erhöhen
sich Ihre Rentenleistungen je nach Dauer des Aufschubs.
Erziehungs- und Betreuungsgutschriften
Sie betreuen Kinder unter 16 Jahren oder pflegebedürftige
nahe Verwandte? Damit leisten Sie einen wichtigen gesellschaftlichen Beitrag, den die AHV in Form einer Erziehungsoder Betreuungsgutschrift honoriert.
Freitag, von 8.00 bis 11.30 Uhr
Die Hilflosenentschädigung
Wer für die alltäglichen Dinge des Lebens (Körperpflege, Essen etc.) dauerhaft die Hilfe Dritter benötigt, kann eine Hilflosenentschädigung der AHV beantragen.
und von 13.30 bis 16.30 Uhr.
Wir sind gerne für Sie da.
6
7
IV
Die IV im Überblick
Die Invalidenversicherung (IV) – sie leistet einen
wesentlichen Beitrag zur sozialen Sicherheit
Die IV hilft, die wirtschaftlichen Folgen einer gesundheitsbedingt eingeschränkten Erwerbsfähigkeit zu vermindern oder
sogar ganz auszuräumen. Seit 1960 erbringt die IV Leistungen für Betroffene. Nach zwischenzeitlich sechs Revisionen
liegt unser Fokus heute insbesondere auf dem Erhalt des Arbeitsplatzes, der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt
und der Prävention.
Die Voraussetzungen
Ein Unfall, eine Krankheit – es gibt viele Gründe für eine starke gesundheitliche Einschränkung, die Ihre bisherige Erwerbstätigkeit teilweise oder ganz unmöglich machen können – für immer oder zumindest für lange Zeit.
Bleiben in einem solchen Fall tatsächlich alle Eingliederungsmassnahmen der IV bei aktiver Mitwirkung der betroffenen
Person erfolglos und damit eine Erwerbstätigkeit unmöglich,
prüfen wir den Anspruch auf IV-Rente.
Die Früherfassung
Melden Sie sich so früh wie möglich bei der IV-Stelle in ihrem
Wohnsitzkanton, wenn Sie durch eine gesundheitliche Einschränkung arbeitsunfähig sind. So kann die IV umgehend
gemeinsam mit Ihnen einer dauerhaften Invalidität vorbeugen. Darüber hinaus unterstützen wir Sie bei den IV-Meldeformalitäten für einen schnellen Bezug der Ihnen zustehenden Leistungen.
Die Frühintervention
Ein rasches Eingreifen bei auftretender Arbeitsunfähigkeit
kann Ihren Arbeitsplatz erhalten oder bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz schnell zu einer neuen Lösung führen. Erfahrungsgemäss geben gewohnte Vorgänge – also
auch der Arbeitsprozess – in solchen schwierigen Situationen
sowohl den betroffenen Personen wie auch ihrem persönlichen Umfeld einen wichtigen Halt.
Integrationsmassnahmen
Sie dienen zur Vorbereitung beruflicher Eingliederungsmassnahmen und richten sich vor allem an Personen mit einer psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Berufliche Eingliederungsmassnahmen
Wenn Sie sich in Folge Ihrer Einschränkungen beruflich neu
orientieren müssen, stehen wir Ihnen mit unserer Berufsberatung und Arbeitsvermittlung zur Seite.
Für eine berufliche Erstausbildung oder Umschulung leistet
die IV Kostenbeiträge. Befinden Sie sich in der Eingliederungsphase erhalten Sie Taggelder (erst ab dem vollendeten
18. Lebensjahr).
8
9
Ergänzungsleistungen
Hilfsmittel
Für ein möglichst selbständiges, sozial und beruflich befriedigendes Leben körperlich oder/und psychisch eingeschränkter
Menschen, finanziert die IV die erforderlichen Hilfsmittel.
Medizinische Eingliederungsmassnahmen
Bis zum 20. Geburtstag einer versicherten Person übernimmt
die IV die Kosten für medizinische Massnahmen, die in direktem Zusammenhang mit einer Verbesserung von deren Erwerbsfähigkeit stehen. Bei Geburtsgebrechen gilt diese Regelung für alle zur Behandlung des Gebrechens notwendigen
medizinischen Massnahmen.
Die IV-Rente
Ist keine Eingliederung möglich, prüfen wir den Anspruch auf
IV-Rente (frühestens ab dem 18. Lebensjahr). Die Rentenhöhe hängt vom individuellen Grad der Einschränkung ab.
Hilflosenentschädigung
Wer für die alltäglichen Dinge des Lebens (Körperpflege, Essen etc.) dauerhaft die Hilfe Dritter benötigt, kann eine Hilflosenentschädigung der IV beantragen, das gilt auch für Minderjährige. Für Minderjährige, die ein zeitliches Mindestmass
an intensiver Betreuung brauchen, kann ein Intensivpflegezuschlag ausgerichtet werden.
10
Die Ergänzungsleistungen zu AHV und IV
schliessen mögliche Lücken
Die Ergänzungsleistungen helfen dort, wo AHV- oder IV-Rente zusammen mit weiteren Einkünften nicht ausreichen, um
die minimalen Lebenskosten zu decken.
Voraussetzungen
Ergänzungsleistungen erhalten Sie, wenn Sie eine AHV- oder
IV-Rente, eine Hilflosenentschädigung der IV (nach dem vollendeten 18. Lebensjahr) oder ein IV-Taggeld (min. 6 Monate)
beziehen. Zudem muss die Schweiz Ihr Wohnsitz und Aufenthaltsort sein.
Die Leistungsberechnung
Die Höhe der Ergänzungsleistungen berechnen wir individuell. Grundsätzlich entspricht sie dem Betrag, um den die für
eine angemessene Lebenshaltung erforderlichen Ausgaben
die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. In diesem Zusammenhang berücksichtigen wird die wirtschaftliche Gesamtsituation.
Krankheits- und Behinderungskosten
Beziehen Sie Ergänzungsleistungen, können Sie auch die
Rückerstattung von ungedeckten Krankheits- und Behinderungskosten beantragen wie z.B. für den Selbstbehalt bei
Krankenkassen, Zahnbehandlungen, Betreuungskosten zu
Hause etc.
11
ALV
* Die Leistungen der ALV gelten
ausschliesslich für Angestellte
EO
Die Leistungen der Arbeitslosenkasse* für eine
stabile Überbrückung
Arbeitslosigkeit kann heute jede und jeden treffen – manchmal aus «heiterem Himmel». Damit Sie zügig wieder den Einstieg ins Arbeitsleben finden und schnellen Zugriff auf die
überbrückenden ALV-Leistungen haben, werden Sie am besten umgehend nach erhaltener Kündigung aktiv.
Die Erwerbsausfallentschädigung (EO)
kompensiert Engagement in Militärdienst,
Zivilschutz oder Zivildienst
Wer sich in den Dienst der schweizerischen Armee stellt, Zivildienst oder Zivilschutz leistet, an Leiterkursen für Jugend &
Sport oder Jugendschützen teilnimmt, erhält eine EO-Entschädigung.
Für den Bezug der ALV-Leistungen melden Sie sich bitte beim
Arbeitsamt Ihrer Wohngemeinde oder dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV).
Die Grundentschädigung wird dabei unabhängig von Zivilstand und Erwerbstätigkeit ausbezahlt. Erwerbstätige erhalten
80 Prozent ihres Einkommens, bzw. den gesetzlichen Höchstbetrag zum Zeitpunkt des Dienstantritts. Je nach individueller
Situation kommt eine ergänzende Kinderzulage oder eine Betriebszulage (für Selbständige) hinzu. Rekruten erhalten eine
einkommensunabhängige Einheitsentschädigung.
(unselbständige Tätigkeit).
Selbständigerwerbende zahlen
keine ALV-Beiträge ein und haben
daher keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen.
Voraussetzungen
Sie erhalten Arbeitslosenentschädigung, wenn Sie
› ganz oder teilweise arbeitslos sind
› in der Schweiz wohnen
› die obligatorische Schulzeit absolviert haben
› noch nicht 64 (w) oder 65 (m) Jahre alt sind und keine
AHV-Rente beziehen
› die ALV-Beiträge mindestens 1 Jahr einbezahlt haben
oder von der Beitragspflicht befreit sind
› vermittelbar sind
Das ALV-Taggeld
Als arbeitslose resp. arbeitssuchende Person haben Sie Anspruch auf wöchentlich fünf Taggelder (Montag bis Freitag).
Die Höhe der Arbeitslosenentschädigung berechnet sich auf
der Basis Ihres letzten AHV-pflichtigen Lohnes bzw. dem gesetzlichen Höchstbetrag und entspricht 70 Prozent davon, bei
Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und in einigen weiteren
Ausnahmen liegt der Anteil bei 80 Prozent.
12
KV
Die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für bessere Versorgung
Die Zugehörigkeit zu einer Krankenversicherung ist obligatorisch. Mit der Prämienverbilligung sorgen wir dafür, dass für
die Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Schaffhausen die Prämien tragbar sind.
Wenn Sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, Ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Schaffhausen haben und einer vom Bund anerkannten Krankenkasse
angeschlossen sind, haben Sie möglicherweise Anrecht auf
diese Leistung. Diesen Anspruch prüfen wir mit Ihrem
Antrag.
13
Erwerbsersatzleistungen
Die Erwerbsersatzleistungen für Alleinerziehende
unterstützen Sie
Müssten Sie eigentlich aus wirtschaftlichen Gründen nach
der Geburt Ihres Kindes arbeiten, können Sie Erwerbsersatzleistungen für Alleinerziehende beantragen.
Sind Sie alleinerziehend, haben Sie nach der Geburt Ihres ersten oder zweiten Kindes Anspruch auf diese Leistungen vom
Beginn des Geburtsmonats bis Ihr Kind das 2. Lebensjahr vollendet hat. Die Leistungsberechnung entspricht der Berechnung von Ergänzungsleistungen.
MSE
Die Mutterschaftsentschädigung (MSE) unterstützt den Beginn eines neuen Lebensabschnitts
Als erwerbstätige Mutter haben Sie ab dem Tag der Geburt
Anspruch auf einen 14-wöchigen bezahlten Mutterschaftsurlaub oder anders gesagt, auf max. 98 Tage MSE.
Dieser gilt, wenn Sie in den letzten neun Monaten vor der
Geburt Ihres Kindes und in dieser Zeit mindestens fünf Monate sowie zum Zeitpunkt der Geburt berufstätig waren.
FAK
Die Familienzulagen reduzieren den finanziellen
Mehraufwand von Familien für die Kinderbetreuung, -erziehung und -ausbildung
Kindern einen angemessenen Lebensraum, eine gute Erziehung und Ausbildung zu bieten, bedeutet für Familien einen
bestimmten finanziellen Aufwand. Mit den Familienzulagen
wollen wir Sie entlasten. Unsere Leistungen gliedern sich in
eine Kinderzulage bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres
Ihres Kindes und eine Ausbildungszulage, die wir bis zum
Ausbildungsende leisten – längstens bis Ihr Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Voraussetzungen
Sowohl als Arbeitnehmender (Voll- oder Teilzeit) wie auch
bei einer selbständigen Tätigkeit erhalten Sie vom ersten
Moment des Lohnanspruchs resp. ab dem ersten Tag der
Selbständigkeit die Familienzulage. Dies gilt ebenso, wenn
Sie im Angestelltenverhältnis oder selbständig in der Landwirtschaft tätig sind.
Sind Sie nicht erwerbstätig oder bleibt Ihr Einkommen unter dem gesetzlichen Grenzbetrag, haben Sie in bestimmten
Fällen dennoch Anspruch auf Familienzulage.
Die MSE beläuft sich auf 80 Prozent Ihres Lohnes zum Zeitpunkt der Geburt, bzw. maximal den gesetzlichen Höchstbetrag.
14
15
Beitragspflicht
Ihre Beitragspflicht für AHV/IV/EO/ALV
Unser gesamtes System der Sozialversicherungen basiert auf
gegenseitiger Solidarität. Grundsätzlich besteht ein Anspruch
auf vielfältige Leistungen, die wir Ihnen bei entsprechenden
Voraussetzungen einfach und schnell gewähren.
Ein ausgewogenes Geben und Nehmen sorgt dafür, dass unser soziales Netz im Gleichgewicht bleibt – daher: «Bitte nehmen Sie Ihre Beitragspflicht wahr!»
Beitragspflichtig für AHV, IV und EO sind Sie,
wenn Sie in der Schweiz wohnen oder erwerbstätig sind.
Das gilt ebenso für:
› Grenzgängerinnen und Grenzgänger
› Hausfrauen und -männer
› Ehepartner von pensionierten Personen
› Verwitwete Personen
›Teilerwerbstätige
›Studierende
› Personen mit IV-Rente
› Ausgesteuerte Arbeitslose
› Vorzeitig pensionierte Personen
Sind Sie berufstätig, beginnt Ihre Beitragspflicht mit dem
1. Januar des Jahres, in dem Sie 18 Jahre alt werden, für
Nichterwerbstätige ist es der 1. Januar des Jahres, in dem sie
ihren 21. Geburtstag haben.
Ihre Beitragspflicht endet mit Erreichen des ordentlichen
Rentenalters. Sofern Sie über diese Altersgrenze hinaus erwerbstätig sind, bleiben Sie beitragspflichtig.
Wenn Sie bezahlte Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen
oder Ihrem Haushalt beschäftigen, sind Sie verpflichtet, von
diesen Löhnen Sozialversicherungsbeiträge einzuzahlen.
16