Konfliktschlichtungen im Kosovo und in Albanien sowie ein
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Konfliktschlichtungen im Kosovo und in Albanien sowie ein
Dissertationsvorhaben Fach Strafrecht und Kriminologie- Mag. Islam Qerimi 0904203 Exposé-Vers. 1, 21.06.2010 Exposé zum Dissertationsvorhaben Thema: Konfliktschlichtungen im Kosovo und in Albanien sowie ein Vergleich zur Konfliktschlichtung außerhalb der staatlichen Justiz in Österreich (Mediation) Informelle Konfliktlösungen in den Transitionsländern: die Beispiele Kosovo und Albanien im Vergleich zur Mediation in Österreich Dissertationsgebiet: Strafrecht und Kriminologie Dissertant: Mag. Islam Qerimi LL.M. Betreuer: o. Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel 1 Dissertationsvorhaben Fach Strafrecht und Kriminologie- Mag. Islam Qerimi 0904203 Exposé-Vers. 1, 21.06.2010 1. Darstellung, Methodik und Zielsetzung des Forschungsthemas I. Einleitung und Grundlagen Seit Beginn der Menschheitsgeschichte gab und wird es auch weiterhin immer neue Konflikte 1 oder Streitigkeiten 2 geben. Es ging oder geht um Konflikte oder Streitigkeiten von Menschen, die ihre Anliegen und Interessen im Vordergrund stellten und stellen werden. Diese sind unterschiedlich und haben daher auch unterschiedliche unvereinbare Aspekte, somit können Konflikte oder Streitigkeiten entstehen. Solche Streitigkeiten können leider auch oft zu Gewaltakten führen. Wenn der ursprüngliche Konflikt nicht gelöst werden konnte, brodelte er unter der Oberfläche weiter. Sobald dies geschieht, reden wir von einer Konflikteskalation 3 . Geschichtlich bekannt sind die archaischen Formen der Konfliktlösungen bei den Völkern und Personen, die dafür als kompetent erschienen 4 . Daher, in der Arbeit wird um die Phänomene der außergerichtlichen Konfliktschlichtungen in 3 europäischen Ländern aussgeschildert. Diese Forschungsländer sind: Albanien, Kosovo und Österreich (EU Staat). Die Charakterstika der 2 ersten Ländern ist, da sie von der albanischen Bevölkerung bewohnt sind. Es geht ja letztlich in dieser Arbeit um einen Vergleich von zwei unterschiedlichen Rechtssystemen (traditioneller Kanun und modernes österr. Recht) und von zwei verschiedenen Rechtsgebieten (Strafrecht des Kanun und Zivilrecht Österreich). Das Strafrecht dient aber auch dem Schutz von Rechtsgütern bzw. im Kanun wird ein Ausgleich für eine Rechtsverletzung zwischen Privaten gesucht (entweder Blutrache oder materielle Wiedergutmachung des Schadens). Insoweit dürfte es zulässig und ertragsreich sein, einen Vergleich über zwei Rechtsgebiete anzustellen. Und der Vergleich von zwei verschiedenen Rechtssystemen ist ja gerade das Spannende der Komparatistik. Hierbei werde ich versuchen passende Beispiele aus der Literatur zu finden, an denen man sich orientieren kann. Die Universitätsbliothek in Wien müßte da einiges (insbesondere auch Dissertationen) anzubieten haben. II. Geschichtliche Entwicklung der außergerichtlichen Konfliktschlichtung in Albanien Erster Forschungsschwerpunkt im ersten Abschnitt der Arbeit soll sich speziell mit dem Prozess der Konflikten und Streitigkeiten bei den Albanern befassen. Wie die Konfliktschlichtungsregeln entstanden und dadurch gelöst und vermieden wurden. Außerdem 1 Der Begriff Konflikt wurde im 18. Jahrhundert aus dem Lateinischen entlehnt und leitet sich ab von conflictus = Zusammenstoß, Widerstreit, Zwiespalt. 2 Das altgermanische Wort strit, in der ursprünglichen Bedeutung von Widerstreben, Starrsinn, Aufruhr - später wurde es zum Oberbegriff für Kampf, Hader, Wettstreit, Rechtskonflikt, Meinungsstreit. 3 Franz. escalade = ursprünglich die Erstürmung einer Mauer oder Festung mit Hilfe von Leitern -, lassen können. 4 Martina I. Steiner, Cultural Awareness und Konfliktlosung, siehe Link: http://www.univie.ac.at/ksa/html/inh/stud/studmate_files/Cultural_Awareness_und_Konfliktloesung.pdf 30.03.2010. 2 Dissertationsvorhaben Fach Strafrecht und Kriminologie- Mag. Islam Qerimi 0904203 Exposé-Vers. 1, 21.06.2010 wird erläutert, wie die Ältestenräte 5 , (alb. Kanuni i pleqenise) ihre Funktion als Richter und als Gesetzgebende ausübten, basierend auf dem Gewohnheitsrecht gemäß der Paragraphen des Kanun 6 , indem sie Recht sprachen, bzw. das Urteil oder betreffende Sanktionen verkündeten. Auf der Basis des albanischen Gewohnheitsrechts fanden sich Normen mit verfassungsmäßigem Charakter des Familien-, Zivil-, Straf- und Prozessrechts. Daher wurde es auch als „Verfassung" der Albaner bezeichnet 7 . Um die Normen einer solchen Verfassung einzuhalten, wurde eine Art „Gericht der Ältesten“ (alb. Pleqesia) geschaffen, welches sich mit den Konflikten und Streitigkeiten der Albaner befasste. In diesem Gericht wurde versucht, die Konflikte und Streitigkeiten sowohl zu schlichten, als auch zu vermeiden. Bei ernster Bedrohung einer möglichen Eskalation eines Konflikts, rief der Ältestenrat die Männer des Stammes zusammen, um den Konflikt zu schlichten. An diesem Ort wurden die traditionelle albanische Konfliktschlichtungen vollzogen. Dieser Ort befindet sich am Fluss Fan i vogël in der Nähe von Orosh, Mirdita. Diese Stätte ist heute als nationales Denkmal klassifiziert 8 . Dass, es seit Jahrhunderten das albanische Volk aufgefordert hat, seine Konflikten und Streitigkeiten friedlich zu lösen, zeigt auch laut § 909 des Kanun des Lek Dukagjini (als wichtigste Quelle des albanischen Gewohnheitsrechts): “Blut tilgt nicht die Schuld” und es wird erklärt: “Im Falle einer Straftat eines Albaners gegen einen anderen Albaner, wird man sich unter Verwendung des geltenden Rechts bemühen, den Fall mittels Unterhändlern und/oder mit Geiseln zu lösen. Aber es darf keinesfalls deshalb jemand ermordet werden, da “Blut nicht die Schuld tilgt“. Das albanische Gewohnheitsrecht, (lat. "ius non scriptum"), ist ein ungeschriebenes Recht, dass seine Wurzeln im Altertum 9 hat. Solche, den Sitten entsprechende traditionelle 5 Gemass § 993 des KLD die Ältesten (Volksrichter) sind die Vorsteher der Brüderschaft oder die Häupter der Sippen. Sie haben als einzigste das Recht, das Dorf zu Beratungen zusammenzurufen, um über Fragen des Zusammenlebens zu entscheiden. 6 Kanun (Albanisch auch Kanuni, von griechisch κανών (kanón)) handelt es sich um ein mündlich überliefertes altes Gewohnheitsrecht der Albaner.. Es gab aber diverse regionale Varianten, wie: Kanun des Lek Dukagjini, (Kanuni i Lek Dukagjinit). Er wurde vor 600 Jahren, als das Regelwerk zusammengestellt, und er habe eine moderne Verfassung dargestellt; Kanun von Skanderbeg (albanisch: Kanuni i Skënderbeut), Kanun i Arbërisë; Kanun der Labëria (Kanuni i Labërisë) und Kanun der Hochen Bergen Malësia e Madhe (Kanuni i Malësisë së Madhe). 7 Luarasi,A,”Edrejta zakonore shqiptare” in: “Historia e shtetit dhe së drejtës në Shqipëri, Tirana 2007, S. 232 8 Voell, Stéphane, Versöhnungszeremonien nach Blutrache, Link: http://www.journalethnologie.de/Deutsch/Schwerpunktthemen/Schwerpunktthemen_2004/Orale_Kulturen/Versoehnungszeremoni en_nach_Blutrache/index.phtml , 04.04.10. 3 Dissertationsvorhaben Fach Strafrecht und Kriminologie- Mag. Islam Qerimi 0904203 Exposé-Vers. 1, 21.06.2010 Regeln werden mündlich von Generation zu Generation bei den Albanern überliefert, und parallel zur staatlichen Justiz (Kosovo und Albanien) praktiziert. Wie explizit diese archaische Wurzeln der außergerichtlichen Beilegung der Streitigkeiten bewahrt wurden, zeigt auch die Tatsache, dass die staatliche gerichtliche Behandlung von Konflikten zwischen Albanern bis jetzt meist unzureichend ist, denn wenn ein Täter 10 nach einer Straftat 11 von einem Gericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, wird dieser Fall damit nicht gelöst und ist auch nicht nach Strafverbüßung erledigt. Das Opfer oder seine Familie kann entweder darauf warten, bis der Täter wieder frei kommt und sich dann an ihm rächen, oder sie rächen sich an anderen männlichen Verwandten des Täters. Es gibt auch Fälle, in denen die Familie des Täters sich bemüht, solange der Täter im Gefängnis ist, durch die Vermittler 12 mit der Familie des Opfers eine Lösung des Konflikts zu erreichen. Früher konnte es gemäß § 957 KLD (Kanun des Lek Dukagjini) und § 3102 KS (Kanun des Skanderbeg) zu einer Versöhnung kommen, wenn die Familie des Erschlagenen das Blutgeld oder ein Pfand dafür entgegennahm. In dieser Arbeit werde ich der Frage nachgehen, ob die Regel noch als Alternative für Konfliktschlichtungen angesehen werden kann. Es gibt einige Belege dafür, dass in der heutigen Tagen immer noch in Nordalbanien praktiziert wird 13 . Aufgrund der Tatsache, dass das Gewohnheitsrecht für die Albaner eine große Rolle in jedem Lebensbereich (besonders bei Konfliktlösungen im Falle von Rache und Blutrache 14 ), gespielt hat, musste sich auch das erste staatliche albanische Königreich, durch das Gesetz Nr.83. vom 23. Mai 1928 „Über Zivilverwaltung“ in §§ 83- 84 mit einer solchen Regelung befassen: “Älteste schlichten die Streitereien, die zwischen den Dorfbauern entstehen“. In der Zeitperiode 1930 - 1938, wann dieses Gesetz in Kraft war, wurden in Albanien durch die regulären staatlichen Gerichte, für Tötungen 1818 Verurteilungen verkündet 15 , daher müßte auch der Ältestenrat eine wichtige Rolle für Blutversöhnungen gespielt zu haben. 9 Pupovci. Syrja, Burimet për studimet e Kanunit të Lekë Dukagjinit, Studime historike, Nr. 2. Tirana, 1971. S. 75; Zojzi. Rrok, Aspekte të Kanunit të Skenderbeut të para në kuadrin e përgjithshëm të së drejtes kanunore, Studime historike Nr.4, Tirane, 1974, S. 175. 10 Der Täter gestützt auf § 848 im Kanun des Lek Dukagjini, war jener, der mit eigener Hand tötete. 11 Gemäss § 13 des KLD unter Strafe wurde ein Übel verstanden, dass durch die gesetzliche Gewalt für getane Schuld auferlegt wurde. Es gab verschidene Arten der Strafe, wie: Todesurteil, Lebendiges Verbrennen einer Frau, das Verbrennen des Hauses, das Austoßen aus dem Stamm mit Angehörigen und Besitz, die Busse durch Geld ect. 12 Laut § 927ff im Kanun des Lek Dukagjini gab es verschiedene Arten der Vermittler. Eine davon war der Vermittler des Blutes. Der war, jener, der sich im Haus des Erschlagenen bemüchte, ihn mit dem Täter auszusöhnen. 13 Voell, Stéphane, Versöhnungszeremonien nach Blutrache, Nach Voell das Blutgeld heutzutage in Albanien kann es zwischen 50.000 und 600.000 Lek (ca. 350 bis 4.250 Euro) liegen. Link: http://www.journalethnologie.de/Deutsch/Schwerpunktthemen/Schwerpunktthemen_2004/Orale_Kulturen/Versoehnungszeremoni en_nach_Blutrache/index.phtml , 04.04.10. 14 Elezi, Ismet, Vrasjet per hakmarrje e per gjakmarrje ne Shqiperi, Tirane 2000, S. 49. 15 Elezi, Ismet, Zhvillimi historik i legjislacionit penal ne Shqiperi, Tirane 1997, S. 50. 4 Dissertationsvorhaben Fach Strafrecht und Kriminologie- Mag. Islam Qerimi 0904203 Exposé-Vers. 1, 21.06.2010 Auch während des albanischen nationalen Befreiungskrieges (1939 – 1945) der Partisanen von Enver Hoxha wurden die Befreiungs-Nationalräte beauftragt, die Rolle des Ältesten zu übernehmmen und kompetenterweise in einigen Fällen ähnlich wie ein Gericht zu entscheiden, insbesondere in Hinblick auf die Bluttat-Versöhnung 16 . Nach dem Zweiten Weltkrieg wollte der albanische Diktator Enver Hoxha mit den rückständigen Sitten der Nordalbaner aufräumen und mit eiserner Hand einheitliche Rechtsverhältnisse durchsetzen. Trotzdem blieb die Tradition der außergerichtlichen Konfliktschlichtung durch das Gesetz Nr. 4406 vom 24.06.1968 „Über die Gerichtsorganisation“, erhalten. Hiermit wurde ein quasi Sippen -Gericht gegründet, welches “Volksgericht“ genannt wurde und für die Delikte in Höhe bis zu einer maximalen Geldbuße bis 1000 Lek zuständig war. Bis nach dem Zusammenbruch des Kommunismus in Albanien gibt es über aussergerichtlichen Konfliktschlichtungen wenig öffentliche Beispiele, denn die Rache und Blutrache wurden meistens durch den Staat selbst gegen die Gegner des Komunismus ausgeübt. Aber, Anfang der 1990er Jahre, hat sich besonders in Nord-Albanien die Blutrache wieder etabliert. Besonders in Nord-Albanien ist die Blutrache seit dem Zusammenbruch des Kommunismus anfangs der 1990er Jahre wieder in hohem Masse aufgetaucht. Deshalb war auch die Tätigkeit von Vermittlern zur aussergerichtlichen Konfliktschlichtung bis zum heutigen Tag von grosser Bedeutung. Seit dieser Zeit beschäftigt sich ein sog. “Nationales Komitee für Versöhnung” damit, (eine albanische NGO), die daran arbeitet, die Tradition der Blutrache zu bekämpfen. Dieses Komitee hat ermittelt, dass seit Untergang des Kommunismus im Jahr 1991, rund 20,000 Menschen in unterschiedlichen Teilen des ganzen Landes in Fälle von Blutrache verwickelt sind. Rund 9,500 Personen wurden ermordet, etwa 1,000 Kinder haben ihre Schulen verlassen müssen, weil sie aus Angst vor Rache in ihren Häusern eingeschlossen wurden. (In letzter Zeit wurden im Namen des Kanun auch aus anderen Motiven Menschen ermordet darunter auch Kinder und Frauen). Der neue albanische Staat war zu schwach, um diese Dynamik der Selbstjustiz zu regulieren. Seit 1997 gab es einem langsamen Rückgang der Blutrache-Konflikte, dennoch sind nach statistischen Schätzungen bis zu 15.000 albanische Familien in Blutrache-Konflikte verstrickt, die zum Teil auf Vorfälle zu Zeiten vor dem kommunistischen Regime zurückgehen 17 . Deshalb, wird heutzutage in Albanien die Praxis der aussergerichtlichen Konfliktschlichtung im vollen Gange wiederbelebt. Auf Grund dieser Tatsache, wurde gemäß Artikel 78 und 83 Punkt 1 der albanischen Verfassung vom 28. November 1998 und mit dem Vorschlag des Ministerienrats, das Gesetz Nr.8465, vom 11.3.1999 zu Vermittlungen, Schlichtungen und Versöhnungen erlassen. Die Wichtigkeit dieses Gesetz war, denn es stellte den Rahmen für außergerichtliche Konfliktlösungen dar. Mit diesem Gesezt wurde auch die Rolle der Mediatoren bestimmt. 16 17 Dokumentet e organeve te pushtetit revolucionar nacionalclirimtar (1942 – 1944), Tirane, 1962, S. 13. http://de.vikipedia.org/wiki/Kanun_(Albanien) 16.04.2010. 5 Dissertationsvorhaben Fach Strafrecht und Kriminologie- Mag. Islam Qerimi 0904203 Exposé-Vers. 1, 21.06.2010 Auf der Basis dieses Geseztes, versuchten die staatlich anerkannten NGO’s (Nichtregierungsorganisationen) bei Streitigkeiten zwischen Privatpersonen ihren Beitrag zur Vermittlung, geleistet. Ziel war eine einvernehmliche Beilegung der Streitigkeiten im Einklang mit bestehenden Gesetzen und den „Guten Sitten“. Das Gesetz erlaubte den NGO’s, in all jenen Konfliktfällen zu vermitteln, für die nicht ausdrücklich ein Gericht tätig werden musste. Später wurde dieses Gesetz durch das Gesetz Nr.9090 vom 6.2003 ersetzt. Das neue Gesetz beinhaltet folgende Definition zur Vermittlung: “Die Vermittlung ist die außergerichtliche Tätigkeit, in der die Parteien eine Vermittlung von einer dritten Person oder einer Gruppe von Personen zwecks Erreichung einer akzeptablen Lösung des Streits suchen, welche nicht gegen das Gesetz verstößt“. Dieses Gesetz belegt sehr deutlich die Erfahrungen der albanischen Bevölkerung über Jahrhunderte, welches durch die Kanune sanktioniert wurde: „Vergebung, Versöhnung – Belohnung“ - mit zeitgemäßen Erfahrungen von demokratischen westeuropäischen Länder kombiniert. In der letzten Zeit gibt es verschiedene Berichte über Rache und Blutrache. Nach meinen bisherigen Forschungen, die ich in der deutschen Zeitschriften über diese Phenomene veröffentlicht habe, kam ich zu dem Ergebniss, dass in den letzten Jahren in Albanien die Rache und Blutrache drastisch gesenkt wurde. Aber noch einige Stimmen wie sie vom Staatspräsident Alfred Moisiu, welcher 2004 die Situation der Blutrache in Albanien aufs Schärfste verurteilte. Er weigerte sich, Bestrafte wegen Mordes aufgrund von Blutrache zu begnadigen 18 , führen zu Zweifel and den diesbezüglichen Aussagen. Als zweiter Forschungsschwerpunkt in dieser Arbeit dabei wäre es wichtig der Frage zu beantworten, in wieweit sind diese archaischen Phänomene noch vorhanden und wie Konfliktschlichtungen außerhalb der staatlichen Justiz in Albanien nach dem Kommunismusausbruch variiert, und ob die außergerichtliche Konfliktschlichtung durch den Altenrat in Albanien nicht auch eine positive Rolle im Hinblick auf Prävention der Eskalation der Blutrache und anderen Konflikte und Streitigkeiten gespielt haben und noch heute spielen? II.1. Geschichtliche Entwicklung der außergerichtlichen Konfliktschlichtung in Kosovo 1989 -1999 Es wird zunächst die Situation der Konfliktschlichtungen im Kosovo geschichtlich dargestellt. Zunächst wird die Zeitperiode zwischen 1989 (Aufhebung der Autonomie) bis zum 1999 (Kosovo-Krieg) der Konfliktschlichtungen unter die Luppe genommen. Nach Aufhebung der Autonomie des Kosovo am dem 28. März 1989 durch Serbien und wegen Entmächtigung der legalen und demokratischen Institutionen sowie die Einsetzung serbo-montenegrinischer Richter, Staatsanwälte und Polizisten, verschlechterte sich die Menschenrechtssituation der Kosovo-Albaner dramatisch, besonders bei den Gerichtsentscheidungen über Konflikte und Streitigkeiten mit Motiv Rache und Blutrache. Die Albaner betrachten die installierten serbischen Institutionen als Besatzunginstitutionen, daher hatten sie sich entschieden ihre Konflikte und Streitigkeiten selbst durch aussergerichtliche organiserte Bewegungen zu schlichten. 18 http://.albania.de/alb/alb/index.php?p=61 ,Stand:15.04.2010. 6 Dissertationsvorhaben Fach Strafrecht und Kriminologie- Mag. Islam Qerimi 0904203 Exposé-Vers. 1, 21.06.2010 Die herrschenden Rache- und Blutschaftsverhältnisse zwischen den Albanern der 90.Jahren, waren der Grund weswegen Aktivisten, bestehend aus Studenten und Professoren der Universität Prishtina, eine Initiative unternahmen eine Versöhnungsbewegung zu gründen, um die Konflikte und Streitigkeiten zwischen den Albanern aussergerichtlich zu erreichen. Diese Bewegung wurde “Volksallgemeine Bewegung zur Blut-Verletzungs- und Konfliktfeindschafts Versöhnung” (alb. LGJSHFGJPN, Lëvizja Gjithëpopullore Shqiptare për Faljen e Gjaqeve, te Plageve dhe te Ngaterresave) genannt. Sie wurde von ehemaligen Professoren Anton Çetta und Zekeria Cana geleitet, welche in der Zeitperiode von 2. Februar 1990 – 17. Mai 1992 tätig war 19 . Während der Tätigkeit der LGJSHFGJPN in der Zeit von 2. Februar 1990 – 17. Mai 1992 wurden: 1230 Blutfeindschaften, 542 Verletzungen und 1180 Streitigkeiten versöhnt 20 . Danach in der Zeitperiode 1992 - 2000, (einbezogen auch die Jahre des Kriegsausbruches,1998-1999), wurden mehrere verbliebene Blut-, Verletzungs- und Konfliktfeindschaften versöhnt 21 . Im dritten Forschungsschwerpunkt werde ich mich speziell, und als der einzigste bis heute einige Vergleiche und Unterschiede zwischen der alten und neuen albanischen aussergerichtlichen Konfliktschlichtungen Tradition befassen. Unterschiede gibt es besonders im Falle der Verhängung der Sanktionen gegen einen Mörder. So “VABBVKV“ (KPGJPN) im Vergleich mit den sittlichen und kanunischen Institutionen der Ältesten hat sich nicht auf die Prinzipien der sittlichen und kanunischen Normen zur Lösung von Konflikten und Feindschaften gestützt. Ein Beispiel ist, wie nach dem Kanun: eine Zahlung der Blutschuld durch Geld 22 ein Pflicht des Mörders war,und im Gegensatz bei dem “VABBVKV“ Motto der Versöhnung war: die Vergebung im Namen der Jugend von Kosovo. II.1.2. Geschichtliche Entwicklung der außergerichtlichen Konfliktschlichtung in Kosovo seit 1999 bis 2010 Im zweiten Teil wird die Situation der aussergerichtlichen Konfliktschlichtung nach Etablierung der UNO – Mission nach dem 10.06.1999 im Kosovo dargestellt. Diese UNOMission basiert auf UN-Resolution 1244, welche für eine UN-Übergangsverwaltung (UNMIK) für die Etablierung einer neuen Rechtsordnung eingesetzt wurde. Weiterhin wird die gegenwärtige Situation der außergerichtlichen Konfliktschlichtungen in der Republik von Kosovo beschrieben, die am 17.02.2008 ausgerufen wurde. Nach der Etablierung der UNMIK mit ihrer neuen Rechtsordnung wurde die Rolle der aussergerichtlichen Institutuionen nicht Jahren 2000 - 2007 erweiterte die sog. “Nationale Albanische Bewegung” ihre Tätigkeit zur Blut-Verletzungs- und Konfliktfeindschafts Versöhnung in allen ethnischen albanischen Gebieten, wie: Albanien, Kosovo, Mazedonien, Pellagonien, Presheva, und Montenegro, wobei 378 Familien versöhnt und 197 Blutfeindschaften beigelegt wurden 23 . Diese alten „Sittenregeln“ haben auch im Kosovo großen Einfluss ausgeübt. Aufgrund dieser geschichtlichen Tradition der Konfliktschlichtung hat das Parlament der Republik 19 Pirraku. Muhamet, Levizja Gjithepopullore Shqiptare per faljen e Gjaqeve, 1998; Jacques Semmelin: Analysis of a Mass Crime. Yugoslavia 1991–1999. Fußnote 42, in: Robert Gellately, Ben Kiernan (Hrsg.): The specter of genocide. Cambridge University Press, Cambridge/UK 2003, S. 364 20 Pirraku, Muhamet, Lëvizja gjithepopullore shqiptare për faljen e gjaqeve 1990-1992, Prishtinë, 1998, S. 398. 21 Behram Hoti, 'Epoka e Re' - 19 Januar 2008 22 Die Familie des Opfers hat nach der Versöhnung das Blutgeld oder ein Pfand dafür entgegengenommen 23 Behram Hoti, 'Epoka e Re' - 19 Januar 2008 7 Dissertationsvorhaben Fach Strafrecht und Kriminologie- Mag. Islam Qerimi 0904203 Exposé-Vers. 1, 21.06.2010 Kosovo gemäß Artikel 65, Absatz (1) der Verfassung der Republik Kosovo ein Gesetz über außergerichtliche Streitbeilegung (Mediation), - Nr. 03/L-057, 8. September 2008 erlassen. In diesem Gesetz wurde speziell “die geschichtliche Tradition der Streitbeilegung bei den Albanern im Rahmen der Avancierung des Rechtssystems im Kosovo respektiert“. Im vierten Forschungsschwerpunkt werde ich versuchen die neusten Fakten über die traditionelen Streitbeilegung, die in Kosovo im Anspruch genommen, zu berichten. II.1.2.3. Die geschichtliche Entwicklung der außergerichtlichen Konfliktschlichtung in Österreich Mediation im Strafrecht und Zivilrecht findet seit vielen Jahren in ganz Europa mehr und mehr Zuspruch, weil viele Kläger ihre Anzeige unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung zurückziehen, da die Angeklagten ihre Verwandten, Bekannten, Nachbarn, Arbeitskollegen sind, daher wegen einer solchen Beziehung zu den Angeklagten wollen die Konfliktparteien eine außergerichtliche Beilegung der Streitereien erreichen. In den USA z. B. sind die National Association for Comunity Mediation (NAFCM) und National Institute for Dispute Resolution (NIDR) als wichtigste Organistaionen in der Sache Mediation und Täter – Opfer – Ausgleich sehr bekannt. Ihre Aktivitäten werden immer erweitert wie in der wirtschaftlichen, umweltrechtlichen und staatspolitischen Streitigkeiten. Auf EU Ebene wurden 2003 bis 2004 ein „Verhaltenscodex“ (code of conduct) sowie ein „Richtlinienvorschlag“ seitens der EU-Kommission für EU-MediatorInnen erarbeitet. Aber in dieser Arbeit zunächst wird es über Anwendungsbereiche von Mediation in Österreich zu jener Zeit bei den Arbeitsplatzstreitigkeiten, Bürgerrechtsangelegenheiten, Familienrechtsstreitigkeiten. Anfang des dritten Milleniums hat in Österreich die Anwaltschaft, als erste freie Berufsgruppe mit der Anpassung der Rechtsanwaltsordnung (RAO) und Erstellung von Richtlinien zu Berufsausübung in Mediation, die mit 12.04.2000 in Geltung traten, reagiert In Österreich wird das Gesetz über Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG BGBl. I Nr. 29/2003 Mediaton, als Rechtssgrundlage für die außergerichtlichen Konfliktschlichtung, und es wird so definiert : § 1. (1): Mediation ist eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen. Die Zuständigkeit der Mediation wird im § 1 (2) ZivMediatG folgendermaßen bestimmt: “Mediation in Zivilrechtssachen ist Mediation zur Lösung von Konflikten, für deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind.“. Das Zivilrechts-Mediations-Gesetz 2003 dessen verfahrensrechtliche Konsequenzen in den §§ 320 ZPO, 152 StPO und 182e AußStrG, berücksichtigt werden, verkörpert zweifellos den bisherigen Höhepunkt dieser rasanten Entwicklung. Im fünften Forschungsschwerpunkt dieser Arbeit werde ich mich versuchen auch der Frage nachgehen, ob die Mediation in Österreich das geeignete Verfahren ist, Konflikten zu lösen, eine Antwort zu geben. II.1.2.3.4. Die Parallele der Gemeinsamgkeiten und Unterschiede zwischen der außergerichtlichen Konfliktschlichtung bei den Albanern und Österreichern 8 Dissertationsvorhaben Fach Strafrecht und Kriminologie- Mag. Islam Qerimi 0904203 Exposé-Vers. 1, 21.06.2010 Im sechsten Forschungsschwerpunkt dieser Arbeit wird ebenfalls für wichtig gehalten, eine Parallele zwischen den albanischen Ältestenräten und zur Mediation 24 im Strafrecht Evaluationsstudie zum Täter-Opfer-Ausgleich im allgemeinen Strafrecht (ATA-E) 25 und Zivilrecht und ihre derzeitige Rolle zur Vermeidung von Konflikten in Österreich 26 , und die Gemeinsamkeiten und Unterschiede aufzuzeigen. Die Frage der Mediation in Österreich wird in dieser Arbeit nachgehen, und es wird analysiert und die vergleichenden gemeinsamen oder getrennte eigene Wege zu den Ländern: Kosovo und Albanien beschrieben. Ausschlaggebend hierfür ist wohl auch, dass ich von Anfang an die unterschiedliche Vorgehensweise zu den rechtlichen Fragen und Problemstellungen im Mediatonsrecht zwischen den drei Ländern beschreiben werde. III. Im siebten Forschungsschwerpunkt werde ich mich mit den Studienfällen der aussergerichtlichen Konfliktlösungen beim Tatbestand: Mord, Mordversuch und Betrug befassen. Es werden Interviews mit Vermittlern, Akteuren und andere Beteiligten durchgefürt. IV. Im achten Forschungsschwerpunkt wird ein Rechtsvergleich zwischen 3 Rechtsystemen im Bezug zur aussergerichtlichen Konfliktschlichtung dargestellt V. Im neunten Forschungsschwerpunkt werde ich versuchen die Phänomene der Rache und Blutrache der Albaner in Österreich darzustellen, und die Versuche derer Beilegung, zu schildern; und VI. Im letzten Abschnitt werde ich mich mit der Frage, über Vorschläge zur Behandlung von Konflikten und Streitigkeiten in den 3 Ländern: Kosovo, Albanien und Österreich auseinandersetzen, um die Antworten über die Vorteile und Nachteile der aussergerichtlichen Konfliktschlichtungen zu geben. 1.1. Methoden: Um der Thematik gerecht zu werden, werden rechtshistorische und geschichtliche Literatur ausgewertet werden. Danach werden Interwievs mit Mitgliedern von „Altenräten“, Tätern, Opfern, Zeugen, ect in Albanien und Kosovo durchgeführt, welche entsprechende Aufgaben des Kanun wahrgenommen haben (s. 11. Buch des Kanun Lek Dukagjini 27 ). Die theoretische Fundierung der Arbeit erfolgt deshalb durch die Berücksichtigung von drei Fallstudien. Die Fallstudien sind: 1 Mord, 1 Mordversuch und 1 Betrug, die durch der aussergerichtlichen Konfliktschichtung und der regulären Staatsjustiz gelöst wurden. In diesen Fallstudienforschung werde ich auch eine Analyse der geschichtlichen Vergangenheit außergerichtlicher Konfliktschlichtungen der untersuchten Fällen mit den heutigen Mediatonsregeln einschließen. 24 Mediatio lat., Médiation fr., mediazione. ital.=„Vermittlung“, ist ein strukturiertes freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung oder Vermeidung eines Konfliktes. 25 So erklärten sich in Österreich mehr als 90 % der Täter und Opfer bei der ersten Kontaktaufnahme durch die Vermittlungsstelle zur Mitwirkung bereit, sihe Link: http://www.iuscrim.mpg.de/ww/de/pub/forschung/forschungsarbeit/kriminologie/toa.htm Stand:12.06.2010. 26 In Österreich verpflichtet Österreichisches Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (ZivilrechtsMediations-Gesetz – Ziv-MediatG), Stand 6. Juni 2003 27 Gjeçovi, Shtjefën K.: “Kanuni i Lekë Dukagjinit”. 9 Dissertationsvorhaben Fach Strafrecht und Kriminologie- Mag. Islam Qerimi 0904203 Exposé-Vers. 1, 21.06.2010 1.1.2. Zielsetzung Durch die bereits erwähnte, stark gestiegene Anzahl der Inanspruchnahmen der Mediatoren zur Lösung von außergerichtlichen Konfliktschlichtungen, wird ihre Rolle immer bedeutsamer. In Albanien und dem Kosovo hat eine solche außergerichtliche Konfliktschlichtung bereits eine lange Tradition gegeben. Im Gegensatz dazu steigt in Österreich das Bedürfnis nach solchen Lösungsmethoden. Es gilt daher im Bereich dieser Arbeit zu untersuchen, wie die jeweiligen Mediations- Durchsetzungsverfahren gestaltet sind bzw. inwieweit ein Optimierungsbedarf besteht. 1.1.2.3. Persönliche Motivation Meine persönliche Motivation diese Arbeit zu verfassen liegt einerseits, weil es noch keine realistische Fakten in der Literatur über die aussergerichtlichen Konfliktschlichtungen gibt und aber auch daran die Vergleiche der aussergerichlichen Konfliktschlichtungen in den 3 Ländern, die kaum aufgegriffen wurde, zu analisieren. In den letzten Jahren während meiner Tätigkeit an der Universität in Prishtina, im Lehrstuhl für Strafrecht und Kriminologie habe ich mich mit dem albanischen Gewohnheitsrecht (Kanune) in Theorie (Studium der albanischen Kanune) und in der Praxis („vor Ort“ mit Vermittlern) beschäftigt. Etwas aus meiner Forschung über aussergerichtlichen Konfliktschlichtungen und Kanunen wurden mit anderen meinen Zahlreichen erfolgreichen wissenschaftlichen Arbeiten in den bekannten deutschen Zeitschriften veröffentlicht, wie: http://www.polizei-newsletter.de/documents/2009_Qerimi_Kanun.pdf Thema: Die Institutionen der Rache und der Blutrache bei den Albanern; und http://www.grin.com/e-book/143858/rolle-und-herkunft-des-kanun-bei-den-albanern Thema: Rolle und Herkunft des Kanun bei den Albanern Auf Grund solcher Tatsachen, habe ich den Entschluss gefasst, meine Dissertation über dieses aktuelle Thema: „Außergerichtliche Konfliktschlichtungen im Kosovo, Albanien und Österreich“ zu schreiben. Ich habe vor, während meiner Dissertation noch einige Zeit im Kosovo zu verbringen um mit Ältesten aus unterschiedlichen Regionen Interviews über Konfliktschlichtungen durchzuführen. Im Rahmen meines Kosovo- Albanien-Aufenthalts kann ich somit auch die Möglichkeit nutzen, „vor Ort“ zu forschen. In dieser Arbeit werde ich versuchen, auch anhand von ausgewählten Beispielen, eine umfassende Grunddarstellung zu präsentieren. Anschließend werde ich nach Albanien reisen, um mich mit dem Stand der aussergerichtlichen Konfliktlösungen durch die kompetente Konfliktschlichtungsorganisationen vertraut zu machen. Im Anschluss werde ich mich am Wiener Oberlandesgericht mit dem österreichischen (Mediatonsrecht) Recht vertraut machen, wo ich ein Praktikum von einem Jahr als Gerichtspraktikant antreten werde. Bedanken möchte ich mich auch sehr herzlich bei Herrn o. Univ. - Prof. Dr. Frank Höpfel, der mich maßgeblich bei meiner Themensuche unterstützt hat. . Vorläufige Gliederung: 10 Dissertationsvorhaben Fach Strafrecht und Kriminologie- Mag. Islam Qerimi 0904203 Exposé-Vers. 1, 21.06.2010 1. Kapitel A. A.I.1. A.I.1.1. A.I.2. A.I.2.1. A.I.2.2. A.I.2.2.3. A.I.2.2.3.4. A.I.2.3.3.4.5. A.I.2.3.3.4.5.6. Definitionen der außergerichtlichen Konfliktschlichtung Geschichtliche Entwicklung der aussergerichtlichen . Konfliktschlichtungen Albanien Kosovo Österreich Die ausführenden Institutionen der aussergerichtlichen Konfliktschlichtungen Die Dorfältestenräte in Albanien und Kosovo Mediation in Österreich Die Prozedur der außergerichtlichen Konfliktschlichtung Die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen außergerichtlichen Konfliktschlichtungen in Kosovo, Albanien und Österreich . 2. Kapitel B.II. Studienfälle: Mord, Mordversuch und Raub B.II.1. Fall:Mord – Sachverhalt B.II.1.2. Interviews B.II.1.2.3. Täter B.II.1.2.3.4. Opfer B.II.1.2.3.4.5. Zeuge B.II.1.2.3.4.5.6. Familie des Opfers B.II.3.1.3.4.5.6.7. Familie des Täters B.II.3.1.3.4.5.6.7.8. Urteil des Ältestenrates B.II.4.. Fall:Mordversuch - Sachverhalt B.II.4.1. Interviews B.II.4.3 Täter B.II.4.4. Opfer B.II.4.5. Zeugen B.II.4.6. Familie des Opfers B.II.4.6.7. Familie des Täters B.II.4.6.7 Urteil des Ältestenrates BII. 5. Fall:Raub – Sachverhalt B.II.5.1.1. Interwievs B.II.5.1.1.2. Täter B.II.5.1.2.2.3. Opfer B.II.5.1.2.3.3.4. Zeugen B.II.5.1.2.3.4.4.5. Familie des Opfers B.II.5.1.2.3.4.5.5.6. Familie des Täters B.II.5.1.2.3.4.5.6.6.7. Urteil des Ältestenrates 3. Kapitel 11 Dissertationsvorhaben Fach Strafrecht und Kriminologie- Mag. Islam Qerimi 0904203 Exposé-Vers. 1, 21.06.2010 C.III. Die ausgesprochene Urteile durch „regulären“ kosovarischen Justiz bei den Fällen Mord, Mordversuch und Betrug Vergleich der Rechtsprechung der Ältestenräte mit der regulären Justiz im Kosovo, Albanien und Österreich Die Vorteile und Nachteile der Fallentscheidungen durch die . Ältestenräte und „regulären“ Justiz Meinungen der Täter, Opfer und deren Familien über die Urteile der aussergerichtlichen Konfliktschlichtern und der „regulären“ Justiz C.III.1. . C.III.1.2. C.III.1.2.3. 5. Kapitel E. Das Vergleich der 3 Rechtssysteme (A, aussergerichtlichen Konfliktschlichtungsregeln 6. Kapitel F. F.I.1. K, Ö) zu den Straftaten von Albanern und Kosovaren in Österreich Die Rolle der traditionellen albanischen aussergerichtlichen Konfliktschlichtungen in Österreich 7. Kapitel G. Die Wege, Lösungen im aussergerichtlichen Konfliktschlichtung zu finden um die Konflikte und Streitigkeiten zu beenden und Prozesse zu vermeiden 1.) Zeitplan I. Exposé: Abgabe am 21. Juni 2010. (Juni – September 2010). II. Einreichen eines Antrages auf Genehmigung des Dissertationsvorhabens (inkl. Exposé , Betreuungszusage und Dissertationsvereinbarung) beim zuständigen studienrechtlichen Organ und dessen Genehmigung am 21.Juni 2010 Genehmigung der Dissertationsvereinbarung und deren Einhaltung? III. IV. Verfassen der Dissertation (in etwa September 2010 – erster Entwurf bis Jänner 2012), währenddessen soll die Arbeit regelmäßig besprochen werden, wesentliche Schritte und Fragen sollen zumindest vierteljährlich in einer Besprechung mit dem Betreuer bearbeitet werden V. Abgabe der Dissertation (nach Besprechung des ersten Entwurfes und Überarbeitung desselben) V. Öffentliche Defensio (angestrebt wird ein Termin im April 2012) 12 Dissertationsvorhaben Fach Strafrecht und Kriminologie- Mag. Islam Qerimi 0904203 Exposé-Vers. 1, 21.06.2010 2.) Ressourcen Siehe dazu auch die Dissertationsvereinbarung Punkt 5, Sach- und Geldmittel der Fakultät (gem. Antragsformular S 3) sind nicht erforderlich. 3.) Grundlegende Literatur: Ahmeti Sh H, Qur’an, Übersetzung und Kommentierung in albanischer Sprache Barleti M, Historia e jetës dhe e veprave të Skënderbeut, Tirana 1964 Bashkurti L, Diplomacia shqiptare, Tirana, 2005 Chantraine P, Dictionaire etymologique de la langue grecque, Bd. 2: E-K, Paris, 1970 Çabej E, Studime etimologjike në fushën e shqipes A-B, Tirana, 1978 Çabej E, Zakone dhe doke të shqiptarëve, Band 5, Prishtina, 1975 Dom F. I., Kanuni i Skenderbegut, Milot 1993 Don L. M., Das Recht der Stämme von Dukaschin. Doucette R. S., Hamdi Thaqi, Kosova „“Demokraci morale“ apo Kosovo „“Serbi e madhe“, Prishtina, 2004 Durham M. 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