Konsortialkredite 0403_ger
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Konsortialkredite 0403_ger
Property Group | April 2003 Fallstricke bei Konsortialkrediten—Sieben Fragen, die jeder an Immobiliarkrediten beteiligte Konsorte stellen sollte von Malcolm K. Montgomery* Einleitung* Dieser Artikel konzentriert sich auf Beteiligungen an grundpfandgesicherten Konsortialkrediten. Der Markt für Beteiligungen an Immobiliarkrediten in Konsortialbildungen sind bereits seit über einem den Vereinigten Staaten war nie gesünder. Obgleich man Jahrhundert eine verbreitete Erscheinungsform im U.S.- eigentlich erwarten würde, dass in den Vereinigten amerikanischen Markt für Immobiliarkredite. Was aber Staaten die meisten Immobiliarkredite im Markt für haben die angehenden Konsorten über die Jahre Commercial Mortgage-Backed-Securities veräußert hinsichtlich der mit einer solchen Beteiligung werden, wird eine überraschend große Anzahl solcher verbundenen Probleme und Fallstricke gelernt? Dieser Darlehen zum Zwecke der Konsortialbildung begeben. Beitrag stellt sieben Fragen vor, die von jedem Viele dieser Konsortien werden als sogenannte angehenden Konsorten gestellt und zu seiner Innenkonsortien (syndication via participations) Zufriedenheit beantwortet werden sollten. gebildet und treten nicht als Außenkonsortien Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine (syndication via assignments) auf. Beide Formen der Realkredittransaktion sehr komplex sein kann und der Konsortialbildung ermöglichen es dem Konsortialführer, Konsortialvertrag häufig Lücken aufweißt. Dies hat zur die Kapitalbedürfnisse großer Kunden zu befriedigen, Folge, dass nachlässige Konsorten häufig größere Risiken ohne seine Bilanz übermäßig zu belasten, und gleichzeitig auf sich nehmen, als ihnen bewusst ist. Einkommen aus Gebühren zu generieren sowie das Kreditgeschäft auszudehnen. Für die Konsorten sind solche Beteiligungen gleichfalls attraktiv, stellen sie doch 1. Stimmt das „term sheet“ mit dem Darlehensvertrag überein? ein recht beständiges neues Kreditprodukt dar. Mit Hilfe Die erste Frage, die sich stellt, steht nicht im von Konsortialkrediten haben die Konsorten die Zusammenhang mit dem Konsortialvertrag, sondern mit Möglichkeit, neue Kunden zu gewinnen und lukrative dem sogenannten „term sheet“. Gewöhnlich erhält ein Märkte zu erschließen. Zudem müssen die Konsorten – angehender Konsorte das „term sheet“ gemeinsam mit über ihren Grundbedarf hinaus – weder zusätzliche einem Stapel neu erstellter Kreditunterlagen. Der Abteilungen, noch zusätzliche Spezialistenteams Konsorte mag versucht sein, lediglich das „term sheet“ zu einrichten. Außerdem können die Konsorten ihre lesen, die Zinsrate zu verifizieren und – unter der Entscheidung hinsichtlich der Beteiligung an dem Annahme, dass der Konsortialführer in rechtlicher Konsortium zum Teil auf die Expertise des Hinsicht kompetent beraten wurde – im übrigen davon Konsortialführers stützen. ausgehen, dass die Bedingungen der Transaktion im Kreditvertrag angemessen wiedergeben sind. Das Problem dieser Herangehensweise ist jedoch, dass sich * Der Autor is Partner der Rechtsanwaltssozietät Shearman & Sterling LLP. Falls Sie Fragen zu der vorliegenden Ausarbeitung haben, wenden Sie sich bitte an Malcolm K. Montgomery, telefonisch zu erreichen unter der Nummer (001) 212.848.7587 bzw. per email an [email protected]. die Transaktion typischerweise über einen gewissen Zeitraum entwickelt und dass das „term sheet“ so gut wie nie die letzte Vereinbarung wiedergibt, die der 2 Konsortialführer mit dem Kreditnehmer geschlossen hat. regelmäßig eine solche Gestaltung als Innenkonsortium, Das „term sheet“ ist schon nach seiner Definition eine weil sie dann nicht mit mehreren Kreditgebern bloße Zusammenfassung der beabsichtigten Transaktion hinsichtlich eines einzelnen Immobiliarkredits und wird zu Begin der Verhandlungen erstellt. verhandeln müssen. Im Gegensatz dazu wird im Falle der Wesentliche Änderungen können aber auch noch Gestaltung als Außenkonsortium dem Konsortialführer zwischen der Erstellung des „term sheet“ und der das Recht eingeräumt, Konsorten einzuwerben und auf Unterzeichnung des Kreditvertrages vorgenommen diese anteilsmäßig Rechte und Pflichten aus dem werden. So können etwa Regelungen in bezug auf eine Darlehensvertrag zu übertragen. Die Konsorten werden vorzeitige Fälligstellung geändert und finanzielle oder nachträglich Parteien des Darlehensvertrages sowie andere Zusicherungen mögen modifiziert worden sein; direkte Kreditgeber im Verhältnis zum Kreditnehmer. Die die Pflicht zur Bildung von Leasing-Rückstellungen kann Gestaltung als Außenkonsortium findet sich in der Praxis reduziert und andere Zugeständnisse mögen gemacht heute häufiger als die als Innenkonsortium. Dafür lassen worden sein. Für den Konsortialführer ist ggf. keine sich hauptsächlich drei Gründe benennen: Zunächst dieser Veränderungen von besonderer Bedeutung bietet ein Außenkonsortium Vorteile für den gewesen, für die Beurteilung des Risikos der Transaktion Konsortialführer im Zusammenhang mit dem Erfordernis durch die Konsorten mögen diese Veränderungen der Vorhaltung angemessener Eigenmittel. Zudem gleichwohl wesentlich sein. Ohne die Kreditunterlagen unterliegen einige Kreditgeber (hauptsächlich die gründlich durchzusehen und die Mechanik des deutschen Hypothekenbanken) Verordnungen oder endgültigen Kreditvertrages zu verstehen, werden die bankinternen Richtlinien, die vorsehen, dass jedem Konsorten jedoch nicht in der Lage sein, die mit der Kredit ein direkter Anspruch gegen den Kreditnehmer Transaktion verbundenen Risiken zu identifizieren und sowie die zugrund liegende Realsicherheit gegenüber zu bewerten. stehen muss. Diesen Kreditgebern ist die Beteiligung an Im allgemeinen erhalten angehende Konsorten Kopien unterschriebener Dokumente und ihnen wird im wesentlichen versichert, dass zukünftig keine Änderungen an diesen vorgenommen werden. Die Konsortialführer behalten sich jedoch häufig das Recht vor, Änderungen am Kreditvertrag vorzunehmen, um eine Konsortialbildung zu ermöglichen. Hat also ein angehender Konsorte erhebliche Bedenken in bezug auf den Kreditvertrag, sollte er den Konsortialführer davon in Kenntnis setzen. Denn es ist durchaus möglich, dass andere Konsorten diese Bedenken teilen und Änderungen noch möglich sind. 2. Innen- oder Außenkonsortium? In den Vereinigten Staaten sind zwei Arten der Syndizierung von Immobiliarkrediten anzutreffen: Innenkonsortien (syndication via participations) und Außenkonsortien (syndication via assignments). Im Falle eines Innenkonsortiums schließt der Konsortialführer den Kreditvertrag in eigenem Namen ab. Der Darlehensnehmer steht in keinem direkten Kontakt mit und hat keine direkte vertragliche Beziehung zu den einzelnen Konsorten. Die Kreditnehmer bevorzugen einem Innenkonsortium nicht erlaubt, denn rechtlich leitet sich jeder Anspruch des Konsorten aus dem Recht des Konsortialführers ab. Schließlich ist der wohl wichtigste Grund, dass viele mit Realsicherheiten arbeitende Kreditgeber den letzten Niedergang des U.S.amerikanischen Marktes für immobilienbesicherte Kredite noch zu gut in Erinnerung haben und interne Regeln existieren, die die Beteiligung an Innenkonsortien anstelle von Außenkonsortien verbieten. Angesichts dieser zunehmenden Bevorzugung von Außenkonsortien gegenüber Innenkonsortien durch die Kreditgeber akzeptieren auch die Kreditnehmer allmählich erstgenannte Form der Konsortialbildung. Ungeachtet dieser Marktgegebenheiten ziehen Kreditnehmer immer noch Innenkonsortien den Außenkonsortien vor. Viele Realkredite werden auch heute noch mittels Innenkonsortien gebündelt und bereitgestellt. Solche Innenkonsortien bleiben insbesondere in sogenannten „Club-Situationen“ gebräuchlich, in denen die Konsorten Banken sind, dies sich gut kennen und die regelmäßig bei unterschiedlichsten Transaktionen zusammen- 3 arbeiten. Folglich bleiben die Erfahrungen, die die Erklärung des Inhalts verlangt, dass er nicht auf die Konsorten in den letzten zehn bis zwölf Jahre mit Risikoanalyse des Konsortialführers vertraut und statt Innenkonsortien gemacht haben, auch weiterhin dessen eine eigene unabhängige Analyse der Transaktion bedeutsam. vorgenommen hat. 3. Welche Sorgfaltspflichten muss der Konsortialvereinbarungen werden regelmäßig als zu Konsortialführer beachten? Marktbedingungen ausgehandelte vertragliche Obgleich die Konsortialführer erhebliche Einflussmöglichkeiten auf die Verwaltung des Darlehens haben, gehen die Gerichte im allgemeinen davon aus, dass der Konsortialvertrag keine Treuepflichten zwischen zwei anwaltlich beratenen institutionellen Darlehensgebern begründet. Dies gilt zumindest soweit im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sieht der Konsortialvertrag allerdings ausdrücklich eine Treuepflicht oder eine treuhänderische Stellung des Konsortialführers gegenüber den übrigen Konsorten vor, ist der Konsortialführer verpflichtet, im besten Interesse der Konsorten zu handeln bzw. die Pflichten eines Treugebers unter Common Law zu beachten. Der Vereinbarungen angesehen, die wortgetreu interpretiert werden. Daher werden die Gerichte in der weit überwiegenden Zahl der Fälle die Exkulpationsklausel, die die Verantwortlichkeit des Konsortialführers gegenüber den übrigen Konsorten beschränkt, beachten und durchsetzen. Dies dürfte selbst dann der Fall sein, wenn diese Klausel weit gefasst ist. Die Konsorten sollten daher solche Klauseln von einem Berater überprüfen und aushandeln lassen und davon ausgehen, dass der Konsortialführer ihnen nur für grob fahrlässiges oder sittenwidriges Verhalten haftet und zudem ihnen gegenüber keine besondere Verantwortung trägt. 4. Welche Entscheidungen bedürfen der Zustimmung der Konsorten? Konsortialführer muss gegenüber den Konsorten nach bestem Wissen und Gewissen handeln und die Sorgfalt Eine typische Konsortialvereinbarung sieht regelmäßig beachten, die von einem Konsortialführer in einer solchen vor, dass der Konsortialführer berechtigt ist, innerhalb Situation und an einem solchen Ort allgemein erwartet bestimmter Grenzen den Kreditvertrag zu modifizieren, wird. Verfügt der Konsortialführer über besondere Zustimmungen und Erlasse zu erteilen, Rechtsbehelfe Fähigkeiten, ist er darüber hinaus verpflichtet, diese bei einzulegen und sonstige Maßnahmen zur Verwaltung des der Erfüllung seiner Pflichten auch einzusetzen. Darlehens zu ergreifen. Allerdings enthält der Die meisten Konsortialvereinbarungen schließen Konsortialvertrag regelmäßig auch eine Liste von Treuepflichten jedoch ausdrücklich aus. Aufgrund Handlungen, die der Konsortialführer nicht ohne rechtlicher und praktischer Bedenken versuchen die Zustimmung der Konsorten vornehmen darf. Einem Konsortialführer meist nur solche Pflichten zu solchen Zustimmungsvorbehalt unterliegen gewöhnlich: übernehmen, die ausdrücklich im Konsortialvertrag beschrieben sind. Dementsprechend enthalten diese Herabsetzung des Darlehensbetrages. Verträge typischerweise Exkulpationsklauseln, aufgrund derer Treuepflichten ausgeschlossen werden. Dadurch Die Herabsetzung des Zinssatzes oder das Hinausschieben des Zeitpunkts für die Zahlung von werden auch die Pflichten, die einem Treuhänder gemäß Schuldendiensten auf den Kredit. Common Law auferlegt werden, für nicht anwendbar erklärt. Eine typische Exkulpationsklausel schließt Das Hinausschieben des Fälligkeitsdatums oder die Die Befreiung oder Kündigung von regelmäßig eine Haftung des Konsortialführers für Garantievereinbarungen hinsichtlich des Darlehens Pflichtverletzungen aus, die nicht auf grobfahrlässigem sowie. oder vorsätzlichem Verhalten beruhen. Der Konsortialführer haftet auch nicht für Schäden, die aufgrund von Handlungen eintreten, die mit der die Freigabe von für den Kredit bestellten Sicherheiten. Zustimmung der Mehrheit der Konsorten vorgenommen Im Kreditvertrag ist häufig geregelt, dass die oben wurden. Schließlich wird von jedem Konsorten eine aufgeführten Punkte die einzigen sind, hinsichtlich derer 4 ein Zustimmungsvorbehalt zugunsten der Konsorten die Schwelle für den zu erreichenden Stimmenanteil zur besteht. Der typische Konsortialvertrag beschreibt daran Ergreifung einer Maßnahme zu hoch angesetzt wird. anschließend die Entscheidungsfindung hinsichtlich der Dieses „holdout“-Problem taucht auch dann auf, wenn Geltendmachung von Rechtsbehelfen im Falle von der Konsortialführer Entscheidungen hinsichtlich von Leistungsstörungen. Regelmäßig ist eine Abstimmung Sachverhalten treffen muss, die im Konsortialvertrag unter den Konsorten (unter Einschluss des nicht aufgeführt und auch nicht auf andere Weise Konsortialführers) vorgesehen. Zumeist muss eine angemessen berücksichtigt sind. In einem solchen Fall Mehrheit erreicht werden, die zumindest 51 % des wird der Konsortialführer häufig davon ausgehen, dass Kreditvolumens repräsentiert. Den Konsorten wird häufig der sicherste Weg eine persönliche Einstandspflicht ein recht kurzer Zeitraum eingeräumt (beispielsweise fünf seinerseits zu vermeiden, ein einstimmiger Beschluss Werktage), innerhalb dessen sie auf die Bitte des aller Konsorten ist. Eine solche Übereinstimmung zu Konsortialführers um Zustimmung reagieren können. erreichen, ist in der Praxis jedoch häufig unmöglich, wie Antwortet ein Konsortialmitglied innerhalb dieses die Ereignisse in den frühen neunziger Jahren zeigen. Zeitraumes nicht oder liegt – wie in einigen Daher sollten die Konsorten wohl abwägen, wie die Konsortialverträgen vorgesehen – ein „Notfall“ vor, wird Vorschriften über die Entscheidungsfindung zu fassen dem Konsortialführer ein Selbstentscheidungsrecht sind. eingeräumt. Jeder Konsorte sollte vor diesem Hintergrund sorgfältig prüfen, ob bestimmte Kategorien von Maßnahmen im Zusammenhang mit einer bestimmten Transaktion (beispielsweise die Entscheidung über die Erhebung einer voraussichtlich lang andauernden Klage gegen einen Garantiegeber anstelle einer Vollstreckung in die Hypothek) nicht von der Zustimmung eines größeren Anteils von Konsorten abhängig gemacht werden sollten. Zudem sollten die Konsorten berücksichtigen, wie viele Konsorten der Konsortialführer (oder jede andere Partei) auszahlen muss, um erfolgreich Kontrolle über das Konsortium zu erlangen. Ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass eine Partei Kontrolle erlangt, sollte ggf. eine Klausel vereinbart werden, die vorsieht, dass sich in dem Fall, dass ein Konsortialmitglied zu 51 % oder mehr an dem Kredit beteiligt ist, der bei der Abstimmung zu erreichende Kreditanteil erhöht (zum Beispiel auf 66 %). Bei der Festsetzung des zu erreichenden Stimmenanteils und im Zusammenhang mit der Bestimmung der Sachverhalte, bei denen eine Abstimmung erforderlich ist, hat jeder Konsorte das Risiko, in einer Abstimmung zu unterliegen, gegen das (wohl gefährlichere) sogenannte „holdout“-Risiko abzuwägen. Letzteres ist das Risiko, dass ein oder mehrere Konsorten, die mit einer vorgeschlagenen Maßnahme nicht einverstanden sind (oder die ihre Zustimmung zu jeder Maßnahme verweigern), ein Konsortium lahm legen können, wenn 5. Sind Unterbeteiligungen oder Abtretungen zulässig? Die Möglichkeit, Unterbeteiligungen einzuräumen oder Rechte aus dem Kreditvertrag abzutreten, wirft zwei Probleme auf. Ist an dem Darlehen eine große Anzahl von Konsorten beteiligt (entweder bereits von Beginn an oder aufgrund späterer Übertragung von Beteiligungen), wird der Stimmrechtsanteil der einzelnen Konsorten verwässert. Dies führt dazu, dass sich die Verwaltung des Kredits schwierig gestaltet, wenn die Zustimmung der Konsorten eingeholt werden muss. Zudem führen Beschränkungen hinsichtlich der Übertragbarkeit von Rechten aus dem Kreditvertrag oder der Möglichkeit, Unterbeteiligungen einzuräumen, dazu, dass der Anteil des einzelnen Konsorten an dem Kredit schwer zu liquidieren ist. Solchermaßen illiquide Investments können ggf. aufgrund interner Geschäftregeln oder Investmentrichtlinien des jeweiligen Instituts verboten sein. Konsortialverträge enthalten häufig eine Vorschrift, die es ausdrücklich verbietet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Konsortialführer Unterbeteiligungen einzuräumen oder Rechte aus dem Kreditvertrag abzutreten. Die Konsorten sollten daher verlangen, dass der Konsortialführer schon im vorhinein erklärt, dass er nicht ohne vernünftigen Grund seine Zustimmung zu eine solchen Transaktion verweigern oder ihre Erteilung hinauszögern wird. Besser noch sollten die Parteien Voraussetzungen im 5 Konsortialvertrag festschreiben, bei deren Vorliegen ohne Tochtergesellschaften verlangen. Allerdings können in vorherige Zustimmung durch den Konsortialführer einem solchen Bericht eventuelle Änderungen der Unterbeteiligung gewährt bzw. Rechte übertragen werden Beziehungen zwischen Konsortialführer und dürfen. Der angehende Konsorte sollte zudem sorgfältig Darlehensnehmer, die nach Bildung des Konsortiums prüfen, ob der Darlehensvertrag Beschränkungen eintreten, natürlich nicht berücksichtigt werden. hinsichtlich der Möglichkeit, Unterbeteiligungen einzuräumen oder Rechte zu übertragen, enthält, die im Widerspruch zu den ausgehandelten Bedingungen des Konsortialvertrages stehen. Denn in einem solchen Fall hätten die restriktiveren Bestimmungen des Darlehensvertrages Vorrang. 6. Ein gutes Beispiel für einen potentiellen Interessenkonflikt ist etwa eine Situation, in der der Konsortialführer dem Darlehensnehmer oder dessen Muttergesellschaft ein gesondertes, nachrangiges Darlehen gewährt hat (gesichert etwa durch eine nachrangige Realsicherheit oder in der Form eines Befindet sich der Konsortialführer in einem Mezzanine-Kredits). In einer solchen Situation kann jede Interessenkonflikt? Vollstreckung zugunsten des erstrangigen Darlehens Häufig unterhalten Konsortialführer bedeutende Geschäftsbeziehungen zu ihren Darlehensnehmern und deren Tochtergesellschaften. Solche Geschäftsbeziehungen können eine große Anzahl von Finanz- und anderen Transaktionen umfassen. Konsortialkredite haben für den Konsortialführer den Vorteil, dass sie es ihm ermöglichen, weit mehr Transaktionen durchzuführen, als im möglich wären, wenn er all diese Transaktionen alleine bewerkstelligen müsste. Die Geschäftsbeziehungen betreffen teilweise nicht nur eine Abteilung oder Einheit innerhalb der durch den Konsortialführer (im Auftrag des Konsortiums) dazu führen, dass der Konsortialführer selbst mit seinem gesonderten, nachrangigen Darlehen ausfällt. Jeder Konsorte, der in Erwägung zieht, sich in einer solchen Situation an dem vorrangigen Darlehen zu beteiligen, ist gut beraten, die aufgrund des Interessenkonflikts des Konsortialführers bestehenden zusätzlichen Risiken zu berücksichtigen. Im Falle einer solchermaßen strukturierten Transaktion wird sich jede Umschuldung langwierig gestalten und innerhalb des Konsortiums heftig umstritten sein. Organisation des Konsortialführers, sondern werden Eine ähnliche Konfliktsituation kann in Zusammenhang vielfach von unterschiedlichen Geschäftsbereichen mit der Absicherung von Zinsrisiken auftreten. Es kommt unterhalten. So kann etwa auch der Geschäftsbereich häufig vor, dass der Darlehensnehmer, der von einem Mergers & Acquisitions oder die Beratungsabteilung für Konsortium einen Kredit mit variablem Zinssatz die Platzierung und Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgenommen hat, mit dem Konsortialführer eine oder Aktien betroffen sein. Die Geschäftsbeziehungen der gesonderte Zinssicherungsvereinbarung etwa in Gestalt übrigen Konsorten zu dem Darlehensnehmer sind häufig eines Zins-Swap, einer Deckelungsvereinbarung oder nicht so umfassend und vielfältig. Dadurch, dass sich die einer ähnlichen Abrede trifft. Der Kreditvertrag kann gar Konsorten auf einen Konsortialführer verlassen, der vorsehen, dass die Verpflichtungen des durch eine Vielzahl von Geschäftsbeziehungen mit Darlehensnehmers aus der Zinssicherungsabrede durch möglicherweise gegensätzlichen Interessenlagen mit dem die Immobiliarsicherheit gesichert werden. Der Darlehensgeber und seinen Tochtergesellschaften Kreditvertrag kann weiter regeln, dass die Ansprüche des verbunden ist, ergeben sich bestimmte Risiken. Diese Konsortialführers aus der Zinssicherungsabrede den sollten von den Konsorten berücksichtigt werden. Die Ansprüchen der Konsorten hinsichtlich des Darlehens im Bandbreite solcher Geschäftsbeziehungen wird Rang nachgeordnet sind – oder auch nicht. Sind solche regelmäßig nicht aus dem „term sheet“ oder den übrigen Ansprüche nicht nachgeordnet, mag der arglose Konsorte Kreditunterlagen ersichtlich sein. Daher sollten die überrascht sein, dass er nach einem Zahlungsausfall die Konsorten vom Konsortialführer eine Beschreibung der Sicherheit mit dem Zinssicherungsgeber teilen muss. Natur und des Ausmaßes der Geschäftsbeziehungen desselben zum Darlehensnehmer und seinen Ein guter Konsortialvertrag sollte ein Procedere vorsehen, nach dem der Konsortialführer im Falle eines 6 Interessenkonfliktes oder anderer einschlägiger Eigentum an dem mit der Hypothek belastetem Umstände von seinem Amt zurücktreten kann. Der Grundstück auf den Konsortialführer gegen Ablösung des Vertrag könnte beispielsweise die Ernennung eines Darlehens zu übertragen, wird es häufig der Fall sein, unabhängigen Bevollmächtigten vorsehen, der das dass ein oder mehrere Konsorten kein Interesse daran Darlehen verwaltet (und auf Weisung der haben, Eigentümer der Immobilie zu werden (bzw. die Kapitalmehrheit der Konsorten tätig wird). Eine solche Verantwortlichkeit für das Eigentum an den Vorschrift sollte auch regeln, wie der Bevollmächtigte zu Konsortialführer zu delegieren). Schlimmer noch, die entlohnen ist. Im Ergebnis schützt eine solche Vorschrift Konsortialvereinbarung mag die Frage des Erwerbs des sowohl die Konsorten als auch den Konsortialführer. Eigentums nicht mit hinreichender Genauigkeit regeln Denn letzter mag im Falle eines erheblichen oder dem Konsortialführer ein weites Ermessen Interessenkonflikts gegenüber den Konsorten für hinsichtlich eines Erwerbs der Immobilie und ihrer eventuelle Schäden haften. Verwaltung einräumen, zumindest solange die Einkünfte 7. Wie werden Entscheidung im Falle einer Umschuldung oder einer Insolvenz getroffen? (woraus diese auch immer bestehen), die aufgrund eines späteren Verkaufes erzielt werden, unter den Konsorten anteilsmäßig aufgeteilt werden. Obgleich die typische Ein guter Konsortialvertrag ist besonders im Konsortialvereinbarung regelmäßig näher spezifiziert, wie Zusammenhang mit der Umschuldung eines vom Ausfall Entscheidungen im Zusammenhang mit der Ausübung bedrohten Darlehens bedeutsam. Eine solche von Rechtsbehelfen getroffen werden, mag die Umschuldung ist häufig ein komplexer Vorgang und kann Vereinbarung nicht mit hinreichender Genauigkeit Probleme aufwerfen, die im Konsortialvertrag lediglich regeln, wie das Konsortium Entscheidungen im vage angesprochen sind. Solch mangelndes Zusammenhang mit der vorzeitigen Abwicklung des Problembewusstsein überrascht nicht weiter, wird die Kreditvertrages und hinsichtlich der Verwaltung sowie Konsortialvereinbarungen doch im Zusammenhang mit des Verkaufes der Vermögensgegenstände trifft. Dies der Finanzierung des Kredits und der Einwerbung von kann im Ergebnis dazu führen, dass das Konsortium Konsorten erstellt – zu einem Zeitpunkt also, zu dem der handlungsunfähig wird (oder Streitigkeiten zwischen den Konsortialführer bedacht sein wird, möglichst wenig Konsorten entstehen). Aufmerksamkeit auf die Gefahr eines Kreditausfalls zu lenken. Darüber hinaus werfen Umschuldungen häufig sehr transaktionsspezifische Probleme auf, die im vorhinein schwer zu erfassen und zu lösen sind. Da eine Umschuldung häufig einen Insolvenzantrag durch den Darlehensnehmer gemäß Chapter 11 nach sich zieht (entweder auf Anordnung der Parteien oder als Verteidigungsmittel), sollte der Konsortialvertrag hinreichend detaillierte Regelungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Konsortialführers und der anderen Konsorten für den Fall einer Insolvenz des Darlehensnehmers enthalten. In jüngeren Entscheidungen im Zusammenhang mit Insolvenzen haben sich die Gerichte auf den Standpunkt gestellt, dass eine Beteiligung an einem Innenkonsortium nicht dazu führt, dass der Zahlungsanspruch des Konsortialführers gegen den Darlehensnehmer teilweise auf die Konsorten übergeht. Daraus haben die Gerichte gefolgert, dass die Konsorten eines Innenkonsortiums keinen Gläubigerstatus in einem Insolvenzverfahren gemäß Chapter 11 haben. Allein der Konsortialführer als Inhaber der Ansprüche gegen den Kreditnehmer (dies ist zumeist auch ausdrücklich in den Konsortialvereinbarungen geregelt) hat das Recht, Auch wenn Fragen der Entscheidungsfindung im Ansprüche im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Zusammenhang mit einer Umschuldung teilweise im Wenn die Konsortialvereinbarung keine Regelung Konsortialvertrag berücksichtigt sind, kann sich das darüber enthält, wie Entscheidungen hinsichtlich des Konsortium doch schnell auf einem Gebiet wiederfinden, Anspruchs des Konsortiums und seiner Geltendmachung das von dem Verfasser der Konsortialvereinbarung nicht im Falle der Insolvenz des Darlehensnehmers getroffen berücksichtigt wurde. Das folgende Beispiel mag dies werden, kann dies einer Entrechtung der Konsorten illustrieren: Bietet ein Darlehensnehmer an, das gleichkommen und diese können sich schnell in einer 7 Zuschauerrolle wiederfinden. Im vorhinein vereinbarte Bedingungen solcher Vereinbarungen variieren oder sogenannte „prepackaged“ Insolvenzpläne sind erheblich von Institution zu Institution und von häufig das Ergebnis schwierigen Umschuldungs- Transaktion zu Transaktion. Obgleich einige Szenarien. Nur der Konsorte, der auch im Insolvenzfall Gemeinsamkeiten anzutreffen sind, hängt die Lösung ein Mitbestimmungsrecht hat, kann erwarten, dass er an eines jeden Problems vom Wortlaut des jeweiligen einer Restrukturierung beteiligt und nicht ins Abseits Konsortialvertrages ab. Ein angehender Konsorte, der gedrängt wird. den Immobiliarkredit bewertet, sollte die Bedingungen Obgleich es sowohl unrealistisch als auch unpraktikabel ist, jede Eventualität im Konsortialvertrag zu regeln, sollte eine gute Konsortialvereinbarung doch wesentliche Grundregeln hinsichtlich der Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit einer Umschuldung oder Insolvenz enthalten. der Konsortialvereinbarung sowie die zugrunde liegenden, vom Konsortialführer zur Verfügung gestellten Kreditunterlagen gründlich prüfen und dabei die oben diskutierten potentiellen Fallstricke berücksichtigen. Eine gewisse Vorsicht zu Beginn der Transaktion wird zumeist sicherstellen, dass der Konsorte für das übernommene Risiko eine Gegenleistung erhält und das im weiteren Verlauf der Zusammenfassung Transaktion keine unangenehmen Überraschungen Eine einheitliche rechtliche Beurteilung der auftreten. Regelungen in Verträgen über grundpfandgesicherte Konsortialkredite ist so gut wie unmöglich. Die Über den Autor Malcolm K. Montgomery ist Partner der Rechtsanwaltssozietät Shearman & Sterling LLP und dort im Praxisbereicht Real Estate tätig. Die von Herrn Montgomery betreuten Finanzierungen umfassen unter anderem: staatenübergreifende Kreditsicherungseinrichtungen und Mezzanine-Kreditfinanzierungen, Finanzierungen von Immobilienfonds, Finanzierungen mittels Schuldverschreibungen sowie Finanzierungen von Hotels und Resorts. Kürzlich hat Herr Montgomery die Eurohypo AG im Zusammenhang mit der ersten Anleihebegebung durch einen europäischen Immobilienentwicklungsfonds beraten. Herr Montgomery hat sein Studium an der Princeton University 1986 mit einem „Bachelor of Arts“ und sein Studium an der New York University 1989 mit einem „Juris Doctor“ abgeschlossen. Er ist Mitglied des Real Estate Financing Committee der New York State Bar Association Real Property Section sowie des International Investment in Real Estate Committee der American Bar Association. Herr Montgomery kann unter der Tel.Nr. +1 212-848-7587 oder per e-mail unter [email protected] erreicht werden. Falls Sie Fragen zu der vorliegenden Ausarbeitung haben, wenden Sie sich bitte an den Autor: Malcolm K. Montgomery New York (001) 212 848 7587 oder [email protected] 599 LEXINGTON AVENUE | NEW YORK | NY | 10022-6069 | WWW.SHEARMAN.COM ©2003 Aspen Publishers Inc. Shearman & Sterling LLP ist eine in den Vereinigten Staaten von Amerika nach dem Recht des Staates Delaware gegründete Limited Liability Partnership. 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