Lenkdauer bei der Sechstelregelung

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Lenkdauer bei der Sechstelregelung
Die Lenkzeit/Lenkdauer bei der 1/6-Regelung
Die maximale Lenkzeit im Falle der Anwendung von
§ 1 Abs. 3 Nr. 2 Fahrpersonalverordnung (FPersV)
Da die Frage nach der maximalen Lenkzeit bei Anwendung der Sechstelregelung
und des dortigen Fehlens der Angabe „viereinhalb Stunden“ immer wieder zu
Irritationen, sehr häufig auch in Betriebsratsgremien, führt, folgt hier eine dem Inhalt
sowie dem Sinn der Fahrpersonalverordnung entsprechende Erläuterung.
Artikel 7 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 [Fahrtunterbrechung]
§ 1 Absatz 1 FPersV Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr
Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine
ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten
einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.
Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15
Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten,
ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die
Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.
§ 1 Absatz 3 FPersV Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr
Abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG)
Nr. 561/2006 haben Fahrer von Kraftomnibussen im Linienverkehr mit
einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern Fahrtunterbrechungen nach
Maßgabe der folgenden Vorschriften einzuhalten:
Es folgen anschließend die Vorgaben zu den möglichen Reduzierungen der Dauer
der Fahrtunterbrechungen, anderer Verteilungen der Fahrtunterbrechungen, bzw. die
Einführung von Arbeitsunterbrechungen als Fahrtunterbrechungen, jeweils in
Abhängigkeit vom durchschnittlichen Haltestellenabstand.
Es folgt jedoch keine Abweichung von der Vorgabe
„Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ...“,
denn die
„... Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ...“
bleibt dahingehend unverändert bestehen.
Daraus folgt, dass die Lenkzeit/Lenkdauer in keinem Fall die Zeitspanne von
viereinhalb Stunden überschreiten darf.
Lenkdauer bei der 1/6-Regelung
Büro für Fahrpersonalrecht
Stand: 29.08.2013
© Peter Nowacki
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www.fahrpersonalrecht.de
Die Lenkzeit/Lenkdauer bei der 1/6-Regelung
Bei Anwendung der 1/6-Regelung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV darf sie noch nicht
einmal diese viereinhalb Stunden erreichen. Sobald viereinhalb Stunden
Lenkzeit/Lenkdauer erreicht sind, gibt es keine Wahlmöglichkeit mehr. Es sind 45
Minuten Fahrtunterbrechung oder davon abweichend, ausschließlich bei einer
Linienstrecke von nicht mehr als 50 km und einem durchschnittlichen
Haltestellenanstand von mehr als drei Kilometer, 30 Minuten Fahrtunterbrechung
einzulegen.
Die 1/6-Regelung weicht nicht von den viereinhalb Stunden maximale
Lenkzeit/Lenkdauer, sondern ausschließlich von der Mindestdauer einer
Fahrtunterbrechung, mindestens 15 Minuten, ab 1. Die 1/6-Regelung hat so zur
Anwendung zu kommen, dass die Lenkzeit/Lenkdauer durch Arbeitsunterbrechungen
als Fahrtunterbrechungen so verteilt wird, dass in keinem Zeitabschnitt die
viereinhalb Stunden Lenkzeit/Lenkdauer erreicht werden.
Eine davon abweichende Handhabung stände der Rechtsgrundlage der
Fahrpersonalverordnung, dem Fahrpersonalgesetz, und deren Regelungsauftrag
(Sicherheit im Straßenverkehr) entgegen.
§ 1 FPersG Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung und für die Tätigkeit des
Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen sowie von Straßenbahnen, soweit sie
am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen. ...
§ 2 FPersG Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales mit Zustimmung des Bundesrates
3. zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr oder zum Schutz
von Leben und Gesundheit der Mitglieder des Fahrpersonals,
Rechtsverordnungen
...
zu erlassen.
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, 19.06.2008
105c-G3631.2-2008/15-2
„Die Lenkdauerbegrenzung von 4½ Stunden ergibt sich aus Art. 7 VO (EG) Nr. 561/2006 und gilt auch für
Fahrten mit Haltestellenabstand von weniger als 3 km, unabhängig davon, ob die 4½ Stunden-Grenze in § 1
Abs. 3 Nr. 2 FPersV explizit genannt ist oder nicht.“
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