Frankreich – Info - Französische Botschaft

Transcription

Frankreich – Info - Französische Botschaft
Frankreich – Info
Herausgeber : Französische Botschaft
- Presse- und Informationsabteilung Pariser Platz 5 - 10117 Berlin
E-Mail: [email protected]
Internet: www.botschaft-frankreich.de
23. März 2006
Der Ersteinstellungsvertrag (CPE) und das Gesetz zur
Chancengleichheit
1. Die Beschäftigungssituation der Jugendlichen in Frankreich.
- Der Beschäftigungsanteil der Jugendlichen zwischen 15 und 24 Jahren ist im Vergleich zu
anderen europäischen Ländern einer der niedrigsten bei 30% gegen 41% in Deutschland
und 55% in Großbritannien.
- Die Jugendarbeitslosigkeit ist eine der höchsten in Europa: 22% gegen 15% in
Deutschland und 12% in Großbritannien. Bei den weniger qualifizierten Jugendlichen beträgt
die Arbeitslosenquote sogar 40%.
- Ihr Eintritt ins Berufsleben erfolgt meistens durch eine Aneinanderreihung von Praktika,
befristeten Arbeitsverträgen oder Vertretungen und Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne
finanzielle Unterstützung. Erst im Alter von 30 Jahren stabilisiert sich meist die Lage der
jungen Menschen.
2. Der Ersteinstellungsvertrag (CPE)
Es ist ein unbefristeter Arbeitsvertrag, der
-
nur für Jugendliche unter 26 Jahren in Betrieben mit über 20 Arbeitnehmern in
Frage kommt,
nach zwei Jahren Probezeit zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag mit den
allgemein gültigen Rechten wird.
Der Arbeitnehmer erhält mit diesem Vertrag viele Rechte:
-
-
Innerhalb des Unternehmens sind es die gleichen wie für alle Arbeitnehmer,
insbesondere was das Gehalt, die Arbeitszeit und den Urlaub betrifft.
Weiterbildung: Bereits nach dem ersten Monat kommt der Jugendliche in den
Genuss des Rechtes auf individuelle Weiterbildung, das mit der Zeit noch mehr
Gewicht bekommt.
Im täglichen Leben wird ihm der Zugang zu Krediten und Wohnraum erleichtert.
Während der zweijährigen Probezeit wird das Kündigungsverfahren unter Achtung des
Arbeitsrechts vereinfacht:
www.botschaft-frankreich.de
2
-
Eine Kündigungsfrist von 15 Tagen ab Ende des ersten Monats und einem
Monat ab Ende des sechsten Monats muss eingehalten werden.
Es wird eine Entschädigung von 8% des während der Vertragslaufzeit
bezogenen Gehalts gezahlt, die frei von Sozialabgaben und Steuerabzug ist.
Nach vier Monaten Vertragslaufzeit besteht das Recht auf Arbeitslosengeld.
Dies sind 490 Euro pro Monat für einen Zeitraum von zwei Monaten , falls kein
Anspruch auf Unterstützung durch die Arbeitslosenkasse Assedic besteht.
Die wichtigsten europäischen Partner Frankreichs haben ähnliche Maßnahmen getroffen
oder planen, sie zu treffen:
-
-
-
In Deutschland will die große Koalition Arbeitgebern künftig freistellen, die
gesetzliche Regelwartezeit von 6 Monaten bei der Begründung des
Arbeitsverhältnisses mit dem Einzustellenden auf bis zu 24 Monate zu
verlängern.
In Spanien ist jeder dritte Arbeitsvertrag flexibler als der CPE. Es handelt sich
um befristete Arbeitsverträge, die nach Belieben des Arbeitgebers unbegrenzt
verlängert werden dürfen.
In Großbritannien ist der Arbeitgeber im Kündigungsfall während des ersten
Beschäftigungsjahres selbst bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag nicht
verpflichtet, einen Kündigungsgrund zu nennen.
3. Bildung und Beschäftigung:
- Ausbau der Berufsausbildung mit einer „Juniorausbildung“ ab 14 Jahren und einer festen
Auszubildendenquote für Betriebe mit über 250 Angestellten (3% 2009),
- strengere Regelung bei Praktika: obligatorische Praktikumsvereinbarung, Einschränkung
der Praktikumsdauer, wenn das Praktikum außerhalb der Studienzeit erfolgt, obligatorische
Bezahlung von Langzeitpraktika mit über drei Monaten Dauer, Befreiung von
Sozialabgaben als Anreiz zu einer besseren Bezahlung der Praktika,
- Steuer- und Abgabenbefreiung für die unbefristete Beschäftigung von Jugendlichen, die
kein Abitur haben und in bestimmten städtischen Problemgebieten (ZUS, zone urbaine
sensible) leben oder seit über 6 Monaten beim französischen Arbeitsamt ANPE gemeldet
sind.
- Schaffung steuer- und abgabenfreier Zonen (ZFU, zones franches urbaines) in
bestimmten Problemvierteln, in denen die Arbeitslosigkeit weit über dem landesweiten
Durchschnitt liegt.
4. Vorgehen gegen Diskriminierungen:
- Einrichtung der Nationalen Behörde für den sozialen Zusammenhalt und die
Chancengleichheit und Ernennung von sechs zuständigen Präfekten, die das staatliche
Handeln koordinieren sollen.
- Ergänzung des Arbeitsrechts durch Artikel L. 121-6-1: „In Unternehmen mit mindestens
fünfzig Angestellten müssen Bewerbungsunterlagen unter Bewahrung der Anonymität des
Bewerbers konsultiert werden. Über die genauere Anwendung des Artikels wird per Dekret
im Staatsrat entschieden.“
3
- Kompetenzstärkung der Behörde zur
Bekämpfung von Diskriminierung und für die
Chancengleichheit (HALDE, haute autorité de lutte contre les discriminations): In Fällen
eindeutiger Diskriminierung kann diese Behörde Strafen von bis zu 15.000 Euro ansetzen.
- Legalisierung von Zufallstests: Die zufällig durchgeführten Tests sollen helfen,
Diskriminierung beim Zugang zu Arbeitsplätzen, Wohnraum oder Freizeitbeschäftigungen
aufzudecken.
5. Die Stärkung der Autorität innerhalb der Familie und in der Gemeinde
- Der Vertrag über die Elternverantwortung, der von den Generalräten umgesetzt wird, sieht
bei Nichteinhaltung das Streichen von Familienleistungen vor.
- Die Kompetenzerweiterung der Bürgermeister beim Vorgehen gegen mangelndes ziviles
Verhalten: Sie können dem Zuwiderhandelnden einen Vergleich vorschlagen
(Schadensersatzleistung, gemeinnützige Arbeit, etc.)
- Der freiwillige Zivildienst: Hiermit soll ein individuelles Lernen in qualitätsvollen Strukturen
ermöglicht werden. Dazu gehört das Erlernen der bürgerlichen Tugenden und eine
begleitende Unterstützung zu Beschäftigung oder Ausbildung.