im Überblick - SVA Schaffhausen
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SVA Schaffhausen Oberstadt 9 8200 Schaffhausen im Überblick 052 632 61 11 [email protected] www.svash.ch Öffnungszeiten Montag bis Freitag 08.00 – 11.30 Uhr 13.30 – 16.30 Uhr 1 Wir sind für Sie da Grüezi Das breite Gebiet der Sozialversicherungen verändert sich stetig. Daher ist es uns wichtig, dass Sie den Überblick behalten. Ganz gleich, ob Sie Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, Rentnerin oder Rentner sind, Familienzulagen, Versicherungsleistungen der IV, der Arbeitslosenkasse oder andere Leistungen beziehen. Wir sind Ihr Dienstleistungszentrum für Sozialversicherungen. Hier sind für Sie die wesentlichen Punkte der verschiedenen Bereiche in übersichtlicher Form zusammengefasst. So ist eine rasche Erstinformation immer zur Hand. Ergänzend bietet Ihnen unsere Website (www.svash.ch) weitere Details und den bequemen Online-Zugriff auf eine Vielzahl an Formularen und Merkblättern. Tiefergehende Auskünfte und individuelle Beratung erhalten Sie bei der AHV-Ausgleichskasse Ihres Arbeitgebers, der AHVZweigstelle Ihrer Gemeinde oder bei uns, dem SVA Schaffhausen. Wir sind gerne für Sie da, bitte sprechen Sie uns an. Ich freue mich, Ihnen mit unserem Team des SVA Schaffhausen ein verlässlicher und fairer Partner zu sein. Freundliche Grüsse SVA Schaffhausen Bruno Bischof, Leiter Schaffhausen, Frühjahr 2014 1 Inhalt Aufgaben und Dienstleistungen des SVA 3 Aufgaben und Dienstleistungen des SVA 4 Service und Kunden des SVA 5 AHV – Alters- und Hinterlassenenversicherung 8 IV – Invalidenversicherung 11 Ergänzungsleistungen AHV und IV 12 ALV – Arbeitslosenversicherung 13 EO – Erwerbsausfallentschädigung 13 KV – Krankenversicherung 14 Erwerbsersatzleistungen 14 MSE – Mutterschaftsentschädigung 15 FAK – Familienausgleichskasse 16 Beitragspflicht › Die Informationen in dieser Broschüre sind einfach und kurz gehalten. Sie verschaffen lediglich einen allgemeinen Überblick. Für die Beurteilung des individuellen Anspruchs auf eine Leistung gelten ausschliesslich die rechtlichen Bestimmungen der massgebenden Sozialversicherungsgesetze. 2 AHV IV EO MSE EL Alters- und Hinterlassenenversicherung Renten, Hilflosenentschädigungen, Hilfsmittel Invalidenversicherung Berufliche Eingliederungsmassnahmen, Hilfsmittel, Hilflosenentschädigungen, Taggelder und Renten Erwebsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz Erwerbsausfallentschädigung Mutterschaftsentschädigung Taggelder für erwerbstätige Mütter Ergänzungsleistungen Ergänzungsleistungen für AHV- und IV-Rentenbezüger, Vergütungen von Krankheitskosten ALV Arbeitslosenversicherung Arbeitslosenentschädigungen, Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen, arbeitsmarktliche Massnahmen und Insolvenzentschädigungen FAK Familienausgleichskasse Kinder- und Ausbildungszulagen für Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige KV Krankenversicherung Versicherungspflicht, individuelle Prämienverbilligungen SF Sozialfonds Anschlusstaggelder an Arbeitslose, arbeitsmarktliche Massnahmen, Erwerbsersatzleistungen für Alleinerziehende 3 Service und Kunden des SVA Sie sind in Schaffhausen ansässig und › Arbeitgeber mit bei uns versicherten Mitarbeitenden AHV › nichterwerbstätig und noch nicht im AHV-Rentenalter Die AHV – das wichtigste Sozialwerk der Schweiz und seine Leistungen Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) – der bedeutendste Pfeiler der sozialen Vorsorge in der Schweiz – hat eine lange Tradition, trat sie doch bereits 1948 in Kraft. › Bezüger von Versicherungsleistungen der AHV-Ausgleichskasse (Altersrente, Hinterlassenenrente, Hilflosenentschädigung und Hilfsmittel) Menschen im Rentenalter, Witwen und Witwer, Waisen und Hilflose sowie Menschen, die sich der Erziehung oder Betreuung widmen, haben Anspruch auf AHV-Leistungen. › selbständigerwerbend › Bezüger von Versicherungsleistungen der IV › Rentner mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen › Bezüger von Versicherungsleistungen der Arbeitslosenkasse › Bezüger von Leistungen des kantonalen Sozialfonds (Arbeitslosenhilfe, Erwebsersatz für alleinerziehende Eltern) › Dienstleistende in Armee und Zivilschutz › Bezügerin von Mutterschaftsentschädigung › Bezüger von Krankenkassenprämien-Verbilligungen › Bezüger von Familienzulagen Wir, das SVA Schaffhausen, als Ihr Dienstleistungszentrum › führen im Auftrag von Bund und Kanton diese Sozialversicherungen durch › sind über 90 Mitarbeitende, die gerne für Sie arbeiten › beraten Sie kompetent über Ihre Rechte und Pflichten › klären, koordinieren und berechnen Ihre Leistungsansprüche › freuen uns, Sie als Kunde zu wissen 4 5 Die AHV im Überblick Die Altersrente Anspruch auf Altersrente haben Sie als Frau ab dem 64. Lebensjahr und als Mann ab dem Alter von 65 Jahren. Für einen nahtlosen Übergang vom letzten Salär zur ersten Rente empfehlen wir Ihnen die Anmeldung 4 Monate vor Rentenbeginn bei der Ausgleichskasse, bei der zuletzt Beiträge einbezahlt wurden. Als anspruchsberechtigte Person erhalten Sie eine eigene Rente. Massgebend für die Berechnung der Rentenhöhe sind die Beitragszeit, das erzielte Einkommen und die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften. Für die Rentenberechnung bei verheirateten Personen wird das während der Ehejahre erzielte Erwerbseinkommen der Ehepartner geteilt (Splitting) und dem jeweils eigenen Rentenkonto gutgeschrieben. Liegt bei Ehepaaren die Summe der Einzelrenten über dem Grenzwert von 150 Prozent der Maximalrente, erfolgt eine proportionale Kürzung der Einzelrenten. Hinweis: Für einen schnellen Überblick sind hier die wichtigsten Basisinformationen zu den einzelnen Punkten für Sie zusammengestellt. Ausführliche Details und weitere Informationen finden Sie auf unserer Website unter www.svash.ch oder Sie rufen uns an unter: +41 52 632 61 11. Sie erreichen uns von Montag bis Die Witwen-/Witwerrente Wenn Sie zum Todeszeitpunkt Ihres Ehemannes eines oder mehrere Kinder haben oder das 45. Lebensjahr vollendet und Sie mindestens fünf Jahre verheiratet waren, erhalten Sie eine Witwenrente. Sind Sie geschieden, erhalten Sie beim Tod Ihres früheren Ehemannes eine Witwenrente, sofern Sie Kinder haben oder bei der Scheidung älter als 45 Jahre waren. In beiden Fällen muss die Ehe mindestens 10 Jahre bestanden haben. Wird Ihr jüngstes Kind erst nach Ihrem 45. Lebensjahr 18 Jahre alt, haben Sie ebenfalls Anspruch auf Witwenrente. Ein Anspruch besteht auch, solange Sie Kinder unter 18 Jahren haben. Als verheirateter oder geschiedener Mann Ihrer verstorbenen Ehefrau erhalten Sie eine Witwerrente, wenn Sie Kinder unter 18 Jahren haben. Für Ihre Kinder erhalten Sie als rentenberechtigte Person von der AHV eine Kinderrente, bis Ihre Kinder das 18. Lebensjahr vollendet oder ihre Ausbildung abgeschlossen haben (dann längstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr). Die Waisenrente Beim Tod eines oder beider Elternteile erhalten die Kinder bis zu ihrem 18. Geburtstag oder bis zum Abschluss ihrer Ausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Geburtstag, eine Waisenrente. Rentenvorbezug und -aufschub Auf Wunsch können Sie Ihre Altersrente bei entsprechender Kürzung ein bis zwei Jahre früher beziehen. Auch ein Aufschub um bis zu fünf Jahre ist möglich. In diesem Fall erhöhen sich Ihre Rentenleistungen je nach Dauer des Aufschubs. Erziehungs- und Betreuungsgutschriften Sie betreuen Kinder unter 16 Jahren oder pflegebedürftige nahe Verwandte? Damit leisten Sie einen wichtigen gesellschaftlichen Beitrag, den die AHV in Form einer Erziehungsoder Betreuungsgutschrift honoriert. Freitag, von 8.00 bis 11.30 Uhr Die Hilflosenentschädigung Wer für die alltäglichen Dinge des Lebens (Körperpflege, Essen etc.) dauerhaft die Hilfe Dritter benötigt, kann eine Hilflosenentschädigung der AHV beantragen. und von 13.30 bis 16.30 Uhr. Wir sind gerne für Sie da. 6 7 IV Die IV im Überblick Die Invalidenversicherung (IV) – sie leistet einen wesentlichen Beitrag zur sozialen Sicherheit Die IV hilft, die wirtschaftlichen Folgen einer gesundheitsbedingt eingeschränkten Erwerbsfähigkeit zu vermindern oder sogar ganz auszuräumen. Seit 1960 erbringt die IV Leistungen für Betroffene. Nach zwischenzeitlich sechs Revisionen liegt unser Fokus heute insbesondere auf dem Erhalt des Arbeitsplatzes, der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und der Prävention. Die Voraussetzungen Ein Unfall, eine Krankheit – es gibt viele Gründe für eine starke gesundheitliche Einschränkung, die Ihre bisherige Erwerbstätigkeit teilweise oder ganz unmöglich machen können – für immer oder zumindest für lange Zeit. Bleiben in einem solchen Fall tatsächlich alle Eingliederungsmassnahmen der IV bei aktiver Mitwirkung der betroffenen Person erfolglos und damit eine Erwerbstätigkeit unmöglich, prüfen wir den Anspruch auf IV-Rente. Die Früherfassung Melden Sie sich so früh wie möglich bei der IV-Stelle in ihrem Wohnsitzkanton, wenn Sie durch eine gesundheitliche Einschränkung arbeitsunfähig sind. So kann die IV umgehend gemeinsam mit Ihnen einer dauerhaften Invalidität vorbeugen. Darüber hinaus unterstützen wir Sie bei den IV-Meldeformalitäten für einen schnellen Bezug der Ihnen zustehenden Leistungen. Die Frühintervention Ein rasches Eingreifen bei auftretender Arbeitsunfähigkeit kann Ihren Arbeitsplatz erhalten oder bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz schnell zu einer neuen Lösung führen. Erfahrungsgemäss geben gewohnte Vorgänge – also auch der Arbeitsprozess – in solchen schwierigen Situationen sowohl den betroffenen Personen wie auch ihrem persönlichen Umfeld einen wichtigen Halt. Integrationsmassnahmen Sie dienen zur Vorbereitung beruflicher Eingliederungsmassnahmen und richten sich vor allem an Personen mit einer psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Berufliche Eingliederungsmassnahmen Wenn Sie sich in Folge Ihrer Einschränkungen beruflich neu orientieren müssen, stehen wir Ihnen mit unserer Berufsberatung und Arbeitsvermittlung zur Seite. Für eine berufliche Erstausbildung oder Umschulung leistet die IV Kostenbeiträge. Befinden Sie sich in der Eingliederungsphase erhalten Sie Taggelder (erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr). 8 9 Ergänzungsleistungen Hilfsmittel Für ein möglichst selbständiges, sozial und beruflich befriedigendes Leben körperlich oder/und psychisch eingeschränkter Menschen, finanziert die IV die erforderlichen Hilfsmittel. Medizinische Eingliederungsmassnahmen Bis zum 20. Geburtstag einer versicherten Person übernimmt die IV die Kosten für medizinische Massnahmen, die in direktem Zusammenhang mit einer Verbesserung von deren Erwerbsfähigkeit stehen. Bei Geburtsgebrechen gilt diese Regelung für alle zur Behandlung des Gebrechens notwendigen medizinischen Massnahmen. Die IV-Rente Ist keine Eingliederung möglich, prüfen wir den Anspruch auf IV-Rente (frühestens ab dem 18. Lebensjahr). Die Rentenhöhe hängt vom individuellen Grad der Einschränkung ab. Hilflosenentschädigung Wer für die alltäglichen Dinge des Lebens (Körperpflege, Essen etc.) dauerhaft die Hilfe Dritter benötigt, kann eine Hilflosenentschädigung der IV beantragen, das gilt auch für Minderjährige. Für Minderjährige, die ein zeitliches Mindestmass an intensiver Betreuung brauchen, kann ein Intensivpflegezuschlag ausgerichtet werden. 10 Die Ergänzungsleistungen zu AHV und IV schliessen mögliche Lücken Die Ergänzungsleistungen helfen dort, wo AHV- oder IV-Rente zusammen mit weiteren Einkünften nicht ausreichen, um die minimalen Lebenskosten zu decken. Voraussetzungen Ergänzungsleistungen erhalten Sie, wenn Sie eine AHV- oder IV-Rente, eine Hilflosenentschädigung der IV (nach dem vollendeten 18. Lebensjahr) oder ein IV-Taggeld (min. 6 Monate) beziehen. Zudem muss die Schweiz Ihr Wohnsitz und Aufenthaltsort sein. Die Leistungsberechnung Die Höhe der Ergänzungsleistungen berechnen wir individuell. Grundsätzlich entspricht sie dem Betrag, um den die für eine angemessene Lebenshaltung erforderlichen Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. In diesem Zusammenhang berücksichtigen wird die wirtschaftliche Gesamtsituation. Krankheits- und Behinderungskosten Beziehen Sie Ergänzungsleistungen, können Sie auch die Rückerstattung von ungedeckten Krankheits- und Behinderungskosten beantragen wie z.B. für den Selbstbehalt bei Krankenkassen, Zahnbehandlungen, Betreuungskosten zu Hause etc. 11 ALV * Die Leistungen der ALV gelten ausschliesslich für Angestellte EO Die Leistungen der Arbeitslosenkasse* für eine stabile Überbrückung Arbeitslosigkeit kann heute jede und jeden treffen – manchmal aus «heiterem Himmel». Damit Sie zügig wieder den Einstieg ins Arbeitsleben finden und schnellen Zugriff auf die überbrückenden ALV-Leistungen haben, werden Sie am besten umgehend nach erhaltener Kündigung aktiv. Die Erwerbsausfallentschädigung (EO) kompensiert Engagement in Militärdienst, Zivilschutz oder Zivildienst Wer sich in den Dienst der schweizerischen Armee stellt, Zivildienst oder Zivilschutz leistet, an Leiterkursen für Jugend & Sport oder Jugendschützen teilnimmt, erhält eine EO-Entschädigung. Für den Bezug der ALV-Leistungen melden Sie sich bitte beim Arbeitsamt Ihrer Wohngemeinde oder dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV). Die Grundentschädigung wird dabei unabhängig von Zivilstand und Erwerbstätigkeit ausbezahlt. Erwerbstätige erhalten 80 Prozent ihres Einkommens, bzw. den gesetzlichen Höchstbetrag zum Zeitpunkt des Dienstantritts. Je nach individueller Situation kommt eine ergänzende Kinderzulage oder eine Betriebszulage (für Selbständige) hinzu. Rekruten erhalten eine einkommensunabhängige Einheitsentschädigung. (unselbständige Tätigkeit). Selbständigerwerbende zahlen keine ALV-Beiträge ein und haben daher keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Voraussetzungen Sie erhalten Arbeitslosenentschädigung, wenn Sie › ganz oder teilweise arbeitslos sind › in der Schweiz wohnen › die obligatorische Schulzeit absolviert haben › noch nicht 64 (w) oder 65 (m) Jahre alt sind und keine AHV-Rente beziehen › die ALV-Beiträge mindestens 1 Jahr einbezahlt haben oder von der Beitragspflicht befreit sind › vermittelbar sind Das ALV-Taggeld Als arbeitslose resp. arbeitssuchende Person haben Sie Anspruch auf wöchentlich fünf Taggelder (Montag bis Freitag). Die Höhe der Arbeitslosenentschädigung berechnet sich auf der Basis Ihres letzten AHV-pflichtigen Lohnes bzw. dem gesetzlichen Höchstbetrag und entspricht 70 Prozent davon, bei Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und in einigen weiteren Ausnahmen liegt der Anteil bei 80 Prozent. 12 KV Die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für bessere Versorgung Die Zugehörigkeit zu einer Krankenversicherung ist obligatorisch. Mit der Prämienverbilligung sorgen wir dafür, dass für die Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Schaffhausen die Prämien tragbar sind. Wenn Sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, Ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Schaffhausen haben und einer vom Bund anerkannten Krankenkasse angeschlossen sind, haben Sie möglicherweise Anrecht auf diese Leistung. Diesen Anspruch prüfen wir mit Ihrem Antrag. 13 Erwerbsersatzleistungen Die Erwerbsersatzleistungen für Alleinerziehende unterstützen Sie Müssten Sie eigentlich aus wirtschaftlichen Gründen nach der Geburt Ihres Kindes arbeiten, können Sie Erwerbsersatzleistungen für Alleinerziehende beantragen. Sind Sie alleinerziehend, haben Sie nach der Geburt Ihres ersten oder zweiten Kindes Anspruch auf diese Leistungen vom Beginn des Geburtsmonats bis Ihr Kind das 2. Lebensjahr vollendet hat. Die Leistungsberechnung entspricht der Berechnung von Ergänzungsleistungen. MSE Die Mutterschaftsentschädigung (MSE) unterstützt den Beginn eines neuen Lebensabschnitts Als erwerbstätige Mutter haben Sie ab dem Tag der Geburt Anspruch auf einen 14-wöchigen bezahlten Mutterschaftsurlaub oder anders gesagt, auf max. 98 Tage MSE. Dieser gilt, wenn Sie in den letzten neun Monaten vor der Geburt Ihres Kindes und in dieser Zeit mindestens fünf Monate sowie zum Zeitpunkt der Geburt berufstätig waren. FAK Die Familienzulagen reduzieren den finanziellen Mehraufwand von Familien für die Kinderbetreuung, -erziehung und -ausbildung Kindern einen angemessenen Lebensraum, eine gute Erziehung und Ausbildung zu bieten, bedeutet für Familien einen bestimmten finanziellen Aufwand. Mit den Familienzulagen wollen wir Sie entlasten. Unsere Leistungen gliedern sich in eine Kinderzulage bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres Ihres Kindes und eine Ausbildungszulage, die wir bis zum Ausbildungsende leisten – längstens bis Ihr Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzungen Sowohl als Arbeitnehmender (Voll- oder Teilzeit) wie auch bei einer selbständigen Tätigkeit erhalten Sie vom ersten Moment des Lohnanspruchs resp. ab dem ersten Tag der Selbständigkeit die Familienzulage. Dies gilt ebenso, wenn Sie im Angestelltenverhältnis oder selbständig in der Landwirtschaft tätig sind. Sind Sie nicht erwerbstätig oder bleibt Ihr Einkommen unter dem gesetzlichen Grenzbetrag, haben Sie in bestimmten Fällen dennoch Anspruch auf Familienzulage. Die MSE beläuft sich auf 80 Prozent Ihres Lohnes zum Zeitpunkt der Geburt, bzw. maximal den gesetzlichen Höchstbetrag. 14 15 Beitragspflicht Ihre Beitragspflicht für AHV/IV/EO/ALV Unser gesamtes System der Sozialversicherungen basiert auf gegenseitiger Solidarität. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf vielfältige Leistungen, die wir Ihnen bei entsprechenden Voraussetzungen einfach und schnell gewähren. Ein ausgewogenes Geben und Nehmen sorgt dafür, dass unser soziales Netz im Gleichgewicht bleibt – daher: «Bitte nehmen Sie Ihre Beitragspflicht wahr!» Beitragspflichtig für AHV, IV und EO sind Sie, wenn Sie in der Schweiz wohnen oder erwerbstätig sind. Das gilt ebenso für: › Grenzgängerinnen und Grenzgänger › Hausfrauen und -männer › Ehepartner von pensionierten Personen › Verwitwete Personen ›Teilerwerbstätige ›Studierende › Personen mit IV-Rente › Ausgesteuerte Arbeitslose › Vorzeitig pensionierte Personen Sind Sie berufstätig, beginnt Ihre Beitragspflicht mit dem 1. Januar des Jahres, in dem Sie 18 Jahre alt werden, für Nichterwerbstätige ist es der 1. Januar des Jahres, in dem sie ihren 21. Geburtstag haben. Ihre Beitragspflicht endet mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Sofern Sie über diese Altersgrenze hinaus erwerbstätig sind, bleiben Sie beitragspflichtig. Wenn Sie bezahlte Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen oder Ihrem Haushalt beschäftigen, sind Sie verpflichtet, von diesen Löhnen Sozialversicherungsbeiträge einzuzahlen. 16
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