Leitfaden

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Leitfaden
Praxisleitfaden: Wiedergabe von Werken im Schulunterricht
I.
Welche Rechte hat der Urheber?
Der Urheber hat das Recht, sein Werk öffentlich vorzuführen und ggf. für die
Veröffentlichung ein Entgelt zu verlangen!
§ 15 UrhG
Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten;
das Recht umfaßt insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
3. das Ausstellungsrecht (§ 18).
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form
öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen
Wiedergabe umfasst insbesondere
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3. das Senderecht (§ 20),
4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher
5.
Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der
Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das
Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form
wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
II.
Risiken bei Verstoß gegen das Urheberrecht für die Lehrer und Lehrerinnen
Warum ist das Risiko einer möglichen Haftung real?
Z.B. muss sich derjenige (also der Lehrer oder die Lehrerin), der sich darauf beruft, dass die
Wiedergabe im Klassenverband nicht öffentlich ist, muss auch den Nachweis dafür
erbringen. Das beinhaltet die Pflicht darzulegen, dass die anwesenden Personen durch eine
persönliche Beziehung miteinander verbunden sind. Dies muss also der Lehrer/die Lehrerin
beweisen!!
Wer ist verantwortlich?
Nach der Dienstordnung für Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte an den
staatlichen Schulen erteilt der Lehrer eigenverantwortlich seinen Unterricht. Er kann diese
Verantwortung nicht auf Dritte (z. B. Schüler) übertragen. Es ist deshalb wichtig, dass sich
der
Lehrer im Rahmen seiner Möglichkeiten vergewissert, dass weder seine Schüler noch er
selbst
im Unterricht oder bei der Vorbereitung Urheberrechte Dritter verletzen. Damit
korrespondierend
besteht eine Meldepflicht, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass Schüler mit Raubkopien
handeln.
Wie sind die Risiken?
Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz, § 97 ff UrhG
Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung von Vervielfältigensstücken, § 98 UrhG
Verjährung nach 3 Jahren, § 102 UrhG
Strafrechtliche Folgen, § 106 UrhG
Wie ist die Praxisrelevanz?
Abmahnung, § 97a UrhG > Erstattung von Rechtsanwaltskosten! Ggf. Einstweilige
Verfügung:
Unterlassung weiterer Rechtsverstöße, Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ggf. Ordnungshaft.
Möglichkeiten des Dienstherrn gegen den Lehrer?
Rückgriffsmöglichkeiten des Bundeslandes aus dem Dienstvertrag oder dem
Beamtenverhältnis.
III.
Vorführung von Werken (Filme/DVDs/Musik-CDs) in einem Klassenverband
Hier ist entscheidend, ob der Klassenverband als nicht-öffentlich oder öffentlich einzustufen
ist. Aus der hier vertretenen Ansicht ist der Klassenverband als öffentlich einzustufen. Von
einer anderen Einschätzung rate ich aus Vorsichtsgründen dringend ab. Denn derjenige, der
sich darauf beruft, dass die Wiedergabe nicht öffentlich ist, muss auch den Nachweis dafür
erbringen. Das beinhaltet die Pflicht darzulegen, dass die anwesenden Personen durch eine
persönliche Beziehung miteinander im Klassenverband verbunden sind. Dem steht explizit
die gerichtliche Entscheidung des OGH entgegen – siehe Exkurs.
Beispiel: Lehrer kauft privat eine Mozart-Musik-CD im Supermarkt mit dem dort in der Regel
auf der CD angebrachten Recht zum „privaten Heimgebrauch“. Da der Lehrer durch den
Unterricht seinen Lebensunterhalt bestreitet, sind ist diese CD aus zwei unabhängigen
Gründen nicht im Unterricht einsetzbar. Zum einen ist der Klassenverband öffentlich – siehe
oben – und damit die Vorführungsrechte NUR beim Urheber! Zum anderen wurde die CD
vom Lehrer gerade zum privaten Gebrauch erworben und eben nicht zum beruflichen!
Das Risiko der Urheberrechtsverletzung trägt ausschließlich der Lehrer!
Siehe hierzu auch das Beispiel auf der Internetseite des Thüringer Instituts für
Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien (ThILLM), Stand 2011:
„http://www.urheberrecht.th.schule.de/86210899320b03605/033a7a99650879c07/index.html
FRAGE 5
Lehrerin Meyer besitzt in ihrer privaten CD-Sammlung ein CD von Ivan Rebroff mit
russischen Liedern. Mit ihrem Leistungskurs möchte sie einige der Songtexte im
Rahmen des Russischunterrichts übersetzen. Dazu spielt sie den Schülern die Lieder
zuerst vor. Darf sie das?
Das Vorspielen der CD ist unzulässig. Durch die Musikwiedergabe wird das Recht der
öffentlichen Wiedergabe tangiert, wenn man unterstellt, dass der Schulunterricht öffentlich im
Sinne des Urheberrechts ist. Die Wiedergabe ist auch nicht auf der Grundlage von § 52
UrhG privilegiert, da die Vorschrift nur die Schulveranstaltung, nicht aber den Schulunterricht
erfasst. Anders als beim Schulunterricht handelt es sich bei der Schulveranstaltung lediglich
um ein zeitlich begrenztes Einzelereignis. Es ist also die Einwilligung der Rechteinhaber
einzuholen, die in der Praxis durch die GEMA auf der Grundlage von Rahmenverträgen
erteilt wird.“
Somit ist und bleibt die einzige Anlaufstelle für urheberrechtlich unbedenklich
einsetzbare Filme das jeweilige Medienzentrum/Kreismedienzentrum/Stadtbildstelle.
IV.
Praxisbeispiele zum Thema Urheberrecht in der Schule
Am umfassendsten und objektivsten setzt sich das Land Thüringen mit dem Thema
Urheberrecht im Unterricht auseinander. Hier werden sehr viele Praxisbeispiele eingehend
und verständlich erläutert.
Aus meiner Sicht kann sich der Lehrer/die Lehrerin anhand dieser Praxisbeispielen den
Schulunterricht problemlos und rechtssicher gestalten.
http://www.urheberrecht.th.schule.de/index.html
Hervorzuheben ist, dass Stand dieser Internetseite Juni 2011. Viele Publikationen im Internet
sind hingegen veraltet.
V.
Exkurs – im Detail: Ist die Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten
Werkes im Rahmen des Schulunterrichts eine öffentliche Vorführung?
Die Beantwortung der Frage ist vom Einzelfall abhängig. Unter Öffentlichkeit wird ein nicht
bestimmt abgegrenzter Personenkreis (§ 15 Abs. 3 UrhG) verstanden. Das heißt,
Öffentlichkeit liegt dann vor, wenn die Nutzer eines Werkes durch eine persönliche
Beziehung nicht miteinander verbunden sind. Das ist auf jeden Fall bei Familienmitgliedern
oder engen Freunden anzunehmen. Danach ist im Schulbereich die Werknutzung öffentlich,
wenn sie
- in Aufenthaltsräumen von Schulen stattfindet oder
- bei Schulveranstaltungen, jedem der Zugang, z. B. nach Erwerb einer Eintrittskarte,
möglich ist.
Bezüglich der Frage, ob der Schulunterricht selbst öffentlich ist, besteht Rechtsunsicherheit.
Die Frage ist bislang von den deutschen Gerichten noch nicht geklärt. Teilweise wird
angenommen, dass der Schulunterricht in jahrelang vergleichsweise stabilen Schulklassen
nicht öffentlich sei. Dem steht gegenüber, dass sich die Struktur innerhalb einer Klasse
innerhalb eines Schuljahres mehrfach ändert und auch die Gewalt an den Schulen bzw.
innerhalb der Schulklasse stark zugenommen hat. Das sind starke Indizien dafür, dass eine
persönliche Verbundenheit im Sinne des UrhG nicht mehr gegeben ist. Mit guten Gründen
kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Schulunterricht öffentlich ist. Derjenige,
der sich darauf beruft, dass die Wiedergabe nicht öffentlich ist, muss auch den Nachweis
dafür erbringen. Das beinhaltet die Pflicht darzulegen, dass die anwesenden Personen durch
eine persönliche Beziehung miteinander verbunden sind.
Die Nutzung privat erworbener Medien ist in der Regel „für den Privatgebrauch“, „für den
Heimgebrauch“, „eine Vorführung ist ausschließlich im Privatbereich gestattet“ oder in
ähnlicher Form auf den „privaten“ Bereich beschränkt. Privat ist nur, was sich im häuslichen
Bereich oder im Freundeskreis abspielt. Somit ist Unterricht nie privat (ungeachtet der noch
zu klärenden Frage, wie der geschlossene Klassenverband zu qualifizieren ist). Da diese
Einschränkung auf den Privatgebrauch urheberrechtlich zulässig ist, sind grundsätzlich privat
erworbene Medien gerade nicht im Unterricht einsetzbar.
Der Medienverleih aus Videotheken unterliegt in der Regel immer konkreten, zivilrechtlich
zulässigen Nutzungsbedingungen. Solche vertraglichen Nutzungseinschränkungen
untersagen üblicher Weise die Nutzung außerhalb des privaten Bereichs und die
gewerbliche/kommerzielle Nutzung. Da der Lehrer durch den Unterricht seinen
Lebensunterhalt bestreitet, sind auch diese Medien aus zwei unabhängigen Gründen nicht
im Unterricht einsetzbar.
Sämtliche Änderungen im Urheberrecht seit dem Jahre 2000 basieren auf europarechtlichen
Regelungen, die auf Richtlinien der EU zurück zu führen sind. Diese werden durch die
Obergerichte der jeweiligen Mitgliedsstaaten richtlinienkonform ausgelegt. Der Oberste
Österreichische Gerichtshof (OGH) prägte durch sein Urteil vom 23.09.2008 unter der
Geschäftszahl 4Ob131/08f den Begriff der sog. „Schulöffentlichkeit“. In diesem Urteil war §
15 Abs. 3 dt. UrhG Gegenstand der Erläuterung, weil in Österreich eine vergleichbare
gesetzliche Regelung nicht existiert. Im Ergebnis kam der OGH zu folgendem Ergebnis:
„Demnach sind in Pflichtschulen eine weit überwiegende Anzahl der Schüler einer
Klassengemeinschaft nur in Ausnahmefällen durch eine enge persönliche Beziehung
verbunden, die über das Erfordernis eines anständigen Umgangs während des Unterrichts
hinausgeht. Gewöhnlich erschöpfen sich solche Klassengemeinschaften – als Ganzes
gesehen – in Zweckgemeinschaften zur Erfüllung der Schulpflicht, bei denen (…) eine enge
persönliche Beziehung gewöhnlich (nur) zwischen den einzelnen Schülern jeder Klasse
besteht.“(o.g. Urteil, Ziffer 4.6.3.) .
Daneben finden sich auch konkret im deutschen Urheberrecht deutliche strukturelle
Hinweise, wie der deutsche Gesetzgeber diesen Sachverhalt betrachtet. § 52 a UrhG regelt
die öffentliche Zugänglichmachung von Werken geringen Umfangs und Werkteilen für den
„bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern“. Dieser wird faktisch in den
meisten Fällen der geschlossene Klassenverband sein. Sollte dieser nicht-öffentlich sein, so
würde die Norm nahezu keinen Anwendungsbereich haben.
Zu Recht wurde der Begriff der „Schulöffentlichkeit“ geprägt. Denn eine
Einzelfallentscheidung anhand der Abgrenzungskriterien des § 15 Abs. 3 UrhG ist nicht
angezeigt. Dies würde zu dem Ergebnis führen, dass Klassen mit intaktem Klima
weitergehende Rechte hätten, als Klassen ohne sichtbaren inneren Zusammenhalt. Überdies
wäre der in § 52 a Abs. 4 UrhG postulierte Vergütungsanspruch der
Verwertungsgesellschaften praktisch nicht durchsetzbar, da eine Prüfung des jeweiligen
Klassenklimas schlicht nicht möglich ist.
VI.
Exkurs: Digitale Kopien und Verwendung von Texten und Bildern aus dem
Internet
1.
Digitale Kopien
Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52 a UrhG)
§ 52 a UrhG regelt die digitale Nutzung von urheberrechtlich relevanten Leistungen am
Computerbildschirm. Es wird die Nutzung von kleinen Teilen eines veröffentlichten Werkes
im Unterricht an Schulen unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Es darf sich aber nur
um kleine Teile eines Werkes, Werke von geringem Umfang oder einzelne Beiträge aus
Zeitungen und Zeitschriften handeln. Die Nutzung darf digital über einen Bildschirm erfolgen,
ist aber wiederum eingeschränkt, für den Unterricht an Schulen und für einen bestimmt
abgrenzbaren Kreis. Es ist aber nicht gestattet, Ausdrucke sowie weitere digitale Kopien
herzustellen. Verboten ist, größere Werke sowie umfangreichere Werkteile zu nutzen.
Am 26.06.2007 wurde zwischen den Bundesländern und den Verwertungsgesellschaften ein
Vertrag abgeschlossen, der die durch § 52 a UrhG in Schulen gestattete Werknutzung im
Detail regelt.
Schulen im Sinne der gesetzlichen Regelung sind alle öffentlichen (staatliche oder
kommunale) und privaten Schulen im Sinne der Schulgesetze der Länder (ohne die privaten
Schulen des Landes Bremen).
Zudem wird definiert, was unter kleinen Teilen eines Werkes bzw. Werken geringen
Umfangs zu verstehen ist. Das sind:
- Maximal 12 % eines Werkes gelten als kleiner Teil. Bei Filmen dürfen nicht mehr als 5
Minuten genutzt werden.
- Bei Druckwerken gelten 25 % als Teil. Es dürfen jedoch nicht mehr als 100 Seiten genutzt
werden.
- Sofern ein Druckwerk nicht mehr als 25 Seiten bzw. eine Musikedition nicht mehr als sechs
Seiten umfasst, spricht man von einem Werk geringen Umfangs. Darunter fallen auch Filme
und Musikstücke von weniger als 5 Minuten Länge sowie Bilder, Fotos und sonstige
Abbildungen.
Nicht gestattet ist die Nutzung von Werken in digitaler Form, die als Bildungsmedien
angeboten werden. ACHTUNG: Schultrojaner!
2.
Verwendung von Texten und Bildern aus dem Web
Bei der Verwendung vom fremden geistigen Eigentum ist Vorsicht geboten. Verweise sind
erlaubt, aber die gesetzlichen Regelungen zum Zitatrecht sind strikt zu beachten.
Dabei ist insbesondere Folgendes zu prüfen:
Urheberschutz:
Ist das Zitat urheberrechtlich geschützt? Dann müssen die folgenden Voraussetzungen für
ein zulässiges Zitat erfüllt werden. Im seltenen Fall des fehlenden Urheberschutzes kann
eine freie Verwendung stattfinden.
Zitatzweck:
Das Zitat muss einen Zweck erfüllen, indem es als Beleg oder Erläuterung des
übernehmenden Werkes dient. Ausnahme: Zitat als künstlerisches Mittel ohne Belegfunktion.
Zitatumfang:
Die Zitatlänge muss erforderlich sein. Überschreitet das Zitat das zur Erfüllung des
Zitatzwecks erforderliche Maß, ist das Zitat insgesamt unzulässig. D. h. Zitate dürfen a) nicht
nur der Ausschmückung des eigenen Werks dienen oder b) den Urheber in der eigenen
Verwertung seines Schaffens beeinträchtigen. Insbesondere darf das Ursprungswerk nicht
verdrängt werden, indem aus dem alten Werk soviel eingearbeitet wird, das die Nutzung des
zitierten Werkes selbst uninteressant wird.
Zitatkenntlichkeit:
Das Zitat muss als Übernahme aus einem fremden Werks kenntlich gemacht werden.
Veränderungsverbot:
Keine sprachlichen und grammatikalischen Veränderungen bzw. Auslassungen,
insbesondere wenn dies sinnentstellend wirken.
Quellenangabe:
Nennung des Namens vom Urheber, im Internet ggf. Verlinkung.
Es werden also in der Regel nur sog. „Kleinzitate“ (§ 51 Nr. 2 UrhG) zulässig sein, wenn
lediglich einzelne Ausschnitte eines fremden Werkes nach dessen Veröffentlichung in ein
eigenes Werk übernommen werden. Voraussetzung ist aber eine eigene geistige
Auseinandersetzung mit dem Zitat bzw. eine Einbindung in ein neues, eigenständiges Werk.
Das reine Zitieren zur Kenntnisnahme der Allgemeinheit reicht nicht aus. Ob ein neues
eigenständiges Werk vorliegt, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Länge des Zitates zur
Länge des zitierten Werkes.
Sicher bestimmbar ist allein die Verwendung von so genannten gemeinfreien Werken.
Gemeinfrei sind alle Werke, die keinem Urheberrecht mehr unterliegen oder ihm nie
unterlegen haben. Das sind: - Texte, Bilder, Musik, deren Urheber bereits 70 Jahre tot sind,
da 70 Jahre nach dem Tode des Schöpfers der Urheberrechtsschutz abläuft. - amtliche
Werke wie Gesetze, Verordnungen, Urteile und Erlasse - wissenschaftliche oder historische
Daten, Fakten und Erkenntnisse.
Aber Vorsicht, trotz der Gemeinfreiheit von Werken kann deren Illustration (Grafik, Tabelle
etc.) und Abfassung sehr wohl urheberrechtlichen Schutz genießen. Zu empfehlen ist
deshalb sicherheitshalber die Angabe der Quelle des Zitates.
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