Satzung über die Benutzung des Holdereggenparks
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Satzung über die Benutzung des Holdereggenparks
Stadt Lindau (Bodensee) Amt / Abt.: 32/320 Az.: 320/BO Datum: 24.11.2015 Drucksache: 2-019/2015 TOP: 05 20/201 Vorlage für: am: Hauptausschuss 02.12.2015 nicht-öffentliche Sitzung Sachverhalt in der Anlage Betreff: Satzung über die Benutzung des Holdereggenparks Beschiuss-Vorschlag: Der Hauptausschuss empfiehlt dem Stadtrat den Erlass der Satzung über die Benutzung des Holdereggenparks. einmalig laufend Finanzielle Auswirkungen: Mittel stehen zur Verfügung Haushaltsstelle S'Mi Unterschrift 1. Original-Ausfertigung zurück an federführendes Amt (Kopiervorlage) Amt/Abt. 32, 20/201, GTL/Stadtgärlnerei Lindau (B), 24.11.2015 320/BO Drucksache Nr. 2-019/2015 Dem Hauptausschuss in öffentlicher Sitzung am 02. Dezember 2015 vorgelegt Satzung über die Benutzung des Holdereggenparks SACHVERHALT Der Hauptausschuss hat am 17. März 2015 beschlossen, im Holdereggenpark eine Anleinpflicht für Hunde einzuführen. Dort befinden sich sowohl die örtliche Musikschule als auch angrenzend ein Kindergarten, so dass der Park von vielen Kindern - oftmals auch ohne Begleitung eines Erwachsenen auf dem Weg zum Musikunterricht oder zum Spielen aufgesucht wird. Vor diesem besonderen örtlichen Hintergrund, der ein besonders hohes Aufkommen von Besuchern im Kindesalter mit sich bringt, hat der Hauptausschuss befunden, dass im Holdereggenpark der unbeschwerte Aufenthalt von Kindern oberste Priorität besitzt und Hunde daher grundsätzlich angeleint sein sollten. Die Einführung einer Anleinpflicht für Hunde jedweder Größe kann durch Erlass einer Satzung aufgrund der Gemeindeordnung erfolgen. In einer solchen wird der Widmungszweck der Anlage als öffentliche Einrichtung im Sinne der Gemeindeordnung bestimmt. Da eine öffentliche Einrichtung jedermann zugänglich ist, muss der durch die Widmung zugelassene Gemeingebrauch deutlich definiert werden, um einer ausufernden oder gar missbräuchlichen Nutzung unter Berufung auf eine fehlende ausdrückliche oder zu allgemein gehaltene Widmung entgegen treten zu können. Die in der Satzung enthaltenen Regelungen gehen daher teilweise über die bloße Reglementierung des Mitführens von Hunden hinaus. Die Verwaltung schlägt eine Satzung mitfolgendem Inhalt vor: Satzung über die Anleinpflicht von Hunden im Holdereagenpark Vom ... (Ausfertigungsdatum) Die Stadt Lindau (Bodensee) erlässt aufgrund Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI 8. 796, BayRS 2020-1-1-1), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 37 der Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 22.7.2014 (GVBI. 8. 286) folgende Satzung: § 1 Widmung Der Holdereggenpark ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Lindau (B), die als Grünund Erholungsanlage für die Allgemeinheit gewidmet ist. Der Geltungsbereich der Widmung umfasst die in der Anlage markierte Fläche. § 2 Gemeingebrauch und Sondernutzung (1) Die Widmung erstreckt sich auf den Aufenthalt in der Anlage und die Benutzung der Anlagen nach Maßgabe dieser Satzung, in herkömmlicher oder ausdrücklich gestatteter Form zum Zwecke der Erholung (Gemeingebrauch). (2) Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung bedarf als Sondernutzung der Gestattung der Stadt Lindau (B). Die Gestattung ist stets mitzuführen und der Polizei und den zuständigen Bediensteten der Stadtven/valtung oder von ihr beauftragten Dritten auf Verlangen vorzuzeigen. Im Übrigen bleiben die Rechte der Stadt als Eigentümerin der als Grün- und Erholungsanlage gewidmeten Grundstücke unberührt. (3) Die Gestattung kann widerrufen werden: 1. wenn der Inhaber in schwerwiegender Weise bzw. wiederholt gegen Bestimmungen dieser Satzung verstoßen hat, 2. wenn der Inhaber die in der Gestattung erteilten Auflagen und Bedingungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. § 3 Verhaltensregeln (1) Die Benutzer haben sich in den Grün- und Erholungsanlagen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Insbesondere sind Hunde jeder Größe und Rasse auf dem Gebiet des Holdereggenparks nur angeleint mitzuführen. (2) Die Benutzer haben sich in den Grün- und Erholungsanlagen so zu verhalten, dass die Grün- und Erholungsanlagen und ihre Bestandteile und Einrichtungen nicht beschädigt oder verunreinigt werden. Insbesondere sind Führer von Hunden verpflichtet, Hundekot des mitgeführten Hundes umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß in öffentliche Abfalleimer oder in einem eigenen privaten Hausmüllgefäß zu entsorgen. Zur Aufnahme von Verunreinigungen durch Hunde hat der Hundeführer eine ausreichende Anzahl geeigneter Tüten, Vorrichtungen oder sonstiger geeigneter Mittel mitzuführen. (3) Ohne Sondernutzungserlaubnis ist insbesondere untersagt 1. Das Errichten, Aufstellen, Anbringen und Lagern von Gegenständen, das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen sowie das Nächtigen; 2. Das Errichten und der Betrieb von offenen Feuerstellen. (4) Das Einfahren mit Kfz ist nur auf den PKW-Stellflächen zu den dort aufden jeweiligen Hinweisschildern enthaltenen Nutzungsbedingungen erlaubt. (5) Die in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 enthaltenen Regelungen über das Mitführen von Hunden gelten nicht für im Einsatz befindliche Diensthunde der Polizei, des Strafvollzuges, des Bundesgrenzschutzes, der Zollvenwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr, für im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde sowie für ausgebildete Behindertenbegleithunde, die von einer behinderten Person mitgeführt werden. § 4 Vollzugsanordnungen, Ersatzvornahme und Platzverwels (1) Die Stadt Lindau (B) und von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt, im Einzelfall Anordnungen zum Vollzug dieser Satzung zu erlassen. (2) Den zurAufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Bereich dieserSatzung ergehenden Anordnungen der Stadt Lindau (B) und der von ihr beauftragten Dritten ist unverzüglich Folge zu leisten. (3) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 GO nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt Lindau (B) beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarfes nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist oder die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustande im öffentlichen Interesse geboten ist. (4) Zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Beseitigung einer Störung können Personen vorübergehend von einem Ortvenwiesen werden oder ihnen vorübergehend das Betreten eines Ortes verboten werden. § 5 Zuwiderhandlungen (1) Nach Art. 24Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2.500 Euro belegt werden, wer vorsätzlich gegen die Verhaltensregeln gemäß § 3 der Satzung verstößt. (2) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer ohne Gestattung nach § 2 dieser Satzung eine Grünanlage über den Gemeingebrauch hinausgehend benutzt. (3) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann statt einer Geldbuße auch eine Verwarnung im Sinne des § 56 OWiG ausgesprochen werden. § 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Stadt Lindau (Bodensee), den ....(Ausfertigungsdatum) Dr. Gerhard Ecker Oberbürgermeister Beschlussvorschlaq: Der Hauptausschuss empfiehlt dem Stadtrat den Erlass der Satzung über die Benutzung des Holdereggenparks. 0 Soku^.Jr' Tanja Bohnert Bürger- und Ordnungsamt Meinrad'" Stadtgä O. Wolfgang Natterer Liegenschaften Anlage: Geltungsbereich der Satzung für die Benutzung des Holdereggenparks: Grün markierte Fläche FINr. 79/0 Aeschach, Holdereggenpark Gebäude Musikschule (ausgenommen)