Merkblatt VHA 7.5.1, 16.03.1 - Tourismus
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Merkblatt VHA 7.5.1, 16.03.1 - Tourismus
Merkblatt zu den Vorhabensarten 7.5.1.a Investitionen in kleine touristische Infrastruktur und 16.03.1.b Zusammenarbeit von kleinen Wirtschaftsteilnehmer/ innen bei der Organisation von gemeinsamen Arbeitsabläufen und der gemeinsamen Nutzung von Anlagen und Ressourcen sowie bei der Entwicklung und/oder Vermarktung von Tourismusdienstleistungen mit Bezug zu ländlichem Tourismus Für die angegebenen Vorhabensarten (VHA) fungiert die Abt. II/4, TourismusFörderungen, im BMWFW als Bewilligende Stelle im Rahmen des Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014-2020. Eckpunkte zu den VHA: Zielsetzungen und förderbare Aktivitäten: VHA 7.5.1.a: Unterstützung bei der Errichtung von überregional bedeutender kleiner Infrastrukturprojekte mit Innovationscharakter - Es handelt sich primär um bauliche und technische Investitionen zur Verbesserung der touristischen Infrastruktur in ländlichen Gebieten, wie o Errichtung und/oder Modernisierung von überregional bedeutenden Besucher-Informationszentren; o Errichtung und Beschilderung von Tourismusstätten und/oder Themenwegen (Wander-, Rad-, Reit-, Mountainbike-, Themen- und Pilgerwege) mit überregionalem Mehrwert bzw. Lückenschluss von (über)regionalen Wegeverbindungen; o Errichtung touristischer Infrastruktureinrichtungen in Nationalparken, Naturparken, Biosphärenparken oder in sonstigen Schutzgebieten zum Zwecke der Steigerung der Besucherfrequenz; o Errichtung und/oder Modernisierung von überregional bedeutender Erholungsinfrastruktur, die die übergeordneten Zielsetzungen "Saisonverlängerung " und/oder "nachhaltige Tourismusentwicklung (i.S. ökologisch - ökonomisch - soziokulturell)" verfolgen. BMWFW/Merkblatt VHA 7.5.1.a und 16.03.1.b Version 1/2015 Seite 1 von 4 VHA 16.03.1.b: Unterstützung bei Aufbau und Entwicklung Zusammenarbeit kleiner Wirtschaftsteilnehmer/innen im Tourismus Entwicklung von zielgruppenorientierten touristischen Angeboten sowie deren überregionalen Umsetzung und Vermarktung - Für diese Kooperationsprojekte gilt, dass die Zusammenarbeit der zur bei von mindestens zwei Kooperationspartnern gegeben sein muss, die gemäß EUVO 1305/2013 und Programm LE 14-20 die Definition von Kleinstunternehmen bzw. kleinen Wirtschaftsteilnehmer/innen erfüllen1! Diese Einschränkung umfasst Betriebe und Vereine gleichermaßen. Weiters gilt, dass Kooperationsprojekte inhaltlich einen Beitrag zur innovativen Angebotsentwicklung in einem der folgenden Themenbereiche, die für den österreichischen Tourismus von großer Bedeutung sind, leisten: Donau, Alpen, Kultur, Natur, Kulinarik, Virtuelle/Digitale Infrastruktur, Gesundheit/Aktivurlaub, Marketing. - Folgende Aktivitäten können im Rahmen von Projektvorhaben grundsätzlich unterstützt werden: o Aufbau von sektorübergreifenden Kooperationen und Vernetzungen im Tourismus mit Gewerbe und/oder Landwirtschaft; o Vernetzung und Kooperation zur Steigerung des Bekanntheitsgrades von Ausflugszielen und/oder touristischen Einrichtungen; o Entwicklung von Konzepten und Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung zur verstärkten Nutzung des regionalen Kulturund Naturgutes, einschließlich der Esskultur, für touristische Zwecke; o Entwicklung von Konzepten für zielgruppenorientierte "Packages" (touristische Angebotsentwicklung) und deren Umsetzung und Vermarktung; Zielgruppe: Der Aufruf wendet sich an natürliche und juristische Personen sowie an Kooperationen aus Unternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft mit Unternehmen und Organisationen anderer Branchen, die ein Tourismusprojekt im ländlichen Raum umsetzen. Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) und deren Einrichtungen sowie Einrichtungen, in 1 Dies entspricht der Definition von Kleinstunternehmen gemäß Empfehlung 2003/361/EG: Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet. Als Unternehmen gilt dabei jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Darunter fallen auch Personengesellschaften und Vereinigungen. BMWFW/Merkblatt VHA 7.5.1.a und 16.03.1.b Version 1/2015 Seite 2 von 4 welchen Gebietskörperschaften bestimmender Einfluss zukommt, kommen als Förderungswerber nicht in Betracht. Der/die Förderungswerber/in muss eine Niederlassung in Österreich unterhalten und ein Vorhaben im eigenen Namen und auf eigene Rechnung entsprechend den Zielsetzungen des Programms LE 14-20 verfolgen. Förderbar sind Vorhaben mit förderbaren Kosten von max. EUR 500.000,00 (Obergrenze). Der Zuschuss beläuft sich auf 70 % (pro Projekt max. jedoch auf EUR 200.000,00 - "De-minimis"-Beihilfe). - Für VHA 7.5.1.a gilt: es sind nur Investitionskosten für die Errichtung und den Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Vermögen inklusive der damit im Zusammenhang stehenden allgemeinen Kosten, z.B. Planungs-, Beratungs- oder Projektstudienkosten förderbar; diese allgemeinen Kosten werden höchstens bis zum Ausmaß von 12 % der direkten anrechenbaren Kosten der Investition gefördert. Es werden keine Personalkosten und Sachkosten gefördert. - Für VHA 16.03.1.b gilt: gefördert werden die mit dem Aufbau und Umsetzung der Kooperation bzw. der vorgeschlagenen Aktivitäten verbundenen Investitions-, Sach- und Personalkosten. Die Gesamtkosten eines Projektvorhabens (Investitionen) können umfassen; diese auch kleinere anteiligen bauliche Maßnahmen Investitionskosten sollten jedoch max. 30 % der anerkennbaren Gesamtkosten betragen. Die Einreichung und Auswahl von Projektvorhaben erfolgt im Wege eines jährlichen Projektaufrufs (Callsystem mit Fachjury); Einreichstelle ist die Bewilligende Stelle im BMWFW, Abt. II/4, Tourismus-Förderungen. Rechtsgrundlage: Vorhaben haben den Allgemeinen Rahmenrichtlinien (ARR 2014) und den Vorgaben hinsichtlich der Umsetzung des LE-Programms 14-20 zu entsprechen (Link LE-Programm 14-20). Ablauf: - Die Projektunterlagen sind bei der Bewilligenden Stelle einzureichen. Das Antragsformular samt den weiteren erforderlichen Beilagen wird zusammen mit dem Projektaufruf, der voraussichtlich jeweils im 2. Quartal eines Kalenderjahres erfolgt, auf der Webseite des BMWFW veröffentlicht. - Die Ansuchen samt erforderlichen Beilagen haben innerhalb der im Projektaufruf genannten Frist bei der Bewilligenden Stelle einzulangen. BMWFW/Merkblatt VHA 7.5.1.a und 16.03.1.b Version 1/2015 Seite 3 von 4 - Nach formaler Prüfung auf Programm- und Richtlinienkonformität werden die richtlinienkonformen Projektanträge2 durch eine Fachjury anhand folgender Kriterien inhaltlich beurteilt: o Überregionale Bedeutung o Destinationsübergreifendes Investitionsvorhaben o Innovationswert bzw. Vorbildcharakter für andere touristische Projekte o Erzeugung von Synergien: Auf- und Ausbau bzw. Zusammenführung mit vorhandener touristischer Infrastruktur o Entwicklung von bzw. Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von touristisch weniger intensiven Gebieten o Gewährleistung der regionalen Verankerung und Nachhaltigkeit der touristischen Aktivitäten o Inwertsetzung des natürlichen und kulturellen Erbes für touristische Zwecke o Übereinstimmung mit den Grundlinien der österreichischen Tourismusstrategie bzw. sonstigen Schwerpunktthemen des BMWFW o - Zielgruppenorientierte Vermarktung (nur bei VHA 16.03.1.b) Für die positive inhaltliche Bewertung ist das Erreichen der Mindestpunkteanzahl (= 50% der maximal möglichen Gesamtpunkte) erforderlich. - Die inhaltlich am besten bewerteten Projektvorhaben erhalten nach Maßgabe der jährlich verfügbaren Mittel zur Kofinanzierung ein Anbot für den Abschluss eines Förderungsvertrags durch die zuständige bewilligenden Stelle im BMWFW. Die Vergabe der Fördermittel folgt dabei der Reihung der Projektanträge beginnend mit der höchsten Punkteanzahl. Rückfragehinweis: BMWFW, Abt. II/4: E-Mail: [email protected] Webseite: BMWFW, Abt. Tourismus-Förderungen Link zur Webseite des BMLFUW - LE-Programm 14-20 2 Nur Projektanträge, die den formalen Voraussetzungen entsprechen, werden der Jury zur inhaltlichen Beurteilung vorgelegt. BMWFW/Merkblatt VHA 7.5.1.a und 16.03.1.b Version 1/2015 Seite 4 von 4