Lenkdauer bei der Sechstelregelung
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Lenkdauer bei der Sechstelregelung
Die Lenkzeit/Lenkdauer bei der 1/6-Regelung Die maximale Lenkzeit im Falle der Anwendung von § 1 Abs. 3 Nr. 2 Fahrpersonalverordnung (FPersV) Da die Frage nach der maximalen Lenkzeit bei Anwendung der Sechstelregelung und des dortigen Fehlens der Angabe „viereinhalb Stunden“ immer wieder zu Irritationen, sehr häufig auch in Betriebsratsgremien, führt, folgt hier eine dem Inhalt sowie dem Sinn der Fahrpersonalverordnung entsprechende Erläuterung. Artikel 7 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 [Fahrtunterbrechung] § 1 Absatz 1 FPersV Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. § 1 Absatz 3 FPersV Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr Abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 haben Fahrer von Kraftomnibussen im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern Fahrtunterbrechungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften einzuhalten: Es folgen anschließend die Vorgaben zu den möglichen Reduzierungen der Dauer der Fahrtunterbrechungen, anderer Verteilungen der Fahrtunterbrechungen, bzw. die Einführung von Arbeitsunterbrechungen als Fahrtunterbrechungen, jeweils in Abhängigkeit vom durchschnittlichen Haltestellenabstand. Es folgt jedoch keine Abweichung von der Vorgabe „Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ...“, denn die „... Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ...“ bleibt dahingehend unverändert bestehen. Daraus folgt, dass die Lenkzeit/Lenkdauer in keinem Fall die Zeitspanne von viereinhalb Stunden überschreiten darf. Lenkdauer bei der 1/6-Regelung Büro für Fahrpersonalrecht Stand: 29.08.2013 © Peter Nowacki Seite 1 von 2 Seiten www.fahrpersonalrecht.de Die Lenkzeit/Lenkdauer bei der 1/6-Regelung Bei Anwendung der 1/6-Regelung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV darf sie noch nicht einmal diese viereinhalb Stunden erreichen. Sobald viereinhalb Stunden Lenkzeit/Lenkdauer erreicht sind, gibt es keine Wahlmöglichkeit mehr. Es sind 45 Minuten Fahrtunterbrechung oder davon abweichend, ausschließlich bei einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km und einem durchschnittlichen Haltestellenanstand von mehr als drei Kilometer, 30 Minuten Fahrtunterbrechung einzulegen. Die 1/6-Regelung weicht nicht von den viereinhalb Stunden maximale Lenkzeit/Lenkdauer, sondern ausschließlich von der Mindestdauer einer Fahrtunterbrechung, mindestens 15 Minuten, ab 1. Die 1/6-Regelung hat so zur Anwendung zu kommen, dass die Lenkzeit/Lenkdauer durch Arbeitsunterbrechungen als Fahrtunterbrechungen so verteilt wird, dass in keinem Zeitabschnitt die viereinhalb Stunden Lenkzeit/Lenkdauer erreicht werden. Eine davon abweichende Handhabung stände der Rechtsgrundlage der Fahrpersonalverordnung, dem Fahrpersonalgesetz, und deren Regelungsauftrag (Sicherheit im Straßenverkehr) entgegen. § 1 FPersG Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung und für die Tätigkeit des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen sowie von Straßenbahnen, soweit sie am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen. ... § 2 FPersG Rechtsverordnungen Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates 3. zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Mitglieder des Fahrpersonals, Rechtsverordnungen ... zu erlassen. Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, 19.06.2008 105c-G3631.2-2008/15-2 „Die Lenkdauerbegrenzung von 4½ Stunden ergibt sich aus Art. 7 VO (EG) Nr. 561/2006 und gilt auch für Fahrten mit Haltestellenabstand von weniger als 3 km, unabhängig davon, ob die 4½ Stunden-Grenze in § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV explizit genannt ist oder nicht.“ 1 Lenkdauer bei der 1/6-Regelung Büro für Fahrpersonalrecht Stand: 29.08.2013 © Peter Nowacki Seite 2 von 2 Seiten www.fahrpersonalrecht.de