Konfliktschlichtungen im Kosovo und in Albanien sowie ein

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Konfliktschlichtungen im Kosovo und in Albanien sowie ein
Dissertationsvorhaben Fach Strafrecht und Kriminologie- Mag. Islam Qerimi 0904203
Exposé-Vers. 1, 21.06.2010
Exposé
zum Dissertationsvorhaben
Thema:
Konfliktschlichtungen im Kosovo und in Albanien sowie ein
Vergleich zur Konfliktschlichtung außerhalb der staatlichen Justiz in
Österreich (Mediation)
Informelle Konfliktlösungen in den Transitionsländern: die Beispiele Kosovo und
Albanien im Vergleich zur Mediation in Österreich
Dissertationsgebiet:
Strafrecht und Kriminologie
Dissertant:
Mag. Islam Qerimi LL.M.
Betreuer:
o. Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel
1
Dissertationsvorhaben Fach Strafrecht und Kriminologie- Mag. Islam Qerimi 0904203
Exposé-Vers. 1, 21.06.2010
1. Darstellung, Methodik und Zielsetzung des Forschungsthemas
I.
Einleitung und Grundlagen
Seit Beginn der Menschheitsgeschichte gab und wird es auch weiterhin immer neue
Konflikte 1 oder Streitigkeiten 2 geben. Es ging oder geht um Konflikte oder Streitigkeiten
von Menschen, die ihre Anliegen und Interessen im Vordergrund stellten und stellen werden.
Diese sind unterschiedlich und haben daher auch unterschiedliche unvereinbare Aspekte,
somit können Konflikte oder Streitigkeiten entstehen.
Solche Streitigkeiten können leider auch oft zu Gewaltakten führen. Wenn der
ursprüngliche Konflikt nicht gelöst werden konnte, brodelte er unter der Oberfläche weiter.
Sobald dies geschieht, reden wir von einer Konflikteskalation 3 . Geschichtlich bekannt sind
die archaischen Formen der Konfliktlösungen bei den Völkern und Personen, die dafür als
kompetent erschienen 4 . Daher, in der Arbeit wird um die Phänomene der außergerichtlichen
Konfliktschlichtungen in 3 europäischen Ländern aussgeschildert. Diese Forschungsländer
sind: Albanien, Kosovo und Österreich (EU Staat). Die Charakterstika der 2 ersten Ländern
ist, da sie von der albanischen Bevölkerung bewohnt sind.
Es geht ja letztlich in dieser Arbeit um einen Vergleich von zwei unterschiedlichen
Rechtssystemen (traditioneller Kanun und modernes österr. Recht) und von zwei
verschiedenen Rechtsgebieten (Strafrecht des Kanun und Zivilrecht Österreich). Das
Strafrecht dient aber auch dem Schutz von Rechtsgütern bzw. im Kanun wird ein Ausgleich
für eine Rechtsverletzung zwischen Privaten gesucht (entweder Blutrache oder materielle
Wiedergutmachung des Schadens). Insoweit dürfte es zulässig und ertragsreich sein, einen
Vergleich über zwei Rechtsgebiete anzustellen. Und der Vergleich von zwei verschiedenen
Rechtssystemen ist ja gerade das Spannende der Komparatistik. Hierbei werde ich versuchen
passende Beispiele aus der Literatur zu finden, an denen man sich orientieren kann. Die
Universitätsbliothek in Wien müßte da einiges (insbesondere auch Dissertationen) anzubieten
haben.
II. Geschichtliche Entwicklung der außergerichtlichen Konfliktschlichtung in
Albanien
Erster Forschungsschwerpunkt im ersten Abschnitt der Arbeit soll sich speziell mit
dem Prozess der Konflikten und Streitigkeiten bei den Albanern befassen. Wie die
Konfliktschlichtungsregeln entstanden und dadurch gelöst und vermieden wurden. Außerdem
1
Der Begriff Konflikt wurde im 18. Jahrhundert aus dem Lateinischen entlehnt und leitet sich ab von conflictus
= Zusammenstoß, Widerstreit, Zwiespalt.
2
Das altgermanische Wort strit, in der ursprünglichen Bedeutung von Widerstreben, Starrsinn, Aufruhr - später
wurde es zum Oberbegriff für Kampf, Hader, Wettstreit, Rechtskonflikt, Meinungsstreit.
3
Franz. escalade = ursprünglich die Erstürmung einer Mauer oder Festung mit Hilfe von Leitern -, lassen
können.
4
Martina I. Steiner, Cultural Awareness und Konfliktlosung, siehe Link:
http://www.univie.ac.at/ksa/html/inh/stud/studmate_files/Cultural_Awareness_und_Konfliktloesung.pdf
30.03.2010.
2
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wird erläutert, wie die Ältestenräte 5 , (alb. Kanuni i pleqenise) ihre Funktion als Richter und
als Gesetzgebende ausübten, basierend auf dem Gewohnheitsrecht gemäß der Paragraphen
des Kanun 6 , indem sie Recht sprachen, bzw. das Urteil oder betreffende Sanktionen
verkündeten.
Auf der Basis des albanischen Gewohnheitsrechts fanden sich Normen mit
verfassungsmäßigem Charakter des Familien-, Zivil-, Straf- und Prozessrechts.
Daher wurde es auch als „Verfassung" der Albaner bezeichnet 7 . Um die Normen einer
solchen Verfassung einzuhalten, wurde eine Art „Gericht der Ältesten“ (alb. Pleqesia)
geschaffen, welches sich mit den Konflikten und Streitigkeiten der Albaner befasste.
In diesem Gericht wurde versucht, die Konflikte und Streitigkeiten sowohl zu
schlichten, als auch zu vermeiden. Bei ernster Bedrohung einer möglichen Eskalation eines
Konflikts, rief der Ältestenrat die Männer des Stammes zusammen, um den Konflikt zu
schlichten.
An diesem Ort wurden die traditionelle albanische Konfliktschlichtungen vollzogen.
Dieser Ort befindet sich am Fluss Fan i vogël in der Nähe von Orosh, Mirdita. Diese Stätte ist heute als
nationales Denkmal klassifiziert 8 .
Dass, es seit Jahrhunderten das albanische Volk aufgefordert hat, seine Konflikten
und Streitigkeiten friedlich zu lösen, zeigt auch laut § 909 des Kanun des Lek Dukagjini (als
wichtigste Quelle des albanischen Gewohnheitsrechts): “Blut tilgt nicht die Schuld” und es
wird erklärt: “Im Falle einer Straftat eines Albaners gegen einen anderen Albaner, wird man
sich unter Verwendung des geltenden Rechts bemühen, den Fall mittels Unterhändlern
und/oder mit Geiseln zu lösen. Aber es darf keinesfalls deshalb jemand ermordet werden, da
“Blut nicht die Schuld tilgt“.
Das albanische Gewohnheitsrecht, (lat. "ius non scriptum"), ist ein ungeschriebenes
Recht, dass seine Wurzeln im Altertum 9 hat. Solche, den Sitten entsprechende traditionelle
5
Gemass § 993 des KLD die Ältesten (Volksrichter) sind die Vorsteher der Brüderschaft oder die Häupter der
Sippen. Sie haben als einzigste das Recht, das Dorf zu Beratungen zusammenzurufen, um über Fragen des
Zusammenlebens zu entscheiden.
6
Kanun (Albanisch auch Kanuni, von griechisch κανών (kanón)) handelt es sich um ein mündlich überliefertes
altes Gewohnheitsrecht der Albaner.. Es gab aber diverse regionale Varianten, wie: Kanun des Lek Dukagjini,
(Kanuni i Lek Dukagjinit). Er wurde vor 600 Jahren, als das Regelwerk zusammengestellt, und er habe eine
moderne Verfassung dargestellt; Kanun von Skanderbeg (albanisch: Kanuni i Skënderbeut), Kanun i Arbërisë;
Kanun der Labëria (Kanuni i Labërisë) und Kanun der Hochen Bergen Malësia e Madhe (Kanuni i Malësisë së
Madhe).
7
Luarasi,A,”Edrejta zakonore shqiptare” in: “Historia e shtetit dhe së drejtës në Shqipëri, Tirana 2007, S. 232
8
Voell, Stéphane, Versöhnungszeremonien nach Blutrache, Link: http://www.journalethnologie.de/Deutsch/Schwerpunktthemen/Schwerpunktthemen_2004/Orale_Kulturen/Versoehnungszeremoni
en_nach_Blutrache/index.phtml , 04.04.10.
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Regeln werden mündlich von Generation zu Generation bei den Albanern überliefert, und
parallel zur staatlichen Justiz (Kosovo und Albanien) praktiziert. Wie explizit diese
archaische Wurzeln der außergerichtlichen Beilegung der Streitigkeiten bewahrt wurden,
zeigt auch die Tatsache, dass die staatliche gerichtliche Behandlung von Konflikten zwischen
Albanern bis jetzt meist unzureichend ist, denn wenn ein Täter 10 nach einer Straftat 11 von
einem Gericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, wird dieser Fall damit nicht gelöst und
ist auch nicht nach Strafverbüßung erledigt. Das Opfer oder seine Familie kann entweder
darauf warten, bis der Täter wieder frei kommt und sich dann an ihm rächen, oder sie rächen
sich an anderen männlichen Verwandten des Täters. Es gibt auch Fälle, in denen die Familie
des Täters sich bemüht, solange der Täter im Gefängnis ist, durch die Vermittler 12 mit der
Familie des Opfers eine Lösung des Konflikts zu erreichen.
Früher konnte es gemäß § 957 KLD (Kanun des Lek Dukagjini) und § 3102 KS
(Kanun des Skanderbeg) zu einer Versöhnung kommen, wenn die Familie des Erschlagenen
das Blutgeld oder ein Pfand dafür entgegennahm. In dieser Arbeit werde ich der Frage
nachgehen, ob die Regel noch als Alternative für Konfliktschlichtungen angesehen werden
kann. Es gibt einige Belege dafür, dass in der heutigen Tagen immer noch in Nordalbanien
praktiziert wird 13 .
Aufgrund der Tatsache, dass das Gewohnheitsrecht für die Albaner eine große Rolle
in jedem Lebensbereich (besonders bei Konfliktlösungen im Falle von Rache und
Blutrache 14 ), gespielt hat, musste sich auch das erste staatliche albanische Königreich, durch
das Gesetz Nr.83. vom 23. Mai 1928 „Über Zivilverwaltung“ in §§ 83- 84 mit einer solchen
Regelung befassen: “Älteste schlichten die Streitereien, die zwischen den Dorfbauern
entstehen“. In der Zeitperiode 1930 - 1938, wann dieses Gesetz in Kraft war, wurden in
Albanien durch die regulären staatlichen Gerichte, für Tötungen 1818 Verurteilungen
verkündet 15 , daher müßte auch der Ältestenrat eine wichtige Rolle für Blutversöhnungen
gespielt zu haben.
9
Pupovci. Syrja, Burimet për studimet e Kanunit të Lekë Dukagjinit, Studime historike, Nr. 2. Tirana, 1971. S.
75; Zojzi. Rrok, Aspekte të Kanunit të Skenderbeut të para në kuadrin e përgjithshëm të së drejtes kanunore,
Studime historike Nr.4, Tirane, 1974, S. 175.
10
Der Täter gestützt auf § 848 im Kanun des Lek Dukagjini, war jener, der mit eigener Hand tötete.
11
Gemäss § 13 des KLD unter Strafe wurde ein Übel verstanden, dass durch die gesetzliche Gewalt für getane
Schuld auferlegt wurde. Es gab verschidene Arten der Strafe, wie: Todesurteil, Lebendiges Verbrennen einer
Frau, das Verbrennen des Hauses, das Austoßen aus dem Stamm mit Angehörigen und Besitz, die Busse durch
Geld ect.
12
Laut § 927ff im Kanun des Lek Dukagjini gab es verschiedene Arten der Vermittler. Eine davon war der
Vermittler des Blutes. Der war, jener, der sich im Haus des Erschlagenen bemüchte, ihn mit dem Täter
auszusöhnen.
13
Voell, Stéphane, Versöhnungszeremonien nach Blutrache, Nach Voell das Blutgeld heutzutage in Albanien
kann es zwischen 50.000 und 600.000 Lek (ca. 350 bis 4.250 Euro) liegen. Link: http://www.journalethnologie.de/Deutsch/Schwerpunktthemen/Schwerpunktthemen_2004/Orale_Kulturen/Versoehnungszeremoni
en_nach_Blutrache/index.phtml , 04.04.10.
14
Elezi, Ismet, Vrasjet per hakmarrje e per gjakmarrje ne Shqiperi, Tirane 2000, S. 49.
15
Elezi, Ismet, Zhvillimi historik i legjislacionit penal ne Shqiperi, Tirane 1997, S. 50.
4
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Auch während des albanischen nationalen Befreiungskrieges (1939 – 1945) der
Partisanen von Enver Hoxha wurden die Befreiungs-Nationalräte beauftragt, die Rolle des
Ältesten zu übernehmmen und kompetenterweise in einigen Fällen ähnlich wie ein Gericht zu
entscheiden, insbesondere in Hinblick auf die Bluttat-Versöhnung 16 .
Nach dem Zweiten Weltkrieg wollte der albanische Diktator Enver Hoxha mit den
rückständigen Sitten der Nordalbaner aufräumen und mit eiserner Hand einheitliche
Rechtsverhältnisse durchsetzen. Trotzdem blieb die Tradition der außergerichtlichen
Konfliktschlichtung durch das Gesetz Nr. 4406 vom 24.06.1968 „Über die
Gerichtsorganisation“, erhalten. Hiermit wurde ein quasi Sippen -Gericht gegründet, welches
“Volksgericht“ genannt wurde und für die Delikte in Höhe bis zu einer maximalen Geldbuße
bis 1000 Lek zuständig war.
Bis nach dem Zusammenbruch des Kommunismus in Albanien gibt es über
aussergerichtlichen Konfliktschlichtungen wenig öffentliche Beispiele, denn die Rache und
Blutrache wurden meistens durch den Staat selbst gegen die Gegner des Komunismus
ausgeübt. Aber, Anfang der 1990er Jahre, hat sich besonders in Nord-Albanien die Blutrache
wieder etabliert.
Besonders in Nord-Albanien ist die Blutrache seit dem Zusammenbruch des
Kommunismus anfangs der 1990er Jahre wieder in hohem Masse aufgetaucht. Deshalb war
auch die Tätigkeit von Vermittlern zur aussergerichtlichen Konfliktschlichtung bis zum
heutigen Tag von grosser Bedeutung. Seit dieser Zeit beschäftigt sich ein sog. “Nationales
Komitee für Versöhnung” damit, (eine albanische NGO), die daran arbeitet, die Tradition der
Blutrache zu bekämpfen.
Dieses Komitee hat ermittelt, dass seit Untergang des Kommunismus im Jahr 1991,
rund 20,000 Menschen in unterschiedlichen Teilen des ganzen Landes in Fälle von Blutrache
verwickelt sind. Rund 9,500 Personen wurden ermordet, etwa 1,000 Kinder haben ihre
Schulen verlassen müssen, weil sie aus Angst vor Rache in ihren Häusern eingeschlossen
wurden. (In letzter Zeit wurden im Namen des Kanun auch aus anderen Motiven Menschen
ermordet darunter auch Kinder und Frauen).
Der neue albanische Staat war zu schwach, um diese Dynamik der Selbstjustiz zu
regulieren. Seit 1997 gab es einem langsamen Rückgang der Blutrache-Konflikte, dennoch
sind nach statistischen Schätzungen bis zu 15.000 albanische Familien in Blutrache-Konflikte
verstrickt, die zum Teil auf Vorfälle zu Zeiten vor dem kommunistischen Regime
zurückgehen 17 . Deshalb, wird heutzutage in Albanien die Praxis der aussergerichtlichen
Konfliktschlichtung im vollen Gange wiederbelebt.
Auf Grund dieser Tatsache, wurde gemäß Artikel 78 und 83 Punkt 1 der albanischen
Verfassung vom 28. November 1998 und mit dem Vorschlag des Ministerienrats, das Gesetz
Nr.8465, vom 11.3.1999 zu Vermittlungen, Schlichtungen und Versöhnungen erlassen. Die
Wichtigkeit dieses Gesetz war, denn es stellte den Rahmen für außergerichtliche
Konfliktlösungen dar. Mit diesem Gesezt wurde auch die Rolle der Mediatoren bestimmt.
16
17
Dokumentet e organeve te pushtetit revolucionar nacionalclirimtar (1942 – 1944), Tirane, 1962, S. 13.
http://de.vikipedia.org/wiki/Kanun_(Albanien) 16.04.2010.
5
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Auf der Basis dieses Geseztes, versuchten die staatlich anerkannten NGO’s
(Nichtregierungsorganisationen) bei Streitigkeiten zwischen Privatpersonen ihren Beitrag zur
Vermittlung, geleistet. Ziel war eine einvernehmliche Beilegung der Streitigkeiten im
Einklang mit bestehenden Gesetzen und den „Guten Sitten“.
Das Gesetz erlaubte den NGO’s, in all jenen Konfliktfällen zu vermitteln, für die nicht
ausdrücklich ein Gericht tätig werden musste. Später wurde dieses Gesetz durch das Gesetz
Nr.9090 vom 6.2003 ersetzt.
Das neue Gesetz beinhaltet folgende Definition zur Vermittlung: “Die Vermittlung ist
die außergerichtliche Tätigkeit, in der die Parteien eine Vermittlung von einer dritten Person
oder einer Gruppe von Personen zwecks Erreichung einer akzeptablen Lösung des Streits
suchen, welche nicht gegen das Gesetz verstößt“.
Dieses Gesetz belegt sehr deutlich die Erfahrungen der albanischen Bevölkerung über
Jahrhunderte, welches durch die Kanune sanktioniert wurde: „Vergebung, Versöhnung –
Belohnung“ - mit zeitgemäßen Erfahrungen von demokratischen westeuropäischen Länder
kombiniert.
In der letzten Zeit gibt es verschiedene Berichte über Rache und Blutrache. Nach
meinen bisherigen Forschungen, die ich in der deutschen Zeitschriften über diese Phenomene
veröffentlicht habe, kam ich zu dem Ergebniss, dass in den letzten Jahren in Albanien die
Rache und Blutrache drastisch gesenkt wurde. Aber noch einige Stimmen wie sie vom
Staatspräsident Alfred Moisiu, welcher 2004 die Situation der Blutrache in Albanien aufs
Schärfste verurteilte. Er weigerte sich, Bestrafte wegen Mordes aufgrund von Blutrache zu
begnadigen 18 , führen zu Zweifel and den diesbezüglichen Aussagen.
Als zweiter Forschungsschwerpunkt in dieser Arbeit dabei wäre es wichtig der Frage
zu beantworten, in wieweit sind diese archaischen Phänomene noch vorhanden und wie
Konfliktschlichtungen außerhalb der staatlichen Justiz in Albanien nach dem
Kommunismusausbruch variiert, und ob die außergerichtliche Konfliktschlichtung durch den
Altenrat in Albanien nicht auch eine positive Rolle im Hinblick auf Prävention der Eskalation
der Blutrache und anderen Konflikte und Streitigkeiten gespielt haben und noch heute
spielen?
II.1. Geschichtliche Entwicklung der außergerichtlichen Konfliktschlichtung in Kosovo
1989 -1999
Es wird zunächst die Situation der Konfliktschlichtungen im Kosovo geschichtlich
dargestellt. Zunächst wird die Zeitperiode zwischen 1989 (Aufhebung der Autonomie) bis
zum 1999 (Kosovo-Krieg) der Konfliktschlichtungen unter die Luppe genommen.
Nach Aufhebung der Autonomie des Kosovo am dem 28. März 1989 durch Serbien und
wegen Entmächtigung der legalen und demokratischen Institutionen sowie die Einsetzung
serbo-montenegrinischer Richter, Staatsanwälte und Polizisten, verschlechterte sich die
Menschenrechtssituation der Kosovo-Albaner dramatisch, besonders bei den
Gerichtsentscheidungen über Konflikte und Streitigkeiten mit Motiv Rache und Blutrache.
Die Albaner betrachten die installierten serbischen Institutionen als Besatzunginstitutionen,
daher hatten sie sich entschieden ihre Konflikte und Streitigkeiten selbst durch
aussergerichtliche organiserte Bewegungen zu schlichten.
18
http://.albania.de/alb/alb/index.php?p=61 ,Stand:15.04.2010.
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Die herrschenden Rache- und Blutschaftsverhältnisse zwischen den Albanern der 90.Jahren,
waren der Grund weswegen Aktivisten, bestehend aus Studenten und Professoren der
Universität Prishtina, eine Initiative unternahmen eine Versöhnungsbewegung zu gründen,
um die Konflikte und Streitigkeiten zwischen den Albanern aussergerichtlich zu erreichen.
Diese Bewegung wurde “Volksallgemeine Bewegung zur Blut-Verletzungs- und
Konfliktfeindschafts Versöhnung” (alb. LGJSHFGJPN, Lëvizja Gjithëpopullore Shqiptare
për Faljen e Gjaqeve, te Plageve dhe te Ngaterresave) genannt. Sie wurde von ehemaligen
Professoren Anton Çetta und Zekeria Cana geleitet, welche in der Zeitperiode von 2. Februar
1990 – 17. Mai 1992 tätig war 19 .
Während der Tätigkeit der LGJSHFGJPN in der Zeit von 2. Februar 1990 – 17. Mai
1992 wurden: 1230 Blutfeindschaften, 542 Verletzungen und 1180 Streitigkeiten versöhnt 20 .
Danach in der Zeitperiode 1992 - 2000, (einbezogen auch die Jahre des
Kriegsausbruches,1998-1999), wurden mehrere verbliebene Blut-, Verletzungs- und
Konfliktfeindschaften versöhnt 21 .
Im dritten Forschungsschwerpunkt werde ich mich speziell, und als der einzigste bis
heute einige Vergleiche und Unterschiede zwischen der alten und neuen albanischen
aussergerichtlichen Konfliktschlichtungen Tradition befassen. Unterschiede gibt es
besonders im Falle der Verhängung der Sanktionen gegen einen Mörder. So “VABBVKV“
(KPGJPN) im Vergleich mit den sittlichen und kanunischen Institutionen der Ältesten hat
sich nicht auf die Prinzipien der sittlichen und kanunischen Normen zur Lösung von
Konflikten und Feindschaften gestützt. Ein Beispiel ist, wie nach dem Kanun: eine Zahlung
der Blutschuld durch Geld 22 ein Pflicht des Mörders war,und im Gegensatz bei dem
“VABBVKV“ Motto der Versöhnung war: die Vergebung im Namen der Jugend von Kosovo.
II.1.2. Geschichtliche Entwicklung der außergerichtlichen Konfliktschlichtung in
Kosovo seit 1999 bis 2010
Im zweiten Teil wird die Situation der aussergerichtlichen Konfliktschlichtung nach
Etablierung der UNO – Mission nach dem 10.06.1999 im Kosovo dargestellt. Diese UNOMission basiert auf UN-Resolution 1244, welche für eine UN-Übergangsverwaltung
(UNMIK) für die Etablierung einer neuen Rechtsordnung eingesetzt wurde. Weiterhin wird
die gegenwärtige Situation der außergerichtlichen Konfliktschlichtungen in der Republik von
Kosovo beschrieben, die am 17.02.2008 ausgerufen wurde.
Nach der Etablierung der UNMIK mit ihrer neuen Rechtsordnung wurde die Rolle der
aussergerichtlichen Institutuionen nicht Jahren 2000 - 2007 erweiterte die sog. “Nationale
Albanische Bewegung” ihre Tätigkeit zur Blut-Verletzungs- und Konfliktfeindschafts
Versöhnung in allen ethnischen albanischen Gebieten, wie: Albanien, Kosovo, Mazedonien,
Pellagonien, Presheva, und Montenegro, wobei 378 Familien versöhnt und 197
Blutfeindschaften beigelegt wurden 23 .
Diese alten „Sittenregeln“ haben auch im Kosovo großen Einfluss ausgeübt. Aufgrund
dieser geschichtlichen Tradition der Konfliktschlichtung hat das Parlament der Republik
19
Pirraku. Muhamet, Levizja Gjithepopullore Shqiptare per faljen e Gjaqeve, 1998;
Jacques Semmelin: Analysis of a Mass Crime. Yugoslavia 1991–1999. Fußnote 42, in: Robert Gellately, Ben
Kiernan (Hrsg.): The specter of genocide. Cambridge University Press, Cambridge/UK 2003, S. 364
20
Pirraku, Muhamet, Lëvizja gjithepopullore shqiptare për faljen e gjaqeve 1990-1992, Prishtinë, 1998, S. 398.
21
Behram Hoti, 'Epoka e Re' - 19 Januar 2008
22
Die Familie des Opfers hat nach der Versöhnung das Blutgeld oder ein Pfand dafür entgegengenommen
23
Behram Hoti, 'Epoka e Re' - 19 Januar 2008
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Kosovo gemäß Artikel 65, Absatz (1) der Verfassung der Republik Kosovo ein Gesetz
über außergerichtliche Streitbeilegung (Mediation), - Nr. 03/L-057, 8. September 2008
erlassen. In diesem Gesetz wurde speziell “die geschichtliche Tradition der Streitbeilegung
bei den Albanern im Rahmen der Avancierung des Rechtssystems im Kosovo respektiert“.
Im vierten Forschungsschwerpunkt werde ich versuchen die neusten Fakten über die
traditionelen Streitbeilegung, die in Kosovo im Anspruch genommen, zu berichten.
II.1.2.3. Die geschichtliche Entwicklung der außergerichtlichen Konfliktschlichtung
in Österreich
Mediation im Strafrecht und Zivilrecht findet seit vielen Jahren in ganz Europa mehr
und mehr Zuspruch, weil viele Kläger ihre Anzeige unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung
zurückziehen, da die Angeklagten ihre Verwandten, Bekannten, Nachbarn, Arbeitskollegen
sind, daher wegen einer solchen Beziehung zu den Angeklagten wollen die Konfliktparteien
eine außergerichtliche Beilegung der Streitereien erreichen. In den USA z. B. sind die
National Association for Comunity Mediation (NAFCM) und National Institute for Dispute
Resolution (NIDR) als wichtigste Organistaionen in der Sache Mediation und Täter – Opfer –
Ausgleich sehr bekannt. Ihre Aktivitäten werden immer erweitert wie in der wirtschaftlichen,
umweltrechtlichen und staatspolitischen Streitigkeiten.
Auf EU Ebene wurden 2003 bis 2004 ein „Verhaltenscodex“ (code of conduct) sowie
ein „Richtlinienvorschlag“ seitens der EU-Kommission für EU-MediatorInnen erarbeitet.
Aber in dieser Arbeit zunächst wird es über Anwendungsbereiche von Mediation in
Österreich zu jener Zeit bei den Arbeitsplatzstreitigkeiten, Bürgerrechtsangelegenheiten,
Familienrechtsstreitigkeiten. Anfang des dritten Milleniums hat in Österreich die
Anwaltschaft, als erste freie Berufsgruppe mit der Anpassung der Rechtsanwaltsordnung
(RAO) und Erstellung von Richtlinien zu Berufsausübung in Mediation, die mit 12.04.2000
in Geltung traten, reagiert
In Österreich wird das Gesetz über Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG
BGBl. I Nr. 29/2003 Mediaton, als Rechtssgrundlage für die außergerichtlichen
Konfliktschlichtung, und es wird so definiert : § 1. (1): Mediation ist eine auf Freiwilligkeit
der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler
(Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien
systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres
Konfliktes zu ermöglichen.
Die Zuständigkeit der Mediation wird im § 1 (2) ZivMediatG folgendermaßen
bestimmt: “Mediation in Zivilrechtssachen ist Mediation zur Lösung von Konflikten, für
deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind.“.
Das Zivilrechts-Mediations-Gesetz 2003 dessen verfahrensrechtliche Konsequenzen in den
§§ 320 ZPO, 152 StPO und 182e AußStrG, berücksichtigt werden, verkörpert zweifellos den
bisherigen Höhepunkt dieser rasanten Entwicklung.
Im fünften Forschungsschwerpunkt dieser Arbeit werde ich mich versuchen auch der Frage
nachgehen, ob die Mediation in Österreich das geeignete Verfahren ist, Konflikten zu lösen,
eine Antwort zu geben.
II.1.2.3.4. Die Parallele der Gemeinsamgkeiten und Unterschiede zwischen der
außergerichtlichen Konfliktschlichtung bei den Albanern und Österreichern
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Im sechsten Forschungsschwerpunkt dieser Arbeit wird ebenfalls für wichtig gehalten,
eine Parallele zwischen den albanischen Ältestenräten und zur Mediation 24 im Strafrecht
Evaluationsstudie zum Täter-Opfer-Ausgleich im allgemeinen Strafrecht (ATA-E) 25 und
Zivilrecht und ihre derzeitige Rolle zur Vermeidung von Konflikten in Österreich 26 , und die
Gemeinsamkeiten und Unterschiede aufzuzeigen. Die Frage der Mediation in Österreich wird
in dieser Arbeit nachgehen, und es wird analysiert und die vergleichenden gemeinsamen oder
getrennte eigene Wege zu den Ländern: Kosovo und Albanien beschrieben. Ausschlaggebend
hierfür ist wohl auch, dass ich von Anfang an die unterschiedliche Vorgehensweise zu den
rechtlichen Fragen und Problemstellungen im Mediatonsrecht zwischen den drei Ländern
beschreiben werde.
III. Im siebten Forschungsschwerpunkt werde ich mich mit den Studienfällen der
aussergerichtlichen Konfliktlösungen beim Tatbestand: Mord, Mordversuch und
Betrug befassen. Es werden Interviews mit Vermittlern, Akteuren und andere
Beteiligten durchgefürt.
IV. Im achten Forschungsschwerpunkt wird ein Rechtsvergleich zwischen 3
Rechtsystemen im Bezug zur aussergerichtlichen Konfliktschlichtung dargestellt
V. Im neunten Forschungsschwerpunkt werde ich versuchen die Phänomene der Rache
und Blutrache der Albaner in Österreich darzustellen, und die Versuche derer
Beilegung, zu schildern; und
VI. Im letzten Abschnitt werde ich mich mit der Frage, über Vorschläge zur Behandlung
von Konflikten und Streitigkeiten in den 3 Ländern: Kosovo, Albanien und
Österreich auseinandersetzen, um die Antworten über die Vorteile und Nachteile
der aussergerichtlichen Konfliktschlichtungen zu geben.
1.1.
Methoden:
Um der Thematik gerecht zu werden, werden rechtshistorische und geschichtliche
Literatur ausgewertet werden. Danach werden Interwievs mit Mitgliedern von „Altenräten“,
Tätern, Opfern, Zeugen, ect in Albanien und Kosovo durchgeführt, welche entsprechende
Aufgaben des Kanun wahrgenommen haben (s. 11. Buch des Kanun Lek Dukagjini 27 ). Die
theoretische Fundierung der Arbeit erfolgt deshalb durch die Berücksichtigung von drei
Fallstudien. Die Fallstudien sind: 1 Mord, 1 Mordversuch und 1 Betrug, die durch der
aussergerichtlichen Konfliktschichtung und der regulären Staatsjustiz gelöst wurden. In
diesen Fallstudienforschung werde ich auch eine Analyse der geschichtlichen Vergangenheit
außergerichtlicher Konfliktschlichtungen der untersuchten Fällen mit den heutigen
Mediatonsregeln einschließen.
24
Mediatio lat., Médiation fr., mediazione. ital.=„Vermittlung“, ist ein strukturiertes freiwilliges Verfahren zur
konstruktiven Beilegung oder Vermeidung eines Konfliktes.
25
So erklärten sich in Österreich mehr als 90 % der Täter und Opfer bei der ersten Kontaktaufnahme durch die
Vermittlungsstelle zur Mitwirkung bereit, sihe Link:
http://www.iuscrim.mpg.de/ww/de/pub/forschung/forschungsarbeit/kriminologie/toa.htm Stand:12.06.2010.
26
In Österreich verpflichtet Österreichisches Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (ZivilrechtsMediations-Gesetz – Ziv-MediatG), Stand 6. Juni 2003
27
Gjeçovi, Shtjefën K.: “Kanuni i Lekë Dukagjinit”.
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1.1.2. Zielsetzung
Durch die bereits erwähnte, stark gestiegene Anzahl der Inanspruchnahmen der
Mediatoren zur Lösung von außergerichtlichen Konfliktschlichtungen, wird ihre Rolle immer
bedeutsamer. In Albanien und dem Kosovo hat eine solche außergerichtliche
Konfliktschlichtung bereits eine lange Tradition gegeben. Im Gegensatz dazu steigt in
Österreich das Bedürfnis nach solchen Lösungsmethoden. Es gilt daher im Bereich dieser
Arbeit zu untersuchen, wie die jeweiligen Mediations- Durchsetzungsverfahren gestaltet sind
bzw. inwieweit ein Optimierungsbedarf besteht.
1.1.2.3.
Persönliche Motivation
Meine persönliche Motivation diese Arbeit zu verfassen liegt einerseits, weil es noch
keine realistische Fakten in der Literatur über die aussergerichtlichen Konfliktschlichtungen
gibt und aber auch daran die Vergleiche der aussergerichlichen Konfliktschlichtungen in den
3 Ländern, die kaum aufgegriffen wurde, zu analisieren.
In den letzten Jahren während meiner Tätigkeit an der Universität in Prishtina, im
Lehrstuhl für Strafrecht und Kriminologie habe ich mich mit dem albanischen
Gewohnheitsrecht (Kanune) in Theorie (Studium der albanischen Kanune) und in der Praxis
(„vor Ort“ mit Vermittlern) beschäftigt. Etwas aus meiner Forschung über
aussergerichtlichen Konfliktschlichtungen und Kanunen wurden mit anderen meinen
Zahlreichen erfolgreichen wissenschaftlichen Arbeiten in den bekannten deutschen
Zeitschriften veröffentlicht, wie:
http://www.polizei-newsletter.de/documents/2009_Qerimi_Kanun.pdf
Thema: Die Institutionen der Rache und der Blutrache bei den Albanern; und
http://www.grin.com/e-book/143858/rolle-und-herkunft-des-kanun-bei-den-albanern
Thema: Rolle und Herkunft des Kanun bei den Albanern
Auf Grund solcher Tatsachen, habe ich den Entschluss gefasst, meine Dissertation
über dieses aktuelle Thema: „Außergerichtliche Konfliktschlichtungen im Kosovo, Albanien
und Österreich“ zu schreiben.
Ich habe vor, während meiner Dissertation noch einige Zeit im Kosovo zu verbringen
um mit Ältesten aus unterschiedlichen Regionen Interviews über Konfliktschlichtungen
durchzuführen. Im Rahmen meines Kosovo- Albanien-Aufenthalts kann ich somit auch die
Möglichkeit nutzen, „vor Ort“ zu forschen.
In dieser Arbeit werde ich versuchen, auch anhand von ausgewählten Beispielen, eine
umfassende Grunddarstellung zu präsentieren. Anschließend werde ich nach Albanien reisen,
um mich mit dem Stand der aussergerichtlichen Konfliktlösungen durch die kompetente
Konfliktschlichtungsorganisationen vertraut zu machen.
Im Anschluss werde ich mich am Wiener Oberlandesgericht mit dem österreichischen
(Mediatonsrecht) Recht vertraut machen, wo ich ein Praktikum von einem Jahr als
Gerichtspraktikant antreten werde.
Bedanken möchte ich mich auch sehr herzlich bei Herrn o. Univ. - Prof. Dr. Frank
Höpfel, der mich maßgeblich bei meiner Themensuche unterstützt hat.
.
Vorläufige Gliederung:
10
Dissertationsvorhaben Fach Strafrecht und Kriminologie- Mag. Islam Qerimi 0904203
Exposé-Vers. 1, 21.06.2010
1. Kapitel
A.
A.I.1.
A.I.1.1.
A.I.2.
A.I.2.1.
A.I.2.2.
A.I.2.2.3.
A.I.2.2.3.4.
A.I.2.3.3.4.5.
A.I.2.3.3.4.5.6.
Definitionen der außergerichtlichen Konfliktschlichtung
Geschichtliche Entwicklung der aussergerichtlichen .
Konfliktschlichtungen
Albanien
Kosovo
Österreich
Die ausführenden Institutionen der aussergerichtlichen
Konfliktschlichtungen
Die Dorfältestenräte in Albanien und Kosovo
Mediation in Österreich
Die Prozedur der außergerichtlichen Konfliktschlichtung
Die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen außergerichtlichen
Konfliktschlichtungen in Kosovo, Albanien und Österreich
.
2. Kapitel
B.II.
Studienfälle: Mord, Mordversuch und Raub
B.II.1.
Fall:Mord – Sachverhalt
B.II.1.2.
Interviews
B.II.1.2.3.
Täter
B.II.1.2.3.4.
Opfer
B.II.1.2.3.4.5.
Zeuge
B.II.1.2.3.4.5.6.
Familie des Opfers
B.II.3.1.3.4.5.6.7.
Familie des Täters
B.II.3.1.3.4.5.6.7.8. Urteil des Ältestenrates
B.II.4..
Fall:Mordversuch - Sachverhalt
B.II.4.1.
Interviews
B.II.4.3
Täter
B.II.4.4.
Opfer
B.II.4.5.
Zeugen
B.II.4.6.
Familie des Opfers
B.II.4.6.7.
Familie des Täters
B.II.4.6.7
Urteil des Ältestenrates
BII. 5.
Fall:Raub – Sachverhalt
B.II.5.1.1.
Interwievs
B.II.5.1.1.2.
Täter
B.II.5.1.2.2.3.
Opfer
B.II.5.1.2.3.3.4.
Zeugen
B.II.5.1.2.3.4.4.5.
Familie des Opfers
B.II.5.1.2.3.4.5.5.6. Familie des Täters
B.II.5.1.2.3.4.5.6.6.7. Urteil des Ältestenrates
3. Kapitel
11
Dissertationsvorhaben Fach Strafrecht und Kriminologie- Mag. Islam Qerimi 0904203
Exposé-Vers. 1, 21.06.2010
C.III.
Die ausgesprochene Urteile durch „regulären“ kosovarischen Justiz
bei den Fällen Mord, Mordversuch und Betrug
Vergleich der Rechtsprechung der Ältestenräte mit der regulären Justiz
im Kosovo, Albanien und Österreich
Die Vorteile und Nachteile der Fallentscheidungen durch die .
Ältestenräte und „regulären“ Justiz
Meinungen der Täter, Opfer und deren Familien über die Urteile der
aussergerichtlichen Konfliktschlichtern und der „regulären“ Justiz
C.III.1.
.
C.III.1.2.
C.III.1.2.3.
5. Kapitel
E.
Das Vergleich der 3 Rechtssysteme (A,
aussergerichtlichen Konfliktschlichtungsregeln
6. Kapitel
F.
F.I.1.
K,
Ö)
zu
den
Straftaten von Albanern und Kosovaren in Österreich
Die Rolle der traditionellen albanischen aussergerichtlichen
Konfliktschlichtungen in Österreich
7. Kapitel
G.
Die Wege, Lösungen im aussergerichtlichen Konfliktschlichtung zu
finden um die Konflikte und Streitigkeiten zu beenden und Prozesse
zu vermeiden
1.) Zeitplan
I.
Exposé: Abgabe am 21. Juni 2010. (Juni – September 2010).
II.
Einreichen eines Antrages auf Genehmigung des
Dissertationsvorhabens (inkl. Exposé , Betreuungszusage und
Dissertationsvereinbarung) beim zuständigen studienrechtlichen Organ
und dessen Genehmigung am 21.Juni 2010
Genehmigung der Dissertationsvereinbarung und deren Einhaltung?
III.
IV.
Verfassen der Dissertation (in etwa September 2010 – erster Entwurf
bis Jänner 2012), währenddessen soll die Arbeit regelmäßig
besprochen werden, wesentliche Schritte und Fragen sollen zumindest
vierteljährlich in einer Besprechung mit dem Betreuer bearbeitet
werden
V.
Abgabe der Dissertation (nach Besprechung des ersten Entwurfes und
Überarbeitung desselben)
V.
Öffentliche Defensio (angestrebt wird ein Termin im April 2012)
12
Dissertationsvorhaben Fach Strafrecht und Kriminologie- Mag. Islam Qerimi 0904203
Exposé-Vers. 1, 21.06.2010
2.) Ressourcen
Siehe dazu auch die Dissertationsvereinbarung Punkt 5, Sach- und Geldmittel der
Fakultät (gem. Antragsformular S 3) sind nicht erforderlich.
3.) Grundlegende Literatur:
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Leistungsnachweise:
Alle erforderlichen Lehrveranstaltungen gemäß des Curriculums für das Doktoratsstudium
der Rechtswissenschaften wurden bereits erfolgreich besucht.
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