Merkblatt VHA 7.5.1, 16.03.1 - Tourismus

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Merkblatt VHA 7.5.1, 16.03.1 - Tourismus
Merkblatt zu den Vorhabensarten
7.5.1.a
Investitionen in kleine touristische Infrastruktur
und
16.03.1.b Zusammenarbeit von kleinen Wirtschaftsteilnehmer/
innen bei der Organisation von gemeinsamen
Arbeitsabläufen und der gemeinsamen Nutzung von
Anlagen und Ressourcen sowie bei der Entwicklung
und/oder Vermarktung von Tourismusdienstleistungen
mit Bezug zu ländlichem Tourismus
Für die angegebenen Vorhabensarten (VHA) fungiert die Abt. II/4, TourismusFörderungen, im BMWFW als Bewilligende Stelle im Rahmen des Österreichischen
Programms für ländliche Entwicklung 2014-2020.
Eckpunkte zu den VHA:
 Zielsetzungen und förderbare Aktivitäten:
VHA 7.5.1.a: Unterstützung bei der Errichtung von überregional bedeutender
kleiner Infrastrukturprojekte mit Innovationscharakter
- Es handelt sich primär um bauliche und technische Investitionen zur
Verbesserung der touristischen Infrastruktur in ländlichen Gebieten, wie
o
Errichtung und/oder Modernisierung von überregional bedeutenden
Besucher-Informationszentren;
o
Errichtung
und
Beschilderung
von
Tourismusstätten
und/oder
Themenwegen (Wander-, Rad-, Reit-, Mountainbike-, Themen- und
Pilgerwege) mit überregionalem Mehrwert bzw. Lückenschluss von
(über)regionalen Wegeverbindungen;
o
Errichtung
touristischer
Infrastruktureinrichtungen
in
Nationalparken, Naturparken, Biosphärenparken oder in sonstigen
Schutzgebieten zum Zwecke der Steigerung der Besucherfrequenz;
o
Errichtung und/oder Modernisierung von überregional bedeutender
Erholungsinfrastruktur,
die
die
übergeordneten
Zielsetzungen
"Saisonverlängerung " und/oder "nachhaltige Tourismusentwicklung
(i.S. ökologisch - ökonomisch - soziokulturell)" verfolgen.
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VHA
16.03.1.b:
Unterstützung
bei
Aufbau
und
Entwicklung
Zusammenarbeit kleiner Wirtschaftsteilnehmer/innen im Tourismus
Entwicklung von zielgruppenorientierten touristischen Angeboten sowie
deren überregionalen Umsetzung und Vermarktung
- Für diese Kooperationsprojekte gilt, dass die Zusammenarbeit
der
zur
bei
von
mindestens zwei Kooperationspartnern gegeben sein muss, die gemäß EUVO
1305/2013
und
Programm
LE
14-20
die
Definition
von
Kleinstunternehmen bzw. kleinen Wirtschaftsteilnehmer/innen erfüllen1!
Diese Einschränkung umfasst Betriebe und Vereine gleichermaßen.
Weiters gilt, dass Kooperationsprojekte inhaltlich einen Beitrag zur
innovativen Angebotsentwicklung in einem der folgenden Themenbereiche,
die für den österreichischen Tourismus von großer Bedeutung sind, leisten:
Donau, Alpen, Kultur, Natur, Kulinarik, Virtuelle/Digitale Infrastruktur,
Gesundheit/Aktivurlaub, Marketing.
-
Folgende
Aktivitäten
können
im
Rahmen
von
Projektvorhaben
grundsätzlich unterstützt werden:
o
Aufbau von sektorübergreifenden Kooperationen und Vernetzungen
im Tourismus mit Gewerbe und/oder Landwirtschaft;
o
Vernetzung und Kooperation zur Steigerung des Bekanntheitsgrades
von Ausflugszielen und/oder touristischen Einrichtungen;
o
Entwicklung
von
Konzepten
und
Maßnahmen
zur
Bewusstseinsbildung zur verstärkten Nutzung des regionalen Kulturund
Naturgutes,
einschließlich
der
Esskultur,
für
touristische
Zwecke;
o
Entwicklung von Konzepten für zielgruppenorientierte "Packages"
(touristische
Angebotsentwicklung)
und
deren Umsetzung und
Vermarktung;
 Zielgruppe: Der Aufruf wendet sich an natürliche und juristische Personen
sowie
an
Kooperationen
aus
Unternehmen
der
Tourismus-
und
Freizeitwirtschaft mit Unternehmen und Organisationen anderer Branchen, die
ein Tourismusprojekt im ländlichen Raum umsetzen. Gebietskörperschaften
(Bund, Länder, Gemeinden) und deren Einrichtungen sowie Einrichtungen, in
1
Dies entspricht der Definition von Kleinstunternehmen gemäß Empfehlung
2003/361/EG: Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein
Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen
Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet. Als Unternehmen gilt
dabei jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit
ausübt. Darunter fallen auch Personengesellschaften und Vereinigungen.
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welchen Gebietskörperschaften bestimmender Einfluss zukommt, kommen als
Förderungswerber nicht in Betracht. Der/die Förderungswerber/in muss eine
Niederlassung in Österreich unterhalten und ein Vorhaben im eigenen Namen
und auf eigene Rechnung entsprechend den Zielsetzungen des Programms LE
14-20 verfolgen.
 Förderbar sind Vorhaben mit förderbaren Kosten von max. EUR 500.000,00
(Obergrenze). Der Zuschuss beläuft sich auf 70 % (pro Projekt max. jedoch
auf EUR 200.000,00 - "De-minimis"-Beihilfe).
-
Für VHA 7.5.1.a gilt: es sind nur Investitionskosten für die Errichtung und
den Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Vermögen inklusive der
damit im Zusammenhang stehenden allgemeinen Kosten, z.B. Planungs-,
Beratungs- oder Projektstudienkosten förderbar; diese allgemeinen Kosten
werden höchstens bis zum Ausmaß von 12 % der direkten anrechenbaren
Kosten der Investition gefördert. Es werden keine Personalkosten und
Sachkosten gefördert.
-
Für VHA 16.03.1.b gilt: gefördert werden die mit dem Aufbau und
Umsetzung
der
Kooperation
bzw.
der
vorgeschlagenen
Aktivitäten
verbundenen Investitions-, Sach- und Personalkosten. Die Gesamtkosten
eines
Projektvorhabens
(Investitionen)
können
umfassen;
diese
auch
kleinere
anteiligen
bauliche
Maßnahmen
Investitionskosten
sollten
jedoch max. 30 % der anerkennbaren Gesamtkosten betragen.
 Die Einreichung und Auswahl von Projektvorhaben erfolgt im Wege eines
jährlichen Projektaufrufs (Callsystem mit Fachjury); Einreichstelle ist die
Bewilligende Stelle im BMWFW, Abt. II/4, Tourismus-Förderungen.
 Rechtsgrundlage: Vorhaben haben den Allgemeinen Rahmenrichtlinien (ARR
2014) und den Vorgaben hinsichtlich der Umsetzung des LE-Programms 14-20
zu entsprechen (Link LE-Programm 14-20).
 Ablauf:
-
Die Projektunterlagen sind bei der Bewilligenden Stelle einzureichen. Das
Antragsformular
samt
den
weiteren
erforderlichen
Beilagen
wird
zusammen mit dem Projektaufruf, der voraussichtlich jeweils im 2. Quartal
eines Kalenderjahres erfolgt, auf der Webseite des BMWFW veröffentlicht.
-
Die Ansuchen samt erforderlichen Beilagen haben innerhalb der im
Projektaufruf genannten Frist bei der Bewilligenden Stelle einzulangen.
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-
Nach formaler Prüfung auf Programm- und Richtlinienkonformität werden
die richtlinienkonformen Projektanträge2 durch eine Fachjury anhand
folgender Kriterien inhaltlich beurteilt:
o
Überregionale Bedeutung
o
Destinationsübergreifendes Investitionsvorhaben
o
Innovationswert
bzw.
Vorbildcharakter
für
andere
touristische
Projekte
o
Erzeugung von Synergien: Auf- und Ausbau bzw. Zusammenführung
mit vorhandener touristischer Infrastruktur
o
Entwicklung
von
bzw.
Beitrag
zur
Steigerung
der
Wettbewerbsfähigkeit von touristisch weniger intensiven Gebieten
o
Gewährleistung der regionalen Verankerung und Nachhaltigkeit der
touristischen Aktivitäten
o
Inwertsetzung des natürlichen und kulturellen Erbes für touristische
Zwecke
o
Übereinstimmung
mit
den
Grundlinien
der
österreichischen
Tourismusstrategie bzw. sonstigen Schwerpunktthemen des BMWFW
o
-
Zielgruppenorientierte Vermarktung (nur bei VHA 16.03.1.b)
Für die positive inhaltliche Bewertung ist das Erreichen der Mindestpunkteanzahl (= 50% der maximal möglichen Gesamtpunkte) erforderlich.
-
Die inhaltlich am besten bewerteten Projektvorhaben erhalten nach
Maßgabe der jährlich verfügbaren Mittel zur Kofinanzierung ein Anbot für
den
Abschluss
eines
Förderungsvertrags
durch
die
zuständige
bewilligenden Stelle im BMWFW. Die Vergabe der Fördermittel folgt dabei
der Reihung der Projektanträge beginnend mit der höchsten Punkteanzahl.

Rückfragehinweis:
BMWFW, Abt. II/4: E-Mail: [email protected]
Webseite: BMWFW, Abt. Tourismus-Förderungen
Link zur Webseite des BMLFUW - LE-Programm 14-20
2
Nur Projektanträge, die den formalen Voraussetzungen entsprechen, werden der Jury
zur inhaltlichen Beurteilung vorgelegt.
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