Zimmermeister (Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/1994 idgF
Transcription
Zimmermeister (Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/1994 idgF
Zimmermeister (Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/1994 idgF) § 149. (1) Der Zimmermeister (§ 94 Z 82) ist zur Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Holz als Baustoff verwendet wird, wie zur Herstellung von Holzhäusern, Dachstühlen, Holzbrücken, Holzveranden, Holzstiegen, Holzbalkonen und dergleichen berechtigt. (2) Bei Ausführung der Arbeiten gemäß Abs. 1 darf der Zimmermeister auch andere Werkstoffe als Holz verwenden . Der Zimmermeister ist weiters zur Herstellung von Hauseingangstüren aus Massivholz, Holzfußböden aller Art und von gezimmerten Holzgegenständen berechtigt. (3) Die im Abs. 1 angeführten Arbeiten darf der Zimmermeister, wenn die Mitwirkung verschiedener Baugewerbe erforderlich ist und soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, nur unter der Leitung eines Baumeisters ausführen. (4) Der Zimmermeister ist jedoch berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbstständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten und nach Maßgabe des § 99 Abs. 2, der sinngemäß anzuwenden ist, auszuführen. (Anm.: siehe weiter unten) (5) Der Zimmermeister ist zur Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, berechtigt. (6) Der Zimmermeister ist im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt. (7) Die Befähigung für Tätigkeiten gemäß Abs. 4 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises gemäß § 18 Abs. 1 erbracht werden. Überprüfung der Zuverlässigkeit § 95. (1) Bei den im § 94 Z 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 beginnen. (2) Bei den im Abs. 1 angeführten Gewerben ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 39 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. § 99. Baumeister (auszugsweise) (2) Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stukkateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt. Tätigkeitsbereiche des gebundenen Gewerbes der ZIMMERMEISTER (Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/1994 idgF) 1. Planung, Berechnung, Herstellung, Montage, Wartung, Reparatur, Restaurierung und Instandhaltung von Brücken, Bauwerken, Bauwerksteilen, Fertigbauwerken, Fertigbauwerksteilen, Treppen und Decken aus Holz, Holzwerk- und Trockenbaustoffen; z. Planung, Berechnung, Herstellung und Montage von Verschalungen, Lattungen und Verkleidungen aus Holz, Holzwerk- und Trockenbaustoffen an Außen- und Innenflächen mit allen funktionsbedingten Schichten; 3. Herstellung und Montage von Spiel- und Sportgeräten; 4. Ausführung von Akustik- und Trockenbauarbeiten; 5. Entwurf und Ausführung von Messebauarbeiten aus Holz, Holzwerk- und Kunststoffen; 6. Ausführung von Tiefbauarbeiten für Hafen-, Wehr- und Wasserbauten, von Gründungen und Rammungen sowie Pfahl- und Schwellenrosten; 7. Ausführen von Dach-, Turm- und Wandschalungen und von Dach-, Turmund Wandlattungen sowie Dacheindeckungen mit Holzschindeln; 8. Verlegen von Polsterhölzern und Schwingkonstruktionen sowie Aufdoppelungen für Fußböden; Verlegen und Abschleifen von Schiffböden, Riemen und nicht textilen Bodenbelägen; 9. Herstellung und Montage von Schutz- und Leergerüsten und Betonschalungen; 10. Herstellung von Abfangungen, Absteifungen, Unterstellungen und Pölzungen; 11. Durchführung von Holzschutzarbeiten und Schädlingsbekämpfung; 12. Aufschnüren der Konstruktionen, Anreißen und Abbinden der Konstruktionsteile, insbesondere der Schiftungen und Treppen; 13. Aufstellen, Verbinden, Befestigen, Richten und Montieren von Konstruktionen und Konstruktionsteilen; 14. Einbauen von Wänden, Decken, Böden, Treppen, Toren, Türen, Fenstern und Portalen; 15. Anbringen von Verkleidungen; 16. Anbringen von Stoffen zur Wärme- und Schalldämmung, zur Schalldämpfung und zum Brand- und Feuchtigkeitsschutz: 17. Ausführen von Arbeiten des biologischen, vorbeugenden und chemischen Holz- und des Oberflächenschutzes;